Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, erlangte die Matura und schloss in der Folge die Hotelfachschule ab ( Urk. 15/6/6 , Urk. 15/14/2 ) .
Da nach war sie für verschiedene Arbeitgeber tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenent schädi gung (vgl. Urk. 15/10 , Urk. 15/14/2 ).
Von April 2002 bis Oktober 2004 absol vierte sie ein Studium zur Betriebsökonomin FH an der A.___ , B.___ ( Urk. 15/6/6 , Urk. 15/14/2 ). Daneben arbeitete sie von August 2003 bis Januar 2005 in einem 80%-Pensum als Werbeberaterin für die
C.___ AG (Urk.
15/6/7) . Sie war sodann Finalistin in der Sendung „ D.___ “, welche ein Bewerbungsverfahren für eine mit einem Jahresgehalt von Fr. 200'000. -- entlöhnte Projektmanagement-Tätigkeit bei der E.___ , F.___ , zum Gegen stand hatte und von
April 2005 bis Juni 2005 im
G.___
gezeigt wurde (vgl.
Urk. 15/123/8-11 ). V om 13. Juni 2005 bis 31. Mai 2006
arbeitete sie in einem 100% - Pensum als Leiterin Marketing bei der H.___ AG, I.___ , und war bei der J.___ (heute: Pen sionskasse Y.___ ) berufsvorsorge ver si chert (Urk.
15/6/ 7 , Urk. 15/14 , Urk.
15/81 ; Urk. 2/2 , Urk. 15/95 ).
In der Folge war sie vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 bei der Z.___ AG, I.___ ,
– zuerst in einem Pensum von 80 %, seit Feb ruar 2007 in einem solchen von 90 % - als Marketing Communication Manager tätig und bei der Pensionskasse Z.___
berufsvorsorgeversichert (vgl.
Urk. 15/ 6/6 , Urk. 15/ 14 , Urk. 15/ 19 , Urk. 15/ 80 ;
Urk. 15/101/31 ). 1.2
Am 9 . Juni 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach der Früherfassung vom 24 . April 2008 (Urk. 15/ 1 , Urk. 15/3 ) insbesondere wegen einer Erschöpfungsdepression, feh len der Belastbarkeit und Schlafstörungen, bestehend seit ca. dem Jahr 2004/2005, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 15/ 6 , Urk. 15/9 ).
Am 13. Ja nuar 2011 verfügte die IV-Stelle die Ausrichtung eine r halbe n Inva lidenrente rückwirkend vom 1. Juni 2008 bis 30. April 2009 und ab dem
1. September 2009 (Urk. 15/97). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Feb ruar 2011 beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 15/101/3). Mit Be schluss vom 2. Mai 2012 gab das hiesige Gericht der Versicherten Gelegenheit, um zur in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen und Neuverfügung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zu rückzuziehen ( Urk. 15/123/ 1 -7). Daraufhin zog die Versicherte ihre Beschwerde am 1 3. Mai 2012 zurück ( Urk. 15/128/2 ) und das hiesige Gericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 2
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 , Urk. 15/3 ) insbesondere wegen einer Erschöpfungsdepression, feh len der Belastbarkeit und Schlafstörungen, bestehend seit ca. dem Jahr 2004/2005, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 15/
E. 1.1 X.___ , geboren 1973, erlangte die Matura und schloss in der Folge die Hotelfachschule ab ( Urk. 15/6/6 , Urk. 15/14/2 ) .
Da nach war sie für verschiedene Arbeitgeber tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenent schädi gung (vgl. Urk. 15/10 , Urk. 15/14/2 ).
Von April 2002 bis Oktober 2004 absol vierte sie ein Studium zur Betriebsökonomin FH an der A.___ , B.___ ( Urk. 15/6/6 , Urk. 15/14/2 ). Daneben arbeitete sie von August 2003 bis Januar 2005 in einem 80%-Pensum als Werbeberaterin für die
C.___ AG (Urk.
15/6/7) . Sie war sodann Finalistin in der Sendung „ D.___ “, welche ein Bewerbungsverfahren für eine mit einem Jahresgehalt von Fr. 200'000. -- entlöhnte Projektmanagement-Tätigkeit bei der E.___ , F.___ , zum Gegen stand hatte und von
April 2005 bis Juni 2005 im
G.___
gezeigt wurde (vgl.
Urk. 15/123/8-11 ). V om 13. Juni 2005 bis 31. Mai 2006
arbeitete sie in einem 100% - Pensum als Leiterin Marketing bei der H.___ AG, I.___ , und war bei der J.___ (heute: Pen sionskasse Y.___ ) berufsvorsorge ver si chert (Urk.
15/6/ 7 , Urk. 15/14 , Urk.
15/81 ; Urk. 2/2 , Urk. 15/95 ).
In der Folge war sie vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 bei der Z.___ AG, I.___ ,
– zuerst in einem Pensum von 80 %, seit Feb ruar 2007 in einem solchen von 90 % - als Marketing Communication Manager tätig und bei der Pensionskasse Z.___
berufsvorsorgeversichert (vgl.
Urk. 15/ 6/6 , Urk. 15/ 14 , Urk. 15/ 19 , Urk. 15/ 80 ;
Urk. 15/101/31 ).
E. 1.2 Am 9 . Juni 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach der Früherfassung vom 24 . April 2008 (Urk. 15/
E. 6 , Urk. 15/9 ).
Am 13. Ja nuar 2011 verfügte die IV-Stelle die Ausrichtung eine r halbe n Inva lidenrente rückwirkend vom 1. Juni 2008 bis 30. April 2009 und ab dem
1. September 2009 (Urk. 15/97). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Feb ruar 2011 beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 15/101/3). Mit Be schluss vom 2. Mai 2012 gab das hiesige Gericht der Versicherten Gelegenheit, um zur in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen und Neuverfügung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zu rückzuziehen ( Urk. 15/123/ 1 -7). Daraufhin zog die Versicherte ihre Beschwerde am 1 3. Mai 2012 zurück ( Urk. 15/128/2 ) und das hiesige Gericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 2
Dispositiv
- Mai 2012 als erledigt ab (Urk. 15/128 ). Unter Berücksichtigung des von der Versicherten in ihrer neue n Arbeitsstelle als Projektleiterin Marketing in einem 60%-Pensum erzielten Ein kommen s setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente der Versicher ten mit rechtskräftiger Verfügung vom 1
- September 2011 mit Wirkung ab 1. Novem ber 2011 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 15/114 , Urk. 15 /116). Nachdem die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht hatte, hob die IV-Stelle die Vier telsrente mit rechtskräftiger Verfügung vom
- Juli 2012 per
- August 2012 auf ( Urk. 15 /129). Am 1
- April 2013 erlitt die Versicherte einen ischämischen Hirninfarkt (vgl. Urk. 15 /174/6) und meldete sich bei der IV-Stelle am 2
- Juli 2013 wieder zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/134, Urk. 15/137). Die IV-Stelle sprach der Ver si cher ten am 22. Oktober 2014 mit Wirkung ab
- April 2014 wieder eine ganze Invali denrente (Invaliditätsgrad: 100 % ) zu ( Urk. 15 /237). 1.3 D ie Pensionskasse Z.___ beziehungsweise deren Rückversicherer lehnten die Erbringung von Leistungen aus beruflicher Vorsorge mit der Begründung , dass die Arbeitsunfähigkeit, welche schlussendlich zur Invalidität geführt habe, nicht in der Versicherungsperiode bei der Z.___ eingetreten sei , ab ( vgl. Schreiben vom 16. November 2009 [ Urk. 15/101/31-31] und Mitteilung an die IV-Stelle vom
- November 2010 [ Urk. 15/89 ] ). Die Pensionskasse Y.___ stellte sich mit Schreiben an die IV-Stelle vom 6. De zember 2010 auf den Standpunkt , dass sie nicht l eistungspflichtig sei , da X.___ bei Eintritt der Ar beitsunfähigkeit , deren Ur sache zur Invalidität geführt habe, nicht mehr bei ihr vorsorgeversichert ge wesen sei ( Urk. 15/95).
- Am 1. Oktober 2014 erhob X.___ gegen die Pensionskasse Y.___ (Beklagte 1) und gegen die Pensionskasse Z.___ (Beklagte 2) Klage und liess folgende Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2): „
- Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten der Klägerin eine BVG-IV-Rente wie folgt auszurichten: - mind. eine halbe Rente vom
- Juni 2008 bis 3
- April 2009 - mind. eine halbe Rente vom
- September 2009 bis 3
- Oktober 2011 - mind. eine viertels Rente ab
- Nov em ber 2011 bis 3
- August 2012 .
- Eventualiter : Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten der Klägerin eine BVG-IV-Rente wie folgt auszurichten: - mind. eine halbe Rente vom
- Juni 2008 bis 3
- April 2009 - mind. eine halbe Rente vom
- September 2009 bis 3
- Oktober 2011 - mind. eine viertels Rente ab
- November 2011 bis 3
- August 2012 .
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1; eventualiter Beklagten 2. “ Mit Klageantworten vom
- Oktober beziehungsweise 27. November 2014 ( Urk. 6 , Urk. 10) beantragten die Beklagte 2 und die Beklagte 1 jeweils kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage, sofern sie gegen sie gerichtet sei . M it Gerichtsverfügung vom 1 . Dezember 2014 (Urk. 12 ) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 15 /1- 251 ) beigezogen . D ie Kläge rin beantragte mit Replik vom 1
- Dezember 2014, ihre Klage vom
- Oktober 2014 sei vollumfänglich gutzuheissen, sowie dass die Beklagte 1 - eventualiter: die Beklagte 2 - zusätzlich zu verpflichten sei, auf den ausstehenden Renten einen Verzugszins von 5 % spätestens seit dem
- Oktober 2014 (Zeitpunkt der Klageanhebung) zu bezahlen ( Urk. 18). D ie Beklagte 1 hielt mit Duplik vom 2
- Februar 2015 an ihren Anträgen fest (Urk. 26). Die Beklagte 2 liess dem Gericht am 2
- Februar 2015 mitteilen, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 27). Mit Schreiben vom 2
- Februar 2016 wurden de n Verfah rensbeteiligten die Eingaben der Beklagten 1 und 2 vom 2
- und 2
- Februar 2015 ( Urk. 26, Urk. 27) wech selseitig zur Kenntnis gebracht ( Urk. 28).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2 Sowohl Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 haben ihren Sitz im Kanton Zürich ( Urk. 2/2-3). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorlie gen den Klage somit örtlich und sachlich zuständig.
- 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er min destens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % in valid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Die Invalidenleistungen nach BVG wer den von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch er hebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits un fähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versi cherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhält nis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter stan den hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funk tion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugren zen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte ver sicherte Per son ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der An spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit neh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be endigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und In va lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spät folgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unter bre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für ku rze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine an spruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berück sichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzel falles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweg gründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
- 3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf lichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund eine r gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Über le gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vor sorge ein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2
- Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
- Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Inva li ditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
- 3.1 Die Klägerin lässt vorbringen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 1
- Januar 2011 sowohl der Beklagten 1 als auch der Beklagten 2 zuge stellt worden sei. Da sie kein Rechtmittel ergriffen hätten, seien sie an den von der IV-Stelle fest ge setzten Invaliditätsgrad wie auch an den Zeitpunkt der Ent stehung des Ren ten anspruches gebunden ( Urk. 1 S. 10 , Urk. 18 S. 4 ). Die Klä ge rin habe sich seit dem 2
- April 2006 in ständiger psychiatrischer Behand lung befunden. Sie sei so wo hl stationär als auch ambulant behandelt worden. Mehr mals sei sie durch Versi cherungsärzte untersucht worden. So habe med. pract . K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärzt li cher Dienst der Invaliden versicherung (RAD), die Klägerin am
- März 2010 untersucht und eine rezidi vie rende depressive Störung mit leicht- bis mittelgradiger Episode so wie einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (abhängig/ zwanghaft/ selbst unsicher ) diagnostiziert. Wäre die psychische Krankheit über windbar ge wesen, so wäre dies im IV-Verfahren festgestellt worden. Da dies nicht der Fall gewesen sei, könne aus dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom
- Mai 2012 im Beschwerdeverfahren betreffend Rente der Eidg . Invalidenver si cherung nic hts zu Ungunsten für die Klägerin abgeleitet werden ( Urk. 18 S. 5). Sodann habe das hiesige Gericht nie festgestellt, dass die damaligen Sachver haltsabklärungen der IV-Stelle nicht ausgereicht hätten, um eine Invalidität rechtsgenügend begründen zu können ( Urk. 18 S. 6). 3.2 Die Beklagte 1 macht dagegen geltend, dass das hiesige Gericht im Verfahren IV.2011.00146 betreffend Beschwerde der Klägerin gegen die Renten verfügung der IV-Stelle vom
- Ja nuar 2011 der Klägerin mit Beschluss vom
- Mai 2012 eine reformatio in peius angedroht habe, woraufhin die Klägerin ihre Be schwer de zurückgezogen habe ( Urk. 1 0 S. 3-4). Damit habe das hiesige Gericht schon einmal festgestellt, dass der damals von der Invalidenversicherung festgestellte Sachverhalt nicht ausreiche, um eine relevante Invalidität rechtsgenüglich zu be gründen. Neue Erkenntnisse seien nicht ersichtlich. Es sei demnach davon aus zugehen, dass die Beklagte 1 keine Leistungspflicht treffe ( Urk. 1 0 S. 4). Das Zeugnis von Dr. med. L.___ , FMH Psychiatrie - Psychotherapie, vom 2
- April 2006 würde sodann gerade nicht den Schluss zulassen, dass eine psy chische Gesundheitsschädigung der Klägerin von invalidisierender Wirkung vorgelegen hätte, denn im Zeugnis sei die Rede von „unzumutbaren Arbeits be dingungen“, mithin von psychosozialen Belastungsfaktoren ( Urk. 27 S. 8). 3.3 Die Beklagte 2 lässt zur - nach ihrer Ansicht fehlenden - Bindungswirkung der Verfügungen der IV-Stelle ausführen, dass die Anmeldung der Klä gerin zum Leistungsbezug bei der Eidg . Invalidenversicherung verspätet erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 1
- Juni 2007 festgelegt habe. Es handle sich um einen offensichtlichen Fehler der IV-Stelle, was zur Folge habe, dass weder die Beklagte 1 noch die Be klagte 2 betreffend Beginn der Wartezeit sowie des Ren tenanspruchs a n die Fest stel lun gen der IV-Stelle gebunden seien (Urk. 6 S. 4).
- 4.1 In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen finden: 4.2 Dr. L.___ schrieb am 2
- April 2006, dass die Klägerin aufgrund unzumut barer Arbeitsbedingungen an ihrer Arbeitsstelle psychischen Belastungen ausge setzt gewesen sei, die zu Schlaf- und anderen Störungen geführt hätten, wes we gen ihr unter anderem Psychopharmaka verschrieben worden seien. Die Kün di gung ihre Arbeitsstelle sei unumgänglich geworden, um ihre Gesundheit nicht noch länger und schwer wiegender zu beeinträchtigen ( Urk. 15/112/11). 4.3 Dem Bericht der M.___ vom 3
- Juni 2008 ist die Diagnose mittelschwere depressive Episode zu entnehmen ( Urk. 15/12 /1 ) . Die Klägerin habe sich im M.___ vom
- Juni bis 2
- August 2006 in statio närer und vom
- bis 1
- September 2006 in teilstationärer psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befunden. Während dem genannten Zeit raum sei die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 15/12/1). Bei Auf nahme in die stationäre Behandlung habe die Klägerin angegeben, dass si e schon im Winter 2005/2006 an einer Erschöpfungsdepression gelitten und des halb im Februar 2006 ihre Arbeitsstelle gekündigt habe. Als ihr Freund die Part nerschaft nach sechs Jahren aus für sie unverständlichen Gründen beendet habe, habe sie einen weiteren Einbruch erlebt, welcher durch Suizidgedanken, Schlafstörungen, An triebsstörungen und Einsamkeitsgefühle charakterisiert ge wesen sei. Das Pfingstwochenende 2006 habe die Klägerin bei ihren Eltern verbracht, welche sie schliesslich hätten motivieren können, eine stationäre The ra pie in Anspruch zu nehmen ( Urk. 15/12/2). Bei Eintritt in die tages klini sche Be handlung am
- September 2006 habe die Klägerin über eine gedrückte Stim mungslage , Hoffnungslosigkeit, vermehrte Selbstanklage und Insuffizienz ge fühle geklagt. Es falle ihr schwer , alltägliche Verrichtungen zu tätigen. Die s ge schehe gegen eine n starken Widerstand unter grossem Energieaufwand (Antriebshemmung und Antriebsminderung). Daneben habe die Klägerin über starke, schwer beeinflussbare Stimmungsschwankungen und eine gesteigerte Grübel neigung geklagt ( Urk. 15/12/3).
- 4 N.___ , Fachärztin FMH f ür Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 2
- Juli 2007 die Diagnose mittelgradige depressive Episode (F32.1) [ Urk. 15/15/20] und am 2
- Dezember 2007 die Diagnose schwere depressive Epi sode (F32.2) [ Urk. 15/15/16].
- 5 Dr. med. O.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Klägerin seit Januar 2008 betreute, nannte in ihren Bericht en vom 1
- Mai und 18. Juli 2008 die Diagnosen rezidivierende depressive Episoden, gegen wärtig mittel gradige bis leichte Episode (F33.1) sowie Verdacht auf Dysthymia (F34.1) [ Urk. 15/13/1, Urk. 15/17/2] . Trotz Bes serung ihres Zustandes sei die Klägerin phasenweise sehr niedergeschlagen, affektiv verstimmt und sie leide dann unter einem massiven Erschöpfungszustand und einer Energielosigkeit, existenziellen Ängsten, Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft, einem Gefühl von Unzu länglichkeit, phasenweise r Schlaflosigkeit sowie immer wiederkeh ren den Sinnkrisen ( Urk. 15/13/1 , Urk. 15/17/3 ). In ihrem Schreiben vom
- Juli 2008 führte Dr. O.___ sodann aus, dass die Klägerin in den letzten Therapiestunden erstmals über ihre jahrelange n inner fa miliäre n Gewalterfahrungen in der Kindheit habe r eden können. Diese Trau ma ti sierungen hätten in der Vergangenheit zu phasenweisem Wiedererleben der be lastenden Erinnerung geführt. In der Zeit der schweren Depression seien die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Alpträume, Flash backs, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen, Gefühl der Ent frem dung sowie Derealisations - un d Depersonalisationserleben besonders stark vorhanden ( Urk. 15/13/4). Alsdann nannte Dr. O.___ in ihrem Bericht vom 1
- Dezember 2009 als Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/2), einen Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1), langjährige Trauma tisierungen in der Kindheit ( Gewalterfahrungen in der Familie) [Z61.6] sowie re zidivierend schwe re Migräneanfälle ( Urk. 15/66/1). Die Klägerin habe im Mai 2009 eine neue Stelle als Projektleiterin in einem 80%-Pensum angetreten. Schon kurz nach Stellen antritt habe die Erschöpfung erneut zugenommen. Am
- Juli 2009 habe sich die Klägerin erneut bei ihr ( Dr. O.___ ) gemeldet. Die Klägerin sei damals wieder mittelgradig bis schwer depressiv gewesen, weshalb eine erneute inten sive Be handlung notwendig geworden sei. Es bestehe weiterhin ein mittel gra di ges de pressives Zustandsbild ( Urk. 15/66/2) und die Klägerin sei seit 1. August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 15/66/3). Die Erfahrung habe gezeigt, dass bei der Klägerin in der Vergangenheit im Rahmen des beruflichen Stresses ein Erschöpfungssyndrom aufgetreten sei und aufgrund der nicht mehr möglichen Leistung die Kündigung von Seiten der Arbeitgeber gefolgt sei ( Urk. 15/66/3). In der Folge schrieb Dr. O.___ im Bericht vom 2
- April 2011, dass die rezi di vierende depressive Stö rung gegenwärtig remittiert sei . Bei der Klägerin habe sich ein 60%-Pensum mit 50 % Leistung bewährt. Eine Erhöhung des Pensums würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bezüglich Depression, erneuter schwerer Erschöpfung und Zunahme der Migräneattacken ein hohes Rückfallrisiko bedeuten ( Urk. 15/106/1).
- 6 Dr. med. dipl. -psych. P.___ führte in seinem Gutachten vom
- Septem ber 2008 die Diagnose rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchu n gs zeitpunkt (
- Juli 2008) leicht-mittelgradig ausgeprägt (F 33.01/33.11 nach ICD-10) als Restsymptomatik nach Durchlaufen einer schweren depressiven Episode, an ( Urk. 15/23/ 3 ) . Zum Untersuchungszeitpunkt (
- Juli 2008) liege aus psychia trischer Sicht im angestammten Beruf oder einer vergleichbaren Verwei sungs tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines depressiven Zustands bildes , leicht-mittelgradig ausgeprägt, vor. Das Arbeitspensum sollte in den fol genden zwölf Wochen - unter Intensivierung der psychotherapeutischen und vor allem durch Optimierung der medikamentös-antidepressiven Behandlung - auf ein 100%-Pensum gesteigert werden können ( Urk. 15/23/4).
- 7 M ed. pract . K.___ stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 3
- März 2010 die Diagnosen rezidivierende de pres sive Störung leicht- bis mittelgradige Epi sode (ICD-10: F33.0/1), Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ab hängig/zwanghaft/selbstunsicher) [ICD-10: F61.0], Differentialdiagnose: akzen tuierte Persönlichkeitszüge . Im Vorder grund stehe bei der Klägerin ein deutlich vermindertes Selbst wertgefühl, ein hohes Mass an Unsicherheit sowie eine Tendenz sich rasch zu überfordern, was sich in einer erhöhten Erschöpf barkeit aus wirke. Zusätzlich bestünden perfek tionistische Persönlichkeitszüge , durch die sich die Klägerin selber immer wieder unter Druck setze. Dadurch werde die Belastbarkeit zusätz lich vermindert (Urk. 15/68/4).
- 5.1 Mit Beschluss vom
- Mai 2012 im Verfahren IV.2011.00146 in Sachen der Kläge rin gegen die IV-Stelle erwog das hiesige Gericht in E. 3 das F olgende ( Urk. 15/123/4-6) : Eine vorläufige Würdigung der Akten ergibt, dass der rechtserhebliche Sach ver halt durch die Beschwerdegegnerin medizinisch nicht hinrei chend abge klärt worden ist, was vorliegend zur vollumfänglichen Aufhebung der ange foch tenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle führen würde. Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung einen Krankheitsbeginn ungefähr im Jahr 2004/2005 an (Sachverhalt Ziff. 1.1), war jedoch Finalistin in der Sen dung „ D.___ “, welche ein Bewerbungsverfahren für eine mit eine m Jah res gehalt von Fr. 200'000.-- entlöhnte Projektmanagement-Tätigkeit bei der E.___ , F.___ , zum Gegen stand hatte und von April 2005 bis Juni 2005 auf dem G.___ aus gestrahlt wurde (vgl. Urk. 12-14), wofür die Beschwerdeführerin offenbar ihre nebst dem Studium an der A.___ in B.___ , Fachrichtung Marketing, ausgeübte T ätigkeit bei der C.___ kündigte (vgl. Urk. 13; Urk. 7/14/11). Die offenbar gestützt auf diese Sendung erfolgte Anstellung bei der H.___ AG (vgl. Urk. 13) führte gemäss der Be schwerdeführerin alsbald zu einem Burnout (vgl. 1). Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, Q.___ , be schei nigte, dass unzumutbare Arbeitsbe dingungen bei dieser An stel lung Schlaf- und andere [psychische] Störungen verursacht hätten (Urk. 3/1/1). N.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychothe rapie, nannte als krank heitsfremde Faktoren Arbeits platzprobleme bzw. die Kündi gung (Urk. 7/15/16). Laut Dr. med. R.___ , Chefärztin Psycho the ra pie sta ti onen , und med. pract . S.___ , Assistenzarzt Tages klinik der Psy chia tri schen Privatklinik M.___ , waren sozi ale Faktoren mit aus lösend für die psychiatrische Problematik (Urk. 7/12). Dr. med. dipl. psych. P.___ , Facharzt für Psy chia trie und Psycho the rapie, T.___ , wies in seinem psychia trischen Gutach ten vom 8. September 2008 darauf hin, dass die Be schwer deführerin bei der H.___ AG nahezu täglich von morgens um 7:00 bis abends 22:00 Uhr gearbeitet habe, das Ge spräch zum Arbeitgeber zwar gesucht, aber keine Resonanz gefunden habe (Urk. 7/23/5). Bei der Z.___ habe sie nach der Anstel lung ebenfalls nur noch ge ar beitet, wobei sie Kopf schmer zen gehabt und sich ver mehrt erschöpft ge fühlt habe (Urk. 7/23/7). Gegenüber der Beschwer de gegnerin äusserte die Be schwer deführerin, dass sie bei der H.___ AG viel allein gewesen sei, auf Nachfragen keine Un terstützung erhalten habe und es für sie immer schwieri ger geworden sei, auch bei der Z.___ habe sie oft mehr ge arbeitet und sei der Leistungsdruck zu gross gewesen (vgl. Urk. 7/51/2-3). Wei ter gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr das Umfeld im Marketingbe reich zu be las tend, der Leistungsdruck, die Anforderungen und die Verant wortung zu hoch gewesen seien und sie in ihren ange stammten Beruf nicht mehr zurück kehren wolle (vgl. Urk. 7/16). Dr. P.___ ging von einer innert zwölf Wochen wieder erlangbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit im ange stamm ten Beruf oder ei ner vergleichbaren Verweistätigkeit aus, wobei aber eine früh zeitige Über forde rungs situation zu ver meiden wäre (vgl. Urk. 7/23/10-11). Die Be schwer defüh rerin wünschte je doch auf Kosten der Beschwerde gegnerin ein Psychologiestu dium an der Fach hochschule aufzu neh men, nicht aber ei nen schrittweisen Wie der e in stieg in eine ge eig nete Tä ti gkeit (vgl. Urk. 7/20; Urk. 7/22). Sie habe keine Erfüllung im Beruf gefunden, sei zu einer Arbeit ge zwungen worden, die ihr nicht entspreche und auch nicht zu ihrer Laufbahn passe. Sie wolle die Chance erhalten, beruflich nochmals einen neuen Weg gehen zu dürfen, und ein erfülltes Leben führen (Urk. 7/26/3). Laut Dr. med. O.___ , Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, Q.___ , hat sich die Be schwer defüh rerin mit ihren beruflichen Tätig keiten und dem Erlern ten nie identi fizieren können. In den 15 Jahren ihres Berufslebens sei die Be schwer deführerin an einer einzigen Stelle nie länger als ein Jahr tätig gewesen (Urk. 7/25/1). Von ihren Fähigkeiten und Interessen her sei sie bisher weit entfernt von ihren beruflichen Bedürfnissen gelegen. Die bisher unglück liche Berufswahl sei ein massgeb ender Faktor für die Krankheits entwicklung gewesen (Urk. 7/25/2). Die als leidensangepasst auf genommene Tätigkeit als Projektleiterin bei der U.___ AG scheiterte ebenfalls, weil die Beschwer deführerin die erwarteten be ruflichen Leistungen nicht er füllen konnte (vgl. Urk. 7/61/1). Bereits nach kurze r Zeit war sie überfordert (vgl. Urk. 7/68/3). Dr. O.___ wies danach darauf hin, dass es sich unter den gehab ten Bedin gungen an den letzten Arbeitsstellen regelmässig gezeigt habe, dass die Belas tungsfähigkeit einge schränkt sei, weshalb es eine Reduktion des Arbeits- und Leistungspensums brau che (Urk. 7/66/5). Der bisherige berufliche Werdegang enthält damit Indi zien für eine berufliche Überforderung in den letzten bis herigen Tätigkeiten. Insbesondere zeigt die Kandidatur für den „ D.___ “ bei der E.___ auf, dass sich die Beschwerdeführerin offen sicht lich immer wieder mehr zutraute und zumutete , als sie zu leisten ver mochte. 5.2 Daraus und aus den oben wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich, dass die gesundheitlichen Krisen der Klägerin Folge von beruflicher Überforderung und Belastungen in deren privaten Umfeld waren. Aufgrund ihrer reaktiven Natur und Behandelbarkeit sind sie nicht als invalidisierende gesundheitliche Beein trächtigungen anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom
- Januar 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann gelten n ach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis - wie sie vorliegend insbesondere von der be handelnden Ärztin Dr. O.___ in den Berichten vom 1
- Mai und 18. Juli 2008 ( Urk. 15/13/1, Urk. 15/17/3) von Dr. P.___ im Gutachten vom
- September 2008 ( Urk. 15/23/3) und von med. pract . K.___ im Unter suchungsbericht vom 3
- März 2010 ( Urk. 15/68/4) diagnostiziert wurden - in der Regel ebenfalls als therapierbar und als nicht invalidisierend (vgl. statt vieler: Urteile des Bun des gerichts 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015 E. 4.3, 9C_125/2015 vom 18. No vem ber 2015 E. 7.2.1 so wie 9C_613/2015 vom 2. Februar 2016 E. 5, je mit wei teren Hinweisen). Gleiches gilt für die von med. pract . K.___ beziehungsweise Dr. O.___ gestellten blosse n Verdachtsdiagnose n kombinierte Persönlichkeits störung (abhängig/zwanghaft/selbstunsicher) sowie Dysthymie , welche bereits als solche eine Arbeitsunfähigkeit nicht be gründen vermögen (Urteil des Bun desgerichts 9C_181/2016 vom
- Juni 2016 E. 3.3.1 ; vgl zur Dysthymie sodann: SVR 2013 IV Nr. 9 Nr. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen ) . Auch die von Dr. O.___ angeführten langjährige n Traumatisierungen in der Kindheit ( Ge walterfahrun gen in der Familie) [Z61.6] stellen als Z-codierte Be lastungs faktoren nach der Rechtsprechung k eine rechtserhebliche Beeinträch tigung dar (Urteil des Bundes gerichts 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). Was schliesslich die von den behandelnden Ärzten verschiedentlich erwähnte Erschöpfungsdepression betrifft, so ist anzu fügen, dass auch ein Burn-out nach der Rechtspre chung des Bundesgerichts keine invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti gung darstellt (SVR 2012 IV Nr. 22 E. 2.3, SVR 2012 IV Nr. 52 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen) . Das hiervor Gesagte steht im Ein klang mit den Er wägun gen des hiesigen Gericht s im Beschluss I V.2011.00146 vom 2. Mai 2012 (Urk. 15/ 123/1-7) . Das hiesige Gericht hielt nämlich fest, dass zu prüfen sei, ob von der Klägerin trotz des fach ärztlich diagnostizierten Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten ( vgl. E. 3 des Be schlusses IV.2011.00146 vom
- Mai 2012 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht sprechung, insbes. BGE 127 V 294 E. 5a und 131 V 49 E. 1.2 ). Es wies ferner darauf hin , dass mög licherweise unzumutbare Arbeitsverhältnisse, eine per sönliche Tendenz, sich selbst rasch zu überfordern, und perfektionistische Per sönlichkeitszüge - als bei der Klägerin festgestellten Verhältnisse und per sön lichen Eigenschaften - nicht von Krankheitswert seien und deshalb keine Invalidität zu begründen vermögen ( Urk. 15/123/6) . Damit dringt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, wonach die „Überwindbarkeitspraxis“ damals noch keine Rechtsgrundlage gehabt habe (Urk. 18 S. 9) , nicht durch. Entgegen ihrer Ansicht ist ebenso wenig entschei dend, dass die IV-Stelle die Rentenverfügung vom
- Ja nuar 2011 nach dem Beschwerderückzug der Klägerin nicht wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiederwägung gezogen hat (zur Möglichkeit der Wiederwägung durch die ver fü gende Behörde bei Beschwerderückzug nach Androhung der reformatio in peius : vgl. BGE 122 V 166 E. 2c ; Kieser , ATSG-Kommentar,
- Aufl., 2015 N 164 zu Art. 61 ATSG). Die Wiederwägung ihrer Rentenverfügung liegt im Ermessen der IV-Stelle. Deren Verzicht auf eine Wiederwägung hat keinen Einfluss auf die vorliegend zu beurteilende Frage, ob keine Bindungswirkung der Beklagten 1 und 2 an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle besteht, weil sich diese als offensichtlich unhaltbar erwei st. Die Frage ist anhand der Akten lage, wie sich der IV-Stelle bei Verfügungserlass präsentierte, zu beantworten (BGE 126 V 311 E. 2). Wie ausgeführt ist nach diesen Akten davon auszugehen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestand. Damit erweist sich die Renten zusprache der IV-Stelle als offensichtlich unhalt bar, weshalb sie für die Beklagte 1 und 2 nicht verbindlich ist und sie auch keine Invalidenleistungen aus beruf licher Vorsorge erbringen müssen. 5.3 Anzufügen ist , dass die IV-Stelle den Rentenbeginn zu Unrecht be reits auf den
- Juni 2008 festgelegt hat ( Urk. 15/97) . Da sich die Klägerin erst am
- Juni 2008 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 15/1, Urk. 15/3) , hätte der Rentenanspruch in An wendung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG (i n Kraft seit
- Januar 2008 [
- IV-Revision]) frühestens am
- Dezember 2008 entstehen können ( vgl. BGE 138 V 475 ). Da eine sog. verspätete Anmel dung zum Leis tungs bezug bei der Eidg . In validenversicherung vorlag, würde auch aus des wegen eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle ent fallen (vgl . E. 2.3 vorstehend ) . 5.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch zu erwähnen, dass mangels eines sachliche n Zusammenhang s (vgl. E. 2.2 vorstehend) wede r die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 aufgrund der Folgen des von der Klägerin am 1
- April 2013 er littenen ischämischen Hirninfarkt s (Sachverhalt E. 1.2 a. E.) eine Leistungs pflicht trifft.
- Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
- 7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 7.2 Den Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin n en der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Pensionskasse Z. ___ - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00079 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
11. August 2016 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen 1.
Pensionskasse Y.___ 2.
Pensionskasse Z.___ Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, erlangte die Matura und schloss in der Folge die Hotelfachschule ab ( Urk. 15/6/6 , Urk. 15/14/2 ) .
Da nach war sie für verschiedene Arbeitgeber tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenent schädi gung (vgl. Urk. 15/10 , Urk. 15/14/2 ).
Von April 2002 bis Oktober 2004 absol vierte sie ein Studium zur Betriebsökonomin FH an der A.___ , B.___ ( Urk. 15/6/6 , Urk. 15/14/2 ). Daneben arbeitete sie von August 2003 bis Januar 2005 in einem 80%-Pensum als Werbeberaterin für die
C.___ AG (Urk.
15/6/7) . Sie war sodann Finalistin in der Sendung „ D.___ “, welche ein Bewerbungsverfahren für eine mit einem Jahresgehalt von Fr. 200'000. -- entlöhnte Projektmanagement-Tätigkeit bei der E.___ , F.___ , zum Gegen stand hatte und von
April 2005 bis Juni 2005 im
G.___
gezeigt wurde (vgl.
Urk. 15/123/8-11 ). V om 13. Juni 2005 bis 31. Mai 2006
arbeitete sie in einem 100% - Pensum als Leiterin Marketing bei der H.___ AG, I.___ , und war bei der J.___ (heute: Pen sionskasse Y.___ ) berufsvorsorge ver si chert (Urk.
15/6/ 7 , Urk. 15/14 , Urk.
15/81 ; Urk. 2/2 , Urk. 15/95 ).
In der Folge war sie vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 bei der Z.___ AG, I.___ ,
– zuerst in einem Pensum von 80 %, seit Feb ruar 2007 in einem solchen von 90 % - als Marketing Communication Manager tätig und bei der Pensionskasse Z.___
berufsvorsorgeversichert (vgl.
Urk. 15/ 6/6 , Urk. 15/ 14 , Urk. 15/ 19 , Urk. 15/ 80 ;
Urk. 15/101/31 ). 1.2
Am 9 . Juni 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach der Früherfassung vom 24 . April 2008 (Urk. 15/ 1 , Urk. 15/3 ) insbesondere wegen einer Erschöpfungsdepression, feh len der Belastbarkeit und Schlafstörungen, bestehend seit ca. dem Jahr 2004/2005, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 15/ 6 , Urk. 15/9 ).
Am 13. Ja nuar 2011 verfügte die IV-Stelle die Ausrichtung eine r halbe n Inva lidenrente rückwirkend vom 1. Juni 2008 bis 30. April 2009 und ab dem
1. September 2009 (Urk. 15/97). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Feb ruar 2011 beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 15/101/3). Mit Be schluss vom 2. Mai 2012 gab das hiesige Gericht der Versicherten Gelegenheit, um zur in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen und Neuverfügung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zu rückzuziehen ( Urk. 15/123/ 1 -7). Daraufhin zog die Versicherte ihre Beschwerde am 1 3. Mai 2012 zurück ( Urk. 15/128/2 ) und das hiesige Gericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 2 1. Mai 2012 als erledigt ab (Urk.
15/128 ). Unter Berücksichtigung des von der Versicherten in ihrer neue n Arbeitsstelle als Projektleiterin Marketing in einem 60%-Pensum erzielten Ein kommen s setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente der Versicher ten mit rechtskräftiger Verfügung vom 1 2. September 2011 mit Wirkung ab 1.
Novem ber 2011 auf eine Viertelsrente herab (Urk.
15/114 , Urk.
15 /116). Nachdem die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht hatte, hob die IV-Stelle die Vier telsrente
mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Juli 2012 per 31.
August 2012 auf ( Urk. 15 /129).
Am 1 5. April 2013 erlitt die Versicherte einen ischämischen Hirninfarkt (vgl.
Urk. 15 /174/6) und meldete sich bei der IV-Stelle am 2 2. Juli 2013 wieder zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/134, Urk. 15/137). Die IV-Stelle sprach der Ver si cher ten am 22.
Oktober 2014 mit Wirkung ab 1. April 2014 wieder eine ganze Invali denrente (Invaliditätsgrad: 100 % ) zu ( Urk. 15 /237). 1.3
D ie Pensionskasse Z.___ beziehungsweise deren Rückversicherer lehnten die Erbringung von Leistungen
aus beruflicher Vorsorge mit der Begründung , dass die Arbeitsunfähigkeit, welche schlussendlich zur Invalidität geführt habe, nicht in der Versicherungsperiode bei der Z.___ eingetreten sei , ab ( vgl. Schreiben vom 16. November 2009 [ Urk. 15/101/31-31] und Mitteilung an die IV-Stelle vom 1.
November 2010 [ Urk. 15/89 ] ).
Die
Pensionskasse Y.___
stellte sich mit Schreiben an die IV-Stelle vom 6. De zember 2010 auf den Standpunkt , dass sie nicht l eistungspflichtig sei , da X.___ bei Eintritt der Ar beitsunfähigkeit , deren Ur sache zur Invalidität geführt habe, nicht mehr bei ihr vorsorgeversichert ge wesen sei ( Urk. 15/95). 2.
Am 1. Oktober 2014 erhob X.___ gegen die Pensionskasse Y.___ (Beklagte 1) und gegen die Pensionskasse Z.___ (Beklagte 2) Klage und liess folgende Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten der Klägerin eine BVG-IV-Rente wie folgt auszurichten: - mind. eine halbe Rente vom 1. Juni 2008 bis 3 0. April 2009 - mind. eine halbe Rente vom 1. September 2009 bis 3 1. Oktober 2011 - mind. eine viertels Rente ab 1. Nov em ber 2011 bis 3 1. August 2012 . 2. Eventualiter :
Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten der Klägerin eine BVG-IV-Rente wie folgt auszurichten: - mind. eine halbe Rente vom 1. Juni 2008 bis 3 0. April 2009 - mind. eine halbe Rente vom 1. September 2009 bis 3 1. Oktober 2011 - mind. eine viertels Rente ab 1. November 2011 bis 3 1. August 2012 . 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1; eventualiter Beklagten 2. “ Mit Klageantworten vom
28. Oktober beziehungsweise 27. November 2014 ( Urk. 6 , Urk. 10) beantragten die Beklagte 2 und die Beklagte 1 jeweils kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage, sofern sie gegen sie gerichtet sei .
M it Gerichtsverfügung vom 1 . Dezember 2014 (Urk. 12 ) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 15 /1- 251 ) beigezogen . D ie Kläge rin beantragte mit Replik vom 1 1. Dezember 2014, ihre Klage vom 1. Oktober 2014 sei vollumfänglich gutzuheissen, sowie dass die Beklagte 1 - eventualiter: die Beklagte 2 - zusätzlich zu verpflichten sei, auf den ausstehenden Renten einen Verzugszins von 5 % spätestens seit dem 1. Oktober 2014 (Zeitpunkt der Klageanhebung) zu bezahlen ( Urk. 18).
D ie Beklagte 1 hielt
mit Duplik vom 2 3. Februar 2015 an ihren Anträgen fest (Urk.
26). Die Beklagte 2 liess dem Gericht am 2 4. Februar 2015 mitteilen, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 27). Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2016 wurden de n
Verfah rensbeteiligten die Eingaben der Beklagten 1 und 2 vom 2 3. und 2 4. Februar 2015 ( Urk. 26, Urk.
27) wech selseitig zur Kenntnis gebracht ( Urk. 28). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Sowohl Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 haben ihren Sitz im Kanton Zürich ( Urk. 2/2-3). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorlie gen den Klage somit örtlich und sachlich zuständig. 2.
2.1
Nach Art.
24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er min destens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % in valid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Die Invalidenleistungen nach BVG wer den von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch er hebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits un fähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versi cherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhält nis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter stan den hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2
Art. 23 BVG kommt auch die Funk tion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugren zen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte ver sicherte Per son ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der An spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit neh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be endigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und In va lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spät folgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unter bre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für ku rze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine an spruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berück sichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzel falles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweg gründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2. 3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf lichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund eine r gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Über le gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vor sorge ein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Inva li ditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1
Die Klägerin lässt vorbringen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Januar 2011 sowohl der Beklagten 1 als auch der Beklagten 2 zuge stellt worden sei. Da sie kein Rechtmittel ergriffen hätten, seien sie an den von der IV-Stelle fest ge setzten Invaliditätsgrad wie auch an den Zeitpunkt der Ent stehung des Ren ten anspruches gebunden ( Urk. 1 S. 10 , Urk. 18 S. 4 ). Die Klä ge rin habe sich seit dem
2 0. April 2006 in ständiger psychiatrischer Behand lung befunden. Sie sei so wo hl stationär als auch ambulant behandelt worden. Mehr mals sei sie durch Versi cherungsärzte untersucht worden. So habe med. pract . K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärzt li cher Dienst der Invaliden versicherung (RAD), die Klägerin am 8. März 2010 untersucht und eine rezidi vie rende depressive Störung mit leicht- bis mittelgradiger Episode so wie einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (abhängig/
zwanghaft/ selbst unsicher ) diagnostiziert. Wäre die psychische Krankheit über windbar ge wesen, so wäre dies im IV-Verfahren festgestellt worden. Da dies nicht der Fall gewesen sei, könne aus dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2012 im Beschwerdeverfahren betreffend Rente der Eidg . Invalidenver si cherung nic hts zu Ungunsten für die Klägerin abgeleitet werden ( Urk. 18 S. 5). Sodann habe das hiesige Gericht nie festgestellt, dass die damaligen Sachver haltsabklärungen der IV-Stelle nicht ausgereicht hätten, um eine Invalidität rechtsgenügend begründen zu können ( Urk. 18 S. 6). 3.2
Die Beklagte 1 macht dagegen geltend, dass das hiesige Gericht im Verfahren IV.2011.00146 betreffend Beschwerde der Klägerin gegen die Renten verfügung der IV-Stelle vom
13. Ja nuar 2011 der Klägerin mit Beschluss vom 2. Mai 2012 eine reformatio in peius angedroht habe, woraufhin die Klägerin ihre Be schwer de zurückgezogen habe ( Urk. 1 0 S. 3-4). Damit habe das hiesige Gericht schon einmal festgestellt, dass der damals von der Invalidenversicherung festgestellte Sachverhalt nicht ausreiche, um eine relevante Invalidität rechtsgenüglich zu be gründen. Neue Erkenntnisse seien nicht ersichtlich. Es sei demnach davon aus zugehen, dass die Beklagte 1 keine Leistungspflicht treffe ( Urk. 1 0 S. 4). Das Zeugnis von Dr. med. L.___ , FMH Psychiatrie - Psychotherapie, vom 2 0. April 2006 würde sodann gerade nicht den Schluss zulassen, dass eine psy chische Gesundheitsschädigung der Klägerin von invalidisierender Wirkung vorgelegen hätte, denn im Zeugnis sei die Rede von „unzumutbaren Arbeits be dingungen“, mithin von psychosozialen Belastungsfaktoren ( Urk. 27 S. 8). 3.3
Die Beklagte 2 lässt zur - nach ihrer Ansicht fehlenden - Bindungswirkung der Verfügungen der IV-Stelle ausführen, dass die Anmeldung der Klä gerin zum Leistungsbezug bei der Eidg . Invalidenversicherung verspätet erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 1 1. Juni 2007 festgelegt habe. Es handle sich um einen offensichtlichen Fehler der IV-Stelle, was zur Folge habe, dass weder die Beklagte 1 noch die Be klagte 2 betreffend Beginn der Wartezeit sowie des Ren tenanspruchs a n die Fest stel lun gen der IV-Stelle gebunden seien (Urk. 6 S. 4). 4. 4.1
In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen finden: 4.2
Dr. L.___ schrieb am 2 0. April 2006, dass die Klägerin aufgrund unzumut barer Arbeitsbedingungen an ihrer Arbeitsstelle psychischen Belastungen ausge setzt gewesen sei, die zu Schlaf- und anderen Störungen geführt hätten, wes we gen ihr unter anderem Psychopharmaka verschrieben worden seien. Die Kün di gung ihre Arbeitsstelle sei unumgänglich geworden, um ihre Gesundheit nicht noch länger und schwer wiegender zu beeinträchtigen ( Urk. 15/112/11). 4.3
Dem Bericht der
M.___ vom 3 0. Juni 2008 ist die Diagnose mittelschwere depressive Episode zu entnehmen ( Urk. 15/12 /1 ) . Die Klägerin habe sich im M.___ vom 7. Juni bis 2 5. August 2006 in statio närer und vom 4. bis 1 8. September 2006 in teilstationärer psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befunden. Während dem genannten Zeit raum sei die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 15/12/1). Bei Auf nahme in die stationäre Behandlung habe die Klägerin angegeben, dass si e
schon im Winter 2005/2006 an einer Erschöpfungsdepression gelitten und des halb im Februar 2006 ihre Arbeitsstelle gekündigt habe. Als ihr Freund die Part nerschaft nach sechs Jahren aus für sie unverständlichen Gründen beendet habe, habe sie einen weiteren Einbruch erlebt, welcher durch Suizidgedanken, Schlafstörungen, An triebsstörungen und Einsamkeitsgefühle charakterisiert ge wesen sei. Das Pfingstwochenende 2006 habe die Klägerin bei ihren Eltern verbracht, welche sie schliesslich hätten motivieren können, eine stationäre The ra pie in Anspruch zu nehmen ( Urk. 15/12/2). Bei Eintritt in die tages klini sche Be handlung am 4. September 2006 habe die Klägerin über eine gedrückte Stim mungslage , Hoffnungslosigkeit, vermehrte Selbstanklage und Insuffizienz ge fühle geklagt. Es falle ihr schwer , alltägliche Verrichtungen zu tätigen. Die s ge schehe gegen eine n starken Widerstand unter grossem Energieaufwand (Antriebshemmung und Antriebsminderung). Daneben habe die Klägerin über starke, schwer beeinflussbare Stimmungsschwankungen und eine gesteigerte Grübel neigung geklagt ( Urk. 15/12/3). 4. 4
N.___ , Fachärztin FMH f ür Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 2 5. Juli 2007 die Diagnose mittelgradige depressive Episode (F32.1) [ Urk. 15/15/20] und am 2 1. Dezember
2007 die Diagnose schwere depressive Epi sode (F32.2) [ Urk. 15/15/16]. 4. 5
Dr. med. O.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Klägerin seit Januar 2008 betreute, nannte in ihren Bericht en vom 1 0. Mai und 18.
Juli 2008 die Diagnosen rezidivierende depressive Episoden, gegen wärtig mittel gradige bis leichte Episode (F33.1) sowie Verdacht auf Dysthymia (F34.1) [ Urk. 15/13/1, Urk. 15/17/2] . Trotz Bes serung ihres Zustandes sei die Klägerin phasenweise sehr niedergeschlagen, affektiv verstimmt und sie leide dann unter einem massiven Erschöpfungszustand und einer Energielosigkeit, existenziellen Ängsten, Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft, einem Gefühl von Unzu länglichkeit, phasenweise r Schlaflosigkeit sowie immer wiederkeh ren den Sinnkrisen ( Urk. 15/13/1 , Urk. 15/17/3 ).
In ihrem Schreiben vom 3. Juli 2008 führte Dr.
O.___ sodann aus, dass die Klägerin in den letzten Therapiestunden erstmals über ihre jahrelange n
inner fa miliäre n Gewalterfahrungen in der Kindheit habe r eden können. Diese Trau ma ti sierungen hätten in der Vergangenheit zu phasenweisem Wiedererleben der be lastenden Erinnerung geführt. In der Zeit der schweren Depression seien die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Alpträume, Flash backs, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen, Gefühl der Ent frem dung sowie
Derealisations
- un d Depersonalisationserleben besonders stark vorhanden ( Urk. 15/13/4).
Alsdann nannte Dr. O.___ in ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2009 als Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/2), einen Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1), langjährige Trauma tisierungen in der Kindheit ( Gewalterfahrungen in der Familie) [Z61.6] sowie re zidivierend schwe re Migräneanfälle ( Urk. 15/66/1). Die Klägerin habe im Mai 2009 eine neue Stelle als Projektleiterin in einem 80%-Pensum angetreten. Schon kurz nach Stellen antritt habe die Erschöpfung erneut zugenommen. Am 1. Juli 2009 habe sich die Klägerin erneut bei ihr ( Dr. O.___ ) gemeldet. Die Klägerin sei damals wieder mittelgradig bis schwer depressiv gewesen, weshalb eine erneute inten sive Be handlung notwendig geworden sei. Es bestehe weiterhin ein mittel gra di ges de pressives Zustandsbild ( Urk. 15/66/2) und die Klägerin sei seit 1. August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 15/66/3). Die Erfahrung habe gezeigt, dass bei der Klägerin in der Vergangenheit im Rahmen des beruflichen Stresses ein Erschöpfungssyndrom aufgetreten sei und aufgrund der nicht mehr möglichen Leistung die Kündigung von Seiten der Arbeitgeber gefolgt sei ( Urk. 15/66/3).
In der Folge schrieb Dr. O.___ im Bericht vom 2 6. April 2011, dass die rezi di vierende depressive Stö rung gegenwärtig remittiert sei . Bei der Klägerin habe sich ein 60%-Pensum mit 50 % Leistung bewährt. Eine Erhöhung des Pensums würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bezüglich Depression, erneuter schwerer Erschöpfung und Zunahme der Migräneattacken ein hohes Rückfallrisiko bedeuten ( Urk. 15/106/1). 4. 6
Dr. med. dipl. -psych. P.___ führte in seinem Gutachten vom 8. Septem ber 2008 die Diagnose rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchu n gs zeitpunkt ( 9. Juli 2008) leicht-mittelgradig ausgeprägt (F 33.01/33.11 nach ICD-10) als Restsymptomatik nach Durchlaufen einer schweren depressiven Episode, an ( Urk. 15/23/ 3 ) . Zum Untersuchungszeitpunkt ( 9. Juli 2008) liege aus psychia trischer Sicht im angestammten Beruf oder einer vergleichbaren Verwei sungs tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines depressiven Zustands bildes , leicht-mittelgradig ausgeprägt, vor. Das Arbeitspensum sollte in den fol genden zwölf Wochen - unter Intensivierung der psychotherapeutischen und vor allem durch Optimierung der medikamentös-antidepressiven Behandlung - auf ein 100%-Pensum gesteigert werden können ( Urk. 15/23/4). 4. 7
M ed. pract . K.___ stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 3 0. März 2010
die Diagnosen rezidivierende de pres sive Störung leicht- bis mittelgradige Epi sode (ICD-10: F33.0/1), Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ab hängig/zwanghaft/selbstunsicher) [ICD-10: F61.0], Differentialdiagnose: akzen tuierte Persönlichkeitszüge . Im Vorder grund stehe bei der Klägerin ein deutlich vermindertes Selbst wertgefühl, ein hohes Mass an Unsicherheit sowie eine Tendenz sich rasch zu überfordern, was sich in einer erhöhten Erschöpf barkeit aus wirke. Zusätzlich bestünden perfek tionistische Persönlichkeitszüge , durch die sich die Klägerin selber immer wieder unter Druck setze. Dadurch werde die Belastbarkeit zusätz lich vermindert (Urk. 15/68/4). 5. 5.1
Mit Beschluss vom 2. Mai 2012 im Verfahren IV.2011.00146 in Sachen der Kläge rin gegen die IV-Stelle erwog das hiesige Gericht in E.
3 das F olgende ( Urk. 15/123/4-6) :
Eine vorläufige Würdigung der Akten ergibt, dass der rechtserhebliche Sach ver halt durch die Beschwerdegegnerin medizinisch nicht hinrei chend abge klärt worden ist, was vorliegend zur vollumfänglichen Aufhebung der ange foch tenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle führen würde. Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung einen Krankheitsbeginn ungefähr im Jahr 2004/2005 an (Sachverhalt Ziff. 1.1), war jedoch Finalistin in der Sen dung „ D.___ “, welche ein Bewerbungsverfahren für eine mit eine m Jah res gehalt von Fr. 200'000.-- entlöhnte Projektmanagement-Tätigkeit bei der E.___ , F.___ , zum Gegen stand hatte und von April 2005 bis Juni 2005 auf dem G.___ aus gestrahlt wurde (vgl. Urk. 12-14), wofür die Beschwerdeführerin offenbar ihre nebst dem Studium an der A.___ in B.___ , Fachrichtung Marketing, ausgeübte T ätigkeit bei der C.___ kündigte (vgl. Urk. 13; Urk. 7/14/11). Die offenbar gestützt auf diese Sendung erfolgte Anstellung bei der H.___ AG (vgl. Urk. 13) führte gemäss der Be schwerdeführerin alsbald zu einem Burnout (vgl. 1). Dr.
med. L.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, Q.___ , be schei nigte, dass unzumutbare Arbeitsbe dingungen bei dieser An stel lung Schlaf- und andere [psychische] Störungen verursacht hätten (Urk. 3/1/1). N.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychothe rapie, nannte als krank heitsfremde Faktoren Arbeits platzprobleme bzw. die Kündi gung (Urk. 7/15/16). Laut Dr. med. R.___ , Chefärztin Psycho the ra pie sta ti onen , und med. pract . S.___ , Assistenzarzt Tages klinik der Psy chia tri schen Privatklinik M.___ , waren sozi ale Faktoren mit aus lösend für die psychiatrische Problematik (Urk. 7/12). Dr. med. dipl. psych. P.___ , Facharzt für Psy chia trie und Psycho the rapie, T.___ , wies in seinem psychia trischen Gutach ten vom 8. September 2008 darauf hin, dass die Be schwer deführerin bei der H.___ AG nahezu täglich von morgens um 7:00 bis abends 22:00 Uhr gearbeitet habe, das Ge spräch zum Arbeitgeber zwar gesucht, aber keine Resonanz gefunden habe (Urk. 7/23/5). Bei der Z.___ habe sie nach der Anstel lung ebenfalls nur noch ge ar beitet, wobei sie Kopf schmer zen gehabt und sich ver mehrt erschöpft ge fühlt habe (Urk. 7/23/7). Gegenüber der Beschwer de gegnerin äusserte die Be schwer deführerin, dass sie bei der H.___ AG viel allein gewesen sei, auf Nachfragen keine Un terstützung erhalten habe und es für sie immer schwieri ger geworden sei, auch bei der Z.___ habe sie oft mehr ge arbeitet und sei der Leistungsdruck zu gross gewesen (vgl. Urk. 7/51/2-3). Wei ter gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr das Umfeld im Marketingbe reich zu be las tend, der Leistungsdruck, die Anforderungen und die Verant wortung zu hoch gewesen seien und sie in ihren ange stammten Beruf nicht mehr zurück kehren wolle (vgl. Urk. 7/16). Dr. P.___ ging von einer innert zwölf Wochen wieder erlangbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit im ange stamm ten Beruf oder ei ner vergleichbaren Verweistätigkeit aus, wobei aber eine früh zeitige Über forde rungs situation zu ver meiden wäre (vgl. Urk. 7/23/10-11). Die Be schwer defüh rerin wünschte je doch auf Kosten der Beschwerde gegnerin ein Psychologiestu dium an der Fach hochschule aufzu neh men, nicht aber ei nen schrittweisen Wie der e in stieg in eine ge eig nete Tä ti gkeit (vgl. Urk. 7/20; Urk. 7/22). Sie habe keine Erfüllung im Beruf gefunden, sei zu einer Arbeit ge zwungen worden, die ihr nicht entspreche und auch nicht zu ihrer Laufbahn passe. Sie wolle die Chance erhalten, beruflich nochmals einen neuen Weg gehen zu dürfen, und ein erfülltes Leben führen (Urk. 7/26/3). Laut Dr. med. O.___ , Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, Q.___ , hat sich die Be schwer defüh rerin mit ihren beruflichen Tätig keiten und dem Erlern ten nie identi fizieren können. In den 15 Jahren ihres Berufslebens sei die Be schwer deführerin an einer einzigen Stelle nie länger als ein Jahr tätig gewesen (Urk. 7/25/1). Von ihren Fähigkeiten und Interessen her sei sie bisher weit entfernt von ihren beruflichen Bedürfnissen gelegen. Die bisher unglück liche Berufswahl sei ein massgeb ender Faktor für die Krankheits entwicklung gewesen (Urk. 7/25/2). Die als leidensangepasst auf genommene Tätigkeit als Projektleiterin bei der U.___ AG scheiterte ebenfalls, weil die Beschwer deführerin die erwarteten be ruflichen Leistungen nicht er füllen konnte (vgl. Urk. 7/61/1). Bereits nach kurze r Zeit war sie überfordert (vgl. Urk. 7/68/3). Dr. O.___ wies danach darauf hin, dass es sich unter den gehab ten Bedin gungen an den letzten Arbeitsstellen regelmässig gezeigt habe, dass die Belas tungsfähigkeit einge schränkt sei, weshalb es eine Reduktion des Arbeits- und Leistungspensums brau che (Urk. 7/66/5). Der bisherige berufliche Werdegang enthält damit Indi zien für eine berufliche Überforderung in den letzten bis herigen Tätigkeiten. Insbesondere zeigt die Kandidatur für den „ D.___ “ bei der E.___ auf, dass sich die Beschwerdeführerin offen sicht lich immer wieder mehr zutraute und zumutete , als sie zu leisten ver mochte. 5.2
Daraus und aus den oben wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich, dass die gesundheitlichen Krisen der Klägerin Folge von beruflicher Überforderung und Belastungen in deren privaten Umfeld waren. Aufgrund ihrer reaktiven Natur und Behandelbarkeit sind sie nicht als invalidisierende gesundheitliche Beein trächtigungen anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29.
Januar 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann gelten n ach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis
- wie sie vorliegend insbesondere von der be handelnden Ärztin Dr. O.___ in den Berichten vom 1 0. Mai und 18. Juli 2008 ( Urk. 15/13/1, Urk. 15/17/3) von Dr.
P.___ im Gutachten vom 8.
September 2008 ( Urk. 15/23/3) und von med. pract . K.___ im Unter suchungsbericht vom 3 0. März 2010 ( Urk. 15/68/4)
diagnostiziert wurden
- in der Regel ebenfalls als therapierbar und als nicht invalidisierend (vgl. statt vieler: Urteile des Bun des gerichts 9C_190/2015 vom 27.
Juli 2015 E.
4.3, 9C_125/2015 vom 18.
No vem ber 2015 E. 7.2.1 so wie 9C_613/2015 vom 2.
Februar 2016 E. 5, je mit wei teren Hinweisen). Gleiches gilt für die
von med. pract . K.___ beziehungsweise Dr. O.___ gestellten blosse n Verdachtsdiagnose n kombinierte Persönlichkeits störung (abhängig/zwanghaft/selbstunsicher) sowie
Dysthymie , welche bereits als solche eine Arbeitsunfähigkeit nicht be gründen vermögen (Urteil des Bun desgerichts 9C_181/2016 vom 2. Juni 2016 E.
3.3.1 ; vgl zur Dysthymie sodann: SVR 2013 IV Nr. 9 Nr. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen ) .
Auch die von Dr.
O.___ angeführten langjährige n Traumatisierungen in der Kindheit ( Ge walterfahrun gen in der Familie) [Z61.6] stellen als Z-codierte
Be lastungs faktoren nach der Rechtsprechung k eine rechtserhebliche Beeinträch tigung dar (Urteil des Bundes gerichts 9C_468/2015 vom 29.
Januar
2016 E.
3.2). Was schliesslich die von den behandelnden Ärzten verschiedentlich erwähnte Erschöpfungsdepression betrifft, so ist anzu fügen, dass auch ein Burn-out nach der Rechtspre chung des Bundesgerichts keine invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti gung
darstellt (SVR 2012 IV Nr. 22 E.
2.3, SVR 2012 IV Nr. 52 E.
3.1, je mit weiteren Hinweisen) . Das hiervor Gesagte steht im Ein klang mit den Er wägun gen des hiesigen Gericht s
im Beschluss I V.2011.00146 vom 2.
Mai
2012 (Urk.
15/ 123/1-7) . Das hiesige Gericht hielt nämlich
fest, dass zu prüfen sei, ob von der Klägerin trotz des fach ärztlich diagnostizierten Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten ( vgl. E. 3 des Be schlusses IV.2011.00146 vom 2. Mai 2012 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht sprechung, insbes.
BGE 127 V 294 E. 5a und 131 V 49 E. 1.2 ). Es wies ferner darauf hin , dass mög licherweise unzumutbare Arbeitsverhältnisse, eine per sönliche Tendenz, sich selbst rasch zu überfordern, und perfektionistische Per sönlichkeitszüge
- als bei der Klägerin festgestellten Verhältnisse und per sön lichen Eigenschaften - nicht von Krankheitswert seien und deshalb keine Invalidität zu begründen vermögen ( Urk. 15/123/6) . Damit dringt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, wonach die „Überwindbarkeitspraxis“ damals noch keine Rechtsgrundlage gehabt habe (Urk. 18 S.
9) ,
nicht durch. Entgegen ihrer Ansicht ist ebenso wenig entschei dend, dass die IV-Stelle die Rentenverfügung vom
13. Ja nuar 2011 nach dem Beschwerderückzug der Klägerin nicht wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiederwägung gezogen hat (zur Möglichkeit der Wiederwägung durch die ver fü gende Behörde bei Beschwerderückzug nach Androhung der reformatio in peius : vgl. BGE 122 V 166 E.
2c ; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015 N 164 zu Art. 61 ATSG). Die Wiederwägung ihrer Rentenverfügung liegt im Ermessen der IV-Stelle. Deren Verzicht auf eine Wiederwägung hat keinen Einfluss auf die vorliegend zu beurteilende Frage, ob keine Bindungswirkung der Beklagten 1 und 2 an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle besteht, weil sich diese als offensichtlich unhaltbar erwei st. Die Frage ist anhand der Akten lage, wie sich der IV-Stelle bei Verfügungserlass präsentierte, zu beantworten (BGE 126 V 311 E. 2). Wie ausgeführt ist nach diesen Akten davon auszugehen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestand. Damit erweist sich die Renten zusprache der IV-Stelle als offensichtlich unhalt bar, weshalb sie für die Beklagte 1 und 2 nicht verbindlich ist und sie auch keine Invalidenleistungen aus beruf licher Vorsorge erbringen müssen. 5.3
Anzufügen ist , dass die IV-Stelle den Rentenbeginn zu Unrecht be reits auf den 1. Juni
2008 festgelegt hat ( Urk. 15/97) . Da sich die Klägerin erst am
9. Juni 2008 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 15/1, Urk. 15/3) , hätte der Rentenanspruch in An wendung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG (i n Kraft seit
1. Januar 2008 [ 5. IV-Revision]) frühestens am 1. Dezember 2008 entstehen können ( vgl. BGE 138 V 475 ). Da eine sog. verspätete Anmel dung zum Leis tungs bezug bei der Eidg . In validenversicherung vorlag, würde auch aus des wegen eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle ent fallen (vgl . E. 2.3 vorstehend ) . 5.4
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch zu erwähnen, dass mangels eines sachliche n Zusammenhang s (vgl. E. 2.2 vorstehend) wede r die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 aufgrund der Folgen des von der Klägerin am 1 5. April 2013 er littenen ischämischen Hirninfarkt s
(Sachverhalt E.
1.2 a.
E.) eine Leistungs pflicht trifft. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7.
7.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 7.2
Den Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin n en der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es
werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Pensionskasse Z. ___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher