Sachverhalt
1. 1.1
Der 1957 geborene X.___
war vom
1. Juni
1998 bis
31. Dezember 1999
und vom
1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2002 bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse bei der Winterthur- Co lumna , Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, beziehungsweis e der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , als deren Rechtsnachfolgerin (nachfolgend: AXA), versichert (vgl. Urk. 2/6, Urk. 2/8 S. 3, Urk. 2/9 S. 1, Urk. 2/11, Urk. 12 S. 3).
Vom 1. Januar bis 30. November 2000 und vom 1. Januar 2003 bis
28. beziehungsweise 31. Juli 2004 bezog d er Versicherte im Rahmen einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 2/11 f., Urk. 6 S. 2, Urk. 7/1 , Urk. 16/4 S. 1, Urk. 16/189 S. 2 und S. 4 ff. ) und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
berufsvor sorgeversichert
( Art. 10 des Bundesgeset zes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] ; Urk. 6 S. 2 ) . 1. 2
Am 14. September 1999 hatte der Versicherte der
Winterthur Versicherun gen, deren Rechtsnachfolgerin die AXA Versicherungen AG ist (nachfolgend: AXA Versicherungen AG),
einen Zeck enbiss als Unfall gemeldet (Urk. 16/50 S. 174) . Die AXA Versicherungen AG anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis anfänglich und erbrachte Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen (vgl. Urk. 16/50 S. 3-9 und S. 20 ) . 1.3
Im Spätsommer 2004 liess X.___ der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) mit „Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen“ mitteilen, dass er am 1. September 2003 beziehungsweise an einem ihm nicht mehr genau erinnerlichen Datum von einer Zecke gebissen worden sei , in folge dieses Ereignisses nun an einer „Z eckenbiss-Borreliose-FSM “ leide und seit 9. August 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 16/10 S. 15). Nach einschlägigen Abklärungen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 15. März 2006 (Urk. 16/25 /1-2 )
– unter Hinweis darauf, dass die gesundheit lichen Beschwerden auf den (nicht bei ihr versicherten) Zeckenbiss im Jahr 1999 zurückzuführen seien – ihre Leistungspflicht für das fragliche Ereignis .
In der Folge ersuchte der Versicherte am 9. August 2006 die AXA Versicherun gen AG um eine (Unfallversicherungs -)Rente (Urk. 16/32 S. 2). Die AXA Versicherungen AG traf verschiedene Abklärungen und verfügte dann am
29. April 2009 – unter Hinweis darauf, dass der Versicherte seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei , weshalb gestützt auf die ( zahlreiche Unstimmigkei ten beinhaltenden) Akten entsch i e den werde – Folgendes (Urk. 16/96 S. 13): „1.
X.___ hat vom 26.5.-24.8.99 nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit für die Y.___ gearbeitet und war somit nicht obligatorisch gemäss UVG versichert. 2.
Sollte X.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss UVG versi chert gewesen sein: Die ab August 1999 geltend gemachten Beschwerden sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG zurückzuführen, zumindest nicht auf einen Unfall der sich im Zeitraum vom 26.5.-24.8.99 ereignet hat, 3.
Sollte X.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss UVG versi chert gewesen sein und im Zeitraum vom 26.5.-24.8.99 einen Unfall im Sinne von Art . 4 ATSG erlitten haben: Der versicherte Verdienst für die Bemessung der Geldleistungen beträgt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit CHF 97'200.--. 4.
Sollte X.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss UVG versi chert gewesen sein und im Zeitraum vom 26.5.- 24.8.99 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten haben: Die mit Rückfallme l dung vom 23.2.00 geltend gemachten Beschwerden sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da rauf zurückzuführen. 5.
Die unrechtsmässig bezogenen Leistungen sind gemäss Art. 25 ATSG zurückzuer statten. 6.
Ausserdem wird mangels Mitwirkung gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG von weite ren Erhebungen abgesehen, Nichteintreten beschlossen und es werden keine weiteren Leistungen ausgerichtet.“ 1.4
Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid (Urk. 16/96) erhobene Einspra che wies die AXA Versicherungen AG am 21. August 2009 ab, wobei sie ex plizit festhielt, dass sie einen Anspruch auf weitere Leistungen nach UVG im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Frühling/Sommer 1999 ablehne und auf eine Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verzichte (Urk. 16/110 S. 3 ff.). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhoben e Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. November 2013 im (vereinigten) Prozess Nummer UV.2009.00092 (Urk. 16/244 S. 6-27) ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid auf hiegegen vom Versicherten er hobene Beschwerde hin mit Urteil 8C_58/2014 vom 24. September 2014 (Urk. 16/244 S. 28 ff.). 1. 5
Zwischenzeitlich hatte sich X.___ a m 1. September 2004
– unter Hinweis auf verschiedene (unfallbedingte) kognitive Beeinträchtigungen – zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Inva lidenversiche rung (IV) angemeldet (Urk. 16/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizini sche Abklärungen und zog die Akten der SUVA
( Urk. 16/10 , Urk. 16/
25) so wie - nachdem diese ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereig nis vom Sommer 1999 verneint hatte, wei l X.___ damals bei der AXA Versicherungen AG unfallve r sichert gewesen sei (vgl. Verfügung vom 15.
März 2006, Urk. 16 /25 S.
1
f.) - wiederholt diejenigen der AXA Versi cherungen AG bei und liess sich von dieser laufend über deren Ve rfahrens stand informieren (Urk. 16/50 , Urk. 16/62 f., Urk. 16 /71, Urk. 16 / 76, Urk. 16 /78-81, Urk. 16 /96 , Urk. 16/110, Urk. 16/144, Urk. 16/167). Im Früh jahr 2012 liess die IV-Stelle den Versicherten von den Ärzten der Z.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 24. Oktober 2012, Urk. 16/164). In der Folge sprach sie ihm – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 4. Dezember 2012 (Urk. 16/173) – mit Verfügung vom 18.
b eziehungs - weise 20. März 2013 (Urk. 16/191, Urk. 16/204, Urk. 16/179, Urk. 16/222) , ausgehend vom Beginn der einjährigen Wartezeit im August 1999, mit Wirkung ab 1. September 200 3 eine auf einem Invaliditätsgrad von 62 % beruhende Dreiviertelsrente zu. Der Versicherte zog seine hiegegen am 30. April 2013 in Prozess Nummer IV.2013.00385 am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 16/233 S. 3 ff.), nachdem ihm mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 (Urk. 16/244 S. 1-5) Gelegenheit gegeben worden war, sich zu einer möglichen Schlechterstellung (späterer Rentenbeginn, geringerer In validitätsgrad und damit auch Rentenanspruch) zu äussern, am 17. November 2014 wieder zurück (Urk. 16/245 S. 5), worauf der Prozess mit Verfügung vom 21. November 2014 (Urk. 16/245 /1-4 ) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde. Die AXA war zum fraglichen Verfahren beigeladen worden und hatte mit Stellungnahme vom 4. September 2013 (Urk. 16/237 S. 4 ff.) Abweisung der Beschwerde bean tragt. 1. 6
Zwischenzeitlich hatte sich X.___ am 2. Mai 2013 an die A XA ge wandt und die umgehende Ausrichtung von Invalidenleistungen beantragt (Urk. 16/237 S. 16) . Die AXA verneinte – m it der Begründung, der zeitliche Zusammenhang zwischen der vom 24. August 1999 bis
31. März 2002 be standenen und der seit September 2003 anhaltenden Arbeitsunfä higkeit sei unterbrochen worden – m it Schreiben vom 27. Januar 2015 (Urk. 2/9) einen entsprechenden Anspruch.
Daraufhin ersuchte der Versicherte a m 4. Mai 2015 die Stiftung Auffangein richtung BVG um Ausrichtung von Invalidenleistungen, was diese mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 (Urk. 2/13)
– unter Hinweis darauf, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkei t am 27. Juli 2004 und damit nicht während des Vorsorgeverhältnisses mit ihr eingetreten sei – ebenfalls ab lehnte. 2.
Am 19. Februar 2016 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die AXA und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte 1 zur Ausrichtung der obligatorischen und regle mentarischen Leistungen zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verpflichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verpflichten. 3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver beiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Überdies stellte er den Antrag, die Beklagte 2 sei zur Erbringung von Vorleis tungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und die AXA schlossen am 22. März beziehungsweise
2. Juni 2016 auf Ab weisung der Klage (vgl. Klageantworten, Urk. 6 und Urk. 12 ). Nachdem mit Verfügung vom 6. Juni 2016 (Urk. 14) die – den Beklagten bereits bekannten (vgl. Urk. 16/237 S. 4 ff., Urk. 16/ 250 ) – Akten der IV (Urk. 16/1-255) beige zogen worden waren, teilte der Kläger m it Replik vom 12. Oktober 2016 (Urk. 20) mit, dass er an seinen Ausführungen in der Klageschrift festhalte und eine Bezifferung der beantragten Vorleistungen für nicht erforderlich halte; dies wurde den Beklagten am
17. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägun gen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut der ab 1. Januar 2005 gültigen Version von Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertels rente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinnge mäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidi tätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112
E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 23 Abs. 1 lit . a BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Inva lidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungs schutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine ein mal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leis tungspflichtig , selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e con - trario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invaliden leistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Per son im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ange hörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammen hang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während länge rer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenom men werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zu rückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) An wendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits schadens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später in valid wird (be zieh ungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachli che Konnex ist dann ge geben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Ar beitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Inva lidi tätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeits unfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfä higkeit unterbrochen wird (Urteil des dama ligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5.a). Dabei beurteilt sich der zeit liche Zusammenhang zwischen der Arbeits un fähig keit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG und der später eingetretenen Inva lidität nach der Arbeitsunfähig keit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der ge sundheit lichen Beeinträchti gung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die ange stammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessen den Ein kommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). 1.5
Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attes tierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvor sorgerecht lich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Im merhin rei chen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsver häl tnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktio nellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten ar beitsrechtlich in Erschei nung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be dingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vor liegen be sonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation ab weichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeits leis tung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeits pensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorlie gen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, ge nügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Lei s tungsein busse . Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem sub jektiven Krank heitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe be stehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbe gleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche är ztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheit lich bedingt notwen di g ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszu stan des möglich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund an derer Umstände, etwa krank heits bedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduk tion , da von auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesund heit lichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Er scheinung getre tene (sinnfällige) Leis tungs ein busse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 6
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die invalidisierende Arbeitsunfä higkeit sei, wie die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom 24. Oktober 2012 (Urk. 16/164) zu Recht festgestellt habe, im Au gust 1999 eingetreten. Da er damals bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversi chert gewesen sei, sei diese leistungspflichtig. Die Beklagte 1 habe
im Rah men des invalidenversicherungsrechtlichen Prozesses Nummer IV.2013.00385 denn – damals als Beigeladene – auch anerkannt, dass der Expertise der Z.___ Beweiskraft zukomme. Darauf – und damit auf die Aner kennung des Eintritt s der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1999 – sei sie im vorliegenden Verfahren zu behaften (Urk. 1 S. 4 ff.). Falls das Ge richt dennoch zum Schluss gelange, dass gegenüber der Beklagten 1 kein Anspruch auf Invalidenleistungen bestehe, so sei die Beklagte 2 leistungs pflichtig . Diese habe sich in ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2015 (Urk. 2/13) nämlich auf den Standpunkt gestellt, dass die in der Invalidität resultierende Arbeitsunfähigkeit am 27. Juli 2004 begonnen habe. Damals sei er bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet gewesen und habe demnach in einem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 gest an den ( Urk. 1 S. 6). 2.2
Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt,
der von der IV-Stelle festgestellte Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der ver späteten Anmeldung nicht verbindlich (Urk. 12 S. 6). D er Kläger sei nach dem ersten Zeckenbiss im Jahr 1999 ab 1. April 2002 wieder voll arbeitsfähig und nach dem Verlust der Stelle bei der Y.___ aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2002 ab Januar 2003 auch für eine Vermitt lungsfähigkeit von 100 % bei der Arbeitslosenversicherungen angemeldet gewesen . Erst ab 1. September 2003 sei er dann aufgrund eines zweiten Ze ckenbisses erneut arbeitsunfähig und schliesslich invalid geworden; dies habe mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 im Prozess Nr. IV.2013.00385 auch das hiesige Gericht festgestellt. Zum Zeitpunkt des Eintritts der invali disierenden Arbeitsunfähigkeit sei er demnach schon seit mindestens neun Monaten nicht mehr bei ihr vorsorgeversichert gewesen (S. 5 f.) . Bejahe man ihre Leistungspflicht dennoch, so habe sie die Invalidenleistungen, die per 4. Dezember 2009 verjährt gewesen seien, nicht mehr z u erbringen (S. 7). 2.3
Die Beklagte 2 begründete die Leistungsverweigerung damit, dass
der Kläger, der vom 1. Januar bis 30. November 2000 und vom 1. Januar 2003 bis 31. Juli 2004 Arbeitslosentaggelder bezogen habe und damit bei ihr versi chert gewesen sei (Urk. 6 S. 2), infolge des im Jahr 1999 erlittenen Zecken bisses arbeitsunfähig geworden und mittlerweile invalid sei. Eine – aufgrund des Zeckenbisses im Jahr 2003 – während der Dauer des Vorsorgeve rhält nisses mit ihr eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (S. 4 f f .). Da ihr die Rentenverfügung der IV-Stelle nicht zu gestellt worden sei, sei sie – die Beklagte 2
– auch nicht an die darin ge troffenen Feststellungen gebunden. Auf den – weder bezifferten noch zeitlich konkretisierten – Antrag auf Verpflichtung zur Erbringung von Vorleistun gen sei nicht ein zutreten (S. 3). 3. 3.1 3.1.1
Nachdem sich der Kläger vom 27. August bis 3. September 1999 stationär von den Ärzten des A.___ hatte behandeln lassen, diagnostizierten diese im Austrittsbericht vom 13. September 1999 eine Neuroborreliose (ICD-10 A69.2). Nach Beginn einer antibiotischen Therapie habe der Kläger nach wenigen Tagen beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können (Urk. 16/50 S. 47). 3.1.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 22. März 2000 folgende Diagnosen (Urk. 16/13 S. 5): - Status nach Frühsommermeningoencephalitis (FSME) mit - neurofunktionellen Defiziten - Status nach lange anhaltendem Kontakt mit Borrelia
burgdorferi ( Sero narbe )
Im Sommer 1999 seien meningoencephalitische Symptome aufgetreten. Nach einer Behandlung mit Rocephin bestünden derzeit noch deutliche Konzentra tionsstörungen und Störungen des Gedächtnisses. Aufgrund der erhobenen Befunde liege eindeutig ein Sta t us nach durchgemachter FSME vor; eine Doppelinfektion mit einer Lyme Borreliose sei eher unwahrscheinlich (S. 6). 3.1. 3
Anlässlich eines Gesprächs mit dem zuständigen Mitarbeiter der AXA Versi cherungen AG gab der Kläger am 23. Januar 2002 einen starken (etwa 75%igen) Beschwerderückgang seit dem 19. April 2001 (zu den damals ge schilderten Beschwerden vgl. Urk. 16/50 S. 158) an. Bei starker Konzentra tion träten ab und zu Aussetzer auf; er könne sich dann nicht mehr auf die Aufgabe konzentrieren und müsse eine Pause einschalten. In Stresssituatio nen sei er zudem sehr vergesslich , obwohl er früher eine sehr gute Merkfä higkeit besessen habe. Nach einem vollen Arbeitstag fühle er sich völlig aus gebrannt. Er unterziehe sich nach wie vor einer medikamentösen Behandlung (Urk. 16/50 S. 152). Er arbeite nun täglich jeweils 6,5 Stunden, müsse aber bei grösserer Anstrengung früher abbrechen und bleibe dafür an weniger anforderungsreichen Tagen länger. Ab Mitte Februar 2002 könne er allenfalls wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichen (S. 153). 3.1. 4
Am 8. November 2002 diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach FSME. Die neurofunktionellen Defizite seien rückläufig. Gegenwärtig werde keine Be handlung durchgeführt; es fänden noch Beratungen in drei- bis viermonatli chen Abständen statt. Seit April 2002 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähig keit (Urk. 16/50 S. 31). 3.2 3.2. 1
Am 4. Juni 2004 hielt Dr. B.___ fest, der Kläger leide weiterhin an Beschwer den und werde nach medizinischen Kriterien behandelt und betreut (Urk. 16/50 S. 23). 3.2.2
Am 21. Juli 2004 diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach FSME und berich tete über unverändert anhaltende neurofunktionelle Defizite. Es finde derzeit keine Behandlung statt , indes werde der Kläger in halbjährlichem Abstand beraten. E ine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht . Ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, sei noch offen (Urk. 16/50 S. 22). 3. 2. 3
In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV vom 1. September 2004 gab der Kläger an, die – unfallbedingte – Behinderung (schlechte Konzentra tion, verlangsamtes Denken, schlechtes Gedächtnis, Mühe, Neues zu lernen, Mühe mit Verlässlichkeit und Pünktlichkeit, Zerstreutheit) bestehe seit Sep tember 2003 (Urk. 16/1 S. 6). 3. 2. 4
Ab dem 27. Juli 2004 stand der Kläger bei Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , in Behandlung. Dieser diagnostizierte am 27. September 2004 seit September 1999 bestehende , sich auf die Arbeitsfä higkeit auswirkende posten c ephalitische neurofunktionelle Defizite (Urk. 16/3 S. 1). Der Kläger habe am 3.
b eziehungsweise 4. September 1999 einen Ze ckenbiss erlitten und klage über seither zunehmende neurofunktionelle Defi zite in Form von Konzentrations problemen, Denkhemmungen, Vergesslich keit und Kopfweh. Für die Tätigkeit als Informatiker bestehe eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f. ). 3. 2. 5
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt am 17. August 2004 fest, gemäss anamnestischen Angaben seien die Beschwerden, die sich aufgrund der erhobenen Befunde diagnostisch nicht zuordnen liessen, nach einem Zeckenbiss im September 2003 aufgetreten (Urk. 16/10 S. 7 f.). 3.2.6
Am 26. August 2004 attestierte Dr. C.___ dem Kläger in der Tätigkeit als Infor matiker ab Mai 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/10 S. 14). 3. 2. 7
Gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der SUVA gab d er Kläger am 5. Oktober 2004 an, sich Ende Juli 2004 bei Dr. C.___ in Behandlung b egeben zu haben , weil sich die die Beschwerden nach dem im Herbst 2003 erlittenen Zeckenbiss stark verschlimmert hätten, weswegen insbesondere das Auto fahren gefährlich geworden sei. Der Arbeitslosenkasse gegenüber, die ihm vom 1. Januar 2003 bis zur Ausschöpfung des Anspruchs Ende Juli 2004 volle Taggelder ausgerichtet habe, habe er seine gesundheitlichen Probleme bis am 27. Juli 2004 nicht erwähnt. Dass er Dr. C.___
am genannten Datum nicht darüber informiert habe, dass es bereits im Jahr 1999 zu grossen Kom plikationen nach einem Zeckenbiss gekommen sei, sei damit zu erklären, dass sich die Beschwerden ab dem Zeckenbiss vom September 2003 massiv verschlechtert hätten und es ihm davor viel besser gegangen sei. Seit gut ei nem Jahr sei es ihm nun absolut unmöglich, einer intellektuell anspruchs vollen Tätigkeit nachzugehen; die volle Arbeitsunfähigkeit führe er auf den Zeckenbiss vom September 2003 zurück. Nach dem Zeckenbiss im Jahr 1999 habe er sein früheres Leistungsniveau wieder erreichen können. Vor Beginn der Arbeitslosigkeit habe er bis Ende 2002 als Informatiker in fester Anstel lung Programme für die Firma Y.___
geschrieben und an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten. Zur Auflösung des Arbeitsver hältnisses per Ende 2002 sei es wegen des Konkurses der Arbeitgeberin und nicht etwa aufgrund gesundheitlich bedingter Leistungsdefizite gekommen (Urk. 16/10 S. 2). 3.2.8
Dr. B.___ diagnostizierte am 25. Oktober 2004 einen – seit 1999 bestehenden – Status nach FSME mit persistierenden neurofunktionellen Defiziten (Urk. 16/13 S. 1). Der Kläger, der seit 8. Februar 2000 bei ihm in Behandlung stehe und einen stationären Gesundheitszustand aufweise , sei in der ange stammten Tätigkeit als Programmierer bis zum aktuellen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig . Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen nicht verbessern , eine Umschulung sei notwendig, bei weniger hochstehender Arbeit könnte mit einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 2 und S. 4). 3.2. 9
Nachdem sie den Kläger im Auftrag der SUVA untersucht hatten, diagnosti zierten die Ärzte des E.___ , Klinik für Infektionskrank heiten und Spitalhygiene, Departement für Innere Medizin, in ihrem Gutach ten vom 13. Dezember 2005 (Urk. 16/25 S. 4 ff.) – unter Einbezug auch der Ergebnisse der von ihnen veranlassten MRI-Untersuchung des Gehirns sowie einer neuropsychologischen und psychiatrischen Abklärung – als Ursache der Akuterkrankung im Sommer 1999 eine akute Meningoencephalitis , wobei es sich entweder um eine akute FSME oder eine akute Doppelinfektion mit FSME-Viren und Lyme-Borrelien gehandelt habe. Betreffend die – nirgends adäquat dokumentierte – anamnestische Akuterkrankung im September 2003 habe sich keine Erklärung finden lassen. Aufgrund der Angaben des Klägers sei die Differentialdiagnose sehr weit gefasst und reiche von einer viralen ( grippeähnlichen) Erkrankung bis hin z u einer fieberhaften Erkranku ngen nach einem Zeckenstich. Hintergrund des aktuelle n Leiden s sei der Status nach Meningoencephalitis 1999 mit ausgeprägten residuellen neuropsycho logischen Defiziten der kognitiven Funktionen (S. 9). Zwar habe sich der Kläger von der im Ju li beziehungsweise August 1999 aufgetreten und damals adäquat behandelten akuten Meningo encephalitis langsam wieder erholt und im Verlauf der folgenden Jahre trotz persistierende r neuropsychologischer Probleme wieder eine gewisse Arbeitsfähigkeit erlangt, durch die Zeugnisse von Dr. B.___ sei indes gut dokumentiert, dass es zu keiner Heilung gekom men sei (S. 10 f.).
Am 15. Mai 2006 hielten die Ärzte des E.___ , Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Departement für Innere Medizin, ergänzend fest, das Ereignis vom September 2003 sei für die aktuelle Beur teilung an sich nicht relevant. Der Kläger habe sich von der im Sommer 1999 aufgetretenen akuten Meningoencephalitis nie vollständig erholt; die neu ropsychologischen Defizite seien weiterhin mit diesem Leiden zu erklären. In der angestammten oder einer ähnlichen Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsun fähig und nicht wieder eingliederbar (Urk. 16/27 S. 1 f.).
Der Kläger, bei dem ein auffälliger und hoch pathologischer neuropsychologischer Befund erho ben worden sei ( Urk. 16/25 S. 8), habe angegeben, sich nach der Hospitalisa tion im Spätsommer 1999 nur langsam von der damaligen Episode erholt und seine Arbeitsfähigkeit schrittweise von 20 auf 40, 50, 80 und schliesslich wieder 100 % gesteigert zu haben; eine genaue entsprechende Dokumenta tion sei in den Akten nicht vorhanden (S. 5). Nach eigenen Angaben sei er nun seit Dezember 2002 arbeitslos und – wegen Gedächtnis- und Konzentra tionsstörungen
– auch arbeitsunfähig (S. 4). 3.2.10
Dr. med. F.___ , beratender Arzt der AXA Versicherungen AG, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2006 fest, es falle auf, dass – nach gutem Heil verlauf von 1999 bis 2002 – mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenkasse ein Leistungsknick einhergegangen sei. Dass der Hausarzt dem Kläger , nur sechs Tage
nachdem der auf Zeckenbiss spezialisierte
Dr. B.___ letzterem am 21. Juli 2004 eine voll e
A rbeitsfähig keit attestiert habe (vgl. Urk. 16/50 S. 22) , am 27. Juli 2004 – rückwirkend ab Mai 2004 – eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt habe, sei schwer nachvollziehbar (Urk. 16/50 S. 18 f.). 3.2. 11
Dr. med. G.___ , beratender Arzt der AXA Versicherungen AG, gelangte in seiner am 3. Januar 2007 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme zum Schluss, dass aufgrund der Laborbefunde von einer 1999 durchgema chen FSME auszugehen sei. Die im Jahr 2003 angeblich durchgemachte Ze ckeninfektion entspreche serologisch der bereits 1999 nachgewiesenen Bor relienserologie ( Seronarbe ); eine akute nochmalige Infektion im Jahr 2003 sei unwahrscheinlich (Urk. 16/50 S. 11). Falls es im Jahr 2003 tatsächlich zu ei ner Verschlechterung der kognitiven Beeinträchtigungen gekommen sei, seien andere Faktoren mitverantwortlich dafür. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf die (erst) im Jahr 2005 im CT nachgewiesenen beschrie benen Mikroinfarkte des Gehirns. Derartige Befunde seien als Folge von Durchblutungsstörungen bei Hypertonie beziehungsweise Alterung bekannt (S. 12). 3.2. 12
Auf entsprechende Anfrage des damaligen Rechtsvertreters des Klägers (Urk. 16/76 S. 113 f.) gab Dr. B.___ am 4. April 2008 an, den Kläger vom 8. Februar 2000 bis 21. Mai 2007 betreut zu haben. Dieser leide als Folge ei ner im Sommer 1999 durchgemachten FSME nach wie vor an neurofunktio nellen Defiziten . Diese Beeinträchtigungen hätten von Anfang an in erhebli chem Ausmass bestanden und seien alleiniger Grund für die Arbeitsunfähig keit gewesen. Die Beschwer d en seien derart stark ausgeprägt gewesen, dass – bis etwa Anfang März 2007 – eine Behandlung mit Lamictal , einem antiepi leptischen Medikament , das als positive Nebenwirkung die Vigilanz und Konzentrationsfähigkeit steigere, durchgefü hrt worden sei. Dem Kläger sei im Verlauf folgende Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden: 0 % bis Ende April 2000, 50 % bis Ende Mai 2000, 70 % bis Mitte Juni 2001, daraufhin 80 % und ab April 2002 wieder 100 %. Im Juni 2002 sei es dann zu Erschöpfungs zuständen und einer – weiterhin anhaltenden – 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. An sich habe der Kläger seit der FSME n ie mehr eine (volle) Leistungsfähigkeit erlangt. Die ihm besch einigte Arbeits fähigkei t habe er kaum realisiert. Er sei dauernd überfordert und verlangsamt gewesen und habe die von ihm gefordert Leistung kaum erbracht. Abends sei er jeweils völlig erschöpft gewesen , und er habe seine gesamte Freizeit zur Erholung benötigt. Mitte 2002 sei es nicht zu einer Verschlechterung, sondern zu einer Dekompensation bestehender Beschwerden gekommen . Dass die AXA Versi cherungen AG den Fall abgeschlossen habe , als dem Kläger wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, sei mit ihm – Dr. B.___ – nicht abgesprochen und auch nicht in seine m Sinne gewesen (Urk. 16/76 S. 111). Damals sei an sich nach der Genesung ab Mitte 2002 eine Umschulung bei der damaligen Arbeitgeberin des Klägers vorgesehen gewesen; weil diese ih ren Betrieb dann eingestellt habe, sei es dazu indes nicht mehr gekommen . Der Kläger sei dann ab Anfang 2003 de facto arbeitslos, eigentlich aber in valid gewesen. Dem erneuten Zeckenstich im Jahr 2003, aufgrund dessen der Kläger sich von Dr. C.___ habe behandeln lassen, komme im ganzen Krank heitsverlauf wohl keine Bedeutung zu. Es sei fraglich, ob sich eine zweite Lyme -Borreliose „aufgelagert“ habe. Diese Episode sei versicherungstech nisch ausser Acht zu lassen. In die von ihm – Dr. B.___
– verfasste Kranken geschichte habe sie gar keinen Eingang gefunden (S. 112 ). 3.2.13
Anlässlich einer Besprechung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der IV-Stelle und einem Arzt des Regionalärztlichen Dienst s (RAD) der IV gab der Kläger am 15. April 2009 an, sein Gesundheitszustand sei seit 1999 nie mehr so gut geworden wie vor der FSME; im letzten Jahr habe sich die gesund heitliche Situation nun auf schlechtem Niveau eingependelt. Bis Ende 2002 habe er noch versucht zu arbeiten; seither sei er nie mehr einer Erwerbstätig keit nachgegangen . Als er damals als Programmierer nicht mehr voll leis tungsfähig gewesen sei, habe man beschlossen, die Y.___ aufzulösen (Urk. 16/10 7 S. 7). 3.2. 14
Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle gab der Kläger am 22. April 2011 an, sich le tztmals im Frühjahr 2009 ( von Dr. B.___ ) ärztlich behandeln lassen zu haben (Urk. 16/145). Dr. B.___ bestätigte am 2. Mai 2011 telefonisch, dass der Kläger derzeit nicht bei ihm in Behandlung stehe (Urk. 1 6/146). 3.2.15
Nachdem sie den Kläger im Frühjahr 2012 im Auftrag der IV-Stelle neurolo gisch, neuropsychologisch und psychiatrisch untersucht h atten, diagnosti zierten die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2012 einen Status nach FSME im August 1999, möglicherweise mit Zwei t infektion im Sinne einer Lyme -Borreliose , mit daraus resultierenden leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defiziten. Es lägen leichte bis mittelschwere unspezifische neuropsychologische Störungen mit teilweise ausgeprägten kognitiven Defiziten und einer deutlichen Verlangsamung vor . Es bestünden deutliche Aufmerksamkeitsdefizite sowie bedeutsame Ein schränkungen der Exekutiv- und der mnestischen Funktionen. Leistungsein schränkend auf praktisch alle geprüften Hirnfunktionen wirke sich dabei die im Vordergrund des neurokognitiven Störungsbilds stehende unspezifische generelle Verlangsamung aus. Auf somatischer Ebene bestünden keine Ein schränk ung en, und auch relevante psychische Beeinträchtigungen liessen sich keine eruieren. Aufgrund des Störungsbildes sei die Arbeitsfähigkeit
– im Verlauf konstant – eingeschränkt. Seit Ende August 1999 sei dem Kläger die Arbeit als Informatiker beziehungsweise Programmierer nicht mehr zu mutbar (Urk. 16/164 S. 7). In einer Tätigkeit mit leichten kognitiven Anfor derungen sei unter Berücksichtigung der psychomotorischen Verlangsamung und der somatisch-organisch begründeten vermehrten Ermüdbarkeit von ei ner
mindestens 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (S. 7 f.). 4 . 4 .1
Nach Lage der Akten s teht fest, dass der Kläger im Sommer 1999 von einer Zecke gebissen wurde und in der Folge an FSME (und möglicherweise zu sätzlich an Lyme -Borreliose) erkrankte (vgl. insbesondere Urk. 16/13 S. 6, Urk. 16/50 S. 47, Urk. 16/3, Urk. 16/13, Urk. 16/25 S. 4 ff., Urk. 16/76 S. 111 f., Urk. 16/164 S. 7) . Aus den zitierten medizinischen Berichten geht sodann übereinstimmend hervor, dass der Kläger
aufgrund massiver funktio neller Defizite mittlerweile dauerhaft und in invalidisierendem Ausmass in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt ist. Strittig und zu prüfen ist, wann die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 4 .2 4 .2.1
Aufgrund der zitierten Arztberichte steht fest, dass der Kläger infolge der durch einen im Sommer 1999 erlittenen Zeckenstich bedingten FSME (und der allfälligen zusätzlichen Infektion mit Lyme -Borreliose) ab Anfang August 1999 in der angestammten Tätigkeit als Programmierer – zunächst gänzlich und dann zumindest noch teilweise – arbeitsunfähig war (Urk. 16/50 S. 47, Urk. 16/13 S. 2 f. und S. 5 f., Urk. 16/50 S. 31, Urk.16/25 S. 10 f., Urk. 16/151 f., Urk. 16/76 S. 111 f., Urk. 16/164 S. 7) . Dass die nun (unbe strittenermassen) bestehende Invalidität auf einen erneuten (der SUVA erst
– rund ein Jahr später – im Herbst 2004 gemeldeten [Urk. 16/10 S. 15]) Ze ckenstich im Jahr 2003 beziehungsweise eine da raus
resultierende Arbeits unfähigkeit zurückzuführen sei, es mithin an einem sachlichen Zusammen hang zwischen der 1999 eingetretenen und der nun invalidisierenden Ar beitsunfähigkeit fehlte, wie dies die Beklagte 1 geltend machte (Urk. 12 S. 5 f.), ist nicht anzunehmen. So vermag sich der Kläger konkret an keinen weiteren Zeckenstich zu erinnern, und es gibt – anders als bei der im Som mer 1999 aufgetretenen und eine notfallmässige stationäre Behandlung nach sich ziehenden FSME und allenfalls zusätzlichen Lyme -Borreliose – auch keine echtzeitlichen medizinischen Berichte, die auf eine Neuinfektion im September 2003 hindeuteten. Die Gutachter des E.___ vermochten sich die vom Kläger angegebene Akuterkrankung im September 2003 denn auch nach umfassenden Untersuchungen nicht zu erklären; die weiterhin vorhandenen Beschwerden sahen sie – unabhängig von der diag nostischen Zuordnung der Symptomatik im Herbst 2003 – vor dem Hinter grund des Status nach FSME im Sommer 1999 mit ausgeprägten residuellen neuropsychologischen Defiziten der kognitiven Funktionen (vgl. Gutachten vom 13. Dezember 2005, Urk. 16/25 S. 9 ff.). Eine akute nochmalige Ze ckeninfektion bezeichnete in der Folge am 3. Januar 2007 – unter Hinweis auf den seit 1999 unveränderten serologischen Befund – auch Dr. G.___ , der beratende Arzt der AXA Versicherungen AG, als unwahrscheinlich (Urk. 16/50 S. 11). Dr. B.___ , der die „Episode“ im Jahr 2003 in der Kranken geschichte nicht einmal vermerkt hatte, ging in seinem Bericht vom 4. April 2008 – im Einklang mit den Beurteilungen der weiteren Ärzte – jedenfalls von der Bedeutungslosigkeit eines allfälligen erneuten Zeckenstichs für den gesamten Krankheitsverlauf aus (Urk. 16/76 S. 112). Zu dieser Einschätzung gelangten schliesslich auch die Ärzte der Z.___ , die in ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2012 für unwahrscheinlich hielten, dass die „vermeintlich erneute Zecken-assoziierte Infektion zum bis heute persistie renden und zur Diskussion stehenden Krankheitsbild“ beigetragen habe (Urk. 16/164 S. 2). 4 .2.2
Was die Auswirkungen der FSME (und allenfalls Lyme -Borreliose) auf das Leistungsvermögen im Verlauf anbelangt, ist a us den medizinischen und weiteren Akten zu schliessen, dass d er Kläger zwischen der akuten Erkran kung im Sommer 1999 und dem Eintritt der Invalidität nie mehr eine länger dauernde volle Arbeitsfähigkeit erlangte. So gelangten die Gutachter des E.___ und die Experten der Z.___
– ge stützt einerseits auf die Akten und andererseits auf die Ergebnisse ihrer fun dierten polydisziplinären Untersuchungen – übereinstimmend und mit durchaus überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Kläger sich von der im Sommer 1999 aufgetretenen FSME nie mehr vollständig erholt habe und – aufgrund persistierender ausgeprägter neuropsychologischer Defizite
– in der angestammten Tätigkeit als Informatiker beziehungsweise Program mierer
seit August 1999 durchgehend erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. Expertise des E.___ vom 13. Dezember 2005 [Urk. 16/25 S. 9 ff.] und Ergänzung dazu vom 15. Mai 2006 [Urk. 16/27 S. 1 f.] sowie Expertise der Z.___ vom 24. Oktober 2012 [Urk. 16/164 S. 7]) .
Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Beurteilung des vom 8. Februar 2000 bis 21. Mai 2007 behandelnden Arztes Dr . B.___ vom 4. April 2008, in der dieser seit Behandlungsbeginn an haltende und durchgehend eine (zumindest teilweise) Arbeitsunfähigkeit zei tigende neurofunktionelle D efizite beschrieb, wobei es Mitte 2002 noch zu einer Dekompensation der persistierenden Beschwerden gekommen sei (Urk. 16/76 S. 111). Auch der erstmals am 27. Juli 2004 vom Kläger konsul tierte Dr. C.___ ging – wohl insbesondere gestützt auf die Angaben des ers teren – am 27. September 2004 davon aus, dass die neurofunktionellen Defi zite seit September 1999 bestünden und seither noch zugenommen hätten (Urk. 16/3 S. 2 f.).
E ine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Sommer 1999 bestandenen und der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der weiteren Akten nicht anzunehmen. So lässt die gegenüber der Arbeitslosenversicherung deklarierte und von dieser akzeptierte uneinge schränkte Vermittlungsfähigkeit an sich noch nicht auf eine vollständige Ar beitsfähigkeit schliessen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.3.3 mit Hinweis ) . V orliegend war es dem Kläger , dem schon während des Leistungsbezugs vom 1. Januar bis 30. November 2000 ( Urk. 2/11, Urk. 6 S. 2, Urk. 7/1)
– echtzeitlich – durchgehend eine (bis Ende April 2000 100%ige und dann noch teilweise) Arbeitsunfähigkeit be scheinigt w orden war (vgl. Urk. 16/76 S. 111), nach der Zeckeninfektion im Sommer 1999 bis zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 1. Januar 2003 und auch in der Zeit danach offensichtlich
– trotz eine s an fänglichen Beschwerderückgangs – nie mehr gelungen, eine volle Leistungs fähigkeit zu erlangen. Seine gegenteiligen Angaben (vgl. etwa Urk. 16/10 S. 2) stehen nicht nur im Widerspruch zu seinen späteren entsprechenden Ausführungen (Urk. 16/107 S. 7) , sondern lassen sich auch nicht mit den aktenkundigen medizinischen Beurteilungen vereinbaren und sind wohl in erster Linie mit dem Umstand zu erklären, dass der Kläger nach dem (vor dem Hintergrund der persistierenden neuropsychologischen Defizite zu se henden [Urk . 16/107 S. 7 ; vgl. auch Urk. 16/76 S. 111 f. ]) Verlust der Stelle als Programmierer Ende 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung für eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit angestrebt und dann auch effektiv er halten hat. Weshalb Dr. B.___ dem Kläger echtzeitlich vorübergehend wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte, lässt sich zwar nicht nachvoll ziehen, kann indes letztlich offen bleiben, weil der genannte Arzt am 4. April 2008 überzeugend und
in Übereinstimmung mit den weiteren medizinischen Beurteilungen
dargelegt hat, dass der Kläger aufgrund massiver gesundheitli cher Beeinträchtigungen gar nie in der Lage war, die ihm vorübergehend at testierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit als Programmierer zu verwerten und seit 1999 durchgehend (teil-)arbeitsunfähig ist (Urk. 16/76 S. 111 f.) . 4 .3 4 .3.1
Da nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein enger sachli cher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der im Sommer 1999
– mithin während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 – eingetrete nen und der schliesslich invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit besteht, ist die Beklagte 1 in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger Invaliden leistungen auszurichten.
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invali denleistungen gegenüber de r Beklagten 2 ausser Betracht fällt. 4 .3.2
Angesichts der von der Beklagten 1 erhobenen Verjährungseinrede (Urk. 12 S. 7) und deren ab 4. Dezember 2009 abgegebenen
Verjährungsverzichtser klärungen (Urk. 13/12 ff.) besteht auf Rentenbetreffnisse , die bis 4 . Dezember 2004 fällig geworden und damit per 4. Dezember 2009 bereits verjährt wa ren , zufolge Verjährung kein Anspruch mehr (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]) . 4 .3. 3
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Ver zugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Für die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen und noch nicht verjährten Rent enbetreffnisse
sind dem nach ab Einreichung der Klage am 19. Februar 2016
(und entgegen den ein schlägigen Ausführungen des Klägers nicht schon ab deren jeweiligen Fällig keitsdatum [Urk. 1 S. 2]) Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeit punkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fä lligkeitsdatum zuzusprechen . 4 .3. 4
In Anbetracht des Ausgangs dieses Verfahrens erweist sich das klägerische Begehren, die Beklagte 2 sei zur Erbringung von Vorleistungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2), als gegenstandslos. 5 .
Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, dem an waltlich vertretenen Kläger eine Prozessents chädigung zu entrichten, wobei
– unter Berücksichtigung des mit Honorarnote vom 9. Januar 2017 (Urk. 22) geltend gemachten und als adäquat erscheinenden Aufwands von 14 Stunden und 55 Minuten, des gerichtsüblichen Stundenan satz es von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie einer Spesenpauschale von 3 % [Urk. 22 S. 2]) – ein Betrag von Fr. 3‘650.50 als angemessen erscheint. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 5. Dezember 2004 gesetzliche und reglementarische Invalidenleistungen au s zu richten , wobei die einzelnen Rentenbetreffnisse im Sinne der Erwägun gen zu ver zinsen sind .
Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird
verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3‘650.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut der ab 1. Januar 2005 gültigen Version von Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertels rente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinnge mäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidi tätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112
E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 23 Abs. 1 lit . a BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Inva lidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungs schutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine ein mal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leis tungspflichtig , selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e con - trario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invaliden leistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Per son im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ange hörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammen hang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während länge rer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenom men werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zu rückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) An wendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits schadens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später in valid wird (be zieh ungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachli che Konnex ist dann ge geben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Ar beitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Inva lidi tätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeits unfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfä higkeit unterbrochen wird (Urteil des dama ligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5.a). Dabei beurteilt sich der zeit liche Zusammenhang zwischen der Arbeits un fähig keit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG und der später eingetretenen Inva lidität nach der Arbeitsunfähig keit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der ge sundheit lichen Beeinträchti gung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die ange stammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessen den Ein kommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3).
E. 1.5 Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attes tierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvor sorgerecht lich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Im merhin rei chen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsver häl tnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktio nellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten ar beitsrechtlich in Erschei nung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be dingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vor liegen be sonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation ab weichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeits leis tung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeits pensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorlie gen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, ge nügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Lei s tungsein busse . Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem sub jektiven Krank heitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe be stehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbe gleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche är ztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheit lich bedingt notwen di g ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszu stan des möglich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund an derer Umstände, etwa krank heits bedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduk tion , da von auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesund heit lichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Er scheinung getre tene (sinnfällige) Leis tungs ein busse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.
E. 2 Sollte X.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss UVG versi chert gewesen sein: Die ab August 1999 geltend gemachten Beschwerden sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG zurückzuführen, zumindest nicht auf einen Unfall der sich im Zeitraum vom 26.5.-24.8.99 ereignet hat,
E. 2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die invalidisierende Arbeitsunfä higkeit sei, wie die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom 24. Oktober 2012 (Urk. 16/164) zu Recht festgestellt habe, im Au gust 1999 eingetreten. Da er damals bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversi chert gewesen sei, sei diese leistungspflichtig. Die Beklagte 1 habe
im Rah men des invalidenversicherungsrechtlichen Prozesses Nummer IV.2013.00385 denn – damals als Beigeladene – auch anerkannt, dass der Expertise der Z.___ Beweiskraft zukomme. Darauf – und damit auf die Aner kennung des Eintritt s der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1999 – sei sie im vorliegenden Verfahren zu behaften (Urk. 1 S. 4 ff.). Falls das Ge richt dennoch zum Schluss gelange, dass gegenüber der Beklagten 1 kein Anspruch auf Invalidenleistungen bestehe, so sei die Beklagte 2 leistungs pflichtig . Diese habe sich in ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2015 (Urk. 2/13) nämlich auf den Standpunkt gestellt, dass die in der Invalidität resultierende Arbeitsunfähigkeit am 27. Juli 2004 begonnen habe. Damals sei er bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet gewesen und habe demnach in einem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 gest an den ( Urk. 1 S. 6).
E. 2.2 Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt,
der von der IV-Stelle festgestellte Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der ver späteten Anmeldung nicht verbindlich (Urk. 12 S. 6). D er Kläger sei nach dem ersten Zeckenbiss im Jahr 1999 ab 1. April 2002 wieder voll arbeitsfähig und nach dem Verlust der Stelle bei der Y.___ aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2002 ab Januar 2003 auch für eine Vermitt lungsfähigkeit von 100 % bei der Arbeitslosenversicherungen angemeldet gewesen . Erst ab 1. September 2003 sei er dann aufgrund eines zweiten Ze ckenbisses erneut arbeitsunfähig und schliesslich invalid geworden; dies habe mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 im Prozess Nr. IV.2013.00385 auch das hiesige Gericht festgestellt. Zum Zeitpunkt des Eintritts der invali disierenden Arbeitsunfähigkeit sei er demnach schon seit mindestens neun Monaten nicht mehr bei ihr vorsorgeversichert gewesen (S. 5 f.) . Bejahe man ihre Leistungspflicht dennoch, so habe sie die Invalidenleistungen, die per 4. Dezember 2009 verjährt gewesen seien, nicht mehr z u erbringen (S. 7).
E. 2.3 Die Beklagte 2 begründete die Leistungsverweigerung damit, dass
der Kläger, der vom 1. Januar bis 30. November 2000 und vom 1. Januar 2003 bis 31. Juli 2004 Arbeitslosentaggelder bezogen habe und damit bei ihr versi chert gewesen sei (Urk. 6 S. 2), infolge des im Jahr 1999 erlittenen Zecken bisses arbeitsunfähig geworden und mittlerweile invalid sei. Eine – aufgrund des Zeckenbisses im Jahr 2003 – während der Dauer des Vorsorgeve rhält nisses mit ihr eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (S. 4 f f .). Da ihr die Rentenverfügung der IV-Stelle nicht zu gestellt worden sei, sei sie – die Beklagte 2
– auch nicht an die darin ge troffenen Feststellungen gebunden. Auf den – weder bezifferten noch zeitlich konkretisierten – Antrag auf Verpflichtung zur Erbringung von Vorleistun gen sei nicht ein zutreten (S. 3). 3.
E. 3 Sollte X.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss UVG versi chert gewesen sein und im Zeitraum vom 26.5.-24.8.99 einen Unfall im Sinne von Art .
E. 3.1 4
Am 8. November 2002 diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach FSME. Die neurofunktionellen Defizite seien rückläufig. Gegenwärtig werde keine Be handlung durchgeführt; es fänden noch Beratungen in drei- bis viermonatli chen Abständen statt. Seit April 2002 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähig keit (Urk. 16/50 S. 31).
E. 3.1.1 Nachdem sich der Kläger vom 27. August bis 3. September 1999 stationär von den Ärzten des A.___ hatte behandeln lassen, diagnostizierten diese im Austrittsbericht vom 13. September 1999 eine Neuroborreliose (ICD-10 A69.2). Nach Beginn einer antibiotischen Therapie habe der Kläger nach wenigen Tagen beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können (Urk. 16/50 S. 47).
E. 3.1.2 Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 22. März 2000 folgende Diagnosen (Urk. 16/13 S. 5): - Status nach Frühsommermeningoencephalitis (FSME) mit - neurofunktionellen Defiziten - Status nach lange anhaltendem Kontakt mit Borrelia
burgdorferi ( Sero narbe )
Im Sommer 1999 seien meningoencephalitische Symptome aufgetreten. Nach einer Behandlung mit Rocephin bestünden derzeit noch deutliche Konzentra tionsstörungen und Störungen des Gedächtnisses. Aufgrund der erhobenen Befunde liege eindeutig ein Sta t us nach durchgemachter FSME vor; eine Doppelinfektion mit einer Lyme Borreliose sei eher unwahrscheinlich (S. 6).
E. 3.2 1
Am 4. Juni 2004 hielt Dr. B.___ fest, der Kläger leide weiterhin an Beschwer den und werde nach medizinischen Kriterien behandelt und betreut (Urk. 16/50 S. 23).
E. 3.2.2 Am 21. Juli 2004 diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach FSME und berich tete über unverändert anhaltende neurofunktionelle Defizite. Es finde derzeit keine Behandlung statt , indes werde der Kläger in halbjährlichem Abstand beraten. E ine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht . Ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, sei noch offen (Urk. 16/50 S. 22). 3. 2. 3
In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV vom 1. September 2004 gab der Kläger an, die – unfallbedingte – Behinderung (schlechte Konzentra tion, verlangsamtes Denken, schlechtes Gedächtnis, Mühe, Neues zu lernen, Mühe mit Verlässlichkeit und Pünktlichkeit, Zerstreutheit) bestehe seit Sep tember 2003 (Urk. 16/1 S. 6). 3. 2. 4
Ab dem 27. Juli 2004 stand der Kläger bei Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , in Behandlung. Dieser diagnostizierte am 27. September 2004 seit September 1999 bestehende , sich auf die Arbeitsfä higkeit auswirkende posten c ephalitische neurofunktionelle Defizite (Urk. 16/3 S. 1). Der Kläger habe am 3.
b eziehungsweise 4. September 1999 einen Ze ckenbiss erlitten und klage über seither zunehmende neurofunktionelle Defi zite in Form von Konzentrations problemen, Denkhemmungen, Vergesslich keit und Kopfweh. Für die Tätigkeit als Informatiker bestehe eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f. ). 3. 2. 5
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt am 17. August 2004 fest, gemäss anamnestischen Angaben seien die Beschwerden, die sich aufgrund der erhobenen Befunde diagnostisch nicht zuordnen liessen, nach einem Zeckenbiss im September 2003 aufgetreten (Urk. 16/10 S. 7 f.).
E. 3.2.6 Am 26. August 2004 attestierte Dr. C.___ dem Kläger in der Tätigkeit als Infor matiker ab Mai 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/10 S. 14). 3. 2.
E. 3.2.8 Dr. B.___ diagnostizierte am 25. Oktober 2004 einen – seit 1999 bestehenden – Status nach FSME mit persistierenden neurofunktionellen Defiziten (Urk. 16/13 S. 1). Der Kläger, der seit 8. Februar 2000 bei ihm in Behandlung stehe und einen stationären Gesundheitszustand aufweise , sei in der ange stammten Tätigkeit als Programmierer bis zum aktuellen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig . Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen nicht verbessern , eine Umschulung sei notwendig, bei weniger hochstehender Arbeit könnte mit einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 2 und S. 4).
E. 3.2.10 Dr. med. F.___ , beratender Arzt der AXA Versicherungen AG, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2006 fest, es falle auf, dass – nach gutem Heil verlauf von 1999 bis 2002 – mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenkasse ein Leistungsknick einhergegangen sei. Dass der Hausarzt dem Kläger , nur sechs Tage
nachdem der auf Zeckenbiss spezialisierte
Dr. B.___ letzterem am 21. Juli 2004 eine voll e
A rbeitsfähig keit attestiert habe (vgl. Urk. 16/50 S. 22) , am 27. Juli 2004 – rückwirkend ab Mai 2004 – eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt habe, sei schwer nachvollziehbar (Urk. 16/50 S. 18 f.).
E. 3.2.13 Anlässlich einer Besprechung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der IV-Stelle und einem Arzt des Regionalärztlichen Dienst s (RAD) der IV gab der Kläger am 15. April 2009 an, sein Gesundheitszustand sei seit 1999 nie mehr so gut geworden wie vor der FSME; im letzten Jahr habe sich die gesund heitliche Situation nun auf schlechtem Niveau eingependelt. Bis Ende 2002 habe er noch versucht zu arbeiten; seither sei er nie mehr einer Erwerbstätig keit nachgegangen . Als er damals als Programmierer nicht mehr voll leis tungsfähig gewesen sei, habe man beschlossen, die Y.___ aufzulösen (Urk. 16/10 7 S. 7).
E. 3.2.15 Nachdem sie den Kläger im Frühjahr 2012 im Auftrag der IV-Stelle neurolo gisch, neuropsychologisch und psychiatrisch untersucht h atten, diagnosti zierten die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2012 einen Status nach FSME im August 1999, möglicherweise mit Zwei t infektion im Sinne einer Lyme -Borreliose , mit daraus resultierenden leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defiziten. Es lägen leichte bis mittelschwere unspezifische neuropsychologische Störungen mit teilweise ausgeprägten kognitiven Defiziten und einer deutlichen Verlangsamung vor . Es bestünden deutliche Aufmerksamkeitsdefizite sowie bedeutsame Ein schränkungen der Exekutiv- und der mnestischen Funktionen. Leistungsein schränkend auf praktisch alle geprüften Hirnfunktionen wirke sich dabei die im Vordergrund des neurokognitiven Störungsbilds stehende unspezifische generelle Verlangsamung aus. Auf somatischer Ebene bestünden keine Ein schränk ung en, und auch relevante psychische Beeinträchtigungen liessen sich keine eruieren. Aufgrund des Störungsbildes sei die Arbeitsfähigkeit
– im Verlauf konstant – eingeschränkt. Seit Ende August 1999 sei dem Kläger die Arbeit als Informatiker beziehungsweise Programmierer nicht mehr zu mutbar (Urk. 16/164 S. 7). In einer Tätigkeit mit leichten kognitiven Anfor derungen sei unter Berücksichtigung der psychomotorischen Verlangsamung und der somatisch-organisch begründeten vermehrten Ermüdbarkeit von ei ner
mindestens 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (S. 7 f.). 4 . 4 .1
Nach Lage der Akten s teht fest, dass der Kläger im Sommer 1999 von einer Zecke gebissen wurde und in der Folge an FSME (und möglicherweise zu sätzlich an Lyme -Borreliose) erkrankte (vgl. insbesondere Urk. 16/13 S. 6, Urk. 16/50 S. 47, Urk. 16/3, Urk. 16/13, Urk. 16/25 S. 4 ff., Urk. 16/76 S. 111 f., Urk. 16/164 S. 7) . Aus den zitierten medizinischen Berichten geht sodann übereinstimmend hervor, dass der Kläger
aufgrund massiver funktio neller Defizite mittlerweile dauerhaft und in invalidisierendem Ausmass in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt ist. Strittig und zu prüfen ist, wann die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 4 .2 4 .2.1
Aufgrund der zitierten Arztberichte steht fest, dass der Kläger infolge der durch einen im Sommer 1999 erlittenen Zeckenstich bedingten FSME (und der allfälligen zusätzlichen Infektion mit Lyme -Borreliose) ab Anfang August 1999 in der angestammten Tätigkeit als Programmierer – zunächst gänzlich und dann zumindest noch teilweise – arbeitsunfähig war (Urk. 16/50 S. 47, Urk. 16/13 S. 2 f. und S. 5 f., Urk. 16/50 S. 31, Urk.16/25 S. 10 f., Urk. 16/151 f., Urk. 16/76 S. 111 f., Urk. 16/164 S. 7) . Dass die nun (unbe strittenermassen) bestehende Invalidität auf einen erneuten (der SUVA erst
– rund ein Jahr später – im Herbst 2004 gemeldeten [Urk. 16/10 S. 15]) Ze ckenstich im Jahr 2003 beziehungsweise eine da raus
resultierende Arbeits unfähigkeit zurückzuführen sei, es mithin an einem sachlichen Zusammen hang zwischen der 1999 eingetretenen und der nun invalidisierenden Ar beitsunfähigkeit fehlte, wie dies die Beklagte 1 geltend machte (Urk. 12 S. 5 f.), ist nicht anzunehmen. So vermag sich der Kläger konkret an keinen weiteren Zeckenstich zu erinnern, und es gibt – anders als bei der im Som mer 1999 aufgetretenen und eine notfallmässige stationäre Behandlung nach sich ziehenden FSME und allenfalls zusätzlichen Lyme -Borreliose – auch keine echtzeitlichen medizinischen Berichte, die auf eine Neuinfektion im September 2003 hindeuteten. Die Gutachter des E.___ vermochten sich die vom Kläger angegebene Akuterkrankung im September 2003 denn auch nach umfassenden Untersuchungen nicht zu erklären; die weiterhin vorhandenen Beschwerden sahen sie – unabhängig von der diag nostischen Zuordnung der Symptomatik im Herbst 2003 – vor dem Hinter grund des Status nach FSME im Sommer 1999 mit ausgeprägten residuellen neuropsychologischen Defiziten der kognitiven Funktionen (vgl. Gutachten vom 13. Dezember 2005, Urk. 16/25 S. 9 ff.). Eine akute nochmalige Ze ckeninfektion bezeichnete in der Folge am 3. Januar 2007 – unter Hinweis auf den seit 1999 unveränderten serologischen Befund – auch Dr. G.___ , der beratende Arzt der AXA Versicherungen AG, als unwahrscheinlich (Urk. 16/50 S. 11). Dr. B.___ , der die „Episode“ im Jahr 2003 in der Kranken geschichte nicht einmal vermerkt hatte, ging in seinem Bericht vom 4. April 2008 – im Einklang mit den Beurteilungen der weiteren Ärzte – jedenfalls von der Bedeutungslosigkeit eines allfälligen erneuten Zeckenstichs für den gesamten Krankheitsverlauf aus (Urk. 16/76 S. 112). Zu dieser Einschätzung gelangten schliesslich auch die Ärzte der Z.___ , die in ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2012 für unwahrscheinlich hielten, dass die „vermeintlich erneute Zecken-assoziierte Infektion zum bis heute persistie renden und zur Diskussion stehenden Krankheitsbild“ beigetragen habe (Urk. 16/164 S. 2). 4 .2.2
Was die Auswirkungen der FSME (und allenfalls Lyme -Borreliose) auf das Leistungsvermögen im Verlauf anbelangt, ist a us den medizinischen und weiteren Akten zu schliessen, dass d er Kläger zwischen der akuten Erkran kung im Sommer 1999 und dem Eintritt der Invalidität nie mehr eine länger dauernde volle Arbeitsfähigkeit erlangte. So gelangten die Gutachter des E.___ und die Experten der Z.___
– ge stützt einerseits auf die Akten und andererseits auf die Ergebnisse ihrer fun dierten polydisziplinären Untersuchungen – übereinstimmend und mit durchaus überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Kläger sich von der im Sommer 1999 aufgetretenen FSME nie mehr vollständig erholt habe und – aufgrund persistierender ausgeprägter neuropsychologischer Defizite
– in der angestammten Tätigkeit als Informatiker beziehungsweise Program mierer
seit August 1999 durchgehend erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. Expertise des E.___ vom 13. Dezember 2005 [Urk. 16/25 S. 9 ff.] und Ergänzung dazu vom 15. Mai 2006 [Urk. 16/27 S. 1 f.] sowie Expertise der Z.___ vom 24. Oktober 2012 [Urk. 16/164 S. 7]) .
Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Beurteilung des vom 8. Februar 2000 bis 21. Mai 2007 behandelnden Arztes Dr . B.___ vom 4. April 2008, in der dieser seit Behandlungsbeginn an haltende und durchgehend eine (zumindest teilweise) Arbeitsunfähigkeit zei tigende neurofunktionelle D efizite beschrieb, wobei es Mitte 2002 noch zu einer Dekompensation der persistierenden Beschwerden gekommen sei (Urk. 16/76 S. 111). Auch der erstmals am 27. Juli 2004 vom Kläger konsul tierte Dr. C.___ ging – wohl insbesondere gestützt auf die Angaben des ers teren – am 27. September 2004 davon aus, dass die neurofunktionellen Defi zite seit September 1999 bestünden und seither noch zugenommen hätten (Urk. 16/3 S. 2 f.).
E ine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Sommer 1999 bestandenen und der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der weiteren Akten nicht anzunehmen. So lässt die gegenüber der Arbeitslosenversicherung deklarierte und von dieser akzeptierte uneinge schränkte Vermittlungsfähigkeit an sich noch nicht auf eine vollständige Ar beitsfähigkeit schliessen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.3.3 mit Hinweis ) . V orliegend war es dem Kläger , dem schon während des Leistungsbezugs vom 1. Januar bis 30. November 2000 ( Urk. 2/11, Urk. 6 S. 2, Urk. 7/1)
– echtzeitlich – durchgehend eine (bis Ende April 2000 100%ige und dann noch teilweise) Arbeitsunfähigkeit be scheinigt w orden war (vgl. Urk. 16/76 S. 111), nach der Zeckeninfektion im Sommer 1999 bis zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 1. Januar 2003 und auch in der Zeit danach offensichtlich
– trotz eine s an fänglichen Beschwerderückgangs – nie mehr gelungen, eine volle Leistungs fähigkeit zu erlangen. Seine gegenteiligen Angaben (vgl. etwa Urk. 16/10 S. 2) stehen nicht nur im Widerspruch zu seinen späteren entsprechenden Ausführungen (Urk. 16/107 S. 7) , sondern lassen sich auch nicht mit den aktenkundigen medizinischen Beurteilungen vereinbaren und sind wohl in erster Linie mit dem Umstand zu erklären, dass der Kläger nach dem (vor dem Hintergrund der persistierenden neuropsychologischen Defizite zu se henden [Urk . 16/107 S. 7 ; vgl. auch Urk. 16/76 S. 111 f. ]) Verlust der Stelle als Programmierer Ende 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung für eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit angestrebt und dann auch effektiv er halten hat. Weshalb Dr. B.___ dem Kläger echtzeitlich vorübergehend wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte, lässt sich zwar nicht nachvoll ziehen, kann indes letztlich offen bleiben, weil der genannte Arzt am 4. April 2008 überzeugend und
in Übereinstimmung mit den weiteren medizinischen Beurteilungen
dargelegt hat, dass der Kläger aufgrund massiver gesundheitli cher Beeinträchtigungen gar nie in der Lage war, die ihm vorübergehend at testierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit als Programmierer zu verwerten und seit 1999 durchgehend (teil-)arbeitsunfähig ist (Urk. 16/76 S. 111 f.) . 4 .3 4 .3.1
Da nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein enger sachli cher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der im Sommer 1999
– mithin während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 – eingetrete nen und der schliesslich invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit besteht, ist die Beklagte 1 in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger Invaliden leistungen auszurichten.
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invali denleistungen gegenüber de r Beklagten 2 ausser Betracht fällt. 4 .3.2
Angesichts der von der Beklagten 1 erhobenen Verjährungseinrede (Urk. 12 S. 7) und deren ab 4. Dezember 2009 abgegebenen
Verjährungsverzichtser klärungen (Urk. 13/12 ff.) besteht auf Rentenbetreffnisse , die bis 4 . Dezember 2004 fällig geworden und damit per 4. Dezember 2009 bereits verjährt wa ren , zufolge Verjährung kein Anspruch mehr (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]) . 4 .3. 3
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Ver zugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Für die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen und noch nicht verjährten Rent enbetreffnisse
sind dem nach ab Einreichung der Klage am 19. Februar 2016
(und entgegen den ein schlägigen Ausführungen des Klägers nicht schon ab deren jeweiligen Fällig keitsdatum [Urk. 1 S. 2]) Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeit punkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fä lligkeitsdatum zuzusprechen . 4 .3. 4
In Anbetracht des Ausgangs dieses Verfahrens erweist sich das klägerische Begehren, die Beklagte 2 sei zur Erbringung von Vorleistungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2), als gegenstandslos. 5 .
Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, dem an waltlich vertretenen Kläger eine Prozessents chädigung zu entrichten, wobei
– unter Berücksichtigung des mit Honorarnote vom 9. Januar 2017 (Urk. 22) geltend gemachten und als adäquat erscheinenden Aufwands von 14 Stunden und 55 Minuten, des gerichtsüblichen Stundenan satz es von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie einer Spesenpauschale von 3 % [Urk. 22 S. 2]) – ein Betrag von Fr. 3‘650.50 als angemessen erscheint. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 5. Dezember 2004 gesetzliche und reglementarische Invalidenleistungen au s zu richten , wobei die einzelnen Rentenbetreffnisse im Sinne der Erwägun gen zu ver zinsen sind .
Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird
verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3‘650.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
E. 4 Sollte X.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss UVG versi chert gewesen sein und im Zeitraum vom 26.5.- 24.8.99 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten haben: Die mit Rückfallme l dung vom 23.2.00 geltend gemachten Beschwerden sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da rauf zurückzuführen.
E. 5 Die unrechtsmässig bezogenen Leistungen sind gemäss Art. 25 ATSG zurückzuer statten.
E. 6 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
E. 7 Gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der SUVA gab d er Kläger am 5. Oktober 2004 an, sich Ende Juli 2004 bei Dr. C.___ in Behandlung b egeben zu haben , weil sich die die Beschwerden nach dem im Herbst 2003 erlittenen Zeckenbiss stark verschlimmert hätten, weswegen insbesondere das Auto fahren gefährlich geworden sei. Der Arbeitslosenkasse gegenüber, die ihm vom 1. Januar 2003 bis zur Ausschöpfung des Anspruchs Ende Juli 2004 volle Taggelder ausgerichtet habe, habe er seine gesundheitlichen Probleme bis am 27. Juli 2004 nicht erwähnt. Dass er Dr. C.___
am genannten Datum nicht darüber informiert habe, dass es bereits im Jahr 1999 zu grossen Kom plikationen nach einem Zeckenbiss gekommen sei, sei damit zu erklären, dass sich die Beschwerden ab dem Zeckenbiss vom September 2003 massiv verschlechtert hätten und es ihm davor viel besser gegangen sei. Seit gut ei nem Jahr sei es ihm nun absolut unmöglich, einer intellektuell anspruchs vollen Tätigkeit nachzugehen; die volle Arbeitsunfähigkeit führe er auf den Zeckenbiss vom September 2003 zurück. Nach dem Zeckenbiss im Jahr 1999 habe er sein früheres Leistungsniveau wieder erreichen können. Vor Beginn der Arbeitslosigkeit habe er bis Ende 2002 als Informatiker in fester Anstel lung Programme für die Firma Y.___
geschrieben und an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten. Zur Auflösung des Arbeitsver hältnisses per Ende 2002 sei es wegen des Konkurses der Arbeitgeberin und nicht etwa aufgrund gesundheitlich bedingter Leistungsdefizite gekommen (Urk. 16/10 S. 2).
E. 9 Nachdem sie den Kläger im Auftrag der SUVA untersucht hatten, diagnosti zierten die Ärzte des E.___ , Klinik für Infektionskrank heiten und Spitalhygiene, Departement für Innere Medizin, in ihrem Gutach ten vom 13. Dezember 2005 (Urk. 16/25 S. 4 ff.) – unter Einbezug auch der Ergebnisse der von ihnen veranlassten MRI-Untersuchung des Gehirns sowie einer neuropsychologischen und psychiatrischen Abklärung – als Ursache der Akuterkrankung im Sommer 1999 eine akute Meningoencephalitis , wobei es sich entweder um eine akute FSME oder eine akute Doppelinfektion mit FSME-Viren und Lyme-Borrelien gehandelt habe. Betreffend die – nirgends adäquat dokumentierte – anamnestische Akuterkrankung im September 2003 habe sich keine Erklärung finden lassen. Aufgrund der Angaben des Klägers sei die Differentialdiagnose sehr weit gefasst und reiche von einer viralen ( grippeähnlichen) Erkrankung bis hin z u einer fieberhaften Erkranku ngen nach einem Zeckenstich. Hintergrund des aktuelle n Leiden s sei der Status nach Meningoencephalitis 1999 mit ausgeprägten residuellen neuropsycho logischen Defiziten der kognitiven Funktionen (S. 9). Zwar habe sich der Kläger von der im Ju li beziehungsweise August 1999 aufgetreten und damals adäquat behandelten akuten Meningo encephalitis langsam wieder erholt und im Verlauf der folgenden Jahre trotz persistierende r neuropsychologischer Probleme wieder eine gewisse Arbeitsfähigkeit erlangt, durch die Zeugnisse von Dr. B.___ sei indes gut dokumentiert, dass es zu keiner Heilung gekom men sei (S. 10 f.).
Am 15. Mai 2006 hielten die Ärzte des E.___ , Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Departement für Innere Medizin, ergänzend fest, das Ereignis vom September 2003 sei für die aktuelle Beur teilung an sich nicht relevant. Der Kläger habe sich von der im Sommer 1999 aufgetretenen akuten Meningoencephalitis nie vollständig erholt; die neu ropsychologischen Defizite seien weiterhin mit diesem Leiden zu erklären. In der angestammten oder einer ähnlichen Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsun fähig und nicht wieder eingliederbar (Urk. 16/27 S. 1 f.).
Der Kläger, bei dem ein auffälliger und hoch pathologischer neuropsychologischer Befund erho ben worden sei ( Urk. 16/25 S. 8), habe angegeben, sich nach der Hospitalisa tion im Spätsommer 1999 nur langsam von der damaligen Episode erholt und seine Arbeitsfähigkeit schrittweise von 20 auf 40, 50, 80 und schliesslich wieder 100 % gesteigert zu haben; eine genaue entsprechende Dokumenta tion sei in den Akten nicht vorhanden (S. 5). Nach eigenen Angaben sei er nun seit Dezember 2002 arbeitslos und – wegen Gedächtnis- und Konzentra tionsstörungen
– auch arbeitsunfähig (S. 4).
E. 11 Dr. med. G.___ , beratender Arzt der AXA Versicherungen AG, gelangte in seiner am 3. Januar 2007 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme zum Schluss, dass aufgrund der Laborbefunde von einer 1999 durchgema chen FSME auszugehen sei. Die im Jahr 2003 angeblich durchgemachte Ze ckeninfektion entspreche serologisch der bereits 1999 nachgewiesenen Bor relienserologie ( Seronarbe ); eine akute nochmalige Infektion im Jahr 2003 sei unwahrscheinlich (Urk. 16/50 S. 11). Falls es im Jahr 2003 tatsächlich zu ei ner Verschlechterung der kognitiven Beeinträchtigungen gekommen sei, seien andere Faktoren mitverantwortlich dafür. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf die (erst) im Jahr 2005 im CT nachgewiesenen beschrie benen Mikroinfarkte des Gehirns. Derartige Befunde seien als Folge von Durchblutungsstörungen bei Hypertonie beziehungsweise Alterung bekannt (S. 12).
E. 12 Auf entsprechende Anfrage des damaligen Rechtsvertreters des Klägers (Urk. 16/76 S. 113 f.) gab Dr. B.___ am 4. April 2008 an, den Kläger vom 8. Februar 2000 bis 21. Mai 2007 betreut zu haben. Dieser leide als Folge ei ner im Sommer 1999 durchgemachten FSME nach wie vor an neurofunktio nellen Defiziten . Diese Beeinträchtigungen hätten von Anfang an in erhebli chem Ausmass bestanden und seien alleiniger Grund für die Arbeitsunfähig keit gewesen. Die Beschwer d en seien derart stark ausgeprägt gewesen, dass – bis etwa Anfang März 2007 – eine Behandlung mit Lamictal , einem antiepi leptischen Medikament , das als positive Nebenwirkung die Vigilanz und Konzentrationsfähigkeit steigere, durchgefü hrt worden sei. Dem Kläger sei im Verlauf folgende Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden: 0 % bis Ende April 2000, 50 % bis Ende Mai 2000, 70 % bis Mitte Juni 2001, daraufhin 80 % und ab April 2002 wieder 100 %. Im Juni 2002 sei es dann zu Erschöpfungs zuständen und einer – weiterhin anhaltenden – 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. An sich habe der Kläger seit der FSME n ie mehr eine (volle) Leistungsfähigkeit erlangt. Die ihm besch einigte Arbeits fähigkei t habe er kaum realisiert. Er sei dauernd überfordert und verlangsamt gewesen und habe die von ihm gefordert Leistung kaum erbracht. Abends sei er jeweils völlig erschöpft gewesen , und er habe seine gesamte Freizeit zur Erholung benötigt. Mitte 2002 sei es nicht zu einer Verschlechterung, sondern zu einer Dekompensation bestehender Beschwerden gekommen . Dass die AXA Versi cherungen AG den Fall abgeschlossen habe , als dem Kläger wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, sei mit ihm – Dr. B.___ – nicht abgesprochen und auch nicht in seine m Sinne gewesen (Urk. 16/76 S. 111). Damals sei an sich nach der Genesung ab Mitte 2002 eine Umschulung bei der damaligen Arbeitgeberin des Klägers vorgesehen gewesen; weil diese ih ren Betrieb dann eingestellt habe, sei es dazu indes nicht mehr gekommen . Der Kläger sei dann ab Anfang 2003 de facto arbeitslos, eigentlich aber in valid gewesen. Dem erneuten Zeckenstich im Jahr 2003, aufgrund dessen der Kläger sich von Dr. C.___ habe behandeln lassen, komme im ganzen Krank heitsverlauf wohl keine Bedeutung zu. Es sei fraglich, ob sich eine zweite Lyme -Borreliose „aufgelagert“ habe. Diese Episode sei versicherungstech nisch ausser Acht zu lassen. In die von ihm – Dr. B.___
– verfasste Kranken geschichte habe sie gar keinen Eingang gefunden (S. 112 ).
E. 14 Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle gab der Kläger am 22. April 2011 an, sich le tztmals im Frühjahr 2009 ( von Dr. B.___ ) ärztlich behandeln lassen zu haben (Urk. 16/145). Dr. B.___ bestätigte am 2. Mai 2011 telefonisch, dass der Kläger derzeit nicht bei ihm in Behandlung stehe (Urk. 1 6/146).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00013 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
23. Januar 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen 1.
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur 2.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1957 geborene X.___
war vom
1. Juni
1998 bis
31. Dezember 1999
und vom
1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2002 bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse bei der Winterthur- Co lumna , Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, beziehungsweis e der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , als deren Rechtsnachfolgerin (nachfolgend: AXA), versichert (vgl. Urk. 2/6, Urk. 2/8 S. 3, Urk. 2/9 S. 1, Urk. 2/11, Urk. 12 S. 3).
Vom 1. Januar bis 30. November 2000 und vom 1. Januar 2003 bis
28. beziehungsweise 31. Juli 2004 bezog d er Versicherte im Rahmen einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 2/11 f., Urk. 6 S. 2, Urk. 7/1 , Urk. 16/4 S. 1, Urk. 16/189 S. 2 und S. 4 ff. ) und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
berufsvor sorgeversichert
( Art. 10 des Bundesgeset zes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] ; Urk. 6 S. 2 ) . 1. 2
Am 14. September 1999 hatte der Versicherte der
Winterthur Versicherun gen, deren Rechtsnachfolgerin die AXA Versicherungen AG ist (nachfolgend: AXA Versicherungen AG),
einen Zeck enbiss als Unfall gemeldet (Urk. 16/50 S. 174) . Die AXA Versicherungen AG anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis anfänglich und erbrachte Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen (vgl. Urk. 16/50 S. 3-9 und S. 20 ) . 1.3
Im Spätsommer 2004 liess X.___ der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) mit „Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen“ mitteilen, dass er am 1. September 2003 beziehungsweise an einem ihm nicht mehr genau erinnerlichen Datum von einer Zecke gebissen worden sei , in folge dieses Ereignisses nun an einer „Z eckenbiss-Borreliose-FSM “ leide und seit 9. August 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 16/10 S. 15). Nach einschlägigen Abklärungen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 15. März 2006 (Urk. 16/25 /1-2 )
– unter Hinweis darauf, dass die gesundheit lichen Beschwerden auf den (nicht bei ihr versicherten) Zeckenbiss im Jahr 1999 zurückzuführen seien – ihre Leistungspflicht für das fragliche Ereignis .
In der Folge ersuchte der Versicherte am 9. August 2006 die AXA Versicherun gen AG um eine (Unfallversicherungs -)Rente (Urk. 16/32 S. 2). Die AXA Versicherungen AG traf verschiedene Abklärungen und verfügte dann am
29. April 2009 – unter Hinweis darauf, dass der Versicherte seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei , weshalb gestützt auf die ( zahlreiche Unstimmigkei ten beinhaltenden) Akten entsch i e den werde – Folgendes (Urk. 16/96 S. 13): „1.
X.___ hat vom 26.5.-24.8.99 nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit für die Y.___ gearbeitet und war somit nicht obligatorisch gemäss UVG versichert. 2.
Sollte X.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss UVG versi chert gewesen sein: Die ab August 1999 geltend gemachten Beschwerden sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG zurückzuführen, zumindest nicht auf einen Unfall der sich im Zeitraum vom 26.5.-24.8.99 ereignet hat, 3.
Sollte X.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss UVG versi chert gewesen sein und im Zeitraum vom 26.5.-24.8.99 einen Unfall im Sinne von Art . 4 ATSG erlitten haben: Der versicherte Verdienst für die Bemessung der Geldleistungen beträgt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit CHF 97'200.--. 4.
Sollte X.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss UVG versi chert gewesen sein und im Zeitraum vom 26.5.- 24.8.99 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten haben: Die mit Rückfallme l dung vom 23.2.00 geltend gemachten Beschwerden sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da rauf zurückzuführen. 5.
Die unrechtsmässig bezogenen Leistungen sind gemäss Art. 25 ATSG zurückzuer statten. 6.
Ausserdem wird mangels Mitwirkung gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG von weite ren Erhebungen abgesehen, Nichteintreten beschlossen und es werden keine weiteren Leistungen ausgerichtet.“ 1.4
Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid (Urk. 16/96) erhobene Einspra che wies die AXA Versicherungen AG am 21. August 2009 ab, wobei sie ex plizit festhielt, dass sie einen Anspruch auf weitere Leistungen nach UVG im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Frühling/Sommer 1999 ablehne und auf eine Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verzichte (Urk. 16/110 S. 3 ff.). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhoben e Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. November 2013 im (vereinigten) Prozess Nummer UV.2009.00092 (Urk. 16/244 S. 6-27) ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid auf hiegegen vom Versicherten er hobene Beschwerde hin mit Urteil 8C_58/2014 vom 24. September 2014 (Urk. 16/244 S. 28 ff.). 1. 5
Zwischenzeitlich hatte sich X.___ a m 1. September 2004
– unter Hinweis auf verschiedene (unfallbedingte) kognitive Beeinträchtigungen – zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Inva lidenversiche rung (IV) angemeldet (Urk. 16/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizini sche Abklärungen und zog die Akten der SUVA
( Urk. 16/10 , Urk. 16/
25) so wie - nachdem diese ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereig nis vom Sommer 1999 verneint hatte, wei l X.___ damals bei der AXA Versicherungen AG unfallve r sichert gewesen sei (vgl. Verfügung vom 15.
März 2006, Urk. 16 /25 S.
1
f.) - wiederholt diejenigen der AXA Versi cherungen AG bei und liess sich von dieser laufend über deren Ve rfahrens stand informieren (Urk. 16/50 , Urk. 16/62 f., Urk. 16 /71, Urk. 16 / 76, Urk. 16 /78-81, Urk. 16 /96 , Urk. 16/110, Urk. 16/144, Urk. 16/167). Im Früh jahr 2012 liess die IV-Stelle den Versicherten von den Ärzten der Z.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 24. Oktober 2012, Urk. 16/164). In der Folge sprach sie ihm – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 4. Dezember 2012 (Urk. 16/173) – mit Verfügung vom 18.
b eziehungs - weise 20. März 2013 (Urk. 16/191, Urk. 16/204, Urk. 16/179, Urk. 16/222) , ausgehend vom Beginn der einjährigen Wartezeit im August 1999, mit Wirkung ab 1. September 200 3 eine auf einem Invaliditätsgrad von 62 % beruhende Dreiviertelsrente zu. Der Versicherte zog seine hiegegen am 30. April 2013 in Prozess Nummer IV.2013.00385 am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 16/233 S. 3 ff.), nachdem ihm mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 (Urk. 16/244 S. 1-5) Gelegenheit gegeben worden war, sich zu einer möglichen Schlechterstellung (späterer Rentenbeginn, geringerer In validitätsgrad und damit auch Rentenanspruch) zu äussern, am 17. November 2014 wieder zurück (Urk. 16/245 S. 5), worauf der Prozess mit Verfügung vom 21. November 2014 (Urk. 16/245 /1-4 ) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde. Die AXA war zum fraglichen Verfahren beigeladen worden und hatte mit Stellungnahme vom 4. September 2013 (Urk. 16/237 S. 4 ff.) Abweisung der Beschwerde bean tragt. 1. 6
Zwischenzeitlich hatte sich X.___ am 2. Mai 2013 an die A XA ge wandt und die umgehende Ausrichtung von Invalidenleistungen beantragt (Urk. 16/237 S. 16) . Die AXA verneinte – m it der Begründung, der zeitliche Zusammenhang zwischen der vom 24. August 1999 bis
31. März 2002 be standenen und der seit September 2003 anhaltenden Arbeitsunfä higkeit sei unterbrochen worden – m it Schreiben vom 27. Januar 2015 (Urk. 2/9) einen entsprechenden Anspruch.
Daraufhin ersuchte der Versicherte a m 4. Mai 2015 die Stiftung Auffangein richtung BVG um Ausrichtung von Invalidenleistungen, was diese mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 (Urk. 2/13)
– unter Hinweis darauf, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkei t am 27. Juli 2004 und damit nicht während des Vorsorgeverhältnisses mit ihr eingetreten sei – ebenfalls ab lehnte. 2.
Am 19. Februar 2016 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die AXA und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte 1 zur Ausrichtung der obligatorischen und regle mentarischen Leistungen zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verpflichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verpflichten. 3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver beiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Überdies stellte er den Antrag, die Beklagte 2 sei zur Erbringung von Vorleis tungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und die AXA schlossen am 22. März beziehungsweise
2. Juni 2016 auf Ab weisung der Klage (vgl. Klageantworten, Urk. 6 und Urk. 12 ). Nachdem mit Verfügung vom 6. Juni 2016 (Urk. 14) die – den Beklagten bereits bekannten (vgl. Urk. 16/237 S. 4 ff., Urk. 16/ 250 ) – Akten der IV (Urk. 16/1-255) beige zogen worden waren, teilte der Kläger m it Replik vom 12. Oktober 2016 (Urk. 20) mit, dass er an seinen Ausführungen in der Klageschrift festhalte und eine Bezifferung der beantragten Vorleistungen für nicht erforderlich halte; dies wurde den Beklagten am
17. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägun gen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut der ab 1. Januar 2005 gültigen Version von Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertels rente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinnge mäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidi tätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112
E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 23 Abs. 1 lit . a BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Inva lidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungs schutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine ein mal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leis tungspflichtig , selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e con - trario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invaliden leistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Per son im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ange hörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammen hang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während länge rer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenom men werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zu rückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) An wendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits schadens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später in valid wird (be zieh ungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachli che Konnex ist dann ge geben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Ar beitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Inva lidi tätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeits unfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfä higkeit unterbrochen wird (Urteil des dama ligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5.a). Dabei beurteilt sich der zeit liche Zusammenhang zwischen der Arbeits un fähig keit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG und der später eingetretenen Inva lidität nach der Arbeitsunfähig keit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der ge sundheit lichen Beeinträchti gung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die ange stammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessen den Ein kommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). 1.5
Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attes tierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvor sorgerecht lich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Im merhin rei chen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsver häl tnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktio nellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten ar beitsrechtlich in Erschei nung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be dingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vor liegen be sonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation ab weichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeits leis tung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeits pensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorlie gen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, ge nügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Lei s tungsein busse . Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem sub jektiven Krank heitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe be stehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbe gleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche är ztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheit lich bedingt notwen di g ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszu stan des möglich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund an derer Umstände, etwa krank heits bedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduk tion , da von auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesund heit lichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Er scheinung getre tene (sinnfällige) Leis tungs ein busse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 6
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die invalidisierende Arbeitsunfä higkeit sei, wie die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom 24. Oktober 2012 (Urk. 16/164) zu Recht festgestellt habe, im Au gust 1999 eingetreten. Da er damals bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversi chert gewesen sei, sei diese leistungspflichtig. Die Beklagte 1 habe
im Rah men des invalidenversicherungsrechtlichen Prozesses Nummer IV.2013.00385 denn – damals als Beigeladene – auch anerkannt, dass der Expertise der Z.___ Beweiskraft zukomme. Darauf – und damit auf die Aner kennung des Eintritt s der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1999 – sei sie im vorliegenden Verfahren zu behaften (Urk. 1 S. 4 ff.). Falls das Ge richt dennoch zum Schluss gelange, dass gegenüber der Beklagten 1 kein Anspruch auf Invalidenleistungen bestehe, so sei die Beklagte 2 leistungs pflichtig . Diese habe sich in ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2015 (Urk. 2/13) nämlich auf den Standpunkt gestellt, dass die in der Invalidität resultierende Arbeitsunfähigkeit am 27. Juli 2004 begonnen habe. Damals sei er bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet gewesen und habe demnach in einem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 gest an den ( Urk. 1 S. 6). 2.2
Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt,
der von der IV-Stelle festgestellte Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der ver späteten Anmeldung nicht verbindlich (Urk. 12 S. 6). D er Kläger sei nach dem ersten Zeckenbiss im Jahr 1999 ab 1. April 2002 wieder voll arbeitsfähig und nach dem Verlust der Stelle bei der Y.___ aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2002 ab Januar 2003 auch für eine Vermitt lungsfähigkeit von 100 % bei der Arbeitslosenversicherungen angemeldet gewesen . Erst ab 1. September 2003 sei er dann aufgrund eines zweiten Ze ckenbisses erneut arbeitsunfähig und schliesslich invalid geworden; dies habe mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 im Prozess Nr. IV.2013.00385 auch das hiesige Gericht festgestellt. Zum Zeitpunkt des Eintritts der invali disierenden Arbeitsunfähigkeit sei er demnach schon seit mindestens neun Monaten nicht mehr bei ihr vorsorgeversichert gewesen (S. 5 f.) . Bejahe man ihre Leistungspflicht dennoch, so habe sie die Invalidenleistungen, die per 4. Dezember 2009 verjährt gewesen seien, nicht mehr z u erbringen (S. 7). 2.3
Die Beklagte 2 begründete die Leistungsverweigerung damit, dass
der Kläger, der vom 1. Januar bis 30. November 2000 und vom 1. Januar 2003 bis 31. Juli 2004 Arbeitslosentaggelder bezogen habe und damit bei ihr versi chert gewesen sei (Urk. 6 S. 2), infolge des im Jahr 1999 erlittenen Zecken bisses arbeitsunfähig geworden und mittlerweile invalid sei. Eine – aufgrund des Zeckenbisses im Jahr 2003 – während der Dauer des Vorsorgeve rhält nisses mit ihr eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (S. 4 f f .). Da ihr die Rentenverfügung der IV-Stelle nicht zu gestellt worden sei, sei sie – die Beklagte 2
– auch nicht an die darin ge troffenen Feststellungen gebunden. Auf den – weder bezifferten noch zeitlich konkretisierten – Antrag auf Verpflichtung zur Erbringung von Vorleistun gen sei nicht ein zutreten (S. 3). 3. 3.1 3.1.1
Nachdem sich der Kläger vom 27. August bis 3. September 1999 stationär von den Ärzten des A.___ hatte behandeln lassen, diagnostizierten diese im Austrittsbericht vom 13. September 1999 eine Neuroborreliose (ICD-10 A69.2). Nach Beginn einer antibiotischen Therapie habe der Kläger nach wenigen Tagen beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können (Urk. 16/50 S. 47). 3.1.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 22. März 2000 folgende Diagnosen (Urk. 16/13 S. 5): - Status nach Frühsommermeningoencephalitis (FSME) mit - neurofunktionellen Defiziten - Status nach lange anhaltendem Kontakt mit Borrelia
burgdorferi ( Sero narbe )
Im Sommer 1999 seien meningoencephalitische Symptome aufgetreten. Nach einer Behandlung mit Rocephin bestünden derzeit noch deutliche Konzentra tionsstörungen und Störungen des Gedächtnisses. Aufgrund der erhobenen Befunde liege eindeutig ein Sta t us nach durchgemachter FSME vor; eine Doppelinfektion mit einer Lyme Borreliose sei eher unwahrscheinlich (S. 6). 3.1. 3
Anlässlich eines Gesprächs mit dem zuständigen Mitarbeiter der AXA Versi cherungen AG gab der Kläger am 23. Januar 2002 einen starken (etwa 75%igen) Beschwerderückgang seit dem 19. April 2001 (zu den damals ge schilderten Beschwerden vgl. Urk. 16/50 S. 158) an. Bei starker Konzentra tion träten ab und zu Aussetzer auf; er könne sich dann nicht mehr auf die Aufgabe konzentrieren und müsse eine Pause einschalten. In Stresssituatio nen sei er zudem sehr vergesslich , obwohl er früher eine sehr gute Merkfä higkeit besessen habe. Nach einem vollen Arbeitstag fühle er sich völlig aus gebrannt. Er unterziehe sich nach wie vor einer medikamentösen Behandlung (Urk. 16/50 S. 152). Er arbeite nun täglich jeweils 6,5 Stunden, müsse aber bei grösserer Anstrengung früher abbrechen und bleibe dafür an weniger anforderungsreichen Tagen länger. Ab Mitte Februar 2002 könne er allenfalls wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichen (S. 153). 3.1. 4
Am 8. November 2002 diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach FSME. Die neurofunktionellen Defizite seien rückläufig. Gegenwärtig werde keine Be handlung durchgeführt; es fänden noch Beratungen in drei- bis viermonatli chen Abständen statt. Seit April 2002 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähig keit (Urk. 16/50 S. 31). 3.2 3.2. 1
Am 4. Juni 2004 hielt Dr. B.___ fest, der Kläger leide weiterhin an Beschwer den und werde nach medizinischen Kriterien behandelt und betreut (Urk. 16/50 S. 23). 3.2.2
Am 21. Juli 2004 diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach FSME und berich tete über unverändert anhaltende neurofunktionelle Defizite. Es finde derzeit keine Behandlung statt , indes werde der Kläger in halbjährlichem Abstand beraten. E ine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht . Ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, sei noch offen (Urk. 16/50 S. 22). 3. 2. 3
In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV vom 1. September 2004 gab der Kläger an, die – unfallbedingte – Behinderung (schlechte Konzentra tion, verlangsamtes Denken, schlechtes Gedächtnis, Mühe, Neues zu lernen, Mühe mit Verlässlichkeit und Pünktlichkeit, Zerstreutheit) bestehe seit Sep tember 2003 (Urk. 16/1 S. 6). 3. 2. 4
Ab dem 27. Juli 2004 stand der Kläger bei Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , in Behandlung. Dieser diagnostizierte am 27. September 2004 seit September 1999 bestehende , sich auf die Arbeitsfä higkeit auswirkende posten c ephalitische neurofunktionelle Defizite (Urk. 16/3 S. 1). Der Kläger habe am 3.
b eziehungsweise 4. September 1999 einen Ze ckenbiss erlitten und klage über seither zunehmende neurofunktionelle Defi zite in Form von Konzentrations problemen, Denkhemmungen, Vergesslich keit und Kopfweh. Für die Tätigkeit als Informatiker bestehe eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f. ). 3. 2. 5
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt am 17. August 2004 fest, gemäss anamnestischen Angaben seien die Beschwerden, die sich aufgrund der erhobenen Befunde diagnostisch nicht zuordnen liessen, nach einem Zeckenbiss im September 2003 aufgetreten (Urk. 16/10 S. 7 f.). 3.2.6
Am 26. August 2004 attestierte Dr. C.___ dem Kläger in der Tätigkeit als Infor matiker ab Mai 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/10 S. 14). 3. 2. 7
Gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der SUVA gab d er Kläger am 5. Oktober 2004 an, sich Ende Juli 2004 bei Dr. C.___ in Behandlung b egeben zu haben , weil sich die die Beschwerden nach dem im Herbst 2003 erlittenen Zeckenbiss stark verschlimmert hätten, weswegen insbesondere das Auto fahren gefährlich geworden sei. Der Arbeitslosenkasse gegenüber, die ihm vom 1. Januar 2003 bis zur Ausschöpfung des Anspruchs Ende Juli 2004 volle Taggelder ausgerichtet habe, habe er seine gesundheitlichen Probleme bis am 27. Juli 2004 nicht erwähnt. Dass er Dr. C.___
am genannten Datum nicht darüber informiert habe, dass es bereits im Jahr 1999 zu grossen Kom plikationen nach einem Zeckenbiss gekommen sei, sei damit zu erklären, dass sich die Beschwerden ab dem Zeckenbiss vom September 2003 massiv verschlechtert hätten und es ihm davor viel besser gegangen sei. Seit gut ei nem Jahr sei es ihm nun absolut unmöglich, einer intellektuell anspruchs vollen Tätigkeit nachzugehen; die volle Arbeitsunfähigkeit führe er auf den Zeckenbiss vom September 2003 zurück. Nach dem Zeckenbiss im Jahr 1999 habe er sein früheres Leistungsniveau wieder erreichen können. Vor Beginn der Arbeitslosigkeit habe er bis Ende 2002 als Informatiker in fester Anstel lung Programme für die Firma Y.___
geschrieben und an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten. Zur Auflösung des Arbeitsver hältnisses per Ende 2002 sei es wegen des Konkurses der Arbeitgeberin und nicht etwa aufgrund gesundheitlich bedingter Leistungsdefizite gekommen (Urk. 16/10 S. 2). 3.2.8
Dr. B.___ diagnostizierte am 25. Oktober 2004 einen – seit 1999 bestehenden – Status nach FSME mit persistierenden neurofunktionellen Defiziten (Urk. 16/13 S. 1). Der Kläger, der seit 8. Februar 2000 bei ihm in Behandlung stehe und einen stationären Gesundheitszustand aufweise , sei in der ange stammten Tätigkeit als Programmierer bis zum aktuellen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig . Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen nicht verbessern , eine Umschulung sei notwendig, bei weniger hochstehender Arbeit könnte mit einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 2 und S. 4). 3.2. 9
Nachdem sie den Kläger im Auftrag der SUVA untersucht hatten, diagnosti zierten die Ärzte des E.___ , Klinik für Infektionskrank heiten und Spitalhygiene, Departement für Innere Medizin, in ihrem Gutach ten vom 13. Dezember 2005 (Urk. 16/25 S. 4 ff.) – unter Einbezug auch der Ergebnisse der von ihnen veranlassten MRI-Untersuchung des Gehirns sowie einer neuropsychologischen und psychiatrischen Abklärung – als Ursache der Akuterkrankung im Sommer 1999 eine akute Meningoencephalitis , wobei es sich entweder um eine akute FSME oder eine akute Doppelinfektion mit FSME-Viren und Lyme-Borrelien gehandelt habe. Betreffend die – nirgends adäquat dokumentierte – anamnestische Akuterkrankung im September 2003 habe sich keine Erklärung finden lassen. Aufgrund der Angaben des Klägers sei die Differentialdiagnose sehr weit gefasst und reiche von einer viralen ( grippeähnlichen) Erkrankung bis hin z u einer fieberhaften Erkranku ngen nach einem Zeckenstich. Hintergrund des aktuelle n Leiden s sei der Status nach Meningoencephalitis 1999 mit ausgeprägten residuellen neuropsycho logischen Defiziten der kognitiven Funktionen (S. 9). Zwar habe sich der Kläger von der im Ju li beziehungsweise August 1999 aufgetreten und damals adäquat behandelten akuten Meningo encephalitis langsam wieder erholt und im Verlauf der folgenden Jahre trotz persistierende r neuropsychologischer Probleme wieder eine gewisse Arbeitsfähigkeit erlangt, durch die Zeugnisse von Dr. B.___ sei indes gut dokumentiert, dass es zu keiner Heilung gekom men sei (S. 10 f.).
Am 15. Mai 2006 hielten die Ärzte des E.___ , Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Departement für Innere Medizin, ergänzend fest, das Ereignis vom September 2003 sei für die aktuelle Beur teilung an sich nicht relevant. Der Kläger habe sich von der im Sommer 1999 aufgetretenen akuten Meningoencephalitis nie vollständig erholt; die neu ropsychologischen Defizite seien weiterhin mit diesem Leiden zu erklären. In der angestammten oder einer ähnlichen Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsun fähig und nicht wieder eingliederbar (Urk. 16/27 S. 1 f.).
Der Kläger, bei dem ein auffälliger und hoch pathologischer neuropsychologischer Befund erho ben worden sei ( Urk. 16/25 S. 8), habe angegeben, sich nach der Hospitalisa tion im Spätsommer 1999 nur langsam von der damaligen Episode erholt und seine Arbeitsfähigkeit schrittweise von 20 auf 40, 50, 80 und schliesslich wieder 100 % gesteigert zu haben; eine genaue entsprechende Dokumenta tion sei in den Akten nicht vorhanden (S. 5). Nach eigenen Angaben sei er nun seit Dezember 2002 arbeitslos und – wegen Gedächtnis- und Konzentra tionsstörungen
– auch arbeitsunfähig (S. 4). 3.2.10
Dr. med. F.___ , beratender Arzt der AXA Versicherungen AG, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2006 fest, es falle auf, dass – nach gutem Heil verlauf von 1999 bis 2002 – mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenkasse ein Leistungsknick einhergegangen sei. Dass der Hausarzt dem Kläger , nur sechs Tage
nachdem der auf Zeckenbiss spezialisierte
Dr. B.___ letzterem am 21. Juli 2004 eine voll e
A rbeitsfähig keit attestiert habe (vgl. Urk. 16/50 S. 22) , am 27. Juli 2004 – rückwirkend ab Mai 2004 – eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt habe, sei schwer nachvollziehbar (Urk. 16/50 S. 18 f.). 3.2. 11
Dr. med. G.___ , beratender Arzt der AXA Versicherungen AG, gelangte in seiner am 3. Januar 2007 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme zum Schluss, dass aufgrund der Laborbefunde von einer 1999 durchgema chen FSME auszugehen sei. Die im Jahr 2003 angeblich durchgemachte Ze ckeninfektion entspreche serologisch der bereits 1999 nachgewiesenen Bor relienserologie ( Seronarbe ); eine akute nochmalige Infektion im Jahr 2003 sei unwahrscheinlich (Urk. 16/50 S. 11). Falls es im Jahr 2003 tatsächlich zu ei ner Verschlechterung der kognitiven Beeinträchtigungen gekommen sei, seien andere Faktoren mitverantwortlich dafür. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf die (erst) im Jahr 2005 im CT nachgewiesenen beschrie benen Mikroinfarkte des Gehirns. Derartige Befunde seien als Folge von Durchblutungsstörungen bei Hypertonie beziehungsweise Alterung bekannt (S. 12). 3.2. 12
Auf entsprechende Anfrage des damaligen Rechtsvertreters des Klägers (Urk. 16/76 S. 113 f.) gab Dr. B.___ am 4. April 2008 an, den Kläger vom 8. Februar 2000 bis 21. Mai 2007 betreut zu haben. Dieser leide als Folge ei ner im Sommer 1999 durchgemachten FSME nach wie vor an neurofunktio nellen Defiziten . Diese Beeinträchtigungen hätten von Anfang an in erhebli chem Ausmass bestanden und seien alleiniger Grund für die Arbeitsunfähig keit gewesen. Die Beschwer d en seien derart stark ausgeprägt gewesen, dass – bis etwa Anfang März 2007 – eine Behandlung mit Lamictal , einem antiepi leptischen Medikament , das als positive Nebenwirkung die Vigilanz und Konzentrationsfähigkeit steigere, durchgefü hrt worden sei. Dem Kläger sei im Verlauf folgende Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden: 0 % bis Ende April 2000, 50 % bis Ende Mai 2000, 70 % bis Mitte Juni 2001, daraufhin 80 % und ab April 2002 wieder 100 %. Im Juni 2002 sei es dann zu Erschöpfungs zuständen und einer – weiterhin anhaltenden – 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. An sich habe der Kläger seit der FSME n ie mehr eine (volle) Leistungsfähigkeit erlangt. Die ihm besch einigte Arbeits fähigkei t habe er kaum realisiert. Er sei dauernd überfordert und verlangsamt gewesen und habe die von ihm gefordert Leistung kaum erbracht. Abends sei er jeweils völlig erschöpft gewesen , und er habe seine gesamte Freizeit zur Erholung benötigt. Mitte 2002 sei es nicht zu einer Verschlechterung, sondern zu einer Dekompensation bestehender Beschwerden gekommen . Dass die AXA Versi cherungen AG den Fall abgeschlossen habe , als dem Kläger wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, sei mit ihm – Dr. B.___ – nicht abgesprochen und auch nicht in seine m Sinne gewesen (Urk. 16/76 S. 111). Damals sei an sich nach der Genesung ab Mitte 2002 eine Umschulung bei der damaligen Arbeitgeberin des Klägers vorgesehen gewesen; weil diese ih ren Betrieb dann eingestellt habe, sei es dazu indes nicht mehr gekommen . Der Kläger sei dann ab Anfang 2003 de facto arbeitslos, eigentlich aber in valid gewesen. Dem erneuten Zeckenstich im Jahr 2003, aufgrund dessen der Kläger sich von Dr. C.___ habe behandeln lassen, komme im ganzen Krank heitsverlauf wohl keine Bedeutung zu. Es sei fraglich, ob sich eine zweite Lyme -Borreliose „aufgelagert“ habe. Diese Episode sei versicherungstech nisch ausser Acht zu lassen. In die von ihm – Dr. B.___
– verfasste Kranken geschichte habe sie gar keinen Eingang gefunden (S. 112 ). 3.2.13
Anlässlich einer Besprechung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der IV-Stelle und einem Arzt des Regionalärztlichen Dienst s (RAD) der IV gab der Kläger am 15. April 2009 an, sein Gesundheitszustand sei seit 1999 nie mehr so gut geworden wie vor der FSME; im letzten Jahr habe sich die gesund heitliche Situation nun auf schlechtem Niveau eingependelt. Bis Ende 2002 habe er noch versucht zu arbeiten; seither sei er nie mehr einer Erwerbstätig keit nachgegangen . Als er damals als Programmierer nicht mehr voll leis tungsfähig gewesen sei, habe man beschlossen, die Y.___ aufzulösen (Urk. 16/10 7 S. 7). 3.2. 14
Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle gab der Kläger am 22. April 2011 an, sich le tztmals im Frühjahr 2009 ( von Dr. B.___ ) ärztlich behandeln lassen zu haben (Urk. 16/145). Dr. B.___ bestätigte am 2. Mai 2011 telefonisch, dass der Kläger derzeit nicht bei ihm in Behandlung stehe (Urk. 1 6/146). 3.2.15
Nachdem sie den Kläger im Frühjahr 2012 im Auftrag der IV-Stelle neurolo gisch, neuropsychologisch und psychiatrisch untersucht h atten, diagnosti zierten die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2012 einen Status nach FSME im August 1999, möglicherweise mit Zwei t infektion im Sinne einer Lyme -Borreliose , mit daraus resultierenden leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defiziten. Es lägen leichte bis mittelschwere unspezifische neuropsychologische Störungen mit teilweise ausgeprägten kognitiven Defiziten und einer deutlichen Verlangsamung vor . Es bestünden deutliche Aufmerksamkeitsdefizite sowie bedeutsame Ein schränkungen der Exekutiv- und der mnestischen Funktionen. Leistungsein schränkend auf praktisch alle geprüften Hirnfunktionen wirke sich dabei die im Vordergrund des neurokognitiven Störungsbilds stehende unspezifische generelle Verlangsamung aus. Auf somatischer Ebene bestünden keine Ein schränk ung en, und auch relevante psychische Beeinträchtigungen liessen sich keine eruieren. Aufgrund des Störungsbildes sei die Arbeitsfähigkeit
– im Verlauf konstant – eingeschränkt. Seit Ende August 1999 sei dem Kläger die Arbeit als Informatiker beziehungsweise Programmierer nicht mehr zu mutbar (Urk. 16/164 S. 7). In einer Tätigkeit mit leichten kognitiven Anfor derungen sei unter Berücksichtigung der psychomotorischen Verlangsamung und der somatisch-organisch begründeten vermehrten Ermüdbarkeit von ei ner
mindestens 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (S. 7 f.). 4 . 4 .1
Nach Lage der Akten s teht fest, dass der Kläger im Sommer 1999 von einer Zecke gebissen wurde und in der Folge an FSME (und möglicherweise zu sätzlich an Lyme -Borreliose) erkrankte (vgl. insbesondere Urk. 16/13 S. 6, Urk. 16/50 S. 47, Urk. 16/3, Urk. 16/13, Urk. 16/25 S. 4 ff., Urk. 16/76 S. 111 f., Urk. 16/164 S. 7) . Aus den zitierten medizinischen Berichten geht sodann übereinstimmend hervor, dass der Kläger
aufgrund massiver funktio neller Defizite mittlerweile dauerhaft und in invalidisierendem Ausmass in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt ist. Strittig und zu prüfen ist, wann die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 4 .2 4 .2.1
Aufgrund der zitierten Arztberichte steht fest, dass der Kläger infolge der durch einen im Sommer 1999 erlittenen Zeckenstich bedingten FSME (und der allfälligen zusätzlichen Infektion mit Lyme -Borreliose) ab Anfang August 1999 in der angestammten Tätigkeit als Programmierer – zunächst gänzlich und dann zumindest noch teilweise – arbeitsunfähig war (Urk. 16/50 S. 47, Urk. 16/13 S. 2 f. und S. 5 f., Urk. 16/50 S. 31, Urk.16/25 S. 10 f., Urk. 16/151 f., Urk. 16/76 S. 111 f., Urk. 16/164 S. 7) . Dass die nun (unbe strittenermassen) bestehende Invalidität auf einen erneuten (der SUVA erst
– rund ein Jahr später – im Herbst 2004 gemeldeten [Urk. 16/10 S. 15]) Ze ckenstich im Jahr 2003 beziehungsweise eine da raus
resultierende Arbeits unfähigkeit zurückzuführen sei, es mithin an einem sachlichen Zusammen hang zwischen der 1999 eingetretenen und der nun invalidisierenden Ar beitsunfähigkeit fehlte, wie dies die Beklagte 1 geltend machte (Urk. 12 S. 5 f.), ist nicht anzunehmen. So vermag sich der Kläger konkret an keinen weiteren Zeckenstich zu erinnern, und es gibt – anders als bei der im Som mer 1999 aufgetretenen und eine notfallmässige stationäre Behandlung nach sich ziehenden FSME und allenfalls zusätzlichen Lyme -Borreliose – auch keine echtzeitlichen medizinischen Berichte, die auf eine Neuinfektion im September 2003 hindeuteten. Die Gutachter des E.___ vermochten sich die vom Kläger angegebene Akuterkrankung im September 2003 denn auch nach umfassenden Untersuchungen nicht zu erklären; die weiterhin vorhandenen Beschwerden sahen sie – unabhängig von der diag nostischen Zuordnung der Symptomatik im Herbst 2003 – vor dem Hinter grund des Status nach FSME im Sommer 1999 mit ausgeprägten residuellen neuropsychologischen Defiziten der kognitiven Funktionen (vgl. Gutachten vom 13. Dezember 2005, Urk. 16/25 S. 9 ff.). Eine akute nochmalige Ze ckeninfektion bezeichnete in der Folge am 3. Januar 2007 – unter Hinweis auf den seit 1999 unveränderten serologischen Befund – auch Dr. G.___ , der beratende Arzt der AXA Versicherungen AG, als unwahrscheinlich (Urk. 16/50 S. 11). Dr. B.___ , der die „Episode“ im Jahr 2003 in der Kranken geschichte nicht einmal vermerkt hatte, ging in seinem Bericht vom 4. April 2008 – im Einklang mit den Beurteilungen der weiteren Ärzte – jedenfalls von der Bedeutungslosigkeit eines allfälligen erneuten Zeckenstichs für den gesamten Krankheitsverlauf aus (Urk. 16/76 S. 112). Zu dieser Einschätzung gelangten schliesslich auch die Ärzte der Z.___ , die in ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2012 für unwahrscheinlich hielten, dass die „vermeintlich erneute Zecken-assoziierte Infektion zum bis heute persistie renden und zur Diskussion stehenden Krankheitsbild“ beigetragen habe (Urk. 16/164 S. 2). 4 .2.2
Was die Auswirkungen der FSME (und allenfalls Lyme -Borreliose) auf das Leistungsvermögen im Verlauf anbelangt, ist a us den medizinischen und weiteren Akten zu schliessen, dass d er Kläger zwischen der akuten Erkran kung im Sommer 1999 und dem Eintritt der Invalidität nie mehr eine länger dauernde volle Arbeitsfähigkeit erlangte. So gelangten die Gutachter des E.___ und die Experten der Z.___
– ge stützt einerseits auf die Akten und andererseits auf die Ergebnisse ihrer fun dierten polydisziplinären Untersuchungen – übereinstimmend und mit durchaus überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Kläger sich von der im Sommer 1999 aufgetretenen FSME nie mehr vollständig erholt habe und – aufgrund persistierender ausgeprägter neuropsychologischer Defizite
– in der angestammten Tätigkeit als Informatiker beziehungsweise Program mierer
seit August 1999 durchgehend erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. Expertise des E.___ vom 13. Dezember 2005 [Urk. 16/25 S. 9 ff.] und Ergänzung dazu vom 15. Mai 2006 [Urk. 16/27 S. 1 f.] sowie Expertise der Z.___ vom 24. Oktober 2012 [Urk. 16/164 S. 7]) .
Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Beurteilung des vom 8. Februar 2000 bis 21. Mai 2007 behandelnden Arztes Dr . B.___ vom 4. April 2008, in der dieser seit Behandlungsbeginn an haltende und durchgehend eine (zumindest teilweise) Arbeitsunfähigkeit zei tigende neurofunktionelle D efizite beschrieb, wobei es Mitte 2002 noch zu einer Dekompensation der persistierenden Beschwerden gekommen sei (Urk. 16/76 S. 111). Auch der erstmals am 27. Juli 2004 vom Kläger konsul tierte Dr. C.___ ging – wohl insbesondere gestützt auf die Angaben des ers teren – am 27. September 2004 davon aus, dass die neurofunktionellen Defi zite seit September 1999 bestünden und seither noch zugenommen hätten (Urk. 16/3 S. 2 f.).
E ine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Sommer 1999 bestandenen und der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der weiteren Akten nicht anzunehmen. So lässt die gegenüber der Arbeitslosenversicherung deklarierte und von dieser akzeptierte uneinge schränkte Vermittlungsfähigkeit an sich noch nicht auf eine vollständige Ar beitsfähigkeit schliessen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.3.3 mit Hinweis ) . V orliegend war es dem Kläger , dem schon während des Leistungsbezugs vom 1. Januar bis 30. November 2000 ( Urk. 2/11, Urk. 6 S. 2, Urk. 7/1)
– echtzeitlich – durchgehend eine (bis Ende April 2000 100%ige und dann noch teilweise) Arbeitsunfähigkeit be scheinigt w orden war (vgl. Urk. 16/76 S. 111), nach der Zeckeninfektion im Sommer 1999 bis zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 1. Januar 2003 und auch in der Zeit danach offensichtlich
– trotz eine s an fänglichen Beschwerderückgangs – nie mehr gelungen, eine volle Leistungs fähigkeit zu erlangen. Seine gegenteiligen Angaben (vgl. etwa Urk. 16/10 S. 2) stehen nicht nur im Widerspruch zu seinen späteren entsprechenden Ausführungen (Urk. 16/107 S. 7) , sondern lassen sich auch nicht mit den aktenkundigen medizinischen Beurteilungen vereinbaren und sind wohl in erster Linie mit dem Umstand zu erklären, dass der Kläger nach dem (vor dem Hintergrund der persistierenden neuropsychologischen Defizite zu se henden [Urk . 16/107 S. 7 ; vgl. auch Urk. 16/76 S. 111 f. ]) Verlust der Stelle als Programmierer Ende 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung für eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit angestrebt und dann auch effektiv er halten hat. Weshalb Dr. B.___ dem Kläger echtzeitlich vorübergehend wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte, lässt sich zwar nicht nachvoll ziehen, kann indes letztlich offen bleiben, weil der genannte Arzt am 4. April 2008 überzeugend und
in Übereinstimmung mit den weiteren medizinischen Beurteilungen
dargelegt hat, dass der Kläger aufgrund massiver gesundheitli cher Beeinträchtigungen gar nie in der Lage war, die ihm vorübergehend at testierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit als Programmierer zu verwerten und seit 1999 durchgehend (teil-)arbeitsunfähig ist (Urk. 16/76 S. 111 f.) . 4 .3 4 .3.1
Da nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein enger sachli cher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der im Sommer 1999
– mithin während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 – eingetrete nen und der schliesslich invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit besteht, ist die Beklagte 1 in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger Invaliden leistungen auszurichten.
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invali denleistungen gegenüber de r Beklagten 2 ausser Betracht fällt. 4 .3.2
Angesichts der von der Beklagten 1 erhobenen Verjährungseinrede (Urk. 12 S. 7) und deren ab 4. Dezember 2009 abgegebenen
Verjährungsverzichtser klärungen (Urk. 13/12 ff.) besteht auf Rentenbetreffnisse , die bis 4 . Dezember 2004 fällig geworden und damit per 4. Dezember 2009 bereits verjährt wa ren , zufolge Verjährung kein Anspruch mehr (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]) . 4 .3. 3
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Ver zugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Für die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen und noch nicht verjährten Rent enbetreffnisse
sind dem nach ab Einreichung der Klage am 19. Februar 2016
(und entgegen den ein schlägigen Ausführungen des Klägers nicht schon ab deren jeweiligen Fällig keitsdatum [Urk. 1 S. 2]) Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeit punkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fä lligkeitsdatum zuzusprechen . 4 .3. 4
In Anbetracht des Ausgangs dieses Verfahrens erweist sich das klägerische Begehren, die Beklagte 2 sei zur Erbringung von Vorleistungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2), als gegenstandslos. 5 .
Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, dem an waltlich vertretenen Kläger eine Prozessents chädigung zu entrichten, wobei
– unter Berücksichtigung des mit Honorarnote vom 9. Januar 2017 (Urk. 22) geltend gemachten und als adäquat erscheinenden Aufwands von 14 Stunden und 55 Minuten, des gerichtsüblichen Stundenan satz es von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie einer Spesenpauschale von 3 % [Urk. 22 S. 2]) – ein Betrag von Fr. 3‘650.50 als angemessen erscheint. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 5. Dezember 2004 gesetzliche und reglementarische Invalidenleistungen au s zu richten , wobei die einzelnen Rentenbetreffnisse im Sinne der Erwägun gen zu ver zinsen sind .
Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird
verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3‘650.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer