Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1957, war ab 1. November 1991 als Tanz- und Bewe gungs therapeutin bei der Psychiatrie Y.___ angestellt und da durch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufs vorsorge ver sichert ( Urk. 7/3 ). Der Beschäftigungsgrad betrug zunächst 80,36 % und wurde
per
1. April 2000 auf 60,12 % reduziert ( Urk. 7/3, vgl. auch Urk. 6 S. 3). Ab 1 7. September 2009 war die Versicherte arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/3).
Die BVK lies s die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemein medizin, abklären. Dieser diagnostizierte eine Angststörung und hielt fest, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden seien, da sich die Versicherte bisher keiner Psychopharmakatherapie unterzogen habe ( Gut achten vom 8. Mai 2010, Urk. 7/4 S.
11 und 16). Mit Schreiben vom 1 2. Mai 2010 informierte die BVK die Versicherte über diesen Befund und er suchte sie, eine medikamentöse Behandlung in Angriff zu nehmen ( Urk. 7/5).
I n der Folge untersuchte
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, im Auftrag der BVK die Versicherte. Gestützt au f das von ihm erstat tete Gutachten vom 2 7. Oktober 2010 ( Urk. 7/6) und die ergänzende Stellung nahme vom 2 7. Oktober/2 3. Dezember 2010 ( Urk. 7/7) teilte die BVK der Versi cherten mit Schreiben vom 5. Januar 2011 mit, dass eine Berufsinvalidität von 100 % bestehe. Weiter wies sie die Versich erte auf die ihr obliegende
Mitwir kungs
- und Schadenminderungspflicht und die Möglichkeit einer Leistungsver weigerung
hin und forderte sie auf, sich einer medikamentösen Behandlung mit Psychopharmaka zu unterziehen ( Urk. 7/8). Aufgrund der festgestellten Berufs invalidität sprach die BVK der Versicherten mit Schreiben vom 1 7. Januar 2011 rückwirkend ab 1. Dezember 2010 eine volle Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss zu ( Urk. 2/10).
Anlässlich einer Nachuntersuchung vom 2 6. September 2012 konstatierte Dr. A.___ , dass
sich die Versicherte trotz Auferlegung der Schadenminderungs pflicht einer medikamentöse n Behandlun g verweigere . Er hielt dafür, dass bei
Be handlung eine Besserung der gesamten Symptomatik und mithin eine Erhö hung der Arbeits fähigkeit auf 50 % eingetreten wäre (Gutachten vom 1 5. Okto ber 2012, Urk. 7/9; ergänzende Stellungnahme vom 6. November 2012, Urk. 7/10). Mit Schreiben vom 1 3. November 201 2 teilte die BVK der Versi cherten mit, dass die Berufsinvalidenrente aufgehoben werde. Da bei konse quenter Behandlung mit Psychopharmaka die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen würde, bestehe bezo gen auf das versicherte Pensum von 60,12 % lediglich noch ein Invaliditätsgrad von
17 % (gerundet), was einen Anspruch auf eine Invali denrente ausschliesse ( Urk. 7/11 ). Daran hielt die BVK im verwaltungsinternen Einspracheverfahren fest ( Urk. 2/2, 7/12). 2.
Mit Eingabe vom 2 7. Juni 2013 liess die Versicherte Klage gegen die BVK erhe ben und beantragen, es sei ihr bis auf W eiteres eine Berufsinvalidenrente aus zurichten ( Urk. 1 S. 2 ). Dazu reichte sie Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein ( Urk. 2/2, 2/3). Die BVK schloss in der Klageantwort vom 2. Oktober 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 6). Die Parteien hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels sowie in ihren weiteren Eingaben an ihren Anträgen fest ( Urk. 11, 16 , 19, 25 ). Zudem gaben sie weitere ärztliche Stellungnahmen zu den Akten ( Urk. 17/2, 20/13, 20/14, 26/3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren ( Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Mit Bezug auf die weitergehende be rufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und
Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechts gleich heit , Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/ oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557, B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c S. 108 f. mit Hinweisen). Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Min dest vorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben ( Art. 6 BVG), gilt diese Bestimm ung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobli gato ri schen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massge benden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichen des vor sehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69 mit Hinweisen). 1.2
Die Statuten der BVK (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vorsorgereglement Version 2010) sehen in § 19 eine sogenannte Berufsinvali denrente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird längs tens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausge richtet (Abs. 1). Über das Vo rhandensein und den Grad der Be rufsinvali dität wird aufgrund ei ner Untersuchung durch ei nen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschie den (Abs. 2). Die versi cherte Person oder die vorgesetzte Direktion beziehungsweise der Arbeitgeber kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schluss folgerungen des Gutachtens der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Die Oberexpertin oder der Oberexperte wird einvernehmlich durch die Antrag stellerin oder den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung der Präsiden tin oder dem Prä si denten des Sozialversicherungsgerichts. Die Kosten der Ober expertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen von der Antrag stellerin oder vom An tragsteller und von der Versicherungskasse getragen (Abs. 3).
Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versi cher ten Lohnes. Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt ( § 20 Abs. 1 und 2 der BVK-Statuten). Dauer hafte und wesentliche Änderun gen des Grades der Berufsinvalidität führen zu einer An pass ung der Invalidenrente, Dauerhaft ist eine Änderung, wenn sie voraussicht lich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums ausmacht ( § 20 Abs. 5 BVK-Statuten).
N ach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Perso nen gemäss § 21 der BVK-Statuten Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als er werbsinvalid , wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Er werbstätig keit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Ent scheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durch geführt wie bei der Berufsinvalidität (Abs. 3). Die Renten wegen Erwerbsinva li di tät werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausge richtet (Abs. 4).
Gemäss § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten wird bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Er werbsunfähigkeit keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine ganze Rente. 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE
134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) . 2. 2.1
Zu prüfen ist, ob die Klägerin schuldhaft ihre Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist . 2.2
Das Gebot der Schadenminderung gilt generell in der Sozialversicherung, mit hin auch im Bereich der b eruflichen Vorsorge ( BGE 117 V 275 E. 2b). 2.3
Wiewohl das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht erfasst, sind die nachstehenden Grundsätze sinngemäss anzuwenden, wovon denn auch die Parteien ausgehen. Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd ge kürzt oder verweigert wer den, wenn sich eine versicherte Person einer zumut baren Behandlung oder Ein gliederung ins Erwerbsleben entzieht oder wider setzt, die eine wesentliche Ver besserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. Behandlungs- und Einglie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
E ine Leistungskürzung oder -verweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist folglich davon abhängig, ob die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbes serung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Vorausgesetzt wird, dass die medizini sche oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des ver sicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Mass nahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berück sichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Per sönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff erheblich (beispielsweise bei einer wirbe lsäulenorthopädischen Ope ra tion ), wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg ver langt (Bundesgerichtsu rteil I 824/06 vom 1 3. März 2007 E. 3.2.1, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19). Sodann sind die Anforderungen an die Schaden min derungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invali den ver sicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmin dernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Bundesgerichtsurteil, a.a.O. , E.
3.1.1 mit Hinw eis auf BGE 113 V 22 S. 32 f.).
3. 3.1
Im Gutachten vom 2 7. Oktober 2010 stellte Dr. A.___ die Diagnosen einer gene ralisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) , Zwangsgedanken und
- handlung en
gemischt (ICD-10 F42.2) sowie einer rezidivierenden leichten de pressiven Epi sode, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4 ; Urk. 7/6 S.
21 ). Er führte aus, die Mutter der Klägerin habe unter einer schizoaffektiven Psychose gelitten. Diese sei derart ausgeprägt gewesen, dass die Klägerin habe fremdplatziert werden müssen. Im Alter von 10 Jahren habe sie selber multiple Ängste und Zwangsstörungen entwickelt, welche bis h eute andauerten. Aufgrund der Erfah rungen ihrer Mutter mit der Psychiatrie habe die Klägerin eine Abneigung gege n Psychiater und vor allem gegen Psychopharmaka entwi ckelt. Ihre sonstige psy chische und schulische Entwicklung sei zunächst unauf fällig gewesen. Ab
1984 habe sie , offenbar im Zusammenhang mit dem Tod der Grossmutter, unter einer Anorexie gelitten, wel che 1986 stationär behandelt worden sei. Im Anschluss d aran habe sie sich einer psychoanalytischen Be handlung unterzogen und werd e seitdem von ihrem Hausarzt homöopathisch behandelt. Diese Behandlungen hätten trotz Überforderungssituationen, depres siven Verstimmungen und frühe rer Entwicklung von Ängsten und Kontroll zwängen genügt, um die Arbeit zu be wältigen ( Urk. 7/6 S. 13 f.) .
Die Kläge rin sei
Lehrerin. Da ihr dieser Beruf nicht zugesagt habe, habe sie sich zur Tanz- und Bewegungstherapeutin ausgebildet. Als solche habe sie ab No vem ber 1991 zu 80 % resp. zu 60 % in psychiatrischen Institutionen gearbeitet . Fehl zeiten habe sie bis zu ihrer Krankschreibung im Herbst 2009 nur wenige gehabt. Nach Angaben der Klägerin hätten im Verlauf des Jahres 2009 die Be lastungen am Arbeitsplatz in einem unzumutbaren Mass zugenommen . Gle ich zeitig habe sie sich vor der damals aufkommenden Schweinegrippe gefürchtet , so dass es zu einer Verstärkung und Ausweitung von Ängsten und Zwängen sowie ver mehrten depressiven Zuständen und vegetativen Störungen gekom men sei. Seit 2 7. Januar 2010 sei die Klägerin wieder in psychiatrischer Be handlung, ohne je doch Psychopharmaka einzunehmen. Inzwischen sei sie von ihrem Hausarzt seit 1. September 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrie ben. Im Zeitpunkt der Begutachtung hätten sich psychopathologisch keine we sentlichen Auffällig kei ten gezeigt ( Urk. 7/6 S. 14 f.) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass für die Tätigkeit als Tanz- und Bewegungstherapeutin in einer psychiatrischen Klinik eine Berufsunfähigkeit von 70 % bezogen auf ei n Pensum von 100 % bestehe. Hingegen sei
eine ange passte Tätigkeit, wozu auch die bisherige Tätigkeit in einem anderen Umfeld gehöre (z.B. Rehaklinik oder Praxis), uneingeschränkt möglich ( Urk. 7/6 S.
1 8 und 20 ). Auf Nachfrage erläuterte er dazu, dass es der Klägerin trotz ihrer Vor belastung gelungen sei , eine Ausbildung zur Bewegungstherapeutin zu machen und auf diesem Beruf in einer psyc hiatrischen Klinik zu arbeiten. Die Arbeit mit psychisch Kranken sei angesichts der psychischen Erkrankung der Klägerin ein Stressor .
Jedoch verfüge sie über gros se Anpassungskräfte , weshalb ein Wieder ein stieg in ihren Beruf möglich sei. Dieser sollte unter möglichst geringen Be las tungen erfolgen. Medizinisch-theoretisch sei ihr eine Tätigkeit in der psychia t r ischen Klinik zu 30 % zumutbar. Ein Umfeld mit Personen, die nicht psychisch krank seien und von denen sie sich daher besser abgrenzen könne, führe zu we niger Belastungen, so dass eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sei ( Urk. 7/7).
Weiter hielt Dr. A.___ fest , dass die Arbeitsfähigkeit durch eine kognitive Ver haltenstherapie in Kombination mit einer Psychopharmakabehandlung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit verbessert werden könne. Zwar müsse offen bleiben, ob sich der Zustand der Klägerin soweit stabilisieren würde, dass sie eine volle Arbeitsfähigkeit auch bei Bedingungen, wie sie am letzten Arbeits platz vorgelegen hätten , wieder erlange. Jedoch seien die Chancen hierfür in takt. Eine abschliessende Beurteilung sei erst möglich, wenn die Klägerin bereit sei, sich einer solchen Behandlung zu unterzie hen. Bislang habe sie sich dage gen ausge sp rochen. Aus seiner Sicht als Gutachter sei bei einer Psychopharma kabehand lung mit den heutigen Medikamenten nur mit moderaten und keines falls ge fährlichen Nebenwirkungen zu rechnen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Klägerin eine solche Behandlung aufgrund einer Störung der Urteilsfä higkeit ablehne . Ihr Entscheid, auf eine medikamentöse Behandlung zu ver zichten, sei zwar lebensgeschichtlich nachvollziehbar, einen relevanten Grund dafür gebe es a us psychiatrischer Sicht aber nicht ( Urk. 7/6 S. 19 und 21). 3.2
Im Gutachten vom 1 5. Ok tober 2012 stellte
Dr. A.___ einen im W esentlichen unveränderten Gesundheitszustand fest. Er wies darauf hin, dass im Rahmen ei ner laufenden Psychotherapie nun auch eine kognitive Verhaltenstherapie stat t finde. Medikamentös erfolge indessen nach wie vor lediglich eine homöo pa thische Behandlung. Die Einnahme von Psychopharmaka lehne die Klägerin ab. Dr. A.___ hielt deshalb fest, dass die Klägerin nicht alle ihr zumutbaren Mass nahmen zur Schade nminderung ergriffen habe. Es sei davon auszugehen, dass bei einer adäquaten Be handlung mit Psychopharmaka eine deutlich e B es serung der Symptomatik eintrete ( Urk. 7/9 S. 1 3 f.).
Auf Zusatzfragen der BVK erklärte er, dass bei einer konsequenten Behandlung innerhalb von zwei b is drei Monaten mit einer Verbesserung der gesamten Symp tomatik (Zwänge, Angst, depressive Störung) gerechnet werden könne. Unter dieser Voraussetzung halte er
eine erfolgr eiche Wiedereingliederung resp. sukzessive Erhöhung der Arbeitsfähigkeit für erreichbar. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin trotz Zwängen und Ängsten jahrelang zur vollen Zufriedenheit gearbeitet habe. Eine punktgenaue individuelle Prognose sei nicht möglich. Je doch sei aufgrund statistischer Erfahrungswerte die Annahme realistisch, dass es u nter einer geei gneten und wirksamen Behandlung seit Januar 2011 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Zusatzfragen (November 2012) zu einer Stei gerung der Arbeits fähigkeit von 30 auf 50 % bezogen auf ein vo lles Pensum von 100 % gekommen wäre
( Urk. 7/10 S. 2 ff.). 4. 4.1
Die von Dr. A.___ erstellten Gutachten und Stellungnahmen erfüllen die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für den vollen Bewe iswert eines Gut achtens ( BGE
134 V 231 E.
5.1; E.
1.3 hie r vor ). Aus den Ausführungen von Dr. A.___ geh t klar und eindeutig hervor, dass davon auszugehen ist, dass bei einer konsequenten psychopharmakologischen Behandlung mit einer Besserung der gesamten Symptomatik und mithin mit einer Steigerung der Arbeitsfähig keit auf 50 % hätte gerechnet werden können. Was die Klägerin dagegen vor bringt, vermag nicht durchzudringen. 4.2 4.2.1
Die Kläge rin bestreitet, dass ihr die Befolgung der auferlegten Massnahme zu mutbar gewesen sei ( Urk. 1 S. 6) . Für die Beantwortung der Frage nach der Zu mutbarkeit der Behandlung oder der Eingliederungsmassnahme sind die ge samten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stel lung des Versicherten, zu berü cksichtigen. Massgebend ist das objektiv Zumut bare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 105/93 vom 1 1. März 1994, E. 2a; ZAK 1982 S. 495 E. 3; Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungs recht , Bern 1985, S. 189). D ie Zumutbarkeit ist in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehen den Leistung zu beurteilen . 4.2.2
Die Klägerin ist seit 1. September 2010 wieder arbeitsfähig geschrieben. Diese Bescheinigung gilt auch für Tätigkeiten als Tanz
- und Bewegungstherapeutin, sofern damit kein Kontakt mit psychisch kranken Menschen verbunden ist . Die Klägerin hat sich unter anderem denn auch auf entsprechende Stellen beworben ( Urk. 2/6, Urk. 26/3 S.
2 ). Lohnmässig haben sich die Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin folglich nicht oder nur geringfügig geändert. Da s ist für den Anspruch auf die zu prüfende (überobligatorische) Berufsinvalidenrente insofern irrele vant, als hierfür die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit massgebend ist. Doch ist diesem Umstand bei der Schadenminderungspflicht Rechnung zu tra gen. Lässt sich mit der psychopharmakologischen Behandlung die (aufgrund der in Frage stehenden Rentenleistungen ) erhebliche Inanspruchnahme der Beklag ten vermeiden, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ein strenger Mass stab anzulegen. 4.2.3
Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___ , hält eine psychopharmakologische Behandlung wegen der erheblichen gesundheitlichen Risiken für unzumutbar. Die Klägerin habe stets darauf verzichtet, konventionelle Pharmaka einzuneh men. Dies sei aufgrund ihrer eigenen Lebensgeschichte sowie der leidvollen Kranken geschichte der Mutter nachvollziehbar. Wä hrend der ganzen Behand lungszeit habe keine medizinische Indikation bestanden, ihr gegen ihren Willen Psycho pharmaka zu verschreiben. Es sei hinlänglich bekannt, dass eine aufge zwungene Behandlung erfolglos sei und der ärztlichen Ethik widerspreche . Das Brechen von Widerständen sei höchst problematisch und könne zu schwersten psychi schen Dekompensationen führen . Zudem sei die Weigerung der Klägerin auf eine fehlende Krankheitseinsicht zurückzuführen ( Urk. 2/4).
Dazu ist festzuhalten, dass
auch
Dr. A.___ die Abneigung der Klägerin gegen Psychopharmaka psychologisch für verst ändlich hält . Indessen ist nicht ersicht lich und wird von Dr. B.___ auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwie fern du rch die Einnahme von Psychopharmaka der Klägerin eine Ge fahr für Leib und Leben drohen soll .
Aufgrund ihrer Weigerung , die potentiell hilfreichen Medika mente auch nur versuchsweise einzunehmen, kann nicht abschliessend einge schätzt werden, ob und welche Nebenwirkungen sich zeigen würden. Zu dem be stünde dann immer noch die Möglichkeit, die Medikation anzupassen bzw. a ls ultima
ratio abzusetzen .
Zur Frage, ob bei der Klägerin eine Krankheitseinsicht besteht, äusserte sich der Gutachter Dr. A.___ eingehend. Er führte aus , dass die Klägerin zwar Psycho pharmaka ablehne, aber zwischendurch andere Medikamente, auch nicht homö opathische wi e etwa Aspirin , einnehme. Weiter habe sie sich trotz ihren Vorbe halten zweimal psychiatrisch behandeln lassen ( Urk. 7/6 S. 21). Im Rahmen der Exploration hätten sich keine Hinweise auf kognitive Störungen gefunden. Die Klägerin sei in de r Lage gewesen, ihren Willen kl ar und differenziert zu äussern. Sie habe klare Vorstellungen davon, welche Tätigkeiten für sie in Frage kämen und welche nicht. Auch bei der Medikamenteneinnahme zeige sie kein starres, unange passtes Muster, sondern könne differenziere n .
Dr. A.___ ging daher da von aus, dass sich die Klägerin bei voller Urteilsfähigkeit bewusst gegen diese medizinische Massnahme entschied en habe ( Urk. 7/9 S. 13). Diese Begründung überzeugt.
D emgegenüber erscheint die von Dr. B.___ postulierte Urteil sun fähig keit vor dem Hintergrund des differenzierten Verhaltens der Klägerin nicht als plausibel. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin ganz bewusst unter In kaufnahme allfälliger Nachteile gegen die Behandlung mit Psycho phar maka entschiede n hat.
Zudem geht es zu weit ,
die auferlegte Massnahme einer gegen die ärztliche Ethik verstossende n Zwangsbehandlung gleichzusetzen . Folgte man dieser Ar gumentation, wäre die Auferlegung von Schadenminderungspflichten gar nicht möglich. Eine Zwangsbehandlung liegt vor, wenn die Behandlung gegen den Willen der betroffenen Pe rson, notfalls mit unmittelbarem Zwang, durchgeführt wird. Davon kann vorliegend keine Rede sein, steht es der Klägerin doch frei , ob sie sich der Be handlung unter ziehen will. Trägt sie indessen nicht ihren Anteil zur Vermei dung des Schadens bei, hat sie eine Leistungskürzung resp .
- ein stel l ung
in Kauf zu nehmen .
Die Klägerin geht sodann fehl, wenn sie behauptet, mit der Einnahme von Ho möopathie resp. Phytopha rmaka genüge sie ihrer Schadenmi nderungspflicht ( Urk. 11 S. 4 , vgl. auch Urk. 2/3 ). Dr. A.___ hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Nachweis der Wirksamkeit von Homöopathie bei psychischen Störungen wissenschaftlich nicht erbracht sei, wobei er sich keineswegs gegen die Fort füh rung der homöop a thischen Behandlung aussprach. Indessen insistierte er – alter na tiv oder kumulativ - auf einer Behandlung mit Psychopharmaka ( Urk. 17/2). Selbst der behandelnde Psychiater Dr. B.___ behauptet bei allem Verständnis für die Klägerin nicht, dass der Behandlung mit Homöopathie die gleiche Wirk sam keit wie jener mi t Psychopharmaka zukomme ( Urk. 2/4 ). 4.2.4
In Würdigung der dargelegten ärztlichen Berichte ist zu schliessen, dass der Klägerin die geforderte Schadenminderung zumutbar ist. Letztlich ist diese Frage jedoch juristischer Natur (BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit die Auferlegung einer Psychopharmakatherapie , die Durchfüh rung einer Psychotherapie und die Einnahme von Medikamenten im Rahmen von Schadenminderungspflichten regelmässig als zumutbar erachtet ( Bundesge richtsurteile 8C_70/2014 vom 7. April
2014, 9C_82/2013 vom 2 0. März
2013 , I 1068/06 vom 3 1. August 2007 und I 824/06 vom 1 3. März 2007; Urteil des
Eid genössischen Versicherungsgericht s I 417/04 vom 3 1. Mai 2005 ). Hier ver hält es sich nicht anders. 4.3
Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistung ist im Weiteren davon abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähig keit verspricht. Vorausgesetzt wird also, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Dabei wird die Frage, ob die verweigerte Leistung zu einer Steigerung der Erwe rbsfähigkeit beigetragen hätte, als Problem des Kausalzusammenhangs zwischen der Verweigerung und dem Ausbleiben der Zustandsverbesserung be handelt . Die Kausalität muss notwendigerweise prospektiv und dami t hypothe tisch beurteilt werden. Es bedarf keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätte; es genügt, wenn die
Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre ( Bun des gerichtsurteil I 824/06 vom 1 3. März 2007 E. 3.2.1).
Laut der Einschätzung von Dr. A.___ hätte eine realistische Möglichkeit bestan den, dass die Einnahme von Psychopharmaka zu einer Verminderung der Symp tomatik geführt hätte, womit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 30 auf 50 % zu erwarten gewesen wäre. Dass Dr. A.___ hierzu keine exakte Prog nose machen konnte, liegt in der Natur der Sache.
Aufgrund der fehlenden Mit wirkung der Klägerin musste er von klinischen Studien und Erfahrungswer ten ausgehen. Mit diesen kann belegt werden, dass es bei vielen Patienten mit Hilfe von Psychopharmaka zu einer Verbesserung des Gesundheitszus tandes kommt, was wohl auch bei der Klägerin der Fall gewesen wäre ( Urk. 17/2 S. 5, Urk. 26/3 S.
3) . Vorliegend genügt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäs sigkeit be reits die Möglichkeit einer Verbesserung, da die Behandlung - wie dargelegt - ohne Weiteres zumutbar ist. 4.4
Die Leistungskürzung setzt schliesslich voraus, dass sich die versicherte Person der Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare beigetragen hat. Ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende An nah me getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- un d Bedenkzeitverfahrens abhängig. Dies bedeutet , dass der versicherten Person un ter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schrift lich mitzuteilen ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzu kom men. Zudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (BGE 122 V 219) .
Diesem Erfordernis kam die Beklagte nach. Sie teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1 2. Mai 2010 und 5. Januar 2011 mit, dass sie von ihr die Aufnahme einer Psychopharmakabehandlung erwarte ( Urk. 7/5, 7/8) . Sie stellte in Aussicht, dass im Juli 2011 überprüft werde, ob sie der Auflage nachgekommen sei. Ebenso wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie sich der Mass nahme nicht unterziehe, der Rentenanspruch so beurteilt würde, wie wenn die Massnahme durchgeführt worden wäre, was zu einer Kürzung oder Aufhe bung der Rente führen könne ( Urk. 7/8) . Mit diesem Vorgehen räumte sie der Klägerin bis der mit Schreiben vom 1 3. November 2012 ( Urk. 7/11) erfolgten Mitteilung der Rentenaufhebung auch genug Zeit ein, sich dem Versuch einer psycho phar makologischen Behandlung zu unterziehen. 4.5
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin unter dem günsti gen Einfluss der indizierten medizinischen Massnahme ( n ) eine Leistungs fähig keit von 50 % erlangen könnte, was beim bei der Beklagten versicherten Arbeit s pensum von 60.12 % zu einer Einbusse von rund 10 % und somit zu einem In validitätsgrad von 17 % (10 x 100 / 60) und mithin zur Aufhebung der Rente führt.
In der Klage beantragte die Klägerin im Rahmen der Begründung eine erneute Begutachtung durch einen unabhängigen, über Fachkenntnisse auf den Gebie ten der Psychiatrie und Homöopathie verfügenden Experten ( Urk. 1 S. 8). Der Be klagten ist bei zupflichten, dass darunter ein Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens zu verstehen ist ( Urk. 6 S.
8). Dafür spricht auch, dass die Klägerin in der Replik explizit einen Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens stellte ( Urk. 11 S. 4) . Auch wenn sie gleichzeitig festhielt, sie habe mit der Klage, d.h. rechtzeitig einen Antrag auf eine Oberexpertise gestellt ( Urk. 11 S.
7), kann nicht von einem rechtsgenüglichen Antrag auf eine Ober expertise
im Sinne von § 19 Abs. 3 BVK ausgegangen werden. So oder a nders besteht in dessen weder eine Veranlassung für die Einholung eines Gerichts gutachtens noch für die Anordnung einer Oberexpertise im Sinne der BVK-Statuten. Da es sich bei der Frage na ch der Zumutbarkeit der Schadenmin de rungspflicht
um eine juristische Frage handelt, die sich gestützt auf die vor liegende Aktenlage ab schliessend beurteilen lässt, ist die Zulässigkeit der Auf he bung der Rente aus gewiesen. An diesem Ergebnis vermöchten auch weitere Ab klärungen nichts zu ändern ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E.
5.3 S. 236).
Dies führt zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1957, war ab 1. November 1991 als Tanz- und Bewe gungs therapeutin bei der Psychiatrie Y.___ angestellt und da durch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufs vorsorge ver sichert ( Urk. 7/3 ). Der Beschäftigungsgrad betrug zunächst 80,36 % und wurde
per
1. April 2000 auf 60,12 % reduziert ( Urk. 7/3, vgl. auch Urk.
E. 1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren ( Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Mit Bezug auf die weitergehende be rufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und
Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechts gleich heit , Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/ oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557, B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c S. 108 f. mit Hinweisen). Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Min dest vorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben ( Art. 6 BVG), gilt diese Bestimm ung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobli gato ri schen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massge benden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichen des vor sehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69 mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Statuten der BVK (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vorsorgereglement Version 2010) sehen in § 19 eine sogenannte Berufsinvali denrente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird längs tens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausge richtet (Abs. 1). Über das Vo rhandensein und den Grad der Be rufsinvali dität wird aufgrund ei ner Untersuchung durch ei nen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschie den (Abs. 2). Die versi cherte Person oder die vorgesetzte Direktion beziehungsweise der Arbeitgeber kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schluss folgerungen des Gutachtens der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Die Oberexpertin oder der Oberexperte wird einvernehmlich durch die Antrag stellerin oder den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung der Präsiden tin oder dem Prä si denten des Sozialversicherungsgerichts. Die Kosten der Ober expertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen von der Antrag stellerin oder vom An tragsteller und von der Versicherungskasse getragen (Abs. 3).
Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versi cher ten Lohnes. Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt ( § 20 Abs. 1 und 2 der BVK-Statuten). Dauer hafte und wesentliche Änderun gen des Grades der Berufsinvalidität führen zu einer An pass ung der Invalidenrente, Dauerhaft ist eine Änderung, wenn sie voraussicht lich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums ausmacht ( § 20 Abs. 5 BVK-Statuten).
N ach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Perso nen gemäss § 21 der BVK-Statuten Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als er werbsinvalid , wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Er werbstätig keit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Ent scheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durch geführt wie bei der Berufsinvalidität (Abs. 3). Die Renten wegen Erwerbsinva li di tät werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausge richtet (Abs. 4).
Gemäss § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten wird bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Er werbsunfähigkeit keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine ganze Rente.
E. 1.3 hie r vor ). Aus den Ausführungen von Dr. A.___ geh t klar und eindeutig hervor, dass davon auszugehen ist, dass bei einer konsequenten psychopharmakologischen Behandlung mit einer Besserung der gesamten Symptomatik und mithin mit einer Steigerung der Arbeitsfähig keit auf 50 % hätte gerechnet werden können. Was die Klägerin dagegen vor bringt, vermag nicht durchzudringen. 4.2 4.2.1
Die Kläge rin bestreitet, dass ihr die Befolgung der auferlegten Massnahme zu mutbar gewesen sei ( Urk. 1 S. 6) . Für die Beantwortung der Frage nach der Zu mutbarkeit der Behandlung oder der Eingliederungsmassnahme sind die ge samten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stel lung des Versicherten, zu berü cksichtigen. Massgebend ist das objektiv Zumut bare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 105/93 vom 1 1. März 1994, E. 2a; ZAK 1982 S. 495 E. 3; Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungs recht , Bern 1985, S. 189). D ie Zumutbarkeit ist in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehen den Leistung zu beurteilen . 4.2.2
Die Klägerin ist seit 1. September 2010 wieder arbeitsfähig geschrieben. Diese Bescheinigung gilt auch für Tätigkeiten als Tanz
- und Bewegungstherapeutin, sofern damit kein Kontakt mit psychisch kranken Menschen verbunden ist . Die Klägerin hat sich unter anderem denn auch auf entsprechende Stellen beworben ( Urk. 2/6, Urk. 26/3 S.
2 ). Lohnmässig haben sich die Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin folglich nicht oder nur geringfügig geändert. Da s ist für den Anspruch auf die zu prüfende (überobligatorische) Berufsinvalidenrente insofern irrele vant, als hierfür die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit massgebend ist. Doch ist diesem Umstand bei der Schadenminderungspflicht Rechnung zu tra gen. Lässt sich mit der psychopharmakologischen Behandlung die (aufgrund der in Frage stehenden Rentenleistungen ) erhebliche Inanspruchnahme der Beklag ten vermeiden, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ein strenger Mass stab anzulegen. 4.2.3
Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___ , hält eine psychopharmakologische Behandlung wegen der erheblichen gesundheitlichen Risiken für unzumutbar. Die Klägerin habe stets darauf verzichtet, konventionelle Pharmaka einzuneh men. Dies sei aufgrund ihrer eigenen Lebensgeschichte sowie der leidvollen Kranken geschichte der Mutter nachvollziehbar. Wä hrend der ganzen Behand lungszeit habe keine medizinische Indikation bestanden, ihr gegen ihren Willen Psycho pharmaka zu verschreiben. Es sei hinlänglich bekannt, dass eine aufge zwungene Behandlung erfolglos sei und der ärztlichen Ethik widerspreche . Das Brechen von Widerständen sei höchst problematisch und könne zu schwersten psychi schen Dekompensationen führen . Zudem sei die Weigerung der Klägerin auf eine fehlende Krankheitseinsicht zurückzuführen ( Urk. 2/4).
Dazu ist festzuhalten, dass
auch
Dr. A.___ die Abneigung der Klägerin gegen Psychopharmaka psychologisch für verst ändlich hält . Indessen ist nicht ersicht lich und wird von Dr. B.___ auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwie fern du rch die Einnahme von Psychopharmaka der Klägerin eine Ge fahr für Leib und Leben drohen soll .
Aufgrund ihrer Weigerung , die potentiell hilfreichen Medika mente auch nur versuchsweise einzunehmen, kann nicht abschliessend einge schätzt werden, ob und welche Nebenwirkungen sich zeigen würden. Zu dem be stünde dann immer noch die Möglichkeit, die Medikation anzupassen bzw. a ls ultima
ratio abzusetzen .
Zur Frage, ob bei der Klägerin eine Krankheitseinsicht besteht, äusserte sich der Gutachter Dr. A.___ eingehend. Er führte aus , dass die Klägerin zwar Psycho pharmaka ablehne, aber zwischendurch andere Medikamente, auch nicht homö opathische wi e etwa Aspirin , einnehme. Weiter habe sie sich trotz ihren Vorbe halten zweimal psychiatrisch behandeln lassen ( Urk. 7/6 S. 21). Im Rahmen der Exploration hätten sich keine Hinweise auf kognitive Störungen gefunden. Die Klägerin sei in de r Lage gewesen, ihren Willen kl ar und differenziert zu äussern. Sie habe klare Vorstellungen davon, welche Tätigkeiten für sie in Frage kämen und welche nicht. Auch bei der Medikamenteneinnahme zeige sie kein starres, unange passtes Muster, sondern könne differenziere n .
Dr. A.___ ging daher da von aus, dass sich die Klägerin bei voller Urteilsfähigkeit bewusst gegen diese medizinische Massnahme entschied en habe ( Urk. 7/9 S. 13). Diese Begründung überzeugt.
D emgegenüber erscheint die von Dr. B.___ postulierte Urteil sun fähig keit vor dem Hintergrund des differenzierten Verhaltens der Klägerin nicht als plausibel. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin ganz bewusst unter In kaufnahme allfälliger Nachteile gegen die Behandlung mit Psycho phar maka entschiede n hat.
Zudem geht es zu weit ,
die auferlegte Massnahme einer gegen die ärztliche Ethik verstossende n Zwangsbehandlung gleichzusetzen . Folgte man dieser Ar gumentation, wäre die Auferlegung von Schadenminderungspflichten gar nicht möglich. Eine Zwangsbehandlung liegt vor, wenn die Behandlung gegen den Willen der betroffenen Pe rson, notfalls mit unmittelbarem Zwang, durchgeführt wird. Davon kann vorliegend keine Rede sein, steht es der Klägerin doch frei , ob sie sich der Be handlung unter ziehen will. Trägt sie indessen nicht ihren Anteil zur Vermei dung des Schadens bei, hat sie eine Leistungskürzung resp .
- ein stel l ung
in Kauf zu nehmen .
Die Klägerin geht sodann fehl, wenn sie behauptet, mit der Einnahme von Ho möopathie resp. Phytopha rmaka genüge sie ihrer Schadenmi nderungspflicht ( Urk.
E. 6 S. 3). Ab 1 7. September 2009 war die Versicherte arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/3).
Die BVK lies s die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemein medizin, abklären. Dieser diagnostizierte eine Angststörung und hielt fest, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden seien, da sich die Versicherte bisher keiner Psychopharmakatherapie unterzogen habe ( Gut achten vom 8. Mai 2010, Urk. 7/4 S.
E. 11 S.
7), kann nicht von einem rechtsgenüglichen Antrag auf eine Ober expertise
im Sinne von § 19 Abs. 3 BVK ausgegangen werden. So oder a nders besteht in dessen weder eine Veranlassung für die Einholung eines Gerichts gutachtens noch für die Anordnung einer Oberexpertise im Sinne der BVK-Statuten. Da es sich bei der Frage na ch der Zumutbarkeit der Schadenmin de rungspflicht
um eine juristische Frage handelt, die sich gestützt auf die vor liegende Aktenlage ab schliessend beurteilen lässt, ist die Zulässigkeit der Auf he bung der Rente aus gewiesen. An diesem Ergebnis vermöchten auch weitere Ab klärungen nichts zu ändern ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E.
5.3 S. 236).
Dies führt zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00047 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
12. Mai 2015 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg Vorstadt 9, 8201 Schaffhausen gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1957, war ab 1. November 1991 als Tanz- und Bewe gungs therapeutin bei der Psychiatrie Y.___ angestellt und da durch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufs vorsorge ver sichert ( Urk. 7/3 ). Der Beschäftigungsgrad betrug zunächst 80,36 % und wurde
per
1. April 2000 auf 60,12 % reduziert ( Urk. 7/3, vgl. auch Urk. 6 S. 3). Ab 1 7. September 2009 war die Versicherte arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/3).
Die BVK lies s die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemein medizin, abklären. Dieser diagnostizierte eine Angststörung und hielt fest, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden seien, da sich die Versicherte bisher keiner Psychopharmakatherapie unterzogen habe ( Gut achten vom 8. Mai 2010, Urk. 7/4 S.
11 und 16). Mit Schreiben vom 1 2. Mai 2010 informierte die BVK die Versicherte über diesen Befund und er suchte sie, eine medikamentöse Behandlung in Angriff zu nehmen ( Urk. 7/5).
I n der Folge untersuchte
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, im Auftrag der BVK die Versicherte. Gestützt au f das von ihm erstat tete Gutachten vom 2 7. Oktober 2010 ( Urk. 7/6) und die ergänzende Stellung nahme vom 2 7. Oktober/2 3. Dezember 2010 ( Urk. 7/7) teilte die BVK der Versi cherten mit Schreiben vom 5. Januar 2011 mit, dass eine Berufsinvalidität von 100 % bestehe. Weiter wies sie die Versich erte auf die ihr obliegende
Mitwir kungs
- und Schadenminderungspflicht und die Möglichkeit einer Leistungsver weigerung
hin und forderte sie auf, sich einer medikamentösen Behandlung mit Psychopharmaka zu unterziehen ( Urk. 7/8). Aufgrund der festgestellten Berufs invalidität sprach die BVK der Versicherten mit Schreiben vom 1 7. Januar 2011 rückwirkend ab 1. Dezember 2010 eine volle Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss zu ( Urk. 2/10).
Anlässlich einer Nachuntersuchung vom 2 6. September 2012 konstatierte Dr. A.___ , dass
sich die Versicherte trotz Auferlegung der Schadenminderungs pflicht einer medikamentöse n Behandlun g verweigere . Er hielt dafür, dass bei
Be handlung eine Besserung der gesamten Symptomatik und mithin eine Erhö hung der Arbeits fähigkeit auf 50 % eingetreten wäre (Gutachten vom 1 5. Okto ber 2012, Urk. 7/9; ergänzende Stellungnahme vom 6. November 2012, Urk. 7/10). Mit Schreiben vom 1 3. November 201 2 teilte die BVK der Versi cherten mit, dass die Berufsinvalidenrente aufgehoben werde. Da bei konse quenter Behandlung mit Psychopharmaka die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen würde, bestehe bezo gen auf das versicherte Pensum von 60,12 % lediglich noch ein Invaliditätsgrad von
17 % (gerundet), was einen Anspruch auf eine Invali denrente ausschliesse ( Urk. 7/11 ). Daran hielt die BVK im verwaltungsinternen Einspracheverfahren fest ( Urk. 2/2, 7/12). 2.
Mit Eingabe vom 2 7. Juni 2013 liess die Versicherte Klage gegen die BVK erhe ben und beantragen, es sei ihr bis auf W eiteres eine Berufsinvalidenrente aus zurichten ( Urk. 1 S. 2 ). Dazu reichte sie Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein ( Urk. 2/2, 2/3). Die BVK schloss in der Klageantwort vom 2. Oktober 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 6). Die Parteien hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels sowie in ihren weiteren Eingaben an ihren Anträgen fest ( Urk. 11, 16 , 19, 25 ). Zudem gaben sie weitere ärztliche Stellungnahmen zu den Akten ( Urk. 17/2, 20/13, 20/14, 26/3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren ( Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Mit Bezug auf die weitergehende be rufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und
Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechts gleich heit , Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/ oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557, B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c S. 108 f. mit Hinweisen). Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Min dest vorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben ( Art. 6 BVG), gilt diese Bestimm ung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobli gato ri schen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massge benden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichen des vor sehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69 mit Hinweisen). 1.2
Die Statuten der BVK (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vorsorgereglement Version 2010) sehen in § 19 eine sogenannte Berufsinvali denrente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird längs tens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausge richtet (Abs. 1). Über das Vo rhandensein und den Grad der Be rufsinvali dität wird aufgrund ei ner Untersuchung durch ei nen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschie den (Abs. 2). Die versi cherte Person oder die vorgesetzte Direktion beziehungsweise der Arbeitgeber kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schluss folgerungen des Gutachtens der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Die Oberexpertin oder der Oberexperte wird einvernehmlich durch die Antrag stellerin oder den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung der Präsiden tin oder dem Prä si denten des Sozialversicherungsgerichts. Die Kosten der Ober expertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen von der Antrag stellerin oder vom An tragsteller und von der Versicherungskasse getragen (Abs. 3).
Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versi cher ten Lohnes. Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt ( § 20 Abs. 1 und 2 der BVK-Statuten). Dauer hafte und wesentliche Änderun gen des Grades der Berufsinvalidität führen zu einer An pass ung der Invalidenrente, Dauerhaft ist eine Änderung, wenn sie voraussicht lich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums ausmacht ( § 20 Abs. 5 BVK-Statuten).
N ach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Perso nen gemäss § 21 der BVK-Statuten Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als er werbsinvalid , wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Er werbstätig keit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Ent scheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durch geführt wie bei der Berufsinvalidität (Abs. 3). Die Renten wegen Erwerbsinva li di tät werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausge richtet (Abs. 4).
Gemäss § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten wird bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Er werbsunfähigkeit keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine ganze Rente. 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE
134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) . 2. 2.1
Zu prüfen ist, ob die Klägerin schuldhaft ihre Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist . 2.2
Das Gebot der Schadenminderung gilt generell in der Sozialversicherung, mit hin auch im Bereich der b eruflichen Vorsorge ( BGE 117 V 275 E. 2b). 2.3
Wiewohl das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht erfasst, sind die nachstehenden Grundsätze sinngemäss anzuwenden, wovon denn auch die Parteien ausgehen. Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd ge kürzt oder verweigert wer den, wenn sich eine versicherte Person einer zumut baren Behandlung oder Ein gliederung ins Erwerbsleben entzieht oder wider setzt, die eine wesentliche Ver besserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. Behandlungs- und Einglie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
E ine Leistungskürzung oder -verweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist folglich davon abhängig, ob die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbes serung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Vorausgesetzt wird, dass die medizini sche oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des ver sicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Mass nahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berück sichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Per sönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff erheblich (beispielsweise bei einer wirbe lsäulenorthopädischen Ope ra tion ), wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg ver langt (Bundesgerichtsu rteil I 824/06 vom 1 3. März 2007 E. 3.2.1, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19). Sodann sind die Anforderungen an die Schaden min derungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invali den ver sicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmin dernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Bundesgerichtsurteil, a.a.O. , E.
3.1.1 mit Hinw eis auf BGE 113 V 22 S. 32 f.).
3. 3.1
Im Gutachten vom 2 7. Oktober 2010 stellte Dr. A.___ die Diagnosen einer gene ralisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) , Zwangsgedanken und
- handlung en
gemischt (ICD-10 F42.2) sowie einer rezidivierenden leichten de pressiven Epi sode, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4 ; Urk. 7/6 S.
21 ). Er führte aus, die Mutter der Klägerin habe unter einer schizoaffektiven Psychose gelitten. Diese sei derart ausgeprägt gewesen, dass die Klägerin habe fremdplatziert werden müssen. Im Alter von 10 Jahren habe sie selber multiple Ängste und Zwangsstörungen entwickelt, welche bis h eute andauerten. Aufgrund der Erfah rungen ihrer Mutter mit der Psychiatrie habe die Klägerin eine Abneigung gege n Psychiater und vor allem gegen Psychopharmaka entwi ckelt. Ihre sonstige psy chische und schulische Entwicklung sei zunächst unauf fällig gewesen. Ab
1984 habe sie , offenbar im Zusammenhang mit dem Tod der Grossmutter, unter einer Anorexie gelitten, wel che 1986 stationär behandelt worden sei. Im Anschluss d aran habe sie sich einer psychoanalytischen Be handlung unterzogen und werd e seitdem von ihrem Hausarzt homöopathisch behandelt. Diese Behandlungen hätten trotz Überforderungssituationen, depres siven Verstimmungen und frühe rer Entwicklung von Ängsten und Kontroll zwängen genügt, um die Arbeit zu be wältigen ( Urk. 7/6 S. 13 f.) .
Die Kläge rin sei
Lehrerin. Da ihr dieser Beruf nicht zugesagt habe, habe sie sich zur Tanz- und Bewegungstherapeutin ausgebildet. Als solche habe sie ab No vem ber 1991 zu 80 % resp. zu 60 % in psychiatrischen Institutionen gearbeitet . Fehl zeiten habe sie bis zu ihrer Krankschreibung im Herbst 2009 nur wenige gehabt. Nach Angaben der Klägerin hätten im Verlauf des Jahres 2009 die Be lastungen am Arbeitsplatz in einem unzumutbaren Mass zugenommen . Gle ich zeitig habe sie sich vor der damals aufkommenden Schweinegrippe gefürchtet , so dass es zu einer Verstärkung und Ausweitung von Ängsten und Zwängen sowie ver mehrten depressiven Zuständen und vegetativen Störungen gekom men sei. Seit 2 7. Januar 2010 sei die Klägerin wieder in psychiatrischer Be handlung, ohne je doch Psychopharmaka einzunehmen. Inzwischen sei sie von ihrem Hausarzt seit 1. September 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrie ben. Im Zeitpunkt der Begutachtung hätten sich psychopathologisch keine we sentlichen Auffällig kei ten gezeigt ( Urk. 7/6 S. 14 f.) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass für die Tätigkeit als Tanz- und Bewegungstherapeutin in einer psychiatrischen Klinik eine Berufsunfähigkeit von 70 % bezogen auf ei n Pensum von 100 % bestehe. Hingegen sei
eine ange passte Tätigkeit, wozu auch die bisherige Tätigkeit in einem anderen Umfeld gehöre (z.B. Rehaklinik oder Praxis), uneingeschränkt möglich ( Urk. 7/6 S.
1 8 und 20 ). Auf Nachfrage erläuterte er dazu, dass es der Klägerin trotz ihrer Vor belastung gelungen sei , eine Ausbildung zur Bewegungstherapeutin zu machen und auf diesem Beruf in einer psyc hiatrischen Klinik zu arbeiten. Die Arbeit mit psychisch Kranken sei angesichts der psychischen Erkrankung der Klägerin ein Stressor .
Jedoch verfüge sie über gros se Anpassungskräfte , weshalb ein Wieder ein stieg in ihren Beruf möglich sei. Dieser sollte unter möglichst geringen Be las tungen erfolgen. Medizinisch-theoretisch sei ihr eine Tätigkeit in der psychia t r ischen Klinik zu 30 % zumutbar. Ein Umfeld mit Personen, die nicht psychisch krank seien und von denen sie sich daher besser abgrenzen könne, führe zu we niger Belastungen, so dass eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sei ( Urk. 7/7).
Weiter hielt Dr. A.___ fest , dass die Arbeitsfähigkeit durch eine kognitive Ver haltenstherapie in Kombination mit einer Psychopharmakabehandlung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit verbessert werden könne. Zwar müsse offen bleiben, ob sich der Zustand der Klägerin soweit stabilisieren würde, dass sie eine volle Arbeitsfähigkeit auch bei Bedingungen, wie sie am letzten Arbeits platz vorgelegen hätten , wieder erlange. Jedoch seien die Chancen hierfür in takt. Eine abschliessende Beurteilung sei erst möglich, wenn die Klägerin bereit sei, sich einer solchen Behandlung zu unterzie hen. Bislang habe sie sich dage gen ausge sp rochen. Aus seiner Sicht als Gutachter sei bei einer Psychopharma kabehand lung mit den heutigen Medikamenten nur mit moderaten und keines falls ge fährlichen Nebenwirkungen zu rechnen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Klägerin eine solche Behandlung aufgrund einer Störung der Urteilsfä higkeit ablehne . Ihr Entscheid, auf eine medikamentöse Behandlung zu ver zichten, sei zwar lebensgeschichtlich nachvollziehbar, einen relevanten Grund dafür gebe es a us psychiatrischer Sicht aber nicht ( Urk. 7/6 S. 19 und 21). 3.2
Im Gutachten vom 1 5. Ok tober 2012 stellte
Dr. A.___ einen im W esentlichen unveränderten Gesundheitszustand fest. Er wies darauf hin, dass im Rahmen ei ner laufenden Psychotherapie nun auch eine kognitive Verhaltenstherapie stat t finde. Medikamentös erfolge indessen nach wie vor lediglich eine homöo pa thische Behandlung. Die Einnahme von Psychopharmaka lehne die Klägerin ab. Dr. A.___ hielt deshalb fest, dass die Klägerin nicht alle ihr zumutbaren Mass nahmen zur Schade nminderung ergriffen habe. Es sei davon auszugehen, dass bei einer adäquaten Be handlung mit Psychopharmaka eine deutlich e B es serung der Symptomatik eintrete ( Urk. 7/9 S. 1 3 f.).
Auf Zusatzfragen der BVK erklärte er, dass bei einer konsequenten Behandlung innerhalb von zwei b is drei Monaten mit einer Verbesserung der gesamten Symp tomatik (Zwänge, Angst, depressive Störung) gerechnet werden könne. Unter dieser Voraussetzung halte er
eine erfolgr eiche Wiedereingliederung resp. sukzessive Erhöhung der Arbeitsfähigkeit für erreichbar. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin trotz Zwängen und Ängsten jahrelang zur vollen Zufriedenheit gearbeitet habe. Eine punktgenaue individuelle Prognose sei nicht möglich. Je doch sei aufgrund statistischer Erfahrungswerte die Annahme realistisch, dass es u nter einer geei gneten und wirksamen Behandlung seit Januar 2011 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Zusatzfragen (November 2012) zu einer Stei gerung der Arbeits fähigkeit von 30 auf 50 % bezogen auf ein vo lles Pensum von 100 % gekommen wäre
( Urk. 7/10 S. 2 ff.). 4. 4.1
Die von Dr. A.___ erstellten Gutachten und Stellungnahmen erfüllen die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für den vollen Bewe iswert eines Gut achtens ( BGE
134 V 231 E.
5.1; E.
1.3 hie r vor ). Aus den Ausführungen von Dr. A.___ geh t klar und eindeutig hervor, dass davon auszugehen ist, dass bei einer konsequenten psychopharmakologischen Behandlung mit einer Besserung der gesamten Symptomatik und mithin mit einer Steigerung der Arbeitsfähig keit auf 50 % hätte gerechnet werden können. Was die Klägerin dagegen vor bringt, vermag nicht durchzudringen. 4.2 4.2.1
Die Kläge rin bestreitet, dass ihr die Befolgung der auferlegten Massnahme zu mutbar gewesen sei ( Urk. 1 S. 6) . Für die Beantwortung der Frage nach der Zu mutbarkeit der Behandlung oder der Eingliederungsmassnahme sind die ge samten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stel lung des Versicherten, zu berü cksichtigen. Massgebend ist das objektiv Zumut bare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 105/93 vom 1 1. März 1994, E. 2a; ZAK 1982 S. 495 E. 3; Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungs recht , Bern 1985, S. 189). D ie Zumutbarkeit ist in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehen den Leistung zu beurteilen . 4.2.2
Die Klägerin ist seit 1. September 2010 wieder arbeitsfähig geschrieben. Diese Bescheinigung gilt auch für Tätigkeiten als Tanz
- und Bewegungstherapeutin, sofern damit kein Kontakt mit psychisch kranken Menschen verbunden ist . Die Klägerin hat sich unter anderem denn auch auf entsprechende Stellen beworben ( Urk. 2/6, Urk. 26/3 S.
2 ). Lohnmässig haben sich die Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin folglich nicht oder nur geringfügig geändert. Da s ist für den Anspruch auf die zu prüfende (überobligatorische) Berufsinvalidenrente insofern irrele vant, als hierfür die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit massgebend ist. Doch ist diesem Umstand bei der Schadenminderungspflicht Rechnung zu tra gen. Lässt sich mit der psychopharmakologischen Behandlung die (aufgrund der in Frage stehenden Rentenleistungen ) erhebliche Inanspruchnahme der Beklag ten vermeiden, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ein strenger Mass stab anzulegen. 4.2.3
Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___ , hält eine psychopharmakologische Behandlung wegen der erheblichen gesundheitlichen Risiken für unzumutbar. Die Klägerin habe stets darauf verzichtet, konventionelle Pharmaka einzuneh men. Dies sei aufgrund ihrer eigenen Lebensgeschichte sowie der leidvollen Kranken geschichte der Mutter nachvollziehbar. Wä hrend der ganzen Behand lungszeit habe keine medizinische Indikation bestanden, ihr gegen ihren Willen Psycho pharmaka zu verschreiben. Es sei hinlänglich bekannt, dass eine aufge zwungene Behandlung erfolglos sei und der ärztlichen Ethik widerspreche . Das Brechen von Widerständen sei höchst problematisch und könne zu schwersten psychi schen Dekompensationen führen . Zudem sei die Weigerung der Klägerin auf eine fehlende Krankheitseinsicht zurückzuführen ( Urk. 2/4).
Dazu ist festzuhalten, dass
auch
Dr. A.___ die Abneigung der Klägerin gegen Psychopharmaka psychologisch für verst ändlich hält . Indessen ist nicht ersicht lich und wird von Dr. B.___ auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwie fern du rch die Einnahme von Psychopharmaka der Klägerin eine Ge fahr für Leib und Leben drohen soll .
Aufgrund ihrer Weigerung , die potentiell hilfreichen Medika mente auch nur versuchsweise einzunehmen, kann nicht abschliessend einge schätzt werden, ob und welche Nebenwirkungen sich zeigen würden. Zu dem be stünde dann immer noch die Möglichkeit, die Medikation anzupassen bzw. a ls ultima
ratio abzusetzen .
Zur Frage, ob bei der Klägerin eine Krankheitseinsicht besteht, äusserte sich der Gutachter Dr. A.___ eingehend. Er führte aus , dass die Klägerin zwar Psycho pharmaka ablehne, aber zwischendurch andere Medikamente, auch nicht homö opathische wi e etwa Aspirin , einnehme. Weiter habe sie sich trotz ihren Vorbe halten zweimal psychiatrisch behandeln lassen ( Urk. 7/6 S. 21). Im Rahmen der Exploration hätten sich keine Hinweise auf kognitive Störungen gefunden. Die Klägerin sei in de r Lage gewesen, ihren Willen kl ar und differenziert zu äussern. Sie habe klare Vorstellungen davon, welche Tätigkeiten für sie in Frage kämen und welche nicht. Auch bei der Medikamenteneinnahme zeige sie kein starres, unange passtes Muster, sondern könne differenziere n .
Dr. A.___ ging daher da von aus, dass sich die Klägerin bei voller Urteilsfähigkeit bewusst gegen diese medizinische Massnahme entschied en habe ( Urk. 7/9 S. 13). Diese Begründung überzeugt.
D emgegenüber erscheint die von Dr. B.___ postulierte Urteil sun fähig keit vor dem Hintergrund des differenzierten Verhaltens der Klägerin nicht als plausibel. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin ganz bewusst unter In kaufnahme allfälliger Nachteile gegen die Behandlung mit Psycho phar maka entschiede n hat.
Zudem geht es zu weit ,
die auferlegte Massnahme einer gegen die ärztliche Ethik verstossende n Zwangsbehandlung gleichzusetzen . Folgte man dieser Ar gumentation, wäre die Auferlegung von Schadenminderungspflichten gar nicht möglich. Eine Zwangsbehandlung liegt vor, wenn die Behandlung gegen den Willen der betroffenen Pe rson, notfalls mit unmittelbarem Zwang, durchgeführt wird. Davon kann vorliegend keine Rede sein, steht es der Klägerin doch frei , ob sie sich der Be handlung unter ziehen will. Trägt sie indessen nicht ihren Anteil zur Vermei dung des Schadens bei, hat sie eine Leistungskürzung resp .
- ein stel l ung
in Kauf zu nehmen .
Die Klägerin geht sodann fehl, wenn sie behauptet, mit der Einnahme von Ho möopathie resp. Phytopha rmaka genüge sie ihrer Schadenmi nderungspflicht ( Urk. 11 S. 4 , vgl. auch Urk. 2/3 ). Dr. A.___ hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Nachweis der Wirksamkeit von Homöopathie bei psychischen Störungen wissenschaftlich nicht erbracht sei, wobei er sich keineswegs gegen die Fort füh rung der homöop a thischen Behandlung aussprach. Indessen insistierte er – alter na tiv oder kumulativ - auf einer Behandlung mit Psychopharmaka ( Urk. 17/2). Selbst der behandelnde Psychiater Dr. B.___ behauptet bei allem Verständnis für die Klägerin nicht, dass der Behandlung mit Homöopathie die gleiche Wirk sam keit wie jener mi t Psychopharmaka zukomme ( Urk. 2/4 ). 4.2.4
In Würdigung der dargelegten ärztlichen Berichte ist zu schliessen, dass der Klägerin die geforderte Schadenminderung zumutbar ist. Letztlich ist diese Frage jedoch juristischer Natur (BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit die Auferlegung einer Psychopharmakatherapie , die Durchfüh rung einer Psychotherapie und die Einnahme von Medikamenten im Rahmen von Schadenminderungspflichten regelmässig als zumutbar erachtet ( Bundesge richtsurteile 8C_70/2014 vom 7. April
2014, 9C_82/2013 vom 2 0. März
2013 , I 1068/06 vom 3 1. August 2007 und I 824/06 vom 1 3. März 2007; Urteil des
Eid genössischen Versicherungsgericht s I 417/04 vom 3 1. Mai 2005 ). Hier ver hält es sich nicht anders. 4.3
Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistung ist im Weiteren davon abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähig keit verspricht. Vorausgesetzt wird also, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Dabei wird die Frage, ob die verweigerte Leistung zu einer Steigerung der Erwe rbsfähigkeit beigetragen hätte, als Problem des Kausalzusammenhangs zwischen der Verweigerung und dem Ausbleiben der Zustandsverbesserung be handelt . Die Kausalität muss notwendigerweise prospektiv und dami t hypothe tisch beurteilt werden. Es bedarf keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätte; es genügt, wenn die
Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre ( Bun des gerichtsurteil I 824/06 vom 1 3. März 2007 E. 3.2.1).
Laut der Einschätzung von Dr. A.___ hätte eine realistische Möglichkeit bestan den, dass die Einnahme von Psychopharmaka zu einer Verminderung der Symp tomatik geführt hätte, womit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 30 auf 50 % zu erwarten gewesen wäre. Dass Dr. A.___ hierzu keine exakte Prog nose machen konnte, liegt in der Natur der Sache.
Aufgrund der fehlenden Mit wirkung der Klägerin musste er von klinischen Studien und Erfahrungswer ten ausgehen. Mit diesen kann belegt werden, dass es bei vielen Patienten mit Hilfe von Psychopharmaka zu einer Verbesserung des Gesundheitszus tandes kommt, was wohl auch bei der Klägerin der Fall gewesen wäre ( Urk. 17/2 S. 5, Urk. 26/3 S.
3) . Vorliegend genügt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäs sigkeit be reits die Möglichkeit einer Verbesserung, da die Behandlung - wie dargelegt - ohne Weiteres zumutbar ist. 4.4
Die Leistungskürzung setzt schliesslich voraus, dass sich die versicherte Person der Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare beigetragen hat. Ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende An nah me getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- un d Bedenkzeitverfahrens abhängig. Dies bedeutet , dass der versicherten Person un ter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schrift lich mitzuteilen ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzu kom men. Zudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (BGE 122 V 219) .
Diesem Erfordernis kam die Beklagte nach. Sie teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1 2. Mai 2010 und 5. Januar 2011 mit, dass sie von ihr die Aufnahme einer Psychopharmakabehandlung erwarte ( Urk. 7/5, 7/8) . Sie stellte in Aussicht, dass im Juli 2011 überprüft werde, ob sie der Auflage nachgekommen sei. Ebenso wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie sich der Mass nahme nicht unterziehe, der Rentenanspruch so beurteilt würde, wie wenn die Massnahme durchgeführt worden wäre, was zu einer Kürzung oder Aufhe bung der Rente führen könne ( Urk. 7/8) . Mit diesem Vorgehen räumte sie der Klägerin bis der mit Schreiben vom 1 3. November 2012 ( Urk. 7/11) erfolgten Mitteilung der Rentenaufhebung auch genug Zeit ein, sich dem Versuch einer psycho phar makologischen Behandlung zu unterziehen. 4.5
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin unter dem günsti gen Einfluss der indizierten medizinischen Massnahme ( n ) eine Leistungs fähig keit von 50 % erlangen könnte, was beim bei der Beklagten versicherten Arbeit s pensum von 60.12 % zu einer Einbusse von rund 10 % und somit zu einem In validitätsgrad von 17 % (10 x 100 / 60) und mithin zur Aufhebung der Rente führt.
In der Klage beantragte die Klägerin im Rahmen der Begründung eine erneute Begutachtung durch einen unabhängigen, über Fachkenntnisse auf den Gebie ten der Psychiatrie und Homöopathie verfügenden Experten ( Urk. 1 S. 8). Der Be klagten ist bei zupflichten, dass darunter ein Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens zu verstehen ist ( Urk. 6 S.
8). Dafür spricht auch, dass die Klägerin in der Replik explizit einen Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens stellte ( Urk. 11 S. 4) . Auch wenn sie gleichzeitig festhielt, sie habe mit der Klage, d.h. rechtzeitig einen Antrag auf eine Oberexpertise gestellt ( Urk. 11 S.
7), kann nicht von einem rechtsgenüglichen Antrag auf eine Ober expertise
im Sinne von § 19 Abs. 3 BVK ausgegangen werden. So oder a nders besteht in dessen weder eine Veranlassung für die Einholung eines Gerichts gutachtens noch für die Anordnung einer Oberexpertise im Sinne der BVK-Statuten. Da es sich bei der Frage na ch der Zumutbarkeit der Schadenmin de rungspflicht
um eine juristische Frage handelt, die sich gestützt auf die vor liegende Aktenlage ab schliessend beurteilen lässt, ist die Zulässigkeit der Auf he bung der Rente aus gewiesen. An diesem Ergebnis vermöchten auch weitere Ab klärungen nichts zu ändern ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E.
5.3 S. 236).
Dies führt zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger