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BV.2013.00051

Überbrückungsleistungen, Finanzierungsverfahren, Leistungsprimat (BGE 9C_889/2014)

Zürich SozVersG · 2014-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, war ab 1. April 2004 bei der Z.___ AG als Kadermitarbeiter angestellt

und bei der Stiftung Y.___

(nachfolgend: Stiftung Y.___ ) vorsorgeversichert. Der Geschäftsbereich, für welchen er tätig war, wurde per 30. Juni 2010 ausgeglied ert und in die neu gegründete Gesellschaft A.___ AG (heu te als B.___ AG firmierend) überführt (Urk. 1 S. 3 f.) .

Diese schloss sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der S tiftung Y.___

an ( Anschlussvertrag vom 15. Juli/18. Au gust 2010, Urk. 10/5) . X.___ blieb daher bis zu seinem Austritt per 31. Mai 2013 bei der Stiftung Y.___ vorsorgeversichert .

Die S tiftung Y.___

erstellte eine Austrittsabrechnung per

31. Mai 2013 (Urk. 2/3) . Mit den darin ermittelten Fre izügigkeitsleistungen konnte sich X.___ nur teilweise einverstanden erklären. Eine Einigung fand in der folgenden Korrespondenz nicht statt. 2.

Am 5. Juli 2013 liess X.___ Klage gegen die Stiftung Y.___ einreichen und beantragen, es sei die Beklagte zu ver pflichten, ihm Fr. 298‘254.-- nebst Zins in der Höhe des BVG-Minimalsatzes plus 1 % seit 30. Juni 2013 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 13. November 2013 auf Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 2). In der Replik vom 3. Februar 2014 liess der Kläger am bereits gestellten An trag festhalten. Zudem stellte er den Eventualantrag, es sei die Beklagte zu ver pflichten, ihm Leistungen im Umfang von 2/3 der gesamten reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers hinsichtlich der temporären Leistungen im Ruhege haltsplan auszurichten , nebst Zins in der Höhe des BVG-Minimalzinses plus 1 % seit 30. Juni 2 013 (Urk. 14 S. 2). Die Stiftung Y.___ bekräf tigte in der Duplik vom 28. April 2014 ihren Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 18 S. 2). Mit Eingaben vo m 20. Mai 2014, 19. Juni 2014 und 26 . Juni 2014 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein (Urk. 21, 23, 26). Der Antrag von X.___ , d ie Stellungnahme der Stiftung Y.___ vom 19. Juni 2014 sei aus dem Recht zu weisen (vgl. Urk. 26), wurde mit Verfügung vom 24. September 2014 abgewiesen (Urk. 28). Mit Ein gabe vom 30. September 2014 liess sich der Kläger inhaltlich zur Stellung nahme vom 19. Juni 2014 vernehmen (Urk. 30 ). Die Stiftung Y.___ verzichtete auf eine weitere Stellungnahme

( Urk. 33 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei der

Beklagten handelt es sich um eine patronal finanzierte Vorsorgeeinrich tung , die ausschliesslich Leistungen versi chert, die über dem BVG- Obligatorium und über dem maximalen Grenzlohn des Sicherheitsfonds gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVG) liegt . Für die Basisvorsorge ist nicht die Beklagte, sondern die Pensionskasse der C.___ zuständig (vgl. Urk. 9 S. 3). Die Be klagte führt einen Vorsorgeplan im Leistungsprimat und einen weiteren im Bei tragsprimat ( vgl. Jahresrechnung der Beklagten 2010/2011 S. 8 Ziff. 31, Urk. 10/3 ). 1.2

Im Leistungsprimat versichert die Beklagte gemäss dem Reglement „ Ruhegehalts abkommen “ als Altersleistung ein lebenslängliches Ruhegehalt so wie temporäre Überbrückungsrenten. Ferner sind Invalide n- und Todesfallleis tungen versichert.

Die Berechnung des Ruhegehalts ist in Art. 11 des Vorsorgereglements geregelt. Die Normierung der Überbrückungsleistungen findet sich in Art. 12 des Vorsor gereglements . Laut dieser Bestimmung werden bei Pensionierungen von ruhe gehaltsberechtigten Personen zusätzlich zum Ruhegehalt ab Alter 60 bis zum Zeitpunkt der reglementarischen Pensionierung eine 100%ige maximale einfa che AHV-Überbrückungsrente (bis zum Einsetzen der AHV-Rente), eine 100%ige PK-Ersatzrente (bis zum ordentlichen Pensionsalter der Pensionskasse im Alt er 65, Höhe gemäss Versicherungsausweis ) und die Übernahme der Bei träge an die Basis-Pensionskasse (bis zum ordentlichen Pensionsalter der Pensi onskasse im Alter 65) ausgerichtet.

Seit Oktober 2007 ist dieser Plan geschlossen. Seither werden keine neuen Versi cherten mehr aufgenommen. Für die bereits darin versicherten Personen gilt er aber weiterhin ( Reglement Stiftung Y.___ , Stand 1. Januar 2003, samt Anhänge und Nachträge; nachfolgend: Vorsorgereglement

[ Urk. 2/2 ] Nachtrag Nr. 2 Ziff. 3 ). 1.3

Daneben besteht das Reglement der Kadervorsorge, worin die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat versichert werden. Auch dieses Reglement sieht Inva liden- und Todesfallleistungen vor. 2.

Mit der Austrittsabrechnung per 3 1. Mai 2013 ermittelte die Beklagte einen An spruch auf eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 34‘761.05 aus dem Beitragspri matplan und Fr. 44‘910.65 (als jährliches Ruhegehalt im Sinne von Art. 11 des Vorsorgereglements) aus dem Leist ungsprimatplan (Urk. 2/3).

Diese Austritts leistungen sind nicht umstritten.

Strittig ist hingegen, ob und inwiefern zusätzlich aus dem Leistungsprimatplan die temporären Leistungen gemäss Art. 12 des Vorso rgereglements geschuldet sind. 3.

Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Al ters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge ( FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt ( Freizügig keitsfall ), Anspruch auf eine Austrittsleistung ( Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss min destens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berech nete Austrittsleistung ( Abs. 2).

Die Vorsorgeeinrichtungen haben im Reglement festzulegen, ob sie die Austritts leistung gemäss Art. 15 FZG nach dem Gru ndsatz des Beitragsprimats oder gemäss Art. 16 FZG nach dem Grundsatz des Leistungsprimats erbringen (Art. 5 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terl assenen- und Invalidenvorsorge, FZV).

Im Leistungsprimat entspricht die Freizügigkeitsleistung mindestens dem Bar wert der erworbenen Leistung (Art. 16 Abs. 1 FZG). Dieser Barwert bemisst sich anhand der Formel „versicherte Leistungen x (anrechenbare Versicherungsdauer / mögliche Versicherungsdauer)“ ( Abs. 2). Art. 16 Abs. 3 FZG hält sodann fest, dass temporäre Leistungen gemäss Art. 17 Abs. 2 FZG bei der Barwertbestim mung weggelassen werden können, wenn sie nicht nach dem Deckungskapital verfahren finanziert sind.

Als temporäre Leistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 FZG gelten namentlich Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen de r ordentlichen Alters grenze ( lit . c). 4. 4.1

Von den temporären Leistungen der Beklagten gemäss Art. 12 des Vorsorgeregle ments fallen die AHV-Überbrückungsrent e und die PK-Überbrü ckungsrente unter Art. 17 Abs. 2 FZG. Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 FZG dürfen sie in der Barwertbestimmung weggelassen werden, sofern sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert wurden.

Die Übernahme der Beiträge an die Basis-Pensionskasse ist zwar ebenfalls tempo rär, hat aber insofern keinen Einfluss auf die gesamte

Freizügigkeitsleis tung , als es sich um eine Beitragszahlung der Beklagten an die Basis-Pens ions kasse handelt, die ihrerseits diese Zahlung bei der von ihr zu ermittelnden

Al tersleistung zu berücksichtigen hat . 4.2

Unbestritten ist, dass das von der Stiftung vorgesehene Ruhegehalt (Art. 11 des Vorsorgereglements) im Deckungskapitalverfahren finanziert wird. Uneinig sind sich die Parteien , ob es sich hinsichtlich der temporären Nebenleistungen

(Art. 12 des Vorsorgereglements) gleich verhäl

t. Der Kläger bejaht dies . Die Beklagte macht demgegenüber geltend, deren Finanzierung erfolge nach dem Renten wertumlageverfahren . 4.3

Zu prüfen ist somit , nach welchem Verfahren die temporären Nebe nleistungen finanziert werden. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang zu nächst strittig, wer die Beweislast hiefür trägt (Urk. 18 S. 4, Urk. 21, Urk. 23) .

Nach Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders be stimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Da der Kläger eine zusätzliche Austrittsleistung für die AHV-Überbrückungsrente und weitere temporäre Leistungen ver langt, trägt er die Beweislast. Die Beklagte trifft eine Mitwirkungspflicht ( Bundesgerichts urteil 9C_140/2012 vom 1 2. April 2012 E. 3.2.2.1 ) . In diesem Rahmen hat sie die massgebenden Umstände offenzulegen, da der K läger sich diese nicht ver schaffen kann (vgl. dazu Christoph Hurni , in: Berner Kommentar, 2012, N. 44 zu Art. 55 ZPO ).

Zu beachten ist , dass

der Berufsvorsorgeprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 73 Abs. 2 BVG). Mithin tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten w i ll. Die se Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund ei ner Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264

E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2). 4.4

Die Finanzierung von Vorsorgeleistungen kann entweder nach dem Deckungska pitalverfahren , dem Umlageverfahren, de m Rentenumlageverfahren oder durch eine Kombination dieser Methoden erfolgen (Carl Helbling, Perso nalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 403).

Das Deckungs kapitalverfahren wird weder im BVG noch im FZG definiert. Im Allgemeinen wird darunter ein Verfahren verstanden, bei dem die während der Erwerbstätigkeit der versicherten Person einbezahlten Beiträge in Form eines Kapitals geäufnet werden, um dann die ab der Pensionierung ausgerichteten Renten zu finanzieren. D ie laufenden und die künftigen ( anwartschaftlichen ) Renten müssen in diesem Verfahren jederzeit durch ein angespartes Vor sorge kapital gedeckt sein (vgl. BGE 128 II 24 E. 3).

Beim Umlageverfahren wird der jährliche Beitrag periodisch s o festgelegt , dass aus ihm die in der entsprechenden Periode anfallenden Vorsorgeleistungen er bracht werden können . Für den Einzelnen gibt es keinen subjektiven Anspruch auf die eigenen Beiträ ge oder auf ein Kapital ( Carl Helbling, a.a.O., S. 4 09 ).

Das Rentenumlageverfa hren stellt eine Mischform dar, und zwar in dem Sinne, dass ein Teil des Jahresbeitrages für die Finanzierung der im laufenden Jahr neu entstehenden Renten notwendige Kapital verwendet wird, da die Vorsorgeein richtung das Kapital erst in dem Moment bildet, in dem die Leistung fällig wird. Für die laufenden Renten ist somit stets das volle erforderliche Deckungskapital vorhanden, während für die Aktivversicherten keine umfassenden und plan mässigen Deckungskapitalien gebildet werden (Carl Helbling, a.a.O., S. 410). 5. 5.1

Der Kläger schliesst primär aus dem Vorsorgereglement und dem Umstand , dass die A.___ AG eine Ausfinanzierung leisten musste, auf das Vorliegen des Deckungskapital verfahrens . Dav on abgesehen erachtet er aus formelle n Gründen ein en Abzug der temporären Leistungen bei der

Bar wertbestimmung nicht als statthaft

( Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 14 ). D ie Beklagte ver weist für ihren Standpunkt , wonach die Finanzierung der temporären Leistun gen nach dem R entenwertumlageverfahren erfolge , insbesondere auf die von ihr eingereichte n versicherungstechnische n Berichte ( Urk. 9, Urk. 23) . Auf die ein zelnen Vorbringen ist im Folgenden einzugehen. Zunächst ist dabei zu klären , ob und inwiefern das Vorsorgereglement Aussagen zum Finanzierungsverfahren macht. 5.2

Art. 17 des Vorsorgereglements hält zur Finanzierung fest, dass die ruhegehalts berechtigten Personen keinen Beitrag zu entrichten haben ( Abs. 1). Die gesam ten Kosten der Personalvorsorge werden vom Arbeitgeber und/oder der Stiftung (sofern freie Stiftungsmittel vorhanden sind) getragen ( Abs. 2). Für Mitglieder einer sich neu anschliessenden Unternehmung trägt ausschliesslich diese die gesamten Kosten ( Abs. 3). Der Kläger sieht im letztzitierten Absatz einen Hin weis auf das Vorliegen eines Deck ungskapitalverfahrens ( Urk. 1 S. 6) . Dem kann nicht gefolgt werden . Der dritte Absatz besagt nichts anderes, als dass be i einem Anschluss eines Unternehmen s die freien Mitte l der Beklagten nicht belastet werd en dürfen . Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die freien Mittel ver wässert werden.

Zur Frage des Finanzierungsverfahrens kann daraus indes nichts abgeleitet werden.

Gemäss Art. 22.1 des Vorsorgereglements kann das Reglement jederzeit abgeän dert werden, wobei das für die einzelne versicherte Person vorhandene De ckungskapital auch weiterhin für ihre Vorsorge verwendet werden muss. Entge gen der Ansicht des Klägers trägt diese Bestimmung nicht zur Klärung der vor liegend strittige n Frage bei ( Urk. 1 S. 6) . Denn unbestrittenermassen wird da s von der Stiftung vorgesehene Ruheg ehalt im Deckungskapitalverfahren finan ziert. Darauf nimmt Art. 22.1 Bezug. Dass für die Überbrückungsrenten eben falls ein Deckungskapital geführt w i rd, lässt sich daraus nicht ableiten.

Der Kläger beruft sich weiter auf Art. 10

Abs. 3 des Vorsorgereglements, wo nach bei einem WEF- Vorbezug beziehungsweise einer Pfandverwertung das Ruhegehalt sowie die übrigen mitversicherten Leistungen (ohne das Todesfall kapital ) gekürzt werden. Er ist der Meinung, dass damit auch

die temporären Leistungen gemeint seien ( Urk. 1 S. 6). Dabei verkennt er, dass

die temporären Leistungen sich nicht in Abhängigkeit des Ruhegehalts bemessen (Art. 12 des Vorsorgereglements; E. 1.2 hievor ). D ementsprechend erfahren sie bei einem allfälligen Vorb ezug auch keine Kürzung . Mit den „mitversicherten Leistungen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 sind jene gemeint, die in Abhängigkeit von der Hauptleistung, also des Ruhegehalts bei der Pensionierung, definiert werden. Dies sind Invaliden-, Ehegatten- und Waisenrente. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Todesfallkapital, das ebenfalls in Prozent en des Ruhegehalts definiert wird, jedoch gemäss Vorsorgereglement auch nach erfolgtem Vorbezug ungekürzt zur Verfügung stehen soll.

Anderweitige Reglementsb estimmungen , die einschlägig sein könnten, bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Anhand des Vorsorgereglements lässt sich somit nicht bestimmen, nach welchem System die temporären Leis tungen finanziert werde n . 5.3

Ihre Rechnungslegung erläuternd führte die Beklagte im Rahmen dieses Verfah rens aus, sie äufne für die Finanzierung der Nebenleistungen pauschale

techni sche Rückstellungen. Bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung erfolge diesbezüglich keine individualisierte Gutschrift für die Vers icherten. Werde ein Versicherter pensioniert, so werde

ein Teil der auf ihn entfallenden Rückstellun gen nicht mehr benötigt ,

da er nicht mehr invalid werden oder als aktive Person sterben könne, und dah er aufgelöst . Mit den freiwerdenden Mitteln würden im Zeitpunkt der Pensionierung die temporären Leistungen finanziert. Erst in die sem Zeitpunkt w e rde ein Deckungskapital für di e temporären Leistungen gebil det. Dieses Vorgehen entspreche dem Rentenumlageverfahren ( Urk. 9 S. 7 f.).

Diese Darstellung wird durch die von der Beklagten eingereichten buchhalteri schen Unterlagen belegt. Der Jahresrechnung 2007/2008 sowie dem versiche rungstechnischen Bericht vom 3 0. September 2008 ist zu entnehmen, dass das ausgewiesene Vorsorgekapital nur die Freizügigkeitsleistungen enthält. Für die Risiken Tod und Invalidität führt die Beklagte (zusätzlich) pauschale Rückstel lungen, die sogenannte Risikoreserve ( Urk. 24/10-11) . Damit wird klar zwischen den Freizügigkeitsleistungen der Aktiven und den Rückstellungen unterschie den, was der gesetzlichen Vorgabe nach Art. 43 BVV2 entspricht. Die ebenfalls eingereichten „ versicheru ngstechnischen Informationen “ , Stichtag 3 0. Septem - ber 2013 , vom 1 6. Oktober 2013 enthalten u.a. die Verbuchung en im Falle eines Dest inatärs, welcher im Geschäftsjahr 2012/2013 - also im nämli chen Jahr, in dem der Kläger aus der Vorsorgeeinrichtung austrat - in Pension ging. Daraus ist ersichtlich, dass zwar das vom betreffenden Destinatär geäuf nete Vorsorgekapital im Deckungskapitalverfahren, hingegen die Risikoreserve, aus welcher die temporären Nebenleistungen beglichen werden, im Umlagever fahren finanziert wird ( Urk. 24/11-12, vgl. auch Urk. 23 ).

Nicht nachvollziehbar ist der in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Einwand, die für die temporären Altersleistungen notwendigen Mittel müssten bei richtiger Betrachtung zu den Deckungskapitalien für die Freizügigkeitsleis tungen gezählt werden ( Urk. 30 S. 2). Sein Verweis auf die

allgemeinen Erläu terungen im Ja hresbericht 2010/2011 und in den versicherungstechnischen In formationen vom 1 6. Oktober 2013 geht fehl. Darin wird zwar festgehalten, dass die Rückstellungen für die Risiken Tod und Invalidität der aktiven Versi cherten im Leistungsprimat als technische Rückstellungen gebucht würden. Sie entsprächen der um 8.00 % (im Jahresbericht 2010/2011) respektive 30.4 % (in den versicherungstechnischen Informationen vom 1 6. Oktober 2013) erhöhten Differenz zwischen der Summe der ausfinanzierten Deckungskapitalien und der Summe der als Vorsorgekapital gebuchten Freizügigkeitsleistungen ( Urk. 10/3

S. 11, Urk. 24/12 S. 6). Entscheidend ist indessen , dass einzig das Vorsorgekapital im Deckungsverfahren finanziert wird. Dass die s auch für die temporären Al tersleistungen gelten soll, lässt sich aus den erwähnten allgemeinen Erwägun gen nicht ableiten und widerspricht auch den konkreten Verbuchungen. 5. 4

D ie A.___ AG hatte eine Ausfinanzierung zu leis ten . Gemäss dem Anschlussvertrag vom 1 5. Juli/1 8. August 2010 hatte sie

einen Fünftel Über brückungsrente zu erbringen; im Falle des Klägers Fr. 87‘114.--

( Urk. 10/6, vgl. auch Urk. 2/4) .

Diese Summen w u rden gemäss Anschlussvertrag jedoch nicht in di vidualisiert den Versicherten gutgeschrieben, sondern werden in den allgemeinen Mitteln der Stiftun gen geführt ( Urk. 10/5 ). S ofern die über tretenden Personen den vorzeitigen Alte rsrücktritt nicht antreten , wird die Ein kaufss umme

unverzinst der Arbeitgeber reserve der A.___ AG gutgeschrieben (Art. 2 des Anschlussvertrages , Urk. 10/5 ) .

In die sem Zusammenhang macht der Kläger einen Verstoss gegen Art. 331 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) geltend ( Urk. 14 S. 6) . Diese Bestimmung verbietet etwa die Entrichtung von Arbeitgeberbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln. Unzuläs sig ist ebenfalls die Umbuchung von freien Mitteln in die Arbeitgeberreserven. Dies gilt jedoch nur für Stiftungen, bei denen der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Beiträge zu leisten, nicht abe r patronal geführte Stiftungen wie d ie Beklagte (BGE 138 V 502 E. 5.3, Bundesgerichtsurteil 9C_804/2010 vom 2 0. Dezember 2010 E. 3.3-3.5), wes halb die angerufene Norm nicht zur Anwendung gelangt .

Ferner tut der Umstand, dass der Deckungsgrad der Beklagten etwas über 100 % liegt, zur Frage nach der Finanzierung der temporären Nebenleistungen nichts zur Sache. Offenbar geht der Kläger davon aus, dass bei einem Rentenumlage verfahren die jährlichen Beiträge direkt in die im gleichen Jahr entstehenden Rentendeckungskapitalien über zu gehen haben ( Urk. 1 S. 7). Dass dies nicht notwendigerweise der Fall ist, zeigt vorliegendes Beispiel. 6. 6.1

Der Kläger ist der Meinung, es fehle an einer reglementarischen Regelung, die es erlauben würde, die temporären Leistungen bei der Berechnung der Aus trittsleistunge n ausser Acht zu lassen .

Art. 16 Abs. 3 FZG verweise für die ei nem Ausschluss zugänglichen einzelnen Leistungsarten auf Art. 17 Abs. 2 FZG. In formeller Hinsicht werde an dieser Stelle verlangt , dass ein Abzug der tem porären Leistungen bei der Barwertbestimmung nur möglich sei, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jah resrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen sei. Konkret fänden sich aber weder im Vorsorgereglement noch in den Jahresrechnungen entsprechende Hinweise ( Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 14 S. 5). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Art. 19.2 des Vorsorgereglements klar festhält, dass die erworbenen Leistungen sich nur anhand des versicherten Ruhegehalts berechnen. Damit ist hinreichend klar, dass die temporären Leistungen für die Ermittlung der Austrittsleistung keine Rolle spielen.

Art. 17 Abs. 2 FZG spricht von Beiträgen un d nimmt dabei auf Art. 17 Abs. 1 FZG Bezug. Für die Ermittlung der Austrittsleistung gemäss Art. 16 FZG sind die Beiträge indessen irrelevant. Zwar verweist Art. 16 Abs. 3 FZG auf den Art. 17 Abs. 2 FZG, aber lediglich auf die darin aufgeführten Leistungen . Folglich werden mit diesem Verweis lediglich die bei gegebenen Voraussetzungen ab zugsfähigen temporären Leistungen definiert, nämlich jene in der Aufzählung von Art. 17 Abs. 2 lit . a bis c genannten. Ein Erfordernis einer reglementari schen Regelung kann daraus nicht abgeleitet werden. Solches wäre auch nicht praktikabel, sind doch die letztlich auszurichtenden Leistungen, anders als die zu erhebenden Beiträge, nicht von v ornherein bekannt.

Der vom Kläger in die sem Zusammenhang zitierte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge richts vom 3 0. April 2002, S VR 2002 BVG Nr. 12 (vgl. Urk. 14 S. 8 ), ist nicht einschlägig . Dort ging es nicht um eine Auslegung von Art. 16 Abs. 3 FZG bzw. nicht um die Frage, wie die temporären Leistungen von der Berechnung der Austrittsleistungen auszunehmen sind . Zu entscheiden war in jenem Fall, ob es für den Ausschluss einzelner Lohnbestandteile vom versicherten Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 1

lit . a BVV2 genügt, wenn im Reglement die se Formulierung wiederholt wird, was vorliegend nichts zur Sache tut. 6.2

Eventualiter verlangt der Kläger, dass ihm hinsichtlich der temporären Leistun gen der Mindestbeitrag nach Art. 17 FZG zugesprochen wird ( Urk. 18 S. 10). Bei der Schaffung von Art. 17 FZG ging es dem Gesetzgeber darum, dass alle Leis tungen in d ie Barwertbestimmung einbezogen werden, für die der Versicherte deckungskapitalbildende Beiträge bezahlt hat. Weil die temporären Nebenleis tungen im konkret en Fall im Rentenumlageverfahren finanziert wurden, kann kein Mindestbetrag nach Art. 17 FZG ermittelt werden. Wollte man dem Even tualantrag des Klägers folgen und ihm die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zusprechen, würde Art . 16 Abs. 3 FZG seines Sinnes be raubt. 6.3

Zusammenfassend ist somit gestützt auf die versicherungstechnischen Berichte der Beklagten ausge wiesen , dass die temporären Überbrückungsleistungen mit tels Rentenumlageverfahren finanziert werden. Die Beklagte hat sie daher bei der Berechnung der Austrittsleistungen zu Recht nicht berücksichtigt.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7 . 7 .1

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Par teikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit de s Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Ge meinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Par teikosten in der Regel nicht zu ( § 34 Abs. 2 GSVGer ). Davon ist nach der Rechtsprechung abzuweichen, wenn das Verhalten der Gegenpartei leichtsinnig oder mutwillig ist (BGE 126 V 150

E. 4b). 7 .2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be -stimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den pri-vaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Kranken-kassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versiche-rer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 105 E. 4a,

118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, war ab 1. April 2004 bei der Z.___ AG als Kadermitarbeiter angestellt

und bei der Stiftung Y.___

(nachfolgend: Stiftung Y.___ ) vorsorgeversichert. Der Geschäftsbereich, für welchen er tätig war, wurde per 30. Juni 2010 ausgeglied ert und in die neu gegründete Gesellschaft A.___ AG (heu te als B.___ AG firmierend) überführt (Urk. 1 S. 3 f.) .

Diese schloss sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der S tiftung Y.___

an ( Anschlussvertrag vom 15. Juli/18. Au gust 2010, Urk. 10/5) . X.___ blieb daher bis zu seinem Austritt per 31. Mai 2013 bei der Stiftung Y.___ vorsorgeversichert .

Die S tiftung Y.___

erstellte eine Austrittsabrechnung per

31. Mai 2013 (Urk. 2/3) . Mit den darin ermittelten Fre izügigkeitsleistungen konnte sich X.___ nur teilweise einverstanden erklären. Eine Einigung fand in der folgenden Korrespondenz nicht statt.

E. 1.1 Bei der

Beklagten handelt es sich um eine patronal finanzierte Vorsorgeeinrich tung , die ausschliesslich Leistungen versi chert, die über dem BVG- Obligatorium und über dem maximalen Grenzlohn des Sicherheitsfonds gemäss Art. 56 Abs.

E. 1.2 Im Leistungsprimat versichert die Beklagte gemäss dem Reglement „ Ruhegehalts abkommen “ als Altersleistung ein lebenslängliches Ruhegehalt so wie temporäre Überbrückungsrenten. Ferner sind Invalide n- und Todesfallleis tungen versichert.

Die Berechnung des Ruhegehalts ist in Art. 11 des Vorsorgereglements geregelt. Die Normierung der Überbrückungsleistungen findet sich in Art. 12 des Vorsor gereglements . Laut dieser Bestimmung werden bei Pensionierungen von ruhe gehaltsberechtigten Personen zusätzlich zum Ruhegehalt ab Alter 60 bis zum Zeitpunkt der reglementarischen Pensionierung eine 100%ige maximale einfa che AHV-Überbrückungsrente (bis zum Einsetzen der AHV-Rente), eine 100%ige PK-Ersatzrente (bis zum ordentlichen Pensionsalter der Pensionskasse im Alt er 65, Höhe gemäss Versicherungsausweis ) und die Übernahme der Bei träge an die Basis-Pensionskasse (bis zum ordentlichen Pensionsalter der Pensi onskasse im Alter 65) ausgerichtet.

Seit Oktober 2007 ist dieser Plan geschlossen. Seither werden keine neuen Versi cherten mehr aufgenommen. Für die bereits darin versicherten Personen gilt er aber weiterhin ( Reglement Stiftung Y.___ , Stand 1. Januar 2003, samt Anhänge und Nachträge; nachfolgend: Vorsorgereglement

[ Urk. 2/2 ] Nachtrag Nr. 2 Ziff.

E. 1.3 Daneben besteht das Reglement der Kadervorsorge, worin die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat versichert werden. Auch dieses Reglement sieht Inva liden- und Todesfallleistungen vor. 2.

Mit der Austrittsabrechnung per 3 1. Mai 2013 ermittelte die Beklagte einen An spruch auf eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 34‘761.05 aus dem Beitragspri matplan und Fr. 44‘910.65 (als jährliches Ruhegehalt im Sinne von Art. 11 des Vorsorgereglements) aus dem Leist ungsprimatplan (Urk. 2/3).

Diese Austritts leistungen sind nicht umstritten.

Strittig ist hingegen, ob und inwiefern zusätzlich aus dem Leistungsprimatplan die temporären Leistungen gemäss Art. 12 des Vorso rgereglements geschuldet sind.

E. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVG) liegt . Für die Basisvorsorge ist nicht die Beklagte, sondern die Pensionskasse der C.___ zuständig (vgl. Urk. 9 S. 3). Die Be klagte führt einen Vorsorgeplan im Leistungsprimat und einen weiteren im Bei tragsprimat ( vgl. Jahresrechnung der Beklagten 2010/2011 S. 8 Ziff. 31, Urk. 10/3 ).

E. 3 FZG hält sodann fest, dass temporäre Leistungen gemäss Art. 17 Abs. 2 FZG bei der Barwertbestim mung weggelassen werden können, wenn sie nicht nach dem Deckungskapital verfahren finanziert sind.

Als temporäre Leistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 FZG gelten namentlich Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen de r ordentlichen Alters grenze ( lit . c).

E. 4.1 Von den temporären Leistungen der Beklagten gemäss Art. 12 des Vorsorgeregle ments fallen die AHV-Überbrückungsrent e und die PK-Überbrü ckungsrente unter Art. 17 Abs. 2 FZG. Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 FZG dürfen sie in der Barwertbestimmung weggelassen werden, sofern sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert wurden.

Die Übernahme der Beiträge an die Basis-Pensionskasse ist zwar ebenfalls tempo rär, hat aber insofern keinen Einfluss auf die gesamte

Freizügigkeitsleis tung , als es sich um eine Beitragszahlung der Beklagten an die Basis-Pens ions kasse handelt, die ihrerseits diese Zahlung bei der von ihr zu ermittelnden

Al tersleistung zu berücksichtigen hat .

E. 4.2 Unbestritten ist, dass das von der Stiftung vorgesehene Ruhegehalt (Art. 11 des Vorsorgereglements) im Deckungskapitalverfahren finanziert wird. Uneinig sind sich die Parteien , ob es sich hinsichtlich der temporären Nebenleistungen

(Art. 12 des Vorsorgereglements) gleich verhäl

t. Der Kläger bejaht dies . Die Beklagte macht demgegenüber geltend, deren Finanzierung erfolge nach dem Renten wertumlageverfahren .

E. 4.3 Zu prüfen ist somit , nach welchem Verfahren die temporären Nebe nleistungen finanziert werden. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang zu nächst strittig, wer die Beweislast hiefür trägt (Urk. 18 S. 4, Urk. 21, Urk. 23) .

Nach Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders be stimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Da der Kläger eine zusätzliche Austrittsleistung für die AHV-Überbrückungsrente und weitere temporäre Leistungen ver langt, trägt er die Beweislast. Die Beklagte trifft eine Mitwirkungspflicht ( Bundesgerichts urteil 9C_140/2012 vom 1 2. April 2012 E. 3.2.2.1 ) . In diesem Rahmen hat sie die massgebenden Umstände offenzulegen, da der K läger sich diese nicht ver schaffen kann (vgl. dazu Christoph Hurni , in: Berner Kommentar, 2012, N. 44 zu Art. 55 ZPO ).

Zu beachten ist , dass

der Berufsvorsorgeprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 73 Abs. 2 BVG). Mithin tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten w i ll. Die se Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund ei ner Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264

E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2).

E. 4.4 Die Finanzierung von Vorsorgeleistungen kann entweder nach dem Deckungska pitalverfahren , dem Umlageverfahren, de m Rentenumlageverfahren oder durch eine Kombination dieser Methoden erfolgen (Carl Helbling, Perso nalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 403).

Das Deckungs kapitalverfahren wird weder im BVG noch im FZG definiert. Im Allgemeinen wird darunter ein Verfahren verstanden, bei dem die während der Erwerbstätigkeit der versicherten Person einbezahlten Beiträge in Form eines Kapitals geäufnet werden, um dann die ab der Pensionierung ausgerichteten Renten zu finanzieren. D ie laufenden und die künftigen ( anwartschaftlichen ) Renten müssen in diesem Verfahren jederzeit durch ein angespartes Vor sorge kapital gedeckt sein (vgl. BGE 128 II 24 E. 3).

Beim Umlageverfahren wird der jährliche Beitrag periodisch s o festgelegt , dass aus ihm die in der entsprechenden Periode anfallenden Vorsorgeleistungen er bracht werden können . Für den Einzelnen gibt es keinen subjektiven Anspruch auf die eigenen Beiträ ge oder auf ein Kapital ( Carl Helbling, a.a.O., S. 4

E. 09 ).

Das Rentenumlageverfa hren stellt eine Mischform dar, und zwar in dem Sinne, dass ein Teil des Jahresbeitrages für die Finanzierung der im laufenden Jahr neu entstehenden Renten notwendige Kapital verwendet wird, da die Vorsorgeein richtung das Kapital erst in dem Moment bildet, in dem die Leistung fällig wird. Für die laufenden Renten ist somit stets das volle erforderliche Deckungskapital vorhanden, während für die Aktivversicherten keine umfassenden und plan mässigen Deckungskapitalien gebildet werden (Carl Helbling, a.a.O., S. 410). 5. 5.1

Der Kläger schliesst primär aus dem Vorsorgereglement und dem Umstand , dass die A.___ AG eine Ausfinanzierung leisten musste, auf das Vorliegen des Deckungskapital verfahrens . Dav on abgesehen erachtet er aus formelle n Gründen ein en Abzug der temporären Leistungen bei der

Bar wertbestimmung nicht als statthaft

( Urk. 1 S. 6 ff., Urk.

E. 14 S. 8 ), ist nicht einschlägig . Dort ging es nicht um eine Auslegung von Art.

E. 16 Abs. 3 FZG bzw. nicht um die Frage, wie die temporären Leistungen von der Berechnung der Austrittsleistungen auszunehmen sind . Zu entscheiden war in jenem Fall, ob es für den Ausschluss einzelner Lohnbestandteile vom versicherten Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 1

lit . a BVV2 genügt, wenn im Reglement die se Formulierung wiederholt wird, was vorliegend nichts zur Sache tut. 6.2

Eventualiter verlangt der Kläger, dass ihm hinsichtlich der temporären Leistun gen der Mindestbeitrag nach Art. 17 FZG zugesprochen wird ( Urk.

E. 18 S. 10). Bei der Schaffung von Art. 17 FZG ging es dem Gesetzgeber darum, dass alle Leis tungen in d ie Barwertbestimmung einbezogen werden, für die der Versicherte deckungskapitalbildende Beiträge bezahlt hat. Weil die temporären Nebenleis tungen im konkret en Fall im Rentenumlageverfahren finanziert wurden, kann kein Mindestbetrag nach Art. 17 FZG ermittelt werden. Wollte man dem Even tualantrag des Klägers folgen und ihm die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zusprechen, würde Art . 16 Abs. 3 FZG seines Sinnes be raubt. 6.3

Zusammenfassend ist somit gestützt auf die versicherungstechnischen Berichte der Beklagten ausge wiesen , dass die temporären Überbrückungsleistungen mit tels Rentenumlageverfahren finanziert werden. Die Beklagte hat sie daher bei der Berechnung der Austrittsleistungen zu Recht nicht berücksichtigt.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7 . 7 .1

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Par teikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit de s Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Ge meinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Par teikosten in der Regel nicht zu ( § 34 Abs. 2 GSVGer ). Davon ist nach der Rechtsprechung abzuweichen, wenn das Verhalten der Gegenpartei leichtsinnig oder mutwillig ist (BGE 126 V 150

E. 4b). 7 .2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be -stimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den pri-vaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Kranken-kassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versiche-rer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 105 E. 4a,

118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00051 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen S tiftung Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, war ab 1. April 2004 bei der Z.___ AG als Kadermitarbeiter angestellt

und bei der Stiftung Y.___

(nachfolgend: Stiftung Y.___ ) vorsorgeversichert. Der Geschäftsbereich, für welchen er tätig war, wurde per 30. Juni 2010 ausgeglied ert und in die neu gegründete Gesellschaft A.___ AG (heu te als B.___ AG firmierend) überführt (Urk. 1 S. 3 f.) .

Diese schloss sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der S tiftung Y.___

an ( Anschlussvertrag vom 15. Juli/18. Au gust 2010, Urk. 10/5) . X.___ blieb daher bis zu seinem Austritt per 31. Mai 2013 bei der Stiftung Y.___ vorsorgeversichert .

Die S tiftung Y.___

erstellte eine Austrittsabrechnung per

31. Mai 2013 (Urk. 2/3) . Mit den darin ermittelten Fre izügigkeitsleistungen konnte sich X.___ nur teilweise einverstanden erklären. Eine Einigung fand in der folgenden Korrespondenz nicht statt. 2.

Am 5. Juli 2013 liess X.___ Klage gegen die Stiftung Y.___ einreichen und beantragen, es sei die Beklagte zu ver pflichten, ihm Fr. 298‘254.-- nebst Zins in der Höhe des BVG-Minimalsatzes plus 1 % seit 30. Juni 2013 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 13. November 2013 auf Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 2). In der Replik vom 3. Februar 2014 liess der Kläger am bereits gestellten An trag festhalten. Zudem stellte er den Eventualantrag, es sei die Beklagte zu ver pflichten, ihm Leistungen im Umfang von 2/3 der gesamten reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers hinsichtlich der temporären Leistungen im Ruhege haltsplan auszurichten , nebst Zins in der Höhe des BVG-Minimalzinses plus 1 % seit 30. Juni 2 013 (Urk. 14 S. 2). Die Stiftung Y.___ bekräf tigte in der Duplik vom 28. April 2014 ihren Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 18 S. 2). Mit Eingaben vo m 20. Mai 2014, 19. Juni 2014 und 26 . Juni 2014 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein (Urk. 21, 23, 26). Der Antrag von X.___ , d ie Stellungnahme der Stiftung Y.___ vom 19. Juni 2014 sei aus dem Recht zu weisen (vgl. Urk. 26), wurde mit Verfügung vom 24. September 2014 abgewiesen (Urk. 28). Mit Ein gabe vom 30. September 2014 liess sich der Kläger inhaltlich zur Stellung nahme vom 19. Juni 2014 vernehmen (Urk. 30 ). Die Stiftung Y.___ verzichtete auf eine weitere Stellungnahme

( Urk. 33 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei der

Beklagten handelt es sich um eine patronal finanzierte Vorsorgeeinrich tung , die ausschliesslich Leistungen versi chert, die über dem BVG- Obligatorium und über dem maximalen Grenzlohn des Sicherheitsfonds gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVG) liegt . Für die Basisvorsorge ist nicht die Beklagte, sondern die Pensionskasse der C.___ zuständig (vgl. Urk. 9 S. 3). Die Be klagte führt einen Vorsorgeplan im Leistungsprimat und einen weiteren im Bei tragsprimat ( vgl. Jahresrechnung der Beklagten 2010/2011 S. 8 Ziff. 31, Urk. 10/3 ). 1.2

Im Leistungsprimat versichert die Beklagte gemäss dem Reglement „ Ruhegehalts abkommen “ als Altersleistung ein lebenslängliches Ruhegehalt so wie temporäre Überbrückungsrenten. Ferner sind Invalide n- und Todesfallleis tungen versichert.

Die Berechnung des Ruhegehalts ist in Art. 11 des Vorsorgereglements geregelt. Die Normierung der Überbrückungsleistungen findet sich in Art. 12 des Vorsor gereglements . Laut dieser Bestimmung werden bei Pensionierungen von ruhe gehaltsberechtigten Personen zusätzlich zum Ruhegehalt ab Alter 60 bis zum Zeitpunkt der reglementarischen Pensionierung eine 100%ige maximale einfa che AHV-Überbrückungsrente (bis zum Einsetzen der AHV-Rente), eine 100%ige PK-Ersatzrente (bis zum ordentlichen Pensionsalter der Pensionskasse im Alt er 65, Höhe gemäss Versicherungsausweis ) und die Übernahme der Bei träge an die Basis-Pensionskasse (bis zum ordentlichen Pensionsalter der Pensi onskasse im Alter 65) ausgerichtet.

Seit Oktober 2007 ist dieser Plan geschlossen. Seither werden keine neuen Versi cherten mehr aufgenommen. Für die bereits darin versicherten Personen gilt er aber weiterhin ( Reglement Stiftung Y.___ , Stand 1. Januar 2003, samt Anhänge und Nachträge; nachfolgend: Vorsorgereglement

[ Urk. 2/2 ] Nachtrag Nr. 2 Ziff. 3 ). 1.3

Daneben besteht das Reglement der Kadervorsorge, worin die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat versichert werden. Auch dieses Reglement sieht Inva liden- und Todesfallleistungen vor. 2.

Mit der Austrittsabrechnung per 3 1. Mai 2013 ermittelte die Beklagte einen An spruch auf eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 34‘761.05 aus dem Beitragspri matplan und Fr. 44‘910.65 (als jährliches Ruhegehalt im Sinne von Art. 11 des Vorsorgereglements) aus dem Leist ungsprimatplan (Urk. 2/3).

Diese Austritts leistungen sind nicht umstritten.

Strittig ist hingegen, ob und inwiefern zusätzlich aus dem Leistungsprimatplan die temporären Leistungen gemäss Art. 12 des Vorso rgereglements geschuldet sind. 3.

Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Al ters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge ( FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt ( Freizügig keitsfall ), Anspruch auf eine Austrittsleistung ( Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss min destens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berech nete Austrittsleistung ( Abs. 2).

Die Vorsorgeeinrichtungen haben im Reglement festzulegen, ob sie die Austritts leistung gemäss Art. 15 FZG nach dem Gru ndsatz des Beitragsprimats oder gemäss Art. 16 FZG nach dem Grundsatz des Leistungsprimats erbringen (Art. 5 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terl assenen- und Invalidenvorsorge, FZV).

Im Leistungsprimat entspricht die Freizügigkeitsleistung mindestens dem Bar wert der erworbenen Leistung (Art. 16 Abs. 1 FZG). Dieser Barwert bemisst sich anhand der Formel „versicherte Leistungen x (anrechenbare Versicherungsdauer / mögliche Versicherungsdauer)“ ( Abs. 2). Art. 16 Abs. 3 FZG hält sodann fest, dass temporäre Leistungen gemäss Art. 17 Abs. 2 FZG bei der Barwertbestim mung weggelassen werden können, wenn sie nicht nach dem Deckungskapital verfahren finanziert sind.

Als temporäre Leistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 FZG gelten namentlich Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen de r ordentlichen Alters grenze ( lit . c). 4. 4.1

Von den temporären Leistungen der Beklagten gemäss Art. 12 des Vorsorgeregle ments fallen die AHV-Überbrückungsrent e und die PK-Überbrü ckungsrente unter Art. 17 Abs. 2 FZG. Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 FZG dürfen sie in der Barwertbestimmung weggelassen werden, sofern sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert wurden.

Die Übernahme der Beiträge an die Basis-Pensionskasse ist zwar ebenfalls tempo rär, hat aber insofern keinen Einfluss auf die gesamte

Freizügigkeitsleis tung , als es sich um eine Beitragszahlung der Beklagten an die Basis-Pens ions kasse handelt, die ihrerseits diese Zahlung bei der von ihr zu ermittelnden

Al tersleistung zu berücksichtigen hat . 4.2

Unbestritten ist, dass das von der Stiftung vorgesehene Ruhegehalt (Art. 11 des Vorsorgereglements) im Deckungskapitalverfahren finanziert wird. Uneinig sind sich die Parteien , ob es sich hinsichtlich der temporären Nebenleistungen

(Art. 12 des Vorsorgereglements) gleich verhäl

t. Der Kläger bejaht dies . Die Beklagte macht demgegenüber geltend, deren Finanzierung erfolge nach dem Renten wertumlageverfahren . 4.3

Zu prüfen ist somit , nach welchem Verfahren die temporären Nebe nleistungen finanziert werden. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang zu nächst strittig, wer die Beweislast hiefür trägt (Urk. 18 S. 4, Urk. 21, Urk. 23) .

Nach Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders be stimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Da der Kläger eine zusätzliche Austrittsleistung für die AHV-Überbrückungsrente und weitere temporäre Leistungen ver langt, trägt er die Beweislast. Die Beklagte trifft eine Mitwirkungspflicht ( Bundesgerichts urteil 9C_140/2012 vom 1 2. April 2012 E. 3.2.2.1 ) . In diesem Rahmen hat sie die massgebenden Umstände offenzulegen, da der K läger sich diese nicht ver schaffen kann (vgl. dazu Christoph Hurni , in: Berner Kommentar, 2012, N. 44 zu Art. 55 ZPO ).

Zu beachten ist , dass

der Berufsvorsorgeprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 73 Abs. 2 BVG). Mithin tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten w i ll. Die se Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund ei ner Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264

E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2). 4.4

Die Finanzierung von Vorsorgeleistungen kann entweder nach dem Deckungska pitalverfahren , dem Umlageverfahren, de m Rentenumlageverfahren oder durch eine Kombination dieser Methoden erfolgen (Carl Helbling, Perso nalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 403).

Das Deckungs kapitalverfahren wird weder im BVG noch im FZG definiert. Im Allgemeinen wird darunter ein Verfahren verstanden, bei dem die während der Erwerbstätigkeit der versicherten Person einbezahlten Beiträge in Form eines Kapitals geäufnet werden, um dann die ab der Pensionierung ausgerichteten Renten zu finanzieren. D ie laufenden und die künftigen ( anwartschaftlichen ) Renten müssen in diesem Verfahren jederzeit durch ein angespartes Vor sorge kapital gedeckt sein (vgl. BGE 128 II 24 E. 3).

Beim Umlageverfahren wird der jährliche Beitrag periodisch s o festgelegt , dass aus ihm die in der entsprechenden Periode anfallenden Vorsorgeleistungen er bracht werden können . Für den Einzelnen gibt es keinen subjektiven Anspruch auf die eigenen Beiträ ge oder auf ein Kapital ( Carl Helbling, a.a.O., S. 4 09 ).

Das Rentenumlageverfa hren stellt eine Mischform dar, und zwar in dem Sinne, dass ein Teil des Jahresbeitrages für die Finanzierung der im laufenden Jahr neu entstehenden Renten notwendige Kapital verwendet wird, da die Vorsorgeein richtung das Kapital erst in dem Moment bildet, in dem die Leistung fällig wird. Für die laufenden Renten ist somit stets das volle erforderliche Deckungskapital vorhanden, während für die Aktivversicherten keine umfassenden und plan mässigen Deckungskapitalien gebildet werden (Carl Helbling, a.a.O., S. 410). 5. 5.1

Der Kläger schliesst primär aus dem Vorsorgereglement und dem Umstand , dass die A.___ AG eine Ausfinanzierung leisten musste, auf das Vorliegen des Deckungskapital verfahrens . Dav on abgesehen erachtet er aus formelle n Gründen ein en Abzug der temporären Leistungen bei der

Bar wertbestimmung nicht als statthaft

( Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 14 ). D ie Beklagte ver weist für ihren Standpunkt , wonach die Finanzierung der temporären Leistun gen nach dem R entenwertumlageverfahren erfolge , insbesondere auf die von ihr eingereichte n versicherungstechnische n Berichte ( Urk. 9, Urk. 23) . Auf die ein zelnen Vorbringen ist im Folgenden einzugehen. Zunächst ist dabei zu klären , ob und inwiefern das Vorsorgereglement Aussagen zum Finanzierungsverfahren macht. 5.2

Art. 17 des Vorsorgereglements hält zur Finanzierung fest, dass die ruhegehalts berechtigten Personen keinen Beitrag zu entrichten haben ( Abs. 1). Die gesam ten Kosten der Personalvorsorge werden vom Arbeitgeber und/oder der Stiftung (sofern freie Stiftungsmittel vorhanden sind) getragen ( Abs. 2). Für Mitglieder einer sich neu anschliessenden Unternehmung trägt ausschliesslich diese die gesamten Kosten ( Abs. 3). Der Kläger sieht im letztzitierten Absatz einen Hin weis auf das Vorliegen eines Deck ungskapitalverfahrens ( Urk. 1 S. 6) . Dem kann nicht gefolgt werden . Der dritte Absatz besagt nichts anderes, als dass be i einem Anschluss eines Unternehmen s die freien Mitte l der Beklagten nicht belastet werd en dürfen . Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die freien Mittel ver wässert werden.

Zur Frage des Finanzierungsverfahrens kann daraus indes nichts abgeleitet werden.

Gemäss Art. 22.1 des Vorsorgereglements kann das Reglement jederzeit abgeän dert werden, wobei das für die einzelne versicherte Person vorhandene De ckungskapital auch weiterhin für ihre Vorsorge verwendet werden muss. Entge gen der Ansicht des Klägers trägt diese Bestimmung nicht zur Klärung der vor liegend strittige n Frage bei ( Urk. 1 S. 6) . Denn unbestrittenermassen wird da s von der Stiftung vorgesehene Ruheg ehalt im Deckungskapitalverfahren finan ziert. Darauf nimmt Art. 22.1 Bezug. Dass für die Überbrückungsrenten eben falls ein Deckungskapital geführt w i rd, lässt sich daraus nicht ableiten.

Der Kläger beruft sich weiter auf Art. 10

Abs. 3 des Vorsorgereglements, wo nach bei einem WEF- Vorbezug beziehungsweise einer Pfandverwertung das Ruhegehalt sowie die übrigen mitversicherten Leistungen (ohne das Todesfall kapital ) gekürzt werden. Er ist der Meinung, dass damit auch

die temporären Leistungen gemeint seien ( Urk. 1 S. 6). Dabei verkennt er, dass

die temporären Leistungen sich nicht in Abhängigkeit des Ruhegehalts bemessen (Art. 12 des Vorsorgereglements; E. 1.2 hievor ). D ementsprechend erfahren sie bei einem allfälligen Vorb ezug auch keine Kürzung . Mit den „mitversicherten Leistungen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 sind jene gemeint, die in Abhängigkeit von der Hauptleistung, also des Ruhegehalts bei der Pensionierung, definiert werden. Dies sind Invaliden-, Ehegatten- und Waisenrente. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Todesfallkapital, das ebenfalls in Prozent en des Ruhegehalts definiert wird, jedoch gemäss Vorsorgereglement auch nach erfolgtem Vorbezug ungekürzt zur Verfügung stehen soll.

Anderweitige Reglementsb estimmungen , die einschlägig sein könnten, bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Anhand des Vorsorgereglements lässt sich somit nicht bestimmen, nach welchem System die temporären Leis tungen finanziert werde n . 5.3

Ihre Rechnungslegung erläuternd führte die Beklagte im Rahmen dieses Verfah rens aus, sie äufne für die Finanzierung der Nebenleistungen pauschale

techni sche Rückstellungen. Bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung erfolge diesbezüglich keine individualisierte Gutschrift für die Vers icherten. Werde ein Versicherter pensioniert, so werde

ein Teil der auf ihn entfallenden Rückstellun gen nicht mehr benötigt ,

da er nicht mehr invalid werden oder als aktive Person sterben könne, und dah er aufgelöst . Mit den freiwerdenden Mitteln würden im Zeitpunkt der Pensionierung die temporären Leistungen finanziert. Erst in die sem Zeitpunkt w e rde ein Deckungskapital für di e temporären Leistungen gebil det. Dieses Vorgehen entspreche dem Rentenumlageverfahren ( Urk. 9 S. 7 f.).

Diese Darstellung wird durch die von der Beklagten eingereichten buchhalteri schen Unterlagen belegt. Der Jahresrechnung 2007/2008 sowie dem versiche rungstechnischen Bericht vom 3 0. September 2008 ist zu entnehmen, dass das ausgewiesene Vorsorgekapital nur die Freizügigkeitsleistungen enthält. Für die Risiken Tod und Invalidität führt die Beklagte (zusätzlich) pauschale Rückstel lungen, die sogenannte Risikoreserve ( Urk. 24/10-11) . Damit wird klar zwischen den Freizügigkeitsleistungen der Aktiven und den Rückstellungen unterschie den, was der gesetzlichen Vorgabe nach Art. 43 BVV2 entspricht. Die ebenfalls eingereichten „ versicheru ngstechnischen Informationen “ , Stichtag 3 0. Septem - ber 2013 , vom 1 6. Oktober 2013 enthalten u.a. die Verbuchung en im Falle eines Dest inatärs, welcher im Geschäftsjahr 2012/2013 - also im nämli chen Jahr, in dem der Kläger aus der Vorsorgeeinrichtung austrat - in Pension ging. Daraus ist ersichtlich, dass zwar das vom betreffenden Destinatär geäuf nete Vorsorgekapital im Deckungskapitalverfahren, hingegen die Risikoreserve, aus welcher die temporären Nebenleistungen beglichen werden, im Umlagever fahren finanziert wird ( Urk. 24/11-12, vgl. auch Urk. 23 ).

Nicht nachvollziehbar ist der in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Einwand, die für die temporären Altersleistungen notwendigen Mittel müssten bei richtiger Betrachtung zu den Deckungskapitalien für die Freizügigkeitsleis tungen gezählt werden ( Urk. 30 S. 2). Sein Verweis auf die

allgemeinen Erläu terungen im Ja hresbericht 2010/2011 und in den versicherungstechnischen In formationen vom 1 6. Oktober 2013 geht fehl. Darin wird zwar festgehalten, dass die Rückstellungen für die Risiken Tod und Invalidität der aktiven Versi cherten im Leistungsprimat als technische Rückstellungen gebucht würden. Sie entsprächen der um 8.00 % (im Jahresbericht 2010/2011) respektive 30.4 % (in den versicherungstechnischen Informationen vom 1 6. Oktober 2013) erhöhten Differenz zwischen der Summe der ausfinanzierten Deckungskapitalien und der Summe der als Vorsorgekapital gebuchten Freizügigkeitsleistungen ( Urk. 10/3

S. 11, Urk. 24/12 S. 6). Entscheidend ist indessen , dass einzig das Vorsorgekapital im Deckungsverfahren finanziert wird. Dass die s auch für die temporären Al tersleistungen gelten soll, lässt sich aus den erwähnten allgemeinen Erwägun gen nicht ableiten und widerspricht auch den konkreten Verbuchungen. 5. 4

D ie A.___ AG hatte eine Ausfinanzierung zu leis ten . Gemäss dem Anschlussvertrag vom 1 5. Juli/1 8. August 2010 hatte sie

einen Fünftel Über brückungsrente zu erbringen; im Falle des Klägers Fr. 87‘114.--

( Urk. 10/6, vgl. auch Urk. 2/4) .

Diese Summen w u rden gemäss Anschlussvertrag jedoch nicht in di vidualisiert den Versicherten gutgeschrieben, sondern werden in den allgemeinen Mitteln der Stiftun gen geführt ( Urk. 10/5 ). S ofern die über tretenden Personen den vorzeitigen Alte rsrücktritt nicht antreten , wird die Ein kaufss umme

unverzinst der Arbeitgeber reserve der A.___ AG gutgeschrieben (Art. 2 des Anschlussvertrages , Urk. 10/5 ) .

In die sem Zusammenhang macht der Kläger einen Verstoss gegen Art. 331 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) geltend ( Urk. 14 S. 6) . Diese Bestimmung verbietet etwa die Entrichtung von Arbeitgeberbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln. Unzuläs sig ist ebenfalls die Umbuchung von freien Mitteln in die Arbeitgeberreserven. Dies gilt jedoch nur für Stiftungen, bei denen der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Beiträge zu leisten, nicht abe r patronal geführte Stiftungen wie d ie Beklagte (BGE 138 V 502 E. 5.3, Bundesgerichtsurteil 9C_804/2010 vom 2 0. Dezember 2010 E. 3.3-3.5), wes halb die angerufene Norm nicht zur Anwendung gelangt .

Ferner tut der Umstand, dass der Deckungsgrad der Beklagten etwas über 100 % liegt, zur Frage nach der Finanzierung der temporären Nebenleistungen nichts zur Sache. Offenbar geht der Kläger davon aus, dass bei einem Rentenumlage verfahren die jährlichen Beiträge direkt in die im gleichen Jahr entstehenden Rentendeckungskapitalien über zu gehen haben ( Urk. 1 S. 7). Dass dies nicht notwendigerweise der Fall ist, zeigt vorliegendes Beispiel. 6. 6.1

Der Kläger ist der Meinung, es fehle an einer reglementarischen Regelung, die es erlauben würde, die temporären Leistungen bei der Berechnung der Aus trittsleistunge n ausser Acht zu lassen .

Art. 16 Abs. 3 FZG verweise für die ei nem Ausschluss zugänglichen einzelnen Leistungsarten auf Art. 17 Abs. 2 FZG. In formeller Hinsicht werde an dieser Stelle verlangt , dass ein Abzug der tem porären Leistungen bei der Barwertbestimmung nur möglich sei, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jah resrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen sei. Konkret fänden sich aber weder im Vorsorgereglement noch in den Jahresrechnungen entsprechende Hinweise ( Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 14 S. 5). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Art. 19.2 des Vorsorgereglements klar festhält, dass die erworbenen Leistungen sich nur anhand des versicherten Ruhegehalts berechnen. Damit ist hinreichend klar, dass die temporären Leistungen für die Ermittlung der Austrittsleistung keine Rolle spielen.

Art. 17 Abs. 2 FZG spricht von Beiträgen un d nimmt dabei auf Art. 17 Abs. 1 FZG Bezug. Für die Ermittlung der Austrittsleistung gemäss Art. 16 FZG sind die Beiträge indessen irrelevant. Zwar verweist Art. 16 Abs. 3 FZG auf den Art. 17 Abs. 2 FZG, aber lediglich auf die darin aufgeführten Leistungen . Folglich werden mit diesem Verweis lediglich die bei gegebenen Voraussetzungen ab zugsfähigen temporären Leistungen definiert, nämlich jene in der Aufzählung von Art. 17 Abs. 2 lit . a bis c genannten. Ein Erfordernis einer reglementari schen Regelung kann daraus nicht abgeleitet werden. Solches wäre auch nicht praktikabel, sind doch die letztlich auszurichtenden Leistungen, anders als die zu erhebenden Beiträge, nicht von v ornherein bekannt.

Der vom Kläger in die sem Zusammenhang zitierte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge richts vom 3 0. April 2002, S VR 2002 BVG Nr. 12 (vgl. Urk. 14 S. 8 ), ist nicht einschlägig . Dort ging es nicht um eine Auslegung von Art. 16 Abs. 3 FZG bzw. nicht um die Frage, wie die temporären Leistungen von der Berechnung der Austrittsleistungen auszunehmen sind . Zu entscheiden war in jenem Fall, ob es für den Ausschluss einzelner Lohnbestandteile vom versicherten Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 1

lit . a BVV2 genügt, wenn im Reglement die se Formulierung wiederholt wird, was vorliegend nichts zur Sache tut. 6.2

Eventualiter verlangt der Kläger, dass ihm hinsichtlich der temporären Leistun gen der Mindestbeitrag nach Art. 17 FZG zugesprochen wird ( Urk. 18 S. 10). Bei der Schaffung von Art. 17 FZG ging es dem Gesetzgeber darum, dass alle Leis tungen in d ie Barwertbestimmung einbezogen werden, für die der Versicherte deckungskapitalbildende Beiträge bezahlt hat. Weil die temporären Nebenleis tungen im konkret en Fall im Rentenumlageverfahren finanziert wurden, kann kein Mindestbetrag nach Art. 17 FZG ermittelt werden. Wollte man dem Even tualantrag des Klägers folgen und ihm die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zusprechen, würde Art . 16 Abs. 3 FZG seines Sinnes be raubt. 6.3

Zusammenfassend ist somit gestützt auf die versicherungstechnischen Berichte der Beklagten ausge wiesen , dass die temporären Überbrückungsleistungen mit tels Rentenumlageverfahren finanziert werden. Die Beklagte hat sie daher bei der Berechnung der Austrittsleistungen zu Recht nicht berücksichtigt.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7 . 7 .1

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Par teikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit de s Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Ge meinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Par teikosten in der Regel nicht zu ( § 34 Abs. 2 GSVGer ). Davon ist nach der Rechtsprechung abzuweichen, wenn das Verhalten der Gegenpartei leichtsinnig oder mutwillig ist (BGE 126 V 150

E. 4b). 7 .2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be -stimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den pri-vaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Kranken-kassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versiche-rer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 105 E. 4a,

118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger