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BV.2016.00010

Beiträge; Klage teilweise gutgeheissen und Rechtsöffnung erteilt; die eingeklagten Mahngebühren und Betreibungsspesen sind nur teilweise ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2016-03-29 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 30 aus den von der Klägerin ein gereichten Abrec hnungen ergibt (Sparbeitrag, Risikokostenbeitrag und BVG Zusatzkosten in H öhe von total Fr. 23‘905.20, Urk. 2/8, Gutschrift in Höhe von Fr. 10.30, Urk. 2/8, Verzugszin sen von Fr. 219.40, Urk. 2/6), dass sich aus den von der Klägerin eingereichten Urkunden auch der für 1. Januar bis 3 1. August 2015 ausstehende Betrag von Fr. 16‘024.80 ohne Weiteres ergibt ( Urk. 2/ 8, Urk. 2/7 ; Fr. 16‘024.80 = 2/3 von Fr. 24‘037.20 , da lediglich für acht Monate Beiträge erhoben wurden ), dass die von der Klägerin eingeklagten Inkassomassnahmen in Höhe von Fr. 600.-- lediglich im Umfang von Fr. 300.-- , das hei sst durch die Mahnungen vom 15. April 2015 ( Urk. 2/9), vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 2/10) und vom 1 5. Juni 2015 ( Urk. 2/11) ausgewiesen sind (vgl. Kostenreglement Ziffer 2.1 , Urk. 2/1; vgl. auch Urk. 2/6, wo noch Mahngebühren in Höhe von Fr. 300.-- vom 2. Juni 2015 aufgeführt sind; eine Versicherteninformation , welche gemäss Kostenreg lement Ziffer 2.1 Kosten von Fr. 300. -- zur Folge hätte, Urk. 2/1, ist nicht aktenkundig), dass sich die Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 500 .-- aus dem Kostenregle ment ergeben ( Urk. 2/1 Ziffer 3), dass sich die zusätzlich geltend gemachten Betreibungsspesen in Höhe von Fr. 300. —ebenfalls aus dem Kostenreglement ergeben und damit belegt sind ( Betrei bungsbegehren ; Urk. 2/1 Ziffer 2.2) , dass weitere Betreibungsspesen nicht ausgewiesen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin berechtigt ist, die Betreibungskosten des laufenden Betrei bungsverfahrens von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schul dbetreibung und Konkurs, SchKG), wes halb sie ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürften (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001), dass sich die Höhe der eingeforderten Zinsen aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationen rechts (OR) ergibt und von der Beklagten unbestritten geblieben ist und auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen, dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Kostenreglement, Ziffer 4, Urk. 2/1; Urk. 2/9 , Urk. 2/10 und Urk. 2/11 ), dass die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 40‘939.10 (Fr. 24‘114.30 Beitragsausstand per 3 1. Dezember 2014 ; Fr. 16‘024.80 Beiträge für 1. Januar bis 3 1. August 2015, Fr. 300.--

Inkasso massnahmen , Fr. 500.--

Vertragsauflösungskosten) zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 9. November 2015 zuzüglich Zinsen von Fr. 907.70 bis 8 . November 2015 zuzüglich Betreibungsspesen in Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen, dass im entsprechenden Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ zu beseitigen ist , dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist,

weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1‘5 00.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich kein en Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweisen ) , vorliegend jedoch das Verhalten de r Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von §

E. 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der praktisch vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6 00.-- zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird d ie Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40‘939.10 nebst Zi ns zu 5 % seit 9. November 2015 sowie

Fr. 907.70 Zinsen bis 8. November 2015 sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zah lungsbefehl vom 1 8. Dezember 2015) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘500 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00010 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

29. März 2016 in Sachen Sammelstiftung Vita c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Austrasse 46, 8045 Zürich Klägerin gegen X.___ Beklagte Nach Einsicht in die Klage vom 5. Februar 2016 , mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 41‘239.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2015, z uzüglich Fr. 907.70 Zins bis 8. November 2015 und Betreibungsspesen zu bezahlen, u nd es sei in der Betrei bung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___

der Rechtsvorschlag vollum fänglich zu beseitigen (Urk. 1), unter Hinweis, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort e ingereicht hat, weshalb der Ent scheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass die Beklagte sich der Klägerin mit Anschlussvertrag vom 9./26. Mai 2014 rück wirkend per 1. Januar 2014 zur Durchführung der beruflic hen V orsorge anschloss ( Urk. 2/1, Vorsorgeplan, Urk. 2/4, und Anmeldung zur Personalvor sorge , Urk. 2/7 ) , dass die Klägerin am 1 4. August 2015 den Anschlussvertrag per 31. August 2015 gekündigt hat ( Urk. 2/12) , dass die Klägerin einen Prämienausstand per 3 1. August 2015 in Höhe von Fr. 41‘239.10 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. November 2015 zuzüglich Fr. 907.70 Zins bis 8. November 2015 zuzüglich Fr. 300.-- Betreibungsspesen in Betreibung gesetzt hat (Zahlungsbefehl vom 1 8. Dezember 2015, Urk. 2/14), dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet,

wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgese hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvo rschlag (Urk. 2/14) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der einge klagten Beitragsforderung in Zweifel gezogen hat, dass sich gemäss Schlussabrechnung

der Klägerin vom 2 0. Oktober 2015 die einge klagte Beitragsforderung von Fr. 41‘239.10 aus dem Saldo des Kontokorrents per 3 1. Dezember 2014 in Höhe von Fr. 24‘114.30 , den Beiträgen für die Zeit von 1. Januar bis 3 1. August 2015 in Höhe von Fr. 16‘024.80 sowie Inkasso massnahmen in Höhe von Fr. 600.-- und Vertragsauflösungskosten in Hö he von Fr. 500.-- zusammensetzt ( Urk. 2/13), dass sich der Saldo des Kontokorrents per 3 1. Dezember 2014 in Höhe von Fr. 24‘114. 30 aus den von der Klägerin ein gereichten Abrec hnungen ergibt (Sparbeitrag, Risikokostenbeitrag und BVG Zusatzkosten in H öhe von total Fr. 23‘905.20, Urk. 2/8, Gutschrift in Höhe von Fr. 10.30, Urk. 2/8, Verzugszin sen von Fr. 219.40, Urk. 2/6), dass sich aus den von der Klägerin eingereichten Urkunden auch der für 1. Januar bis 3 1. August 2015 ausstehende Betrag von Fr. 16‘024.80 ohne Weiteres ergibt ( Urk. 2/ 8, Urk. 2/7 ; Fr. 16‘024.80 = 2/3 von Fr. 24‘037.20 , da lediglich für acht Monate Beiträge erhoben wurden ), dass die von der Klägerin eingeklagten Inkassomassnahmen in Höhe von Fr. 600.-- lediglich im Umfang von Fr. 300.-- , das hei sst durch die Mahnungen vom 15. April 2015 ( Urk. 2/9), vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 2/10) und vom 1 5. Juni 2015 ( Urk. 2/11) ausgewiesen sind (vgl. Kostenreglement Ziffer 2.1 , Urk. 2/1; vgl. auch Urk. 2/6, wo noch Mahngebühren in Höhe von Fr. 300.-- vom 2. Juni 2015 aufgeführt sind; eine Versicherteninformation , welche gemäss Kostenreg lement Ziffer 2.1 Kosten von Fr. 300. -- zur Folge hätte, Urk. 2/1, ist nicht aktenkundig), dass sich die Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 500 .-- aus dem Kostenregle ment ergeben ( Urk. 2/1 Ziffer 3), dass sich die zusätzlich geltend gemachten Betreibungsspesen in Höhe von Fr. 300. —ebenfalls aus dem Kostenreglement ergeben und damit belegt sind ( Betrei bungsbegehren ; Urk. 2/1 Ziffer 2.2) , dass weitere Betreibungsspesen nicht ausgewiesen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin berechtigt ist, die Betreibungskosten des laufenden Betrei bungsverfahrens von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schul dbetreibung und Konkurs, SchKG), wes halb sie ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürften (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001), dass sich die Höhe der eingeforderten Zinsen aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationen rechts (OR) ergibt und von der Beklagten unbestritten geblieben ist und auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen, dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Kostenreglement, Ziffer 4, Urk. 2/1; Urk. 2/9 , Urk. 2/10 und Urk. 2/11 ), dass die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 40‘939.10 (Fr. 24‘114.30 Beitragsausstand per 3 1. Dezember 2014 ; Fr. 16‘024.80 Beiträge für 1. Januar bis 3 1. August 2015, Fr. 300.--

Inkasso massnahmen , Fr. 500.--

Vertragsauflösungskosten) zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 9. November 2015 zuzüglich Zinsen von Fr. 907.70 bis 8 . November 2015 zuzüglich Betreibungsspesen in Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen, dass im entsprechenden Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ zu beseitigen ist , dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist,

weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1‘5 00.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich kein en Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweisen ) , vorliegend jedoch das Verhalten de r Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der praktisch vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6 00.-- zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird d ie Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40‘939.10 nebst Zi ns zu 5 % seit 9. November 2015 sowie

Fr. 907.70 Zinsen bis 8. November 2015 sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zah lungsbefehl vom 1 8. Dezember 2015) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘500 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler