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BV.2016.00016

Kündigung des Anschlussvertrages wegen Beitragsausständen; unter den Begriff Beitragsausstände fallen auch verjährte Beitragsforderungen.

Zürich SozVersG · 2016-05-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die X.___ schloss sich mit Vertrag vom 2. Januar 2002 (Urk. 2/3) rückwirkend per 1. Dezember 2001 der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: Sammelstiftung; damals: Servisa Sammelstiftung für Personalvorsorge) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an (vgl. auch die Vertragsänderung vom 25. Februar 2010 [Urk. 2/4]). 1.2

Zwischen den Parteien ergab sich in der Folge eine Auseinandersetzung be treffend Beitragsausstände. Am 2 3. März 2015 reichte die Sammelstiftung am hie sigen Gericht Klage gegen die X.___ ein mit dem Recht s begehren, es sei die X.___ zur Bezahlung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 63'261.05 zuzüglich Zins und Nebenkosten zu verpflichten. Weiter beantragte die Sammelstiftung, es sei ihr in der entsprechenden Betreibung die Rechtsöffnung zu gewähren.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (Prozess Nr. BV.2015.00024 [Urk. 2/5 ]) wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Erfüllungsanspruch der Sammelstiftung verjährt sei und sie überdies keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) habe. Dieses Urteil erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft. 1.3

Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (Urk. 7/1) forderte die Sammelstiftung die X.___ auf, die Beitragsausstände trotz eingetretener Verjährung zu bezahlen (Urk. 7/1). Diese Aufforderung war unter anderem mit der Androhung verbun den, bei Ausbleiben der Zahlung den Anschlussvertrag per Ende März 2016 zu kündigen. Die X.___ wies das Ansinnen der Sammelstiftung mit Schreiben vom 30. Januar 2016 (Urk. 7/2) zurück und vertrat die Ansicht, dass die ange drohte Kündigung d es Vertrages vereinbarungs- und rechtswidrig wäre und so wohl Schadenersatzforderungen als auch eine Strafanzeige zur Folge hätte.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (Urk. 2/6) kündigte die Sammelstiftung den Anschlussvertrag gestützt auf Ziff. 7.3 der Vertragsbestimmungen per 31. März 2016. 2.

Am 26. Februar 2016 erhob die X.___ Klage gegen die Swiss canto Sammelstiftung der Kantonalbanken mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. a)

Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Personalvorsorge-Vertrages Nr. Y.___ durch die Beklagte rechts- und verein barungswidrig ist und b)

die Kündigung des Anschlussvertrages Nr. Y.___ vom 1.

Febru ar 2016 der Beklagten sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, diesen Vertrag mit der Klägerin weiterzu führen. 2.

Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen sich aus dem Wechsel de r Vorsorgeeinrichtung ergebenden Schaden zu ersetzen. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWSt) zu Lasten der Beklagten.

Die Sammelstiftung ersuchte am 14. März 2016 (Urk. 6) um kosten- und ent schädigungsfällige Abweisung der Klage. Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11 und Urk.

15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorge einrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge [BVG]; Vorsorgepflicht des Arbeitgebers).

Der Anschluss erfolgt dabei in der Regel durch einen Vertrag zwischen der Vorsor geeinrichtung und dem Arbeitgeber. Dieser sogenannte Anschlussvertrag ist im BVG nicht geregelt. Es handelt sich um einen Innominatvertrag, um einen privatrechtlichen Vertrag sui generis. Er enthält verschiedene Elemente, in aller Regel versicherungs- und auftragsrechtlicher Natur, und untersteht den allge meinen Regeln des OR. Dies schliesst aber nicht aus, dass in bestimmten Fällen analogieweise gewisse Bestimmungen des Bundesgesetz es über den Versiche rungsvertrag (VVG) angewendet werden können. Der Anschlussvertrag ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 542 Rz . 14 60; ders ., Die Berufliche Vor sorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 25; jeweils mit Hinweisen). 1.2 1.2.1

Im Bereich der beruflichen Vorsorge findet das Rechtsinstitut der Verjährung in Art. 41 BVG seine gesetzliche Grundlage, soweit von den allgemeinen Verjäh rungsregeln abgewichen wird (etwa besondere Verjährungsfristen beziehungs weise Ausnahmen der Verjährbarkeit von gewissen Leistungsansprüchen; vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 BVG). Im Übrigen werden jedoch in Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BVG die Art. 129 bis 142 OR als anwendbar erklärt. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich - das heisst, sofern keine besondere berufsvorsorgerechtliche Regelung gegeben ist - das allgemeine Verjährungsrecht des Obligationenrechts zur Anwendung kommt. Das gilt insbesondere für das Wesen, die Rechtsnatur und die Wirkung en der Verjährung.

Das Obligationenrecht behandelt die Verjährung unter dem Titel „Das Erlöschen der Obligationen“. In Wirklichkeit ist sie jedoch nur ein Erlöschensgrund min deren Grades. Sie begründet lediglich ein Einrederecht des Schuldners, lässt aber das Recht der Gläubigerin auf Leistung unberührt. Die Wirkung der Verjährung lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Die Gläubigerin verliert zwar nicht ihre Forderung, jedoch die Möglichkeit, sie im Prozess gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen (Peter Gauch, Walter R. Schluep, Heinz Rey, Jörg Schmid, Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Band II, 10. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 3360 ff. mit Hinweisen).

Aus dem Umstand, dass die Gläubigerin der verjährten Forderung trotz der Verjährung ein Recht auf die geschuldete Leistung hat, ergeben sich verschie dene Rechtswirkungen: Erfüllt etwa der Schuldner, so ist die Gläubigerin trotz der Verjährung nicht ungerechtfertigt bereichert (Gauch / Schluep /Rey/ Schmid/ Emmenegger, a.a.O., Rz . 3368). Unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 120 Abs. 3 OR) kann auch eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden (Gauch / Schluep /Rey/Schmid/ Emmenegger, a.a.O., Rz . 3 3 69). Schliesslich kann die Gläubigerin die Einrede des nicht erfüll ten Vertrags nach Art. 82 OR auch dann erheben, wenn ihre Forderung verjährt ist (Gauch / Schluep /Rey/ Schmid/ Emmenegger, a.a.O., Rz . 3 3 70 f.). 1.2.2

Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechts verhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden (Fälligkeit; Art. 75 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kün digung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Macht der Schuldner von einem ihm zustehenden Ein rederecht (etwa die Verjährungseinrede) Gebrauch, ist die Nichtleistung nicht pflichtwidrig. Der Schuldnerverzug tritt nicht ein. Besteht bereits Verzug, so entfällt er mit der Erhebung der Einrede (Gauch / Schluep /Rey/Schmid/ Emmen egger, a.a.O., Rz . 2665 f.). 1.3

Der Anschlussvertrag vom 25. Februar 2010 (Urk. 2/4; vgl. auch die im Wesent lichen gleichlautenden Bestimmungen im Anschlussvertrag vom 2. Januar 2002

[Urk. 2/3]) enthält unter dem Titel „Beitragszahlung/Fälligkeit“ folgende Bestimmungen (Ziff. 5): 5.1

Das Unternehmen verpflichtet sich, die gesamten von der Stiftung in Rechnung gestellten Beiträge zu bezahlen. Bei trags an passungen, insbesondere aufgrund von Tarifände rungen, sowie Zusatzbeiträge sind vorbehalten. Die Beiträge der Arbeit neh mer sind von deren Gehalt in Abzug zu bringen und der Stif tung laufend zu überweisen (mindestens quartalsweise). 5.2

Als Stichtag gilt der 1. Januar eines Jahres. Gehalts-, Leis tungs

- und Beitragsanpassungen erfolgen in der Regel nur per Stichtag. 5.3

Die Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren An passung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge sind jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mit arbei tenden in die Personalvorsorge fällig. Die Fälligkeit der Al tersgutschriften und der Beiträge an den Sicherheitsfonds tritt per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendi gung des Arbeitsverhältnisses. 5.4

Auf Zahlungen vor dem Fälligkeitstermin erfolgt eine Zinsgut schrift, auf verspäteten Zahlungen ohne Mahnung eine Zins belastung . [...]

Betreffend Kündigung des Anschlussvertrages sind folgende Regelungen verein bart worden (Urk. 2/4 Ziff. 7) : 7.1

Dieser Anschlussvertrag tritt mit der Gegenzeichnung durch die Stiftung auf den im Leistungs- und Finanzierungsplan vereinbarten Zeitpunkt in Kraft und ersetzt allfällig früher ge troffene Vereinbarungen. Er hat eine feste Dauer von [einem] Jahr und kann erstmals nach Ablauf dieser Dauer auf den 31. Dezember gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung durch das angeschlossene Unternehmen, ist das schriftliche Einver ständnis der Vorsorgekommission notwendig. Diese und der Arbeitgeber haben zu bestätigen, dass die Auflösung im Ein verständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitneh mervertretung (gemäss Mitwirkungsgesetz) erfolgt ist. [...] 7.3

Bei Beitragsausständen oder bei grober Verletzung der Mitwir kungspflichten hat die Stiftung das Recht, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Diese s Recht steht der Stiftung auch dann zu, wenn die Vorsorgekommission Be stimmungen erlässt oder Beschlüsse fasst, die dem Zweck der Stiftung, ihren Grundsätzen, dem Personal-Vorsorgereg lement oder dem ver einbarten Leistungs- und Finanzie rungs plan widersprechen, und trotz schriftlicher Abmahnung seitens der Stiftung daran festhält. 2. 2.1

Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, die Beklagte habe sie trotz des klaren Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2015, mit dem die eingeklagte Forderung abgewiesen worden sei, nötigen wollen, die Forderung zu bezahlen. Da die Klägerin es abgelehnt habe, die Forderung zu bezahlen, habe die Beklagte den Anschlussvertrag gekündigt. Diese Kündigung sei vereinbarungs- und rechtswidrig. Die Klägerin sei allen ihren Pflichten aus dem Anschlussvertrag nachgekommen und habe insbeson dere alle in Rechnung gestellten Beitragsforderung en prompt bezahlt. Die von der Beklagten immer noch geltend gemachte Forderung sei verjährt; das habe das Sozialversicherungsgericht rechtskräftig entschieden. Es liege somit kein Bei tragsausstand vor. Der Klägerin könne keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Beklagte könne sich somit nicht auf Ziff. 7.3 des Anschlussvertra ges berufen. Bei einem durch die unrechtmässige Kündigung erzwungenen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung könne der Klägerin ein Schaden erwachsen (höhere Beiträge oder Nachschusspflicht). Sollte die Beklagte nicht verpflichtet werden, den Anschlussvertrag mit der Klägerin weiterzuführen, sei die Beklagte zu verpflichten, eine vollständige Abrechnung samt Belegen über die Auf lösungswerte der der Klägerin beziehungsweise ihren Arbeitnehmern zusteh enden Ansprüche zu edieren. Die Klägerin werde nach Durchführung eines ent spre chenden Beweisverfahrens ihre Schadenersatzansprüche beziffern (Urk. 1).

Replicando liess die Klägerin an dieser Sichtweise festhalten und ergänzen, dass der Anschlussvertrag betreffend den Terminus „Beitragsausstand“ unklar sei. Die Klägerin habe sich absolut gesetzeskonform verhalten. Sie habe alle ihr in Rechnung gestellten Beiträge bezahlt. Des Weiteren seien die Bestimmungen von Art. 18 ff. VVG zu beachten. Danach sei der Verzugseintritt die zwingende Voraussetzung, damit der Versicherungsvertrag per sofort gekündigt werden könne. Die Geltendmachung einer (berechtigten) Einrede beseitige die Fälligkeit und beende einen allfälligen Verzug. Dass der Beklagten trotz fehlendem Schuldnerverzug der Klägerin ein als Sanktion ausgestaltetes sofortiges Kündi gungsrecht zustehen sollte, könne nicht aus Ziff. 7.3 des Anschlussvertrages gewonnen werden. Wer ein ihm zustehendes Recht ausübe, könne nicht dafür bestraft werden, ohne dass eine solche Konsequenz unmissverständlicher Be standteil einer Vereinbarung sei (Urk. 11). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass auch eine ver jährte Beitragsforderung ein Beitragsausstand im Sinne von Ziff. 7.3 des An schlussvertrages sei. Deshalb stehe ihr das dort vorgesehene Kündigungsrecht zu. Davon habe sie rechtswirksam Gebrauch gemacht. Der Beklagten stehe die Beitragsforderung nach wie vor zu; sie könne aufgrund der eingetretenen Verjährung lediglich nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden (Urk. 6; vgl. auch Urk. 15). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Kündigung des Anschlussvertrages vom 25. Februar 2010 (Urk. 2/4) per Ende März 2016 durch die Beklagte rechts wirksam und rechtmässig ist. Verneinendenfalls wären zudem die Folgen einer unzulässigen Kündigung (Weitergeltung des Anschlussvertrages und/oder Scha den ersatz) zu prüfen. 3. 3.1

Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass sie sich in Bezug auf den verjähr ten Beitragsausstand nicht in Verzug befindet. Wie oben in E. 1.2.2 dargelegt, tritt der Verzug nicht ein beziehungsweise entfällt er, wenn die Schuldnerin eine begründete Einrede erhebt. Dies ist vorliegend der Fall: Im Prozess Nr. BV.2015.00024 erhob die Klägerin eine Verjährungseinrede, weshalb die dama lige Klage der hier Beklagten mit Urteil vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 2/5) abgewie sen wurde. Deshalb befindet sich die Klägerin nicht in Verzug.

Soweit die Klägerin daraus aber etwas zu ihren Gunsten ableiten will, erweist sich ihr Vortrag als nicht stichhaltig. Wie oben dargelegt wurde, handelt es sich beim streitgegenständlichen Anschlussvertrag um einen Innominatver trag sui generis (vgl. oben E. 1.1). Es handelt sich insbesondere nicht um einen Ver sicherungsvertrag im Sinne des VVG. Klarerweise bestehen zwar zwischen einem Vorsorgeverhältnis gemäss BVG und einem Versicherungsvertrag nach VVG thematische Berührungspunkte, so dass im Einzelfall durchaus analogie weise auch Bestimmungen des VVG zur Anwendung kommen können. Zu den ken ist etwa an Anzeigepflichtverletzungen (vgl. dazu etwa Stauffer, Die beruf liche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich Basel/Genf 2013, S. 25). Die von der Klägerin angeführten Bestimmungen von Art. 18 ff. VVG, wonach etwa ein Vertrags rücktritt des Versicherers bei Prämienausständen nur nach Mahnung, An setzung einer Nachfrist von 14 Tagen und Eintritt des Verzugs vermutet („ange nommen“) wird (vgl. Art. 20 f. VVG), passen jedoch nicht ins System der beruflichen Vorsorge. Noch viel weniger werden sie der Rechtsnatur des Anschluss vertrages gerecht, bei dem es sich gewissermassen um einen Rahmen vertrag handelt, der - wie ausgeführt - primär den allgemeinen Regeln des Obligatio nenrechts untersteht.

Aus dem Gesagten folgt, dass die streitgegenständliche Frage, ob der Anschluss vertrag gültig gekündigt worden ist, nicht gestützt auf Art. 18 ff. VVG zu be antworten ist, sondern in erster Linie aufgrund der Vereinbarungen im An schlussvertrag beziehungsweise nach den Bestimmungen des OR beziehungs weise nach allgemeinen obligationenrechtlichen Grundsätzen. 3.2

Wie bereits im Urteil vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2/5 E. 3.4) festgehalten wurde, hat die Verjährung der ursprünglichen Beitragsforderung zur Folge, dass der Klägerin ein durch Einrede auszuübendes Leistungsverweigerungsrecht zu steht (w ovon

denn auch Gebrauch gemacht hat). Die Forderung selbst erlischt aber nicht. Der Beklagten steht somit die ursprüngliche Beitragsforderung aus dem Jahr 2008 nach wie vor zu; sie kann sie aber nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Mit anderen Worten ist die Klägerin zwar nicht in Verzug (weil sie die Verjäh rungseinrede geltend gemacht hat). Trotzdem besteht aber offensichtlich ein Beitragsausstand. Das ist die direkte Folge des Umstandes, dass die schweizeri sche Rechtsordnung verjährte Forderung en nicht untergehen lässt, sondern dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht einräumt und das (nicht mehr durchsetzbare) Recht des Gläubigers bestehen lässt.

Die Behauptung der Klägerin, sie habe stets alle ihre Pflichten erfüllt, ist unzu treffend. Sie hat nämlich unbestrittenermassen die fraglichen Beiträge nicht b e zahlt und ist auch nicht gewillt, sie zu bezahlen. Der Umstand, dass die Klägerin gerichtlich nicht gezwungen werden kann, die verjährte Forderung zu bezahlen, bedeutet keineswegs, dass die Klägerin stets allen ihren Verpflichtungen nach gekommen ist . Vielmehr bleibt die Klägerin der Beklagten einen erheblichen Geldbetrag schuldig. 3.3

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bestimmung betreffend sofortiger Kündigungsmöglichkeit bei Beitragsausständen (Ziff. 7.3 Satz 1 des Anschluss vertrages [vgl. oben E. 1.3]) weder unklar noch ungewöhnlich. Sie ist vielmehr leicht verständlich: Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, bei Beitragsaus ständen (oder grober Verletzung der Mitwirkungspflichten) den Anschlussver trag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dies gilt auch für den Umstand, dass von diesem Kündigungsrecht auch bei verjährten Forderungen (Beitragsaus ständen) Gebrauch gemacht werden kann. Das folgt aus der Tatsache, dass verjährte For derungen nicht untergehen.

Schliesslich ist die Kündigung des Anschl ussvertrages durch die Beklagte auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu qualifizieren. Angesichts dessen, dass sich die Klägerin gegen eine un bestrittenermassen zu Recht bestehende Beitragsforderung auf die Verjährung beruft, erscheint es vielmehr nachvollziehbar, dass die Beklagte das Anschluss verhältnis beenden wollte. Offensichtlich besteht zwischen den Parteien das notwendige Vertrauensverhältnis nicht mehr. 3.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte den Anschlussvertrag vom 25. Februar 2010 (Urk. 2/4) gestützt auf Ziff. 7.3 Satz 1 rechtswirksam per Ende März 2016 gekündigt hat (Beitragsausstände). Dass die ausstehenden Beiträge verjährt sind, ist nicht von Belang.

Daraus folgt ohne Weiteres, dass für den von der Klägerin (eventualiter) gefor derten Schadenersatz mangels Rechtswidrigkeit der beklagtischen Kündigung von vornherein kein Klagefundament besteht.

Die Klage ist demzufolge abzuweisen. 4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflege ge setz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bruno Meier - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorge einrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge [BVG]; Vorsorgepflicht des Arbeitgebers).

Der Anschluss erfolgt dabei in der Regel durch einen Vertrag zwischen der Vorsor geeinrichtung und dem Arbeitgeber. Dieser sogenannte Anschlussvertrag ist im BVG nicht geregelt. Es handelt sich um einen Innominatvertrag, um einen privatrechtlichen Vertrag sui generis. Er enthält verschiedene Elemente, in aller Regel versicherungs- und auftragsrechtlicher Natur, und untersteht den allge meinen Regeln des OR. Dies schliesst aber nicht aus, dass in bestimmten Fällen analogieweise gewisse Bestimmungen des Bundesgesetz es über den Versiche rungsvertrag (VVG) angewendet werden können. Der Anschlussvertrag ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 542 Rz . 14 60; ders ., Die Berufliche Vor sorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 25; jeweils mit Hinweisen).

E. 1.2 Zwischen den Parteien ergab sich in der Folge eine Auseinandersetzung be treffend Beitragsausstände. Am 2 3. März 2015 reichte die Sammelstiftung am hie sigen Gericht Klage gegen die X.___ ein mit dem Recht s begehren, es sei die X.___ zur Bezahlung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 63'261.05 zuzüglich Zins und Nebenkosten zu verpflichten. Weiter beantragte die Sammelstiftung, es sei ihr in der entsprechenden Betreibung die Rechtsöffnung zu gewähren.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (Prozess Nr. BV.2015.00024 [Urk. 2/5 ]) wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Erfüllungsanspruch der Sammelstiftung verjährt sei und sie überdies keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) habe. Dieses Urteil erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft.

E. 1.2.1 Im Bereich der beruflichen Vorsorge findet das Rechtsinstitut der Verjährung in Art. 41 BVG seine gesetzliche Grundlage, soweit von den allgemeinen Verjäh rungsregeln abgewichen wird (etwa besondere Verjährungsfristen beziehungs weise Ausnahmen der Verjährbarkeit von gewissen Leistungsansprüchen; vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 BVG). Im Übrigen werden jedoch in Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BVG die Art. 129 bis 142 OR als anwendbar erklärt. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich - das heisst, sofern keine besondere berufsvorsorgerechtliche Regelung gegeben ist - das allgemeine Verjährungsrecht des Obligationenrechts zur Anwendung kommt. Das gilt insbesondere für das Wesen, die Rechtsnatur und die Wirkung en der Verjährung.

Das Obligationenrecht behandelt die Verjährung unter dem Titel „Das Erlöschen der Obligationen“. In Wirklichkeit ist sie jedoch nur ein Erlöschensgrund min deren Grades. Sie begründet lediglich ein Einrederecht des Schuldners, lässt aber das Recht der Gläubigerin auf Leistung unberührt. Die Wirkung der Verjährung lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Die Gläubigerin verliert zwar nicht ihre Forderung, jedoch die Möglichkeit, sie im Prozess gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen (Peter Gauch, Walter R. Schluep, Heinz Rey, Jörg Schmid, Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Band II, 10. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 3360 ff. mit Hinweisen).

Aus dem Umstand, dass die Gläubigerin der verjährten Forderung trotz der Verjährung ein Recht auf die geschuldete Leistung hat, ergeben sich verschie dene Rechtswirkungen: Erfüllt etwa der Schuldner, so ist die Gläubigerin trotz der Verjährung nicht ungerechtfertigt bereichert (Gauch / Schluep /Rey/ Schmid/ Emmenegger, a.a.O., Rz . 3368). Unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 120 Abs. 3 OR) kann auch eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden (Gauch / Schluep /Rey/Schmid/ Emmenegger, a.a.O., Rz . 3

E. 1.2.2 Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechts verhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden (Fälligkeit; Art. 75 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kün digung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Macht der Schuldner von einem ihm zustehenden Ein rederecht (etwa die Verjährungseinrede) Gebrauch, ist die Nichtleistung nicht pflichtwidrig. Der Schuldnerverzug tritt nicht ein. Besteht bereits Verzug, so entfällt er mit der Erhebung der Einrede (Gauch / Schluep /Rey/Schmid/ Emmen egger, a.a.O., Rz . 2665 f.).

E. 1.3 Der Anschlussvertrag vom 25. Februar 2010 (Urk. 2/4; vgl. auch die im Wesent lichen gleichlautenden Bestimmungen im Anschlussvertrag vom 2. Januar 2002

[Urk. 2/3]) enthält unter dem Titel „Beitragszahlung/Fälligkeit“ folgende Bestimmungen (Ziff. 5): 5.1

Das Unternehmen verpflichtet sich, die gesamten von der Stiftung in Rechnung gestellten Beiträge zu bezahlen. Bei trags an passungen, insbesondere aufgrund von Tarifände rungen, sowie Zusatzbeiträge sind vorbehalten. Die Beiträge der Arbeit neh mer sind von deren Gehalt in Abzug zu bringen und der Stif tung laufend zu überweisen (mindestens quartalsweise). 5.2

Als Stichtag gilt der 1. Januar eines Jahres. Gehalts-, Leis tungs

- und Beitragsanpassungen erfolgen in der Regel nur per Stichtag. 5.3

Die Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren An passung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge sind jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mit arbei tenden in die Personalvorsorge fällig. Die Fälligkeit der Al tersgutschriften und der Beiträge an den Sicherheitsfonds tritt per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendi gung des Arbeitsverhältnisses. 5.4

Auf Zahlungen vor dem Fälligkeitstermin erfolgt eine Zinsgut schrift, auf verspäteten Zahlungen ohne Mahnung eine Zins belastung . [...]

Betreffend Kündigung des Anschlussvertrages sind folgende Regelungen verein bart worden (Urk. 2/4 Ziff. 7) : 7.1

Dieser Anschlussvertrag tritt mit der Gegenzeichnung durch die Stiftung auf den im Leistungs- und Finanzierungsplan vereinbarten Zeitpunkt in Kraft und ersetzt allfällig früher ge troffene Vereinbarungen. Er hat eine feste Dauer von [einem] Jahr und kann erstmals nach Ablauf dieser Dauer auf den 31. Dezember gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung durch das angeschlossene Unternehmen, ist das schriftliche Einver ständnis der Vorsorgekommission notwendig. Diese und der Arbeitgeber haben zu bestätigen, dass die Auflösung im Ein verständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitneh mervertretung (gemäss Mitwirkungsgesetz) erfolgt ist. [...] 7.3

Bei Beitragsausständen oder bei grober Verletzung der Mitwir kungspflichten hat die Stiftung das Recht, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Diese s Recht steht der Stiftung auch dann zu, wenn die Vorsorgekommission Be stimmungen erlässt oder Beschlüsse fasst, die dem Zweck der Stiftung, ihren Grundsätzen, dem Personal-Vorsorgereg lement oder dem ver einbarten Leistungs- und Finanzie rungs plan widersprechen, und trotz schriftlicher Abmahnung seitens der Stiftung daran festhält. 2.

E. 2 Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen sich aus dem Wechsel de r Vorsorgeeinrichtung ergebenden Schaden zu ersetzen.

E. 2.1 Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, die Beklagte habe sie trotz des klaren Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2015, mit dem die eingeklagte Forderung abgewiesen worden sei, nötigen wollen, die Forderung zu bezahlen. Da die Klägerin es abgelehnt habe, die Forderung zu bezahlen, habe die Beklagte den Anschlussvertrag gekündigt. Diese Kündigung sei vereinbarungs- und rechtswidrig. Die Klägerin sei allen ihren Pflichten aus dem Anschlussvertrag nachgekommen und habe insbeson dere alle in Rechnung gestellten Beitragsforderung en prompt bezahlt. Die von der Beklagten immer noch geltend gemachte Forderung sei verjährt; das habe das Sozialversicherungsgericht rechtskräftig entschieden. Es liege somit kein Bei tragsausstand vor. Der Klägerin könne keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Beklagte könne sich somit nicht auf Ziff. 7.3 des Anschlussvertra ges berufen. Bei einem durch die unrechtmässige Kündigung erzwungenen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung könne der Klägerin ein Schaden erwachsen (höhere Beiträge oder Nachschusspflicht). Sollte die Beklagte nicht verpflichtet werden, den Anschlussvertrag mit der Klägerin weiterzuführen, sei die Beklagte zu verpflichten, eine vollständige Abrechnung samt Belegen über die Auf lösungswerte der der Klägerin beziehungsweise ihren Arbeitnehmern zusteh enden Ansprüche zu edieren. Die Klägerin werde nach Durchführung eines ent spre chenden Beweisverfahrens ihre Schadenersatzansprüche beziffern (Urk. 1).

Replicando liess die Klägerin an dieser Sichtweise festhalten und ergänzen, dass der Anschlussvertrag betreffend den Terminus „Beitragsausstand“ unklar sei. Die Klägerin habe sich absolut gesetzeskonform verhalten. Sie habe alle ihr in Rechnung gestellten Beiträge bezahlt. Des Weiteren seien die Bestimmungen von Art. 18 ff. VVG zu beachten. Danach sei der Verzugseintritt die zwingende Voraussetzung, damit der Versicherungsvertrag per sofort gekündigt werden könne. Die Geltendmachung einer (berechtigten) Einrede beseitige die Fälligkeit und beende einen allfälligen Verzug. Dass der Beklagten trotz fehlendem Schuldnerverzug der Klägerin ein als Sanktion ausgestaltetes sofortiges Kündi gungsrecht zustehen sollte, könne nicht aus Ziff. 7.3 des Anschlussvertrages gewonnen werden. Wer ein ihm zustehendes Recht ausübe, könne nicht dafür bestraft werden, ohne dass eine solche Konsequenz unmissverständlicher Be standteil einer Vereinbarung sei (Urk. 11).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass auch eine ver jährte Beitragsforderung ein Beitragsausstand im Sinne von Ziff. 7.3 des An schlussvertrages sei. Deshalb stehe ihr das dort vorgesehene Kündigungsrecht zu. Davon habe sie rechtswirksam Gebrauch gemacht. Der Beklagten stehe die Beitragsforderung nach wie vor zu; sie könne aufgrund der eingetretenen Verjährung lediglich nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden (Urk. 6; vgl. auch Urk. 15).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Kündigung des Anschlussvertrages vom 25. Februar 2010 (Urk. 2/4) per Ende März 2016 durch die Beklagte rechts wirksam und rechtmässig ist. Verneinendenfalls wären zudem die Folgen einer unzulässigen Kündigung (Weitergeltung des Anschlussvertrages und/oder Scha den ersatz) zu prüfen.

E. 3 70 f.).

E. 3.1 Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass sie sich in Bezug auf den verjähr ten Beitragsausstand nicht in Verzug befindet. Wie oben in E. 1.2.2 dargelegt, tritt der Verzug nicht ein beziehungsweise entfällt er, wenn die Schuldnerin eine begründete Einrede erhebt. Dies ist vorliegend der Fall: Im Prozess Nr. BV.2015.00024 erhob die Klägerin eine Verjährungseinrede, weshalb die dama lige Klage der hier Beklagten mit Urteil vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 2/5) abgewie sen wurde. Deshalb befindet sich die Klägerin nicht in Verzug.

Soweit die Klägerin daraus aber etwas zu ihren Gunsten ableiten will, erweist sich ihr Vortrag als nicht stichhaltig. Wie oben dargelegt wurde, handelt es sich beim streitgegenständlichen Anschlussvertrag um einen Innominatver trag sui generis (vgl. oben E. 1.1). Es handelt sich insbesondere nicht um einen Ver sicherungsvertrag im Sinne des VVG. Klarerweise bestehen zwar zwischen einem Vorsorgeverhältnis gemäss BVG und einem Versicherungsvertrag nach VVG thematische Berührungspunkte, so dass im Einzelfall durchaus analogie weise auch Bestimmungen des VVG zur Anwendung kommen können. Zu den ken ist etwa an Anzeigepflichtverletzungen (vgl. dazu etwa Stauffer, Die beruf liche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich Basel/Genf 2013, S. 25). Die von der Klägerin angeführten Bestimmungen von Art. 18 ff. VVG, wonach etwa ein Vertrags rücktritt des Versicherers bei Prämienausständen nur nach Mahnung, An setzung einer Nachfrist von 14 Tagen und Eintritt des Verzugs vermutet („ange nommen“) wird (vgl. Art. 20 f. VVG), passen jedoch nicht ins System der beruflichen Vorsorge. Noch viel weniger werden sie der Rechtsnatur des Anschluss vertrages gerecht, bei dem es sich gewissermassen um einen Rahmen vertrag handelt, der - wie ausgeführt - primär den allgemeinen Regeln des Obligatio nenrechts untersteht.

Aus dem Gesagten folgt, dass die streitgegenständliche Frage, ob der Anschluss vertrag gültig gekündigt worden ist, nicht gestützt auf Art. 18 ff. VVG zu be antworten ist, sondern in erster Linie aufgrund der Vereinbarungen im An schlussvertrag beziehungsweise nach den Bestimmungen des OR beziehungs weise nach allgemeinen obligationenrechtlichen Grundsätzen.

E. 3.2 Wie bereits im Urteil vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2/5 E. 3.4) festgehalten wurde, hat die Verjährung der ursprünglichen Beitragsforderung zur Folge, dass der Klägerin ein durch Einrede auszuübendes Leistungsverweigerungsrecht zu steht (w ovon

denn auch Gebrauch gemacht hat). Die Forderung selbst erlischt aber nicht. Der Beklagten steht somit die ursprüngliche Beitragsforderung aus dem Jahr 2008 nach wie vor zu; sie kann sie aber nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Mit anderen Worten ist die Klägerin zwar nicht in Verzug (weil sie die Verjäh rungseinrede geltend gemacht hat). Trotzdem besteht aber offensichtlich ein Beitragsausstand. Das ist die direkte Folge des Umstandes, dass die schweizeri sche Rechtsordnung verjährte Forderung en nicht untergehen lässt, sondern dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht einräumt und das (nicht mehr durchsetzbare) Recht des Gläubigers bestehen lässt.

Die Behauptung der Klägerin, sie habe stets alle ihre Pflichten erfüllt, ist unzu treffend. Sie hat nämlich unbestrittenermassen die fraglichen Beiträge nicht b e zahlt und ist auch nicht gewillt, sie zu bezahlen. Der Umstand, dass die Klägerin gerichtlich nicht gezwungen werden kann, die verjährte Forderung zu bezahlen, bedeutet keineswegs, dass die Klägerin stets allen ihren Verpflichtungen nach gekommen ist . Vielmehr bleibt die Klägerin der Beklagten einen erheblichen Geldbetrag schuldig.

E. 3.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bestimmung betreffend sofortiger Kündigungsmöglichkeit bei Beitragsausständen (Ziff. 7.3 Satz 1 des Anschluss vertrages [vgl. oben E. 1.3]) weder unklar noch ungewöhnlich. Sie ist vielmehr leicht verständlich: Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, bei Beitragsaus ständen (oder grober Verletzung der Mitwirkungspflichten) den Anschlussver trag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dies gilt auch für den Umstand, dass von diesem Kündigungsrecht auch bei verjährten Forderungen (Beitragsaus ständen) Gebrauch gemacht werden kann. Das folgt aus der Tatsache, dass verjährte For derungen nicht untergehen.

Schliesslich ist die Kündigung des Anschl ussvertrages durch die Beklagte auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu qualifizieren. Angesichts dessen, dass sich die Klägerin gegen eine un bestrittenermassen zu Recht bestehende Beitragsforderung auf die Verjährung beruft, erscheint es vielmehr nachvollziehbar, dass die Beklagte das Anschluss verhältnis beenden wollte. Offensichtlich besteht zwischen den Parteien das notwendige Vertrauensverhältnis nicht mehr.

E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte den Anschlussvertrag vom 25. Februar 2010 (Urk. 2/4) gestützt auf Ziff. 7.3 Satz 1 rechtswirksam per Ende März 2016 gekündigt hat (Beitragsausstände). Dass die ausstehenden Beiträge verjährt sind, ist nicht von Belang.

Daraus folgt ohne Weiteres, dass für den von der Klägerin (eventualiter) gefor derten Schadenersatz mangels Rechtswidrigkeit der beklagtischen Kündigung von vornherein kein Klagefundament besteht.

Die Klage ist demzufolge abzuweisen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bruno Meier - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00016 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

24. Mai 2016 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier Advokatur Grafenaustrasse 7, Postfach, 6304 Zug gegen Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

Die X.___ schloss sich mit Vertrag vom 2. Januar 2002 (Urk. 2/3) rückwirkend per 1. Dezember 2001 der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: Sammelstiftung; damals: Servisa Sammelstiftung für Personalvorsorge) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an (vgl. auch die Vertragsänderung vom 25. Februar 2010 [Urk. 2/4]). 1.2

Zwischen den Parteien ergab sich in der Folge eine Auseinandersetzung be treffend Beitragsausstände. Am 2 3. März 2015 reichte die Sammelstiftung am hie sigen Gericht Klage gegen die X.___ ein mit dem Recht s begehren, es sei die X.___ zur Bezahlung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 63'261.05 zuzüglich Zins und Nebenkosten zu verpflichten. Weiter beantragte die Sammelstiftung, es sei ihr in der entsprechenden Betreibung die Rechtsöffnung zu gewähren.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (Prozess Nr. BV.2015.00024 [Urk. 2/5 ]) wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Erfüllungsanspruch der Sammelstiftung verjährt sei und sie überdies keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) habe. Dieses Urteil erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft. 1.3

Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (Urk. 7/1) forderte die Sammelstiftung die X.___ auf, die Beitragsausstände trotz eingetretener Verjährung zu bezahlen (Urk. 7/1). Diese Aufforderung war unter anderem mit der Androhung verbun den, bei Ausbleiben der Zahlung den Anschlussvertrag per Ende März 2016 zu kündigen. Die X.___ wies das Ansinnen der Sammelstiftung mit Schreiben vom 30. Januar 2016 (Urk. 7/2) zurück und vertrat die Ansicht, dass die ange drohte Kündigung d es Vertrages vereinbarungs- und rechtswidrig wäre und so wohl Schadenersatzforderungen als auch eine Strafanzeige zur Folge hätte.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (Urk. 2/6) kündigte die Sammelstiftung den Anschlussvertrag gestützt auf Ziff. 7.3 der Vertragsbestimmungen per 31. März 2016. 2.

Am 26. Februar 2016 erhob die X.___ Klage gegen die Swiss canto Sammelstiftung der Kantonalbanken mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. a)

Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Personalvorsorge-Vertrages Nr. Y.___ durch die Beklagte rechts- und verein barungswidrig ist und b)

die Kündigung des Anschlussvertrages Nr. Y.___ vom 1.

Febru ar 2016 der Beklagten sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, diesen Vertrag mit der Klägerin weiterzu führen. 2.

Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen sich aus dem Wechsel de r Vorsorgeeinrichtung ergebenden Schaden zu ersetzen. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWSt) zu Lasten der Beklagten.

Die Sammelstiftung ersuchte am 14. März 2016 (Urk. 6) um kosten- und ent schädigungsfällige Abweisung der Klage. Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11 und Urk.

15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorge einrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge [BVG]; Vorsorgepflicht des Arbeitgebers).

Der Anschluss erfolgt dabei in der Regel durch einen Vertrag zwischen der Vorsor geeinrichtung und dem Arbeitgeber. Dieser sogenannte Anschlussvertrag ist im BVG nicht geregelt. Es handelt sich um einen Innominatvertrag, um einen privatrechtlichen Vertrag sui generis. Er enthält verschiedene Elemente, in aller Regel versicherungs- und auftragsrechtlicher Natur, und untersteht den allge meinen Regeln des OR. Dies schliesst aber nicht aus, dass in bestimmten Fällen analogieweise gewisse Bestimmungen des Bundesgesetz es über den Versiche rungsvertrag (VVG) angewendet werden können. Der Anschlussvertrag ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 542 Rz . 14 60; ders ., Die Berufliche Vor sorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 25; jeweils mit Hinweisen). 1.2 1.2.1

Im Bereich der beruflichen Vorsorge findet das Rechtsinstitut der Verjährung in Art. 41 BVG seine gesetzliche Grundlage, soweit von den allgemeinen Verjäh rungsregeln abgewichen wird (etwa besondere Verjährungsfristen beziehungs weise Ausnahmen der Verjährbarkeit von gewissen Leistungsansprüchen; vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 BVG). Im Übrigen werden jedoch in Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BVG die Art. 129 bis 142 OR als anwendbar erklärt. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich - das heisst, sofern keine besondere berufsvorsorgerechtliche Regelung gegeben ist - das allgemeine Verjährungsrecht des Obligationenrechts zur Anwendung kommt. Das gilt insbesondere für das Wesen, die Rechtsnatur und die Wirkung en der Verjährung.

Das Obligationenrecht behandelt die Verjährung unter dem Titel „Das Erlöschen der Obligationen“. In Wirklichkeit ist sie jedoch nur ein Erlöschensgrund min deren Grades. Sie begründet lediglich ein Einrederecht des Schuldners, lässt aber das Recht der Gläubigerin auf Leistung unberührt. Die Wirkung der Verjährung lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Die Gläubigerin verliert zwar nicht ihre Forderung, jedoch die Möglichkeit, sie im Prozess gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen (Peter Gauch, Walter R. Schluep, Heinz Rey, Jörg Schmid, Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Band II, 10. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 3360 ff. mit Hinweisen).

Aus dem Umstand, dass die Gläubigerin der verjährten Forderung trotz der Verjährung ein Recht auf die geschuldete Leistung hat, ergeben sich verschie dene Rechtswirkungen: Erfüllt etwa der Schuldner, so ist die Gläubigerin trotz der Verjährung nicht ungerechtfertigt bereichert (Gauch / Schluep /Rey/ Schmid/ Emmenegger, a.a.O., Rz . 3368). Unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 120 Abs. 3 OR) kann auch eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden (Gauch / Schluep /Rey/Schmid/ Emmenegger, a.a.O., Rz . 3 3 69). Schliesslich kann die Gläubigerin die Einrede des nicht erfüll ten Vertrags nach Art. 82 OR auch dann erheben, wenn ihre Forderung verjährt ist (Gauch / Schluep /Rey/ Schmid/ Emmenegger, a.a.O., Rz . 3 3 70 f.). 1.2.2

Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechts verhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden (Fälligkeit; Art. 75 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kün digung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Macht der Schuldner von einem ihm zustehenden Ein rederecht (etwa die Verjährungseinrede) Gebrauch, ist die Nichtleistung nicht pflichtwidrig. Der Schuldnerverzug tritt nicht ein. Besteht bereits Verzug, so entfällt er mit der Erhebung der Einrede (Gauch / Schluep /Rey/Schmid/ Emmen egger, a.a.O., Rz . 2665 f.). 1.3

Der Anschlussvertrag vom 25. Februar 2010 (Urk. 2/4; vgl. auch die im Wesent lichen gleichlautenden Bestimmungen im Anschlussvertrag vom 2. Januar 2002

[Urk. 2/3]) enthält unter dem Titel „Beitragszahlung/Fälligkeit“ folgende Bestimmungen (Ziff. 5): 5.1

Das Unternehmen verpflichtet sich, die gesamten von der Stiftung in Rechnung gestellten Beiträge zu bezahlen. Bei trags an passungen, insbesondere aufgrund von Tarifände rungen, sowie Zusatzbeiträge sind vorbehalten. Die Beiträge der Arbeit neh mer sind von deren Gehalt in Abzug zu bringen und der Stif tung laufend zu überweisen (mindestens quartalsweise). 5.2

Als Stichtag gilt der 1. Januar eines Jahres. Gehalts-, Leis tungs

- und Beitragsanpassungen erfolgen in der Regel nur per Stichtag. 5.3

Die Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren An passung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge sind jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mit arbei tenden in die Personalvorsorge fällig. Die Fälligkeit der Al tersgutschriften und der Beiträge an den Sicherheitsfonds tritt per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendi gung des Arbeitsverhältnisses. 5.4

Auf Zahlungen vor dem Fälligkeitstermin erfolgt eine Zinsgut schrift, auf verspäteten Zahlungen ohne Mahnung eine Zins belastung . [...]

Betreffend Kündigung des Anschlussvertrages sind folgende Regelungen verein bart worden (Urk. 2/4 Ziff. 7) : 7.1

Dieser Anschlussvertrag tritt mit der Gegenzeichnung durch die Stiftung auf den im Leistungs- und Finanzierungsplan vereinbarten Zeitpunkt in Kraft und ersetzt allfällig früher ge troffene Vereinbarungen. Er hat eine feste Dauer von [einem] Jahr und kann erstmals nach Ablauf dieser Dauer auf den 31. Dezember gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung durch das angeschlossene Unternehmen, ist das schriftliche Einver ständnis der Vorsorgekommission notwendig. Diese und der Arbeitgeber haben zu bestätigen, dass die Auflösung im Ein verständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitneh mervertretung (gemäss Mitwirkungsgesetz) erfolgt ist. [...] 7.3

Bei Beitragsausständen oder bei grober Verletzung der Mitwir kungspflichten hat die Stiftung das Recht, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Diese s Recht steht der Stiftung auch dann zu, wenn die Vorsorgekommission Be stimmungen erlässt oder Beschlüsse fasst, die dem Zweck der Stiftung, ihren Grundsätzen, dem Personal-Vorsorgereg lement oder dem ver einbarten Leistungs- und Finanzie rungs plan widersprechen, und trotz schriftlicher Abmahnung seitens der Stiftung daran festhält. 2. 2.1

Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, die Beklagte habe sie trotz des klaren Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2015, mit dem die eingeklagte Forderung abgewiesen worden sei, nötigen wollen, die Forderung zu bezahlen. Da die Klägerin es abgelehnt habe, die Forderung zu bezahlen, habe die Beklagte den Anschlussvertrag gekündigt. Diese Kündigung sei vereinbarungs- und rechtswidrig. Die Klägerin sei allen ihren Pflichten aus dem Anschlussvertrag nachgekommen und habe insbeson dere alle in Rechnung gestellten Beitragsforderung en prompt bezahlt. Die von der Beklagten immer noch geltend gemachte Forderung sei verjährt; das habe das Sozialversicherungsgericht rechtskräftig entschieden. Es liege somit kein Bei tragsausstand vor. Der Klägerin könne keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Beklagte könne sich somit nicht auf Ziff. 7.3 des Anschlussvertra ges berufen. Bei einem durch die unrechtmässige Kündigung erzwungenen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung könne der Klägerin ein Schaden erwachsen (höhere Beiträge oder Nachschusspflicht). Sollte die Beklagte nicht verpflichtet werden, den Anschlussvertrag mit der Klägerin weiterzuführen, sei die Beklagte zu verpflichten, eine vollständige Abrechnung samt Belegen über die Auf lösungswerte der der Klägerin beziehungsweise ihren Arbeitnehmern zusteh enden Ansprüche zu edieren. Die Klägerin werde nach Durchführung eines ent spre chenden Beweisverfahrens ihre Schadenersatzansprüche beziffern (Urk. 1).

Replicando liess die Klägerin an dieser Sichtweise festhalten und ergänzen, dass der Anschlussvertrag betreffend den Terminus „Beitragsausstand“ unklar sei. Die Klägerin habe sich absolut gesetzeskonform verhalten. Sie habe alle ihr in Rechnung gestellten Beiträge bezahlt. Des Weiteren seien die Bestimmungen von Art. 18 ff. VVG zu beachten. Danach sei der Verzugseintritt die zwingende Voraussetzung, damit der Versicherungsvertrag per sofort gekündigt werden könne. Die Geltendmachung einer (berechtigten) Einrede beseitige die Fälligkeit und beende einen allfälligen Verzug. Dass der Beklagten trotz fehlendem Schuldnerverzug der Klägerin ein als Sanktion ausgestaltetes sofortiges Kündi gungsrecht zustehen sollte, könne nicht aus Ziff. 7.3 des Anschlussvertrages gewonnen werden. Wer ein ihm zustehendes Recht ausübe, könne nicht dafür bestraft werden, ohne dass eine solche Konsequenz unmissverständlicher Be standteil einer Vereinbarung sei (Urk. 11). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass auch eine ver jährte Beitragsforderung ein Beitragsausstand im Sinne von Ziff. 7.3 des An schlussvertrages sei. Deshalb stehe ihr das dort vorgesehene Kündigungsrecht zu. Davon habe sie rechtswirksam Gebrauch gemacht. Der Beklagten stehe die Beitragsforderung nach wie vor zu; sie könne aufgrund der eingetretenen Verjährung lediglich nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden (Urk. 6; vgl. auch Urk. 15). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Kündigung des Anschlussvertrages vom 25. Februar 2010 (Urk. 2/4) per Ende März 2016 durch die Beklagte rechts wirksam und rechtmässig ist. Verneinendenfalls wären zudem die Folgen einer unzulässigen Kündigung (Weitergeltung des Anschlussvertrages und/oder Scha den ersatz) zu prüfen. 3. 3.1

Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass sie sich in Bezug auf den verjähr ten Beitragsausstand nicht in Verzug befindet. Wie oben in E. 1.2.2 dargelegt, tritt der Verzug nicht ein beziehungsweise entfällt er, wenn die Schuldnerin eine begründete Einrede erhebt. Dies ist vorliegend der Fall: Im Prozess Nr. BV.2015.00024 erhob die Klägerin eine Verjährungseinrede, weshalb die dama lige Klage der hier Beklagten mit Urteil vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 2/5) abgewie sen wurde. Deshalb befindet sich die Klägerin nicht in Verzug.

Soweit die Klägerin daraus aber etwas zu ihren Gunsten ableiten will, erweist sich ihr Vortrag als nicht stichhaltig. Wie oben dargelegt wurde, handelt es sich beim streitgegenständlichen Anschlussvertrag um einen Innominatver trag sui generis (vgl. oben E. 1.1). Es handelt sich insbesondere nicht um einen Ver sicherungsvertrag im Sinne des VVG. Klarerweise bestehen zwar zwischen einem Vorsorgeverhältnis gemäss BVG und einem Versicherungsvertrag nach VVG thematische Berührungspunkte, so dass im Einzelfall durchaus analogie weise auch Bestimmungen des VVG zur Anwendung kommen können. Zu den ken ist etwa an Anzeigepflichtverletzungen (vgl. dazu etwa Stauffer, Die beruf liche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich Basel/Genf 2013, S. 25). Die von der Klägerin angeführten Bestimmungen von Art. 18 ff. VVG, wonach etwa ein Vertrags rücktritt des Versicherers bei Prämienausständen nur nach Mahnung, An setzung einer Nachfrist von 14 Tagen und Eintritt des Verzugs vermutet („ange nommen“) wird (vgl. Art. 20 f. VVG), passen jedoch nicht ins System der beruflichen Vorsorge. Noch viel weniger werden sie der Rechtsnatur des Anschluss vertrages gerecht, bei dem es sich gewissermassen um einen Rahmen vertrag handelt, der - wie ausgeführt - primär den allgemeinen Regeln des Obligatio nenrechts untersteht.

Aus dem Gesagten folgt, dass die streitgegenständliche Frage, ob der Anschluss vertrag gültig gekündigt worden ist, nicht gestützt auf Art. 18 ff. VVG zu be antworten ist, sondern in erster Linie aufgrund der Vereinbarungen im An schlussvertrag beziehungsweise nach den Bestimmungen des OR beziehungs weise nach allgemeinen obligationenrechtlichen Grundsätzen. 3.2

Wie bereits im Urteil vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2/5 E. 3.4) festgehalten wurde, hat die Verjährung der ursprünglichen Beitragsforderung zur Folge, dass der Klägerin ein durch Einrede auszuübendes Leistungsverweigerungsrecht zu steht (w ovon

denn auch Gebrauch gemacht hat). Die Forderung selbst erlischt aber nicht. Der Beklagten steht somit die ursprüngliche Beitragsforderung aus dem Jahr 2008 nach wie vor zu; sie kann sie aber nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Mit anderen Worten ist die Klägerin zwar nicht in Verzug (weil sie die Verjäh rungseinrede geltend gemacht hat). Trotzdem besteht aber offensichtlich ein Beitragsausstand. Das ist die direkte Folge des Umstandes, dass die schweizeri sche Rechtsordnung verjährte Forderung en nicht untergehen lässt, sondern dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht einräumt und das (nicht mehr durchsetzbare) Recht des Gläubigers bestehen lässt.

Die Behauptung der Klägerin, sie habe stets alle ihre Pflichten erfüllt, ist unzu treffend. Sie hat nämlich unbestrittenermassen die fraglichen Beiträge nicht b e zahlt und ist auch nicht gewillt, sie zu bezahlen. Der Umstand, dass die Klägerin gerichtlich nicht gezwungen werden kann, die verjährte Forderung zu bezahlen, bedeutet keineswegs, dass die Klägerin stets allen ihren Verpflichtungen nach gekommen ist . Vielmehr bleibt die Klägerin der Beklagten einen erheblichen Geldbetrag schuldig. 3.3

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bestimmung betreffend sofortiger Kündigungsmöglichkeit bei Beitragsausständen (Ziff. 7.3 Satz 1 des Anschluss vertrages [vgl. oben E. 1.3]) weder unklar noch ungewöhnlich. Sie ist vielmehr leicht verständlich: Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, bei Beitragsaus ständen (oder grober Verletzung der Mitwirkungspflichten) den Anschlussver trag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dies gilt auch für den Umstand, dass von diesem Kündigungsrecht auch bei verjährten Forderungen (Beitragsaus ständen) Gebrauch gemacht werden kann. Das folgt aus der Tatsache, dass verjährte For derungen nicht untergehen.

Schliesslich ist die Kündigung des Anschl ussvertrages durch die Beklagte auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu qualifizieren. Angesichts dessen, dass sich die Klägerin gegen eine un bestrittenermassen zu Recht bestehende Beitragsforderung auf die Verjährung beruft, erscheint es vielmehr nachvollziehbar, dass die Beklagte das Anschluss verhältnis beenden wollte. Offensichtlich besteht zwischen den Parteien das notwendige Vertrauensverhältnis nicht mehr. 3.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte den Anschlussvertrag vom 25. Februar 2010 (Urk. 2/4) gestützt auf Ziff. 7.3 Satz 1 rechtswirksam per Ende März 2016 gekündigt hat (Beitragsausstände). Dass die ausstehenden Beiträge verjährt sind, ist nicht von Belang.

Daraus folgt ohne Weiteres, dass für den von der Klägerin (eventualiter) gefor derten Schadenersatz mangels Rechtswidrigkeit der beklagtischen Kündigung von vornherein kein Klagefundament besteht.

Die Klage ist demzufolge abzuweisen. 4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflege ge setz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bruno Meier - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker