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AB.2016.00016

Das Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit enthält keine Bestimmung, welche die Berücksichtigung mazedonischer Beitrags- und Versicherungszeiten bei der Berechnung der Schweizerischen AHV-Altersrente vorsieht.

Zürich SozVersG · 2017-03-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1951, reiste im Jahr 1991 aus Mazedonien in die Schweiz ein ( Urk. 7/5/21, 26). Zuvor arbeitete er in den Jahr en 1987 bis 1990 als Saisonnier in der Schweiz ( Urk. 7/5/26). Im Jahr 2000 erlangte er das Schweizer Bürger recht ( Urk. 7/5/22). S eit 1. Juli 2002 bezog er eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenver sicherung ( Urk. 7/5/1 S. 1). A m

25. Septem ber 2015 meldete er

sich zum Bezug der AHV-Altersrente an ( Urk. 7/5/21). Weil ihre Berechnung der Altersrente eine niedrigere Rente als die Invalidenrente ergab, sprach ihm d ie Ausgleichskasse PROMEA m it Ver fügung vom 20 . Januar 2016 mit Wirkung ab 1. Februar 2016

eine auf der Berechnungsgrundlage der bisherigen Invalidenrente basierende Alters rente von monat lich Fr. 942.-- zu

( Urk. 7/ 4 ).

Dagegen erhob

X.___ am 1 6. Februar 2016 Ein sprache und beantragte die Ausrichtung einer

unter Berücksichtigung zusätz licher Beitragszeiten berechnete n

Alters r ente von mindestens Fr. 1‘490.-- pro Monat ( Urk. 7/2).

Mit Entscheid vom 22. Februar 2016 wies die PROMEA die Einsprache

ab (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. März 2016 Beschwerde und beantragte, ihm sei ab 1. Februar 2016 eine Altersrente von mindestens Fr. 1‘444.-- pro Monat zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage von Urk. 7/1-5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2016 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.

Mit Eingabe vom 2 8. Juni 2016 ( Urk.

9) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ( Urk. 10/1-2) ein , wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11).

Am 3 0. Januar 2017 wurde im Verfahren BV.2016.00061 betreffend Alters leistungen der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers eine Instruktions verhandlung durchgeführt, bei welcher er Unterlagen zu seiner Altersrente der Renten- und Invalidenversicherung Mazedoniens ein reichte. Diese Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 1 2 /1-4 geführt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teil ren ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beitragsdauer ist voll ständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahr gang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat ( lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können ( lit . c). Bei unvoll ständi ger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der ver sicher ten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1. 2

Für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten , die an die Stelle einer Rente gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) tre ten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grund lage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist ( Art. 33 bis

Abs. 1 AHVG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend , er habe in Mazedonien 14 Jahre, 10

Monate und 25 Tage gearbeitet. Dies sei bei der Berechnung seiner AHV Alters rente als anrechenbare Beitragsdauer zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2). Zu prüfen ist daher , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrech nung von ausländischen Beitragszeiten hat. 2.2

Die Anrechnung von a usl ändischen Versicherungszeiten ist nur dann mög lich, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist ( Rz .

5043 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlas senen-, und Invalidenver si cherung [RWL] , gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2017 gültigen Versionen ). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2-3) lässt sich die Anrechnung von mazedonischen Versicherungszeiten nicht aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 herleiten. Art. 18 dieses Abkommens -

auf welchen sich der Beschwer de führer bezieht ( Urk. 3/7) - regelt einzig die Berücksichtigung von nach schweize rischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten bei Leistun gen der mazedonischen Renten- und Invalidenversicherung.

Diese Regelung erfolgte deswegen, weil die mazedonische Gesetzgebung für den Erwerb des Leistungsanspruches in der Rentenversicherung eine Mindest bei tragszeit von 15 Jahren vorsieht (vgl. S. 2138 der Botschaft des Bundesrates betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit, BBI 2001 2138) . Die Aufnahme von Bestimmungen über die Zusam men rechnung von schweizerischen und mazedonischen Versiche rungszeiten er folgte mithin z ur Erleichterung des Anspruchserwerbs gegen über der maze donischen Renten- und Invalidenversicherung (vgl. S. 2145 der Botschaft des Bundesrates betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Maze donien über Soziale Sicherheit , BBI 2001 2145 ).

Vorliegend geht es jedoch um die Berechnung der Schweizerischen AHV Alters rente des Beschwerdeführers . D as Abkommen enthält keine Bestim mung, welche die Berück sich tigung mazedonischer Beitrags- und Versiche rungszeiten bei der Berechnung der Schweizerischen AHV Alters rente vor sieht (vgl. auch S. 2144 der Botschaft des Bundesrates betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Maze donien über Soziale Sicher heit , BBI 2001 2144 ) .

Damit kann

bei der Berech nung der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers nicht auf die von ihm geltend gemach ten maze donischen Versicherungs zei ten abgestellt werden. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor , dass bei der Rentenberechnung die ihm vom 1. Juli 2002 bis 3 0. Juni 2003 ausgerichteten Krankentaggelder sowie die vom

1. Juli 2003 bis 3 1. Dezember 2009 au sge richtete Invaliden rente der beruflichen Vorsorge ebenfalls zu berücksichtigen seien ( Urk. 1 S.

3, Urk. 3/9, Urk. 3/10).

Aufgrund der von ihm darauf entrichteten Bei trägen seien ihm zusätzliche Be i tragszeiten anzurechnen ( Urk. 7/2 S. 2). 3.2 3 .2.1

Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ( Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen ( Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge , für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens der Nichterwerbstätigen ( Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 3 .2. 2

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) endet die Verjährungsfrist für Bei träge nach den Art. 6 Abs. 1,

Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebenden Steuer veran lagungen rechtskräftig wurde n . Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Ver jährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend ( Art. 16 Abs. 1 AHVG). 3.2.3

Für die Erfüllung der für den Anspruch auf eine Altersrente notwendigen Beitragsdauer

müssen die von der versicherten Person geschuldeten Beiträge bei der Entstehung des Rentenanspruches geleistet sein oder noch entrichtet werden können ( Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet, und ist die Bei tragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verwirkt , so ist die ent sprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung von Beitragszeiten gemäss Art. 29 ter

Abs. 2 lit . b und c AHVG ( Rz . 5009 RWL, gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2017 gültigen Versionen). 3.3

Seit 1. Juli 2002 bezog der Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 7/5/1 S. 1). Ob er im Zeitraum , als ihm die oben erwähnten Versicherungsleistungen (E. 3.1) ausgerichtet wurden als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig war, steht aufgrund der vor liegenden Akten nicht zweifelsfrei fest. Dies braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden. Ebenfalls nicht geprüft werden muss, ob diese Versiche rungsleistungen als für die Erhebung von Nichterwerbstä tigenbeiträgen massgebendes Renteneinkommen (vgl. dazu

Rz . 2089 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter werbs tätigen in der AHV, IV und EO [WSN], in der ab 1. Januar 2017 gültigen Version) gegolten hätten. Für die Jahre 2002 bis 2005 weist der Beschwerdeführer gemäss acor -Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin bereits eine vollständige Beitrags dauer auf, weil seine damalige Ehefrau in dieser Zeit als Erwerbstätige zumindest den doppel ten Mindestbeitrag entrichtet ha t ( Art. 3 Abs. 3 AHVG; vgl. Urk. 7/5/13-15). Die Betragsfest setzung für die Jahre 2005 bis 2009 war im Zeitpunkt der Entstehung des Altersrentenanspruchs per 1. Februar 2016 ( Urk. 7/4) bereits verwirkt, womit die Beiträge so oder anders nicht mehr entrichtet und keine weiteren Beitragszeiten angerechnet werden können (E.

3.2.2-E. 3.2.3). 4.

Die Beitragszeit im Jahr de r Entstehung des Rentenanspruch (Januar 2016), wurde von der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigt ( Urk. 7/5/14-15) . Die Anrechnung von weitere n Beitragszeiten gemäss den Art. 52b bis Art.

52d AHVV zur Auffüllung der Beitragslücken des Beschwerdeführers fällt vorliegend ausser Betracht.

Im Übrigen ist die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen. Damit hat der Be schwerdeführer Anspruch auf eine auf der Berech nungsgrundlage der bisherigen Invalidenrente basierende Alters rente . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse PROMEA - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1951, reiste im Jahr 1991 aus Mazedonien in die Schweiz ein ( Urk. 7/5/21, 26). Zuvor arbeitete er in den Jahr en 1987 bis 1990 als Saisonnier in der Schweiz ( Urk. 7/5/26). Im Jahr 2000 erlangte er das Schweizer Bürger recht ( Urk. 7/5/22). S eit 1. Juli 2002 bezog er eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenver sicherung ( Urk. 7/5/1 S. 1). A m

25. Septem ber 2015 meldete er

sich zum Bezug der AHV-Altersrente an ( Urk. 7/5/21). Weil ihre Berechnung der Altersrente eine niedrigere Rente als die Invalidenrente ergab, sprach ihm d ie Ausgleichskasse PROMEA m it Ver fügung vom 20 . Januar 2016 mit Wirkung ab 1. Februar 2016

eine auf der Berechnungsgrundlage der bisherigen Invalidenrente basierende Alters rente von monat lich Fr. 942.-- zu

( Urk. 7/

E. 1.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teil ren ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beitragsdauer ist voll ständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahr gang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat ( lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können ( lit . c). Bei unvoll ständi ger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der ver sicher ten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1. 2

Für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten , die an die Stelle einer Rente gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) tre ten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grund lage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist ( Art. 33 bis

Abs. 1 AHVG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend , er habe in Mazedonien 14 Jahre, 10

Monate und 25 Tage gearbeitet. Dies sei bei der Berechnung seiner AHV Alters rente als anrechenbare Beitragsdauer zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2). Zu prüfen ist daher , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrech nung von ausländischen Beitragszeiten hat. 2.2

Die Anrechnung von a usl ändischen Versicherungszeiten ist nur dann mög lich, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist ( Rz .

5043 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlas senen-, und Invalidenver si cherung [RWL] , gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2017 gültigen Versionen ). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2-3) lässt sich die Anrechnung von mazedonischen Versicherungszeiten nicht aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 herleiten. Art. 18 dieses Abkommens -

auf welchen sich der Beschwer de führer bezieht ( Urk. 3/7) - regelt einzig die Berücksichtigung von nach schweize rischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten bei Leistun gen der mazedonischen Renten- und Invalidenversicherung.

Diese Regelung erfolgte deswegen, weil die mazedonische Gesetzgebung für den Erwerb des Leistungsanspruches in der Rentenversicherung eine Mindest bei tragszeit von 15 Jahren vorsieht (vgl. S. 2138 der Botschaft des Bundesrates betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit, BBI 2001 2138) . Die Aufnahme von Bestimmungen über die Zusam men rechnung von schweizerischen und mazedonischen Versiche rungszeiten er folgte mithin z ur Erleichterung des Anspruchserwerbs gegen über der maze donischen Renten- und Invalidenversicherung (vgl. S. 2145 der Botschaft des Bundesrates betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Maze donien über Soziale Sicherheit , BBI 2001 2145 ).

Vorliegend geht es jedoch um die Berechnung der Schweizerischen AHV Alters rente des Beschwerdeführers . D as Abkommen enthält keine Bestim mung, welche die Berück sich tigung mazedonischer Beitrags- und Versiche rungszeiten bei der Berechnung der Schweizerischen AHV Alters rente vor sieht (vgl. auch S. 2144 der Botschaft des Bundesrates betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Maze donien über Soziale Sicher heit , BBI 2001 2144 ) .

Damit kann

bei der Berech nung der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers nicht auf die von ihm geltend gemach ten maze donischen Versicherungs zei ten abgestellt werden. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor , dass bei der Rentenberechnung die ihm vom 1. Juli 2002 bis 3 0. Juni 2003 ausgerichteten Krankentaggelder sowie die vom

1. Juli 2003 bis 3 1. Dezember 2009 au sge richtete Invaliden rente der beruflichen Vorsorge ebenfalls zu berücksichtigen seien ( Urk. 1 S.

3, Urk. 3/9, Urk. 3/10).

Aufgrund der von ihm darauf entrichteten Bei trägen seien ihm zusätzliche Be i tragszeiten anzurechnen ( Urk. 7/2 S. 2). 3.2 3 .2.1

Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ( Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen ( Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge , für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens der Nichterwerbstätigen ( Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 3 .2. 2

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) endet die Verjährungsfrist für Bei träge nach den Art.

E. 4 ).

Dagegen erhob

X.___ am 1 6. Februar 2016 Ein sprache und beantragte die Ausrichtung einer

unter Berücksichtigung zusätz licher Beitragszeiten berechnete n

Alters r ente von mindestens Fr. 1‘490.-- pro Monat ( Urk. 7/2).

Mit Entscheid vom 22. Februar 2016 wies die PROMEA die Einsprache

ab (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. März 2016 Beschwerde und beantragte, ihm sei ab 1. Februar 2016 eine Altersrente von mindestens Fr. 1‘444.-- pro Monat zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage von Urk. 7/1-5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2016 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.

Mit Eingabe vom 2 8. Juni 2016 ( Urk.

9) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ( Urk. 10/1-2) ein , wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11).

Am 3 0. Januar 2017 wurde im Verfahren BV.2016.00061 betreffend Alters leistungen der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers eine Instruktions verhandlung durchgeführt, bei welcher er Unterlagen zu seiner Altersrente der Renten- und Invalidenversicherung Mazedoniens ein reichte. Diese Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 1 2 /1-4 geführt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 Abs. 1,

Art.

E. 8 Abs. 1 und Art.

E. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebenden Steuer veran lagungen rechtskräftig wurde n . Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Ver jährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend ( Art. 16 Abs. 1 AHVG). 3.2.3

Für die Erfüllung der für den Anspruch auf eine Altersrente notwendigen Beitragsdauer

müssen die von der versicherten Person geschuldeten Beiträge bei der Entstehung des Rentenanspruches geleistet sein oder noch entrichtet werden können ( Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet, und ist die Bei tragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verwirkt , so ist die ent sprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung von Beitragszeiten gemäss Art. 29 ter

Abs. 2 lit . b und c AHVG ( Rz . 5009 RWL, gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2017 gültigen Versionen). 3.3

Seit 1. Juli 2002 bezog der Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 7/5/1 S. 1). Ob er im Zeitraum , als ihm die oben erwähnten Versicherungsleistungen (E. 3.1) ausgerichtet wurden als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig war, steht aufgrund der vor liegenden Akten nicht zweifelsfrei fest. Dies braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden. Ebenfalls nicht geprüft werden muss, ob diese Versiche rungsleistungen als für die Erhebung von Nichterwerbstä tigenbeiträgen massgebendes Renteneinkommen (vgl. dazu

Rz . 2089 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter werbs tätigen in der AHV, IV und EO [WSN], in der ab 1. Januar 2017 gültigen Version) gegolten hätten. Für die Jahre 2002 bis 2005 weist der Beschwerdeführer gemäss acor -Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin bereits eine vollständige Beitrags dauer auf, weil seine damalige Ehefrau in dieser Zeit als Erwerbstätige zumindest den doppel ten Mindestbeitrag entrichtet ha t ( Art. 3 Abs. 3 AHVG; vgl. Urk. 7/5/13-15). Die Betragsfest setzung für die Jahre 2005 bis 2009 war im Zeitpunkt der Entstehung des Altersrentenanspruchs per 1. Februar 2016 ( Urk. 7/4) bereits verwirkt, womit die Beiträge so oder anders nicht mehr entrichtet und keine weiteren Beitragszeiten angerechnet werden können (E.

3.2.2-E. 3.2.3). 4.

Die Beitragszeit im Jahr de r Entstehung des Rentenanspruch (Januar 2016), wurde von der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigt ( Urk. 7/5/14-15) . Die Anrechnung von weitere n Beitragszeiten gemäss den Art. 52b bis Art.

52d AHVV zur Auffüllung der Beitragslücken des Beschwerdeführers fällt vorliegend ausser Betracht.

Im Übrigen ist die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen. Damit hat der Be schwerdeführer Anspruch auf eine auf der Berech nungsgrundlage der bisherigen Invalidenrente basierende Alters rente . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse PROMEA - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00016 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

21. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse PROMEA Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1951, reiste im Jahr 1991 aus Mazedonien in die Schweiz ein ( Urk. 7/5/21, 26). Zuvor arbeitete er in den Jahr en 1987 bis 1990 als Saisonnier in der Schweiz ( Urk. 7/5/26). Im Jahr 2000 erlangte er das Schweizer Bürger recht ( Urk. 7/5/22). S eit 1. Juli 2002 bezog er eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenver sicherung ( Urk. 7/5/1 S. 1). A m

25. Septem ber 2015 meldete er

sich zum Bezug der AHV-Altersrente an ( Urk. 7/5/21). Weil ihre Berechnung der Altersrente eine niedrigere Rente als die Invalidenrente ergab, sprach ihm d ie Ausgleichskasse PROMEA m it Ver fügung vom 20 . Januar 2016 mit Wirkung ab 1. Februar 2016

eine auf der Berechnungsgrundlage der bisherigen Invalidenrente basierende Alters rente von monat lich Fr. 942.-- zu

( Urk. 7/ 4 ).

Dagegen erhob

X.___ am 1 6. Februar 2016 Ein sprache und beantragte die Ausrichtung einer

unter Berücksichtigung zusätz licher Beitragszeiten berechnete n

Alters r ente von mindestens Fr. 1‘490.-- pro Monat ( Urk. 7/2).

Mit Entscheid vom 22. Februar 2016 wies die PROMEA die Einsprache

ab (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. März 2016 Beschwerde und beantragte, ihm sei ab 1. Februar 2016 eine Altersrente von mindestens Fr. 1‘444.-- pro Monat zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage von Urk. 7/1-5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2016 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.

Mit Eingabe vom 2 8. Juni 2016 ( Urk.

9) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ( Urk. 10/1-2) ein , wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11).

Am 3 0. Januar 2017 wurde im Verfahren BV.2016.00061 betreffend Alters leistungen der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers eine Instruktions verhandlung durchgeführt, bei welcher er Unterlagen zu seiner Altersrente der Renten- und Invalidenversicherung Mazedoniens ein reichte. Diese Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 1 2 /1-4 geführt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teil ren ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beitragsdauer ist voll ständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahr gang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat ( lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können ( lit . c). Bei unvoll ständi ger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der ver sicher ten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1. 2

Für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten , die an die Stelle einer Rente gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) tre ten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grund lage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist ( Art. 33 bis

Abs. 1 AHVG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend , er habe in Mazedonien 14 Jahre, 10

Monate und 25 Tage gearbeitet. Dies sei bei der Berechnung seiner AHV Alters rente als anrechenbare Beitragsdauer zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2). Zu prüfen ist daher , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrech nung von ausländischen Beitragszeiten hat. 2.2

Die Anrechnung von a usl ändischen Versicherungszeiten ist nur dann mög lich, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist ( Rz .

5043 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlas senen-, und Invalidenver si cherung [RWL] , gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2017 gültigen Versionen ). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2-3) lässt sich die Anrechnung von mazedonischen Versicherungszeiten nicht aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 herleiten. Art. 18 dieses Abkommens -

auf welchen sich der Beschwer de führer bezieht ( Urk. 3/7) - regelt einzig die Berücksichtigung von nach schweize rischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten bei Leistun gen der mazedonischen Renten- und Invalidenversicherung.

Diese Regelung erfolgte deswegen, weil die mazedonische Gesetzgebung für den Erwerb des Leistungsanspruches in der Rentenversicherung eine Mindest bei tragszeit von 15 Jahren vorsieht (vgl. S. 2138 der Botschaft des Bundesrates betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit, BBI 2001 2138) . Die Aufnahme von Bestimmungen über die Zusam men rechnung von schweizerischen und mazedonischen Versiche rungszeiten er folgte mithin z ur Erleichterung des Anspruchserwerbs gegen über der maze donischen Renten- und Invalidenversicherung (vgl. S. 2145 der Botschaft des Bundesrates betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Maze donien über Soziale Sicherheit , BBI 2001 2145 ).

Vorliegend geht es jedoch um die Berechnung der Schweizerischen AHV Alters rente des Beschwerdeführers . D as Abkommen enthält keine Bestim mung, welche die Berück sich tigung mazedonischer Beitrags- und Versiche rungszeiten bei der Berechnung der Schweizerischen AHV Alters rente vor sieht (vgl. auch S. 2144 der Botschaft des Bundesrates betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Maze donien über Soziale Sicher heit , BBI 2001 2144 ) .

Damit kann

bei der Berech nung der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers nicht auf die von ihm geltend gemach ten maze donischen Versicherungs zei ten abgestellt werden. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor , dass bei der Rentenberechnung die ihm vom 1. Juli 2002 bis 3 0. Juni 2003 ausgerichteten Krankentaggelder sowie die vom

1. Juli 2003 bis 3 1. Dezember 2009 au sge richtete Invaliden rente der beruflichen Vorsorge ebenfalls zu berücksichtigen seien ( Urk. 1 S.

3, Urk. 3/9, Urk. 3/10).

Aufgrund der von ihm darauf entrichteten Bei trägen seien ihm zusätzliche Be i tragszeiten anzurechnen ( Urk. 7/2 S. 2). 3.2 3 .2.1

Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ( Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen ( Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge , für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens der Nichterwerbstätigen ( Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 3 .2. 2

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) endet die Verjährungsfrist für Bei träge nach den Art. 6 Abs. 1,

Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebenden Steuer veran lagungen rechtskräftig wurde n . Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Ver jährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend ( Art. 16 Abs. 1 AHVG). 3.2.3

Für die Erfüllung der für den Anspruch auf eine Altersrente notwendigen Beitragsdauer

müssen die von der versicherten Person geschuldeten Beiträge bei der Entstehung des Rentenanspruches geleistet sein oder noch entrichtet werden können ( Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet, und ist die Bei tragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verwirkt , so ist die ent sprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung von Beitragszeiten gemäss Art. 29 ter

Abs. 2 lit . b und c AHVG ( Rz . 5009 RWL, gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2017 gültigen Versionen). 3.3

Seit 1. Juli 2002 bezog der Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 7/5/1 S. 1). Ob er im Zeitraum , als ihm die oben erwähnten Versicherungsleistungen (E. 3.1) ausgerichtet wurden als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig war, steht aufgrund der vor liegenden Akten nicht zweifelsfrei fest. Dies braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden. Ebenfalls nicht geprüft werden muss, ob diese Versiche rungsleistungen als für die Erhebung von Nichterwerbstä tigenbeiträgen massgebendes Renteneinkommen (vgl. dazu

Rz . 2089 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter werbs tätigen in der AHV, IV und EO [WSN], in der ab 1. Januar 2017 gültigen Version) gegolten hätten. Für die Jahre 2002 bis 2005 weist der Beschwerdeführer gemäss acor -Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin bereits eine vollständige Beitrags dauer auf, weil seine damalige Ehefrau in dieser Zeit als Erwerbstätige zumindest den doppel ten Mindestbeitrag entrichtet ha t ( Art. 3 Abs. 3 AHVG; vgl. Urk. 7/5/13-15). Die Betragsfest setzung für die Jahre 2005 bis 2009 war im Zeitpunkt der Entstehung des Altersrentenanspruchs per 1. Februar 2016 ( Urk. 7/4) bereits verwirkt, womit die Beiträge so oder anders nicht mehr entrichtet und keine weiteren Beitragszeiten angerechnet werden können (E.

3.2.2-E. 3.2.3). 4.

Die Beitragszeit im Jahr de r Entstehung des Rentenanspruch (Januar 2016), wurde von der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigt ( Urk. 7/5/14-15) . Die Anrechnung von weitere n Beitragszeiten gemäss den Art. 52b bis Art.

52d AHVV zur Auffüllung der Beitragslücken des Beschwerdeführers fällt vorliegend ausser Betracht.

Im Übrigen ist die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen. Damit hat der Be schwerdeführer Anspruch auf eine auf der Berech nungsgrundlage der bisherigen Invalidenrente basierende Alters rente . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse PROMEA - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher