Sachverhalt
1.
1.1
Der 1963 geborene X.___
war ab 1. April 2002 (Urk. 7/2 S. 1 ) als Polier bei der Firma Y.___ angestellt, welche auf den
1. Januar 2004 von der
Firma Z.___ übernommen wurde (Urk. 7/4 S. 1 ). Diese kündigte den zunächst weitergeführten Anschlussvertrag mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life per 31. Dezember 2007 (Urk. 7/6) und versicherte ihr Personal fortan im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Pensionskasse der Firma Z.___ (Urk. 7/8 ; vgl. auch Urk. 6 S. 2 f.). 1.2
I nsbesondere aufgrund unzureichender Arbeitsleistung löste die Firma Z.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___
a m 28. September 2004 per Ende November 2004 auf (Urk. 11/4/5-6). Da dieser fortan wegen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits mit Dysästhesien in beiden Beinen krankgeschrieben war (Urk. 11/11/8 ), verlängerte sich die Kündigungsfrist bis
30. Juni 2005 ( Urk. 11/4/1 -3 S. 1 Ziff. 1, Urk. 11/4/10-11 ) .
A m 28. August 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit 1990 beste hende chronische Rückenschmerzen bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1).
Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2007 (Urk. 11/53; Prozess-Nr. IV.2006.01046 ) die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 24. Oktober 2006 (Urk. 11/37) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, sprach diese dem Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. März 2011 (Urk. 11/114) ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrad es von 100 % zu . 2.
A m
15. Mai 2013 (Urk. 1) erhob
X.___
Klage gegen die BVG- Sammel stiftung Swiss Life
und beantragte , es sei ihm zu Lasten der Beklagten mit Wir kung ab Oktober 2006 – eventuell mit Wirkung ab Januar 2011 – e ine ganze regle mentarische Invalidenren te in der Höhe von monatlich Fr. 1'280.-- unter Beachtung des jeweiligen Teuerungsausgleichs zuzüglich Zins von 5 % pro Jahr ab Klageer hebung zuzusprechen .
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss in ihrer Klageantwort vom 4. Juli 2013 (Urk. 6) auf Klageabweisung. Mit Verfügung v om 12. Juli 2013 (Urk. 8) wurde
ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet . Gleichzeitig erfolgte der Beizug der Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers
(Urk. 11/1- 1 37) .
A m 18. November 2013 (Urk. 19/1) fasste
X.___
mit gleichlautendem Rechtsbegehren die Pensionskasse der Firma Z.___ ins Recht , worauf diesbe züglich unter der Geschäfts-Nr. BV .2013.00089 ein Verfahren angelegt wurde. I m vorliegenden Prozess BV.2013.000 3 5 liess er mit Replik vo m selben Datum (Urk. 17) seine Anträge präzisieren , wobei er das Eventualbegehren fallen liess.
Mit Verfügung vo m 26. November 2013 (Urk. 19/3 ) wurde das Verfahren BV.2013.00089 entsprechend dem Antrag des Klägers
(Urk. 17 S. 2, Urk. 19/1) mit dem vorliegenden Prozess BV.2013.00035 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
Die Beklagte 2 schloss in ihrer Klageantwort vom 12. März 2014 (Urk. 24) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage, worauf der Kläger am 6. August 2014 (Urk. 32) seine Anträge replicando
erneuerte.
Mit Dupli ken vom 16. September ( Beklagte 1, Urk.
39) und 26. November 2014 ( Beklagte 2, Urk. 41) hielten die beiden Beklagten an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Dies wurde dem Kläger a m 28. November 2014 (Urk. 43) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (zu diesem Begriff vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts B 49/00 vom 7. Januar 2003 E. 3, publiziert in: SZS 2003 S. 521), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigen schaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufge tretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a , 118 V 35 E. 5). 1.2
Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt voraus, dass zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zugrunde lie gende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeits unfä higkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c , 120 V 112 E. 2c/ aa und bb mit Hin weisen). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 123 V 262 E. 1c mit Hinweisen). 1.3
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits ver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1 und 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeits ( un ) fähigkeit in ei ner der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigungen müssen jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_292/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.2). 1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis
der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV] ; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Der Kläger
führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 19/1 S. 10 ff. , Urk. 17 S. 5 f., Urk. 32 S. 2 ff. ) , hinsichtlich des von der IV-Stelle rechtskräftig festgelegte n Rentenbeginn s
per 1. Januar 2011 bestehe we gen offensichtlich er Unri chtigkeit keine Bindungswirkung. A b 28. September 2004 sei
– hauptsächlich aufgrund eines chronischen generalisierten Schmerz syndroms
– eine an haltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Gar tenbauer
wie auch für e ine Ersatztätigkeit ausgewiesen . Dass zu dieser schmerzhaften Wir belsäulenproblematik auch psychische Komponenten hinzugekommen seien, welche für sich alleine eine Berentung rechtfertig ten , könne nicht darüber hin wegtäuschen, dass nach Lage der Akten in erster Linie das Schmerzsyndrom zur Invalidität geführt habe. 2.2
Die Beklagte 1 stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 6 S. 2 ff., Urk. 39 S. 2 ff.) , dass der Kläger mit Meldung vom 25. Mai 2005 eine am 28. September 2004 eingetretene Arbeitsunfähigkeit gemeldet habe. Bis zu seinem Austritt aus dem Vorsorgewerk seien keine Leistungen fällig geworden. Sodann bestehe ihrerseits keine Nachhaftungspflicht, da die Firma Z.___ den Anschlussvertrag auf den
31. Dezember 2007 gekündigt und sich per 1. Januar 2008 der Beklagten 2 angeschlossen habe, wobei nur die damaligen Bezüger einer Altersrente bei ihr verblieben seien. Folglich sei sie nicht passivlegitimiert. Im Übrigen fehle es auch am sachlichen Zusammenhang. 2.3
Die Beklagte 2 hielt dafür (Urk. 24 S. 4 ff., Urk. 41), der Kläger sei zwar wäh rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ vom 4. August bis 14. September 2003 und ab 28. September 2004 arbeitsunfähig gewesen. Der damaligen Einschränkung des Leistungsvermögens habe indes mit dem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ein anderer Gesundheitsschaden zugrunde gelegen als der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, welche auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen sei. 3 .
Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 2. Dezember 2010 (Urk. 11/104) wie auch deren
unangefochten in Rechtskraft erwachsene
Rentenverfügung vom 8. März 2011 (Urk. 11/114) wurde der Beklagten 1 zu gestellt , nicht aber der Beklag ten 2. Da letztere jedoch auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise, na mentlich die Festsetzung des Beginns des Wartejahres per Januar 201 0 , ab stellt (Urk. 24 S. 5), muss der Kläger sich diese entgegenhalten lassen.
Ein diese Bindungswirkung ausschliessender Tatbestand, insbesondere eine ver spätete IV-Anmeldung, ist mit Blick auf das Leistungsgesuch vom
28. Augu st 2005 (Urk. 11/1 S. 8) und den per 1. Januar 2011 festgesetzten Rentenbeginn nicht gegeben . Sodann knüpfen die reglementarischen Bestimmungen (Urk. 7/3 S. 4, Urk. 7/5 S. 6, Urk. 25/7 S. 13) unstreitig an den Invaliditätsbegriff der In validenversicherung an, weshalb die in der IV-Verfügung getroffenen Feststel lungen in Bezug auf den Eintritt der invali disierenden Arbeitsunfähigkeit und die Eröffnung der Wartezeit verbindlich sind. Vorbehalten bleibt einzig die R üge der offensichtlichen Unhaltbarkeit. 4.
4. 1
Die IV-Stelle hielt in ihrem Rentenentscheid vom 8. März 2011 (Urk. 11/114) dafür, dass im beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2. September 2009 kein die Arbeitsfähigkeit tangierender Gesundheitsschaden festgestellt worden sei. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen, welche im Januar 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) zur Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik B.___ und einer seither bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit geführt habe. Folglich stehe dem Kläger ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. 4. 2
4. 2 . 1
Im Nachgang zur Kündigung vom 28. September 20 0 4 (Urk. 11/4/4-5) wurde dem Kläger durch Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tiert (Urk. 11/11/8, Urk. 11/11/10-11, Urk. 11/11/13-14 , Urk. 11/9/5 ), welche mit der Diagnose eines chronischen lumbo spondylo genen Syndroms beidseits begrün det wurde. Dabei konnten die geklagten massiven Beschwerden nicht durch ein anatomi sches Korrelat erklärt werden (vgl. Bericht von Dr. med. D.___ , Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankun gen , vom
19. September 2003 [Urk. 7/11] , Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 10. Januar 2005 [Urk. 11/9/6-10 S. 2 Mitte], Bericht betreffend MR-Untersuchung der Lenden wirbelsäule [LWS] vom 24. Mai 2005 [Urk. 11/9/13], Bericht von Dr. C.___ vom 6. Oktober 2005 [Urk. 11/9/5] , Bericht des Spitals F.___ vom 7. Februar 2006 betreffend Ambu lantes Inter disziplinäres Schmerz-Programm [ AISP ] vom 8. November 2005 bis 26. Januar 2006 [Urk. 11/20/3-5]). 4. 2 .2
Da als (Mit-)Ursache der Beschwerden eine Lyme -Neuroborreliose im Sinne ei ner Radikulitis in Betracht gezogen worden war (vgl. Berichte von Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 23. Dezember 2005 und 15. Mai 2006 [Urk. 11/ 21/1-4] und Stellungnahme von PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Neu rologie, Reg ionaler Ärztlicher Dienst [RAD] der IV-Stelle , vom 22. März 2007 [Urk. 11/45]) , wurde die Verfügung der IV-Stelle vo m 24. Oktober 2006 (Urk. 11/37) m it Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. November 2007 (Urk. 11/53) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklä rung und Neuverfügung an diese zurückgewiesen. 4. 2 .3
I n de m
daraufhin am 27. November 2008 bei der IV-Stelle eingegangenen neuro logischen Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals F.___
(Urk. 11/69/1-9; vgl. auch neuropsychologisches Teilgutachten vom
22. A ugust 2008 [Urk. 11/69/10-12]) wurde eine Neuroborreliose ausgeschlossen. Die Gut achter diagnostizierten ein c hronisches generalisiertes Schmerzsyndrom und schlossen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche nicht primär im Rah men einer neurologischen Erkrankung zu erk lären, sondern differential diagnos tisch auf ein psychisches Leiden mit Kr ankheitswert (DD: affektive Stö rung) zurückzuführen sei. Entsprechend empfahlen sie eine psychiatr ische Abklärung (S. 5 ff.) . 4. 2 .4
Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 2. September 2009 (Urk. 11 /79/1-25) die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1), bestehend seit dem Jahr 2004 respektive 2007 (S. 9). Dadurch ergebe sich jedoch aus versi cherungsmedizinischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit, da beim Kläger die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unzumutbarkeit einer wil lentlichen Schmerzüberwindung nicht erfüllt seien. Diese Einschätzung gelte überwiegend wahrscheinlich bereit s ab dem Jahr 2004 und betreffe jede Art von Tätigkeit (S. 15 f.). 4. 2 . 5
A uf Zuweisung (Schreiben vom 16. Dezember 2009 [Urk. 11/87]) des ab Dezem ber 2006 behandelnden Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, welcher am 17. September 2007 und 22. April 2008 (Urk. 11/79/30-32) insbesondere von einer depressiven Episode, einer posttraumatischen Belas tungsstörung seit einem Verke hrsunfall vom 10. Januar 2007 ( Austrittsbericht des Spitals J.___ vom 11. Januar 2007 [Urk. 11/69/14-15], vgl. auch Austritts bericht der Klinik E.___
vom 5. Juli 2004 [Urk. 11/52]) und einer orga nisch bedingten kognitiven Störung, verschlechtert nach der Entlassung respek tive nach dem Unfallereignis, berichtet hatte , wurde der Kläger ab 8. Januar 2010 auf eigenen Wunsch hin in der Klinik B.___ stationär behandelt (Bericht vom 5. Februar 2010 [Urk. 11/90]). Dort diagnostizierten die Ärzte mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1, seit anfangs 2009), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, seit 2000) und eine posttraumatische Belastungsst örung (ICD-10 F43.1, seit 2007); sie gingen davon aus, dass dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Gärtner nicht mehr zumutbar sei und er eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne körperliche und mit nur mässiger kognitiver Belastung im Um fang von 25 % verrichten könne (S. 4). 4. 2 .6
Am 14. Juli 2010 wurde der Kläger durch den RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (vgl. Stellungnahme vom selben Datum [Urk. 11/101 S. 2 f.]). Darauf bezugnehmend erklärte der RAD-Leiter Prof. Dr. med. L.___ , Kinder- und Jugendmedizin, am 24. Juli 2010 (Urk. 11/101 S. 3), beim Kläger bestünden ein organisch bedingtes Psy chosyndrom , eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Analog dem Bericht des behandelnden Psy chiaters Dr. I.___ vom 16. Dezember 2009 sei es zu einer Verschlechterung der depressiven Stimmung gekommen, welche offenbar im Januar 2010 zur Hospi talisation in der Klinik B.___ geführt habe. Seit dem 8. Januar 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit.
An dieser Einschätzung hielt Prof. Dr. L.___ am 13. September 2010 fest (Urk. 11/101 S. 4 f.), nachdem der Kläger unter Hinweis auf den Bericht der Klinik B.___ vom 5. Februar 2010 einen früheren Eintritt der Arbeitsunfähigkeit postuliert hatte (falsch datiertes Schreiben vom 31. Dezember 2009 [Urk. 11/96 S. 1; laut Aktenverzeichnis der IV-Stelle am 7. September 2010 bei ihr einge gangen]). Der RAD-Leiter stellte sich auf den Standpunkt, analog dem Gutach ten von Dr. A.___ habe in der Zeit vor September 2009 überwiegend wahr scheinlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. 4. 3
Soweit im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ein früherer E intritt der Arbeitsunfähigkeit – namentlich während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 (Anstellung bei der Firma Z.___
bis längstens
30. Juni 2005 [ vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 ] zuzüglich Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) – verneint wurde, erweist sich dies entgegen der Auffas sung des Klägers nicht als offensichtlich unhaltbar.
Nach Lage der Akten litt d er Kläger während des bis längstens Ende Juli 2005 dauernden Vorsorgeverhältnisses an lumbospondylogenen Schmerzen, wobei diese weder durch ein hinreichendes organisches Korrelat noch durch eine Neuroborreliose ( Radikulitis ) erklärt werden konnten (vgl. E. 4.2.1 -4.2.3 hier vor).
Insofern stand im Wesentlichen ein p athogenetisch -ätiologisch unklare s
syndromale s Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Ursache (BGE 139 V 547 E. 2.2 ) im Raum , welches nach der Rechtsprechung
als solche s
nur aus nahmsweise, unter – vorliegend nicht gegebenen – Voraussetzungen eine versi cherungsrechtlich
relevante Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermag ( vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). Entsprechend ist für die Zeit bis Ende Juli 2005 eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % nicht erstellt , womit eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt.
Dies gilt umso mehr, als der Kläger – dessen Krankschreibung unmittelbar nach Erhalt der insbesondere wegen mangelhafter Leistung ausgesprochenen Kündi gung erfolgte ( vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 ) -
im Rahmen seiner Tätigkeit als Polier bei der Firma Z.___ keine körperlich schweren Aufgaben zu bewäl tigen hatte (vgl. Arb eitszeugnis vom 30. Juni 2005 [ Urk. 11/16/3]). 4 . 4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich in der Zeit vom 1. April 2002 bis Ende Juli 2005 eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% (vgl. E. 1.3 hiervor) manifestierte, fehlte es
– mit der Beklagten 2 (Urk. 24 S. 4 f.) – jedenfalls an dem von der Rechtsprechung (vgl. E. 1.2 hiervor) geforderte n en ge n sachliche n
und zeitlichen Zusammenhan g . Zum einen hätte der Umstand, dass der Kläger in einer zumutbaren angepassten Tätigkeit ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können , zu einer Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs geführt. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass nach Lage der Akten für die Zusprache der ganzen Rente massgebend war, dass beim Kläger – nach Erhalt des negativen Vorbescheids der IV-Stelle vom 17. November 2009 (Urk. 11/86) – eine schwere depressive Episode festgestellt wurde, derent wegen er ab Januar 2010 stationär in der Klinik B.___ behandelt wurde (vgl. E. 4.2.5 hiervor). Eine relevante psychiatrische Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis ist für die Dauer des Vorsorgeschutzes aus dem Ar beitsverhältnis mit der Firma Z.___ , mithin bis Ende Juli 2005, nicht echtzeitlich ausgewiesen. Demzufolge wäre auch der sachliche Konnex nicht gegeben. 4. 5 Damit kann offenbleiben, ob beim Kläger tatsächlich ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt, welcher keine berufliche Tätigkeit mehr zulässt respektive zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führt. 5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Klagen als unbegründet, weshalb sie abzu weisen sind.
6.
Die Beklagte 2 beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung
( Urk. 24
S.
2).
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruc h der obsiegenden Versicherungs - träge rinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag ten 2
– anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klagen werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Pensionskasse der Firma Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (zu diesem Begriff vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts B 49/00 vom 7. Januar 2003 E. 3, publiziert in: SZS 2003 S. 521), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigen schaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufge tretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a , 118 V 35 E. 5).
E. 1.2 Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt voraus, dass zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zugrunde lie gende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeits unfä higkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c , 120 V 112 E. 2c/ aa und bb mit Hin weisen). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 123 V 262 E. 1c mit Hinweisen).
E. 1.3 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits ver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1 und 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeits ( un ) fähigkeit in ei ner der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigungen müssen jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_292/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.2).
E. 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis
der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV] ; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
E. 2 A m
15. Mai 2013 (Urk. 1) erhob
X.___
Klage gegen die BVG- Sammel stiftung Swiss Life
und beantragte , es sei ihm zu Lasten der Beklagten mit Wir kung ab Oktober 2006 – eventuell mit Wirkung ab Januar 2011 – e ine ganze regle mentarische Invalidenren te in der Höhe von monatlich Fr. 1'280.-- unter Beachtung des jeweiligen Teuerungsausgleichs zuzüglich Zins von 5 % pro Jahr ab Klageer hebung zuzusprechen .
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss in ihrer Klageantwort vom 4. Juli 2013 (Urk. 6) auf Klageabweisung. Mit Verfügung v om 12. Juli 2013 (Urk. 8) wurde
ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet . Gleichzeitig erfolgte der Beizug der Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers
(Urk. 11/1- 1 37) .
A m 18. November 2013 (Urk. 19/1) fasste
X.___
mit gleichlautendem Rechtsbegehren die Pensionskasse der Firma Z.___ ins Recht , worauf diesbe züglich unter der Geschäfts-Nr. BV .2013.00089 ein Verfahren angelegt wurde. I m vorliegenden Prozess BV.2013.000
E. 2.1 Der Kläger
führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 19/1 S. 10 ff. , Urk. 17 S. 5 f., Urk. 32 S. 2 ff. ) , hinsichtlich des von der IV-Stelle rechtskräftig festgelegte n Rentenbeginn s
per 1. Januar 2011 bestehe we gen offensichtlich er Unri chtigkeit keine Bindungswirkung. A b 28. September 2004 sei
– hauptsächlich aufgrund eines chronischen generalisierten Schmerz syndroms
– eine an haltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Gar tenbauer
wie auch für e ine Ersatztätigkeit ausgewiesen . Dass zu dieser schmerzhaften Wir belsäulenproblematik auch psychische Komponenten hinzugekommen seien, welche für sich alleine eine Berentung rechtfertig ten , könne nicht darüber hin wegtäuschen, dass nach Lage der Akten in erster Linie das Schmerzsyndrom zur Invalidität geführt habe.
E. 2.2 Die Beklagte 1 stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 6 S. 2 ff., Urk. 39 S. 2 ff.) , dass der Kläger mit Meldung vom 25. Mai 2005 eine am 28. September 2004 eingetretene Arbeitsunfähigkeit gemeldet habe. Bis zu seinem Austritt aus dem Vorsorgewerk seien keine Leistungen fällig geworden. Sodann bestehe ihrerseits keine Nachhaftungspflicht, da die Firma Z.___ den Anschlussvertrag auf den
31. Dezember 2007 gekündigt und sich per 1. Januar 2008 der Beklagten 2 angeschlossen habe, wobei nur die damaligen Bezüger einer Altersrente bei ihr verblieben seien. Folglich sei sie nicht passivlegitimiert. Im Übrigen fehle es auch am sachlichen Zusammenhang.
E. 2.3 Die Beklagte 2 hielt dafür (Urk. 24 S. 4 ff., Urk. 41), der Kläger sei zwar wäh rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ vom 4. August bis 14. September 2003 und ab 28. September 2004 arbeitsunfähig gewesen. Der damaligen Einschränkung des Leistungsvermögens habe indes mit dem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ein anderer Gesundheitsschaden zugrunde gelegen als der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, welche auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen sei. 3 .
Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 2. Dezember 2010 (Urk. 11/104) wie auch deren
unangefochten in Rechtskraft erwachsene
Rentenverfügung vom 8. März 2011 (Urk. 11/114) wurde der Beklagten 1 zu gestellt , nicht aber der Beklag ten 2. Da letztere jedoch auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise, na mentlich die Festsetzung des Beginns des Wartejahres per Januar 201 0 , ab stellt (Urk. 24 S. 5), muss der Kläger sich diese entgegenhalten lassen.
Ein diese Bindungswirkung ausschliessender Tatbestand, insbesondere eine ver spätete IV-Anmeldung, ist mit Blick auf das Leistungsgesuch vom
28. Augu st 2005 (Urk. 11/1 S. 8) und den per 1. Januar 2011 festgesetzten Rentenbeginn nicht gegeben . Sodann knüpfen die reglementarischen Bestimmungen (Urk. 7/3 S. 4, Urk. 7/5 S. 6, Urk. 25/7 S. 13) unstreitig an den Invaliditätsbegriff der In validenversicherung an, weshalb die in der IV-Verfügung getroffenen Feststel lungen in Bezug auf den Eintritt der invali disierenden Arbeitsunfähigkeit und die Eröffnung der Wartezeit verbindlich sind. Vorbehalten bleibt einzig die R üge der offensichtlichen Unhaltbarkeit. 4.
4. 1
Die IV-Stelle hielt in ihrem Rentenentscheid vom 8. März 2011 (Urk. 11/114) dafür, dass im beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2. September 2009 kein die Arbeitsfähigkeit tangierender Gesundheitsschaden festgestellt worden sei. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen, welche im Januar 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) zur Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik B.___ und einer seither bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit geführt habe. Folglich stehe dem Kläger ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. 4. 2
4. 2 . 1
Im Nachgang zur Kündigung vom 28. September 20 0 4 (Urk. 11/4/4-5) wurde dem Kläger durch Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tiert (Urk. 11/11/8, Urk. 11/11/10-11, Urk. 11/11/13-14 , Urk. 11/9/5 ), welche mit der Diagnose eines chronischen lumbo spondylo genen Syndroms beidseits begrün det wurde. Dabei konnten die geklagten massiven Beschwerden nicht durch ein anatomi sches Korrelat erklärt werden (vgl. Bericht von Dr. med. D.___ , Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankun gen , vom
19. September 2003 [Urk. 7/11] , Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 10. Januar 2005 [Urk. 11/9/6-10 S. 2 Mitte], Bericht betreffend MR-Untersuchung der Lenden wirbelsäule [LWS] vom 24. Mai 2005 [Urk. 11/9/13], Bericht von Dr. C.___ vom 6. Oktober 2005 [Urk. 11/9/5] , Bericht des Spitals F.___ vom 7. Februar 2006 betreffend Ambu lantes Inter disziplinäres Schmerz-Programm [ AISP ] vom 8. November 2005 bis 26. Januar 2006 [Urk. 11/20/3-5]). 4. 2 .2
Da als (Mit-)Ursache der Beschwerden eine Lyme -Neuroborreliose im Sinne ei ner Radikulitis in Betracht gezogen worden war (vgl. Berichte von Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 23. Dezember 2005 und 15. Mai 2006 [Urk. 11/ 21/1-4] und Stellungnahme von PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Neu rologie, Reg ionaler Ärztlicher Dienst [RAD] der IV-Stelle , vom 22. März 2007 [Urk. 11/45]) , wurde die Verfügung der IV-Stelle vo m 24. Oktober 2006 (Urk. 11/37) m it Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. November 2007 (Urk. 11/53) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklä rung und Neuverfügung an diese zurückgewiesen. 4. 2 .3
I n de m
daraufhin am 27. November 2008 bei der IV-Stelle eingegangenen neuro logischen Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals F.___
(Urk. 11/69/1-9; vgl. auch neuropsychologisches Teilgutachten vom
22. A ugust 2008 [Urk. 11/69/10-12]) wurde eine Neuroborreliose ausgeschlossen. Die Gut achter diagnostizierten ein c hronisches generalisiertes Schmerzsyndrom und schlossen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche nicht primär im Rah men einer neurologischen Erkrankung zu erk lären, sondern differential diagnos tisch auf ein psychisches Leiden mit Kr ankheitswert (DD: affektive Stö rung) zurückzuführen sei. Entsprechend empfahlen sie eine psychiatr ische Abklärung (S. 5 ff.) . 4. 2 .4
Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 2. September 2009 (Urk. 11 /79/1-25) die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1), bestehend seit dem Jahr 2004 respektive 2007 (S. 9). Dadurch ergebe sich jedoch aus versi cherungsmedizinischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit, da beim Kläger die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unzumutbarkeit einer wil lentlichen Schmerzüberwindung nicht erfüllt seien. Diese Einschätzung gelte überwiegend wahrscheinlich bereit s ab dem Jahr 2004 und betreffe jede Art von Tätigkeit (S. 15 f.). 4. 2 .
E. 5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Klagen als unbegründet, weshalb sie abzu weisen sind.
E. 6 Die Beklagte 2 beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung
( Urk. 24
S.
2).
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruc h der obsiegenden Versicherungs - träge rinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag ten 2
– anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klagen werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Pensionskasse der Firma Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00035 damit vereinigt BV.2013.00089 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
29. Mai 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen 1.
BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich 2.
Pensionskasse der Firma Z.___ Buckhauserstrasse 22, 8048 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1963 geborene X.___
war ab 1. April 2002 (Urk. 7/2 S. 1 ) als Polier bei der Firma Y.___ angestellt, welche auf den
1. Januar 2004 von der
Firma Z.___ übernommen wurde (Urk. 7/4 S. 1 ). Diese kündigte den zunächst weitergeführten Anschlussvertrag mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life per 31. Dezember 2007 (Urk. 7/6) und versicherte ihr Personal fortan im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Pensionskasse der Firma Z.___ (Urk. 7/8 ; vgl. auch Urk. 6 S. 2 f.). 1.2
I nsbesondere aufgrund unzureichender Arbeitsleistung löste die Firma Z.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___
a m 28. September 2004 per Ende November 2004 auf (Urk. 11/4/5-6). Da dieser fortan wegen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits mit Dysästhesien in beiden Beinen krankgeschrieben war (Urk. 11/11/8 ), verlängerte sich die Kündigungsfrist bis
30. Juni 2005 ( Urk. 11/4/1 -3 S. 1 Ziff. 1, Urk. 11/4/10-11 ) .
A m 28. August 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit 1990 beste hende chronische Rückenschmerzen bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1).
Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2007 (Urk. 11/53; Prozess-Nr. IV.2006.01046 ) die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 24. Oktober 2006 (Urk. 11/37) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, sprach diese dem Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. März 2011 (Urk. 11/114) ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrad es von 100 % zu . 2.
A m
15. Mai 2013 (Urk. 1) erhob
X.___
Klage gegen die BVG- Sammel stiftung Swiss Life
und beantragte , es sei ihm zu Lasten der Beklagten mit Wir kung ab Oktober 2006 – eventuell mit Wirkung ab Januar 2011 – e ine ganze regle mentarische Invalidenren te in der Höhe von monatlich Fr. 1'280.-- unter Beachtung des jeweiligen Teuerungsausgleichs zuzüglich Zins von 5 % pro Jahr ab Klageer hebung zuzusprechen .
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss in ihrer Klageantwort vom 4. Juli 2013 (Urk. 6) auf Klageabweisung. Mit Verfügung v om 12. Juli 2013 (Urk. 8) wurde
ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet . Gleichzeitig erfolgte der Beizug der Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers
(Urk. 11/1- 1 37) .
A m 18. November 2013 (Urk. 19/1) fasste
X.___
mit gleichlautendem Rechtsbegehren die Pensionskasse der Firma Z.___ ins Recht , worauf diesbe züglich unter der Geschäfts-Nr. BV .2013.00089 ein Verfahren angelegt wurde. I m vorliegenden Prozess BV.2013.000 3 5 liess er mit Replik vo m selben Datum (Urk. 17) seine Anträge präzisieren , wobei er das Eventualbegehren fallen liess.
Mit Verfügung vo m 26. November 2013 (Urk. 19/3 ) wurde das Verfahren BV.2013.00089 entsprechend dem Antrag des Klägers
(Urk. 17 S. 2, Urk. 19/1) mit dem vorliegenden Prozess BV.2013.00035 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
Die Beklagte 2 schloss in ihrer Klageantwort vom 12. März 2014 (Urk. 24) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage, worauf der Kläger am 6. August 2014 (Urk. 32) seine Anträge replicando
erneuerte.
Mit Dupli ken vom 16. September ( Beklagte 1, Urk.
39) und 26. November 2014 ( Beklagte 2, Urk. 41) hielten die beiden Beklagten an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Dies wurde dem Kläger a m 28. November 2014 (Urk. 43) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (zu diesem Begriff vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts B 49/00 vom 7. Januar 2003 E. 3, publiziert in: SZS 2003 S. 521), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigen schaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufge tretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a , 118 V 35 E. 5). 1.2
Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt voraus, dass zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zugrunde lie gende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeits unfä higkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c , 120 V 112 E. 2c/ aa und bb mit Hin weisen). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 123 V 262 E. 1c mit Hinweisen). 1.3
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits ver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1 und 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeits ( un ) fähigkeit in ei ner der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigungen müssen jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_292/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.2). 1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis
der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV] ; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Der Kläger
führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 19/1 S. 10 ff. , Urk. 17 S. 5 f., Urk. 32 S. 2 ff. ) , hinsichtlich des von der IV-Stelle rechtskräftig festgelegte n Rentenbeginn s
per 1. Januar 2011 bestehe we gen offensichtlich er Unri chtigkeit keine Bindungswirkung. A b 28. September 2004 sei
– hauptsächlich aufgrund eines chronischen generalisierten Schmerz syndroms
– eine an haltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Gar tenbauer
wie auch für e ine Ersatztätigkeit ausgewiesen . Dass zu dieser schmerzhaften Wir belsäulenproblematik auch psychische Komponenten hinzugekommen seien, welche für sich alleine eine Berentung rechtfertig ten , könne nicht darüber hin wegtäuschen, dass nach Lage der Akten in erster Linie das Schmerzsyndrom zur Invalidität geführt habe. 2.2
Die Beklagte 1 stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 6 S. 2 ff., Urk. 39 S. 2 ff.) , dass der Kläger mit Meldung vom 25. Mai 2005 eine am 28. September 2004 eingetretene Arbeitsunfähigkeit gemeldet habe. Bis zu seinem Austritt aus dem Vorsorgewerk seien keine Leistungen fällig geworden. Sodann bestehe ihrerseits keine Nachhaftungspflicht, da die Firma Z.___ den Anschlussvertrag auf den
31. Dezember 2007 gekündigt und sich per 1. Januar 2008 der Beklagten 2 angeschlossen habe, wobei nur die damaligen Bezüger einer Altersrente bei ihr verblieben seien. Folglich sei sie nicht passivlegitimiert. Im Übrigen fehle es auch am sachlichen Zusammenhang. 2.3
Die Beklagte 2 hielt dafür (Urk. 24 S. 4 ff., Urk. 41), der Kläger sei zwar wäh rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ vom 4. August bis 14. September 2003 und ab 28. September 2004 arbeitsunfähig gewesen. Der damaligen Einschränkung des Leistungsvermögens habe indes mit dem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ein anderer Gesundheitsschaden zugrunde gelegen als der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, welche auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen sei. 3 .
Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 2. Dezember 2010 (Urk. 11/104) wie auch deren
unangefochten in Rechtskraft erwachsene
Rentenverfügung vom 8. März 2011 (Urk. 11/114) wurde der Beklagten 1 zu gestellt , nicht aber der Beklag ten 2. Da letztere jedoch auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise, na mentlich die Festsetzung des Beginns des Wartejahres per Januar 201 0 , ab stellt (Urk. 24 S. 5), muss der Kläger sich diese entgegenhalten lassen.
Ein diese Bindungswirkung ausschliessender Tatbestand, insbesondere eine ver spätete IV-Anmeldung, ist mit Blick auf das Leistungsgesuch vom
28. Augu st 2005 (Urk. 11/1 S. 8) und den per 1. Januar 2011 festgesetzten Rentenbeginn nicht gegeben . Sodann knüpfen die reglementarischen Bestimmungen (Urk. 7/3 S. 4, Urk. 7/5 S. 6, Urk. 25/7 S. 13) unstreitig an den Invaliditätsbegriff der In validenversicherung an, weshalb die in der IV-Verfügung getroffenen Feststel lungen in Bezug auf den Eintritt der invali disierenden Arbeitsunfähigkeit und die Eröffnung der Wartezeit verbindlich sind. Vorbehalten bleibt einzig die R üge der offensichtlichen Unhaltbarkeit. 4.
4. 1
Die IV-Stelle hielt in ihrem Rentenentscheid vom 8. März 2011 (Urk. 11/114) dafür, dass im beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2. September 2009 kein die Arbeitsfähigkeit tangierender Gesundheitsschaden festgestellt worden sei. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen, welche im Januar 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) zur Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik B.___ und einer seither bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit geführt habe. Folglich stehe dem Kläger ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. 4. 2
4. 2 . 1
Im Nachgang zur Kündigung vom 28. September 20 0 4 (Urk. 11/4/4-5) wurde dem Kläger durch Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tiert (Urk. 11/11/8, Urk. 11/11/10-11, Urk. 11/11/13-14 , Urk. 11/9/5 ), welche mit der Diagnose eines chronischen lumbo spondylo genen Syndroms beidseits begrün det wurde. Dabei konnten die geklagten massiven Beschwerden nicht durch ein anatomi sches Korrelat erklärt werden (vgl. Bericht von Dr. med. D.___ , Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankun gen , vom
19. September 2003 [Urk. 7/11] , Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 10. Januar 2005 [Urk. 11/9/6-10 S. 2 Mitte], Bericht betreffend MR-Untersuchung der Lenden wirbelsäule [LWS] vom 24. Mai 2005 [Urk. 11/9/13], Bericht von Dr. C.___ vom 6. Oktober 2005 [Urk. 11/9/5] , Bericht des Spitals F.___ vom 7. Februar 2006 betreffend Ambu lantes Inter disziplinäres Schmerz-Programm [ AISP ] vom 8. November 2005 bis 26. Januar 2006 [Urk. 11/20/3-5]). 4. 2 .2
Da als (Mit-)Ursache der Beschwerden eine Lyme -Neuroborreliose im Sinne ei ner Radikulitis in Betracht gezogen worden war (vgl. Berichte von Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 23. Dezember 2005 und 15. Mai 2006 [Urk. 11/ 21/1-4] und Stellungnahme von PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Neu rologie, Reg ionaler Ärztlicher Dienst [RAD] der IV-Stelle , vom 22. März 2007 [Urk. 11/45]) , wurde die Verfügung der IV-Stelle vo m 24. Oktober 2006 (Urk. 11/37) m it Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. November 2007 (Urk. 11/53) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklä rung und Neuverfügung an diese zurückgewiesen. 4. 2 .3
I n de m
daraufhin am 27. November 2008 bei der IV-Stelle eingegangenen neuro logischen Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals F.___
(Urk. 11/69/1-9; vgl. auch neuropsychologisches Teilgutachten vom
22. A ugust 2008 [Urk. 11/69/10-12]) wurde eine Neuroborreliose ausgeschlossen. Die Gut achter diagnostizierten ein c hronisches generalisiertes Schmerzsyndrom und schlossen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche nicht primär im Rah men einer neurologischen Erkrankung zu erk lären, sondern differential diagnos tisch auf ein psychisches Leiden mit Kr ankheitswert (DD: affektive Stö rung) zurückzuführen sei. Entsprechend empfahlen sie eine psychiatr ische Abklärung (S. 5 ff.) . 4. 2 .4
Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 2. September 2009 (Urk. 11 /79/1-25) die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1), bestehend seit dem Jahr 2004 respektive 2007 (S. 9). Dadurch ergebe sich jedoch aus versi cherungsmedizinischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit, da beim Kläger die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unzumutbarkeit einer wil lentlichen Schmerzüberwindung nicht erfüllt seien. Diese Einschätzung gelte überwiegend wahrscheinlich bereit s ab dem Jahr 2004 und betreffe jede Art von Tätigkeit (S. 15 f.). 4. 2 . 5
A uf Zuweisung (Schreiben vom 16. Dezember 2009 [Urk. 11/87]) des ab Dezem ber 2006 behandelnden Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, welcher am 17. September 2007 und 22. April 2008 (Urk. 11/79/30-32) insbesondere von einer depressiven Episode, einer posttraumatischen Belas tungsstörung seit einem Verke hrsunfall vom 10. Januar 2007 ( Austrittsbericht des Spitals J.___ vom 11. Januar 2007 [Urk. 11/69/14-15], vgl. auch Austritts bericht der Klinik E.___
vom 5. Juli 2004 [Urk. 11/52]) und einer orga nisch bedingten kognitiven Störung, verschlechtert nach der Entlassung respek tive nach dem Unfallereignis, berichtet hatte , wurde der Kläger ab 8. Januar 2010 auf eigenen Wunsch hin in der Klinik B.___ stationär behandelt (Bericht vom 5. Februar 2010 [Urk. 11/90]). Dort diagnostizierten die Ärzte mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1, seit anfangs 2009), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, seit 2000) und eine posttraumatische Belastungsst örung (ICD-10 F43.1, seit 2007); sie gingen davon aus, dass dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Gärtner nicht mehr zumutbar sei und er eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne körperliche und mit nur mässiger kognitiver Belastung im Um fang von 25 % verrichten könne (S. 4). 4. 2 .6
Am 14. Juli 2010 wurde der Kläger durch den RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (vgl. Stellungnahme vom selben Datum [Urk. 11/101 S. 2 f.]). Darauf bezugnehmend erklärte der RAD-Leiter Prof. Dr. med. L.___ , Kinder- und Jugendmedizin, am 24. Juli 2010 (Urk. 11/101 S. 3), beim Kläger bestünden ein organisch bedingtes Psy chosyndrom , eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Analog dem Bericht des behandelnden Psy chiaters Dr. I.___ vom 16. Dezember 2009 sei es zu einer Verschlechterung der depressiven Stimmung gekommen, welche offenbar im Januar 2010 zur Hospi talisation in der Klinik B.___ geführt habe. Seit dem 8. Januar 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit.
An dieser Einschätzung hielt Prof. Dr. L.___ am 13. September 2010 fest (Urk. 11/101 S. 4 f.), nachdem der Kläger unter Hinweis auf den Bericht der Klinik B.___ vom 5. Februar 2010 einen früheren Eintritt der Arbeitsunfähigkeit postuliert hatte (falsch datiertes Schreiben vom 31. Dezember 2009 [Urk. 11/96 S. 1; laut Aktenverzeichnis der IV-Stelle am 7. September 2010 bei ihr einge gangen]). Der RAD-Leiter stellte sich auf den Standpunkt, analog dem Gutach ten von Dr. A.___ habe in der Zeit vor September 2009 überwiegend wahr scheinlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. 4. 3
Soweit im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ein früherer E intritt der Arbeitsunfähigkeit – namentlich während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 (Anstellung bei der Firma Z.___
bis längstens
30. Juni 2005 [ vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 ] zuzüglich Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) – verneint wurde, erweist sich dies entgegen der Auffas sung des Klägers nicht als offensichtlich unhaltbar.
Nach Lage der Akten litt d er Kläger während des bis längstens Ende Juli 2005 dauernden Vorsorgeverhältnisses an lumbospondylogenen Schmerzen, wobei diese weder durch ein hinreichendes organisches Korrelat noch durch eine Neuroborreliose ( Radikulitis ) erklärt werden konnten (vgl. E. 4.2.1 -4.2.3 hier vor).
Insofern stand im Wesentlichen ein p athogenetisch -ätiologisch unklare s
syndromale s Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Ursache (BGE 139 V 547 E. 2.2 ) im Raum , welches nach der Rechtsprechung
als solche s
nur aus nahmsweise, unter – vorliegend nicht gegebenen – Voraussetzungen eine versi cherungsrechtlich
relevante Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermag ( vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). Entsprechend ist für die Zeit bis Ende Juli 2005 eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % nicht erstellt , womit eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt.
Dies gilt umso mehr, als der Kläger – dessen Krankschreibung unmittelbar nach Erhalt der insbesondere wegen mangelhafter Leistung ausgesprochenen Kündi gung erfolgte ( vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 ) -
im Rahmen seiner Tätigkeit als Polier bei der Firma Z.___ keine körperlich schweren Aufgaben zu bewäl tigen hatte (vgl. Arb eitszeugnis vom 30. Juni 2005 [ Urk. 11/16/3]). 4 . 4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich in der Zeit vom 1. April 2002 bis Ende Juli 2005 eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% (vgl. E. 1.3 hiervor) manifestierte, fehlte es
– mit der Beklagten 2 (Urk. 24 S. 4 f.) – jedenfalls an dem von der Rechtsprechung (vgl. E. 1.2 hiervor) geforderte n en ge n sachliche n
und zeitlichen Zusammenhan g . Zum einen hätte der Umstand, dass der Kläger in einer zumutbaren angepassten Tätigkeit ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können , zu einer Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs geführt. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass nach Lage der Akten für die Zusprache der ganzen Rente massgebend war, dass beim Kläger – nach Erhalt des negativen Vorbescheids der IV-Stelle vom 17. November 2009 (Urk. 11/86) – eine schwere depressive Episode festgestellt wurde, derent wegen er ab Januar 2010 stationär in der Klinik B.___ behandelt wurde (vgl. E. 4.2.5 hiervor). Eine relevante psychiatrische Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis ist für die Dauer des Vorsorgeschutzes aus dem Ar beitsverhältnis mit der Firma Z.___ , mithin bis Ende Juli 2005, nicht echtzeitlich ausgewiesen. Demzufolge wäre auch der sachliche Konnex nicht gegeben. 4. 5 Damit kann offenbleiben, ob beim Kläger tatsächlich ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt, welcher keine berufliche Tätigkeit mehr zulässt respektive zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führt. 5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Klagen als unbegründet, weshalb sie abzu weisen sind.
6.
Die Beklagte 2 beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung
( Urk. 24
S.
2).
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruc h der obsiegenden Versicherungs - träge rinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag ten 2
– anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klagen werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Pensionskasse der Firma Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter