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BV.2014.00044

Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit; Erhöhung des Invaliditätsgrades; zeitliche und sachliche Konnexität.

Zürich SozVersG · 2015-05-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1955, war vom 1. März 2004 bis 30. September 2005 bei der Z.___ AG, A.___ , angestellt und bei der Y.___ BVG-Kasse (nachfolgend: Y.___ ) berufsvorsorgeversi chert . Am 20. Dezember 2004 erlitt der Versicherte einen Unfall und verletzte sich an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen (vgl. Urk. 1 S. 2). 1.2

Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 (Urk. 2/2/175) sprach die Schweizerische Un fallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher der Versicherte unfallversichert gewesen war, eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Rente ab

1. Juni 2007 zu, und zwar sowohl die somatischen Unfallfolgen des Ereignisses vom

20. Dezember 2004 als auch diejenigen eines bereits zuvor erlittenen Un falls vom 31. Mai 1981 berücksichtigend. Zudem wurde ihm eine Integritäts ent schädigung von insgesamt 52,5 % zugesprochen. 1.3

Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 (Urk. 2/2/277/3-6) sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2007 eine befristete ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zu. Für die Zeit ab 1. April 2007 wurde ein Rentenanspruch des Versi cherten gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % verneint. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Juli 2010 (Prozess Nr. IV.2009.00207; Urk. 2/2/148) ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil 9C_708/2010 vom 25. Februar 2011 (Urk. 2/2/141). 1.4

Ende Dezember 2011 erfolgte eine Neuanmeldung des Versicherten bei der In va l idenversi cherung (vgl. Urk. 2/2/85-86). Mit Verfügung vom 6. Juni

2013 (Urk. 2/1) sprach die IV-Stelle des Kantons B.___ dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 52 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. 1.5

In der Folge wandte sich der Versicherte an die Y.___ und beantragte die Aus richtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die Y.___ lehnte jedoch die Ausrichtung derartiger L eistungen an den Versicherten ab (vgl. Urk. 1 S. 3). 2.

Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Y.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2013 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zu erbringen. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Die Y.___ liess in ihrer Klageantwort vom 19. September 2014 (Urk. 10) auf kos ten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 und 16; vgl. auch Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein rich tung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruf lichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Um stand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von ei nem Jahr ge mäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) in valid wird. Da mit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Um ständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E.

1b, 121 V 97 E.

2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung

somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e con tra rio ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein rich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung ) wechselt und ihr später eine Rente der In validenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be en digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zu sammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In validität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die f rühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zu sammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein fluss ende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor aussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Um stände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver si cherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4

Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, son dern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (be zieh ungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invalidi täts grades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5.a). 1.5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.

1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Or gane der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein rich tung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein be zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun des gerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Ver sicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Inva li di tätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Der Versicherte liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen, dass er vom 1. März 2004 bis zum 30. September 2005 bei der Z.___ AG angestellt und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert ge wesen sei. Am 20. Dezember 2004 habe er einen Unfall (Ausrutschen auf Glatt eis) erlitten und sich dabei an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen verletzt. Die SUVA richte ihm deshalb eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Rente aus. Vom 1. Dezember 2005 bis Ende März 2007 habe die Eid genössische Invalidenversicherung dem Kläger befristet eine ganze Rente aus ge richtet. Für die Zeit ab 1. April 2007 sei ein Rentenanspruch gestützt auf ei nen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % verneint worden. Nach einer Neuanmeldung Ende 2011 werde ihm nunmehr mit Wirkung ab 1. März 2013 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (Invaliditätsgrad 52 %). In medizi nischer Hinsicht stehe zwischen dem Kläger und der Beklagten die psychische Prob le matik, welche zur Zusprechung der halben Invalidenrente geführt habe, zur Dis kussion beziehungsweise deren Konnexität zum erlittenen Unfall. Die Beklagte bestreite unzutreffenderweise , dass zwischen dem Unfall und der inva lidisie ren den psychischen Problematik ein enger zeitlicher und sachlicher Zu sammen hang bestehe. Der Unfall vom 20. Dezember 2004 bilde nämlich die wesentlichste Ur sache für die psychischen Gesundheitsstörungen. Der Kläger sei nach dem Un fal l nie mehr voll arbeitsfähig geworden . Das ganze somatische Gesche hen spiele sich

vor dem Hintergrund einer seit 2001 behandelten psychischen Grunder kran kun g ab. Der Kläger habe, solange er körperlich gesund gewesen sei, mit der psychi schen Krankheit umgehen können. Erst infolge des Unfalls habe er allmählich dekompensiert . Der Unfall vom 20. Dezember 2004 könne aus der vorliegenden Kausalkette nicht weggedacht werden. Daraus ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten (Urk. 1 und 13). 2.2

Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, dass durch die dem Kläger von der SUVA ausgerichtete Rente nicht nur die Folgen des Unfalls vom 20. Dezember 2004, sondern auch diejenigen eines bereits am 31. Mai 1981 erlittenen Unfalls abgegolten würden. Die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 52 % sei gemäss den Feststellungen der IV-Stelle B.___ aufgrund von neu hinzugekom me nen psychischen Leiden erfolgt. Gestützt auf die Ausführungen im psychiat rischen Gutachten sei erstellt, dass die neu hinzugekommene Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit erst seit dem 14. März 2012 vorliege. Von einer reaktiven De pression aufgrund des Unfalls vom 20. Dezember 2004 sei niemals die Rede ge wesen. Es bestehe weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Konnex zwischen der neu hinzugekommenen, p sychisch bedingten (erhöh ten) Erwerbsunfähigkeit und dem Unfall vom 20. Dezember 2004 beziehungs weise der während der Versi che rungsdauer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Damit entfalle die Leistungspflicht der Beklagten (Urk. 10). Replicando liess die Beklagte ergänzen, dass die De pressionsproblem a tik bereits im Mai 2001 als Folge der Trennung des Klägers von

seiner damaligen Ehefrau bestanden habe. Das Leiden sei lange vor Versi che rungsbeginn bei der Beklagten entstanden und nicht durch den Unfall begrün det worden (Urk. 16). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Verschlechterung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Klägers (Erhöhung des von der IV-Stelle ermittelten Inva liditätsgrades auf 52 % [Verfügung der IV-Stelle B.___

vom 6. Juni 2013 [Urk. 2/1]: Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. März 2013) auf eine Ursache zurückzuführen ist, die bereits für die während der Versiche rungsdauer eingetretene und weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit verant wortlich war, oder ob diese Erhöhung Folge einer erst danach neu aufgetretenen Gesundheits beeinträchtigung ist. Im Kern geht es um die Frage, ob die psychi sche Gesund heitsstörung des Klägers, derentwegen sich der Invaliditätsgrad auf 52 % erhöh te , in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang (Kon nex) zur am 20. Dezember 2004 unfallbedingt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit besteht oder nicht. Im ersten Fall ergäbe sich die Leistungspflicht der Beklagten. Im zweiten Fall wäre die Klage ohne Weiteres abzuweisen.

Da die IV Stelle des Kantons B.___ die Verfügung vom 6. Juni 2013 (Urk. 2/1), mit der sie dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 52 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invali denversicherung zugesprochen hatte, auch der Beklagten eröffnet hatte, besteht im vorliegenden Prozess im Sinne des in E. 1.5 hievor Ausgeführten grundsätz lich eine Bindung an die Feststellungen der IV Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unhaltbarkeit. 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in sei nem Gutachten vom 29. Oktober 2007 (Urk. 2/3 [vom Kläger unvollständig ko piert eingereicht] = Urk. 2/2/180 [vollständige Fassung auf CD]) zum Schluss, dass keine psychische Störung gemäss ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege (S. 20). Beim Kl ä ger lägen zwar Hinweise für selbstunsichere und dependente Persönlichkeitszüge vor. Zudem sei anamnestisch eine phobi sche Störung mit soziophoben und agoraphoben Anteilen sowie ein Status nach An passungsstörungen mit depressiver Reaktion bei Trennung von der Ehefrau (2001 ) zu diagnostizieren. Dies habe aber alles keine Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit des Klägers. 3.2

Dr. med. D.___ berichtete am 3. Februar 2012 darüber, dass sich der Kläger seit März 2011 in seiner ambulanten Behandlung befinde. Es liege eine ty pi sche rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1) vor. Die Haupt symptome seien eine depressive Verstimmung, Interessenminderung, An triebsmangel, wiederkehrende suizidale Ideationen und rasche Ermüdbarkeit. Al s Zusatzsymptome zeigten sich ein vermindertes Selbstwertgefühl und ein herab gesetztes Selbstvertrauen. Der Kläger habe über eine Zunahme der depres siven Symptome in den letzten zwölf Monaten berichtet. Auf der psychisch-geistigen Ebene sei die Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt und es bestehe aus psy chi a trischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Arbeitstätig keiten (Urk. 2/2/ 71 ). 3.3

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagno s tizierte in se inem Gutachten vom 14. März 2012 (Urk. 2/4 = Urk. 2/2/65) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht e bis mittelgradige Episode (ICD -10 F33.1) sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) agora- und sozial phobische Ängste (ICD-10 F40.8). Der Beginn der aktuell zur Diskus sion steh en den psychiatrischen Problematik lasse sich bis in das Jahr 2001 zu rück ver fol gen . Der Kläger habe im Rahmen der Ehetrennung 2001 unter einer Anpassungs stö rung mit depressiver Reaktion gelitten. Vor dem Hintergrund weiterer psycho sozialer Belastungsfaktoren (niedriges Ausbildungsniveau, Schulden) und nach einem Unfall am 20. Dezember 2004 habe er erneut psy chische Beschwerden ent wickelt und sei schliesslich arbeitsunfähig geworden (S. 9 f.). Im Rahmen der aktu ellen psychiatrischen Untersuchung zeige sich ein dysphorischer Versi cher ter mit leichtgradig eingeschränkter affektiver Schwin gungsfähigkeit . Hin sicht lich Schmerzverarbeitung seien gewisse dysfunktionale Bewältigungs me cha nis men und eine Tendenz zur Selbstlimitierung bezie hungsweise Symptom aus wei tung erkennbar. Eine mittel- bis schwergradige de pressive Symptomatik könne aktuell nicht attestiert werden. Dafür fehlten ty pischerweise damit ein her geh ende

Auffälligkeiten wie gravierende kognitive Beeinträchtigungen , Ver nach lässi gun g der Körperpflege und massive Schwie rigkeiten bei der Alltags bewäl tigung (S. 10). Aus ver si cherungsmedizinisch-psy chiatrischer Sicht be gründe die gestellte Diag nose eine gewisse, nämlich 30%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit. IV-fremde psychosoziale Belastungsfakto ren (niedriges Aus bildungs niveau , Schul den) und subjektive Beschwerden (Schmer zen) seien dabei berück sichtigt (S. 11). Er könne die von Dr. D.___ attestierte Arbeits un fähigkeit von 100 % nicht bestätigen, vielmehr bestehe ab dem Unter such ungsdatum aus rein psychia trischer Sicht - wie ausgeführt - eine Arbeitsun fähigkeit von 30 % (S. 12). 3.4

Dr. D.___ kritisierte das Gutachten von Dr. E.___ am 21. März 2014 dahingehend, dass es seit Ende 2004 zu einer zunehmenden Verschlechterung des

Zustandes gekommen sei. Dies bedeute, dass die Erkrankung „schon zu Zeiten des Arbeitsverhältnisses - in unterschiedlichem Schweregrad - bis heute“ bestan den habe (Urk. 2/5). 3.5

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 24. März 2014 (Urk. 2/6) aus, dass der Kläger ab 11. Mai 2001 wegen starker Stimmungsschwankungen bei ihm in Behandlung gewesen sei. Von Anfang an seien Antidepressiva notwendig gewesen. Als Gründe für die Beeinträchtigung der Stimmung nannte er : „Rückblenden auf schwierige Ehe- Situation, Konflikte am Arbeitsplatz, nach Kündigung schwierige Stellensuche. Bei Stel lenantritt

Z.___ , 1.3.04, wie schon zuvor, Behandlung mit dem Anti de pressi vum Floxyfral . Unfall am 20.12.0 4. Konsultation 3.8.05: Kündigung be kommen, Albträume, in schwarzem Loch, sehe kein Licht, studiere viel über finanzielle Probleme, Stelle etc. ; Erhöhung der Dosis des Antidepressivums.“ In der Folge hätten die depressiven Symptome über die Jahre zugenommen, und zwar vor wiegend als Reaktion auf die finanzielle Knappheit, das lange Warten auf Versi cherungsentscheide und die Tatsache, dass es aus gesundheitlichen Grün den praktisch ausgeschlossen gewesen sei, eine neue Anstellung zu finden. Ein be handlungsbedürftiger depressiver Zustand habe schon lange vor dem Unfal l bestanden, allerdings ohne dass es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass der Kläger deswegen nicht arbeitsfähig gewesen wäre. Der Unfall vom 20. Dezem ber 2004 habe den Zustand des Klägers entscheidend beeinträchtigt. Das Ausschei den aus dem Arbeitsprozess sei unfallbedingt. 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Kläger neben den unfall bedingten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits seit vielen Jahren Gesundheitsstörungen psychischer Natur vorhanden sind. Letztere lassen sich bis ins Jahr 2001 zurückverfolgen (Anpassungsstörungen infolge der Trennung des Klägers von seiner damaligen Ehefrau [vgl. dazu etwa das Gutachten von Dr. E.___ ; oben E. 3.3]). Im vorliegenden Zusammenhang ist allerdings nicht streitentscheidend, seit wann eine gesundheitliche Störung vorhanden war, sondern zu welchem Zeitpunkt die relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat, die mit der späteren Invalidisierung (beziehungsweise der Erhöhung der Invalidität) in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex steht. 4.2

Die oben in E. 3 wiedergegebenen medizinischen Akten ergeben hinsichtlich der Frage, wann das psychische Leiden des Klägers zu einer Erhöhung des (soma tisch-unfallbedingten) Invaliditätsgrades geführt hat, nicht ein vollkommen ein heit liches Bild. Namentlich Dr. F.___ vertrat die Auffassung, dass der Unfall vom 20. Dezember 2004 den psychischen Zustand des Klägers e ntschei dend be ein trächtigt und schliesslich zur psychisch bedingten Erhöhung des In validi täts grades geführt habe (vgl. Urk. 2/6 und oben E. 3.5). Auch Dr. D.___ war der Ansicht , dass es seit Ende 2004 zu einer zunehmenden Ver schlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei (vgl. Urk. 2/5 und oben E. 3.4). Demge gen über war der Gutachter Dr. E.___ der Meinung, dass eine psychisch be dingte Arbeitsunfähigkeit (von lediglich 30 %) erst ab dem Unter suchungs zeit punkt

(März 2012 ) attestiert werden könne (Urk. 2/2/65; oben E. 3.3). Letztere Meinungsäusserung wird indirekt auch durch den Bericht von Dr. D.___

vom 3. Februar 2012 (Urk. 2/2/ 71 ; vgl. oben E. 3.2) gestützt . Daraus geht hervor, dass die depressiven Symptome nach Darstellung des Klä gers in den letzten zwölf Monaten (also sei t Februar 2011) zugenommen hätten. Schliesslich ist auch daran zu erinnern, dass bereits Dr. C.___ in seinem Gut achten vom 29. Okto ber 2007 (Urk. 2/2/180; vgl. oben E. 3.1) zum Schluss ge kommen war, dass seiner zeit aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Klägers, obwohl ge wisse psychische Erkrankungen vorhanden gewesen seien, nicht eingeschränkt gewesen sei.

Somit spricht vieles für die Ansicht der Beklagten, die sich dabei insbesondere auf das Gutachten v on Dr. E.___ stützen kann, dass die neu zu attestie rende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erst eingetreten war, als das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bereits seit Jahren beendet gewesen war, und dass zwischen dem Unfall beziehungsweise de r daraus resultierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und der psychisch verur sachten Arbeitsunfähigkeit kein enger sachlicher und zeitlicher Zusam menhang besteht.

Streitentscheidend ist aber ohne Weiteres , dass die Feststellung der IV-Stelle des Kantons B.___ , wonach (erst) ab 14. März 2012 auch von einer psych isch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Verfügung vom 6. Juni 2013 [Urk. 2/1]), angesichts der oben wiedergegebenen Gutachten von

Dr. C.___ und Dr. E.___ zutreffend erscheint beziehungs weise auf keinen Fall als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden kann. Des halb muss der Kläger diese Feststellung auch im vorliegenden Kontext gegen sich gelten lassen . Die - nicht einmal explizit erhobene - Rüge der offensichtli chen Unhalt barkeit

ist jedenfalls nicht begründet (Bindungswirkung; vgl. oben E. 1.5).

Hinzu kommt, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Juli 2010 (Prozess Nr. IV.2009.00207; Urk. 2/2/148) sowie das Bundesgericht mit Urteil 9C_708/201 0 vom 25. Februar 2011 (Urk. 2/2/141) festhielten, dass seinerzeit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad bestanden habe. Das Sozialversi che rungsgericht verneinte dabei das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit beein trächtigenden psychischen Leidens gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ ausdrücklich, was das Bundesgericht in keiner Weise beanstandete (vgl. E. 4.1 und 4.2 des genannten bundesgerichtlichen Urteils). Hätte bereits damals eine (bis zur Anstellungszeit im Jahr 2004/2005 zurückgehende) Arbeitsunfähigkeit im erforderlichen Ausmass von mindestens 20 % bestanden, hätte der Einkommensvergleich eine rentenbegründende Einschränkung von über 40 % ergeben (80% statt 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit). Die Argumentation des Klägers im vorliegenden Prozess kommt somit im Kern und über weite Strecken inhaltlich einer reinen apellatorischen Kritik an den genannten invalidenversi cherungsrechtlichen Entscheiden gleich. Damit zielt er ins Leere. 4.3

Aus dem Gesagten folgt, dass angesichts des fehlenden sachlichen und zeit lichen Konne xes zwischen der Erhöhung des Invaliditätsgrades aus psychischen Gründen im Jahr 2013 und dem erlittenen Unfall vom 20. Dezember 2004 be ziehungsweise der seinerzeit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aus somati schen Gründen die Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen ist. Demzufolge ist die Klage abzu weisen. 5.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lich rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtspre chung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesge setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflege gesetz / OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu ver fahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Keiser - Rechtsanwalt Andreas Kummer - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein rich tung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruf lichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Um stand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von ei nem Jahr ge mäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) in valid wird. Da mit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Um ständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E.

1b, 121 V 97 E.

2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung

somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e con tra rio ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein rich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung ) wechselt und ihr später eine Rente der In validenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be en digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zu sammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In validität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die f rühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zu sammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein fluss ende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor aussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Um stände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver si cherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, son dern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (be zieh ungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invalidi täts grades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5.a).

E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.

1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Or gane der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein rich tung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein be zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun des gerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Ver sicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Inva li di tätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Die Y.___ liess in ihrer Klageantwort vom 19. September 2014 (Urk. 10) auf kos ten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 und 16; vgl. auch Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Versicherte liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen, dass er vom 1. März 2004 bis zum 30. September 2005 bei der Z.___ AG angestellt und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert ge wesen sei. Am 20. Dezember 2004 habe er einen Unfall (Ausrutschen auf Glatt eis) erlitten und sich dabei an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen verletzt. Die SUVA richte ihm deshalb eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Rente aus. Vom 1. Dezember 2005 bis Ende März 2007 habe die Eid genössische Invalidenversicherung dem Kläger befristet eine ganze Rente aus ge richtet. Für die Zeit ab 1. April 2007 sei ein Rentenanspruch gestützt auf ei nen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % verneint worden. Nach einer Neuanmeldung Ende 2011 werde ihm nunmehr mit Wirkung ab 1. März 2013 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (Invaliditätsgrad 52 %). In medizi nischer Hinsicht stehe zwischen dem Kläger und der Beklagten die psychische Prob le matik, welche zur Zusprechung der halben Invalidenrente geführt habe, zur Dis kussion beziehungsweise deren Konnexität zum erlittenen Unfall. Die Beklagte bestreite unzutreffenderweise , dass zwischen dem Unfall und der inva lidisie ren den psychischen Problematik ein enger zeitlicher und sachlicher Zu sammen hang bestehe. Der Unfall vom 20. Dezember 2004 bilde nämlich die wesentlichste Ur sache für die psychischen Gesundheitsstörungen. Der Kläger sei nach dem Un fal l nie mehr voll arbeitsfähig geworden . Das ganze somatische Gesche hen spiele sich

vor dem Hintergrund einer seit 2001 behandelten psychischen Grunder kran kun g ab. Der Kläger habe, solange er körperlich gesund gewesen sei, mit der psychi schen Krankheit umgehen können. Erst infolge des Unfalls habe er allmählich dekompensiert . Der Unfall vom 20. Dezember 2004 könne aus der vorliegenden Kausalkette nicht weggedacht werden. Daraus ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten (Urk. 1 und 13).

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, dass durch die dem Kläger von der SUVA ausgerichtete Rente nicht nur die Folgen des Unfalls vom 20. Dezember 2004, sondern auch diejenigen eines bereits am 31. Mai 1981 erlittenen Unfalls abgegolten würden. Die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 52 % sei gemäss den Feststellungen der IV-Stelle B.___ aufgrund von neu hinzugekom me nen psychischen Leiden erfolgt. Gestützt auf die Ausführungen im psychiat rischen Gutachten sei erstellt, dass die neu hinzugekommene Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit erst seit dem 14. März 2012 vorliege. Von einer reaktiven De pression aufgrund des Unfalls vom 20. Dezember 2004 sei niemals die Rede ge wesen. Es bestehe weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Konnex zwischen der neu hinzugekommenen, p sychisch bedingten (erhöh ten) Erwerbsunfähigkeit und dem Unfall vom 20. Dezember 2004 beziehungs weise der während der Versi che rungsdauer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Damit entfalle die Leistungspflicht der Beklagten (Urk. 10). Replicando liess die Beklagte ergänzen, dass die De pressionsproblem a tik bereits im Mai 2001 als Folge der Trennung des Klägers von

seiner damaligen Ehefrau bestanden habe. Das Leiden sei lange vor Versi che rungsbeginn bei der Beklagten entstanden und nicht durch den Unfall begrün det worden (Urk. 16).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Verschlechterung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Klägers (Erhöhung des von der IV-Stelle ermittelten Inva liditätsgrades auf 52 % [Verfügung der IV-Stelle B.___

vom 6. Juni 2013 [Urk. 2/1]: Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. März 2013) auf eine Ursache zurückzuführen ist, die bereits für die während der Versiche rungsdauer eingetretene und weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit verant wortlich war, oder ob diese Erhöhung Folge einer erst danach neu aufgetretenen Gesundheits beeinträchtigung ist. Im Kern geht es um die Frage, ob die psychi sche Gesund heitsstörung des Klägers, derentwegen sich der Invaliditätsgrad auf 52 % erhöh te , in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang (Kon nex) zur am 20. Dezember 2004 unfallbedingt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit besteht oder nicht. Im ersten Fall ergäbe sich die Leistungspflicht der Beklagten. Im zweiten Fall wäre die Klage ohne Weiteres abzuweisen.

Da die IV Stelle des Kantons B.___ die Verfügung vom 6. Juni 2013 (Urk. 2/1), mit der sie dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 52 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invali denversicherung zugesprochen hatte, auch der Beklagten eröffnet hatte, besteht im vorliegenden Prozess im Sinne des in E. 1.5 hievor Ausgeführten grundsätz lich eine Bindung an die Feststellungen der IV Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unhaltbarkeit.

E. 3.1 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in sei nem Gutachten vom 29. Oktober 2007 (Urk. 2/3 [vom Kläger unvollständig ko piert eingereicht] = Urk. 2/2/180 [vollständige Fassung auf CD]) zum Schluss, dass keine psychische Störung gemäss ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege (S. 20). Beim Kl ä ger lägen zwar Hinweise für selbstunsichere und dependente Persönlichkeitszüge vor. Zudem sei anamnestisch eine phobi sche Störung mit soziophoben und agoraphoben Anteilen sowie ein Status nach An passungsstörungen mit depressiver Reaktion bei Trennung von der Ehefrau (2001 ) zu diagnostizieren. Dies habe aber alles keine Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit des Klägers.

E. 3.2 Dr. med. D.___ berichtete am 3. Februar 2012 darüber, dass sich der Kläger seit März 2011 in seiner ambulanten Behandlung befinde. Es liege eine ty pi sche rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1) vor. Die Haupt symptome seien eine depressive Verstimmung, Interessenminderung, An triebsmangel, wiederkehrende suizidale Ideationen und rasche Ermüdbarkeit. Al s Zusatzsymptome zeigten sich ein vermindertes Selbstwertgefühl und ein herab gesetztes Selbstvertrauen. Der Kläger habe über eine Zunahme der depres siven Symptome in den letzten zwölf Monaten berichtet. Auf der psychisch-geistigen Ebene sei die Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt und es bestehe aus psy chi a trischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Arbeitstätig keiten (Urk. 2/2/ 71 ).

E. 3.3 Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagno s tizierte in se inem Gutachten vom 14. März 2012 (Urk. 2/4 = Urk. 2/2/65) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht e bis mittelgradige Episode (ICD -10 F33.1) sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) agora- und sozial phobische Ängste (ICD-10 F40.8). Der Beginn der aktuell zur Diskus sion steh en den psychiatrischen Problematik lasse sich bis in das Jahr 2001 zu rück ver fol gen . Der Kläger habe im Rahmen der Ehetrennung 2001 unter einer Anpassungs stö rung mit depressiver Reaktion gelitten. Vor dem Hintergrund weiterer psycho sozialer Belastungsfaktoren (niedriges Ausbildungsniveau, Schulden) und nach einem Unfall am 20. Dezember 2004 habe er erneut psy chische Beschwerden ent wickelt und sei schliesslich arbeitsunfähig geworden (S. 9 f.). Im Rahmen der aktu ellen psychiatrischen Untersuchung zeige sich ein dysphorischer Versi cher ter mit leichtgradig eingeschränkter affektiver Schwin gungsfähigkeit . Hin sicht lich Schmerzverarbeitung seien gewisse dysfunktionale Bewältigungs me cha nis men und eine Tendenz zur Selbstlimitierung bezie hungsweise Symptom aus wei tung erkennbar. Eine mittel- bis schwergradige de pressive Symptomatik könne aktuell nicht attestiert werden. Dafür fehlten ty pischerweise damit ein her geh ende

Auffälligkeiten wie gravierende kognitive Beeinträchtigungen , Ver nach lässi gun g der Körperpflege und massive Schwie rigkeiten bei der Alltags bewäl tigung (S. 10). Aus ver si cherungsmedizinisch-psy chiatrischer Sicht be gründe die gestellte Diag nose eine gewisse, nämlich 30%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit. IV-fremde psychosoziale Belastungsfakto ren (niedriges Aus bildungs niveau , Schul den) und subjektive Beschwerden (Schmer zen) seien dabei berück sichtigt (S. 11). Er könne die von Dr. D.___ attestierte Arbeits un fähigkeit von 100 % nicht bestätigen, vielmehr bestehe ab dem Unter such ungsdatum aus rein psychia trischer Sicht - wie ausgeführt - eine Arbeitsun fähigkeit von 30 % (S. 12).

E. 3.4 Dr. D.___ kritisierte das Gutachten von Dr. E.___ am 21. März 2014 dahingehend, dass es seit Ende 2004 zu einer zunehmenden Verschlechterung des

Zustandes gekommen sei. Dies bedeute, dass die Erkrankung „schon zu Zeiten des Arbeitsverhältnisses - in unterschiedlichem Schweregrad - bis heute“ bestan den habe (Urk. 2/5).

E. 3.5 Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 24. März 2014 (Urk. 2/6) aus, dass der Kläger ab 11. Mai 2001 wegen starker Stimmungsschwankungen bei ihm in Behandlung gewesen sei. Von Anfang an seien Antidepressiva notwendig gewesen. Als Gründe für die Beeinträchtigung der Stimmung nannte er : „Rückblenden auf schwierige Ehe- Situation, Konflikte am Arbeitsplatz, nach Kündigung schwierige Stellensuche. Bei Stel lenantritt

Z.___ , 1.3.04, wie schon zuvor, Behandlung mit dem Anti de pressi vum Floxyfral . Unfall am 20.12.0 4. Konsultation 3.8.05: Kündigung be kommen, Albträume, in schwarzem Loch, sehe kein Licht, studiere viel über finanzielle Probleme, Stelle etc. ; Erhöhung der Dosis des Antidepressivums.“ In der Folge hätten die depressiven Symptome über die Jahre zugenommen, und zwar vor wiegend als Reaktion auf die finanzielle Knappheit, das lange Warten auf Versi cherungsentscheide und die Tatsache, dass es aus gesundheitlichen Grün den praktisch ausgeschlossen gewesen sei, eine neue Anstellung zu finden. Ein be handlungsbedürftiger depressiver Zustand habe schon lange vor dem Unfal l bestanden, allerdings ohne dass es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass der Kläger deswegen nicht arbeitsfähig gewesen wäre. Der Unfall vom 20. Dezem ber 2004 habe den Zustand des Klägers entscheidend beeinträchtigt. Das Ausschei den aus dem Arbeitsprozess sei unfallbedingt.

E. 4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Kläger neben den unfall bedingten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits seit vielen Jahren Gesundheitsstörungen psychischer Natur vorhanden sind. Letztere lassen sich bis ins Jahr 2001 zurückverfolgen (Anpassungsstörungen infolge der Trennung des Klägers von seiner damaligen Ehefrau [vgl. dazu etwa das Gutachten von Dr. E.___ ; oben E. 3.3]). Im vorliegenden Zusammenhang ist allerdings nicht streitentscheidend, seit wann eine gesundheitliche Störung vorhanden war, sondern zu welchem Zeitpunkt die relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat, die mit der späteren Invalidisierung (beziehungsweise der Erhöhung der Invalidität) in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex steht.

E. 4.2 Die oben in E. 3 wiedergegebenen medizinischen Akten ergeben hinsichtlich der Frage, wann das psychische Leiden des Klägers zu einer Erhöhung des (soma tisch-unfallbedingten) Invaliditätsgrades geführt hat, nicht ein vollkommen ein heit liches Bild. Namentlich Dr. F.___ vertrat die Auffassung, dass der Unfall vom 20. Dezember 2004 den psychischen Zustand des Klägers e ntschei dend be ein trächtigt und schliesslich zur psychisch bedingten Erhöhung des In validi täts grades geführt habe (vgl. Urk. 2/6 und oben E. 3.5). Auch Dr. D.___ war der Ansicht , dass es seit Ende 2004 zu einer zunehmenden Ver schlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei (vgl. Urk. 2/5 und oben E. 3.4). Demge gen über war der Gutachter Dr. E.___ der Meinung, dass eine psychisch be dingte Arbeitsunfähigkeit (von lediglich 30 %) erst ab dem Unter suchungs zeit punkt

(März 2012 ) attestiert werden könne (Urk. 2/2/65; oben E. 3.3). Letztere Meinungsäusserung wird indirekt auch durch den Bericht von Dr. D.___

vom 3. Februar 2012 (Urk. 2/2/ 71 ; vgl. oben E. 3.2) gestützt . Daraus geht hervor, dass die depressiven Symptome nach Darstellung des Klä gers in den letzten zwölf Monaten (also sei t Februar 2011) zugenommen hätten. Schliesslich ist auch daran zu erinnern, dass bereits Dr. C.___ in seinem Gut achten vom 29. Okto ber 2007 (Urk. 2/2/180; vgl. oben E. 3.1) zum Schluss ge kommen war, dass seiner zeit aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Klägers, obwohl ge wisse psychische Erkrankungen vorhanden gewesen seien, nicht eingeschränkt gewesen sei.

Somit spricht vieles für die Ansicht der Beklagten, die sich dabei insbesondere auf das Gutachten v on Dr. E.___ stützen kann, dass die neu zu attestie rende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erst eingetreten war, als das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bereits seit Jahren beendet gewesen war, und dass zwischen dem Unfall beziehungsweise de r daraus resultierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und der psychisch verur sachten Arbeitsunfähigkeit kein enger sachlicher und zeitlicher Zusam menhang besteht.

Streitentscheidend ist aber ohne Weiteres , dass die Feststellung der IV-Stelle des Kantons B.___ , wonach (erst) ab 14. März 2012 auch von einer psych isch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Verfügung vom 6. Juni 2013 [Urk. 2/1]), angesichts der oben wiedergegebenen Gutachten von

Dr. C.___ und Dr. E.___ zutreffend erscheint beziehungs weise auf keinen Fall als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden kann. Des halb muss der Kläger diese Feststellung auch im vorliegenden Kontext gegen sich gelten lassen . Die - nicht einmal explizit erhobene - Rüge der offensichtli chen Unhalt barkeit

ist jedenfalls nicht begründet (Bindungswirkung; vgl. oben E. 1.5).

Hinzu kommt, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Juli 2010 (Prozess Nr. IV.2009.00207; Urk. 2/2/148) sowie das Bundesgericht mit Urteil 9C_708/201 0 vom 25. Februar 2011 (Urk. 2/2/141) festhielten, dass seinerzeit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad bestanden habe. Das Sozialversi che rungsgericht verneinte dabei das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit beein trächtigenden psychischen Leidens gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ ausdrücklich, was das Bundesgericht in keiner Weise beanstandete (vgl. E. 4.1 und 4.2 des genannten bundesgerichtlichen Urteils). Hätte bereits damals eine (bis zur Anstellungszeit im Jahr 2004/2005 zurückgehende) Arbeitsunfähigkeit im erforderlichen Ausmass von mindestens 20 % bestanden, hätte der Einkommensvergleich eine rentenbegründende Einschränkung von über 40 % ergeben (80% statt 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit). Die Argumentation des Klägers im vorliegenden Prozess kommt somit im Kern und über weite Strecken inhaltlich einer reinen apellatorischen Kritik an den genannten invalidenversi cherungsrechtlichen Entscheiden gleich. Damit zielt er ins Leere.

E. 4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass angesichts des fehlenden sachlichen und zeit lichen Konne xes zwischen der Erhöhung des Invaliditätsgrades aus psychischen Gründen im Jahr 2013 und dem erlittenen Unfall vom 20. Dezember 2004 be ziehungsweise der seinerzeit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aus somati schen Gründen die Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen ist. Demzufolge ist die Klage abzu weisen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00044 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

15. Mai 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser Peyer Alder Keiser

Lämmli , Rechtsanwälte Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen gegen Y.___ BVG-Kasse Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer Rechtsanwälte & Notare Brühwiler Kummer Allemann Centralstrasse 4, Postfach 237, 2540 Grenchen Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1955, war vom 1. März 2004 bis 30. September 2005 bei der Z.___ AG, A.___ , angestellt und bei der Y.___ BVG-Kasse (nachfolgend: Y.___ ) berufsvorsorgeversi chert . Am 20. Dezember 2004 erlitt der Versicherte einen Unfall und verletzte sich an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen (vgl. Urk. 1 S. 2). 1.2

Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 (Urk. 2/2/175) sprach die Schweizerische Un fallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher der Versicherte unfallversichert gewesen war, eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Rente ab

1. Juni 2007 zu, und zwar sowohl die somatischen Unfallfolgen des Ereignisses vom

20. Dezember 2004 als auch diejenigen eines bereits zuvor erlittenen Un falls vom 31. Mai 1981 berücksichtigend. Zudem wurde ihm eine Integritäts ent schädigung von insgesamt 52,5 % zugesprochen. 1.3

Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 (Urk. 2/2/277/3-6) sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2007 eine befristete ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zu. Für die Zeit ab 1. April 2007 wurde ein Rentenanspruch des Versi cherten gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % verneint. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Juli 2010 (Prozess Nr. IV.2009.00207; Urk. 2/2/148) ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil 9C_708/2010 vom 25. Februar 2011 (Urk. 2/2/141). 1.4

Ende Dezember 2011 erfolgte eine Neuanmeldung des Versicherten bei der In va l idenversi cherung (vgl. Urk. 2/2/85-86). Mit Verfügung vom 6. Juni

2013 (Urk. 2/1) sprach die IV-Stelle des Kantons B.___ dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 52 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. 1.5

In der Folge wandte sich der Versicherte an die Y.___ und beantragte die Aus richtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die Y.___ lehnte jedoch die Ausrichtung derartiger L eistungen an den Versicherten ab (vgl. Urk. 1 S. 3). 2.

Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Y.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2013 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zu erbringen. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Die Y.___ liess in ihrer Klageantwort vom 19. September 2014 (Urk. 10) auf kos ten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 und 16; vgl. auch Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein rich tung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruf lichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Um stand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von ei nem Jahr ge mäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) in valid wird. Da mit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Um ständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E.

1b, 121 V 97 E.

2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung

somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e con tra rio ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein rich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung ) wechselt und ihr später eine Rente der In validenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be en digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zu sammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In validität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die f rühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zu sammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein fluss ende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor aussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Um stände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver si cherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4

Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, son dern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (be zieh ungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invalidi täts grades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5.a). 1.5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.

1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Or gane der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein rich tung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein be zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun des gerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Ver sicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Inva li di tätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Der Versicherte liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen, dass er vom 1. März 2004 bis zum 30. September 2005 bei der Z.___ AG angestellt und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert ge wesen sei. Am 20. Dezember 2004 habe er einen Unfall (Ausrutschen auf Glatt eis) erlitten und sich dabei an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen verletzt. Die SUVA richte ihm deshalb eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Rente aus. Vom 1. Dezember 2005 bis Ende März 2007 habe die Eid genössische Invalidenversicherung dem Kläger befristet eine ganze Rente aus ge richtet. Für die Zeit ab 1. April 2007 sei ein Rentenanspruch gestützt auf ei nen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % verneint worden. Nach einer Neuanmeldung Ende 2011 werde ihm nunmehr mit Wirkung ab 1. März 2013 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (Invaliditätsgrad 52 %). In medizi nischer Hinsicht stehe zwischen dem Kläger und der Beklagten die psychische Prob le matik, welche zur Zusprechung der halben Invalidenrente geführt habe, zur Dis kussion beziehungsweise deren Konnexität zum erlittenen Unfall. Die Beklagte bestreite unzutreffenderweise , dass zwischen dem Unfall und der inva lidisie ren den psychischen Problematik ein enger zeitlicher und sachlicher Zu sammen hang bestehe. Der Unfall vom 20. Dezember 2004 bilde nämlich die wesentlichste Ur sache für die psychischen Gesundheitsstörungen. Der Kläger sei nach dem Un fal l nie mehr voll arbeitsfähig geworden . Das ganze somatische Gesche hen spiele sich

vor dem Hintergrund einer seit 2001 behandelten psychischen Grunder kran kun g ab. Der Kläger habe, solange er körperlich gesund gewesen sei, mit der psychi schen Krankheit umgehen können. Erst infolge des Unfalls habe er allmählich dekompensiert . Der Unfall vom 20. Dezember 2004 könne aus der vorliegenden Kausalkette nicht weggedacht werden. Daraus ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten (Urk. 1 und 13). 2.2

Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, dass durch die dem Kläger von der SUVA ausgerichtete Rente nicht nur die Folgen des Unfalls vom 20. Dezember 2004, sondern auch diejenigen eines bereits am 31. Mai 1981 erlittenen Unfalls abgegolten würden. Die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 52 % sei gemäss den Feststellungen der IV-Stelle B.___ aufgrund von neu hinzugekom me nen psychischen Leiden erfolgt. Gestützt auf die Ausführungen im psychiat rischen Gutachten sei erstellt, dass die neu hinzugekommene Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit erst seit dem 14. März 2012 vorliege. Von einer reaktiven De pression aufgrund des Unfalls vom 20. Dezember 2004 sei niemals die Rede ge wesen. Es bestehe weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Konnex zwischen der neu hinzugekommenen, p sychisch bedingten (erhöh ten) Erwerbsunfähigkeit und dem Unfall vom 20. Dezember 2004 beziehungs weise der während der Versi che rungsdauer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Damit entfalle die Leistungspflicht der Beklagten (Urk. 10). Replicando liess die Beklagte ergänzen, dass die De pressionsproblem a tik bereits im Mai 2001 als Folge der Trennung des Klägers von

seiner damaligen Ehefrau bestanden habe. Das Leiden sei lange vor Versi che rungsbeginn bei der Beklagten entstanden und nicht durch den Unfall begrün det worden (Urk. 16). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Verschlechterung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Klägers (Erhöhung des von der IV-Stelle ermittelten Inva liditätsgrades auf 52 % [Verfügung der IV-Stelle B.___

vom 6. Juni 2013 [Urk. 2/1]: Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. März 2013) auf eine Ursache zurückzuführen ist, die bereits für die während der Versiche rungsdauer eingetretene und weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit verant wortlich war, oder ob diese Erhöhung Folge einer erst danach neu aufgetretenen Gesundheits beeinträchtigung ist. Im Kern geht es um die Frage, ob die psychi sche Gesund heitsstörung des Klägers, derentwegen sich der Invaliditätsgrad auf 52 % erhöh te , in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang (Kon nex) zur am 20. Dezember 2004 unfallbedingt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit besteht oder nicht. Im ersten Fall ergäbe sich die Leistungspflicht der Beklagten. Im zweiten Fall wäre die Klage ohne Weiteres abzuweisen.

Da die IV Stelle des Kantons B.___ die Verfügung vom 6. Juni 2013 (Urk. 2/1), mit der sie dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 52 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invali denversicherung zugesprochen hatte, auch der Beklagten eröffnet hatte, besteht im vorliegenden Prozess im Sinne des in E. 1.5 hievor Ausgeführten grundsätz lich eine Bindung an die Feststellungen der IV Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unhaltbarkeit. 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in sei nem Gutachten vom 29. Oktober 2007 (Urk. 2/3 [vom Kläger unvollständig ko piert eingereicht] = Urk. 2/2/180 [vollständige Fassung auf CD]) zum Schluss, dass keine psychische Störung gemäss ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege (S. 20). Beim Kl ä ger lägen zwar Hinweise für selbstunsichere und dependente Persönlichkeitszüge vor. Zudem sei anamnestisch eine phobi sche Störung mit soziophoben und agoraphoben Anteilen sowie ein Status nach An passungsstörungen mit depressiver Reaktion bei Trennung von der Ehefrau (2001 ) zu diagnostizieren. Dies habe aber alles keine Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit des Klägers. 3.2

Dr. med. D.___ berichtete am 3. Februar 2012 darüber, dass sich der Kläger seit März 2011 in seiner ambulanten Behandlung befinde. Es liege eine ty pi sche rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1) vor. Die Haupt symptome seien eine depressive Verstimmung, Interessenminderung, An triebsmangel, wiederkehrende suizidale Ideationen und rasche Ermüdbarkeit. Al s Zusatzsymptome zeigten sich ein vermindertes Selbstwertgefühl und ein herab gesetztes Selbstvertrauen. Der Kläger habe über eine Zunahme der depres siven Symptome in den letzten zwölf Monaten berichtet. Auf der psychisch-geistigen Ebene sei die Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt und es bestehe aus psy chi a trischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Arbeitstätig keiten (Urk. 2/2/ 71 ). 3.3

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagno s tizierte in se inem Gutachten vom 14. März 2012 (Urk. 2/4 = Urk. 2/2/65) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht e bis mittelgradige Episode (ICD -10 F33.1) sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) agora- und sozial phobische Ängste (ICD-10 F40.8). Der Beginn der aktuell zur Diskus sion steh en den psychiatrischen Problematik lasse sich bis in das Jahr 2001 zu rück ver fol gen . Der Kläger habe im Rahmen der Ehetrennung 2001 unter einer Anpassungs stö rung mit depressiver Reaktion gelitten. Vor dem Hintergrund weiterer psycho sozialer Belastungsfaktoren (niedriges Ausbildungsniveau, Schulden) und nach einem Unfall am 20. Dezember 2004 habe er erneut psy chische Beschwerden ent wickelt und sei schliesslich arbeitsunfähig geworden (S. 9 f.). Im Rahmen der aktu ellen psychiatrischen Untersuchung zeige sich ein dysphorischer Versi cher ter mit leichtgradig eingeschränkter affektiver Schwin gungsfähigkeit . Hin sicht lich Schmerzverarbeitung seien gewisse dysfunktionale Bewältigungs me cha nis men und eine Tendenz zur Selbstlimitierung bezie hungsweise Symptom aus wei tung erkennbar. Eine mittel- bis schwergradige de pressive Symptomatik könne aktuell nicht attestiert werden. Dafür fehlten ty pischerweise damit ein her geh ende

Auffälligkeiten wie gravierende kognitive Beeinträchtigungen , Ver nach lässi gun g der Körperpflege und massive Schwie rigkeiten bei der Alltags bewäl tigung (S. 10). Aus ver si cherungsmedizinisch-psy chiatrischer Sicht be gründe die gestellte Diag nose eine gewisse, nämlich 30%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit. IV-fremde psychosoziale Belastungsfakto ren (niedriges Aus bildungs niveau , Schul den) und subjektive Beschwerden (Schmer zen) seien dabei berück sichtigt (S. 11). Er könne die von Dr. D.___ attestierte Arbeits un fähigkeit von 100 % nicht bestätigen, vielmehr bestehe ab dem Unter such ungsdatum aus rein psychia trischer Sicht - wie ausgeführt - eine Arbeitsun fähigkeit von 30 % (S. 12). 3.4

Dr. D.___ kritisierte das Gutachten von Dr. E.___ am 21. März 2014 dahingehend, dass es seit Ende 2004 zu einer zunehmenden Verschlechterung des

Zustandes gekommen sei. Dies bedeute, dass die Erkrankung „schon zu Zeiten des Arbeitsverhältnisses - in unterschiedlichem Schweregrad - bis heute“ bestan den habe (Urk. 2/5). 3.5

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 24. März 2014 (Urk. 2/6) aus, dass der Kläger ab 11. Mai 2001 wegen starker Stimmungsschwankungen bei ihm in Behandlung gewesen sei. Von Anfang an seien Antidepressiva notwendig gewesen. Als Gründe für die Beeinträchtigung der Stimmung nannte er : „Rückblenden auf schwierige Ehe- Situation, Konflikte am Arbeitsplatz, nach Kündigung schwierige Stellensuche. Bei Stel lenantritt

Z.___ , 1.3.04, wie schon zuvor, Behandlung mit dem Anti de pressi vum Floxyfral . Unfall am 20.12.0 4. Konsultation 3.8.05: Kündigung be kommen, Albträume, in schwarzem Loch, sehe kein Licht, studiere viel über finanzielle Probleme, Stelle etc. ; Erhöhung der Dosis des Antidepressivums.“ In der Folge hätten die depressiven Symptome über die Jahre zugenommen, und zwar vor wiegend als Reaktion auf die finanzielle Knappheit, das lange Warten auf Versi cherungsentscheide und die Tatsache, dass es aus gesundheitlichen Grün den praktisch ausgeschlossen gewesen sei, eine neue Anstellung zu finden. Ein be handlungsbedürftiger depressiver Zustand habe schon lange vor dem Unfal l bestanden, allerdings ohne dass es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass der Kläger deswegen nicht arbeitsfähig gewesen wäre. Der Unfall vom 20. Dezem ber 2004 habe den Zustand des Klägers entscheidend beeinträchtigt. Das Ausschei den aus dem Arbeitsprozess sei unfallbedingt. 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Kläger neben den unfall bedingten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits seit vielen Jahren Gesundheitsstörungen psychischer Natur vorhanden sind. Letztere lassen sich bis ins Jahr 2001 zurückverfolgen (Anpassungsstörungen infolge der Trennung des Klägers von seiner damaligen Ehefrau [vgl. dazu etwa das Gutachten von Dr. E.___ ; oben E. 3.3]). Im vorliegenden Zusammenhang ist allerdings nicht streitentscheidend, seit wann eine gesundheitliche Störung vorhanden war, sondern zu welchem Zeitpunkt die relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat, die mit der späteren Invalidisierung (beziehungsweise der Erhöhung der Invalidität) in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex steht. 4.2

Die oben in E. 3 wiedergegebenen medizinischen Akten ergeben hinsichtlich der Frage, wann das psychische Leiden des Klägers zu einer Erhöhung des (soma tisch-unfallbedingten) Invaliditätsgrades geführt hat, nicht ein vollkommen ein heit liches Bild. Namentlich Dr. F.___ vertrat die Auffassung, dass der Unfall vom 20. Dezember 2004 den psychischen Zustand des Klägers e ntschei dend be ein trächtigt und schliesslich zur psychisch bedingten Erhöhung des In validi täts grades geführt habe (vgl. Urk. 2/6 und oben E. 3.5). Auch Dr. D.___ war der Ansicht , dass es seit Ende 2004 zu einer zunehmenden Ver schlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei (vgl. Urk. 2/5 und oben E. 3.4). Demge gen über war der Gutachter Dr. E.___ der Meinung, dass eine psychisch be dingte Arbeitsunfähigkeit (von lediglich 30 %) erst ab dem Unter suchungs zeit punkt

(März 2012 ) attestiert werden könne (Urk. 2/2/65; oben E. 3.3). Letztere Meinungsäusserung wird indirekt auch durch den Bericht von Dr. D.___

vom 3. Februar 2012 (Urk. 2/2/ 71 ; vgl. oben E. 3.2) gestützt . Daraus geht hervor, dass die depressiven Symptome nach Darstellung des Klä gers in den letzten zwölf Monaten (also sei t Februar 2011) zugenommen hätten. Schliesslich ist auch daran zu erinnern, dass bereits Dr. C.___ in seinem Gut achten vom 29. Okto ber 2007 (Urk. 2/2/180; vgl. oben E. 3.1) zum Schluss ge kommen war, dass seiner zeit aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Klägers, obwohl ge wisse psychische Erkrankungen vorhanden gewesen seien, nicht eingeschränkt gewesen sei.

Somit spricht vieles für die Ansicht der Beklagten, die sich dabei insbesondere auf das Gutachten v on Dr. E.___ stützen kann, dass die neu zu attestie rende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erst eingetreten war, als das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bereits seit Jahren beendet gewesen war, und dass zwischen dem Unfall beziehungsweise de r daraus resultierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und der psychisch verur sachten Arbeitsunfähigkeit kein enger sachlicher und zeitlicher Zusam menhang besteht.

Streitentscheidend ist aber ohne Weiteres , dass die Feststellung der IV-Stelle des Kantons B.___ , wonach (erst) ab 14. März 2012 auch von einer psych isch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Verfügung vom 6. Juni 2013 [Urk. 2/1]), angesichts der oben wiedergegebenen Gutachten von

Dr. C.___ und Dr. E.___ zutreffend erscheint beziehungs weise auf keinen Fall als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden kann. Des halb muss der Kläger diese Feststellung auch im vorliegenden Kontext gegen sich gelten lassen . Die - nicht einmal explizit erhobene - Rüge der offensichtli chen Unhalt barkeit

ist jedenfalls nicht begründet (Bindungswirkung; vgl. oben E. 1.5).

Hinzu kommt, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Juli 2010 (Prozess Nr. IV.2009.00207; Urk. 2/2/148) sowie das Bundesgericht mit Urteil 9C_708/201 0 vom 25. Februar 2011 (Urk. 2/2/141) festhielten, dass seinerzeit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad bestanden habe. Das Sozialversi che rungsgericht verneinte dabei das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit beein trächtigenden psychischen Leidens gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ ausdrücklich, was das Bundesgericht in keiner Weise beanstandete (vgl. E. 4.1 und 4.2 des genannten bundesgerichtlichen Urteils). Hätte bereits damals eine (bis zur Anstellungszeit im Jahr 2004/2005 zurückgehende) Arbeitsunfähigkeit im erforderlichen Ausmass von mindestens 20 % bestanden, hätte der Einkommensvergleich eine rentenbegründende Einschränkung von über 40 % ergeben (80% statt 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit). Die Argumentation des Klägers im vorliegenden Prozess kommt somit im Kern und über weite Strecken inhaltlich einer reinen apellatorischen Kritik an den genannten invalidenversi cherungsrechtlichen Entscheiden gleich. Damit zielt er ins Leere. 4.3

Aus dem Gesagten folgt, dass angesichts des fehlenden sachlichen und zeit lichen Konne xes zwischen der Erhöhung des Invaliditätsgrades aus psychischen Gründen im Jahr 2013 und dem erlittenen Unfall vom 20. Dezember 2004 be ziehungsweise der seinerzeit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aus somati schen Gründen die Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen ist. Demzufolge ist die Klage abzu weisen. 5.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lich rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtspre chung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesge setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflege gesetz / OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu ver fahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Keiser - Rechtsanwalt Andreas Kummer - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker