Sachverhalt
1.
X.___ (geboren 1952)
war vom 1. März 1989 bis 31. Mai 1999 als Bauarbeiter bei der Z.___ AG, vom 1. Mai 1999 bis
31. Dezember 2006 bei der A.___ AG, vom 1. Januar 2007 bis
30. Juni 2008 bei der B.___ GmbH und vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 20 13 bei der Einzelfirma C.___ jeweils als Fassadenisoleur angestellt (Urk. 2/2 , Urk.
40 und Urk. 41/13 ). Im Juli 2013 ersuchte er die
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) um Leistungen aus vorzei ti gem Altersrücktritt ab 1. Februar 2014 ( Urk. 2/2). Diese teilte ihm nach getä tigten Abklärungen schliesslich mit, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt keine FAR-Rente zugesprochen werden könne. Die C.___ habe sich gegen eine Unterstellung unter den GAV FAR gewehrt und jegliche Aus kunft über ihre Tätigkeiten verweigert. Die Stiftung FAR verfüge somit nicht über gesicherte Fakten, um eine Unterstellung zu bestätigen ( Urk. 2/8). 2.
Mit Eingabe vom 23. November 2015
erhob X.___ Klage gegen die Sti f tung FAR und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die Leis tung en ge mäss dem Leistungs- und Beitragsreglement der Stiftung FAR auszu richt en; die Leistungen seien zu ver zinsen (Urk. 1 S. 2). Die Stiftung FAR schloss in der Klageantwort vom 4. April 2016 auf Abweisung der Klage (Urk. 10). Mit Verfü gung vom 21. April 2016 wurde Y.___ , Inhaber der (per 6. Februar 2014
gelösch ten) Einzelfirma C.___ ( Urk. 24/1), zum Ver fah ren beigeladen (Urk. 12). Nach mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht machte er Angaben zum Tätigkeitsbereich der Einzelfirma C.___ und reichte Belege ein ( Urk. 14, 16, 17, 19, 20, 22, Urk. 23/1-7 , 24/1 ). Mit Ver fügung vom
6. Oktober 2016 gab das Gericht dem Kläger und der Be klag ten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu. Zugleich tat es den Parteien seine vor läufige Einschätzung zum Fall kund , was die Unterstellung der Einzelfirma C.___ unter den GAV FAR anbelangt ( Urk. 25). Zur vorläufigen Einschätzung liessen sich der Kläger mit Eingabe vom 2 0. Oktober 2016, der Beigeladene mit Eingabe vom 2 8. Oktober 2016 und die Beklagte mit Eingabe vom 1 4. Novem ber 2016 vernehmen ( Urk. 28, 30, 31). Mit Verfügung vom 3 0. N ovember 2016 wurden der Kläger und die Beklagte aufgefordert, zu den weiteren Voraus setz ungen für den Anspruch von reglementarischen Leistungen Stellung zu nehmen ( Urk. 33). Dazu liess en sich die Beklagte mit Eingabe vom 2 7. Januar 2017 und die Klägerin mit Einga be vom 3 0. Januar 2017 vernehmen ( Urk. 38, 40). Zur Eingabe der Gegenpartei äusserte sich die Beklagte mit Einga be vom 9. Februar 2017 ( Urk. 45). Nach Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 2 3. März 2 017 nahm die Klägerin mit Eingaben vom 3 1. Mai und 2. Juni 2017 nochmals Stellung ( Urk. 51, 53). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten Leistungs ansprüche zust ehen. Namentlich geht es dabei um eine Überbrückungsrente sowie um Ersatz der BVG-Altersgutschriften ( Urk. 1 S. 5). Letzter Anspruch ist akzessorisch und setzt das Bestehen eines Rentenan spruchs voraus ( Art. 19 GAV FAR;
Urk. 11/1). 2. 2 .1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & In du strie (heute: Unia ) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 1 2. Novem ber 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt gewerbe (GAV FAR). Der GAV FAR bezweckt, einen flexiblen Altersrücktritt zu ermöglichen. Zu dessen Durchführung gründeten die Vertragsparteien die "Stif tung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftun g FAR)" , eine nicht registrierte Personalfürsorgeeinrichtung gemäss Art. 89 bis ZGB. Der GAV FAR trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt. Dieser Be schluss wurde durch Beschlüsse vom 8. August und 2 6. Oktober 2006, 1. Novem ber 2007, 6. Dezember 2012, 1 0. November 2015 und 1 4. Juni 2016 verlängert respektive angepasst. 2.2
Gemäss Art. 14
Abs. 1 GAV FAR ( Urk. 11/1) kann ein Arbeitnehmer eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er a) das 6 0. Altersjahr vollendet hat , b) das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat, c) während mindestens 15
Jahre innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FA R eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und d) die Erwerbs tätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 GAV FAR definitiv aufgibt.
Laut Art. 15 GAV FAR bleibt nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Be trieb mit einem jährlichen Verdienst, der unter der Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG liegt, ohne Verlust der Leistungen aus dem flexiblen Altersrücktritt erlaubt. Mit einer sonstigen, selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung bleibt eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintritts schwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG liegt, erlaubt ( Abs. 1). Nebenverdienste, die vor Beginn der Überbrückungsrente seit mehr als drei Jahren erzielt wurden, dürfen weiterhin im bisherigen Umfang ohne Verlust der Leistungen erzielt werden. Der Stiftungsrat kann eine Obergrenze festlegen ( Abs. 2). 2.3
Nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR kann ein Arbeitnehmer , der das Kriterium der Beschäftig ungsdauer ( Abs. 1 lit . c) nicht vollständig erfüllt, eine gekürzte Über brückungsrente beanspruchen, wenn er
a) innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflicht ige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor de m Leistungsbezug ununterbrochen und / oder
b) innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktrit t während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit . a aber erfüllt. 3.
Der Kläger wurde am 7. November 19 52 geboren. Das Leistungsgesuch stellte er per 1. Februar 2014 ( Urk. 2/2). Zum Zeitpunkt des geplanten Rücktritts war er somi t etwas mehr als 61 Jahre alt. M ithin hatte er das 6 0. Altersjahr vollendet, aber das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht. Für den Anspruch auf eine Überbrückungsrente müsste er weiter eine beitragspflichtigen Beschäftigung wä h rend mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre ( also vom 1. F ebru ar 1994 bis 3 1. Januar 2014) und davon die letzten siebe n Jahre vor dem Leis tungsbezug ( also vom 1. Februa r 2007 bis 3 1. Januar 2014) ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsberei ch GAV FAR vorweisen können . Daran fehlt es. Vom 1. Januar 2007 bis 3 0. Juni 2008 war er bei der B.___ GmbH angestellt ( Urk. 40 , 40/13 ) , welche unbestrittenermassen nicht dem GAV FAR untersteht ( Urk. 38 S. 4, Urk. 51 und Urk. 53 ). Im Weiteren bezog der Kläger vom
1. August 2013 bis 3 1 . März 2015 Ar beitslosenentschädigung ( Urk. 47/1, 52/14 ). Diese bietet Ersatz für Erwerbsausfall. Damit fehlt es auch an der für den Leistungsanspruch vorausgesetzten definit iven Aufgabe der Erwerbstätigkeit per 1.
Februa r 2014 (vgl. auch Bundesgerichtsurteil BGE 141 V 162 E.
4 .2 ). Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts, dass er neben Arbeits losentag geldern auch SUVA-Taggelder aufgrund eines erlittenen Unfalls bezog (vgl. Urk. 51 S. 4). Ebenso ist unerheblich, dass die Beklagte erst am 2 4. April 2 015 über das Leistungsgesuch des Klägers definitiv entschied ( Urk. 2/6, 51 S. 4) . Mit dem Bezug von Arbeitslosentschädigung ab August 2013 und über den 1.
Febru ar 2014 hinaus manifestierte der Kläger klar, dass er nicht die Absicht hatte, die Erwerbstätigkeit aufzugeben.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine volle oder gekürzte Überbrückungsrente der Beklagten zusteht. Dies führt zur Ab weisung der Klage. 4.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent-lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts-pflegege setz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Eben f alls besteht kein Anlass, dem un vertretenen Beigeladenen eine Prozess ent schädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Rechtsanwältin Sandra Umiker unter Beilage eines Doppels von Urk. 51 und 53 - Y.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 51 und 53 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___ (geboren 1952)
war vom 1. März 1989 bis 31. Mai 1999 als Bauarbeiter bei der Z.___ AG, vom 1. Mai 1999 bis
31. Dezember 2006 bei der A.___ AG, vom 1. Januar 2007 bis
30. Juni 2008 bei der B.___ GmbH und vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 20 13 bei der Einzelfirma C.___ jeweils als Fassadenisoleur angestellt (Urk. 2/2 , Urk.
40 und Urk. 41/13 ). Im Juli 2013 ersuchte er die
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) um Leistungen aus vorzei ti gem Altersrücktritt ab 1. Februar 2014 ( Urk. 2/2). Diese teilte ihm nach getä tigten Abklärungen schliesslich mit, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt keine FAR-Rente zugesprochen werden könne. Die C.___ habe sich gegen eine Unterstellung unter den GAV FAR gewehrt und jegliche Aus kunft über ihre Tätigkeiten verweigert. Die Stiftung FAR verfüge somit nicht über gesicherte Fakten, um eine Unterstellung zu bestätigen ( Urk. 2/8).
E. 2 .1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & In du strie (heute: Unia ) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 1 2. Novem ber 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt gewerbe (GAV FAR). Der GAV FAR bezweckt, einen flexiblen Altersrücktritt zu ermöglichen. Zu dessen Durchführung gründeten die Vertragsparteien die "Stif tung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftun g FAR)" , eine nicht registrierte Personalfürsorgeeinrichtung gemäss Art. 89 bis ZGB. Der GAV FAR trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt. Dieser Be schluss wurde durch Beschlüsse vom 8. August und 2 6. Oktober 2006, 1. Novem ber 2007, 6. Dezember 2012, 1 0. November 2015 und 1 4. Juni 2016 verlängert respektive angepasst.
E. 2.2 Gemäss Art. 14
Abs. 1 GAV FAR ( Urk. 11/1) kann ein Arbeitnehmer eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er a) das 6 0. Altersjahr vollendet hat , b) das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat, c) während mindestens 15
Jahre innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FA R eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und d) die Erwerbs tätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 GAV FAR definitiv aufgibt.
Laut Art. 15 GAV FAR bleibt nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Be trieb mit einem jährlichen Verdienst, der unter der Eintrittsschwelle nach Art.
E. 2.3 Nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR kann ein Arbeitnehmer , der das Kriterium der Beschäftig ungsdauer ( Abs. 1 lit . c) nicht vollständig erfüllt, eine gekürzte Über brückungsrente beanspruchen, wenn er
a) innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflicht ige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor de m Leistungsbezug ununterbrochen und / oder
b) innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktrit t während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit . a aber erfüllt. 3.
Der Kläger wurde am 7. November 19 52 geboren. Das Leistungsgesuch stellte er per 1. Februar 2014 ( Urk. 2/2). Zum Zeitpunkt des geplanten Rücktritts war er somi t etwas mehr als 61 Jahre alt. M ithin hatte er das 6 0. Altersjahr vollendet, aber das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht. Für den Anspruch auf eine Überbrückungsrente müsste er weiter eine beitragspflichtigen Beschäftigung wä h rend mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre ( also vom 1. F ebru ar 1994 bis 3 1. Januar 2014) und davon die letzten siebe n Jahre vor dem Leis tungsbezug ( also vom 1. Februa r 2007 bis 3 1. Januar 2014) ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsberei ch GAV FAR vorweisen können . Daran fehlt es. Vom 1. Januar 2007 bis 3 0. Juni 2008 war er bei der B.___ GmbH angestellt ( Urk. 40 , 40/13 ) , welche unbestrittenermassen nicht dem GAV FAR untersteht ( Urk. 38 S. 4, Urk. 51 und Urk. 53 ). Im Weiteren bezog der Kläger vom
1. August 2013 bis 3 1 . März 2015 Ar beitslosenentschädigung ( Urk. 47/1, 52/14 ). Diese bietet Ersatz für Erwerbsausfall. Damit fehlt es auch an der für den Leistungsanspruch vorausgesetzten definit iven Aufgabe der Erwerbstätigkeit per 1.
Februa r 2014 (vgl. auch Bundesgerichtsurteil BGE 141 V 162 E.
4 .2 ). Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts, dass er neben Arbeits losentag geldern auch SUVA-Taggelder aufgrund eines erlittenen Unfalls bezog (vgl. Urk. 51 S. 4). Ebenso ist unerheblich, dass die Beklagte erst am 2 4. April 2 015 über das Leistungsgesuch des Klägers definitiv entschied ( Urk. 2/6, 51 S. 4) . Mit dem Bezug von Arbeitslosentschädigung ab August 2013 und über den 1.
Febru ar 2014 hinaus manifestierte der Kläger klar, dass er nicht die Absicht hatte, die Erwerbstätigkeit aufzugeben.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine volle oder gekürzte Überbrückungsrente der Beklagten zusteht. Dies führt zur Ab weisung der Klage. 4.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent-lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts-pflegege setz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Eben f alls besteht kein Anlass, dem un vertretenen Beigeladenen eine Prozess ent schädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Rechtsanwältin Sandra Umiker unter Beilage eines Doppels von Urk. 51 und 53 - Y.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 51 und 53 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 7 Abs. 1 BVG liegt, erlaubt ( Abs. 1). Nebenverdienste, die vor Beginn der Überbrückungsrente seit mehr als drei Jahren erzielt wurden, dürfen weiterhin im bisherigen Umfang ohne Verlust der Leistungen erzielt werden. Der Stiftungsrat kann eine Obergrenze festlegen ( Abs. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00074 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
16. August 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Rudolph Streiff von Kaenel AG, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH dieser substituiert durch Rechtsanwältin Sandra Umiker Streiff von Kaenel AG Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
X.___ (geboren 1952)
war vom 1. März 1989 bis 31. Mai 1999 als Bauarbeiter bei der Z.___ AG, vom 1. Mai 1999 bis
31. Dezember 2006 bei der A.___ AG, vom 1. Januar 2007 bis
30. Juni 2008 bei der B.___ GmbH und vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 20 13 bei der Einzelfirma C.___ jeweils als Fassadenisoleur angestellt (Urk. 2/2 , Urk.
40 und Urk. 41/13 ). Im Juli 2013 ersuchte er die
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) um Leistungen aus vorzei ti gem Altersrücktritt ab 1. Februar 2014 ( Urk. 2/2). Diese teilte ihm nach getä tigten Abklärungen schliesslich mit, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt keine FAR-Rente zugesprochen werden könne. Die C.___ habe sich gegen eine Unterstellung unter den GAV FAR gewehrt und jegliche Aus kunft über ihre Tätigkeiten verweigert. Die Stiftung FAR verfüge somit nicht über gesicherte Fakten, um eine Unterstellung zu bestätigen ( Urk. 2/8). 2.
Mit Eingabe vom 23. November 2015
erhob X.___ Klage gegen die Sti f tung FAR und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die Leis tung en ge mäss dem Leistungs- und Beitragsreglement der Stiftung FAR auszu richt en; die Leistungen seien zu ver zinsen (Urk. 1 S. 2). Die Stiftung FAR schloss in der Klageantwort vom 4. April 2016 auf Abweisung der Klage (Urk. 10). Mit Verfü gung vom 21. April 2016 wurde Y.___ , Inhaber der (per 6. Februar 2014
gelösch ten) Einzelfirma C.___ ( Urk. 24/1), zum Ver fah ren beigeladen (Urk. 12). Nach mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht machte er Angaben zum Tätigkeitsbereich der Einzelfirma C.___ und reichte Belege ein ( Urk. 14, 16, 17, 19, 20, 22, Urk. 23/1-7 , 24/1 ). Mit Ver fügung vom
6. Oktober 2016 gab das Gericht dem Kläger und der Be klag ten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu. Zugleich tat es den Parteien seine vor läufige Einschätzung zum Fall kund , was die Unterstellung der Einzelfirma C.___ unter den GAV FAR anbelangt ( Urk. 25). Zur vorläufigen Einschätzung liessen sich der Kläger mit Eingabe vom 2 0. Oktober 2016, der Beigeladene mit Eingabe vom 2 8. Oktober 2016 und die Beklagte mit Eingabe vom 1 4. Novem ber 2016 vernehmen ( Urk. 28, 30, 31). Mit Verfügung vom 3 0. N ovember 2016 wurden der Kläger und die Beklagte aufgefordert, zu den weiteren Voraus setz ungen für den Anspruch von reglementarischen Leistungen Stellung zu nehmen ( Urk. 33). Dazu liess en sich die Beklagte mit Eingabe vom 2 7. Januar 2017 und die Klägerin mit Einga be vom 3 0. Januar 2017 vernehmen ( Urk. 38, 40). Zur Eingabe der Gegenpartei äusserte sich die Beklagte mit Einga be vom 9. Februar 2017 ( Urk. 45). Nach Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 2 3. März 2 017 nahm die Klägerin mit Eingaben vom 3 1. Mai und 2. Juni 2017 nochmals Stellung ( Urk. 51, 53). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten Leistungs ansprüche zust ehen. Namentlich geht es dabei um eine Überbrückungsrente sowie um Ersatz der BVG-Altersgutschriften ( Urk. 1 S. 5). Letzter Anspruch ist akzessorisch und setzt das Bestehen eines Rentenan spruchs voraus ( Art. 19 GAV FAR;
Urk. 11/1). 2. 2 .1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & In du strie (heute: Unia ) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 1 2. Novem ber 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt gewerbe (GAV FAR). Der GAV FAR bezweckt, einen flexiblen Altersrücktritt zu ermöglichen. Zu dessen Durchführung gründeten die Vertragsparteien die "Stif tung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftun g FAR)" , eine nicht registrierte Personalfürsorgeeinrichtung gemäss Art. 89 bis ZGB. Der GAV FAR trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt. Dieser Be schluss wurde durch Beschlüsse vom 8. August und 2 6. Oktober 2006, 1. Novem ber 2007, 6. Dezember 2012, 1 0. November 2015 und 1 4. Juni 2016 verlängert respektive angepasst. 2.2
Gemäss Art. 14
Abs. 1 GAV FAR ( Urk. 11/1) kann ein Arbeitnehmer eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er a) das 6 0. Altersjahr vollendet hat , b) das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat, c) während mindestens 15
Jahre innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FA R eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und d) die Erwerbs tätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 GAV FAR definitiv aufgibt.
Laut Art. 15 GAV FAR bleibt nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Be trieb mit einem jährlichen Verdienst, der unter der Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG liegt, ohne Verlust der Leistungen aus dem flexiblen Altersrücktritt erlaubt. Mit einer sonstigen, selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung bleibt eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintritts schwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG liegt, erlaubt ( Abs. 1). Nebenverdienste, die vor Beginn der Überbrückungsrente seit mehr als drei Jahren erzielt wurden, dürfen weiterhin im bisherigen Umfang ohne Verlust der Leistungen erzielt werden. Der Stiftungsrat kann eine Obergrenze festlegen ( Abs. 2). 2.3
Nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR kann ein Arbeitnehmer , der das Kriterium der Beschäftig ungsdauer ( Abs. 1 lit . c) nicht vollständig erfüllt, eine gekürzte Über brückungsrente beanspruchen, wenn er
a) innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflicht ige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor de m Leistungsbezug ununterbrochen und / oder
b) innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktrit t während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit . a aber erfüllt. 3.
Der Kläger wurde am 7. November 19 52 geboren. Das Leistungsgesuch stellte er per 1. Februar 2014 ( Urk. 2/2). Zum Zeitpunkt des geplanten Rücktritts war er somi t etwas mehr als 61 Jahre alt. M ithin hatte er das 6 0. Altersjahr vollendet, aber das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht. Für den Anspruch auf eine Überbrückungsrente müsste er weiter eine beitragspflichtigen Beschäftigung wä h rend mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre ( also vom 1. F ebru ar 1994 bis 3 1. Januar 2014) und davon die letzten siebe n Jahre vor dem Leis tungsbezug ( also vom 1. Februa r 2007 bis 3 1. Januar 2014) ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsberei ch GAV FAR vorweisen können . Daran fehlt es. Vom 1. Januar 2007 bis 3 0. Juni 2008 war er bei der B.___ GmbH angestellt ( Urk. 40 , 40/13 ) , welche unbestrittenermassen nicht dem GAV FAR untersteht ( Urk. 38 S. 4, Urk. 51 und Urk. 53 ). Im Weiteren bezog der Kläger vom
1. August 2013 bis 3 1 . März 2015 Ar beitslosenentschädigung ( Urk. 47/1, 52/14 ). Diese bietet Ersatz für Erwerbsausfall. Damit fehlt es auch an der für den Leistungsanspruch vorausgesetzten definit iven Aufgabe der Erwerbstätigkeit per 1.
Februa r 2014 (vgl. auch Bundesgerichtsurteil BGE 141 V 162 E.
4 .2 ). Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts, dass er neben Arbeits losentag geldern auch SUVA-Taggelder aufgrund eines erlittenen Unfalls bezog (vgl. Urk. 51 S. 4). Ebenso ist unerheblich, dass die Beklagte erst am 2 4. April 2 015 über das Leistungsgesuch des Klägers definitiv entschied ( Urk. 2/6, 51 S. 4) . Mit dem Bezug von Arbeitslosentschädigung ab August 2013 und über den 1.
Febru ar 2014 hinaus manifestierte der Kläger klar, dass er nicht die Absicht hatte, die Erwerbstätigkeit aufzugeben.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine volle oder gekürzte Überbrückungsrente der Beklagten zusteht. Dies führt zur Ab weisung der Klage. 4.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent-lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts-pflegege setz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Eben f alls besteht kein Anlass, dem un vertretenen Beigeladenen eine Prozess ent schädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Rechtsanwältin Sandra Umiker unter Beilage eines Doppels von Urk. 51 und 53 - Y.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 51 und 53 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger