opencaselaw.ch

BV.2013.00064

Überentschädigungsberechnung nach invalidenversicherungsrechtlicher Statusänderung (Neuqualifikation 50 % Erwerb/50 % Haushalt) (BGE 9C_307/2015)

Zürich SozVersG · 2015-03-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1983, bezog aufg rund einer vererbten Erkrankung des periph eren Nervensystems (Charcot-Marie- Tooth -Syndrom [CMT-Syndrom]) seit Juli 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-G rad 100 %, Qualifikation 100 % e rwerbstätig) und seit Mai 2006 auch eine 100%-Invali denrente der Y.___ -Pensionskasse (vgl. Urk. 10/1-2). Nach der Geburt ihres Sohnes

im Mai 2007 führte die IV-Stelle am 1 8. Dezember 2008 (Urk. 10/2) eine Haushaltabklärung durch , woraus eine Qualifikationsänderung in 50 % Erwerb/50 % Haushalt

resultierte. Unter Berücksichtigung der Neuqualifikation legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad neu auf 58 % fest und reduzierte mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 die bisherige ganze auf eine halbe Rente (Verfü gung vom 5. Oktober 2010, Urk. 2/2) .

Nach einem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts (vgl. Urk. 10/6) wiederholte die IV-Stelle die Haushaltabklä rung am 6. Januar 2012 (Urk. 10/ 7 ) ,

wobei sie

zu einer deutlich höheren Ein schränkung in der Haushaltführung gelangte ( neu 45, 50 %) , indessen die Quali fikation 50 % Erwerb/50 % Haushalt bestätigte

(Urk. 10/7) . Die IV-Stelle legte hierauf mit Verfügung vom 7. August 2012 (Urk. 2/3) rückwirkend abgestufte Invaliditätsgrade fest (ab 1. November 2007 58 % [halbe Rente], ab 1. Februar 2009 64 % [ Dreiviertel s rente ], ab 1. August 2009 73 % [ganze Rente]). Das hie sige Gericht hielt mit Entscheid vom 2 9. Oktober 2012 fest, die rückwirkende Reduktion über den 1. Oktober 2010 hinaus (Zeitpunkt der ursprünglichen Her absetzungsverfügung ) sei unzulässig und änderte die Verfügung vom 7. August 2012

insofern ab , als die Versicherte auch nach dem 1. November 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 10/10). In Vollzug dieses Urteils verfügte die IV-Stelle am 5. März 2013 den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. November 2007 (Urk. 2/4). 1.2

Die Y.___ -Pensionskasse ihrerseits

nahm per 1. Oktober 2010 unter Berücksich tigun g der Neuqualifikation (50 % Erwerb/50 % Haus halt, Gesamt in validität sgrad 73 %) eine neue Überentschädigungsberechnung vor und stellte daraufhin die Rentenzahlung infolge Überentschädigung ein (Urk. 2/10). Nach dem die IV-Stelle d en Anspruch auf eine ganze Rente ab 1.

November 2007 verfügt hatte (Urk. 2/5), gelangte der Vertreter der Versicherten am 1 2. März 2013 an die Y.___ -Pensionskasse und verlangte die Aufhebung der Rentenkür zung und die Nachzahlung der ausstehenden Rentenbetreffnisse samt Zins (Urk. 2/5). In der nachfolgend geführten Korrespondenz ergab sich keine Eini gung (Urk. 2/6-8). 2.

Mit Eingabe vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 1) liess X.___ Klage geben die Y.___ -Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren: " 1.

Es sei festzustellen, dass die Überentschädigungsberechnung der Beklagten vom 2 0. August 2012 per 1. Oktober 2010 (vgl. Beilage 10) falsch ist. 2.

Es sei die Beklagte zu verpflichten: a)

Eine neue Überentschädigungsberechnung auf der Basis eines IV-Grades von 100 % zu erstellen. b)

Über die seit dem 1. Oktober 2010 bis heute aufgelaufenen Rentenleis tungen inkl. 5 % Verzugszins abzurechnen. c)

Und die aufgelaufenen Renten inkl. 5 % Verzugszins der Klägerin sofort auszubezahlen sowie die zukünftigen Renten monatlich auszurichten. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Mit Klageantwort vom

1. November 2013 (Urk. 9) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 6. Februar 2014 [Urk. 15]; Duplik vom 2. Juni 2014 [Urk. 20], der Klägerin zugestellt am 1 4. August 2014 [Urk. 22]). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Klägerin erhebt mit Ziffer 1 des Rechtsbegehrens eine Feststellungsklage. Mit einem Feststellungsbegehren verlangt die entsprechende Partei die gerichtli che Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht ( Art. 88 der Zivilprozessordnung [ZPO], worauf in § 28 lit . a des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] verwiesen wird). Für eine Feststellungsklage muss als Prozessvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 59 Abs. 2 lit . a ZPO , das sog. Feststellungsinteresse, gesondert nachgewiesen werden . Es muss eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefähr dung der Rechtsstellung des Klägers bestehen, deren Fortdauer unzumutbar ist und die nicht anders behoben werden kann . Das Feststellungsinteresse fehlt grundsätzlich dann, wenn der Kläger Leistungsklage oder Gestaltungsklage erheben kann (Subsidiarität der Feststellungsklage ; vgl. Gehri /Kramer, Kom mentar ZPO, 2010, zu Art. 88 mit Hinweisen).

1.2

Im vorliegenden Fall erhebt die Klägerin in Ziffer 2 lit . c des Rechtsbegehrens sinngemäss auch eine Leistungsklage, indem sie die sofortig e Auszahlung der aufgelaufenen Renten zuzüglich Zins und die Ausrichtung der zukünftigen Renten auf der Basis einer 100%igen Invalidität verlangt. Damit bleibt zum vornherein kein Raum für ein Feststellungsbegehren, weshalb darauf nicht ein zutreten ist. 2.

Ein weiterer vorab zu klärender Punkt betrifft den materiellen Gehalt der Verfü gung der IV-Stelle vom 5. März 2013 (Urk. 2/4). Da in dieser Verfügung der Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vermerkt ist, geht die Klägerin davon aus, dass die IV-Stelle von der gemischten Methode Abstand genommen habe, ansonsten der IV-Grad nicht von 73 % auf 100 % angehoben worden wäre (Urk. 1 S. 11 und Urk. 15 S. 7 unten). Dem kann mit der Beklagten (vgl. Urk. 9 S. 8 f. und Urk. 20 S. 4 f.) nicht beigepflichtet werden. Anhand der Akten lässt sich die Behauptung der Klägerin nicht be legen. Aus der Verfügung vom 7. August 2012 (Urk. 2/3) geht klar her vor, dass die Klägerin seit

Geburt ihres Sohnes bzw. der Beendigung des Mut terschaftsurlaubs invalidenversicherungsrechtlich als zu 50 % erwerbstätig qua lifiziert wurde und im Zeitpunkt der Verfügung noch entsprechend qualifiziert war. Daran hat der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 2 9. Oktober 2012 nichts geändert. Das Gericht hielt vielmehr ausdrücklich fest, dass sich eine Auseinan dersetzung mit der Statusfrage erübrige, da ohnehin (aus Gründen, die mit der Statusfrage nichts zu tun haben) ein ununterbrochener Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 10/10 S. 3).

3. 3.1

Die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die (obligatorische) berufliche Vorsorge ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) posi tivrechtlich verankert. Dies zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbe züglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 lit . a BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-I nvalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Be st immungen ( Art. 29 IVG) gelten. 3.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

beschränkt sich die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerb s tätigen Personen aufgrund der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG (vgl. dazu BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen) ermittelten Invaliditätsgrad auf die Invalidität im erwerblichen Bereich (BGE 120 V 106). 3.3

Im Sozialversicherungsrecht werden Dauerleistungen angepasst, wenn sich der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt ändert (Art. 17 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Das BVG enthält keine ausdrückliche, Art. 17 ATSG entsprechende Regelung. Gleichwohl lässt sich vor dem Hinter grund der vorerwähnten Verweise des BVG auf die Regelungen in der Invali denversicherung und die Bindungswirkung an die Festlegungen derselben eine Rentenrevision auch in der beruflichen Vorsorge ohne Weiteres begründen

(vgl. Hans Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1121 f., S. 412). In diesem Sinn ist auch im Bereich der beruflichen Vorsorge jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen , revisions rechtlich relevant . Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). 3.4

Die Vorsorgeeinrichtung ist aufgrund der Bindu ngswirkung (vgl. vorstehend E. 3 .2) grundsätzlich auch an den von der Invalidenversicherung festgelegten Status der versi cherten Person als Erwerbstätige, Nichterwerbstätige oder Teil erwerbstätige gebunden. Für die Invaliditätsbemessung der beruflichen Vorsorge spielt dieser Status zwar keine Rolle, wohl aber für die Überentschädigungsbe rechnung (vgl. BGE 129 V 150 E. 2.5).

Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG erlassenen Art.

24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali den vorsorge (BVV 2 ) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen ( Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten bei Bezügern von Invalidenleistun gen u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen ( Abs. 2 Satz 2). Im Weiteren kann die Vorsorgeeinrich tung die Voraussetzungen und den Umfang der Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5 ; vgl. auch Art. 20 Abs. 9 des Vorsorge re glements 2008 der Beklagten [Urk. 10/ 13] und gleichlautend auch in Art. 20 Abs. 10 des Vorsorgereglements 2012 [Urk. 21] ). Ein Statuswechsel kann eine Veränderung des mutmasslich entgangenen Einkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bewirken und insofern die Vornahme einer neuen Überentschä digungsberechnung erfordern ( BGE 129 V 150 E. 2.3). 4.

Im vorliegenden Fall haben sich die erwerblichen Voraussetzungen mit der mit tels Verfügung vom 7. August 2012 (Urk. 2/3) vorgenommen Neuqualifikation erheblich geändert. In dieser Hinsicht ergibt sich aus der Aktenlage Folgendes: 4.1

Nachdem die Klägerin von der IV-Stelle zunächst als Vollerwerbstätige einge stuft worden war, leitete die IV-Stelle als Folge der Geburt des ersten Kindes am 3 0. November 2007 ein Revisionsverfahren ein. In dessen Rahmen führte die Haushaltexpertin der IV-Stell e am 1 7. Dezember 2008 eine Haushaltabklärung durch. Laut deren Bericht vom 1 8. Dezember 2008 (Urk. 10/2) gab die Klägerin an, sie würde aus finanziellen Gründen sicher einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ihren eineinhalbjährigen Sohn müsste sie in die Kinderkrippe geben. Sie könne sich vorstellen, ihr Pensum auf 60-70 % zu erhöhen, sobald der Sohn in die Schule gehe. In Anbetracht dieser Äusserun gen

- von der Abklärungsperson als nachvollziehbar und glaubhaft beurteilt - sowie der gesamten Lebensumstände qualifizierte die IV-Stelle die Klägerin

neu als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig (Urk. 10/2 und Urk. 2/2).

Drei Jahre später wurde eine weitere Haushaltabklärung durch zwei andere Exper tinnen der IV-Stelle, Z.___ und A.___ , durchgeführt (Bericht vom 6. Januar 2012, Urk. 10/7). An diesem Gespräch nahmen nebst der Klägerin auch ihr Partner und der Rechtsvertreter teil. Dabei wurde

wiederum die Qualifikation eingehend diskutiert. Die Klägerin stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, sie wäre im Gesundheitsfall nach dem Schwan gerschaftsurlaub zu 100 % erwerbstätig gewesen , da sie mit einer Teilzei tarbeit als Kassierin zu wenig verdienen würde . Die Betreuung ihres Sohnes wäre sichergestellt durch ihren als Koch tätigen Partner (während der Zimmerstunde), sonst durch die übrigen Familienangehörigen .

Die Abklärungspersonen erach teten indessen eine adäquate Kinderbetreuung nach wie vor als fraglich. Einer seits seien die beiden Grossmütter beide zu 80 % erwerbstätig, die beiden Grossväter seien IV-Rentenbezüger, andererseits erscheine auch aus finanzieller Sicht eine Voller werbstätigkeit nicht zwin gend erforderlich. Als gelernte Bäcker/Konditor in könnte sie in diesem Beruf im Gesundheitsfall im Vergleich zur letzten Tätigkeit als Kassierin ein höheres Einkommen erzielen. 4.2.

Im Bereich des Sozialversicherungsrechts wird praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" abgestellt, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht beigemessen wird als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver sicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Insbesondere die im ersten Abklärungsbericht festgehal tene Aussage belegt unzweideutig, dass sich die Klägerin vor Schuleintritt ihres Sohnes eine Erwerbstätigkeit von höchstens 50 % vorstellen konnte . Von einer Betreuung des Kindes durch Partner oder Eltern war dabei keine Rede, vielmehr gab die Klägerin damals an, sie müsste den Sohn während der Arbeitszeiten in die Krippe geben. Die se ersten, intuitiven Angaben sind in diesem Kontext als glaubhafter einzustufen als die späteren widersprechende n Aussagen, welche, wie vorstehend aufgezeigt, Ergebnis eines zweckorientierten gedanklichen Vor gangs sein können . In diesem Sinne erscheinen die Vorbehalte der Expertinnen Z.___ und A.___ im zweiten Abklärungsbericht hinsichtlich hypothetischen Betreuungs möglichkeiten durch Familienangehörige

durchaus berechtigt ( Urk. 10/7 S. 3; vgl. auch Urk. 1 S. 5). Die Annahme, dass die Klägerin als Gesunde zumindest bis zum Schuleintritt ihres Sohnes maximal zu 50 % erwerbstätig wäre, ist in Würdigung der gesamten Umstände keines falls willkürlich erfolgt - wie die Klägerin heute behauptet (vgl. Urk. 1 S. 5) - , weshalb darauf abgestellt werden kann . Die Beklagte war demnach berechtigt und verpflichtet, eine neue Überentschädigungsberechnung auf der Basis der neuen invalidenversicherungs rechtlichen Qualifikation vorzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass keine Bindungswirkung an die von der IV Stelle getroffene Qualifikationsänderung besteht, nachdem diese Frage im Urteil des hies igen Gerichts vom 2 9. Oktober 2012 offen gelassen werden konnte, da die Beschwerdeführerin so oder anders weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali denrente der Invalidenversicherung hatte ( Urk. 10/10). 5.

Für die Überentschädigungsberechnung per 1. Oktober 2010 (Urk. 2/10) ging die Beklagte von dem von der IV-Stelle festgelegten V alideneinkommen von Fr. 26'617.-- pro Jahr (vgl. Urk. 2/2), zuzüglich Kinderzulage aus, woraus eine Überentschädigungsgrenze von Fr. 2'176.-- resultierte (90 % von Fr. 2'418.--; vgl. Art. 20 Abs. 1 des Vorsorge re glements 2008, Urk. 10/13 ).

Der im Rahmen der gemischten Methode berechnete und in diesem Rahmen auch unbestrittene (Urk.1 S. 15) Gesamtinvaliditätsgrad von 73 % setzt sich

gemäss beweiskräftigem Haushaltabklärungsbericht aus einer Invalidität von 100 %

im erwerblichen Teilbereich (Anteil 50 %) und einer solchen von 45.5 %

im Haushaltsbereich (Anteil 22.5 %) zusammen. Der Anteil des auf den erwerbli chen Teilbereich beschränkten Invaliditätsgrade s 50 % an

der

entsprechenden

Gesamtinvalidität

von 73 % beläuft

sich

auf 68.50 %

([ 50x100 ] /73 ). Mit ande ren Worten dient die ab 1. Oktober 2010 ausgerichtete ganze IV-Rente im Umfange von 68.50 % der Entschädigung der Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 10/99 vom 1 8. Juli 2002 E. 6b) . Im vorliegenden Fall beträgt die ganze Invalidenrente inklusive Kinderrente im Zeitpunkt der strittigen Überentschädigungsberechnung Fr. 3'192.-- pro Monat (vgl. Urk. 2/3). D iese ist demnach im Umfang von Fr. 2'186.-- (68.50 % von Fr. 3'192.--) in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen . Da die Klägerin seit der Neuqualifikation mit der Rente der Invalidenversicherung die Überentschädigungsgrenze bereits erreicht, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen der Beklagten , was zur Abweisung der Klage führt. 6.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Anwendung der gemischten Methode sei diskriminierend (Urk. 15 S. 12 f.) , kann auf die bundesgerichtliche Rechtspre chung betreffend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung verwiesen werden . Danach verletzt diese Bemessungsmethode weder den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK noch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungs verbots gemäss Art. 8 BV (B GE 137 V 334 E. 6). Im Urteil 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 führte das Bundesgericht zudem aus, n icht der Umstand de r Familiengründung an sich führe allenfalls zu einer Rentenrevision. Vielmehr biete sie lediglich Anlass für Abklärungen in Bezug auf die Status frage. Einzig wenn diese ergebe , dass die rentenbeziehende Person - unabhängig ihres Geschlechts - ihre Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Grund der Geburt des Kindes tatsächlich reduziert oder aufgegeben hätte, stehe eine Abänderung der bisherigen Rente im Raum. Darauf kann auch an dieser Stelle verwiesen werden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 8. Dezember 2008 (Urk. 10/2) eine Haushaltabklärung durch , woraus eine Qualifikationsänderung in 50 % Erwerb/50 % Haushalt

resultierte. Unter Berücksichtigung der Neuqualifikation legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad neu auf 58 % fest und reduzierte mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 die bisherige ganze auf eine halbe Rente (Verfü gung vom 5. Oktober 2010, Urk. 2/2) .

Nach einem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts (vgl. Urk. 10/6) wiederholte die IV-Stelle die Haushaltabklä rung am 6. Januar 2012 (Urk. 10/ 7 ) ,

wobei sie

zu einer deutlich höheren Ein schränkung in der Haushaltführung gelangte ( neu 45, 50 %) , indessen die Quali fikation 50 % Erwerb/50 % Haushalt bestätigte

(Urk. 10/7) . Die IV-Stelle legte hierauf mit Verfügung vom 7. August 2012 (Urk. 2/3) rückwirkend abgestufte Invaliditätsgrade fest (ab 1. November 2007 58 % [halbe Rente], ab 1. Februar 2009 64 % [ Dreiviertel s rente ], ab 1. August 2009 73 % [ganze Rente]). Das hie sige Gericht hielt mit Entscheid vom 2 9. Oktober 2012 fest, die rückwirkende Reduktion über den 1. Oktober 2010 hinaus (Zeitpunkt der ursprünglichen Her absetzungsverfügung ) sei unzulässig und änderte die Verfügung vom 7. August 2012

insofern ab , als die Versicherte auch nach dem 1. November 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 10/10). In Vollzug dieses Urteils verfügte die IV-Stelle am 5. März 2013 den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. November 2007 (Urk. 2/4).

E. 1.1 Die Klägerin erhebt mit Ziffer 1 des Rechtsbegehrens eine Feststellungsklage. Mit einem Feststellungsbegehren verlangt die entsprechende Partei die gerichtli che Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht ( Art. 88 der Zivilprozessordnung [ZPO], worauf in § 28 lit . a des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] verwiesen wird). Für eine Feststellungsklage muss als Prozessvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 59 Abs. 2 lit . a ZPO , das sog. Feststellungsinteresse, gesondert nachgewiesen werden . Es muss eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefähr dung der Rechtsstellung des Klägers bestehen, deren Fortdauer unzumutbar ist und die nicht anders behoben werden kann . Das Feststellungsinteresse fehlt grundsätzlich dann, wenn der Kläger Leistungsklage oder Gestaltungsklage erheben kann (Subsidiarität der Feststellungsklage ; vgl. Gehri /Kramer, Kom mentar ZPO, 2010, zu Art. 88 mit Hinweisen).

E. 1.2 Im vorliegenden Fall erhebt die Klägerin in Ziffer 2 lit . c des Rechtsbegehrens sinngemäss auch eine Leistungsklage, indem sie die sofortig e Auszahlung der aufgelaufenen Renten zuzüglich Zins und die Ausrichtung der zukünftigen Renten auf der Basis einer 100%igen Invalidität verlangt. Damit bleibt zum vornherein kein Raum für ein Feststellungsbegehren, weshalb darauf nicht ein zutreten ist. 2.

Ein weiterer vorab zu klärender Punkt betrifft den materiellen Gehalt der Verfü gung der IV-Stelle vom 5. März 2013 (Urk. 2/4). Da in dieser Verfügung der Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vermerkt ist, geht die Klägerin davon aus, dass die IV-Stelle von der gemischten Methode Abstand genommen habe, ansonsten der IV-Grad nicht von 73 % auf 100 % angehoben worden wäre (Urk. 1 S. 11 und Urk. 15 S. 7 unten). Dem kann mit der Beklagten (vgl. Urk. 9 S. 8 f. und Urk. 20 S. 4 f.) nicht beigepflichtet werden. Anhand der Akten lässt sich die Behauptung der Klägerin nicht be legen. Aus der Verfügung vom 7. August 2012 (Urk. 2/3) geht klar her vor, dass die Klägerin seit

Geburt ihres Sohnes bzw. der Beendigung des Mut terschaftsurlaubs invalidenversicherungsrechtlich als zu 50 % erwerbstätig qua lifiziert wurde und im Zeitpunkt der Verfügung noch entsprechend qualifiziert war. Daran hat der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 2 9. Oktober 2012 nichts geändert. Das Gericht hielt vielmehr ausdrücklich fest, dass sich eine Auseinan dersetzung mit der Statusfrage erübrige, da ohnehin (aus Gründen, die mit der Statusfrage nichts zu tun haben) ein ununterbrochener Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 10/10 S. 3).

E. 2 Es sei die Beklagte zu verpflichten: a)

Eine neue Überentschädigungsberechnung auf der Basis eines IV-Grades von 100 % zu erstellen. b)

Über die seit dem 1. Oktober 2010 bis heute aufgelaufenen Rentenleis tungen inkl. 5 % Verzugszins abzurechnen. c)

Und die aufgelaufenen Renten inkl. 5 % Verzugszins der Klägerin sofort auszubezahlen sowie die zukünftigen Renten monatlich auszurichten.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die (obligatorische) berufliche Vorsorge ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) posi tivrechtlich verankert. Dies zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbe züglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 lit . a BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-I nvalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Be st immungen ( Art. 29 IVG) gelten.

E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

beschränkt sich die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerb s tätigen Personen aufgrund der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG (vgl. dazu BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen) ermittelten Invaliditätsgrad auf die Invalidität im erwerblichen Bereich (BGE 120 V 106).

E. 3.3 Im Sozialversicherungsrecht werden Dauerleistungen angepasst, wenn sich der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt ändert (Art. 17 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Das BVG enthält keine ausdrückliche, Art. 17 ATSG entsprechende Regelung. Gleichwohl lässt sich vor dem Hinter grund der vorerwähnten Verweise des BVG auf die Regelungen in der Invali denversicherung und die Bindungswirkung an die Festlegungen derselben eine Rentenrevision auch in der beruflichen Vorsorge ohne Weiteres begründen

(vgl. Hans Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1121 f., S. 412). In diesem Sinn ist auch im Bereich der beruflichen Vorsorge jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen , revisions rechtlich relevant . Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 3.4 Die Vorsorgeeinrichtung ist aufgrund der Bindu ngswirkung (vgl. vorstehend E. 3 .2) grundsätzlich auch an den von der Invalidenversicherung festgelegten Status der versi cherten Person als Erwerbstätige, Nichterwerbstätige oder Teil erwerbstätige gebunden. Für die Invaliditätsbemessung der beruflichen Vorsorge spielt dieser Status zwar keine Rolle, wohl aber für die Überentschädigungsbe rechnung (vgl. BGE 129 V 150 E. 2.5).

Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG erlassenen Art.

24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali den vorsorge (BVV 2 ) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen ( Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten bei Bezügern von Invalidenleistun gen u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen ( Abs. 2 Satz 2). Im Weiteren kann die Vorsorgeeinrich tung die Voraussetzungen und den Umfang der Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5 ; vgl. auch Art. 20 Abs. 9 des Vorsorge re glements 2008 der Beklagten [Urk. 10/ 13] und gleichlautend auch in Art. 20 Abs. 10 des Vorsorgereglements 2012 [Urk. 21] ). Ein Statuswechsel kann eine Veränderung des mutmasslich entgangenen Einkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bewirken und insofern die Vornahme einer neuen Überentschä digungsberechnung erfordern ( BGE 129 V 150 E. 2.3).

E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 4 Im vorliegenden Fall haben sich die erwerblichen Voraussetzungen mit der mit tels Verfügung vom 7. August 2012 (Urk. 2/3) vorgenommen Neuqualifikation erheblich geändert. In dieser Hinsicht ergibt sich aus der Aktenlage Folgendes:

E. 4.1 Nachdem die Klägerin von der IV-Stelle zunächst als Vollerwerbstätige einge stuft worden war, leitete die IV-Stelle als Folge der Geburt des ersten Kindes am 3 0. November 2007 ein Revisionsverfahren ein. In dessen Rahmen führte die Haushaltexpertin der IV-Stell e am 1 7. Dezember 2008 eine Haushaltabklärung durch. Laut deren Bericht vom 1 8. Dezember 2008 (Urk. 10/2) gab die Klägerin an, sie würde aus finanziellen Gründen sicher einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ihren eineinhalbjährigen Sohn müsste sie in die Kinderkrippe geben. Sie könne sich vorstellen, ihr Pensum auf 60-70 % zu erhöhen, sobald der Sohn in die Schule gehe. In Anbetracht dieser Äusserun gen

- von der Abklärungsperson als nachvollziehbar und glaubhaft beurteilt - sowie der gesamten Lebensumstände qualifizierte die IV-Stelle die Klägerin

neu als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig (Urk. 10/2 und Urk. 2/2).

Drei Jahre später wurde eine weitere Haushaltabklärung durch zwei andere Exper tinnen der IV-Stelle, Z.___ und A.___ , durchgeführt (Bericht vom 6. Januar 2012, Urk. 10/7). An diesem Gespräch nahmen nebst der Klägerin auch ihr Partner und der Rechtsvertreter teil. Dabei wurde

wiederum die Qualifikation eingehend diskutiert. Die Klägerin stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, sie wäre im Gesundheitsfall nach dem Schwan gerschaftsurlaub zu 100 % erwerbstätig gewesen , da sie mit einer Teilzei tarbeit als Kassierin zu wenig verdienen würde . Die Betreuung ihres Sohnes wäre sichergestellt durch ihren als Koch tätigen Partner (während der Zimmerstunde), sonst durch die übrigen Familienangehörigen .

Die Abklärungspersonen erach teten indessen eine adäquate Kinderbetreuung nach wie vor als fraglich. Einer seits seien die beiden Grossmütter beide zu 80 % erwerbstätig, die beiden Grossväter seien IV-Rentenbezüger, andererseits erscheine auch aus finanzieller Sicht eine Voller werbstätigkeit nicht zwin gend erforderlich. Als gelernte Bäcker/Konditor in könnte sie in diesem Beruf im Gesundheitsfall im Vergleich zur letzten Tätigkeit als Kassierin ein höheres Einkommen erzielen.

E. 4.2 Im Bereich des Sozialversicherungsrechts wird praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" abgestellt, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht beigemessen wird als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver sicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Insbesondere die im ersten Abklärungsbericht festgehal tene Aussage belegt unzweideutig, dass sich die Klägerin vor Schuleintritt ihres Sohnes eine Erwerbstätigkeit von höchstens 50 % vorstellen konnte . Von einer Betreuung des Kindes durch Partner oder Eltern war dabei keine Rede, vielmehr gab die Klägerin damals an, sie müsste den Sohn während der Arbeitszeiten in die Krippe geben. Die se ersten, intuitiven Angaben sind in diesem Kontext als glaubhafter einzustufen als die späteren widersprechende n Aussagen, welche, wie vorstehend aufgezeigt, Ergebnis eines zweckorientierten gedanklichen Vor gangs sein können . In diesem Sinne erscheinen die Vorbehalte der Expertinnen Z.___ und A.___ im zweiten Abklärungsbericht hinsichtlich hypothetischen Betreuungs möglichkeiten durch Familienangehörige

durchaus berechtigt ( Urk. 10/7 S. 3; vgl. auch Urk. 1 S. 5). Die Annahme, dass die Klägerin als Gesunde zumindest bis zum Schuleintritt ihres Sohnes maximal zu 50 % erwerbstätig wäre, ist in Würdigung der gesamten Umstände keines falls willkürlich erfolgt - wie die Klägerin heute behauptet (vgl. Urk. 1 S. 5) - , weshalb darauf abgestellt werden kann . Die Beklagte war demnach berechtigt und verpflichtet, eine neue Überentschädigungsberechnung auf der Basis der neuen invalidenversicherungs rechtlichen Qualifikation vorzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass keine Bindungswirkung an die von der IV Stelle getroffene Qualifikationsänderung besteht, nachdem diese Frage im Urteil des hies igen Gerichts vom 2 9. Oktober 2012 offen gelassen werden konnte, da die Beschwerdeführerin so oder anders weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali denrente der Invalidenversicherung hatte ( Urk. 10/10).

E. 5 Für die Überentschädigungsberechnung per 1. Oktober 2010 (Urk. 2/10) ging die Beklagte von dem von der IV-Stelle festgelegten V alideneinkommen von Fr. 26'617.-- pro Jahr (vgl. Urk. 2/2), zuzüglich Kinderzulage aus, woraus eine Überentschädigungsgrenze von Fr. 2'176.-- resultierte (90 % von Fr. 2'418.--; vgl. Art. 20 Abs. 1 des Vorsorge re glements 2008, Urk. 10/13 ).

Der im Rahmen der gemischten Methode berechnete und in diesem Rahmen auch unbestrittene (Urk.1 S. 15) Gesamtinvaliditätsgrad von 73 % setzt sich

gemäss beweiskräftigem Haushaltabklärungsbericht aus einer Invalidität von 100 %

im erwerblichen Teilbereich (Anteil 50 %) und einer solchen von 45.5 %

im Haushaltsbereich (Anteil 22.5 %) zusammen. Der Anteil des auf den erwerbli chen Teilbereich beschränkten Invaliditätsgrade s 50 % an

der

entsprechenden

Gesamtinvalidität

von 73 % beläuft

sich

auf 68.50 %

([ 50x100 ] /73 ). Mit ande ren Worten dient die ab 1. Oktober 2010 ausgerichtete ganze IV-Rente im Umfange von 68.50 % der Entschädigung der Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 10/99 vom 1 8. Juli 2002 E. 6b) . Im vorliegenden Fall beträgt die ganze Invalidenrente inklusive Kinderrente im Zeitpunkt der strittigen Überentschädigungsberechnung Fr. 3'192.-- pro Monat (vgl. Urk. 2/3). D iese ist demnach im Umfang von Fr. 2'186.-- (68.50 % von Fr. 3'192.--) in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen . Da die Klägerin seit der Neuqualifikation mit der Rente der Invalidenversicherung die Überentschädigungsgrenze bereits erreicht, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen der Beklagten , was zur Abweisung der Klage führt.

E. 6 Soweit die Klägerin geltend macht, die Anwendung der gemischten Methode sei diskriminierend (Urk. 15 S. 12 f.) , kann auf die bundesgerichtliche Rechtspre chung betreffend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung verwiesen werden . Danach verletzt diese Bemessungsmethode weder den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art.

E. 8 BV (B GE 137 V 334 E. 6). Im Urteil 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 führte das Bundesgericht zudem aus, n icht der Umstand de r Familiengründung an sich führe allenfalls zu einer Rentenrevision. Vielmehr biete sie lediglich Anlass für Abklärungen in Bezug auf die Status frage. Einzig wenn diese ergebe , dass die rentenbeziehende Person - unabhängig ihres Geschlechts - ihre Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Grund der Geburt des Kindes tatsächlich reduziert oder aufgegeben hätte, stehe eine Abänderung der bisherigen Rente im Raum. Darauf kann auch an dieser Stelle verwiesen werden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00064 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

24. März 2015 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Y.___ -Pensionskasse Beklagte diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1983, bezog aufg rund einer vererbten Erkrankung des periph eren Nervensystems (Charcot-Marie- Tooth -Syndrom [CMT-Syndrom]) seit Juli 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-G rad 100 %, Qualifikation 100 % e rwerbstätig) und seit Mai 2006 auch eine 100%-Invali denrente der Y.___ -Pensionskasse (vgl. Urk. 10/1-2). Nach der Geburt ihres Sohnes

im Mai 2007 führte die IV-Stelle am 1 8. Dezember 2008 (Urk. 10/2) eine Haushaltabklärung durch , woraus eine Qualifikationsänderung in 50 % Erwerb/50 % Haushalt

resultierte. Unter Berücksichtigung der Neuqualifikation legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad neu auf 58 % fest und reduzierte mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 die bisherige ganze auf eine halbe Rente (Verfü gung vom 5. Oktober 2010, Urk. 2/2) .

Nach einem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts (vgl. Urk. 10/6) wiederholte die IV-Stelle die Haushaltabklä rung am 6. Januar 2012 (Urk. 10/ 7 ) ,

wobei sie

zu einer deutlich höheren Ein schränkung in der Haushaltführung gelangte ( neu 45, 50 %) , indessen die Quali fikation 50 % Erwerb/50 % Haushalt bestätigte

(Urk. 10/7) . Die IV-Stelle legte hierauf mit Verfügung vom 7. August 2012 (Urk. 2/3) rückwirkend abgestufte Invaliditätsgrade fest (ab 1. November 2007 58 % [halbe Rente], ab 1. Februar 2009 64 % [ Dreiviertel s rente ], ab 1. August 2009 73 % [ganze Rente]). Das hie sige Gericht hielt mit Entscheid vom 2 9. Oktober 2012 fest, die rückwirkende Reduktion über den 1. Oktober 2010 hinaus (Zeitpunkt der ursprünglichen Her absetzungsverfügung ) sei unzulässig und änderte die Verfügung vom 7. August 2012

insofern ab , als die Versicherte auch nach dem 1. November 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 10/10). In Vollzug dieses Urteils verfügte die IV-Stelle am 5. März 2013 den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. November 2007 (Urk. 2/4). 1.2

Die Y.___ -Pensionskasse ihrerseits

nahm per 1. Oktober 2010 unter Berücksich tigun g der Neuqualifikation (50 % Erwerb/50 % Haus halt, Gesamt in validität sgrad 73 %) eine neue Überentschädigungsberechnung vor und stellte daraufhin die Rentenzahlung infolge Überentschädigung ein (Urk. 2/10). Nach dem die IV-Stelle d en Anspruch auf eine ganze Rente ab 1.

November 2007 verfügt hatte (Urk. 2/5), gelangte der Vertreter der Versicherten am 1 2. März 2013 an die Y.___ -Pensionskasse und verlangte die Aufhebung der Rentenkür zung und die Nachzahlung der ausstehenden Rentenbetreffnisse samt Zins (Urk. 2/5). In der nachfolgend geführten Korrespondenz ergab sich keine Eini gung (Urk. 2/6-8). 2.

Mit Eingabe vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 1) liess X.___ Klage geben die Y.___ -Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren: " 1.

Es sei festzustellen, dass die Überentschädigungsberechnung der Beklagten vom 2 0. August 2012 per 1. Oktober 2010 (vgl. Beilage 10) falsch ist. 2.

Es sei die Beklagte zu verpflichten: a)

Eine neue Überentschädigungsberechnung auf der Basis eines IV-Grades von 100 % zu erstellen. b)

Über die seit dem 1. Oktober 2010 bis heute aufgelaufenen Rentenleis tungen inkl. 5 % Verzugszins abzurechnen. c)

Und die aufgelaufenen Renten inkl. 5 % Verzugszins der Klägerin sofort auszubezahlen sowie die zukünftigen Renten monatlich auszurichten. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Mit Klageantwort vom

1. November 2013 (Urk. 9) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 6. Februar 2014 [Urk. 15]; Duplik vom 2. Juni 2014 [Urk. 20], der Klägerin zugestellt am 1 4. August 2014 [Urk. 22]). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Klägerin erhebt mit Ziffer 1 des Rechtsbegehrens eine Feststellungsklage. Mit einem Feststellungsbegehren verlangt die entsprechende Partei die gerichtli che Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht ( Art. 88 der Zivilprozessordnung [ZPO], worauf in § 28 lit . a des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] verwiesen wird). Für eine Feststellungsklage muss als Prozessvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 59 Abs. 2 lit . a ZPO , das sog. Feststellungsinteresse, gesondert nachgewiesen werden . Es muss eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefähr dung der Rechtsstellung des Klägers bestehen, deren Fortdauer unzumutbar ist und die nicht anders behoben werden kann . Das Feststellungsinteresse fehlt grundsätzlich dann, wenn der Kläger Leistungsklage oder Gestaltungsklage erheben kann (Subsidiarität der Feststellungsklage ; vgl. Gehri /Kramer, Kom mentar ZPO, 2010, zu Art. 88 mit Hinweisen).

1.2

Im vorliegenden Fall erhebt die Klägerin in Ziffer 2 lit . c des Rechtsbegehrens sinngemäss auch eine Leistungsklage, indem sie die sofortig e Auszahlung der aufgelaufenen Renten zuzüglich Zins und die Ausrichtung der zukünftigen Renten auf der Basis einer 100%igen Invalidität verlangt. Damit bleibt zum vornherein kein Raum für ein Feststellungsbegehren, weshalb darauf nicht ein zutreten ist. 2.

Ein weiterer vorab zu klärender Punkt betrifft den materiellen Gehalt der Verfü gung der IV-Stelle vom 5. März 2013 (Urk. 2/4). Da in dieser Verfügung der Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vermerkt ist, geht die Klägerin davon aus, dass die IV-Stelle von der gemischten Methode Abstand genommen habe, ansonsten der IV-Grad nicht von 73 % auf 100 % angehoben worden wäre (Urk. 1 S. 11 und Urk. 15 S. 7 unten). Dem kann mit der Beklagten (vgl. Urk. 9 S. 8 f. und Urk. 20 S. 4 f.) nicht beigepflichtet werden. Anhand der Akten lässt sich die Behauptung der Klägerin nicht be legen. Aus der Verfügung vom 7. August 2012 (Urk. 2/3) geht klar her vor, dass die Klägerin seit

Geburt ihres Sohnes bzw. der Beendigung des Mut terschaftsurlaubs invalidenversicherungsrechtlich als zu 50 % erwerbstätig qua lifiziert wurde und im Zeitpunkt der Verfügung noch entsprechend qualifiziert war. Daran hat der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 2 9. Oktober 2012 nichts geändert. Das Gericht hielt vielmehr ausdrücklich fest, dass sich eine Auseinan dersetzung mit der Statusfrage erübrige, da ohnehin (aus Gründen, die mit der Statusfrage nichts zu tun haben) ein ununterbrochener Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 10/10 S. 3).

3. 3.1

Die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die (obligatorische) berufliche Vorsorge ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) posi tivrechtlich verankert. Dies zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbe züglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 lit . a BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-I nvalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Be st immungen ( Art. 29 IVG) gelten. 3.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

beschränkt sich die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerb s tätigen Personen aufgrund der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG (vgl. dazu BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen) ermittelten Invaliditätsgrad auf die Invalidität im erwerblichen Bereich (BGE 120 V 106). 3.3

Im Sozialversicherungsrecht werden Dauerleistungen angepasst, wenn sich der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt ändert (Art. 17 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Das BVG enthält keine ausdrückliche, Art. 17 ATSG entsprechende Regelung. Gleichwohl lässt sich vor dem Hinter grund der vorerwähnten Verweise des BVG auf die Regelungen in der Invali denversicherung und die Bindungswirkung an die Festlegungen derselben eine Rentenrevision auch in der beruflichen Vorsorge ohne Weiteres begründen

(vgl. Hans Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1121 f., S. 412). In diesem Sinn ist auch im Bereich der beruflichen Vorsorge jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen , revisions rechtlich relevant . Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). 3.4

Die Vorsorgeeinrichtung ist aufgrund der Bindu ngswirkung (vgl. vorstehend E. 3 .2) grundsätzlich auch an den von der Invalidenversicherung festgelegten Status der versi cherten Person als Erwerbstätige, Nichterwerbstätige oder Teil erwerbstätige gebunden. Für die Invaliditätsbemessung der beruflichen Vorsorge spielt dieser Status zwar keine Rolle, wohl aber für die Überentschädigungsbe rechnung (vgl. BGE 129 V 150 E. 2.5).

Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG erlassenen Art.

24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali den vorsorge (BVV 2 ) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen ( Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten bei Bezügern von Invalidenleistun gen u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen ( Abs. 2 Satz 2). Im Weiteren kann die Vorsorgeeinrich tung die Voraussetzungen und den Umfang der Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5 ; vgl. auch Art. 20 Abs. 9 des Vorsorge re glements 2008 der Beklagten [Urk. 10/ 13] und gleichlautend auch in Art. 20 Abs. 10 des Vorsorgereglements 2012 [Urk. 21] ). Ein Statuswechsel kann eine Veränderung des mutmasslich entgangenen Einkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bewirken und insofern die Vornahme einer neuen Überentschä digungsberechnung erfordern ( BGE 129 V 150 E. 2.3). 4.

Im vorliegenden Fall haben sich die erwerblichen Voraussetzungen mit der mit tels Verfügung vom 7. August 2012 (Urk. 2/3) vorgenommen Neuqualifikation erheblich geändert. In dieser Hinsicht ergibt sich aus der Aktenlage Folgendes: 4.1

Nachdem die Klägerin von der IV-Stelle zunächst als Vollerwerbstätige einge stuft worden war, leitete die IV-Stelle als Folge der Geburt des ersten Kindes am 3 0. November 2007 ein Revisionsverfahren ein. In dessen Rahmen führte die Haushaltexpertin der IV-Stell e am 1 7. Dezember 2008 eine Haushaltabklärung durch. Laut deren Bericht vom 1 8. Dezember 2008 (Urk. 10/2) gab die Klägerin an, sie würde aus finanziellen Gründen sicher einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ihren eineinhalbjährigen Sohn müsste sie in die Kinderkrippe geben. Sie könne sich vorstellen, ihr Pensum auf 60-70 % zu erhöhen, sobald der Sohn in die Schule gehe. In Anbetracht dieser Äusserun gen

- von der Abklärungsperson als nachvollziehbar und glaubhaft beurteilt - sowie der gesamten Lebensumstände qualifizierte die IV-Stelle die Klägerin

neu als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig (Urk. 10/2 und Urk. 2/2).

Drei Jahre später wurde eine weitere Haushaltabklärung durch zwei andere Exper tinnen der IV-Stelle, Z.___ und A.___ , durchgeführt (Bericht vom 6. Januar 2012, Urk. 10/7). An diesem Gespräch nahmen nebst der Klägerin auch ihr Partner und der Rechtsvertreter teil. Dabei wurde

wiederum die Qualifikation eingehend diskutiert. Die Klägerin stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, sie wäre im Gesundheitsfall nach dem Schwan gerschaftsurlaub zu 100 % erwerbstätig gewesen , da sie mit einer Teilzei tarbeit als Kassierin zu wenig verdienen würde . Die Betreuung ihres Sohnes wäre sichergestellt durch ihren als Koch tätigen Partner (während der Zimmerstunde), sonst durch die übrigen Familienangehörigen .

Die Abklärungspersonen erach teten indessen eine adäquate Kinderbetreuung nach wie vor als fraglich. Einer seits seien die beiden Grossmütter beide zu 80 % erwerbstätig, die beiden Grossväter seien IV-Rentenbezüger, andererseits erscheine auch aus finanzieller Sicht eine Voller werbstätigkeit nicht zwin gend erforderlich. Als gelernte Bäcker/Konditor in könnte sie in diesem Beruf im Gesundheitsfall im Vergleich zur letzten Tätigkeit als Kassierin ein höheres Einkommen erzielen. 4.2.

Im Bereich des Sozialversicherungsrechts wird praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" abgestellt, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht beigemessen wird als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver sicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Insbesondere die im ersten Abklärungsbericht festgehal tene Aussage belegt unzweideutig, dass sich die Klägerin vor Schuleintritt ihres Sohnes eine Erwerbstätigkeit von höchstens 50 % vorstellen konnte . Von einer Betreuung des Kindes durch Partner oder Eltern war dabei keine Rede, vielmehr gab die Klägerin damals an, sie müsste den Sohn während der Arbeitszeiten in die Krippe geben. Die se ersten, intuitiven Angaben sind in diesem Kontext als glaubhafter einzustufen als die späteren widersprechende n Aussagen, welche, wie vorstehend aufgezeigt, Ergebnis eines zweckorientierten gedanklichen Vor gangs sein können . In diesem Sinne erscheinen die Vorbehalte der Expertinnen Z.___ und A.___ im zweiten Abklärungsbericht hinsichtlich hypothetischen Betreuungs möglichkeiten durch Familienangehörige

durchaus berechtigt ( Urk. 10/7 S. 3; vgl. auch Urk. 1 S. 5). Die Annahme, dass die Klägerin als Gesunde zumindest bis zum Schuleintritt ihres Sohnes maximal zu 50 % erwerbstätig wäre, ist in Würdigung der gesamten Umstände keines falls willkürlich erfolgt - wie die Klägerin heute behauptet (vgl. Urk. 1 S. 5) - , weshalb darauf abgestellt werden kann . Die Beklagte war demnach berechtigt und verpflichtet, eine neue Überentschädigungsberechnung auf der Basis der neuen invalidenversicherungs rechtlichen Qualifikation vorzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass keine Bindungswirkung an die von der IV Stelle getroffene Qualifikationsänderung besteht, nachdem diese Frage im Urteil des hies igen Gerichts vom 2 9. Oktober 2012 offen gelassen werden konnte, da die Beschwerdeführerin so oder anders weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali denrente der Invalidenversicherung hatte ( Urk. 10/10). 5.

Für die Überentschädigungsberechnung per 1. Oktober 2010 (Urk. 2/10) ging die Beklagte von dem von der IV-Stelle festgelegten V alideneinkommen von Fr. 26'617.-- pro Jahr (vgl. Urk. 2/2), zuzüglich Kinderzulage aus, woraus eine Überentschädigungsgrenze von Fr. 2'176.-- resultierte (90 % von Fr. 2'418.--; vgl. Art. 20 Abs. 1 des Vorsorge re glements 2008, Urk. 10/13 ).

Der im Rahmen der gemischten Methode berechnete und in diesem Rahmen auch unbestrittene (Urk.1 S. 15) Gesamtinvaliditätsgrad von 73 % setzt sich

gemäss beweiskräftigem Haushaltabklärungsbericht aus einer Invalidität von 100 %

im erwerblichen Teilbereich (Anteil 50 %) und einer solchen von 45.5 %

im Haushaltsbereich (Anteil 22.5 %) zusammen. Der Anteil des auf den erwerbli chen Teilbereich beschränkten Invaliditätsgrade s 50 % an

der

entsprechenden

Gesamtinvalidität

von 73 % beläuft

sich

auf 68.50 %

([ 50x100 ] /73 ). Mit ande ren Worten dient die ab 1. Oktober 2010 ausgerichtete ganze IV-Rente im Umfange von 68.50 % der Entschädigung der Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 10/99 vom 1 8. Juli 2002 E. 6b) . Im vorliegenden Fall beträgt die ganze Invalidenrente inklusive Kinderrente im Zeitpunkt der strittigen Überentschädigungsberechnung Fr. 3'192.-- pro Monat (vgl. Urk. 2/3). D iese ist demnach im Umfang von Fr. 2'186.-- (68.50 % von Fr. 3'192.--) in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen . Da die Klägerin seit der Neuqualifikation mit der Rente der Invalidenversicherung die Überentschädigungsgrenze bereits erreicht, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen der Beklagten , was zur Abweisung der Klage führt. 6.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Anwendung der gemischten Methode sei diskriminierend (Urk. 15 S. 12 f.) , kann auf die bundesgerichtliche Rechtspre chung betreffend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung verwiesen werden . Danach verletzt diese Bemessungsmethode weder den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK noch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungs verbots gemäss Art. 8 BV (B GE 137 V 334 E. 6). Im Urteil 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 führte das Bundesgericht zudem aus, n icht der Umstand de r Familiengründung an sich führe allenfalls zu einer Rentenrevision. Vielmehr biete sie lediglich Anlass für Abklärungen in Bezug auf die Status frage. Einzig wenn diese ergebe , dass die rentenbeziehende Person - unabhängig ihres Geschlechts - ihre Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Grund der Geburt des Kindes tatsächlich reduziert oder aufgegeben hätte, stehe eine Abänderung der bisherigen Rente im Raum. Darauf kann auch an dieser Stelle verwiesen werden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli