Sachverhalt
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 21. September 2012 (Urk. 2/1/2) wurde die Ehe von X.___ und Y.___ geschieden. Mit Verfü gung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 2/1/1) überwies das Bezirksgericht Z.___ die Sache zwecks Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht. 2. 2.1
Mit Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 2/4) wandte sich das Sozialver sicherungsgericht an die vom Bezirksgericht Z.___ genannten Vorsorge einrichtungen und forderte sie auf, per Datum der Rechtskraft des Scheidungs urteils (9. Oktober 2012) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Aus trittsleistungen einzureichen. Mit Schreiben vom 12. November 2012 (Urk. 2/6 und 2/7) meldete die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Bezug auf Y.___ eine Austrittsleistung (Wert per 9. Oktober 2012) in der Höhe von Fr. 20‘446.05 und erklärte, dass die Teilung durchführbar sei. Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG meldete am 19. November 2012 (Urk. 2/8) in Bezug auf X.___ ein zu teilendes Freizügigkeitskapital (Wert per 9. Oktober 2012) von Fr. 59‘873.45 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung.
Mit Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 2/9) wurden die eingeholten Ab rech nungen den Rechtsvertretern von X.___ und Y.___ zuge stellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (vgl. auch Urk. 2/10/1-2); sie liessen sich jedoch nicht vernehmen.
Mit Urteil vom 29. Januar 2013 (Urk. 2/11) wurde die Allianz Suisse Lebens ver si cherungs -Gesellschaft AG
v erpflichtet, den Betrag von Fr. 19‘713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der BVK Per sonal vorsorge des Kantons Zürich zu überweisen (zuzüglich Zins ab 9. Oktober 2012). 2.2
Mit Urteil 9C_191/2013 vom 8. Juli 2013 (Urk. 2/14) hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde von X.___ (vgl. Urk. 2/13) den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Januar 2013 auf und wies die Sache an dieses zurück. Das Sozialversicherungsgericht wurde zudem angewiesen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des strittigen Anspruchs von X.___ auf eine Invalidenrente zu sistieren (E. 4 a.E . des genannten Urteils). 2.3
Mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 3) wurde das Verf ahren sistiert. Am 29. Januar 2015 wurden die Verfahrensbeteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 (Urk. 9/27 ) den
Anspruch von X.___ auf eine Rente der Eidgenössischen Invaliden ver si che rung letztinstanzlich verneint hat (Urk. 10) . Den Parteien wurde Gele genhe it zur Stellungnahme eingeräumt. Diese Eingaben samt Beilagen (Urk. 12-18) wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme gebracht (Verfügung vom 18. März 2015 [Urk. 19]).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehe gatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall ein ge treten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Diffe renz betrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2
Nach Art. 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) überweist das Schei dungs gericht
- falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt bezie hungs weise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gege benen Vor aussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – die Streit sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügi gkeitsgesetz zuständige Gericht . Gemäss der ge nannten Bestimmung sind diesem Gericht insbeson dere der Entscheid über das Teilungsverhältnis ( lit . a), das Datum der Ehe schliessung und das Datum der Ehe scheidung ( lit . b), die Einrichtungen der be ruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben ( lit . c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen ge meldet haben ( lit . d), mitzuteilen. 2. 2.1
Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austritts leistungen entnehmen: -
Datum der Eheschliessung: 12. November 1985 (Urk. 2/1/1) -
Rechtskraft der Scheidung: 9. Oktober 2012 (Urk. 2/1/1) -
Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 2/1/1-2) - zu teilendes Guthaben von Y.___ : Fr. 20‘446.05 (Urk. 2/7) -
zu teilendes Guthaben von X.___ : Fr. 59‘873.45 (Urk. 2/8)
Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bestätigten – wie ausgeführt – die Durch führbarkeit der Teilung (Urk. 2/7 und 2/8; vgl. auch Urk. 15 und 17-18). Die gemeldeten Guthaben wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen.
Soweit X.___ mit Eingabe vom 3. Februar 2015 (Urk. 12) einwenden liess, dass mit der Teilung der Vorsorgekapitalie n weiter zuzuwarten sei, weil auf grund neuer Befunde Auswirkungen auf seine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht auszuschliessen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht seinen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Urteil 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 (Urk. 9/27) rechtskräftig verneint hat. Irgendwelche angeblichen neuen bezieh ungs weise von i hm selbst als „neu“ bezeichneten
Gesundheitsbeschwerden, die nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (9. Oktober 2012) zu neuer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit geführt haben könnten, sind im vorliegenden Kontext von vornherein i rrelevant (vgl. dazu aus E. 4 des Rückweisungsurteils des Bun des gerichts [Urk. 1]: „…
[D] as Berufsvorsorgegericht [ist] an die im Scheidungs ur teil festgelegte Teilung gebunden und hat diese bloss zu vollzie hen. Das gilt auc h dann, wenn nach dem massgeblichen Zeitpunkt der Rechts kraft des Schei dungsurteils ein Vorsorgefall eintritt.“) .
Es wurden keine weiteren Einwände erhoben. Anzeichen für Berechnungsfehler oder sonstige Unstimmigkeiten sind nicht ersichtlich. Somit ist die Teilung ge stützt auf die genannten Faktoren durchzuführen. 2.2
Insgesamt beträgt das zu teilende Guthaben von Y.___ und X.___ Fr. 80‘319.50 (= Fr. 20‘446.05 + Fr. 59‘873.45). Davon steht bei Anwen dung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 2/1/2; vgl. auch Urk. 2/1/1) angeordneten Teilungsschlüssels ( 50 : 50) Y.___ und X.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 40‘159.75. Daraus ergibt sich eine Trans fer leistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 19‘713.70 (= Fr. 40‘159.75 . /. Fr. 20‘446.05). Demzu folge ist die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu verpflichten, den Betrag von Fr. 19‘713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu überwei sen. 3.
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Jan u ar 2012 bis 31. Dezember 2013 mindestens 1,5 % p.a. und ab 1. Januar 2014 min destens 1,75 % p.a. [Art. 12 lit . g und h BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Ver zugs zins pflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegen den Ent scheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindest zinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Ver bindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1,5 % seit 9. Oktober 2012 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eine s allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Allianz Suisse Leb ensversicherungs-Gesellschaft AG wird v erpflichtet, den Betrag von Fr. 19‘713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___
bei der BVK Personalvorsorge d es Kantons Zürich zu überweisen, wobei der genannte Be trag ab 9. Oktober 2012 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Rechtsanwalt Beat Wieduwilt - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 21. September 2012 (Urk. 2/1/2) wurde die Ehe von X.___ und Y.___ geschieden. Mit Verfü gung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 2/1/1) überwies das Bezirksgericht Z.___ die Sache zwecks Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht.
E. 1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehe gatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall ein ge treten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Diffe renz betrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
E. 1.2 Nach Art. 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) überweist das Schei dungs gericht
- falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt bezie hungs weise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gege benen Vor aussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – die Streit sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügi gkeitsgesetz zuständige Gericht . Gemäss der ge nannten Bestimmung sind diesem Gericht insbeson dere der Entscheid über das Teilungsverhältnis ( lit . a), das Datum der Ehe schliessung und das Datum der Ehe scheidung ( lit . b), die Einrichtungen der be ruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben ( lit . c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen ge meldet haben ( lit . d), mitzuteilen.
E. 2.1 Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austritts leistungen entnehmen: -
Datum der Eheschliessung: 12. November 1985 (Urk. 2/1/1) -
Rechtskraft der Scheidung: 9. Oktober 2012 (Urk. 2/1/1) -
Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 2/1/1-2) - zu teilendes Guthaben von Y.___ : Fr. 20‘446.05 (Urk. 2/7) -
zu teilendes Guthaben von X.___ : Fr. 59‘873.45 (Urk. 2/8)
Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bestätigten – wie ausgeführt – die Durch führbarkeit der Teilung (Urk. 2/7 und 2/8; vgl. auch Urk. 15 und 17-18). Die gemeldeten Guthaben wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen.
Soweit X.___ mit Eingabe vom 3. Februar 2015 (Urk. 12) einwenden liess, dass mit der Teilung der Vorsorgekapitalie n weiter zuzuwarten sei, weil auf grund neuer Befunde Auswirkungen auf seine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht auszuschliessen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht seinen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Urteil 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 (Urk. 9/27) rechtskräftig verneint hat. Irgendwelche angeblichen neuen bezieh ungs weise von i hm selbst als „neu“ bezeichneten
Gesundheitsbeschwerden, die nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (9. Oktober 2012) zu neuer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit geführt haben könnten, sind im vorliegenden Kontext von vornherein i rrelevant (vgl. dazu aus E. 4 des Rückweisungsurteils des Bun des gerichts [Urk. 1]: „…
[D] as Berufsvorsorgegericht [ist] an die im Scheidungs ur teil festgelegte Teilung gebunden und hat diese bloss zu vollzie hen. Das gilt auc h dann, wenn nach dem massgeblichen Zeitpunkt der Rechts kraft des Schei dungsurteils ein Vorsorgefall eintritt.“) .
Es wurden keine weiteren Einwände erhoben. Anzeichen für Berechnungsfehler oder sonstige Unstimmigkeiten sind nicht ersichtlich. Somit ist die Teilung ge stützt auf die genannten Faktoren durchzuführen.
E. 2.2 Insgesamt beträgt das zu teilende Guthaben von Y.___ und X.___ Fr. 80‘319.50 (= Fr. 20‘446.05 + Fr. 59‘873.45). Davon steht bei Anwen dung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 2/1/2; vgl. auch Urk. 2/1/1) angeordneten Teilungsschlüssels ( 50 : 50) Y.___ und X.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 40‘159.75. Daraus ergibt sich eine Trans fer leistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 19‘713.70 (= Fr. 40‘159.75 . /. Fr. 20‘446.05). Demzu folge ist die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu verpflichten, den Betrag von Fr. 19‘713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu überwei sen.
E. 2.3 Mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 3) wurde das Verf ahren sistiert. Am 29. Januar 2015 wurden die Verfahrensbeteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 (Urk. 9/27 ) den
Anspruch von X.___ auf eine Rente der Eidgenössischen Invaliden ver si che rung letztinstanzlich verneint hat (Urk. 10) . Den Parteien wurde Gele genhe it zur Stellungnahme eingeräumt. Diese Eingaben samt Beilagen (Urk. 12-18) wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme gebracht (Verfügung vom 18. März 2015 [Urk. 19]).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Rechtsanwalt Beat Wieduwilt - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00062 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
24. April 2015 in Sachen
X.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen 1.
Y.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt Wieduwilt & Wirz Rechtsanwälte Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur 2.
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich sowie
Y.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt Wieduwilt & Wirz Rechtsanwälte Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur gegen 1.
X.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich 2.
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG P LH RD Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft P LH RD Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 21. September 2012 (Urk. 2/1/2) wurde die Ehe von X.___ und Y.___ geschieden. Mit Verfü gung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 2/1/1) überwies das Bezirksgericht Z.___ die Sache zwecks Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht. 2. 2.1
Mit Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 2/4) wandte sich das Sozialver sicherungsgericht an die vom Bezirksgericht Z.___ genannten Vorsorge einrichtungen und forderte sie auf, per Datum der Rechtskraft des Scheidungs urteils (9. Oktober 2012) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Aus trittsleistungen einzureichen. Mit Schreiben vom 12. November 2012 (Urk. 2/6 und 2/7) meldete die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Bezug auf Y.___ eine Austrittsleistung (Wert per 9. Oktober 2012) in der Höhe von Fr. 20‘446.05 und erklärte, dass die Teilung durchführbar sei. Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG meldete am 19. November 2012 (Urk. 2/8) in Bezug auf X.___ ein zu teilendes Freizügigkeitskapital (Wert per 9. Oktober 2012) von Fr. 59‘873.45 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung.
Mit Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 2/9) wurden die eingeholten Ab rech nungen den Rechtsvertretern von X.___ und Y.___ zuge stellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (vgl. auch Urk. 2/10/1-2); sie liessen sich jedoch nicht vernehmen.
Mit Urteil vom 29. Januar 2013 (Urk. 2/11) wurde die Allianz Suisse Lebens ver si cherungs -Gesellschaft AG
v erpflichtet, den Betrag von Fr. 19‘713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der BVK Per sonal vorsorge des Kantons Zürich zu überweisen (zuzüglich Zins ab 9. Oktober 2012). 2.2
Mit Urteil 9C_191/2013 vom 8. Juli 2013 (Urk. 2/14) hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde von X.___ (vgl. Urk. 2/13) den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Januar 2013 auf und wies die Sache an dieses zurück. Das Sozialversicherungsgericht wurde zudem angewiesen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des strittigen Anspruchs von X.___ auf eine Invalidenrente zu sistieren (E. 4 a.E . des genannten Urteils). 2.3
Mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 3) wurde das Verf ahren sistiert. Am 29. Januar 2015 wurden die Verfahrensbeteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 (Urk. 9/27 ) den
Anspruch von X.___ auf eine Rente der Eidgenössischen Invaliden ver si che rung letztinstanzlich verneint hat (Urk. 10) . Den Parteien wurde Gele genhe it zur Stellungnahme eingeräumt. Diese Eingaben samt Beilagen (Urk. 12-18) wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme gebracht (Verfügung vom 18. März 2015 [Urk. 19]).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehe gatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall ein ge treten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Diffe renz betrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2
Nach Art. 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) überweist das Schei dungs gericht
- falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt bezie hungs weise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gege benen Vor aussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – die Streit sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügi gkeitsgesetz zuständige Gericht . Gemäss der ge nannten Bestimmung sind diesem Gericht insbeson dere der Entscheid über das Teilungsverhältnis ( lit . a), das Datum der Ehe schliessung und das Datum der Ehe scheidung ( lit . b), die Einrichtungen der be ruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben ( lit . c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen ge meldet haben ( lit . d), mitzuteilen. 2. 2.1
Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austritts leistungen entnehmen: -
Datum der Eheschliessung: 12. November 1985 (Urk. 2/1/1) -
Rechtskraft der Scheidung: 9. Oktober 2012 (Urk. 2/1/1) -
Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 2/1/1-2) - zu teilendes Guthaben von Y.___ : Fr. 20‘446.05 (Urk. 2/7) -
zu teilendes Guthaben von X.___ : Fr. 59‘873.45 (Urk. 2/8)
Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bestätigten – wie ausgeführt – die Durch führbarkeit der Teilung (Urk. 2/7 und 2/8; vgl. auch Urk. 15 und 17-18). Die gemeldeten Guthaben wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen.
Soweit X.___ mit Eingabe vom 3. Februar 2015 (Urk. 12) einwenden liess, dass mit der Teilung der Vorsorgekapitalie n weiter zuzuwarten sei, weil auf grund neuer Befunde Auswirkungen auf seine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht auszuschliessen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht seinen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Urteil 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 (Urk. 9/27) rechtskräftig verneint hat. Irgendwelche angeblichen neuen bezieh ungs weise von i hm selbst als „neu“ bezeichneten
Gesundheitsbeschwerden, die nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (9. Oktober 2012) zu neuer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit geführt haben könnten, sind im vorliegenden Kontext von vornherein i rrelevant (vgl. dazu aus E. 4 des Rückweisungsurteils des Bun des gerichts [Urk. 1]: „…
[D] as Berufsvorsorgegericht [ist] an die im Scheidungs ur teil festgelegte Teilung gebunden und hat diese bloss zu vollzie hen. Das gilt auc h dann, wenn nach dem massgeblichen Zeitpunkt der Rechts kraft des Schei dungsurteils ein Vorsorgefall eintritt.“) .
Es wurden keine weiteren Einwände erhoben. Anzeichen für Berechnungsfehler oder sonstige Unstimmigkeiten sind nicht ersichtlich. Somit ist die Teilung ge stützt auf die genannten Faktoren durchzuführen. 2.2
Insgesamt beträgt das zu teilende Guthaben von Y.___ und X.___ Fr. 80‘319.50 (= Fr. 20‘446.05 + Fr. 59‘873.45). Davon steht bei Anwen dung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 2/1/2; vgl. auch Urk. 2/1/1) angeordneten Teilungsschlüssels ( 50 : 50) Y.___ und X.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 40‘159.75. Daraus ergibt sich eine Trans fer leistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 19‘713.70 (= Fr. 40‘159.75 . /. Fr. 20‘446.05). Demzu folge ist die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu verpflichten, den Betrag von Fr. 19‘713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu überwei sen. 3.
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Jan u ar 2012 bis 31. Dezember 2013 mindestens 1,5 % p.a. und ab 1. Januar 2014 min destens 1,75 % p.a. [Art. 12 lit . g und h BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Ver zugs zins pflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegen den Ent scheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindest zinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Ver bindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1,5 % seit 9. Oktober 2012 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eine s allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Allianz Suisse Leb ensversicherungs-Gesellschaft AG wird v erpflichtet, den Betrag von Fr. 19‘713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___
bei der BVK Personalvorsorge d es Kantons Zürich zu überweisen, wobei der genannte Be trag ab 9. Oktober 2012 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Rechtsanwalt Beat Wieduwilt - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker