Sachverhalt
1.
1.1
Der 1973 geboren e
X.___
begann nach der Matura ein Medizin- und ein Geschichtsstudium sowie zweimal ein Studium der Rechtswissenschaften
ohne jedoch eines seiner Studien abzuschliessen ( Urk. 1 8 /7/1 , Urk. 18 /7/9 , Urk.
18 /7/13 ). Beruflich übte er insbesondere Tätigkeiten als Call Center Agent, Hilfsmakler und Lektor aus , welche er jeweils nur kurzeitig inne hatte ( vgl . U rk.
18 /7/1 , Urk.
1 8 /7/2-8 ) .
A b 2 5. Februar 2008
arbeitete er beim Per sonal ver leih unterneh men
Y.___ GmbH , welches ihn bei der
Z.___ als Call Center Agent ein setzt
e. I n dieser Eigenschaft war er bei der NoventusCollect
vorsorge ver sichert (Urk. 14/2 ).
Nachdem X.___ mehrmals unentschuldigt der Arbeit fernge blieben war, löste d ie Y.___ GmbH d a s Arbeits ver hältnis am 2. März 2009 fristlos auf ( Urk.
18/22/10 , Urk. 18/22/20 ) . Ab 1 1. März 2009 war X.___ als arbeitslos gemeldet ( Urk. 18/24/1). Im März und April 2009 bezog er während 10 Tagen Taggelder der Arbeitslosenver sicherung und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität berufs vorsorge versichert ( Urk. 11 S. 2). 1.2
Am 22 . Mai 20 09 wurde
X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt A.___
unter Hinweis auf eine chronisch rezidivierende Depression bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zur Früherfassung gemeldet ( Urk. 18/4 ). Auf deren Aufforderung hin meldete er sich am 25 . Juni 20 09 (Ein gangsdatum) bei ihr zum Leistungsbezug an ( Urk. 18 /17).
Sie sprach ihm
– nach einschlägigen Ab klärungen
– mit Verfügung vom 11 .
Mai 201 1 mit Wirkung ab 1. April 2010
eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 18/65 ) . 1.3
In der Folge wandte sich X.___
am 2 0. Oktober 2011 sowohl an die Stif tung Auffangeinrichtung BVG als auch an den Rückversicherer der NoventusCollect und beantragte jeweils
die Ausrichtung einer Rente der beruf lichen Vorsorge ( Urk. 2/14, Urk. 2/20). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnte das Leistungsbegehren mit Schreiben vom 2 4. Juli 2012 ab , wobei sie darauf hin wies, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit am 28. Februar 2009 begonnen habe und X.___ zu diesem Zeitpunkt keine BVG-pflich ti gen Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt worden seien ( Urk. 2/21). Der Rückversicherer der NoventusCollect lehnte das Leistungs be gehren von X.___
– unter Hinweis da rauf, dass dieser bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht mehr bei der NoventusCollect vorsorgeversichert gewesen sei
– wiederholt, zuletzt am 1 8 . Juni 2013, ab (Urk. 2/ 14- 2/19). 2.
Am 11. April 2014 erhob X.___ gegen die NoventusCollect (Beklagte 1) und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten leistungspflichtig ist. 2 . Eventualiter sollte weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 als leistungs pflichtig sein, ist der zuständige BVG-Versicherer zu eruieren. 3. Die Beklagte n seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Be rechnungsgrundlage n zu edieren und detailliert zu begründen. 4. Es sei das IV-Dossier des Klägers beizuziehen. 5. Es sei dem Kläger zulasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute . Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 resp. der Beklagten 2.“ Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 1 7. Juli 2014 Abweisung der Klage, sofern sie gegen sie gerichtet sei ( Urk. 11 S. 2). Mit Klageantwort vom 2. September 2014 beantragte die Beklagte 1 ebenfalls Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen sie richte ( Urk. 13 S. 2). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2014 ( Urk.
15) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 18/1-96) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 21) und duplicando (Urk. 25, Urk. 27) an ihren Rechtsbegehren fest. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61 E. 2.3, B 93/04, mit Hinwei sen). 1.2
Bei Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ist der Ort der Erfül lung der Kontrollvorschriften und des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung dem Ort des Betriebes im Sinne von Art. 73 Abs. 3 BVG gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3.2). Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung [ZPO]) mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4, 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4; BGE 133 V 488 E. 4; Meyer/ Uttinger , in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 99; Stauffer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich, Basel und Genf 2013, S. 286). 1.3
Da der im Kanton Zürich wohnhafte Kläger im März/April 2009 bei der Unia Arbeitslosenkasse mit Sitz in Zürich Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, ist das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. 2.
2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer länge ren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2
Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsun fähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cher teneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, da ge gen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva l id werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer auf getretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsor geeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsor geeinrich tungen gegeneinander abzu grenzen, wenn eine in ihrer Arbeits fähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invali denversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorgeeinrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit neh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spät folgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs.
1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu be rück sichti gen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Be urtei lung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Arbeit vera nlasst haben (BGE 123 V 262 E. 1 c, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 2.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsor gege richt zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass die Tätigkeit im Callcenter der Z.___ der Auslöser seines „ Abtauchers “ gewesen sei, da ihn die Arbeit mit den g leichzeitigen Anrufen überfordert habe. Zusätzlich hätten seine Schlafstö rungen zu unentschuldigten Absenzen geführt. Der Grund für sein Fern bleiben vom Arbeitsplatz bei der Z.___ seien schwere Depressionen ge wesen. Aus den Stundenblättern der Y.___ GmbH sei so dann ersicht lich, dass er bis zur Kündigung am 2. März 2009 immer mehr Absenzen gehabt habe ( Urk. 1 S. 3). D ie zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit habe dem nach bereits während der Anstellung bei der Y.___ GmbH begon nen . D aher bestehe eine BVG-Leistungspflicht seitens der Beklagten 1. Sollte der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf April 2009 festgelegt werden, wäre die Beklagte 2 leistungs pflichtig ( Urk. 1 S. 6). 3.2
3.2.1
Die Beklagte 1 macht demgegenüber
geltend, dass die Eidg . Invaliden versiche rung für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf die beweiskräftigen ärztlichen Belege hin sichtlich Behandlungsaufnahme und Arbeitsunfähigkeit ab 9. April 2009 ab ge stützt habe. Diese Feststellung sei keineswegs unhaltbar. Das Arbeits verhältnis mit der Y.___ GmbH und damit auch das Vorsorgeverhältnis sei mit der fristlosen Kündigung am 2. März 2009 beendet worden. Die gesetzliche Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG habe am 2. April 2009 geendet. Damit sei der Kläger bei Eintritt der für den An spruch auf eine Invalidenrente massgeblichen Arbeitsunfähigkeit bei der Be klagten 1 nicht mehr versichert gewesen ( Urk. 1 3 S. 8). 3.2.2
Die Beklagte 2 bringt im Wesentlichen vor, dass der Kläger gemäss Arztzeugnis des Stadtärztlichen Dienstes
der Stadt A.___ vom 3 0. April 2009 bereits im Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 11 S. 2, Urk. 12/2). Daher müsse die Beklagte 1 und nicht die Beklagte 2 Leistungen betreffend In validität erbringen ( Urk. 11 S. 2). 4.
Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass de r Kläger auf grund einer schweren psychischen Erkrankung im Jahr 2009 arbeitsunfähig ge worden war . Von den Par teien wird sodann nicht in Frage gestellt, dass dieselbe Ursache später auch zur Invalidität führte; damit ist vom Bestehen eines engen sachlichen Konnexes auszugehen.
Strittig ist der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. 5. 5 .1
Folgende medizinische Berichte liegen vor, die für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind: 5.2 5.2 .1
PD Dr. med.
B.___ , Stadtärztlicher Dienst der Stadt A.___ , unter suchte den Kläger am 9. April 2009 in dessen Wohnung (Urk. 18/16/1). In sei nem Bericht vom 14. April 2009 h iel t
Dr. B.___
fest , dass der Kläger unter einer zur Zeit schweren floriden Depression bei einer chronisch rezidivierenden D epression leide ( Urk. 18/16/3).
Im Arztzeugnis für die Arbeitslosenkasse vom 3 0. April 2009 attestierte PD Dr. B.___ dem Kläger vom 2 8. Februar bis 1 5. Mai 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/9, Urk. 12/2). 5 . 2 .2
Laut dem für die IV-Stelle erstellten Bericht von Dr. med. C.___ , Oberarzt, und Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, Stadtärztlicher Dien s t der Stadt A.___ , Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, vom 1 2. Oktober 2009 leidet der Kläger an einer mindestens seit 1992 bestehenden rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) bei Ver dacht auf bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.31) sowie seit 1994 an einer Stö rung durch Kokain, gegen wärtig abstinent (ICD-10: F14.20), an einer Störung durch Heroin, gegenwärtig ab stinent (ICD-10: F11.20) sowie an einer Störung durch Alkohol, schädlicher Ge brauch (ICD-10: F10.1) ( Urk. 18/32 /4 ) . Der Kläger sei seit 9. April 2009 und bis auf weiteres zu 100
% arbeitsunfähig ( Urk. 18/32/5). 5 . 2 .3
Dr. C.___ führte am 1 2. Mai 2010 aus, dass sich der Verlauf der Erkrankung des Kläg er im September 2009 soweit „zu gespitz t“ habe, dass er am 2. Septem ber 2009 in die E.___ habe einge wiesen werden müssen , wo er bis zum 2 4. Dezember 2009 hospitalisiert ge wesen sei. Ca. drei Wochen nach der Entlassung habe ihm die Mutter des Klägers ge mel det, dass sich dieser erneut schwer depressiv zurückgezogen habe . Der ak tuelle Zustand des Klägers müsse als erneute Phase einer schweren de pres siven Stö rung mit ausgesprochener An triebslosigkeit, Anhedonie , Unfähig keit , jeg lichen Kont akt zu pflegen , sowie ausgeprägter psychovegetativer Störung mit Schlaf losigkeit und Umkehr der circadianen Periodik bezeichnet werden (Urk. 18/37 /3). 5 . 3
Dem Bericht der E.___
vom 1 4. Dezember 2009 sind als Diag nosen mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit dem 16. Alters jahr
bestehende rez i divierende de pres sive Störung, gegenwärtig schwere Episo de ohne psycho tische Symptome , (ICD-10: F33.2) sowie eine seit mehreren Jah ren bestehende Zwangs störung mit vor wiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10: F42.0) zu entnehmen ( Urk. 18/33 /1) . Seit Frühjahr 2009 bestünden verstärkt Gefühle der Lust- und Sinn losigkeit, innere Leere und Freudlosigkeit und zunehmend suizidale Gedanken ( Urk. 18/33/2). Am 27. Oktober 2010 hielten die Ärzte der E.___ überdies fest, dass es durch das Auftreten einer mittelgradigen de pressiven Episode seit An fang 2009 zu einer Exazerbation der Zwangsgedan ken gekom men sei (Urk.
18/46/1). 5 . 4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regional er Ärztlicher Dienst (RAD), führte im Untersuchungsbericht vom 13. September 2010 aus, in Anlehnung an seine Untersuchung des Klägers vom 1 0. September 2010 sowie unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und der Arztberichte der E.___ vom 1 4. Dezember 2009 und vom 1. März 2010 sowie vom Stadtärztlichen Dienst der Stadt A.___ vom 1 2. Oktober 2009 und vom 1 2. Mai 2010 könne beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ab April 2009 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jed wede Tätigkeit aufgrund einer Zwangsstörung sowie der rezidivierenden de pressiven Störung mit mittelgradiger bis schwerer Episode bestanden habe (Urk.
18/42/4-5 ). 6 .
6 .1
Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 1 1. Mai 2011 ( Urk. 18/65) gestützt auf den Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 1 3. September 2010 ( Urk. 18/42) davon aus, dass die einjährige Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) im April 2009 begonnen hat ( Urk. 18/48/5). Gemäss den Bericht en
des Stadtärztlichen Dienstes der Stadt A.___ vom 14.
April und 12. Oktober 2009 ist der Kläger schon in der Jugend durch psy chische Probleme aufgefallen . Trotzdem habe er im Gymnasium gute Leistungen erbringen können (Urk.
18/16/1 , Urk. 18/32/8 ). Gegen 1992 sei es
zu einer ersten schweren de pressiven Episode gekommen und der Kläger habe sein Medizin studium abge brochen ( Urk. 18/32/8). Er hat noch weitere Studiengänge begonnen, ohne diese abzuschliessen. Wegen Depressionen sei er Mitte und Ende 2004 je zwei Monate in der E.___ hospi talisiert gewesen ( Urk. 18/16/1). Am 2. November 2006 sei er per fürsorge rischer Freiheitsentziehung in die E.___ eingewiesen worden (Urk.
18/32/10). In der Folge habe er immer wieder kurz fristig an verschiedenen Arbeits stellen gearbeitet . Dabei sei es, auf grund auf kommender Gefühle von Lust- und Sinnlosigkeit, Überforderungsgefühlen und Schlaf losigkeit, zu Arbeitsabbrüchen gekommen (Urk.
18/32/8).
Auch wenn aufgrund dieser Aus führungen der behandelnden Ärzte davon auszugehen ist, dass die psychische Gesundheitsstörung des Klägers seit seiner Jugend besteht, war er trotzdem in der Lage, die Matura zu be stehen , hat zu studieren begonnen und war für ver schiedene Arbeitgeber tätig. Auch bei der Y.___ GmbH hat er zu Beginn gute Leistungen gezeigt, für welche er p er 1. Januar 2009 mit einer Lohnerhöhung belohnt wurde (Urk. 18/22/13). Bei der Z.___ war er ein geschätzter Mitarbeiter ( Urk. 18/16/1).
6 .2
Wie den Berichten de s Stadtärztlichen Dienstes der Stadt A.___ und der E.___
jedoch weiter zu entnehmen ist , kam es
ca. Ende Februar 2009 erneut zu einer schweren depressiven Episode mit Schlaflosigkeit, Gefühle n der Lustlosigkeit, innerer Leere und Freudlosigkeit bis hin zum Sinnverlust und Lebensüber druss ( Urk. 18/32/8) . Zwar datieren die Ärzte des Stadtärzt lichen Dienstes der Stadt A.___
den Beginn der Arbeitsfähigkeit im Bericht an die IV-Stelle auf den
9. April 2009 (Urk. 18/32/8). Da PD Dr. B.___ aber bereits im April 2009 zwei notfall mäs sige Haus be suche beim Kläger durchführen musste (Urk. 18/16, Urk.
18/32/8), kann zwangslos angenommen werden , dass der Kläger bereits zuvor an De pres sionen litt. PD Dr. B.___ selbst attestierte dem Kläger bereits ab 28.
Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 2/9, Urk. 12/2) und er war der Auffassung, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage ge we sen sei, die Anforderungen seiner Arbeitsstelle bei der Z.___ zu er füllen ( vgl. Urk. 18/2/7). Wegen der Schlafstörungen erschien der Kläger dort wieder holt viel zu spät zu r Arbeit ( Urk. 18/16/1). Er musste von seinem Arbeit geber mehr fach darauf hingewiesen werden, dass unent schuldigtes Fern bleiben nicht tole riert werde ( Urk. 18/22/10). Schliesslich kündigte d ie Y.___ GmbH
dem Kläger aufgrund der verschiedenen Vorkommnisse am 2.
März 2009 fristlos ( Urk. 18/22/20).
Seither gelang es dem Kläger nicht mehr, im Arbeits leben Fuss zu fassen.
Ferner wiesen die Ärzte der E.___ darauf hin, dass es im Frühjahr 2009 eben falls zur Beendigung einer Partnerschaft und zum Verlust der meisten sozialen Kontakte (Urk. 18/33/2) und zudem zu einer Exa zerbation der Zwangsgedanken gekommen sei ( Urk. 18/46/2). 6.3
Zu sammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger seit Februar 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit dauerhaft zu mindestens 20 % beein trächtigt war.
Es ergibt sich demnach, dass der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf Februar 2009 festzulegen ist. Da der Kläger im Februar 2009 bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert war, ist diese zu verpflichten, entsprechende In validenleistungen zu erbringen.
Der Rentenbeginn ist auf den
1. April 2010 (Urk. 18/65) festzusetzen ( vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 140 V 470) . 6 .4 6 .4 .1
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Klage gegen die Beklagte 1 gutzuheis sen und die K lage gegen die Beklagte 2 abzuweisen ist. 6 .4 .2
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch das Klagebegehren nicht auf einen bestimmten Betrag lautet, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis bloss in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten 1, der Invaliditäts grad und der Rentenbeginn am
1. April 2010 festzustellen, die genaue ziffern mässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leis tungs pflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist, wogegen im Streitfalle wie derum eine Klage zulässig wäre (vgl. BGE 129 V 450) . 7 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E.
4c) , was bei der Beklagten 1 der Fall ist (vgl. Urk. 14/3) . Demzufolge hat die Beklagte 1 ab
11. April 2014 (Einreichung der Klage) Verzugzinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten . 8 . 8 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. 8 .2
Ein Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung ist vorliegend indes zu verneinen, da die Vertretung durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich kostenlos erfolgte (BGE 108 V 27 0 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 3). 8 . 3
Der Beklagten 2 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 1 24 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invaliden rente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 1 . April 201 4 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die K lage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Der Beklagten 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - NoventusCollect - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 8 /7/2-8 ) .
A b
E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61 E. 2.3, B 93/04, mit Hinwei sen).
E. 1.2 Bei Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ist der Ort der Erfül lung der Kontrollvorschriften und des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung dem Ort des Betriebes im Sinne von Art. 73 Abs. 3 BVG gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3.2). Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung [ZPO]) mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4, 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4; BGE 133 V 488 E. 4; Meyer/ Uttinger , in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 99; Stauffer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich, Basel und Genf 2013, S. 286).
E. 1.3 Da der im Kanton Zürich wohnhafte Kläger im März/April 2009 bei der Unia Arbeitslosenkasse mit Sitz in Zürich Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, ist das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. 2.
E. 2 . Eventualiter sollte weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 als leistungs pflichtig sein, ist der zuständige BVG-Versicherer zu eruieren.
E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer länge ren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 2.2 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsun fähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cher teneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, da ge gen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva l id werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer auf getretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsor geeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsor geeinrich tungen gegeneinander abzu grenzen, wenn eine in ihrer Arbeits fähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invali denversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorgeeinrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit neh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spät folgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs.
1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu be rück sichti gen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Be urtei lung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Arbeit vera nlasst haben (BGE 123 V 262 E. 1 c, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 2.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) .
E. 2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.
E. 3 Die Beklagte n seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Be rechnungsgrundlage n zu edieren und detailliert zu begründen.
E. 3.1 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass die Tätigkeit im Callcenter der Z.___ der Auslöser seines „ Abtauchers “ gewesen sei, da ihn die Arbeit mit den g leichzeitigen Anrufen überfordert habe. Zusätzlich hätten seine Schlafstö rungen zu unentschuldigten Absenzen geführt. Der Grund für sein Fern bleiben vom Arbeitsplatz bei der Z.___ seien schwere Depressionen ge wesen. Aus den Stundenblättern der Y.___ GmbH sei so dann ersicht lich, dass er bis zur Kündigung am 2. März 2009 immer mehr Absenzen gehabt habe ( Urk. 1 S. 3). D ie zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit habe dem nach bereits während der Anstellung bei der Y.___ GmbH begon nen . D aher bestehe eine BVG-Leistungspflicht seitens der Beklagten 1. Sollte der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf April 2009 festgelegt werden, wäre die Beklagte 2 leistungs pflichtig ( Urk. 1 S. 6).
E. 3.2.1 Die Beklagte 1 macht demgegenüber
geltend, dass die Eidg . Invaliden versiche rung für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf die beweiskräftigen ärztlichen Belege hin sichtlich Behandlungsaufnahme und Arbeitsunfähigkeit ab 9. April 2009 ab ge stützt habe. Diese Feststellung sei keineswegs unhaltbar. Das Arbeits verhältnis mit der Y.___ GmbH und damit auch das Vorsorgeverhältnis sei mit der fristlosen Kündigung am 2. März 2009 beendet worden. Die gesetzliche Nachdeckungsfrist gemäss Art.
E. 3.2.2 Die Beklagte 2 bringt im Wesentlichen vor, dass der Kläger gemäss Arztzeugnis des Stadtärztlichen Dienstes
der Stadt A.___ vom 3 0. April 2009 bereits im Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk.
E. 4 Es sei das IV-Dossier des Klägers beizuziehen.
E. 5 Es sei dem Kläger zulasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute . Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 resp. der Beklagten 2.“ Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 1 7. Juli 2014 Abweisung der Klage, sofern sie gegen sie gerichtet sei ( Urk. 11 S. 2). Mit Klageantwort vom 2. September 2014 beantragte die Beklagte 1 ebenfalls Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen sie richte ( Urk. 13 S. 2). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2014 ( Urk.
15) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 18/1-96) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 21) und duplicando (Urk. 25, Urk. 27) an ihren Rechtsbegehren fest. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.2 .1
PD Dr. med.
B.___ , Stadtärztlicher Dienst der Stadt A.___ , unter suchte den Kläger am 9. April 2009 in dessen Wohnung (Urk. 18/16/1). In sei nem Bericht vom 14. April 2009 h iel t
Dr. B.___
fest , dass der Kläger unter einer zur Zeit schweren floriden Depression bei einer chronisch rezidivierenden D epression leide ( Urk. 18/16/3).
Im Arztzeugnis für die Arbeitslosenkasse vom 3 0. April 2009 attestierte PD Dr. B.___ dem Kläger vom 2 8. Februar bis 1 5. Mai 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/9, Urk. 12/2). 5 . 2 .2
Laut dem für die IV-Stelle erstellten Bericht von Dr. med. C.___ , Oberarzt, und Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, Stadtärztlicher Dien s t der Stadt A.___ , Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, vom 1 2. Oktober 2009 leidet der Kläger an einer mindestens seit 1992 bestehenden rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) bei Ver dacht auf bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.31) sowie seit 1994 an einer Stö rung durch Kokain, gegen wärtig abstinent (ICD-10: F14.20), an einer Störung durch Heroin, gegenwärtig ab stinent (ICD-10: F11.20) sowie an einer Störung durch Alkohol, schädlicher Ge brauch (ICD-10: F10.1) ( Urk. 18/32 /4 ) . Der Kläger sei seit 9. April 2009 und bis auf weiteres zu 100
% arbeitsunfähig ( Urk. 18/32/5). 5 . 2 .3
Dr. C.___ führte am 1 2. Mai 2010 aus, dass sich der Verlauf der Erkrankung des Kläg er im September 2009 soweit „zu gespitz t“ habe, dass er am 2. Septem ber 2009 in die E.___ habe einge wiesen werden müssen , wo er bis zum 2 4. Dezember 2009 hospitalisiert ge wesen sei. Ca. drei Wochen nach der Entlassung habe ihm die Mutter des Klägers ge mel det, dass sich dieser erneut schwer depressiv zurückgezogen habe . Der ak tuelle Zustand des Klägers müsse als erneute Phase einer schweren de pres siven Stö rung mit ausgesprochener An triebslosigkeit, Anhedonie , Unfähig keit , jeg lichen Kont akt zu pflegen , sowie ausgeprägter psychovegetativer Störung mit Schlaf losigkeit und Umkehr der circadianen Periodik bezeichnet werden (Urk. 18/37 /3). 5 . 3
Dem Bericht der E.___
vom 1 4. Dezember 2009 sind als Diag nosen mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit dem 16. Alters jahr
bestehende rez i divierende de pres sive Störung, gegenwärtig schwere Episo de ohne psycho tische Symptome , (ICD-10: F33.2) sowie eine seit mehreren Jah ren bestehende Zwangs störung mit vor wiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10: F42.0) zu entnehmen ( Urk. 18/33 /1) . Seit Frühjahr 2009 bestünden verstärkt Gefühle der Lust- und Sinn losigkeit, innere Leere und Freudlosigkeit und zunehmend suizidale Gedanken ( Urk. 18/33/2). Am 27. Oktober 2010 hielten die Ärzte der E.___ überdies fest, dass es durch das Auftreten einer mittelgradigen de pressiven Episode seit An fang 2009 zu einer Exazerbation der Zwangsgedan ken gekom men sei (Urk.
18/46/1). 5 . 4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regional er Ärztlicher Dienst (RAD), führte im Untersuchungsbericht vom 13. September 2010 aus, in Anlehnung an seine Untersuchung des Klägers vom 1 0. September 2010 sowie unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und der Arztberichte der E.___ vom 1 4. Dezember 2009 und vom 1. März 2010 sowie vom Stadtärztlichen Dienst der Stadt A.___ vom 1 2. Oktober 2009 und vom 1 2. Mai 2010 könne beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ab April 2009 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jed wede Tätigkeit aufgrund einer Zwangsstörung sowie der rezidivierenden de pressiven Störung mit mittelgradiger bis schwerer Episode bestanden habe (Urk.
18/42/4-5 ). 6 .
6 .1
Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 1 1. Mai 2011 ( Urk. 18/65) gestützt auf den Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 1 3. September 2010 ( Urk. 18/42) davon aus, dass die einjährige Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) im April 2009 begonnen hat ( Urk. 18/48/5). Gemäss den Bericht en
des Stadtärztlichen Dienstes der Stadt A.___ vom 14.
April und 12. Oktober 2009 ist der Kläger schon in der Jugend durch psy chische Probleme aufgefallen . Trotzdem habe er im Gymnasium gute Leistungen erbringen können (Urk.
18/16/1 , Urk. 18/32/8 ). Gegen 1992 sei es
zu einer ersten schweren de pressiven Episode gekommen und der Kläger habe sein Medizin studium abge brochen ( Urk. 18/32/8). Er hat noch weitere Studiengänge begonnen, ohne diese abzuschliessen. Wegen Depressionen sei er Mitte und Ende 2004 je zwei Monate in der E.___ hospi talisiert gewesen ( Urk. 18/16/1). Am 2. November 2006 sei er per fürsorge rischer Freiheitsentziehung in die E.___ eingewiesen worden (Urk.
18/32/10). In der Folge habe er immer wieder kurz fristig an verschiedenen Arbeits stellen gearbeitet . Dabei sei es, auf grund auf kommender Gefühle von Lust- und Sinnlosigkeit, Überforderungsgefühlen und Schlaf losigkeit, zu Arbeitsabbrüchen gekommen (Urk.
18/32/8).
Auch wenn aufgrund dieser Aus führungen der behandelnden Ärzte davon auszugehen ist, dass die psychische Gesundheitsstörung des Klägers seit seiner Jugend besteht, war er trotzdem in der Lage, die Matura zu be stehen , hat zu studieren begonnen und war für ver schiedene Arbeitgeber tätig. Auch bei der Y.___ GmbH hat er zu Beginn gute Leistungen gezeigt, für welche er p er 1. Januar 2009 mit einer Lohnerhöhung belohnt wurde (Urk. 18/22/13). Bei der Z.___ war er ein geschätzter Mitarbeiter ( Urk. 18/16/1).
6 .2
Wie den Berichten de s Stadtärztlichen Dienstes der Stadt A.___ und der E.___
jedoch weiter zu entnehmen ist , kam es
ca. Ende Februar 2009 erneut zu einer schweren depressiven Episode mit Schlaflosigkeit, Gefühle n der Lustlosigkeit, innerer Leere und Freudlosigkeit bis hin zum Sinnverlust und Lebensüber druss ( Urk. 18/32/8) . Zwar datieren die Ärzte des Stadtärzt lichen Dienstes der Stadt A.___
den Beginn der Arbeitsfähigkeit im Bericht an die IV-Stelle auf den
9. April 2009 (Urk. 18/32/8). Da PD Dr. B.___ aber bereits im April 2009 zwei notfall mäs sige Haus be suche beim Kläger durchführen musste (Urk. 18/16, Urk.
18/32/8), kann zwangslos angenommen werden , dass der Kläger bereits zuvor an De pres sionen litt. PD Dr. B.___ selbst attestierte dem Kläger bereits ab 28.
Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 2/9, Urk. 12/2) und er war der Auffassung, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage ge we sen sei, die Anforderungen seiner Arbeitsstelle bei der Z.___ zu er füllen ( vgl. Urk. 18/2/7). Wegen der Schlafstörungen erschien der Kläger dort wieder holt viel zu spät zu r Arbeit ( Urk. 18/16/1). Er musste von seinem Arbeit geber mehr fach darauf hingewiesen werden, dass unent schuldigtes Fern bleiben nicht tole riert werde ( Urk. 18/22/10). Schliesslich kündigte d ie Y.___ GmbH
dem Kläger aufgrund der verschiedenen Vorkommnisse am 2.
März 2009 fristlos ( Urk. 18/22/20).
Seither gelang es dem Kläger nicht mehr, im Arbeits leben Fuss zu fassen.
Ferner wiesen die Ärzte der E.___ darauf hin, dass es im Frühjahr 2009 eben falls zur Beendigung einer Partnerschaft und zum Verlust der meisten sozialen Kontakte (Urk. 18/33/2) und zudem zu einer Exa zerbation der Zwangsgedanken gekommen sei ( Urk. 18/46/2).
E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsor gege richt zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.
E. 6.3 Zu sammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger seit Februar 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit dauerhaft zu mindestens 20 % beein trächtigt war.
Es ergibt sich demnach, dass der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf Februar 2009 festzulegen ist. Da der Kläger im Februar 2009 bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert war, ist diese zu verpflichten, entsprechende In validenleistungen zu erbringen.
Der Rentenbeginn ist auf den
1. April 2010 (Urk. 18/65) festzusetzen ( vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 140 V 470) . 6 .4 6 .4 .1
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Klage gegen die Beklagte 1 gutzuheis sen und die K lage gegen die Beklagte 2 abzuweisen ist. 6 .4 .2
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch das Klagebegehren nicht auf einen bestimmten Betrag lautet, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis bloss in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten 1, der Invaliditäts grad und der Rentenbeginn am
1. April 2010 festzustellen, die genaue ziffern mässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leis tungs pflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist, wogegen im Streitfalle wie derum eine Klage zulässig wäre (vgl. BGE 129 V 450) . 7 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E.
4c) , was bei der Beklagten 1 der Fall ist (vgl. Urk. 14/3) . Demzufolge hat die Beklagte 1 ab
11. April 2014 (Einreichung der Klage) Verzugzinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten . 8 . 8 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. 8 .2
Ein Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung ist vorliegend indes zu verneinen, da die Vertretung durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich kostenlos erfolgte (BGE 108 V 27 0 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 3). 8 . 3
Der Beklagten 2 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 1 24 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invaliden rente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 1 . April 201 4 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die K lage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Der Beklagten 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - NoventusCollect - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 10 Abs. 3 BVG habe am 2. April 2009 geendet. Damit sei der Kläger bei Eintritt der für den An spruch auf eine Invalidenrente massgeblichen Arbeitsunfähigkeit bei der Be klagten 1 nicht mehr versichert gewesen ( Urk. 1 3 S. 8).
E. 11 S. 2). 4.
Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass de r Kläger auf grund einer schweren psychischen Erkrankung im Jahr 2009 arbeitsunfähig ge worden war . Von den Par teien wird sodann nicht in Frage gestellt, dass dieselbe Ursache später auch zur Invalidität führte; damit ist vom Bestehen eines engen sachlichen Konnexes auszugehen.
Strittig ist der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. 5. 5 .1
Folgende medizinische Berichte liegen vor, die für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00028 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
10. Februar 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Rechtsanwältin Diana Berger- Aschwanden Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich gegen 1.
NoventusCollect Grundstrasse 18, Postfach 679, 6343 Rotkreuz 2.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1973 geboren e
X.___
begann nach der Matura ein Medizin- und ein Geschichtsstudium sowie zweimal ein Studium der Rechtswissenschaften
ohne jedoch eines seiner Studien abzuschliessen ( Urk. 1 8 /7/1 , Urk. 18 /7/9 , Urk.
18 /7/13 ). Beruflich übte er insbesondere Tätigkeiten als Call Center Agent, Hilfsmakler und Lektor aus , welche er jeweils nur kurzeitig inne hatte ( vgl . U rk.
18 /7/1 , Urk.
1 8 /7/2-8 ) .
A b 2 5. Februar 2008
arbeitete er beim Per sonal ver leih unterneh men
Y.___ GmbH , welches ihn bei der
Z.___ als Call Center Agent ein setzt
e. I n dieser Eigenschaft war er bei der NoventusCollect
vorsorge ver sichert (Urk. 14/2 ).
Nachdem X.___ mehrmals unentschuldigt der Arbeit fernge blieben war, löste d ie Y.___ GmbH d a s Arbeits ver hältnis am 2. März 2009 fristlos auf ( Urk.
18/22/10 , Urk. 18/22/20 ) . Ab 1 1. März 2009 war X.___ als arbeitslos gemeldet ( Urk. 18/24/1). Im März und April 2009 bezog er während 10 Tagen Taggelder der Arbeitslosenver sicherung und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität berufs vorsorge versichert ( Urk. 11 S. 2). 1.2
Am 22 . Mai 20 09 wurde
X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt A.___
unter Hinweis auf eine chronisch rezidivierende Depression bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zur Früherfassung gemeldet ( Urk. 18/4 ). Auf deren Aufforderung hin meldete er sich am 25 . Juni 20 09 (Ein gangsdatum) bei ihr zum Leistungsbezug an ( Urk. 18 /17).
Sie sprach ihm
– nach einschlägigen Ab klärungen
– mit Verfügung vom 11 .
Mai 201 1 mit Wirkung ab 1. April 2010
eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 18/65 ) . 1.3
In der Folge wandte sich X.___
am 2 0. Oktober 2011 sowohl an die Stif tung Auffangeinrichtung BVG als auch an den Rückversicherer der NoventusCollect und beantragte jeweils
die Ausrichtung einer Rente der beruf lichen Vorsorge ( Urk. 2/14, Urk. 2/20). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnte das Leistungsbegehren mit Schreiben vom 2 4. Juli 2012 ab , wobei sie darauf hin wies, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit am 28. Februar 2009 begonnen habe und X.___ zu diesem Zeitpunkt keine BVG-pflich ti gen Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt worden seien ( Urk. 2/21). Der Rückversicherer der NoventusCollect lehnte das Leistungs be gehren von X.___
– unter Hinweis da rauf, dass dieser bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht mehr bei der NoventusCollect vorsorgeversichert gewesen sei
– wiederholt, zuletzt am 1 8 . Juni 2013, ab (Urk. 2/ 14- 2/19). 2.
Am 11. April 2014 erhob X.___ gegen die NoventusCollect (Beklagte 1) und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten leistungspflichtig ist. 2 . Eventualiter sollte weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 als leistungs pflichtig sein, ist der zuständige BVG-Versicherer zu eruieren. 3. Die Beklagte n seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Be rechnungsgrundlage n zu edieren und detailliert zu begründen. 4. Es sei das IV-Dossier des Klägers beizuziehen. 5. Es sei dem Kläger zulasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute . Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 resp. der Beklagten 2.“ Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 1 7. Juli 2014 Abweisung der Klage, sofern sie gegen sie gerichtet sei ( Urk. 11 S. 2). Mit Klageantwort vom 2. September 2014 beantragte die Beklagte 1 ebenfalls Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen sie richte ( Urk. 13 S. 2). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2014 ( Urk.
15) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 18/1-96) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 21) und duplicando (Urk. 25, Urk. 27) an ihren Rechtsbegehren fest. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61 E. 2.3, B 93/04, mit Hinwei sen). 1.2
Bei Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ist der Ort der Erfül lung der Kontrollvorschriften und des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung dem Ort des Betriebes im Sinne von Art. 73 Abs. 3 BVG gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3.2). Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung [ZPO]) mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4, 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4; BGE 133 V 488 E. 4; Meyer/ Uttinger , in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 99; Stauffer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich, Basel und Genf 2013, S. 286). 1.3
Da der im Kanton Zürich wohnhafte Kläger im März/April 2009 bei der Unia Arbeitslosenkasse mit Sitz in Zürich Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, ist das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. 2.
2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer länge ren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2
Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsun fähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cher teneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, da ge gen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva l id werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer auf getretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsor geeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsor geeinrich tungen gegeneinander abzu grenzen, wenn eine in ihrer Arbeits fähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invali denversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorgeeinrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit neh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spät folgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs.
1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu be rück sichti gen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Be urtei lung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Arbeit vera nlasst haben (BGE 123 V 262 E. 1 c, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 2.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsor gege richt zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass die Tätigkeit im Callcenter der Z.___ der Auslöser seines „ Abtauchers “ gewesen sei, da ihn die Arbeit mit den g leichzeitigen Anrufen überfordert habe. Zusätzlich hätten seine Schlafstö rungen zu unentschuldigten Absenzen geführt. Der Grund für sein Fern bleiben vom Arbeitsplatz bei der Z.___ seien schwere Depressionen ge wesen. Aus den Stundenblättern der Y.___ GmbH sei so dann ersicht lich, dass er bis zur Kündigung am 2. März 2009 immer mehr Absenzen gehabt habe ( Urk. 1 S. 3). D ie zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit habe dem nach bereits während der Anstellung bei der Y.___ GmbH begon nen . D aher bestehe eine BVG-Leistungspflicht seitens der Beklagten 1. Sollte der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf April 2009 festgelegt werden, wäre die Beklagte 2 leistungs pflichtig ( Urk. 1 S. 6). 3.2
3.2.1
Die Beklagte 1 macht demgegenüber
geltend, dass die Eidg . Invaliden versiche rung für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf die beweiskräftigen ärztlichen Belege hin sichtlich Behandlungsaufnahme und Arbeitsunfähigkeit ab 9. April 2009 ab ge stützt habe. Diese Feststellung sei keineswegs unhaltbar. Das Arbeits verhältnis mit der Y.___ GmbH und damit auch das Vorsorgeverhältnis sei mit der fristlosen Kündigung am 2. März 2009 beendet worden. Die gesetzliche Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG habe am 2. April 2009 geendet. Damit sei der Kläger bei Eintritt der für den An spruch auf eine Invalidenrente massgeblichen Arbeitsunfähigkeit bei der Be klagten 1 nicht mehr versichert gewesen ( Urk. 1 3 S. 8). 3.2.2
Die Beklagte 2 bringt im Wesentlichen vor, dass der Kläger gemäss Arztzeugnis des Stadtärztlichen Dienstes
der Stadt A.___ vom 3 0. April 2009 bereits im Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 11 S. 2, Urk. 12/2). Daher müsse die Beklagte 1 und nicht die Beklagte 2 Leistungen betreffend In validität erbringen ( Urk. 11 S. 2). 4.
Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass de r Kläger auf grund einer schweren psychischen Erkrankung im Jahr 2009 arbeitsunfähig ge worden war . Von den Par teien wird sodann nicht in Frage gestellt, dass dieselbe Ursache später auch zur Invalidität führte; damit ist vom Bestehen eines engen sachlichen Konnexes auszugehen.
Strittig ist der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. 5. 5 .1
Folgende medizinische Berichte liegen vor, die für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind: 5.2 5.2 .1
PD Dr. med.
B.___ , Stadtärztlicher Dienst der Stadt A.___ , unter suchte den Kläger am 9. April 2009 in dessen Wohnung (Urk. 18/16/1). In sei nem Bericht vom 14. April 2009 h iel t
Dr. B.___
fest , dass der Kläger unter einer zur Zeit schweren floriden Depression bei einer chronisch rezidivierenden D epression leide ( Urk. 18/16/3).
Im Arztzeugnis für die Arbeitslosenkasse vom 3 0. April 2009 attestierte PD Dr. B.___ dem Kläger vom 2 8. Februar bis 1 5. Mai 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/9, Urk. 12/2). 5 . 2 .2
Laut dem für die IV-Stelle erstellten Bericht von Dr. med. C.___ , Oberarzt, und Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, Stadtärztlicher Dien s t der Stadt A.___ , Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, vom 1 2. Oktober 2009 leidet der Kläger an einer mindestens seit 1992 bestehenden rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) bei Ver dacht auf bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.31) sowie seit 1994 an einer Stö rung durch Kokain, gegen wärtig abstinent (ICD-10: F14.20), an einer Störung durch Heroin, gegenwärtig ab stinent (ICD-10: F11.20) sowie an einer Störung durch Alkohol, schädlicher Ge brauch (ICD-10: F10.1) ( Urk. 18/32 /4 ) . Der Kläger sei seit 9. April 2009 und bis auf weiteres zu 100
% arbeitsunfähig ( Urk. 18/32/5). 5 . 2 .3
Dr. C.___ führte am 1 2. Mai 2010 aus, dass sich der Verlauf der Erkrankung des Kläg er im September 2009 soweit „zu gespitz t“ habe, dass er am 2. Septem ber 2009 in die E.___ habe einge wiesen werden müssen , wo er bis zum 2 4. Dezember 2009 hospitalisiert ge wesen sei. Ca. drei Wochen nach der Entlassung habe ihm die Mutter des Klägers ge mel det, dass sich dieser erneut schwer depressiv zurückgezogen habe . Der ak tuelle Zustand des Klägers müsse als erneute Phase einer schweren de pres siven Stö rung mit ausgesprochener An triebslosigkeit, Anhedonie , Unfähig keit , jeg lichen Kont akt zu pflegen , sowie ausgeprägter psychovegetativer Störung mit Schlaf losigkeit und Umkehr der circadianen Periodik bezeichnet werden (Urk. 18/37 /3). 5 . 3
Dem Bericht der E.___
vom 1 4. Dezember 2009 sind als Diag nosen mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit dem 16. Alters jahr
bestehende rez i divierende de pres sive Störung, gegenwärtig schwere Episo de ohne psycho tische Symptome , (ICD-10: F33.2) sowie eine seit mehreren Jah ren bestehende Zwangs störung mit vor wiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10: F42.0) zu entnehmen ( Urk. 18/33 /1) . Seit Frühjahr 2009 bestünden verstärkt Gefühle der Lust- und Sinn losigkeit, innere Leere und Freudlosigkeit und zunehmend suizidale Gedanken ( Urk. 18/33/2). Am 27. Oktober 2010 hielten die Ärzte der E.___ überdies fest, dass es durch das Auftreten einer mittelgradigen de pressiven Episode seit An fang 2009 zu einer Exazerbation der Zwangsgedan ken gekom men sei (Urk.
18/46/1). 5 . 4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regional er Ärztlicher Dienst (RAD), führte im Untersuchungsbericht vom 13. September 2010 aus, in Anlehnung an seine Untersuchung des Klägers vom 1 0. September 2010 sowie unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und der Arztberichte der E.___ vom 1 4. Dezember 2009 und vom 1. März 2010 sowie vom Stadtärztlichen Dienst der Stadt A.___ vom 1 2. Oktober 2009 und vom 1 2. Mai 2010 könne beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ab April 2009 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jed wede Tätigkeit aufgrund einer Zwangsstörung sowie der rezidivierenden de pressiven Störung mit mittelgradiger bis schwerer Episode bestanden habe (Urk.
18/42/4-5 ). 6 .
6 .1
Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 1 1. Mai 2011 ( Urk. 18/65) gestützt auf den Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 1 3. September 2010 ( Urk. 18/42) davon aus, dass die einjährige Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) im April 2009 begonnen hat ( Urk. 18/48/5). Gemäss den Bericht en
des Stadtärztlichen Dienstes der Stadt A.___ vom 14.
April und 12. Oktober 2009 ist der Kläger schon in der Jugend durch psy chische Probleme aufgefallen . Trotzdem habe er im Gymnasium gute Leistungen erbringen können (Urk.
18/16/1 , Urk. 18/32/8 ). Gegen 1992 sei es
zu einer ersten schweren de pressiven Episode gekommen und der Kläger habe sein Medizin studium abge brochen ( Urk. 18/32/8). Er hat noch weitere Studiengänge begonnen, ohne diese abzuschliessen. Wegen Depressionen sei er Mitte und Ende 2004 je zwei Monate in der E.___ hospi talisiert gewesen ( Urk. 18/16/1). Am 2. November 2006 sei er per fürsorge rischer Freiheitsentziehung in die E.___ eingewiesen worden (Urk.
18/32/10). In der Folge habe er immer wieder kurz fristig an verschiedenen Arbeits stellen gearbeitet . Dabei sei es, auf grund auf kommender Gefühle von Lust- und Sinnlosigkeit, Überforderungsgefühlen und Schlaf losigkeit, zu Arbeitsabbrüchen gekommen (Urk.
18/32/8).
Auch wenn aufgrund dieser Aus führungen der behandelnden Ärzte davon auszugehen ist, dass die psychische Gesundheitsstörung des Klägers seit seiner Jugend besteht, war er trotzdem in der Lage, die Matura zu be stehen , hat zu studieren begonnen und war für ver schiedene Arbeitgeber tätig. Auch bei der Y.___ GmbH hat er zu Beginn gute Leistungen gezeigt, für welche er p er 1. Januar 2009 mit einer Lohnerhöhung belohnt wurde (Urk. 18/22/13). Bei der Z.___ war er ein geschätzter Mitarbeiter ( Urk. 18/16/1).
6 .2
Wie den Berichten de s Stadtärztlichen Dienstes der Stadt A.___ und der E.___
jedoch weiter zu entnehmen ist , kam es
ca. Ende Februar 2009 erneut zu einer schweren depressiven Episode mit Schlaflosigkeit, Gefühle n der Lustlosigkeit, innerer Leere und Freudlosigkeit bis hin zum Sinnverlust und Lebensüber druss ( Urk. 18/32/8) . Zwar datieren die Ärzte des Stadtärzt lichen Dienstes der Stadt A.___
den Beginn der Arbeitsfähigkeit im Bericht an die IV-Stelle auf den
9. April 2009 (Urk. 18/32/8). Da PD Dr. B.___ aber bereits im April 2009 zwei notfall mäs sige Haus be suche beim Kläger durchführen musste (Urk. 18/16, Urk.
18/32/8), kann zwangslos angenommen werden , dass der Kläger bereits zuvor an De pres sionen litt. PD Dr. B.___ selbst attestierte dem Kläger bereits ab 28.
Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 2/9, Urk. 12/2) und er war der Auffassung, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage ge we sen sei, die Anforderungen seiner Arbeitsstelle bei der Z.___ zu er füllen ( vgl. Urk. 18/2/7). Wegen der Schlafstörungen erschien der Kläger dort wieder holt viel zu spät zu r Arbeit ( Urk. 18/16/1). Er musste von seinem Arbeit geber mehr fach darauf hingewiesen werden, dass unent schuldigtes Fern bleiben nicht tole riert werde ( Urk. 18/22/10). Schliesslich kündigte d ie Y.___ GmbH
dem Kläger aufgrund der verschiedenen Vorkommnisse am 2.
März 2009 fristlos ( Urk. 18/22/20).
Seither gelang es dem Kläger nicht mehr, im Arbeits leben Fuss zu fassen.
Ferner wiesen die Ärzte der E.___ darauf hin, dass es im Frühjahr 2009 eben falls zur Beendigung einer Partnerschaft und zum Verlust der meisten sozialen Kontakte (Urk. 18/33/2) und zudem zu einer Exa zerbation der Zwangsgedanken gekommen sei ( Urk. 18/46/2). 6.3
Zu sammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger seit Februar 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit dauerhaft zu mindestens 20 % beein trächtigt war.
Es ergibt sich demnach, dass der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf Februar 2009 festzulegen ist. Da der Kläger im Februar 2009 bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert war, ist diese zu verpflichten, entsprechende In validenleistungen zu erbringen.
Der Rentenbeginn ist auf den
1. April 2010 (Urk. 18/65) festzusetzen ( vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 140 V 470) . 6 .4 6 .4 .1
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Klage gegen die Beklagte 1 gutzuheis sen und die K lage gegen die Beklagte 2 abzuweisen ist. 6 .4 .2
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch das Klagebegehren nicht auf einen bestimmten Betrag lautet, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis bloss in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten 1, der Invaliditäts grad und der Rentenbeginn am
1. April 2010 festzustellen, die genaue ziffern mässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leis tungs pflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist, wogegen im Streitfalle wie derum eine Klage zulässig wäre (vgl. BGE 129 V 450) . 7 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E.
4c) , was bei der Beklagten 1 der Fall ist (vgl. Urk. 14/3) . Demzufolge hat die Beklagte 1 ab
11. April 2014 (Einreichung der Klage) Verzugzinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten . 8 . 8 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. 8 .2
Ein Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung ist vorliegend indes zu verneinen, da die Vertretung durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich kostenlos erfolgte (BGE 108 V 27 0 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 3). 8 . 3
Der Beklagten 2 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 1 24 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invaliden rente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 1 . April 201 4 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die K lage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Der Beklagten 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - NoventusCollect - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher