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BV.2015.00032

Strittig, ob der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden auch bereits während der Versicherungsdeckung bei der eingeklagten Vorsorgeeinrichtung zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatte oder ob die damalige Arbeitsunfähigkeit durch andere Ursachen begründet war. Klage gutgeheissen.

Zürich SozVersG · 2016-08-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1960 geborene X.___ bezog Taggelder der Arbeitslosenversi cherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und bei der Stiftung Auf fangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert, als er am 2 1. Mai 2009 auf dem Weg nach Hause von einem Unbekannten niedergeschlagen wurde und das Bewusstsein verlor (Unfal lmeldung vom 3. Juni 2009, Urk. 14/5/53). Die Suva richtete ihm in der Folge Taggeldleistungen aus und kam für Heilbehandl ungs kosten auf (vgl. Kostengutsprache vom 1 7. Juni 2009, Urk. 14/5/44) .

Am 1 9. Oktober 2009 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/6).

Die Suva sprach X.___ mit Verfügung vom 2 0. Mai 2010 mit Wir kung ab 1. Juni 2010 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % basie rende Rente sowie eine einer Integritäts einbusse von 5 % entsprechende Integ ritätsentschädigung in Höhe von Fr. 6‘300. -- zu . Sie ging dabei davon aus, dass X.___ unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen in einer behinderungsangepa s sten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und allfäl lige psychische Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusamm e nh a ng mit dem Ereignis vom 2 1. Mai 2009 stünden (Urk. 14/35).

A m 5. Juli 2010

gab die IV-Stelle beim

Y.___

ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 14/38), welches a m 30. No - vember 2010 erstattet wurde ( Urk. 14/45).

Die S uva wies mit Einspacheentscheid vom 1 3. Dezember 2010 die von X.___ gegen die Ve r fügung vom 2 0. Mai 2010 erhobene Einsprache ab ( Urk. 14/46).

Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 4. Februar 2011 einen Rentenan spruch von X.___ ( Urk. 14/57). Die von

X.___ am 2 8. März 2011 dagegen erhobene Beschwer de ( Urk. 14/58/3-9)

hiess das hiesig e Gericht mit Urteil vom 3 1. August 2012 in dem Sinne gut, dass die angefoch tene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese ergänzende neurologische und psychiatrische Abklärungen durchführe und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide ( Urk. 14/69).

Mit Urteil vom gleichen Tag hiess das hiesige Gericht die von X.___ gegen den Einspracheentscheid de r Suva vom 1 3. Dezember 2010 erho bene Beschwerde in dem Sinne gut, dass ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2010 statt eine auf einem Invaliditätsgrad von 19 %, eine auf einem Invaliditätsgrad von 23 % beruhende Rente zugesprochen wurde (Prozess Nr.

UV.2011.00029). Dieser Entscheid wurde vom B undesgericht mit Urteil vom 14. März 2013 bestätigt ( 8C_893/2012 ).

Nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten bei den Dres . Z.___ , Fa charzt FMH für Neurologie, und A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ei ngeholt wurde (Gutachten vom 7. Novem - ber 2013, Urk. 14/86), sprach die IV-Stelle X.___ nach durchge - führtem

Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 8. März 2014, Urk. 14/92) mit Verfügung vom 1 0. Juli

2014 mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine ganze Rente zu ( Urk. 14/101; vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 14/96). 1.2

X.___ wandte sich in der Folge an die Stiftung Auffangeinrich tung

BVG und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen der berufli chen Vorsorge. Die Stiftung Auffangeinrichtung verneinte eine Leistungspflicht ihrerseits (vgl. Schreiben vom 2 6. März 2015, Urk. 10/19) . 2.

Mit Eingabe vom 2 7. April 2015 ( Urk.

1) erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte: „1.

Es sei die Beklagte zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementari schen Leistungen zuzüglich Verzugszinses von 5 %

ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verpflichten. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2. September 2015 die Abwei sung der Klage ( Urk. 9).

Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 14/1-110, vgl. Verfügung vom 7. September 2015, Urk. 11) , hielten der Kläger mit Replik vom 3 0. Dezember 2015 ( Urk.

19) und die Beklagte mit Duplik vom 2 5. April 2016 ( Urk.

26) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2 6. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 27). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden - versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Die se Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer länge ren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlan gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, ist hinsicht lich jeder Gesundheitsschädigung gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Arbeits unfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist (Stauffer/ Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2013, S. 72 m it Verweis auf BGE 138 V 409 ). 2. 2.1

Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor , die IV-Stelle habe

den Beginn der einjährigen Wartezeit mit Verfügung vom 10. Juli 2014 auf den 2 1. Mai 2009 festgesetzt. Die se Verfügung sei für die Beklage verbindlich. Eine Bindungswirkung entfiele einzig, wenn die Verfügung vom 1 0. Juli 2014 offensichtlich unrichtig wäre. Den Beweis hierfür bleibe die Beklagte schuldig. Sie lege auf mehreren Seiten dar, weshalb nach ihrer Auf fassung der sachliche Konnex nicht gegeben sei. Etwas, was seitenlang erörtert werden müsse, sei nicht offensichtlich unrichtig. Betreffend die Behauptung der Beklagten, die psychische Fehlentwicklung sei erst zu einem viel späteren Zeit punkt aufgetreten, gelte es zu beachten, dass Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schon im Juni 2010 eine posttrauma tische Belastungsstörung diagnostiziert habe.

Die Beklagte sei daher zu ver pflichten, ihm die obligatorischen und reglementarischen Leistungen zuzüglich Zins von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten ( Urk. 1 und Urk. 19). 2.2

Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein, der Kläger sei aus somati schen Gründen für seine angestammte Tätigkeit voll arbeitsunfähig, für eine angepasste Tätigkeit bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit. Invalidisiert sei der Kläger aufgrund einer Persönlichkeitsveränderung. Nach dem massgebenden Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 7. November 2013 habe die Dekompensation, die zur Persönlichkeitsveränderung geführt habe, hauptsäch lich in den vergangenen zwei Jahren stattgefunden, das heisse von November 2011 an. In dieser Zeit sei der Kläger nicht mehr bei ihr versichert gewesen. Der sachliche Zusammenhang sei somit nicht gegeben. Die somatischen Beschwer den, die aus dem Überfall, welcher während der Versicherungsdeckung bei ihr vo rgefallen sei, verblieben seien , führten wie im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt, nur zu einen Invaliditätsgrad von 23 % .

Die Verfügung der IV-Stelle, die den Beginn der Wartezeit auf den 2 1. Mai 2009, und somit auf die Versicherungszeit bei ihr, festgelegt habe, sei ihr zuge stellt worden. Sie sei jedoch nicht ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen worden, weshalb keine Bindungswirkung bestehe ( Urk. 9 und Urk. 26). 3. 3.1

Dr. med .

C.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht an die Suva vom 1 2. Juni 2009: - Kontusion linke Schulter, Oberarm, Ellbogen und Handgelenk mit ausge prägtem Hämatom ganzer Arm - persistierende Schwellung und Funktionseinschränkung - Commotio cerebri - Kontusion rechtes Knie mit oberflächlicher Hautschürfung

Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei aktuell weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit möglich. Medizinisch-theoretisch wäre aber eine Arbeitsaufnahme in etwa zehn Tagen denkbar. Dies wenn nach Abklingen des Hämatoms keine wesentliche Funktionseinschränkung vorliege ( Urk. 14/5/51) . 3.2

Der Kläger war vom 1 9. Oktober bis 7. November 2009 in der D.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 1. November 2009 hiel ten die Klinikärzte als Diagnosen fest: - Polytraumatisierung durch Überfall am 2 1. Mai 2009 mit/bei: - Commotio cerebri - Distorsion und Kontusion Ellbogen links und chronischen Schmer zen/Beugedefizit - MR tomographisch (1 0. September 2009) Nachweis einer ulnaren Seitenbandruptur sowie einer partiellen radialen Seiten bandruptur - e lektrophysiologisch kein Nachweis einer postganglionären

Ner venläsion (Nervi ulnaris , medianus , radialis ) links oder einer (sub ak ut en bis chronischen) axonale n Läsion im Bereich der Nerven wurzel C5 bis Th1 links - multiple Kontusionen: HWS, Schulter und Handgelenk links, Knie rechts - p osttraumatische Belastungsstörung (i n sbesondere Angst- und Schlaf störung)

Als Nebendiagnosen führten sie ein en Diabetes Typ II und ein

Klinefelter -Syn drom an.

Der Kläger sei zu 100 % arbeitsunfähig. Der Wiederbeginn der Arbeitstätigkeit (therapeutischer Arbeitsversuch, angepasste Tätigkeit, Teilzeit, schrittweise Stei gerung) soll e in Koordination mit der ambulanten Physio- und Psychotherapie erfolgen (primäres Ziel Tagesstruktur; Urk. 14/19/23-25) . 3. 3

Dr. C.___

führte mit Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 8. Dezember 2009 die gleichen Diagnosen wie die Ärzte der D.___

in ihrem Bericht vom 1 1. November 2009 an , wobei er der Kontusion und Distorsion des linke n Ell bogen s mit Beugedefizi t und chro nifizierter Schmerzproblematik und der p ost traumatische n Angst - und Schlafstörung Auswirkungen auf die A r beitsfä h i gkeit zumass .

Der Kläger sei seit dem 2 1. Mai 2009 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeits - unfä hig. Er werde vor allem durch die Schmerzen und das Beugedefizit des linken Ellbogens behindert. In welchem Umfang eine behinderungsange passte Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beurteilen ( Urk. 14/16) . 3. 4

PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau - mato logie des Bewegungsapparates , Kreisarzt der S uva , erklärte mit Bericht vom 1 2. Februar 2010 ( Urk. 14/19/5-10), d ie heute als stark beschriebene und die gesamte linke obere Extremität und Schultergürtelregion betreffende Schmerz- und Beschwerdeangabe lasse sich mit somatischen Folgen des Geschehens vom 2 1. Mai 2009 nur zum Teil erklären. Unfallabhängig und auf grund somatischer Folgen sei dem Kläger eine ganztä g ige leichte Tätigkeit zuzumuten. Mit der linken oberen Extremität sollten keine Lasten über fünf Kilogramm getragen werden. Auch Arbeiten, bei denen durch die linke domi nante obere Extremität kräftige Stützfunktionen gewährleistet sein müss t en, seien nicht zuzumuten . In einer diesen Einschränkungen angepassten Tätigkeit sei der Kläger aus somatischer Sicht durch die Folgen des Unfalls nicht weiter eingeschränkt ( Urk. 14/19/5-10). 3.5

Dr. B.___

führte mit Bericht vom 9. Juni 2010 an die damalige Rechts - vertret e rin des Klägers aus, die Symptomatik des Klägers entspreche de r einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit ausgeprägter Schreck - haftigkeit, phobischer Vermeidung sozialer Herausforderungssituationen (Ago - raphobie ), Ein- und Durchschlafstörungen, flash-backs sowie zu Beginn stark ausgeprägter und im Verlauf der Behandlung mittelgradig ausgeprägter Angst- und Depressionssymptomatik. Der Kläger habe aufgrund seiner psychi schen Erkrankung schwere Einschränkungen in folgenden Bereichen: Flexibili tät und Umstellungsfähigkeit – vor allem bei räumlichen Veränderungen, Durchhalte - fähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit ausserhalb beruflicher oder sozialer Pflichten Spontanverhalten zu initiieren, Freizeitaktivi - täten wahrzunehmen und in seinen Alltag zu integrieren. Bei guter unter - stützender Zusammenarbeit der einzelnen Instanzen dürfte eine Restitutio a d

integrum in einem Jahr möglich sein. Ansonsten sei eine chronische Invali disierung zu befürchten ( Urk. 20/7). 3. 6

Dr. med.

F.___ , Fachärztin FMH für Ne urologie, und Prof. Dr. phil. G.___ , Neuropsychologin, hielten mit Bericht an den Rechtsvertreter des Kläger s vom 3 1. August 2010 fest, die neuropsychologische Untersuchung zeige bei diesem ungelernten Linkshänder mit vorbestehenden sprachlichen Schwächen eine verbal betonte Lern- und Gedächtnisschwäche, eine konstruk tive Dyspraxie mit 90° Rotation, sowie eine verminderte spontane und adaptive Flexib i lität mit perseverativen Elementen. Die kognitiven Schwächen seien gemäss Anamnese vo r bestehen d und mit dem Klinefelter -Syndrom assoziiert, aber glaubhaft durch die chronischen posttraumatischen Schmerzen und die posttraumatische Belastungsstörung aggraviert . Wie bei der letzten Erwerbstä tigkeit brauche der Kläger einen geschützten Rahmen. Die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen handwerklichen Tätigkeit dürfte aus neuropsychologischer Sicht etwa 50 % b etragen, müsse aber ergänzend aus psychiatrischer Seite beurteilt werden ( Urk. 14/58/14-15). 3. 7

Die Gutachter des Y.___ , welche eine psychiatrisch-orthopädisch-internistische Begutachtung durchführten, diagnostizie rten in ihrem Gutachten vom 30. November 2010 ( Urk. 14/45) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/45/23): - chronisch intermittierende Ellbogenschmerzen links (ICD-10 M25.52) - l eicht vermehrte Aufklappbarkeit des ulnaren Kapselbandapparates (ICD-M 25.32) - Status nach wahrscheinlich vollständig er proximaler Ruptur des ulna ren Seitenbandes und Partialruptur des radialen Seitenbandes nach Distorsionstrauma am 2 1. Mai 2009 (ICD-10 T92.3) - chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) - unvollständige Sakralisation von L5 (ICD-10 Q76.4) - anamnestisch Epilepsie, medikamentös gut eingestellt mit seit langem bestehender Anfallsfreiheit (ICD-10 G40.9)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Agoraphobie (ICD-10 F40.2) - Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9), derzeit medikamentös nicht optimal ein gestellt - arterielle Hypertonie (IC D -10 I10), medikamentös gut eingestellt - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) - anamnestisch hypogona do troper Hypogonadismu s bei Klinefelter -Syn drom (ICD-10 Q98.0) - anamnestisch Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, zuletzt elektro physiologisch nicht mehr nachweisbar - anamnestisch Hinweise auf inadäquates Beschwerdeverhalten

Aufgrund der verminderten Belastbarkeit im linken Ellbogen sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit, in welcher der Kläger

schwere Arbeiten mit Gewichtsbe lastungen bis 30 Kilogramm habe ausüben müssen, nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen der l inke Arm keine Hebe- und Trag l asten von mehr als fünf Kilogramm bewältigen müsse und bei welche n keine Zwangshaltungen des linken Ellbogens oder länger dauernde Zwangshaltungen des unteren Rumpfes vorkämen, bestehe aus orthopädischer Sicht eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sich t könne einzig die Diag nose einer Agoraphobie gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bleibe. Aus neurologischer Sicht sei anamnestisch die Diagnose einer Epi lepsie gestellt worden, do ch sei der Kläger unter entsprechender Medikation bereits seit Jahren anfallsfrei. Grundsätzlich seien aber Tätigkeiten mit potenti eller Eigen- oder Fremdgefährdung bei unsachgemässer Durchführung nicht geeignet. Die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen hätten keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähi gkeit.

Sie gingen davon aus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im genann ten Ausmass seit dem Unfall vom 2 1. Mai 2009 bestehe, in dessen Folge eine verminderte Belastbarkeit des linken Ellbogens persistiert habe, sodass Tätig keiten mit höherer Belastung des linken Armes nicht mehr möglich gewesen seien. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Kläger beim aktenmässig beschriebenen Verlauf aus somatischer Sicht wohl spätestens ab Dezember 2009 wieder zumutbar gewesen, als von Seiten der Problematik am Bewegungsapparat keine weiteren Therapiemassnahmen mehr als notwendig erachtet worden seien. Aus psychiatrischer Sicht seien retrospektive Beurteilungen immer mit einer gewis sen Unsicherheit behaftet, da der Verlauf naturgemäss schwankend sein könne. A us den ihnen vorliegenden Unter l a gen sei zu entnehmen, dass anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes in der D.___ im Novem ber 2009 noch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, für die heute allerdings keine objektivierbaren Zeichen mehr vorlägen. Ab wann genau diese Diagnose nicht mehr habe gestellt werden können und inwieweit dadurch allenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstanden sei, lasse sich für sie rückwirkend nicht mehr exakt beurteilen, zumal sie trotz wie derholter Nachfrage keine diesbezüglichen Informationen vom offenbar bis heute noch behandelnden Psychotherapeuten erhalten hätten. Mit Sicherheit gälten ihre Angaben jedenfalls seit dem Datum ihrer Begutachtung ( Urk. 14/45/24-25) . 3. 8

Dr. B.___

erklärte mit Bericht an den Rechtsvertreter des Kläger s vom 21. März 2011 , die Symptomatik des Kläger s entspreche weiterhin de r einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) . Im Vergleich zu seinem Bericht vom 9. Juni 2010 (E. 3.5) hielt er statt einer ausgeprägten nur noch eine mässige Schreckhaftigkeit fest. Einschränkungen des Klägers führte er die glei chen wie im Bericht vom 9. Juni 2010 an, qualifizierte diese jedoch nicht mehr als schwer, sondern als mittelgradig (Urk. 14/5 8 /16-18). 3. 9

Dr. med. H.___ , Oberärztin der I.__ , nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 4. Februar 2013 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - l eichte depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD- 10 F33.0) , bei Austritt gebessert - v orbeschriebene organische Persönlichkeitsstörung bei Klinefelter -Syn drom/Testosteronsubstitution - Diabetes mellitus Typ II - a ktenanamnestisch in der Vorgeschichte komplex partielle Anfälle

Der Kläger sei bis zum erlittenen Überfall im Mai 2009 weitgehend psychisch kompensiert erschienen. Es sei jedoch unter Berücksichtigung des bekannten Klinefelter -Syndroms von einer vorbestehenden eingeschränkten kognitiven, psychischen und körperlichen Entwicklung auszugehen. Aufgrund des klini schen Verlauf s und der im aktuellen Behandlungsverlauf erweiterten D iagnostik ginge sie zwischenzeitlich von einem wenig veränderbar en, chronifizierten Zustand aus. Insgesamt sei in absehbarer Zeit trotz fortlaufender fachpsychiat rischer Behandlung nicht mit einer signifikanten Verbesserung des komplexen psychischen Beschwerdebildes zu rechnen, die Prognose ersch e ine aus jetziger Sicht eher ungünstig. Es persistiere eine erhebli che psychische Beeinträchtigung. E in gezieltes psychotherapeutisches Vorgehen, auch unter Integration trauma spezifischer Interventionen , sei vor dem Hintergrund der vorbestehenden kog nitiven Defizit e kaum möglich. Das Vorgehen sei vielme h r supportiv mit dem Ziel einer Stabilisierung auf niedrigem Niveau und Verhinderung schwerwie gender psychischer Dekompensation. Der Kläger sei zu 100 % arbeitsunfähig. Rückwirkend sei aus psychiatrischer Sicht seit Frühjahr/Sommer 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 14/77). 3. 10

Dr. Z.___

hielt in seinem mit Dr. A.___ verfassten Gutachten vom 7. November 2013 ( Urk. 14/86) als neurologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 14/86/13): - leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom - Epilepsie, unter Neurontin seit Jahren anfallsfrei - intermitt i e re nde Ellbogenschmerzen links bei Zustand nach proximaler Ruptur des ulnaren Seitenbandes und Partialruptur des radialen Seiten bandes am 2 1. Mai 2009

Als neurologische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten nannte Dr. Z.___ ( Urk. 14/86/14): - k ognitive Störungen bei seelischer Interferenz - k linisch leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Diabetes mellitus - Klinefelter -Syndrom

Dr. A.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 14/86/21): - a namnestisch rezidivierend depressive Störungen, zurzeit leichten Gra des (ICD-10 F33.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88 ) im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, unreifen, misstrauisch-paranoiden, phobischen und anankastischen Anteilen bei pathologischer fixierter Regression

Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Kläger als nicht arbeitsfähig zu beurteilen. Er könne sich nicht an Regeln und Routinen anpassen, er könne nicht planen und strukturieren, er sei unf lexibel, nicht umstellungsfähig und er könne keine fachlichen Kompetenzen anwenden, da seine affektive und phobische Sympto matik ihm dies verunmögliche. Das Gleiche gelte für seine Entscheidungsfähig keit. Er könne zudem nicht durch h alten, habe keine Selbstbehauptung und Kontaktfähigkeit und die Gruppenfähigkeit sei nicht vorhanden. Aus rein neu rologischer Sicht sei der Kläger in einer leichten Tätigkeit ohne wesentliche Belastung der Körperachse sowie des linken Armes sowie ohne Eigen- oder Fremdgefährdung und einem regelmässigen Arbeitsrhythmus zu 100 % arbeits fähig. Massgebend hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfä higkeit sei jedoch die psychiatrische Diagnostik . Demzufolge sei der Kläger im ersten Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig und dies für jegliche Tätigkeit. Der genaue Zeitpunkt zurückzudatieren, ab wann von der vorliegenden Arbeitsun fähigkeit ausgegangen werden könne, sei ausgesprochen schwierig. Aus gut achterlicher Sicht müsse angenommen werden, dass der Kläger seit dem Unfall vom 2 1. Mai 2009 aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, es könne dies aber mit der Aktenlage nicht mit Sicherheit festgelegt werden. S icher sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung nicht mehr in der Lage sei, irgendeine Tätigkeit zu verrichten. Noch im November 2010 sei der Kläger aus rein psychiatrischer Sicht arbeitsfähig eingestuft worden. In der Befunderhebung im psychiatrischen Y.___ -Teilgutachten werde beschrieben, dass der Kläger im Kontakt locker sei, provokante, auch humorvolle Bemerkungen in der Exploration mache, in der Ich-Funktion ungestört wirke und emotional gut moduliert sei. Diese Befunde hätten im Rahmen ihrer Untersuchung in Überein stimmung mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters in keiner Weise bestätigt werden können . Es müsse somit angenommen werden, dass die Dekompensation des Kläger s hauptsächlich in den vergangenen zwei Jahren zustande gekommen sei ( Urk. 14/86/25-26) . 4. 4.1

Die Beklagte verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begrün dung, dass der Kläger im Zeitpunkt , in welchem der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden zu einer Arbeitsunfähigkeit führte, nicht bei ihr versichert gewesen sei, da die psychische Entwicklung, welche zur Invalidität geführt habe, erst ab November 2011 an stattgefunden habe (vgl. E. 1.2). 4.2

Die Invaliden versicherung stützte ihre Leistungszusprache im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ (vgl. Feststellungsblatt,

14/90 ). Diese hielten aus somatischer Sicht grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit , aus psychiatrischer Sicht jedoch e ine 100%ige Arbeits unfähigkeit fest (E. 3.10) .

D as Gutachten der Dres . Z.___ und A.___

erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweist augliche medizinische Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 ) . Die Parteien stellen die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatische r Sicht

denn auch nicht in Frage (vgl. E. 2.1 und E. 2.2 ) . Da bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bereits die psychischen Beeinträchtigungen eine 100%ige Invalidität begründen , ist zu prüfen , ob der zur Invalidität führende psychische Gesundheitsschadens des Klägers bereits während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten , welche bis September 2011 dauerte (vgl. Rückforderung der Tag gelder, Urk. 14/99/7, Urk. 10 Abs. 3 BVG), zu einer relevanten Arbeitsunfähig keit geführt und hernach ohne Unterbrechung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs weiter bestand en hatte. 4.3

Die von den Dres . Z.___ und A.___ aus psychiatrischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit war im Wesentlichen durch die sonstige andau ernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, unreifen, misstrauisch-paranoiden, phobischen und anankastischen Antei len bei pathologischer fixierte r Regression begründet (vgl. insbesondere Urk. 14/86/24- 2 5). Zur Entstehung dieser Persön lichkeitsänderung erklärte Dr. A.___ , aus gutachter licher Sich t müsse unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte im Längsschnitt angenommen w e rden, das s der Überfall vom 1 5. Mai 2009 die letzte Kränkung in einer jahrelangen, seit der Kindheit repetitiv sich wiederholenden Kränkung gewesen sei, die schliesslich die Abwehrmöglichkeiten des Kläger s über f ordert habe, so dass er dekompensiert habe. Er habe regrediert, dass nun nur noch der infantil magisch denke nde , narzisstisch gekränkte, abhängig e , wenig Ich-starke Anteil seiner Persönlichkeit dominiere. Der Kläger habe eine erhebliche Regression mit pho bischen Symptomen, gemäss Aktenlage auch anankastischen Symptomen, in eine desorganisierte, kindliche regredierte Welt entwickelt , in der er Trickfilme schaue, sich mit seinen Stofftieren umgebe und mit der Aussenwelt praktisch nur noch einen marginalen realen Kontakt habe. Die Störung sei gleichförmig über viele Jahre nun vorhanden und habe keine Veränderung gezeigt. Schon vorgängig habe eine tiefgreifende, die viele persönliche und soziale Situationen beeinträchtigende narzisstische Problematik vorgelegen ( Urk. 14/86/22-23).

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus gutachterlicher Sicht angenommen werden müsse, dass der Kläger im Grunde ab dem Unfall aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Gleichzeitig erklärten sie aber auch, dass dies mit der Aktenlage nicht mit Sicherheit festgelegt werden könne . Ent sprechend hielten sie lediglich ab ihrer Untersuchung mit Sicherheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. E. 3. 10 ) .

Entgegen ihren detaillierten und schlüssigen Ausführungen zur Entstehung der anda uernden Persönlichkeitsän derung , in welchen sie auch darlegten, dass der Kläger mit dem Überfall vom 1 5. Mai 2009 dekompensiert e , erklärten sie in ihren Schlussfolgerungen, es müsse angenommen werden, dass die Dekompensation des Klägers hauptsäch lich in den vergangenen zwei Jahren zustande gekommen sei ( Urk. 14/86/26 ). Diese Schlussfolgerung diente offenbar der Vermeidung eines Widerspruchs zum Gutachten des Y.___ , in welchem au s psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde (vgl. E. 3.7) , ver wies Dr. A.___ doch ausdrücklich auf das Y.___ -Gutachten ( Urk. 14/86/26) . Wie das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. August 2012 festgehalten hatte , genügte die psychiatrische Beurteilung des

Y.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten jedoch nicht ( Urk. 14/69 E. 3.2.2). Entsprechend wies das hiesige Gericht die damalige Streitsache an die IV-Stelle zurück, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme. Die Einschätzung der Y.___ -Gutachter, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei , steht denn auch im Widerspruch zu den übrigen berichtenden Fachärzten

Dr. B.___

(vgl. E. 3.5 und E. 3.8) und Dr. H.___ (vgl. E. 3.9 ). Dr. B.___ hielt in seinen im Juni 2010 (E. 3. 5 ) und März 2011 (E. 3. 8 ) verfassten Berich ten, das heisst somit sowohl einige Monate vor wie auch einige Monate nach der nicht beweistauglichen Begutachtung durch die Y.___ -Gutachter ,

grundsätz lich dieselben Einschränkungen fest, welche Dr. A.___ im Gutachten vom 7. November 2013 erhob. Sowohl Dr. B.___ wie auch Dr. A.___ führten unter anderem P robleme in Flexibilität, Ums tellungsfähigkeit, Durchhaltefähig keit , Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit an ( E. 3. 5 und 3. 8; E. 3.10 ).

Dr. H.___ attestierte dem Kläger im Februar 2013 seit Frühjar /Sommer 2009, das heisst dem Zeitpunkt des während der Versiche - rungsdeckung bei der Beklagten erlittenen Unfalls, eine 100%ige Arbeits - unfähigkeit (E. 3.9).

In Anbetracht dessen, dass mit Ausnahme der nicht beweistauglichen Beurtei lung der Y.___ -Gutachter die übrigen berichtenden und begutachtenden Psychia ter grundsätzlich seit dem Unfall vom 2 1. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht festhielten und die dabei festgestellten Einschränkungen sich grundsätzlich nicht änderten, ist unabhängig der von den Ärzten gestellten konkreten Diagnosen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt , dass die zur Invalidität führende psychische Beeinträchtigung des Klägers bereits während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten

zu einer relevanten Arbeit sunfähigkeit geführt hat und der zeitliche Zusammenhang hernach nicht unterbrochen wurde. 5.

Wie dargelegt (E. 4.2) ist der Kläger aus psychischen Gründen zu 100 % arbeits unfähig. Er hat daher Anspruch auf eine volle

Rente der Beklagten (Art. 16 des Reglements 2005 der Beklagten , Zweiter Teil , Urk. 2/ 5 ). Diese ist mit Wirkung ab 1. Mai 2010 auszurichten , da sie gemäss den anwendbaren reglementari schen Bestimmungen gleichzeitig mit der Rente der Invalidenversicherung fällig wird (Art. 18 Abs. 1 des Re glements 2005, Zweiter Teil, Art. 7 Abs. 1 des Reg lements 200 5, Erster Teil; Vorsorgeplan AL). 6.

Der Kläger beantragte die Ausrichtung von Verzugszinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum in Höhe von 5 % (Urk. 1). Auf Invalidenleistungen sind Ver zugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationen rechts (O R) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ) . Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet , das heisst vorliegend ab dem 2 7. April 201 5. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131).

Das ab 1. Januar 2014 gültige Vorsorgereglement der Beklagten legt in Art. 34 den von der Stiftung geschuldeten Verzugszins auf die Höhe des BVG-Zinses fest.

Der BVG-Mindestzins betrug für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31.

Dezember 2015 1,75 % und seit dem 1. Januar 2016 1,25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- u nd Invalidenvorsorge [BVV 2]). Die Beklagte ist daher zu ver pflichten , dem Kläger Verzugszinsen auf den bis am 2 7. April 2015 fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab 2 7. April 2015 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse n ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum in Höhe von 1,75 % in der Zeit bis 3 1. Dezember 2015 und von 1,25 % ab 1. Januar 2016 auszurichten. 7 .

Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise (Zinsen) gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, de m Kläger ab Mai 2010 eine volle Rente nebst Zins ab dem 2 7. April 2015 auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen

in Höhe von 1,75 % bis 3 1. Dez ember 2015 und von 1,25 % ab 1. Januar 2016 zu bezahlen. 8 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Mai 2010 eine volle Invalidenrente auszu richten, zuzüglich Verzugszins ab 27. April 2015 für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Leistungen und ab jeweiligem Fälligkeitsdatum für die danach fällig gewordenen in Höhe von 1,75 % bis 3 1. Dezember 2015 und von 1,25 % ab 1. Januar 2016. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird

verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Advokatin Gertrud Baud - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden - versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer länge ren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlan gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, ist hinsicht lich jeder Gesundheitsschädigung gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Arbeits unfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist (Stauffer/ Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2013, S. 72 m it Verweis auf BGE 138 V 409 ). 2.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2. September 2015 die Abwei sung der Klage ( Urk. 9).

Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 14/1-110, vgl. Verfügung vom 7. September 2015, Urk. 11) , hielten der Kläger mit Replik vom 3 0. Dezember 2015 ( Urk.

19) und die Beklagte mit Duplik vom 2 5. April 2016 ( Urk.

26) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2 6. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 27).

E. 2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor , die IV-Stelle habe

den Beginn der einjährigen Wartezeit mit Verfügung vom 10. Juli 2014 auf den 2 1. Mai 2009 festgesetzt. Die se Verfügung sei für die Beklage verbindlich. Eine Bindungswirkung entfiele einzig, wenn die Verfügung vom 1 0. Juli 2014 offensichtlich unrichtig wäre. Den Beweis hierfür bleibe die Beklagte schuldig. Sie lege auf mehreren Seiten dar, weshalb nach ihrer Auf fassung der sachliche Konnex nicht gegeben sei. Etwas, was seitenlang erörtert werden müsse, sei nicht offensichtlich unrichtig. Betreffend die Behauptung der Beklagten, die psychische Fehlentwicklung sei erst zu einem viel späteren Zeit punkt aufgetreten, gelte es zu beachten, dass Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schon im Juni 2010 eine posttrauma tische Belastungsstörung diagnostiziert habe.

Die Beklagte sei daher zu ver pflichten, ihm die obligatorischen und reglementarischen Leistungen zuzüglich Zins von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten ( Urk. 1 und Urk. 19).

E. 2.2 Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein, der Kläger sei aus somati schen Gründen für seine angestammte Tätigkeit voll arbeitsunfähig, für eine angepasste Tätigkeit bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit. Invalidisiert sei der Kläger aufgrund einer Persönlichkeitsveränderung. Nach dem massgebenden Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 7. November 2013 habe die Dekompensation, die zur Persönlichkeitsveränderung geführt habe, hauptsäch lich in den vergangenen zwei Jahren stattgefunden, das heisse von November 2011 an. In dieser Zeit sei der Kläger nicht mehr bei ihr versichert gewesen. Der sachliche Zusammenhang sei somit nicht gegeben. Die somatischen Beschwer den, die aus dem Überfall, welcher während der Versicherungsdeckung bei ihr vo rgefallen sei, verblieben seien , führten wie im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt, nur zu einen Invaliditätsgrad von 23 % .

Die Verfügung der IV-Stelle, die den Beginn der Wartezeit auf den 2 1. Mai 2009, und somit auf die Versicherungszeit bei ihr, festgelegt habe, sei ihr zuge stellt worden. Sie sei jedoch nicht ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen worden, weshalb keine Bindungswirkung bestehe ( Urk.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

E. 3.1 Dr. med .

C.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht an die Suva vom 1 2. Juni 2009: - Kontusion linke Schulter, Oberarm, Ellbogen und Handgelenk mit ausge prägtem Hämatom ganzer Arm - persistierende Schwellung und Funktionseinschränkung - Commotio cerebri - Kontusion rechtes Knie mit oberflächlicher Hautschürfung

Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei aktuell weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit möglich. Medizinisch-theoretisch wäre aber eine Arbeitsaufnahme in etwa zehn Tagen denkbar. Dies wenn nach Abklingen des Hämatoms keine wesentliche Funktionseinschränkung vorliege ( Urk. 14/5/51) .

E. 3.2 Der Kläger war vom 1 9. Oktober bis 7. November 2009 in der D.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 1. November 2009 hiel ten die Klinikärzte als Diagnosen fest: - Polytraumatisierung durch Überfall am 2 1. Mai 2009 mit/bei: - Commotio cerebri - Distorsion und Kontusion Ellbogen links und chronischen Schmer zen/Beugedefizit - MR tomographisch (1 0. September 2009) Nachweis einer ulnaren Seitenbandruptur sowie einer partiellen radialen Seiten bandruptur - e lektrophysiologisch kein Nachweis einer postganglionären

Ner venläsion (Nervi ulnaris , medianus , radialis ) links oder einer (sub ak ut en bis chronischen) axonale n Läsion im Bereich der Nerven wurzel C5 bis Th1 links - multiple Kontusionen: HWS, Schulter und Handgelenk links, Knie rechts - p osttraumatische Belastungsstörung (i n sbesondere Angst- und Schlaf störung)

Als Nebendiagnosen führten sie ein en Diabetes Typ II und ein

Klinefelter -Syn drom an.

Der Kläger sei zu 100 % arbeitsunfähig. Der Wiederbeginn der Arbeitstätigkeit (therapeutischer Arbeitsversuch, angepasste Tätigkeit, Teilzeit, schrittweise Stei gerung) soll e in Koordination mit der ambulanten Physio- und Psychotherapie erfolgen (primäres Ziel Tagesstruktur; Urk. 14/19/23-25) . 3. 3

Dr. C.___

führte mit Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 8. Dezember 2009 die gleichen Diagnosen wie die Ärzte der D.___

in ihrem Bericht vom 1 1. November 2009 an , wobei er der Kontusion und Distorsion des linke n Ell bogen s mit Beugedefizi t und chro nifizierter Schmerzproblematik und der p ost traumatische n Angst - und Schlafstörung Auswirkungen auf die A r beitsfä h i gkeit zumass .

Der Kläger sei seit dem 2 1. Mai 2009 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeits - unfä hig. Er werde vor allem durch die Schmerzen und das Beugedefizit des linken Ellbogens behindert. In welchem Umfang eine behinderungsange passte Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beurteilen ( Urk. 14/16) . 3. 4

PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau - mato logie des Bewegungsapparates , Kreisarzt der S uva , erklärte mit Bericht vom 1 2. Februar 2010 ( Urk. 14/19/5-10), d ie heute als stark beschriebene und die gesamte linke obere Extremität und Schultergürtelregion betreffende Schmerz- und Beschwerdeangabe lasse sich mit somatischen Folgen des Geschehens vom 2 1. Mai 2009 nur zum Teil erklären. Unfallabhängig und auf grund somatischer Folgen sei dem Kläger eine ganztä g ige leichte Tätigkeit zuzumuten. Mit der linken oberen Extremität sollten keine Lasten über fünf Kilogramm getragen werden. Auch Arbeiten, bei denen durch die linke domi nante obere Extremität kräftige Stützfunktionen gewährleistet sein müss t en, seien nicht zuzumuten . In einer diesen Einschränkungen angepassten Tätigkeit sei der Kläger aus somatischer Sicht durch die Folgen des Unfalls nicht weiter eingeschränkt ( Urk. 14/19/5-10).

E. 3.5 Dr. B.___

führte mit Bericht vom 9. Juni 2010 an die damalige Rechts - vertret e rin des Klägers aus, die Symptomatik des Klägers entspreche de r einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit ausgeprägter Schreck - haftigkeit, phobischer Vermeidung sozialer Herausforderungssituationen (Ago - raphobie ), Ein- und Durchschlafstörungen, flash-backs sowie zu Beginn stark ausgeprägter und im Verlauf der Behandlung mittelgradig ausgeprägter Angst- und Depressionssymptomatik. Der Kläger habe aufgrund seiner psychi schen Erkrankung schwere Einschränkungen in folgenden Bereichen: Flexibili tät und Umstellungsfähigkeit – vor allem bei räumlichen Veränderungen, Durchhalte - fähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit ausserhalb beruflicher oder sozialer Pflichten Spontanverhalten zu initiieren, Freizeitaktivi - täten wahrzunehmen und in seinen Alltag zu integrieren. Bei guter unter - stützender Zusammenarbeit der einzelnen Instanzen dürfte eine Restitutio a d

integrum in einem Jahr möglich sein. Ansonsten sei eine chronische Invali disierung zu befürchten ( Urk. 20/7). 3. 6

Dr. med.

F.___ , Fachärztin FMH für Ne urologie, und Prof. Dr. phil. G.___ , Neuropsychologin, hielten mit Bericht an den Rechtsvertreter des Kläger s vom 3 1. August 2010 fest, die neuropsychologische Untersuchung zeige bei diesem ungelernten Linkshänder mit vorbestehenden sprachlichen Schwächen eine verbal betonte Lern- und Gedächtnisschwäche, eine konstruk tive Dyspraxie mit 90° Rotation, sowie eine verminderte spontane und adaptive Flexib i lität mit perseverativen Elementen. Die kognitiven Schwächen seien gemäss Anamnese vo r bestehen d und mit dem Klinefelter -Syndrom assoziiert, aber glaubhaft durch die chronischen posttraumatischen Schmerzen und die posttraumatische Belastungsstörung aggraviert . Wie bei der letzten Erwerbstä tigkeit brauche der Kläger einen geschützten Rahmen. Die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen handwerklichen Tätigkeit dürfte aus neuropsychologischer Sicht etwa 50 % b etragen, müsse aber ergänzend aus psychiatrischer Seite beurteilt werden ( Urk. 14/58/14-15). 3. 7

Die Gutachter des Y.___ , welche eine psychiatrisch-orthopädisch-internistische Begutachtung durchführten, diagnostizie rten in ihrem Gutachten vom 30. November 2010 ( Urk. 14/45) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/45/23): - chronisch intermittierende Ellbogenschmerzen links (ICD-10 M25.52) - l eicht vermehrte Aufklappbarkeit des ulnaren Kapselbandapparates (ICD-M 25.32) - Status nach wahrscheinlich vollständig er proximaler Ruptur des ulna ren Seitenbandes und Partialruptur des radialen Seitenbandes nach Distorsionstrauma am 2 1. Mai 2009 (ICD-10 T92.3) - chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) - unvollständige Sakralisation von L5 (ICD-10 Q76.4) - anamnestisch Epilepsie, medikamentös gut eingestellt mit seit langem bestehender Anfallsfreiheit (ICD-10 G40.9)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Agoraphobie (ICD-10 F40.2) - Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9), derzeit medikamentös nicht optimal ein gestellt - arterielle Hypertonie (IC D -10 I10), medikamentös gut eingestellt - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) - anamnestisch hypogona do troper Hypogonadismu s bei Klinefelter -Syn drom (ICD-10 Q98.0) - anamnestisch Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, zuletzt elektro physiologisch nicht mehr nachweisbar - anamnestisch Hinweise auf inadäquates Beschwerdeverhalten

Aufgrund der verminderten Belastbarkeit im linken Ellbogen sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit, in welcher der Kläger

schwere Arbeiten mit Gewichtsbe lastungen bis 30 Kilogramm habe ausüben müssen, nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen der l inke Arm keine Hebe- und Trag l asten von mehr als fünf Kilogramm bewältigen müsse und bei welche n keine Zwangshaltungen des linken Ellbogens oder länger dauernde Zwangshaltungen des unteren Rumpfes vorkämen, bestehe aus orthopädischer Sicht eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sich t könne einzig die Diag nose einer Agoraphobie gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bleibe. Aus neurologischer Sicht sei anamnestisch die Diagnose einer Epi lepsie gestellt worden, do ch sei der Kläger unter entsprechender Medikation bereits seit Jahren anfallsfrei. Grundsätzlich seien aber Tätigkeiten mit potenti eller Eigen- oder Fremdgefährdung bei unsachgemässer Durchführung nicht geeignet. Die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen hätten keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähi gkeit.

Sie gingen davon aus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im genann ten Ausmass seit dem Unfall vom 2 1. Mai 2009 bestehe, in dessen Folge eine verminderte Belastbarkeit des linken Ellbogens persistiert habe, sodass Tätig keiten mit höherer Belastung des linken Armes nicht mehr möglich gewesen seien. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Kläger beim aktenmässig beschriebenen Verlauf aus somatischer Sicht wohl spätestens ab Dezember 2009 wieder zumutbar gewesen, als von Seiten der Problematik am Bewegungsapparat keine weiteren Therapiemassnahmen mehr als notwendig erachtet worden seien. Aus psychiatrischer Sicht seien retrospektive Beurteilungen immer mit einer gewis sen Unsicherheit behaftet, da der Verlauf naturgemäss schwankend sein könne. A us den ihnen vorliegenden Unter l a gen sei zu entnehmen, dass anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes in der D.___ im Novem ber 2009 noch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, für die heute allerdings keine objektivierbaren Zeichen mehr vorlägen. Ab wann genau diese Diagnose nicht mehr habe gestellt werden können und inwieweit dadurch allenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstanden sei, lasse sich für sie rückwirkend nicht mehr exakt beurteilen, zumal sie trotz wie derholter Nachfrage keine diesbezüglichen Informationen vom offenbar bis heute noch behandelnden Psychotherapeuten erhalten hätten. Mit Sicherheit gälten ihre Angaben jedenfalls seit dem Datum ihrer Begutachtung ( Urk. 14/45/24-25) . 3. 8

Dr. B.___

erklärte mit Bericht an den Rechtsvertreter des Kläger s vom 21. März 2011 , die Symptomatik des Kläger s entspreche weiterhin de r einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) . Im Vergleich zu seinem Bericht vom 9. Juni 2010 (E. 3.5) hielt er statt einer ausgeprägten nur noch eine mässige Schreckhaftigkeit fest. Einschränkungen des Klägers führte er die glei chen wie im Bericht vom 9. Juni 2010 an, qualifizierte diese jedoch nicht mehr als schwer, sondern als mittelgradig (Urk. 14/5 8 /16-18). 3.

E. 3.10 ).

Dr. H.___ attestierte dem Kläger im Februar 2013 seit Frühjar /Sommer 2009, das heisst dem Zeitpunkt des während der Versiche - rungsdeckung bei der Beklagten erlittenen Unfalls, eine 100%ige Arbeits - unfähigkeit (E. 3.9).

In Anbetracht dessen, dass mit Ausnahme der nicht beweistauglichen Beurtei lung der Y.___ -Gutachter die übrigen berichtenden und begutachtenden Psychia ter grundsätzlich seit dem Unfall vom 2 1. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht festhielten und die dabei festgestellten Einschränkungen sich grundsätzlich nicht änderten, ist unabhängig der von den Ärzten gestellten konkreten Diagnosen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt , dass die zur Invalidität führende psychische Beeinträchtigung des Klägers bereits während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten

zu einer relevanten Arbeit sunfähigkeit geführt hat und der zeitliche Zusammenhang hernach nicht unterbrochen wurde. 5.

Wie dargelegt (E. 4.2) ist der Kläger aus psychischen Gründen zu 100 % arbeits unfähig. Er hat daher Anspruch auf eine volle

Rente der Beklagten (Art. 16 des Reglements 2005 der Beklagten , Zweiter Teil , Urk. 2/ 5 ). Diese ist mit Wirkung ab 1. Mai 2010 auszurichten , da sie gemäss den anwendbaren reglementari schen Bestimmungen gleichzeitig mit der Rente der Invalidenversicherung fällig wird (Art. 18 Abs. 1 des Re glements 2005, Zweiter Teil, Art. 7 Abs. 1 des Reg lements 200 5, Erster Teil; Vorsorgeplan AL). 6.

Der Kläger beantragte die Ausrichtung von Verzugszinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum in Höhe von 5 % (Urk. 1). Auf Invalidenleistungen sind Ver zugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationen rechts (O R) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ) . Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet , das heisst vorliegend ab dem 2 7. April 201 5. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131).

Das ab 1. Januar 2014 gültige Vorsorgereglement der Beklagten legt in Art. 34 den von der Stiftung geschuldeten Verzugszins auf die Höhe des BVG-Zinses fest.

Der BVG-Mindestzins betrug für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31.

Dezember 2015 1,75 % und seit dem 1. Januar 2016 1,25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- u nd Invalidenvorsorge [BVV 2]). Die Beklagte ist daher zu ver pflichten , dem Kläger Verzugszinsen auf den bis am 2 7. April 2015 fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab 2 7. April 2015 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse n ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum in Höhe von 1,75 % in der Zeit bis 3 1. Dezember 2015 und von 1,25 % ab 1. Januar 2016 auszurichten. 7 .

Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise (Zinsen) gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, de m Kläger ab Mai 2010 eine volle Rente nebst Zins ab dem 2 7. April 2015 auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen

in Höhe von 1,75 % bis 3 1. Dez ember 2015 und von 1,25 % ab 1. Januar 2016 zu bezahlen. 8 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Mai 2010 eine volle Invalidenrente auszu richten, zuzüglich Verzugszins ab 27. April 2015 für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Leistungen und ab jeweiligem Fälligkeitsdatum für die danach fällig gewordenen in Höhe von 1,75 % bis 3 1. Dezember 2015 und von 1,25 % ab 1. Januar 2016. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird

verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Advokatin Gertrud Baud - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Die se Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

E. 9 Dr. med. H.___ , Oberärztin der I.__ , nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 4. Februar 2013 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - l eichte depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-

E. 10 ) .

Entgegen ihren detaillierten und schlüssigen Ausführungen zur Entstehung der anda uernden Persönlichkeitsän derung , in welchen sie auch darlegten, dass der Kläger mit dem Überfall vom 1 5. Mai 2009 dekompensiert e , erklärten sie in ihren Schlussfolgerungen, es müsse angenommen werden, dass die Dekompensation des Klägers hauptsäch lich in den vergangenen zwei Jahren zustande gekommen sei ( Urk. 14/86/26 ). Diese Schlussfolgerung diente offenbar der Vermeidung eines Widerspruchs zum Gutachten des Y.___ , in welchem au s psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde (vgl. E. 3.7) , ver wies Dr. A.___ doch ausdrücklich auf das Y.___ -Gutachten ( Urk. 14/86/26) . Wie das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. August 2012 festgehalten hatte , genügte die psychiatrische Beurteilung des

Y.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten jedoch nicht ( Urk. 14/69 E. 3.2.2). Entsprechend wies das hiesige Gericht die damalige Streitsache an die IV-Stelle zurück, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme. Die Einschätzung der Y.___ -Gutachter, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei , steht denn auch im Widerspruch zu den übrigen berichtenden Fachärzten

Dr. B.___

(vgl. E. 3.5 und E. 3.8) und Dr. H.___ (vgl. E. 3.9 ). Dr. B.___ hielt in seinen im Juni 2010 (E. 3. 5 ) und März 2011 (E. 3. 8 ) verfassten Berich ten, das heisst somit sowohl einige Monate vor wie auch einige Monate nach der nicht beweistauglichen Begutachtung durch die Y.___ -Gutachter ,

grundsätz lich dieselben Einschränkungen fest, welche Dr. A.___ im Gutachten vom 7. November 2013 erhob. Sowohl Dr. B.___ wie auch Dr. A.___ führten unter anderem P robleme in Flexibilität, Ums tellungsfähigkeit, Durchhaltefähig keit , Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit an ( E. 3. 5 und 3. 8; E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00032 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

31. August 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte vertreten durch Advokatin Gertrud Baud Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1960 geborene X.___ bezog Taggelder der Arbeitslosenversi cherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und bei der Stiftung Auf fangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert, als er am 2 1. Mai 2009 auf dem Weg nach Hause von einem Unbekannten niedergeschlagen wurde und das Bewusstsein verlor (Unfal lmeldung vom 3. Juni 2009, Urk. 14/5/53). Die Suva richtete ihm in der Folge Taggeldleistungen aus und kam für Heilbehandl ungs kosten auf (vgl. Kostengutsprache vom 1 7. Juni 2009, Urk. 14/5/44) .

Am 1 9. Oktober 2009 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/6).

Die Suva sprach X.___ mit Verfügung vom 2 0. Mai 2010 mit Wir kung ab 1. Juni 2010 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % basie rende Rente sowie eine einer Integritäts einbusse von 5 % entsprechende Integ ritätsentschädigung in Höhe von Fr. 6‘300. -- zu . Sie ging dabei davon aus, dass X.___ unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen in einer behinderungsangepa s sten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und allfäl lige psychische Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusamm e nh a ng mit dem Ereignis vom 2 1. Mai 2009 stünden (Urk. 14/35).

A m 5. Juli 2010

gab die IV-Stelle beim

Y.___

ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 14/38), welches a m 30. No - vember 2010 erstattet wurde ( Urk. 14/45).

Die S uva wies mit Einspacheentscheid vom 1 3. Dezember 2010 die von X.___ gegen die Ve r fügung vom 2 0. Mai 2010 erhobene Einsprache ab ( Urk. 14/46).

Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 4. Februar 2011 einen Rentenan spruch von X.___ ( Urk. 14/57). Die von

X.___ am 2 8. März 2011 dagegen erhobene Beschwer de ( Urk. 14/58/3-9)

hiess das hiesig e Gericht mit Urteil vom 3 1. August 2012 in dem Sinne gut, dass die angefoch tene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese ergänzende neurologische und psychiatrische Abklärungen durchführe und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide ( Urk. 14/69).

Mit Urteil vom gleichen Tag hiess das hiesige Gericht die von X.___ gegen den Einspracheentscheid de r Suva vom 1 3. Dezember 2010 erho bene Beschwerde in dem Sinne gut, dass ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2010 statt eine auf einem Invaliditätsgrad von 19 %, eine auf einem Invaliditätsgrad von 23 % beruhende Rente zugesprochen wurde (Prozess Nr.

UV.2011.00029). Dieser Entscheid wurde vom B undesgericht mit Urteil vom 14. März 2013 bestätigt ( 8C_893/2012 ).

Nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten bei den Dres . Z.___ , Fa charzt FMH für Neurologie, und A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ei ngeholt wurde (Gutachten vom 7. Novem - ber 2013, Urk. 14/86), sprach die IV-Stelle X.___ nach durchge - führtem

Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 8. März 2014, Urk. 14/92) mit Verfügung vom 1 0. Juli

2014 mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine ganze Rente zu ( Urk. 14/101; vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 14/96). 1.2

X.___ wandte sich in der Folge an die Stiftung Auffangeinrich tung

BVG und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen der berufli chen Vorsorge. Die Stiftung Auffangeinrichtung verneinte eine Leistungspflicht ihrerseits (vgl. Schreiben vom 2 6. März 2015, Urk. 10/19) . 2.

Mit Eingabe vom 2 7. April 2015 ( Urk.

1) erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte: „1.

Es sei die Beklagte zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementari schen Leistungen zuzüglich Verzugszinses von 5 %

ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verpflichten. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2. September 2015 die Abwei sung der Klage ( Urk. 9).

Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 14/1-110, vgl. Verfügung vom 7. September 2015, Urk. 11) , hielten der Kläger mit Replik vom 3 0. Dezember 2015 ( Urk.

19) und die Beklagte mit Duplik vom 2 5. April 2016 ( Urk.

26) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2 6. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 27). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden - versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Die se Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer länge ren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlan gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, ist hinsicht lich jeder Gesundheitsschädigung gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Arbeits unfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist (Stauffer/ Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2013, S. 72 m it Verweis auf BGE 138 V 409 ). 2. 2.1

Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor , die IV-Stelle habe

den Beginn der einjährigen Wartezeit mit Verfügung vom 10. Juli 2014 auf den 2 1. Mai 2009 festgesetzt. Die se Verfügung sei für die Beklage verbindlich. Eine Bindungswirkung entfiele einzig, wenn die Verfügung vom 1 0. Juli 2014 offensichtlich unrichtig wäre. Den Beweis hierfür bleibe die Beklagte schuldig. Sie lege auf mehreren Seiten dar, weshalb nach ihrer Auf fassung der sachliche Konnex nicht gegeben sei. Etwas, was seitenlang erörtert werden müsse, sei nicht offensichtlich unrichtig. Betreffend die Behauptung der Beklagten, die psychische Fehlentwicklung sei erst zu einem viel späteren Zeit punkt aufgetreten, gelte es zu beachten, dass Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schon im Juni 2010 eine posttrauma tische Belastungsstörung diagnostiziert habe.

Die Beklagte sei daher zu ver pflichten, ihm die obligatorischen und reglementarischen Leistungen zuzüglich Zins von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten ( Urk. 1 und Urk. 19). 2.2

Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein, der Kläger sei aus somati schen Gründen für seine angestammte Tätigkeit voll arbeitsunfähig, für eine angepasste Tätigkeit bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit. Invalidisiert sei der Kläger aufgrund einer Persönlichkeitsveränderung. Nach dem massgebenden Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 7. November 2013 habe die Dekompensation, die zur Persönlichkeitsveränderung geführt habe, hauptsäch lich in den vergangenen zwei Jahren stattgefunden, das heisse von November 2011 an. In dieser Zeit sei der Kläger nicht mehr bei ihr versichert gewesen. Der sachliche Zusammenhang sei somit nicht gegeben. Die somatischen Beschwer den, die aus dem Überfall, welcher während der Versicherungsdeckung bei ihr vo rgefallen sei, verblieben seien , führten wie im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt, nur zu einen Invaliditätsgrad von 23 % .

Die Verfügung der IV-Stelle, die den Beginn der Wartezeit auf den 2 1. Mai 2009, und somit auf die Versicherungszeit bei ihr, festgelegt habe, sei ihr zuge stellt worden. Sie sei jedoch nicht ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen worden, weshalb keine Bindungswirkung bestehe ( Urk. 9 und Urk. 26). 3. 3.1

Dr. med .

C.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht an die Suva vom 1 2. Juni 2009: - Kontusion linke Schulter, Oberarm, Ellbogen und Handgelenk mit ausge prägtem Hämatom ganzer Arm - persistierende Schwellung und Funktionseinschränkung - Commotio cerebri - Kontusion rechtes Knie mit oberflächlicher Hautschürfung

Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei aktuell weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit möglich. Medizinisch-theoretisch wäre aber eine Arbeitsaufnahme in etwa zehn Tagen denkbar. Dies wenn nach Abklingen des Hämatoms keine wesentliche Funktionseinschränkung vorliege ( Urk. 14/5/51) . 3.2

Der Kläger war vom 1 9. Oktober bis 7. November 2009 in der D.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 1. November 2009 hiel ten die Klinikärzte als Diagnosen fest: - Polytraumatisierung durch Überfall am 2 1. Mai 2009 mit/bei: - Commotio cerebri - Distorsion und Kontusion Ellbogen links und chronischen Schmer zen/Beugedefizit - MR tomographisch (1 0. September 2009) Nachweis einer ulnaren Seitenbandruptur sowie einer partiellen radialen Seiten bandruptur - e lektrophysiologisch kein Nachweis einer postganglionären

Ner venläsion (Nervi ulnaris , medianus , radialis ) links oder einer (sub ak ut en bis chronischen) axonale n Läsion im Bereich der Nerven wurzel C5 bis Th1 links - multiple Kontusionen: HWS, Schulter und Handgelenk links, Knie rechts - p osttraumatische Belastungsstörung (i n sbesondere Angst- und Schlaf störung)

Als Nebendiagnosen führten sie ein en Diabetes Typ II und ein

Klinefelter -Syn drom an.

Der Kläger sei zu 100 % arbeitsunfähig. Der Wiederbeginn der Arbeitstätigkeit (therapeutischer Arbeitsversuch, angepasste Tätigkeit, Teilzeit, schrittweise Stei gerung) soll e in Koordination mit der ambulanten Physio- und Psychotherapie erfolgen (primäres Ziel Tagesstruktur; Urk. 14/19/23-25) . 3. 3

Dr. C.___

führte mit Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 8. Dezember 2009 die gleichen Diagnosen wie die Ärzte der D.___

in ihrem Bericht vom 1 1. November 2009 an , wobei er der Kontusion und Distorsion des linke n Ell bogen s mit Beugedefizi t und chro nifizierter Schmerzproblematik und der p ost traumatische n Angst - und Schlafstörung Auswirkungen auf die A r beitsfä h i gkeit zumass .

Der Kläger sei seit dem 2 1. Mai 2009 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeits - unfä hig. Er werde vor allem durch die Schmerzen und das Beugedefizit des linken Ellbogens behindert. In welchem Umfang eine behinderungsange passte Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beurteilen ( Urk. 14/16) . 3. 4

PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau - mato logie des Bewegungsapparates , Kreisarzt der S uva , erklärte mit Bericht vom 1 2. Februar 2010 ( Urk. 14/19/5-10), d ie heute als stark beschriebene und die gesamte linke obere Extremität und Schultergürtelregion betreffende Schmerz- und Beschwerdeangabe lasse sich mit somatischen Folgen des Geschehens vom 2 1. Mai 2009 nur zum Teil erklären. Unfallabhängig und auf grund somatischer Folgen sei dem Kläger eine ganztä g ige leichte Tätigkeit zuzumuten. Mit der linken oberen Extremität sollten keine Lasten über fünf Kilogramm getragen werden. Auch Arbeiten, bei denen durch die linke domi nante obere Extremität kräftige Stützfunktionen gewährleistet sein müss t en, seien nicht zuzumuten . In einer diesen Einschränkungen angepassten Tätigkeit sei der Kläger aus somatischer Sicht durch die Folgen des Unfalls nicht weiter eingeschränkt ( Urk. 14/19/5-10). 3.5

Dr. B.___

führte mit Bericht vom 9. Juni 2010 an die damalige Rechts - vertret e rin des Klägers aus, die Symptomatik des Klägers entspreche de r einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit ausgeprägter Schreck - haftigkeit, phobischer Vermeidung sozialer Herausforderungssituationen (Ago - raphobie ), Ein- und Durchschlafstörungen, flash-backs sowie zu Beginn stark ausgeprägter und im Verlauf der Behandlung mittelgradig ausgeprägter Angst- und Depressionssymptomatik. Der Kläger habe aufgrund seiner psychi schen Erkrankung schwere Einschränkungen in folgenden Bereichen: Flexibili tät und Umstellungsfähigkeit – vor allem bei räumlichen Veränderungen, Durchhalte - fähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit ausserhalb beruflicher oder sozialer Pflichten Spontanverhalten zu initiieren, Freizeitaktivi - täten wahrzunehmen und in seinen Alltag zu integrieren. Bei guter unter - stützender Zusammenarbeit der einzelnen Instanzen dürfte eine Restitutio a d

integrum in einem Jahr möglich sein. Ansonsten sei eine chronische Invali disierung zu befürchten ( Urk. 20/7). 3. 6

Dr. med.

F.___ , Fachärztin FMH für Ne urologie, und Prof. Dr. phil. G.___ , Neuropsychologin, hielten mit Bericht an den Rechtsvertreter des Kläger s vom 3 1. August 2010 fest, die neuropsychologische Untersuchung zeige bei diesem ungelernten Linkshänder mit vorbestehenden sprachlichen Schwächen eine verbal betonte Lern- und Gedächtnisschwäche, eine konstruk tive Dyspraxie mit 90° Rotation, sowie eine verminderte spontane und adaptive Flexib i lität mit perseverativen Elementen. Die kognitiven Schwächen seien gemäss Anamnese vo r bestehen d und mit dem Klinefelter -Syndrom assoziiert, aber glaubhaft durch die chronischen posttraumatischen Schmerzen und die posttraumatische Belastungsstörung aggraviert . Wie bei der letzten Erwerbstä tigkeit brauche der Kläger einen geschützten Rahmen. Die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen handwerklichen Tätigkeit dürfte aus neuropsychologischer Sicht etwa 50 % b etragen, müsse aber ergänzend aus psychiatrischer Seite beurteilt werden ( Urk. 14/58/14-15). 3. 7

Die Gutachter des Y.___ , welche eine psychiatrisch-orthopädisch-internistische Begutachtung durchführten, diagnostizie rten in ihrem Gutachten vom 30. November 2010 ( Urk. 14/45) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/45/23): - chronisch intermittierende Ellbogenschmerzen links (ICD-10 M25.52) - l eicht vermehrte Aufklappbarkeit des ulnaren Kapselbandapparates (ICD-M 25.32) - Status nach wahrscheinlich vollständig er proximaler Ruptur des ulna ren Seitenbandes und Partialruptur des radialen Seitenbandes nach Distorsionstrauma am 2 1. Mai 2009 (ICD-10 T92.3) - chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) - unvollständige Sakralisation von L5 (ICD-10 Q76.4) - anamnestisch Epilepsie, medikamentös gut eingestellt mit seit langem bestehender Anfallsfreiheit (ICD-10 G40.9)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Agoraphobie (ICD-10 F40.2) - Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9), derzeit medikamentös nicht optimal ein gestellt - arterielle Hypertonie (IC D -10 I10), medikamentös gut eingestellt - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) - anamnestisch hypogona do troper Hypogonadismu s bei Klinefelter -Syn drom (ICD-10 Q98.0) - anamnestisch Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, zuletzt elektro physiologisch nicht mehr nachweisbar - anamnestisch Hinweise auf inadäquates Beschwerdeverhalten

Aufgrund der verminderten Belastbarkeit im linken Ellbogen sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit, in welcher der Kläger

schwere Arbeiten mit Gewichtsbe lastungen bis 30 Kilogramm habe ausüben müssen, nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen der l inke Arm keine Hebe- und Trag l asten von mehr als fünf Kilogramm bewältigen müsse und bei welche n keine Zwangshaltungen des linken Ellbogens oder länger dauernde Zwangshaltungen des unteren Rumpfes vorkämen, bestehe aus orthopädischer Sicht eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sich t könne einzig die Diag nose einer Agoraphobie gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bleibe. Aus neurologischer Sicht sei anamnestisch die Diagnose einer Epi lepsie gestellt worden, do ch sei der Kläger unter entsprechender Medikation bereits seit Jahren anfallsfrei. Grundsätzlich seien aber Tätigkeiten mit potenti eller Eigen- oder Fremdgefährdung bei unsachgemässer Durchführung nicht geeignet. Die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen hätten keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähi gkeit.

Sie gingen davon aus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im genann ten Ausmass seit dem Unfall vom 2 1. Mai 2009 bestehe, in dessen Folge eine verminderte Belastbarkeit des linken Ellbogens persistiert habe, sodass Tätig keiten mit höherer Belastung des linken Armes nicht mehr möglich gewesen seien. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Kläger beim aktenmässig beschriebenen Verlauf aus somatischer Sicht wohl spätestens ab Dezember 2009 wieder zumutbar gewesen, als von Seiten der Problematik am Bewegungsapparat keine weiteren Therapiemassnahmen mehr als notwendig erachtet worden seien. Aus psychiatrischer Sicht seien retrospektive Beurteilungen immer mit einer gewis sen Unsicherheit behaftet, da der Verlauf naturgemäss schwankend sein könne. A us den ihnen vorliegenden Unter l a gen sei zu entnehmen, dass anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes in der D.___ im Novem ber 2009 noch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, für die heute allerdings keine objektivierbaren Zeichen mehr vorlägen. Ab wann genau diese Diagnose nicht mehr habe gestellt werden können und inwieweit dadurch allenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstanden sei, lasse sich für sie rückwirkend nicht mehr exakt beurteilen, zumal sie trotz wie derholter Nachfrage keine diesbezüglichen Informationen vom offenbar bis heute noch behandelnden Psychotherapeuten erhalten hätten. Mit Sicherheit gälten ihre Angaben jedenfalls seit dem Datum ihrer Begutachtung ( Urk. 14/45/24-25) . 3. 8

Dr. B.___

erklärte mit Bericht an den Rechtsvertreter des Kläger s vom 21. März 2011 , die Symptomatik des Kläger s entspreche weiterhin de r einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) . Im Vergleich zu seinem Bericht vom 9. Juni 2010 (E. 3.5) hielt er statt einer ausgeprägten nur noch eine mässige Schreckhaftigkeit fest. Einschränkungen des Klägers führte er die glei chen wie im Bericht vom 9. Juni 2010 an, qualifizierte diese jedoch nicht mehr als schwer, sondern als mittelgradig (Urk. 14/5 8 /16-18). 3. 9

Dr. med. H.___ , Oberärztin der I.__ , nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 4. Februar 2013 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - l eichte depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD- 10 F33.0) , bei Austritt gebessert - v orbeschriebene organische Persönlichkeitsstörung bei Klinefelter -Syn drom/Testosteronsubstitution - Diabetes mellitus Typ II - a ktenanamnestisch in der Vorgeschichte komplex partielle Anfälle

Der Kläger sei bis zum erlittenen Überfall im Mai 2009 weitgehend psychisch kompensiert erschienen. Es sei jedoch unter Berücksichtigung des bekannten Klinefelter -Syndroms von einer vorbestehenden eingeschränkten kognitiven, psychischen und körperlichen Entwicklung auszugehen. Aufgrund des klini schen Verlauf s und der im aktuellen Behandlungsverlauf erweiterten D iagnostik ginge sie zwischenzeitlich von einem wenig veränderbar en, chronifizierten Zustand aus. Insgesamt sei in absehbarer Zeit trotz fortlaufender fachpsychiat rischer Behandlung nicht mit einer signifikanten Verbesserung des komplexen psychischen Beschwerdebildes zu rechnen, die Prognose ersch e ine aus jetziger Sicht eher ungünstig. Es persistiere eine erhebli che psychische Beeinträchtigung. E in gezieltes psychotherapeutisches Vorgehen, auch unter Integration trauma spezifischer Interventionen , sei vor dem Hintergrund der vorbestehenden kog nitiven Defizit e kaum möglich. Das Vorgehen sei vielme h r supportiv mit dem Ziel einer Stabilisierung auf niedrigem Niveau und Verhinderung schwerwie gender psychischer Dekompensation. Der Kläger sei zu 100 % arbeitsunfähig. Rückwirkend sei aus psychiatrischer Sicht seit Frühjahr/Sommer 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 14/77). 3. 10

Dr. Z.___

hielt in seinem mit Dr. A.___ verfassten Gutachten vom 7. November 2013 ( Urk. 14/86) als neurologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 14/86/13): - leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom - Epilepsie, unter Neurontin seit Jahren anfallsfrei - intermitt i e re nde Ellbogenschmerzen links bei Zustand nach proximaler Ruptur des ulnaren Seitenbandes und Partialruptur des radialen Seiten bandes am 2 1. Mai 2009

Als neurologische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten nannte Dr. Z.___ ( Urk. 14/86/14): - k ognitive Störungen bei seelischer Interferenz - k linisch leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Diabetes mellitus - Klinefelter -Syndrom

Dr. A.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 14/86/21): - a namnestisch rezidivierend depressive Störungen, zurzeit leichten Gra des (ICD-10 F33.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88 ) im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, unreifen, misstrauisch-paranoiden, phobischen und anankastischen Anteilen bei pathologischer fixierter Regression

Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Kläger als nicht arbeitsfähig zu beurteilen. Er könne sich nicht an Regeln und Routinen anpassen, er könne nicht planen und strukturieren, er sei unf lexibel, nicht umstellungsfähig und er könne keine fachlichen Kompetenzen anwenden, da seine affektive und phobische Sympto matik ihm dies verunmögliche. Das Gleiche gelte für seine Entscheidungsfähig keit. Er könne zudem nicht durch h alten, habe keine Selbstbehauptung und Kontaktfähigkeit und die Gruppenfähigkeit sei nicht vorhanden. Aus rein neu rologischer Sicht sei der Kläger in einer leichten Tätigkeit ohne wesentliche Belastung der Körperachse sowie des linken Armes sowie ohne Eigen- oder Fremdgefährdung und einem regelmässigen Arbeitsrhythmus zu 100 % arbeits fähig. Massgebend hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfä higkeit sei jedoch die psychiatrische Diagnostik . Demzufolge sei der Kläger im ersten Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig und dies für jegliche Tätigkeit. Der genaue Zeitpunkt zurückzudatieren, ab wann von der vorliegenden Arbeitsun fähigkeit ausgegangen werden könne, sei ausgesprochen schwierig. Aus gut achterlicher Sicht müsse angenommen werden, dass der Kläger seit dem Unfall vom 2 1. Mai 2009 aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, es könne dies aber mit der Aktenlage nicht mit Sicherheit festgelegt werden. S icher sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung nicht mehr in der Lage sei, irgendeine Tätigkeit zu verrichten. Noch im November 2010 sei der Kläger aus rein psychiatrischer Sicht arbeitsfähig eingestuft worden. In der Befunderhebung im psychiatrischen Y.___ -Teilgutachten werde beschrieben, dass der Kläger im Kontakt locker sei, provokante, auch humorvolle Bemerkungen in der Exploration mache, in der Ich-Funktion ungestört wirke und emotional gut moduliert sei. Diese Befunde hätten im Rahmen ihrer Untersuchung in Überein stimmung mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters in keiner Weise bestätigt werden können . Es müsse somit angenommen werden, dass die Dekompensation des Kläger s hauptsächlich in den vergangenen zwei Jahren zustande gekommen sei ( Urk. 14/86/25-26) . 4. 4.1

Die Beklagte verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begrün dung, dass der Kläger im Zeitpunkt , in welchem der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden zu einer Arbeitsunfähigkeit führte, nicht bei ihr versichert gewesen sei, da die psychische Entwicklung, welche zur Invalidität geführt habe, erst ab November 2011 an stattgefunden habe (vgl. E. 1.2). 4.2

Die Invaliden versicherung stützte ihre Leistungszusprache im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ (vgl. Feststellungsblatt,

14/90 ). Diese hielten aus somatischer Sicht grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit , aus psychiatrischer Sicht jedoch e ine 100%ige Arbeits unfähigkeit fest (E. 3.10) .

D as Gutachten der Dres . Z.___ und A.___

erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweist augliche medizinische Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 ) . Die Parteien stellen die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatische r Sicht

denn auch nicht in Frage (vgl. E. 2.1 und E. 2.2 ) . Da bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bereits die psychischen Beeinträchtigungen eine 100%ige Invalidität begründen , ist zu prüfen , ob der zur Invalidität führende psychische Gesundheitsschadens des Klägers bereits während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten , welche bis September 2011 dauerte (vgl. Rückforderung der Tag gelder, Urk. 14/99/7, Urk. 10 Abs. 3 BVG), zu einer relevanten Arbeitsunfähig keit geführt und hernach ohne Unterbrechung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs weiter bestand en hatte. 4.3

Die von den Dres . Z.___ und A.___ aus psychiatrischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit war im Wesentlichen durch die sonstige andau ernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, unreifen, misstrauisch-paranoiden, phobischen und anankastischen Antei len bei pathologischer fixierte r Regression begründet (vgl. insbesondere Urk. 14/86/24- 2 5). Zur Entstehung dieser Persön lichkeitsänderung erklärte Dr. A.___ , aus gutachter licher Sich t müsse unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte im Längsschnitt angenommen w e rden, das s der Überfall vom 1 5. Mai 2009 die letzte Kränkung in einer jahrelangen, seit der Kindheit repetitiv sich wiederholenden Kränkung gewesen sei, die schliesslich die Abwehrmöglichkeiten des Kläger s über f ordert habe, so dass er dekompensiert habe. Er habe regrediert, dass nun nur noch der infantil magisch denke nde , narzisstisch gekränkte, abhängig e , wenig Ich-starke Anteil seiner Persönlichkeit dominiere. Der Kläger habe eine erhebliche Regression mit pho bischen Symptomen, gemäss Aktenlage auch anankastischen Symptomen, in eine desorganisierte, kindliche regredierte Welt entwickelt , in der er Trickfilme schaue, sich mit seinen Stofftieren umgebe und mit der Aussenwelt praktisch nur noch einen marginalen realen Kontakt habe. Die Störung sei gleichförmig über viele Jahre nun vorhanden und habe keine Veränderung gezeigt. Schon vorgängig habe eine tiefgreifende, die viele persönliche und soziale Situationen beeinträchtigende narzisstische Problematik vorgelegen ( Urk. 14/86/22-23).

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus gutachterlicher Sicht angenommen werden müsse, dass der Kläger im Grunde ab dem Unfall aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Gleichzeitig erklärten sie aber auch, dass dies mit der Aktenlage nicht mit Sicherheit festgelegt werden könne . Ent sprechend hielten sie lediglich ab ihrer Untersuchung mit Sicherheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. E. 3. 10 ) .

Entgegen ihren detaillierten und schlüssigen Ausführungen zur Entstehung der anda uernden Persönlichkeitsän derung , in welchen sie auch darlegten, dass der Kläger mit dem Überfall vom 1 5. Mai 2009 dekompensiert e , erklärten sie in ihren Schlussfolgerungen, es müsse angenommen werden, dass die Dekompensation des Klägers hauptsäch lich in den vergangenen zwei Jahren zustande gekommen sei ( Urk. 14/86/26 ). Diese Schlussfolgerung diente offenbar der Vermeidung eines Widerspruchs zum Gutachten des Y.___ , in welchem au s psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde (vgl. E. 3.7) , ver wies Dr. A.___ doch ausdrücklich auf das Y.___ -Gutachten ( Urk. 14/86/26) . Wie das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. August 2012 festgehalten hatte , genügte die psychiatrische Beurteilung des

Y.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten jedoch nicht ( Urk. 14/69 E. 3.2.2). Entsprechend wies das hiesige Gericht die damalige Streitsache an die IV-Stelle zurück, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme. Die Einschätzung der Y.___ -Gutachter, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei , steht denn auch im Widerspruch zu den übrigen berichtenden Fachärzten

Dr. B.___

(vgl. E. 3.5 und E. 3.8) und Dr. H.___ (vgl. E. 3.9 ). Dr. B.___ hielt in seinen im Juni 2010 (E. 3. 5 ) und März 2011 (E. 3. 8 ) verfassten Berich ten, das heisst somit sowohl einige Monate vor wie auch einige Monate nach der nicht beweistauglichen Begutachtung durch die Y.___ -Gutachter ,

grundsätz lich dieselben Einschränkungen fest, welche Dr. A.___ im Gutachten vom 7. November 2013 erhob. Sowohl Dr. B.___ wie auch Dr. A.___ führten unter anderem P robleme in Flexibilität, Ums tellungsfähigkeit, Durchhaltefähig keit , Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit an ( E. 3. 5 und 3. 8; E. 3.10 ).

Dr. H.___ attestierte dem Kläger im Februar 2013 seit Frühjar /Sommer 2009, das heisst dem Zeitpunkt des während der Versiche - rungsdeckung bei der Beklagten erlittenen Unfalls, eine 100%ige Arbeits - unfähigkeit (E. 3.9).

In Anbetracht dessen, dass mit Ausnahme der nicht beweistauglichen Beurtei lung der Y.___ -Gutachter die übrigen berichtenden und begutachtenden Psychia ter grundsätzlich seit dem Unfall vom 2 1. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht festhielten und die dabei festgestellten Einschränkungen sich grundsätzlich nicht änderten, ist unabhängig der von den Ärzten gestellten konkreten Diagnosen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt , dass die zur Invalidität führende psychische Beeinträchtigung des Klägers bereits während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten

zu einer relevanten Arbeit sunfähigkeit geführt hat und der zeitliche Zusammenhang hernach nicht unterbrochen wurde. 5.

Wie dargelegt (E. 4.2) ist der Kläger aus psychischen Gründen zu 100 % arbeits unfähig. Er hat daher Anspruch auf eine volle

Rente der Beklagten (Art. 16 des Reglements 2005 der Beklagten , Zweiter Teil , Urk. 2/ 5 ). Diese ist mit Wirkung ab 1. Mai 2010 auszurichten , da sie gemäss den anwendbaren reglementari schen Bestimmungen gleichzeitig mit der Rente der Invalidenversicherung fällig wird (Art. 18 Abs. 1 des Re glements 2005, Zweiter Teil, Art. 7 Abs. 1 des Reg lements 200 5, Erster Teil; Vorsorgeplan AL). 6.

Der Kläger beantragte die Ausrichtung von Verzugszinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum in Höhe von 5 % (Urk. 1). Auf Invalidenleistungen sind Ver zugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationen rechts (O R) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ) . Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet , das heisst vorliegend ab dem 2 7. April 201 5. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131).

Das ab 1. Januar 2014 gültige Vorsorgereglement der Beklagten legt in Art. 34 den von der Stiftung geschuldeten Verzugszins auf die Höhe des BVG-Zinses fest.

Der BVG-Mindestzins betrug für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31.

Dezember 2015 1,75 % und seit dem 1. Januar 2016 1,25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- u nd Invalidenvorsorge [BVV 2]). Die Beklagte ist daher zu ver pflichten , dem Kläger Verzugszinsen auf den bis am 2 7. April 2015 fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab 2 7. April 2015 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse n ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum in Höhe von 1,75 % in der Zeit bis 3 1. Dezember 2015 und von 1,25 % ab 1. Januar 2016 auszurichten. 7 .

Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise (Zinsen) gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, de m Kläger ab Mai 2010 eine volle Rente nebst Zins ab dem 2 7. April 2015 auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen

in Höhe von 1,75 % bis 3 1. Dez ember 2015 und von 1,25 % ab 1. Januar 2016 zu bezahlen. 8 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Mai 2010 eine volle Invalidenrente auszu richten, zuzüglich Verzugszins ab 27. April 2015 für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Leistungen und ab jeweiligem Fälligkeitsdatum für die danach fällig gewordenen in Höhe von 1,75 % bis 3 1. Dezember 2015 und von 1,25 % ab 1. Januar 2016. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird

verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Advokatin Gertrud Baud - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler