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BV.2014.00024

Gebundene Vorsorgeversicherung (Säule 3a) auf den Invaliditätsfall; Kündigung durch Versicherer wegen Anzeigepflichtverletzung.

Zürich SozVersG · 2016-06-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der Y.___ Staatsangehörige X.___ , geboren 1959, arbei tete ab Februar 2010 als Finanzbroker in Z.___ (vgl. Urk. 2/9 S. 1, 2, Urk. 2/12 S. 5 ) .

Er unter zeichnete am 1 5. Oktober 20 10 den Antrag für eine ge bundene Vorsorgeversicherung (Erwerbsunfähigkeits-Versicherung mit Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit)

mit der AXA Leben AG ( Urk. 2/27 ). Am 21. Oktober 2010 beantwortete er Fragen zum Gesundheitszustand ( Urk. 11/7) .

Am

20. Dezember 2010 stellte die AXA Leben AG die Versicherungspolice aus , gemäss welcher bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit - nach einer Wartefrist von 24

Monaten - die Aus richtung einer jährlichen Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum 3 1. Oktober 2024 von Fr. 120‘000.-- sowie nach einer Wartefrist von 12 Monaten eine Prämienbefreiung vor gesehen war ( Urk. 2/3). 1.2

Dem Versicherten wurde von seinem Hausarzt, Dr. med. A.___ , Inter nist, B.___ , aufgrund einer depressiven Episode und einer Anpas sungsstö rung

seit 2 4. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk.

16/4 7 S. 2 ) .

Am 6. Februar 2012 meldete er

sich

bei der IV-Stelle des Kantons C.___ zum Leistungsbezug an (vgl. Urk.

16/55). Die IV-Stelle C.___ gewährte am 5. Juni 2014 Arbeitsver mitt lung ( Urk. 16/58). Sie teilte am 9. September 2014 sodann mit, dass sie die Kosten für einen Arbeitsversuch übernehme ( Urk. 16/59) . 1.3

Am 5. März 2012 teilte

X.___

der AXA Leben AG mit, dass er erkrankt sei (vgl. Urk. 2/36 ), woraufhin er von der

AXA Leben AG mit Schreiben vom 1 4. März 2012 auf ge fordert wurde , das Meldeformular einzu reichen ( Urk. 11/3 ). In der Folge

ersuchte er m it dem bei der AXA Leben AG am 4. Juli 2012 einge gangenen Meldeformular

unter Hinweis auf eine seit 24.

Oktober 2011 be stehende Arbeitsunfähigkeit wegen „psychische r Er kran kung“ um Aus richtung von Erwerbsunfähigkeitsleistung en ( Urk. 2/4 S. 1, 2 ; vgl. Urk. 2/36 ).

Die AXA Leben AG zog

daraufhin insbesondere die IV-Akten des Ver sicherten bei und gab ein psychiatrische s Gutachten in Auftrag ( vgl. Urk. 2/18 , Urk. 16/41 ). Am 1 6. Mai 2013 erkundigte sie sich bei der Kranken versicherung von X.___ , der

B ayrischen Beamten kranken kasse , ob bei ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Vertragsabschluss im Oktober 2010 gesund heitliche Einschränkungen bzw. Krankheiten oder sonstige Beschwerden bestan den hätten ( Urk. 2/31 ). Mit Schreiben vom 2 8. Mai 2013 teilte die

Bayrischen Beamtenkrankenkasse die Behandlungen mit, für welche der Versicherte vom November 2003 bis Oktober 2010 bei ihr Rechnungen hat einreichen lassen (Urk.

2/3 2 ).

Hernach

kündigte die AXA Leben AG

a m 24.

Juni 2013 den Versicherungsvertrag gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) mit der Begrün dung, es liege eine

Anzeigepflicht verletzung

(unkor rekte Antworten auf die Gesundheits fragen) vor ( Urk. 2/24) . Mit der Kündigung des Versicherungsvertrags war der Versicherte nicht einver standen ( Urk. 2/35).

Eine Einigung konnte in der Folge trotz kontrovers ge führ tem Brief wechsel nicht erzielt werden (vgl. Urk. 2/3 6 -39). 2.

Am 11. April 2014 erhob X.___ gegen die AXA Leben AG Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 5. Oktober 20 10 den Antrag für eine ge bundene Vorsorgeversicherung (Erwerbsunfähigkeits-Versicherung mit Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit)

mit der AXA Leben AG ( Urk. 2/27 ). Am 21. Oktober 2010 beantwortete er Fragen zum Gesundheitszustand ( Urk. 11/7) .

Am

20. Dezember 2010 stellte die AXA Leben AG die Versicherungspolice aus , gemäss welcher bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit - nach einer Wartefrist von 24

Monaten - die Aus richtung einer jährlichen Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum 3 1. Oktober 2024 von Fr. 120‘000.-- sowie nach einer Wartefrist von 12 Monaten eine Prämienbefreiung vor gesehen war ( Urk. 2/3).

E. 1.1 Der Y.___ Staatsangehörige X.___ , geboren 1959, arbei tete ab Februar 2010 als Finanzbroker in Z.___ (vgl. Urk. 2/9 S. 1, 2, Urk. 2/12 S. 5 ) .

Er unter zeichnete am

E. 1.2 Dem Versicherten wurde von seinem Hausarzt, Dr. med. A.___ , Inter nist, B.___ , aufgrund einer depressiven Episode und einer Anpas sungsstö rung

seit 2 4. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk.

16/4 7 S. 2 ) .

Am 6. Februar 2012 meldete er

sich

bei der IV-Stelle des Kantons C.___ zum Leistungsbezug an (vgl. Urk.

16/55). Die IV-Stelle C.___ gewährte am 5. Juni 2014 Arbeitsver mitt lung ( Urk. 16/58). Sie teilte am 9. September 2014 sodann mit, dass sie die Kosten für einen Arbeitsversuch übernehme ( Urk. 16/59) .

E. 1.3 Am 5. März 2012 teilte

X.___

der AXA Leben AG mit, dass er erkrankt sei (vgl. Urk. 2/36 ), woraufhin er von der

AXA Leben AG mit Schreiben vom 1 4. März 2012 auf ge fordert wurde , das Meldeformular einzu reichen ( Urk. 11/3 ). In der Folge

ersuchte er m it dem bei der AXA Leben AG am 4. Juli 2012 einge gangenen Meldeformular

unter Hinweis auf eine seit 24.

Oktober 2011 be stehende Arbeitsunfähigkeit wegen „psychische r Er kran kung“ um Aus richtung von Erwerbsunfähigkeitsleistung en ( Urk. 2/4 S. 1, 2 ; vgl. Urk. 2/36 ).

Die AXA Leben AG zog

daraufhin insbesondere die IV-Akten des Ver sicherten bei und gab ein psychiatrische s Gutachten in Auftrag ( vgl. Urk. 2/18 , Urk. 16/41 ). Am 1 6. Mai 2013 erkundigte sie sich bei der Kranken versicherung von X.___ , der

B ayrischen Beamten kranken kasse , ob bei ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Vertragsabschluss im Oktober 2010 gesund heitliche Einschränkungen bzw. Krankheiten oder sonstige Beschwerden bestan den hätten ( Urk. 2/31 ). Mit Schreiben vom 2 8. Mai 2013 teilte die

Bayrischen Beamtenkrankenkasse die Behandlungen mit, für welche der Versicherte vom November 2003 bis Oktober 2010 bei ihr Rechnungen hat einreichen lassen (Urk.

2/3

E. 2 ).

Hernach

kündigte die AXA Leben AG

a m 24.

Juni 2013 den Versicherungsvertrag gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) mit der Begrün dung, es liege eine

Anzeigepflicht verletzung

(unkor rekte Antworten auf die Gesundheits fragen) vor ( Urk. 2/24) . Mit der Kündigung des Versicherungsvertrags war der Versicherte nicht einver standen ( Urk. 2/35).

Eine Einigung konnte in der Folge trotz kontrovers ge führ tem Brief wechsel nicht erzielt werden (vgl. Urk. 2/3

E. 6 -39). 2.

Am 11. April 2014 erhob X.___ gegen die AXA Leben AG Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „

Dispositiv
  1. Die Beklagte sei im Rahmen einer Teilklage zu verpflichten, dem Kläger Ren tenleistungen, vorerst seit 2
  2. Oktober 2013 und bis zum 2
  3. Februar 2014, im Umfang von Fr.  40‘000.00 zuzüglich Verzugszinsen zu 5  % seit dem 2
  4. Dezember 2013 zu bezahlen.
  5. Die Beklagte sei im Rahmen einer Teilklage zu verpflichten, dem Kläger Leis tungen in Folge Prämienbefreiung, vorerst seit 2
  6. Oktober 2012 bis zum 2
  7. Februar 2014, im Umfang von Fr.  9‘484.00, zuzüglich Verzugs zin sen zu 5  % seit dem 2
  8. Juni 2013 zu bezahlen.
  9. Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen, und diese sei zu verpflichten, den Kläger angemessen ausserrechtlich zu entschädigen.“      Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2
  10. August 2014 Abweisung der Klage ( Urk.  9). Der Kläger und die Beklagte hielten replicando ( Urk.  15) und duplicando ( Urk.  22 ) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1
  11. März 2015 liess der Kläger zur Duplik der Beklagten vom 1
  12. Februar 2015 ( Urk.  22) Stellung nehmen ( Urk.  26). Hierzu liess sich die Beklagte mit Eingabe vom 2. April 2015 ( Urk.  29) vernehmen, was dem Kläger mit Mitteilung vom
  13. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  30).
  14. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Streitigkeiten über die Leistungspflicht aus gebundenen Vorsorgeversicherungen der Säule 3 a nach Art.  82 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) und Art.  1 Abs.  1 lit . a der Verord nung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vor sorgeformen (BVV 3) fallen in die sachliche Zu ständigkeit der Berufsvor sorge gerichte ( Art.  73 Abs.  1 lit . b BVG; BGE 141 V 439 E.   1.1 , SVR 2009 BVG Nr. 12 S. 38 E. 1, je mit weiteren Hinweisen ). 1.2      Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 73 Abs. 3 BVG. Die Beklagte hat ih ren Sitz in Winterthur , was den hiesigen Gerichtsstand begründet. Im Kanton Zürich fällt die Beurteilung derartiger Streitigkeiten (gebundene Vorsorge) gemäss § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Sozialversicherungs gerichts (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2012.00055 vom
  16. August 2013 E. 1) .
  17. 2 .1      Säule 3a-Versicherer dürfen - gleich wie Vorsorgeeinrichtungen im weiter gehen den Vorsorgebereich innerhalb der Grenzen von Art.  49 BVG - in den Zulassungsbedingungen Erfordernisse in Bezug auf den Gesundheitszustand des Versicherten aufstellen und gegebenenfalls Vorbehalte festlegen . Zu diesem Zweck, und um das Risiko angemessen einzuschätzen, sind die befugten Anstal ten grundsätzlich berechtigt, detaillierte Fragen über den Gesundheitszustand des Antragsstellers zu stellen, welcher dieser wahrheitsgemäss beant worten muss. Andernfalls muss sich der Versicherungsnehmer die falsche Erklärung entgegenhalten lassen und muss gegebenenfalls die Konsequenzen einer An zei gepflichtverletzung auf sich nehmen . Der Tatbestand der Anzeigepflichtver let zung beurteilt sich in analoger Weise zu den Bestimmungen von Art.  4 ff. VVG (BGE 138 III 416 E. 4 mit weiteren Hinweisen = Pra . 2 013 Nr. 7 S. 48 E. 4 ). 2 . 2      2 .2.1      Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fra ge bogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schlusse be kannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Ver sicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzu schliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstat sachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung ge richtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). 2 . 2 .2      Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versi cherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursa chen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorlie gen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indes sen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzwei deutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht ver pflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2 .2.3      Der Antragsteller hat dem Versicherer nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzu tei len, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächl ichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigen schaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Ver hält nisse des Antragsstellers, zu berücksichtig en sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seine r Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschl üsse eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch die jeni gen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (SVR 2009 BVG Nr. 12 S. 38 E.   3.1.3 ; BGE 134 III 511 E. 3.3.3, je mit weiteren Hinweisen). 2 . 3      2 . 3 .1      Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich be fragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer be rechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündi gung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Abs. 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3). 2 . 3 .2      B ei einer Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person erlischt die Leis tungs pflicht des Versicherer s , wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der nicht oder nicht richtig angezeigten Gefahrentatsache (Ursache) und dem spä teren Schaden (Wirkung) besteht. Damit in dieser zeitlichen Ab folge der aufei nander bezogenen Tatsachen von Beeinflussung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesprochen werde n kann, muss mindestens eine Ur säch lich keit im naturwissenschaftlichen Sinne vor liegen. Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Schaden nicht oder in anderem Umfang eingetreten wäre, wenn die nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache fehlen oder die un richtig ange zeigte erhebliche Gefahrstatsache nur im unrichtigen Umfang bestehen würde. Dabei reicht es aus, dass die nicht oder nicht richtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache lediglich eine von mehreren Ursachen beziehungs weise nur mitursächlich ist. Sofern eine naturwissenschaftliche Ur sächlichkeit zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt eine juristische Wertung anhand des Adäquanz prinzips vorzunehmen. Eine Beeinflussung des Schadens durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache kann bejaht werden, wenn diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetrete nen herbeizuführen, der Eintritt dieses Schadens also durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache allgemein als begünstigt erscheint. In beweisrechtlicher Hinsicht genügt eine überwiegende Wahr schein lichkeit der Abfolge der aufeinander bezogenen Tatsachen ( Urteil der Einzel rich terin am Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2013.00038 vom 26.   Juni 201 5 E. 7.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 4A_285/2009 vom 2
  18. Oktober 2009 E. 4.1 und Urs Ch . Nef/ Clemens von Zedtwitz , in: Basler Kommentar zum Ver sicherungsvertragsgesetz, Nachfüh rungs band , Basel 2012 , Art.  6 ad N 5). 2 . 3 .3      Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zur verschwiegenen bzw. unrichtig angezeigten Gefahrstatsache nur für die Befreiung von der Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 6 Abs. 3 VVG, nicht aber auch für die Zulässigkeit der Kündigung des Vorsorgevertrages ge mäss Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG erforderlich ist (BGE 1 38 III 416 E. 6). 2.4      Das Rücktrittsrecht des Versicherers besteht gemäss Art. 8 Ziff. 1 VVG dann nicht, wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist. Dabei dürfen auch keine Folgewir kungen der verschwiegenen Tatsache mehr fortbestehen . Wird beispielsweise eine durch den Versicherungsnehmer verschwiegene oder unrichtig deklarierte Krankheit nach Vertragsabschluss erfolgreich behandelt, so fällt die Gefahrs tat sache nicht dahin, falls die früher bestehende Gesundheitsstörung zu Rückfällen oder Spätfolgen führen kann ( Urs Nef, in: Basler Kommentar zum Versiche rungsvertragsgesetz , Basel 2001, N 7 zu Art. 8; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_ 66/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3 sowie Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00038 vom 26. Juni 2015 E. 6.1.1).
  19. Zu prüfen ist vorab, ob eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, die Be klagte den Versicherungsvertrag gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VVG kündigen und die Aus richtung von Leistungen gemäss Art. 6 Abs. 3 VVG verweigern durfte (vgl. Sach verhalt E. 1.3) .
  20. 4.1      4.1.1      Vor Vertragsabschluss zwischen Kläger und Beklagte r waren in einem mit „ärztli chen Untersuchungsbericht“ betitelten Formular Gesundheitsfrage n zu b eantwort en ( Urk.  11/7). 4.1.2      Der Kläger macht geltend, dass es sich bei m ärztliche n Untersuchungsbe richt ( vom 2
  21. Oktober 2010 ) nicht um ein Antragsformular im Sinne von Art. 4 ff. VVG handle, mit welche m Fragen an den Kläger gerichtet und von diesem zu beantworten gewesen wären . Diese s Formular sei vorliegend denn auch wei sungs gemäss durch den Arzt ausge füllt und unterzeichnet worden ( Urk.  1 S. 20). Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Wortlaut der Fragen 1 - 13 im ärzt lichen Unter suchungsbericht nur so verstanden werden, dass sie sich an den Antragssteller bzw. den Kläger und nicht an den Arzt richten. Mit seiner Unter schrift bestätigte der Kläger, dass er diese Fragen wahr heitsgetreu und voll stän dig beantwortet ha be . Dr.  A.___ seinerseits bestätigte, die einzelnen Fra gen mit dem Kläger durchgegangen zu sein ( Urk. 11/7 S. 2). Im vom Kläger am 15.   Oktober 2010 unterzeichneten Antrag für die gebundene Vorsorge fand sich sodann der Hinweis darauf , dass die Beklagte, falls die Angaben in den Antrags unterlagen unrichtig oder unvoll ständig sind, den Vertrag gestützt auf Art.  6 VVG auflösen könne, sowie dass die Unterzeichner des An trages die Richtigkeit der Angaben bestätigen, selbst wenn sie von einer anderen Person geschrieben worden seien (Urk. 2/27 S. 9). Ein entsprechender Hinweis findet sich im vom Kläger am 15. Oktober 2010 unterzeichneten For mular „Personen fragen Allgemeine Fragen“ (Urk. 11/6). Wenn der Kläger trotz dem geltend macht, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das unrichtige Aus füllen des ärzt liche n Untersuchungsbericht s eine Kündigung wegen einer Anzeigepflicht verletzung nach sich ziehen könne, kann ihm nicht gefolgt werden (Urk. 16 S.   25). Alsdann handelt es sich bei Dr.  A.___ - e ntgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Klägers ( Urk.  1 S.   21 f. , Urk.  16 S.   25 , 29 ) - offen kundig nicht um eine Hilfsperson der Beklagten, sondern um den langjährigen Hausarzt des Klägers in B.___ (vgl. Urk.  11/7 S. 3, Urk.  15 S. 25 , Urk.  16/47 S. 1 ). Es kann schliesslich auch keine Rede davon sein, dass Dr.   A.___ von der B e klagten für die Beant wortung der Gesundheitsfragen mit einer Unter suchung des Klägers betraut worden wäre . Vielmehr hat der Kläger seinen Hausarzt für die Untersuchungen und das Ausfüllen des ärzt lichen Unter suchungsberichts aufgesucht . Der Kläger muss sich mithin jede u nrichtige Beantwortung der an ihn gerichteten Gesund heitsfragen bzw. das Verschweigen von Gefahrs tatsachen an rechnen lassen. 4.2 4.2.1      Mit Frage 9 lit . f wurde danach gefragt, ob beim Kläger Störungen oder Beschwer den der Psyche, Krankheiten wie Depression, Angst-, Belastungs-, Ess störung oder andere b estehen oder in den letzten zehn Jahren bestanden haben . Der Kläger verneinte dies (Urk.   11/7 S.   2). Sodann gab er namentlich an, dass be züglich Verdauungsorgane an Gesundheitsstörungen lediglich eine nicht alko holische Fettleber bestehe (Frage 9 lit . c) . E r verneinte die Fragen nach in den letzten zehn Jahren aufgetretenen Krankheiten, Störun gen oder Beschwer den des Bewegungsapparats (Frage 9 lit . g) und des Immunsystems inkl. Infek tions krankheiten (Frage 9 lit . k ) und wegen anderen Krankheiten (Frage 9 lit . k). Der Kläger hat als Gesundheitsstörungen eine zurückgebil dete Schilddrüsenver grösserung , eine Hypercholesterinämie, einen phasenweise zu hohen Blutdruck, sowie eine Abweichung von der normalen Seh schärfe genannt (Urk. 11/7 S.   1,   2). Schliesslich gab er an, dass er als letzten Arzt im Juli 2010 Dr.  A.___ für einen „check up “ konsultiert habe ( Frage 11, Urk.  11/7 S. 2). 4.2.2      Gemäss Schreiben der Bayerischen Beamtenkrankenkasse vom 2
  22. Mai 2013 reichte der Kläger ab
  23. November 2003 bis Oktober 2010 bei ihr Rechnungen mit folgenden Diagnosen ein: „St r uma nodosa , Zustand nach Diskusprolaps, LWS-Syndrom, HWS-Syndrom, Zervikalneuralgie , Astigmatismus, Hypercholes terinämie, Pityriasis , Präkanzerose, Tinea , Refluxösophagitis , Hypertonie, Hämorrhoiden, Analfissur, Keratosis , Dermatitis, Radikulopathie , ausgeprägter psychovegetativer Erschöpfungszustand mit depressivem Ein schlag, Epicondy li tis radialis humeri , primäres Weitwinkelglaukom, Sicca -Synd rom, depressive Episode, Hepatopathie, Ekzem“ ( Urk.  2/32).      In seinem Schreiben vom 2
  24. Juni 2012 führ t e Dr.  A.___ sodann aus, am 24.   Juni 2010 sei beim Kläger ein depressives Syndrom diagnostiziert worden. Im Zeitraum vom
  25. bis 2
  26. Juli 2010 sei en weitere explorative und therapeu ti sche Gespräche erfolgt. Des Weiteren ist d iesem Schreiben zu entnehmen, dass dem Kläger von Dr.  A.___ auch antidepressiv wirksame Medikamente ver schrieben worden waren ( Urk.  2/40). 4.2.3      Die von der Beklagten als unrichtig monier ten Fragen waren für den Kläger hinreichend klar. Er konnte die von der Bayrischen Beamtenkrankenkasse angeführten Diagnosen und erfolgten ärztlichen Behandlungen nicht einfach verschweigen. Ferner bezeichnete er die letzte Konsultation bei Dr.  A.___ im Juli 2010 als blossen medizinischen „check up “ . G emäss Dr.  A.___ ging es aber um therapeutische Gespräche mit Ver schreibung von Anti depressiva ( Urk.  2/40). Die gestellten Fragen waren zudem erheblich, da insbesondere die früheren psychischen Be schwerden des Klägers wegen der damit verbundenen hohen Rückfallgefahr objektiv geeignet waren, den Entschluss der Beklagten, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzu schlie s sen, zu beeinflussen , was der Kläger selbst auch erkennen konnte (vgl. Nina Fehr, Erheblichkeit und Kausal zusammenhang einer Anzeigepflichtverletzung, de lege lata und de lege feren da, HAVE 3/2011 S. 235 ff. , S. 236 mit Hinweis).      Nach dem Gesagten hat der Kläger dadurch, dass er die aufgeführten Behand lungen in den Jahren 2003 bis 2010 beim Ausfüllen der Fragen 1 - 13 nicht erwähnte, erhebliche Gefahrstatsache n , die er kannte oder hätte kennen müssen , verschwiegen und damit seine An zeigepflicht verletzt. Die Beklagte durfte den Vertrag folglich durch schrift liche Erklärung kündigen ( Art.  6 Abs.  1 VVG). 4.3      4.3.1      Zu prüfen ist weiter, ob die Kündigung des Vorsorgevertrags durch die Beklag te mit Schreiben vom
  27. Juni 2013 ( Urk.  2/24) form- und fristgerecht erfolgt ist. 4.3.2      Diesbezüglich bringt d er Kläger vor , dass die Beklagte schon früher von dem der An zeigepflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis gehabt habe, womit die Kündigung des Vertrages mit Schreiben vom 24. Juni 2013 ( Urk.  2/24) verspätet erfolgt sei ( Urk.  1 S. 24 f. , Urk.  15 S. 22 ff. ). Er macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe schon im Zuge ihrer Abklärungen   be vor sie das Schreiben der Bayrischen Beamtenkrankenkasse vom 2
  28. Mai 2013 (Urk. 2/32) erhalten habe - von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt. So habe ihr die IV-Stelle C.___ mit Schreiben vom 2
  29. Juli 2012 (Urk. 16/41) die IV-Akten mit den von der IV-Stelle C.___ beigezogenen Arztberichten zugestellt. Sodann habe die Beklagte die Akten der Krankentag geldversicherung des Klägers er halten und be reits im Februar 2013 über das von der Krankentag geldversicherung des Klägers veranlasste Gutach ten von Dr. med. D.___ , FMH für Arbeitsmedizin und Psycho s omatik, dipl. Berufsberaterin/ Psy cho thera peutin SPV vom 1
  30. Januar 2013 (Urk. 2/12) ver fügt (Urk. 1 S. 11). Schliesslich habe der von der Beklagten beauftragte psychi atrische Gutachter den Kläger bereits am 2
  31. Mai 2013 untersucht (Urk. 1 S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt die vierwöchigen Kündi gungsfrist (Art. 6 Abs. 2 VVG) zu laufen, wenn der Versicherer über alle Punkte, welche die Verletzung der Anzeigepflicht betreffen, orientiert ist und er tatsäch lich dav on Kenntnis hat, während diesbe züglich blosse Vermutungen nicht genügen (BGE 118 II 333 E.   3a mit weiteren Hinweisen). In den vom Kläger aufgelegten Arztberichte n zu Handen der IV-Stelle C.___ und der Kranken taggeldversicherung sowie dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik E.___ , F.___ , vom 2
  32. Mai 2012 ( Urk.   2/13-15, Urk. 16/42-48) - aufgrund derer die Beklagte nach seiner Ansicht von seiner Anzeigepflichtverletzung hätte Kenntnis erlangen sollen - ist von Gesundheits störungen und Arbeitsun fähigkeit in den Jahren 2011 und 2012 die Rede. A us diesen Berichten gehen keine psychiatrische n Behandlung en im vor liegend interessierenden Zeitraum bis zur Abgabe der Gesundheitserklärung hervor. Auch Dr.  D.___ spricht in ihrem Gutachten vom 1
  33. Januar 2013 (Urk. 2/12) nicht d avon, dass der Kläger wegen psychischer Beschwerden früher einmal einen Arzt aufgesucht hätte. Sodann erhob d er von der Beklagten beauf tragte Gutachter Dr.  med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, zertifizierte r medi zinischer Gutachter SIM, in seiner Anamnese die Krank heitsentwicklung ab Herbst 2011 ( Urk.  2/7 S. 10 f. ). Entgegen der Ansicht des Klägers ( Urk.  1 S.   24) ist dessen Gutachten ni cht zu entnehmen, dass Dr.  G.___ bei der persönlichen Untersuchung des Klägers vom 2
  34. Mai 2013 von erfolgten früheren Behand lungen von psychischen Beschwerden erfahren hätte . Erst aufgrund der Aus künfte der Bayrischen Beamtenkrankenkasse musste die Beklagte fest stellen , dass der Kläger vor Vertragsabschluss wegen depressi ven Beschwerden auch behandelt wurde und Leistungen seiner Krankenkasse in Anspruch genom men hat te . Es ist mithin erstellt , dass die Beklagte erst mit Erhalt des Schreibens der Bayrischen Beamtenkrankenkasse vom
  35. Mai 2013 ( Urk.  2/32) über die Anzeigepflichtverletzung orientiert war . Im Übrigen ermächtigte der Kläger mit dem Antrag die Beklagte auch im Zusammenhang mit dem Ver tragsabschluss oder einem allfälligen Leistungsfall zur Einsicht nahme in medi zinische oder andere Akten bei anderen Versicherungseinrich tungen (Urk.   11/6), wozu auch seine Krankenkasse zu zählen ist. Schliesslich wurde das Schreiben der Bay ri schen Beamtenkrankenkasse vom 28.   Mai 2013 ( Urk.  2/32) am
  36. Juni 2013 zur Post gegeben ( Urk.  11/9) und ist bei der Beklagten am
  37. Juni 2013 einge gan gen (vgl. Urk.  9 S. 47). Mit Schreiben vom 2
  38. Juni 2013 (Urk.   2/24) wurde die vierwöchige Kündigungsfrist ( Art.  6 Abs.  2 VVG) daher eingehalten. 4.3. 3      Die Kündigung vom 2
  39. Juni 2013 (Urk. 2/ 24 ) erfolgte mithin frist- und - ent gegen den Vorbringen des Klägers ( Urk. 1 S. 20 f., Urk. 15 S. 30) - auch formge recht ( vgl. BGE 129 III 713 E. 2.1).
  40. 4      Als dann ist ein Kausalzusammenhang zwischen den verschwiegenen, frühe ren psychischen Beschwerden und den nunmehr geltenden gemachten depres siven Beschwerden , aufgrund derer der Kläger von der Beklagten Leistungen bean spruch t, zu bejahen. 4.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte berechtigt war, aufgrund der verschwiegenen Behandlung von psychischen Beschwerden vom Vertrag zurückzutreten. Nach dem dieser Rücktritt rechtzeitig und formgültig erfolgte und ein - all fälliger bzw. der geltend gemachte - Schadenseintritt nachweislich durch die nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst wor den ist, ist die Beklagte nicht verpflichtet , die Versicherungsleistungen zu erbringen . Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren strittigen Punkte . Entsprechend ist die Klage abzuweisen. 5 .      Die Beklagte, welche als Anbieterin einer gebundenen Vorsorge ver sicherung (Säule 3a) eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 34 Abs.  2 GSVGer ; in BGE 141 V 439 nicht publizierte E. 5 des Urteils des Bundesgerichts 9C_867/2014 vom 1
  41. August 2015 , in BGE 138 III 416 nicht publizierte E. 7 des Urteils des Bundesgerichts 9C_680/2011 vom 1
  42. Mai 2012 betreffend Anzeigepflichtverletzung und Kün digung ) . Das Gericht erkennt:
  43. Die Klage wird abgewiesen.
  44. Das Verfahren ist kostenlos.
  45. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  46. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Rechtsanwalt Dr.  Jürg Geiger - Bundesamt für Sozialversicherungen
  47. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  48. Juli bis und mit 1
  49. August sowie vom 1
  50. Dezember bis und mit dem
  51. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00024 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

9. Juni 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Geiger Stadthausstrasse 135, 8400 Winterthur Sachverhalt: 1.

1.1

Der Y.___ Staatsangehörige X.___ , geboren 1959, arbei tete ab Februar 2010 als Finanzbroker in Z.___ (vgl. Urk. 2/9 S. 1, 2, Urk. 2/12 S. 5 ) .

Er unter zeichnete am 1 5. Oktober 20 10 den Antrag für eine ge bundene Vorsorgeversicherung (Erwerbsunfähigkeits-Versicherung mit Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit)

mit der AXA Leben AG ( Urk. 2/27 ). Am 21. Oktober 2010 beantwortete er Fragen zum Gesundheitszustand ( Urk. 11/7) .

Am

20. Dezember 2010 stellte die AXA Leben AG die Versicherungspolice aus , gemäss welcher bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit - nach einer Wartefrist von 24

Monaten - die Aus richtung einer jährlichen Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum 3 1. Oktober 2024 von Fr. 120‘000.-- sowie nach einer Wartefrist von 12 Monaten eine Prämienbefreiung vor gesehen war ( Urk. 2/3). 1.2

Dem Versicherten wurde von seinem Hausarzt, Dr. med. A.___ , Inter nist, B.___ , aufgrund einer depressiven Episode und einer Anpas sungsstö rung

seit 2 4. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk.

16/4 7 S. 2 ) .

Am 6. Februar 2012 meldete er

sich

bei der IV-Stelle des Kantons C.___ zum Leistungsbezug an (vgl. Urk.

16/55). Die IV-Stelle C.___ gewährte am 5. Juni 2014 Arbeitsver mitt lung ( Urk. 16/58). Sie teilte am 9. September 2014 sodann mit, dass sie die Kosten für einen Arbeitsversuch übernehme ( Urk. 16/59) . 1.3

Am 5. März 2012 teilte

X.___

der AXA Leben AG mit, dass er erkrankt sei (vgl. Urk. 2/36 ), woraufhin er von der

AXA Leben AG mit Schreiben vom 1 4. März 2012 auf ge fordert wurde , das Meldeformular einzu reichen ( Urk. 11/3 ). In der Folge

ersuchte er m it dem bei der AXA Leben AG am 4. Juli 2012 einge gangenen Meldeformular

unter Hinweis auf eine seit 24.

Oktober 2011 be stehende Arbeitsunfähigkeit wegen „psychische r Er kran kung“ um Aus richtung von Erwerbsunfähigkeitsleistung en ( Urk. 2/4 S. 1, 2 ; vgl. Urk. 2/36 ).

Die AXA Leben AG zog

daraufhin insbesondere die IV-Akten des Ver sicherten bei und gab ein psychiatrische s Gutachten in Auftrag ( vgl. Urk. 2/18 , Urk. 16/41 ). Am 1 6. Mai 2013 erkundigte sie sich bei der Kranken versicherung von X.___ , der

B ayrischen Beamten kranken kasse , ob bei ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Vertragsabschluss im Oktober 2010 gesund heitliche Einschränkungen bzw. Krankheiten oder sonstige Beschwerden bestan den hätten ( Urk. 2/31 ). Mit Schreiben vom 2 8. Mai 2013 teilte die

Bayrischen Beamtenkrankenkasse die Behandlungen mit, für welche der Versicherte vom November 2003 bis Oktober 2010 bei ihr Rechnungen hat einreichen lassen (Urk.

2/3 2 ).

Hernach

kündigte die AXA Leben AG

a m 24.

Juni 2013 den Versicherungsvertrag gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) mit der Begrün dung, es liege eine

Anzeigepflicht verletzung

(unkor rekte Antworten auf die Gesundheits fragen) vor ( Urk. 2/24) . Mit der Kündigung des Versicherungsvertrags war der Versicherte nicht einver standen ( Urk. 2/35).

Eine Einigung konnte in der Folge trotz kontrovers ge führ tem Brief wechsel nicht erzielt werden (vgl. Urk. 2/3 6 -39). 2.

Am 11. April 2014 erhob X.___ gegen die AXA Leben AG Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Beklagte sei im Rahmen einer Teilklage zu verpflichten, dem Kläger Ren tenleistungen, vorerst seit 2 5. Oktober 2013 und bis zum 2 5. Februar 2014, im Umfang von Fr. 40‘000.00 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit dem 2 5. Dezember 2013 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei im Rahmen einer Teilklage zu verpflichten, dem Kläger Leis tungen in Folge Prämienbefreiung, vorerst seit 2 5. Oktober 2012 bis zum 2 5. Februar 2014, im Umfang von Fr. 9‘484.00, zuzüglich Verzugs zin sen zu 5 % seit dem 2 5. Juni 2013 zu bezahlen. 3. Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen, und diese sei zu verpflichten, den Kläger angemessen ausserrechtlich zu entschädigen.“

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 5. August 2014 Abweisung der Klage ( Urk. 9). Der Kläger und die Beklagte hielten replicando ( Urk.

15) und duplicando ( Urk. 22 ) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1 8. März 2015 liess der Kläger zur Duplik der Beklagten vom 1 8. Februar 2015 ( Urk.

22) Stellung nehmen ( Urk. 26). Hierzu liess sich die Beklagte mit Eingabe vom 2. April 2015 ( Urk.

29) vernehmen, was dem Kläger mit Mitteilung vom 8. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 30). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitigkeiten über die Leistungspflicht aus gebundenen Vorsorgeversicherungen der Säule 3 a nach Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 1 Abs. 1 lit . a der Verord nung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vor sorgeformen (BVV 3) fallen in die sachliche Zu ständigkeit der Berufsvor sorge gerichte ( Art. 73 Abs. 1 lit . b BVG; BGE 141 V 439 E.

1.1 , SVR 2009 BVG Nr. 12 S. 38 E. 1,

je mit weiteren Hinweisen ). 1.2

Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 73 Abs. 3 BVG. Die Beklagte hat ih ren Sitz in Winterthur , was den hiesigen Gerichtsstand begründet. Im Kanton Zürich fällt die Beurteilung derartiger Streitigkeiten (gebundene Vorsorge) gemäss § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Sozialversicherungs gerichts (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2012.00055 vom 9. August 2013 E. 1) . 2.

2 .1

Säule 3a-Versicherer dürfen - gleich wie Vorsorgeeinrichtungen im weiter gehen den Vorsorgebereich innerhalb der Grenzen von Art. 49 BVG - in den Zulassungsbedingungen Erfordernisse in Bezug auf den Gesundheitszustand des Versicherten aufstellen und gegebenenfalls Vorbehalte festlegen . Zu diesem Zweck, und um das Risiko angemessen einzuschätzen, sind die befugten Anstal ten grundsätzlich berechtigt, detaillierte Fragen über den Gesundheitszustand des Antragsstellers zu stellen, welcher dieser wahrheitsgemäss beant worten muss. Andernfalls muss sich der Versicherungsnehmer die falsche Erklärung entgegenhalten lassen und muss gegebenenfalls die Konsequenzen einer An zei gepflichtverletzung auf sich nehmen . Der Tatbestand der Anzeigepflichtver let zung beurteilt sich in analoger Weise zu den Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG

(BGE 138 III 416 E. 4

mit weiteren Hinweisen = Pra . 2 013 Nr. 7 S. 48 E. 4 ). 2 . 2

2 .2.1

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fra ge bogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schlusse be kannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Ver sicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzu schliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstat sachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung ge richtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). 2 . 2 .2

Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versi cherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursa chen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorlie gen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indes sen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzwei deutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht ver pflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2 .2.3

Der Antragsteller hat dem Versicherer nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzu tei len, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächl ichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigen schaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Ver hält nisse des Antragsstellers, zu berücksichtig en sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seine r Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschl üsse eine Frage des Versicherers

in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch die jeni gen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (SVR 2009 BVG Nr. 12 S. 38 E.

3.1.3 ; BGE 134 III 511 E. 3.3.3, je mit weiteren Hinweisen). 2 . 3

2 . 3 .1

Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich be fragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer be rechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündi gung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Abs. 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden

ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3). 2 . 3 .2

B ei einer Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person

erlischt die Leis tungs pflicht des Versicherer s , wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der nicht oder nicht richtig angezeigten Gefahrentatsache (Ursache) und dem spä teren Schaden (Wirkung) besteht. Damit in dieser zeitlichen Ab folge der aufei nander bezogenen Tatsachen von Beeinflussung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesprochen werde n kann, muss mindestens eine Ur säch lich keit im naturwissenschaftlichen Sinne vor liegen. Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Schaden nicht oder in anderem Umfang eingetreten wäre, wenn die nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache fehlen oder die un richtig ange zeigte erhebliche Gefahrstatsache nur im unrichtigen Umfang bestehen würde. Dabei reicht es aus, dass die nicht oder nicht richtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache lediglich eine von mehreren Ursachen beziehungs weise nur mitursächlich ist. Sofern eine naturwissenschaftliche Ur sächlichkeit zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt eine juristische Wertung anhand des Adäquanz prinzips vorzunehmen. Eine Beeinflussung des Schadens durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache kann bejaht werden, wenn diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetrete nen herbeizuführen, der Eintritt dieses Schadens also durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache allgemein als begünstigt erscheint. In beweisrechtlicher Hinsicht genügt eine überwiegende Wahr schein lichkeit der Abfolge der aufeinander bezogenen Tatsachen ( Urteil der Einzel rich terin am Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2013.00038 vom 26.

Juni 201 5 E. 7.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 4A_285/2009 vom 2 2. Oktober 2009 E. 4.1 und Urs Ch . Nef/ Clemens von Zedtwitz , in: Basler Kommentar zum Ver sicherungsvertragsgesetz, Nachfüh rungs band , Basel 2012 , Art. 6 ad N

5). 2 . 3 .3

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zur verschwiegenen bzw. unrichtig angezeigten Gefahrstatsache nur für die Befreiung von der

Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 6 Abs. 3 VVG, nicht aber auch für die Zulässigkeit der Kündigung des Vorsorgevertrages ge mäss Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG erforderlich ist

(BGE 1 38 III 416 E. 6). 2.4

Das Rücktrittsrecht des Versicherers besteht gemäss Art. 8 Ziff. 1 VVG dann nicht, wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist. Dabei dürfen auch keine Folgewir kungen der verschwiegenen Tatsache mehr fortbestehen . Wird beispielsweise eine durch den Versicherungsnehmer verschwiegene oder unrichtig deklarierte Krankheit nach Vertragsabschluss erfolgreich behandelt, so fällt die Gefahrs tat sache nicht dahin, falls die früher bestehende Gesundheitsstörung zu Rückfällen oder Spätfolgen führen kann ( Urs Nef, in: Basler Kommentar zum Versiche rungsvertragsgesetz , Basel 2001, N 7 zu Art. 8; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_ 66/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3 sowie Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00038 vom 26. Juni 2015 E. 6.1.1). 3.

Zu prüfen ist vorab, ob eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, die Be klagte den Versicherungsvertrag gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VVG kündigen und

die Aus richtung von Leistungen gemäss Art. 6 Abs. 3 VVG verweigern durfte (vgl. Sach verhalt E. 1.3) . 4. 4.1

4.1.1

Vor Vertragsabschluss zwischen Kläger und Beklagte r waren in einem mit „ärztli chen Untersuchungsbericht“ betitelten Formular Gesundheitsfrage n

zu b eantwort en ( Urk. 11/7). 4.1.2

Der Kläger macht geltend, dass es sich bei m ärztliche n Untersuchungsbe richt ( vom 2 1. Oktober 2010 ) nicht um ein Antragsformular im Sinne von Art. 4 ff. VVG handle, mit welche m Fragen an den Kläger gerichtet und von diesem zu beantworten gewesen wären . Diese s Formular sei vorliegend denn auch wei sungs gemäss durch den Arzt ausge füllt und unterzeichnet worden ( Urk. 1 S. 20). Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Wortlaut der Fragen 1 - 13 im ärzt lichen Unter suchungsbericht nur so verstanden werden, dass sie sich an den Antragssteller bzw. den Kläger und nicht an den Arzt richten. Mit seiner Unter schrift bestätigte der Kläger, dass er diese Fragen wahr heitsgetreu und voll stän dig beantwortet ha be . Dr. A.___

seinerseits bestätigte,

die einzelnen Fra gen mit dem Kläger durchgegangen zu sein ( Urk. 11/7 S. 2). Im vom Kläger am 15.

Oktober 2010 unterzeichneten Antrag für die gebundene Vorsorge fand sich sodann der Hinweis

darauf , dass die Beklagte, falls die Angaben in den Antrags unterlagen unrichtig oder unvoll ständig sind, den Vertrag gestützt auf Art. 6 VVG auflösen könne, sowie dass die Unterzeichner des An trages die Richtigkeit der Angaben bestätigen, selbst wenn sie von einer anderen Person geschrieben worden seien (Urk. 2/27 S. 9). Ein entsprechender Hinweis findet sich im vom Kläger am 15. Oktober 2010 unterzeichneten For mular „Personen fragen Allgemeine Fragen“ (Urk. 11/6). Wenn der Kläger trotz dem geltend macht, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das unrichtige Aus füllen des ärzt liche n Untersuchungsbericht s eine Kündigung wegen einer Anzeigepflicht verletzung nach sich ziehen könne, kann ihm nicht gefolgt werden (Urk. 16 S.

25). Alsdann handelt es sich bei Dr. A.___

- e ntgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Klägers ( Urk. 1 S.

21 f. , Urk. 16 S.

25 , 29 )

- offen kundig nicht um eine Hilfsperson der Beklagten, sondern um den langjährigen Hausarzt des Klägers in B.___ (vgl. Urk. 11/7 S. 3,

Urk. 15 S. 25 ,

Urk. 16/47 S. 1 ). Es kann schliesslich auch keine Rede davon sein, dass Dr.

A.___ von der B e klagten für die Beant wortung der Gesundheitsfragen mit einer Unter suchung des Klägers betraut worden wäre . Vielmehr hat der Kläger seinen Hausarzt für die Untersuchungen und das Ausfüllen des ärzt lichen Unter suchungsberichts aufgesucht . Der Kläger muss sich mithin jede u nrichtige Beantwortung der an ihn gerichteten Gesund heitsfragen bzw. das Verschweigen von Gefahrs tatsachen an rechnen lassen. 4.2 4.2.1

Mit Frage 9 lit . f wurde danach gefragt, ob beim Kläger Störungen oder Beschwer den der Psyche, Krankheiten wie Depression, Angst-, Belastungs-, Ess störung oder andere b estehen oder in den letzten zehn Jahren bestanden haben . Der Kläger verneinte dies (Urk.

11/7 S.

2). Sodann gab er namentlich an, dass be züglich Verdauungsorgane an Gesundheitsstörungen lediglich eine nicht alko holische Fettleber bestehe (Frage 9 lit . c) .

E r verneinte die Fragen nach in den letzten zehn Jahren aufgetretenen Krankheiten, Störun gen oder Beschwer den des Bewegungsapparats (Frage 9

lit . g) und des Immunsystems inkl. Infek tions krankheiten (Frage 9

lit . k ) und wegen anderen Krankheiten (Frage 9

lit . k). Der Kläger hat als Gesundheitsstörungen eine zurückgebil dete Schilddrüsenver grösserung , eine Hypercholesterinämie, einen phasenweise zu hohen Blutdruck, sowie eine Abweichung von der normalen Seh schärfe genannt (Urk. 11/7 S.

1,

2).

Schliesslich gab er an, dass er als letzten Arzt im Juli 2010 Dr. A.___ für einen „check up “ konsultiert habe ( Frage 11, Urk. 11/7 S. 2). 4.2.2

Gemäss Schreiben der Bayerischen Beamtenkrankenkasse vom 2 8. Mai 2013 reichte der Kläger ab 3. November 2003 bis Oktober 2010 bei ihr Rechnungen mit folgenden Diagnosen ein: „St r uma nodosa , Zustand nach Diskusprolaps, LWS-Syndrom, HWS-Syndrom, Zervikalneuralgie , Astigmatismus, Hypercholes terinämie, Pityriasis , Präkanzerose, Tinea , Refluxösophagitis , Hypertonie, Hämorrhoiden, Analfissur, Keratosis , Dermatitis, Radikulopathie , ausgeprägter psychovegetativer Erschöpfungszustand mit depressivem Ein schlag, Epicondy li tis

radialis

humeri , primäres Weitwinkelglaukom, Sicca -Synd rom, depressive Episode, Hepatopathie, Ekzem“ ( Urk. 2/32).

In seinem Schreiben vom 2 1. Juni 2012 führ t e Dr. A.___ sodann aus, am 24.

Juni 2010 sei beim Kläger

ein depressives Syndrom diagnostiziert worden. Im Zeitraum vom 7. bis 2 9. Juli 2010 sei en weitere explorative und therapeu ti sche Gespräche erfolgt. Des Weiteren ist d iesem Schreiben zu entnehmen, dass dem Kläger von Dr. A.___ auch antidepressiv wirksame Medikamente ver schrieben worden waren ( Urk. 2/40). 4.2.3

Die von der Beklagten als unrichtig monier ten Fragen waren für den Kläger hinreichend klar. Er konnte die von der Bayrischen Beamtenkrankenkasse angeführten Diagnosen und erfolgten ärztlichen Behandlungen nicht einfach verschweigen.

Ferner bezeichnete er die letzte Konsultation bei Dr. A.___

im Juli 2010 als blossen medizinischen „check up “ . G emäss Dr. A.___

ging es aber um therapeutische Gespräche mit Ver schreibung von Anti depressiva ( Urk. 2/40). Die gestellten Fragen waren zudem erheblich, da insbesondere die früheren psychischen Be schwerden des Klägers wegen der damit verbundenen hohen Rückfallgefahr

objektiv geeignet waren, den Entschluss der Beklagten, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzu schlie s sen, zu beeinflussen , was der Kläger selbst auch erkennen konnte (vgl. Nina Fehr, Erheblichkeit und Kausal zusammenhang einer Anzeigepflichtverletzung, de lege lata und de lege feren da, HAVE 3/2011 S. 235 ff. , S. 236 mit Hinweis).

Nach dem Gesagten hat der Kläger dadurch, dass er die aufgeführten Behand lungen in den Jahren 2003 bis 2010 beim Ausfüllen der Fragen 1

- 13 nicht erwähnte, erhebliche Gefahrstatsache n , die er kannte oder hätte kennen müssen , verschwiegen und damit seine An zeigepflicht verletzt. Die Beklagte durfte den Vertrag folglich durch schrift liche Erklärung kündigen ( Art. 6 Abs. 1 VVG). 4.3

4.3.1

Zu prüfen ist weiter, ob die Kündigung des Vorsorgevertrags durch die Beklag te mit Schreiben vom

24. Juni 2013

( Urk. 2/24) form- und fristgerecht erfolgt ist. 4.3.2

Diesbezüglich bringt d er Kläger vor , dass die Beklagte schon früher von dem

der An zeigepflichtverletzung

zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis gehabt habe, womit die Kündigung des Vertrages mit Schreiben vom 24. Juni 2013 ( Urk. 2/24) verspätet erfolgt sei ( Urk. 1 S. 24 f. , Urk. 15 S. 22 ff. ). Er macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe schon im Zuge ihrer Abklärungen

be vor sie das Schreiben der Bayrischen Beamtenkrankenkasse vom 2 8. Mai 2013 (Urk. 2/32) erhalten habe - von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt. So habe ihr die IV-Stelle C.___ mit Schreiben vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 16/41) die IV-Akten mit den von der IV-Stelle C.___ beigezogenen Arztberichten zugestellt. Sodann habe die Beklagte die Akten der Krankentag geldversicherung des Klägers er halten und be reits im Februar 2013 über das von der Krankentag geldversicherung des Klägers veranlasste Gutach ten von Dr. med. D.___ , FMH für Arbeitsmedizin und Psycho s omatik, dipl. Berufsberaterin/ Psy cho thera peutin SPV vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 2/12) ver fügt (Urk. 1 S. 11). Schliesslich habe der von der Beklagten beauftragte psychi atrische Gutachter den Kläger bereits am 2 7. Mai 2013 untersucht (Urk. 1 S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt die vierwöchigen Kündi gungsfrist (Art. 6 Abs. 2 VVG) zu laufen, wenn der Versicherer über alle Punkte, welche die Verletzung der Anzeigepflicht betreffen, orientiert ist und er tatsäch lich dav on Kenntnis hat, während diesbe züglich blosse Vermutungen nicht genügen (BGE 118 II 333 E.

3a mit weiteren Hinweisen).

In den vom Kläger aufgelegten Arztberichte n

zu Handen der IV-Stelle C.___ und der Kranken taggeldversicherung sowie dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik E.___ , F.___ , vom 2 5. Mai 2012

( Urk.

2/13-15, Urk. 16/42-48)

- aufgrund derer die Beklagte nach seiner Ansicht von seiner Anzeigepflichtverletzung hätte Kenntnis erlangen sollen - ist von Gesundheits störungen und Arbeitsun fähigkeit in den Jahren 2011 und 2012 die Rede. A us diesen Berichten gehen keine psychiatrische n Behandlung en

im vor liegend interessierenden Zeitraum bis zur Abgabe der Gesundheitserklärung hervor.

Auch Dr. D.___ spricht in ihrem Gutachten vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 2/12) nicht d avon, dass der Kläger wegen psychischer Beschwerden früher einmal einen Arzt aufgesucht hätte. Sodann erhob d er von der Beklagten beauf tragte Gutachter Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, zertifizierte r medi zinischer Gutachter SIM, in seiner Anamnese die Krank heitsentwicklung ab Herbst 2011 ( Urk. 2/7 S. 10 f. ). Entgegen der Ansicht des Klägers ( Urk. 1 S.

24)

ist dessen Gutachten ni cht zu entnehmen, dass Dr. G.___

bei der persönlichen Untersuchung des Klägers vom 2 7. Mai 2013 von erfolgten früheren Behand lungen von psychischen Beschwerden erfahren hätte .

Erst aufgrund der Aus künfte der Bayrischen Beamtenkrankenkasse musste die Beklagte fest stellen , dass der Kläger vor Vertragsabschluss wegen depressi ven Beschwerden auch behandelt wurde und Leistungen seiner Krankenkasse in Anspruch genom men hat te . Es ist mithin erstellt , dass die Beklagte erst mit Erhalt des Schreibens der Bayrischen Beamtenkrankenkasse vom

28. Mai 2013 ( Urk. 2/32)

über die Anzeigepflichtverletzung orientiert war . Im Übrigen ermächtigte der Kläger mit dem Antrag die Beklagte auch im Zusammenhang mit dem Ver tragsabschluss oder einem allfälligen Leistungsfall zur Einsicht nahme in medi zinische oder andere Akten bei anderen Versicherungseinrich tungen (Urk.

11/6), wozu auch seine Krankenkasse zu zählen ist. Schliesslich wurde das Schreiben der Bay ri schen Beamtenkrankenkasse vom 28.

Mai 2013 ( Urk. 2/32) am 5. Juni 2013 zur Post gegeben ( Urk. 11/9) und ist bei der Beklagten am 7. Juni 2013 einge gan gen (vgl. Urk. 9 S. 47). Mit Schreiben vom 2 4. Juni 2013 (Urk.

2/24) wurde die vierwöchige Kündigungsfrist ( Art. 6 Abs. 2 VVG) daher eingehalten. 4.3. 3

Die Kündigung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 2/ 24 )

erfolgte mithin frist- und - ent gegen den Vorbringen des Klägers ( Urk. 1 S. 20 f., Urk. 15 S. 30)

- auch formge recht ( vgl. BGE 129 III 713 E. 2.1). 4. 4

Als dann ist ein Kausalzusammenhang zwischen den verschwiegenen, frühe ren psychischen

Beschwerden und den nunmehr geltenden gemachten depres siven Beschwerden ,

aufgrund derer der Kläger von der Beklagten Leistungen bean spruch t, zu bejahen. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte berechtigt war, aufgrund der verschwiegenen Behandlung von psychischen Beschwerden vom Vertrag zurückzutreten. Nach dem dieser Rücktritt rechtzeitig und formgültig erfolgte und ein - all fälliger bzw. der geltend gemachte - Schadenseintritt nachweislich durch die nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst wor den ist, ist die Beklagte nicht verpflichtet , die Versicherungsleistungen zu erbringen .

Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren strittigen Punkte . Entsprechend ist die Klage abzuweisen. 5 .

Die Beklagte, welche als Anbieterin einer gebundenen Vorsorge ver sicherung (Säule 3a) eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 34 Abs. 2

GSVGer ; in BGE 141 V 439 nicht publizierte E. 5 des Urteils des Bundesgerichts 9C_867/2014 vom 1 1. August 2015 , in BGE 138 III 416 nicht publizierte E. 7 des Urteils des Bundesgerichts 9C_680/2011 vom 1 1. Mai 2012 betreffend Anzeigepflichtverletzung und Kün digung ) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Rechtsanwalt Dr. Jürg Geiger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher