Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr.
1‘ 2 00 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X. ___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00018 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
19. Mai 2016 in Sachen Sammelstiftung Vita c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Austrasse 46, 8045 Zürich Klägerin gegen X.___ AG Beklagte Nach Einsicht in die Klage vom 3. März 2016, mit welcher die Sammelstiftung Vita beantragt , es sei die X.___ AG
unter Kosten- und Entschädigungs folge zu verpflichten, ihr Fr. 140‘102.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2014, zuzüglich Fr. 4‘569.85 Zins bis 20. September 2014 und vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamts Z.___ der Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen (Urk. 1), unter Hinweis, dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 8. März 2016 angesetzten Frist (vgl. Urk. 3 und 4) keine Klageantwort erstattete, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann, dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 28. Januar bzw.
16. November 2011 (Urk. 2/1 ) per 1. September 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und sei trotz mehrmaliger Mahnung ihrer Verpflichtung zur Prämienzahlung nicht fristgerecht nachgekommen, was Verzugszins- und Umtriebs entschädigungspflichten ausgelöst habe (Urk. 1 S. 3), dass für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten vertraglich ein ver zinsliches Prämienkontokorrent vereinbart wurde (vgl. Anschlussvertrag Ziff. 10, Urk. 2/1 ), dass gemäss dem von der Klägerin eingereichten Kontoauszug per 20. September 2014
Prämien- und Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 140‘102.50 per 30. Juni 2014 sowie bis zum 20. September 2014 aufgelaufene Zinsen in Höhe von Fr. 4‘569.85 ausstanden (Urk. 2/6), welche Beträge die Klägerin nebst Fr. 300.-- vertragliche n Betreibungsspesen (vgl. Anhang Kostenreglement des Anschluss vertrags
Ziff. 2.2) mit Zahlungsbefehl vom 3 0. Dezember 2015 i n der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamts Z.___
nebst Zins zu 5 % seit
21. September 2014 in Betreibung setzte (vgl. Urk. 2/ 18 ), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgese hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- bezie hungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagt en Forderung in Zweifel gezogen, sondern vielmehr in der Zahlungsvereinbarung vom 4. Juni 2015 (Urk. 2/17) ausdrücklich anerkannt hat, dass die Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 140‘102.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 2 1 . September 2014, zuzüglich Fr. 4‘569.85 Zins bis 30. September 2014 und Fr. 300.-- vertragliche Betr e i bungs spesen z u bezahlen, und in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungs amts Z.___ in diesem Umfang Rechtsöffnung zu ertei len ist, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 3‘000.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich kein en Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweisen ) , vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Par teientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 2 00.-- zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 140‘102.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 2 1. September 2014, zuzüglich Fr. 4‘569.85 Zins bis 30. September 2014 und Fr. 300.-- vertragliche Betr e ibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom
30. Dezember 2015 ) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr.
1‘ 2 00 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X. ___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst