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BV.2015.00046

Unbefristeter Besitzstand auf ein projiziertes Alterskapital, das den ehemaligen Arbeitnehmern beim Wechsel des Arbeitgebers zu einer neuen Vorsorgeeinrichtung garantiert wurde. Aufhebung der 'Garantie' durch eine spätere einseitige Reglementsänderung rechtmässig (clausula rebus sic stantibus, Opfersymmetrie).

Zürich SozVersG · 2016-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1949, war bei der Y.___ AG tätig und damit ab 3 1. Dezember 1998 bei der Pensionskasse der Schlatter-Gruppe vorsorge ver sichert , als er im April 2014 das ordentliche Pensionierungsalter von 65

Jahren erreichte ( Urk. 2/12).

Ab Mai 2014 richtete die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe gestützt auf ein Altersguthaben von Fr. 505‘932.90 und einen

regle men ta rischen Umwandlungssatz von 6.3 % monatliche

Altersrenten leistungen von Fr. 2‘656.20 (jährlich Fr. 31‘874.40) aus ( Urk. 2/15). 2.

Am 8. Juli 2015 erhob X.___ Klage gegen die

Pensionskasse der Schlatter-Gruppe mit dem Antrag, es sei ab Mai 2014 eine jährliche Altersrente von Fr. 39‘690.00 plus Zins zu 5 % ab Klageerhebung zuzusprechen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten ( Urk. 1 S. 2).

Mit Klageantwort vom 4. September 2015 schloss die Pensionskasse der Schlat ter-Gruppe auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge ( Urk. 8). Mit Replik vom 9. Dezember 2015 ( Urk.

14) beziehungsweise Duplik vom 1 5. Januar 2016 ( Urk.

18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Von Amtes wegen wurden die Reglemente der Beklagten, Ausgabe 1999 und Ausgabe 2005 als Urk. 21/1-2 zu den Akten genommen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Der Kläger begründete sein e Klage damit, dass er 49 Jahre bei der Firma Y.___ tätig und davon 43 Jahre vorsorgeversichert gewesen sei. Die Arbeit geberin habe ihre Angestellten anfänglich bei der " Z.___ " vorsorgeversi chert . Per Ende 1998 sei die Versicherungsdeckung aus beruflicher Vorsorge des Klägers in die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe über führt worden . Für die Mitarbei ter, welche unter den Verträgen der " Z.___ " versichert gewesen seien , habe das Reglement der Beklagten von 1999 eine Übergangsregelung enthalten. Gemäss d ieser Übergangsregelung habe die Pension skasse der Schlatter-Gruppe das projizierte Alterskapital bei der Z.___ -Ve rsicherung (BVG- und Zusatzver s icherung zusammen) zum Stand 3 1. Januar 1998 garantiert . In der PK-Mittei lung No 2/99 sei die Besitzstandswahrung versprochen und die Differenz zum alten Betrag ohne zeitliche Limitierung garantiert worden. Überdies sei in der Mitteilung No 3/00 garantiert worden, dass die alten Versicherungsleistungen solange aufgeführt würden , bis diese kleiner seien als die Leistungen der Beklagten und es sei auch vermerkt worden , dass es sich hierbei um einen “echten Besitzstand“ handle .

Dieses garantierte Alterskapital habe für den Kläger Ende 1998 Fr. 629'999. -- betragen. Dieser Besitzstand sei dem Kläger mehr fach (u.a. Leistungsausw e i s 2000, 2001, 2002) zugesicherte worden . Der Ver siche rungsausweis des Jahres 2006 habe dann keine Hinweise mehr auf irgend welchen Besitzstand enthalten, weshalb sich der Kläger 2006 an den Stiftungs rat gewandt und die fehlenden Besitzstände moniert habe . Dieser habe erklärt , die Besitzstände seien aufgrund eines Beschluss es des Stiftungsrates für alle Mit arbeiter gestrichen worden. Ein gerichtliches Vorgehen habe der Kläger damals aus Angst vor negativen Konsequenzen an seinem Arbeitsplatz verscho ben. Seit Ende April 2014 sei er pensioniert und erhalte eine jährliche Alters rente von Fr. 31'874.40 gestützt auf ein Altersguthaben von Fr. 505'932.90 und einen Umwandlungssatz von 6.3 % . Dieser Umwandlungssatz sei in der Zwi schenzeit gesenkt und nicht garantiert worden . Garantiert worden sei hin gegen das Alterskapital von Fr. 629'999.-- , was beim Umwandlungssatz von 6. 3 % einen Rentenans pruch von Fr. 39'690.-- ergebe ( Urk. 1 S. 3 ff.).

Replicando

führte d er Kläger aus, er sei der einzige Versicherte mit einer indi vidu ellen Zusicherung gewesen. Ein Sanierungskonzept sei nicht ersichtlich, und es gehe

einzig um eine

Reglementsänderung , die nicht mitgeteilt worden sei und mit welche r der zugesicherte Besitzstand aufgehoben werden soll t e , ohne dass die wirtsch aftliche Notwendigkeit festgestanden habe oder feststehe und auch nicht kommuniziert und belegt worden sei . Dafür, dass die Opfer symmetrie verletzt sei , gebe es keine Anhaltspunkte oder Zahlen

und für eine allfällige Unterdeckung seien die Geschäftsführung und Stiftungsräte verant wortlich. Dem Kläger sei zwar ein projiziertes Alt erskapital zum Stand vom 3 1. Januar 1998 garantiert worden. Das heisse jedoch nicht, dass d iese Garantie unter der Anna hme gestan den habe , dass die überne hmende Pensionskasse (Beklagte) sein Alterskapital regelmässig zu 4 % hätte verzinsen müssen. In der Besitzstandswahrung sei ein Al terskapital in einem Betrag von Fr. 629'999. -- garantiert worden und nicht eine Verzinsung. Dies hange damit zusammen, dass der Kläger bei der " Z.___ " besser versichert gewesen sei . Auch

sei ihm später dieser Besi tzstand individuell und nicht ein Zinsverlauf zugesichert wor den .

Der Kläger wolle für sich nicht einfach eine Besserstellung entgegen der Entwicklung seines Alterskapitals , sondern die Altersrente, welche sich aus dem individuell zugesicherten Besitzstand ergebe . Dazu habe er etwa auch Beiträge vor der Einführung des Obligatoriums 1985 geleistet. Dafür sei er bei der " Z.___ " besser versichert gewesen. Die sen Besitzstand hätte die " Z.___ " wohl auch erwirtschaftet. Er sei nicht verantwortlich dafür, dass es der Beklagten angeblich nicht wie anderen Pensionskassen gelungen sei , eine solche Perfor mance zu erreichen. Die Beklagte könne sich somit n icht auf die " clausula

rebus sic

stantibus " berufen . Sie

berufe sich lediglich rückwirkend auf eine Unterde ckung, mit welcher sie nie argumentiert habe und welche nicht belegt sei. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seien deshalb die Kosten der Beklag ten aufzuerlegen ( Urk. 14 ). 1.2

Demgegenüber führte die Beklagte aus, um die J ahrtausendwende habe sie sich in einer signifikanten Unterdeckung befunden und im Zeitpunkt des Inkrafttre tens der Reglementsänderung am 1. Januar 2005 habe die Vorsorgeeinrichtung noch einen Deckungsgrad von 93. 8 % aufgewiesen . V om Stiftungsrat seien des halb Sanierungsmass nahmen ergriffen worden . Die Reglementsänderung sei somit nicht in einer Situation erfolgt , in welcher die Vorsorgeeinrichtung risi kofähig gewesen wäre , sondern

in einem Zeitpunkt , in

dem sie über ke inerlei Wertschwankungsreserven oder freie Mittel verfügt habe . Durch die Sanierungs massnahmen mit einer Null- und Minderverzinsung des Alterskapi tals und der Altersguthaben hätten sich auch die Altersguthaben des Klägers nicht mehr entsprechend der Annahme der 90 ig er Jahre entwickelt , in denen das projizierte Altersguthaben mit e inem Zins von 4 % berechnet worden sei . P er Datum des Altersrücktritts habe das Altersguthaben des Klägers folglich auch nicht den projizierten Wert erreicht. In der Reglementsänderung wie in der PK-Mitteilung vom September 2006 sei den Destinatären die Aufhebung der Besitzstands regelung mitgeteilt worden . Von der Aufhebung dieser Leistungs garantie seien alle ab diesem Zeitpunkt berenteten ehemaligen Angestellten der Stifterfirma betroffen gewesen wie auch die Angestellten, die

bereits im Jahr 2005 im Dienste der Stifterfirma gestanden hätten . Für sie alle sei aufgrund der Aufhe bung der gegebenen Zusicherung eine Abweichung der Kapitalent wicklung gegen über dem projizierten Altersguthaben 1999 ein getreten. Der Gleich be handlung sei damit Rechnung getragen. Demgegenüber verlange d er Kläger für sich eine Besserstellung gegenüber dem gesamten Versichertenbe stand, nament lich den aktiven sowie de n ab dem Jahr 2006 pensionierten Ver sicherten indem er verlange , dass ihm zu Lasten aller anderen Versicherten die durch die Sanierungs massnahmen nicht gutgeschriebenen Zinserträge nach träglich über die Besitzstand sgarantie doch noch zu Gute kommen sollen. Wäre dies der Fall, hätte er überhaupt nicht s zur Sanierung der Vorsorgeeinrichtung beigetragen. Auf die früher p rognostizierten Werte, die als Besitzstand garan tiert worden seien , könne sich der K läger nicht mehr berufen ( Urk. 8 S. 4 ff. ).

Duplicando führte die Beklagte aus, d ie Zusicherung eines projizierten Alters kapi tals basiere immer auf der Annahme, dass das Alterskapital entspre chend bekannten B eiträgen weiter aufgebaut und ebenfalls mit entsprechend bekann ten Zinssätzen jeweils verzinst werde . Bezüglich der Verzinsung seien

Ver änderungen eingetreten , die das oberste Organ vera nlasst hätten , zur Wieder herstellung und Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts auf die gegeben en

Zusagen zurückzukommen und diese aufzuheben. Worauf die Unter deckung der Beklagten zurückzuführen sei, interessiere hierbei nicht . Anhaltspunkte, dass die Unterdeckung au f Misswirtschaft zurückzuführen sei,

würden sich keine ergeben, weshalb die Behauptung, die auch

haftungsrechtli che Verantwortlichkeiten impliziere ,

zurückzuweisen sei . Die Höhe der ausge richteten Altersrente entspreche dem vorhandenen Altersguthaben. Dieses sei durch Beiträge und Verm ögenserträge gebildet worden . Für ein höheres Alters guthaben best ehe weder ein Rechtsanspruch noch eine finanzielle Grundlage ( Urk. 18) . 2 . 2 .1

Zentraler Streitpunkt und für den Ausgang des v orliegenden Verfahrens ent schei dend ist die Frage , ob eine früher gegebene Zusicherung durch ein spä teres Reglement

aufgehoben werden kann oder nicht. 2 .2 2 .2.1

In der Mitteilung der Y.___ AG an alle Mitarbeitenden vom 23.

Okto ber 1998 wurde festgehalten, dass

intensive Diskussionen und Beratun gen im Zusammen hang mit einer Neuausrichtung der eigenen Personalvorsorge geführt worden seien . In diesem Zusammenhang hätten die Expertenberichte gezeigt, dass die bisherige gesplittete Vorsorge aufgehoben und eine umhül lende Lösung angestrebt werden sollte. D ie Mitglieder des Kassa vorstandes und des Stiftungs rates

hätten sich deshalb für eine ei gene autonome Pensionskasse im Sinne einer eigene n Stiftung mit Rückversicherung der Risik oleistungen entschieden . Hierzu gehöre auch die Erstellung eines neuen Vorsorgereglements, die genaue Überprüfung des bisherigen Risikoverlaufs und die Aufstellung eines neuen Leistungs- und Finanzierungsplans, wobei in diesem Punkt der Grundsatz gelte, dass das bisherig e Leistungsniveau beibehalten werde und die Regle ments ände rung die erworbenen Rechte der Versicherten nicht schmälern dürfe ( Urk. 15/4). 2.2.2

In d er Übergangsregelung zum Reglement vom 1. Januar 1999 ( Urk. 2/2) wurde festgehalten, dass zusätzlich zu den Leistungen gemäss Reglement der Pensi ons kasse der Schlatter Gruppe vom 1. Januar 1999 für Versicherte, welche am 3 1. Dezember 1998 bei der Schlatter-Gruppe unter den Verträgen der Z.___ versichert gewesen seien , die folgende Rechte gelte n : „

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1949, war bei der Y.___ AG tätig und damit ab

E. 1.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, um die J ahrtausendwende habe sie sich in einer signifikanten Unterdeckung befunden und im Zeitpunkt des Inkrafttre tens der Reglementsänderung am 1. Januar 2005 habe die Vorsorgeeinrichtung noch einen Deckungsgrad von 93.

E. 3 1. Januar 1998 garantiert worden. Das heisse jedoch nicht, dass d iese Garantie unter der Anna hme gestan den habe , dass die überne hmende Pensionskasse (Beklagte) sein Alterskapital regelmässig zu 4 % hätte verzinsen müssen. In der Besitzstandswahrung sei ein Al terskapital in einem Betrag von Fr. 629'999. -- garantiert worden und nicht eine Verzinsung. Dies hange damit zusammen, dass der Kläger bei der " Z.___ " besser versichert gewesen sei . Auch

sei ihm später dieser Besi tzstand individuell und nicht ein Zinsverlauf zugesichert wor den .

Der Kläger wolle für sich nicht einfach eine Besserstellung entgegen der Entwicklung seines Alterskapitals , sondern die Altersrente, welche sich aus dem individuell zugesicherten Besitzstand ergebe . Dazu habe er etwa auch Beiträge vor der Einführung des Obligatoriums 1985 geleistet. Dafür sei er bei der " Z.___ " besser versichert gewesen. Die sen Besitzstand hätte die " Z.___ " wohl auch erwirtschaftet. Er sei nicht verantwortlich dafür, dass es der Beklagten angeblich nicht wie anderen Pensionskassen gelungen sei , eine solche Perfor mance zu erreichen. Die Beklagte könne sich somit n icht auf die " clausula

rebus sic

stantibus " berufen . Sie

berufe sich lediglich rückwirkend auf eine Unterde ckung, mit welcher sie nie argumentiert habe und welche nicht belegt sei. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seien deshalb die Kosten der Beklag ten aufzuerlegen ( Urk. 14 ).

E. 8 S. 4 ff. ).

Duplicando führte die Beklagte aus, d ie Zusicherung eines projizierten Alters kapi tals basiere immer auf der Annahme, dass das Alterskapital entspre chend bekannten B eiträgen weiter aufgebaut und ebenfalls mit entsprechend bekann ten Zinssätzen jeweils verzinst werde . Bezüglich der Verzinsung seien

Ver änderungen eingetreten , die das oberste Organ vera nlasst hätten , zur Wieder herstellung und Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts auf die gegeben en

Zusagen zurückzukommen und diese aufzuheben. Worauf die Unter deckung der Beklagten zurückzuführen sei, interessiere hierbei nicht . Anhaltspunkte, dass die Unterdeckung au f Misswirtschaft zurückzuführen sei,

würden sich keine ergeben, weshalb die Behauptung, die auch

haftungsrechtli che Verantwortlichkeiten impliziere ,

zurückzuweisen sei . Die Höhe der ausge richteten Altersrente entspreche dem vorhandenen Altersguthaben. Dieses sei durch Beiträge und Verm ögenserträge gebildet worden . Für ein höheres Alters guthaben best ehe weder ein Rechtsanspruch noch eine finanzielle Grundlage ( Urk. 18) . 2 . 2 .1

Zentraler Streitpunkt und für den Ausgang des v orliegenden Verfahrens ent schei dend ist die Frage , ob eine früher gegebene Zusicherung durch ein spä teres Reglement

aufgehoben werden kann oder nicht. 2 .2 2 .2.1

In der Mitteilung der Y.___ AG an alle Mitarbeitenden vom 23.

Okto ber 1998 wurde festgehalten, dass

intensive Diskussionen und Beratun gen im Zusammen hang mit einer Neuausrichtung der eigenen Personalvorsorge geführt worden seien . In diesem Zusammenhang hätten die Expertenberichte gezeigt, dass die bisherige gesplittete Vorsorge aufgehoben und eine umhül lende Lösung angestrebt werden sollte. D ie Mitglieder des Kassa vorstandes und des Stiftungs rates

hätten sich deshalb für eine ei gene autonome Pensionskasse im Sinne einer eigene n Stiftung mit Rückversicherung der Risik oleistungen entschieden . Hierzu gehöre auch die Erstellung eines neuen Vorsorgereglements, die genaue Überprüfung des bisherigen Risikoverlaufs und die Aufstellung eines neuen Leistungs- und Finanzierungsplans, wobei in diesem Punkt der Grundsatz gelte, dass das bisherig e Leistungsniveau beibehalten werde und die Regle ments ände rung die erworbenen Rechte der Versicherten nicht schmälern dürfe ( Urk. 15/4). 2.2.2

In d er Übergangsregelung zum Reglement vom 1. Januar 1999 ( Urk. 2/2) wurde festgehalten, dass zusätzlich zu den Leistungen gemäss Reglement der Pensi ons kasse der Schlatter Gruppe vom 1. Januar 1999 für Versicherte, welche am 3 1. Dezember 1998 bei der Schlatter-Gruppe unter den Verträgen der Z.___ versichert gewesen seien , die folgende Rechte gelte n : „

Dispositiv
  1. Falls bei der neuen Pensionskasse der Schlatter-Gruppe die Altersleistungen bei gleichem Lohn und gleichen Beschäftigungsverhältnissen im Zeitpunkt der Pensionieru ng tiefer sein sollten als das projizier te Al terskapital bei der Z.___ Versicherung (BVG- und Zusatzversicherung zusammen) Stand 3
  2. Januar 1998, so garantiert die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe diese Differenz.
  3. Falls bei der neuen Pensionskasse der Schlatter-Gruppe die Invaliden leistun gen bei gleichem Lohn und gleichen Beschäftigungsver hältnissen im Zeitpunkt der Invalidisierung tiefer sein sollten als die Invali denleistungen bei der Z.___ Versicherung (BVG- und Zusatzversicherung zusammen) Stand 3
  4. Dezember 1998, so garantiert die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe diese Differenz.
  5. Falls bei der neuen Pensionskasse der Schlatter-Gruppe die Todesfall leistun gen bei gleichem Lohn und gleichen Beschäftigungsver hältnissen im Zeitpunkt der Pensionierung tiefer sein sollten als die Todes fallleistungen bei der Z.___ Versicherung (BVG- und Zusatzversicherung zusammen) Stand 3
  6. Dezember 1998, so garantiert die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe diese Differenz. Diese Ü bergangsregelung ist Bestandteil des Reglements vom
  7. Januar 1999. “ 2.2.3      In der PK-Mitteilung vom 1
  8. Februar 1999 wurde ausgeführt , im Zusammen hang mit dem Übertritt von der alten Lösung in die neue Pensionskasse der Schlatter-Gruppe sei die Besitzstandwahrung versprochen worden. Es könne nun sein, dass bei einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der neuen Vorsorgelösung bei gleichem Lohn und bei gleichen Beschäftigungsverhältnis sen entweder die aufgerechneten Altersleistungen oder die Invalidenleistungen gegenüber der bisherigen Variante tiefer seien. Aufgrund der Besitzstand wahru ng bedeute dies , dass die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe bei Ein treffen eines entsprechenden Ereignisses die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Betrag garantiere , sodass keine Leistungseinbusse bestehe ( Urk.  2/4). 2.2.4      In d er Zusammenstellung vom 1
  9. Februar 1999 der Pensionskasse der Schlat ter - Gruppe wurde n tabellarisch die Versicherungsleistungen für den Kläger unter der alten Vorsorgeeinrichtung im Jahr 1998 den Leistungen aufgrund des neuen Reglements per 1999 gegenübergestellt. Z um Alterskapital , das unter der alten Vorsorgeeinrichtung mit Fr.  629‘99
  10. -- und neu nur noch mit Fr.  620‘097.-- beziffert wurde , erfolgte der Vermerk , „Das alte Alterskapital wird garantiert“. Sodann erfolgte der Hinweis , die Angaben 1998 würden auf einer pro visorischen Abrechnung der Z.___ Versicherungsgesellschaft basieren ( Urk.  2/3 ). 2.2.5      Gemäss dem Vorsorge ausweis der Pensionskasse der Schlatter-Gruppe wurde n das Kapital der Freizügigkeitsleistungen für den Kläger per
  11. Januar 2000 mit einem Total von Fr.  247‘109.--, das projizierten Kapital bei Pensionierung bei einem Zins von 4  % mit Fr.  621‘139. -- und der Besitzstand mit Fr.  629‘ 999.-- aufgeführt ( Urk.  2/7).      Im Vorsorgeausweis per
  12. Januar 2001 wurde n das Alterskapital mit Fr.   265‘973.--, das projizierten Kapital bei einem Zins von 4  % mit Fr.  623‘409.-- und wiederum ein Besitzstand mit Fr.  629‘999.-- aufgeführt ( Urk.  2/8).      In einem weiteren Ausweis per
  13. Januar 2002 wurde n das Alterskapital mit Fr.   285‘697.--, das projizierten Kapital bei einem Zins von 4  % mit Fr.  625‘594.-- und der Besitzstand mit Fr.  629‘999.-- vermerkt ( Urk.  2/9).      Gemäss Ausweis per
  14. Januar 2004 betrug das Alterskapital Fr.  315‘600. --. Unter „Voraussichtlicher Altersleistungen be i Pensionierung im Alter von 65“ wurde das Alterskapital mit Fr.  431‘283. -- (Besitzstand) a ngegeben ( Urk.  2/10 / 2 und 2/11 ).      Per
  15. Januar 2005 wurde das aktuelle Alterskapital am 3
  16. Dezember 2004 mit Fr.  326‘368.85, das voraussichtliche Altersguthaben bei Pensionierung im Alter 65 - jeweils mit dem Hinweis „Besitzstand“ - mit Fr.   443‘830.--, das voraus sicht liche Guthaben bei einem Zins satz von 2  % mit Fr.  512‘930.-- und bei einem Zinss atz von 3  % mit Fr.  551‘243. -- aufgeführt ( Urk.  2/12). 2.2.6      In der am
  17. September 2006 verfassten PK-Mitteilung an die Destinatäre der Pensions kasse der Schlatter-Gruppe wurde unter dem Titel Besitzstände auf die Einführung des Reglements 2005 per
  18. Januar 2005 hingewiesen , mit dem sämtliche früheren Reglemente und Weisungen ersetzt worden seien. In dies em Zusammenhang sei auch die im Jahr 1999 gewährte Besi tzstandsregelung entfallen. Es wurde festgehalten, dass es a ufgrund der finanziellen Situation nicht möglich sei , die Unterdeckung allein mit Hilfe der Kapitalerträge zu behe ben . D er Stiftun gsrat habe deshalb Sanierungsmassnahme angeordnet, sollte sich die finanzielle Lage der Kasse nicht drastisch verbessern ( Urk.  2/13 S.   2 f.). 2.2.7      Im Schreiben vom 1
  19. Januar 2007 der Beklagten an den Kläger wurde auf eine Besprechung mit dem Kläger im Dezember 2006 und dessen Wunsch auf eine schriftliche Stellungnahme Bezug genommen . Festgehalten wurde, dass i n den Gesprächen, wie auch im Informations schreiben, welche s an sämtliche Destina täre gegangen sei, erläutert w orden sei , dass die seinerzeitige Übergangsrege lung als Bestandteil des Reglements vom
  20. Januar 1999 deklariert wurde und diese mit der Einführung des neuen Reglements per 1.   J anuar 2005 ausser Kraft gesetzt worden sei. Ferner sei darauf hin zu weisen, dass das g ültige Reglement jederzeit auch gegenüber Vorsorgeausweisen Vorrang habe . Gemäss Art.  51 des Reglements 2005 seien mit dem Ink raft treten alle bish erigen Reglemente und Weisungen ersetzt worden und in den Vorsorgeausweis en sei der Hinweis erfolgt, dass die Angab en zur Orientierung dienten und betreffend die effektiven Leistungen sowie dem Kreis der Begünstigten das zum Zeitpun kt gültige Regle ment massgebend sei. Auch sei i m Ausweis (2004/2005) der Hinweis erfolgt, dass d ieser alle früheren Ausweise ersetze und die Grundlage das gültige Reglement bilde und bei Abweichungen der auf d em Ausweis gemachten Anga ben zum Reglement das aktuelle Reglement gelte ( Urk.  9/2) .
  21. 3.1      Die berufliche Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren; eine Vor sorge einrichtung kann daher nicht (auf Dauer) Leistungen erbringen, die mit dem vorhandenen Kapital nicht finanzierbar sind (BGE 135 V 382 E. 10.5). Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können ( Art.  65 Abs.  1 des Bundes gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invaliden vorsorge , BVG). Bei Unterdeckung sind sie daher verpflichtet, Sanierungsmass nahmen zu treffen ( Art.  65d Abs.  1 BVG). Eine Unterdeckung besteht, wenn das verfügbare Vor sorgevermögen das versicherungstechnisch notwendige Vor sorge kapital nicht d eckt (vgl. Art.  44 Abs.  1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 3.2      Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer regle mentari schen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorge ein rich tung , insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungs strukturen wie den Vor sorge plänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tra gen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben ( Art.  65d Abs.  2 BVG ; BGE 138 V 366 E. 3 ). 3.3      Die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vor sorge einrichtung werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vor sorge durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Recht sprechung den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar ( Art.  1-183 OR). Regle ment oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, ver gleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorge reglement , unterzieht. Bei der Anwendung von statutarischen und reglementa rischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berück sichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind ( Art.  49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Ver hältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dür fen nur so weit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist . Das Reglement einer Vorsorgeein richtung kann im weitergehenden Bereich nur dann einseitig, ohne Einver ständnis des Destinatärs, abgeändert werden, wenn sie sich diese Möglichkeit in einer Klausel vorbehält, die vom Destinatär bei Abschluss des Vorsorgevertrags ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt worden ist (BGE 138 V 366 E. 4) . 3.4      Eine Änderung von Statuten oder Reglement ist grundsätzlich zulässig, soweit die neue Regelung mit dem Gesetz vereinbar und nicht willkürlich ist, nicht zu einer ungleichen Behandlung der versicherten Personen führt sowie deren wohlerworbene Rechte nicht beeinträchtigt (BGE 138 V 366 E. 4, 137 V 105 E.   6.1 mit Hinweisen). Als erworbene Rechte sind laufende Leistungen anzuse hen, welche von der Vorsorgeeinrichtung fest zugesagt worden sind ( Thomas Geisser /C h ristoph Senti , in : Schneider/ Geisser / Gächter , Handkommentar zum BVG und FZG, Art.  91 Ziff.  26 ) . Nicht erworben sind demgegenüber Ansprüche auf künftige Leistungen vor Eintritt des rentenbegründenden Ereignisse s, die etwa als blosse Anwartschaften von dem im gesamten Bereich des Privatrechts geltenden Grundsatz der Nichtrückwirkung nicht betroffen sind (Thomas Geisser /Christoph Senti , a.a.O. , Ziff.  5 mit Hinweisen zu Art.  1 und Art.   4 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB).
  22. 4.1      4.1.1      Aufgrund der von der Beklagten eingereichten Buchhaltungsunterlagen mit den Jahresabschlüssen 2002 bis 2007 und 2010 bis 2014 sind in Gegenüberstellung des vorhandenen Stiftungskapitals zum notwendigen Deckungskapital die fol genden Deckungsgrade ak t en kundig:      2002, 89.68  % ( Urk.  9/3a S. 9); 2003, 93.89  % ( Urk.  9/3b S. 9); 2004, 93.8  % ( Urk.  9/3c S. 9); 2005, 9 7.5  % ( Urk.  9/3d S. 16); 2006, 101.0  % ( Urk.  9/3e S. 16); 2007, 101.2  % ( Urk.  9/3f S. 16); 2009, 100.2  % ; 2010, 99.4  % ( Urk.  9/4a S. 19); 2011, 96.1  % ( Urk.  9/4b S. 20); 2012, 95.0  % ( Urk.  9/4c S. 20); 2013, 93.8  % ( Urk.  9/4d S. 22); 2014, 101.8% ( Urk.  9/4e S. 19). 4.1.2      Gemäss Art.  47 des Reglements der Beklagten vom
  23. Januar 1999 kann der Stiftungsrat das Reglement jederzeit unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der Versicherten, insbesondere an Änderungen der gesetzlichen und aufsichts rechtlichen Bestimmungen, anpassen (vgl. Urk.  21/1 S. 31). Dieselbe Bestim mung enthält das Reglement 2005 in Art.  5
  24. G emäss Art.  51 des Regle ments 2005 tritt dieses per
  25. Januar 2005 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regle mente und Weisungen ( Urk.  21/2 S. 24 f.) . Gemäss Art.  9 Ziff.  2 des Reglements 2005 ist bei einer Abweichung zwischen Vorsorgeausweis und dem Reglement das Reglement massgeben d ( Urk.  21/2 S. 8). 4.1.3      D amit ist erstellt , dass mit dem neuen Reglement 2005 nicht nur das vorgängige Reglement 1999 , sondern auch die dazu gehörende Übergangsregelung zum Reglement vom
  26. Januar 1999 (E. 2.2.2) aufgehoben wurde n. Unbestritten ist, dass das an sämtliche Destinatäre gerichtete Reglement dem Kläger bekannt war . Im Weiteren ist auch erstellt , dass dem Kläger mit Schreiben vom
  27. September 2006 (E. 2.2.6 ) einerseits die Tragweite des neuen Reglements in Bezug auf den bisherigen Besitzstand verdeutlicht wurde und er anderseits auf grund der Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung auch darüber orientiert wurde, dass weitere Sanierungsmassnahmen durch den Stiftungsrat in Aussicht gestellt werden (vgl. Urk.  1 S. 5 und E. 2.2.6 hiervor ). 4.1.4      D ie Sicherstellung des finanziellen Gleichgewicht s der Vorgeneinrichtung ( Art.  65 Abs.  1 BVG) gehört zu den dauernden Aufgaben des Stiftungsrates und die Behebung von Unterdeckungen zu den vordringlich st en Massnahme n ( vgl. Weisungen des Bundesrates vom 2
  28. Oktober 2004 über Massnahmen zur Behe bung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge BBl 2004 6789 Ziff.  21). Nachdem i m Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements 2005 die Beklagte gemäss ihren Buchhaltungsunterlagen eine erhebliche Unterdeckung bereits in den Vorjahren 2002 bis 200 4 aus ge wies en hat te (vgl. E. 4.1 .1 hiervor ) , waren Sanierungsmassnahmen nicht nur notwendig , sondern die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet , weitergehende Massnahmen zu ergreifen , um die Unterdeckung zu beheben . Aufgrund der Abgabe der Informationsschreiben über die jeweiligen Jahresabschlüsse und der PK-Mitteilungen an die Destinatäre sowie aufgrund von Intranet Publikationen (vg l. Urk.  9/3b S. 12 , Urk.  9/3c S. 12 , Urk.  9/3d S. 3 ) musste die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung auch dem Kläger bekannt sein. D ie von ihm in diesem Zusammenhang geäusserten Zweifel an der Rich tigkeit der einger eichten Jahresabschlüsse sind nicht substantiiert (vgl. Urk.  14 S. 4) . A nhaltspunkte, dass die geprüften und genehmigten Jahresabschlüsse nicht die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Zeitpunkt widerspiegeln, was, wie die Beklagte richtig ausführte, letztlich auf eine Verfälschung der Bilanz (vgl. Urk.  18 S. 3) mit entsprechenden rechtlichen – auch strafrechtlichen – Kon sequenzen hinaus liefe, ergeben sich nicht. Ein e Nachprüfung mittels Exper tise rechtfertigt sich damit nicht. 4.2      Zusammenfassend ist damit der Sachverhalt insofern erstellt, dass d en Destina tären und damit auch dem Kläger bekannt sein musste , dass mit dem neuen Reglement 2005 das alte Reglement 1999 ersetzt wurde und auch die Über gangsregelung zum Reglement vom
  29. Januar 1999 (E. 2.2.2) betreffend den Besitzstand dahingefallen war. I m Zeitpunkt des Inkrafttretens des n euen Reg lements ab
  30. Januar 2005 war auch bekannt, das s das Vorsorgevermögen das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht deckt e und die Beklagte aufgrund der erheblichen Unterdeckung in den Vorjahren trotz ergrif fener Massnahmen verpflichtet war , weitere Sanierungsmassnahmen zu ergrei fen. D ie Sanierungsmassnahmen zeitigten mit Nullzins und Minderverzinsung des gesamten B V G -Altersguthabens (vgl. Urk.  9/3b S. 12, Urk.  9/3c S. 12 und Urk.  9/3d S. 4 u nd S. 11 ) , aber auch aufgrund von Einschüssen der Arbeitgebe rin (vgl. Urk.  9/3c S. 7 und Urk.  9/3d S. 3) , offensichtlich Wirkung , betrug doch die Unterdeckung per Ende 2005 noch 97.5  % und präsentierte sich die Rechnung ab 2006 bis 2010 bei einem Deckungsgrad von knapp über 100  % als ausgeglichen bis zu einem erneuten Einbruch in den Jahr en 2011 bis 2013 (vgl. E. 4 . 1.1 hiervor ). 4.3      Die sachlich begründeten grundlegenden und unverzichtbaren Sanierungs mass nahmen bewirkten aber auch , dass das projizierte Altersguthaben des Klägers, welches in den 90-iger Jahren aufgrund eines höheren Zins (4  % ) fest gelegt wurde , nicht mehr die erwartete Höhe erreichte und letztl ich die Renten leistun gen auf d em tieferen Altersguthaben ausgerichtet wurden . Ob die Aufhe bung des Bes itzstandes vor diesem Hintergrund dem Gebot der Gleichbe handlung gemäss Art.  1f BVV 2 stand hält , ist im Weiteren zu prüfen. 4.4      Vorliegend führt de r vor Inkrafttreten des Reglements 2005 gewährte Besitz stand auf das projizierte Alterskapital zu einer deut lichen Besserstellung der unter dem alten Reglement eingetretenen Arbeitnehmer gegenüber denjenigen , die später hinzugekommen sind . Diese hätten im Falle einer Unterdeckung eine überproportionale Last z u derer Behebung zu tragen , da sich die Sanierungs massnahmen mit einer Null- oder Minderverzinsung nur in ihrem B V G -Alters guthaben niederschlagen würde n , und da die Destinatäre mit Besitzstand fak tisch keinen Beitrag zur Sanierung leisten würden, hätten sie auch noch diesen Ausfall mit zu tragen. Mit Blick auf die allgemeine Entwicklung der Leistungs grundlagen in der beruflichen Vorsorge ( kontinuierlich sinkende Umwand lungssätze ohne absehbares Ende , rückläufige Lohnentwicklungen , vgl. BGE 138 V 366 E. 6.3.1 mit Hinweisen ) , ist es in hohem Masse stossend, wenn nicht alle Destinatäre gleichermassen zu einer gesunden Vorsorg eeinrichtung beitragen und ein Teilkollektiv zu Lasten aller anderen Destinatäre übermässig pro fitiert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine grundlegende Verschlechterung der Finanzierungsbasis dazu führt, dass eine andere Gruppe desselben Versi chertenkollektivs im Ergebnis massgeblich zur Finanzierung von Privilegien bei tragen muss, die ihr selber nicht zugutekommen. D as Bundesgericht erkannte, dass unter solchen Umständen selbst ein wohlerworbenes Recht in eine unzulässige Ungleichbehandlung umschlagen kann und d as Prinzip der Opfersymmetrie verletzt ist , wenn bei der Finanzierung der Altersleistungen erhebliche Ungleichgewichte zwischen den noch längere Zeit aktiven und den bereits pe nsionierten Destinatären besteht (BGE 138 V 366 E. 6.3.2). 4.5      Gleich muss es sich auch vorliegend verhalten , entspricht doch die Aufhebung der Bestimmung Anfang 2005 sowohl dem Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre als auch gesamthaft betrachtet dem Verhältnismässi gkeitsprinzip . Demgegenüber verletzt e eine Aufrechterhaltung des „Besitzstandes“ die Opfer symmetrie . Kommt hinzu, dass als wohlerworben und vertrauensgeschützt nur diejenigen Leistungen betrachtet werden können, welche die Versicherten mit ihren Beiträgen und denjenigen ihrer Arbeitgeber finanziert haben ( vgl. E. 3.4 und BGE 134 I 23 E. 7.2) , was vorliegend bei einem projizierte n Alterskapital, welches im Jahr 1998 unter ganz anderen Rahmenbedingungen und ver schiedenen u ngewissen Param e ter mit Blick auf eine Pensionierung im Jahr 2014 festgelegt wurde, nicht der Fall ist. Auch im Hinblick auf den zeitliche n Ablauf kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ä nderung respektive die Aufhebung des „Besitzstandes“ erfolgte mit I n k rafttreten des neuen Reglements am
  31. Januar 2005, die persönliche Besprechung mit dem Kläger per Ende 2006 und die schriftliche Erörterung über die Tragweite per Anfang 2007 (E. 2.2.7 hiervor). In der Folge wurden die Vorsorgeausweise mit Auskunft über die Höhe des angesammelten Altersguthaben s jährlich zugestellt ( vgl. Urk.  21/2 S. 9) und auf dieser Basis letztlich die Altersrente ab Mai 2014 ausgerichtet , bevor die Klag e schliesslich am
  32. Juli 2015 erhoben wurde . Dies obschon der Kläger bereits im Frühjahr 2004 Di skussionen betreffend den „Besitzstand“ und das hochprojizierte Altersguthaben mit der Beklagten führte und bereits damals auf die jährliche n Schwankungen aufgrund von Zinsan passung mit Nullzinsrunden hingewiesen wurde (vgl. Email-Korrespondenz vom 2
  33. März 2004, Urk.  2/10/4 und Urk.  2/10/1 ) . Dass der Kläger, welcher gemäss d er vorstehenden Korrespondenz verlangte , sein ho ch pro jiziertes Altersguthaben sei mit dem aktuellen Zins von 2.25  % aufzuführen , trotzdem davon ausging , i h m stehe unabhängig von den Sanierungsmassnahmen nach wie vor ein garantiertes Alterskapital gemäss der Hochrechnung im Jahr 1999 von Fr.  629‘999 . -- zu , leuchtet damit nicht ein. Jedenfalls verlangte er keine gerichtliche Klärung der Sachlage , die es der Beklagte n je nach Ausgang des Verfahrens damals auch bzw. noch ermöglicht hätte , weitere Massnahmen , wie Rückstellungen in Betracht zu ziehen . V ertrauensrechtliche Erwartungen stellen sic h in dieser Hinsicht, wenn überhaupt , auf Seiten der Beklagten , nachdem der Kläger über Jahre hin die Reglementsänderung , die Sanierungsmassnahmen wie auch die Vorsorgeausweise unwidersprochen gelten liess . Dies erklärt auch , weshalb sich die Beklagte erst in der Klageantwort einlässlich zum Rechtsbe gehren des Klägers äusser te , respektive äussern konnte . Vor diesem Hintergrund ist aber auch d er Antrag, die Kosten seien unabhängig vom Ausgang des Ver fahrens der Beklagten aufzuerlegen mit d er Begründung, diese berufe sich lediglich rückwirkend auf eine Unterdeckung, mit welcher sie nie argumentiert habe (vgl. Urk.  14 S. 10 f. ) , nicht stichhaltig . Bei Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich der Antrag ohnehin als obsolet. Damit ist die Klage insgesamt unbegründet und abzuweisen .      Ausgangsgemäss steht dem Kläger keine Prozessentschädigung zu. Das Gericht erkennt:
  34. Die Klage wird abgewiesen.
  35. Das Verfahren ist kostenlos.
  36. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Dr.  Hans-Ulrich Stauffer - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  37. Juli bis und mit 1
  38. August sowie vom 1
  39. Dezember bis und mit dem
  40. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00046 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

28. November 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Pensionskasse der Schlatter-Gruppe c/o H.A. Schlatter AG Brandstrasse 24, 8952 Schlieren Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1949, war bei der Y.___ AG tätig und damit ab 3 1. Dezember 1998 bei der Pensionskasse der Schlatter-Gruppe vorsorge ver sichert , als er im April 2014 das ordentliche Pensionierungsalter von 65

Jahren erreichte ( Urk. 2/12).

Ab Mai 2014 richtete die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe gestützt auf ein Altersguthaben von Fr. 505‘932.90 und einen

regle men ta rischen Umwandlungssatz von 6.3 % monatliche

Altersrenten leistungen von Fr. 2‘656.20 (jährlich Fr. 31‘874.40) aus ( Urk. 2/15). 2.

Am 8. Juli 2015 erhob X.___ Klage gegen die

Pensionskasse der Schlatter-Gruppe mit dem Antrag, es sei ab Mai 2014 eine jährliche Altersrente von Fr. 39‘690.00 plus Zins zu 5 % ab Klageerhebung zuzusprechen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten ( Urk. 1 S. 2).

Mit Klageantwort vom 4. September 2015 schloss die Pensionskasse der Schlat ter-Gruppe auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge ( Urk. 8). Mit Replik vom 9. Dezember 2015 ( Urk.

14) beziehungsweise Duplik vom 1 5. Januar 2016 ( Urk.

18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Von Amtes wegen wurden die Reglemente der Beklagten, Ausgabe 1999 und Ausgabe 2005 als Urk. 21/1-2 zu den Akten genommen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Der Kläger begründete sein e Klage damit, dass er 49 Jahre bei der Firma Y.___ tätig und davon 43 Jahre vorsorgeversichert gewesen sei. Die Arbeit geberin habe ihre Angestellten anfänglich bei der " Z.___ " vorsorgeversi chert . Per Ende 1998 sei die Versicherungsdeckung aus beruflicher Vorsorge des Klägers in die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe über führt worden . Für die Mitarbei ter, welche unter den Verträgen der " Z.___ " versichert gewesen seien , habe das Reglement der Beklagten von 1999 eine Übergangsregelung enthalten. Gemäss d ieser Übergangsregelung habe die Pension skasse der Schlatter-Gruppe das projizierte Alterskapital bei der Z.___ -Ve rsicherung (BVG- und Zusatzver s icherung zusammen) zum Stand 3 1. Januar 1998 garantiert . In der PK-Mittei lung No 2/99 sei die Besitzstandswahrung versprochen und die Differenz zum alten Betrag ohne zeitliche Limitierung garantiert worden. Überdies sei in der Mitteilung No 3/00 garantiert worden, dass die alten Versicherungsleistungen solange aufgeführt würden , bis diese kleiner seien als die Leistungen der Beklagten und es sei auch vermerkt worden , dass es sich hierbei um einen “echten Besitzstand“ handle .

Dieses garantierte Alterskapital habe für den Kläger Ende 1998 Fr. 629'999. -- betragen. Dieser Besitzstand sei dem Kläger mehr fach (u.a. Leistungsausw e i s 2000, 2001, 2002) zugesicherte worden . Der Ver siche rungsausweis des Jahres 2006 habe dann keine Hinweise mehr auf irgend welchen Besitzstand enthalten, weshalb sich der Kläger 2006 an den Stiftungs rat gewandt und die fehlenden Besitzstände moniert habe . Dieser habe erklärt , die Besitzstände seien aufgrund eines Beschluss es des Stiftungsrates für alle Mit arbeiter gestrichen worden. Ein gerichtliches Vorgehen habe der Kläger damals aus Angst vor negativen Konsequenzen an seinem Arbeitsplatz verscho ben. Seit Ende April 2014 sei er pensioniert und erhalte eine jährliche Alters rente von Fr. 31'874.40 gestützt auf ein Altersguthaben von Fr. 505'932.90 und einen Umwandlungssatz von 6.3 % . Dieser Umwandlungssatz sei in der Zwi schenzeit gesenkt und nicht garantiert worden . Garantiert worden sei hin gegen das Alterskapital von Fr. 629'999.-- , was beim Umwandlungssatz von 6. 3 % einen Rentenans pruch von Fr. 39'690.-- ergebe ( Urk. 1 S. 3 ff.).

Replicando

führte d er Kläger aus, er sei der einzige Versicherte mit einer indi vidu ellen Zusicherung gewesen. Ein Sanierungskonzept sei nicht ersichtlich, und es gehe

einzig um eine

Reglementsänderung , die nicht mitgeteilt worden sei und mit welche r der zugesicherte Besitzstand aufgehoben werden soll t e , ohne dass die wirtsch aftliche Notwendigkeit festgestanden habe oder feststehe und auch nicht kommuniziert und belegt worden sei . Dafür, dass die Opfer symmetrie verletzt sei , gebe es keine Anhaltspunkte oder Zahlen

und für eine allfällige Unterdeckung seien die Geschäftsführung und Stiftungsräte verant wortlich. Dem Kläger sei zwar ein projiziertes Alt erskapital zum Stand vom 3 1. Januar 1998 garantiert worden. Das heisse jedoch nicht, dass d iese Garantie unter der Anna hme gestan den habe , dass die überne hmende Pensionskasse (Beklagte) sein Alterskapital regelmässig zu 4 % hätte verzinsen müssen. In der Besitzstandswahrung sei ein Al terskapital in einem Betrag von Fr. 629'999. -- garantiert worden und nicht eine Verzinsung. Dies hange damit zusammen, dass der Kläger bei der " Z.___ " besser versichert gewesen sei . Auch

sei ihm später dieser Besi tzstand individuell und nicht ein Zinsverlauf zugesichert wor den .

Der Kläger wolle für sich nicht einfach eine Besserstellung entgegen der Entwicklung seines Alterskapitals , sondern die Altersrente, welche sich aus dem individuell zugesicherten Besitzstand ergebe . Dazu habe er etwa auch Beiträge vor der Einführung des Obligatoriums 1985 geleistet. Dafür sei er bei der " Z.___ " besser versichert gewesen. Die sen Besitzstand hätte die " Z.___ " wohl auch erwirtschaftet. Er sei nicht verantwortlich dafür, dass es der Beklagten angeblich nicht wie anderen Pensionskassen gelungen sei , eine solche Perfor mance zu erreichen. Die Beklagte könne sich somit n icht auf die " clausula

rebus sic

stantibus " berufen . Sie

berufe sich lediglich rückwirkend auf eine Unterde ckung, mit welcher sie nie argumentiert habe und welche nicht belegt sei. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seien deshalb die Kosten der Beklag ten aufzuerlegen ( Urk. 14 ). 1.2

Demgegenüber führte die Beklagte aus, um die J ahrtausendwende habe sie sich in einer signifikanten Unterdeckung befunden und im Zeitpunkt des Inkrafttre tens der Reglementsänderung am 1. Januar 2005 habe die Vorsorgeeinrichtung noch einen Deckungsgrad von 93. 8 % aufgewiesen . V om Stiftungsrat seien des halb Sanierungsmass nahmen ergriffen worden . Die Reglementsänderung sei somit nicht in einer Situation erfolgt , in welcher die Vorsorgeeinrichtung risi kofähig gewesen wäre , sondern

in einem Zeitpunkt , in

dem sie über ke inerlei Wertschwankungsreserven oder freie Mittel verfügt habe . Durch die Sanierungs massnahmen mit einer Null- und Minderverzinsung des Alterskapi tals und der Altersguthaben hätten sich auch die Altersguthaben des Klägers nicht mehr entsprechend der Annahme der 90 ig er Jahre entwickelt , in denen das projizierte Altersguthaben mit e inem Zins von 4 % berechnet worden sei . P er Datum des Altersrücktritts habe das Altersguthaben des Klägers folglich auch nicht den projizierten Wert erreicht. In der Reglementsänderung wie in der PK-Mitteilung vom September 2006 sei den Destinatären die Aufhebung der Besitzstands regelung mitgeteilt worden . Von der Aufhebung dieser Leistungs garantie seien alle ab diesem Zeitpunkt berenteten ehemaligen Angestellten der Stifterfirma betroffen gewesen wie auch die Angestellten, die

bereits im Jahr 2005 im Dienste der Stifterfirma gestanden hätten . Für sie alle sei aufgrund der Aufhe bung der gegebenen Zusicherung eine Abweichung der Kapitalent wicklung gegen über dem projizierten Altersguthaben 1999 ein getreten. Der Gleich be handlung sei damit Rechnung getragen. Demgegenüber verlange d er Kläger für sich eine Besserstellung gegenüber dem gesamten Versichertenbe stand, nament lich den aktiven sowie de n ab dem Jahr 2006 pensionierten Ver sicherten indem er verlange , dass ihm zu Lasten aller anderen Versicherten die durch die Sanierungs massnahmen nicht gutgeschriebenen Zinserträge nach träglich über die Besitzstand sgarantie doch noch zu Gute kommen sollen. Wäre dies der Fall, hätte er überhaupt nicht s zur Sanierung der Vorsorgeeinrichtung beigetragen. Auf die früher p rognostizierten Werte, die als Besitzstand garan tiert worden seien , könne sich der K läger nicht mehr berufen ( Urk. 8 S. 4 ff. ).

Duplicando führte die Beklagte aus, d ie Zusicherung eines projizierten Alters kapi tals basiere immer auf der Annahme, dass das Alterskapital entspre chend bekannten B eiträgen weiter aufgebaut und ebenfalls mit entsprechend bekann ten Zinssätzen jeweils verzinst werde . Bezüglich der Verzinsung seien

Ver änderungen eingetreten , die das oberste Organ vera nlasst hätten , zur Wieder herstellung und Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts auf die gegeben en

Zusagen zurückzukommen und diese aufzuheben. Worauf die Unter deckung der Beklagten zurückzuführen sei, interessiere hierbei nicht . Anhaltspunkte, dass die Unterdeckung au f Misswirtschaft zurückzuführen sei,

würden sich keine ergeben, weshalb die Behauptung, die auch

haftungsrechtli che Verantwortlichkeiten impliziere ,

zurückzuweisen sei . Die Höhe der ausge richteten Altersrente entspreche dem vorhandenen Altersguthaben. Dieses sei durch Beiträge und Verm ögenserträge gebildet worden . Für ein höheres Alters guthaben best ehe weder ein Rechtsanspruch noch eine finanzielle Grundlage ( Urk. 18) . 2 . 2 .1

Zentraler Streitpunkt und für den Ausgang des v orliegenden Verfahrens ent schei dend ist die Frage , ob eine früher gegebene Zusicherung durch ein spä teres Reglement

aufgehoben werden kann oder nicht. 2 .2 2 .2.1

In der Mitteilung der Y.___ AG an alle Mitarbeitenden vom 23.

Okto ber 1998 wurde festgehalten, dass

intensive Diskussionen und Beratun gen im Zusammen hang mit einer Neuausrichtung der eigenen Personalvorsorge geführt worden seien . In diesem Zusammenhang hätten die Expertenberichte gezeigt, dass die bisherige gesplittete Vorsorge aufgehoben und eine umhül lende Lösung angestrebt werden sollte. D ie Mitglieder des Kassa vorstandes und des Stiftungs rates

hätten sich deshalb für eine ei gene autonome Pensionskasse im Sinne einer eigene n Stiftung mit Rückversicherung der Risik oleistungen entschieden . Hierzu gehöre auch die Erstellung eines neuen Vorsorgereglements, die genaue Überprüfung des bisherigen Risikoverlaufs und die Aufstellung eines neuen Leistungs- und Finanzierungsplans, wobei in diesem Punkt der Grundsatz gelte, dass das bisherig e Leistungsniveau beibehalten werde und die Regle ments ände rung die erworbenen Rechte der Versicherten nicht schmälern dürfe ( Urk. 15/4). 2.2.2

In d er Übergangsregelung zum Reglement vom 1. Januar 1999 ( Urk. 2/2) wurde festgehalten, dass zusätzlich zu den Leistungen gemäss Reglement der Pensi ons kasse der Schlatter Gruppe vom 1. Januar 1999 für Versicherte, welche am 3 1. Dezember 1998 bei der Schlatter-Gruppe unter den Verträgen der Z.___ versichert gewesen seien , die folgende Rechte gelte n : „ 1. Falls bei der neuen Pensionskasse der Schlatter-Gruppe die Altersleistungen bei gleichem Lohn und gleichen Beschäftigungsverhältnissen im Zeitpunkt der Pensionieru ng tiefer sein sollten als das projizier te Al terskapital bei der Z.___ Versicherung (BVG- und Zusatzversicherung zusammen) Stand 3 1. Januar 1998, so garantiert die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe diese Differenz. 2. Falls bei der neuen Pensionskasse der Schlatter-Gruppe die Invaliden leistun gen bei gleichem Lohn und gleichen Beschäftigungsver hältnissen im Zeitpunkt der Invalidisierung tiefer sein sollten als die Invali denleistungen bei der Z.___ Versicherung (BVG- und Zusatzversicherung zusammen) Stand 3 1. Dezember 1998, so garantiert die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe diese Differenz. 3. Falls bei der neuen Pensionskasse der Schlatter-Gruppe die Todesfall leistun gen bei gleichem Lohn und gleichen Beschäftigungsver hältnissen im Zeitpunkt der Pensionierung tiefer sein sollten als die Todes fallleistungen bei der Z.___ Versicherung (BVG- und Zusatzversicherung zusammen) Stand 3 1. Dezember 1998, so garantiert die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe diese Differenz.

Diese Ü bergangsregelung ist Bestandteil des Reglements vom 1. Januar 1999. “ 2.2.3

In der PK-Mitteilung vom 1 6. Februar 1999 wurde ausgeführt , im Zusammen hang mit dem Übertritt von der alten Lösung in die neue Pensionskasse der Schlatter-Gruppe sei die Besitzstandwahrung versprochen worden. Es könne nun sein, dass bei einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der neuen Vorsorgelösung bei gleichem Lohn und bei gleichen Beschäftigungsverhältnis sen entweder die aufgerechneten Altersleistungen oder die Invalidenleistungen gegenüber der bisherigen Variante tiefer seien. Aufgrund der Besitzstand wahru ng bedeute dies , dass die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe bei Ein treffen eines entsprechenden Ereignisses die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Betrag garantiere ,

sodass keine Leistungseinbusse bestehe

( Urk. 2/4). 2.2.4

In d er Zusammenstellung vom 1 0. Februar 1999 der Pensionskasse der Schlat ter - Gruppe wurde n tabellarisch

die Versicherungsleistungen für den Kläger unter der alten Vorsorgeeinrichtung im Jahr

1998 den Leistungen aufgrund des neuen Reglements per 1999

gegenübergestellt. Z um

Alterskapital , das unter der alten Vorsorgeeinrichtung mit

Fr. 629‘99 9. -- und neu nur noch mit Fr. 620‘097.-- beziffert wurde , erfolgte der Vermerk , „Das alte Alterskapital wird garantiert“. Sodann erfolgte der Hinweis , die Angaben 1998 würden auf einer pro visorischen Abrechnung der Z.___ Versicherungsgesellschaft basieren ( Urk. 2/3 ). 2.2.5

Gemäss dem Vorsorge ausweis der Pensionskasse der Schlatter-Gruppe wurde n das Kapital der Freizügigkeitsleistungen für den Kläger per 1. Januar 2000 mit einem Total von Fr. 247‘109.--, das projizierten Kapital bei Pensionierung bei einem Zins von 4 %

mit Fr. 621‘139. -- und der Besitzstand mit Fr. 629‘ 999.-- aufgeführt ( Urk. 2/7).

Im Vorsorgeausweis per 1. Januar 2001 wurde n das Alterskapital mit Fr.

265‘973.--, das projizierten Kapital bei einem Zins von 4 % mit Fr. 623‘409.-- und wiederum ein Besitzstand mit Fr. 629‘999.-- aufgeführt ( Urk. 2/8).

In einem weiteren Ausweis per 1. Januar 2002 wurde n das Alterskapital mit Fr.

285‘697.--, das projizierten Kapital bei einem Zins von 4 % mit Fr. 625‘594.-- und der Besitzstand mit Fr. 629‘999.-- vermerkt ( Urk. 2/9).

Gemäss Ausweis per 1. Januar 2004 betrug das Alterskapital Fr. 315‘600. --. Unter

„Voraussichtlicher Altersleistungen be i Pensionierung im Alter von 65“

wurde das Alterskapital mit Fr. 431‘283. -- (Besitzstand) a ngegeben ( Urk. 2/10 / 2 und 2/11 ).

Per

1. Januar 2005 wurde das aktuelle Alterskapital am 3 1. Dezember 2004 mit Fr. 326‘368.85, das voraussichtliche Altersguthaben bei Pensionierung im Alter 65 - jeweils mit dem Hinweis „Besitzstand“ -

mit Fr.

443‘830.--, das voraus sicht liche Guthaben bei einem Zins satz von 2 % mit Fr. 512‘930.-- und bei einem Zinss atz von 3 % mit Fr. 551‘243. -- aufgeführt ( Urk. 2/12). 2.2.6

In der am 8. September 2006 verfassten PK-Mitteilung an die Destinatäre der Pensions kasse der Schlatter-Gruppe wurde unter dem Titel

Besitzstände auf die Einführung des Reglements 2005 per 1. Januar 2005 hingewiesen ,

mit dem sämtliche früheren Reglemente und Weisungen ersetzt worden seien. In dies em Zusammenhang sei auch die im Jahr 1999 gewährte Besi tzstandsregelung entfallen. Es wurde festgehalten, dass es a ufgrund der finanziellen Situation nicht möglich sei , die Unterdeckung allein mit Hilfe der Kapitalerträge zu behe ben . D er Stiftun gsrat habe deshalb Sanierungsmassnahme angeordnet, sollte sich die finanzielle Lage der Kasse nicht drastisch verbessern ( Urk. 2/13 S.

2 f.). 2.2.7

Im Schreiben vom 1 5. Januar 2007 der Beklagten an den Kläger wurde auf eine Besprechung mit dem Kläger im Dezember 2006 und dessen Wunsch auf eine schriftliche Stellungnahme Bezug genommen . Festgehalten wurde, dass i n den Gesprächen, wie auch im Informations schreiben, welche s an sämtliche Destina täre gegangen sei, erläutert w orden sei , dass die seinerzeitige Übergangsrege lung als Bestandteil des Reglements vom 1. Januar 1999 deklariert wurde und diese mit der Einführung des neuen Reglements per 1.

J anuar 2005 ausser Kraft gesetzt worden sei. Ferner sei darauf hin zu weisen, dass das g ültige Reglement jederzeit auch gegenüber Vorsorgeausweisen Vorrang habe . Gemäss

Art. 51 des Reglements 2005

seien mit dem Ink raft treten alle bish erigen Reglemente und Weisungen ersetzt worden und in den Vorsorgeausweis en sei der Hinweis erfolgt, dass die Angab en zur Orientierung dienten und betreffend die effektiven Leistungen sowie dem Kreis der Begünstigten

das zum Zeitpun kt gültige Regle ment massgebend sei. Auch sei i m Ausweis (2004/2005) der Hinweis

erfolgt, dass d ieser alle früheren Ausweise ersetze und die Grundlage das gültige Reglement bilde und bei Abweichungen der auf d em Ausweis gemachten Anga ben zum Reglement das aktuelle Reglement gelte ( Urk. 9/2) . 3. 3.1

Die berufliche Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren; eine Vor sorge einrichtung kann daher nicht (auf Dauer) Leistungen erbringen, die mit dem vorhandenen Kapital nicht finanzierbar sind (BGE 135 V 382 E. 10.5). Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können ( Art. 65 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invaliden vorsorge , BVG). Bei Unterdeckung sind sie daher verpflichtet, Sanierungsmass nahmen zu treffen ( Art. 65d Abs. 1 BVG). Eine Unterdeckung besteht, wenn das verfügbare Vor sorgevermögen das versicherungstechnisch notwendige Vor sorge kapital nicht d eckt (vgl. Art. 44 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 3.2

Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer regle mentari schen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorge ein rich tung , insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungs strukturen wie den Vor sorge plänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tra gen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben ( Art. 65d Abs. 2 BVG ; BGE 138 V 366 E. 3 ). 3.3

Die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vor sorge einrichtung werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vor sorge durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Recht sprechung den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar ( Art. 1-183 OR). Regle ment oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, ver gleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorge reglement , unterzieht. Bei der Anwendung von statutarischen und reglementa rischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berück sichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind ( Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Ver hältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dür fen nur so weit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist .

Das Reglement einer Vorsorgeein richtung kann im weitergehenden Bereich nur dann einseitig, ohne Einver ständnis des Destinatärs, abgeändert werden, wenn sie sich diese Möglichkeit in einer Klausel vorbehält, die vom Destinatär bei Abschluss des Vorsorgevertrags ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt worden ist (BGE 138 V 366 E. 4) .

3.4

Eine Änderung von Statuten oder Reglement ist grundsätzlich zulässig, soweit die neue Regelung mit dem Gesetz vereinbar und nicht willkürlich ist, nicht zu einer ungleichen Behandlung der versicherten Personen führt sowie deren wohlerworbene Rechte nicht beeinträchtigt (BGE 138 V 366 E. 4, 137 V 105 E.

6.1 mit Hinweisen). Als erworbene Rechte sind laufende Leistungen anzuse hen, welche von der Vorsorgeeinrichtung fest zugesagt worden sind

( Thomas Geisser /C h ristoph Senti , in : Schneider/ Geisser / Gächter , Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 91 Ziff. 26 ) .

Nicht erworben sind demgegenüber Ansprüche auf künftige Leistungen vor Eintritt des rentenbegründenden Ereignisse s, die etwa als blosse Anwartschaften von dem im gesamten Bereich des Privatrechts geltenden Grundsatz der Nichtrückwirkung nicht betroffen sind (Thomas Geisser /Christoph Senti , a.a.O. ,

Ziff. 5 mit Hinweisen zu Art. 1 und Art.

4 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). 4.

4.1

4.1.1

Aufgrund der von der Beklagten eingereichten Buchhaltungsunterlagen mit den Jahresabschlüssen 2002 bis 2007 und 2010 bis 2014 sind in Gegenüberstellung des vorhandenen Stiftungskapitals zum notwendigen Deckungskapital die fol genden Deckungsgrade ak t en kundig:

2002, 89.68 % ( Urk. 9/3a S. 9); 2003, 93.89 % ( Urk. 9/3b S. 9); 2004, 93.8 % ( Urk. 9/3c S. 9); 2005, 9 7.5 % ( Urk. 9/3d S. 16);

2006, 101.0 % ( Urk. 9/3e S. 16); 2007, 101.2 % ( Urk. 9/3f S. 16); 2009, 100.2 % ; 2010, 99.4 % ( Urk. 9/4a S. 19);

2011, 96.1 % ( Urk. 9/4b S. 20); 2012, 95.0 % ( Urk. 9/4c S. 20); 2013, 93.8 % ( Urk. 9/4d S. 22); 2014, 101.8% ( Urk. 9/4e S. 19). 4.1.2

Gemäss Art. 47 des Reglements der Beklagten vom 1. Januar 1999 kann der Stiftungsrat das Reglement jederzeit unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der Versicherten, insbesondere an Änderungen der gesetzlichen und aufsichts rechtlichen Bestimmungen, anpassen (vgl. Urk. 21/1 S. 31).

Dieselbe Bestim mung enthält das Reglement 2005 in Art. 5 0. G emäss

Art. 51 des Regle ments 2005 tritt dieses per 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regle mente und Weisungen ( Urk. 21/2 S. 24 f.) . Gemäss Art. 9 Ziff. 2 des Reglements 2005 ist bei einer Abweichung zwischen Vorsorgeausweis und dem Reglement das Reglement massgeben d ( Urk. 21/2 S. 8). 4.1.3

D amit ist erstellt , dass mit dem neuen Reglement 2005 nicht nur das vorgängige Reglement 1999 , sondern auch die dazu gehörende Übergangsregelung zum Reglement vom 1. Januar 1999 (E. 2.2.2) aufgehoben wurde n. Unbestritten ist, dass das

an sämtliche Destinatäre gerichtete Reglement

dem Kläger bekannt war . Im Weiteren ist auch erstellt , dass dem Kläger mit

Schreiben vom

8. September 2006 (E. 2.2.6 ) einerseits die Tragweite des neuen

Reglements

in Bezug auf den bisherigen Besitzstand

verdeutlicht wurde und er anderseits auf grund der

Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung auch darüber orientiert wurde, dass weitere Sanierungsmassnahmen durch den Stiftungsrat in Aussicht gestellt werden

(vgl. Urk. 1 S. 5 und E. 2.2.6 hiervor ). 4.1.4

D ie Sicherstellung des finanziellen Gleichgewicht s der Vorgeneinrichtung ( Art. 65 Abs. 1 BVG) gehört zu den dauernden Aufgaben des Stiftungsrates und die Behebung von Unterdeckungen zu den vordringlich st en Massnahme n ( vgl. Weisungen des Bundesrates vom 2 7. Oktober 2004 über Massnahmen zur Behe bung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge BBl 2004 6789 Ziff. 21). Nachdem i m Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements

2005 die Beklagte gemäss ihren Buchhaltungsunterlagen eine erhebliche Unterdeckung bereits in den Vorjahren 2002 bis 200 4 aus ge wies en

hat te

(vgl. E. 4.1 .1 hiervor ) , waren Sanierungsmassnahmen nicht nur notwendig , sondern die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet ,

weitergehende Massnahmen zu ergreifen , um die Unterdeckung zu beheben .

Aufgrund der Abgabe der Informationsschreiben über die jeweiligen Jahresabschlüsse und der PK-Mitteilungen an die Destinatäre sowie aufgrund von Intranet Publikationen (vg l. Urk. 9/3b S. 12 , Urk. 9/3c S. 12 , Urk. 9/3d S. 3 ) musste die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung auch dem Kläger bekannt sein. D ie von ihm

in diesem Zusammenhang geäusserten Zweifel an der Rich tigkeit der einger eichten Jahresabschlüsse sind nicht substantiiert (vgl. Urk. 14 S. 4) . A nhaltspunkte, dass die geprüften und genehmigten Jahresabschlüsse nicht die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Zeitpunkt widerspiegeln, was, wie die Beklagte richtig ausführte, letztlich auf eine Verfälschung der Bilanz (vgl. Urk. 18 S. 3) mit entsprechenden rechtlichen –

auch strafrechtlichen – Kon sequenzen hinaus liefe, ergeben sich nicht. Ein e Nachprüfung mittels Exper tise rechtfertigt sich damit nicht. 4.2

Zusammenfassend ist damit der Sachverhalt insofern erstellt, dass d en Destina tären und damit auch dem Kläger bekannt sein musste , dass mit dem neuen Reglement 2005 das alte Reglement 1999 ersetzt wurde und auch die Über gangsregelung zum Reglement vom 1. Januar 1999 (E. 2.2.2) betreffend den Besitzstand dahingefallen war. I m Zeitpunkt des Inkrafttretens des n euen Reg lements ab 1. Januar 2005

war auch bekannt, das s das Vorsorgevermögen das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht deckt e und

die Beklagte aufgrund der erheblichen Unterdeckung in den Vorjahren trotz ergrif fener Massnahmen verpflichtet war ,

weitere Sanierungsmassnahmen zu ergrei fen. D ie Sanierungsmassnahmen zeitigten mit Nullzins und Minderverzinsung des gesamten B V G -Altersguthabens (vgl. Urk. 9/3b S. 12, Urk. 9/3c S. 12 und Urk. 9/3d S. 4 u nd S. 11 ) ,

aber auch aufgrund von Einschüssen der Arbeitgebe rin (vgl. Urk. 9/3c S. 7 und Urk. 9/3d S.

3) , offensichtlich Wirkung , betrug doch die Unterdeckung per Ende 2005 noch 97.5 % und präsentierte sich die Rechnung ab 2006 bis 2010 bei einem Deckungsgrad von knapp über 100 % als ausgeglichen bis zu einem erneuten Einbruch in den Jahr en 2011 bis 2013 (vgl. E. 4 . 1.1 hiervor ). 4.3

Die sachlich begründeten

grundlegenden und unverzichtbaren Sanierungs mass nahmen bewirkten aber auch , dass

das projizierte Altersguthaben des Klägers, welches in den 90-iger Jahren aufgrund eines höheren Zins (4 % ) fest gelegt wurde ,

nicht mehr die erwartete Höhe erreichte und letztl ich die Renten leistun gen auf d em tieferen Altersguthaben ausgerichtet wurden . Ob die Aufhe bung des Bes itzstandes vor diesem Hintergrund dem Gebot der Gleichbe handlung gemäss Art. 1f BVV 2 stand hält ,

ist im Weiteren zu prüfen. 4.4

Vorliegend führt de r vor Inkrafttreten des Reglements 2005 gewährte Besitz stand auf

das

projizierte Alterskapital zu einer deut lichen Besserstellung der unter dem alten Reglement eingetretenen Arbeitnehmer gegenüber

denjenigen , die später hinzugekommen

sind . Diese hätten im Falle einer Unterdeckung eine überproportionale Last z u derer Behebung zu tragen ,

da sich die Sanierungs massnahmen mit einer Null-

oder Minderverzinsung nur in ihrem B V G -Alters guthaben niederschlagen würde n , und

da die Destinatäre mit Besitzstand fak tisch keinen Beitrag zur Sanierung leisten würden, hätten sie

auch noch diesen Ausfall mit zu tragen. Mit Blick auf die allgemeine Entwicklung der Leistungs grundlagen in der beruflichen Vorsorge ( kontinuierlich sinkende Umwand lungssätze ohne absehbares Ende , rückläufige Lohnentwicklungen , vgl. BGE 138 V 366 E. 6.3.1 mit Hinweisen ) , ist es in hohem Masse stossend, wenn nicht alle Destinatäre gleichermassen zu einer gesunden Vorsorg eeinrichtung beitragen und ein Teilkollektiv zu Lasten aller anderen Destinatäre übermässig pro fitiert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine grundlegende Verschlechterung der Finanzierungsbasis dazu führt, dass eine andere Gruppe desselben Versi chertenkollektivs im Ergebnis massgeblich zur Finanzierung von Privilegien bei tragen muss, die ihr selber nicht zugutekommen. D as Bundesgericht erkannte, dass unter solchen Umständen selbst ein wohlerworbenes Recht in eine unzulässige Ungleichbehandlung umschlagen kann und d as Prinzip der Opfersymmetrie verletzt ist , wenn bei der Finanzierung der Altersleistungen erhebliche Ungleichgewichte zwischen den noch längere Zeit aktiven und den bereits pe nsionierten Destinatären besteht (BGE 138 V 366 E. 6.3.2). 4.5

Gleich muss es sich auch vorliegend verhalten , entspricht doch die Aufhebung der Bestimmung Anfang 2005 sowohl dem Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre als auch gesamthaft betrachtet dem Verhältnismässi gkeitsprinzip . Demgegenüber verletzt e

eine Aufrechterhaltung des „Besitzstandes“ die Opfer symmetrie .

Kommt hinzu, dass als wohlerworben und vertrauensgeschützt nur diejenigen Leistungen betrachtet werden können, welche die Versicherten mit ihren Beiträgen und denjenigen ihrer Arbeitgeber finanziert haben ( vgl. E. 3.4 und BGE 134 I 23 E. 7.2) ,

was vorliegend bei einem projizierte n Alterskapital, welches im Jahr 1998 unter ganz anderen Rahmenbedingungen und ver schiedenen u ngewissen Param e ter mit Blick auf eine Pensionierung im Jahr 2014 festgelegt wurde, nicht der Fall ist. Auch im Hinblick auf den zeitliche n Ablauf kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ä nderung respektive die Aufhebung des „Besitzstandes“

erfolgte mit I n k rafttreten des neuen Reglements am 1. Januar 2005, die persönliche Besprechung mit dem Kläger per Ende 2006 und die schriftliche Erörterung über die Tragweite per Anfang 2007 (E. 2.2.7 hiervor). In der Folge wurden die Vorsorgeausweise mit Auskunft über die Höhe des angesammelten Altersguthaben s

jährlich zugestellt ( vgl. Urk. 21/2 S. 9) und auf dieser Basis letztlich die Altersrente ab Mai 2014 ausgerichtet , bevor die Klag e schliesslich am 8. Juli 2015 erhoben wurde . Dies obschon der Kläger bereits im Frühjahr 2004 Di skussionen

betreffend den „Besitzstand“ und das hochprojizierte Altersguthaben mit der Beklagten führte und

bereits damals auf

die jährliche n Schwankungen aufgrund von Zinsan passung mit Nullzinsrunden hingewiesen wurde (vgl. Email-Korrespondenz vom 2 5. März 2004, Urk. 2/10/4 und Urk. 2/10/1 ) .

Dass der Kläger, welcher gemäss d er vorstehenden Korrespondenz verlangte , sein ho ch pro jiziertes Altersguthaben sei mit dem aktuellen Zins von 2.25 % aufzuführen , trotzdem davon ausging , i h m stehe unabhängig von den Sanierungsmassnahmen nach wie vor ein garantiertes Alterskapital gemäss der Hochrechnung im Jahr 1999 von Fr. 629‘999 . -- zu , leuchtet damit nicht ein. Jedenfalls verlangte er keine gerichtliche Klärung der Sachlage ,

die es der Beklagte n je nach Ausgang

des Verfahrens damals auch bzw. noch ermöglicht hätte ,

weitere Massnahmen , wie Rückstellungen in Betracht zu ziehen .

V ertrauensrechtliche Erwartungen stellen sic h in dieser Hinsicht, wenn überhaupt , auf Seiten der Beklagten , nachdem der Kläger über Jahre hin

die Reglementsänderung , die Sanierungsmassnahmen wie auch die Vorsorgeausweise unwidersprochen

gelten liess . Dies erklärt auch , weshalb sich die Beklagte

erst in der Klageantwort einlässlich zum Rechtsbe gehren

des Klägers äusser te , respektive äussern konnte .

Vor diesem Hintergrund ist aber auch d er

Antrag, die Kosten seien unabhängig vom Ausgang des Ver fahrens der Beklagten

aufzuerlegen mit d er Begründung, diese berufe sich lediglich rückwirkend auf eine Unterdeckung, mit welcher sie nie argumentiert habe

(vgl. Urk. 14 S. 10 f. ) , nicht stichhaltig . Bei Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich der Antrag ohnehin als obsolet. Damit ist die Klage insgesamt unbegründet und

abzuweisen .

Ausgangsgemäss steht dem Kläger keine Prozessentschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef