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BV.2013.00043

Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss Art. 35a BVG; rechtsprechungsgemäss keine analoge Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV; Verletzung der Meldepflicht; guter Glaube nicht gegeben. (BGE 9C_771/2014)

Zürich SozVersG · 2014-08-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Y.___ , geboren 1968, war vom 20. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2004 als Chauffeur bei Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Anstellungsver hältnisses bei der X.___ Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Urk. 24/7; vgl. auch Urk. 24/1 und 24/ 4 ). 1.2

Nachdem sich der Versicherte am 2. November 2004 unter Hinweis auf eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung am linken Fuss bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 24/1), sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Juni 2007 (Urk. 24/38) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2005 zu (samt entsprechenden Kinderrenten). Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 (Urk. 2/4) teilte die X.___ Pensionskasse dem Versicherten mit, dass er rückwirkend ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge habe (wobei der eigentliche Zahlungsbeginn aufgrund der vorher noch erfolgten Tag geldzahlungen der Unfallversicherung auf den 1. Mai 2006 festgelegt wurde), und nahm die entsprechenden Verrechnungen beziehungsweise Überentschädi gungsberechnungen vor. Gleichzeitig machte die X.___ Pensionskasse den Versicherten auf seine Meldepflicht aufmerksam, und zwar namentlich für den Fall, dass er eine ganze oder teilweise Erwerbstätigkeit aufnehme (Urk. 2/4 S. 2). 1.3

Am 21. April 2008 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte vom 1. Juni 2006 bis 31. März 2007 in seinem angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur gearbeitet hatte (Urk. 24/42; vgl. auch Urk. 24/49). Im Jahr 2009 war der Versi cherte nach eigenen Angaben gelegentlich („aus Langweile“), gemäss den Fest stellungen der Kantonspolizei A.___ (Rapport vom 23. November 2009 [Urk. 24/68]; vgl. auch Urk. 24/71 und insbesondere Urk. 24/74-75) aber „äus serst regelmässig“ mit Lastwagen und Sattelmotorfahrzeugen unterwegs (bei gleichzeitigem Bezug der auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der X.___ Pensionskasse ).

In der Folge leitete die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ein: In ih rem interdisziplinären MEDAS-Gutachten ( B.___ ) vom 5. Februar 2010 (Urk. 24/76) kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte als Lastwagenchauffeur spätestens seit dem 1. Juni 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei.

Mit Verfügung vom

16. Juli 2010 (Urk. 24/81) sistierte die IV Stelle ihre Rentenleistun gen. Mit Vorbescheid vom 27. September 2010 (Urk. 24/87) stellte die IV Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Rentenverfügung vom 12. Juni 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben und die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückzufordern. Nach entsprechender Intervention des Versicherten (vgl. Urk. 24/89 und 24/92) erliess die IV Stelle am 3. November 2011 einen neuen Vorbescheid, in dem sie von der Rückforderung der bereits geleisteten Rentenbetreffnisse Abstand nahm (Urk. 24/94). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 8/98) hob die IV Stelle - wie angekündigt - die Ren tenverfügung vom 12. Juni 2007 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenleistungen per 3 0. September 2010 definitiv ein. Zudem wurde festge stellt, dass der Versicherte bereits bei Ablauf der Wartefrist in angepasster sowie in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestanden habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 24/99) sprach die IV Stelle dem Versicherten schliesslich noch die Rentenbetreffnisse für die Monate August und September 2010 zu. 1.4

Mit Schreiben vom 14. März 2012 (Urk. 2/9) forderte die X.___ Pensions kasse vom Versicherten die vom 1. Mai

2006 bis 30. September 2010 er brachten Rentenleistungen zurück. Mit Schreiben vom 17. April 2012 (Urk. 2/10) liess der Versicherte beantragen, es sei auf die Rückforderung zu verzichten. Die X.___ Pensionskasse beantwortete dieses Gesuch mit Schreiben vom 3. Mai 2012 (Urk. 2/11) abschlägig, unterbreitete dem Versi cherten aber unpräjudiziell einen Vergleichsvorschlag, den der Versicherte ab lehnen liess (Urk. 2/12). 2.

Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 (Urk. 1/1) erhob die X.___ Pensionskasse Klage gegen den Versicherten mit folgendem Rechtsbegehren: 1.

Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 76‘160.60 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.00 zu bezahlen. 2.

Es sei in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes D.___ für den Betrag von CHF 76‘160.60 nebst Zins zu 5 % ab Klageein reichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.00 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 3.

Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

Der Beklagte liess mit Klageantwort vom 16. Oktober 2013 (Urk. 10) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15 und 20). Mit Verfügung vom 27. März 2014 (Urk. 21) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, Stellung zu den beigezogenen Akten

( Urk. 24/1-99) zu nehmen (vgl. Urk. 25 und 26/1-2). Darauf wurde jedoch ver zichtet (Urk. 27 und 32) , was der jeweiligen Gegenpartei am 9. Juli 2014 ( Urk.

33) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von ei nem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) in valid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis

der Verordnung über die Invalidenversi cherung IVV ; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3

Gemäss Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass sie dem Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 Renten leistungen von insgesamt Fr. 76'160.60 ausbezahlt, sich aber im Nachhinein herausgestellt habe, dass der Beklagte im fraglichen Zeitraum gar nicht arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig gewesen sei. Die entsprechende Rentenverfü gung der IV-Stelle sei zweifellos unrichtig gewesen und demzufolge wiederer wägungsweise aufgehoben worden. Vom Beklagten würden nunmehr die zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen zurückgefordert. Der Beklagte habe zu keiner Zeit Anspruch auf die Leistungen der Klägerin gehabt; zudem habe er auch seine Meldepflicht verletzt, weil er der Beklagten das erzielte Erwerbsein kommen nicht zur Kenntnis gebracht habe (Urk. 1/1). Tatsache sei zwar, dass die IV-Stelle gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 IVV von einer Rückforderung abgese hen habe. Das präjudiziere jedoch den Entscheid der Klägerin nicht. Nach Art. 35a BVG seien unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Bei Gutgläubigkeit könne von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn diese zu einer grossen Härte führte. Vorliegend komme ein Verzicht auf die Rückfor derung bereits deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte nicht gutgläubig sei. Er habe vielmehr gegenüber der Beklagten seine Meldepflicht verletzt (Urk. 15). 2.2

Demgegenüber liess der Beklagte im Wesentlic hen vortragen, dass die Klägerin spätestens im Vorbescheidverfahren der IV-Stelle formell in das invalidenversi cherungsrechtliche Verfahren involviert worden sei. Ihr habe deshalb bewusst sein müssen , dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine rückwir kende Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV nicht möglich sei. Die IV-Stelle habe denn auch Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV angewandt und die Beendigung des Rent en anspruchs auf den 30. September 2010 festgelegt. Etwas anderes habe die Klägerin aus d er Verfügung der IV-Stelle vom

13. Dezember 2011 nicht ableiten dürfen. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen und binde somit auch die Klägerin. Hätte sie diesen Entscheid nicht akzeptieren wollen, so hätte sie dagegen ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Rückforderung für den Beklagten eine grosse Härte be deuten würde. Zudem sei auch dessen guter Glaube gegeben. Es sei kein einzi ger stichhaltiger Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung vorhanden. Demzu folge wäre von einer Rückforderung - selbst wenn die Klägerin diesbezüglich nicht an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid gebunden wäre - ge stützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG abzusehen (Urk. 10; vgl. auch Urk. 20). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 ausbezahlten Rentenleis tungen von insgesamt Fr. 76'160.60 zurückzuerstatten. Diesbezüglich ist zu nächst zu prüfen, ob die Klägerin an den Entscheid der IV-Stelle, die auf eine Rückforderung ihrer Rentenleistungen verzichtete, gebunden ist. Falls dem nicht so sein sollte, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob gestützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG von einer Rückforderung abzusehen ist, was bei Gutgläubig keit und Vorliegen einer grossen Härte möglich wäre.

Da die IV-Stelle ihre Vorbescheide vom 27. September 2010 (Urk. 24/87) und 3. November 2011 (Urk. 24/94) und insbesondere auch die Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 24/98), mit welcher sie die Rentenverfügung vom 12. Juni 2007 wiedererwägungsweise aufhob, auch der Klägerin eröffnete , be steht im vor liege nden Prozess im Sinne des in E. 1.2

hievor Ausgeführten grundsätzlich eine Bindu ng an die Feststellungen der IV- Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensicht lichen Unrichtigkeit beziehungs weise Un haltbarkeit . Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Bindungswirkung - wie in E. 1.2 ausgeführt –

lediglich die Feststellungen der IV-Stelle betrifft, wie etwa den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, die Eröffnung der Warte zeit und die Festsetzung des Invaliditätsgrades. Soweit jedoch im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen spezifisch berufsvorsorgerechtlicher Natur zu beurteilen sind, kann dem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid von vornherein keine präjudizierende Wirkung zukommen, zumal wenn diese Rechtsfragen in jenem Verfahren gar nicht thematisiert wurden. Entsprechendes gilt selbstver ständlich für den Fall, dass unterschiedliche Sachverhalt s e lemente zu beurteilen sind. 3.2 3.2.1

In der Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 24/98), mit welcher die Renten verfügung vom 12. Juni 2007 als zweifellos unrichtig qualifiziert und deshalb wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, stellte die IV-Stelle in Dispositiv-Ziffer 2 fest, dass der Beklagte bereits bei Ablauf der Wartefrist in angepasster sowie in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und zu kei nem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gehabt habe. Die Grundlage für diese Feststellung bildete in medizinischer Hinsicht das MEDAS-Gutachten von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Chefarzt Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin, vom B.___ vom 5. Februar 2010 (Urk. 24/76; vgl. insbesondere S. 49 f.). In tatsächlicher Hin sicht steht fest, dass der Beklagte ab 1. Juni 2006 in seinem angestammten Be ruf als Lastwagenchauffeur gearbeitet hatte (vgl. Urk. 24/42, 24/49, 24/68, 24/71 und 24/74-75). Seine damalige Anstellung als Lastwagenchauffeur kün digte der Beklagte per Ende März 2007 (Urk. 24/49/17), nachdem ihm mit Vor bescheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 24/25) die Ausrichtung einer ganzen Inva lidenrente angekündigt worden war. Gemäss Aussagen seiner damalige Arbeit geberin habe der Beklagte keine Absenzen gehabt, sei gesund gewesen und habe wie alle anderen gearbeitet (Urk. 24/42).

Die Feststellung der IV-Stelle in der Verfügung vom 13. Dezember 2011 , wo nach der Beklagte bereits bei Ablauf der invalidenversicherungsrechtlichen Wartefrist voll arbeitsfähig gewesen sei und somit zu keinem Zeitpunkt An spruch auf Rentenleistungen gehabt habe, ist nach Lage der Akten offensicht lich zutreffend. Vorliegend ist zu beachten, dass die Klägerin dem Beklagten bereits für den Monat Mai 2006, mithin bevor er am 1. Juni 2006 wieder seine angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur aufnahm, Rentenleistungen aus gerichtet hat. Angesichts der Umstände, insbesondere der Erfahrungstatsache, dass Bewerbungsverfahren gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ist davon auszu gehen, dass der Beklagte bereits im Monat Mai 2006 wieder voll arbeitsfähig war (vgl. dazu auch die Aussagen der MEDAS-Gutachter, wonach der Beklagte „spätestens“ ab 1. Juni 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei [Urk. 24/76/50]).

Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf die von der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 ausbezahlten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 76'160.60 hatte. 3.2.2

Art. 22 Ziff. 4 des Reglements der Klägerin (Urk. 2/1) hat folgenden Wortlaut: Stellt sich heraus, dass die X.___ Leistungen oder Beiträge falsch festgesetzt hat, so ist die X.___ berechtigt, die entspre chende Korrektur mit sofortiger Wirkung vorzunehmen. Über die allfällige rückwirkende Nachzahlung bzw. Rückforderung von zu tief bzw. zu hoch ausbezahlten Leistungen oder von falsch erhobe nen Beiträgen entscheidet die Geschäftsleitung der X.___ .

Nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind - wie bereits erwähnt - unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

In seinem Urteil 9C_894/2010 vom 21. März 2011 nahm das Bundesgericht zur Kontroverse Stellung, ob im Recht der beruflichen Vorsorge die Bestimmung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV, der die rückwirkende Leistungsanpassung, also die Rückforderung nur bei unrechtmässiger Erwirkung der Leistungen oder Verletzung der Meldepflicht zulässt, analog anzuwenden ist. Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass für den ( letztinstanzlich allein noch strittigen) überobligatorischen Teil der Leistungen eine analoge Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV bundesrechtswidrig sei (vgl. E. 3. 2 des genannten Urteils).

Letztlich k ann die Frage der analogen Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV offenbleiben, da dem Beklagten auf jeden Fall eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist: Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 (Urk. 2/4) brachte die Kläge rin dem Beklagten zur Kenntnis, dass sie ihm für die Zeit ab 1. Mai 2005 [rich tig: 2006] Rentenleistungen ausrichten beziehungsweise nachzahlen werde. Gleichzeitig machte sie ihn auf seine Meldepflichten aufmerksam: „Bitte infor mieren Sie uns sofort, wenn [...] Sie eine ganze oder teilweise Erwerbstätigkeit aufnehmen oder die Einkommensverhältnisse aus der Erwerbstätigkeit sich massgeblich ändern. Bei verspäteten Meldungen von Änderungen müssen wir allenfalls zuviel bezogene Leistungen zurückverlangen.“ Als der Beklagte dieses Schreiben erhielt, musste ihm klar sein, dass die Klägerin nichts von seiner in den Jahren 2006 und 2007 ausgeübten Arbeitstätigkeit und vom erst im Hin blick auf die Rentenzusprache gekü ndigten Arbeitsverhältnis wusste und er sie darüber hätte informieren müssen, was mutatis

mutandis auch aus der genann ten Belehrung über die Meldepflicht hervorgeht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle offenbar deshalb auf eine Rückforderung verzichtet hat, weil sie nicht ausschliessen konnte, dass der Beklagte ihr gegenüber telefonisch Aussagen betreffend eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit per 1. Juni 2006 gemacht haben könnte (vgl. Urk. 24/96/2). Es kann offenbleiben, wie es sich damit verhalten hat. Rele vant ist vorliegend einzig, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keine Mel dung gemacht hat, obwohl dazu von Anfang an Anlass bestanden hat.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerin gestützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG einen Anspruch auf die Rückerstattung der ausbezahlten Rentenbetreff nisse in der Höhe von Fr. 76'160.60 hat. Der Entscheid der IV-Stelle, auf eine Rückforderung zu verzichten, ist nicht bindend, weil unterschiedliche Sachver halte zu beurteilen waren (klare Meldepflichtverletzung im vorliegenden Fall beziehungsweise unklare Situation im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren) und weil von unterschiedlichen Rechtsnormen auszugehen war (keine analoge Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV im Recht der beruflichen Vorsorge, sondern nicht an Übergangsfristen gebundene Rückforderung gemäss Art. 35a BVG). 3.3

Zu prüfen bleibt, ob von einer Rückforderung nach Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG abzusehen ist. Dies wäre dann möglich, wenn der Beklagte gutgläubig gewesen wäre und durch die Rückforderung eine grosse Härte entstünde.

Vorliegend kann sich der Beklagte nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die ge nannte Bestimmung berufen. Nach Lage der Akten ist offensichtlich, dass er nicht gutgläubig gewesen sein konnte. Wie bereits ausgeführt wurde, wies ihn die Klägerin ausdrücklich auf seine Meldepflichten hin, als sie ihm die Renten leistungen und Nachzahlungen avisierte (vgl. Urk. 2/4). Er unterliess es jedoch, die Klägerin über seine Arbeitstätigkeit zu informieren. Aber auch im Übrigen weist die Vorgehensweise des Beklagten eine Planmässigkeit auf, die gegen sei nen guten Glauben spricht: Der Beklagte arbeitete - wie ausgeführt - ab 1. Juni 2006 wieder zu 100 % als Lastwagenchauffeur (vgl. Urk. 24/42), und zwar of fenbar ohne gesundheitliche Probleme und zur Zufriedenheit seiner Arbeitgebe rin. Diese Anstellung kündigte er erst (Urk. 24/49/17), nachdem ihm mit Vor bescheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 24/25) die Ausrichtung einer ganzen Inva lidenrente angekündigt worden war. Mit anderen Worten war es dem Beklagten durchaus bewusst, dass es nicht gesetzeskonform ist, bei vollen Lohnzahlungen, ohne gesundheitliche Einschränkungen und zu 100 % im angestammten Beruf zu arbeiten und gleichzeitig auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenleistungen der Invalidenversicherung und der Klägerin zu beziehen.

Von der Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen ist mangels Gutgläubigkeit des Beklagten nicht abzusehen. 3.4

Aus den gemachten Ausführungen folgt, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 76‘160.60 nebst Zins von 5 % seit 7. Juni 2013 (Datum der Klageeinreichung [Zinsenlauf gemäss Antrag in der Kl ageschrift]) zu bezahlen . D ie gemäss klä gerischem Rechtsbegehren Ziff. 1 e benfalls eingeklagten Zah lungsbefehl skosten

von Fr. 103.-- dürfen jedoch nicht im vorliegenden Verf ah ren zugesprochen werden (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001), weil der Gläu biger von Geset zes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes übe r Schuldbetreibung und Kon kurs).

Des Weiteren ist der in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes D.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2012 [Urk. 2/14]) aufzuheben.

4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versi cherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320

E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Dem Beklagten steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage ist der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 76‘ 160.60 nebst Zins von 5 % seit

7. Juni 2013 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes D.___ (Zah lungsbefehl vom 11. Juli 2012 ) aufgehoben. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.--) wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ Pensionskasse - Rechtsanwalt Rolf Weidmann - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von ei nem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) in valid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass sie dem Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 Renten leistungen von insgesamt Fr. 76'160.60 ausbezahlt, sich aber im Nachhinein herausgestellt habe, dass der Beklagte im fraglichen Zeitraum gar nicht arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig gewesen sei. Die entsprechende Rentenverfü gung der IV-Stelle sei zweifellos unrichtig gewesen und demzufolge wiederer wägungsweise aufgehoben worden. Vom Beklagten würden nunmehr die zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen zurückgefordert. Der Beklagte habe zu keiner Zeit Anspruch auf die Leistungen der Klägerin gehabt; zudem habe er auch seine Meldepflicht verletzt, weil er der Beklagten das erzielte Erwerbsein kommen nicht zur Kenntnis gebracht habe (Urk. 1/1). Tatsache sei zwar, dass die IV-Stelle gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 IVV von einer Rückforderung abgese hen habe. Das präjudiziere jedoch den Entscheid der Klägerin nicht. Nach Art. 35a BVG seien unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Bei Gutgläubigkeit könne von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn diese zu einer grossen Härte führte. Vorliegend komme ein Verzicht auf die Rückfor derung bereits deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte nicht gutgläubig sei. Er habe vielmehr gegenüber der Beklagten seine Meldepflicht verletzt (Urk. 15). 2.2

Demgegenüber liess der Beklagte im Wesentlic hen vortragen, dass die Klägerin spätestens im Vorbescheidverfahren der IV-Stelle formell in das invalidenversi cherungsrechtliche Verfahren involviert worden sei. Ihr habe deshalb bewusst sein müssen , dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine rückwir kende Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV nicht möglich sei. Die IV-Stelle habe denn auch Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV angewandt und die Beendigung des Rent en anspruchs auf den 30. September 2010 festgelegt. Etwas anderes habe die Klägerin aus d er Verfügung der IV-Stelle vom

13. Dezember 2011 nicht ableiten dürfen. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen und binde somit auch die Klägerin. Hätte sie diesen Entscheid nicht akzeptieren wollen, so hätte sie dagegen ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Rückforderung für den Beklagten eine grosse Härte be deuten würde. Zudem sei auch dessen guter Glaube gegeben. Es sei kein einzi ger stichhaltiger Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung vorhanden. Demzu folge wäre von einer Rückforderung - selbst wenn die Klägerin diesbezüglich nicht an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid gebunden wäre - ge stützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG abzusehen (Urk. 10; vgl. auch Urk. 20). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 ausbezahlten Rentenleis tungen von insgesamt Fr. 76'160.60 zurückzuerstatten. Diesbezüglich ist zu nächst zu prüfen, ob die Klägerin an den Entscheid der IV-Stelle, die auf eine Rückforderung ihrer Rentenleistungen verzichtete, gebunden ist. Falls dem nicht so sein sollte, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob gestützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG von einer Rückforderung abzusehen ist, was bei Gutgläubig keit und Vorliegen einer grossen Härte möglich wäre.

Da die IV-Stelle ihre Vorbescheide vom 27. September 2010 (Urk. 24/87) und 3. November 2011 (Urk. 24/94) und insbesondere auch die Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 24/98), mit welcher sie die Rentenverfügung vom 12. Juni 2007 wiedererwägungsweise aufhob, auch der Klägerin eröffnete , be steht im vor liege nden Prozess im Sinne des in E. 1.2

hievor Ausgeführten grundsätzlich eine Bindu ng an die Feststellungen der IV- Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensicht lichen Unrichtigkeit beziehungs weise Un haltbarkeit . Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Bindungswirkung - wie in E. 1.2 ausgeführt –

lediglich die Feststellungen der IV-Stelle betrifft, wie etwa den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, die Eröffnung der Warte zeit und die Festsetzung des Invaliditätsgrades. Soweit jedoch im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen spezifisch berufsvorsorgerechtlicher Natur zu beurteilen sind, kann dem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid von vornherein keine präjudizierende Wirkung zukommen, zumal wenn diese Rechtsfragen in jenem Verfahren gar nicht thematisiert wurden. Entsprechendes gilt selbstver ständlich für den Fall, dass unterschiedliche Sachverhalt s e lemente zu beurteilen sind. 3.2 3.2.1

In der Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 24/98), mit welcher die Renten verfügung vom 12. Juni 2007 als zweifellos unrichtig qualifiziert und deshalb wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, stellte die IV-Stelle in Dispositiv-Ziffer 2 fest, dass der Beklagte bereits bei Ablauf der Wartefrist in angepasster sowie in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und zu kei nem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gehabt habe. Die Grundlage für diese Feststellung bildete in medizinischer Hinsicht das MEDAS-Gutachten von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Chefarzt Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin, vom B.___ vom 5. Februar 2010 (Urk. 24/76; vgl. insbesondere S. 49 f.). In tatsächlicher Hin sicht steht fest, dass der Beklagte ab 1. Juni 2006 in seinem angestammten Be ruf als Lastwagenchauffeur gearbeitet hatte (vgl. Urk. 24/42, 24/49, 24/68, 24/71 und 24/74-75). Seine damalige Anstellung als Lastwagenchauffeur kün digte der Beklagte per Ende März 2007 (Urk. 24/49/17), nachdem ihm mit Vor bescheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 24/25) die Ausrichtung einer ganzen Inva lidenrente angekündigt worden war. Gemäss Aussagen seiner damalige Arbeit geberin habe der Beklagte keine Absenzen gehabt, sei gesund gewesen und habe wie alle anderen gearbeitet (Urk. 24/42).

Die Feststellung der IV-Stelle in der Verfügung vom 13. Dezember 2011 , wo nach der Beklagte bereits bei Ablauf der invalidenversicherungsrechtlichen Wartefrist voll arbeitsfähig gewesen sei und somit zu keinem Zeitpunkt An spruch auf Rentenleistungen gehabt habe, ist nach Lage der Akten offensicht lich zutreffend. Vorliegend ist zu beachten, dass die Klägerin dem Beklagten bereits für den Monat Mai 2006, mithin bevor er am 1. Juni 2006 wieder seine angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur aufnahm, Rentenleistungen aus gerichtet hat. Angesichts der Umstände, insbesondere der Erfahrungstatsache, dass Bewerbungsverfahren gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ist davon auszu gehen, dass der Beklagte bereits im Monat Mai 2006 wieder voll arbeitsfähig war (vgl. dazu auch die Aussagen der MEDAS-Gutachter, wonach der Beklagte „spätestens“ ab 1. Juni 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei [Urk. 24/76/50]).

Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf die von der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 ausbezahlten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 76'160.60 hatte. 3.2.2

Art. 22 Ziff. 4 des Reglements der Klägerin (Urk. 2/1) hat folgenden Wortlaut: Stellt sich heraus, dass die X.___ Leistungen oder Beiträge falsch festgesetzt hat, so ist die X.___ berechtigt, die entspre chende Korrektur mit sofortiger Wirkung vorzunehmen. Über die allfällige rückwirkende Nachzahlung bzw. Rückforderung von zu tief bzw. zu hoch ausbezahlten Leistungen oder von falsch erhobe nen Beiträgen entscheidet die Geschäftsleitung der X.___ .

Nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind - wie bereits erwähnt - unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

In seinem Urteil 9C_894/2010 vom 21. März 2011 nahm das Bundesgericht zur Kontroverse Stellung, ob im Recht der beruflichen Vorsorge die Bestimmung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV, der die rückwirkende Leistungsanpassung, also die Rückforderung nur bei unrechtmässiger Erwirkung der Leistungen oder Verletzung der Meldepflicht zulässt, analog anzuwenden ist. Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass für den ( letztinstanzlich allein noch strittigen) überobligatorischen Teil der Leistungen eine analoge Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV bundesrechtswidrig sei (vgl. E. 3. 2 des genannten Urteils).

Letztlich k ann die Frage der analogen Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV offenbleiben, da dem Beklagten auf jeden Fall eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist: Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 (Urk. 2/4) brachte die Kläge rin dem Beklagten zur Kenntnis, dass sie ihm für die Zeit ab 1. Mai 2005 [rich tig: 2006] Rentenleistungen ausrichten beziehungsweise nachzahlen werde. Gleichzeitig machte sie ihn auf seine Meldepflichten aufmerksam: „Bitte infor mieren Sie uns sofort, wenn [...] Sie eine ganze oder teilweise Erwerbstätigkeit aufnehmen oder die Einkommensverhältnisse aus der Erwerbstätigkeit sich massgeblich ändern. Bei verspäteten Meldungen von Änderungen müssen wir allenfalls zuviel bezogene Leistungen zurückverlangen.“ Als der Beklagte dieses Schreiben erhielt, musste ihm klar sein, dass die Klägerin nichts von seiner in den Jahren 2006 und 2007 ausgeübten Arbeitstätigkeit und vom erst im Hin blick auf die Rentenzusprache gekü ndigten Arbeitsverhältnis wusste und er sie darüber hätte informieren müssen, was mutatis

mutandis auch aus der genann ten Belehrung über die Meldepflicht hervorgeht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle offenbar deshalb auf eine Rückforderung verzichtet hat, weil sie nicht ausschliessen konnte, dass der Beklagte ihr gegenüber telefonisch Aussagen betreffend eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit per 1. Juni 2006 gemacht haben könnte (vgl. Urk. 24/96/2). Es kann offenbleiben, wie es sich damit verhalten hat. Rele vant ist vorliegend einzig, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keine Mel dung gemacht hat, obwohl dazu von Anfang an Anlass bestanden hat.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerin gestützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG einen Anspruch auf die Rückerstattung der ausbezahlten Rentenbetreff nisse in der Höhe von Fr. 76'160.60 hat. Der Entscheid der IV-Stelle, auf eine Rückforderung zu verzichten, ist nicht bindend, weil unterschiedliche Sachver halte zu beurteilen waren (klare Meldepflichtverletzung im vorliegenden Fall beziehungsweise unklare Situation im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren) und weil von unterschiedlichen Rechtsnormen auszugehen war (keine analoge Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV im Recht der beruflichen Vorsorge, sondern nicht an Übergangsfristen gebundene Rückforderung gemäss Art. 35a BVG). 3.3

Zu prüfen bleibt, ob von einer Rückforderung nach Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG abzusehen ist. Dies wäre dann möglich, wenn der Beklagte gutgläubig gewesen wäre und durch die Rückforderung eine grosse Härte entstünde.

Vorliegend kann sich der Beklagte nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die ge nannte Bestimmung berufen. Nach Lage der Akten ist offensichtlich, dass er nicht gutgläubig gewesen sein konnte. Wie bereits ausgeführt wurde, wies ihn die Klägerin ausdrücklich auf seine Meldepflichten hin, als sie ihm die Renten leistungen und Nachzahlungen avisierte (vgl. Urk. 2/4). Er unterliess es jedoch, die Klägerin über seine Arbeitstätigkeit zu informieren. Aber auch im Übrigen weist die Vorgehensweise des Beklagten eine Planmässigkeit auf, die gegen sei nen guten Glauben spricht: Der Beklagte arbeitete - wie ausgeführt - ab 1. Juni 2006 wieder zu 100 % als Lastwagenchauffeur (vgl. Urk. 24/42), und zwar of fenbar ohne gesundheitliche Probleme und zur Zufriedenheit seiner Arbeitgebe rin. Diese Anstellung kündigte er erst (Urk. 24/49/17), nachdem ihm mit Vor bescheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 24/25) die Ausrichtung einer ganzen Inva lidenrente angekündigt worden war. Mit anderen Worten war es dem Beklagten durchaus bewusst, dass es nicht gesetzeskonform ist, bei vollen Lohnzahlungen, ohne gesundheitliche Einschränkungen und zu 100 % im angestammten Beruf zu arbeiten und gleichzeitig auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenleistungen der Invalidenversicherung und der Klägerin zu beziehen.

Von der Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen ist mangels Gutgläubigkeit des Beklagten nicht abzusehen. 3.4

Aus den gemachten Ausführungen folgt, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 76‘160.60 nebst Zins von 5 % seit 7. Juni 2013 (Datum der Klageeinreichung [Zinsenlauf gemäss Antrag in der Kl ageschrift]) zu bezahlen . D ie gemäss klä gerischem Rechtsbegehren Ziff. 1 e benfalls eingeklagten Zah lungsbefehl skosten

von Fr. 103.-- dürfen jedoch nicht im vorliegenden Verf ah ren zugesprochen werden (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001), weil der Gläu biger von Geset zes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes übe r Schuldbetreibung und Kon kurs).

Des Weiteren ist der in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes D.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2012 [Urk. 2/14]) aufzuheben.

4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versi cherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320

E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Dem Beklagten steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage ist der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 76‘ 160.60 nebst Zins von 5 % seit

7. Juni 2013 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes D.___ (Zah lungsbefehl vom 11. Juli 2012 ) aufgehoben. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.--) wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ Pensionskasse - Rechtsanwalt Rolf Weidmann - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

E. 1.4 Mit Schreiben vom 14. März 2012 (Urk. 2/9) forderte die X.___ Pensions kasse vom Versicherten die vom 1. Mai

2006 bis 30. September 2010 er brachten Rentenleistungen zurück. Mit Schreiben vom 17. April 2012 (Urk. 2/10) liess der Versicherte beantragen, es sei auf die Rückforderung zu verzichten. Die X.___ Pensionskasse beantwortete dieses Gesuch mit Schreiben vom 3. Mai 2012 (Urk. 2/11) abschlägig, unterbreitete dem Versi cherten aber unpräjudiziell einen Vergleichsvorschlag, den der Versicherte ab lehnen liess (Urk. 2/12). 2.

Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 (Urk. 1/1) erhob die X.___ Pensionskasse Klage gegen den Versicherten mit folgendem Rechtsbegehren: 1.

Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 76‘160.60 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.00 zu bezahlen. 2.

Es sei in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes D.___ für den Betrag von CHF 76‘160.60 nebst Zins zu 5 % ab Klageein reichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.00 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 3.

Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

Der Beklagte liess mit Klageantwort vom 16. Oktober 2013 (Urk. 10) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15 und 20). Mit Verfügung vom 27. März 2014 (Urk. 21) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, Stellung zu den beigezogenen Akten

( Urk. 24/1-99) zu nehmen (vgl. Urk. 25 und 26/1-2). Darauf wurde jedoch ver zichtet (Urk. 27 und 32) , was der jeweiligen Gegenpartei am 9. Juli 2014 ( Urk.

33) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 ).

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis

der Verordnung über die Invalidenversi cherung IVV ; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00043 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

19. August 2014 in Sachen X.___ Pensionskasse Klägerin gegen Y.___ Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann Anwaltskanzlei Weidmann Schaffhauserstrasse 146, Postfach W-1155, 8302 Kloten Sachverhalt: 1. 1.1

Y.___ , geboren 1968, war vom 20. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2004 als Chauffeur bei Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Anstellungsver hältnisses bei der X.___ Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Urk. 24/7; vgl. auch Urk. 24/1 und 24/ 4 ). 1.2

Nachdem sich der Versicherte am 2. November 2004 unter Hinweis auf eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung am linken Fuss bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 24/1), sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Juni 2007 (Urk. 24/38) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2005 zu (samt entsprechenden Kinderrenten). Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 (Urk. 2/4) teilte die X.___ Pensionskasse dem Versicherten mit, dass er rückwirkend ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge habe (wobei der eigentliche Zahlungsbeginn aufgrund der vorher noch erfolgten Tag geldzahlungen der Unfallversicherung auf den 1. Mai 2006 festgelegt wurde), und nahm die entsprechenden Verrechnungen beziehungsweise Überentschädi gungsberechnungen vor. Gleichzeitig machte die X.___ Pensionskasse den Versicherten auf seine Meldepflicht aufmerksam, und zwar namentlich für den Fall, dass er eine ganze oder teilweise Erwerbstätigkeit aufnehme (Urk. 2/4 S. 2). 1.3

Am 21. April 2008 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte vom 1. Juni 2006 bis 31. März 2007 in seinem angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur gearbeitet hatte (Urk. 24/42; vgl. auch Urk. 24/49). Im Jahr 2009 war der Versi cherte nach eigenen Angaben gelegentlich („aus Langweile“), gemäss den Fest stellungen der Kantonspolizei A.___ (Rapport vom 23. November 2009 [Urk. 24/68]; vgl. auch Urk. 24/71 und insbesondere Urk. 24/74-75) aber „äus serst regelmässig“ mit Lastwagen und Sattelmotorfahrzeugen unterwegs (bei gleichzeitigem Bezug der auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der X.___ Pensionskasse ).

In der Folge leitete die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ein: In ih rem interdisziplinären MEDAS-Gutachten ( B.___ ) vom 5. Februar 2010 (Urk. 24/76) kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte als Lastwagenchauffeur spätestens seit dem 1. Juni 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei.

Mit Verfügung vom

16. Juli 2010 (Urk. 24/81) sistierte die IV Stelle ihre Rentenleistun gen. Mit Vorbescheid vom 27. September 2010 (Urk. 24/87) stellte die IV Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Rentenverfügung vom 12. Juni 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben und die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückzufordern. Nach entsprechender Intervention des Versicherten (vgl. Urk. 24/89 und 24/92) erliess die IV Stelle am 3. November 2011 einen neuen Vorbescheid, in dem sie von der Rückforderung der bereits geleisteten Rentenbetreffnisse Abstand nahm (Urk. 24/94). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 8/98) hob die IV Stelle - wie angekündigt - die Ren tenverfügung vom 12. Juni 2007 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenleistungen per 3 0. September 2010 definitiv ein. Zudem wurde festge stellt, dass der Versicherte bereits bei Ablauf der Wartefrist in angepasster sowie in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestanden habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 24/99) sprach die IV Stelle dem Versicherten schliesslich noch die Rentenbetreffnisse für die Monate August und September 2010 zu. 1.4

Mit Schreiben vom 14. März 2012 (Urk. 2/9) forderte die X.___ Pensions kasse vom Versicherten die vom 1. Mai

2006 bis 30. September 2010 er brachten Rentenleistungen zurück. Mit Schreiben vom 17. April 2012 (Urk. 2/10) liess der Versicherte beantragen, es sei auf die Rückforderung zu verzichten. Die X.___ Pensionskasse beantwortete dieses Gesuch mit Schreiben vom 3. Mai 2012 (Urk. 2/11) abschlägig, unterbreitete dem Versi cherten aber unpräjudiziell einen Vergleichsvorschlag, den der Versicherte ab lehnen liess (Urk. 2/12). 2.

Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 (Urk. 1/1) erhob die X.___ Pensionskasse Klage gegen den Versicherten mit folgendem Rechtsbegehren: 1.

Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 76‘160.60 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.00 zu bezahlen. 2.

Es sei in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes D.___ für den Betrag von CHF 76‘160.60 nebst Zins zu 5 % ab Klageein reichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.00 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 3.

Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

Der Beklagte liess mit Klageantwort vom 16. Oktober 2013 (Urk. 10) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15 und 20). Mit Verfügung vom 27. März 2014 (Urk. 21) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, Stellung zu den beigezogenen Akten

( Urk. 24/1-99) zu nehmen (vgl. Urk. 25 und 26/1-2). Darauf wurde jedoch ver zichtet (Urk. 27 und 32) , was der jeweiligen Gegenpartei am 9. Juli 2014 ( Urk.

33) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von ei nem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) in valid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis

der Verordnung über die Invalidenversi cherung IVV ; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3

Gemäss Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass sie dem Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 Renten leistungen von insgesamt Fr. 76'160.60 ausbezahlt, sich aber im Nachhinein herausgestellt habe, dass der Beklagte im fraglichen Zeitraum gar nicht arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig gewesen sei. Die entsprechende Rentenverfü gung der IV-Stelle sei zweifellos unrichtig gewesen und demzufolge wiederer wägungsweise aufgehoben worden. Vom Beklagten würden nunmehr die zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen zurückgefordert. Der Beklagte habe zu keiner Zeit Anspruch auf die Leistungen der Klägerin gehabt; zudem habe er auch seine Meldepflicht verletzt, weil er der Beklagten das erzielte Erwerbsein kommen nicht zur Kenntnis gebracht habe (Urk. 1/1). Tatsache sei zwar, dass die IV-Stelle gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 IVV von einer Rückforderung abgese hen habe. Das präjudiziere jedoch den Entscheid der Klägerin nicht. Nach Art. 35a BVG seien unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Bei Gutgläubigkeit könne von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn diese zu einer grossen Härte führte. Vorliegend komme ein Verzicht auf die Rückfor derung bereits deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte nicht gutgläubig sei. Er habe vielmehr gegenüber der Beklagten seine Meldepflicht verletzt (Urk. 15). 2.2

Demgegenüber liess der Beklagte im Wesentlic hen vortragen, dass die Klägerin spätestens im Vorbescheidverfahren der IV-Stelle formell in das invalidenversi cherungsrechtliche Verfahren involviert worden sei. Ihr habe deshalb bewusst sein müssen , dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine rückwir kende Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV nicht möglich sei. Die IV-Stelle habe denn auch Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV angewandt und die Beendigung des Rent en anspruchs auf den 30. September 2010 festgelegt. Etwas anderes habe die Klägerin aus d er Verfügung der IV-Stelle vom

13. Dezember 2011 nicht ableiten dürfen. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen und binde somit auch die Klägerin. Hätte sie diesen Entscheid nicht akzeptieren wollen, so hätte sie dagegen ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Rückforderung für den Beklagten eine grosse Härte be deuten würde. Zudem sei auch dessen guter Glaube gegeben. Es sei kein einzi ger stichhaltiger Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung vorhanden. Demzu folge wäre von einer Rückforderung - selbst wenn die Klägerin diesbezüglich nicht an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid gebunden wäre - ge stützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG abzusehen (Urk. 10; vgl. auch Urk. 20). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 ausbezahlten Rentenleis tungen von insgesamt Fr. 76'160.60 zurückzuerstatten. Diesbezüglich ist zu nächst zu prüfen, ob die Klägerin an den Entscheid der IV-Stelle, die auf eine Rückforderung ihrer Rentenleistungen verzichtete, gebunden ist. Falls dem nicht so sein sollte, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob gestützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG von einer Rückforderung abzusehen ist, was bei Gutgläubig keit und Vorliegen einer grossen Härte möglich wäre.

Da die IV-Stelle ihre Vorbescheide vom 27. September 2010 (Urk. 24/87) und 3. November 2011 (Urk. 24/94) und insbesondere auch die Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 24/98), mit welcher sie die Rentenverfügung vom 12. Juni 2007 wiedererwägungsweise aufhob, auch der Klägerin eröffnete , be steht im vor liege nden Prozess im Sinne des in E. 1.2

hievor Ausgeführten grundsätzlich eine Bindu ng an die Feststellungen der IV- Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensicht lichen Unrichtigkeit beziehungs weise Un haltbarkeit . Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Bindungswirkung - wie in E. 1.2 ausgeführt –

lediglich die Feststellungen der IV-Stelle betrifft, wie etwa den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, die Eröffnung der Warte zeit und die Festsetzung des Invaliditätsgrades. Soweit jedoch im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen spezifisch berufsvorsorgerechtlicher Natur zu beurteilen sind, kann dem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid von vornherein keine präjudizierende Wirkung zukommen, zumal wenn diese Rechtsfragen in jenem Verfahren gar nicht thematisiert wurden. Entsprechendes gilt selbstver ständlich für den Fall, dass unterschiedliche Sachverhalt s e lemente zu beurteilen sind. 3.2 3.2.1

In der Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 24/98), mit welcher die Renten verfügung vom 12. Juni 2007 als zweifellos unrichtig qualifiziert und deshalb wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, stellte die IV-Stelle in Dispositiv-Ziffer 2 fest, dass der Beklagte bereits bei Ablauf der Wartefrist in angepasster sowie in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und zu kei nem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gehabt habe. Die Grundlage für diese Feststellung bildete in medizinischer Hinsicht das MEDAS-Gutachten von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Chefarzt Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin, vom B.___ vom 5. Februar 2010 (Urk. 24/76; vgl. insbesondere S. 49 f.). In tatsächlicher Hin sicht steht fest, dass der Beklagte ab 1. Juni 2006 in seinem angestammten Be ruf als Lastwagenchauffeur gearbeitet hatte (vgl. Urk. 24/42, 24/49, 24/68, 24/71 und 24/74-75). Seine damalige Anstellung als Lastwagenchauffeur kün digte der Beklagte per Ende März 2007 (Urk. 24/49/17), nachdem ihm mit Vor bescheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 24/25) die Ausrichtung einer ganzen Inva lidenrente angekündigt worden war. Gemäss Aussagen seiner damalige Arbeit geberin habe der Beklagte keine Absenzen gehabt, sei gesund gewesen und habe wie alle anderen gearbeitet (Urk. 24/42).

Die Feststellung der IV-Stelle in der Verfügung vom 13. Dezember 2011 , wo nach der Beklagte bereits bei Ablauf der invalidenversicherungsrechtlichen Wartefrist voll arbeitsfähig gewesen sei und somit zu keinem Zeitpunkt An spruch auf Rentenleistungen gehabt habe, ist nach Lage der Akten offensicht lich zutreffend. Vorliegend ist zu beachten, dass die Klägerin dem Beklagten bereits für den Monat Mai 2006, mithin bevor er am 1. Juni 2006 wieder seine angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur aufnahm, Rentenleistungen aus gerichtet hat. Angesichts der Umstände, insbesondere der Erfahrungstatsache, dass Bewerbungsverfahren gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ist davon auszu gehen, dass der Beklagte bereits im Monat Mai 2006 wieder voll arbeitsfähig war (vgl. dazu auch die Aussagen der MEDAS-Gutachter, wonach der Beklagte „spätestens“ ab 1. Juni 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei [Urk. 24/76/50]).

Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf die von der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 ausbezahlten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 76'160.60 hatte. 3.2.2

Art. 22 Ziff. 4 des Reglements der Klägerin (Urk. 2/1) hat folgenden Wortlaut: Stellt sich heraus, dass die X.___ Leistungen oder Beiträge falsch festgesetzt hat, so ist die X.___ berechtigt, die entspre chende Korrektur mit sofortiger Wirkung vorzunehmen. Über die allfällige rückwirkende Nachzahlung bzw. Rückforderung von zu tief bzw. zu hoch ausbezahlten Leistungen oder von falsch erhobe nen Beiträgen entscheidet die Geschäftsleitung der X.___ .

Nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind - wie bereits erwähnt - unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

In seinem Urteil 9C_894/2010 vom 21. März 2011 nahm das Bundesgericht zur Kontroverse Stellung, ob im Recht der beruflichen Vorsorge die Bestimmung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV, der die rückwirkende Leistungsanpassung, also die Rückforderung nur bei unrechtmässiger Erwirkung der Leistungen oder Verletzung der Meldepflicht zulässt, analog anzuwenden ist. Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass für den ( letztinstanzlich allein noch strittigen) überobligatorischen Teil der Leistungen eine analoge Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV bundesrechtswidrig sei (vgl. E. 3. 2 des genannten Urteils).

Letztlich k ann die Frage der analogen Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV offenbleiben, da dem Beklagten auf jeden Fall eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist: Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 (Urk. 2/4) brachte die Kläge rin dem Beklagten zur Kenntnis, dass sie ihm für die Zeit ab 1. Mai 2005 [rich tig: 2006] Rentenleistungen ausrichten beziehungsweise nachzahlen werde. Gleichzeitig machte sie ihn auf seine Meldepflichten aufmerksam: „Bitte infor mieren Sie uns sofort, wenn [...] Sie eine ganze oder teilweise Erwerbstätigkeit aufnehmen oder die Einkommensverhältnisse aus der Erwerbstätigkeit sich massgeblich ändern. Bei verspäteten Meldungen von Änderungen müssen wir allenfalls zuviel bezogene Leistungen zurückverlangen.“ Als der Beklagte dieses Schreiben erhielt, musste ihm klar sein, dass die Klägerin nichts von seiner in den Jahren 2006 und 2007 ausgeübten Arbeitstätigkeit und vom erst im Hin blick auf die Rentenzusprache gekü ndigten Arbeitsverhältnis wusste und er sie darüber hätte informieren müssen, was mutatis

mutandis auch aus der genann ten Belehrung über die Meldepflicht hervorgeht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle offenbar deshalb auf eine Rückforderung verzichtet hat, weil sie nicht ausschliessen konnte, dass der Beklagte ihr gegenüber telefonisch Aussagen betreffend eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit per 1. Juni 2006 gemacht haben könnte (vgl. Urk. 24/96/2). Es kann offenbleiben, wie es sich damit verhalten hat. Rele vant ist vorliegend einzig, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keine Mel dung gemacht hat, obwohl dazu von Anfang an Anlass bestanden hat.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerin gestützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG einen Anspruch auf die Rückerstattung der ausbezahlten Rentenbetreff nisse in der Höhe von Fr. 76'160.60 hat. Der Entscheid der IV-Stelle, auf eine Rückforderung zu verzichten, ist nicht bindend, weil unterschiedliche Sachver halte zu beurteilen waren (klare Meldepflichtverletzung im vorliegenden Fall beziehungsweise unklare Situation im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren) und weil von unterschiedlichen Rechtsnormen auszugehen war (keine analoge Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV im Recht der beruflichen Vorsorge, sondern nicht an Übergangsfristen gebundene Rückforderung gemäss Art. 35a BVG). 3.3

Zu prüfen bleibt, ob von einer Rückforderung nach Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG abzusehen ist. Dies wäre dann möglich, wenn der Beklagte gutgläubig gewesen wäre und durch die Rückforderung eine grosse Härte entstünde.

Vorliegend kann sich der Beklagte nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die ge nannte Bestimmung berufen. Nach Lage der Akten ist offensichtlich, dass er nicht gutgläubig gewesen sein konnte. Wie bereits ausgeführt wurde, wies ihn die Klägerin ausdrücklich auf seine Meldepflichten hin, als sie ihm die Renten leistungen und Nachzahlungen avisierte (vgl. Urk. 2/4). Er unterliess es jedoch, die Klägerin über seine Arbeitstätigkeit zu informieren. Aber auch im Übrigen weist die Vorgehensweise des Beklagten eine Planmässigkeit auf, die gegen sei nen guten Glauben spricht: Der Beklagte arbeitete - wie ausgeführt - ab 1. Juni 2006 wieder zu 100 % als Lastwagenchauffeur (vgl. Urk. 24/42), und zwar of fenbar ohne gesundheitliche Probleme und zur Zufriedenheit seiner Arbeitgebe rin. Diese Anstellung kündigte er erst (Urk. 24/49/17), nachdem ihm mit Vor bescheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 24/25) die Ausrichtung einer ganzen Inva lidenrente angekündigt worden war. Mit anderen Worten war es dem Beklagten durchaus bewusst, dass es nicht gesetzeskonform ist, bei vollen Lohnzahlungen, ohne gesundheitliche Einschränkungen und zu 100 % im angestammten Beruf zu arbeiten und gleichzeitig auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenleistungen der Invalidenversicherung und der Klägerin zu beziehen.

Von der Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen ist mangels Gutgläubigkeit des Beklagten nicht abzusehen. 3.4

Aus den gemachten Ausführungen folgt, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 76‘160.60 nebst Zins von 5 % seit 7. Juni 2013 (Datum der Klageeinreichung [Zinsenlauf gemäss Antrag in der Kl ageschrift]) zu bezahlen . D ie gemäss klä gerischem Rechtsbegehren Ziff. 1 e benfalls eingeklagten Zah lungsbefehl skosten

von Fr. 103.-- dürfen jedoch nicht im vorliegenden Verf ah ren zugesprochen werden (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001), weil der Gläu biger von Geset zes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes übe r Schuldbetreibung und Kon kurs).

Des Weiteren ist der in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes D.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2012 [Urk. 2/14]) aufzuheben.

4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versi cherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320

E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Dem Beklagten steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage ist der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 76‘ 160.60 nebst Zins von 5 % seit

7. Juni 2013 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes D.___ (Zah lungsbefehl vom 11. Juli 2012 ) aufgehoben. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.--) wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ Pensionskasse - Rechtsanwalt Rolf Weidmann - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker