Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1969, wurde am 22. Dezember 2011 vom Sozialdienst Y.___ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zur Früherfassung angemeldet (Urk. 16/4). Am 2. Februar 2012 ging die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle ein (Urk. 16/10).
Gemäss den Sachverhaltsa bklärungen der IV-Stelle war der Versicherte, welcher ab dem 10. März 2009 bis zum 5. Oktober 2010 als arbeitslos angemeldet war (Urk. 16/20), vom 4. bis zum 20. Juni 2009 im Spital Z.___ , A.___ , wegen eines durch degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) verursachten zervikoradikulären Reizsyndroms C7 (C6) links stationär behandelt worden ( Austrittsbericht vom 29. Juni 2009, Urk. 16/21) . Laut dem Austrittsbericht bestand bei Spitalaustritt weiterhin eine Behinderung bei Arbeiten über Schulterhöhe und bei monotonen HWS-Stellungen, insbesondere in Flexion und Extensionshaltung. Aufgrund dieser funktionellen Einschränkungen wurde eine über den Spitalaustritt hinaus dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 7. Juli 2009 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist attestiert. Bei günstigem Verlauf bzw. Regredienz der Schmerzausstrahlung sei danach medizinisch-the oretisch der Wiedereinstieg in eine geeignete leichte bis mittelschwere wechsel belastende Tätigkeit möglich. Aus dem gestützt auf die Krankengeschichte des Jahres 2009 erstellten Bericht des nämlichen Spitals vom 30. Oktober 2012 ist ersichtlich, dass der Versicherte dort bis zum 8. Dezember 2009 ambulant wei terbehandelt wurde und dass die im Bericht vom 29. Juni 2009 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juni bis zum 6. November 2009 dauerte bzw. ab dem 7. November 2009 auf 50 % veranschlagt wurde (Urk. 16/47/6) . Diese Einschränkung wurde mit dem Bericht des Spitals Z.___ vom 13. Januar 2010 (Urk. 20) letztmals echtzeitlich bestätigt.
Der medizinische S achverhalt im weiteren Verlauf wurde vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD: Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) am 18. Februar 2013 dahingehend gewürdigt, dass beim Versicherten seit 2009 eine ausgeprägte Cer vicobrachialgie links mit zunehmender sensibler und motorischer Wurzel reizsymptomatik C6 und C7 bestehe; dies be i bekannten und in den letzten zwei Jahren deutlich progredienten massiven degenerativen Veränderungen der Segmente C5/6 und C6/7 (Urk. 16/56/7) . Aus diesem Grund sei der Versicherte seit spätestens Januar 2012 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Dauer in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei dabei zu bedenken, dass schon einmal im Zeitraum von Juni bis November 2009 eine vollständige, bzw. ab November 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit attestiert worden sei. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden, jedoch etwas lückenhaften Arztberichte müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit schon länger bestehe. Ein genauer Zeitpunkt der Verschlechterung könne angesichts fehlender Unterlagen retrospektiv nicht festgelegt werden ( Urk. 16/56/7 und Beurteilung vom 6. März 2013, Urk. 16/58/4). Am 11. März 2013 ergänzte der RAD seine Beurteilung vom 6. März 2013 mit der Feststellung, dass derzeit kei nerlei verwertbare Arbeitsfähigkeit für irgendwelche Tätigkeit bestehe (Urk. 16/58/4).
Gestützt auf diesen medizinischen Sachverhalt sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 10. Januar 2014 eine ganze Rente der Invaliden versicherung ab 1. August 2012 zu (Urk. 16/81). Gemäss den Erwägungen der Rentenverfügung (Urk. 16/64) hatten die Abklärungen ergeben, dass der Versi cherte seit dem 4. Juni 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und nach Ablauf der Wartezeit eine Einschränkung von 50 % weiterbe stand, bis sich der Gesundheitszustand
so verschlechterte , dass ab 1. Januar 2012 ein
Inv aliditätsgrad von 100 % vorlag . Da die Anmeldung zum Leistungs bezug erst am 2. Februar 2012 erfolgt sei, bestehe der Rentenanspruch ab dem 1. August 2012. 1.2
Am 12. April 2013 hatte der Versicherte unter Beilage des IV-Rentenvorbe scheids bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG das Gesuch um Auszahlung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente gestellt (Urk. 2/2) . Dieses Begehren lehnte die Stiftung mit Schreiben vom 16. April 2014 ab (Urk. 2 /3).
Auch das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2014 (Urk. 2/4) wurde abschlägig beschieden (Urk. 2/5). 2. 2.1
Am 2. Februar 2015 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit dem Rechtsbegehren, es sei diese unter Kosten - und Entschädigungsfolge zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. August 2012 und fortlaufend eine ganze Rente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen auf den nachzuzahlenden Renten. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte er das Begehren um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und der Bestellung seines Vertreters zum unentgeltli chen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). 2.2
Am 27. Mai 2015 reichte die Beklagte ihre Klageantwort mit dem Begehren um Abweisung der Klage (Urk. 10) sowie ihre Akten (Urk. 11/1-9 und Urk. 12/1
175) ein. 2.3
Nach dem Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 16/1-101) wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (Urk. 17) ein zweiter Schriftenwechsel einge leitet, in dessen Verlauf die Parteien replicando am 8. Juli 2015 (Urk. 19) und duplicando am 9. Oktober 2015 (Urk. 25) an ihren Anträgen festhielten.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 26) wurde die Duplik dem Kläger zugestellt. Am 6. November 2015 reichte dessen Vertreter seine Honorar rechnung zu den Akten (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invaliden versi che rung mindestens zu 70 %, auf eine
Dreiviertelsrente , wenn er min destens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Vier telsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 1.2
Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Inva lidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invaliden l eistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses an ge schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt einer erhebliche n und dauerhafte n Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich von mindestens 20 Prozen t zusammen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteile 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1 ).
Nach der Rechtsprechung muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, d ie ordentlicherweise echtzeitli cher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche er werbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 und 9C_108/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.2) . 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwische n Arbeitsunfähigkeit und Invali dität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlan gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnac h darf nicht bereits eine Unter bre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Per son bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arb eitsunfähigkeit und Inva lidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussend e Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wen n sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussic htlich andauern wird. Zu berück sichti gen sind vielmehr die gesamte n Umstände des konkreten Einzel falles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens , dessen prognostische ärztliche Beur tei lung und die Beweggründe, die di e versicherte Person zur Wieder aufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Zusprache einer ganzen Rente der Inva lidenversicherung ab 1. August 2012 aufgrund des gleichen Gesundheits schadens erfolgte, dessentwegen der Kläger bereits in der Zeit, als er bei ihr ver sichert war, arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 1 S. 11) . Sie weist jedoch darauf hin, dass der Fortbestand der während der Versicherungszeit bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) nur bis zum 8 . Dezember 2009 bzw. 13. Januar 2010 (Urk. 25 S. 3) ärztlich attestiert sei. Für die Zeit vom
9. Dezember 2009 bzw. 14. Januar 2010 bis 6. Dezember 2011, das heisse für zwei Jahre, lägen keine echtzeitliche Arzt- oder Therapieberichte vor (Urk. 1 S. 7) . Während dieser Zeit habe der Kläger keinerlei Therapien durchgeführt bzw. habe er sich bis zum 5. Oktober 2010
als uneingeschränkt arbeitsfähig bezeichnet und dementsprechend Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezo gen, arbeitsmarktliche Massnahmen absolviert sowie - an wenigen Tagen - Zwischenverdiensttätigkeiten bei seinem früheren Arbeitgeber ausgeübt . Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger
- den Prognose n
des Austrittsbericht s des Z.___ vom
29. Juni 2009 (Urk. 16/21) und des Berichts vom 13. Januar 2010 über die dortige Nachuntersuchung (Urk. 20) entsprechend - bis zur Verschlechterung des Gesundheitszustands im Dezember 2011 uneingeschränkt eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit hätte ausüben können (Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 25 ). Durch die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von rund zwei Jahren sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der währen d der Versicherungsdauer bei der Beklag ten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Dezember 2011 durch echtzeit liche ärztliche Berichte ausgewiesenen Invalidität unterbrochen worden . 2.2 2.2.1
Eine genaue Analyse des medizinischen Sachverhalts, aus dem die Beklagte einen Unterbruch des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während der Versicherungszeit bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Dezember 2011 ausgewiesenen Invalidität ableitet, zeigt , dass der Kläger in dem rund zweijährigen Zeitraum zwischen Dezember 2009/Januar 2010 und Dezem ber 2011 zwar mangels anderslautender echtzeitlicher ärztlicher Atteste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für leichte, wechselbelastende und nacken schonende Tätigkeiten ganztägig einsatzfähig war, er damit aber seine vor April 2009 (vgl. Urk. 10 S. 4) bestandene Arbeitsfähigkeit nicht v ollständig wiederer langt hatte. 2.2.2
Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 29. Juni 2009 bezüglich des Spitalaufenthalts des Kläge rs vom 4. bis zum 20. Juni 2009 (Urk. 16/21) erfolgte die Zuweisung zur stationären Behandlung wegen eines therapieresistenten zervikoradikulären Schmerzsyndroms links . Bildgebend wurde dazu Folgendes dokumentiert: - Unkovertebralarthrose mit medianer bis mediolateraler Diskushernie C5/6 links mit Spinalkanaleinengung und Tangierung von C6 lin ks; - Unkovertebralarthrose mit Retrospondylophyten , medianer bis mediolateraler Diskushernie C6/7 links mit Spinalkanaleinengung und deutliche foraminale Stenose bds (MRI-HWS 5/09 ); - mediane bis mediolaterale Diskushernie C3/4 und C4/5 links ohne relevante Einengung des Spinalkanals (klinisch nicht relevant).
Sensomotorische Defizite wurden bis zum Austritt keine festgestellt. Die Schmerzsituation hatte sich laut dem Verlaufsbericht leicht gebessert. An Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit wurde nebst der Schmerzproblematik festge halten, dass eine Behinderung bei Arbeiten über Schulterhöhe und bei monoto nen HWS-Stellungen bestehe, insbesondere in Flexion und Extensionshaltung. Es wurde über den Spitalaustritt hinaus weiterhin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit bis 7. Juli 2009 attestiert. Dies verbunden mit den Hinweisen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist gekündigt sei und dass bei günstigem Verlauf bzw. Regredienz der Schmerzausstrahlung medizinisch-theoretisch ein Wiedereinstieg für eine geeignete leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit möglich sei.
Im gestützt auf die Krankengeschichte des Jahres 2009 erstellten Bericht des nämlichen Spitals vom 30. Oktober 2012 (Urk. 16/47/6) werden ein rückläufiges zervikoradikuläres Reizsyndrom und ein sensorisches Ausfalls-Syndrom C6 links diagnostiziert. Weiter ist ersichtlich, dass der Versicherte dort bis zum 8. Dezember 2009 ambulant weiterbehandelt wurde und dass die im Bericht vom 29. Juni 2009 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juni bis zum 6. November 2009 dauerte bzw. ab dem 7. November 2009 auf 50 % veran schlagt wurde (Urk. 16/47/6).
Im Bericht des Spitals Z.___ vom 13. Januar 2010 (Urk. 20) werden die Diagnosen aus den vorangegangenen Berichten bestätigt und ist die Rede von einem intermittierenden Verlauf des Reizsyndroms mit Tendenz zu Besserung . Dementsprechend wird für den Berichtszeitpunkt nur noch eine Arbeitsunfähig keit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Lagerist attestiert (ab
7. November 2009). 2.2.3
In den von der IV-Stelle nach der Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug eingeholten Sprechstundenberichten der Klinik C.___ vom 1 0. und 24. Januar 2012 (Urk. 16/6-7) wird eine schmerzbedingt eingeschränkte HWS- Beweglichkeit beschrieben, vor allem im Bereich der Reklination und der Seitenrotation nach links mit Schmerzausstrahlung bis in die Finger der linken Hand entsprechend dem C6-Dermatom. Bildgebend (externes MRI HWS vom 13. Dezember 2011) werden folgende Befunde erhoben: Kyphose im Segment C5-C7 mit Disk usprotrusion C5/6 und C6/7 mit K ompression der C7-Wurzel rech ts und T angierung der C6-Wurzel links , durch breitbasige
Diskusprotrusion dort. 2.2.4
Da im letzten aktenkundigen ärztlichen Bericht (des Spitals Z.___ vom 13. Januar 2010) vor der berichtslosen Periode zwischen Mitte Januar 2010 und Dezember 2011 von einem „intermittierenden Verlauf des Reizsyndroms mit Tendenz zu Besserung “ berichtet wird, darf zwar mit der Beklagten als über wiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass - mangels anderslautender ärztlicher Beurteilungen - der im Austrittsbericht vom 29. Juni 2009 als mög lich bezeichnete günstige Verlauf bzw. die Regredienz der Schmerzausstrahlung ab Februar 2010 tatsächlich eingetreten ist und dem arbeitslos en Kläger den Wiedereinstieg in eine geeignete leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit erlaubt hätte.
I n Anknüpfung an den letzten Halbsatz von Erwägung 2.2.1 ist aber zu beach ten , dass die Regredienz der Schmerzsymptomatik nicht bedeutet, dass der Klä ger seine vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit als Lagerist oder eine beliebige andere seinen beruflichen Qualifikationen entsprechende Hilfsarbei tertätigkeit
wieder völlig uneingeschränkt
ausüben konnte. Hatten
die Ärzte doch aufgrund der Befunde über ausgeprägte degenerati ve Veränderungen im HWS-Bereich
die grundsätzliche Unzumutbarkeit von Arbeiten über Schulter höhe und in monotonen HWS-Stellungen, insbesondere in Flexion und Exten sionshaltung attestiert (vgl. E. 2.2.2). Diese qualitativen Einschränken der Arbeitsfähigkeit bestanden auch
während des Zeitraums, für welchen keine (die Arbeitsfähigkeit quantitativ einschränkende) Schmerzsymptomatik nachzuwei sen ist. Die für die qualitativen Einschränkungen verantwortlichen degenerati ven Veränderungen an der HWS hatten sich z wischen 2009 und 2011 nicht etwa zurückgebildet , sondern waren im Gegenteil fortgeschritten (vgl. E. 2.2.3). 2.2.5
In Körperkraft und Beweglichkeit erfordernden Hilfsa rbeitertätigkeiten , redu zieren
qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit das Spektrum geeigne ter Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmar kt (vgl. Art. 7
ATSG) erheblich.
In der Invalidenversicherung wird dem b ei der Invaliditätsbemessung gegebenen falls mit einem Abzug von bis zu 25 % auf einem bei zumutbarer Vollzeittätig keit hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommen Rechnung getragen (vgl. BGE 126 V 75) .
Auch bei der im vorliegenden Fall zu beantwortenden Frage nach dem zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Dezember 2011 durch echtzeitliche ärztliche Berichte ausgewiesenen Invalidität (vgl. E. 2.1) darf der ununterbrochene Bestand einer durch bildgebende Befunde nachgewiesenen erheblichen qualitativen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausser Acht gelassen werden. D as prozentuale Aus mass
der daraus resultierenden erwerbli chen Einbusse ist für die Bejahung eines ununterbrochenen zeitlichen Zusammenhangs weniger entscheidend als die Objektivierbarkeit ein er g emein samen
- die Periode ohne Nachweis einer quantitativen Einschränkung über dauernden - Ursache von quantitativen und qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklagten (als die objektivierbaren degenerativen Veränderungen an der HWS erstmals in einem die Arbeitsfähigkeit signifikant einschränkenden Mass symptomatisch geworden waren) und bei der späteren Feststellung der darauf zurückzuführenden Invali dität .
Deshalb kann im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass nach der Versiche rung s zeit bei der Beklagten über einen Zeitraum von rund zwei Jahren keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers mehr aktenkundig ist, nicht geschlossen werden, es sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Dezember 2011 durch echtzeitliche ärztliche Berichte ausgewiesenen Invalidität unterbrochen worden. Vielmehr ist für den Zeitraum von 2009 bis 2011 von einer - invali denversicherungsrechtlich erheblichen - kontinuierlichen qualitativen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mit intermittierend auch quantitativen Limi tierungen aufgrund der nämlichen Gesundheitsstörung auszug ehen. 2.3
Zufolge d er sachlichen und zeitlichen Kontinuität der Gesundheitsstörung, wel che die Arbeitsfähigkeit des Klägers während der Versicherungszeit bei der Beklagten erstmals erheblich eingeschränkt hatte , bis zum Zeitpunkt, in wel chem sich der Kläger zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmel dete bzw. ab welchem dem Kläger Leistungen Invalidenversicherung zugespro chen wurden (
1. August 2012 , vgl. Urk. 16/81) , blieb die Beklagte
zumindest - ab Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenan spruchs im gleichen Umfang wie die Invalidenversicherung (vgl. Art 24 Abs. 1 BVG und Art. 28 Abs. 2 IVG) berufsvorsorgerechtlich leistungspflichtig und bleibt sie es, solange die Kontinuität der Anspruchsgrundlage anhält. Demzufolge ist sie in Gutheis sung der Klage zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1 . August 2012 eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten. 2.4
Die bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung aufgelaufene Schuld der Beklagten ist ab jenem Zeitpunkt mit 5 % zu verzinsen, ebenso wie die monatlichen Renten betreffnisse nach jenem Datum ab dem Ze itpunkt ihrer jeweiligen Fällig keit. 3.
Dem Ausgang des Prozesses und dem Antrag de s Kläger s entsprechend ist die Beklag te zu verpflichten, dem Kläger die Parteikosten zu ersetzen (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohn e Rücksicht auf den Streitwert.
Der vom Rechtsvertreter des Klägers mit der Honorarnote vom 6. November 2015 (Urk. 27) geltend gemachte Zeitaufwand von 11,25 Honorarstunden erscheint diesen Bemessungsgrundsätzen angemessen, weswegen er zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, zuzüglich 8 % MWSt , zu ent schädigen ist. Daraus resultiert unter Einbezug der Barauslagen in Höhe von Fr. 92.50 ein Entschädigungsanspruch von aufgerundet Fr. 2‘800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet , dem Kläger rückwirkend ab 1.
August 2012 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten , zuzüglich Verzinsung der monatlichen Rentenbetreffnisse gemäss Erwägung 2.4 . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stark - Advokatin Gertrud Baud - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invaliden versi che rung mindestens zu 70 %, auf eine
Dreiviertelsrente , wenn er min destens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Vier telsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
E. 1.2 Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Inva lidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invaliden l eistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses an ge schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt einer erhebliche n und dauerhafte n Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich von mindestens 20 Prozen t zusammen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteile 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1 ).
Nach der Rechtsprechung muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, d ie ordentlicherweise echtzeitli cher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche er werbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E.
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwische n Arbeitsunfähigkeit und Invali dität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlan gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnac h darf nicht bereits eine Unter bre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Per son bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arb eitsunfähigkeit und Inva lidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussend e Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wen n sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussic htlich andauern wird. Zu berück sichti gen sind vielmehr die gesamte n Umstände des konkreten Einzel falles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens , dessen prognostische ärztliche Beur tei lung und die Beweggründe, die di e versicherte Person zur Wieder aufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 2 IVG) berufsvorsorgerechtlich leistungspflichtig und bleibt sie es, solange die Kontinuität der Anspruchsgrundlage anhält. Demzufolge ist sie in Gutheis sung der Klage zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1 . August 2012 eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten.
E. 2.1 Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Zusprache einer ganzen Rente der Inva lidenversicherung ab 1. August 2012 aufgrund des gleichen Gesundheits schadens erfolgte, dessentwegen der Kläger bereits in der Zeit, als er bei ihr ver sichert war, arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 1 S. 11) . Sie weist jedoch darauf hin, dass der Fortbestand der während der Versicherungszeit bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) nur bis zum 8 . Dezember 2009 bzw. 13. Januar 2010 (Urk. 25 S. 3) ärztlich attestiert sei. Für die Zeit vom
9. Dezember 2009 bzw. 14. Januar 2010 bis 6. Dezember 2011, das heisse für zwei Jahre, lägen keine echtzeitliche Arzt- oder Therapieberichte vor (Urk. 1 S. 7) . Während dieser Zeit habe der Kläger keinerlei Therapien durchgeführt bzw. habe er sich bis zum 5. Oktober 2010
als uneingeschränkt arbeitsfähig bezeichnet und dementsprechend Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezo gen, arbeitsmarktliche Massnahmen absolviert sowie - an wenigen Tagen - Zwischenverdiensttätigkeiten bei seinem früheren Arbeitgeber ausgeübt . Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger
- den Prognose n
des Austrittsbericht s des Z.___ vom
29. Juni 2009 (Urk. 16/21) und des Berichts vom 13. Januar 2010 über die dortige Nachuntersuchung (Urk. 20) entsprechend - bis zur Verschlechterung des Gesundheitszustands im Dezember 2011 uneingeschränkt eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit hätte ausüben können (Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 25 ). Durch die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von rund zwei Jahren sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der währen d der Versicherungsdauer bei der Beklag ten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Dezember 2011 durch echtzeit liche ärztliche Berichte ausgewiesenen Invalidität unterbrochen worden .
E. 2.2 und 9C_108/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.2) .
E. 2.2.1 Eine genaue Analyse des medizinischen Sachverhalts, aus dem die Beklagte einen Unterbruch des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während der Versicherungszeit bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Dezember 2011 ausgewiesenen Invalidität ableitet, zeigt , dass der Kläger in dem rund zweijährigen Zeitraum zwischen Dezember 2009/Januar 2010 und Dezem ber 2011 zwar mangels anderslautender echtzeitlicher ärztlicher Atteste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für leichte, wechselbelastende und nacken schonende Tätigkeiten ganztägig einsatzfähig war, er damit aber seine vor April 2009 (vgl. Urk. 10 S. 4) bestandene Arbeitsfähigkeit nicht v ollständig wiederer langt hatte.
E. 2.2.2 Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 29. Juni 2009 bezüglich des Spitalaufenthalts des Kläge rs vom 4. bis zum 20. Juni 2009 (Urk. 16/21) erfolgte die Zuweisung zur stationären Behandlung wegen eines therapieresistenten zervikoradikulären Schmerzsyndroms links . Bildgebend wurde dazu Folgendes dokumentiert: - Unkovertebralarthrose mit medianer bis mediolateraler Diskushernie C5/6 links mit Spinalkanaleinengung und Tangierung von C6 lin ks; - Unkovertebralarthrose mit Retrospondylophyten , medianer bis mediolateraler Diskushernie C6/7 links mit Spinalkanaleinengung und deutliche foraminale Stenose bds (MRI-HWS 5/09 ); - mediane bis mediolaterale Diskushernie C3/4 und C4/5 links ohne relevante Einengung des Spinalkanals (klinisch nicht relevant).
Sensomotorische Defizite wurden bis zum Austritt keine festgestellt. Die Schmerzsituation hatte sich laut dem Verlaufsbericht leicht gebessert. An Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit wurde nebst der Schmerzproblematik festge halten, dass eine Behinderung bei Arbeiten über Schulterhöhe und bei monoto nen HWS-Stellungen bestehe, insbesondere in Flexion und Extensionshaltung. Es wurde über den Spitalaustritt hinaus weiterhin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit bis 7. Juli 2009 attestiert. Dies verbunden mit den Hinweisen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist gekündigt sei und dass bei günstigem Verlauf bzw. Regredienz der Schmerzausstrahlung medizinisch-theoretisch ein Wiedereinstieg für eine geeignete leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit möglich sei.
Im gestützt auf die Krankengeschichte des Jahres 2009 erstellten Bericht des nämlichen Spitals vom 30. Oktober 2012 (Urk. 16/47/6) werden ein rückläufiges zervikoradikuläres Reizsyndrom und ein sensorisches Ausfalls-Syndrom C6 links diagnostiziert. Weiter ist ersichtlich, dass der Versicherte dort bis zum 8. Dezember 2009 ambulant weiterbehandelt wurde und dass die im Bericht vom 29. Juni 2009 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juni bis zum 6. November 2009 dauerte bzw. ab dem 7. November 2009 auf 50 % veran schlagt wurde (Urk. 16/47/6).
Im Bericht des Spitals Z.___ vom 13. Januar 2010 (Urk. 20) werden die Diagnosen aus den vorangegangenen Berichten bestätigt und ist die Rede von einem intermittierenden Verlauf des Reizsyndroms mit Tendenz zu Besserung . Dementsprechend wird für den Berichtszeitpunkt nur noch eine Arbeitsunfähig keit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Lagerist attestiert (ab
7. November 2009).
E. 2.2.3 In den von der IV-Stelle nach der Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug eingeholten Sprechstundenberichten der Klinik C.___ vom 1 0. und 24. Januar 2012 (Urk. 16/6-7) wird eine schmerzbedingt eingeschränkte HWS- Beweglichkeit beschrieben, vor allem im Bereich der Reklination und der Seitenrotation nach links mit Schmerzausstrahlung bis in die Finger der linken Hand entsprechend dem C6-Dermatom. Bildgebend (externes MRI HWS vom 13. Dezember 2011) werden folgende Befunde erhoben: Kyphose im Segment C5-C7 mit Disk usprotrusion C5/6 und C6/7 mit K ompression der C7-Wurzel rech ts und T angierung der C6-Wurzel links , durch breitbasige
Diskusprotrusion dort.
E. 2.2.4 Da im letzten aktenkundigen ärztlichen Bericht (des Spitals Z.___ vom 13. Januar 2010) vor der berichtslosen Periode zwischen Mitte Januar 2010 und Dezember 2011 von einem „intermittierenden Verlauf des Reizsyndroms mit Tendenz zu Besserung “ berichtet wird, darf zwar mit der Beklagten als über wiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass - mangels anderslautender ärztlicher Beurteilungen - der im Austrittsbericht vom 29. Juni 2009 als mög lich bezeichnete günstige Verlauf bzw. die Regredienz der Schmerzausstrahlung ab Februar 2010 tatsächlich eingetreten ist und dem arbeitslos en Kläger den Wiedereinstieg in eine geeignete leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit erlaubt hätte.
I n Anknüpfung an den letzten Halbsatz von Erwägung 2.2.1 ist aber zu beach ten , dass die Regredienz der Schmerzsymptomatik nicht bedeutet, dass der Klä ger seine vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit als Lagerist oder eine beliebige andere seinen beruflichen Qualifikationen entsprechende Hilfsarbei tertätigkeit
wieder völlig uneingeschränkt
ausüben konnte. Hatten
die Ärzte doch aufgrund der Befunde über ausgeprägte degenerati ve Veränderungen im HWS-Bereich
die grundsätzliche Unzumutbarkeit von Arbeiten über Schulter höhe und in monotonen HWS-Stellungen, insbesondere in Flexion und Exten sionshaltung attestiert (vgl. E. 2.2.2). Diese qualitativen Einschränken der Arbeitsfähigkeit bestanden auch
während des Zeitraums, für welchen keine (die Arbeitsfähigkeit quantitativ einschränkende) Schmerzsymptomatik nachzuwei sen ist. Die für die qualitativen Einschränkungen verantwortlichen degenerati ven Veränderungen an der HWS hatten sich z wischen 2009 und 2011 nicht etwa zurückgebildet , sondern waren im Gegenteil fortgeschritten (vgl. E. 2.2.3).
E. 2.2.5 In Körperkraft und Beweglichkeit erfordernden Hilfsa rbeitertätigkeiten , redu zieren
qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit das Spektrum geeigne ter Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmar kt (vgl. Art. 7
ATSG) erheblich.
In der Invalidenversicherung wird dem b ei der Invaliditätsbemessung gegebenen falls mit einem Abzug von bis zu 25 % auf einem bei zumutbarer Vollzeittätig keit hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommen Rechnung getragen (vgl. BGE 126 V 75) .
Auch bei der im vorliegenden Fall zu beantwortenden Frage nach dem zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Dezember 2011 durch echtzeitliche ärztliche Berichte ausgewiesenen Invalidität (vgl. E. 2.1) darf der ununterbrochene Bestand einer durch bildgebende Befunde nachgewiesenen erheblichen qualitativen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausser Acht gelassen werden. D as prozentuale Aus mass
der daraus resultierenden erwerbli chen Einbusse ist für die Bejahung eines ununterbrochenen zeitlichen Zusammenhangs weniger entscheidend als die Objektivierbarkeit ein er g emein samen
- die Periode ohne Nachweis einer quantitativen Einschränkung über dauernden - Ursache von quantitativen und qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklagten (als die objektivierbaren degenerativen Veränderungen an der HWS erstmals in einem die Arbeitsfähigkeit signifikant einschränkenden Mass symptomatisch geworden waren) und bei der späteren Feststellung der darauf zurückzuführenden Invali dität .
Deshalb kann im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass nach der Versiche rung s zeit bei der Beklagten über einen Zeitraum von rund zwei Jahren keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers mehr aktenkundig ist, nicht geschlossen werden, es sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Dezember 2011 durch echtzeitliche ärztliche Berichte ausgewiesenen Invalidität unterbrochen worden. Vielmehr ist für den Zeitraum von 2009 bis 2011 von einer - invali denversicherungsrechtlich erheblichen - kontinuierlichen qualitativen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mit intermittierend auch quantitativen Limi tierungen aufgrund der nämlichen Gesundheitsstörung auszug ehen.
E. 2.3 Zufolge d er sachlichen und zeitlichen Kontinuität der Gesundheitsstörung, wel che die Arbeitsfähigkeit des Klägers während der Versicherungszeit bei der Beklagten erstmals erheblich eingeschränkt hatte , bis zum Zeitpunkt, in wel chem sich der Kläger zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmel dete bzw. ab welchem dem Kläger Leistungen Invalidenversicherung zugespro chen wurden (
1. August 2012 , vgl. Urk. 16/81) , blieb die Beklagte
zumindest - ab Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenan spruchs im gleichen Umfang wie die Invalidenversicherung (vgl. Art 24 Abs. 1 BVG und Art. 28 Abs.
E. 2.4 Die bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung aufgelaufene Schuld der Beklagten ist ab jenem Zeitpunkt mit 5 % zu verzinsen, ebenso wie die monatlichen Renten betreffnisse nach jenem Datum ab dem Ze itpunkt ihrer jeweiligen Fällig keit.
E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stark - Advokatin Gertrud Baud - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00011 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
12. Dezember 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stark Hauptstrasse 59, 9113 Degersheim gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte vertreten durch Advokatin Gertrud Baud Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1969, wurde am 22. Dezember 2011 vom Sozialdienst Y.___ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zur Früherfassung angemeldet (Urk. 16/4). Am 2. Februar 2012 ging die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle ein (Urk. 16/10).
Gemäss den Sachverhaltsa bklärungen der IV-Stelle war der Versicherte, welcher ab dem 10. März 2009 bis zum 5. Oktober 2010 als arbeitslos angemeldet war (Urk. 16/20), vom 4. bis zum 20. Juni 2009 im Spital Z.___ , A.___ , wegen eines durch degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) verursachten zervikoradikulären Reizsyndroms C7 (C6) links stationär behandelt worden ( Austrittsbericht vom 29. Juni 2009, Urk. 16/21) . Laut dem Austrittsbericht bestand bei Spitalaustritt weiterhin eine Behinderung bei Arbeiten über Schulterhöhe und bei monotonen HWS-Stellungen, insbesondere in Flexion und Extensionshaltung. Aufgrund dieser funktionellen Einschränkungen wurde eine über den Spitalaustritt hinaus dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 7. Juli 2009 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist attestiert. Bei günstigem Verlauf bzw. Regredienz der Schmerzausstrahlung sei danach medizinisch-the oretisch der Wiedereinstieg in eine geeignete leichte bis mittelschwere wechsel belastende Tätigkeit möglich. Aus dem gestützt auf die Krankengeschichte des Jahres 2009 erstellten Bericht des nämlichen Spitals vom 30. Oktober 2012 ist ersichtlich, dass der Versicherte dort bis zum 8. Dezember 2009 ambulant wei terbehandelt wurde und dass die im Bericht vom 29. Juni 2009 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juni bis zum 6. November 2009 dauerte bzw. ab dem 7. November 2009 auf 50 % veranschlagt wurde (Urk. 16/47/6) . Diese Einschränkung wurde mit dem Bericht des Spitals Z.___ vom 13. Januar 2010 (Urk. 20) letztmals echtzeitlich bestätigt.
Der medizinische S achverhalt im weiteren Verlauf wurde vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD: Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) am 18. Februar 2013 dahingehend gewürdigt, dass beim Versicherten seit 2009 eine ausgeprägte Cer vicobrachialgie links mit zunehmender sensibler und motorischer Wurzel reizsymptomatik C6 und C7 bestehe; dies be i bekannten und in den letzten zwei Jahren deutlich progredienten massiven degenerativen Veränderungen der Segmente C5/6 und C6/7 (Urk. 16/56/7) . Aus diesem Grund sei der Versicherte seit spätestens Januar 2012 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Dauer in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei dabei zu bedenken, dass schon einmal im Zeitraum von Juni bis November 2009 eine vollständige, bzw. ab November 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit attestiert worden sei. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden, jedoch etwas lückenhaften Arztberichte müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit schon länger bestehe. Ein genauer Zeitpunkt der Verschlechterung könne angesichts fehlender Unterlagen retrospektiv nicht festgelegt werden ( Urk. 16/56/7 und Beurteilung vom 6. März 2013, Urk. 16/58/4). Am 11. März 2013 ergänzte der RAD seine Beurteilung vom 6. März 2013 mit der Feststellung, dass derzeit kei nerlei verwertbare Arbeitsfähigkeit für irgendwelche Tätigkeit bestehe (Urk. 16/58/4).
Gestützt auf diesen medizinischen Sachverhalt sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 10. Januar 2014 eine ganze Rente der Invaliden versicherung ab 1. August 2012 zu (Urk. 16/81). Gemäss den Erwägungen der Rentenverfügung (Urk. 16/64) hatten die Abklärungen ergeben, dass der Versi cherte seit dem 4. Juni 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und nach Ablauf der Wartezeit eine Einschränkung von 50 % weiterbe stand, bis sich der Gesundheitszustand
so verschlechterte , dass ab 1. Januar 2012 ein
Inv aliditätsgrad von 100 % vorlag . Da die Anmeldung zum Leistungs bezug erst am 2. Februar 2012 erfolgt sei, bestehe der Rentenanspruch ab dem 1. August 2012. 1.2
Am 12. April 2013 hatte der Versicherte unter Beilage des IV-Rentenvorbe scheids bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG das Gesuch um Auszahlung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente gestellt (Urk. 2/2) . Dieses Begehren lehnte die Stiftung mit Schreiben vom 16. April 2014 ab (Urk. 2 /3).
Auch das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2014 (Urk. 2/4) wurde abschlägig beschieden (Urk. 2/5). 2. 2.1
Am 2. Februar 2015 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit dem Rechtsbegehren, es sei diese unter Kosten - und Entschädigungsfolge zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. August 2012 und fortlaufend eine ganze Rente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen auf den nachzuzahlenden Renten. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte er das Begehren um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und der Bestellung seines Vertreters zum unentgeltli chen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). 2.2
Am 27. Mai 2015 reichte die Beklagte ihre Klageantwort mit dem Begehren um Abweisung der Klage (Urk. 10) sowie ihre Akten (Urk. 11/1-9 und Urk. 12/1
175) ein. 2.3
Nach dem Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 16/1-101) wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (Urk. 17) ein zweiter Schriftenwechsel einge leitet, in dessen Verlauf die Parteien replicando am 8. Juli 2015 (Urk. 19) und duplicando am 9. Oktober 2015 (Urk. 25) an ihren Anträgen festhielten.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 26) wurde die Duplik dem Kläger zugestellt. Am 6. November 2015 reichte dessen Vertreter seine Honorar rechnung zu den Akten (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invaliden versi che rung mindestens zu 70 %, auf eine
Dreiviertelsrente , wenn er min destens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Vier telsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 1.2
Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Inva lidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invaliden l eistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses an ge schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt einer erhebliche n und dauerhafte n Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich von mindestens 20 Prozen t zusammen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteile 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1 ).
Nach der Rechtsprechung muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, d ie ordentlicherweise echtzeitli cher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche er werbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 und 9C_108/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.2) . 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwische n Arbeitsunfähigkeit und Invali dität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlan gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnac h darf nicht bereits eine Unter bre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Per son bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arb eitsunfähigkeit und Inva lidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussend e Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wen n sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussic htlich andauern wird. Zu berück sichti gen sind vielmehr die gesamte n Umstände des konkreten Einzel falles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens , dessen prognostische ärztliche Beur tei lung und die Beweggründe, die di e versicherte Person zur Wieder aufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Zusprache einer ganzen Rente der Inva lidenversicherung ab 1. August 2012 aufgrund des gleichen Gesundheits schadens erfolgte, dessentwegen der Kläger bereits in der Zeit, als er bei ihr ver sichert war, arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 1 S. 11) . Sie weist jedoch darauf hin, dass der Fortbestand der während der Versicherungszeit bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) nur bis zum 8 . Dezember 2009 bzw. 13. Januar 2010 (Urk. 25 S. 3) ärztlich attestiert sei. Für die Zeit vom
9. Dezember 2009 bzw. 14. Januar 2010 bis 6. Dezember 2011, das heisse für zwei Jahre, lägen keine echtzeitliche Arzt- oder Therapieberichte vor (Urk. 1 S. 7) . Während dieser Zeit habe der Kläger keinerlei Therapien durchgeführt bzw. habe er sich bis zum 5. Oktober 2010
als uneingeschränkt arbeitsfähig bezeichnet und dementsprechend Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezo gen, arbeitsmarktliche Massnahmen absolviert sowie - an wenigen Tagen - Zwischenverdiensttätigkeiten bei seinem früheren Arbeitgeber ausgeübt . Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger
- den Prognose n
des Austrittsbericht s des Z.___ vom
29. Juni 2009 (Urk. 16/21) und des Berichts vom 13. Januar 2010 über die dortige Nachuntersuchung (Urk. 20) entsprechend - bis zur Verschlechterung des Gesundheitszustands im Dezember 2011 uneingeschränkt eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit hätte ausüben können (Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 25 ). Durch die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von rund zwei Jahren sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der währen d der Versicherungsdauer bei der Beklag ten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Dezember 2011 durch echtzeit liche ärztliche Berichte ausgewiesenen Invalidität unterbrochen worden . 2.2 2.2.1
Eine genaue Analyse des medizinischen Sachverhalts, aus dem die Beklagte einen Unterbruch des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während der Versicherungszeit bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Dezember 2011 ausgewiesenen Invalidität ableitet, zeigt , dass der Kläger in dem rund zweijährigen Zeitraum zwischen Dezember 2009/Januar 2010 und Dezem ber 2011 zwar mangels anderslautender echtzeitlicher ärztlicher Atteste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für leichte, wechselbelastende und nacken schonende Tätigkeiten ganztägig einsatzfähig war, er damit aber seine vor April 2009 (vgl. Urk. 10 S. 4) bestandene Arbeitsfähigkeit nicht v ollständig wiederer langt hatte. 2.2.2
Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 29. Juni 2009 bezüglich des Spitalaufenthalts des Kläge rs vom 4. bis zum 20. Juni 2009 (Urk. 16/21) erfolgte die Zuweisung zur stationären Behandlung wegen eines therapieresistenten zervikoradikulären Schmerzsyndroms links . Bildgebend wurde dazu Folgendes dokumentiert: - Unkovertebralarthrose mit medianer bis mediolateraler Diskushernie C5/6 links mit Spinalkanaleinengung und Tangierung von C6 lin ks; - Unkovertebralarthrose mit Retrospondylophyten , medianer bis mediolateraler Diskushernie C6/7 links mit Spinalkanaleinengung und deutliche foraminale Stenose bds (MRI-HWS 5/09 ); - mediane bis mediolaterale Diskushernie C3/4 und C4/5 links ohne relevante Einengung des Spinalkanals (klinisch nicht relevant).
Sensomotorische Defizite wurden bis zum Austritt keine festgestellt. Die Schmerzsituation hatte sich laut dem Verlaufsbericht leicht gebessert. An Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit wurde nebst der Schmerzproblematik festge halten, dass eine Behinderung bei Arbeiten über Schulterhöhe und bei monoto nen HWS-Stellungen bestehe, insbesondere in Flexion und Extensionshaltung. Es wurde über den Spitalaustritt hinaus weiterhin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit bis 7. Juli 2009 attestiert. Dies verbunden mit den Hinweisen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist gekündigt sei und dass bei günstigem Verlauf bzw. Regredienz der Schmerzausstrahlung medizinisch-theoretisch ein Wiedereinstieg für eine geeignete leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit möglich sei.
Im gestützt auf die Krankengeschichte des Jahres 2009 erstellten Bericht des nämlichen Spitals vom 30. Oktober 2012 (Urk. 16/47/6) werden ein rückläufiges zervikoradikuläres Reizsyndrom und ein sensorisches Ausfalls-Syndrom C6 links diagnostiziert. Weiter ist ersichtlich, dass der Versicherte dort bis zum 8. Dezember 2009 ambulant weiterbehandelt wurde und dass die im Bericht vom 29. Juni 2009 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juni bis zum 6. November 2009 dauerte bzw. ab dem 7. November 2009 auf 50 % veran schlagt wurde (Urk. 16/47/6).
Im Bericht des Spitals Z.___ vom 13. Januar 2010 (Urk. 20) werden die Diagnosen aus den vorangegangenen Berichten bestätigt und ist die Rede von einem intermittierenden Verlauf des Reizsyndroms mit Tendenz zu Besserung . Dementsprechend wird für den Berichtszeitpunkt nur noch eine Arbeitsunfähig keit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Lagerist attestiert (ab
7. November 2009). 2.2.3
In den von der IV-Stelle nach der Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug eingeholten Sprechstundenberichten der Klinik C.___ vom 1 0. und 24. Januar 2012 (Urk. 16/6-7) wird eine schmerzbedingt eingeschränkte HWS- Beweglichkeit beschrieben, vor allem im Bereich der Reklination und der Seitenrotation nach links mit Schmerzausstrahlung bis in die Finger der linken Hand entsprechend dem C6-Dermatom. Bildgebend (externes MRI HWS vom 13. Dezember 2011) werden folgende Befunde erhoben: Kyphose im Segment C5-C7 mit Disk usprotrusion C5/6 und C6/7 mit K ompression der C7-Wurzel rech ts und T angierung der C6-Wurzel links , durch breitbasige
Diskusprotrusion dort. 2.2.4
Da im letzten aktenkundigen ärztlichen Bericht (des Spitals Z.___ vom 13. Januar 2010) vor der berichtslosen Periode zwischen Mitte Januar 2010 und Dezember 2011 von einem „intermittierenden Verlauf des Reizsyndroms mit Tendenz zu Besserung “ berichtet wird, darf zwar mit der Beklagten als über wiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass - mangels anderslautender ärztlicher Beurteilungen - der im Austrittsbericht vom 29. Juni 2009 als mög lich bezeichnete günstige Verlauf bzw. die Regredienz der Schmerzausstrahlung ab Februar 2010 tatsächlich eingetreten ist und dem arbeitslos en Kläger den Wiedereinstieg in eine geeignete leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit erlaubt hätte.
I n Anknüpfung an den letzten Halbsatz von Erwägung 2.2.1 ist aber zu beach ten , dass die Regredienz der Schmerzsymptomatik nicht bedeutet, dass der Klä ger seine vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit als Lagerist oder eine beliebige andere seinen beruflichen Qualifikationen entsprechende Hilfsarbei tertätigkeit
wieder völlig uneingeschränkt
ausüben konnte. Hatten
die Ärzte doch aufgrund der Befunde über ausgeprägte degenerati ve Veränderungen im HWS-Bereich
die grundsätzliche Unzumutbarkeit von Arbeiten über Schulter höhe und in monotonen HWS-Stellungen, insbesondere in Flexion und Exten sionshaltung attestiert (vgl. E. 2.2.2). Diese qualitativen Einschränken der Arbeitsfähigkeit bestanden auch
während des Zeitraums, für welchen keine (die Arbeitsfähigkeit quantitativ einschränkende) Schmerzsymptomatik nachzuwei sen ist. Die für die qualitativen Einschränkungen verantwortlichen degenerati ven Veränderungen an der HWS hatten sich z wischen 2009 und 2011 nicht etwa zurückgebildet , sondern waren im Gegenteil fortgeschritten (vgl. E. 2.2.3). 2.2.5
In Körperkraft und Beweglichkeit erfordernden Hilfsa rbeitertätigkeiten , redu zieren
qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit das Spektrum geeigne ter Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmar kt (vgl. Art. 7
ATSG) erheblich.
In der Invalidenversicherung wird dem b ei der Invaliditätsbemessung gegebenen falls mit einem Abzug von bis zu 25 % auf einem bei zumutbarer Vollzeittätig keit hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommen Rechnung getragen (vgl. BGE 126 V 75) .
Auch bei der im vorliegenden Fall zu beantwortenden Frage nach dem zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Dezember 2011 durch echtzeitliche ärztliche Berichte ausgewiesenen Invalidität (vgl. E. 2.1) darf der ununterbrochene Bestand einer durch bildgebende Befunde nachgewiesenen erheblichen qualitativen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausser Acht gelassen werden. D as prozentuale Aus mass
der daraus resultierenden erwerbli chen Einbusse ist für die Bejahung eines ununterbrochenen zeitlichen Zusammenhangs weniger entscheidend als die Objektivierbarkeit ein er g emein samen
- die Periode ohne Nachweis einer quantitativen Einschränkung über dauernden - Ursache von quantitativen und qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklagten (als die objektivierbaren degenerativen Veränderungen an der HWS erstmals in einem die Arbeitsfähigkeit signifikant einschränkenden Mass symptomatisch geworden waren) und bei der späteren Feststellung der darauf zurückzuführenden Invali dität .
Deshalb kann im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass nach der Versiche rung s zeit bei der Beklagten über einen Zeitraum von rund zwei Jahren keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers mehr aktenkundig ist, nicht geschlossen werden, es sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Dezember 2011 durch echtzeitliche ärztliche Berichte ausgewiesenen Invalidität unterbrochen worden. Vielmehr ist für den Zeitraum von 2009 bis 2011 von einer - invali denversicherungsrechtlich erheblichen - kontinuierlichen qualitativen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mit intermittierend auch quantitativen Limi tierungen aufgrund der nämlichen Gesundheitsstörung auszug ehen. 2.3
Zufolge d er sachlichen und zeitlichen Kontinuität der Gesundheitsstörung, wel che die Arbeitsfähigkeit des Klägers während der Versicherungszeit bei der Beklagten erstmals erheblich eingeschränkt hatte , bis zum Zeitpunkt, in wel chem sich der Kläger zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmel dete bzw. ab welchem dem Kläger Leistungen Invalidenversicherung zugespro chen wurden (
1. August 2012 , vgl. Urk. 16/81) , blieb die Beklagte
zumindest - ab Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenan spruchs im gleichen Umfang wie die Invalidenversicherung (vgl. Art 24 Abs. 1 BVG und Art. 28 Abs. 2 IVG) berufsvorsorgerechtlich leistungspflichtig und bleibt sie es, solange die Kontinuität der Anspruchsgrundlage anhält. Demzufolge ist sie in Gutheis sung der Klage zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1 . August 2012 eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten. 2.4
Die bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung aufgelaufene Schuld der Beklagten ist ab jenem Zeitpunkt mit 5 % zu verzinsen, ebenso wie die monatlichen Renten betreffnisse nach jenem Datum ab dem Ze itpunkt ihrer jeweiligen Fällig keit. 3.
Dem Ausgang des Prozesses und dem Antrag de s Kläger s entsprechend ist die Beklag te zu verpflichten, dem Kläger die Parteikosten zu ersetzen (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohn e Rücksicht auf den Streitwert.
Der vom Rechtsvertreter des Klägers mit der Honorarnote vom 6. November 2015 (Urk. 27) geltend gemachte Zeitaufwand von 11,25 Honorarstunden erscheint diesen Bemessungsgrundsätzen angemessen, weswegen er zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, zuzüglich 8 % MWSt , zu ent schädigen ist. Daraus resultiert unter Einbezug der Barauslagen in Höhe von Fr. 92.50 ein Entschädigungsanspruch von aufgerundet Fr. 2‘800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet , dem Kläger rückwirkend ab 1.
August 2012 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten , zuzüglich Verzinsung der monatlichen Rentenbetreffnisse gemäss Erwägung 2.4 . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stark - Advokatin Gertrud Baud - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst