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BV.2013.00056

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Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 8‘4 93.20 nebst Zins zu 6 % seit 3 1. März 2012 sowie den Betrag von 500.-- nebst Zins von 6 % seit Klageeinreichung (1 1. Juli 2013) zu bezahlen;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumig keit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Be klagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene - zufolge nur teilweisen Obsiegens jedoch reduzierte - Prozessentschädigung zu bezahlen; erkennt die Einzelrichterin: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.

8‘493.20 nebst Zins zu 6 % seit

E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00056 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen pensionskasse O.___ Klägerin vertreten durch Advokat Thomas Käslin advokatur 11 Leimenstrasse 4, Postfach 466, 4003 Basel gegen X.___ Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 11. Juli 2013 (Urk. 1), mit der die Pensionskasse O.___ gegen die

X.___ Klage erhob mit folgendem Rechtsbegehren: „1.

Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 8‘493.20 nebst Zins zu 6 % seit 31. März 2012 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 91.-- zu verurteilen. 2.

Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrages von Fr.

8‘493.20 nebst Zins zu 6 % seit 31. März 2012 in der Betrei bung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ der Rechts vorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte inne rhalb der mit Verfügung vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 4 ) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen ist;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit A nschlussvertrag vom 23. März 201 1 rückwirkend per 1.

Januar 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 31. März 2012 durch die Klägerin aufgelöst worden sei ( Urk. 2/13), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit noch Beiträge in der Höhe von Fr. 8‘493.20 (inklusive Nebenkosten) schulde ( Urk. 1),

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abge-sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag ( Urk. 2/18) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der ein-geklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) von Fr. 8‘493.20 durch die A kten ausgewiesen ist, wobei ins besondere auf die B eitragsrechnun gen ( Urk. 2/8, 2/10 ), den Kontoauszug vom

30. Oktober 2012 ( Urk. 2/7) , die Mahnungen ( Urk. 2/9, 2/11, 2/12, 2/16) , den Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2012 ( Urk. 2/18) und für die Nebenkosten auf das Kostenreglement ( Urk. 2/5) hinzu wei sen ist,

keine Anhaltspunkte für falsche Berechn ungen oder dergleichen bestehen ,

die geforderten Verzugszinsen von 6 % ihre Grundlage in Ziffer 2.3 lit. f der Allgemeinen Geschä ftsbedingungen haben ( Urk. 2/5),

es sich beim überdies eingeklagten Betrag von Fr. 1‘250.-- um Kosten von Fr. 500.-- für das Betreibungsbegehren und Fr. 750 .-- für die Einreichung der Klage handelt,

diese Verwaltungskosten ihre Grundlage in Ziffer 2.2 des Koste nreglements (2/5) haben, indessen der geltend gemachte Betrag von Fr. 750.-- als Inkasso massnahme für die Klage der Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorg eeinrichtungen, Arbeit ge bern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinni ger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b ) kostenlos und überdies praxis gemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahr nehmend en Vorsorgeeinrichtungen egal, ob an waltlich oder son st wie qualifi ziert vertre ten

grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

zudem die der Beklagt en belasteten Kosten von Fr. 98 .-- für den Zahlungsbefehl (vgl. Urk. 2/18) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zuge sprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 8‘4 93.20 nebst Zins zu 6 % seit 3 1. März 2012 sowie den Betrag von 500.-- nebst Zins von 6 % seit Klageeinreichung (1 1. Juli 2013) zu bezahlen;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumig keit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Be klagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene - zufolge nur teilweisen Obsiegens jedoch reduzierte - Prozessentschädigung zu bezahlen; erkennt die Einzelrichterin: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.

8‘493.20 nebst Zins zu 6 % seit 3 1. März 2012 sowie Fr. 500.-- nebst Zins zu 6 % seit 1 1. Juli 2013 zu bezahlen. D er Rechtsvorschlag in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 2 3. Juli 2012) wird im Umfang von Fr. 8‘493.-- nebst Zins zu 6 % aufgehoben. 2.

Die Gerichtsk osten von Fr. 600.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kos ten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger