Sachverhalt
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 6. Mai 2015 (Urk. 2/21) wurde die am 3. August 1996 geschlossene Ehe zwischen
X.___ und Y.___ geschieden.
Im vorangegangenen Prozess hatte der Einzelricht er im ordentlichen Verfahren den Parteien mit Verfügung vom
3. Dezember 2014 Frist angesetzt, um Durch führbarkeitserklärungen ihrer Vorsorgeeinrichtungen zur scheidungsrechtlichen Teilung der vorsorgerechtlichen Austrittsleistungen einzureichen (Urk. 2/10). Nach dem
X.___ am 17. März 2015 gegenüber dem Schei dungs gericht erklärt hatte, es sei ihm trotz mehrmali gem Anfragen nicht ge lungen, die verlangte Durchführ barkeitserklärung von der Freizügigkeitsstiftung der UBS
AG zu bekommen (Urk. 2/16), konnte er am 26. März
2015 das Schrei ben der Freizügigkeitsstif tung der UBS AG vom 18. März 2015 (Urk. 2/17) zu den Akten reichen. Da der Scheidungsrichter diesem Schreiben nicht alle für die Teilung massgeblichen Angaben entnehmen konnte, setzte er der
Freizügig keits stiftung der UBS AG mit Verfügung vom 14. April 2015 eine Frist von 14
Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um die benötigten Angaben (Frei zügig keitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung und Austrittsleistung per 30. November 2014) nach zureichen. Diese Verfügung wurde der Freizügigkeits stiftung der UBS AG am 16. April 2015 zugestellt (vgl. Urk. 20).
Mit dem Scheidungsurteil vom 6. Mai
2015 wurde folgende Vereinbarung der Eheleute über das Tei lungsverhältnis der während der Dauer der Ehe erworbe nen Guthaben aus beruflicher Vorsorge genehmigt (Urk. 2 1 S. 5):
„Die Gesuchsteller verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge per 3 0. November 201 4. Sie ersuchen das Ger icht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Einrichtungen die Vorsorgeeinrichtung de rjenigen Partei, welche während der
der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, den der Hälfte der Differenz der Austrittsleist ungen entsprechenden Betrag zugun sten der anderen Partei auf deren Vorsorge konto zu überweisen.“
Weiter erkannte das Scheidungsgericht, dass die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Durchführung der Teilung der Austritts leistungen an das S ozialversicherungsgericht überwiesen werde (Urk. 21 S. 6, Dispositiv-Ziffer 6) . 2. 2.1
Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils überwies das Bezirksgericht Z.___ die Sache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozia lversicherungsgericht . 2.2 2.2.1
Nach dem Eingang der Überweisungsverfügung (Urk. 1) und der Akten (Urk. 2/1- 23 sowie 2/25-27) des Bezirksgerichts Z.___ wurde mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 1
0. Juni 2015 (Urk. 3) der Freizügigkeitsstif tung der UBS AG sowie der PAX, Sammelstiftung BVG unter Zustellung einer Kopie der Überweisungsverfügung und Hinweis auf ihre Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren Frist angesetzt, um dem Gericht die vollständigen Dokumentatio nen der Austrittsleistungen der Geschiedenen im Sinne von Art. 24 FZG einzu reichen (inkl. Angaben über Beginn des Vorsorgeverhältnisses und Benennung allfälliger Vorversicherer, welche Vorsorgegelder überwiesen haben, aber ihrer gesetzlichen Pflicht zur Übermittlung der einschlägigen Informationen auch nach ergangener Aufforderung nicht nachgekommen sind, Dispositiv-Ziffer 1).
X.___ wurde mit der nämlichen Verfügung Frist angesetzt, um dem Gericht Auskunft über seine Arbeits- bzw. Vorsorgeverhältnisse vor der Heirat zu geben. Dies unter der Androhung, bei Säumnis werde davon ausge gangen, dass sämtliche Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Teilung aus schliesslich während der Ehe erworben worden seien (Dispositiv-Ziffer 2). 2.2.2
In Nachachtung dieser Verfügung reichte die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG am 12. Juni 2015 die Kopie ihrer Zahlungseingangsbestätigung vom 19. Dezem ber 2013 an X.___ zu den Akten (Urk. 5). Die Frei zügig keitsstiftung der UBS AG bestätigte damit, am
23. Dezember 2013 (Valuta) Fr. 234‘787.50 von der Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der UBS AG erhalten zu habe n . 2.2.3
Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2016 wurden die Parteien über das Ergebnis der gerichtlichen Sachverhaltsabklärungen und den gestützt darauf erfolgten Überlegungen des Gerichts im Hinblick auf den zu fällenden Entscheid informiert, und wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu Anträge zu stellen (Urk. 6).
Insbesondere wurde den Parteien bekannt gegeben (Urk. 6 S. 4): - dass das Gericht zwar von der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG die in vor stehender Erwägung 2.2.2 genannten Informationen erhalten habe, nicht je doch, Angaben darüber, welche Unterlagen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 FZG der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG im Zusammenhang mit der Überwei sung der Vorsorgeeinrichtung Pension skasse der UBS AG übermittelt wo rden waren, bzw. welche Schritte die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG gegebe nenfalls unternommen ha tte, um von der Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der UBS AG die Angaben über die Herkunft und die Entwicklung des Vorsor gekapitals von X.___ zu erhalten, zu deren Weitergabe die Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der UBS AG von G esetzes wegen ver pflich tet gewesen sei, - dass die PAX Sammelstiftung BVG und X.___ innert der ihnen angesetzten Frist nicht reagiert hätten, - dass deshalb androhungsgemäss davon auszugehen sei, dass sämtliche X.___ zustehenden Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Tei lung ausschliesslich während der Dauer der Ehe erworben worden seien, - dass demzufolge X.___ per Teilungstermin (30. November 2014) Anspruch auf Austritts- und Freizügigkeitsleistungen in der Gesamt höhe von Fr. 241‘429.55 (Fr. 235‘886.55 + Fr. 5‘543.--) gehabt habe, welchen eine Austrittsleistung von Y.___ in Höhe von Fr 57‘727.25 gegen überstand, - dass die Differenz der zu teilenden Leistungen somit Fr. 183‘702.30 betrage, wovon entsprechend der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsver einbarung die Hälfte, nämlich Fr. 91‘851.15, vom Freizügigkeitskonto des X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der GEMINI Sammelstiftung über wiesen werden könne und - dass, falls seitens der Parteien kein Widerspruch erfolge, vo n der Richtigkeit und Vollständi gkeit der Angaben der beteiligten Vorsorge- bzw. Freizügi g keitseinrichtung ausgegangen und die Teilung aufgrund dieser Unterlagen an ge ordnet werde. 2.2.4
Innert der den Parteien zur Stellungnahme angesetzten Frist liess sich die PAX Sammelstiftung BVG am 19. Januar 2016 mit den Hinweisen vernehmen, dass X.___ bei ihr erst seit dem 1. April 2014 vorsorgeversichert sei und dass ihr während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses keine Freizü gig keitsleistungen von früheren Vorsorgeeinrichtungen zu seinen Gunsten über wiesen worden seien (Urk. 8).
Y.___ teilte dem Gericht am 26. Januar 2016 ihre neue Wohnadresse sowie den Namen ihres aktuellen Vorsorgeversicherers (Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Vertrag Nr. A.___, Stump ForaTec AG, Bestandesgruppe : Stump ForaTec AG ohne Landes man telvertrag, vgl. Urk. 10/1-2) mit und ersuchte darum, den ihr zuzusprechenden Teilungsbe trag an Letzteren überweisen zu lassen (Urk. 9).
Die übrigen Verfahrensbeteiligten erklärten durch Stillschweigen ihr Einver ständnis mit der Vorgehensweise gemäss Darlegung in der Verfügung vom 18. Januar 2016 . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Art. 122 bis 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) regeln die be rufsvorsorgerechtlichen Scheidungsfolgen: 1.1.1
Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der berufli chen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleis tung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB).
Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.1.2
Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie auf grund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Ver hältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). 1.1.3
Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die wäh rend der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustel len, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 12 4 Abs. 2 ZGB). 1.2
Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer z u ermittelnden Austrittsleis tun gen nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) ge teilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss an wendbar (Art. 22 Abs. 1 FZG).
Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatt en entspricht der Differenz zwi schen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Ehescheidung und der Austrittsleistu ng zuzüglich allfälliger Frei zü gigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Be rechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen . Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 FZG). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 280 ZPO und Art. 281 Abs. 1 ZPO fällt die Teilung der Aus tritts leis tungen als Scheidungsfolgeregelung (aus verfahrensökonomischen Gründen) grundsätzlich in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts. Um dem - nicht vorsorgerechtlich spezialisierten - Scheidungsgericht die Durchführung der Tei lung zu erleichtern, wurden die Vorsorgeeinrichtungen bereits mit Art. 24 Abs. 2 und 3 FZG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000) verpflichtet, eine Dokumentation über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien zu führen, welche Auskunft über den Anspruch auf Austrittsleistungen im Zeit punkt einer Heirat gibt (Art. 24 Abs. 2 FZG, ab 1. Januar 2007 auch im Falle des Registereintrags einer Partnerschaft) . Im Falle der Scheidung (ab 1. Januar 2007 auch bei Auf lösung einer eingetragenen Partnerschaft) haben die Vorsorgeeinrichtungen auf Verlangen den Versicherten oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Gut haben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsbetrag mass gebend sind (Art. 24 Abs. 3 FZG) . 1.3.2
Wenn die für die Teilung massgeblichen Austrittsle istungen durch das Schei dungsgericht nicht ermittelt werden können oder wenn die Durchführbarkeit der Teilung fraglich erscheint, hat das Scheidungsgericht die Sache zur Beurteilung der vorsorgerechtlichen Aspekte und - gegebenenfalls - Durchführung der Tei lung der Austrittsleistungen dem gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 281 Abs. 3 ZPO). In dessen Verfahren haben die Ehe gatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Parteistellung (Art. 25a Abs. 2 FZG). 2. 2.1
Da von keiner Partei Einwände gegen die in der Verfügung des Sozialversiche rungsgerichts
vom 18. Januar 2016 dargelegte Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ erhoben worden sind, ist die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsvereinbarung entsprechend zu verpflichten, den unbestrittenen Betrag von Fr. 91‘851.15 (vgl. Urk. 6 S. 4) vom Freizügigkeitskonto des X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversiche rungs -Gesellschaft AG (Vertrag Nr. A.___, Stump ForaTec AG, Bestandes gruppe : Stump ForaTec AG ohne Landesmantelvertrag, vgl. Urk. 10/1-2) zu überweisen. 2.2 2.2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig . Überweist die Vorsorge einrichtung die fällige Aus trittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben er halten hat, so ist ab Ende dieser Frist der vom Bundesrat gestützt auf Art. 26 Abs. 2 FZG festgesetzte Verzugszins zu bezahlen (Art. 2 Abs. 4 FZG), welcher gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht.
2.2.2
Beim scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleich gibt es in der Regel keinen Aus tritt aus einer Vorsorgeeinrichtung und erhält die zur Überweisung Aus gleichs betrags verpflichtete Vorsorgeeinrichtung die zur Durchführung des Transfers notwendigen Angaben normalerweise mit dem Auszug aus dem Scheidungs ur teil, welcher sie zur Überweisung verpflichtet . Fällig wird die Ver pflichtung mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und in Verzug ge rät die verpflich tete Vorsorgeeinrichtung 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. 2.3
Wenn das Scheidungsgericht die Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen dem gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG zuständigen Gericht über weisen muss, ist für die Fälligkeit der Überweisung des Ausgleichsbetrags und den Beginn der Frist bis zum Einsetzen der Verzugszinspflicht gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG nicht in jedem Fall die Rechtskraft des sozialversicherungsgerichtli chen Urteils massgebend.
Zu beachten ist nämlich Folgendes: 2.3.1
Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 24 FZG hat der Gesetzgeber den Trägern der beruflichen Vorsorge eine Dokumentationspflicht über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien auferlegt, wel che es den jeweils aktuellen Verwaltern der Altersvorsorgeguthaben von schei dungs willigen Paaren erlaubt, den Scheidungsgerichten rasch und umfassend die zur Teilung der Austritts leistungen im Scheidungsfall erforderlichen Anga ben zu liefern. Die Dokumen tation soll gewährleisten, dass die Scheidungsge richte
- im Interesse der Schei dungswilligen an einer beförderlichen Erledigung - die Tei lung der Austritts leistungen weitestgehend in eigener Kompetenz durchführen können und die Sache nur ausnahmsweise nach dem Scheidungs prozess noch an die spezialisierten Sozialversicherungsgerichte weiterreichen müssen. 2.3.2
Im Lichte der gesetzlichen Dokumentationspflicht von Art. 24 FZG ist es nicht angängig, dass Verwalter von Vorsorgegeldern ein um einschlägige Auskunft ersuchendes Scheidungsgericht unter Hinweis auf die Unvollständigkeit der ei ge nen Dokumentation an einen Vorversicherer verweisen (wie dies die Freizü gigkeitsstiftung der UBS AG tat, vgl. Urk. 2/17).
Wenn ein Vorversicherer (nach Inkrafttreten von Art. 24 in der seit dem 1. Janu ar 2000 geltenden Fassung) die von Art. 24 Abs. 2 FZG vorgeschriebene Dokumentation zu einer Überweisung von Vorsorgegeldern nicht übermittelt, ist die Vorsorgegelder entgegennehmende Vorsorg eeinrichtung unter berufsvorsor gerechtlichen Gesichtspunkten gehalten, diese Vordokumentation einzufordern. Denn nur so kann sie - gegebenenfalls - ihrer eigenen Pflicht zur Auskunftser teilung nach Art. 24 Abs. 3 FZG nachkommen. Wenn sie ihre eigene Doku men tation nicht bereits im Zeitpunkt der Entgegennahme der Vorsorgegelder aktua lisiert hat (und gegebenenfalls erst aufgrund eines Auskunftsersuchens der ver sicherten Person oder des Gerichts aktenkundig wird, dass die versicherte Person bei Begründung des Vorsorgeverhältnisses bereits verheiratet war), liegt es an der Vorsorgeeinrichtung, welche aktuell die Guthaben verwaltet, die Nachfor schungen bei allfälligen Vorversicherern durchzuführen. 2.3.3
D as Sozialversicherungsgericht
hat daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Überweisung der Streitsache durch das Scheidungsgericht wegen einer die Aus gleichszahlung verzögernden Verletzung der Dokumentationspflicht durch eine am Verfahren beteiligte Vorsorgeeinrichtung er folgte. B ejahendenfalls hat es die für die Vereitelung der Ausgleichszahlung innert 30 Tagen ab Re chtskraft des Scheidungsurteils verantwortliche Vorsorgeeinrichtung zur Bezahlung des Ver zugszinses auf dem Ausgleichsbetrag zu verpfli chten. 2.4 2.4.1
Im vorliegenden Fall ha t das Scheidungsgericht nach Erhalt des Schreibens der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG an X.___ vom 18. März 2015 (Urk. 2/17) mit seiner Verfügung vom 14. April 2015 die Freizügigkeits stiftung der UBS AG unter Hinweis auf die Auskunftspflicht gemäss Art. 24 FZG aufgefordert, innert 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung die Angaben zu liefern, welche für die Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsurteil erfor derlich waren (Urk. 2/19). Diese Verfügung wurde der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG am 16. April 2015 zugestellt (Urk. 2/20). Demzufolge lief die damit an gesetzte Frist vom 1 7. bis zum 30. April 201 5. Der Eingang einer fristwahrenden Eingabe der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG ist nicht aktenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass das Scheidungsgericht im Scheidungsurteil vom 6. Mai 2015 die Streitsache wegen der Säumnis der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG
zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozial ver sicherungsgericht überweisen musste. 2.4.2
Da das Scheidungsurteil der Eheleute X.___ und Y.___ nach Angaben des Scheidungsgerichts am 27. Mai 2015 in Rechtskraft er wachsen ist (vgl. Urk. 1), wäre die 30-tägige Erfüllungsfrist für eine im Schei dungsurteil angeordnete Überweisung des Ausgleichsbetrags für Y.___ (vgl. vorstehende E. 2.1) vom 28. Mai bis zum 26. Juni 2015 gelaufen . Demzu folge ist die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG wegen ihre r
Vereitelung einer entsprechenden Anordnung im Scheidungsurteil ab dem 27. Juni 2015 für den Überweisungsbetrag verzugszinspflichtig. 2.4.3
Im Jahr 2015 lag der BVG-Mindestzinssatz bei 1,75 %, weshalb der Überwei sungsbetrag gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der berufli chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG von der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG vom 27. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit 2,75 % zu verzinsen ist. Für das Jahr 2016 wurde der BVG-Mindestzinssatz vom Bundesrat auf 1,25 % gesenkt; der Verzugszins ab dem 1. Januar 2016 beträgt daher 2,25 % . 3. 3.1
Gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren kostenlos, soweit dies von anderen Gesetzen so vorgeschrie ben ist. Das Verfahren in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten ist in der Regel kostenlos (Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVG).
Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten ist einer Partei insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ihre prozessualen Mitwirkungspflichten in schwerwie gender Weise verletzt und dadurch unnötige Weiterungen des Prozesses verur sacht. Schwerwiegend ist nicht nur die Verweigerung der Mitwirkung (§ 23 Abs. 2
GSVGer), auch die nicht rechtzeitige Vornahme einer erforderlichen Mitwirkungshandlung kann schwer wiegen. Insbesondere dann, wenn es um die Mitwirkung eines Sozialversicherungsträgers geht und die säumige Prozess hand lung gleichzeitig auch eine Vernachlässigung einer vorprozessualen ge setz lichen Pflicht darstellt. 3.2
Auf die vorstehend dargelegten möglichen Folgen einer Verletzung der Mitwir kungspflicht im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren wurden die Parteien bereits in der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 10. Juni 2015 hingewiesen (Urk. 3, unter Hinweis auf das Urteil BV.2014.00004 des Sozial versicherungsgerichts vom 7. Juli 2014). Gleichwohl reichte die Freizügigkeits stiftung der UBS AG innert der ihr angesetzten Frist am 12. Juni 2015 lediglich eine Kopie ihrer Zahlungseingangsbestätigung vom 19. Dezember 2013 an X.___ zu den Akten (Urk. 5). Um die Teilung der währen d der Dauer der Ehe von X.___ und Y.___ erworbenen Austrittsleistungen vornehmen zu können, musste sich das Gericht daher mit der Verfügung vom 18. Januar 2016 (Urk. 6) von X.___
vorab bestätigen lassen, dass seine Austrittsleistung per 30. November 2014 bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG vollumfänglich während der Dauer der Ehe erworben wurde.
Dies bedeutet, dass die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG mit der Verletzung ihrer Dokumentationspflicht nach Art. 24 FZG nicht nur die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen durch das Sozialversicherungsgericht provozierte, sondern auch im vorliegenden Verfah ren
durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unnötige Weiterungen verur sachte. Dies rechtfertigt es, ihr in Anwendung § 33 Abs. 2 GSVGer eine Ge richts kos tenpauschale aufzuerlegen . 3.3
Die Gerichtsgebühr ist im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- nach dem Zeit aufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, zu bemessen (§ 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigunge n vor dem Sozialversicherungsge richt, GebV
SVGer).
In Berücksichtigung der ge nannten Umstände sowie der einschlägigen Ge richtspraxis in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil BV.2014.00004) rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr im vorliegenden -
weitaus gravier enderen - Fall auf Fr. 5 ‘000.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksger ichts Z.___
vom 6. Mai 2015 wird die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG angewiesen, den Betrag von Fr.
91‘851.15 zulasten des Vorsorgekonto s von X.___, zuzüglich 2,75
% Zins vom 2 7. Juni 2015 bis zum 3 1. Dezember 2015 sowie 2,25 % Zins ab dem 1. Januar 2016 zulasten nicht vorsorgegebundener Stiftungsmittel auf das Vorsorge konto von Y.___ bei der Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensver sicherungs-Gesellschaft AG (Vertrag Nr. A.___, Stump ForaTec AG, Bestandesgruppe : Stump Fora Tec AG ohne Landesmantelvertrag) zu überweisen. 2.
D er Freizügigkeitsstiftung der UBS AG
werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr.
5‘000.-- auf erlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichti gen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Freizügigkeitsstiftung der UBS AG - GEMINI Sammelstiftung - PAX, Sammelstiftung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 6. Mai 2015 (Urk. 2/21) wurde die am 3. August 1996 geschlossene Ehe zwischen
X.___ und Y.___ geschieden.
Im vorangegangenen Prozess hatte der Einzelricht er im ordentlichen Verfahren den Parteien mit Verfügung vom
3. Dezember 2014 Frist angesetzt, um Durch führbarkeitserklärungen ihrer Vorsorgeeinrichtungen zur scheidungsrechtlichen Teilung der vorsorgerechtlichen Austrittsleistungen einzureichen (Urk. 2/10). Nach dem
X.___ am 17. März 2015 gegenüber dem Schei dungs gericht erklärt hatte, es sei ihm trotz mehrmali gem Anfragen nicht ge lungen, die verlangte Durchführ barkeitserklärung von der Freizügigkeitsstiftung der UBS
AG zu bekommen (Urk. 2/16), konnte er am 26. März
2015 das Schrei ben der Freizügigkeitsstif tung der UBS AG vom 18. März 2015 (Urk. 2/17) zu den Akten reichen. Da der Scheidungsrichter diesem Schreiben nicht alle für die Teilung massgeblichen Angaben entnehmen konnte, setzte er der
Freizügig keits stiftung der UBS AG mit Verfügung vom 14. April 2015 eine Frist von 14
Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um die benötigten Angaben (Frei zügig keitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung und Austrittsleistung per 30. November 2014) nach zureichen. Diese Verfügung wurde der Freizügigkeits stiftung der UBS AG am 16. April 2015 zugestellt (vgl. Urk. 20).
Mit dem Scheidungsurteil vom 6. Mai
2015 wurde folgende Vereinbarung der Eheleute über das Tei lungsverhältnis der während der Dauer der Ehe erworbe nen Guthaben aus beruflicher Vorsorge genehmigt (Urk.
E. 1.1 Die Art. 122 bis 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) regeln die be rufsvorsorgerechtlichen Scheidungsfolgen:
E. 1.1.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der berufli chen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleis tung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB).
Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
E. 1.1.2 Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie auf grund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Ver hältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB).
E. 1.1.3 Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die wäh rend der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustel len, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 12
E. 1.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer z u ermittelnden Austrittsleis tun gen nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) ge teilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss an wendbar (Art. 22 Abs. 1 FZG).
Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatt en entspricht der Differenz zwi schen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Ehescheidung und der Austrittsleistu ng zuzüglich allfälliger Frei zü gigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Be rechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen . Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 FZG).
E. 1.3.1 Gemäss Art. 280 ZPO und Art. 281 Abs. 1 ZPO fällt die Teilung der Aus tritts leis tungen als Scheidungsfolgeregelung (aus verfahrensökonomischen Gründen) grundsätzlich in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts. Um dem - nicht vorsorgerechtlich spezialisierten - Scheidungsgericht die Durchführung der Tei lung zu erleichtern, wurden die Vorsorgeeinrichtungen bereits mit Art. 24 Abs. 2 und 3 FZG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000) verpflichtet, eine Dokumentation über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien zu führen, welche Auskunft über den Anspruch auf Austrittsleistungen im Zeit punkt einer Heirat gibt (Art. 24 Abs. 2 FZG, ab 1. Januar 2007 auch im Falle des Registereintrags einer Partnerschaft) . Im Falle der Scheidung (ab 1. Januar 2007 auch bei Auf lösung einer eingetragenen Partnerschaft) haben die Vorsorgeeinrichtungen auf Verlangen den Versicherten oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Gut haben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsbetrag mass gebend sind (Art. 24 Abs. 3 FZG) .
E. 1.3.2 Wenn die für die Teilung massgeblichen Austrittsle istungen durch das Schei dungsgericht nicht ermittelt werden können oder wenn die Durchführbarkeit der Teilung fraglich erscheint, hat das Scheidungsgericht die Sache zur Beurteilung der vorsorgerechtlichen Aspekte und - gegebenenfalls - Durchführung der Tei lung der Austrittsleistungen dem gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 281 Abs. 3 ZPO). In dessen Verfahren haben die Ehe gatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Parteistellung (Art. 25a Abs. 2 FZG). 2.
E. 2 FZG der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG im Zusammenhang mit der Überwei sung der Vorsorgeeinrichtung Pension skasse der UBS AG übermittelt wo rden waren, bzw. welche Schritte die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG gegebe nenfalls unternommen ha tte, um von der Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der UBS AG die Angaben über die Herkunft und die Entwicklung des Vorsor gekapitals von X.___ zu erhalten, zu deren Weitergabe die Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der UBS AG von G esetzes wegen ver pflich tet gewesen sei, - dass die PAX Sammelstiftung BVG und X.___ innert der ihnen angesetzten Frist nicht reagiert hätten, - dass deshalb androhungsgemäss davon auszugehen sei, dass sämtliche X.___ zustehenden Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Tei lung ausschliesslich während der Dauer der Ehe erworben worden seien, - dass demzufolge X.___ per Teilungstermin (30. November 2014) Anspruch auf Austritts- und Freizügigkeitsleistungen in der Gesamt höhe von Fr. 241‘429.55 (Fr. 235‘886.55 + Fr. 5‘543.--) gehabt habe, welchen eine Austrittsleistung von Y.___ in Höhe von Fr 57‘727.25 gegen überstand, - dass die Differenz der zu teilenden Leistungen somit Fr. 183‘702.30 betrage, wovon entsprechend der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsver einbarung die Hälfte, nämlich Fr. 91‘851.15, vom Freizügigkeitskonto des X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der GEMINI Sammelstiftung über wiesen werden könne und - dass, falls seitens der Parteien kein Widerspruch erfolge, vo n der Richtigkeit und Vollständi gkeit der Angaben der beteiligten Vorsorge- bzw. Freizügi g keitseinrichtung ausgegangen und die Teilung aufgrund dieser Unterlagen an ge ordnet werde.
E. 2.1 Da von keiner Partei Einwände gegen die in der Verfügung des Sozialversiche rungsgerichts
vom 18. Januar 2016 dargelegte Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ erhoben worden sind, ist die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsvereinbarung entsprechend zu verpflichten, den unbestrittenen Betrag von Fr. 91‘851.15 (vgl. Urk. 6 S. 4) vom Freizügigkeitskonto des X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversiche rungs -Gesellschaft AG (Vertrag Nr. A.___, Stump ForaTec AG, Bestandes gruppe : Stump ForaTec AG ohne Landesmantelvertrag, vgl. Urk. 10/1-2) zu überweisen.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig . Überweist die Vorsorge einrichtung die fällige Aus trittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben er halten hat, so ist ab Ende dieser Frist der vom Bundesrat gestützt auf Art. 26 Abs. 2 FZG festgesetzte Verzugszins zu bezahlen (Art. 2 Abs.
E. 2.2.2 Beim scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleich gibt es in der Regel keinen Aus tritt aus einer Vorsorgeeinrichtung und erhält die zur Überweisung Aus gleichs betrags verpflichtete Vorsorgeeinrichtung die zur Durchführung des Transfers notwendigen Angaben normalerweise mit dem Auszug aus dem Scheidungs ur teil, welcher sie zur Überweisung verpflichtet . Fällig wird die Ver pflichtung mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und in Verzug ge rät die verpflich tete Vorsorgeeinrichtung 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
E. 2.2.3 Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2016 wurden die Parteien über das Ergebnis der gerichtlichen Sachverhaltsabklärungen und den gestützt darauf erfolgten Überlegungen des Gerichts im Hinblick auf den zu fällenden Entscheid informiert, und wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu Anträge zu stellen (Urk. 6).
Insbesondere wurde den Parteien bekannt gegeben (Urk. 6 S. 4): - dass das Gericht zwar von der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG die in vor stehender Erwägung 2.2.2 genannten Informationen erhalten habe, nicht je doch, Angaben darüber, welche Unterlagen im Sinne von Art. 24 Abs.
E. 2.2.4 Innert der den Parteien zur Stellungnahme angesetzten Frist liess sich die PAX Sammelstiftung BVG am 19. Januar 2016 mit den Hinweisen vernehmen, dass X.___ bei ihr erst seit dem 1. April 2014 vorsorgeversichert sei und dass ihr während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses keine Freizü gig keitsleistungen von früheren Vorsorgeeinrichtungen zu seinen Gunsten über wiesen worden seien (Urk. 8).
Y.___ teilte dem Gericht am 26. Januar 2016 ihre neue Wohnadresse sowie den Namen ihres aktuellen Vorsorgeversicherers (Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Vertrag Nr. A.___, Stump ForaTec AG, Bestandesgruppe : Stump ForaTec AG ohne Landes man telvertrag, vgl. Urk. 10/1-2) mit und ersuchte darum, den ihr zuzusprechenden Teilungsbe trag an Letzteren überweisen zu lassen (Urk. 9).
Die übrigen Verfahrensbeteiligten erklärten durch Stillschweigen ihr Einver ständnis mit der Vorgehensweise gemäss Darlegung in der Verfügung vom 18. Januar 2016 . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.3 Wenn das Scheidungsgericht die Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen dem gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG zuständigen Gericht über weisen muss, ist für die Fälligkeit der Überweisung des Ausgleichsbetrags und den Beginn der Frist bis zum Einsetzen der Verzugszinspflicht gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG nicht in jedem Fall die Rechtskraft des sozialversicherungsgerichtli chen Urteils massgebend.
Zu beachten ist nämlich Folgendes:
E. 2.3.1 Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 24 FZG hat der Gesetzgeber den Trägern der beruflichen Vorsorge eine Dokumentationspflicht über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien auferlegt, wel che es den jeweils aktuellen Verwaltern der Altersvorsorgeguthaben von schei dungs willigen Paaren erlaubt, den Scheidungsgerichten rasch und umfassend die zur Teilung der Austritts leistungen im Scheidungsfall erforderlichen Anga ben zu liefern. Die Dokumen tation soll gewährleisten, dass die Scheidungsge richte
- im Interesse der Schei dungswilligen an einer beförderlichen Erledigung - die Tei lung der Austritts leistungen weitestgehend in eigener Kompetenz durchführen können und die Sache nur ausnahmsweise nach dem Scheidungs prozess noch an die spezialisierten Sozialversicherungsgerichte weiterreichen müssen.
E. 2.3.2 Im Lichte der gesetzlichen Dokumentationspflicht von Art. 24 FZG ist es nicht angängig, dass Verwalter von Vorsorgegeldern ein um einschlägige Auskunft ersuchendes Scheidungsgericht unter Hinweis auf die Unvollständigkeit der ei ge nen Dokumentation an einen Vorversicherer verweisen (wie dies die Freizü gigkeitsstiftung der UBS AG tat, vgl. Urk. 2/17).
Wenn ein Vorversicherer (nach Inkrafttreten von Art. 24 in der seit dem 1. Janu ar 2000 geltenden Fassung) die von Art. 24 Abs. 2 FZG vorgeschriebene Dokumentation zu einer Überweisung von Vorsorgegeldern nicht übermittelt, ist die Vorsorgegelder entgegennehmende Vorsorg eeinrichtung unter berufsvorsor gerechtlichen Gesichtspunkten gehalten, diese Vordokumentation einzufordern. Denn nur so kann sie - gegebenenfalls - ihrer eigenen Pflicht zur Auskunftser teilung nach Art. 24 Abs. 3 FZG nachkommen. Wenn sie ihre eigene Doku men tation nicht bereits im Zeitpunkt der Entgegennahme der Vorsorgegelder aktua lisiert hat (und gegebenenfalls erst aufgrund eines Auskunftsersuchens der ver sicherten Person oder des Gerichts aktenkundig wird, dass die versicherte Person bei Begründung des Vorsorgeverhältnisses bereits verheiratet war), liegt es an der Vorsorgeeinrichtung, welche aktuell die Guthaben verwaltet, die Nachfor schungen bei allfälligen Vorversicherern durchzuführen.
E. 2.3.3 D as Sozialversicherungsgericht
hat daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Überweisung der Streitsache durch das Scheidungsgericht wegen einer die Aus gleichszahlung verzögernden Verletzung der Dokumentationspflicht durch eine am Verfahren beteiligte Vorsorgeeinrichtung er folgte. B ejahendenfalls hat es die für die Vereitelung der Ausgleichszahlung innert 30 Tagen ab Re chtskraft des Scheidungsurteils verantwortliche Vorsorgeeinrichtung zur Bezahlung des Ver zugszinses auf dem Ausgleichsbetrag zu verpfli chten.
E. 2.4.1 Im vorliegenden Fall ha t das Scheidungsgericht nach Erhalt des Schreibens der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG an X.___ vom 18. März 2015 (Urk. 2/17) mit seiner Verfügung vom 14. April 2015 die Freizügigkeits stiftung der UBS AG unter Hinweis auf die Auskunftspflicht gemäss Art. 24 FZG aufgefordert, innert 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung die Angaben zu liefern, welche für die Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsurteil erfor derlich waren (Urk. 2/19). Diese Verfügung wurde der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG am 16. April 2015 zugestellt (Urk. 2/20). Demzufolge lief die damit an gesetzte Frist vom 1 7. bis zum 30. April 201 5. Der Eingang einer fristwahrenden Eingabe der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG ist nicht aktenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass das Scheidungsgericht im Scheidungsurteil vom 6. Mai 2015 die Streitsache wegen der Säumnis der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG
zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozial ver sicherungsgericht überweisen musste.
E. 2.4.2 Da das Scheidungsurteil der Eheleute X.___ und Y.___ nach Angaben des Scheidungsgerichts am 27. Mai 2015 in Rechtskraft er wachsen ist (vgl. Urk. 1), wäre die 30-tägige Erfüllungsfrist für eine im Schei dungsurteil angeordnete Überweisung des Ausgleichsbetrags für Y.___ (vgl. vorstehende E. 2.1) vom 28. Mai bis zum 26. Juni 2015 gelaufen . Demzu folge ist die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG wegen ihre r
Vereitelung einer entsprechenden Anordnung im Scheidungsurteil ab dem 27. Juni 2015 für den Überweisungsbetrag verzugszinspflichtig.
E. 2.4.3 Im Jahr 2015 lag der BVG-Mindestzinssatz bei 1,75 %, weshalb der Überwei sungsbetrag gemäss Art.
E. 4 FZG), welcher gemäss Art.
E. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der berufli chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG von der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG vom 27. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit 2,75 % zu verzinsen ist. Für das Jahr 2016 wurde der BVG-Mindestzinssatz vom Bundesrat auf 1,25 % gesenkt; der Verzugszins ab dem 1. Januar 2016 beträgt daher 2,25 % . 3. 3.1
Gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren kostenlos, soweit dies von anderen Gesetzen so vorgeschrie ben ist. Das Verfahren in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten ist in der Regel kostenlos (Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVG).
Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten ist einer Partei insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ihre prozessualen Mitwirkungspflichten in schwerwie gender Weise verletzt und dadurch unnötige Weiterungen des Prozesses verur sacht. Schwerwiegend ist nicht nur die Verweigerung der Mitwirkung (§ 23 Abs. 2
GSVGer), auch die nicht rechtzeitige Vornahme einer erforderlichen Mitwirkungshandlung kann schwer wiegen. Insbesondere dann, wenn es um die Mitwirkung eines Sozialversicherungsträgers geht und die säumige Prozess hand lung gleichzeitig auch eine Vernachlässigung einer vorprozessualen ge setz lichen Pflicht darstellt. 3.2
Auf die vorstehend dargelegten möglichen Folgen einer Verletzung der Mitwir kungspflicht im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren wurden die Parteien bereits in der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 10. Juni 2015 hingewiesen (Urk. 3, unter Hinweis auf das Urteil BV.2014.00004 des Sozial versicherungsgerichts vom 7. Juli 2014). Gleichwohl reichte die Freizügigkeits stiftung der UBS AG innert der ihr angesetzten Frist am 12. Juni 2015 lediglich eine Kopie ihrer Zahlungseingangsbestätigung vom 19. Dezember 2013 an X.___ zu den Akten (Urk. 5). Um die Teilung der währen d der Dauer der Ehe von X.___ und Y.___ erworbenen Austrittsleistungen vornehmen zu können, musste sich das Gericht daher mit der Verfügung vom 18. Januar 2016 (Urk. 6) von X.___
vorab bestätigen lassen, dass seine Austrittsleistung per 30. November 2014 bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG vollumfänglich während der Dauer der Ehe erworben wurde.
Dies bedeutet, dass die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG mit der Verletzung ihrer Dokumentationspflicht nach Art. 24 FZG nicht nur die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen durch das Sozialversicherungsgericht provozierte, sondern auch im vorliegenden Verfah ren
durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unnötige Weiterungen verur sachte. Dies rechtfertigt es, ihr in Anwendung § 33 Abs. 2 GSVGer eine Ge richts kos tenpauschale aufzuerlegen . 3.3
Die Gerichtsgebühr ist im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- nach dem Zeit aufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, zu bemessen (§ 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigunge n vor dem Sozialversicherungsge richt, GebV
SVGer).
In Berücksichtigung der ge nannten Umstände sowie der einschlägigen Ge richtspraxis in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil BV.2014.00004) rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr im vorliegenden -
weitaus gravier enderen - Fall auf Fr. 5 ‘000.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksger ichts Z.___
vom 6. Mai 2015 wird die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG angewiesen, den Betrag von Fr.
91‘851.15 zulasten des Vorsorgekonto s von X.___, zuzüglich 2,75
% Zins vom 2 7. Juni 2015 bis zum 3 1. Dezember 2015 sowie 2,25 % Zins ab dem 1. Januar 2016 zulasten nicht vorsorgegebundener Stiftungsmittel auf das Vorsorge konto von Y.___ bei der Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensver sicherungs-Gesellschaft AG (Vertrag Nr. A.___, Stump ForaTec AG, Bestandesgruppe : Stump Fora Tec AG ohne Landesmantelvertrag) zu überweisen. 2.
D er Freizügigkeitsstiftung der UBS AG
werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr.
5‘000.-- auf erlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichti gen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Freizügigkeitsstiftung der UBS AG - GEMINI Sammelstiftung - PAX, Sammelstiftung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00039 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
21. März 2016 in Sachen X.___ Kläger gegen 1.
Y.___ 2.
GEMINI Sammelstiftung bei Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig -Suter und Partner Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz Beklagte sowie Y.___ Klägerin gegen 1.
X.___ 2.
Freizügigkeitsstiftung der UBS AG c/o UBS AG Aeschenplatz 6, Postfach, 4002 Basel 3.
PAX, Sammelstiftung BVG c/o Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel Beklagte Sachverhalt: 1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 6. Mai 2015 (Urk. 2/21) wurde die am 3. August 1996 geschlossene Ehe zwischen
X.___ und Y.___ geschieden.
Im vorangegangenen Prozess hatte der Einzelricht er im ordentlichen Verfahren den Parteien mit Verfügung vom
3. Dezember 2014 Frist angesetzt, um Durch führbarkeitserklärungen ihrer Vorsorgeeinrichtungen zur scheidungsrechtlichen Teilung der vorsorgerechtlichen Austrittsleistungen einzureichen (Urk. 2/10). Nach dem
X.___ am 17. März 2015 gegenüber dem Schei dungs gericht erklärt hatte, es sei ihm trotz mehrmali gem Anfragen nicht ge lungen, die verlangte Durchführ barkeitserklärung von der Freizügigkeitsstiftung der UBS
AG zu bekommen (Urk. 2/16), konnte er am 26. März
2015 das Schrei ben der Freizügigkeitsstif tung der UBS AG vom 18. März 2015 (Urk. 2/17) zu den Akten reichen. Da der Scheidungsrichter diesem Schreiben nicht alle für die Teilung massgeblichen Angaben entnehmen konnte, setzte er der
Freizügig keits stiftung der UBS AG mit Verfügung vom 14. April 2015 eine Frist von 14
Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um die benötigten Angaben (Frei zügig keitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung und Austrittsleistung per 30. November 2014) nach zureichen. Diese Verfügung wurde der Freizügigkeits stiftung der UBS AG am 16. April 2015 zugestellt (vgl. Urk. 20).
Mit dem Scheidungsurteil vom 6. Mai
2015 wurde folgende Vereinbarung der Eheleute über das Tei lungsverhältnis der während der Dauer der Ehe erworbe nen Guthaben aus beruflicher Vorsorge genehmigt (Urk. 2 1 S. 5):
„Die Gesuchsteller verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge per 3 0. November 201 4. Sie ersuchen das Ger icht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Einrichtungen die Vorsorgeeinrichtung de rjenigen Partei, welche während der
der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, den der Hälfte der Differenz der Austrittsleist ungen entsprechenden Betrag zugun sten der anderen Partei auf deren Vorsorge konto zu überweisen.“
Weiter erkannte das Scheidungsgericht, dass die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Durchführung der Teilung der Austritts leistungen an das S ozialversicherungsgericht überwiesen werde (Urk. 21 S. 6, Dispositiv-Ziffer 6) . 2. 2.1
Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils überwies das Bezirksgericht Z.___ die Sache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozia lversicherungsgericht . 2.2 2.2.1
Nach dem Eingang der Überweisungsverfügung (Urk. 1) und der Akten (Urk. 2/1- 23 sowie 2/25-27) des Bezirksgerichts Z.___ wurde mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 1
0. Juni 2015 (Urk. 3) der Freizügigkeitsstif tung der UBS AG sowie der PAX, Sammelstiftung BVG unter Zustellung einer Kopie der Überweisungsverfügung und Hinweis auf ihre Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren Frist angesetzt, um dem Gericht die vollständigen Dokumentatio nen der Austrittsleistungen der Geschiedenen im Sinne von Art. 24 FZG einzu reichen (inkl. Angaben über Beginn des Vorsorgeverhältnisses und Benennung allfälliger Vorversicherer, welche Vorsorgegelder überwiesen haben, aber ihrer gesetzlichen Pflicht zur Übermittlung der einschlägigen Informationen auch nach ergangener Aufforderung nicht nachgekommen sind, Dispositiv-Ziffer 1).
X.___ wurde mit der nämlichen Verfügung Frist angesetzt, um dem Gericht Auskunft über seine Arbeits- bzw. Vorsorgeverhältnisse vor der Heirat zu geben. Dies unter der Androhung, bei Säumnis werde davon ausge gangen, dass sämtliche Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Teilung aus schliesslich während der Ehe erworben worden seien (Dispositiv-Ziffer 2). 2.2.2
In Nachachtung dieser Verfügung reichte die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG am 12. Juni 2015 die Kopie ihrer Zahlungseingangsbestätigung vom 19. Dezem ber 2013 an X.___ zu den Akten (Urk. 5). Die Frei zügig keitsstiftung der UBS AG bestätigte damit, am
23. Dezember 2013 (Valuta) Fr. 234‘787.50 von der Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der UBS AG erhalten zu habe n . 2.2.3
Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2016 wurden die Parteien über das Ergebnis der gerichtlichen Sachverhaltsabklärungen und den gestützt darauf erfolgten Überlegungen des Gerichts im Hinblick auf den zu fällenden Entscheid informiert, und wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu Anträge zu stellen (Urk. 6).
Insbesondere wurde den Parteien bekannt gegeben (Urk. 6 S. 4): - dass das Gericht zwar von der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG die in vor stehender Erwägung 2.2.2 genannten Informationen erhalten habe, nicht je doch, Angaben darüber, welche Unterlagen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 FZG der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG im Zusammenhang mit der Überwei sung der Vorsorgeeinrichtung Pension skasse der UBS AG übermittelt wo rden waren, bzw. welche Schritte die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG gegebe nenfalls unternommen ha tte, um von der Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der UBS AG die Angaben über die Herkunft und die Entwicklung des Vorsor gekapitals von X.___ zu erhalten, zu deren Weitergabe die Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der UBS AG von G esetzes wegen ver pflich tet gewesen sei, - dass die PAX Sammelstiftung BVG und X.___ innert der ihnen angesetzten Frist nicht reagiert hätten, - dass deshalb androhungsgemäss davon auszugehen sei, dass sämtliche X.___ zustehenden Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Tei lung ausschliesslich während der Dauer der Ehe erworben worden seien, - dass demzufolge X.___ per Teilungstermin (30. November 2014) Anspruch auf Austritts- und Freizügigkeitsleistungen in der Gesamt höhe von Fr. 241‘429.55 (Fr. 235‘886.55 + Fr. 5‘543.--) gehabt habe, welchen eine Austrittsleistung von Y.___ in Höhe von Fr 57‘727.25 gegen überstand, - dass die Differenz der zu teilenden Leistungen somit Fr. 183‘702.30 betrage, wovon entsprechend der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsver einbarung die Hälfte, nämlich Fr. 91‘851.15, vom Freizügigkeitskonto des X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der GEMINI Sammelstiftung über wiesen werden könne und - dass, falls seitens der Parteien kein Widerspruch erfolge, vo n der Richtigkeit und Vollständi gkeit der Angaben der beteiligten Vorsorge- bzw. Freizügi g keitseinrichtung ausgegangen und die Teilung aufgrund dieser Unterlagen an ge ordnet werde. 2.2.4
Innert der den Parteien zur Stellungnahme angesetzten Frist liess sich die PAX Sammelstiftung BVG am 19. Januar 2016 mit den Hinweisen vernehmen, dass X.___ bei ihr erst seit dem 1. April 2014 vorsorgeversichert sei und dass ihr während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses keine Freizü gig keitsleistungen von früheren Vorsorgeeinrichtungen zu seinen Gunsten über wiesen worden seien (Urk. 8).
Y.___ teilte dem Gericht am 26. Januar 2016 ihre neue Wohnadresse sowie den Namen ihres aktuellen Vorsorgeversicherers (Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Vertrag Nr. A.___, Stump ForaTec AG, Bestandesgruppe : Stump ForaTec AG ohne Landes man telvertrag, vgl. Urk. 10/1-2) mit und ersuchte darum, den ihr zuzusprechenden Teilungsbe trag an Letzteren überweisen zu lassen (Urk. 9).
Die übrigen Verfahrensbeteiligten erklärten durch Stillschweigen ihr Einver ständnis mit der Vorgehensweise gemäss Darlegung in der Verfügung vom 18. Januar 2016 . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Art. 122 bis 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) regeln die be rufsvorsorgerechtlichen Scheidungsfolgen: 1.1.1
Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der berufli chen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleis tung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB).
Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.1.2
Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie auf grund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Ver hältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). 1.1.3
Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die wäh rend der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustel len, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 12 4 Abs. 2 ZGB). 1.2
Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer z u ermittelnden Austrittsleis tun gen nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) ge teilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss an wendbar (Art. 22 Abs. 1 FZG).
Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatt en entspricht der Differenz zwi schen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Ehescheidung und der Austrittsleistu ng zuzüglich allfälliger Frei zü gigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Be rechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen . Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 FZG). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 280 ZPO und Art. 281 Abs. 1 ZPO fällt die Teilung der Aus tritts leis tungen als Scheidungsfolgeregelung (aus verfahrensökonomischen Gründen) grundsätzlich in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts. Um dem - nicht vorsorgerechtlich spezialisierten - Scheidungsgericht die Durchführung der Tei lung zu erleichtern, wurden die Vorsorgeeinrichtungen bereits mit Art. 24 Abs. 2 und 3 FZG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000) verpflichtet, eine Dokumentation über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien zu führen, welche Auskunft über den Anspruch auf Austrittsleistungen im Zeit punkt einer Heirat gibt (Art. 24 Abs. 2 FZG, ab 1. Januar 2007 auch im Falle des Registereintrags einer Partnerschaft) . Im Falle der Scheidung (ab 1. Januar 2007 auch bei Auf lösung einer eingetragenen Partnerschaft) haben die Vorsorgeeinrichtungen auf Verlangen den Versicherten oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Gut haben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsbetrag mass gebend sind (Art. 24 Abs. 3 FZG) . 1.3.2
Wenn die für die Teilung massgeblichen Austrittsle istungen durch das Schei dungsgericht nicht ermittelt werden können oder wenn die Durchführbarkeit der Teilung fraglich erscheint, hat das Scheidungsgericht die Sache zur Beurteilung der vorsorgerechtlichen Aspekte und - gegebenenfalls - Durchführung der Tei lung der Austrittsleistungen dem gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 281 Abs. 3 ZPO). In dessen Verfahren haben die Ehe gatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Parteistellung (Art. 25a Abs. 2 FZG). 2. 2.1
Da von keiner Partei Einwände gegen die in der Verfügung des Sozialversiche rungsgerichts
vom 18. Januar 2016 dargelegte Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ erhoben worden sind, ist die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsvereinbarung entsprechend zu verpflichten, den unbestrittenen Betrag von Fr. 91‘851.15 (vgl. Urk. 6 S. 4) vom Freizügigkeitskonto des X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversiche rungs -Gesellschaft AG (Vertrag Nr. A.___, Stump ForaTec AG, Bestandes gruppe : Stump ForaTec AG ohne Landesmantelvertrag, vgl. Urk. 10/1-2) zu überweisen. 2.2 2.2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig . Überweist die Vorsorge einrichtung die fällige Aus trittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben er halten hat, so ist ab Ende dieser Frist der vom Bundesrat gestützt auf Art. 26 Abs. 2 FZG festgesetzte Verzugszins zu bezahlen (Art. 2 Abs. 4 FZG), welcher gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht.
2.2.2
Beim scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleich gibt es in der Regel keinen Aus tritt aus einer Vorsorgeeinrichtung und erhält die zur Überweisung Aus gleichs betrags verpflichtete Vorsorgeeinrichtung die zur Durchführung des Transfers notwendigen Angaben normalerweise mit dem Auszug aus dem Scheidungs ur teil, welcher sie zur Überweisung verpflichtet . Fällig wird die Ver pflichtung mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und in Verzug ge rät die verpflich tete Vorsorgeeinrichtung 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. 2.3
Wenn das Scheidungsgericht die Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen dem gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG zuständigen Gericht über weisen muss, ist für die Fälligkeit der Überweisung des Ausgleichsbetrags und den Beginn der Frist bis zum Einsetzen der Verzugszinspflicht gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG nicht in jedem Fall die Rechtskraft des sozialversicherungsgerichtli chen Urteils massgebend.
Zu beachten ist nämlich Folgendes: 2.3.1
Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 24 FZG hat der Gesetzgeber den Trägern der beruflichen Vorsorge eine Dokumentationspflicht über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien auferlegt, wel che es den jeweils aktuellen Verwaltern der Altersvorsorgeguthaben von schei dungs willigen Paaren erlaubt, den Scheidungsgerichten rasch und umfassend die zur Teilung der Austritts leistungen im Scheidungsfall erforderlichen Anga ben zu liefern. Die Dokumen tation soll gewährleisten, dass die Scheidungsge richte
- im Interesse der Schei dungswilligen an einer beförderlichen Erledigung - die Tei lung der Austritts leistungen weitestgehend in eigener Kompetenz durchführen können und die Sache nur ausnahmsweise nach dem Scheidungs prozess noch an die spezialisierten Sozialversicherungsgerichte weiterreichen müssen. 2.3.2
Im Lichte der gesetzlichen Dokumentationspflicht von Art. 24 FZG ist es nicht angängig, dass Verwalter von Vorsorgegeldern ein um einschlägige Auskunft ersuchendes Scheidungsgericht unter Hinweis auf die Unvollständigkeit der ei ge nen Dokumentation an einen Vorversicherer verweisen (wie dies die Freizü gigkeitsstiftung der UBS AG tat, vgl. Urk. 2/17).
Wenn ein Vorversicherer (nach Inkrafttreten von Art. 24 in der seit dem 1. Janu ar 2000 geltenden Fassung) die von Art. 24 Abs. 2 FZG vorgeschriebene Dokumentation zu einer Überweisung von Vorsorgegeldern nicht übermittelt, ist die Vorsorgegelder entgegennehmende Vorsorg eeinrichtung unter berufsvorsor gerechtlichen Gesichtspunkten gehalten, diese Vordokumentation einzufordern. Denn nur so kann sie - gegebenenfalls - ihrer eigenen Pflicht zur Auskunftser teilung nach Art. 24 Abs. 3 FZG nachkommen. Wenn sie ihre eigene Doku men tation nicht bereits im Zeitpunkt der Entgegennahme der Vorsorgegelder aktua lisiert hat (und gegebenenfalls erst aufgrund eines Auskunftsersuchens der ver sicherten Person oder des Gerichts aktenkundig wird, dass die versicherte Person bei Begründung des Vorsorgeverhältnisses bereits verheiratet war), liegt es an der Vorsorgeeinrichtung, welche aktuell die Guthaben verwaltet, die Nachfor schungen bei allfälligen Vorversicherern durchzuführen. 2.3.3
D as Sozialversicherungsgericht
hat daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Überweisung der Streitsache durch das Scheidungsgericht wegen einer die Aus gleichszahlung verzögernden Verletzung der Dokumentationspflicht durch eine am Verfahren beteiligte Vorsorgeeinrichtung er folgte. B ejahendenfalls hat es die für die Vereitelung der Ausgleichszahlung innert 30 Tagen ab Re chtskraft des Scheidungsurteils verantwortliche Vorsorgeeinrichtung zur Bezahlung des Ver zugszinses auf dem Ausgleichsbetrag zu verpfli chten. 2.4 2.4.1
Im vorliegenden Fall ha t das Scheidungsgericht nach Erhalt des Schreibens der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG an X.___ vom 18. März 2015 (Urk. 2/17) mit seiner Verfügung vom 14. April 2015 die Freizügigkeits stiftung der UBS AG unter Hinweis auf die Auskunftspflicht gemäss Art. 24 FZG aufgefordert, innert 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung die Angaben zu liefern, welche für die Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsurteil erfor derlich waren (Urk. 2/19). Diese Verfügung wurde der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG am 16. April 2015 zugestellt (Urk. 2/20). Demzufolge lief die damit an gesetzte Frist vom 1 7. bis zum 30. April 201 5. Der Eingang einer fristwahrenden Eingabe der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG ist nicht aktenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass das Scheidungsgericht im Scheidungsurteil vom 6. Mai 2015 die Streitsache wegen der Säumnis der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG
zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozial ver sicherungsgericht überweisen musste. 2.4.2
Da das Scheidungsurteil der Eheleute X.___ und Y.___ nach Angaben des Scheidungsgerichts am 27. Mai 2015 in Rechtskraft er wachsen ist (vgl. Urk. 1), wäre die 30-tägige Erfüllungsfrist für eine im Schei dungsurteil angeordnete Überweisung des Ausgleichsbetrags für Y.___ (vgl. vorstehende E. 2.1) vom 28. Mai bis zum 26. Juni 2015 gelaufen . Demzu folge ist die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG wegen ihre r
Vereitelung einer entsprechenden Anordnung im Scheidungsurteil ab dem 27. Juni 2015 für den Überweisungsbetrag verzugszinspflichtig. 2.4.3
Im Jahr 2015 lag der BVG-Mindestzinssatz bei 1,75 %, weshalb der Überwei sungsbetrag gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der berufli chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG von der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG vom 27. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit 2,75 % zu verzinsen ist. Für das Jahr 2016 wurde der BVG-Mindestzinssatz vom Bundesrat auf 1,25 % gesenkt; der Verzugszins ab dem 1. Januar 2016 beträgt daher 2,25 % . 3. 3.1
Gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren kostenlos, soweit dies von anderen Gesetzen so vorgeschrie ben ist. Das Verfahren in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten ist in der Regel kostenlos (Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVG).
Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten ist einer Partei insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ihre prozessualen Mitwirkungspflichten in schwerwie gender Weise verletzt und dadurch unnötige Weiterungen des Prozesses verur sacht. Schwerwiegend ist nicht nur die Verweigerung der Mitwirkung (§ 23 Abs. 2
GSVGer), auch die nicht rechtzeitige Vornahme einer erforderlichen Mitwirkungshandlung kann schwer wiegen. Insbesondere dann, wenn es um die Mitwirkung eines Sozialversicherungsträgers geht und die säumige Prozess hand lung gleichzeitig auch eine Vernachlässigung einer vorprozessualen ge setz lichen Pflicht darstellt. 3.2
Auf die vorstehend dargelegten möglichen Folgen einer Verletzung der Mitwir kungspflicht im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren wurden die Parteien bereits in der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 10. Juni 2015 hingewiesen (Urk. 3, unter Hinweis auf das Urteil BV.2014.00004 des Sozial versicherungsgerichts vom 7. Juli 2014). Gleichwohl reichte die Freizügigkeits stiftung der UBS AG innert der ihr angesetzten Frist am 12. Juni 2015 lediglich eine Kopie ihrer Zahlungseingangsbestätigung vom 19. Dezember 2013 an X.___ zu den Akten (Urk. 5). Um die Teilung der währen d der Dauer der Ehe von X.___ und Y.___ erworbenen Austrittsleistungen vornehmen zu können, musste sich das Gericht daher mit der Verfügung vom 18. Januar 2016 (Urk. 6) von X.___
vorab bestätigen lassen, dass seine Austrittsleistung per 30. November 2014 bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG vollumfänglich während der Dauer der Ehe erworben wurde.
Dies bedeutet, dass die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG mit der Verletzung ihrer Dokumentationspflicht nach Art. 24 FZG nicht nur die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen durch das Sozialversicherungsgericht provozierte, sondern auch im vorliegenden Verfah ren
durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unnötige Weiterungen verur sachte. Dies rechtfertigt es, ihr in Anwendung § 33 Abs. 2 GSVGer eine Ge richts kos tenpauschale aufzuerlegen . 3.3
Die Gerichtsgebühr ist im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- nach dem Zeit aufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, zu bemessen (§ 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigunge n vor dem Sozialversicherungsge richt, GebV
SVGer).
In Berücksichtigung der ge nannten Umstände sowie der einschlägigen Ge richtspraxis in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil BV.2014.00004) rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr im vorliegenden -
weitaus gravier enderen - Fall auf Fr. 5 ‘000.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksger ichts Z.___
vom 6. Mai 2015 wird die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG angewiesen, den Betrag von Fr.
91‘851.15 zulasten des Vorsorgekonto s von X.___, zuzüglich 2,75
% Zins vom 2 7. Juni 2015 bis zum 3 1. Dezember 2015 sowie 2,25 % Zins ab dem 1. Januar 2016 zulasten nicht vorsorgegebundener Stiftungsmittel auf das Vorsorge konto von Y.___ bei der Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensver sicherungs-Gesellschaft AG (Vertrag Nr. A.___, Stump ForaTec AG, Bestandesgruppe : Stump Fora Tec AG ohne Landesmantelvertrag) zu überweisen. 2.
D er Freizügigkeitsstiftung der UBS AG
werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr.
5‘000.-- auf erlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichti gen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Freizügigkeitsstiftung der UBS AG - GEMINI Sammelstiftung - PAX, Sammelstiftung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst