Sachverhalt
1.
Die X.___ AG (nachfolgend: X.___) schloss sich mit Vertrag vom 2. Januar 2002 (Urk. 2/B1) rückwirkend per 1. Dezember 2001 der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: Sammelstiftung; damals: Servisa Sammelstiftung für Personalvorsorge) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an.
Im August 2008 liess Y.___, ein neuer Mitarbeiter der X.___, seine Freizügigkeitsleistung von insgesamt Fr. 63'261.05 von seiner ehemaligen Pen sionskasse an die Sammelstiftung überweisen. Dabei benutzte Y.___ beziehungsweise seine ehemalige Pensionskasse
- nach Darstellung der Sam melstiftung
- einen Einzahlungsschein für Beitragszahlungen der X.___ . In der Folge wurde der überwiesene Betrag nicht auf das individuelle Konto von Y.___
ver bucht, sondern auf das Beitragskonto der X.___ (vgl. Urk. 1 S. 3).
Y.___ bemerkte offenbar erst im Februar 2014, dass seine Freizügig keitsleistung nicht auf sein individuelles Konto ver bucht
worden war . Nach entsprechender Intervention korrigierte die Sammelstiftun g dieses Versehen und stellte de m Versicherten einen korrigierten Vorsorgeausweis zu. Gleichzeitig belastete die Sammelstiftung das Inkassokonto der X.___ mit dem umgebuch ten Betrag. Die X.___ war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und liess sowohl den Bestand der Forderung bestreiten als auch die Verjährungseinrede erheben. Es entwickelte sich ein kontrovers geführter Schriftenwechsel, der zu keiner einvernehmlichen Lösung führte. Am 20. Januar 2015 leitete die Sam melstiftung ein gegen die X.___ gerichtetes Schuldbetreibungsverfahren ein . Die X.___ erhob Rechtsvorschlag (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 3 f. sowie Urk. 2/B3-B11; vgl. auch Urk. 7 S. 3 f.). 2.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 (Urk. 1) erhob die Sammelstiftung Klage gegen die X.___ mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Kapitalforde rung von CHF 63'261.05, den Zins vom 11.08.2008 bis 31.12.2014 von CHF 23'163.30 plus Zins zu 5 % seit dem 01.01.2015 auf der Gesamtforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls und eine Umtriebsentschädi gung von CHF 500 zu bezahlen. 2.
Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. Z.___) des Betrei bungsamtes A.___ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be klagten.
Die X.___ liess in ihrer Klageantwort vom 23. April 2015 (Urk. 7) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 16), wovon ihnen jeweils wechselseitig Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 13 und 18).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Vorsorgeeinrichtung legt nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementari schen Bestimmungen fest. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren (Satz 1). Die Artikel 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. 1.2
Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Insbe sondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nach zuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR).
Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Ver letzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ab lauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). 2. 2.1
Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass Y.___, ein neuer Mitarbeiter der Beklagten, im August 2008 seine Frei zügigkeitsleistung von seiner ehemaligen Pensionskasse an die Klägerin über weisen lassen habe. Für diese Überweisung sei fälschlicherweise ein Einzah lungsschein für Beitragszahlungen verwendet worden, weshalb der Betrag (elektronisch und automatisiert) auf das Beitrags-/Inkassokonto der Beklagten statt auf das individuelle Alterskonto von Y.___ gebucht worden sei. Es habe sich dabei um einen Betrag von insgesamt Fr. 63'261.05
(=
Fr. 25'575.70 + Fr. 37'685.35) gehandelt. Im Februar 2014 habe Y.___ bemerkt, dass seine Freizügigkeitsleistung nicht auf sein individuelles Konto übertragen worden sei, weshalb er sich zunächst an seine frühere Vorsor geeinrichtung, die Pensionskasse der B.___ AG, und dann mit Mail vom 7. März 2014 an die Klägerin gewandt habe. In der Folge habe die Klägerin die Buchung korrigiert. Y.___ sei der Betrag valutagerecht gutgeschrie ben worden. Gleichzeitig sei das Inkassokonto der Beklagten mit diesem umge buchten Betrag belastet worden, was zu einem entsprechenden Beitragsausstand auf dem Inkassokonto geführt habe. Die Beklagte sei mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen. Deshalb habe die Klägerin der guten Ordnung halber auf dem Inkassokonto der Beklagten den Betrag wieder gutgeschrieben und stattdessen das übrige Stiftungsvermögen belastet. Daraus folge, dass die Be klagte zulasten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert sei. Die Beklagte schulde der Klägerin gestützt auf Art. 62 Abs. 1 OR die eingeklagte Summe. Es handle sich um eine sogenannte Ersparnisbereicherung. Die Überweisung der Freizügigkeitsleistung der früheren Pensionskasse auf das Inkassokonto s ei ohne Rechtsgrund erfolgt. Es hätte der Beklagten auffallen müssen, dass sie für das Jahr 2008 anstelle des üblichen jährlichen Personalvorsorgeaufwandes von rund Fr. 73'000.-- lediglich noch Fr. 10'000.-- als Vorsorgebeitrag habe leisten müssen. Die Beklagte sei somit nicht gutgläubig gewesen. Nebst der Bereiche rung sei auch der Zins herauszugeben (Urk. 1).
Replicando hielt die Klägerin an ihren Ausführungen fest und ergänzte, dass der von der Beklagten geltend gemachte Steuernachteil erst einmal nachzuweisen wäre. Zudem sei die Beklagte nicht gutgläubig gewesen; es hätte ihr auffallen müssen, dass sie im Jahr 2008 viel zu geringe Beiträge bezahlt habe. Mangels Gutgläubigkeit bestehe die Rückerstattungspflicht in vollem Umfang. In Bezug auf die von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede führte die Klägerin aus, dass die Beklagte faktisch versuche, sich mit Hilfe der Verjährungsregeln an der Freizügigkeitsleistung von Y.___ zu bereichern. Das verdiene keinen Rechtsschutz (Urk. 11). 2.2
Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen geltend machen, dass sie sich, soweit die Klägerin von der Beklagten Beiträge für das Jahr 2008 nachfor dern wolle, berechtigterweise auf die Verjährung berufen habe. Sie halte an dieser Verjährungseinrede fest. Die Klägerin scheine nun eingesehen zu haben, dass sie für die Periode bis Ende Dezember 2008 von der Beklagten nichts mehr einfordern könne. Stattdessen sei sie der abwegigen Idee verfallen, eine unge rechtfertigte Bereicherung geltend zu machen. Auch daraus stehe ihr aber nichts zu. Die Beklagte sei ihren Pflichten aus dem Anschlussvertrag nachgekommen; sie habe die von der Klägerin gestellten Rechnungen stets bezahlt. Die fragli chen Überweisungen seien von der Pensionskasse der B.___ AG ausdrücklich zugunsten von Y.___ vorgenommen worden, der selbstverständlich Anspruch auf diese Gutschriften habe. Wenn die Klägerin derart klar gekenn zeichnete Zahlungen nicht erkenne, sei das allein ihr selbst zuzuschreiben. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagten durch die nachträgliche Beitrags einforderung ein nicht mehr gutzumachender Steuerschaden entstünde; auch deshalb erhebe sie die Verjährungseinrede. Vorliegend gehe es - entgegen den Behauptungen in der Klageschrift - gar nicht um eine Rückforderung einer Be reicherung der Beklagten, sondern um die Verjährung von periodischen Bei tragsforderungen für das Jahr 2008, welche die Klägerin nicht rechtzeitig gel tend gemacht habe. Die Vorstellung der Klägerin, die Beklagte hätte für ihre mangelhafte Organisation oder Unfähigkeit ihrer Mitarbeiter einzustehen, sei abwegig. Die Beklagte schulde der Klägerin nichts, insbesondere keinen Ver zugszins und schon gar keine Umtriebsentschädigung oder Auslagenersatz (Urk. 7).
Duplicando liess die Beklagte an ihren Ausführungen festhalten und ergänzen, dass sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarung keine Veranlassung gehabt habe, die Vorsorgebeiträge selber zu berechnen. Die Buchhaltungsstelle dürfe sich darauf verlassen, dass die Klägerin korrekt berechnete Beiträge einfordere. Der Steuerschaden betrage Fr. 16'421.05. Sich auf die Verjährung zu berufen, sei ein gesetzlich verankertes Recht. Die Argumentationsversuche der Klägerin seien absurd (Urk. 16). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin eine durchsetzbare Forderung in der Höhe von Fr. 63'261.05 (zuzüglichen Zinsen und Nebenkosten) gegenüber der Beklagten hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, welchen Rechtsgrund die von der Klägerin eingeklagte Forderung haben könnte, und in einem zweiten Schritt ist die Frage der Verjährung zu beantworten beziehungsweise die von der Beklag ten erhobene Verjährungseinrede zu prüfen. Weitere Punkte (etwa de r geltend gemachte Zinsanspruch oder de r behauptete Steuerschaden) sind lediglich zu behandeln, falls die Verjährungseinrede zu verwerfen sein sollte. 3. 3.1
Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin die Freizügigkeitsleistung, die sie von der Pensionskasse der B.___ AG zugunsten von Y.___ überwiesen erhalten hat (vgl. Urk. 2/B4 und Urk. 8/A-B3), inzwischen - wie sie selbst aus führte (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) - korrekt auf dem Konto von Y.___ verbucht hat. Aus den Überweisungsbelegen ist denn auch ersichtlich, dass die Pensionskasse der B.___ AG (beziehungsweise
Y.___) mit der Über weisung nicht eine Schuld der Beklagten tilgen, sondern vielmehr ihrer gesetzli chen Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeein richtung nachkommen wollte (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ Frei zügigkeitsgesetz; FZG]). Dass dieses Guthaben beziehungsweise diese Anwart schaft im Rahmen des Gesetzes Y.___ zusteht, steht fest; der Aus gang des vorliegenden Prozesses hat darauf keinen Einfluss. Y.___ ist mit anderen Worten vom vorliegenden Verfahren nicht tangiert, und zwar weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht .
Die Auffassung der Klägerin, wonach die Beklagte fakti sch versuche, sich mit Hilfe der Verjährungsregeln an der Freizügigkeitsleistung von Y.___ zu bereichern (Urk. 11 S. 3 Ziff. 8), ist nicht stichhaltig. Y.___ ist
- unabhängig vom Ausgang dieses Prozesses - nicht entreichert . Es stehen ihm auf jeden Fall (selbstverständlich bei Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvor aussetzungen) ungeschmälert sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprü che gegenüber der Klägerin zu, denn er ist seiner Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung an die Klägerin - wie erwähnt - nachgekommen. Der Umstand, dass diese Überweisung von der Klägerin zunächst unrichtig verbucht worden ist, ändert daran nichts. Die Klägerin kann sich jedenfalls nicht an ihm schadlos halten. Ein Dreiecksverhältnis besteht insoweit nicht. Ein solches wäre nur dann gegeben, wenn die Pensionskasse der B.___ AG beziehungsweise Y.___ beabsichtigt hätten, eine Schuld der Beklagten zu tilgen, was aber
- wie gesagt - aufgrund der klaren Überweisungsaufträge und der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen ist und zudem aufgrund der Interessenlage auch kei nen Sinn ergäbe . 3.2
Die ursprüngliche Beitragsforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten fin det ihr Fundament in Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, wonach der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet. Eine entsprechende Rege lung findet sich auch in Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages (Urk. 2/B1).
Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Beitragsforderung der Klägerin vertragli cher Natur ist. Sie ist eine Verpflichtung, die aus dem Umstand folgt, dass die Beklagte mit der Klägerin den oben genannten Vorsorgevertrag geschlossen hat beziehungsweise dass sie sich der Klägerin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat. 3.3 3.3.1
Nach ständiger Praxis und herrschender Lehre schliesst der Anspruch auf Erfül lung vertraglicher Leistungspflichten den Bereiche rungsanspruch aus (Peter Gauch / Walter R. Schluep /Jörg Schmid/Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I,
10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1507 mit Hinweisen). Hat beispielsweise der Verkäufer eine Kaufsache gelie fert, so ist der Käufer auch dann nicht ungerechtfertigt bereichert, wenn er sei nerseits die vereinbarte Kaufpreisschuld überhaupt nicht oder nur zum Teil, etwa wegen irrtümlich zu niedriger Rechnungsstellung des Verkäufers, bezahlt. Der Verkäufer kann auf Erfüllung des Kaufvertrages klagen; ein Bereicherungs anspruch s teht ihm aber nicht zu (Gauch / Schluep /Schmid/ Emmenegger, a.a.O., N 1508).
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin, die ihrer seits ihren Verpflichtungen aus Gesetz und Anschlussvertrag nachgekommen ist (etwa Äufnung der individuellen Vorsorgekonten der Mitarbeiter der Beklagten), gegenüber der Beklagten, die ihre Zahlungspflichten im Jahr 2008 nicht voll ständig erfüllt hat, einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, aber keinen Berei cherungsanspruch hat. 3.3.2
Ein Bereicherungsanspruch wäre nur (im vorliegend bereits klar ausgeschlosse nen Fall, siehe E. 3.1) zu diskutieren, wenn die Pensionskasse der B.___ AG be ziehungsweise Y.___
- aus welchen Gründen auch immer - die Ab sicht gehabt hätten, die Beitragsschuld der Beklagten zu tilgen. Aber auch dann wäre nicht die Klägerin entreichert worden, weil die Beitragsforderung befrie digt worden wäre. Entreichert wäre dann Y.___ gewesen; und berei chert die Beklagte. Die Klägerin hätte also auch in diesem Fall keinen Berei cherungsanspruch gehabt. 3.4
Ausser Frage steht, dass die ursprüngliche Beitragsforderung der Klägerin gegen über der Beklagten aus dem Jahr 2008 nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BVG verjährt ist (fünfjährige Verjährungsfrist für periodische Leistungen). Die erste verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von Art. 135 OR (Einleitung des Betreibungsverfahrens) erfolgte am 20. Januar 2015 (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2015 [Urk. 2/B11), mithin erst nach Ablauf der fünfjährigen Ver jährungsfrist von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BVG für periodische Beiträge .
Die Verjährung der ursprünglichen Beitragsforderung hat zur Folge, dass dem Schuldner ein durch Einrede auszuübendes (vgl. Art. 142 OR) Leistungsverwei gerungsrecht zusteht. Die Forderung selbst erlischt aber nicht (Robert K. Däp pen, in: Heinrich Honsell /Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 22 zu Art. 128 OR mit Hinweisen). Der Klägerin steht somit nach wie vor gegenüber der Beklagten die Beitragsforderung aus dem Jahr 2008 zu; sie kann sie aber - da die Beklagte auch im vorliegenden Prozess mehrfach die Verjährungseinrede erhoben hat - nicht mehr gerichtlich durchsetzen.
Konkrete Anzeichen dafür, dass das Erheben der Verjährungseinrede durch die Beklagte rechtsmissbräuchlich sein könnte, sind nicht vorhanden. Diesbezüglich ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Beitragsforderung bereits verjährt war, als die Klägerin im Frühjahr 2014 ihres Versehens gewahr wurde. Der Be klagten kann also insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass sie die vorpro zessuale Auseinandersetzung einzig mit dem Ziel, Zeit zu gewinnen, in einer Treu und Glauben verletzenden Art und Weise verzögert hätte. 3.5
Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Rechtsauffassung vertrat, dass die Beklagte im Sinne von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigt bereichert sei, weil die verjährte Beitragsforderung nicht mehr durchsetzbar sei, ist ihr in tat sächlicher Hinsicht zuzustimmen, dass die Beklagte gegen ihren Willen nicht mehr zur Entrichtung der geschuldeten Beiträge aus dem Jahr 2008 verpflichtet werden kann. Rein faktisch betrachtet ist somit die Beklagte um die nicht be zahlten Beiträge bereichert und die Klägerin in gleichem Ausmass entreichert .
Aus rechtlicher Sicht ist dies allerdings aus verschiedenen Gründen nicht von Belang. Zum einen ist daran zu erinnern, dass ein vertraglicher Anspruch einen Bereicherungsanspruch ausschliesst. Da der vertragliche Erfüllungsanspruch (Beitragsforderung) durch die eingetretene Verjährung zwar einredebelastet und somit gegen den Willen der Beklagten nicht durchsetzbar ist, aber - wie ausge führt - nicht untergegangen ist, steht er immer noch einem kondiktionenrechtli chen Anspruch entgegen. Zum anderen ist die Beklagte zwar faktisch zu Lasten der Klägerin bereichert, aber diese Bereicherung ist nicht ungerechtfertigt im Sinne des Gesetzes, sondern findet vielmehr ihre Berechtigung in der positiv rechtlichen Verjährungsordnung . Das Institut der Verjährung bringt zwingend mit sich, dass grundsätzlich berechtigte Forderungen nach einer bestimmten Zeitdauer und nach erfolgter Einrede nicht mehr durchgesetzt werden können. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners im Sinne von Art. 62 ff. OR ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen ist der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach durch die Verjährung der vertraglichen Forderung automatisch ein Be reicherungsanspruch entsteht, bereits deshalb nicht zu folgen, weil damit die vom Gesetzgeber stipulierten Verjährungsfristen (insbesondere beispielsweise auch die relativ kurzen Fristen von Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG und Art. 128 OR) durch ein Konstrukt, das - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Doktrin jemals ernsthaft vertreten wurde, ausgehebelt würden.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen kondi ktionenrechtlichen Anspruch hat. 3.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist, und zwar zum einen weil der vertragliche Erfüllungsanspruch verjährt ist und die Klägerin zum anderen keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR hat.
4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). D ie Kläger in ist demzufolge zu verpflichten, der Beklagten eine ange messen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘ 0 00. (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 0 00.
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Rechtsanwalt Bruno Meier - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die X.___ AG (nachfolgend: X.___) schloss sich mit Vertrag vom 2. Januar 2002 (Urk. 2/B1) rückwirkend per 1. Dezember 2001 der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: Sammelstiftung; damals: Servisa Sammelstiftung für Personalvorsorge) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an.
Im August 2008 liess Y.___, ein neuer Mitarbeiter der X.___, seine Freizügigkeitsleistung von insgesamt Fr. 63'261.05 von seiner ehemaligen Pen sionskasse an die Sammelstiftung überweisen. Dabei benutzte Y.___ beziehungsweise seine ehemalige Pensionskasse
- nach Darstellung der Sam melstiftung
- einen Einzahlungsschein für Beitragszahlungen der X.___ . In der Folge wurde der überwiesene Betrag nicht auf das individuelle Konto von Y.___
ver bucht, sondern auf das Beitragskonto der X.___ (vgl. Urk. 1 S. 3).
Y.___ bemerkte offenbar erst im Februar 2014, dass seine Freizügig keitsleistung nicht auf sein individuelles Konto ver bucht
worden war . Nach entsprechender Intervention korrigierte die Sammelstiftun g dieses Versehen und stellte de m Versicherten einen korrigierten Vorsorgeausweis zu. Gleichzeitig belastete die Sammelstiftung das Inkassokonto der X.___ mit dem umgebuch ten Betrag. Die X.___ war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und liess sowohl den Bestand der Forderung bestreiten als auch die Verjährungseinrede erheben. Es entwickelte sich ein kontrovers geführter Schriftenwechsel, der zu keiner einvernehmlichen Lösung führte. Am 20. Januar 2015 leitete die Sam melstiftung ein gegen die X.___ gerichtetes Schuldbetreibungsverfahren ein . Die X.___ erhob Rechtsvorschlag (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 3 f. sowie Urk. 2/B3-B11; vgl. auch Urk. 7 S. 3 f.).
E. 1.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementari schen Bestimmungen fest. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren (Satz 1). Die Artikel 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar.
E. 1.2 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Insbe sondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nach zuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR).
Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Ver letzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ab lauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). 2.
E. 2 Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. Z.___) des Betrei bungsamtes A.___ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
E. 2.1 Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass Y.___, ein neuer Mitarbeiter der Beklagten, im August 2008 seine Frei zügigkeitsleistung von seiner ehemaligen Pensionskasse an die Klägerin über weisen lassen habe. Für diese Überweisung sei fälschlicherweise ein Einzah lungsschein für Beitragszahlungen verwendet worden, weshalb der Betrag (elektronisch und automatisiert) auf das Beitrags-/Inkassokonto der Beklagten statt auf das individuelle Alterskonto von Y.___ gebucht worden sei. Es habe sich dabei um einen Betrag von insgesamt Fr. 63'261.05
(=
Fr. 25'575.70 + Fr. 37'685.35) gehandelt. Im Februar 2014 habe Y.___ bemerkt, dass seine Freizügigkeitsleistung nicht auf sein individuelles Konto übertragen worden sei, weshalb er sich zunächst an seine frühere Vorsor geeinrichtung, die Pensionskasse der B.___ AG, und dann mit Mail vom 7. März 2014 an die Klägerin gewandt habe. In der Folge habe die Klägerin die Buchung korrigiert. Y.___ sei der Betrag valutagerecht gutgeschrie ben worden. Gleichzeitig sei das Inkassokonto der Beklagten mit diesem umge buchten Betrag belastet worden, was zu einem entsprechenden Beitragsausstand auf dem Inkassokonto geführt habe. Die Beklagte sei mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen. Deshalb habe die Klägerin der guten Ordnung halber auf dem Inkassokonto der Beklagten den Betrag wieder gutgeschrieben und stattdessen das übrige Stiftungsvermögen belastet. Daraus folge, dass die Be klagte zulasten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert sei. Die Beklagte schulde der Klägerin gestützt auf Art. 62 Abs. 1 OR die eingeklagte Summe. Es handle sich um eine sogenannte Ersparnisbereicherung. Die Überweisung der Freizügigkeitsleistung der früheren Pensionskasse auf das Inkassokonto s ei ohne Rechtsgrund erfolgt. Es hätte der Beklagten auffallen müssen, dass sie für das Jahr 2008 anstelle des üblichen jährlichen Personalvorsorgeaufwandes von rund Fr. 73'000.-- lediglich noch Fr. 10'000.-- als Vorsorgebeitrag habe leisten müssen. Die Beklagte sei somit nicht gutgläubig gewesen. Nebst der Bereiche rung sei auch der Zins herauszugeben (Urk. 1).
Replicando hielt die Klägerin an ihren Ausführungen fest und ergänzte, dass der von der Beklagten geltend gemachte Steuernachteil erst einmal nachzuweisen wäre. Zudem sei die Beklagte nicht gutgläubig gewesen; es hätte ihr auffallen müssen, dass sie im Jahr 2008 viel zu geringe Beiträge bezahlt habe. Mangels Gutgläubigkeit bestehe die Rückerstattungspflicht in vollem Umfang. In Bezug auf die von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede führte die Klägerin aus, dass die Beklagte faktisch versuche, sich mit Hilfe der Verjährungsregeln an der Freizügigkeitsleistung von Y.___ zu bereichern. Das verdiene keinen Rechtsschutz (Urk. 11).
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen geltend machen, dass sie sich, soweit die Klägerin von der Beklagten Beiträge für das Jahr 2008 nachfor dern wolle, berechtigterweise auf die Verjährung berufen habe. Sie halte an dieser Verjährungseinrede fest. Die Klägerin scheine nun eingesehen zu haben, dass sie für die Periode bis Ende Dezember 2008 von der Beklagten nichts mehr einfordern könne. Stattdessen sei sie der abwegigen Idee verfallen, eine unge rechtfertigte Bereicherung geltend zu machen. Auch daraus stehe ihr aber nichts zu. Die Beklagte sei ihren Pflichten aus dem Anschlussvertrag nachgekommen; sie habe die von der Klägerin gestellten Rechnungen stets bezahlt. Die fragli chen Überweisungen seien von der Pensionskasse der B.___ AG ausdrücklich zugunsten von Y.___ vorgenommen worden, der selbstverständlich Anspruch auf diese Gutschriften habe. Wenn die Klägerin derart klar gekenn zeichnete Zahlungen nicht erkenne, sei das allein ihr selbst zuzuschreiben. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagten durch die nachträgliche Beitrags einforderung ein nicht mehr gutzumachender Steuerschaden entstünde; auch deshalb erhebe sie die Verjährungseinrede. Vorliegend gehe es - entgegen den Behauptungen in der Klageschrift - gar nicht um eine Rückforderung einer Be reicherung der Beklagten, sondern um die Verjährung von periodischen Bei tragsforderungen für das Jahr 2008, welche die Klägerin nicht rechtzeitig gel tend gemacht habe. Die Vorstellung der Klägerin, die Beklagte hätte für ihre mangelhafte Organisation oder Unfähigkeit ihrer Mitarbeiter einzustehen, sei abwegig. Die Beklagte schulde der Klägerin nichts, insbesondere keinen Ver zugszins und schon gar keine Umtriebsentschädigung oder Auslagenersatz (Urk. 7).
Duplicando liess die Beklagte an ihren Ausführungen festhalten und ergänzen, dass sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarung keine Veranlassung gehabt habe, die Vorsorgebeiträge selber zu berechnen. Die Buchhaltungsstelle dürfe sich darauf verlassen, dass die Klägerin korrekt berechnete Beiträge einfordere. Der Steuerschaden betrage Fr. 16'421.05. Sich auf die Verjährung zu berufen, sei ein gesetzlich verankertes Recht. Die Argumentationsversuche der Klägerin seien absurd (Urk. 16).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin eine durchsetzbare Forderung in der Höhe von Fr. 63'261.05 (zuzüglichen Zinsen und Nebenkosten) gegenüber der Beklagten hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, welchen Rechtsgrund die von der Klägerin eingeklagte Forderung haben könnte, und in einem zweiten Schritt ist die Frage der Verjährung zu beantworten beziehungsweise die von der Beklag ten erhobene Verjährungseinrede zu prüfen. Weitere Punkte (etwa de r geltend gemachte Zinsanspruch oder de r behauptete Steuerschaden) sind lediglich zu behandeln, falls die Verjährungseinrede zu verwerfen sein sollte.
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be klagten.
Die X.___ liess in ihrer Klageantwort vom 23. April 2015 (Urk. 7) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 16), wovon ihnen jeweils wechselseitig Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 13 und 18).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin die Freizügigkeitsleistung, die sie von der Pensionskasse der B.___ AG zugunsten von Y.___ überwiesen erhalten hat (vgl. Urk. 2/B4 und Urk. 8/A-B3), inzwischen - wie sie selbst aus führte (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) - korrekt auf dem Konto von Y.___ verbucht hat. Aus den Überweisungsbelegen ist denn auch ersichtlich, dass die Pensionskasse der B.___ AG (beziehungsweise
Y.___) mit der Über weisung nicht eine Schuld der Beklagten tilgen, sondern vielmehr ihrer gesetzli chen Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeein richtung nachkommen wollte (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ Frei zügigkeitsgesetz; FZG]). Dass dieses Guthaben beziehungsweise diese Anwart schaft im Rahmen des Gesetzes Y.___ zusteht, steht fest; der Aus gang des vorliegenden Prozesses hat darauf keinen Einfluss. Y.___ ist mit anderen Worten vom vorliegenden Verfahren nicht tangiert, und zwar weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht .
Die Auffassung der Klägerin, wonach die Beklagte fakti sch versuche, sich mit Hilfe der Verjährungsregeln an der Freizügigkeitsleistung von Y.___ zu bereichern (Urk. 11 S. 3 Ziff. 8), ist nicht stichhaltig. Y.___ ist
- unabhängig vom Ausgang dieses Prozesses - nicht entreichert . Es stehen ihm auf jeden Fall (selbstverständlich bei Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvor aussetzungen) ungeschmälert sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprü che gegenüber der Klägerin zu, denn er ist seiner Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung an die Klägerin - wie erwähnt - nachgekommen. Der Umstand, dass diese Überweisung von der Klägerin zunächst unrichtig verbucht worden ist, ändert daran nichts. Die Klägerin kann sich jedenfalls nicht an ihm schadlos halten. Ein Dreiecksverhältnis besteht insoweit nicht. Ein solches wäre nur dann gegeben, wenn die Pensionskasse der B.___ AG beziehungsweise Y.___ beabsichtigt hätten, eine Schuld der Beklagten zu tilgen, was aber
- wie gesagt - aufgrund der klaren Überweisungsaufträge und der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen ist und zudem aufgrund der Interessenlage auch kei nen Sinn ergäbe .
E. 3.2 Die ursprüngliche Beitragsforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten fin det ihr Fundament in Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, wonach der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet. Eine entsprechende Rege lung findet sich auch in Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages (Urk. 2/B1).
Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Beitragsforderung der Klägerin vertragli cher Natur ist. Sie ist eine Verpflichtung, die aus dem Umstand folgt, dass die Beklagte mit der Klägerin den oben genannten Vorsorgevertrag geschlossen hat beziehungsweise dass sie sich der Klägerin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat.
E. 3.3.1 Nach ständiger Praxis und herrschender Lehre schliesst der Anspruch auf Erfül lung vertraglicher Leistungspflichten den Bereiche rungsanspruch aus (Peter Gauch / Walter R. Schluep /Jörg Schmid/Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I,
10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1507 mit Hinweisen). Hat beispielsweise der Verkäufer eine Kaufsache gelie fert, so ist der Käufer auch dann nicht ungerechtfertigt bereichert, wenn er sei nerseits die vereinbarte Kaufpreisschuld überhaupt nicht oder nur zum Teil, etwa wegen irrtümlich zu niedriger Rechnungsstellung des Verkäufers, bezahlt. Der Verkäufer kann auf Erfüllung des Kaufvertrages klagen; ein Bereicherungs anspruch s teht ihm aber nicht zu (Gauch / Schluep /Schmid/ Emmenegger, a.a.O., N 1508).
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin, die ihrer seits ihren Verpflichtungen aus Gesetz und Anschlussvertrag nachgekommen ist (etwa Äufnung der individuellen Vorsorgekonten der Mitarbeiter der Beklagten), gegenüber der Beklagten, die ihre Zahlungspflichten im Jahr 2008 nicht voll ständig erfüllt hat, einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, aber keinen Berei cherungsanspruch hat.
E. 3.3.2 Ein Bereicherungsanspruch wäre nur (im vorliegend bereits klar ausgeschlosse nen Fall, siehe E. 3.1) zu diskutieren, wenn die Pensionskasse der B.___ AG be ziehungsweise Y.___
- aus welchen Gründen auch immer - die Ab sicht gehabt hätten, die Beitragsschuld der Beklagten zu tilgen. Aber auch dann wäre nicht die Klägerin entreichert worden, weil die Beitragsforderung befrie digt worden wäre. Entreichert wäre dann Y.___ gewesen; und berei chert die Beklagte. Die Klägerin hätte also auch in diesem Fall keinen Berei cherungsanspruch gehabt.
E. 3.4 Ausser Frage steht, dass die ursprüngliche Beitragsforderung der Klägerin gegen über der Beklagten aus dem Jahr 2008 nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BVG verjährt ist (fünfjährige Verjährungsfrist für periodische Leistungen). Die erste verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von Art. 135 OR (Einleitung des Betreibungsverfahrens) erfolgte am 20. Januar 2015 (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2015 [Urk. 2/B11), mithin erst nach Ablauf der fünfjährigen Ver jährungsfrist von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BVG für periodische Beiträge .
Die Verjährung der ursprünglichen Beitragsforderung hat zur Folge, dass dem Schuldner ein durch Einrede auszuübendes (vgl. Art. 142 OR) Leistungsverwei gerungsrecht zusteht. Die Forderung selbst erlischt aber nicht (Robert K. Däp pen, in: Heinrich Honsell /Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 22 zu Art. 128 OR mit Hinweisen). Der Klägerin steht somit nach wie vor gegenüber der Beklagten die Beitragsforderung aus dem Jahr 2008 zu; sie kann sie aber - da die Beklagte auch im vorliegenden Prozess mehrfach die Verjährungseinrede erhoben hat - nicht mehr gerichtlich durchsetzen.
Konkrete Anzeichen dafür, dass das Erheben der Verjährungseinrede durch die Beklagte rechtsmissbräuchlich sein könnte, sind nicht vorhanden. Diesbezüglich ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Beitragsforderung bereits verjährt war, als die Klägerin im Frühjahr 2014 ihres Versehens gewahr wurde. Der Be klagten kann also insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass sie die vorpro zessuale Auseinandersetzung einzig mit dem Ziel, Zeit zu gewinnen, in einer Treu und Glauben verletzenden Art und Weise verzögert hätte.
E. 3.5 Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Rechtsauffassung vertrat, dass die Beklagte im Sinne von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigt bereichert sei, weil die verjährte Beitragsforderung nicht mehr durchsetzbar sei, ist ihr in tat sächlicher Hinsicht zuzustimmen, dass die Beklagte gegen ihren Willen nicht mehr zur Entrichtung der geschuldeten Beiträge aus dem Jahr 2008 verpflichtet werden kann. Rein faktisch betrachtet ist somit die Beklagte um die nicht be zahlten Beiträge bereichert und die Klägerin in gleichem Ausmass entreichert .
Aus rechtlicher Sicht ist dies allerdings aus verschiedenen Gründen nicht von Belang. Zum einen ist daran zu erinnern, dass ein vertraglicher Anspruch einen Bereicherungsanspruch ausschliesst. Da der vertragliche Erfüllungsanspruch (Beitragsforderung) durch die eingetretene Verjährung zwar einredebelastet und somit gegen den Willen der Beklagten nicht durchsetzbar ist, aber - wie ausge führt - nicht untergegangen ist, steht er immer noch einem kondiktionenrechtli chen Anspruch entgegen. Zum anderen ist die Beklagte zwar faktisch zu Lasten der Klägerin bereichert, aber diese Bereicherung ist nicht ungerechtfertigt im Sinne des Gesetzes, sondern findet vielmehr ihre Berechtigung in der positiv rechtlichen Verjährungsordnung . Das Institut der Verjährung bringt zwingend mit sich, dass grundsätzlich berechtigte Forderungen nach einer bestimmten Zeitdauer und nach erfolgter Einrede nicht mehr durchgesetzt werden können. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners im Sinne von Art. 62 ff. OR ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen ist der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach durch die Verjährung der vertraglichen Forderung automatisch ein Be reicherungsanspruch entsteht, bereits deshalb nicht zu folgen, weil damit die vom Gesetzgeber stipulierten Verjährungsfristen (insbesondere beispielsweise auch die relativ kurzen Fristen von Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG und Art. 128 OR) durch ein Konstrukt, das - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Doktrin jemals ernsthaft vertreten wurde, ausgehebelt würden.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen kondi ktionenrechtlichen Anspruch hat.
E. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist, und zwar zum einen weil der vertragliche Erfüllungsanspruch verjährt ist und die Klägerin zum anderen keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR hat.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Rechtsanwalt Bruno Meier - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00024 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
17. Dezember 2015 in Sachen Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Klägerin gegen X.___ AG Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier Advokatur Grafenaustrasse 7, Postfach, 6304 Zug Sachverhalt: 1.
Die X.___ AG (nachfolgend: X.___) schloss sich mit Vertrag vom 2. Januar 2002 (Urk. 2/B1) rückwirkend per 1. Dezember 2001 der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: Sammelstiftung; damals: Servisa Sammelstiftung für Personalvorsorge) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an.
Im August 2008 liess Y.___, ein neuer Mitarbeiter der X.___, seine Freizügigkeitsleistung von insgesamt Fr. 63'261.05 von seiner ehemaligen Pen sionskasse an die Sammelstiftung überweisen. Dabei benutzte Y.___ beziehungsweise seine ehemalige Pensionskasse
- nach Darstellung der Sam melstiftung
- einen Einzahlungsschein für Beitragszahlungen der X.___ . In der Folge wurde der überwiesene Betrag nicht auf das individuelle Konto von Y.___
ver bucht, sondern auf das Beitragskonto der X.___ (vgl. Urk. 1 S. 3).
Y.___ bemerkte offenbar erst im Februar 2014, dass seine Freizügig keitsleistung nicht auf sein individuelles Konto ver bucht
worden war . Nach entsprechender Intervention korrigierte die Sammelstiftun g dieses Versehen und stellte de m Versicherten einen korrigierten Vorsorgeausweis zu. Gleichzeitig belastete die Sammelstiftung das Inkassokonto der X.___ mit dem umgebuch ten Betrag. Die X.___ war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und liess sowohl den Bestand der Forderung bestreiten als auch die Verjährungseinrede erheben. Es entwickelte sich ein kontrovers geführter Schriftenwechsel, der zu keiner einvernehmlichen Lösung führte. Am 20. Januar 2015 leitete die Sam melstiftung ein gegen die X.___ gerichtetes Schuldbetreibungsverfahren ein . Die X.___ erhob Rechtsvorschlag (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 3 f. sowie Urk. 2/B3-B11; vgl. auch Urk. 7 S. 3 f.). 2.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 (Urk. 1) erhob die Sammelstiftung Klage gegen die X.___ mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Kapitalforde rung von CHF 63'261.05, den Zins vom 11.08.2008 bis 31.12.2014 von CHF 23'163.30 plus Zins zu 5 % seit dem 01.01.2015 auf der Gesamtforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls und eine Umtriebsentschädi gung von CHF 500 zu bezahlen. 2.
Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. Z.___) des Betrei bungsamtes A.___ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be klagten.
Die X.___ liess in ihrer Klageantwort vom 23. April 2015 (Urk. 7) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 16), wovon ihnen jeweils wechselseitig Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 13 und 18).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Vorsorgeeinrichtung legt nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementari schen Bestimmungen fest. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren (Satz 1). Die Artikel 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. 1.2
Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Insbe sondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nach zuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR).
Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Ver letzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ab lauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). 2. 2.1
Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass Y.___, ein neuer Mitarbeiter der Beklagten, im August 2008 seine Frei zügigkeitsleistung von seiner ehemaligen Pensionskasse an die Klägerin über weisen lassen habe. Für diese Überweisung sei fälschlicherweise ein Einzah lungsschein für Beitragszahlungen verwendet worden, weshalb der Betrag (elektronisch und automatisiert) auf das Beitrags-/Inkassokonto der Beklagten statt auf das individuelle Alterskonto von Y.___ gebucht worden sei. Es habe sich dabei um einen Betrag von insgesamt Fr. 63'261.05
(=
Fr. 25'575.70 + Fr. 37'685.35) gehandelt. Im Februar 2014 habe Y.___ bemerkt, dass seine Freizügigkeitsleistung nicht auf sein individuelles Konto übertragen worden sei, weshalb er sich zunächst an seine frühere Vorsor geeinrichtung, die Pensionskasse der B.___ AG, und dann mit Mail vom 7. März 2014 an die Klägerin gewandt habe. In der Folge habe die Klägerin die Buchung korrigiert. Y.___ sei der Betrag valutagerecht gutgeschrie ben worden. Gleichzeitig sei das Inkassokonto der Beklagten mit diesem umge buchten Betrag belastet worden, was zu einem entsprechenden Beitragsausstand auf dem Inkassokonto geführt habe. Die Beklagte sei mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen. Deshalb habe die Klägerin der guten Ordnung halber auf dem Inkassokonto der Beklagten den Betrag wieder gutgeschrieben und stattdessen das übrige Stiftungsvermögen belastet. Daraus folge, dass die Be klagte zulasten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert sei. Die Beklagte schulde der Klägerin gestützt auf Art. 62 Abs. 1 OR die eingeklagte Summe. Es handle sich um eine sogenannte Ersparnisbereicherung. Die Überweisung der Freizügigkeitsleistung der früheren Pensionskasse auf das Inkassokonto s ei ohne Rechtsgrund erfolgt. Es hätte der Beklagten auffallen müssen, dass sie für das Jahr 2008 anstelle des üblichen jährlichen Personalvorsorgeaufwandes von rund Fr. 73'000.-- lediglich noch Fr. 10'000.-- als Vorsorgebeitrag habe leisten müssen. Die Beklagte sei somit nicht gutgläubig gewesen. Nebst der Bereiche rung sei auch der Zins herauszugeben (Urk. 1).
Replicando hielt die Klägerin an ihren Ausführungen fest und ergänzte, dass der von der Beklagten geltend gemachte Steuernachteil erst einmal nachzuweisen wäre. Zudem sei die Beklagte nicht gutgläubig gewesen; es hätte ihr auffallen müssen, dass sie im Jahr 2008 viel zu geringe Beiträge bezahlt habe. Mangels Gutgläubigkeit bestehe die Rückerstattungspflicht in vollem Umfang. In Bezug auf die von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede führte die Klägerin aus, dass die Beklagte faktisch versuche, sich mit Hilfe der Verjährungsregeln an der Freizügigkeitsleistung von Y.___ zu bereichern. Das verdiene keinen Rechtsschutz (Urk. 11). 2.2
Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen geltend machen, dass sie sich, soweit die Klägerin von der Beklagten Beiträge für das Jahr 2008 nachfor dern wolle, berechtigterweise auf die Verjährung berufen habe. Sie halte an dieser Verjährungseinrede fest. Die Klägerin scheine nun eingesehen zu haben, dass sie für die Periode bis Ende Dezember 2008 von der Beklagten nichts mehr einfordern könne. Stattdessen sei sie der abwegigen Idee verfallen, eine unge rechtfertigte Bereicherung geltend zu machen. Auch daraus stehe ihr aber nichts zu. Die Beklagte sei ihren Pflichten aus dem Anschlussvertrag nachgekommen; sie habe die von der Klägerin gestellten Rechnungen stets bezahlt. Die fragli chen Überweisungen seien von der Pensionskasse der B.___ AG ausdrücklich zugunsten von Y.___ vorgenommen worden, der selbstverständlich Anspruch auf diese Gutschriften habe. Wenn die Klägerin derart klar gekenn zeichnete Zahlungen nicht erkenne, sei das allein ihr selbst zuzuschreiben. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagten durch die nachträgliche Beitrags einforderung ein nicht mehr gutzumachender Steuerschaden entstünde; auch deshalb erhebe sie die Verjährungseinrede. Vorliegend gehe es - entgegen den Behauptungen in der Klageschrift - gar nicht um eine Rückforderung einer Be reicherung der Beklagten, sondern um die Verjährung von periodischen Bei tragsforderungen für das Jahr 2008, welche die Klägerin nicht rechtzeitig gel tend gemacht habe. Die Vorstellung der Klägerin, die Beklagte hätte für ihre mangelhafte Organisation oder Unfähigkeit ihrer Mitarbeiter einzustehen, sei abwegig. Die Beklagte schulde der Klägerin nichts, insbesondere keinen Ver zugszins und schon gar keine Umtriebsentschädigung oder Auslagenersatz (Urk. 7).
Duplicando liess die Beklagte an ihren Ausführungen festhalten und ergänzen, dass sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarung keine Veranlassung gehabt habe, die Vorsorgebeiträge selber zu berechnen. Die Buchhaltungsstelle dürfe sich darauf verlassen, dass die Klägerin korrekt berechnete Beiträge einfordere. Der Steuerschaden betrage Fr. 16'421.05. Sich auf die Verjährung zu berufen, sei ein gesetzlich verankertes Recht. Die Argumentationsversuche der Klägerin seien absurd (Urk. 16). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin eine durchsetzbare Forderung in der Höhe von Fr. 63'261.05 (zuzüglichen Zinsen und Nebenkosten) gegenüber der Beklagten hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, welchen Rechtsgrund die von der Klägerin eingeklagte Forderung haben könnte, und in einem zweiten Schritt ist die Frage der Verjährung zu beantworten beziehungsweise die von der Beklag ten erhobene Verjährungseinrede zu prüfen. Weitere Punkte (etwa de r geltend gemachte Zinsanspruch oder de r behauptete Steuerschaden) sind lediglich zu behandeln, falls die Verjährungseinrede zu verwerfen sein sollte. 3. 3.1
Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin die Freizügigkeitsleistung, die sie von der Pensionskasse der B.___ AG zugunsten von Y.___ überwiesen erhalten hat (vgl. Urk. 2/B4 und Urk. 8/A-B3), inzwischen - wie sie selbst aus führte (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) - korrekt auf dem Konto von Y.___ verbucht hat. Aus den Überweisungsbelegen ist denn auch ersichtlich, dass die Pensionskasse der B.___ AG (beziehungsweise
Y.___) mit der Über weisung nicht eine Schuld der Beklagten tilgen, sondern vielmehr ihrer gesetzli chen Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeein richtung nachkommen wollte (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ Frei zügigkeitsgesetz; FZG]). Dass dieses Guthaben beziehungsweise diese Anwart schaft im Rahmen des Gesetzes Y.___ zusteht, steht fest; der Aus gang des vorliegenden Prozesses hat darauf keinen Einfluss. Y.___ ist mit anderen Worten vom vorliegenden Verfahren nicht tangiert, und zwar weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht .
Die Auffassung der Klägerin, wonach die Beklagte fakti sch versuche, sich mit Hilfe der Verjährungsregeln an der Freizügigkeitsleistung von Y.___ zu bereichern (Urk. 11 S. 3 Ziff. 8), ist nicht stichhaltig. Y.___ ist
- unabhängig vom Ausgang dieses Prozesses - nicht entreichert . Es stehen ihm auf jeden Fall (selbstverständlich bei Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvor aussetzungen) ungeschmälert sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprü che gegenüber der Klägerin zu, denn er ist seiner Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung an die Klägerin - wie erwähnt - nachgekommen. Der Umstand, dass diese Überweisung von der Klägerin zunächst unrichtig verbucht worden ist, ändert daran nichts. Die Klägerin kann sich jedenfalls nicht an ihm schadlos halten. Ein Dreiecksverhältnis besteht insoweit nicht. Ein solches wäre nur dann gegeben, wenn die Pensionskasse der B.___ AG beziehungsweise Y.___ beabsichtigt hätten, eine Schuld der Beklagten zu tilgen, was aber
- wie gesagt - aufgrund der klaren Überweisungsaufträge und der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen ist und zudem aufgrund der Interessenlage auch kei nen Sinn ergäbe . 3.2
Die ursprüngliche Beitragsforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten fin det ihr Fundament in Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, wonach der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet. Eine entsprechende Rege lung findet sich auch in Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages (Urk. 2/B1).
Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Beitragsforderung der Klägerin vertragli cher Natur ist. Sie ist eine Verpflichtung, die aus dem Umstand folgt, dass die Beklagte mit der Klägerin den oben genannten Vorsorgevertrag geschlossen hat beziehungsweise dass sie sich der Klägerin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat. 3.3 3.3.1
Nach ständiger Praxis und herrschender Lehre schliesst der Anspruch auf Erfül lung vertraglicher Leistungspflichten den Bereiche rungsanspruch aus (Peter Gauch / Walter R. Schluep /Jörg Schmid/Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I,
10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1507 mit Hinweisen). Hat beispielsweise der Verkäufer eine Kaufsache gelie fert, so ist der Käufer auch dann nicht ungerechtfertigt bereichert, wenn er sei nerseits die vereinbarte Kaufpreisschuld überhaupt nicht oder nur zum Teil, etwa wegen irrtümlich zu niedriger Rechnungsstellung des Verkäufers, bezahlt. Der Verkäufer kann auf Erfüllung des Kaufvertrages klagen; ein Bereicherungs anspruch s teht ihm aber nicht zu (Gauch / Schluep /Schmid/ Emmenegger, a.a.O., N 1508).
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin, die ihrer seits ihren Verpflichtungen aus Gesetz und Anschlussvertrag nachgekommen ist (etwa Äufnung der individuellen Vorsorgekonten der Mitarbeiter der Beklagten), gegenüber der Beklagten, die ihre Zahlungspflichten im Jahr 2008 nicht voll ständig erfüllt hat, einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, aber keinen Berei cherungsanspruch hat. 3.3.2
Ein Bereicherungsanspruch wäre nur (im vorliegend bereits klar ausgeschlosse nen Fall, siehe E. 3.1) zu diskutieren, wenn die Pensionskasse der B.___ AG be ziehungsweise Y.___
- aus welchen Gründen auch immer - die Ab sicht gehabt hätten, die Beitragsschuld der Beklagten zu tilgen. Aber auch dann wäre nicht die Klägerin entreichert worden, weil die Beitragsforderung befrie digt worden wäre. Entreichert wäre dann Y.___ gewesen; und berei chert die Beklagte. Die Klägerin hätte also auch in diesem Fall keinen Berei cherungsanspruch gehabt. 3.4
Ausser Frage steht, dass die ursprüngliche Beitragsforderung der Klägerin gegen über der Beklagten aus dem Jahr 2008 nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BVG verjährt ist (fünfjährige Verjährungsfrist für periodische Leistungen). Die erste verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von Art. 135 OR (Einleitung des Betreibungsverfahrens) erfolgte am 20. Januar 2015 (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2015 [Urk. 2/B11), mithin erst nach Ablauf der fünfjährigen Ver jährungsfrist von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BVG für periodische Beiträge .
Die Verjährung der ursprünglichen Beitragsforderung hat zur Folge, dass dem Schuldner ein durch Einrede auszuübendes (vgl. Art. 142 OR) Leistungsverwei gerungsrecht zusteht. Die Forderung selbst erlischt aber nicht (Robert K. Däp pen, in: Heinrich Honsell /Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 22 zu Art. 128 OR mit Hinweisen). Der Klägerin steht somit nach wie vor gegenüber der Beklagten die Beitragsforderung aus dem Jahr 2008 zu; sie kann sie aber - da die Beklagte auch im vorliegenden Prozess mehrfach die Verjährungseinrede erhoben hat - nicht mehr gerichtlich durchsetzen.
Konkrete Anzeichen dafür, dass das Erheben der Verjährungseinrede durch die Beklagte rechtsmissbräuchlich sein könnte, sind nicht vorhanden. Diesbezüglich ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Beitragsforderung bereits verjährt war, als die Klägerin im Frühjahr 2014 ihres Versehens gewahr wurde. Der Be klagten kann also insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass sie die vorpro zessuale Auseinandersetzung einzig mit dem Ziel, Zeit zu gewinnen, in einer Treu und Glauben verletzenden Art und Weise verzögert hätte. 3.5
Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Rechtsauffassung vertrat, dass die Beklagte im Sinne von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigt bereichert sei, weil die verjährte Beitragsforderung nicht mehr durchsetzbar sei, ist ihr in tat sächlicher Hinsicht zuzustimmen, dass die Beklagte gegen ihren Willen nicht mehr zur Entrichtung der geschuldeten Beiträge aus dem Jahr 2008 verpflichtet werden kann. Rein faktisch betrachtet ist somit die Beklagte um die nicht be zahlten Beiträge bereichert und die Klägerin in gleichem Ausmass entreichert .
Aus rechtlicher Sicht ist dies allerdings aus verschiedenen Gründen nicht von Belang. Zum einen ist daran zu erinnern, dass ein vertraglicher Anspruch einen Bereicherungsanspruch ausschliesst. Da der vertragliche Erfüllungsanspruch (Beitragsforderung) durch die eingetretene Verjährung zwar einredebelastet und somit gegen den Willen der Beklagten nicht durchsetzbar ist, aber - wie ausge führt - nicht untergegangen ist, steht er immer noch einem kondiktionenrechtli chen Anspruch entgegen. Zum anderen ist die Beklagte zwar faktisch zu Lasten der Klägerin bereichert, aber diese Bereicherung ist nicht ungerechtfertigt im Sinne des Gesetzes, sondern findet vielmehr ihre Berechtigung in der positiv rechtlichen Verjährungsordnung . Das Institut der Verjährung bringt zwingend mit sich, dass grundsätzlich berechtigte Forderungen nach einer bestimmten Zeitdauer und nach erfolgter Einrede nicht mehr durchgesetzt werden können. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners im Sinne von Art. 62 ff. OR ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen ist der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach durch die Verjährung der vertraglichen Forderung automatisch ein Be reicherungsanspruch entsteht, bereits deshalb nicht zu folgen, weil damit die vom Gesetzgeber stipulierten Verjährungsfristen (insbesondere beispielsweise auch die relativ kurzen Fristen von Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG und Art. 128 OR) durch ein Konstrukt, das - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Doktrin jemals ernsthaft vertreten wurde, ausgehebelt würden.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen kondi ktionenrechtlichen Anspruch hat. 3.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist, und zwar zum einen weil der vertragliche Erfüllungsanspruch verjährt ist und die Klägerin zum anderen keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR hat.
4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). D ie Kläger in ist demzufolge zu verpflichten, der Beklagten eine ange messen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘ 0 00. (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 0 00.
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Rechtsanwalt Bruno Meier - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker