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BV.2012.00103

Betrügerisch erwirkte Auszahlung des Altersguthabens, Blankettmissbrauch (BGE 9C_464/2014)

Zürich SozVersG · 2014-04-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1946, war über seine Arbeitgeberin, die Y.___ ,

bei der Sammelsti ftung GRANO vorsorgeversichert. Als er am 3 0. September 2008 aus der Vorsorgeeinrichtung austrat, wurde die Austritts leistung im Um fang von Fr. 86‘ 313 .45 auf das Freizügigkeitskonto Nr. F.___ bei der Freizügig keitsstiftung der Zürcher Kantonalbank übertragen ( Urk. 8/3 -6 ; vgl. auch Urk. 14 S. 10 ).

Mit Schreiben vom 1 7. O ktober 2008 teilte Z.___ , Mitarbeiter des

A.___ , der Freizügig keitsstiftung der Zürcher Kantonalbank mit, X.___ habe am 3 1. Januar 2008 das 6 2. Altersjahr erreicht. Er beantragte - unter Beilage einer Vollmacht u nd eines ausgefüllten Zahlungsauftrag s - die Auszahlung des Frei zügigkeitsguthabens auf ein Konto der B.___ , lautend auf A.___ ( Urk. 2/2-4). Am 2 2. Oktober 2008 überwies die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank das Guthaben in der Höhe von Fr. 86‘363.80 auf das ihr mitgeteilte Konto ( Urk. 8/10),

welches offenbar ein privates Konto von Z.___

war ( Urk. 1 S. 4).

Am 2 9. August 2012 forderte

X.___ , vertreten durch Rechtsan wä ltin Regula Aeschlimann Wirz, die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kanto nalbank auf, ihm die Freizügigkeitsleistung auszurichten, was diese ablehnte ( Urk. 1 S. 4, Urk. 2/11). 2.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 liess X.___ Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank erheben und die Ausrichtung des Alterskapitals, dessen Höhe zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung vom Gericht festzulegen sei, nebst Verzugszins beantragen ( Urk.

1 S.

2). Die Frei zügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank schloss in der Klageantwort vom 2 8. Januar 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schrif tenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, 19).

Das Gericht nahm von Amtes wegen sein Urteil vom 4. Januar 2010 in Sachen des Klägers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Prozess IV.2009.00845), als Urk. 22 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte gestützt auf das Schreiben des A.___ vom 1 7. Okto ber 2008 das Freizügigkeitsguthaben des Klägers mit be freiender Wirkung auszahlen konnte. 2. 2.1

Ein Freizügigkeitskonto wird im Rahmen der Säule 2b durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 129 III 305 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 118 V 229 E. 4b und 122 V 142 E. 4b ). 2.2

Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und In validenvorsorge (FZV ) mit der Marginalie "Aus zah lung der Altersleistungen" dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt wer den.

Für die Auszahlung der Altersleistu ngen nach Art. 16 Abs. 1 FZV ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgese tzt (BGE 134 V 182). 2.3

Der Schuldner hat dem Gläubiger zu leisten. Leistet er an einen Dritten, erfüllt er nach schweizerischem Recht grundsätzlich nicht, selbst wenn er gutgläubig ist, es sei denn, die Leistung an den Dritten sei vertraglich vereinbart, entspre che einer Weisung oder Ermächtigung des Gläubigers, werde von diesem nach träg lich genehmigt oder erfolge aufgrund einer allgemeinen Verkehrsübung, kraft Ge setzes oder in Befolgung einer behördlichen Anordnung (BGE 112 II 450 E. 3a; 111 II 263 E.

1b mit Hinweisen). Der Grundsatz erleidet Ausnahmen. Unter be stim mten Voraussetzungen zeitigt die Leistung an einen Nichtberech tigten eben falls befreiende Wirkung. Diese Tilgungswirkung kann sich insbe sondere aus einer Rechtsscheinhaftung des Gläubigers ergeben. Erforderlich ist dazu einer seits, dass der Schuldner im Vertrauen auf einen objektiv beachtli chen Rechts schein den Empfänger als zur Entgegennahme der Leistung berech tigt halten durfte, mithin gutgläubig an ihn leistete, und anderseits, dass dieser Rechts schein dem Gläubiger zurechenbar ist. Dabei hat der Gläubiger das Risiko zu vertreten, dass er einem Dritten eine Scheinposition einräumt und damit die Gefahr eines Miss brauchs schürt (sogenanntes Missbrauchsrisiko). Ein Anwen dungsfall dieses vom Gläubiger zu vertretenden Risikos ist der Blankettmiss brauch ( Bundesge richtsurteil 4C.28/2003 vom 1 5. Dezember 2003 E. 3.2.1).

Die Billigkeit gebietet es , in erster Linie den Aussteller des Blanketts das Risiko des Blankettmissbrauchs tragen zu lassen und ihn auf einen Schadenersatzan spruch gege n den Ausfüllenden zu verweisen . Durch die Ausstellung des Blan ketts hat er die Möglichkeit des Missbrauchs erst geschaffen und damit den Rechtsschein veranlasst, dass der von seinem Vertrauensmann weisungswidrig über die Blanko-Unterschrift gesetzte Text der Urkunde seinem Willen entspre che. Er muss sich daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Ver kehr gegenüber einem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen, als ob der so er weckte Rechtsschein der wahren Sachlage entspreche. Es verhält sich hier nicht anders als bei der Vollmacht, wo gemäss Art. 33 Abs. 3 OR der Voll machtgeber, der eine Vollmacht einem Dritten mitgeteilt hat, auch nicht geltend machen kann , die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht reiche weniger weit als die dem Dritten kundgegebene (BGE 88 II 422 E. 2d ) . 3.

In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Kläger das Büro der A.___ auf suchte und sich vom dort tätigen Z.___ beraten liess. Dabei setzte er diesen über das Freizügigkeitskonto bei der Beklagten in Kenntnis. Wann die Beratung stattfand, lässt sich nicht mehr eruieren ( Urk. 7 S.

6, Urk.

14 S.

10). In dessen muss der Kontakt spätestens am 1 7. Oktober 2008 stattgefun den haben, da sich Z.___ mit Schreiben vom selbigen Tag an die Beklagte wandte ( Urk. 2/2; vgl. auch Eingangsstempel der Beklagten vom 2 0. Oktober 2008) . Weiter ist unbestritten, dass der Kläger anlässlich des Bera tungsgesprächs eine Vollmacht zu Gunsten des

A.___ unterzeichnete

( Urk. 2/3). Dazu lässt er in der Klage ausführen, er habe seine Unterschrift auf ein nicht ausgefülltes Voll machtsformular gesetzt. Nachträglich habe Z.___ einen anderen als den vereinbarten Betreff eingefüllt beziehungsweise diesen abgeändert ( Urk. 1 S.

3, Urk. 14 S.

10). Die Beklagte stellt die Möglichkeit , dass der Kläger eine Blan kovollmacht ausstellte, nicht in Abrede, geht aber primär davon aus, dass der Kläger eine ausgefüllte Vollmacht u nterzeichnete ( Urk. 7 S. 6, 10 und

16 ).

Mit dem Schreiben vom 1 7. Oktober 2008 reichte Z.___ der Be klagten - neben einer Wohnsitzbestätigung - die auf den 1 7. Oktober 2008 da tierte Vollmacht ein. Als Betreff aufgeführt war: „Abtretungserklärung: Auflö sung FZ-Kto. F.___ und Überweisung Guthaben an B.___ , Kto. C.___ , lautend auf A.___

D.___ Auszahlungsgrund: Pensionierung“

( Urk. 2/3). Zudem legte er ein ausgefülltes Auszahlungsformular vom 1 7. Okto ber 2008 bei. Diese s war mit

- gleichentags vom E.___ General konsulat in D.___

beglaubigten - Unterschriften des Klägers sowie dessen Ehe frau versehen und bestätigte die Angaben der Vollmacht betreffend die ge wünschte Zahlstell e für den Kapitalbezug ( Urk. 2/4 ).

Während die Unterschrift auf der Vollmacht unbestrittenermassen dem Kläger zuzuordnen ist, ist z wi schen den Parteien strittig , ob die Unter schriften auf dem Auszahlungsformular vom Kläger und sei ner Ehefrau stammen oder ob sie von Z.___ gefälscht wurden ( Urk. 1 S.

4, Urk. 7 S.

6 ,

10

und

21). Der auf dem Formular zur Unterschriften be glaubigung verwendete Stempel entspreche nicht dem üblichen Verfahren . G e mäss Be stätigung des Generalkonsulats vom 2 6. Juli 2012 wurde er miss bräuch lich verwendet ( Urk. 2/6, Urk. 15). 4. 4.1

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe das Freizüg igkeitskapital aufgrund des Auszahlungsantrags , also auf der Grundlage von gefälschten Unterschriften, aus bezahlt . Der eingereichten Vollmacht komme für die erfolgte Auszahlung kei ne Rechtswirkung zu. Eine Vollmacht wäre nur dann notwendig gewesen, wenn

Z.___ den Zahlungsauftrag mit der eigenen Unterschrift ver sehen hätte. Bei Einreichung eines (vermeintlich) vom Kläger und seiner Ehefrau un ter s c hrieben Zahlungsauftrages sei Z.___ nur als Bote tätig gewor den. Für die Tätigkeit eines Boten, der lediglich eine Erklärung des Absenders weiterleite, brauche es keine Unterschrift . Da die Beklagte zudem die ihr ob lie gen den Sorgfaltspflichten nicht beachtet habe, habe sie nicht befreiend geleistet ( Urk.

1 S.

5, Urk. 1 4 S.

11 f.).

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, ein Antrag auf Auszahlung von Frei zügigkeitsguthaben könne formfrei gestellt werden.

Das Schreiben des

A.___ , begleitet mit der unbestrittenermassen vom Kläger ausgestellten Voll macht, sei ausreichend gewesen, um die Auszahlung vorzunehmen. Das For mular für den Zahlungsauftrag an sich sei nicht mehr erforderlich gewesen. Das A.___ sei nicht

lediglich a ls Bote aufgetreten, sondern gehörig bevollmächtigt gewesen, den Auf trag zur Auszahlung des Freizügigkeitskontos zu verlangen, was sie denn auch getan habe . Die Beklagte sei

sämtlichen Sorgfaltspflichten nachgek ommen und habe sich mit ihrer Leistung gültig befreit

( Urk. 7 S. 10 und 20). 4.2

Die Frage, ob eine Mittelsperson im Einzelfall als Stellvertreter oder als Bote zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dem Vertrauensprinzip aus der Sicht des Er klärungsempfängers ( Rolf Watter , in: Honsell / Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kom mentar, Obligatio nenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 32 OR). Z.___ reichte die Vollmacht und das Formular für den Zahlungsauftrag gleichzeitig mit dem Schreiben vom 1 7. Oktober 2008 ein (vgl. Urk. 2/2 -4 ). Auf grund der gleichzeitigen Einreichung dieser Dokumente ist der Schluss des Klä gers, die Beklagte habe das Freizügigkeitskapital allein aufgrund des Ausz ah lungs formulars ausbezahlt, nicht zulässig. Der Geschehensablauf lässt eine der ar ti ge kausale Zuordnung nicht zu. Entscheidend ist deshalb die Frage, ob die aus gestellte Vollmacht hinreichende Basis für die Auszahlung des Freizüg ig keits gut habens bildete . Ergibt die Prüfung der Vollmacht urkunde

nach dem Ver trau ens prinzip , dass die Beklagte sich bei der Überweisung des Freizügig keitsgut habens auf eine gültige Bevollmächtigung und somit auf einen gültigen Ver gü tungs auf t rag stützen konnte , kommt dem Auszahlungsformular keine mass ge ben de Be deutung zu .

5. 5.1

Vorliegend geht es unbestrittenermassen um die Auszahlung von

Altersleistu n gen im Sinne von

Art. 16 Abs. 1 FZV. Da weder das Gesetz (vgl. dazu E. 2.2 hie vor ) noch das Reglement der Beklagten ( Ziff. 8 des Reglements, Urk. 8 /7) für diese Form des Kapitalbezugs ein Zustimmungserfordernis des Ehegatten vor sieht, schadet nicht, dass die Vollmacht nicht auch von der Ehefrau des Klägers un terschrieben war.

Der Kläger lässt ausführen, er habe Z.___ beauftragt, gegen einen Entscheid der Eidgenössischen I nvalidenversicherung vorzugehen. In diesem Zu sammenhang habe er die Vollmacht ausgefüllt ( Urk.

1 S.

3). Diese Sachver halts schilderu ng erscheint wenig plausibel . Denn im erwähnten invalidenversi che rungs rechtlichen

V erfahren erging der Vorbescheid der IV-Stelle Zürich am 3 1. Oktober 20 0 8. A m 3. November 2008 beantragte der Kläger beziehungs weise seine Rech t s vertretung die Zustellung der Akten (vgl. Urteil des Sozial ver siche rungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2010 E.

2.1; Urk. 22) . Der Kläger hatte Z.___ indessen - wie

hievor unter E. 3.1 ausge führt - bereits früher, nämlich spätestens am 1 7. Oktober 2008, aufgesucht. Es liegt die Ver mu tung nahe, dass der Kläger sich von Z.___ auch hinsichtlich der 2. Säule beraten liess, nachdem er per Ende September 2008 aus der Sammel stiftung GRANO ausgetreten war, und dass er in diesem Zusammen hang die be sagte Vollmacht unterschrieb. Wie es sich d amit genau verhält ist , kann offen bleiben. Nachfolgend ist auf die beiden behaupteten Sachverhalts varianten , Un terzeichnung einer bereits ausgefüllten Vollmacht einerseits res pektive einer Blankovollmacht anderseits , einzugehen. 5.2

Ein Antrag auf Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben kann gemäss Gesetz grundsätzlich formfrei ge stellt werden (BGE 121 III 31; Hans-Ulrich Stauffer , Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013 ,

Art. 5 FZG, S. 343). Auch das Reglement der Beklagten sieht keine besonderen Formvorschriften für das Auszahlungsbegeh ren vor ( Urk. 8 /7). Ein solches kann auch von einem bevollmächtigten Stellver treter gestellt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 119/03 vom 1 0. Dezember 2004 E. 2.3; Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zur berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art.

5 FZG). War die Vollmacht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Klägers bereits so ausgefüllt, wie sie der Beklagten zu gestellt wurde, so liegt e ine gültige Bevollmächtigung vor. Der Zahlungsauftrag erweist sich damit als gültig und die Beklagte erfüllte mit der Überweisung auf das ihr angegebene Konto bei der B.___ befreiend. 5.3 5.3.1

Wird zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass er die Vollmacht blanko unterzeichnete und Z.___ diese weisungswidrig verwendete, ist zu prüfen, ob die Beklagte in ihrem Vertrauen auf d en so durch den Kläger er weckten Rechtsschein zu schützen ist. Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Wer indessen bei der Aufmerksam keit,

wie sie nach den Umständen verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte , ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen ( Art. 3 Abs. 2 ZGB).

Das Gericht hat das Mass der nötigen Aufmerksamkeit, welches von einem Dritten

- konkret von der Beklagten - zu erwarten ist, unter Würdi gung sämt licher Umstände zu bestimmen (BGE 131 III 511 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). In der Lehre wird in diesem Zusammenhang

ausgeführt, es sei auf das Mass des ge setzten Rechtsscheins abzustellen. Je schwächer dieser sei, umso höher seien die Anforderungen an den guten Glauben (Arnold Rusch, Rechts scheinlehre in der Schweiz, S. 297 u. 300). 5.3.2

Vorliegend handelt es sich um einen von vielen Fällen, in welchen Z.___ sich durch raffinierte Machenschaften die Pensionskassengelder von E.___ Arbeitnehmern, die sich von ihm beraten liessen, aneignete . Zwi schenzeitlich hat das Bundesgericht zwei dieser Fälle entschieden. In dem im Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012 zu beurteilenden Fall waren sowohl die Voll macht als auch das Auszahlungsformular gefälscht. Für die daraus sich er ge benden Folgen liess das Bundesgericht die Vorsorgeeinrichtung einstehen. An ders verhielt es sich im

Urteil 9C_675/2011 vom 2 8. März 201 2. In jenem Fall war unklar, ob die Vollmacht und der Auszahlungsantrag gefälscht waren. Das kantonale Gericht hatte diese Frag e offen gelassen mit der Begründung, der Frei zügig keitseinrichtung könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb sie auf jeden Fall befreiend geleistet habe. Dieser Auffassung fo lgte das Bundesgericht nicht. Es hielt fest, es sei entscheidrelevant , ob und inwieweit die fraglichen Unterschriften gefälscht seien, und wies die Sache zur weiteren Ab klärung an die Vorinstanz zurück.

Daraus ergibt s ich, dass das Bundesgericht je nach gesetztem Rechtsschein un terschiedliche Anforderungen an den gute n Glauben gestellt hat. Im Fall von gefäls chten Unterschriften bejahte es eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Pensions vorsorgeeinrichtung . Im Fall der von der versicherten P erson geleiste ten

Unterschrift liess es die angewandte Sorgfalt offens ichtlich genügen. An dern falls

würde die Rückweisung der Sache zur Abklärung, ob die Unterschrif ten echt oder gefälscht sind, keinen Sinn ergeben. 5.3.3

Diese Rechtsprechung gilt auch im vorliegenden Fall , d a es sich um analoge Sach verhaltskonstellationen handelt. Der K läger hat somit die Folgen des Miss brauchs seines ausgestellten Blanketts zu tragen. Eine andere Gefahrtragung liesse sich lediglich rechtfertigen, wenn sich aus der Vollmacht vom 1 7. Oktober 2008 oder weiterer Umstände

klare Anhaltspunkte für den Missbrauch ergeben hätten, was aber nicht der Fall ist .

Dementsprechend hat die Beklagte mit der Überweisung vom 2 2. Oktober 2008 befreiend geleistet. 5.4

Festzuhalten ist damit, dass die Beklagte gestützt auf die Vollmacht vom 1 7. Ok tober 2008 von einer gehörigen Bevollmächtigung ausgehen durfte. Die aufgrund des Zahlungsauftrags getätigte Überweisung des Freizügigkeitsgutha bens hat somit befreiende Wirkung. Vor diesem Hintergrund kann offen blei ben, ob die Unterschriften auf dem Auszahlungsformular gefälscht waren oder nicht. Auf die vom Kläger beantrag t e Einholung des Schriftgutachtens ( Urk.

14 S.

2)

ist deshalb zu verzichten ( antizpierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 9 0 E.

4b ). Eben so können

- von der Beklagten beantragte - Weiterungen (etwa Bei zug der Kontoauszüge und Steuerrechnungen des Klägers ; Urk. 7 S. 15, Urk. 19 S. 28 ) unterbleiben, aus denen sich allenfalls auf eine nachträgliche Genehmi gung im Sinne von Art. 38 OR seitens des Klägers der durch

Z.___ ver an lass ten Auszahlung schliessen liesse . 6.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beru flichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent li chrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegege setz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag ten – an ders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E.

5b, 126 V 150 E.

4a, 118 V 169 E.

7 und 117 V 349 E .

8, mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 125 E .

5b und 320 E .

1a und b sowie 112 V 356 E . 6).

Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Rechtsanwalt Dr. Georg Zondler , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 S. 4, Urk. 2/11).

E. 2 8. Januar 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schrif tenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, 19).

Das Gericht nahm von Amtes wegen sein Urteil vom 4. Januar 2010 in Sachen des Klägers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Prozess IV.2009.00845), als Urk. 22 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte gestützt auf das Schreiben des A.___ vom 1 7. Okto ber 2008 das Freizügigkeitsguthaben des Klägers mit be freiender Wirkung auszahlen konnte.

E. 2.1 Ein Freizügigkeitskonto wird im Rahmen der Säule 2b durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 129 III 305 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 118 V 229 E. 4b und 122 V 142 E. 4b ).

E. 2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und In validenvorsorge (FZV ) mit der Marginalie "Aus zah lung der Altersleistungen" dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt wer den.

Für die Auszahlung der Altersleistu ngen nach Art. 16 Abs. 1 FZV ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgese tzt (BGE 134 V 182).

E. 2.3 Der Schuldner hat dem Gläubiger zu leisten. Leistet er an einen Dritten, erfüllt er nach schweizerischem Recht grundsätzlich nicht, selbst wenn er gutgläubig ist, es sei denn, die Leistung an den Dritten sei vertraglich vereinbart, entspre che einer Weisung oder Ermächtigung des Gläubigers, werde von diesem nach träg lich genehmigt oder erfolge aufgrund einer allgemeinen Verkehrsübung, kraft Ge setzes oder in Befolgung einer behördlichen Anordnung (BGE 112 II 450 E. 3a; 111 II 263 E.

1b mit Hinweisen). Der Grundsatz erleidet Ausnahmen. Unter be stim mten Voraussetzungen zeitigt die Leistung an einen Nichtberech tigten eben falls befreiende Wirkung. Diese Tilgungswirkung kann sich insbe sondere aus einer Rechtsscheinhaftung des Gläubigers ergeben. Erforderlich ist dazu einer seits, dass der Schuldner im Vertrauen auf einen objektiv beachtli chen Rechts schein den Empfänger als zur Entgegennahme der Leistung berech tigt halten durfte, mithin gutgläubig an ihn leistete, und anderseits, dass dieser Rechts schein dem Gläubiger zurechenbar ist. Dabei hat der Gläubiger das Risiko zu vertreten, dass er einem Dritten eine Scheinposition einräumt und damit die Gefahr eines Miss brauchs schürt (sogenanntes Missbrauchsrisiko). Ein Anwen dungsfall dieses vom Gläubiger zu vertretenden Risikos ist der Blankettmiss brauch ( Bundesge richtsurteil 4C.28/2003 vom 1 5. Dezember 2003 E. 3.2.1).

Die Billigkeit gebietet es , in erster Linie den Aussteller des Blanketts das Risiko des Blankettmissbrauchs tragen zu lassen und ihn auf einen Schadenersatzan spruch gege n den Ausfüllenden zu verweisen . Durch die Ausstellung des Blan ketts hat er die Möglichkeit des Missbrauchs erst geschaffen und damit den Rechtsschein veranlasst, dass der von seinem Vertrauensmann weisungswidrig über die Blanko-Unterschrift gesetzte Text der Urkunde seinem Willen entspre che. Er muss sich daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Ver kehr gegenüber einem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen, als ob der so er weckte Rechtsschein der wahren Sachlage entspreche. Es verhält sich hier nicht anders als bei der Vollmacht, wo gemäss Art. 33 Abs.

E. 3 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Kläger das Büro der A.___ auf suchte und sich vom dort tätigen Z.___ beraten liess. Dabei setzte er diesen über das Freizügigkeitskonto bei der Beklagten in Kenntnis. Wann die Beratung stattfand, lässt sich nicht mehr eruieren ( Urk.

E. 7 S. 6,

E. 10 und

21). Der auf dem Formular zur Unterschriften be glaubigung verwendete Stempel entspreche nicht dem üblichen Verfahren . G e mäss Be stätigung des Generalkonsulats vom 2 6. Juli 2012 wurde er miss bräuch lich verwendet ( Urk. 2/6, Urk. 15). 4. 4.1

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe das Freizüg igkeitskapital aufgrund des Auszahlungsantrags , also auf der Grundlage von gefälschten Unterschriften, aus bezahlt . Der eingereichten Vollmacht komme für die erfolgte Auszahlung kei ne Rechtswirkung zu. Eine Vollmacht wäre nur dann notwendig gewesen, wenn

Z.___ den Zahlungsauftrag mit der eigenen Unterschrift ver sehen hätte. Bei Einreichung eines (vermeintlich) vom Kläger und seiner Ehefrau un ter s c hrieben Zahlungsauftrages sei Z.___ nur als Bote tätig gewor den. Für die Tätigkeit eines Boten, der lediglich eine Erklärung des Absenders weiterleite, brauche es keine Unterschrift . Da die Beklagte zudem die ihr ob lie gen den Sorgfaltspflichten nicht beachtet habe, habe sie nicht befreiend geleistet ( Urk.

1 S.

5, Urk. 1 4 S.

E. 11 f.).

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, ein Antrag auf Auszahlung von Frei zügigkeitsguthaben könne formfrei gestellt werden.

Das Schreiben des

A.___ , begleitet mit der unbestrittenermassen vom Kläger ausgestellten Voll macht, sei ausreichend gewesen, um die Auszahlung vorzunehmen. Das For mular für den Zahlungsauftrag an sich sei nicht mehr erforderlich gewesen. Das A.___ sei nicht

lediglich a ls Bote aufgetreten, sondern gehörig bevollmächtigt gewesen, den Auf trag zur Auszahlung des Freizügigkeitskontos zu verlangen, was sie denn auch getan habe . Die Beklagte sei

sämtlichen Sorgfaltspflichten nachgek ommen und habe sich mit ihrer Leistung gültig befreit

( Urk. 7 S. 10 und 20). 4.2

Die Frage, ob eine Mittelsperson im Einzelfall als Stellvertreter oder als Bote zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dem Vertrauensprinzip aus der Sicht des Er klärungsempfängers ( Rolf Watter , in: Honsell / Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kom mentar, Obligatio nenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 32 OR). Z.___ reichte die Vollmacht und das Formular für den Zahlungsauftrag gleichzeitig mit dem Schreiben vom 1 7. Oktober 2008 ein (vgl. Urk. 2/2 -4 ). Auf grund der gleichzeitigen Einreichung dieser Dokumente ist der Schluss des Klä gers, die Beklagte habe das Freizügigkeitskapital allein aufgrund des Ausz ah lungs formulars ausbezahlt, nicht zulässig. Der Geschehensablauf lässt eine der ar ti ge kausale Zuordnung nicht zu. Entscheidend ist deshalb die Frage, ob die aus gestellte Vollmacht hinreichende Basis für die Auszahlung des Freizüg ig keits gut habens bildete . Ergibt die Prüfung der Vollmacht urkunde

nach dem Ver trau ens prinzip , dass die Beklagte sich bei der Überweisung des Freizügig keitsgut habens auf eine gültige Bevollmächtigung und somit auf einen gültigen Ver gü tungs auf t rag stützen konnte , kommt dem Auszahlungsformular keine mass ge ben de Be deutung zu .

5. 5.1

Vorliegend geht es unbestrittenermassen um die Auszahlung von

Altersleistu n gen im Sinne von

Art.

E. 16 Abs. 1 FZV. Da weder das Gesetz (vgl. dazu E. 2.2 hie vor ) noch das Reglement der Beklagten ( Ziff. 8 des Reglements, Urk. 8 /7) für diese Form des Kapitalbezugs ein Zustimmungserfordernis des Ehegatten vor sieht, schadet nicht, dass die Vollmacht nicht auch von der Ehefrau des Klägers un terschrieben war.

Der Kläger lässt ausführen, er habe Z.___ beauftragt, gegen einen Entscheid der Eidgenössischen I nvalidenversicherung vorzugehen. In diesem Zu sammenhang habe er die Vollmacht ausgefüllt ( Urk.

1 S.

3). Diese Sachver halts schilderu ng erscheint wenig plausibel . Denn im erwähnten invalidenversi che rungs rechtlichen

V erfahren erging der Vorbescheid der IV-Stelle Zürich am 3 1. Oktober 20 0 8. A m 3. November 2008 beantragte der Kläger beziehungs weise seine Rech t s vertretung die Zustellung der Akten (vgl. Urteil des Sozial ver siche rungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2010 E.

2.1; Urk. 22) . Der Kläger hatte Z.___ indessen - wie

hievor unter E. 3.1 ausge führt - bereits früher, nämlich spätestens am 1 7. Oktober 2008, aufgesucht. Es liegt die Ver mu tung nahe, dass der Kläger sich von Z.___ auch hinsichtlich der 2. Säule beraten liess, nachdem er per Ende September 2008 aus der Sammel stiftung GRANO ausgetreten war, und dass er in diesem Zusammen hang die be sagte Vollmacht unterschrieb. Wie es sich d amit genau verhält ist , kann offen bleiben. Nachfolgend ist auf die beiden behaupteten Sachverhalts varianten , Un terzeichnung einer bereits ausgefüllten Vollmacht einerseits res pektive einer Blankovollmacht anderseits , einzugehen. 5.2

Ein Antrag auf Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben kann gemäss Gesetz grundsätzlich formfrei ge stellt werden (BGE 121 III 31; Hans-Ulrich Stauffer , Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013 ,

Art. 5 FZG, S. 343). Auch das Reglement der Beklagten sieht keine besonderen Formvorschriften für das Auszahlungsbegeh ren vor ( Urk. 8 /7). Ein solches kann auch von einem bevollmächtigten Stellver treter gestellt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 119/03 vom 1 0. Dezember 2004 E. 2.3; Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zur berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art.

5 FZG). War die Vollmacht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Klägers bereits so ausgefüllt, wie sie der Beklagten zu gestellt wurde, so liegt e ine gültige Bevollmächtigung vor. Der Zahlungsauftrag erweist sich damit als gültig und die Beklagte erfüllte mit der Überweisung auf das ihr angegebene Konto bei der B.___ befreiend. 5.3 5.3.1

Wird zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass er die Vollmacht blanko unterzeichnete und Z.___ diese weisungswidrig verwendete, ist zu prüfen, ob die Beklagte in ihrem Vertrauen auf d en so durch den Kläger er weckten Rechtsschein zu schützen ist. Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Wer indessen bei der Aufmerksam keit,

wie sie nach den Umständen verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte , ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen ( Art. 3 Abs. 2 ZGB).

Das Gericht hat das Mass der nötigen Aufmerksamkeit, welches von einem Dritten

- konkret von der Beklagten - zu erwarten ist, unter Würdi gung sämt licher Umstände zu bestimmen (BGE 131 III 511 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). In der Lehre wird in diesem Zusammenhang

ausgeführt, es sei auf das Mass des ge setzten Rechtsscheins abzustellen. Je schwächer dieser sei, umso höher seien die Anforderungen an den guten Glauben (Arnold Rusch, Rechts scheinlehre in der Schweiz, S. 297 u. 300). 5.3.2

Vorliegend handelt es sich um einen von vielen Fällen, in welchen Z.___ sich durch raffinierte Machenschaften die Pensionskassengelder von E.___ Arbeitnehmern, die sich von ihm beraten liessen, aneignete . Zwi schenzeitlich hat das Bundesgericht zwei dieser Fälle entschieden. In dem im Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012 zu beurteilenden Fall waren sowohl die Voll macht als auch das Auszahlungsformular gefälscht. Für die daraus sich er ge benden Folgen liess das Bundesgericht die Vorsorgeeinrichtung einstehen. An ders verhielt es sich im

Urteil 9C_675/2011 vom 2 8. März 201 2. In jenem Fall war unklar, ob die Vollmacht und der Auszahlungsantrag gefälscht waren. Das kantonale Gericht hatte diese Frag e offen gelassen mit der Begründung, der Frei zügig keitseinrichtung könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb sie auf jeden Fall befreiend geleistet habe. Dieser Auffassung fo lgte das Bundesgericht nicht. Es hielt fest, es sei entscheidrelevant , ob und inwieweit die fraglichen Unterschriften gefälscht seien, und wies die Sache zur weiteren Ab klärung an die Vorinstanz zurück.

Daraus ergibt s ich, dass das Bundesgericht je nach gesetztem Rechtsschein un terschiedliche Anforderungen an den gute n Glauben gestellt hat. Im Fall von gefäls chten Unterschriften bejahte es eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Pensions vorsorgeeinrichtung . Im Fall der von der versicherten P erson geleiste ten

Unterschrift liess es die angewandte Sorgfalt offens ichtlich genügen. An dern falls

würde die Rückweisung der Sache zur Abklärung, ob die Unterschrif ten echt oder gefälscht sind, keinen Sinn ergeben. 5.3.3

Diese Rechtsprechung gilt auch im vorliegenden Fall , d a es sich um analoge Sach verhaltskonstellationen handelt. Der K läger hat somit die Folgen des Miss brauchs seines ausgestellten Blanketts zu tragen. Eine andere Gefahrtragung liesse sich lediglich rechtfertigen, wenn sich aus der Vollmacht vom 1 7. Oktober 2008 oder weiterer Umstände

klare Anhaltspunkte für den Missbrauch ergeben hätten, was aber nicht der Fall ist .

Dementsprechend hat die Beklagte mit der Überweisung vom 2 2. Oktober 2008 befreiend geleistet. 5.4

Festzuhalten ist damit, dass die Beklagte gestützt auf die Vollmacht vom 1 7. Ok tober 2008 von einer gehörigen Bevollmächtigung ausgehen durfte. Die aufgrund des Zahlungsauftrags getätigte Überweisung des Freizügigkeitsgutha bens hat somit befreiende Wirkung. Vor diesem Hintergrund kann offen blei ben, ob die Unterschriften auf dem Auszahlungsformular gefälscht waren oder nicht. Auf die vom Kläger beantrag t e Einholung des Schriftgutachtens ( Urk.

14 S.

2)

ist deshalb zu verzichten ( antizpierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 9 0 E.

4b ). Eben so können

- von der Beklagten beantragte - Weiterungen (etwa Bei zug der Kontoauszüge und Steuerrechnungen des Klägers ; Urk. 7 S. 15, Urk.

E. 19 S. 28 ) unterbleiben, aus denen sich allenfalls auf eine nachträgliche Genehmi gung im Sinne von Art. 38 OR seitens des Klägers der durch

Z.___ ver an lass ten Auszahlung schliessen liesse . 6.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beru flichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent li chrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegege setz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag ten – an ders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E.

5b, 126 V 150 E.

4a, 118 V 169 E.

7 und 117 V 349 E .

8, mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 125 E .

5b und 320 E .

1a und b sowie 112 V 356 E . 6).

Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz , unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00103 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

29. April 2014 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank c/o Zürcher Kantonalbank Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Zondler Wenger & Vieli Dufourstrasse 56, Postfach 1285, 8034 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1946, war über seine Arbeitgeberin, die Y.___ ,

bei der Sammelsti ftung GRANO vorsorgeversichert. Als er am 3 0. September 2008 aus der Vorsorgeeinrichtung austrat, wurde die Austritts leistung im Um fang von Fr. 86‘ 313 .45 auf das Freizügigkeitskonto Nr. F.___ bei der Freizügig keitsstiftung der Zürcher Kantonalbank übertragen ( Urk. 8/3 -6 ; vgl. auch Urk. 14 S. 10 ).

Mit Schreiben vom 1 7. O ktober 2008 teilte Z.___ , Mitarbeiter des

A.___ , der Freizügig keitsstiftung der Zürcher Kantonalbank mit, X.___ habe am 3 1. Januar 2008 das 6 2. Altersjahr erreicht. Er beantragte - unter Beilage einer Vollmacht u nd eines ausgefüllten Zahlungsauftrag s - die Auszahlung des Frei zügigkeitsguthabens auf ein Konto der B.___ , lautend auf A.___ ( Urk. 2/2-4). Am 2 2. Oktober 2008 überwies die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank das Guthaben in der Höhe von Fr. 86‘363.80 auf das ihr mitgeteilte Konto ( Urk. 8/10),

welches offenbar ein privates Konto von Z.___

war ( Urk. 1 S. 4).

Am 2 9. August 2012 forderte

X.___ , vertreten durch Rechtsan wä ltin Regula Aeschlimann Wirz, die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kanto nalbank auf, ihm die Freizügigkeitsleistung auszurichten, was diese ablehnte ( Urk. 1 S. 4, Urk. 2/11). 2.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 liess X.___ Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank erheben und die Ausrichtung des Alterskapitals, dessen Höhe zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung vom Gericht festzulegen sei, nebst Verzugszins beantragen ( Urk.

1 S.

2). Die Frei zügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank schloss in der Klageantwort vom 2 8. Januar 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schrif tenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, 19).

Das Gericht nahm von Amtes wegen sein Urteil vom 4. Januar 2010 in Sachen des Klägers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Prozess IV.2009.00845), als Urk. 22 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte gestützt auf das Schreiben des A.___ vom 1 7. Okto ber 2008 das Freizügigkeitsguthaben des Klägers mit be freiender Wirkung auszahlen konnte. 2. 2.1

Ein Freizügigkeitskonto wird im Rahmen der Säule 2b durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 129 III 305 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 118 V 229 E. 4b und 122 V 142 E. 4b ). 2.2

Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und In validenvorsorge (FZV ) mit der Marginalie "Aus zah lung der Altersleistungen" dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt wer den.

Für die Auszahlung der Altersleistu ngen nach Art. 16 Abs. 1 FZV ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgese tzt (BGE 134 V 182). 2.3

Der Schuldner hat dem Gläubiger zu leisten. Leistet er an einen Dritten, erfüllt er nach schweizerischem Recht grundsätzlich nicht, selbst wenn er gutgläubig ist, es sei denn, die Leistung an den Dritten sei vertraglich vereinbart, entspre che einer Weisung oder Ermächtigung des Gläubigers, werde von diesem nach träg lich genehmigt oder erfolge aufgrund einer allgemeinen Verkehrsübung, kraft Ge setzes oder in Befolgung einer behördlichen Anordnung (BGE 112 II 450 E. 3a; 111 II 263 E.

1b mit Hinweisen). Der Grundsatz erleidet Ausnahmen. Unter be stim mten Voraussetzungen zeitigt die Leistung an einen Nichtberech tigten eben falls befreiende Wirkung. Diese Tilgungswirkung kann sich insbe sondere aus einer Rechtsscheinhaftung des Gläubigers ergeben. Erforderlich ist dazu einer seits, dass der Schuldner im Vertrauen auf einen objektiv beachtli chen Rechts schein den Empfänger als zur Entgegennahme der Leistung berech tigt halten durfte, mithin gutgläubig an ihn leistete, und anderseits, dass dieser Rechts schein dem Gläubiger zurechenbar ist. Dabei hat der Gläubiger das Risiko zu vertreten, dass er einem Dritten eine Scheinposition einräumt und damit die Gefahr eines Miss brauchs schürt (sogenanntes Missbrauchsrisiko). Ein Anwen dungsfall dieses vom Gläubiger zu vertretenden Risikos ist der Blankettmiss brauch ( Bundesge richtsurteil 4C.28/2003 vom 1 5. Dezember 2003 E. 3.2.1).

Die Billigkeit gebietet es , in erster Linie den Aussteller des Blanketts das Risiko des Blankettmissbrauchs tragen zu lassen und ihn auf einen Schadenersatzan spruch gege n den Ausfüllenden zu verweisen . Durch die Ausstellung des Blan ketts hat er die Möglichkeit des Missbrauchs erst geschaffen und damit den Rechtsschein veranlasst, dass der von seinem Vertrauensmann weisungswidrig über die Blanko-Unterschrift gesetzte Text der Urkunde seinem Willen entspre che. Er muss sich daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Ver kehr gegenüber einem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen, als ob der so er weckte Rechtsschein der wahren Sachlage entspreche. Es verhält sich hier nicht anders als bei der Vollmacht, wo gemäss Art. 33 Abs. 3 OR der Voll machtgeber, der eine Vollmacht einem Dritten mitgeteilt hat, auch nicht geltend machen kann , die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht reiche weniger weit als die dem Dritten kundgegebene (BGE 88 II 422 E. 2d ) . 3.

In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Kläger das Büro der A.___ auf suchte und sich vom dort tätigen Z.___ beraten liess. Dabei setzte er diesen über das Freizügigkeitskonto bei der Beklagten in Kenntnis. Wann die Beratung stattfand, lässt sich nicht mehr eruieren ( Urk. 7 S.

6, Urk.

14 S.

10). In dessen muss der Kontakt spätestens am 1 7. Oktober 2008 stattgefun den haben, da sich Z.___ mit Schreiben vom selbigen Tag an die Beklagte wandte ( Urk. 2/2; vgl. auch Eingangsstempel der Beklagten vom 2 0. Oktober 2008) . Weiter ist unbestritten, dass der Kläger anlässlich des Bera tungsgesprächs eine Vollmacht zu Gunsten des

A.___ unterzeichnete

( Urk. 2/3). Dazu lässt er in der Klage ausführen, er habe seine Unterschrift auf ein nicht ausgefülltes Voll machtsformular gesetzt. Nachträglich habe Z.___ einen anderen als den vereinbarten Betreff eingefüllt beziehungsweise diesen abgeändert ( Urk. 1 S.

3, Urk. 14 S.

10). Die Beklagte stellt die Möglichkeit , dass der Kläger eine Blan kovollmacht ausstellte, nicht in Abrede, geht aber primär davon aus, dass der Kläger eine ausgefüllte Vollmacht u nterzeichnete ( Urk. 7 S. 6, 10 und

16 ).

Mit dem Schreiben vom 1 7. Oktober 2008 reichte Z.___ der Be klagten - neben einer Wohnsitzbestätigung - die auf den 1 7. Oktober 2008 da tierte Vollmacht ein. Als Betreff aufgeführt war: „Abtretungserklärung: Auflö sung FZ-Kto. F.___ und Überweisung Guthaben an B.___ , Kto. C.___ , lautend auf A.___

D.___ Auszahlungsgrund: Pensionierung“

( Urk. 2/3). Zudem legte er ein ausgefülltes Auszahlungsformular vom 1 7. Okto ber 2008 bei. Diese s war mit

- gleichentags vom E.___ General konsulat in D.___

beglaubigten - Unterschriften des Klägers sowie dessen Ehe frau versehen und bestätigte die Angaben der Vollmacht betreffend die ge wünschte Zahlstell e für den Kapitalbezug ( Urk. 2/4 ).

Während die Unterschrift auf der Vollmacht unbestrittenermassen dem Kläger zuzuordnen ist, ist z wi schen den Parteien strittig , ob die Unter schriften auf dem Auszahlungsformular vom Kläger und sei ner Ehefrau stammen oder ob sie von Z.___ gefälscht wurden ( Urk. 1 S.

4, Urk. 7 S.

6 ,

10

und

21). Der auf dem Formular zur Unterschriften be glaubigung verwendete Stempel entspreche nicht dem üblichen Verfahren . G e mäss Be stätigung des Generalkonsulats vom 2 6. Juli 2012 wurde er miss bräuch lich verwendet ( Urk. 2/6, Urk. 15). 4. 4.1

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe das Freizüg igkeitskapital aufgrund des Auszahlungsantrags , also auf der Grundlage von gefälschten Unterschriften, aus bezahlt . Der eingereichten Vollmacht komme für die erfolgte Auszahlung kei ne Rechtswirkung zu. Eine Vollmacht wäre nur dann notwendig gewesen, wenn

Z.___ den Zahlungsauftrag mit der eigenen Unterschrift ver sehen hätte. Bei Einreichung eines (vermeintlich) vom Kläger und seiner Ehefrau un ter s c hrieben Zahlungsauftrages sei Z.___ nur als Bote tätig gewor den. Für die Tätigkeit eines Boten, der lediglich eine Erklärung des Absenders weiterleite, brauche es keine Unterschrift . Da die Beklagte zudem die ihr ob lie gen den Sorgfaltspflichten nicht beachtet habe, habe sie nicht befreiend geleistet ( Urk.

1 S.

5, Urk. 1 4 S.

11 f.).

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, ein Antrag auf Auszahlung von Frei zügigkeitsguthaben könne formfrei gestellt werden.

Das Schreiben des

A.___ , begleitet mit der unbestrittenermassen vom Kläger ausgestellten Voll macht, sei ausreichend gewesen, um die Auszahlung vorzunehmen. Das For mular für den Zahlungsauftrag an sich sei nicht mehr erforderlich gewesen. Das A.___ sei nicht

lediglich a ls Bote aufgetreten, sondern gehörig bevollmächtigt gewesen, den Auf trag zur Auszahlung des Freizügigkeitskontos zu verlangen, was sie denn auch getan habe . Die Beklagte sei

sämtlichen Sorgfaltspflichten nachgek ommen und habe sich mit ihrer Leistung gültig befreit

( Urk. 7 S. 10 und 20). 4.2

Die Frage, ob eine Mittelsperson im Einzelfall als Stellvertreter oder als Bote zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dem Vertrauensprinzip aus der Sicht des Er klärungsempfängers ( Rolf Watter , in: Honsell / Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kom mentar, Obligatio nenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 32 OR). Z.___ reichte die Vollmacht und das Formular für den Zahlungsauftrag gleichzeitig mit dem Schreiben vom 1 7. Oktober 2008 ein (vgl. Urk. 2/2 -4 ). Auf grund der gleichzeitigen Einreichung dieser Dokumente ist der Schluss des Klä gers, die Beklagte habe das Freizügigkeitskapital allein aufgrund des Ausz ah lungs formulars ausbezahlt, nicht zulässig. Der Geschehensablauf lässt eine der ar ti ge kausale Zuordnung nicht zu. Entscheidend ist deshalb die Frage, ob die aus gestellte Vollmacht hinreichende Basis für die Auszahlung des Freizüg ig keits gut habens bildete . Ergibt die Prüfung der Vollmacht urkunde

nach dem Ver trau ens prinzip , dass die Beklagte sich bei der Überweisung des Freizügig keitsgut habens auf eine gültige Bevollmächtigung und somit auf einen gültigen Ver gü tungs auf t rag stützen konnte , kommt dem Auszahlungsformular keine mass ge ben de Be deutung zu .

5. 5.1

Vorliegend geht es unbestrittenermassen um die Auszahlung von

Altersleistu n gen im Sinne von

Art. 16 Abs. 1 FZV. Da weder das Gesetz (vgl. dazu E. 2.2 hie vor ) noch das Reglement der Beklagten ( Ziff. 8 des Reglements, Urk. 8 /7) für diese Form des Kapitalbezugs ein Zustimmungserfordernis des Ehegatten vor sieht, schadet nicht, dass die Vollmacht nicht auch von der Ehefrau des Klägers un terschrieben war.

Der Kläger lässt ausführen, er habe Z.___ beauftragt, gegen einen Entscheid der Eidgenössischen I nvalidenversicherung vorzugehen. In diesem Zu sammenhang habe er die Vollmacht ausgefüllt ( Urk.

1 S.

3). Diese Sachver halts schilderu ng erscheint wenig plausibel . Denn im erwähnten invalidenversi che rungs rechtlichen

V erfahren erging der Vorbescheid der IV-Stelle Zürich am 3 1. Oktober 20 0 8. A m 3. November 2008 beantragte der Kläger beziehungs weise seine Rech t s vertretung die Zustellung der Akten (vgl. Urteil des Sozial ver siche rungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2010 E.

2.1; Urk. 22) . Der Kläger hatte Z.___ indessen - wie

hievor unter E. 3.1 ausge führt - bereits früher, nämlich spätestens am 1 7. Oktober 2008, aufgesucht. Es liegt die Ver mu tung nahe, dass der Kläger sich von Z.___ auch hinsichtlich der 2. Säule beraten liess, nachdem er per Ende September 2008 aus der Sammel stiftung GRANO ausgetreten war, und dass er in diesem Zusammen hang die be sagte Vollmacht unterschrieb. Wie es sich d amit genau verhält ist , kann offen bleiben. Nachfolgend ist auf die beiden behaupteten Sachverhalts varianten , Un terzeichnung einer bereits ausgefüllten Vollmacht einerseits res pektive einer Blankovollmacht anderseits , einzugehen. 5.2

Ein Antrag auf Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben kann gemäss Gesetz grundsätzlich formfrei ge stellt werden (BGE 121 III 31; Hans-Ulrich Stauffer , Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013 ,

Art. 5 FZG, S. 343). Auch das Reglement der Beklagten sieht keine besonderen Formvorschriften für das Auszahlungsbegeh ren vor ( Urk. 8 /7). Ein solches kann auch von einem bevollmächtigten Stellver treter gestellt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 119/03 vom 1 0. Dezember 2004 E. 2.3; Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zur berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art.

5 FZG). War die Vollmacht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Klägers bereits so ausgefüllt, wie sie der Beklagten zu gestellt wurde, so liegt e ine gültige Bevollmächtigung vor. Der Zahlungsauftrag erweist sich damit als gültig und die Beklagte erfüllte mit der Überweisung auf das ihr angegebene Konto bei der B.___ befreiend. 5.3 5.3.1

Wird zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass er die Vollmacht blanko unterzeichnete und Z.___ diese weisungswidrig verwendete, ist zu prüfen, ob die Beklagte in ihrem Vertrauen auf d en so durch den Kläger er weckten Rechtsschein zu schützen ist. Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Wer indessen bei der Aufmerksam keit,

wie sie nach den Umständen verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte , ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen ( Art. 3 Abs. 2 ZGB).

Das Gericht hat das Mass der nötigen Aufmerksamkeit, welches von einem Dritten

- konkret von der Beklagten - zu erwarten ist, unter Würdi gung sämt licher Umstände zu bestimmen (BGE 131 III 511 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). In der Lehre wird in diesem Zusammenhang

ausgeführt, es sei auf das Mass des ge setzten Rechtsscheins abzustellen. Je schwächer dieser sei, umso höher seien die Anforderungen an den guten Glauben (Arnold Rusch, Rechts scheinlehre in der Schweiz, S. 297 u. 300). 5.3.2

Vorliegend handelt es sich um einen von vielen Fällen, in welchen Z.___ sich durch raffinierte Machenschaften die Pensionskassengelder von E.___ Arbeitnehmern, die sich von ihm beraten liessen, aneignete . Zwi schenzeitlich hat das Bundesgericht zwei dieser Fälle entschieden. In dem im Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012 zu beurteilenden Fall waren sowohl die Voll macht als auch das Auszahlungsformular gefälscht. Für die daraus sich er ge benden Folgen liess das Bundesgericht die Vorsorgeeinrichtung einstehen. An ders verhielt es sich im

Urteil 9C_675/2011 vom 2 8. März 201 2. In jenem Fall war unklar, ob die Vollmacht und der Auszahlungsantrag gefälscht waren. Das kantonale Gericht hatte diese Frag e offen gelassen mit der Begründung, der Frei zügig keitseinrichtung könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb sie auf jeden Fall befreiend geleistet habe. Dieser Auffassung fo lgte das Bundesgericht nicht. Es hielt fest, es sei entscheidrelevant , ob und inwieweit die fraglichen Unterschriften gefälscht seien, und wies die Sache zur weiteren Ab klärung an die Vorinstanz zurück.

Daraus ergibt s ich, dass das Bundesgericht je nach gesetztem Rechtsschein un terschiedliche Anforderungen an den gute n Glauben gestellt hat. Im Fall von gefäls chten Unterschriften bejahte es eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Pensions vorsorgeeinrichtung . Im Fall der von der versicherten P erson geleiste ten

Unterschrift liess es die angewandte Sorgfalt offens ichtlich genügen. An dern falls

würde die Rückweisung der Sache zur Abklärung, ob die Unterschrif ten echt oder gefälscht sind, keinen Sinn ergeben. 5.3.3

Diese Rechtsprechung gilt auch im vorliegenden Fall , d a es sich um analoge Sach verhaltskonstellationen handelt. Der K läger hat somit die Folgen des Miss brauchs seines ausgestellten Blanketts zu tragen. Eine andere Gefahrtragung liesse sich lediglich rechtfertigen, wenn sich aus der Vollmacht vom 1 7. Oktober 2008 oder weiterer Umstände

klare Anhaltspunkte für den Missbrauch ergeben hätten, was aber nicht der Fall ist .

Dementsprechend hat die Beklagte mit der Überweisung vom 2 2. Oktober 2008 befreiend geleistet. 5.4

Festzuhalten ist damit, dass die Beklagte gestützt auf die Vollmacht vom 1 7. Ok tober 2008 von einer gehörigen Bevollmächtigung ausgehen durfte. Die aufgrund des Zahlungsauftrags getätigte Überweisung des Freizügigkeitsgutha bens hat somit befreiende Wirkung. Vor diesem Hintergrund kann offen blei ben, ob die Unterschriften auf dem Auszahlungsformular gefälscht waren oder nicht. Auf die vom Kläger beantrag t e Einholung des Schriftgutachtens ( Urk.

14 S.

2)

ist deshalb zu verzichten ( antizpierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 9 0 E.

4b ). Eben so können

- von der Beklagten beantragte - Weiterungen (etwa Bei zug der Kontoauszüge und Steuerrechnungen des Klägers ; Urk. 7 S. 15, Urk. 19 S. 28 ) unterbleiben, aus denen sich allenfalls auf eine nachträgliche Genehmi gung im Sinne von Art. 38 OR seitens des Klägers der durch

Z.___ ver an lass ten Auszahlung schliessen liesse . 6.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beru flichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent li chrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegege setz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag ten – an ders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E.

5b, 126 V 150 E.

4a, 118 V 169 E.

7 und 117 V 349 E .

8, mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 125 E .

5b und 320 E .

1a und b sowie 112 V 356 E . 6).

Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Rechtsanwalt Dr. Georg Zondler , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger