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BV.2013.00005

Berufsunfähigkeitsrente der BVK, Voraussetzungen nicht erfüllt, da Invaliditätsgrad unter 25 % (BGE 9C_766/2014)

Zürich SozVersG · 2014-08-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, arbeitete von März 2002 bis Juni 2012 als Servicemitarbeiterin, zuletzt in einem Pensum von 80 %, im Alters

- und Pflege heim

Y.___ der Stadt Z.___ (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2, Urk. 2/7) , und war damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend BVK) vorsorgeversichert. Seit Jahren leidet die Versicherte an Knie- und Rücken be schwer den ( Valgusgonarthrose beidseits, Lumbo

- und Thorakovertebralsyn drom ), welche sie seit etwa Mitte 2010 auch in i hrer Berufstätigkeit einschränk en (Bericht von Dr. med. A.___ vom 1 5. November 2010, Urk. 2/4). Bemühungen der Invalidenversicherung im Rahmen einer Frühintervention, X.___ durch Unterstützung, Vermittlung von Kursen etc. an der bisherigen Arbeits stelle andere Einsatzmöglichkeiten zu eröffnen, scheiterten aus organisatori schen und personellen Gründen, was letztlich zur Aufhebung des Arbeits verhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen per 30. Juni 201 2 führte (vgl. Ver laufsprotokoll Eingliederungsberatung der IV-Stelle Zürich [Urk. 2/6] und Aufhebungsvereinbarung vom 1 8. April 2012, Urk. 2/14). Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2011 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrad es, da sie die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtete (Urk. 22).

Auf Ersuchen der Arbeitgeberin liess die BVK die Versicherte durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medi zin SAMM, rheumatologisch begutachten (Bericht vom 2 0. September 2011, Urk. 2/8) . Gestützt auf die vom Experten attestierte 30%ige Einschränkung (bezogen auf ein Pensum von 100 %) für die bisherige Arbeit im hauswirt schaftlichen Dienst des Altersheims mit gehend und stehend auszuführenden Tätigkeiten, teilte die BVK X.___ am 2 3. September 2011 mit, ihre Berufsunfähigkeit liege unter 25 %, weshalb keine Berufsunfähig k eitsrente aus gerichtet werde (Urk. 2/9). Daran hielt sie in dem als E inspracheentscheid bezeichneten Schreiben vom 2 6. November 2012 mit der Präzisierung fest , bei dem von ihr ausgeübten Teilzeitpensum von 80 % betrage die Berufsinvalidität 12.5 % (Urk. 2/11). 2.

Mit Eingabe vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 1 ) liess X.___ Klage gegen den Kanton Zürich bzw. gegen die BVK erheben und beantragen, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine monatliche Berufsinvalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % gemäss § 19 BVK-Statuten zuzüglich 5 % auf den verfallenen Leistungen seit Klage einleitung zu bezahlen. Ferner sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be stellen.

Mit Klageantwort vom 8. März 2013 (Urk. 7) ersuchte der Beklagte um Abwei sung der Klage . Mit Verfügung vom 2 0. März 2013 wurde das Gesuch der Klä gerin um unentg e ltliche Rechtsvertretung bewilligt, Rechtsanwalt Jürg Leim bacher zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). In der Folge hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 5. Juni 2013 [Urk. 17]; Duplik vom 1 0. Juli 2013 [Urk. 21], der Klägerin zugestellt am 1 1. Juli 2013, Urk. 23). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten Version 2010 der Versiche rungskasse für das Staatspersonal (BVK-Statuten) haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 6 3. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invaliden rente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Perso nen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 6 3. Altersjahr ausgerichtet. Über das Vorhandensein und den Grad der Berufs invalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2).

Bei einer T eil invalidität unter 25 % wird keine Rente ausgerichtet (§ 20 Abs. 2 BVK-Statuten). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Berufsinvaliden rente des Beklagten hat. Vorab zu klären ist , in welchem Umfang die Klägerin ihrer bisherigen Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem Alters heim nicht mehr nachgehen kann. 2.1

Vom Vertrauensarzt der Beklagten

nach ihren Problemen befragt (vgl. Gutach ten, Urk. 2/8) , gab die Klägerin an, das Hauptproblem seien beidseitige, links stärker ausgeprägte

und belastungsabhängige Kniebeschwerden . Teils habe sie monatelang keine Beschwerde n , doch phasenweise habe sie derartige Schmer zen, dass eine Belastung nicht mehr möglich sei (S. 8 f.) . Dr. B.___

diag nostizierte aufgrund seiner klinischen Untersuchung und der radiologischen Befunde eine ausgeprägte Valgusgonarthrose beidseits , links mehr als rechts (ICD-10 M17.0) und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), beide mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12) . Dazu führte er weiter aus, mit den deutlich valgischen Beinachsen mit Knick-/Senk-/Spreizfüssen beidsei t s und einem Extensionsdefizit der Kniegelenke bestehe eine ungünstige Situation, indem die Kniegelenke nie in der in stehender Position optimalen Streckstellung stabilisiert würden, was eine dauernde muskuläre Belastung wie auch eine Mehrbelastung der Kniebinnenstrukturen zur Folge habe. In Bezug auf die geklagte Rückenproblematik fand der Experte lediglich leichte Über lastungszeichen der lumbalen Rückenmuskulatur ohne grössere Aktivierung. Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der

n euromeningeale n Strukturen be stünden nicht, ebenso gebe es keine ausgeprägten myofaszialen Befunde im Bereich der Beckenregion. Der Experte beschrieb die arbeitsmedizinische Prob le matik aus rheumatologischer Sicht als verminderte Belastbarkeit der Kniege lenke für langdauernd stehende und gehende Aufgaben und insbesondere für Tätigkeiten in hockenden oder knienden Positionen. Wegen der Rückenproble matik seien zudem Arbeiten in langdauernd vorgeneigten Körperpositionen so wie der Einsatz mit schweren Hebe- und Tragbelastungen ungünstig.

Die funktionellen Einschränkungen in der als mittelschwer belastend beurteilte n und vorwiegend gehend/stehend auszuübende n Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin schätzte der Experte im Mittel au f 30 %. Er berücksichtigte dabei , dass in Phasen höhergradiger Aktivierung der Gonarthrosen mit Schwellungen und Erguss eine bis zu 100%ige Limitierung gerechtfertigt sein könne (S. 12 f.). Die 70%ige Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit entspricht einem Pensum von knapp 6 Stunden pro Tag. Anlässlich der gutachterlichen Untersu chung gab die Beschwerdeführerin selber eine Belastbarkeit von 4-5 Stunden an, während sie gegenüber dem behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ offenbar von einem absoluten Belastungsmaximum von 7 Stunden sprach (S. 12; vgl. auch S. 4: Zusammenfassung des Berichts von Dr. C.___ zuhanden der Invalidenversicherung vom 9. Juli 2010, wonach der Arzt das 80%-Pensum noch zu 80 % als zumutbar erachtete . D araus ergäbe sich eine Belastungsgrenze von 5.4 Stunden ) . Im Weiteren nahm Dr. B.___ im Rahmen der Begutach tung mit Dr. C.___ Rücksprache, der eine Einschränkung von 25-30 % auf grund der bestehenden Abnützungserscheinungen im Bereich der Kniegelenke als nachvollziehbar bezeichnete (S. 8).

Mit der Aussage "Im Mittel dürfte mit einer 30%-igen Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der aktuellen vorwiegend gehend/stehenden Tätigkeit der Gesamtsituation hinreichend Rechnung getragen werden." (S. 13), drück t der Gutachter aus, dass angesichts des schubweisen Auftretens der Beschwerden mit jeweils unterschiedlichen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit eine exakte Aussage nicht möglich ist. Seine Einschätzung, die Klägerin sei in der ange stammten Tätigkeit im Mittel zu 30 % (gemessen an einem 100 %-Pensum) ein geschränkt, liegt wie gesehen im Rahmen der Beurteilungen des behandelnden Rheumatologen und weicht auch nicht gravierend von der Selbsteinschätzung der Klägerin ab. 2.2

Das Gutachten von Dr. B.___ basiert auf umfassenden klinischen und radio lo gischen Untersuchungen und wurde unter Einbezug der Vorakten erstat tet. Der Arzt gelangte in ausführlicher Erörterung der Befunde zu nachvollziehbar begründeten, schlüssigen Ergebnissen. Das Gutachten wird daher

den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Stellungnahme (BGE 125 V 352 E . 3a) gerecht. Die in der Klageschrift erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 8 f.) sind unbegründet. Insbesondere das schub weise Auftreten der Knieschmerzen wie auch die Rückenproblematik wurden vom Experten in der Gesam t beurteilung berücksichtigt. Auch aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin, wonach sie teils monat e lang keine Beschwerden habe , bis wieder neue Exazerbationen aufträten (Urk. 2/8 S. 8), lassen die Ein schätzung des Gutachters als durchaus plausibel erscheinen. Auf den Bericht von

Dr. A.___ vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 2/17), worauf sich die Klägerin im Weiteren beruft und worin der Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2012 (also ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses) attestierte, kann

- mit der Klägerin (vgl. Urk. 7 S. 5) - nicht abgestellt werden. In der Tat ist nicht greifbar, weshalb die Klägerin genau ab 1. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll, nachdem sie bis dahin noch gearbeitet hatte. 2.3

Bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin vertraglich noch zu 80 % angestellt (Urk. 2/14). Die auf dieses Pensum bezogene

Einschränkung betrug somit 10 %, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 12.5 % ergibt (10/80*100). Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 17 S. 4) erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation ein Einkommensvergleich . Ein Prozen t vergleich genügt, weil lediglich zu bestimmen ist, wie hoch die Einbusse in der bisherigen Tätigkeit ausfällt. Ob und in welchem Umfang eine versicherte Per son in einer anderen Tätigkeit ein Einkommen erzielen könnte, ist für die Bestimmung der Berufsinvalidität im Sinne von § 19 Abs. 1 BVK-Statuten nicht relevant. Da der Invaliditätsgrad unter 25 % liegt, hat die Beklagte den Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Klage führt. 3 .

Mit Honorarnote vom 1 3. August 2014 machte der unen t geltliche Rechtsvertre ter der Klägerin einen Aufwand von 16.92 Stunden und Barauslagen von Fr. 151.50 geltend (Urk. 24). Dazu ist vorab zu bemerken, dass mit der Prozess entschädigung lediglich Bemühungen für dieses Verfahren, nicht jedoch vorpro zessuale Aufwendungen oder weiteres abgegolten wird. Als vorprozessual ist namentlich die Position vom 2 7. November 2012: "Eingang Entscheid, Akten studium, Literaturrecherche, Mail an Klientin und Mail an Dr. N . " mit einem Aufwand von 100 Minuten zu betrachten, welche nicht vergütet werden kann. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die separat aufgeführten Telefonate und Mails mit der Klägerin oder der Stadt Z.___ im Umfang von rund 45 Minuten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zwingend notwendig oder geboten waren . Hinzu kommen weitere, zeitlich nicht ausgewiesene Telefonate, welche unter Positionen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Klage oder Replik erscheinen und geschätzt mit 30 Minuten zu veranschlagen sind . Als angemessen erscheint demnach ein um 175 Minuten gekürzter entschädi gungspflichtiger Aufwand von 14 Stunden. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demnach mit Fr. 3'188.-- (inklusive Barauslagen und MWS

t) aus der Ge richtskasse zu ent schädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 3'188 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958, arbeitete von März 2002 bis Juni 2012 als Servicemitarbeiterin, zuletzt in einem Pensum von 80 %, im Alters

- und Pflege heim

Y.___ der Stadt Z.___ (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2, Urk. 2/7) , und war damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend BVK) vorsorgeversichert. Seit Jahren leidet die Versicherte an Knie- und Rücken be schwer den ( Valgusgonarthrose beidseits, Lumbo

- und Thorakovertebralsyn drom ), welche sie seit etwa Mitte 2010 auch in i hrer Berufstätigkeit einschränk en (Bericht von Dr. med. A.___ vom 1 5. November 2010, Urk. 2/4). Bemühungen der Invalidenversicherung im Rahmen einer Frühintervention, X.___ durch Unterstützung, Vermittlung von Kursen etc. an der bisherigen Arbeits stelle andere Einsatzmöglichkeiten zu eröffnen, scheiterten aus organisatori schen und personellen Gründen, was letztlich zur Aufhebung des Arbeits verhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen per 30. Juni 201

E. 2 Mit Eingabe vom

E. 2.1 Vom Vertrauensarzt der Beklagten

nach ihren Problemen befragt (vgl. Gutach ten, Urk. 2/8) , gab die Klägerin an, das Hauptproblem seien beidseitige, links stärker ausgeprägte

und belastungsabhängige Kniebeschwerden . Teils habe sie monatelang keine Beschwerde n , doch phasenweise habe sie derartige Schmer zen, dass eine Belastung nicht mehr möglich sei (S. 8 f.) . Dr. B.___

diag nostizierte aufgrund seiner klinischen Untersuchung und der radiologischen Befunde eine ausgeprägte Valgusgonarthrose beidseits , links mehr als rechts (ICD-10 M17.0) und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), beide mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12) . Dazu führte er weiter aus, mit den deutlich valgischen Beinachsen mit Knick-/Senk-/Spreizfüssen beidsei t s und einem Extensionsdefizit der Kniegelenke bestehe eine ungünstige Situation, indem die Kniegelenke nie in der in stehender Position optimalen Streckstellung stabilisiert würden, was eine dauernde muskuläre Belastung wie auch eine Mehrbelastung der Kniebinnenstrukturen zur Folge habe. In Bezug auf die geklagte Rückenproblematik fand der Experte lediglich leichte Über lastungszeichen der lumbalen Rückenmuskulatur ohne grössere Aktivierung. Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der

n euromeningeale n Strukturen be stünden nicht, ebenso gebe es keine ausgeprägten myofaszialen Befunde im Bereich der Beckenregion. Der Experte beschrieb die arbeitsmedizinische Prob le matik aus rheumatologischer Sicht als verminderte Belastbarkeit der Kniege lenke für langdauernd stehende und gehende Aufgaben und insbesondere für Tätigkeiten in hockenden oder knienden Positionen. Wegen der Rückenproble matik seien zudem Arbeiten in langdauernd vorgeneigten Körperpositionen so wie der Einsatz mit schweren Hebe- und Tragbelastungen ungünstig.

Die funktionellen Einschränkungen in der als mittelschwer belastend beurteilte n und vorwiegend gehend/stehend auszuübende n Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin schätzte der Experte im Mittel au f 30 %. Er berücksichtigte dabei , dass in Phasen höhergradiger Aktivierung der Gonarthrosen mit Schwellungen und Erguss eine bis zu 100%ige Limitierung gerechtfertigt sein könne (S. 12 f.). Die 70%ige Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit entspricht einem Pensum von knapp 6 Stunden pro Tag. Anlässlich der gutachterlichen Untersu chung gab die Beschwerdeführerin selber eine Belastbarkeit von 4-5 Stunden an, während sie gegenüber dem behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ offenbar von einem absoluten Belastungsmaximum von 7 Stunden sprach (S. 12; vgl. auch S. 4: Zusammenfassung des Berichts von Dr. C.___ zuhanden der Invalidenversicherung vom 9. Juli 2010, wonach der Arzt das 80%-Pensum noch zu 80 % als zumutbar erachtete . D araus ergäbe sich eine Belastungsgrenze von 5.4 Stunden ) . Im Weiteren nahm Dr. B.___ im Rahmen der Begutach tung mit Dr. C.___ Rücksprache, der eine Einschränkung von 25-30 % auf grund der bestehenden Abnützungserscheinungen im Bereich der Kniegelenke als nachvollziehbar bezeichnete (S. 8).

Mit der Aussage "Im Mittel dürfte mit einer 30%-igen Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der aktuellen vorwiegend gehend/stehenden Tätigkeit der Gesamtsituation hinreichend Rechnung getragen werden." (S. 13), drück t der Gutachter aus, dass angesichts des schubweisen Auftretens der Beschwerden mit jeweils unterschiedlichen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit eine exakte Aussage nicht möglich ist. Seine Einschätzung, die Klägerin sei in der ange stammten Tätigkeit im Mittel zu 30 % (gemessen an einem 100 %-Pensum) ein geschränkt, liegt wie gesehen im Rahmen der Beurteilungen des behandelnden Rheumatologen und weicht auch nicht gravierend von der Selbsteinschätzung der Klägerin ab.

E. 2.2 Das Gutachten von Dr. B.___ basiert auf umfassenden klinischen und radio lo gischen Untersuchungen und wurde unter Einbezug der Vorakten erstat tet. Der Arzt gelangte in ausführlicher Erörterung der Befunde zu nachvollziehbar begründeten, schlüssigen Ergebnissen. Das Gutachten wird daher

den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Stellungnahme (BGE 125 V 352 E . 3a) gerecht. Die in der Klageschrift erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 8 f.) sind unbegründet. Insbesondere das schub weise Auftreten der Knieschmerzen wie auch die Rückenproblematik wurden vom Experten in der Gesam t beurteilung berücksichtigt. Auch aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin, wonach sie teils monat e lang keine Beschwerden habe , bis wieder neue Exazerbationen aufträten (Urk. 2/8 S. 8), lassen die Ein schätzung des Gutachters als durchaus plausibel erscheinen. Auf den Bericht von

Dr. A.___ vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 2/17), worauf sich die Klägerin im Weiteren beruft und worin der Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2012 (also ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses) attestierte, kann

- mit der Klägerin (vgl. Urk. 7 S. 5) - nicht abgestellt werden. In der Tat ist nicht greifbar, weshalb die Klägerin genau ab 1. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll, nachdem sie bis dahin noch gearbeitet hatte.

E. 2.3 Bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin vertraglich noch zu 80 % angestellt (Urk. 2/14). Die auf dieses Pensum bezogene

Einschränkung betrug somit 10 %, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 12.5 % ergibt (10/80*100). Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 17 S. 4) erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation ein Einkommensvergleich . Ein Prozen t vergleich genügt, weil lediglich zu bestimmen ist, wie hoch die Einbusse in der bisherigen Tätigkeit ausfällt. Ob und in welchem Umfang eine versicherte Per son in einer anderen Tätigkeit ein Einkommen erzielen könnte, ist für die Bestimmung der Berufsinvalidität im Sinne von § 19 Abs. 1 BVK-Statuten nicht relevant. Da der Invaliditätsgrad unter 25 % liegt, hat die Beklagte den Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Klage führt.

E. 3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 3'188 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Klägerin wird auf § 16 Abs.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00005 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

28. August 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro Leimbacher Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, arbeitete von März 2002 bis Juni 2012 als Servicemitarbeiterin, zuletzt in einem Pensum von 80 %, im Alters

- und Pflege heim

Y.___ der Stadt Z.___ (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2, Urk. 2/7) , und war damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend BVK) vorsorgeversichert. Seit Jahren leidet die Versicherte an Knie- und Rücken be schwer den ( Valgusgonarthrose beidseits, Lumbo

- und Thorakovertebralsyn drom ), welche sie seit etwa Mitte 2010 auch in i hrer Berufstätigkeit einschränk en (Bericht von Dr. med. A.___ vom 1 5. November 2010, Urk. 2/4). Bemühungen der Invalidenversicherung im Rahmen einer Frühintervention, X.___ durch Unterstützung, Vermittlung von Kursen etc. an der bisherigen Arbeits stelle andere Einsatzmöglichkeiten zu eröffnen, scheiterten aus organisatori schen und personellen Gründen, was letztlich zur Aufhebung des Arbeits verhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen per 30. Juni 201 2 führte (vgl. Ver laufsprotokoll Eingliederungsberatung der IV-Stelle Zürich [Urk. 2/6] und Aufhebungsvereinbarung vom 1 8. April 2012, Urk. 2/14). Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2011 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrad es, da sie die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtete (Urk. 22).

Auf Ersuchen der Arbeitgeberin liess die BVK die Versicherte durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medi zin SAMM, rheumatologisch begutachten (Bericht vom 2 0. September 2011, Urk. 2/8) . Gestützt auf die vom Experten attestierte 30%ige Einschränkung (bezogen auf ein Pensum von 100 %) für die bisherige Arbeit im hauswirt schaftlichen Dienst des Altersheims mit gehend und stehend auszuführenden Tätigkeiten, teilte die BVK X.___ am 2 3. September 2011 mit, ihre Berufsunfähigkeit liege unter 25 %, weshalb keine Berufsunfähig k eitsrente aus gerichtet werde (Urk. 2/9). Daran hielt sie in dem als E inspracheentscheid bezeichneten Schreiben vom 2 6. November 2012 mit der Präzisierung fest , bei dem von ihr ausgeübten Teilzeitpensum von 80 % betrage die Berufsinvalidität 12.5 % (Urk. 2/11). 2.

Mit Eingabe vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 1 ) liess X.___ Klage gegen den Kanton Zürich bzw. gegen die BVK erheben und beantragen, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine monatliche Berufsinvalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % gemäss § 19 BVK-Statuten zuzüglich 5 % auf den verfallenen Leistungen seit Klage einleitung zu bezahlen. Ferner sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be stellen.

Mit Klageantwort vom 8. März 2013 (Urk. 7) ersuchte der Beklagte um Abwei sung der Klage . Mit Verfügung vom 2 0. März 2013 wurde das Gesuch der Klä gerin um unentg e ltliche Rechtsvertretung bewilligt, Rechtsanwalt Jürg Leim bacher zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). In der Folge hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 5. Juni 2013 [Urk. 17]; Duplik vom 1 0. Juli 2013 [Urk. 21], der Klägerin zugestellt am 1 1. Juli 2013, Urk. 23). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten Version 2010 der Versiche rungskasse für das Staatspersonal (BVK-Statuten) haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 6 3. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invaliden rente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Perso nen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 6 3. Altersjahr ausgerichtet. Über das Vorhandensein und den Grad der Berufs invalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2).

Bei einer T eil invalidität unter 25 % wird keine Rente ausgerichtet (§ 20 Abs. 2 BVK-Statuten). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Berufsinvaliden rente des Beklagten hat. Vorab zu klären ist , in welchem Umfang die Klägerin ihrer bisherigen Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem Alters heim nicht mehr nachgehen kann. 2.1

Vom Vertrauensarzt der Beklagten

nach ihren Problemen befragt (vgl. Gutach ten, Urk. 2/8) , gab die Klägerin an, das Hauptproblem seien beidseitige, links stärker ausgeprägte

und belastungsabhängige Kniebeschwerden . Teils habe sie monatelang keine Beschwerde n , doch phasenweise habe sie derartige Schmer zen, dass eine Belastung nicht mehr möglich sei (S. 8 f.) . Dr. B.___

diag nostizierte aufgrund seiner klinischen Untersuchung und der radiologischen Befunde eine ausgeprägte Valgusgonarthrose beidseits , links mehr als rechts (ICD-10 M17.0) und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), beide mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12) . Dazu führte er weiter aus, mit den deutlich valgischen Beinachsen mit Knick-/Senk-/Spreizfüssen beidsei t s und einem Extensionsdefizit der Kniegelenke bestehe eine ungünstige Situation, indem die Kniegelenke nie in der in stehender Position optimalen Streckstellung stabilisiert würden, was eine dauernde muskuläre Belastung wie auch eine Mehrbelastung der Kniebinnenstrukturen zur Folge habe. In Bezug auf die geklagte Rückenproblematik fand der Experte lediglich leichte Über lastungszeichen der lumbalen Rückenmuskulatur ohne grössere Aktivierung. Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der

n euromeningeale n Strukturen be stünden nicht, ebenso gebe es keine ausgeprägten myofaszialen Befunde im Bereich der Beckenregion. Der Experte beschrieb die arbeitsmedizinische Prob le matik aus rheumatologischer Sicht als verminderte Belastbarkeit der Kniege lenke für langdauernd stehende und gehende Aufgaben und insbesondere für Tätigkeiten in hockenden oder knienden Positionen. Wegen der Rückenproble matik seien zudem Arbeiten in langdauernd vorgeneigten Körperpositionen so wie der Einsatz mit schweren Hebe- und Tragbelastungen ungünstig.

Die funktionellen Einschränkungen in der als mittelschwer belastend beurteilte n und vorwiegend gehend/stehend auszuübende n Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin schätzte der Experte im Mittel au f 30 %. Er berücksichtigte dabei , dass in Phasen höhergradiger Aktivierung der Gonarthrosen mit Schwellungen und Erguss eine bis zu 100%ige Limitierung gerechtfertigt sein könne (S. 12 f.). Die 70%ige Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit entspricht einem Pensum von knapp 6 Stunden pro Tag. Anlässlich der gutachterlichen Untersu chung gab die Beschwerdeführerin selber eine Belastbarkeit von 4-5 Stunden an, während sie gegenüber dem behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ offenbar von einem absoluten Belastungsmaximum von 7 Stunden sprach (S. 12; vgl. auch S. 4: Zusammenfassung des Berichts von Dr. C.___ zuhanden der Invalidenversicherung vom 9. Juli 2010, wonach der Arzt das 80%-Pensum noch zu 80 % als zumutbar erachtete . D araus ergäbe sich eine Belastungsgrenze von 5.4 Stunden ) . Im Weiteren nahm Dr. B.___ im Rahmen der Begutach tung mit Dr. C.___ Rücksprache, der eine Einschränkung von 25-30 % auf grund der bestehenden Abnützungserscheinungen im Bereich der Kniegelenke als nachvollziehbar bezeichnete (S. 8).

Mit der Aussage "Im Mittel dürfte mit einer 30%-igen Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der aktuellen vorwiegend gehend/stehenden Tätigkeit der Gesamtsituation hinreichend Rechnung getragen werden." (S. 13), drück t der Gutachter aus, dass angesichts des schubweisen Auftretens der Beschwerden mit jeweils unterschiedlichen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit eine exakte Aussage nicht möglich ist. Seine Einschätzung, die Klägerin sei in der ange stammten Tätigkeit im Mittel zu 30 % (gemessen an einem 100 %-Pensum) ein geschränkt, liegt wie gesehen im Rahmen der Beurteilungen des behandelnden Rheumatologen und weicht auch nicht gravierend von der Selbsteinschätzung der Klägerin ab. 2.2

Das Gutachten von Dr. B.___ basiert auf umfassenden klinischen und radio lo gischen Untersuchungen und wurde unter Einbezug der Vorakten erstat tet. Der Arzt gelangte in ausführlicher Erörterung der Befunde zu nachvollziehbar begründeten, schlüssigen Ergebnissen. Das Gutachten wird daher

den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Stellungnahme (BGE 125 V 352 E . 3a) gerecht. Die in der Klageschrift erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 8 f.) sind unbegründet. Insbesondere das schub weise Auftreten der Knieschmerzen wie auch die Rückenproblematik wurden vom Experten in der Gesam t beurteilung berücksichtigt. Auch aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin, wonach sie teils monat e lang keine Beschwerden habe , bis wieder neue Exazerbationen aufträten (Urk. 2/8 S. 8), lassen die Ein schätzung des Gutachters als durchaus plausibel erscheinen. Auf den Bericht von

Dr. A.___ vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 2/17), worauf sich die Klägerin im Weiteren beruft und worin der Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2012 (also ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses) attestierte, kann

- mit der Klägerin (vgl. Urk. 7 S. 5) - nicht abgestellt werden. In der Tat ist nicht greifbar, weshalb die Klägerin genau ab 1. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll, nachdem sie bis dahin noch gearbeitet hatte. 2.3

Bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin vertraglich noch zu 80 % angestellt (Urk. 2/14). Die auf dieses Pensum bezogene

Einschränkung betrug somit 10 %, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 12.5 % ergibt (10/80*100). Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 17 S. 4) erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation ein Einkommensvergleich . Ein Prozen t vergleich genügt, weil lediglich zu bestimmen ist, wie hoch die Einbusse in der bisherigen Tätigkeit ausfällt. Ob und in welchem Umfang eine versicherte Per son in einer anderen Tätigkeit ein Einkommen erzielen könnte, ist für die Bestimmung der Berufsinvalidität im Sinne von § 19 Abs. 1 BVK-Statuten nicht relevant. Da der Invaliditätsgrad unter 25 % liegt, hat die Beklagte den Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Klage führt. 3 .

Mit Honorarnote vom 1 3. August 2014 machte der unen t geltliche Rechtsvertre ter der Klägerin einen Aufwand von 16.92 Stunden und Barauslagen von Fr. 151.50 geltend (Urk. 24). Dazu ist vorab zu bemerken, dass mit der Prozess entschädigung lediglich Bemühungen für dieses Verfahren, nicht jedoch vorpro zessuale Aufwendungen oder weiteres abgegolten wird. Als vorprozessual ist namentlich die Position vom 2 7. November 2012: "Eingang Entscheid, Akten studium, Literaturrecherche, Mail an Klientin und Mail an Dr. N . " mit einem Aufwand von 100 Minuten zu betrachten, welche nicht vergütet werden kann. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die separat aufgeführten Telefonate und Mails mit der Klägerin oder der Stadt Z.___ im Umfang von rund 45 Minuten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zwingend notwendig oder geboten waren . Hinzu kommen weitere, zeitlich nicht ausgewiesene Telefonate, welche unter Positionen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Klage oder Replik erscheinen und geschätzt mit 30 Minuten zu veranschlagen sind . Als angemessen erscheint demnach ein um 175 Minuten gekürzter entschädi gungspflichtiger Aufwand von 14 Stunden. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demnach mit Fr. 3'188.-- (inklusive Barauslagen und MWS

t) aus der Ge richtskasse zu ent schädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 3'188 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli