Sachverhalt
1.
Der 1976 geborene X.___ , mit kaufmännischer Ausbildung und seit Oktober 2001 Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, war zu letzt vom
21. Juni bis 2 4 . August 2010 bei der Y.___ angestellt
(letzter Arbeitstag : 19. Juli 2010; Urk. 9/2 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.3 ) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Y.___ berufsvorsorgeversichert. Auf Anmeldung vom 30. Juli 2010 (Urk. 9/9) hin sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, a m
15. Juli 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 gestützt auf einen
In validitätsgrad von 100 % eine
ganze
Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. Urk. 9/16) . D ie da ge gen er hobene Beschwerde der Pensionskasse der Y.___
wies das hiesige Gericht im Prozess Nr. IV.2011.00834 mit Urteil vom 9. Juli 2013 (Urk. 36 ) ab und bestätigte insbesondere die Er öffnung der Wartezeit per 20. Juli 201 0. Dieser Entscheid erwuchs
in der Folge unangefochten in Rechtskraft .
Daraufhin ersuchte
X.___ die Pensionskasse der Y.___ um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruf lichen Vorsorge, was die se
mit Schreiben vom
1. November 2013 (Urk. 2/2) ab lehnte. Zu vor hatte
sie a m
11. August 2011 (Urk. 9/20) ihren Rücktritt vom überobli ga torischen Vorsorgevertrag erklärt, da der Versicherte am 28. Juni 2010 im Rah men der Gesundheitsprüfung unwahre Angaben über seinen Ge sundheits zu stand gemacht habe. 2.
Mit Eingabe vom 6. November 2013 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ und bean tragte die Auszahlung einer Invalidenrente ab Juli 2011 (Jahresrente von Fr. 35‘286.--) .
Die Pensionskasse der Y.___
schloss in ihrer Klageant wort vom 20. Februar 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage, eventualiter auf (teilweise) Gutheissung derselben
im Umfang einer jährlichen Invalidenrente der obligatorischen Mindestleistung in der Höhe von Fr. 19‘497.--.
Im Rahmen des zweite n Schriftenwechsel s hielten die Parteien mit Re plik vom 5. März 2014 (Urk. 12 ; ergänzt durch die Eingaben vom 6., 24. und 31. März 2014 [ Urk. 13, Urk. 16, Urk. 19 ])
und
Du plik vom 11. April 2014 (Urk. 23) an ihren Standpunkten fest.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 liess der Kläger, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich (Urk. 26 und Urk. 27), das gestellte Rechtsbe gehren folgendermassen korrigieren (Urk. 29 S. 2):
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 25. August 2010 die ihm vertraglich bzw. reglementarisch zustehende ganze, ungekürzte Invalidenrente auszuzahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25.08.2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzügl .
MWSt , zu Lasten der Beklagten.“
I n ihrer Stellungnahme vom 1
9. Juni 2014 (Urk. 33) erneuerte die Beklagte das in der Klagea ntwort gestellte Rechtsbegehren, wovon dem Kläger am 23. Juni 2014 (Urk. 34) Kenntnis gegeben wurde.
Das Gericht nahm von Amtes wegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Juli 2013 in Sachen der Parteien gegen die IV-Stelle als Urk. 36 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1 1.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat, versichert (vgl. dazu Art. 10 BVG) waren.
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 1.1. 2
Für den Beginn des Anspruchs gelten sinngemäss die entsprechenden Bestim mun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IV G ; Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, so lange der Versicherte den v ollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). 1.2
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derje nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität gefüh rt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit . a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhält nis ses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Ar beits unfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisheri gen Beruf von zumindest 20 %) und der allenfalls erst später einget retenen In vali di tät voraus (BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2, 130 V 270 E. 4.1 ). 1.3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E.
1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Über le gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) in da s Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver si che rung [IVV] ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni
2010 E.
3.1 mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. 2 . 2 .1
Die Beklagte verweigert die Ausrichtung von Invalidenleistungen der berufli chen Vorsorge
– unter Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bin dungswirkung ( E. 1.3 hiervor) und ausgehend von einer offensichtlichen Unhalt barkeit selbst bei Bejahung einer solchen
im Wesentlichen in Erneuerung ihres bereits im Prozess IV.2011.008 3 4 geäusserten Standpunktes (Urk. 8 S. 6 ff. Ziff. 19-44)
– vorweg mit der Begründung, die invaliditätsursächliche Arbeits unfähigkeit sei bereits vor Beginn des vom 21. Juni bis 24. September 2010 dauernden Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten. Diese Argumentation
beschlägt Feststellungen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens. 2 .2
Der Be ginn des A nspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (1. Juli 2011) beziehungsweise das Eröffnungsdatum der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (20. Juli 2010) ist vom hiesigen Gericht im Urteil vom
9. Juli 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00834; Urk. 36) einlässlich überprüft worden, nachdem die nun Beklagte damals gegen die auch ihr eröffnete Rentenverfü gung vom 15. Juli 2011 Beschwerde erhoben und die Festsetzung eines früheren Be ginns der Wartezeit beziehungsweise der Anspruchsberechtigung beantragt hatte.
Mit Blick auf diesen rechtskräftigen Entscheid entfällt die – ohnehin auf offen sichtliche Unhaltbarkeit der Betrachtungsweise der IV-Stelle eingeschränkte (E. 1.3 hiervor) – Überprüfungsbefugnis des Vorsorgerichters gänzlich (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 9C_793/2010 vom 21. März 2011 E. 3). Auch bezüglich berufsvorsorgerechtlicher Invalidenleistungen ist demnach von einer am 20. Juli 2010 eingetretenen vollständige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Damit ist
die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten (nach Massgabe eines Invalidi tätsgrades ) zu bejahen . 3 . 3 .1
Strittig und zu prüfen bleibt , ob die Beklagte zu Recht mit Erklärung vom 11. August 2011 (Urk. 9/20) wegen einer Anzeigepflichtverletzung des Klägers vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückgetreten ist und ihre Leistungs pflicht aus weitergehender beruflicher Vorsorge abgelehnt hat. 3 .2
Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215 E. 6 ), er mächtigt Art. 331c des Obligationenrechts (OR) die Vorsorgeeinrichtung im wei tergehenden Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vor behalt aus gesundheitlichen Gründen anzubringen, welcher aber höchstens fünf Jahre betragen darf (BGE 130 V 9 E. 4 ).
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen nach den statutarischen oder reglementa rischen Bestimmung en der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen subsidiär und analogieweise nach Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; BGE 134 III 511 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 3. 3.1
Vorliegend war der Kläger aufgrund von Art. 18 Ziff . 1 und 3 des anwendbaren Kassenre glements ( ab Januar 2010 gültige Fassung; Urk. 9/19 S. 7) verpflichtet, die ihm im Rahmen der Gesundheitsprüfung
unterbreiteten Fragen korrekt
und vollständig zu beantworten, was ausser Frage steht . 3 . 3.2
Auf dem Formular „Angaben über den Gesundheitszustand“ der Y.___ (Urk. 9/17) beantwortete der Kläger am 28. Juni 2010 eine Reihe von Fragen zu seinem Gesundheitszustand jeweils mit „Nein“, darunter die folgenden Fra gen: 2.3 Leiden Sie an Krankheiten oder haben Sie in den letzten 5 Jahren Krank heiten durchgemacht? 2.4 Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder wurden Sie längere Zeit ärzt lich behandelt? 2.5 Stehen Sie in nervenärztlicher Behandlung (Neurologe / Psychiater / Psy chotherapeut) oder waren Sie in den letzten 5 Jahren in entspre chender Behandlung? 5.4 Nehmen Sie Medikamente ein? 5.5 Hatten Sie früher längere Behandlungen mit Medikamenten? 3 .3.3
Nach Lage der Akten leidet der Kläger an einer rezidivierenden akuten poly morphen psychotischen Störung mit Zeichen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.10; Differentialdiagnose: paranoide Schizophrenie gemäss ICD-10 F20.0 ), derent we gen er vom 18. September bis 22. November 2005 (Urk. 9/10) und vom 31. Janu ar bis 15. März 2007 (Urk. 9/13) im Z.___
hospitalisiert war und sich anschliessend ab 15. März 2007 einer ambulanten Gesprächsthera pie im A.___
unterzog
( Urk. 9/8, Urk. 9/12, Urk. 9/14) . Im Rah men dieser fachärztlichen Behandlung wurden ihm Psychopharmaka, insbe sondere Zyprexa (vgl. dazu Urk. 24) , verschrieben .
Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die vorbestehende psychische Erkrankung und die damit verbundenen fachärztlichen Behandlungen sowie die zugegebe ner massen (Urk. 16, Urk. 19) regelmässig eingenommene
psychopharmakologi sche
Medikation in der Gesundheits erklärung vom 28. Juni 2010 anzugeben. Indem er dies unterliess, verletzte er klarerweise seine Anzeigepflicht , waren doch die gestellten Fragen klar und unmissverständlic h formuliert . Was der
Kläger hierzu ausführt , rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise . Insbeson dere ist dem Argu ment der eingeschränkten Krankheitseinsicht (Urk. 29 S. 3) nichts abzuge winnen, da die persönliche Einschätzung des Versicherten zur Be stimmung des Krankhaften keine Rolle spielt (Urteil des Bundesgerichts B 59/97 vom 14. August 1998) und selbst der Oberarz t des A.___ im vom Kläger ins Recht gelegten
Bericht vom 13. Mai 2014 (Urk. 30) er klärte , zumindest die Fragen 2.4, 2.5 und 5.5
hätten mit „Ja“ beant wortet wer den müssen.
D ass sich der Kläger in der massgeblichen Zeit in seiner Gesund heit effektiv erheblich beeinträchtigt gefühlt ha t t e , zeigt sich auch in der von ihm am 5. Juni 2007 (Urk. 9/3) eigenhändig unter Hinweis auf seit Septem ber 2005 bestehende psychotische Episoden vorgenommenen (Erst-)Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung. Aus dem Umstand, dass diese lediglich die be rufliche Eingliederung und nicht de n Rentenanspruch zum Gegenstand hatte (Urk. 9/3 S. 6 Ziff. 7.8, Urk. 9/6), vermag der Kläger (Urk. 12 S. 1) vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . 3 .4 3 .4.1
Der Kläger macht weiter geltend (Urk. 29 S. 3) , unter Berücksichtigung des be reits am 25. August 2010 – mit Ausfüllen des von der IV-Stelle zugestellten Fragebogens für Arbeitgebende
– erfolgten Einbezugs der Beklagten in das in validenversicherungsrechtliche Verfahren habe diese ihre Rücktritt serklärung vom 11. August 2011 nach Ablauf der in Art. 18 Ziff. 3 des Reglements sta tuierten sechsmonatigen Frist und damit verspätet kundgegeben . 3.4.2
Dieser Auffassung ist mit der Beklagten (Urk. 33 S. 3 Ziff. 5) entgegenzuhalten , dass der besagte Fragebogen nicht von ihr , sondern von der Y.___ als ehemalige Arbeitgeberin ausgefüllt wurde (Urk. 9/2 S. 5 unten) . Da eine ju ristische Person praxisgemäss über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachver halts verfügt, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abruf bar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 4.1 mit Hinweisen ), begann die Verwirkungsfrist von sechs Monaten nicht bereits in jenem Zeitpunkt z u laufen. Hinzu kommt, dass der Zugang des Fragebogens le diglich Kenntnis über das laufende IV-Verfahren verschafft und keine Rück schlüsse auf eine allfällige Falschbeantwortung anlässlich der Gesundheitsprü fung zulässt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beklagte wie im Rücktrittsschreiben vom 11. August 2011 (Urk. 9/20) ange geben und in der Eingabe vom 19. Juni 2014 (Urk . 33 S. 3 Ziff. 3) bekräftigt erst nach Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle vom 5. April 2011
– respektive nach anschliessender Einsichtnahme in die IV-Akten (Urteil des Bundesgerichts B 50/02 vom 1. Dezember 2003 E. 3.3) zuverlässig Kenntnis vom massgeblichen Sachverhalt hatte. Entsprechend erfolgte der am 11. August 2011 erklärte Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag (Urk. 9/20) innerhalb der sechsmonatigen Frist
gemäss
Art. 18 Ziff. 3 des Kassenr eglements
(Urk. 9/19 S. 7) . 3.5
Damit erweist sich die Leistungskürzung auf das Niveau des Obligatoriums
ge mäss BVG als rechtens. Dass die Beklagte auf eine weniger einschränkende Mass nahme (Kürzung statt Verlust der Leistungen im überobligatorischen Be reich; vgl.
Art. 18 Ziff. 3 des Kassenreglements [Urk. 9/19 S. 7]) verzichtete (Urk. 29 S. 3) , erscheint im Lichte der
von ihr angegebenen Umstände (Urk. 33 S. 3), mithin der m ehrfache n Anzeigepflichtverletzung und der
überaus kurze n Dauer des Vorsorgeverhältnisses ,
als gerechtfertigt.
4 . 4.1
Zusammenfassend ist festzuhalten , dass
dem Kläger eine Invalidenrente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % im Rahmen des Ob ligatoriums ge mäss BVG zusteht. 4.2
Mangels einer abweichenden reglementarischen Regelung ist der Rentenbeginn in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG nach den Bestimmungen des IVG fest zu setzen und nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den 1. Juli 2011 zu terminieren.
Der vom Kläger eingenommene Standpunkt, wonach die Rente mit Blick auf die bis 24. August 2010 erfolgte Lohnzahlung bereits ab 25. August 2010 geschul det sei (Urk. 29 S. 4) , lässt sich nicht halten. Die von ihm angerufene Regle ments bestimmung (Art. 47 Ziff . 1), wonach die Invalidenrente fällig wird, so bald der Versicherte keinen oder wegen Teilinvalidität nur noch einen Lohn im Sinne von Art. 7 von weniger als 80 % bezieht (Urk. 9/19 S. 15), verkürzt die einjäh rige Wartezeit nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor deren Ablauf endet. Sie ist viel mehr im Lichte von Art. 26 Abs. 2 BVG ( E. 1.1.2 hiervor) zu sehen. Mit dem Erlass dieser Reglementsbestimmung hat die Beklagte lediglich von der vom Ge setzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anspruchs beginn aufzuschieben, solange das Arbeitsverhältnis weiterläuft und der volle Lohn bezahlt wird. Diese Bestimmung ist daher nur anwendbar auf Fälle, in de nen die Wartezeit vorgängig bestanden wurde, nicht aber, wenn diese noch läu ft oder noch nicht begonnen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts B 16/00 vom 28. A u gust 2000 E. 2b/ bb ). 4.3
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und insoweit seitens des Klägers auch kein beziffertes Rechtsbegehren vorliegt, ist vorliegend die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne teilweise gutzu heissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Juli 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der obligatorischen be ruflichen Vorsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der ein zelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeein richtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 5 .
A uf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grunds ätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der ger ichtlichen Klage an geschuldet.
Dem Kläger sind folglich auf den bis zur Klageerhebung am 6. November 2013 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und auf den weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.
6 . 6 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 6 .2
Trotz des teilweisen Obsiegens ist dem Kläger insoweit keine Prozessent schä di gung zuzusprechen, als er selbst vor Gericht gehandelt hat, da sein Arbeits auf wand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Beklagte ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien indes zu verpflichten, für die ab April 2014 angefallenen Aufwendungen der Rechtsvertreterin eine angemessen er schei nende und zufolge des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Prozessent schädi gung in der Höhe von Fr. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. 6 .3
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vor liegend – trotz des entsprechenden Antrags der Beklagten (Urk. 8 S. 2) – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine auf einem Invali ditätsgrad von 100 % basierende Invali den rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugs zins von 5 % ab 6. November 2013 auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1976 geborene X.___ , mit kaufmännischer Ausbildung und seit Oktober 2001 Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, war zu letzt vom
21. Juni bis 2
E. 1.1 2
Für den Beginn des Anspruchs gelten sinngemäss die entsprechenden Bestim mun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IV G ; Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, so lange der Versicherte den v ollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG).
E. 1.2 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derje nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität gefüh rt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit . a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhält nis ses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Ar beits unfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisheri gen Beruf von zumindest 20 %) und der allenfalls erst später einget retenen In vali di tät voraus (BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2, 130 V 270 E. 4.1 ).
E. 1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.
E. 4 . August 2010 bei der Y.___ angestellt
(letzter Arbeitstag : 19. Juli 2010; Urk. 9/2 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.3 ) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Y.___ berufsvorsorgeversichert. Auf Anmeldung vom 30. Juli 2010 (Urk. 9/9) hin sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, a m
15. Juli 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 gestützt auf einen
In validitätsgrad von 100 % eine
ganze
Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. Urk. 9/16) . D ie da ge gen er hobene Beschwerde der Pensionskasse der Y.___
wies das hiesige Gericht im Prozess Nr. IV.2011.00834 mit Urteil vom 9. Juli 2013 (Urk. 36 ) ab und bestätigte insbesondere die Er öffnung der Wartezeit per 20. Juli 201 0. Dieser Entscheid erwuchs
in der Folge unangefochten in Rechtskraft .
Daraufhin ersuchte
X.___ die Pensionskasse der Y.___ um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruf lichen Vorsorge, was die se
mit Schreiben vom
1. November 2013 (Urk. 2/2) ab lehnte. Zu vor hatte
sie a m
11. August 2011 (Urk. 9/20) ihren Rücktritt vom überobli ga torischen Vorsorgevertrag erklärt, da der Versicherte am 28. Juni 2010 im Rah men der Gesundheitsprüfung unwahre Angaben über seinen Ge sundheits zu stand gemacht habe. 2.
Mit Eingabe vom 6. November 2013 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ und bean tragte die Auszahlung einer Invalidenrente ab Juli 2011 (Jahresrente von Fr. 35‘286.--) .
Die Pensionskasse der Y.___
schloss in ihrer Klageant wort vom 20. Februar 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage, eventualiter auf (teilweise) Gutheissung derselben
im Umfang einer jährlichen Invalidenrente der obligatorischen Mindestleistung in der Höhe von Fr. 19‘497.--.
Im Rahmen des zweite n Schriftenwechsel s hielten die Parteien mit Re plik vom 5. März 2014 (Urk. 12 ; ergänzt durch die Eingaben vom 6., 24. und 31. März 2014 [ Urk. 13, Urk. 16, Urk. 19 ])
und
Du plik vom 11. April 2014 (Urk. 23) an ihren Standpunkten fest.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 liess der Kläger, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich (Urk. 26 und Urk. 27), das gestellte Rechtsbe gehren folgendermassen korrigieren (Urk. 29 S. 2):
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 25. August 2010 die ihm vertraglich bzw. reglementarisch zustehende ganze, ungekürzte Invalidenrente auszuzahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25.08.2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzügl .
MWSt , zu Lasten der Beklagten.“
I n ihrer Stellungnahme vom 1
9. Juni 2014 (Urk. 33) erneuerte die Beklagte das in der Klagea ntwort gestellte Rechtsbegehren, wovon dem Kläger am 23. Juni 2014 (Urk. 34) Kenntnis gegeben wurde.
Das Gericht nahm von Amtes wegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Juli 2013 in Sachen der Parteien gegen die IV-Stelle als Urk. 36 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1 1.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat, versichert (vgl. dazu Art. 10 BVG) waren.
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
E. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten , dass
dem Kläger eine Invalidenrente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % im Rahmen des Ob ligatoriums ge mäss BVG zusteht.
E. 4.2 Mangels einer abweichenden reglementarischen Regelung ist der Rentenbeginn in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG nach den Bestimmungen des IVG fest zu setzen und nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den 1. Juli 2011 zu terminieren.
Der vom Kläger eingenommene Standpunkt, wonach die Rente mit Blick auf die bis 24. August 2010 erfolgte Lohnzahlung bereits ab 25. August 2010 geschul det sei (Urk. 29 S. 4) , lässt sich nicht halten. Die von ihm angerufene Regle ments bestimmung (Art. 47 Ziff . 1), wonach die Invalidenrente fällig wird, so bald der Versicherte keinen oder wegen Teilinvalidität nur noch einen Lohn im Sinne von Art. 7 von weniger als 80 % bezieht (Urk. 9/19 S. 15), verkürzt die einjäh rige Wartezeit nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor deren Ablauf endet. Sie ist viel mehr im Lichte von Art. 26 Abs. 2 BVG ( E. 1.1.2 hiervor) zu sehen. Mit dem Erlass dieser Reglementsbestimmung hat die Beklagte lediglich von der vom Ge setzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anspruchs beginn aufzuschieben, solange das Arbeitsverhältnis weiterläuft und der volle Lohn bezahlt wird. Diese Bestimmung ist daher nur anwendbar auf Fälle, in de nen die Wartezeit vorgängig bestanden wurde, nicht aber, wenn diese noch läu ft oder noch nicht begonnen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts B 16/00 vom 28. A u gust 2000 E. 2b/ bb ).
E. 4.3 Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und insoweit seitens des Klägers auch kein beziffertes Rechtsbegehren vorliegt, ist vorliegend die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne teilweise gutzu heissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Juli 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der obligatorischen be ruflichen Vorsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der ein zelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeein richtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 5 .
A uf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grunds ätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der ger ichtlichen Klage an geschuldet.
Dem Kläger sind folglich auf den bis zur Klageerhebung am 6. November 2013 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und auf den weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.
6 . 6 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 6 .2
Trotz des teilweisen Obsiegens ist dem Kläger insoweit keine Prozessent schä di gung zuzusprechen, als er selbst vor Gericht gehandelt hat, da sein Arbeits auf wand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Beklagte ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien indes zu verpflichten, für die ab April 2014 angefallenen Aufwendungen der Rechtsvertreterin eine angemessen er schei nende und zufolge des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Prozessent schädi gung in der Höhe von Fr.
E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E.
1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Über le gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) in da s Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver si che rung [IVV] ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni
2010 E.
3.1 mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. 2 . 2 .1
Die Beklagte verweigert die Ausrichtung von Invalidenleistungen der berufli chen Vorsorge
– unter Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bin dungswirkung ( E. 1.3 hiervor) und ausgehend von einer offensichtlichen Unhalt barkeit selbst bei Bejahung einer solchen
im Wesentlichen in Erneuerung ihres bereits im Prozess IV.2011.008 3 4 geäusserten Standpunktes (Urk. 8 S. 6 ff. Ziff. 19-44)
– vorweg mit der Begründung, die invaliditätsursächliche Arbeits unfähigkeit sei bereits vor Beginn des vom 21. Juni bis 24. September 2010 dauernden Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten. Diese Argumentation
beschlägt Feststellungen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens. 2 .2
Der Be ginn des A nspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (1. Juli 2011) beziehungsweise das Eröffnungsdatum der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (20. Juli 2010) ist vom hiesigen Gericht im Urteil vom
9. Juli 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00834; Urk. 36) einlässlich überprüft worden, nachdem die nun Beklagte damals gegen die auch ihr eröffnete Rentenverfü gung vom 15. Juli 2011 Beschwerde erhoben und die Festsetzung eines früheren Be ginns der Wartezeit beziehungsweise der Anspruchsberechtigung beantragt hatte.
Mit Blick auf diesen rechtskräftigen Entscheid entfällt die – ohnehin auf offen sichtliche Unhaltbarkeit der Betrachtungsweise der IV-Stelle eingeschränkte (E. 1.3 hiervor) – Überprüfungsbefugnis des Vorsorgerichters gänzlich (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 9C_793/2010 vom 21. März 2011 E. 3). Auch bezüglich berufsvorsorgerechtlicher Invalidenleistungen ist demnach von einer am 20. Juli 2010 eingetretenen vollständige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Damit ist
die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten (nach Massgabe eines Invalidi tätsgrades ) zu bejahen . 3 . 3 .1
Strittig und zu prüfen bleibt , ob die Beklagte zu Recht mit Erklärung vom 11. August 2011 (Urk. 9/20) wegen einer Anzeigepflichtverletzung des Klägers vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückgetreten ist und ihre Leistungs pflicht aus weitergehender beruflicher Vorsorge abgelehnt hat. 3 .2
Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215 E. 6 ), er mächtigt Art. 331c des Obligationenrechts (OR) die Vorsorgeeinrichtung im wei tergehenden Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vor behalt aus gesundheitlichen Gründen anzubringen, welcher aber höchstens fünf Jahre betragen darf (BGE 130 V
E. 9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00087 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
14. August 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich Dorfgasse 36, 8708 Männedorf gegen Pensionskasse der Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.
Der 1976 geborene X.___ , mit kaufmännischer Ausbildung und seit Oktober 2001 Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, war zu letzt vom
21. Juni bis 2 4 . August 2010 bei der Y.___ angestellt
(letzter Arbeitstag : 19. Juli 2010; Urk. 9/2 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.3 ) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Y.___ berufsvorsorgeversichert. Auf Anmeldung vom 30. Juli 2010 (Urk. 9/9) hin sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, a m
15. Juli 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 gestützt auf einen
In validitätsgrad von 100 % eine
ganze
Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. Urk. 9/16) . D ie da ge gen er hobene Beschwerde der Pensionskasse der Y.___
wies das hiesige Gericht im Prozess Nr. IV.2011.00834 mit Urteil vom 9. Juli 2013 (Urk. 36 ) ab und bestätigte insbesondere die Er öffnung der Wartezeit per 20. Juli 201 0. Dieser Entscheid erwuchs
in der Folge unangefochten in Rechtskraft .
Daraufhin ersuchte
X.___ die Pensionskasse der Y.___ um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruf lichen Vorsorge, was die se
mit Schreiben vom
1. November 2013 (Urk. 2/2) ab lehnte. Zu vor hatte
sie a m
11. August 2011 (Urk. 9/20) ihren Rücktritt vom überobli ga torischen Vorsorgevertrag erklärt, da der Versicherte am 28. Juni 2010 im Rah men der Gesundheitsprüfung unwahre Angaben über seinen Ge sundheits zu stand gemacht habe. 2.
Mit Eingabe vom 6. November 2013 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ und bean tragte die Auszahlung einer Invalidenrente ab Juli 2011 (Jahresrente von Fr. 35‘286.--) .
Die Pensionskasse der Y.___
schloss in ihrer Klageant wort vom 20. Februar 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage, eventualiter auf (teilweise) Gutheissung derselben
im Umfang einer jährlichen Invalidenrente der obligatorischen Mindestleistung in der Höhe von Fr. 19‘497.--.
Im Rahmen des zweite n Schriftenwechsel s hielten die Parteien mit Re plik vom 5. März 2014 (Urk. 12 ; ergänzt durch die Eingaben vom 6., 24. und 31. März 2014 [ Urk. 13, Urk. 16, Urk. 19 ])
und
Du plik vom 11. April 2014 (Urk. 23) an ihren Standpunkten fest.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 liess der Kläger, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich (Urk. 26 und Urk. 27), das gestellte Rechtsbe gehren folgendermassen korrigieren (Urk. 29 S. 2):
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 25. August 2010 die ihm vertraglich bzw. reglementarisch zustehende ganze, ungekürzte Invalidenrente auszuzahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25.08.2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzügl .
MWSt , zu Lasten der Beklagten.“
I n ihrer Stellungnahme vom 1
9. Juni 2014 (Urk. 33) erneuerte die Beklagte das in der Klagea ntwort gestellte Rechtsbegehren, wovon dem Kläger am 23. Juni 2014 (Urk. 34) Kenntnis gegeben wurde.
Das Gericht nahm von Amtes wegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Juli 2013 in Sachen der Parteien gegen die IV-Stelle als Urk. 36 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1 1.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat, versichert (vgl. dazu Art. 10 BVG) waren.
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 1.1. 2
Für den Beginn des Anspruchs gelten sinngemäss die entsprechenden Bestim mun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IV G ; Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, so lange der Versicherte den v ollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). 1.2
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derje nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität gefüh rt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit . a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhält nis ses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Ar beits unfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisheri gen Beruf von zumindest 20 %) und der allenfalls erst später einget retenen In vali di tät voraus (BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2, 130 V 270 E. 4.1 ). 1.3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E.
1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Über le gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) in da s Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver si che rung [IVV] ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni
2010 E.
3.1 mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. 2 . 2 .1
Die Beklagte verweigert die Ausrichtung von Invalidenleistungen der berufli chen Vorsorge
– unter Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bin dungswirkung ( E. 1.3 hiervor) und ausgehend von einer offensichtlichen Unhalt barkeit selbst bei Bejahung einer solchen
im Wesentlichen in Erneuerung ihres bereits im Prozess IV.2011.008 3 4 geäusserten Standpunktes (Urk. 8 S. 6 ff. Ziff. 19-44)
– vorweg mit der Begründung, die invaliditätsursächliche Arbeits unfähigkeit sei bereits vor Beginn des vom 21. Juni bis 24. September 2010 dauernden Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten. Diese Argumentation
beschlägt Feststellungen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens. 2 .2
Der Be ginn des A nspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (1. Juli 2011) beziehungsweise das Eröffnungsdatum der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (20. Juli 2010) ist vom hiesigen Gericht im Urteil vom
9. Juli 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00834; Urk. 36) einlässlich überprüft worden, nachdem die nun Beklagte damals gegen die auch ihr eröffnete Rentenverfü gung vom 15. Juli 2011 Beschwerde erhoben und die Festsetzung eines früheren Be ginns der Wartezeit beziehungsweise der Anspruchsberechtigung beantragt hatte.
Mit Blick auf diesen rechtskräftigen Entscheid entfällt die – ohnehin auf offen sichtliche Unhaltbarkeit der Betrachtungsweise der IV-Stelle eingeschränkte (E. 1.3 hiervor) – Überprüfungsbefugnis des Vorsorgerichters gänzlich (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 9C_793/2010 vom 21. März 2011 E. 3). Auch bezüglich berufsvorsorgerechtlicher Invalidenleistungen ist demnach von einer am 20. Juli 2010 eingetretenen vollständige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Damit ist
die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten (nach Massgabe eines Invalidi tätsgrades ) zu bejahen . 3 . 3 .1
Strittig und zu prüfen bleibt , ob die Beklagte zu Recht mit Erklärung vom 11. August 2011 (Urk. 9/20) wegen einer Anzeigepflichtverletzung des Klägers vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückgetreten ist und ihre Leistungs pflicht aus weitergehender beruflicher Vorsorge abgelehnt hat. 3 .2
Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215 E. 6 ), er mächtigt Art. 331c des Obligationenrechts (OR) die Vorsorgeeinrichtung im wei tergehenden Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vor behalt aus gesundheitlichen Gründen anzubringen, welcher aber höchstens fünf Jahre betragen darf (BGE 130 V 9 E. 4 ).
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen nach den statutarischen oder reglementa rischen Bestimmung en der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen subsidiär und analogieweise nach Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; BGE 134 III 511 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 3. 3.1
Vorliegend war der Kläger aufgrund von Art. 18 Ziff . 1 und 3 des anwendbaren Kassenre glements ( ab Januar 2010 gültige Fassung; Urk. 9/19 S. 7) verpflichtet, die ihm im Rahmen der Gesundheitsprüfung
unterbreiteten Fragen korrekt
und vollständig zu beantworten, was ausser Frage steht . 3 . 3.2
Auf dem Formular „Angaben über den Gesundheitszustand“ der Y.___ (Urk. 9/17) beantwortete der Kläger am 28. Juni 2010 eine Reihe von Fragen zu seinem Gesundheitszustand jeweils mit „Nein“, darunter die folgenden Fra gen: 2.3 Leiden Sie an Krankheiten oder haben Sie in den letzten 5 Jahren Krank heiten durchgemacht? 2.4 Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder wurden Sie längere Zeit ärzt lich behandelt? 2.5 Stehen Sie in nervenärztlicher Behandlung (Neurologe / Psychiater / Psy chotherapeut) oder waren Sie in den letzten 5 Jahren in entspre chender Behandlung? 5.4 Nehmen Sie Medikamente ein? 5.5 Hatten Sie früher längere Behandlungen mit Medikamenten? 3 .3.3
Nach Lage der Akten leidet der Kläger an einer rezidivierenden akuten poly morphen psychotischen Störung mit Zeichen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.10; Differentialdiagnose: paranoide Schizophrenie gemäss ICD-10 F20.0 ), derent we gen er vom 18. September bis 22. November 2005 (Urk. 9/10) und vom 31. Janu ar bis 15. März 2007 (Urk. 9/13) im Z.___
hospitalisiert war und sich anschliessend ab 15. März 2007 einer ambulanten Gesprächsthera pie im A.___
unterzog
( Urk. 9/8, Urk. 9/12, Urk. 9/14) . Im Rah men dieser fachärztlichen Behandlung wurden ihm Psychopharmaka, insbe sondere Zyprexa (vgl. dazu Urk. 24) , verschrieben .
Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die vorbestehende psychische Erkrankung und die damit verbundenen fachärztlichen Behandlungen sowie die zugegebe ner massen (Urk. 16, Urk. 19) regelmässig eingenommene
psychopharmakologi sche
Medikation in der Gesundheits erklärung vom 28. Juni 2010 anzugeben. Indem er dies unterliess, verletzte er klarerweise seine Anzeigepflicht , waren doch die gestellten Fragen klar und unmissverständlic h formuliert . Was der
Kläger hierzu ausführt , rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise . Insbeson dere ist dem Argu ment der eingeschränkten Krankheitseinsicht (Urk. 29 S. 3) nichts abzuge winnen, da die persönliche Einschätzung des Versicherten zur Be stimmung des Krankhaften keine Rolle spielt (Urteil des Bundesgerichts B 59/97 vom 14. August 1998) und selbst der Oberarz t des A.___ im vom Kläger ins Recht gelegten
Bericht vom 13. Mai 2014 (Urk. 30) er klärte , zumindest die Fragen 2.4, 2.5 und 5.5
hätten mit „Ja“ beant wortet wer den müssen.
D ass sich der Kläger in der massgeblichen Zeit in seiner Gesund heit effektiv erheblich beeinträchtigt gefühlt ha t t e , zeigt sich auch in der von ihm am 5. Juni 2007 (Urk. 9/3) eigenhändig unter Hinweis auf seit Septem ber 2005 bestehende psychotische Episoden vorgenommenen (Erst-)Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung. Aus dem Umstand, dass diese lediglich die be rufliche Eingliederung und nicht de n Rentenanspruch zum Gegenstand hatte (Urk. 9/3 S. 6 Ziff. 7.8, Urk. 9/6), vermag der Kläger (Urk. 12 S. 1) vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . 3 .4 3 .4.1
Der Kläger macht weiter geltend (Urk. 29 S. 3) , unter Berücksichtigung des be reits am 25. August 2010 – mit Ausfüllen des von der IV-Stelle zugestellten Fragebogens für Arbeitgebende
– erfolgten Einbezugs der Beklagten in das in validenversicherungsrechtliche Verfahren habe diese ihre Rücktritt serklärung vom 11. August 2011 nach Ablauf der in Art. 18 Ziff. 3 des Reglements sta tuierten sechsmonatigen Frist und damit verspätet kundgegeben . 3.4.2
Dieser Auffassung ist mit der Beklagten (Urk. 33 S. 3 Ziff. 5) entgegenzuhalten , dass der besagte Fragebogen nicht von ihr , sondern von der Y.___ als ehemalige Arbeitgeberin ausgefüllt wurde (Urk. 9/2 S. 5 unten) . Da eine ju ristische Person praxisgemäss über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachver halts verfügt, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abruf bar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 4.1 mit Hinweisen ), begann die Verwirkungsfrist von sechs Monaten nicht bereits in jenem Zeitpunkt z u laufen. Hinzu kommt, dass der Zugang des Fragebogens le diglich Kenntnis über das laufende IV-Verfahren verschafft und keine Rück schlüsse auf eine allfällige Falschbeantwortung anlässlich der Gesundheitsprü fung zulässt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beklagte wie im Rücktrittsschreiben vom 11. August 2011 (Urk. 9/20) ange geben und in der Eingabe vom 19. Juni 2014 (Urk . 33 S. 3 Ziff. 3) bekräftigt erst nach Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle vom 5. April 2011
– respektive nach anschliessender Einsichtnahme in die IV-Akten (Urteil des Bundesgerichts B 50/02 vom 1. Dezember 2003 E. 3.3) zuverlässig Kenntnis vom massgeblichen Sachverhalt hatte. Entsprechend erfolgte der am 11. August 2011 erklärte Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag (Urk. 9/20) innerhalb der sechsmonatigen Frist
gemäss
Art. 18 Ziff. 3 des Kassenr eglements
(Urk. 9/19 S. 7) . 3.5
Damit erweist sich die Leistungskürzung auf das Niveau des Obligatoriums
ge mäss BVG als rechtens. Dass die Beklagte auf eine weniger einschränkende Mass nahme (Kürzung statt Verlust der Leistungen im überobligatorischen Be reich; vgl.
Art. 18 Ziff. 3 des Kassenreglements [Urk. 9/19 S. 7]) verzichtete (Urk. 29 S. 3) , erscheint im Lichte der
von ihr angegebenen Umstände (Urk. 33 S. 3), mithin der m ehrfache n Anzeigepflichtverletzung und der
überaus kurze n Dauer des Vorsorgeverhältnisses ,
als gerechtfertigt.
4 . 4.1
Zusammenfassend ist festzuhalten , dass
dem Kläger eine Invalidenrente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % im Rahmen des Ob ligatoriums ge mäss BVG zusteht. 4.2
Mangels einer abweichenden reglementarischen Regelung ist der Rentenbeginn in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG nach den Bestimmungen des IVG fest zu setzen und nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den 1. Juli 2011 zu terminieren.
Der vom Kläger eingenommene Standpunkt, wonach die Rente mit Blick auf die bis 24. August 2010 erfolgte Lohnzahlung bereits ab 25. August 2010 geschul det sei (Urk. 29 S. 4) , lässt sich nicht halten. Die von ihm angerufene Regle ments bestimmung (Art. 47 Ziff . 1), wonach die Invalidenrente fällig wird, so bald der Versicherte keinen oder wegen Teilinvalidität nur noch einen Lohn im Sinne von Art. 7 von weniger als 80 % bezieht (Urk. 9/19 S. 15), verkürzt die einjäh rige Wartezeit nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor deren Ablauf endet. Sie ist viel mehr im Lichte von Art. 26 Abs. 2 BVG ( E. 1.1.2 hiervor) zu sehen. Mit dem Erlass dieser Reglementsbestimmung hat die Beklagte lediglich von der vom Ge setzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anspruchs beginn aufzuschieben, solange das Arbeitsverhältnis weiterläuft und der volle Lohn bezahlt wird. Diese Bestimmung ist daher nur anwendbar auf Fälle, in de nen die Wartezeit vorgängig bestanden wurde, nicht aber, wenn diese noch läu ft oder noch nicht begonnen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts B 16/00 vom 28. A u gust 2000 E. 2b/ bb ). 4.3
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und insoweit seitens des Klägers auch kein beziffertes Rechtsbegehren vorliegt, ist vorliegend die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne teilweise gutzu heissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Juli 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der obligatorischen be ruflichen Vorsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der ein zelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeein richtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 5 .
A uf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grunds ätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der ger ichtlichen Klage an geschuldet.
Dem Kläger sind folglich auf den bis zur Klageerhebung am 6. November 2013 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und auf den weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.
6 . 6 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 6 .2
Trotz des teilweisen Obsiegens ist dem Kläger insoweit keine Prozessent schä di gung zuzusprechen, als er selbst vor Gericht gehandelt hat, da sein Arbeits auf wand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Beklagte ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien indes zu verpflichten, für die ab April 2014 angefallenen Aufwendungen der Rechtsvertreterin eine angemessen er schei nende und zufolge des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Prozessent schädi gung in der Höhe von Fr. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. 6 .3
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vor liegend – trotz des entsprechenden Antrags der Beklagten (Urk. 8 S. 2) – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine auf einem Invali ditätsgrad von 100 % basierende Invali den rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugs zins von 5 % ab 6. November 2013 auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter