Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Dispositiv
- Y.___
- GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser Zentralstrasse 2, Postfach 9411, 8036 Zürich sowie Y.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser Zentralstrasse 2, Postfach 9411, 8036 Zürich gegen
- X.___
- ASGA Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen Beklagte In Erwägung, dass das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung (Scheidungsgericht) im mit Urteil vom 9. April 2014 abgeschlossenen Scheidungspro zesses zwischen X.___ und Y.___ festgestellt hatte, dass X.___ bei der ASGA Pensionskasse vorsorgeversichert war und nach deren Angaben sein Altersguthaben per Ende April 2014 Fr. 30‘451.67 betrug, wovon im Zeitpunkt des Eheschlusses Fr. 1‘188.15 bereits vorhanden waren und demzufolge zur Ermittlung seines während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsguthabens ( aufge zinste ) Fr. 1‘431.71 in Abzug zu bringen seien, weshalb sein während der Ehe erworbenes Freizügigkeitsguthaben Fr. 29‘019.96 betrage, während seitens von Y.___ nach analoger Berechnung ein während der Dauer der Ehe geäufnetes Freizügigkeitsguthaben von Fr. 2‘324.05 bei der GastroSocial Pensionskasse ausgewiesen sei (E. 2.4.3.3 des Scheidungsurteils, Urk. 1), dass die A SGA Pensionskasse dem Scheidungsgericht mit Eingabe vom 26. März 2014 mitgeteilt hatte, dass bei X.___ per 9. November 201 3 der Vorsorgefall Invalidität eingetreten sei (vgl. Urk. 2/166), dass die geschiedenen Ehegatten sich in Kenntnis der vom Scheidungsgericht ermit telten Freizügigkeitsleistungen sowie des von der A SGA Pensionskasse geltend gemachten Eintritts des Vorsorgefalls Invalidität einvernehmlich auf eine hälf tige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen einigten und das Scheidungsgericht angesichts der Weigerung der ASGA Pensionskasse, eine Durchführbarkeitserklärung auszustellen, darum ersuchten, die hälftige Teilung anzuordnen und die Streitsache dem Sozialversicherungs gericht zu überweisen (Ziffer 6 der Scheidungsvereinbarung vom 2. April 2014, E. 2.1 des Scheidungs urteils), dass das Scheidungsgericht diesem Ersuchen entsprechend entschied (Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils), dass die vom Sozialversicherungsgericht zum Nachweis des behaupteten Eintritts eines Vorsorgefalls aufgeforderte A SGA Pensionskasse mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 mitteilte, dass X.___ ungeachtet des eingetretenen Vorsorgefalls per 29. Oktober 2014 noch einen Freizügigkeitsanspruch in Höhe von Fr. 25‘023.65 gehabt habe, welcher für die scheidungsrechtliche Teilung der Austrittsleistungen zur Verfügung stehe (Urk. 6), dass das Sozialversicherungsgericht als zuständiges Vorsorgegericht eine vom Schei dungsgericht nach Geltendmachung des Eintritts eines Vorsorgefalls rechtskräf tig angeordnete Teilung von Austrittsleistungen durchzuführen hat, soweit sie aufgrund der vorsorgerechtlichen Gegebenheiten möglich ist bzw. im Zeitpunkt der Scheidung noch möglich war, ungeachtet dessen, ob die scheidungsrechtli che Anordnung gestützt auf Art. 122 ZGB oder gestützt auf Art. 124 ZBG erging bzw. hätte ergehen sollen (BGE 134 V 384 E. 4.3), dies auch dann, wenn das Scheidungsgericht die Ausgleichszahlung selber hätte anordnen können und müssen (BGE 134 V 384 E. 4.2), dass aufgrund der scheidungsrechtlichen Teilungsanordnung Y.___ die Hälfte des während der Dauer der Ehe von X.___ geäufneten Freizü gigkeitsguthabens (Fr. 29‘020.--, siehe oben), d.h. ein Betrag von Fr. 14‘510.-- zusteht, während X.___ Anspruch auf die Hälfte des von Y.___ angesparten Betrags (Fr. 2‘324.--, siehe oben) hat, d.h. auf Fr. 1‘162.--, dass in Verrechnung der beiden Ansprüche ein auszugleichender Betrag von Fr. 13‘348.-- zugunsten von Y.___ resultiert, dass dieser Betrag geringer ist als der nach dem Eintritt des Vorsorgefalls vom 9. November 2012 X.___ verbliebene und im Zeitpunkt der Scheidung bestandene Freizügigkeitsanspruch, weshalb die scheidungsrechtliche Teilungs anordnung gestützt auf die von der A SGA Pensionskasse gegenüber dem Sozi alversicherungsgericht abgegebene Durchführbarkeitserklärung vom 11. Dezem - ber 2014 (Urk. 6) vollzogen und die A SGA Pensionskasse verpflichtet werden kann, den Betrag von Fr. 13‘348.-- zu Lasten des Vorsorgekontos von X.___ auf das Vorsorgekonto von Y.___ zu überweisen, dass den Parteien mit Verfügung vom 19. Januar 2015 Gelegenheit gegeben wurde , hierzu Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Still schweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der beteiligten Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung en ausge gangen und die Teilung auf grund dieser Unterlagen an geordnet werde (Urk. 8 bzw. Urk. 11) , dass Y.___ sich mit Eingabe vom 10. Februar 2015 ausdrücklich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärte (Urk. 13), dass X.___ sich innert der ihm angesetzten Frist (vgl. Urk. 10 - Urk. 12) nicht vernehmen liess , dass das Verfahren kostenlos ist und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da den Parteien weder ein nennenswerter Aufwand entstanden ist, noch ent sprechende Anträge gestellt wurden, erkennt das Gericht:
- In Gutheissung der Klage wird d ie ASGA Pensionskasse verpflichtet, den Betrag von Fr. 13‘348.-- zu Lasten des Vorsorgekontos von X.___ auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der GastroSocial Pensionskasse zu überweisen .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00048 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
29. Mai 2015 in Sachen X.___ Kläger gegen 1.
Y.___ 2.
GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser Zentralstrasse 2, Postfach 9411, 8036 Zürich sowie Y.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser Zentralstrasse 2, Postfach 9411, 8036 Zürich gegen 1.
X.___ 2.
ASGA Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen Beklagte In Erwägung, dass das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung (Scheidungsgericht) im mit Urteil vom 9. April 2014 abgeschlossenen Scheidungspro zesses zwischen X.___ und Y.___ festgestellt hatte, dass X.___ bei der ASGA Pensionskasse vorsorgeversichert war und nach deren Angaben sein Altersguthaben per Ende April 2014 Fr. 30‘451.67 betrug, wovon im Zeitpunkt des Eheschlusses Fr. 1‘188.15 bereits vorhanden waren und demzufolge zur Ermittlung seines während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsguthabens ( aufge zinste ) Fr. 1‘431.71 in Abzug zu bringen seien, weshalb sein während der Ehe erworbenes Freizügigkeitsguthaben Fr. 29‘019.96 betrage, während seitens von Y.___ nach analoger Berechnung ein während der Dauer der Ehe geäufnetes Freizügigkeitsguthaben von Fr. 2‘324.05 bei der GastroSocial Pensionskasse ausgewiesen sei (E. 2.4.3.3 des Scheidungsurteils, Urk. 1), dass die A SGA Pensionskasse dem Scheidungsgericht mit Eingabe vom 26. März 2014 mitgeteilt hatte, dass bei X.___ per 9. November 201 3 der Vorsorgefall Invalidität eingetreten sei (vgl. Urk. 2/166), dass die geschiedenen Ehegatten sich in Kenntnis der vom Scheidungsgericht ermit telten Freizügigkeitsleistungen sowie des von der A SGA Pensionskasse geltend gemachten Eintritts des Vorsorgefalls Invalidität einvernehmlich auf eine hälf tige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen einigten und das Scheidungsgericht angesichts der Weigerung der ASGA Pensionskasse, eine Durchführbarkeitserklärung auszustellen, darum ersuchten, die hälftige Teilung anzuordnen und die Streitsache dem Sozialversicherungs gericht zu überweisen (Ziffer 6 der Scheidungsvereinbarung vom 2. April 2014, E. 2.1 des Scheidungs urteils), dass das Scheidungsgericht diesem Ersuchen entsprechend entschied (Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils), dass die vom Sozialversicherungsgericht zum Nachweis des behaupteten Eintritts eines Vorsorgefalls aufgeforderte A SGA Pensionskasse mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 mitteilte, dass X.___ ungeachtet des eingetretenen Vorsorgefalls per 29. Oktober 2014 noch einen Freizügigkeitsanspruch in Höhe von Fr. 25‘023.65 gehabt habe, welcher für die scheidungsrechtliche Teilung der Austrittsleistungen zur Verfügung stehe (Urk. 6), dass das Sozialversicherungsgericht als zuständiges Vorsorgegericht eine vom Schei dungsgericht nach Geltendmachung des Eintritts eines Vorsorgefalls rechtskräf tig angeordnete Teilung von Austrittsleistungen durchzuführen hat, soweit sie aufgrund der vorsorgerechtlichen Gegebenheiten möglich ist bzw. im Zeitpunkt der Scheidung noch möglich war, ungeachtet dessen, ob die scheidungsrechtli che Anordnung gestützt auf Art. 122 ZGB oder gestützt auf Art. 124 ZBG erging bzw. hätte ergehen sollen (BGE 134 V 384 E. 4.3), dies auch dann, wenn das Scheidungsgericht die Ausgleichszahlung selber hätte anordnen können und müssen (BGE 134 V 384 E. 4.2), dass aufgrund der scheidungsrechtlichen Teilungsanordnung Y.___ die Hälfte des während der Dauer der Ehe von X.___
geäufneten
Freizü gigkeitsguthabens (Fr. 29‘020.--, siehe oben), d.h. ein Betrag von Fr. 14‘510.-- zusteht, während X.___ Anspruch auf die Hälfte des von Y.___ angesparten Betrags (Fr. 2‘324.--, siehe oben) hat, d.h. auf Fr. 1‘162.--, dass in Verrechnung der beiden Ansprüche ein auszugleichender Betrag von Fr. 13‘348.-- zugunsten von Y.___ resultiert, dass dieser Betrag geringer ist als der nach dem Eintritt des Vorsorgefalls vom 9. November 2012 X.___ verbliebene und im Zeitpunkt der Scheidung bestandene Freizügigkeitsanspruch, weshalb die scheidungsrechtliche Teilungs anordnung gestützt auf die von der
A SGA Pensionskasse gegenüber dem Sozi alversicherungsgericht abgegebene Durchführbarkeitserklärung vom 11. Dezem - ber 2014 (Urk. 6) vollzogen und die
A SGA Pensionskasse verpflichtet werden kann, den Betrag von Fr. 13‘348.-- zu Lasten des Vorsorgekontos von X.___ auf das Vorsorgekonto von Y.___ zu überweisen, dass den Parteien mit Verfügung vom 19. Januar 2015 Gelegenheit gegeben wurde , hierzu Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Still schweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der beteiligten Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung en ausge gangen
und die Teilung auf grund dieser Unterlagen an geordnet werde (Urk. 8 bzw. Urk. 11) , dass Y.___ sich mit Eingabe vom 10. Februar 2015 ausdrücklich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärte (Urk. 13), dass X.___ sich innert der ihm angesetzten
Frist (vgl. Urk. 10 - Urk. 12) nicht vernehmen liess , dass das Verfahren kostenlos ist und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da den Parteien weder ein nennenswerter Aufwand entstanden ist, noch ent sprechende Anträge gestellt wurden, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird d ie ASGA Pensionskasse verpflichtet, den Betrag von Fr.
13‘348.-- zu Lasten des Vorsorgekontos von X.___ auf das Vorsorgekonto von Y.___
bei der GastroSocial Pensionskasse zu überweisen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst