Sachverhalt
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2. Dezember 2013 wurde die am 15. Juni 2001 geschlossene Ehe zwischen X.___ und Y.___ geschieden. Dabei wurde folgende Vereinbarung der Eheleute über das Tei lungsverhältnis der während der Dauer der Ehe erworbenen Guthaben aus beruflicher Vorsorge genehmigt (Urk. 1/2) :
„Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, es sei die Vorsorgeeinrichtung desjeni gen Gesuchstellers, der während der Dauer der Ehe mehr Vorsorgekapital geäufnet hat, anzuweisen, von dessen Vorsorgeguthaben soviel auf das Vorsor gekonto des anderen Gesuchstellers zu übertragen, dass eine hälftige Teilung des während der Ehe durch beide Gesuchsteller insgesamt erworbenen Vorsor geguthabens resultiert.“ 2. 2.1
Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils überwies das Bezirksgericht Z.___ die Sache mit Verfügung vom 8. Januar 2014 zur Durchführung der Tei lung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 1/1).
Im Scheidungsverfahren hatten die von den Eheleuten genannten Vorsorgeein richtungen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life und Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zwar die grundsätzliche Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (vgl. Urk. 2/25 und Urk. 2/33), aber dem Scheidungsgericht nicht alle für die Durchführung der Teilung erforderlichen Angaben geliefert. Insbesondere war für das Gericht nicht ersichtlich, welcher Teil des Vorsorgeguthabens von X.___
während der Ehe erworben wurde und ob neben den bekannten nicht auch noch weitere, mithin nicht bekannte Guthaben vorhanden waren (Verfügung des Bezirksgerichts Z.___ vom 8. Januar 2014 E. 2.2). 2.2 2.2.1
Nach dem Eingang der Überweisungsverfügung und der Akten (Urk. 2/1-58) des Bezirksgerichts Z.___ wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 3) den am Verfahren beteiligten Vorsorgeeinrichtungen unter Zustellung einer Kopie der Überweisungsverfügung und Hinweis auf ihre Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren Frist angesetzt, um dem Gericht die vollständigen Dokumentationen der Austrittsleistungen der Geschiedenen im Sinne von Art. 24 FZG einzu reichen (inkl. Angaben über Beginn des Vorsorgeverhältnisses und Benennung allfälliger Vorversicherer, welche Vorsorgegelder überwiesen haben, aber ihrer gesetzlichen Pflicht zur Übermittlung der einschlägigen Informationen auch nach ergangener Aufforderung nicht nachgekommen sind, Dispositiv-Ziffer 1).
Den Geschiedenen wurde mit der nämlichen Verfügung Frist angesetzt, um dem Gericht eine vollständige Auflistung der eigenen Arbeits- und Vorsorgeverhält nisse während der Dauer der Ehe (Namen von Arbeitgebern und Vorsorgeein richtungen sowie Beginn und Ende der Arbeitsverhältnisse) mitzuteilen und durch Kopien von Lohnausweisen zu belegen . Sie wurden aufgefordert, schrift lich zu bestätigen, dass sie keine weiteren Ansprüche gegenüber Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen haben, und das Gericht über ihnen bekannte Arbeits- und Vorsorgeverhältnisse ihres vormaligen Ehegatten zu informieren (Dispositiv-Ziffer 2) . 2.2.2
In Nachachtung dieser Verfügung reichte die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken am 22. Januar 2014 ihre Berechnung vom 6. September 2013 zuhanden des Bezirksgerichts Z.___ (Urk. 2/39) als Urk. 6 zu den Akten. Im Begleitschreiben bestätigte sie den Erhalt einer Freizügigkeitsleistung für X.___
a m 1. September 2007 und erklärte sie, dass ihr keine weiteren Daten bekannt seien (Urk. 5). 2.2.3
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life reichte am 31. Januar 2014 die Austrittsabre chung des Vorversicherers von Y.___ (ab 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2012, Urk. 8/2 -3), eine Scheidungsabrechnung per 10. Januar 2014 (Urk. 8/4) sowie eine de taillierte Aufstellung über Sparbeiträge, eingebrachte Einlagen und Verzinsung seit Eintritt (15. Mai 2012) bis 31. Dezember 2013 (bzw. prospektiv bis 31. Dezember 2014, Urk. 8/1) zu den Akten. 2.2.4
Am 14. Februar 2014 gab X.___ die angeforderten Auskünfte über seine Erwerbsbiographie während der Ehe (Urk. 9) und reichte diesbezügliche Belege ein (Urk. 10/1-16). Ferner bestätigte er, dass Y.___
bis zum Eintritt beim Vorversicherer der BVG-Sammelstiftung Swiss Life nicht vorsor geversichert war. 2.2.5
Y.___ liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 11). 2.3
Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den Sachverhaltsangaben der anderen Prozessbeteiligten zu äussern (Urk. 11). Daraufhin reichte X.___ den Auszahlungsbeleg für die am 4. Mai 2001 erfolgte Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von Fr. 159‘341.60 von der Winterthur-Columna Sammelstiftung an die Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung zu den Akten (Urk. 14). 2.4
Deshalb wurde die Swisscanto Sammelstiftung als Nachfolgeversicherer der Cre dit Suisse Freizügigkeitsstiftung mit Verfügung vom 14. April 2014 noch einmal aufgefordert, die vollständige Dokumentation zu der von ihr verwalteten Aus trittsleistung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG)
bzw. einen Nachweis ihrer Bemühungen zur Vervollständigung dieser Dokumentation ein zureichen (Urk. 15). Am 25. April 2014 wies die Swisscanto Sammelstiftung ihre diesbezügliche Kontaktaufnahme vom gleichen Tag mit der Credit Suisse nach (Urk. 18). Am 19. Mai 2014 reichte sie ihre Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung ein (Urk. 20).
Davon wurden die Verfahrensbeteiligten am 25. Juni 2014 informiert (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Art. 122 bis 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) regeln die berufsvorsorgerechtlichen Scheidungsfolgen : 1.1.1
Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der berufli chen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 1 7. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB).
Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.1.2
Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie auf grund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Ver hältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB) . 1.1.3
Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die wäh rend der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustel len, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 123 Abs. 2 ZGB). 1.2
Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistun gen nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 FZG).
Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwi schen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizü gigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 FZG) . 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 280 ZPO und Art. 281 Abs. 1 ZPO fällt die Teilung der Austrittsleis tungen als Scheidungsfolgeregelung (aus verfahrensökonomischen Gründen) grundsätzlich in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts . Um dem - nicht vorsorgerechtlich spezialisierten - Scheidungsgericht die Durchführung der Teilung zu erleichtern, wurden die Vorsorgeeinrichtungen bereits mit Art. 24 Abs. 2 und 3 FZG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000) verpflichtet eine Dokumentation über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien zu führen, welche Auskunft über den Anspruch auf Austrittsleistungen im Zeit punkt einer Heirat gibt (Art. 24 Abs. 2 FZG, ab 1. Januar 2007 auch im Falle des Registereintrags einer Partnerschaft) sowie bei Scheidung (Art. 24 Abs. 3 FZG, ab 1. Januar 2007 auch bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft). 1.3.2
Wenn die für die Teilung massgeblichen Austrittsleistungen durch das Schei dungsgericht nicht ermittelt werden können oder wenn die Durchführbarkeit der Teilung fraglich erscheint, hat das Scheidungsgericht die Sache zur Beurteilung der vorsorgerechtlichen Aspekte und - gegebenenfalls - Durchführung der Tei lung der Austrittsleistungen dem gemäss Art. 25a Abs. 1
FZG zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 281 Abs. 3 ZPO). In dessen Verfahren haben die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Parteistellung (Art. 25a Abs. 2 FZG). 2. 2.1
Mit seiner Eingabe vom 14. Februar 2014 (Urk. 9) hat X.___ die mit der Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 3) verlangten Auskünfte über die Arbeits- und Vorsorgeverhältnisse der Ehegatten erteilt und (mit Urk. 10/1-16) belegt. Die Angaben sind nachvollziehbar und wurden seitens von Y.___ nicht in Zweifel gezogen. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen den Ehegatten Einigkeit nicht nur über den Teilungsschlüssel, sondern auch über die zu teilenden Austrittsleistungen besteht. Anhaltspunkte für im Schei dungsprozess nicht deklarierte Vorsorgeguthaben (vgl. Überweisungsverfügung E. 2.2 am Ende) haben sich nicht ergeben . 2.2
Die von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (auf erste Aufforderung des Sozial versi cherungsgerichts hin) am 31. Januar 2014 und von der Swisscanto Sam melstiftung (auf zweite Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin) am 19. Mai 2014 eingereichten Dokumentationen
über die zu teilenden Austritts leistungen (Urk. 8/1-4 und Urk. 20) enthalten alle für die Durchführung der Teilung erforderlichen Angaben . 2.2.1
In der Dokumentation der BVG-Sammelstiftung Swiss Life fehlt zwar eine Saldie rung per Scheidungstag, doch lässt sich der Anspruch per 2. Dezember 2013 durch eine einfache Rechenoperation aus dem Saldo per 31. Dezember 2013 in der „Entwicklung der Altersguthaben und Beiträge“ (Urk. 8/1) mit hin reichender G enauigkeit ermitteln (Abzug von Sparbeitrag und Verzinsung für den Monat Dezember 2013). - Saldo per 31.12.2013 Fr. 72‘210 .-- - Sparbeitrag 11 Monate (30.01.2013 - 31.12.2013) Fr. 2‘581.-- - Sparbeitrag 1 Monat Fr. 235.-- - Verzinsung 11 Monate (30.01.2013 - 31.12.2013) Fr. 864.-- - Verzinsung 1 Monat Fr. 79.-- - Abzug Sparbeitrag und Verzinsung Fr. 314.-- - Saldo per Scheidungsdatum Fr. 71‘896.--
Da Y.___ ihr gesamtes Vorsorgekapital während der Dauer der Ehe angespart hat (vgl. Urk. 8/2-4 und Urk. 9), entspricht der Saldo per Scheidungs datum ihrer zu teilenden Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB. 2.2.2
Aus der Abrechnung der Swisscanto Sammelstiftung vom 19. Mai 2014 über die zu teilende Austrittsleistung von X.___ (Urk. 20) ist ersichtlich, dass er den grössten Teil seines Vorsorgekapitals vor der Eheschliessung angespart hatte, weshalb dieser Teil, inklusive des darauf entfallenden Zinses, von der Austrittsleistung bei Ehescheidung abzuziehen ist (Art. 22 Abs. 2 FZG). Der dar aus resultierende Saldo von Fr. 9‘ 481.-- (vgl. Urk. 20) entspricht der zu teilen den Austrittsle i stung X.___ . 2.2.3
Die Summe der gemäss der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsverein barung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) zu teilenden Austrittsleistun gen beträgt Fr. 81‘377.-- (Fr. 71‘896.-- gemäss E. 2.2.1 und Fr. 9‘481.-- gemäss E. 2.2.2), die hälftigen Anteile Fr. 40‘ 688.5 0. Um eine „hälftige Teilung des während der Dauer der Ehe durch beide Gesuchsteller insgesamt erworbenen Vorsorgeguthabens“ vorzunehmen, muss daher der Betrag von Fr. 31‘207.50 vom Vorsorgekonto von
Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ übertragen werden.
Die vom Scheidungsgericht genehmigte - und durch die Stellungnahmen der Parteien im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellte - Teilungsverein barung der Ehegatten ist demnach durch die Anweisung an die BVG-Sammel stiftung Swiss Life umzusetzen, den Betrag von Fr. 31‘207.50 zulasten des Vorsorgekontos von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Swisscanto Sammelstiftung zu überweisen. 3. 3.1
Gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren kostenlos, soweit dies von anderen Gesetzen so vorgeschrie ben ist. Das Verfahren in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten ist in der Regel kostenlos (Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVG).
Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten ist einer Partei insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ihre prozessualen Mitwirkungspflichten in schwerwie gender Weise verletzt und dadurch unnötige Weiterungen des Prozesses verur sacht. Schwerwiegend ist nicht nur die Verweigerung der Mitwirkung (§ 23 Abs. 2 GSVGer), auch die nicht rechtzeitige Vornahme einer erforderlichen Mitwirkungshandlung kann schwer wiegen. Insbesondere dann, wenn es um die Mitwirkung eines Sozialversicherungsträgers geht und die säumige Prozess handlung gleichzeitig auch eine Vernachlässigung einer vor prozessualen gesetzlichen Pflicht darstellt. 3.2 3.2.1
Unter Hinweis auf Erwägung 1.3 ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Trägern der beruflichen Vorsorge mit der Regelung von Art. 24 FZG eine Dokumentationspflicht über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien auferlegt hat, welche es den jeweils aktuellen Verwaltern der Altersvorsorge guthaben von scheidungswilligen Paaren erlaubt, den Scheidungsgerichten rasch und umfassend die zur Teilung der Austritts leistungen im Scheidungsfall erforderlichen Angaben zu liefern. Die Dokumen tation soll gewährleisten, dass die Scheidungsgerichte
- im Interesse der Schei dungswilligen an einer beförderlichen Erledigung - die Teilung der Austritts leistungen weitestgehend in eigener Kompetenz durchführen können und die Sache nur ausnahmsweise nach dem Scheidungsprozess noch an die speziali sierten Sozialversicherungsgerichte weiterreichen müssen. 3.2.2
Im Lichte der gesetzlichen Dokumentationspflicht von Art. 24 FZG ist es nicht angängig, dass Verwalter von Vorsorgegeldern ein um einschlägige Auskunft ersuchendes Scheidungsgericht unter Hinweis auf die Unvollständigkeit
der eigenen Dokumentation an einen Vorversicherer verweisen (wie dies die Swisscanto Sammelstiftung tat, vgl. Urk. 2/39).
W enn ein Vorversicherer (nach Inkrafttreten von Art. 24 in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung) die von Art. 24 Abs. 2 FZG vorgeschriebene Dokumentation zu e iner Überweisung von Vorsorgegeldern nicht übermittelt, ist die Vorsorgegelder entgegennehmende Vorsorgeeinrichtung unter berufsvorsor gerechtlichen Gesichtspunkten gehalten, diese Vordokumentation einzufordern. Denn nur so kann sie - gegebenenfalls - ihrer eigenen Pflicht zur Auskunftser teilung nach Art. 24 Abs. 3 FZG nachkommen . Wenn sie ihre eigene Doku mentation nicht bereits im Zeitpunkt der Entgegennahme der Vorsorgegelder aktualisiert hat (und gegebenenfalls erst aufgrund eines Auskunftsersuchens der versicherten Person oder des Gerichts aktenkundig wird, dass die versicherte Person bei Begründung des Vorsorgeverhältnisses bereits verheiratet war), liegt es an der Vorsorgeeinrichtung, welche aktuell die Guthaben verwaltet, die Nachforschungen bei allfälligen Vorversicherern durchzuführen. 3.2.3
Im Hinblick auf die vom Sozialversicherungsgericht zu entscheidende Frage, ob der Swisscanto Sammelstiftung im vorliegenden Verfahren gestützt auf § 33 Abs. 2 GSVGer eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen ist, ist weiter festzu halten, dass die im vorangegangenen Scheidungsprozess nach Urk. 2/39 produ zierten Akten und schliesslich Erwägung 2.2 der Begründung der Überwei sungs verfügung des Bezirksgerichts Z.___ belegen, dass die mangelhafte Doku mentation der während des Scheidungsprozesses von der Swisscanto Sammel stiftung verwalteten Vorsorgegelder von X.___ bereits im Schei dungsprozess zu unnötigen Weiterungen gef ührt hat und für die nachfolgende Überweisung der Sache an das Sozialversicherungsgericht ursächlich war. 3.2.4
Schliesslich ist unter Hinweis auf die Prozessgeschichte des vorliegenden Verfah rens (Sachverhalt Ziff.
2) festzuhalten, dass die Swisscanto Sammelstif tung nach erfolgter Aufforderung zur Einreichung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Dokumentation am 14. Januar 2014 (Urk. 3) zunächst auch das Sozialversicherungsgericht an den Vorversicherer verweisen wollte (vgl. Urk. 6) und sie ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren sowie ihrer gesetzlichen Dokumentationspflicht erst nach einer weiteren Aufforderung vom 14. April 2014 (Urk. 15) nachkam, indem sie
- offenbar erstmals - den Vorversi cherer kontaktierte (vgl. Urk. 18). Die - im Übrigen unstrittige - Teilung der Austrittsleistungen wurde von der Swissca nto Sammelstiftung
somit auch im vorliegenden Verfahren mutwillig verzögert.
Es rechtfertigt sich daher, ihr eine Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. 3.2.5
Die Gerichtsgebühr ist im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, zu bemessen (§ 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsge richt, GebV SVGer).
In Berücksichtigung der genannten Umstände, und da die Swisscanto Sammelstif tung ihrer Mitwirkungspflicht schliesslich doch noch ohne explizite Androhung von Nachteilen nachgekommen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2. Dezember 2013 wird die BVG-Samm elstiftung Swiss Life angewiesen, den Betrag von Fr. 31‘207.50 zulasten des Vorsorgekontos von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Swisscanto Sammelstiftung zu überweisen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000 .-- werden der Swisscanto Sammelstiftung der Kanto nalbanken auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichti gen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2. Dezember 2013 wurde die am 15. Juni 2001 geschlossene Ehe zwischen X.___ und Y.___ geschieden. Dabei wurde folgende Vereinbarung der Eheleute über das Tei lungsverhältnis der während der Dauer der Ehe erworbenen Guthaben aus beruflicher Vorsorge genehmigt (Urk. 1/2) :
„Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, es sei die Vorsorgeeinrichtung desjeni gen Gesuchstellers, der während der Dauer der Ehe mehr Vorsorgekapital geäufnet hat, anzuweisen, von dessen Vorsorgeguthaben soviel auf das Vorsor gekonto des anderen Gesuchstellers zu übertragen, dass eine hälftige Teilung des während der Ehe durch beide Gesuchsteller insgesamt erworbenen Vorsor geguthabens resultiert.“
E. 1.1 ) zu teilenden Austrittsleistun gen beträgt Fr. 81‘377.-- (Fr. 71‘896.-- gemäss E. 2.2.1 und Fr. 9‘481.-- gemäss E. 2.2.2), die hälftigen Anteile Fr. 40‘ 688.5 0. Um eine „hälftige Teilung des während der Dauer der Ehe durch beide Gesuchsteller insgesamt erworbenen Vorsorgeguthabens“ vorzunehmen, muss daher der Betrag von Fr. 31‘207.50 vom Vorsorgekonto von
Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ übertragen werden.
Die vom Scheidungsgericht genehmigte - und durch die Stellungnahmen der Parteien im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellte - Teilungsverein barung der Ehegatten ist demnach durch die Anweisung an die BVG-Sammel stiftung Swiss Life umzusetzen, den Betrag von Fr. 31‘207.50 zulasten des Vorsorgekontos von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Swisscanto Sammelstiftung zu überweisen.
E. 1.1.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der berufli chen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 1 7. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB).
Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
E. 1.1.2 Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie auf grund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Ver hältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs.
E. 1.1.3 Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die wäh rend der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustel len, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 123 Abs.
E. 1.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistun gen nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 FZG).
Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwi schen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizü gigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs.
E. 1.3.1 Gemäss Art. 280 ZPO und Art. 281 Abs. 1 ZPO fällt die Teilung der Austrittsleis tungen als Scheidungsfolgeregelung (aus verfahrensökonomischen Gründen) grundsätzlich in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts . Um dem - nicht vorsorgerechtlich spezialisierten - Scheidungsgericht die Durchführung der Teilung zu erleichtern, wurden die Vorsorgeeinrichtungen bereits mit Art. 24 Abs.
E. 1.3.2 Wenn die für die Teilung massgeblichen Austrittsleistungen durch das Schei dungsgericht nicht ermittelt werden können oder wenn die Durchführbarkeit der Teilung fraglich erscheint, hat das Scheidungsgericht die Sache zur Beurteilung der vorsorgerechtlichen Aspekte und - gegebenenfalls - Durchführung der Tei lung der Austrittsleistungen dem gemäss Art. 25a Abs. 1
FZG zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 281 Abs. 3 ZPO). In dessen Verfahren haben die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Parteistellung (Art. 25a Abs. 2 FZG).
E. 2 und 3 FZG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000) verpflichtet eine Dokumentation über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien zu führen, welche Auskunft über den Anspruch auf Austrittsleistungen im Zeit punkt einer Heirat gibt (Art. 24 Abs. 2 FZG, ab 1. Januar 2007 auch im Falle des Registereintrags einer Partnerschaft) sowie bei Scheidung (Art. 24 Abs. 3 FZG, ab 1. Januar 2007 auch bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft).
E. 2.1 Mit seiner Eingabe vom 14. Februar 2014 (Urk. 9) hat X.___ die mit der Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 3) verlangten Auskünfte über die Arbeits- und Vorsorgeverhältnisse der Ehegatten erteilt und (mit Urk. 10/1-16) belegt. Die Angaben sind nachvollziehbar und wurden seitens von Y.___ nicht in Zweifel gezogen. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen den Ehegatten Einigkeit nicht nur über den Teilungsschlüssel, sondern auch über die zu teilenden Austrittsleistungen besteht. Anhaltspunkte für im Schei dungsprozess nicht deklarierte Vorsorgeguthaben (vgl. Überweisungsverfügung E. 2.2 am Ende) haben sich nicht ergeben .
E. 2.2 Die von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (auf erste Aufforderung des Sozial versi cherungsgerichts hin) am 31. Januar 2014 und von der Swisscanto Sam melstiftung (auf zweite Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin) am 19. Mai 2014 eingereichten Dokumentationen
über die zu teilenden Austritts leistungen (Urk. 8/1-4 und Urk. 20) enthalten alle für die Durchführung der Teilung erforderlichen Angaben .
E. 2.2.1 In der Dokumentation der BVG-Sammelstiftung Swiss Life fehlt zwar eine Saldie rung per Scheidungstag, doch lässt sich der Anspruch per 2. Dezember 2013 durch eine einfache Rechenoperation aus dem Saldo per 31. Dezember 2013 in der „Entwicklung der Altersguthaben und Beiträge“ (Urk. 8/1) mit hin reichender G enauigkeit ermitteln (Abzug von Sparbeitrag und Verzinsung für den Monat Dezember 2013). - Saldo per 31.12.2013 Fr. 72‘210 .-- - Sparbeitrag 11 Monate (30.01.2013 - 31.12.2013) Fr. 2‘581.-- - Sparbeitrag 1 Monat Fr. 235.-- - Verzinsung 11 Monate (30.01.2013 - 31.12.2013) Fr. 864.-- - Verzinsung 1 Monat Fr. 79.-- - Abzug Sparbeitrag und Verzinsung Fr. 314.-- - Saldo per Scheidungsdatum Fr. 71‘896.--
Da Y.___ ihr gesamtes Vorsorgekapital während der Dauer der Ehe angespart hat (vgl. Urk. 8/2-4 und Urk. 9), entspricht der Saldo per Scheidungs datum ihrer zu teilenden Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB.
E. 2.2.2 Aus der Abrechnung der Swisscanto Sammelstiftung vom 19. Mai 2014 über die zu teilende Austrittsleistung von X.___ (Urk. 20) ist ersichtlich, dass er den grössten Teil seines Vorsorgekapitals vor der Eheschliessung angespart hatte, weshalb dieser Teil, inklusive des darauf entfallenden Zinses, von der Austrittsleistung bei Ehescheidung abzuziehen ist (Art. 22 Abs. 2 FZG). Der dar aus resultierende Saldo von Fr. 9‘ 481.-- (vgl. Urk. 20) entspricht der zu teilen den Austrittsle i stung X.___ .
E. 2.2.3 Die Summe der gemäss der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsverein barung (vgl. Sachverhalt Ziff.
E. 2.2.4 Am 14. Februar 2014 gab X.___ die angeforderten Auskünfte über seine Erwerbsbiographie während der Ehe (Urk. 9) und reichte diesbezügliche Belege ein (Urk. 10/1-16). Ferner bestätigte er, dass Y.___
bis zum Eintritt beim Vorversicherer der BVG-Sammelstiftung Swiss Life nicht vorsor geversichert war.
E. 2.2.5 Y.___ liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 11).
E. 2.3 Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den Sachverhaltsangaben der anderen Prozessbeteiligten zu äussern (Urk. 11). Daraufhin reichte X.___ den Auszahlungsbeleg für die am 4. Mai 2001 erfolgte Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von Fr. 159‘341.60 von der Winterthur-Columna Sammelstiftung an die Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung zu den Akten (Urk. 14).
E. 2.4 Deshalb wurde die Swisscanto Sammelstiftung als Nachfolgeversicherer der Cre dit Suisse Freizügigkeitsstiftung mit Verfügung vom 14. April 2014 noch einmal aufgefordert, die vollständige Dokumentation zu der von ihr verwalteten Aus trittsleistung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG)
bzw. einen Nachweis ihrer Bemühungen zur Vervollständigung dieser Dokumentation ein zureichen (Urk. 15). Am 25. April 2014 wies die Swisscanto Sammelstiftung ihre diesbezügliche Kontaktaufnahme vom gleichen Tag mit der Credit Suisse nach (Urk. 18). Am 19. Mai 2014 reichte sie ihre Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung ein (Urk. 20).
Davon wurden die Verfahrensbeteiligten am 25. Juni 2014 informiert (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 3.1 Gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren kostenlos, soweit dies von anderen Gesetzen so vorgeschrie ben ist. Das Verfahren in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten ist in der Regel kostenlos (Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVG).
Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten ist einer Partei insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ihre prozessualen Mitwirkungspflichten in schwerwie gender Weise verletzt und dadurch unnötige Weiterungen des Prozesses verur sacht. Schwerwiegend ist nicht nur die Verweigerung der Mitwirkung (§ 23 Abs. 2 GSVGer), auch die nicht rechtzeitige Vornahme einer erforderlichen Mitwirkungshandlung kann schwer wiegen. Insbesondere dann, wenn es um die Mitwirkung eines Sozialversicherungsträgers geht und die säumige Prozess handlung gleichzeitig auch eine Vernachlässigung einer vor prozessualen gesetzlichen Pflicht darstellt.
E. 3.2.1 Unter Hinweis auf Erwägung 1.3 ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Trägern der beruflichen Vorsorge mit der Regelung von Art. 24 FZG eine Dokumentationspflicht über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien auferlegt hat, welche es den jeweils aktuellen Verwaltern der Altersvorsorge guthaben von scheidungswilligen Paaren erlaubt, den Scheidungsgerichten rasch und umfassend die zur Teilung der Austritts leistungen im Scheidungsfall erforderlichen Angaben zu liefern. Die Dokumen tation soll gewährleisten, dass die Scheidungsgerichte
- im Interesse der Schei dungswilligen an einer beförderlichen Erledigung - die Teilung der Austritts leistungen weitestgehend in eigener Kompetenz durchführen können und die Sache nur ausnahmsweise nach dem Scheidungsprozess noch an die speziali sierten Sozialversicherungsgerichte weiterreichen müssen.
E. 3.2.2 Im Lichte der gesetzlichen Dokumentationspflicht von Art. 24 FZG ist es nicht angängig, dass Verwalter von Vorsorgegeldern ein um einschlägige Auskunft ersuchendes Scheidungsgericht unter Hinweis auf die Unvollständigkeit
der eigenen Dokumentation an einen Vorversicherer verweisen (wie dies die Swisscanto Sammelstiftung tat, vgl. Urk. 2/39).
W enn ein Vorversicherer (nach Inkrafttreten von Art. 24 in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung) die von Art. 24 Abs. 2 FZG vorgeschriebene Dokumentation zu e iner Überweisung von Vorsorgegeldern nicht übermittelt, ist die Vorsorgegelder entgegennehmende Vorsorgeeinrichtung unter berufsvorsor gerechtlichen Gesichtspunkten gehalten, diese Vordokumentation einzufordern. Denn nur so kann sie - gegebenenfalls - ihrer eigenen Pflicht zur Auskunftser teilung nach Art. 24 Abs.
E. 3.2.3 Im Hinblick auf die vom Sozialversicherungsgericht zu entscheidende Frage, ob der Swisscanto Sammelstiftung im vorliegenden Verfahren gestützt auf § 33 Abs. 2 GSVGer eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen ist, ist weiter festzu halten, dass die im vorangegangenen Scheidungsprozess nach Urk. 2/39 produ zierten Akten und schliesslich Erwägung 2.2 der Begründung der Überwei sungs verfügung des Bezirksgerichts Z.___ belegen, dass die mangelhafte Doku mentation der während des Scheidungsprozesses von der Swisscanto Sammel stiftung verwalteten Vorsorgegelder von X.___ bereits im Schei dungsprozess zu unnötigen Weiterungen gef ührt hat und für die nachfolgende Überweisung der Sache an das Sozialversicherungsgericht ursächlich war.
E. 3.2.4 Schliesslich ist unter Hinweis auf die Prozessgeschichte des vorliegenden Verfah rens (Sachverhalt Ziff.
2) festzuhalten, dass die Swisscanto Sammelstif tung nach erfolgter Aufforderung zur Einreichung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Dokumentation am 14. Januar 2014 (Urk. 3) zunächst auch das Sozialversicherungsgericht an den Vorversicherer verweisen wollte (vgl. Urk. 6) und sie ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren sowie ihrer gesetzlichen Dokumentationspflicht erst nach einer weiteren Aufforderung vom 14. April 2014 (Urk. 15) nachkam, indem sie
- offenbar erstmals - den Vorversi cherer kontaktierte (vgl. Urk. 18). Die - im Übrigen unstrittige - Teilung der Austrittsleistungen wurde von der Swissca nto Sammelstiftung
somit auch im vorliegenden Verfahren mutwillig verzögert.
Es rechtfertigt sich daher, ihr eine Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.
E. 3.2.5 Die Gerichtsgebühr ist im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, zu bemessen (§ 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsge richt, GebV SVGer).
In Berücksichtigung der genannten Umstände, und da die Swisscanto Sammelstif tung ihrer Mitwirkungspflicht schliesslich doch noch ohne explizite Androhung von Nachteilen nachgekommen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2. Dezember 2013 wird die BVG-Samm elstiftung Swiss Life angewiesen, den Betrag von Fr. 31‘207.50 zulasten des Vorsorgekontos von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Swisscanto Sammelstiftung zu überweisen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000 .-- werden der Swisscanto Sammelstiftung der Kanto nalbanken auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichti gen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00004 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
7. Juli 2014 in Sachen X.___ Kläger gegen 1.
Y.___ 2.
BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte sowie Y.___ Klägerin gegen 1.
X.___ 2.
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Beklagte Sachverhalt: 1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2. Dezember 2013 wurde die am 15. Juni 2001 geschlossene Ehe zwischen X.___ und Y.___ geschieden. Dabei wurde folgende Vereinbarung der Eheleute über das Tei lungsverhältnis der während der Dauer der Ehe erworbenen Guthaben aus beruflicher Vorsorge genehmigt (Urk. 1/2) :
„Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, es sei die Vorsorgeeinrichtung desjeni gen Gesuchstellers, der während der Dauer der Ehe mehr Vorsorgekapital geäufnet hat, anzuweisen, von dessen Vorsorgeguthaben soviel auf das Vorsor gekonto des anderen Gesuchstellers zu übertragen, dass eine hälftige Teilung des während der Ehe durch beide Gesuchsteller insgesamt erworbenen Vorsor geguthabens resultiert.“ 2. 2.1
Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils überwies das Bezirksgericht Z.___ die Sache mit Verfügung vom 8. Januar 2014 zur Durchführung der Tei lung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 1/1).
Im Scheidungsverfahren hatten die von den Eheleuten genannten Vorsorgeein richtungen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life und Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zwar die grundsätzliche Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (vgl. Urk. 2/25 und Urk. 2/33), aber dem Scheidungsgericht nicht alle für die Durchführung der Teilung erforderlichen Angaben geliefert. Insbesondere war für das Gericht nicht ersichtlich, welcher Teil des Vorsorgeguthabens von X.___
während der Ehe erworben wurde und ob neben den bekannten nicht auch noch weitere, mithin nicht bekannte Guthaben vorhanden waren (Verfügung des Bezirksgerichts Z.___ vom 8. Januar 2014 E. 2.2). 2.2 2.2.1
Nach dem Eingang der Überweisungsverfügung und der Akten (Urk. 2/1-58) des Bezirksgerichts Z.___ wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 3) den am Verfahren beteiligten Vorsorgeeinrichtungen unter Zustellung einer Kopie der Überweisungsverfügung und Hinweis auf ihre Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren Frist angesetzt, um dem Gericht die vollständigen Dokumentationen der Austrittsleistungen der Geschiedenen im Sinne von Art. 24 FZG einzu reichen (inkl. Angaben über Beginn des Vorsorgeverhältnisses und Benennung allfälliger Vorversicherer, welche Vorsorgegelder überwiesen haben, aber ihrer gesetzlichen Pflicht zur Übermittlung der einschlägigen Informationen auch nach ergangener Aufforderung nicht nachgekommen sind, Dispositiv-Ziffer 1).
Den Geschiedenen wurde mit der nämlichen Verfügung Frist angesetzt, um dem Gericht eine vollständige Auflistung der eigenen Arbeits- und Vorsorgeverhält nisse während der Dauer der Ehe (Namen von Arbeitgebern und Vorsorgeein richtungen sowie Beginn und Ende der Arbeitsverhältnisse) mitzuteilen und durch Kopien von Lohnausweisen zu belegen . Sie wurden aufgefordert, schrift lich zu bestätigen, dass sie keine weiteren Ansprüche gegenüber Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen haben, und das Gericht über ihnen bekannte Arbeits- und Vorsorgeverhältnisse ihres vormaligen Ehegatten zu informieren (Dispositiv-Ziffer 2) . 2.2.2
In Nachachtung dieser Verfügung reichte die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken am 22. Januar 2014 ihre Berechnung vom 6. September 2013 zuhanden des Bezirksgerichts Z.___ (Urk. 2/39) als Urk. 6 zu den Akten. Im Begleitschreiben bestätigte sie den Erhalt einer Freizügigkeitsleistung für X.___
a m 1. September 2007 und erklärte sie, dass ihr keine weiteren Daten bekannt seien (Urk. 5). 2.2.3
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life reichte am 31. Januar 2014 die Austrittsabre chung des Vorversicherers von Y.___ (ab 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2012, Urk. 8/2 -3), eine Scheidungsabrechnung per 10. Januar 2014 (Urk. 8/4) sowie eine de taillierte Aufstellung über Sparbeiträge, eingebrachte Einlagen und Verzinsung seit Eintritt (15. Mai 2012) bis 31. Dezember 2013 (bzw. prospektiv bis 31. Dezember 2014, Urk. 8/1) zu den Akten. 2.2.4
Am 14. Februar 2014 gab X.___ die angeforderten Auskünfte über seine Erwerbsbiographie während der Ehe (Urk. 9) und reichte diesbezügliche Belege ein (Urk. 10/1-16). Ferner bestätigte er, dass Y.___
bis zum Eintritt beim Vorversicherer der BVG-Sammelstiftung Swiss Life nicht vorsor geversichert war. 2.2.5
Y.___ liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 11). 2.3
Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den Sachverhaltsangaben der anderen Prozessbeteiligten zu äussern (Urk. 11). Daraufhin reichte X.___ den Auszahlungsbeleg für die am 4. Mai 2001 erfolgte Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von Fr. 159‘341.60 von der Winterthur-Columna Sammelstiftung an die Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung zu den Akten (Urk. 14). 2.4
Deshalb wurde die Swisscanto Sammelstiftung als Nachfolgeversicherer der Cre dit Suisse Freizügigkeitsstiftung mit Verfügung vom 14. April 2014 noch einmal aufgefordert, die vollständige Dokumentation zu der von ihr verwalteten Aus trittsleistung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG)
bzw. einen Nachweis ihrer Bemühungen zur Vervollständigung dieser Dokumentation ein zureichen (Urk. 15). Am 25. April 2014 wies die Swisscanto Sammelstiftung ihre diesbezügliche Kontaktaufnahme vom gleichen Tag mit der Credit Suisse nach (Urk. 18). Am 19. Mai 2014 reichte sie ihre Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung ein (Urk. 20).
Davon wurden die Verfahrensbeteiligten am 25. Juni 2014 informiert (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Art. 122 bis 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) regeln die berufsvorsorgerechtlichen Scheidungsfolgen : 1.1.1
Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der berufli chen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 1 7. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB).
Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.1.2
Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie auf grund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Ver hältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB) . 1.1.3
Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die wäh rend der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustel len, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 123 Abs. 2 ZGB). 1.2
Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistun gen nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 FZG).
Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwi schen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizü gigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 FZG) . 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 280 ZPO und Art. 281 Abs. 1 ZPO fällt die Teilung der Austrittsleis tungen als Scheidungsfolgeregelung (aus verfahrensökonomischen Gründen) grundsätzlich in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts . Um dem - nicht vorsorgerechtlich spezialisierten - Scheidungsgericht die Durchführung der Teilung zu erleichtern, wurden die Vorsorgeeinrichtungen bereits mit Art. 24 Abs. 2 und 3 FZG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000) verpflichtet eine Dokumentation über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien zu führen, welche Auskunft über den Anspruch auf Austrittsleistungen im Zeit punkt einer Heirat gibt (Art. 24 Abs. 2 FZG, ab 1. Januar 2007 auch im Falle des Registereintrags einer Partnerschaft) sowie bei Scheidung (Art. 24 Abs. 3 FZG, ab 1. Januar 2007 auch bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft). 1.3.2
Wenn die für die Teilung massgeblichen Austrittsleistungen durch das Schei dungsgericht nicht ermittelt werden können oder wenn die Durchführbarkeit der Teilung fraglich erscheint, hat das Scheidungsgericht die Sache zur Beurteilung der vorsorgerechtlichen Aspekte und - gegebenenfalls - Durchführung der Tei lung der Austrittsleistungen dem gemäss Art. 25a Abs. 1
FZG zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 281 Abs. 3 ZPO). In dessen Verfahren haben die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Parteistellung (Art. 25a Abs. 2 FZG). 2. 2.1
Mit seiner Eingabe vom 14. Februar 2014 (Urk. 9) hat X.___ die mit der Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 3) verlangten Auskünfte über die Arbeits- und Vorsorgeverhältnisse der Ehegatten erteilt und (mit Urk. 10/1-16) belegt. Die Angaben sind nachvollziehbar und wurden seitens von Y.___ nicht in Zweifel gezogen. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen den Ehegatten Einigkeit nicht nur über den Teilungsschlüssel, sondern auch über die zu teilenden Austrittsleistungen besteht. Anhaltspunkte für im Schei dungsprozess nicht deklarierte Vorsorgeguthaben (vgl. Überweisungsverfügung E. 2.2 am Ende) haben sich nicht ergeben . 2.2
Die von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (auf erste Aufforderung des Sozial versi cherungsgerichts hin) am 31. Januar 2014 und von der Swisscanto Sam melstiftung (auf zweite Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin) am 19. Mai 2014 eingereichten Dokumentationen
über die zu teilenden Austritts leistungen (Urk. 8/1-4 und Urk. 20) enthalten alle für die Durchführung der Teilung erforderlichen Angaben . 2.2.1
In der Dokumentation der BVG-Sammelstiftung Swiss Life fehlt zwar eine Saldie rung per Scheidungstag, doch lässt sich der Anspruch per 2. Dezember 2013 durch eine einfache Rechenoperation aus dem Saldo per 31. Dezember 2013 in der „Entwicklung der Altersguthaben und Beiträge“ (Urk. 8/1) mit hin reichender G enauigkeit ermitteln (Abzug von Sparbeitrag und Verzinsung für den Monat Dezember 2013). - Saldo per 31.12.2013 Fr. 72‘210 .-- - Sparbeitrag 11 Monate (30.01.2013 - 31.12.2013) Fr. 2‘581.-- - Sparbeitrag 1 Monat Fr. 235.-- - Verzinsung 11 Monate (30.01.2013 - 31.12.2013) Fr. 864.-- - Verzinsung 1 Monat Fr. 79.-- - Abzug Sparbeitrag und Verzinsung Fr. 314.-- - Saldo per Scheidungsdatum Fr. 71‘896.--
Da Y.___ ihr gesamtes Vorsorgekapital während der Dauer der Ehe angespart hat (vgl. Urk. 8/2-4 und Urk. 9), entspricht der Saldo per Scheidungs datum ihrer zu teilenden Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB. 2.2.2
Aus der Abrechnung der Swisscanto Sammelstiftung vom 19. Mai 2014 über die zu teilende Austrittsleistung von X.___ (Urk. 20) ist ersichtlich, dass er den grössten Teil seines Vorsorgekapitals vor der Eheschliessung angespart hatte, weshalb dieser Teil, inklusive des darauf entfallenden Zinses, von der Austrittsleistung bei Ehescheidung abzuziehen ist (Art. 22 Abs. 2 FZG). Der dar aus resultierende Saldo von Fr. 9‘ 481.-- (vgl. Urk. 20) entspricht der zu teilen den Austrittsle i stung X.___ . 2.2.3
Die Summe der gemäss der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsverein barung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) zu teilenden Austrittsleistun gen beträgt Fr. 81‘377.-- (Fr. 71‘896.-- gemäss E. 2.2.1 und Fr. 9‘481.-- gemäss E. 2.2.2), die hälftigen Anteile Fr. 40‘ 688.5 0. Um eine „hälftige Teilung des während der Dauer der Ehe durch beide Gesuchsteller insgesamt erworbenen Vorsorgeguthabens“ vorzunehmen, muss daher der Betrag von Fr. 31‘207.50 vom Vorsorgekonto von
Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ übertragen werden.
Die vom Scheidungsgericht genehmigte - und durch die Stellungnahmen der Parteien im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellte - Teilungsverein barung der Ehegatten ist demnach durch die Anweisung an die BVG-Sammel stiftung Swiss Life umzusetzen, den Betrag von Fr. 31‘207.50 zulasten des Vorsorgekontos von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Swisscanto Sammelstiftung zu überweisen. 3. 3.1
Gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren kostenlos, soweit dies von anderen Gesetzen so vorgeschrie ben ist. Das Verfahren in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten ist in der Regel kostenlos (Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVG).
Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten ist einer Partei insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ihre prozessualen Mitwirkungspflichten in schwerwie gender Weise verletzt und dadurch unnötige Weiterungen des Prozesses verur sacht. Schwerwiegend ist nicht nur die Verweigerung der Mitwirkung (§ 23 Abs. 2 GSVGer), auch die nicht rechtzeitige Vornahme einer erforderlichen Mitwirkungshandlung kann schwer wiegen. Insbesondere dann, wenn es um die Mitwirkung eines Sozialversicherungsträgers geht und die säumige Prozess handlung gleichzeitig auch eine Vernachlässigung einer vor prozessualen gesetzlichen Pflicht darstellt. 3.2 3.2.1
Unter Hinweis auf Erwägung 1.3 ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Trägern der beruflichen Vorsorge mit der Regelung von Art. 24 FZG eine Dokumentationspflicht über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien auferlegt hat, welche es den jeweils aktuellen Verwaltern der Altersvorsorge guthaben von scheidungswilligen Paaren erlaubt, den Scheidungsgerichten rasch und umfassend die zur Teilung der Austritts leistungen im Scheidungsfall erforderlichen Angaben zu liefern. Die Dokumen tation soll gewährleisten, dass die Scheidungsgerichte
- im Interesse der Schei dungswilligen an einer beförderlichen Erledigung - die Teilung der Austritts leistungen weitestgehend in eigener Kompetenz durchführen können und die Sache nur ausnahmsweise nach dem Scheidungsprozess noch an die speziali sierten Sozialversicherungsgerichte weiterreichen müssen. 3.2.2
Im Lichte der gesetzlichen Dokumentationspflicht von Art. 24 FZG ist es nicht angängig, dass Verwalter von Vorsorgegeldern ein um einschlägige Auskunft ersuchendes Scheidungsgericht unter Hinweis auf die Unvollständigkeit
der eigenen Dokumentation an einen Vorversicherer verweisen (wie dies die Swisscanto Sammelstiftung tat, vgl. Urk. 2/39).
W enn ein Vorversicherer (nach Inkrafttreten von Art. 24 in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung) die von Art. 24 Abs. 2 FZG vorgeschriebene Dokumentation zu e iner Überweisung von Vorsorgegeldern nicht übermittelt, ist die Vorsorgegelder entgegennehmende Vorsorgeeinrichtung unter berufsvorsor gerechtlichen Gesichtspunkten gehalten, diese Vordokumentation einzufordern. Denn nur so kann sie - gegebenenfalls - ihrer eigenen Pflicht zur Auskunftser teilung nach Art. 24 Abs. 3 FZG nachkommen . Wenn sie ihre eigene Doku mentation nicht bereits im Zeitpunkt der Entgegennahme der Vorsorgegelder aktualisiert hat (und gegebenenfalls erst aufgrund eines Auskunftsersuchens der versicherten Person oder des Gerichts aktenkundig wird, dass die versicherte Person bei Begründung des Vorsorgeverhältnisses bereits verheiratet war), liegt es an der Vorsorgeeinrichtung, welche aktuell die Guthaben verwaltet, die Nachforschungen bei allfälligen Vorversicherern durchzuführen. 3.2.3
Im Hinblick auf die vom Sozialversicherungsgericht zu entscheidende Frage, ob der Swisscanto Sammelstiftung im vorliegenden Verfahren gestützt auf § 33 Abs. 2 GSVGer eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen ist, ist weiter festzu halten, dass die im vorangegangenen Scheidungsprozess nach Urk. 2/39 produ zierten Akten und schliesslich Erwägung 2.2 der Begründung der Überwei sungs verfügung des Bezirksgerichts Z.___ belegen, dass die mangelhafte Doku mentation der während des Scheidungsprozesses von der Swisscanto Sammel stiftung verwalteten Vorsorgegelder von X.___ bereits im Schei dungsprozess zu unnötigen Weiterungen gef ührt hat und für die nachfolgende Überweisung der Sache an das Sozialversicherungsgericht ursächlich war. 3.2.4
Schliesslich ist unter Hinweis auf die Prozessgeschichte des vorliegenden Verfah rens (Sachverhalt Ziff.
2) festzuhalten, dass die Swisscanto Sammelstif tung nach erfolgter Aufforderung zur Einreichung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Dokumentation am 14. Januar 2014 (Urk. 3) zunächst auch das Sozialversicherungsgericht an den Vorversicherer verweisen wollte (vgl. Urk. 6) und sie ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren sowie ihrer gesetzlichen Dokumentationspflicht erst nach einer weiteren Aufforderung vom 14. April 2014 (Urk. 15) nachkam, indem sie
- offenbar erstmals - den Vorversi cherer kontaktierte (vgl. Urk. 18). Die - im Übrigen unstrittige - Teilung der Austrittsleistungen wurde von der Swissca nto Sammelstiftung
somit auch im vorliegenden Verfahren mutwillig verzögert.
Es rechtfertigt sich daher, ihr eine Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. 3.2.5
Die Gerichtsgebühr ist im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, zu bemessen (§ 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsge richt, GebV SVGer).
In Berücksichtigung der genannten Umstände, und da die Swisscanto Sammelstif tung ihrer Mitwirkungspflicht schliesslich doch noch ohne explizite Androhung von Nachteilen nachgekommen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2. Dezember 2013 wird die BVG-Samm elstiftung Swiss Life angewiesen, den Betrag von Fr. 31‘207.50 zulasten des Vorsorgekontos von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Swisscanto Sammelstiftung zu überweisen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000 .-- werden der Swisscanto Sammelstiftung der Kanto nalbanken auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichti gen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst