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BV.2015.00087

Vorleistungen; BGer wies Sache zur Prüfung, ob ein grundsätzlicher Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist, zurück. Grundsätzlicher Anspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben, Anspruch auf Ausrichtung von Vorleistungen bejaht.

Zürich SozVersG · 2016-02-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1962 geborene X.___ war vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2008 als Sachbearbeiterin bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Y.___ -Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberauskunft zu handen der Sozialversicherungsanstalt A.___ , IV-Stelle, vom 26. Juni 2009, Urk. 2/10/15). Ab dem 1. Juli 2008 arbeitete sie auf der Gemein de verwaltung B.___ , wodurch sie bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert war . Dieses Arbeitsverhältnis wurde noch während der Probezeit per 2 4. Juli 2008 von der Arbeitgeberin gekündigt ( Arbeitgeberaus kunft zuhanden der IV-Stelle vom 28. Mai 2009, Urk. 2/10/6). Am 7. Mai 2009 meldete sich X.___

bei der Invalidenversicherung zur Frühe rfas sung (Urk. 2/10/2) und am 18. Mai 2009 zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/10/4). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer A bklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten von Dr. med. dipl. -psych. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt wurde (Gutachten vom 28. Dezember 2009, Urk. 2/10/29), hielt die IV-Stelle mit Beschluss vom 4. Juni 2010 fest, dass X.___ mit Wirkung ab 1. August 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, wobei die Leistungen aufgrund verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. Novembe r 2009 auszurichten seien (Urk. 2/10/47). Da die von X.___ bereits bezogene Witwenrente höher war als die ihr zustehende Invalidenrente, wurde ihr jedoch nicht die Invaliden-, sondern weiterhin die Witwenrente ausgerichtet ( Feststellungsverfü gung der IV-Stelle vom 3. Se ptember 2010, Urk. 2/10/92, Ver fügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. September 2010, Urk. 2/10/94).

X.___ wandte sich noch wäh rend des laufenden invaliden ver siche rungsrechtlichen Verfahrens an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und an die Y.___ -Pensionskasse und ersuchte um A usrichtung von Invaliden leistun gen . Sowohl die BVG-Sammelstiftung Swiss Life wie auch die Y.___ -Pensions kasse verneinten eine Leistungspflicht (Schreiben der BVG-Sammel stiftung Swiss Life vom 21. Juni 2010, Urk. 2/2/1, und der Y.___ -Pen sions kasse vom 5. August 2010, Urk. 2/2/7). 2. 2.1

Am 24. Februar 2013 erhob X.___ Klage gegen die BVG Sammel stiftung Swiss Life und beantragte die Ausrichtung von regle mentarischen Rentenleistungen als Vorleistung ( Urk. 2/1).

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 27. März 2013 die Abweisung der Klage ( Urk. 2/5).

Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 10/1-140), hielt d ie Klägerin mit Replik vom 10. Juli 2013 ( Urk. 2/

16) ebenso an ihrem Antrag fest wie die Beklagte mit Duplik vom 31. Juli 2013 ( Urk. 2/20). Am 21. August 2013 nahm die Klägerin zur Duplik Stellung ( Urk. 2/22). Die mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 2/27) zum Verfahren beigeladene Y.___ -Pensionskasse hielt mit Stel lungnahme vom 1. Dezember 2014 fest, dass sie nicht leistungspflichtig sei ( Urk. 2/33). Während sich die Beklagte hierzu am 13. Januar 2015 vernehmen liess ( Urk. 2/38), reichte die Klägerin innert Frist keine Stellungnahme ein. 2.2

Mit Urteil vom 27. April 2015 verpflichtete das hiesige Gericht die Beklagte, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2009 eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung auszurichten, wobei die Klägerin auf die Rentenbetreffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 zufolge Zession keinen Anspruch habe (Urk. 2/41). 2.3

Mit Urteil vom 1 1. Dezember 2015 hiess das Bundesgericht die von der Beklag ten am 1 2. Juni 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 2/44) teilweise gut , hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. April 2015 auf und wies die Sache an das Gericht zurück, damit es prüfe, ob die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit . a des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG )

habe, und hernac h über die Vorleistungspflicht der Beklagten neu entscheide ( Urk. 1). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig ist, ob die Beklagte der Klägerin Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG zu erbringen hat. Dabei hat das hiesige Gericht auf Anordnung des Bundesgerichts insbesondere zu prüfen, ob ein grundsätzlicher Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit . a BVG besteht . 1.2

Gemäss Art. 23 lit . a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalide n versiche rung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähig keit, deren Ursache zur Invaliditä t geführt hat, versichert waren,

Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit , die zur Invalidität führte, ange schlossen war, für das

Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichert , besteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit . a BVG . Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfä higkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt sodann

voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorge einrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwen dung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Die IV-Stelle hielt mit Beschluss vom 4. Juni 2010 fest, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2009 grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe , wobei die Leistungen aufgrund verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. November 2009 auszurichten seien (Urk. 2/ 10/47). Sie ging dabei davon aus, dass die Klägerin seit dem 4. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Einschätzung stützte sie im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 28. Dezember 2009 (Urk. 2/ 10/29; Feststellungsblatt, Urk. 2/ 10/36/2, und Stellungnahme von Dr. med. D.___

vom

Regio nalen Ärztlichen Dienst, Urk. 2/ 10/30).

Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutacht en vom 28. Dezember 2009 eine chronisch paranoid- halluzinatorische Schizophrenie, unvollständ ig e Remission (ICD-10 F20.04). Er attestierte der Klä gerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten , welche seit mindestens August 2008 bestehe (Urk.

2/10/29/10). 2 .2

Das Gutachten von Dr. C.___ vom 2 8. Dezember 2009 wurde von der IV Stelle im Rahmen ihrer Abklärungen in Auftrag gegeben. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozi al versicherungsträger eingeholten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Beweis tauglichkeit des Gutachtens von Dr. C.___ vom 2 8. Dezember 2009 sprechen. Das Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). In Anbetracht, dass die Einschätzung von Dr. C.___ in Über einstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (vgl. Bericht vom 2 9. Mai 2009, Urk. 2/10/8) steht, ist mit überwiegender Wahrscheinlic h keit von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin seit mindestens Anfang August 2008 auszugehen . 2 . 3

Die Klägerin war vom 1. März 2007 bis 3 0. Juni 2008 bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Beigeladenen berufsvorsorgeversichert. Wie aus der Auskunft der Z.___ AG zuhanden der IV-Stelle hervorgeht, war die Klägerin zwischen dem 1. März 2007 und dem 1 2. November 2007 an acht ein zelnen Tagen zu 100 % und an einem Tag zu 50 % arbeitsunfähig. Ab dem 1 3. November 2007 war sie zu 100 % , ab dem 1 4. Dezember 2007 zu 50 % und ab dem 9. Januar 2008 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben . Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 3 0. Juni 2008 ( Urk. 2/10/15/4). Die Z.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zunächst am 1. April 2008 per 3 1. Juli 2008 ( Urk. 2/10/15/8), erklärte sich in d er Folge auf Wunsch der Klägerin jedoch mit einer Beendigung per 3 0. Juni 2008 einverstanden ( Schreiben der Klägerin vom 2 7. Juni 2008, Urk. 2/10/15/9) . Ab 1. Juli 2008, das heisst unmittelbar und ohne Unterbruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG war die Klä gerin bei der Gemeinde B.___ angestellt und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Gemeinde B.___ noch während der Probezeit pe r 2 4. Juli 2008 gekündigt (Urk. 2/10/6/2). Die Klägerin war somit noch bis 2 4. August 2008 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert ( Art. 10 Abs. 3 BVG, Art. 26 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/ 2/3) . 2 . 4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin vom 1. März 2007 bis 12. November 2007 ohne Wesentlichen Unterbruch bei der Z.___ AG arbeitete. Durch diese mehr als achtmonatige Arbeitstätigkeit wurde der zeitli che Zusammenhang zu einer allenfalls früher bereits vorgelegenen Arbeitsunfä higkeit unterbrochen. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führt e , spätestens Anfang August 2008 eintrat, steht somit fest, dass die Kläge rin im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit bei der Beigeladenen oder der Beklagten versichert war. Sie hat dementspre chend bei der ausgewiesenen 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch Invali denleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit . a BVG. 2 . 5

Da wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. April 2015 dargelegt auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für Vorleistungen erfüllt sind (vgl. Urk. 2/ 41

insbesondere E. 3.2.5) , hat die Klägerin Anspruch auf Vorleistungen der Beklagten. Die zu leistenden Vorleistungen umfassen sowohl die Rente für die Klägerin persönlich wie auch die eingeklagten Kinderrenten, beschränken sich masslich aber auf die gesetzlichen Le istungen des Obligatoriums ( Hür zeler in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.] , BVG und FZG, Art. 26 N 45 mit Hinwei sen ; Art. 3 Abs. 1 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/ 2/3). In zeitlicher Hin sicht sind die Leistungen mit Wirkung ab 1. November 2009 geschuldet ( BGE 140 V 470; Art. 15 Abs. 1 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/ 2/3).

Da sich die Höhe der als Vorleistung auszurichtenden Rentenbetreffnisse auf grund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, ist die vorliegende Klage bloss in dem Sinne gutzuheissen, dass die Vorleistungspflicht, der Invaliditätsgrad von 100 %

und der Beginn der Leistungspflicht am 1. November 2009 festzu stellen sind , die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbe treffnisse hingegen der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu über lassen ist, wogegen im Streitfall wiederum eine Klage zulässig wäre.

Auf den zu leistenden Vorleistungen sind keine Verzugszinse geschuldet . Die vor leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff nahmen, sobald diese feststeht. Da die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszins schuldet (BGE 119 V 131 ff.), könnte die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung für Verzugszinsen, die sich auf einen früheren Zeitraum bezogen haben, keinen Rückgriff nehmen. Entsprechend besteht keine Grundlage für die geltend gemachten Verzugszinsen auf Invalidenrenten, welche als Vorleistung auszu richten sind (vgl. Urk. 2/ 4 1 E. 3.3).

3 .

Wie im Urteil vom 2 7. April 2015 dargelegt ( Urk. 4 1 E. 4) hat die Klägerin vier Zessionen vom 31. Juli 2010 (Urk. 2/ 17/16), vom 10. Juli 2013 (Urk. 2/ 17/17), vom 18. Oktober 2013 (Urk. 2/ 24/1) und vom 11. Dezember 2013 (Urk. 2/ 24/2) aufgelegt . Während die Zession der Klägerin vom 3 1. Juli 2010 nichtig ist (Urk. 2/ 41 E. 4.3.2 mit Hinweis auf E. 4.2) , sind die Zessionen vom 10. Juli 2013, vom 18. Oktober 2013 und vom 11. Dezember 2013 demgegenüber rech tens. Dies bedeutet, dass die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten für die Leistungen vom 1. September 2012 bis einschliesslich dem fälligen Betrag Juni 2013 bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 28‘000.-- an die F.___ AG und ihre Forderung gegenüber der Beklagten betreffend die Monate Juli, August und September 2013 bis zur Höhe von 5‘386.23 € sowie ihre Forderung gegen über der Beklagten betreffend Oktober 2013 bis zur Höhe von 2‘698.95 € an Dr. G.___ abgetreten hat. Diese Forderun gen stehen daher nicht mehr der Klä gerin, sondern der F.___ AG bzw. Dr. G.___ zu. Da die nach den obligatorischen Leistungen zu bemessenden monatlichen Rentenbetreffnisse die Maximalhöhe der abgetr etenen Beträge wohl nicht errei chen, stehen die genannten Rentenbe treffnisse der Klägerin nicht mehr zu. 4.

Zusammenfassen d ist die Klage in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass festzu stellen ist, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2009 Anspruch auf eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung der Beklagten hat. Auf die Rentenbe treffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 hat die Klägerin zufolge Zession an die F.___ AG beziehungsweise Dr. G.___ bis zur Höhe der abgetretenen Maximalbeträge keinen Anspruch . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2009 Anspruch auf eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatori schen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung der Beklagten hat. Auf die Rentenbetreffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 hat die Klägerin zufolge Zession keinen Anspruch. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1962 geborene X.___ war vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2008 als Sachbearbeiterin bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Y.___ -Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberauskunft zu handen der Sozialversicherungsanstalt A.___ , IV-Stelle, vom 26. Juni 2009, Urk. 2/10/15). Ab dem 1. Juli 2008 arbeitete sie auf der Gemein de verwaltung B.___ , wodurch sie bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert war . Dieses Arbeitsverhältnis wurde noch während der Probezeit per

E. 1.1 Strittig ist, ob die Beklagte der Klägerin Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 23 lit . a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalide n versiche rung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähig keit, deren Ursache zur Invaliditä t geführt hat, versichert waren,

Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit , die zur Invalidität führte, ange schlossen war, für das

Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichert , besteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit . a BVG . Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfä higkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt sodann

voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorge einrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwen dung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Die IV-Stelle hielt mit Beschluss vom 4. Juni 2010 fest, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2009 grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe , wobei die Leistungen aufgrund verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. November 2009 auszurichten seien (Urk. 2/ 10/47). Sie ging dabei davon aus, dass die Klägerin seit dem 4. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Einschätzung stützte sie im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 28. Dezember 2009 (Urk. 2/ 10/29; Feststellungsblatt, Urk. 2/ 10/36/2, und Stellungnahme von Dr. med. D.___

vom

Regio nalen Ärztlichen Dienst, Urk. 2/ 10/30).

Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutacht en vom 28. Dezember 2009 eine chronisch paranoid- halluzinatorische Schizophrenie, unvollständ ig e Remission (ICD-10 F20.04). Er attestierte der Klä gerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten , welche seit mindestens August 2008 bestehe (Urk.

2/10/29/10). 2 .2

Das Gutachten von Dr. C.___ vom 2 8. Dezember 2009 wurde von der IV Stelle im Rahmen ihrer Abklärungen in Auftrag gegeben. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozi al versicherungsträger eingeholten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Beweis tauglichkeit des Gutachtens von Dr. C.___ vom 2 8. Dezember 2009 sprechen. Das Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). In Anbetracht, dass die Einschätzung von Dr. C.___ in Über einstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (vgl. Bericht vom 2 9. Mai 2009, Urk. 2/10/8) steht, ist mit überwiegender Wahrscheinlic h keit von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin seit mindestens Anfang August 2008 auszugehen . 2 . 3

Die Klägerin war vom 1. März 2007 bis 3 0. Juni 2008 bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Beigeladenen berufsvorsorgeversichert. Wie aus der Auskunft der Z.___ AG zuhanden der IV-Stelle hervorgeht, war die Klägerin zwischen dem 1. März 2007 und dem 1 2. November 2007 an acht ein zelnen Tagen zu 100 % und an einem Tag zu 50 % arbeitsunfähig. Ab dem 1 3. November 2007 war sie zu 100 % , ab dem 1 4. Dezember 2007 zu 50 % und ab dem 9. Januar 2008 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben . Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 3 0. Juni 2008 ( Urk. 2/10/15/4). Die Z.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zunächst am 1. April 2008 per 3 1. Juli 2008 ( Urk. 2/10/15/8), erklärte sich in d er Folge auf Wunsch der Klägerin jedoch mit einer Beendigung per 3 0. Juni 2008 einverstanden ( Schreiben der Klägerin vom 2 7. Juni 2008, Urk. 2/10/15/9) . Ab 1. Juli 2008, das heisst unmittelbar und ohne Unterbruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG war die Klä gerin bei der Gemeinde B.___ angestellt und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Gemeinde B.___ noch während der Probezeit pe r 2 4. Juli 2008 gekündigt (Urk. 2/10/6/2). Die Klägerin war somit noch bis 2 4. August 2008 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert ( Art. 10 Abs. 3 BVG, Art. 26 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/ 2/3) . 2 .

E. 2 4. Juli 2008 von der Arbeitgeberin gekündigt ( Arbeitgeberaus kunft zuhanden der IV-Stelle vom 28. Mai 2009, Urk. 2/10/6). Am 7. Mai 2009 meldete sich X.___

bei der Invalidenversicherung zur Frühe rfas sung (Urk. 2/10/2) und am 18. Mai 2009 zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/10/4). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer A bklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten von Dr. med. dipl. -psych. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt wurde (Gutachten vom 28. Dezember 2009, Urk. 2/10/29), hielt die IV-Stelle mit Beschluss vom 4. Juni 2010 fest, dass X.___ mit Wirkung ab 1. August 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, wobei die Leistungen aufgrund verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. Novembe r 2009 auszurichten seien (Urk. 2/10/47). Da die von X.___ bereits bezogene Witwenrente höher war als die ihr zustehende Invalidenrente, wurde ihr jedoch nicht die Invaliden-, sondern weiterhin die Witwenrente ausgerichtet ( Feststellungsverfü gung der IV-Stelle vom 3. Se ptember 2010, Urk. 2/10/92, Ver fügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. September 2010, Urk. 2/10/94).

X.___ wandte sich noch wäh rend des laufenden invaliden ver siche rungsrechtlichen Verfahrens an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und an die Y.___ -Pensionskasse und ersuchte um A usrichtung von Invaliden leistun gen . Sowohl die BVG-Sammelstiftung Swiss Life wie auch die Y.___ -Pensions kasse verneinten eine Leistungspflicht (Schreiben der BVG-Sammel stiftung Swiss Life vom 21. Juni 2010, Urk. 2/2/1, und der Y.___ -Pen sions kasse vom 5. August 2010, Urk. 2/2/7).

E. 2.1 Am 24. Februar 2013 erhob X.___ Klage gegen die BVG Sammel stiftung Swiss Life und beantragte die Ausrichtung von regle mentarischen Rentenleistungen als Vorleistung ( Urk. 2/1).

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 27. März 2013 die Abweisung der Klage ( Urk. 2/5).

Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 10/1-140), hielt d ie Klägerin mit Replik vom 10. Juli 2013 ( Urk. 2/

16) ebenso an ihrem Antrag fest wie die Beklagte mit Duplik vom 31. Juli 2013 ( Urk. 2/20). Am 21. August 2013 nahm die Klägerin zur Duplik Stellung ( Urk. 2/22). Die mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 2/27) zum Verfahren beigeladene Y.___ -Pensionskasse hielt mit Stel lungnahme vom 1. Dezember 2014 fest, dass sie nicht leistungspflichtig sei ( Urk. 2/33). Während sich die Beklagte hierzu am 13. Januar 2015 vernehmen liess ( Urk. 2/38), reichte die Klägerin innert Frist keine Stellungnahme ein.

E. 2.2 Mit Urteil vom 27. April 2015 verpflichtete das hiesige Gericht die Beklagte, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2009 eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung auszurichten, wobei die Klägerin auf die Rentenbetreffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 zufolge Zession keinen Anspruch habe (Urk. 2/41).

E. 2.3 Mit Urteil vom 1 1. Dezember 2015 hiess das Bundesgericht die von der Beklag ten am 1 2. Juni 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 2/44) teilweise gut , hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. April 2015 auf und wies die Sache an das Gericht zurück, damit es prüfe, ob die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit . a des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG )

habe, und hernac h über die Vorleistungspflicht der Beklagten neu entscheide ( Urk. 1).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin vom 1. März 2007 bis 12. November 2007 ohne Wesentlichen Unterbruch bei der Z.___ AG arbeitete. Durch diese mehr als achtmonatige Arbeitstätigkeit wurde der zeitli che Zusammenhang zu einer allenfalls früher bereits vorgelegenen Arbeitsunfä higkeit unterbrochen. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führt e , spätestens Anfang August 2008 eintrat, steht somit fest, dass die Kläge rin im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit bei der Beigeladenen oder der Beklagten versichert war. Sie hat dementspre chend bei der ausgewiesenen 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch Invali denleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit . a BVG. 2 .

E. 5 Da wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. April 2015 dargelegt auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für Vorleistungen erfüllt sind (vgl. Urk. 2/ 41

insbesondere E. 3.2.5) , hat die Klägerin Anspruch auf Vorleistungen der Beklagten. Die zu leistenden Vorleistungen umfassen sowohl die Rente für die Klägerin persönlich wie auch die eingeklagten Kinderrenten, beschränken sich masslich aber auf die gesetzlichen Le istungen des Obligatoriums ( Hür zeler in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.] , BVG und FZG, Art. 26 N 45 mit Hinwei sen ; Art. 3 Abs. 1 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/ 2/3). In zeitlicher Hin sicht sind die Leistungen mit Wirkung ab 1. November 2009 geschuldet ( BGE 140 V 470; Art. 15 Abs. 1 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/ 2/3).

Da sich die Höhe der als Vorleistung auszurichtenden Rentenbetreffnisse auf grund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, ist die vorliegende Klage bloss in dem Sinne gutzuheissen, dass die Vorleistungspflicht, der Invaliditätsgrad von 100 %

und der Beginn der Leistungspflicht am 1. November 2009 festzu stellen sind , die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbe treffnisse hingegen der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu über lassen ist, wogegen im Streitfall wiederum eine Klage zulässig wäre.

Auf den zu leistenden Vorleistungen sind keine Verzugszinse geschuldet . Die vor leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff nahmen, sobald diese feststeht. Da die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszins schuldet (BGE 119 V 131 ff.), könnte die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung für Verzugszinsen, die sich auf einen früheren Zeitraum bezogen haben, keinen Rückgriff nehmen. Entsprechend besteht keine Grundlage für die geltend gemachten Verzugszinsen auf Invalidenrenten, welche als Vorleistung auszu richten sind (vgl. Urk. 2/ 4 1 E. 3.3).

3 .

Wie im Urteil vom 2 7. April 2015 dargelegt ( Urk. 4 1 E. 4) hat die Klägerin vier Zessionen vom 31. Juli 2010 (Urk. 2/ 17/16), vom 10. Juli 2013 (Urk. 2/ 17/17), vom 18. Oktober 2013 (Urk. 2/ 24/1) und vom 11. Dezember 2013 (Urk. 2/ 24/2) aufgelegt . Während die Zession der Klägerin vom 3 1. Juli 2010 nichtig ist (Urk. 2/ 41 E. 4.3.2 mit Hinweis auf E. 4.2) , sind die Zessionen vom 10. Juli 2013, vom 18. Oktober 2013 und vom 11. Dezember 2013 demgegenüber rech tens. Dies bedeutet, dass die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten für die Leistungen vom 1. September 2012 bis einschliesslich dem fälligen Betrag Juni 2013 bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 28‘000.-- an die F.___ AG und ihre Forderung gegenüber der Beklagten betreffend die Monate Juli, August und September 2013 bis zur Höhe von 5‘386.23 € sowie ihre Forderung gegen über der Beklagten betreffend Oktober 2013 bis zur Höhe von 2‘698.95 € an Dr. G.___ abgetreten hat. Diese Forderun gen stehen daher nicht mehr der Klä gerin, sondern der F.___ AG bzw. Dr. G.___ zu. Da die nach den obligatorischen Leistungen zu bemessenden monatlichen Rentenbetreffnisse die Maximalhöhe der abgetr etenen Beträge wohl nicht errei chen, stehen die genannten Rentenbe treffnisse der Klägerin nicht mehr zu. 4.

Zusammenfassen d ist die Klage in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass festzu stellen ist, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2009 Anspruch auf eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung der Beklagten hat. Auf die Rentenbe treffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 hat die Klägerin zufolge Zession an die F.___ AG beziehungsweise Dr. G.___ bis zur Höhe der abgetretenen Maximalbeträge keinen Anspruch . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2009 Anspruch auf eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatori schen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung der Beklagten hat. Auf die Rentenbetreffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 hat die Klägerin zufolge Zession keinen Anspruch. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00087 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

5. Februar 2016 in Sachen X.___ Klägerin gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ -Pensionskasse Beigeladene vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

Die 1962 geborene X.___ war vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2008 als Sachbearbeiterin bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Y.___ -Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberauskunft zu handen der Sozialversicherungsanstalt A.___ , IV-Stelle, vom 26. Juni 2009, Urk. 2/10/15). Ab dem 1. Juli 2008 arbeitete sie auf der Gemein de verwaltung B.___ , wodurch sie bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert war . Dieses Arbeitsverhältnis wurde noch während der Probezeit per 2 4. Juli 2008 von der Arbeitgeberin gekündigt ( Arbeitgeberaus kunft zuhanden der IV-Stelle vom 28. Mai 2009, Urk. 2/10/6). Am 7. Mai 2009 meldete sich X.___

bei der Invalidenversicherung zur Frühe rfas sung (Urk. 2/10/2) und am 18. Mai 2009 zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/10/4). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer A bklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten von Dr. med. dipl. -psych. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt wurde (Gutachten vom 28. Dezember 2009, Urk. 2/10/29), hielt die IV-Stelle mit Beschluss vom 4. Juni 2010 fest, dass X.___ mit Wirkung ab 1. August 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, wobei die Leistungen aufgrund verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. Novembe r 2009 auszurichten seien (Urk. 2/10/47). Da die von X.___ bereits bezogene Witwenrente höher war als die ihr zustehende Invalidenrente, wurde ihr jedoch nicht die Invaliden-, sondern weiterhin die Witwenrente ausgerichtet ( Feststellungsverfü gung der IV-Stelle vom 3. Se ptember 2010, Urk. 2/10/92, Ver fügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. September 2010, Urk. 2/10/94).

X.___ wandte sich noch wäh rend des laufenden invaliden ver siche rungsrechtlichen Verfahrens an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und an die Y.___ -Pensionskasse und ersuchte um A usrichtung von Invaliden leistun gen . Sowohl die BVG-Sammelstiftung Swiss Life wie auch die Y.___ -Pensions kasse verneinten eine Leistungspflicht (Schreiben der BVG-Sammel stiftung Swiss Life vom 21. Juni 2010, Urk. 2/2/1, und der Y.___ -Pen sions kasse vom 5. August 2010, Urk. 2/2/7). 2. 2.1

Am 24. Februar 2013 erhob X.___ Klage gegen die BVG Sammel stiftung Swiss Life und beantragte die Ausrichtung von regle mentarischen Rentenleistungen als Vorleistung ( Urk. 2/1).

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 27. März 2013 die Abweisung der Klage ( Urk. 2/5).

Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 10/1-140), hielt d ie Klägerin mit Replik vom 10. Juli 2013 ( Urk. 2/

16) ebenso an ihrem Antrag fest wie die Beklagte mit Duplik vom 31. Juli 2013 ( Urk. 2/20). Am 21. August 2013 nahm die Klägerin zur Duplik Stellung ( Urk. 2/22). Die mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 2/27) zum Verfahren beigeladene Y.___ -Pensionskasse hielt mit Stel lungnahme vom 1. Dezember 2014 fest, dass sie nicht leistungspflichtig sei ( Urk. 2/33). Während sich die Beklagte hierzu am 13. Januar 2015 vernehmen liess ( Urk. 2/38), reichte die Klägerin innert Frist keine Stellungnahme ein. 2.2

Mit Urteil vom 27. April 2015 verpflichtete das hiesige Gericht die Beklagte, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2009 eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung auszurichten, wobei die Klägerin auf die Rentenbetreffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 zufolge Zession keinen Anspruch habe (Urk. 2/41). 2.3

Mit Urteil vom 1 1. Dezember 2015 hiess das Bundesgericht die von der Beklag ten am 1 2. Juni 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 2/44) teilweise gut , hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. April 2015 auf und wies die Sache an das Gericht zurück, damit es prüfe, ob die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit . a des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG )

habe, und hernac h über die Vorleistungspflicht der Beklagten neu entscheide ( Urk. 1). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig ist, ob die Beklagte der Klägerin Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG zu erbringen hat. Dabei hat das hiesige Gericht auf Anordnung des Bundesgerichts insbesondere zu prüfen, ob ein grundsätzlicher Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit . a BVG besteht . 1.2

Gemäss Art. 23 lit . a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalide n versiche rung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähig keit, deren Ursache zur Invaliditä t geführt hat, versichert waren,

Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit , die zur Invalidität führte, ange schlossen war, für das

Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichert , besteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit . a BVG . Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfä higkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt sodann

voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorge einrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwen dung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Die IV-Stelle hielt mit Beschluss vom 4. Juni 2010 fest, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2009 grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe , wobei die Leistungen aufgrund verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. November 2009 auszurichten seien (Urk. 2/ 10/47). Sie ging dabei davon aus, dass die Klägerin seit dem 4. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Einschätzung stützte sie im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 28. Dezember 2009 (Urk. 2/ 10/29; Feststellungsblatt, Urk. 2/ 10/36/2, und Stellungnahme von Dr. med. D.___

vom

Regio nalen Ärztlichen Dienst, Urk. 2/ 10/30).

Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutacht en vom 28. Dezember 2009 eine chronisch paranoid- halluzinatorische Schizophrenie, unvollständ ig e Remission (ICD-10 F20.04). Er attestierte der Klä gerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten , welche seit mindestens August 2008 bestehe (Urk.

2/10/29/10). 2 .2

Das Gutachten von Dr. C.___ vom 2 8. Dezember 2009 wurde von der IV Stelle im Rahmen ihrer Abklärungen in Auftrag gegeben. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozi al versicherungsträger eingeholten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Beweis tauglichkeit des Gutachtens von Dr. C.___ vom 2 8. Dezember 2009 sprechen. Das Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). In Anbetracht, dass die Einschätzung von Dr. C.___ in Über einstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (vgl. Bericht vom 2 9. Mai 2009, Urk. 2/10/8) steht, ist mit überwiegender Wahrscheinlic h keit von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin seit mindestens Anfang August 2008 auszugehen . 2 . 3

Die Klägerin war vom 1. März 2007 bis 3 0. Juni 2008 bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Beigeladenen berufsvorsorgeversichert. Wie aus der Auskunft der Z.___ AG zuhanden der IV-Stelle hervorgeht, war die Klägerin zwischen dem 1. März 2007 und dem 1 2. November 2007 an acht ein zelnen Tagen zu 100 % und an einem Tag zu 50 % arbeitsunfähig. Ab dem 1 3. November 2007 war sie zu 100 % , ab dem 1 4. Dezember 2007 zu 50 % und ab dem 9. Januar 2008 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben . Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 3 0. Juni 2008 ( Urk. 2/10/15/4). Die Z.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zunächst am 1. April 2008 per 3 1. Juli 2008 ( Urk. 2/10/15/8), erklärte sich in d er Folge auf Wunsch der Klägerin jedoch mit einer Beendigung per 3 0. Juni 2008 einverstanden ( Schreiben der Klägerin vom 2 7. Juni 2008, Urk. 2/10/15/9) . Ab 1. Juli 2008, das heisst unmittelbar und ohne Unterbruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG war die Klä gerin bei der Gemeinde B.___ angestellt und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Gemeinde B.___ noch während der Probezeit pe r 2 4. Juli 2008 gekündigt (Urk. 2/10/6/2). Die Klägerin war somit noch bis 2 4. August 2008 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert ( Art. 10 Abs. 3 BVG, Art. 26 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/ 2/3) . 2 . 4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin vom 1. März 2007 bis 12. November 2007 ohne Wesentlichen Unterbruch bei der Z.___ AG arbeitete. Durch diese mehr als achtmonatige Arbeitstätigkeit wurde der zeitli che Zusammenhang zu einer allenfalls früher bereits vorgelegenen Arbeitsunfä higkeit unterbrochen. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führt e , spätestens Anfang August 2008 eintrat, steht somit fest, dass die Kläge rin im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit bei der Beigeladenen oder der Beklagten versichert war. Sie hat dementspre chend bei der ausgewiesenen 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch Invali denleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit . a BVG. 2 . 5

Da wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. April 2015 dargelegt auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für Vorleistungen erfüllt sind (vgl. Urk. 2/ 41

insbesondere E. 3.2.5) , hat die Klägerin Anspruch auf Vorleistungen der Beklagten. Die zu leistenden Vorleistungen umfassen sowohl die Rente für die Klägerin persönlich wie auch die eingeklagten Kinderrenten, beschränken sich masslich aber auf die gesetzlichen Le istungen des Obligatoriums ( Hür zeler in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.] , BVG und FZG, Art. 26 N 45 mit Hinwei sen ; Art. 3 Abs. 1 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/ 2/3). In zeitlicher Hin sicht sind die Leistungen mit Wirkung ab 1. November 2009 geschuldet ( BGE 140 V 470; Art. 15 Abs. 1 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/ 2/3).

Da sich die Höhe der als Vorleistung auszurichtenden Rentenbetreffnisse auf grund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, ist die vorliegende Klage bloss in dem Sinne gutzuheissen, dass die Vorleistungspflicht, der Invaliditätsgrad von 100 %

und der Beginn der Leistungspflicht am 1. November 2009 festzu stellen sind , die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbe treffnisse hingegen der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu über lassen ist, wogegen im Streitfall wiederum eine Klage zulässig wäre.

Auf den zu leistenden Vorleistungen sind keine Verzugszinse geschuldet . Die vor leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff nahmen, sobald diese feststeht. Da die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszins schuldet (BGE 119 V 131 ff.), könnte die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung für Verzugszinsen, die sich auf einen früheren Zeitraum bezogen haben, keinen Rückgriff nehmen. Entsprechend besteht keine Grundlage für die geltend gemachten Verzugszinsen auf Invalidenrenten, welche als Vorleistung auszu richten sind (vgl. Urk. 2/ 4 1 E. 3.3).

3 .

Wie im Urteil vom 2 7. April 2015 dargelegt ( Urk. 4 1 E. 4) hat die Klägerin vier Zessionen vom 31. Juli 2010 (Urk. 2/ 17/16), vom 10. Juli 2013 (Urk. 2/ 17/17), vom 18. Oktober 2013 (Urk. 2/ 24/1) und vom 11. Dezember 2013 (Urk. 2/ 24/2) aufgelegt . Während die Zession der Klägerin vom 3 1. Juli 2010 nichtig ist (Urk. 2/ 41 E. 4.3.2 mit Hinweis auf E. 4.2) , sind die Zessionen vom 10. Juli 2013, vom 18. Oktober 2013 und vom 11. Dezember 2013 demgegenüber rech tens. Dies bedeutet, dass die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten für die Leistungen vom 1. September 2012 bis einschliesslich dem fälligen Betrag Juni 2013 bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 28‘000.-- an die F.___ AG und ihre Forderung gegenüber der Beklagten betreffend die Monate Juli, August und September 2013 bis zur Höhe von 5‘386.23 € sowie ihre Forderung gegen über der Beklagten betreffend Oktober 2013 bis zur Höhe von 2‘698.95 € an Dr. G.___ abgetreten hat. Diese Forderun gen stehen daher nicht mehr der Klä gerin, sondern der F.___ AG bzw. Dr. G.___ zu. Da die nach den obligatorischen Leistungen zu bemessenden monatlichen Rentenbetreffnisse die Maximalhöhe der abgetr etenen Beträge wohl nicht errei chen, stehen die genannten Rentenbe treffnisse der Klägerin nicht mehr zu. 4.

Zusammenfassen d ist die Klage in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass festzu stellen ist, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2009 Anspruch auf eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung der Beklagten hat. Auf die Rentenbe treffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 hat die Klägerin zufolge Zession an die F.___ AG beziehungsweise Dr. G.___ bis zur Höhe der abgetretenen Maximalbeträge keinen Anspruch . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2009 Anspruch auf eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatori schen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung der Beklagten hat. Auf die Rentenbetreffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 hat die Klägerin zufolge Zession keinen Anspruch. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler