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BV.2013.00003

Beiträge zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts im Bauhauptgewerbe (FAR) sind auch bei Arbeitnehmern zu erheben, welche aufgrund bisher ungenügender Beitragszeiten die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mehr erfüllen können (BGE 9C_711/2014) (hängig)

Zürich SozVersG · 2014-08-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1952, stellte 2010 bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) das Gesuch um reglementarische Leistungen ab August 2012 (Urk. 7/5). Nachdem ihm die FAR-Auszahlungsstelle mit Schreiben vom 15. Mai 2012 mitgeteilt hatte, dass er die reglementarischen Voraussetzungen zum Leistungsbezug nicht erfülle (Urk. 2), reichte X.___ am 20. Januar 2013 beim Sozialversicherungsgericht Klage auf Renten zahlung ein mit der Begründung, dass er Anspruch auf Leistungen habe, weil er Beiträge an die FAR entrichtet habe (Urk. 1). 2.

Am 12. April 2013 reichte die FAR ihre Klageantwort (Urk. 6) sowie ihre Akten (Urk. 7/1-25) ein mit dem Rechtsbegehren, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers abzuweisen. 3.

Nachdem der Kläger das Doppel der Klageantwortschrift erhalten hatte (vgl. Urk. 8), ergänzte dieser das Klagebegehren mit dem Eventualantrag auf Rücker stattung der von ihm geleisteten FAR-Beiträge , mindestens ab Juli 2012 (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss der vom Kläger nicht bestrittenen und mit den Klageantwortbeilagen Urk. 7/1 und Urk. 7/2 sowie Urk. 7/24 belegten Sachdarstellung der Beklagten handelt es sich bei ihr um eine nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne der Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen

und Invalidenvorsorg e (BVG), welche als Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89 a

des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB)

in der freiwilligen berufli chen Vorsorge tätig ist (vgl. SZS 2008 S. 487, Bundesgerichtsurteile 9C_211/2008 E. 3.2; 9C_783/2011 vom 2 1. November 2011 E. 1.1 ; 9C_347/2011 vom 2 6. Januar 2012 E. 1.1 ) . Sie erbringt ausschliesslich Leistun gen der freiwilligen beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer im räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrag s für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR)

nach Massgabe ihres Regle ments und erhebt zur Finanzierung dieser Leistungen Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im betrieblichen Geltungsbereich des Reglemen ts .

Ebenso ist unbestritten, dass es sich beim Kläger um einen Arbeitnehmer han delt, welcher i m Zeitpunkt der Gesuchsstellung dem GAV FAR unterstellt war und der somit grundsätzlich Anspruch auf FAR-Leistungen erheben konnte und kann - sofern er die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt.

Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Behandlung der Klage ergibt sich aus Art. 89 a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ).

2. 2.1 2.1.1

Soweit die Arbeitnehmer in der freiwillige n berufliche n Vorsorge Beiträge an die Stiftung leisten ( Art. 89 a

Abs. 3 ZGB), sind für das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der Stiftung die Grundsätze der weitergehenden beruflichen Vorsorge zu beachten.

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als sol cher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obliga tionenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgever trages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedin gungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E.

5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abre den getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finan zierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Regle ment im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 2.1.2

Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Reglements werden die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträge des Stiftungs vermögens

geäufnet . Für die Finanzierung gilt das Rentenwert-Umlagever fahren , indem aus den Beiträgen nebst angemessenen Reserven lediglich die in den entsprechenden Zeitperioden zugesprochenen Überbrückungsleistungen und zu erwartenden Härtefallersatzleistungen finanziert werden ( Art. 5 Abs. 2 des Reglements). Der Beitrag des Arbeitnehmers beträgt 1 % des massgeblichen Lohnes ( Art. 7 Abs. 1 des Reglements), wobei der Arbeitgeber die Beiträge bei jeder Lohnzahlung abzuziehen hat, soweit die Beiträge nicht anderweitig über nommen werden ( Art. 7 Abs. 2 des Reglements).

N ach Art. 13

Abs. 1 des Reglements (Urk. 7/2 ) ka nn der Arbeitnehmende eine Über brückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 6 0. Altersjahr voll endet hat ( lit . a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat ( lit . b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sie ben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat ( lit . c) und die Erwerbstätigkeit d efinitiv aufgibt ( lit . d).

Der Arbeitnehmende , der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 lit . c) nicht vollständig erfüllt, kann laut Art. 13 Abs. 2 des Reglement s eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er während der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig war, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen ( lit . a), und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war. Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeits vermitt lungszentrum (RAV), als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Ver mittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeits verhält nis beendet ist. Der Stiftungsrat kann präzisierende Richtlinien erlassen ( lit . b).

Um unbillige Härten zu vermeiden, kann d er Stiftungsrat in Einzelfällen

Über brü ckungsrenten zusprechen , wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV FAR und des Reglements nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchstel ler vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art.13 Abs. 4 des Regle ments) . 2. 2 2.2.1

In ihrer das Leistungsgesuch des Klägers ablehnenden Stellungnahme vom 15. Mai 2012 (Urk. 2) hatte die Beklagte unter Auflistung der Arbeitgeber und der Dauer der Arbeitsverhältnisse festgehalten, dass der Kläger in den zwanzig Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn während maximal sieben Jahren und elf Monaten eine anrechenbare Beschäftigung ausgeübt habe .

2.2.2

In d er Klagebegründung nimmt der Kläger Bezug auf seine Arbeit im Bauhaupt gewerbe zwischen dem 1. August 1995 und dem 31. März 2006, welche er in Anstellungen bei Personalverleihern ausgeübt hatte (vgl. Urk. 2 S. 2) . Dabei behauptet er nicht, dass es sich - entgegen der Qualifikation durch die Beklagte - um dem GAV FAR unterstellte Tätigkeiten gehandelt habe, sondern macht geltend, dass er damals als Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversiche rung gezwungen gewesen sei, durch Personalverleiher vermittelte Temporär stellen anzunehmen. 2.2.3

In ihrer Klageantwort listet die Beklagte die erwerblichen Tätigkeiten sowie Zei ten der Arbeitslosigkeit des Klägers detailliert auf und belegt , inwieweit der Kläger im Sinne des Reglements anrechenbare Beschäftigungszeiten aufweist (Urk. 6 S. 3-11) . Unter Berücksichtigung auch der persönlichen bzw. funktio nellen Unterstellungskriterien (Ausschluss von leitendem Personal, vgl. Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 3 Abs. des Reglements)

beträgt die anrechenbare Beitragszeit des Klägers nur noch 4 Jahre und einen Monat (Urk. 6 S. 11 ) 2.2.4

Das n ach Einsicht in die Klageantwort gestellte Begehren um Rückerstattung seiner FAR-Lohnabzüge begründet der Kläger dahingehend, dass von ihm keine Beiträge erhoben werden dürften, wenn er keinen Rentenanspruch habe bzw. bis zum ordentlichen Rentenalter gar keinen Rentenanspruch mehr erwerben könne (Urk. 9). 2.3

Die präzisen und nachvollziehbar belegten tatsächlichen Angaben der Beklagten zu den anrechenbaren Beitragszeiten des Klägers werden von diesem nicht bestritten, weshalb sie auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen sind. 2.3.1

Bei m Vorbringen , wonach ihm die Arbeitszeiten bei (damals noch) nicht dem GAV FAR unterstellten Personalverleihern anzurechnen seien, weil er unfrei willigerweise für nicht unterstellte Betriebe habe arbeiten müssen, verkennt der Kläger, dass die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des flexiblen Altersrück tritt s keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem unterstellten Betrieb gewährt - auch nicht nach einmal erfolgter Beitragszahlung auf Weiterbeschäftigung bis zur Entstehung eines Rentenanspruchs. Das Risiko der Entlassung in einem unterstellten Betrieb ist genauso wenig versichert wie das Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen zufolge eines beruflichen Aufstiegs (vgl. E. 2.2.3) . A us dem Umstand , dass er seine wiederholte Arbeitslosigkeit nicht stets durch den Antritt einer neuen Stelle in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb beenden konnte, kann der Kläger daher nichts zu seinen Gunsten ablei ten. 2.3.2

Dass der Kläger weiterhin FAR-Beiträge zu entrichten hat, obwohl er aufgrund der in der Klageantwort dargelegten Sach- und Rechtslage bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters gar keinen Anspruch auf FAR-Leistungen mehr erwerben kann, widerspricht zwar dem Versicherungsprinzip (grundsätzlich können Versicherungsprämien nur so weit und so lange erhoben werden , als das versicherte Risiko sich noch realisieren kann). Indessen handelt es sich beim flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe nicht um eine Sparversicherung, bei wel cher die Leistungen aus den persönlichen Beiträgen finanziert werden (vgl. E. 2.1.2) , und wird das Versicherungsprinzip in der Sozialversicherung häufig durch das Solidaritätsprinzip durchbrochen, indem obligatorisch zu leistende Beiträge auch zur Finanzierung von Leistungen verwendet werden, welche nicht dem Beitragsleistenden zukommen bzw. zukommen können. Auf grund der aktenkundigen Erwerbsbiographie des Klägers mit wiederholten Phasen der Arbeitslosigkeit ist davon auszugehen , dass er selbst (auch) schon mit Solidaritätsbeiträgen anderer Versicherter finanzierte Sozialversicherungs l eistungen erhalten hat (dies bereits deshalb, weil das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung einen einheitlichen Beitragssatz kennt , welcher weder branche n- noch persönlich keitsabhängige Risikofaktoren berücksichtigt) . Von einer stossenden Ungerech tigkeit beim Lohnabzug zur solidarischen Mitfinanzierung von dem Kläger nicht mehr zugänglichen FAR-Leistungen für andere Arbeitsnehmer im Bauhauptge werbe kann daher nicht gesprochen werden . Dies zumal der FAR- Abzug von einem gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Lohn erfolgt und offen ist, ob der Arbeitgeber verpflichtet wäre, den abgezogenen Betrag dem Kläger auszube zahlen, wenn er ihn nicht für die FAR-Finanzierung abziehen müsste. 2.3.3

In sgesamt vermag der Kläger nicht darzu tun , weshalb er trotz der klaren und von ihm nicht best rittenen Nichterfüllung der reg lementarischen Anspruchsvo raussetzun gen Anspruch auf FAR-Leistungen oder einen Anspruch auf Rücker stattung von bereits abgezogenen oder künftig vom Lohn abzuziehenden per sönlichen FAR-Beiträgen haben sollte.

Demzufolge ist die Klage abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1952, stellte 2010 bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) das Gesuch um reglementarische Leistungen ab August 2012 (Urk. 7/5). Nachdem ihm die FAR-Auszahlungsstelle mit Schreiben vom 15. Mai 2012 mitgeteilt hatte, dass er die reglementarischen Voraussetzungen zum Leistungsbezug nicht erfülle (Urk. 2), reichte X.___ am 20. Januar 2013 beim Sozialversicherungsgericht Klage auf Renten zahlung ein mit der Begründung, dass er Anspruch auf Leistungen habe, weil er Beiträge an die FAR entrichtet habe (Urk. 1).

E. 2 Am 12. April 2013 reichte die FAR ihre Klageantwort (Urk. 6) sowie ihre Akten (Urk. 7/1-25) ein mit dem Rechtsbegehren, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers abzuweisen.

E. 2.1.1 Soweit die Arbeitnehmer in der freiwillige n berufliche n Vorsorge Beiträge an die Stiftung leisten ( Art. 89 a

Abs.

E. 2.1.2 Gemäss Art.

E. 2.3 Die präzisen und nachvollziehbar belegten tatsächlichen Angaben der Beklagten zu den anrechenbaren Beitragszeiten des Klägers werden von diesem nicht bestritten, weshalb sie auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen sind.

E. 2.3.1 Bei m Vorbringen , wonach ihm die Arbeitszeiten bei (damals noch) nicht dem GAV FAR unterstellten Personalverleihern anzurechnen seien, weil er unfrei willigerweise für nicht unterstellte Betriebe habe arbeiten müssen, verkennt der Kläger, dass die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des flexiblen Altersrück tritt s keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem unterstellten Betrieb gewährt - auch nicht nach einmal erfolgter Beitragszahlung auf Weiterbeschäftigung bis zur Entstehung eines Rentenanspruchs. Das Risiko der Entlassung in einem unterstellten Betrieb ist genauso wenig versichert wie das Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen zufolge eines beruflichen Aufstiegs (vgl. E. 2.2.3) . A us dem Umstand , dass er seine wiederholte Arbeitslosigkeit nicht stets durch den Antritt einer neuen Stelle in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb beenden konnte, kann der Kläger daher nichts zu seinen Gunsten ablei ten.

E. 2.3.2 Dass der Kläger weiterhin FAR-Beiträge zu entrichten hat, obwohl er aufgrund der in der Klageantwort dargelegten Sach- und Rechtslage bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters gar keinen Anspruch auf FAR-Leistungen mehr erwerben kann, widerspricht zwar dem Versicherungsprinzip (grundsätzlich können Versicherungsprämien nur so weit und so lange erhoben werden , als das versicherte Risiko sich noch realisieren kann). Indessen handelt es sich beim flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe nicht um eine Sparversicherung, bei wel cher die Leistungen aus den persönlichen Beiträgen finanziert werden (vgl. E. 2.1.2) , und wird das Versicherungsprinzip in der Sozialversicherung häufig durch das Solidaritätsprinzip durchbrochen, indem obligatorisch zu leistende Beiträge auch zur Finanzierung von Leistungen verwendet werden, welche nicht dem Beitragsleistenden zukommen bzw. zukommen können. Auf grund der aktenkundigen Erwerbsbiographie des Klägers mit wiederholten Phasen der Arbeitslosigkeit ist davon auszugehen , dass er selbst (auch) schon mit Solidaritätsbeiträgen anderer Versicherter finanzierte Sozialversicherungs l eistungen erhalten hat (dies bereits deshalb, weil das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung einen einheitlichen Beitragssatz kennt , welcher weder branche n- noch persönlich keitsabhängige Risikofaktoren berücksichtigt) . Von einer stossenden Ungerech tigkeit beim Lohnabzug zur solidarischen Mitfinanzierung von dem Kläger nicht mehr zugänglichen FAR-Leistungen für andere Arbeitsnehmer im Bauhauptge werbe kann daher nicht gesprochen werden . Dies zumal der FAR- Abzug von einem gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Lohn erfolgt und offen ist, ob der Arbeitgeber verpflichtet wäre, den abgezogenen Betrag dem Kläger auszube zahlen, wenn er ihn nicht für die FAR-Finanzierung abziehen müsste.

E. 2.3.3 In sgesamt vermag der Kläger nicht darzu tun , weshalb er trotz der klaren und von ihm nicht best rittenen Nichterfüllung der reg lementarischen Anspruchsvo raussetzun gen Anspruch auf FAR-Leistungen oder einen Anspruch auf Rücker stattung von bereits abgezogenen oder künftig vom Lohn abzuziehenden per sönlichen FAR-Beiträgen haben sollte.

Demzufolge ist die Klage abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

E. 3 ZGB), sind für das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der Stiftung die Grundsätze der weitergehenden beruflichen Vorsorge zu beachten.

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als sol cher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obliga tionenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgever trages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedin gungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E.

5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abre den getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finan zierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Regle ment im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

E. 5 Abs. 2 des Reglements). Der Beitrag des Arbeitnehmers beträgt 1 % des massgeblichen Lohnes ( Art.

E. 7 Abs. 2 des Reglements).

N ach Art. 13

Abs. 1 des Reglements (Urk. 7/2 ) ka nn der Arbeitnehmende eine Über brückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 6 0. Altersjahr voll endet hat ( lit . a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat ( lit . b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sie ben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat ( lit . c) und die Erwerbstätigkeit d efinitiv aufgibt ( lit . d).

Der Arbeitnehmende , der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 lit . c) nicht vollständig erfüllt, kann laut Art. 13 Abs. 2 des Reglement s eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er während der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig war, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen ( lit . a), und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war. Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeits vermitt lungszentrum (RAV), als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Ver mittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeits verhält nis beendet ist. Der Stiftungsrat kann präzisierende Richtlinien erlassen ( lit . b).

Um unbillige Härten zu vermeiden, kann d er Stiftungsrat in Einzelfällen

Über brü ckungsrenten zusprechen , wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV FAR und des Reglements nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchstel ler vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art.13 Abs. 4 des Regle ments) . 2. 2 2.2.1

In ihrer das Leistungsgesuch des Klägers ablehnenden Stellungnahme vom 15. Mai 2012 (Urk. 2) hatte die Beklagte unter Auflistung der Arbeitgeber und der Dauer der Arbeitsverhältnisse festgehalten, dass der Kläger in den zwanzig Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn während maximal sieben Jahren und elf Monaten eine anrechenbare Beschäftigung ausgeübt habe .

2.2.2

In d er Klagebegründung nimmt der Kläger Bezug auf seine Arbeit im Bauhaupt gewerbe zwischen dem 1. August 1995 und dem 31. März 2006, welche er in Anstellungen bei Personalverleihern ausgeübt hatte (vgl. Urk. 2 S. 2) . Dabei behauptet er nicht, dass es sich - entgegen der Qualifikation durch die Beklagte - um dem GAV FAR unterstellte Tätigkeiten gehandelt habe, sondern macht geltend, dass er damals als Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversiche rung gezwungen gewesen sei, durch Personalverleiher vermittelte Temporär stellen anzunehmen. 2.2.3

In ihrer Klageantwort listet die Beklagte die erwerblichen Tätigkeiten sowie Zei ten der Arbeitslosigkeit des Klägers detailliert auf und belegt , inwieweit der Kläger im Sinne des Reglements anrechenbare Beschäftigungszeiten aufweist (Urk. 6 S. 3-11) . Unter Berücksichtigung auch der persönlichen bzw. funktio nellen Unterstellungskriterien (Ausschluss von leitendem Personal, vgl. Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 3 Abs. des Reglements)

beträgt die anrechenbare Beitragszeit des Klägers nur noch 4 Jahre und einen Monat (Urk. 6 S. 11 ) 2.2.4

Das n ach Einsicht in die Klageantwort gestellte Begehren um Rückerstattung seiner FAR-Lohnabzüge begründet der Kläger dahingehend, dass von ihm keine Beiträge erhoben werden dürften, wenn er keinen Rentenanspruch habe bzw. bis zum ordentlichen Rentenalter gar keinen Rentenanspruch mehr erwerben könne (Urk. 9).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00003 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

22. August 2014 in Sachen X.___ Kläger gegen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1952, stellte 2010 bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) das Gesuch um reglementarische Leistungen ab August 2012 (Urk. 7/5). Nachdem ihm die FAR-Auszahlungsstelle mit Schreiben vom 15. Mai 2012 mitgeteilt hatte, dass er die reglementarischen Voraussetzungen zum Leistungsbezug nicht erfülle (Urk. 2), reichte X.___ am 20. Januar 2013 beim Sozialversicherungsgericht Klage auf Renten zahlung ein mit der Begründung, dass er Anspruch auf Leistungen habe, weil er Beiträge an die FAR entrichtet habe (Urk. 1). 2.

Am 12. April 2013 reichte die FAR ihre Klageantwort (Urk. 6) sowie ihre Akten (Urk. 7/1-25) ein mit dem Rechtsbegehren, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers abzuweisen. 3.

Nachdem der Kläger das Doppel der Klageantwortschrift erhalten hatte (vgl. Urk. 8), ergänzte dieser das Klagebegehren mit dem Eventualantrag auf Rücker stattung der von ihm geleisteten FAR-Beiträge , mindestens ab Juli 2012 (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss der vom Kläger nicht bestrittenen und mit den Klageantwortbeilagen Urk. 7/1 und Urk. 7/2 sowie Urk. 7/24 belegten Sachdarstellung der Beklagten handelt es sich bei ihr um eine nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne der Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen

und Invalidenvorsorg e (BVG), welche als Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89 a

des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB)

in der freiwilligen berufli chen Vorsorge tätig ist (vgl. SZS 2008 S. 487, Bundesgerichtsurteile 9C_211/2008 E. 3.2; 9C_783/2011 vom 2 1. November 2011 E. 1.1 ; 9C_347/2011 vom 2 6. Januar 2012 E. 1.1 ) . Sie erbringt ausschliesslich Leistun gen der freiwilligen beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer im räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrag s für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR)

nach Massgabe ihres Regle ments und erhebt zur Finanzierung dieser Leistungen Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im betrieblichen Geltungsbereich des Reglemen ts .

Ebenso ist unbestritten, dass es sich beim Kläger um einen Arbeitnehmer han delt, welcher i m Zeitpunkt der Gesuchsstellung dem GAV FAR unterstellt war und der somit grundsätzlich Anspruch auf FAR-Leistungen erheben konnte und kann - sofern er die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt.

Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Behandlung der Klage ergibt sich aus Art. 89 a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ).

2. 2.1 2.1.1

Soweit die Arbeitnehmer in der freiwillige n berufliche n Vorsorge Beiträge an die Stiftung leisten ( Art. 89 a

Abs. 3 ZGB), sind für das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der Stiftung die Grundsätze der weitergehenden beruflichen Vorsorge zu beachten.

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als sol cher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obliga tionenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgever trages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedin gungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E.

5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abre den getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finan zierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Regle ment im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 2.1.2

Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Reglements werden die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträge des Stiftungs vermögens

geäufnet . Für die Finanzierung gilt das Rentenwert-Umlagever fahren , indem aus den Beiträgen nebst angemessenen Reserven lediglich die in den entsprechenden Zeitperioden zugesprochenen Überbrückungsleistungen und zu erwartenden Härtefallersatzleistungen finanziert werden ( Art. 5 Abs. 2 des Reglements). Der Beitrag des Arbeitnehmers beträgt 1 % des massgeblichen Lohnes ( Art. 7 Abs. 1 des Reglements), wobei der Arbeitgeber die Beiträge bei jeder Lohnzahlung abzuziehen hat, soweit die Beiträge nicht anderweitig über nommen werden ( Art. 7 Abs. 2 des Reglements).

N ach Art. 13

Abs. 1 des Reglements (Urk. 7/2 ) ka nn der Arbeitnehmende eine Über brückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 6 0. Altersjahr voll endet hat ( lit . a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat ( lit . b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sie ben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat ( lit . c) und die Erwerbstätigkeit d efinitiv aufgibt ( lit . d).

Der Arbeitnehmende , der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 lit . c) nicht vollständig erfüllt, kann laut Art. 13 Abs. 2 des Reglement s eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er während der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig war, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen ( lit . a), und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war. Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeits vermitt lungszentrum (RAV), als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Ver mittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeits verhält nis beendet ist. Der Stiftungsrat kann präzisierende Richtlinien erlassen ( lit . b).

Um unbillige Härten zu vermeiden, kann d er Stiftungsrat in Einzelfällen

Über brü ckungsrenten zusprechen , wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV FAR und des Reglements nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchstel ler vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art.13 Abs. 4 des Regle ments) . 2. 2 2.2.1

In ihrer das Leistungsgesuch des Klägers ablehnenden Stellungnahme vom 15. Mai 2012 (Urk. 2) hatte die Beklagte unter Auflistung der Arbeitgeber und der Dauer der Arbeitsverhältnisse festgehalten, dass der Kläger in den zwanzig Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn während maximal sieben Jahren und elf Monaten eine anrechenbare Beschäftigung ausgeübt habe .

2.2.2

In d er Klagebegründung nimmt der Kläger Bezug auf seine Arbeit im Bauhaupt gewerbe zwischen dem 1. August 1995 und dem 31. März 2006, welche er in Anstellungen bei Personalverleihern ausgeübt hatte (vgl. Urk. 2 S. 2) . Dabei behauptet er nicht, dass es sich - entgegen der Qualifikation durch die Beklagte - um dem GAV FAR unterstellte Tätigkeiten gehandelt habe, sondern macht geltend, dass er damals als Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversiche rung gezwungen gewesen sei, durch Personalverleiher vermittelte Temporär stellen anzunehmen. 2.2.3

In ihrer Klageantwort listet die Beklagte die erwerblichen Tätigkeiten sowie Zei ten der Arbeitslosigkeit des Klägers detailliert auf und belegt , inwieweit der Kläger im Sinne des Reglements anrechenbare Beschäftigungszeiten aufweist (Urk. 6 S. 3-11) . Unter Berücksichtigung auch der persönlichen bzw. funktio nellen Unterstellungskriterien (Ausschluss von leitendem Personal, vgl. Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 3 Abs. des Reglements)

beträgt die anrechenbare Beitragszeit des Klägers nur noch 4 Jahre und einen Monat (Urk. 6 S. 11 ) 2.2.4

Das n ach Einsicht in die Klageantwort gestellte Begehren um Rückerstattung seiner FAR-Lohnabzüge begründet der Kläger dahingehend, dass von ihm keine Beiträge erhoben werden dürften, wenn er keinen Rentenanspruch habe bzw. bis zum ordentlichen Rentenalter gar keinen Rentenanspruch mehr erwerben könne (Urk. 9). 2.3

Die präzisen und nachvollziehbar belegten tatsächlichen Angaben der Beklagten zu den anrechenbaren Beitragszeiten des Klägers werden von diesem nicht bestritten, weshalb sie auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen sind. 2.3.1

Bei m Vorbringen , wonach ihm die Arbeitszeiten bei (damals noch) nicht dem GAV FAR unterstellten Personalverleihern anzurechnen seien, weil er unfrei willigerweise für nicht unterstellte Betriebe habe arbeiten müssen, verkennt der Kläger, dass die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des flexiblen Altersrück tritt s keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem unterstellten Betrieb gewährt - auch nicht nach einmal erfolgter Beitragszahlung auf Weiterbeschäftigung bis zur Entstehung eines Rentenanspruchs. Das Risiko der Entlassung in einem unterstellten Betrieb ist genauso wenig versichert wie das Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen zufolge eines beruflichen Aufstiegs (vgl. E. 2.2.3) . A us dem Umstand , dass er seine wiederholte Arbeitslosigkeit nicht stets durch den Antritt einer neuen Stelle in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb beenden konnte, kann der Kläger daher nichts zu seinen Gunsten ablei ten. 2.3.2

Dass der Kläger weiterhin FAR-Beiträge zu entrichten hat, obwohl er aufgrund der in der Klageantwort dargelegten Sach- und Rechtslage bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters gar keinen Anspruch auf FAR-Leistungen mehr erwerben kann, widerspricht zwar dem Versicherungsprinzip (grundsätzlich können Versicherungsprämien nur so weit und so lange erhoben werden , als das versicherte Risiko sich noch realisieren kann). Indessen handelt es sich beim flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe nicht um eine Sparversicherung, bei wel cher die Leistungen aus den persönlichen Beiträgen finanziert werden (vgl. E. 2.1.2) , und wird das Versicherungsprinzip in der Sozialversicherung häufig durch das Solidaritätsprinzip durchbrochen, indem obligatorisch zu leistende Beiträge auch zur Finanzierung von Leistungen verwendet werden, welche nicht dem Beitragsleistenden zukommen bzw. zukommen können. Auf grund der aktenkundigen Erwerbsbiographie des Klägers mit wiederholten Phasen der Arbeitslosigkeit ist davon auszugehen , dass er selbst (auch) schon mit Solidaritätsbeiträgen anderer Versicherter finanzierte Sozialversicherungs l eistungen erhalten hat (dies bereits deshalb, weil das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung einen einheitlichen Beitragssatz kennt , welcher weder branche n- noch persönlich keitsabhängige Risikofaktoren berücksichtigt) . Von einer stossenden Ungerech tigkeit beim Lohnabzug zur solidarischen Mitfinanzierung von dem Kläger nicht mehr zugänglichen FAR-Leistungen für andere Arbeitsnehmer im Bauhauptge werbe kann daher nicht gesprochen werden . Dies zumal der FAR- Abzug von einem gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Lohn erfolgt und offen ist, ob der Arbeitgeber verpflichtet wäre, den abgezogenen Betrag dem Kläger auszube zahlen, wenn er ihn nicht für die FAR-Finanzierung abziehen müsste. 2.3.3

In sgesamt vermag der Kläger nicht darzu tun , weshalb er trotz der klaren und von ihm nicht best rittenen Nichterfüllung der reg lementarischen Anspruchsvo raussetzun gen Anspruch auf FAR-Leistungen oder einen Anspruch auf Rücker stattung von bereits abgezogenen oder künftig vom Lohn abzuziehenden per sönlichen FAR-Beiträgen haben sollte.

Demzufolge ist die Klage abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst