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BV.2015.00080

Keine Bindungswirkung des IV-Entscheides; Kein Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit während der Zeit, als der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war.

Zürich SozVersG · 2017-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, absolvierte nach der Primar- und Sekundar schule eine Lehre zum kaufmännischen Angestellten mit Fähigkeitsausweis ( Urk. 14/1, 4). Von 1988 bis 2003 war er wegen seiner Angst vor Versagen, Bloss stellung und Kritik mit teilweise zwanghafter Symptomatik bei einem Psychologen in Behandlungen ( Urk. 14/30, Urk. 14/58 ). Beruflich war er nach dem Lehrabschluss als Sachbearbeiter für eine Bank, als kauf männischer Angestellter im Möbelgeschäft seines Vaters, als Kurier im Kan ton Y.___ sowie als kaufmännischer Angestellter und Sachbearbeiter für ver schiedene Unter nehmen und Gemeindebehörden tätig. Diese Arbeitsstellen h atte er jeweils nur kurzzeitig inne (vgl. Urk. 14/13-15, Urk. 14/29 , Urk.

14/38-39 ).

Da zwischen bezog er Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 14/13-15) . Ab 7. No vember 2001 arbeitete er bei der Genossenschaft Z.___ (nachfolgend: Z.___ ) als Sachbear beiter Finanzen und war in dieser Eigenschaft bei der Migros-Pensionskasse berufsvor sorge ver si chert ( Urk. 2/2, Urk. 14/38) . Das Arbeits verhältnis mit der Z.___

endete am

31. März 2004 ( Urk. 14/38). Da raufhin meldete sich X.___ bei der Arbeits losenkasse des Kantons Y.___ zur öffentlichen Arbeits ver mitt lung an . Die Arbeitslosen kasse richtete ihm während der Rahmenfrist vom 1.

April 2004 bis 3 1. März 2006

- erst mals am 8. April 2004 - Taggelder der Arbeits losenversicherung aus (vgl. Urk. 2/3) . 1.2

Am 2 7. Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hin weis auf ein seit seiner Jugend bestehendes psychisches Leiden bei der IV-Stelle Y.___ zum Leistungsbezug an ( Urk. 14 / 1 ff. ) . Nach medizinischen und be ruflichen Abklärungen sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Januar 200 7 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 23 . Dezember 20 09 , Urk. 14/122 ff. ).

In der Folge teilte sie ihm am 1. März 2016 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe ( Urk. 14/163). 1.3

X.___ wandte sich m it Schreiben vom 2 1. September 2010 an die Migros-Pensionskasse und bat um Abklärung seines Rentenan spruches (vgl. Urk. 9 S. 5) . Die Migros-Pensionskasse zog die IV-Akten bei ( Urk. 14/130) . Hernach lehnte sie mit Schrei ben vom 2 5. Februar 2011 ihre Leistungspflicht ab und trat unter Hinweis auf eine vom Versicherten begangene Anzeige pflichtverletzung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück ( Urk. 2/7 ) . 2.

Mit Eingabe vom 2 7. November 2015 erhob X.___ Klage gegen die Migros-Pensionskasse und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus dem Vorsorge ver hält nis (AHV-Nr.: 756.1328.4310.59, Partner-Nr.: 015/0000) zu erbringen, zu züglich Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall ( Urk. 1 S. 2). Die Beklagte bean tragte mit Klageantwort vom 29. März 2016 Abweisung der Klage (Urk. 9 S.

2).

Nachdem das hiesige Gericht die IV-Akten in Sachen des Klägers (Urk.

14/1

164) beigezogen hatte, wurde mit Verfügung vom 1 9. April 2016 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 15). Der Kläger reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beklagten mit Verfügung vom

26. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 2 0 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin ter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war.

Der Kläger war von 7. November 2001 bis 31. März 2004 bei der

Z.___ als Sachbearbeiter Finanzen tätig und in dieser Eigen schaft bei der Be klagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2 , Urk. 2/8 , Urk.

14/38 ). Das an gerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorlie genden Klage damit örtlich und sachlich zuständig. 2.

2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entspre chen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vor sorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obli gatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsun fähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invali di tätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E.

2b, je mit Hinweisen). 2.2

Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Ein klang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Ent spre chend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlö schungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). Massgebend ist die erhebliche und dauerhafte Ein busse an funktio nellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich, wel che mindestens 20 % betragen muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_58/2015 vom 1 1. August 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Zeitpunkt des Ein tritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche An nahmen und speku lative Überle gungen ersetzt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 2.3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali den versicherung und demjenigen auf eine Invaliden leistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf lichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grund sätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hin weisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ge setzli chen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Fest setzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrach tung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offen sichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Inva liden versicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungs erheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung be ziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesge richts 9C_49/201 0 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen ( Art. 73 Abs. 2 BVG) und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unab hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu ent scheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungs anspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizini scher Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt

was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztli che Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

3.1

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die IV-Stelle Y.___ habe mit Ver fü gung vom 23. De zem ber 2009 ausgeführt, dass er seit April 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 1.

April 2004 festgelegt ( Urk. 1 S. 3 , 12 ).

D ie Arbeitsun fä higkeit, welche später zur In vali dität geführt habe, sei während der Nach deckungszeit nach dem Ende des Arbeits verhältnisses mit der Z.___ per 3 1. März 2004 eingetreten, was zur Leistungspflicht der Beklagten führe ( Urk. 1 S. 4, 13) . Der Einwand der Beklagten, wonach die Arbeitsun fähigkeit nach der An meldung bei der Arbeitslosenversicherung eingetreten sei, womit die Stiftung Auf fang ein richtung BVG Invalidenleistungen erbrin gen müsste , sei unzu treffend ( Urk. 1 S. 4). Bezüglich Beginn der Versiche rung bei der Stiftung Auffangein richtung BVG sei nämlich der Bezug d es Taggelds der Arbeits losen versicherung massgebend, welches er erstmals am 8. April 2004 erhalten habe ( Urk. 1 S. 3 , 12-13 ). Sodann habe d ie Beklagte zusätzlich zu den obli gatorischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auch ihre regle mentarischen Leistungen zu erbringen, weil sie nicht wegen einer Anzeige pflichtverletzung des Klägers vom überobligatorischen Vor sorgevertrag habe zurücktreten dürfen. Zum einen könne ihm materiell gar keine An zeige pflichtverletzung vorgeworfen werden ( Urk. 1 S. 9-12).

Zum anderen sei die sechsmonatige Rücktrittsfrist gemäss dem Reglement der Beklagten unge wöhnlich und deshalb nicht anzuwenden ( Urk. 1 S. 6-8 ). Die seiner Meinung nach massgebende vier wöchige Rücktrittsfrist gemäss a Art . 6 VVG sei von der Beklagten aber nicht einge halten worden ( Urk. 1 S. 8). 3.2

Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass sie keine Leistungspflicht treffe, da eine mindestens 20%ige invalidisierende Arbeits unfähigkeit erst nach Ende des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei ( Urk. 9 S. 5, 9 , 13 ) . Weil sich der Kläger bei der Eidg . Invalidenversicherung ver spä tet zum Leistungsbezug angemeldet habe, bestehe für sie be züg lich Beginn der Arbeits unfähigkeit keine Bindungswirkung an die Ver fügung der IV Stelle Y.___ vom 23. De zem ber 2009 und sie könne diese Frage frei prüfen . Hierbei sei zu beachten, dass d er Kläger bei der

Z.___ durchwegs vollzeitlich gearbeitet habe . Leistungseinschränkungen seien keine festge stellt worden und er sei nur an vereinzelten Tagen krank gewesen . Alsdann habe der Kläger während zwei Jahren Arbeitslosentaggeld er bezogen. Eine fehlende Ver mittlungsfähigkeit in dieser Zeit sei nicht belegt und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden ( Urk. 9 S. 6).

Zwar habe der Kläger v or seiner Anstellung bei der Z.___ seine Arbeitsstellen häufig ge wech selt. Es sei ihm jedoch gelungen, bei der Z.___ Fuss zu fassen. Erst einige Zeit später seien durch die belastende Situation der Arbeits losigkeit und der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung die Pro bleme wieder hoch gekommen, was dann , als der Kläger nicht nur durch die Beziehung zum RAV, sondern auch durch das So zialamt belastet gewesen sei, wieder zu Therapien und schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe ( Urk. 9 S. 7). Weshalb trotz voller Arbeits fähigkeit nach Ende des Arbeitsver hältnisses mit der Z.___

just zwischen 1. und 8. April 2004 eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll, sei nicht nachvoll ziehbar ( Urk. 9 S. 8). Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass, f alls dennoch eine Leistungspflicht der Beklagten b ejaht werden sollte, infolge Anzeige pflichtverletzung und Vertragsrücktritt lediglich die Leistungen nach BVG geschuldet seien ( Urk. 9 S. 5, 9- 13) . 4.

4.1

4.1.1

In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unter lagen finden: 4.1.2

M ed. pract . A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 7. Juni 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit somatischem Synd rom (ICD-10: F 33.11) bei zwanghaft-ängstlichen Persönlichkeitszügen sowie chronische Rückenschmerzen bei Skoliose und Kyphose sowie arthritischer Veränderung der Wirbelsäule an. Er attestierte dem Kläger in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter von 1 2. Juli bis 1 1. Au gust 2007 sowie ab 1 2. Januar 2008 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 14/25) und hielt weiter fest, dass der Kläger in einer leidensangepassten Tätigkeit (keine Grossraum büros, wenig bis keine Team arbeit, kein Zeitdruck, klar struk turierte Tätig keit, keine rückenbelastende Tätigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % er rei chen könnte ( Urk. 14/27 , Urk. 14/31 ). 4.1.3

B.___ , dipl. Psychologe / Psychotherapeut, bei welchem sich der Kläger von Februar 1988 bis Dezember 2003 in psychotherapeutischer Behandlung befand, schrieb in seinem Bericht vom 1 2. März 2009, dass der Kläger bei Beendigung der Psychotherapie im Jahr 2003 in persönlicher Hin sicht entscheidende Fortschritte gemacht habe. Seine Kontaktängste hät ten sich auf ein erträgliches Mass gemindert und er sei damals auch fähig ge we sen, ein eigenständiges , von seiner Herkunftsfamilie unabhängiges Leben zu führen. Vor allem in beruflicher Hinsicht hätten persönlichkeitsbedingte Einschränkungen

bestanden . Die Tendenz, in gruppendynamischer Hinsicht phobisch zu reagieren, sei auch in diesem Zeitpunkt nicht gänzlich ver schwunden ge wesen und habe ihm beispielsweise eine freie Wahl bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erschwert ( Urk. 14/61). 4.1.4

Der behandelnde Psychotherapeut, l ic . phil. C.___ , teilte Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizi nischer Gutachter, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) Zentralschweiz, am 20.

Juli 2009 mit, dass der Kläger die diversen Versuche seitens der invol vierten Behörden, ihn beruflich abzuklä ren, als massiv kränkend erlebt habe. Aufgrund des jahrzehntelangen Ver laufs sei der Kläger beruflich nicht mehr integrierbar ( Urk. 14/85). 4.1.5

Nach seiner Untersuchung des Klägers vom 2 4. März 2009 diagnostizierte RAD-Arzt Dr. D.___

im Untersuchungsbericht vom 2 3. Juli 2009 eine chro nisch depressive Erkrankung (ICD-10: F33.1) gegenwärtig mittlerer Au sprä gung auf dem Hintergrund einer ängstlich ver meidenden Persönlichkeits stö rung (ICD-10: F60.6). Er hielt dazu fest, bereits die schulische und berufliche Entwicklung, inklusive der frühen Aus mus terung aus dem Militär dienst, sei mit ihrem unsteten, überwiegend desin te grierten Verlauf Ausdruck einer frühen psychischen Gestörtheit und Be ziehungs un fähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen gewesen . Damit rechtfertige sich die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung. Die depressive Störung sei Folge der Persönlichkeits störung ( Urk. 14/89). Aus psychiatrischer Sicht sei seit Jahren eine voll ständige Arbeits unfähigkeit für jegliche Tätigkeit anzunehmen (Urk.

14/90 , Urk.

14/92 ).

4.1.6

Dr.

E.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 1 2. Oktober 2009 ( Urk. 14/98-108) aus, dass der Kläger an einer Angststörung mit generalisierter Angst (ICD-10: F41.1) sowie agora- und so zialphobischen Anteilen (ICD-10: F40.1/F40.0) und an einer Zwangs stö rung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10: F42.2) auf der Grundlage einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61) leide . Es liege ein ge mischtes, schweres und in der Jugendz eit beginnendes psychisches Krank heitsbild vor. Sämtliche Therapie hätten bisher lediglich zur Stabilisierung des Klägers, nicht aber zu einer wesentlichen Symptomver bes serung bei ge tragen. Im betroffenen Zustand, der vom Kläger und seinen Therapeuten als stabil beurteilt werde, sei der Kläger aus psychiatri scher Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Der zeitliche Eintritt der Arbeitsun fähigkeit sei rückwirkend schwer auf ein genaues Datum festzulegen. Mit dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes und dem Gang zum RAV sei beim Kläger eine zunehmende psychische Dekom pensation eingetreten. Er ha be sich weder mit dem RAV arrangieren können, noch habe er wieder eine Stelle auf dem freien Arbeits markt gefunden. Rückblickend sei vorzuschla gen, den Beginn der Arbeitsun fähigkeit auf das Ende der letzten Arbeitsstelle festzulegen (Urk.

14/105) . Nach dem Verlust der letzten Anstellung sei der Kläger unter dem subjekti ven Druck des RAV zunehmend psychisch de kompensiert . Dabei habe er seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit verloren, ohne sie seither wieder zu erlangen (Urk.

14/106). 5. 5.1

Vorab ist festzuhalten, dass eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV Stelle Y.___ vom 23. Dezember 2009 ( Urk. 14/122 ff.) entfällt, d a eine sog. verspätete An meldung zum Leistungs bezug bei der Eidg . Invalidenversiche rung vorlag (vgl. Urk. 14/125 sowie E. 2.3 vorstehend). Der Beginn der rele vanten Arbeitsun fähigkeit (E. 2.2 vorstehend) kann daher vorliegend frei geprüft werden. 5.2

U nter Hinweis auf das in SVR 2011 BVG Nr. 30 publizierte Urteil des Bun desgerichts 9C_793/2010 vom 2 1. März 2011 macht d er Kläger geltend, dass - für die Risiken Tod und Invalidität - erst ab Beginn des Arbeitslosen tag geldbezugs am 8. April 2004 ein Vorsorgeverhältnis zur Stiftung Auf fan g einrichtung BVG bestanden habe ( Urk. 1 S. 12 f.). Weil gemäss den Fest stellungen der IV-Stelle Y.___ die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits zu vor, nämlich ab 1. April 2004 , bestanden habe , sei die Beklagte leistungs pflichtig

( Urk. 1 S. 3, 12).

Wohl hat das Bundesgericht erwogen, dass der Beginn der obligatorischen Versicherung für die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslo senversicherung gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG auf den konkreten ent schädi gungsberechtigten Tag fällt (SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 166 E. 4) , was vor liegend eine Vorsorgeversicherung bei der Stiftung Auffangein richtung BVG

erst aufgrund des Taggeldbezugs ab 8. April 2004 bedeuten würde (Urk.

2/3). Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist , ist der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgever hältnisses zur Beklag ten (inkl. Nachdeckungsfrist) jedoch nicht mit dem not wendigen Be weisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erfüllt. 5.2

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen ,

dass während des Arbeitsver hält nisses des Klägers mit der Z.___ von der Arbeitgeberin keine Leistungs ein schränkungen festgestellt worden sind ( vgl. Urk. 9 S. 6). Im Personal dossier des Klägers bei der Z.___ fanden sich keine entspre chenden Auf zeich nungen ( Urk. 1 0/6). Während der Dauer

dieses Arbeitsver hältnisses vo m 7.

November 2001 bis 31.

März 2004 sind insgesamt 33

Absenzen wegen Krankheit verzeichnet, wobei der Kläger im Jahr 2004 im Januar drei Tage und im Februar und März jeweils einen Tag krank heitsbe dingt fehlte (Urk.

10/6). Sodann sind weder für die Zeitdauer dieses Arbeits verhältnisses noch für den Zeitraum vom 1. bis 7. April 2004 echt zeitliche Arzt berichte vorhanden. Auch d em Bericht des Psychologen

B.___

vom 12. März 2009 ( Urk. 14/58 ff.), bei welchem sich der Kläger bis Ende 2003 in Psychotherapie befand, kann nichts hinsichtlich einer eigentlichen Arbeits unfähigkeit des Klägers entnommen werden. Vielmehr ist dort die Rede davon, dass der Kläger im Verlauf der Psychotherapie Vor schritte erzielt habe ( Urk. 14/61). Der Psychiater med. pract . A.___ , zu wel chem sich der Kläger später in Behandlung begeben hatte, attestierte ihm erst ab 1 2. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/25). Auch wenn die psychi sche Gesund heit des Klägers bereits vor und während des Vor sorge verhält nisses mit der Beklagten angeschlagen gewesen sein mag, so liegen doch keine echtzeit lichen Zeug nisse vor, welche für eine relevante Arbeitsun fähig keit des Klägers von 20 % in psy chischer Hinsicht bereits während des Vor sorge ver hältnisses (inkl. Nachdeckungsfrist) sprechen wür den. Es kommt hinzu, dass gestützt auf das Gutachten von

Dr. E.___

vom 1 2. Oktober 2009 - welches die Anfor de rungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 2.4 vorstehend) erfüllt -

sogar davon auszugehen wäre, dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit erst wäh rend des Bezugs der Arbeits losentaggelder verloren hat, weil er unter dem subjektiven Druck des RAV zunehmend psychisch dekompen siert e (Urk.

14/106). Zwar ist es generell und insbesondere bei psychischen Stö rungen schwierig, die Arbeits fähigkeit rückwirkend zu beur teilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 1 5. September 2011 E. 4.2.4 mit Hinweisen), doch erweist sich die Einschätzung von Dr. E.___ als schlüssig und plausibel. So hielt Dr. E.___ fest, dass der Kläger die zweimonatlich stattfindenden und obligatorischen Kontakte mit dem Sozial amt als reine Schikane und Be drohung empfunden habe ( Urk. 14/102).

Ver gleichbar waren auch die Angaben des behandelnde n Psychotherapeuten C.___ vom 2 0. Juli 2009 ( Urk. 14/85). Zudem hat der Kläger

zuvor am 2 4. März 2009 g egenüber RAD Arzt Dr. D.___ an ge ge ben , durch die Ausei nan der setzungen mit den Behörden in den letzten Jahren verbunden mit der finan ziellen Knappheit sehr belastet zu sein. Er fühle sich zum Teil schikanös be handelt. Es habe sich regelrecht eine Aversion gegen „das ganze Zeugs“ entwickelt. Die Androhung von „Zwangsmassnahmen“ hätte ihm den letzten Halt genom men, quasi den Rest gegeben. In den letzten Jahren fühle er sich zunehmend verloren und alleine in der Welt, bereits die Bewältigung des Alltags sei eine „Herkulesaufgabe“ für ihn, er halte sich für psychisch nicht mehr belastbar ( Urk. 14/88 , vgl. dazu auch den Bericht der Berufs beraterin der IV-Stelle Y.___ vom 4. Dezember 2008 , wonach sich der Kläger von der Sozialar beiterin des Sozialdienst e s Y.___ unter Druck gesetzt und schi kaniert fühle [ Urk. 14/41] und mit den verschiedenen Beschäfti gungsmassnahmen seitens des RAV und des Sozialdienstes schlechte Er fahrun gen gemacht habe [ Urk. 14/42]).

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gemäss F.___ , Dr. der Chiropraktik, das chronisch rezidivierende lumbo

- und zervikovertebrale Syndrom seit Dezember 2007 besteht und gemäss seinem undatierten Bericht an die IV-Stelle Y.___ (Versanddatum: 2 7. November 2008) den Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als kaufmännischen Angestellten nicht ein schränkt ( Urk. 14/45, 48, 50). Sodann erhob die RAD-Ärztin bei der körper li chen Untersuchung des Klägers vom 2 6. März 2009 keinen Gesundheits scha den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/79).

Bezüglich Nacken- und Rückenbeschwerden besteht daher mangels relevanter Arbeits unfähigkeit keine Leistungspflicht der Beklagten. 5.3

Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeits unfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten (inkl. Nachdeckungsfrist) wirkt sich zulasten des Klägers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab leiten wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 5b mit weiteren Hinwei sen).

Die Beklagte trifft keine Leistungspflicht. Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob die Beklagte zu Recht wegen der geltend gemachte n Anzeigepflichtverletzung vom überobligato rischen Vorsorgevertrag zurück ge treten ist . 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7 .

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 ff. ) . Nach medizinischen und be ruflichen Abklärungen sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Januar 200 7 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 23 . Dezember 20 09 , Urk. 14/122 ff. ).

In der Folge teilte sie ihm am 1. März 2016 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe ( Urk. 14/163).

E. 1.1 X.___ , geboren 1967, absolvierte nach der Primar- und Sekundar schule eine Lehre zum kaufmännischen Angestellten mit Fähigkeitsausweis ( Urk. 14/1, 4). Von 1988 bis 2003 war er wegen seiner Angst vor Versagen, Bloss stellung und Kritik mit teilweise zwanghafter Symptomatik bei einem Psychologen in Behandlungen ( Urk. 14/30, Urk. 14/58 ). Beruflich war er nach dem Lehrabschluss als Sachbearbeiter für eine Bank, als kauf männischer Angestellter im Möbelgeschäft seines Vaters, als Kurier im Kan ton Y.___ sowie als kaufmännischer Angestellter und Sachbearbeiter für ver schiedene Unter nehmen und Gemeindebehörden tätig. Diese Arbeitsstellen h atte er jeweils nur kurzzeitig inne (vgl. Urk. 14/13-15, Urk. 14/29 , Urk.

14/38-39 ).

Da zwischen bezog er Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 14/13-15) . Ab 7. No vember 2001 arbeitete er bei der Genossenschaft Z.___ (nachfolgend: Z.___ ) als Sachbear beiter Finanzen und war in dieser Eigenschaft bei der Migros-Pensionskasse berufsvor sorge ver si chert ( Urk. 2/2, Urk. 14/38) . Das Arbeits verhältnis mit der Z.___

endete am

31. März 2004 ( Urk. 14/38). Da raufhin meldete sich X.___ bei der Arbeits losenkasse des Kantons Y.___ zur öffentlichen Arbeits ver mitt lung an . Die Arbeitslosen kasse richtete ihm während der Rahmenfrist vom 1.

April 2004 bis 3 1. März 2006

- erst mals am 8. April 2004 - Taggelder der Arbeits losenversicherung aus (vgl. Urk. 2/3) .

E. 1.2 Am 2 7. Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hin weis auf ein seit seiner Jugend bestehendes psychisches Leiden bei der IV-Stelle Y.___ zum Leistungsbezug an ( Urk. 14 /

E. 1.3 X.___ wandte sich m it Schreiben vom 2 1. September 2010 an die Migros-Pensionskasse und bat um Abklärung seines Rentenan spruches (vgl. Urk. 9 S. 5) . Die Migros-Pensionskasse zog die IV-Akten bei ( Urk. 14/130) . Hernach lehnte sie mit Schrei ben vom 2 5. Februar 2011 ihre Leistungspflicht ab und trat unter Hinweis auf eine vom Versicherten begangene Anzeige pflichtverletzung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück ( Urk. 2/7 ) .

E. 2 0 ).

E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entspre chen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vor sorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obli gatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsun fähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invali di tätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E.

2b, je mit Hinweisen).

E. 2.2 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Ein klang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Ent spre chend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlö schungsgrund ( Art. 26 Abs.

E. 2.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali den versicherung und demjenigen auf eine Invaliden leistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf lichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grund sätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hin weisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ge setzli chen Mindestvorsorge ( Art.

E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen ( Art. 73 Abs. 2 BVG) und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unab hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu ent scheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungs anspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizini scher Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt

was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztli che Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

E. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). Massgebend ist die erhebliche und dauerhafte Ein busse an funktio nellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich, wel che mindestens 20 % betragen muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_58/2015 vom 1 1. August 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Zeitpunkt des Ein tritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche An nahmen und speku lative Überle gungen ersetzt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) .

E. 3.1 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die IV-Stelle Y.___ habe mit Ver fü gung vom 23. De zem ber 2009 ausgeführt, dass er seit April 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 1.

April 2004 festgelegt ( Urk. 1 S. 3 , 12 ).

D ie Arbeitsun fä higkeit, welche später zur In vali dität geführt habe, sei während der Nach deckungszeit nach dem Ende des Arbeits verhältnisses mit der Z.___ per 3 1. März 2004 eingetreten, was zur Leistungspflicht der Beklagten führe ( Urk. 1 S. 4, 13) . Der Einwand der Beklagten, wonach die Arbeitsun fähigkeit nach der An meldung bei der Arbeitslosenversicherung eingetreten sei, womit die Stiftung Auf fang ein richtung BVG Invalidenleistungen erbrin gen müsste , sei unzu treffend ( Urk. 1 S. 4). Bezüglich Beginn der Versiche rung bei der Stiftung Auffangein richtung BVG sei nämlich der Bezug d es Taggelds der Arbeits losen versicherung massgebend, welches er erstmals am 8. April 2004 erhalten habe ( Urk. 1 S. 3 , 12-13 ). Sodann habe d ie Beklagte zusätzlich zu den obli gatorischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auch ihre regle mentarischen Leistungen zu erbringen, weil sie nicht wegen einer Anzeige pflichtverletzung des Klägers vom überobligatorischen Vor sorgevertrag habe zurücktreten dürfen. Zum einen könne ihm materiell gar keine An zeige pflichtverletzung vorgeworfen werden ( Urk. 1 S. 9-12).

Zum anderen sei die sechsmonatige Rücktrittsfrist gemäss dem Reglement der Beklagten unge wöhnlich und deshalb nicht anzuwenden ( Urk. 1 S. 6-8 ). Die seiner Meinung nach massgebende vier wöchige Rücktrittsfrist gemäss a Art .

E. 3.2 Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass sie keine Leistungspflicht treffe, da eine mindestens 20%ige invalidisierende Arbeits unfähigkeit erst nach Ende des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei ( Urk.

E. 6 VVG sei von der Beklagten aber nicht einge halten worden ( Urk. 1 S. 8).

E. 9 S. 5, 9- 13) . 4.

4.1

4.1.1

In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unter lagen finden: 4.1.2

M ed. pract . A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 7. Juni 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit somatischem Synd rom (ICD-10: F 33.11) bei zwanghaft-ängstlichen Persönlichkeitszügen sowie chronische Rückenschmerzen bei Skoliose und Kyphose sowie arthritischer Veränderung der Wirbelsäule an. Er attestierte dem Kläger in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter von 1 2. Juli bis 1 1. Au gust 2007 sowie ab 1 2. Januar 2008 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 14/25) und hielt weiter fest, dass der Kläger in einer leidensangepassten Tätigkeit (keine Grossraum büros, wenig bis keine Team arbeit, kein Zeitdruck, klar struk turierte Tätig keit, keine rückenbelastende Tätigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % er rei chen könnte ( Urk. 14/27 , Urk. 14/31 ). 4.1.3

B.___ , dipl. Psychologe / Psychotherapeut, bei welchem sich der Kläger von Februar 1988 bis Dezember 2003 in psychotherapeutischer Behandlung befand, schrieb in seinem Bericht vom 1 2. März 2009, dass der Kläger bei Beendigung der Psychotherapie im Jahr 2003 in persönlicher Hin sicht entscheidende Fortschritte gemacht habe. Seine Kontaktängste hät ten sich auf ein erträgliches Mass gemindert und er sei damals auch fähig ge we sen, ein eigenständiges , von seiner Herkunftsfamilie unabhängiges Leben zu führen. Vor allem in beruflicher Hinsicht hätten persönlichkeitsbedingte Einschränkungen

bestanden . Die Tendenz, in gruppendynamischer Hinsicht phobisch zu reagieren, sei auch in diesem Zeitpunkt nicht gänzlich ver schwunden ge wesen und habe ihm beispielsweise eine freie Wahl bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erschwert ( Urk. 14/61). 4.1.4

Der behandelnde Psychotherapeut, l ic . phil. C.___ , teilte Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizi nischer Gutachter, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) Zentralschweiz, am 20.

Juli 2009 mit, dass der Kläger die diversen Versuche seitens der invol vierten Behörden, ihn beruflich abzuklä ren, als massiv kränkend erlebt habe. Aufgrund des jahrzehntelangen Ver laufs sei der Kläger beruflich nicht mehr integrierbar ( Urk. 14/85). 4.1.5

Nach seiner Untersuchung des Klägers vom 2 4. März 2009 diagnostizierte RAD-Arzt Dr. D.___

im Untersuchungsbericht vom 2 3. Juli 2009 eine chro nisch depressive Erkrankung (ICD-10: F33.1) gegenwärtig mittlerer Au sprä gung auf dem Hintergrund einer ängstlich ver meidenden Persönlichkeits stö rung (ICD-10: F60.6). Er hielt dazu fest, bereits die schulische und berufliche Entwicklung, inklusive der frühen Aus mus terung aus dem Militär dienst, sei mit ihrem unsteten, überwiegend desin te grierten Verlauf Ausdruck einer frühen psychischen Gestörtheit und Be ziehungs un fähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen gewesen . Damit rechtfertige sich die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung. Die depressive Störung sei Folge der Persönlichkeits störung ( Urk. 14/89). Aus psychiatrischer Sicht sei seit Jahren eine voll ständige Arbeits unfähigkeit für jegliche Tätigkeit anzunehmen (Urk.

14/90 , Urk.

14/92 ).

4.1.6

Dr.

E.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 1 2. Oktober 2009 ( Urk. 14/98-108) aus, dass der Kläger an einer Angststörung mit generalisierter Angst (ICD-10: F41.1) sowie agora- und so zialphobischen Anteilen (ICD-10: F40.1/F40.0) und an einer Zwangs stö rung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10: F42.2) auf der Grundlage einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61) leide . Es liege ein ge mischtes, schweres und in der Jugendz eit beginnendes psychisches Krank heitsbild vor. Sämtliche Therapie hätten bisher lediglich zur Stabilisierung des Klägers, nicht aber zu einer wesentlichen Symptomver bes serung bei ge tragen. Im betroffenen Zustand, der vom Kläger und seinen Therapeuten als stabil beurteilt werde, sei der Kläger aus psychiatri scher Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Der zeitliche Eintritt der Arbeitsun fähigkeit sei rückwirkend schwer auf ein genaues Datum festzulegen. Mit dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes und dem Gang zum RAV sei beim Kläger eine zunehmende psychische Dekom pensation eingetreten. Er ha be sich weder mit dem RAV arrangieren können, noch habe er wieder eine Stelle auf dem freien Arbeits markt gefunden. Rückblickend sei vorzuschla gen, den Beginn der Arbeitsun fähigkeit auf das Ende der letzten Arbeitsstelle festzulegen (Urk.

14/105) . Nach dem Verlust der letzten Anstellung sei der Kläger unter dem subjekti ven Druck des RAV zunehmend psychisch de kompensiert . Dabei habe er seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit verloren, ohne sie seither wieder zu erlangen (Urk.

14/106). 5. 5.1

Vorab ist festzuhalten, dass eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV Stelle Y.___ vom 23. Dezember 2009 ( Urk. 14/122 ff.) entfällt, d a eine sog. verspätete An meldung zum Leistungs bezug bei der Eidg . Invalidenversiche rung vorlag (vgl. Urk. 14/125 sowie E. 2.3 vorstehend). Der Beginn der rele vanten Arbeitsun fähigkeit (E. 2.2 vorstehend) kann daher vorliegend frei geprüft werden. 5.2

U nter Hinweis auf das in SVR 2011 BVG Nr. 30 publizierte Urteil des Bun desgerichts 9C_793/2010 vom 2 1. März 2011 macht d er Kläger geltend, dass - für die Risiken Tod und Invalidität - erst ab Beginn des Arbeitslosen tag geldbezugs am 8. April 2004 ein Vorsorgeverhältnis zur Stiftung Auf fan g einrichtung BVG bestanden habe ( Urk. 1 S. 12 f.). Weil gemäss den Fest stellungen der IV-Stelle Y.___ die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits zu vor, nämlich ab 1. April 2004 , bestanden habe , sei die Beklagte leistungs pflichtig

( Urk. 1 S. 3, 12).

Wohl hat das Bundesgericht erwogen, dass der Beginn der obligatorischen Versicherung für die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslo senversicherung gemäss Art.

E. 10 Abs. 1 BVG auf den konkreten ent schädi gungsberechtigten Tag fällt (SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 166 E. 4) , was vor liegend eine Vorsorgeversicherung bei der Stiftung Auffangein richtung BVG

erst aufgrund des Taggeldbezugs ab 8. April 2004 bedeuten würde (Urk.

2/3). Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist , ist der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgever hältnisses zur Beklag ten (inkl. Nachdeckungsfrist) jedoch nicht mit dem not wendigen Be weisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erfüllt. 5.2

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen ,

dass während des Arbeitsver hält nisses des Klägers mit der Z.___ von der Arbeitgeberin keine Leistungs ein schränkungen festgestellt worden sind ( vgl. Urk. 9 S. 6). Im Personal dossier des Klägers bei der Z.___ fanden sich keine entspre chenden Auf zeich nungen ( Urk. 1 0/6). Während der Dauer

dieses Arbeitsver hältnisses vo m 7.

November 2001 bis 31.

März 2004 sind insgesamt 33

Absenzen wegen Krankheit verzeichnet, wobei der Kläger im Jahr 2004 im Januar drei Tage und im Februar und März jeweils einen Tag krank heitsbe dingt fehlte (Urk.

10/6). Sodann sind weder für die Zeitdauer dieses Arbeits verhältnisses noch für den Zeitraum vom 1. bis 7. April 2004 echt zeitliche Arzt berichte vorhanden. Auch d em Bericht des Psychologen

B.___

vom 12. März 2009 ( Urk. 14/58 ff.), bei welchem sich der Kläger bis Ende 2003 in Psychotherapie befand, kann nichts hinsichtlich einer eigentlichen Arbeits unfähigkeit des Klägers entnommen werden. Vielmehr ist dort die Rede davon, dass der Kläger im Verlauf der Psychotherapie Vor schritte erzielt habe ( Urk. 14/61). Der Psychiater med. pract . A.___ , zu wel chem sich der Kläger später in Behandlung begeben hatte, attestierte ihm erst ab 1 2. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/25). Auch wenn die psychi sche Gesund heit des Klägers bereits vor und während des Vor sorge verhält nisses mit der Beklagten angeschlagen gewesen sein mag, so liegen doch keine echtzeit lichen Zeug nisse vor, welche für eine relevante Arbeitsun fähig keit des Klägers von 20 % in psy chischer Hinsicht bereits während des Vor sorge ver hältnisses (inkl. Nachdeckungsfrist) sprechen wür den. Es kommt hinzu, dass gestützt auf das Gutachten von

Dr. E.___

vom 1 2. Oktober 2009 - welches die Anfor de rungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 2.4 vorstehend) erfüllt -

sogar davon auszugehen wäre, dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit erst wäh rend des Bezugs der Arbeits losentaggelder verloren hat, weil er unter dem subjektiven Druck des RAV zunehmend psychisch dekompen siert e (Urk.

14/106). Zwar ist es generell und insbesondere bei psychischen Stö rungen schwierig, die Arbeits fähigkeit rückwirkend zu beur teilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 1 5. September 2011 E. 4.2.4 mit Hinweisen), doch erweist sich die Einschätzung von Dr. E.___ als schlüssig und plausibel. So hielt Dr. E.___ fest, dass der Kläger die zweimonatlich stattfindenden und obligatorischen Kontakte mit dem Sozial amt als reine Schikane und Be drohung empfunden habe ( Urk. 14/102).

Ver gleichbar waren auch die Angaben des behandelnde n Psychotherapeuten C.___ vom 2 0. Juli 2009 ( Urk. 14/85). Zudem hat der Kläger

zuvor am 2 4. März 2009 g egenüber RAD Arzt Dr. D.___ an ge ge ben , durch die Ausei nan der setzungen mit den Behörden in den letzten Jahren verbunden mit der finan ziellen Knappheit sehr belastet zu sein. Er fühle sich zum Teil schikanös be handelt. Es habe sich regelrecht eine Aversion gegen „das ganze Zeugs“ entwickelt. Die Androhung von „Zwangsmassnahmen“ hätte ihm den letzten Halt genom men, quasi den Rest gegeben. In den letzten Jahren fühle er sich zunehmend verloren und alleine in der Welt, bereits die Bewältigung des Alltags sei eine „Herkulesaufgabe“ für ihn, er halte sich für psychisch nicht mehr belastbar ( Urk. 14/88 , vgl. dazu auch den Bericht der Berufs beraterin der IV-Stelle Y.___ vom 4. Dezember 2008 , wonach sich der Kläger von der Sozialar beiterin des Sozialdienst e s Y.___ unter Druck gesetzt und schi kaniert fühle [ Urk. 14/41] und mit den verschiedenen Beschäfti gungsmassnahmen seitens des RAV und des Sozialdienstes schlechte Er fahrun gen gemacht habe [ Urk. 14/42]).

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gemäss F.___ , Dr. der Chiropraktik, das chronisch rezidivierende lumbo

- und zervikovertebrale Syndrom seit Dezember 2007 besteht und gemäss seinem undatierten Bericht an die IV-Stelle Y.___ (Versanddatum: 2 7. November 2008) den Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als kaufmännischen Angestellten nicht ein schränkt ( Urk. 14/45, 48, 50). Sodann erhob die RAD-Ärztin bei der körper li chen Untersuchung des Klägers vom 2 6. März 2009 keinen Gesundheits scha den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/79).

Bezüglich Nacken- und Rückenbeschwerden besteht daher mangels relevanter Arbeits unfähigkeit keine Leistungspflicht der Beklagten. 5.3

Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeits unfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten (inkl. Nachdeckungsfrist) wirkt sich zulasten des Klägers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab leiten wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 5b mit weiteren Hinwei sen).

Die Beklagte trifft keine Leistungspflicht. Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob die Beklagte zu Recht wegen der geltend gemachte n Anzeigepflichtverletzung vom überobligato rischen Vorsorgevertrag zurück ge treten ist . 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7 .

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00080 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil

vom

27. März 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber HFS Rechtsanwälte Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug gegen Migros-Pensionskasse Wiesenstrasse 15, Postfach, 8952 Schlieren Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, absolvierte nach der Primar- und Sekundar schule eine Lehre zum kaufmännischen Angestellten mit Fähigkeitsausweis ( Urk. 14/1, 4). Von 1988 bis 2003 war er wegen seiner Angst vor Versagen, Bloss stellung und Kritik mit teilweise zwanghafter Symptomatik bei einem Psychologen in Behandlungen ( Urk. 14/30, Urk. 14/58 ). Beruflich war er nach dem Lehrabschluss als Sachbearbeiter für eine Bank, als kauf männischer Angestellter im Möbelgeschäft seines Vaters, als Kurier im Kan ton Y.___ sowie als kaufmännischer Angestellter und Sachbearbeiter für ver schiedene Unter nehmen und Gemeindebehörden tätig. Diese Arbeitsstellen h atte er jeweils nur kurzzeitig inne (vgl. Urk. 14/13-15, Urk. 14/29 , Urk.

14/38-39 ).

Da zwischen bezog er Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 14/13-15) . Ab 7. No vember 2001 arbeitete er bei der Genossenschaft Z.___ (nachfolgend: Z.___ ) als Sachbear beiter Finanzen und war in dieser Eigenschaft bei der Migros-Pensionskasse berufsvor sorge ver si chert ( Urk. 2/2, Urk. 14/38) . Das Arbeits verhältnis mit der Z.___

endete am

31. März 2004 ( Urk. 14/38). Da raufhin meldete sich X.___ bei der Arbeits losenkasse des Kantons Y.___ zur öffentlichen Arbeits ver mitt lung an . Die Arbeitslosen kasse richtete ihm während der Rahmenfrist vom 1.

April 2004 bis 3 1. März 2006

- erst mals am 8. April 2004 - Taggelder der Arbeits losenversicherung aus (vgl. Urk. 2/3) . 1.2

Am 2 7. Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hin weis auf ein seit seiner Jugend bestehendes psychisches Leiden bei der IV-Stelle Y.___ zum Leistungsbezug an ( Urk. 14 / 1 ff. ) . Nach medizinischen und be ruflichen Abklärungen sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Januar 200 7 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 23 . Dezember 20 09 , Urk. 14/122 ff. ).

In der Folge teilte sie ihm am 1. März 2016 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe ( Urk. 14/163). 1.3

X.___ wandte sich m it Schreiben vom 2 1. September 2010 an die Migros-Pensionskasse und bat um Abklärung seines Rentenan spruches (vgl. Urk. 9 S. 5) . Die Migros-Pensionskasse zog die IV-Akten bei ( Urk. 14/130) . Hernach lehnte sie mit Schrei ben vom 2 5. Februar 2011 ihre Leistungspflicht ab und trat unter Hinweis auf eine vom Versicherten begangene Anzeige pflichtverletzung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück ( Urk. 2/7 ) . 2.

Mit Eingabe vom 2 7. November 2015 erhob X.___ Klage gegen die Migros-Pensionskasse und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus dem Vorsorge ver hält nis (AHV-Nr.: 756.1328.4310.59, Partner-Nr.: 015/0000) zu erbringen, zu züglich Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall ( Urk. 1 S. 2). Die Beklagte bean tragte mit Klageantwort vom 29. März 2016 Abweisung der Klage (Urk. 9 S.

2).

Nachdem das hiesige Gericht die IV-Akten in Sachen des Klägers (Urk.

14/1

164) beigezogen hatte, wurde mit Verfügung vom 1 9. April 2016 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 15). Der Kläger reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beklagten mit Verfügung vom

26. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 2 0 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin ter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war.

Der Kläger war von 7. November 2001 bis 31. März 2004 bei der

Z.___ als Sachbearbeiter Finanzen tätig und in dieser Eigen schaft bei der Be klagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2 , Urk. 2/8 , Urk.

14/38 ). Das an gerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorlie genden Klage damit örtlich und sachlich zuständig. 2.

2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entspre chen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vor sorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obli gatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsun fähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invali di tätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E.

2b, je mit Hinweisen). 2.2

Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Ein klang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Ent spre chend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlö schungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). Massgebend ist die erhebliche und dauerhafte Ein busse an funktio nellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich, wel che mindestens 20 % betragen muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_58/2015 vom 1 1. August 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Zeitpunkt des Ein tritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche An nahmen und speku lative Überle gungen ersetzt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 2.3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali den versicherung und demjenigen auf eine Invaliden leistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf lichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grund sätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hin weisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ge setzli chen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Fest setzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrach tung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offen sichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Inva liden versicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungs erheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung be ziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesge richts 9C_49/201 0 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen ( Art. 73 Abs. 2 BVG) und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unab hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu ent scheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungs anspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizini scher Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt

was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztli che Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

3.1

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die IV-Stelle Y.___ habe mit Ver fü gung vom 23. De zem ber 2009 ausgeführt, dass er seit April 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 1.

April 2004 festgelegt ( Urk. 1 S. 3 , 12 ).

D ie Arbeitsun fä higkeit, welche später zur In vali dität geführt habe, sei während der Nach deckungszeit nach dem Ende des Arbeits verhältnisses mit der Z.___ per 3 1. März 2004 eingetreten, was zur Leistungspflicht der Beklagten führe ( Urk. 1 S. 4, 13) . Der Einwand der Beklagten, wonach die Arbeitsun fähigkeit nach der An meldung bei der Arbeitslosenversicherung eingetreten sei, womit die Stiftung Auf fang ein richtung BVG Invalidenleistungen erbrin gen müsste , sei unzu treffend ( Urk. 1 S. 4). Bezüglich Beginn der Versiche rung bei der Stiftung Auffangein richtung BVG sei nämlich der Bezug d es Taggelds der Arbeits losen versicherung massgebend, welches er erstmals am 8. April 2004 erhalten habe ( Urk. 1 S. 3 , 12-13 ). Sodann habe d ie Beklagte zusätzlich zu den obli gatorischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auch ihre regle mentarischen Leistungen zu erbringen, weil sie nicht wegen einer Anzeige pflichtverletzung des Klägers vom überobligatorischen Vor sorgevertrag habe zurücktreten dürfen. Zum einen könne ihm materiell gar keine An zeige pflichtverletzung vorgeworfen werden ( Urk. 1 S. 9-12).

Zum anderen sei die sechsmonatige Rücktrittsfrist gemäss dem Reglement der Beklagten unge wöhnlich und deshalb nicht anzuwenden ( Urk. 1 S. 6-8 ). Die seiner Meinung nach massgebende vier wöchige Rücktrittsfrist gemäss a Art . 6 VVG sei von der Beklagten aber nicht einge halten worden ( Urk. 1 S. 8). 3.2

Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass sie keine Leistungspflicht treffe, da eine mindestens 20%ige invalidisierende Arbeits unfähigkeit erst nach Ende des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei ( Urk. 9 S. 5, 9 , 13 ) . Weil sich der Kläger bei der Eidg . Invalidenversicherung ver spä tet zum Leistungsbezug angemeldet habe, bestehe für sie be züg lich Beginn der Arbeits unfähigkeit keine Bindungswirkung an die Ver fügung der IV Stelle Y.___ vom 23. De zem ber 2009 und sie könne diese Frage frei prüfen . Hierbei sei zu beachten, dass d er Kläger bei der

Z.___ durchwegs vollzeitlich gearbeitet habe . Leistungseinschränkungen seien keine festge stellt worden und er sei nur an vereinzelten Tagen krank gewesen . Alsdann habe der Kläger während zwei Jahren Arbeitslosentaggeld er bezogen. Eine fehlende Ver mittlungsfähigkeit in dieser Zeit sei nicht belegt und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden ( Urk. 9 S. 6).

Zwar habe der Kläger v or seiner Anstellung bei der Z.___ seine Arbeitsstellen häufig ge wech selt. Es sei ihm jedoch gelungen, bei der Z.___ Fuss zu fassen. Erst einige Zeit später seien durch die belastende Situation der Arbeits losigkeit und der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung die Pro bleme wieder hoch gekommen, was dann , als der Kläger nicht nur durch die Beziehung zum RAV, sondern auch durch das So zialamt belastet gewesen sei, wieder zu Therapien und schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe ( Urk. 9 S. 7). Weshalb trotz voller Arbeits fähigkeit nach Ende des Arbeitsver hältnisses mit der Z.___

just zwischen 1. und 8. April 2004 eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll, sei nicht nachvoll ziehbar ( Urk. 9 S. 8). Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass, f alls dennoch eine Leistungspflicht der Beklagten b ejaht werden sollte, infolge Anzeige pflichtverletzung und Vertragsrücktritt lediglich die Leistungen nach BVG geschuldet seien ( Urk. 9 S. 5, 9- 13) . 4.

4.1

4.1.1

In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unter lagen finden: 4.1.2

M ed. pract . A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 7. Juni 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit somatischem Synd rom (ICD-10: F 33.11) bei zwanghaft-ängstlichen Persönlichkeitszügen sowie chronische Rückenschmerzen bei Skoliose und Kyphose sowie arthritischer Veränderung der Wirbelsäule an. Er attestierte dem Kläger in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter von 1 2. Juli bis 1 1. Au gust 2007 sowie ab 1 2. Januar 2008 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 14/25) und hielt weiter fest, dass der Kläger in einer leidensangepassten Tätigkeit (keine Grossraum büros, wenig bis keine Team arbeit, kein Zeitdruck, klar struk turierte Tätig keit, keine rückenbelastende Tätigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % er rei chen könnte ( Urk. 14/27 , Urk. 14/31 ). 4.1.3

B.___ , dipl. Psychologe / Psychotherapeut, bei welchem sich der Kläger von Februar 1988 bis Dezember 2003 in psychotherapeutischer Behandlung befand, schrieb in seinem Bericht vom 1 2. März 2009, dass der Kläger bei Beendigung der Psychotherapie im Jahr 2003 in persönlicher Hin sicht entscheidende Fortschritte gemacht habe. Seine Kontaktängste hät ten sich auf ein erträgliches Mass gemindert und er sei damals auch fähig ge we sen, ein eigenständiges , von seiner Herkunftsfamilie unabhängiges Leben zu führen. Vor allem in beruflicher Hinsicht hätten persönlichkeitsbedingte Einschränkungen

bestanden . Die Tendenz, in gruppendynamischer Hinsicht phobisch zu reagieren, sei auch in diesem Zeitpunkt nicht gänzlich ver schwunden ge wesen und habe ihm beispielsweise eine freie Wahl bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erschwert ( Urk. 14/61). 4.1.4

Der behandelnde Psychotherapeut, l ic . phil. C.___ , teilte Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizi nischer Gutachter, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) Zentralschweiz, am 20.

Juli 2009 mit, dass der Kläger die diversen Versuche seitens der invol vierten Behörden, ihn beruflich abzuklä ren, als massiv kränkend erlebt habe. Aufgrund des jahrzehntelangen Ver laufs sei der Kläger beruflich nicht mehr integrierbar ( Urk. 14/85). 4.1.5

Nach seiner Untersuchung des Klägers vom 2 4. März 2009 diagnostizierte RAD-Arzt Dr. D.___

im Untersuchungsbericht vom 2 3. Juli 2009 eine chro nisch depressive Erkrankung (ICD-10: F33.1) gegenwärtig mittlerer Au sprä gung auf dem Hintergrund einer ängstlich ver meidenden Persönlichkeits stö rung (ICD-10: F60.6). Er hielt dazu fest, bereits die schulische und berufliche Entwicklung, inklusive der frühen Aus mus terung aus dem Militär dienst, sei mit ihrem unsteten, überwiegend desin te grierten Verlauf Ausdruck einer frühen psychischen Gestörtheit und Be ziehungs un fähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen gewesen . Damit rechtfertige sich die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung. Die depressive Störung sei Folge der Persönlichkeits störung ( Urk. 14/89). Aus psychiatrischer Sicht sei seit Jahren eine voll ständige Arbeits unfähigkeit für jegliche Tätigkeit anzunehmen (Urk.

14/90 , Urk.

14/92 ).

4.1.6

Dr.

E.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 1 2. Oktober 2009 ( Urk. 14/98-108) aus, dass der Kläger an einer Angststörung mit generalisierter Angst (ICD-10: F41.1) sowie agora- und so zialphobischen Anteilen (ICD-10: F40.1/F40.0) und an einer Zwangs stö rung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10: F42.2) auf der Grundlage einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61) leide . Es liege ein ge mischtes, schweres und in der Jugendz eit beginnendes psychisches Krank heitsbild vor. Sämtliche Therapie hätten bisher lediglich zur Stabilisierung des Klägers, nicht aber zu einer wesentlichen Symptomver bes serung bei ge tragen. Im betroffenen Zustand, der vom Kläger und seinen Therapeuten als stabil beurteilt werde, sei der Kläger aus psychiatri scher Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Der zeitliche Eintritt der Arbeitsun fähigkeit sei rückwirkend schwer auf ein genaues Datum festzulegen. Mit dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes und dem Gang zum RAV sei beim Kläger eine zunehmende psychische Dekom pensation eingetreten. Er ha be sich weder mit dem RAV arrangieren können, noch habe er wieder eine Stelle auf dem freien Arbeits markt gefunden. Rückblickend sei vorzuschla gen, den Beginn der Arbeitsun fähigkeit auf das Ende der letzten Arbeitsstelle festzulegen (Urk.

14/105) . Nach dem Verlust der letzten Anstellung sei der Kläger unter dem subjekti ven Druck des RAV zunehmend psychisch de kompensiert . Dabei habe er seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit verloren, ohne sie seither wieder zu erlangen (Urk.

14/106). 5. 5.1

Vorab ist festzuhalten, dass eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV Stelle Y.___ vom 23. Dezember 2009 ( Urk. 14/122 ff.) entfällt, d a eine sog. verspätete An meldung zum Leistungs bezug bei der Eidg . Invalidenversiche rung vorlag (vgl. Urk. 14/125 sowie E. 2.3 vorstehend). Der Beginn der rele vanten Arbeitsun fähigkeit (E. 2.2 vorstehend) kann daher vorliegend frei geprüft werden. 5.2

U nter Hinweis auf das in SVR 2011 BVG Nr. 30 publizierte Urteil des Bun desgerichts 9C_793/2010 vom 2 1. März 2011 macht d er Kläger geltend, dass - für die Risiken Tod und Invalidität - erst ab Beginn des Arbeitslosen tag geldbezugs am 8. April 2004 ein Vorsorgeverhältnis zur Stiftung Auf fan g einrichtung BVG bestanden habe ( Urk. 1 S. 12 f.). Weil gemäss den Fest stellungen der IV-Stelle Y.___ die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits zu vor, nämlich ab 1. April 2004 , bestanden habe , sei die Beklagte leistungs pflichtig

( Urk. 1 S. 3, 12).

Wohl hat das Bundesgericht erwogen, dass der Beginn der obligatorischen Versicherung für die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslo senversicherung gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG auf den konkreten ent schädi gungsberechtigten Tag fällt (SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 166 E. 4) , was vor liegend eine Vorsorgeversicherung bei der Stiftung Auffangein richtung BVG

erst aufgrund des Taggeldbezugs ab 8. April 2004 bedeuten würde (Urk.

2/3). Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist , ist der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgever hältnisses zur Beklag ten (inkl. Nachdeckungsfrist) jedoch nicht mit dem not wendigen Be weisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erfüllt. 5.2

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen ,

dass während des Arbeitsver hält nisses des Klägers mit der Z.___ von der Arbeitgeberin keine Leistungs ein schränkungen festgestellt worden sind ( vgl. Urk. 9 S. 6). Im Personal dossier des Klägers bei der Z.___ fanden sich keine entspre chenden Auf zeich nungen ( Urk. 1 0/6). Während der Dauer

dieses Arbeitsver hältnisses vo m 7.

November 2001 bis 31.

März 2004 sind insgesamt 33

Absenzen wegen Krankheit verzeichnet, wobei der Kläger im Jahr 2004 im Januar drei Tage und im Februar und März jeweils einen Tag krank heitsbe dingt fehlte (Urk.

10/6). Sodann sind weder für die Zeitdauer dieses Arbeits verhältnisses noch für den Zeitraum vom 1. bis 7. April 2004 echt zeitliche Arzt berichte vorhanden. Auch d em Bericht des Psychologen

B.___

vom 12. März 2009 ( Urk. 14/58 ff.), bei welchem sich der Kläger bis Ende 2003 in Psychotherapie befand, kann nichts hinsichtlich einer eigentlichen Arbeits unfähigkeit des Klägers entnommen werden. Vielmehr ist dort die Rede davon, dass der Kläger im Verlauf der Psychotherapie Vor schritte erzielt habe ( Urk. 14/61). Der Psychiater med. pract . A.___ , zu wel chem sich der Kläger später in Behandlung begeben hatte, attestierte ihm erst ab 1 2. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/25). Auch wenn die psychi sche Gesund heit des Klägers bereits vor und während des Vor sorge verhält nisses mit der Beklagten angeschlagen gewesen sein mag, so liegen doch keine echtzeit lichen Zeug nisse vor, welche für eine relevante Arbeitsun fähig keit des Klägers von 20 % in psy chischer Hinsicht bereits während des Vor sorge ver hältnisses (inkl. Nachdeckungsfrist) sprechen wür den. Es kommt hinzu, dass gestützt auf das Gutachten von

Dr. E.___

vom 1 2. Oktober 2009 - welches die Anfor de rungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 2.4 vorstehend) erfüllt -

sogar davon auszugehen wäre, dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit erst wäh rend des Bezugs der Arbeits losentaggelder verloren hat, weil er unter dem subjektiven Druck des RAV zunehmend psychisch dekompen siert e (Urk.

14/106). Zwar ist es generell und insbesondere bei psychischen Stö rungen schwierig, die Arbeits fähigkeit rückwirkend zu beur teilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 1 5. September 2011 E. 4.2.4 mit Hinweisen), doch erweist sich die Einschätzung von Dr. E.___ als schlüssig und plausibel. So hielt Dr. E.___ fest, dass der Kläger die zweimonatlich stattfindenden und obligatorischen Kontakte mit dem Sozial amt als reine Schikane und Be drohung empfunden habe ( Urk. 14/102).

Ver gleichbar waren auch die Angaben des behandelnde n Psychotherapeuten C.___ vom 2 0. Juli 2009 ( Urk. 14/85). Zudem hat der Kläger

zuvor am 2 4. März 2009 g egenüber RAD Arzt Dr. D.___ an ge ge ben , durch die Ausei nan der setzungen mit den Behörden in den letzten Jahren verbunden mit der finan ziellen Knappheit sehr belastet zu sein. Er fühle sich zum Teil schikanös be handelt. Es habe sich regelrecht eine Aversion gegen „das ganze Zeugs“ entwickelt. Die Androhung von „Zwangsmassnahmen“ hätte ihm den letzten Halt genom men, quasi den Rest gegeben. In den letzten Jahren fühle er sich zunehmend verloren und alleine in der Welt, bereits die Bewältigung des Alltags sei eine „Herkulesaufgabe“ für ihn, er halte sich für psychisch nicht mehr belastbar ( Urk. 14/88 , vgl. dazu auch den Bericht der Berufs beraterin der IV-Stelle Y.___ vom 4. Dezember 2008 , wonach sich der Kläger von der Sozialar beiterin des Sozialdienst e s Y.___ unter Druck gesetzt und schi kaniert fühle [ Urk. 14/41] und mit den verschiedenen Beschäfti gungsmassnahmen seitens des RAV und des Sozialdienstes schlechte Er fahrun gen gemacht habe [ Urk. 14/42]).

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gemäss F.___ , Dr. der Chiropraktik, das chronisch rezidivierende lumbo

- und zervikovertebrale Syndrom seit Dezember 2007 besteht und gemäss seinem undatierten Bericht an die IV-Stelle Y.___ (Versanddatum: 2 7. November 2008) den Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als kaufmännischen Angestellten nicht ein schränkt ( Urk. 14/45, 48, 50). Sodann erhob die RAD-Ärztin bei der körper li chen Untersuchung des Klägers vom 2 6. März 2009 keinen Gesundheits scha den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/79).

Bezüglich Nacken- und Rückenbeschwerden besteht daher mangels relevanter Arbeits unfähigkeit keine Leistungspflicht der Beklagten. 5.3

Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeits unfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten (inkl. Nachdeckungsfrist) wirkt sich zulasten des Klägers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab leiten wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 5b mit weiteren Hinwei sen).

Die Beklagte trifft keine Leistungspflicht. Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob die Beklagte zu Recht wegen der geltend gemachte n Anzeigepflichtverletzung vom überobligato rischen Vorsorgevertrag zurück ge treten ist . 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7 .

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher