Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1951, trat a m 3. April 1973 als Direkti ons sekretärin in den Dienst der A.___ in B.___ ein (Urk. 2/7 /8). Im Jahre 1984 übernahm sie bei dieser Fi rma die Funktion der Direktions assistentin und wurde zur Prokuristin mit Kollektiv unterschrift befördert. Nach dem ab 1996 zunehmend krankheits bedingte Absen zen aufgetreten waren, wurde das Arbeitsverhältnis am 4. Juli 1997 per 31. Januar 1998 aufgelöst (Urk. 2/7 /7), wobei X.___ bis zum Ablauf der von drei auf sechs Monate verlängerten Kündigungs frist frei gestellt und ihr eine Abgangsentschädigung von Fr. 110‘000.-- (en t sprechend der ungefähren Höhe eines Jahressalärs) bezahlt wurde (Urk. 2/8 /4). Vom 8. Juni bis zum 15. Oktober 1998 übte die Versicherte bei der C.___ in D.___ als Sachbear beiterin Innendienst ein Teilzeitpensum aus (Urk. 2/7 /9). Vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 2000 arbeitete sie bei der E.___, bis zum 6. September 1999 als persönliche Assistentin des Leiters der Organisationseinheit OO.___, danach führte sie dessen Sekretariat (Urk. 2 /7 /10). Die Änderung in der Funktion erfolgte, weil X.___ aus Sicht der E.___ den Anfor derungen einer Assistentin nicht genügte (Urk. 2/ 7/ 11 und 2/ 7/ 12). Vom 1. No vember 2000 bis zum 30. April 2001 war die Versicherte mit einem Pen sum von 80 % als Sekretärin und Assistentin der Geschäftsleitung bei der F.___ in G.___ tätig (Urk. 2/ 7/ 13). In der Folge war sie vom 1. Mai bis zum 30. November 2001 Leiterin Verkauf In nen dienst Westschweiz bei der H.___ in I.___ (Urk. 2/ 7/ 14). Ihre letzte Arbeits stelle hatte X.___ schliesslich vom 1. März bis zum 3. April 2002 bei der J.___ in D.___ als Direktions sekretärin inne (Urk. 2/ 7/ 15). 1.2
Wegen einem Diabetes I und einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom meldete sich X.___ am 15. September 2003 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 29/119). Die IV-Stelle des Kan tons Schaffhausen nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2004 basierend auf einem Invaliditäts grad von 85,66 % mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Bezüglich des Rentenbeginns hielt die IV-Stelle fest, die Ver sicherte sei seit mindestens 19. Mai 2001 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeits fä higkeit eingeschränkt (Urk. 29 / 73 /3). Dagegen erhob die Winter thur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (Vorsorgeeinricht ung der H.___, bei der
die Versicherte am 1 9. Mai 2001 beschäfti gt und somit vorsor geversichert war) am 20. Juli 2004 Einsprache mit dem Rechts begehren, es sei der Beginn der Wartefrist auf das Jahr 1996, spätestens 1997 festzusetzen (Urk. 29 / 74). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2004 wies die IV Stelle des Kan tons Schaffhausen diese Einsprache ab, wobei sie ausführte, einerseits sei durch die Akten bis im Mai 2001 weder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % noch eine für das Bestehen der Wartezeit erforderliche ununterbrochene durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % während eines Jah res ausgewiesen, andererseits sei die Anmel dung aber ohnehin erst im Septem ber 2003 erfolgt, weshalb der Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversiche rung jedenfalls frühestens im September 2002 entstehe und die Frage, ob die Wartezeit bereits 1996 oder 1997 zu eröffnen sei, für die Belange der Invaliden versicherung keine Rolle spiele (Urk. 29/55). Auf die gegen diesen Einsprache entscheid von der Winterthur-Columna erhobene Beschwerde trat das Ober ge richt des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 29. Juli 2005 nicht ein mit der Begründung, wegen verspäteter Anmeldung sei der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit für die IV-Stelle nicht von Bedeutung, so dass sie in dieser Hinsicht auch keine Abklärungen habe treffen müssen. Vor diesem Hin tergrund entfalte der Entscheid der IV-Stelle für die Winterthur-Columna als allenfalls zuständige Vorsorgeeinrichtung keine Bindungswirkung, womit diese in ihren Interessen nicht berührt und nicht zur Beschwerde legitimiert sei (Urk. 29/46). 1.3
X.___ wandte sich an die Sammelstiftung der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der für die berufliche Vorsorge der A.___ zuständigen Berna, Schwei ze rische Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung, mit dem Er su chen, es seien ihr Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge auszu rich ten. Diese verneinte in der folgenden Korrespondenz ihre Leistungs pflicht, da seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ am 31. Januar 1998 keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, son dern die Versicherte namentlich während des Arbeitsverhältnisses mit der E.___ für längere Zeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2/ 7/ 25 30). Mit Urteil vom 3
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1951, trat a m 3. April 1973 als Direkti ons sekretärin in den Dienst der A.___ in B.___ ein (Urk. 2/7 /8). Im Jahre 1984 übernahm sie bei dieser Fi rma die Funktion der Direktions assistentin und wurde zur Prokuristin mit Kollektiv unterschrift befördert. Nach dem ab 1996 zunehmend krankheits bedingte Absen zen aufgetreten waren, wurde das Arbeitsverhältnis am 4. Juli 1997 per 31. Januar 1998 aufgelöst (Urk. 2/7 /7), wobei X.___ bis zum Ablauf der von drei auf sechs Monate verlängerten Kündigungs frist frei gestellt und ihr eine Abgangsentschädigung von Fr. 110‘000.-- (en t sprechend der ungefähren Höhe eines Jahressalärs) bezahlt wurde (Urk. 2/8 /4). Vom 8. Juni bis zum 15. Oktober 1998 übte die Versicherte bei der C.___ in D.___ als Sachbear beiterin Innendienst ein Teilzeitpensum aus (Urk. 2/7 /9). Vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 2000 arbeitete sie bei der E.___, bis zum 6. September 1999 als persönliche Assistentin des Leiters der Organisationseinheit OO.___, danach führte sie dessen Sekretariat (Urk. 2 /7 /10). Die Änderung in der Funktion erfolgte, weil X.___ aus Sicht der E.___ den Anfor derungen einer Assistentin nicht genügte (Urk. 2/ 7/ 11 und 2/ 7/ 12). Vom 1. No vember 2000 bis zum 30. April 2001 war die Versicherte mit einem Pen sum von 80 % als Sekretärin und Assistentin der Geschäftsleitung bei der F.___ in G.___ tätig (Urk. 2/ 7/ 13). In der Folge war sie vom 1. Mai bis zum 30. November 2001 Leiterin Verkauf In nen dienst Westschweiz bei der H.___ in I.___ (Urk. 2/ 7/ 14). Ihre letzte Arbeits stelle hatte X.___ schliesslich vom 1. März bis zum 3. April 2002 bei der J.___ in D.___ als Direktions sekretärin inne (Urk. 2/ 7/ 15).
E. 1.2 Wegen einem Diabetes I und einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom meldete sich X.___ am 15. September 2003 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 29/119). Die IV-Stelle des Kan tons Schaffhausen nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2004 basierend auf einem Invaliditäts grad von 85,66 % mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Bezüglich des Rentenbeginns hielt die IV-Stelle fest, die Ver sicherte sei seit mindestens 19. Mai 2001 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeits fä higkeit eingeschränkt (Urk. 29 / 73 /3). Dagegen erhob die Winter thur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (Vorsorgeeinricht ung der H.___, bei der
die Versicherte am 1 9. Mai 2001 beschäfti gt und somit vorsor geversichert war) am 20. Juli 2004 Einsprache mit dem Rechts begehren, es sei der Beginn der Wartefrist auf das Jahr 1996, spätestens 1997 festzusetzen (Urk. 29 / 74). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2004 wies die IV Stelle des Kan tons Schaffhausen diese Einsprache ab, wobei sie ausführte, einerseits sei durch die Akten bis im Mai 2001 weder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % noch eine für das Bestehen der Wartezeit erforderliche ununterbrochene durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % während eines Jah res ausgewiesen, andererseits sei die Anmel dung aber ohnehin erst im Septem ber 2003 erfolgt, weshalb der Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversiche rung jedenfalls frühestens im September 2002 entstehe und die Frage, ob die Wartezeit bereits 1996 oder 1997 zu eröffnen sei, für die Belange der Invaliden versicherung keine Rolle spiele (Urk. 29/55). Auf die gegen diesen Einsprache entscheid von der Winterthur-Columna erhobene Beschwerde trat das Ober ge richt des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 29. Juli 2005 nicht ein mit der Begründung, wegen verspäteter Anmeldung sei der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit für die IV-Stelle nicht von Bedeutung, so dass sie in dieser Hinsicht auch keine Abklärungen habe treffen müssen. Vor diesem Hin tergrund entfalte der Entscheid der IV-Stelle für die Winterthur-Columna als allenfalls zuständige Vorsorgeeinrichtung keine Bindungswirkung, womit diese in ihren Interessen nicht berührt und nicht zur Beschwerde legitimiert sei (Urk. 29/46).
E. 1.3 X.___ wandte sich an die Sammelstiftung der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der für die berufliche Vorsorge der A.___ zuständigen Berna, Schwei ze rische Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung, mit dem Er su chen, es seien ihr Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge auszu rich ten. Diese verneinte in der folgenden Korrespondenz ihre Leistungs pflicht, da seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ am 31. Januar 1998 keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, son dern die Versicherte namentlich während des Arbeitsverhältnisses mit der E.___ für längere Zeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2/ 7/ 25 30). Mit Urteil vom 3
Dispositiv
- Oktober 2008 wies das hiesige Gericht die gegen die Sammelstiftung erhobene Klage von X.___ ab ( Urk. 2/3). Das Bundesge richt bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 2
- Mai 2009 ( Urk. 2/4). Die Winterthur-Columna Sammelstiftung , Bern (heute: Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur ) , als Vorsorgeeinrichtung der H.___ , die Swisscanto Sammelstif t ung der Kantonalbanken als Vorsorgeeinrichtung der F.___ , die Y.___ als Vorsorge einrichtung der E.___ sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, bei welcher die Taggeldbezügerinnen der Arbeitslosenversicherung für die Risiko le istungen vorsorgeversichert sind, waren an diesem Verfahren als Beigeladene beteiligt.
- Am 2
- April 2012 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Armin Neiger gegen die Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur (Beklagte 1) (irrtümlich als AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, bezeichnet , vgl. Urk. 19 S. 2, Urk. 33 S. 3 ), die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Beklagte 2) ( als Vorsorge einrichtung der J.___ ), die Y.___ (Beklagte 3) , die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (Beklagte 4) sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 5) Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 3): „Es sei eine der Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab dem 2
- April 2003 eine Invalidenrente nach Gesetz und Reglement zuzüglich 5 % Verzugszins ab 20.04.2012 zu bezahlen; - unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der zur Zahlung der IV-Rente verpflichteten Beklagten.“ Alle beklagten Vorsorgeeinrichtungen schlossen in ihrer Klageantwort auf Ab weisung der gegen sie gerichteten Klage, die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken am 1
- Juni 2012 ( Urk. 17), die Y.___ durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber am 2
- Juni 2012 ( Urk. 18), die Columna Sammel stiftung Group Invest am
- Juli 2012 ( Urk. 19), die BVG Sammelstiftung Swiss Life am
- Juli 2012 ( Urk. 21) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer u nd Advokatin Simone Emmel am 5. September 2012 ( Urk. 24). Mit Verfügung vom 1
- September 2012 ( Urk. 26) zog das Gericht die Akten der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen bei (Urk. 29/1-125). X.___ liess mit Replik vom 1
- Dezember 2012 an ihrem Rechtsbegehren festhalten ( Urk. 33). Die Beklagte 1 am 28. Dezember 2012 ( Urk. 36), die Beklagte 2 a m 2
- Januar 2013 ( Urk. 37) , die Beklagte 5 am 1. Februar 2013 ( Urk. 39) und die Beklagte 3 am 25. Februar 2013 (Urk. 40) hielten duplicando an ihrem jeweiligen Antrag auf Abweisung der Klage fest. Dies wurde der Klägerin am
- März 2013 mitgeteilt ( Urk. 41).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist Gerichtsstand der schweizeri sche Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. 1.2 Gegenüber den Beklagten 3 und 5 (im Zeitpunkt der Klageerhebung) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG keine örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungs ge richts des Kantons Zürich. Wie die Klägerin zutreffend hat ausführen lassen, hat aber das Bundesgericht festgehalten , dass in Fällen wie dem vorliegend en, wo die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Invalidenleistungen zwischen mehreren Vorsorgeeinrichtungen strittig ist, ein einheitlicher Gerichtsstand fest zulegen ist (vgl. insbesondere Urteil 9C_41/2012 vom 1
- März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ist damit gegenüber allen fünf Beklagten zu bejahen , und es ist auch auf die Klage gegenüber den Beklagten 3 und 5 einzutreten, was im Übri gen unbestritten geblieben ist. 2 . 2 .1 Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bun desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vor sorge (BVG) haben Personen, die im Sinne der Invalidenver sicherung zu min des tens 50 % invalid sin d und bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur sache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleis tungen (lit. a). Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschie den wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision ab zustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit. f der Übergangsbestimmungen der Ände rung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des seinerzeitigen Eidge nössi schen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1). 2 .2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fas sung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut Art. 24 Abs. 1 BVG in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung hat der Versicherte An spruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversiche rung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch er hebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 E . 1b, 121 V 101 E . 2a, 120 V 116 E. 2b, je mit Hinweisen). 2 .3 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszuge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den ange stammten oder einen anderweitigen, leiden s angepassten Tätigkeitsbereich - die übliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungs gemäss ist erforder lich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeits verhältnis, welches über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begrün det, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2 mit Hinweis). Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, dass die versicherte Person an L eistungsvermögen eingebüsst hat; so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be dingte Arbeitsaus fälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammenge fassten Urteils B 13/01 vom
- Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der berufli chen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausrei chend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Ge setzes. Viel mehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizini schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr . 17 ). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizi nische An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werd en (Bundesge richtsurteil 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen ). 2 .4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden ver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrich tung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeits unfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforder lich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1). Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsscha den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeit liche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig ge worden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfä higkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten aus schliessen den Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer den wie Zei ten ef fektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unter brechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richt schnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Er werbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich wei terhin andau ern wird. Bestand während min destens drei Monaten wieder eine volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Er werbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein ge wichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. An ders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätig keit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Er wägungen des Ar beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahr scheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des damali gen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufli che Vorsorge, in: Schweize risches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz. 109; Stauffer, Berufli che Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hür zeler, in: Schnei der/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). 2 .5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hin weisen). Dem BVG-Versi cherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Un terbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen, ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). 3 . 3 .1 Vom 11. Januar bis zum 10. Februar 1996 befand sich die Klägerin in einem stationären Aufenthalt in der K.___ Klinik, Zentrum für biologische Medizin, L.___ . Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten in ihrem Abschlussbericht vom 15. Februar 1996 (Urk. 29/124/1-5) einen entgleisten Diabetes mellitus Typ I mit beginnenden Spätschäden (peripher-sensible Polyneuropathie), ein schwe res psycho-physisches Erschöpfungssyndrom mit depressiver Verstimmung, einen Status nach Bronchialasthma, einen Status nach Hysterektomie und Appen dektomie 1993, einen Status nach Umbilicalhernienoperation als Kind sowie einen Status nach traumatischer Amotio retinae links als Kind. Seit 15 Jahren bestehe ein insulinpflichtiger Typ-I-Diabetes. Die Klägerin führe eine intensive Insulintherapie durch. Die starken Blutzuckerschwankungen hingen zum einen mit einer ausgeprägten beruflichen Überforderung durch ihren Ein satz als Prokuristin mit häufigen Tagespensen von 16 Stunden und zum ande ren auch mit unregelmässiger Nahrungsaufnahme sowie nicht ganz regelmässig einge haltenen Insulinbehandlungen zusammen. Die Klägerin sei körper lich total am Ende, kraftlos, müde, weine in letzter Zeit häufig grundlos, klage über aus geprägte Schlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, habe min destens einmal pro Monat migräneartige Kopf schmerzen mit Augensympto matik und Erbrechen sowie immer wieder Schmerzen im Bereich beider Brüste. Das primäre Behandlungsziel während des Klinikaufenthalts habe darin bestan den, nochmals die Grundlage einer Diabetesdiät aufzufrischen. Ein Schwerpunkt sei auch auf die psychotherapeutische Betreuung gelegt worden, denn es sei klar gewesen, dass nur mit einer Änderung ihrer Einstellung eine Änderung der Arbeits situation und damit eine Entspannung erzielt werden könne. Es habe eine deutliche Besserung des Allgemeinzustandes, eine Aufhellung der Stim mungs lage und eine Zunahme der Kraft erreicht werden können. Erfreuli cher weise sei die Klägerin durch wichtige Erkenntnisse motiviert, ihre berufliche Über lastung durch konkrete Schritte zu verbessern. 3 .2 3 .2.1 Dr. med. M.___ , Spezialarzt für innere Medizin, N.___ , gab im ärztli chen Zeugnis vom 5. Februar 1997 (Urk. 29/124/6) an, die Klägerin stehe seit 1978 in seiner Behandlung. Abgesehen von ihrem Diabetes leide sie seit vielen Jahren unter schweren psychischen Belastungen und Störungen, insbe sondere im Zusammenhang mit beruflichem Stress. Sämtliche medi zinischen Mass nahmen hätten zu keinem Erfolg geführt. Die Klägerin sei nicht mehr weiter belastbar und riskiere eine Depression im Zusammenhang mit ihrer körperlichen und psychischen Erschöpfung. Unter der begonnenen Psycho the rapie habe sich jedoch die psychische Situation schon eindeutig verbessert. 3 .2.2 Im Arztzeugnis vom 26. April 1997 (Urk. 2/8/6) bescheinigte Dr. M.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 25. November 1996 bis zum 16. März 1997, von 100 % vom 17. März bis zum 4. April 1997, von 50 % vom 5. bis zum 22. April 1997 und wiederum von 100 % ab dem 23. April 1997. 3 .2.3 Im Arztzeugnis vom 16. Februar 1998 (Urk. 2/8/5) attestierte Dr. M.___ der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. April bis zum 4. August 1997 und von 50 % vom 5. bis zum 31. August 1997. Seit dem 1. September 1997 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig. 3 .2.4 Am 31. März 1998 (Urk. 29/124/7) führte Dr. M.___ aus, die Klägerin habe als Folge der Entwicklung (körperlicher und psychischer Erschöpfungszustand mit Depression) ihre Arbeit aufgeben müssen. Obwohl der berufliche Stress jetzt wegfalle, leide sie nun unter der Problematik der Arbeitslosigkeit und der Unfä higkeit, neue Aufgaben zu übernehmen. 3 .3 3 .3.1 Laut dem Ärztlichen Zeugnis von Dr. med. O.___ , Spezialarzt FMH für interne Medizin, Allergieerkrankungen und Immunologie, N.___ , vom 11. Oktober 1999 (Urk. 29/124/8) stand die Klägerin seit 1978 wegen einem insu lin-abhängigen Diabetes in ständiger ärztlicher Behandlung. Daneben leide sie seit langem unter einer Depression und im Zusammenhang mit dieser Er krankung unter starkem beruflichem Stress und Arbeitslosigkeit. Seit dem 1. Juli 1999 habe sie zwar wieder eine Stelle, sei dadurch aber erneut stark belastet. Eine Psychotherapie sei aus diesen Gründen nach wie vor dringend indiziert. 3 .3.2 Im Bericht vom 28. November 2003 (Urk. 29/101/1-4) führte Dr. O.___ aus, er habe die Klägerin zuletzt am 25. Juni 2001 gesehen. Am 26. Juni 2001 sei sie versuchsweise wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Über die aktuelle Arbeits fähigkeit könne er keine Angaben machen. 3 .4 3 .4.1 Dr. med. P.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, N.___ , führte in ihrem Bericht vom 17. April 2002 (Urk. 29/124 /9) aus, die Klägerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode, ICD10 F32.1. Seit dem Verlust ihrer langjährigen Stelle als Chefsekretärin im Jahre 1997 habe sie sich nie mehr richtig zurechtfinden können. Verschiedene Arbeitsversuche seien gescheitert. In der Hoffnung, sich in der Ostschweiz eine neue berufliche Existenz aufbauen zu können, habe die Klägerin ihr Haus in N.___ verkauft. Nach einem abermaligen Misserfolg habe sie sich aber gezwungen gesehen, nach N.___ zurückzukehren, und sie habe das Gefühl gehabt, alles verloren zu haben. Ein erneuter Arbeitsversuch sei vor kurzem ebenfalls fehlgeschlagen. Die Klägerin fühle sich völlig am Ende, finde sich im Alltag kaum mehr zurecht und sei im Moment nicht im Stande, sich mit ihrer beruflichen und persönli chen Zukunft auseinanderzusetzen. Da sie einen strukturierten Alltag benötige, werde der stationäre Aufenthalt im " Q.___ " in R.___ empfohlen. 3 .4.2 Im Bericht vom 18. November 2003 (Urk. 29/10 4) gab Dr. P.___ an, der Ge sund heitszustand der Klägerin sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Die Klägerin habe sich bei der A.___ dank unermüdlichem und teilweise über ihre Grenzen reichendem Einsatz zur Direktionsassistentin hochgearbeitet. Mit einem Generationenwechsel in der Direktion der Fabrik sei sie zunehmend unter Druck geraten und habe begon nen, an Erschöpfungszuständen zu leiden. Bereits 1996 sei sie deshalb in der K.___ hospitalisiert gewesen. 1997 habe sie schliesslich nach 25 Jahren Treue zur Firma ihre Stelle verloren und sei vollends zusammen gebrochen. Nach einem weiteren Klinikaufenthalt habe sie versucht, sich wieder aufzu raffen, und eine neue Stelle als Sekretärin angenommen. Erschöpft und ge kränkt von den jüngsten Ereignissen könne sie den Anforderungen auf dem heutigen Arbeitsmarkt jedoch nicht mehr nachkommen. Sie verliere Stelle um Stelle, weil sie sich nicht zurechtfinde und es zu Konflikten mit Vorgesetzten komme. Jeder weitere Stellenverlust führe zu tieferen Depressionen. Die Kläge rin verliere jegliches Selbstvertrauen und reagiere mit Angst vor erneutem Ver sagen. Die eher rigide Struktur mit fehlender Flexibilität sowie die vor allem subjektiv als sehr einschränkend empfundenen kognitiven Einbussen verunmöglichten eine effiziente Arbeitsweise. Die bisherige Arbeit als Sekretärin sei noch zumut bar, eventuell aber nur noch in weniger verantwortungsvoller Stelle und teil zeitlich, z.B. halbtags. Die Leistungsfähigkeit sei verlangsamt, das Ausmass der Einschränkung müsse in einem Arbeitsversuch festgestellt werden. Die Klägerin brauche eine freundliche Arbeitsatmosphäre ohne Druck. 3 .4.3 Ergänzend hielt Dr. P.___ am 30. Dezember 2003 (Urk. 29/9 9) fest, es sei schwie rig, genaue Angaben über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu machen, da wahrscheinlich bereits eine verminderte Leistungsfähigkeit Anlass zur Kün digung bei der A.___ gegeben habe. Die folgenden Arbeitsversuche hätten alle nicht lange angehalten. Auch hier sei wahrscheinlich Überforderung im Spiel gewesen. Nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle im März 2002 sei die Klägerin in einen depressiven Zustand verfallen. Es habe also sicher ab dem 1. April 2002 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit her habe die Klägerin keine neue Arbeitsstelle mehr gefunden, habe aber auch zunehmend Angst vor Bewerbungen gehabt. Bei einer 100%igen Anstellung sei der Misserfolg wahrscheinlich. Die effektive Arbeitsfähigkeit müsse nun unter geschützten Bedingungen in einem Arbeitsversuch getestet werden. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. 3 .5 Dr. med. S.___ , Diabetologie und Endokrinologie sowie inne re Medizin FMH, G.___ , diagnostizierte im Arztbericht vom 10. Oktober 2003 (Urk. 29/109) eine Depression sowie eine Hypoglykämie-Unawareness im Rahmen der Insulin-Therapie wegen Typ 1-Diabetes, welcher direkt keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Klägerin sei leistungsfähig und beruflich erfolgreich gewesen, habe dann aber subjektiv Mobbing am Arbeits platz erlebt und sei in eine Depression gefallen. Sie habe Selbstwert und Selbst vertrauen verloren und sich als Versagerin gefühlt. Jedes kleine Problem sei für sie zu einer grossen Hürde geworden. Bezüglich des Diabetes könne sie bei den Instruktionen gut mitmachen, aber das Gelernte nachher nicht um setzen. Die Klägerin möchte sich nicht mehr selbst behandeln, sondern die Eigen verant wortung abgeben. Sie traue sich auch keine einfachen Arbeiten mehr zu. Die Depression müsste adäquat behandelt werden, damit die Klägerin wieder zu Erfolgserlebnissen komme. Die Wiedereingliederung in den Arbeits prozess wäre sinnvoller als die Gewährung einer Rente. Bezüglich des Diabetes sei die Prog nose gut, bezüglich der Depression offen. Die Klägerin fühle sich bei Allem überfordert und blockiert. Zurzeit sei die Führung des Haushaltes mit Hilfe des Partners knapp möglich. Es sei ein Arbeitstraining mit einfachsten Arbeiten aufzunehmen, welches zur Stärkung des Selbstvertrauens schrittweise ausgebaut werden könnte. Da die Klägerin wegen Überforderung rasch blockie re, seien ihr zu Beginn keine komplexen Aufgaben zu stellen. 3 .6 Dr. med. T.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im zu Händen der Invalidenversicherung erstellten Gutachten vom
- April 2004 ( Urk. 2 9/95/9-13) an, die Klägerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit körperlichen Symptomen (ICD 10 F.33.11). Die Störung sei erstmalig im Rahmen einer beruflichen Über lastung und Erschöpfung aufgetreten. Die Klägerin habe nach 25 Jahren ihre Stelle im Betrieb verloren, für den sie sich sehr eingesetzt habe. Dies habe sie als enorme Kränkung erlebt. Die Schwere der Folgen dieser Kränkung könne nur im Zusammenhang mit der Persönlichkeit der Klägerin beurteilt werden. Die Klägerin sei durch ihren langjährigen Chef bei der A.___ sehr geschätzt und gefördert worden. Diese Anerkennung habe sie bei den nachfolgenden Arbeitgebern nicht mehr erhalten. Sie sei im Gegenteil wiederholt in Konflikte mit Vorgesetzten geraten, habe diese bereits nach kurzer Anstellungsdauer kri tisiert und sich in die Personalführung eingemischt, wie sie selber geäussert habe vermutlich auf besserwisserische Art. Die Klägerin habe sich schon in der Schulzeit mit ihren Leistungen identifiziert, habe sich in ihrer beruflichen Karri ere durch Fleiss und Weiterbildungen hochgearbeitet, was aber auf Dauer zu einer Belastung geführt habe. Durch die sehr entwertend erlebte Kündigung und die Erschöpfung durch lange Überforderung seien Leistungseinbussen eingetre ten, welche die Klägerin sehr verunsichert hätten. Neben der Arbeits leistung habe sie sich stark mit materiellem Besitz identifiziert, deren Verlust für sie ein schweres Trauma gewesen sei. Soziale und emotionale Beziehungen sei sie dagegen - mit Ausnahme zum Ehemann und zur Mutter - kaum einge gangen. Von der Persönlichkeit sei die Klägerin genau, kontrolliert und starr. Nachdem sie sich nicht mehr durch ihre Arbeitsstelle und ihre Leistungs fähigkeit habe identifizieren können, seien diese Persönlichkeits merkmale bei neuen Arbeits verhältnissen eher hinderlich. Minderwertigkeits gefühle, Selbst kritik, Selbst zweifel und Überkontrolliertheit bis hin zur Einschränkung der Handlungsfä higkeit seien die Folge gewesen. Da der Klägerin wenig Einsicht in die eigenen Anteile und psychodynamischen Zusammenhänge klar seien, reagiere sie mit Abwehr durch rationelle Erklärungen, Abgeben von Verant wortung an andere bis hin zur Fremdbeschuldigung. Man könne von einer Persönlichkeitsentwick lung mit zwanghaften und narzisstisch gestörten Zügen sprechen, ohne dass eine Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 vorliege. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit müsse von einer Beeinträchtigung seit ca. 1996 ausgegangen werden. Die Einschränkungen hätten sich im Lauf der Zeit durch die wieder holten Misserfolgserlebnisse zugenommen. Aktuell liege die Arbeitsfähigkeit für eine anspruchslose Bürotätigkeit bei ca. 30 % , sicherlich bei weniger als 50 % . Die Klägerin sei eingeschränkt durch die Symptome der Depression wie Kon zentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, Selbstwert problematik und Angst, mangelnde Vitalität und Antriebsstörungen. Zusätzlich sei sie durch ihre Per sönlichkeitseigenschaften beeinträchtigt, welche ihr hilfreich gewesen seien, solange sie beruflich gut integriert gewesen sei, sich nun aber akzentuiert und hinderlich verselbständigt hätten. Eigenschaften wie Genauigkeit, Unnach giebigkeit und Rationalisierung hätten sich zu Über genauigkeit, Selbstkritik, Starre, Abwehr von Emotionen, Ambivalenz bis hin zur Entscheidungs unfähig keit entwickelt. Bei Aufnahme einer einfacheren Bürotätigkeit würde sich die narzisstische Störung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, da für die Klägerin ein solcher beruflicher Abstieg eine zusätzliche Kränkung bedeuten würde. 3 .7 Laut dem an den Rechtsvertreter der Klägerin gerichteten Bericht der Psycho therapeutin U.___ , N.___ , vom 19. Juni 2006 (Urk. 2/ 7/ 20) war die Kläge rin vom 18. September 1996 bis 8. Juni 1999 regelmässig in Behandlung, weil sie den Anforderungen ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit aufgrund betriebs interner Spannungen (nach dem Tod ihres Chefs/Firmenbesitzers im Januar 1995) nicht mehr gerecht geworden sei und sich immer mehr überfordert gefühlt habe, sie im September 1996 einen Rechtsstreit mit ihrer Krankenkasse wegen der Kostenübernahme für den Aufenthalt in der K.___ begonnen und schliesslich ihre Arbeitsstelle nach 25jähriger Firmenzuge hörigkeit verloren habe. Die Klägerin habe unter einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom mit Depression gelitten, weshalb ihr angeraten worden sei, ihr Arbeitspensum zu reduzieren. Sie sei nur noch reduziert arbeitsfähig gewesen, d.h. mit einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Sie habe aber die Notwendig keit einer Pensumsreduktion nicht einsehen und auch aus finanziellen Gründen um jeden Preis wieder voll arbeiten wollen.
- 4.1 Wie sich aus den Akten ergibt konnte sich die Klägerin bei der A.___ zwar eine leitende Position erarbeiten, sie musste zur Bewältigung der damit verbun denen Aufgaben aber einen Einsatz leisten, welcher sie auf Dauer überforderte ("Sie habe dort über viele Jahre 150 % gearbeitet, habe sich immer mehr über nommen", vgl. Gutachten Dr. T.___ vom 1. April 2004, Urk. 29/95/4). Ausserdem war die Stelle bei der A.___ speziell auf sie zugeschnitten, da sie einen Vorgesetzten hatte, welcher ihr weitgehend freie Hand liess, ihr voll umfänglich vertraute und von welchem sie für ihren aufopfernden Einsatz für die Firma ein grosses Mass an Anerkennung bekam ("praktisch habe sie die Firma mit 50 Mitarbeitenden geleitet. Der Firmeninhaber hat eigentlich nur noch pro forma die Firma geleitet", vgl. Gutachten T.___ , Urk. 29/95/4). Dem ent sprechend führte es zu erheblichen Schwierigkeiten und schliesslich zur Ent lassung der Klägerin, als es nach dem Tod des Firmeninhabers in der obersten Führung der Firma zu personellen Ve ränderungen kam. Der Um stand, dass die Klägerin nach ihrer Entlassung bei der A.___ bei anderen Arbeitgebern keine gleichwertige Position mehr besetzen und dadurch auch kein gleichwerti ges Einkommen mehr erzielen konnte, lä sst deshalb nicht auf eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, bis zum Eintritt ins Pensionsalter ein ihre Kräfte über steigendes Arbeitspensum zu leisten, und der Umstand, dass sie bei einer anderen Firma keine Führungsposition mehr bekleiden konnte, stellt ebenfalls keine gesund heits bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. 4.2 4.2 .1 Gemäss dem Arbeitszeugnis der C.___ vom 15. Oktober 1998 (Urk. 2/ 7/ 9) arbeitete die Klägerin in der Zeit vom 8. Juni bis 15. Oktober 1998 als Sach bear beiterin Innendienst in der Unternehmung. Sie habe sich mühelos in die neue Materie eingearbeitet und somit sofort zu einer wirkungsvollen Entlastung beigetragen. Dank ihrer raschen Auffassungsgabe sowie präzisen und initiativen Arbeitsweise habe die Klägerin bald den Überblick über die komplexen Arbeits abläufe erhalten. Aufgrund ihrer zuverlässigen und gewis sen haften Einstellung zur Arbeit habe sie das vollste Vertrauen genossen. Die Klägerin könne jederzeit weiterempfohlen werden. 4.2 .2 Laut dem Arbeitszeugnis der E.___ vom 31. Oktober 2000 (Urk. 2/ 7/ 10) arbei tete die Klägerin dort vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 2000. Bis zum 6. September 1999 war sie persönliche Assistentin des Leiters der Organisations einheit Network Services & Wholesale, danach hat sie die Führung seines Sekretariats übernommen. Die Klägerin verfüge über grosse Berufserfahrung, welche es ihr ermöglicht habe, auch schwierige Aufgaben mit hohem Engage ment zu lösen. Man habe die Klägerin als eine ausdauernde und belastbare Mit arbeiterin kennen gelernt, die auch unter Termindruck durch gehalten habe. Besonders hervorzuheben sei ihr persönlicher Einsatz, auch über die normale Arbeitszeit hinaus. Die Klägerin sei immer pflichtbewusst, zuver lässig und in besonderem Masse vertrauenswürdig und verantwortungsvoll gewesen. Bezüglich der per 6. September 1999 bei der E.___ erfolgten Funktions ände rung w urde im Gesprächsbericht vom 24. August 1999 (Urk. 2/ 7/ 11) festge halten, dass ihr direkter Vorgesetzter mit den erbrachten Leistungen nicht zufrie den sei. Die Klägerin habe seiner Meinung nach einen Mangel an Selbst ständigkeit, um auf Probleme einzugehen und ihn bei seiner Arbeit zu entlasten. Eine Stelle als Sekretärin entspräche der Klägerin besser als jene als Assistentin, was allerdings einen Lohnrückgang von Fr. 6'500.-- auf Fr. 5'000.-- pro Monat bedeute. Die Klägerin sei zuverlässig und verfüge über gute Sprachkenntnisse, könne aber an komplexen Problemen nicht intensiv arbeiten. Die Klägerin selbst fand dagegen, man habe ihr nicht genügend Zeit gelassen, um sich an der Stelle als Assistentin einzuarbeiten. Sie habe den Betrieb nicht gekannt, und es sei auch von Anfang an klar gewesen, dass sie für gewisse Arbeiten (Computer) mehr Zeit brauchen werde, da sie keine Übung habe. Dass sie sich bei der Arbeit gesundheitsbedingt eingeschränkt oder überfordert gefühlt hat, geht aus dem Gesprächsbericht nicht hervor. Im Arbeitgeberfragebogen der Invalidenversicherung vom 27. D ezember 2004 (Urk. 29/52) gab die E.___ an, die Klägerin habe ein 100%-Pensum erfüllt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, weil die Klägerin eine andere Stelle gefunden habe. Während des Arbeitsverhältnisses mit der E.___ sei sie lediglich für einen Tag am 24. August 1999 krankheitsbedingt am Arbeits platz abwesend gewesen. 4.2 .3 Die F.___ , G.___ , bei der die Klägerin vom 1. November 2000 bis zum 30. April 2001 zu einem Pensum von 80 % als Sekretärin und Assisten tin der Geschäftsleitung arbeitete, hielt im Arbeitszeugnis vom 7. Mai 2001 (Urk. 2/ 7/ 13) fest, die Klägerin habe sich aufgrund ihrer Erfahrung schnell in die neue Materie eingearbeitet und verschiedenste Anregungen eingebracht. Sie sei initiativ und selbständig gewesen. Die Aufgaben habe sie zur vollen Zu frieden heit der Arbeitgeberin ausgeführt. Der Austritt erfolge im gegenseitigen Einver nehmen, da die gegenseitigen Erwartungen nicht erfüllt worden seien. Im Arbeitgeberfragebogen vom 21. Oktober 2003 (Urk . 29 / 10 8) gab die F.___ an, auf Wunsch der Klägerin sei sie zu 80 % angestellt gewesen. Nachdem die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung weggefallen sei, habe sie sich auf die Tätigkeit als Sekretärin beschränken müssen, für welche sie überqualifiziert gewesen sei. Nennenswerte Absenzen habe die Klägerin während ihrer Anstellung bei der Firma nicht verzeichnet. 4.2 .4 Vom 1. Mai 2001 bis zum 30. November 2001 arbeitete die Klägerin sodann bei der H.___ , I.___ , als Leiterin Verkauf Innendienst West schweiz. Gemäss deren Arbeitszeugnis vom 30. November 2001 (Urk. 2/ 7/ 14) handel te es sich bei der Klägerin um eine verantwortungsbewusste Mitarbeite rin, welche die ihr übertragenen Arbeiten zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt habe. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die Arbeit geberin erfolgt, da der Verkauf in der Westschweiz habe redimensioniert wer den müssen. Diesen Kündigungsgrund bestätigte die H.___ im zu Händen der In validenversicherung ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen vom
- Oktober 2003 (Urk. 29/110 ). Die Klägerin habe zu einem Pensum von 80 % gearbeitet und sei vom 20. Mai bis zum 6. Juni 2001 zu 100 % und vom 7. Juni bis zum 25. Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. 4.2 .5 Wie sich aus den Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung ergibt, hat die Klägerin von Februar 1998 bis Januar 2000 und dann wieder ab Dezember 2001 von der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermitt lungs fähigkeit von 100 % Taggelder bezogen (Urk. 2/ 7/ 16/1-24 , Urk. 2/7/16/1-6 ). Eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit hat die Klägerin der Arbeitslosen versicherung erst mit ärztli chem Zeugnis von Dr. P.___ vom 29. April 2002 ab diesem Datum ge meldet , worauf die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen per
- Mai 2002 eingestellt hat (vgl. Urk. 2/ 7/ 18).
- 5.1 Gemäss einer internen Anmerkung vom
- April 2004 ( Urk. 29/39/5) gelangte die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen zum Ergebnis, dass die Frage nach dem Zeitpunkt der Eröffnung der Wartefrist schwierig zu beantworten sei. Die Klä gerin habe am 1
- Mai 2001 einen Unfall erlitten. Bis dann habe sie immer wieder gearbeitet. Es sei deshalb dieses Datum anzunehmen. Die Depression liege schon lange vor, laut Bericht habe sie sich in den letzten Jahren verstärkt. Die IV-Stelle hat bei diesen Feststellungen offensichtlich übersehen , dass die Klägerin wegen des am 1
- Mai 2001 erlittenen Unfalles lediglich vom 20. Mai bis zum
- Juni 2001 zu 100 % und vom
- Juni bis zum 2
- Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Nach dem 2
- Juni 2001 übte sie ihre dama lige Tätigkeit bei der H.___ bis zur Auflösung des Arbeits ver hältnisses per 3
- November 2001 wieder im Rahmen des vertraglich vorgese henen Arbeitspensums von 80 % vollumfänglich aus ( Urk. 29/110). Die Folgen des Unfalles heilten mitunter vollständig ab, und es ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass sich der depressive Zustand der Klägerin durch den Unfall in relevanter Weise verschlechtert hat. Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Bericht von der die Kläge rin ab dem
- Februar 2002 behandelnden Psychiaterin Dr. med. P.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1
- November 2003 (Urk. 29/104). Im Schreiben vom 3
- Dezember 2003 ( Urk. 29/99) hat Dr. P.___ sodann fest gehalten, es sei schwierig, genaue Angaben zu machen, da wahrscheinlich bereits eine verminderte Leistungsfähigkeit Anlass zur Kündigung bei der A.___ gegeben habe. Die folgenden Arbeitsverhältnisse hätten nicht lange gehalten, wahrscheinlich sei Überforderung im Spiel gewesen. Als Dr. P.___ die Klägerin kennengelernt habe, habe sie eben wieder eine Stelle angenommen. Nach nur einem Monat sei sie aber wieder entlassen worden. Auch hier müsse man ungenügende Leistung im Zusammenhang mit Überforderung annehmen. Nach diesem erneuten Scheitern sei die Klägerin in einen depressiven Zustand verfallen. Es habe also sicher ab dem 1. April 2002 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither habe die Klägerin keine Arbeits stelle mehr gefunden, sie habe aber auch zunehmend Angst vor Neube werbung en gehabt. Bei einer 100%igen Anstellung sei der Misserfolg höchst wahr scheinlich schon vorprogrammiert. Es sei von einer 50%igen Arbeitsfähig keit aus zugehen, was aber im Rahmen einer beruflichen Abk lärung noch zu über prüfen sei. 5.2 Wie die IV-Stelle unter diesen Umständen dazu gelangt ist, den Eintritt der Arbeits unfähigkeit auf Mai 2001 festzulegen, erscheint nicht als nachvoll zieh bar. Sowohl die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 (Urk. 29/55) als auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen in seinem Entscheid vom 29. Juli 2005 (Urk. 29/46) haben eine Bindungswirkung des IV Entscheides für die berufliche Vorsorge infolge verspäteter Anmeldung verneint. Nachdem im Rahmen des IV-Verfahrens damit keine für die berufliche Vorsorge verbindliche Festsetzung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist, ist diese vorliegend frei überprüfbar. Nicht als verbindlich erweist sich aber insbesondere auch die Feststellung, dass überhaupt eine verspätete Anmeldung erfolgt ist. 6 . 6 .1 Die Klägerin selber hat in der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invaliden versicherung vom 1
- September 2003 ( Urk. 29/119/5) angegeben, sie leide seit 1978 unter einem Diabetes I und seit 1995 unter einem psycho-phy sischen Erschöpfungssyndrom mit Depression. Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit gab sie für die Jahre 1996 bis 1998 und sodann wieder ab dem 2
- April 2002 (zu 100 % ) an. 6 .2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte in seinem die Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesell schaft betreffenden Urteil vom 3
- Oktober 2008 ( Urk. 2/3 S. 19 f.) zusammen fassend aus , es sei kein echtzeitliches ärztliches Zeugnis vorhanden, welches der Klägerin für die Zeit ab dem
- September 1997 bis zum Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle Ende März/Anfang April 2002 eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bescheinige. Dass die Klägerin in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. Januar 1998 für ihre Tätigkeit bei der A.___ freigestellt gewesen sei, ändere nichts daran, dass ihr in dieser Zeit von keinem Arzt eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Damit sei nicht belegt, dass die Freistellung für diese Zeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die Kläge rin habe sich sodann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ für ein volles Pensum bei der Arbeits losenversicherung als vermittelbar gemeldet und sei an verschiedenen Stellen in ihrem erlernten Beruf als Sekretä rin erwerbstätig gewesen, wobei sie insbe sondere vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 2000 ununterbrochen zu einem Pensum von 100 % bei der E.___ gearbeitet und dabei eine volle Leistung erbracht habe, ohne wesent liche gesundheitsbedingte Abwesenheiten aufzu weisen. Im Weiteren könne auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin an den jeweiligen Arbeitsstellen mit Ausnahme der zuletzt ausgeübten bei der J.___ - gesundheitsbedingt überfordert gewesen sei und es sich dabei um blosse Arbeits versuche gehandelt habe. Dass die Klägerin in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei und sich ihre psychischen Probleme nicht zuletzt wegen ihrer Unzufriedenheit über ihre berufliche Situation, insbesondere die anhal tende Kränkung wegen der Entlassung bei der A.___ und die damit verbundene finanzielle Schlechterstellung akzentuiert hätten, spreche nicht gegen die bestehende volle Arbeitsfähig keit. Laut der von der Klägerin erstellten Zusammenstellung über ihre Arztbesuche der letzten Jahre vom 6. September 2006 (Urk. 2/7/21) habe sie sich denn auch im Dezember 1999 mit ihrer damali gen Psychiaterin Dr. V.___ überworfen, weil diese sie ohne Avisierung abends im Wartezimmer während mehr als einer halben Stunde habe warten lassen und die Klägerin danach ohne Behandlung gegangen sei. Da Dr. V.___ nicht habe verstehen können, dass sie an diesem Abend an einer Prüfung habe teilnehmen müssen, habe sie sich entschlossen, nicht mehr hinzugehen. Eine psychologi sche Behandlung habe sie in der Folge erst wieder im Jahre 2002 aufnehmen können, als sie wegen ihrer Arbeits losigkeit erneut in N.___ gewohnt habe. Mithin war die psychische Situation der Klägerin während dieser zwei Jahre zumindest so stabil, dass sie keiner fachärztlichen Betreuung bedurft habe. Beim Bericht von U.___ vom 19. Juni 2006 (Urk. 2/7/20) sei zu berück sichtigen, dass dieser erst Jahre nach der erfolgten Behandlung zu Händen des Rechtsvertreters der Klägerin erstellt worden sei und somit die fehlende echt zeitliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzen vermöge. Ausserdem verfüge U.___ nicht über eine psychiatrische Fachausbildung, weshalb ihren Einschätzungen der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geringeres Gewicht beizumessen seien. Über den Verlauf nach dem 8. Juni 1999 könne U.___ ausserdem gar keine Angaben mehr machen, da sie die Behandlung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt beendet habe. Für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin spreche im Weiteren auch, dass sie nicht nur eine Erwerbstätigkeit ausüben, sondern per 21. Oktober 1999 auch die Managementausbildung beim W.___ erfolg reich mit der guten Gesamtnote von 5,0 habe abschliessen können. Überdies habe sie im Sommer 2000 das "Diplôme de langue Française" von der " Xa ", Ya , und im Sommer 2003 das Diplom "Informatik-Anwender SIZ" erlangt. Zusammenfassend sei damit festzuhalten, dass sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, dass die Klägerin spätestens seit Beendi gung des Versicherungsverhältnisses bzw. der Nachdeckungsfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BVG mit der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensver sicherungs-Gesellschaft bzw. deren Rechtsvorgängerin ununter brochen zu min destens 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. 6 .3 Auf diese Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen. Eine wesentliche , dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist bis zum Antritt der letzten Arbeitsstelle bei der J.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Klage gegenüber den Beklagten 1, 2 , 3 und
- 6.4 Gemäss dem Gutachten von Dr. T.___ vom
- April 2004 ( Urk. 29/95/5) führte die Klägerin aus, sie habe in der Ostschweiz nach einer Arbeitsstelle gesucht, um näher bei ihrem Ehemann, welcher aus vers icherungstechnischen Gründen in Za habe bleiben müssen, leben zu können. Sie habe ihr Haus in N.___ verkauft, das ihr sehr viel bedeutet habe. Schliesslich habe sie die Stelle bei der F.___ in G.___ gefunden, einem kleinen techni schen Betrieb. Dort habe sie jedoch nur sechs Monate gearbeitet. Sie habe zwei Chefs gehabt, es sei nicht korrekt zugegangen und sie habe gehen müssen. Sie habe anschliessend eine Stelle bei der H.___ , I.___ , gefunden, wo sie jedoch wieder nur sieben Monate geblieben sei. Die Kündi gung sei offiziell wegen Redimensionierung des Betriebs erfolgt. Der Chef habe aber die Leute gegeneinander ausgespielt und sich nicht korrekt verhalten. Als sie ihn mit seinem Verhalten unter dem Hinweis, dass sie selber über Erfahrung mit Personalführung verfüge, konfrontiert habe, habe sie gehen müssen. Aus administrativen Gründen habe sie nach N.___ zurückkehren und eine Woh nung mieten müssen. Hier sei sie gesundheitlich abgestürzt. 6.5 Insgesamt ergibt sich damit, dass die Klägerin vom
- Juli 1999 bis zum 30. November 2001 ununterbrochen eine Arbeitsstelle hatte (E. 4.2) . Sie arbei tete in dieser Zeit zwar für drei verschiedene Arbeitgeber, die Stellenwechsel erfolgten aber nicht aus gesundheitlichen Gründen. Es lässt sich auch nicht feststellen, die Klägerin habe das 100%-Pensum bei der E.___ aufgegeben und danach bei der F.___ lediglich noch ein 80% Pensum ange nommen, weil sie gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung eines vollen Pen sums in der Lage gewesen wäre. Vielmehr konnte die Klägerin bei der F.___ eine an spruchsvoller e Aufgabe übernehmen und ihr Einkommen trotz der Pensums reduktion steigern. Mit Ausnahme der Zeit nach dem Unfall vom 19. Mai 2001 hatte die Klägerin praktisch keine gesundheitsbedingten Absenzen zu ver zeichnen. Das wesentliche Problem bei den ihrer langjährigen Anstellung bei der A.___ folgenden Arbeitsverhältnissen bestand offenbar darin, dass die Klägerin sich nicht mehr in die jeweilige Betriebshierarchie ein ordnen konnte und sich in die Belange ihrer Vorgesetzten einmischte. Sie hatte im Gegensatz zu ihrer Anstellung bei der A.___ nirgends mehr eine Posi tion inne, welche es ihr erlaubte, weitgehend selbständig zu arbeiten. Ihre Arbeitsfähigkeit war aber durchaus noch vollständig vorhanden. Erst mit der Arbeit bei der J.___ war sie von Anfang an überfor dert, so dass dieses Arbeitsverhältnis - im Gegensatz zu den vorherigen - bereits während der Probezeit von der Arbeit geberin aufgelöst worden ist, was mit der Schilderung der Klägerin gegenüber Dr. T.___ übereinstimmt, wonach sie während dieser Zeit gesundheitlich abgestürzt sei. Es erscheint damit als über wiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H.___ und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der J.___ eingetreten ist. Während dieser Zeit bezog die Klägerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war bei der Beklagten 5 vorsorgeversichert. 6.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bis Mitte 2002 lückenlos versichert gewesen ist . Die Beklagte 5 trifft damit eine Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG. Wird zunächst eine Vorleistungspflicht bejaht, nachträglich aber die endgültige Leistungspflicht verneint, entfällt damit die Vorleistungspflicht noch nicht, sondern sie bleibt weiter bestehen, bis die leis tungspflichtige Vorsorgeeinrichtung feststeht. Wenn ein entsprechender Regress aus irgendwelchen Gründen nicht ausgeübt werden kann, wird die Vorleistung faktisch zu einer definitiven Leistung. Die Vorleistungspflicht setzt lediglich voraus, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich unge wiss ist, welchen Versicherer eine Leistungspflicht trifft (BGE 136 V 131 E. 1.1.3 und 1.3.2). Die Beklagte 5 trifft damit auch eine Leistungspflicht, soweit man davon ausgehen würde, es liesse sich der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsun fähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festlegen. 6.7 Dass die Eidgenössische Invalidenversicherung der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85,66 % grundsätzlich zu Recht eine ganze Invalidenrente ausrichtet, wurde von keiner der Prozessbeteiligten in Abrede gestellt. Der Ent scheid der IV-Stelle Schaffhausen erweist sich in dieser Hinsicht mit Blick auf die Akten denn auch als zutreffend , nachdem das Gutachten von Dr. T.___ vom
- April 2004 ( Urk. 29/95/11) der Klägerin lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von maximal zwei bis drei Stunden täglich für einfachere Bürotätigkeiten bescheinigt und die in den Jahre n 2009 und 2011 durchge führte n Rentenrevi sion en ergeben ha ben , dass sich die Arbeitsfähigkeit seit der erstmaligen Ren tenzusprache nicht wesentlich verändert hat (Mitteilung en über die unverän derte [ganze] Invaliden rente vom
- Januar 2010 [Urk. 29/19] und vom
- Dezember 2011 [ Urk. 29/4] ). Demnach hat die Beklagte 5 für die von der Klägerin beanspruchten Invaliden leistungen aufzukommen.
- Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte 5 in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 2
- April 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85,66 % eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu bezahlen. Die Klage gegen die Beklagten 1-4 ist abzu weisen. 8 . Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 331 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder ge richtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 2
- April 2012 Klage an heben (Urk. 1), womit ihr ab diesem Tag Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 9 . 9 . 1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf entsprechenden Antrag Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 9 .2 Mit Honorarnote vom 3
- September 2013 ( Urk. 44) machte Rechtsanwalt Neiger einen vorprozessualen Aufwand von 33 Stunden und 35 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 194.30 geltend. Seine prozessualen Bemühungen bezifferte er auf 53 Stunden und 10 Minuten sowie Fr. 504.80 Barauslagen. 9 .3 Der vorprozessuale Aufwand unterliegt nicht der Entschädigung ( BGE 111 V 49, 114 V 87 und 231 ). Der für die prozessualen Bemühungen geltend gemachte Aufwand erscheint (gerade noch) als angemessen. Hingegen besteht kein Anlass, vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde abzuweichen. Die Beklagte 5 ist demnach zu verpflichten, der Klägerin ein Prozessentschädi gung von Fr. 12‘029.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 9 .4 Den Beklagten 1-4 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt:
- a) In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 5 verpflichtet, der Klägerin ab 2
- April 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85,66 % eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 2
- April 2012 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. b) Die Klage gegen die Beklagten 1-4 wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte 5 wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 12‘029.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Armin Neiger - Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Advokatin Simone Emmel unter Beilage je einer Kopie von Urk. 44 und Urk. 45/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00033 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
3. Dezember 2013 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich gegen 1.
Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach, 8401 Winterthur 2.
BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich 3.
Y.___ 4.
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel 5.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Weststrasse 50, 8003 Zürich Beklagte Beklagte 1 Zustelladresse: Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur c/o AXA Leben AG Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Beklagte 5 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, Z.___ Stiftung Auffangeinrichtung BVG vertreten durch Advokatin Simone Emmel Anwaltsgemeinschaft Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1951, trat a m 3. April 1973 als Direkti ons sekretärin in den Dienst der A.___ in B.___ ein (Urk. 2/7 /8). Im Jahre 1984 übernahm sie bei dieser Fi rma die Funktion der Direktions assistentin und wurde zur Prokuristin mit Kollektiv unterschrift befördert. Nach dem ab 1996 zunehmend krankheits bedingte Absen zen aufgetreten waren, wurde das Arbeitsverhältnis am 4. Juli 1997 per 31. Januar 1998 aufgelöst (Urk. 2/7 /7), wobei X.___ bis zum Ablauf der von drei auf sechs Monate verlängerten Kündigungs frist frei gestellt und ihr eine Abgangsentschädigung von Fr. 110‘000.-- (en t sprechend der ungefähren Höhe eines Jahressalärs) bezahlt wurde (Urk. 2/8 /4). Vom 8. Juni bis zum 15. Oktober 1998 übte die Versicherte bei der C.___ in D.___ als Sachbear beiterin Innendienst ein Teilzeitpensum aus (Urk. 2/7 /9). Vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 2000 arbeitete sie bei der E.___, bis zum 6. September 1999 als persönliche Assistentin des Leiters der Organisationseinheit OO.___, danach führte sie dessen Sekretariat (Urk. 2 /7 /10). Die Änderung in der Funktion erfolgte, weil X.___ aus Sicht der E.___ den Anfor derungen einer Assistentin nicht genügte (Urk. 2/ 7/ 11 und 2/ 7/ 12). Vom 1. No vember 2000 bis zum 30. April 2001 war die Versicherte mit einem Pen sum von 80 % als Sekretärin und Assistentin der Geschäftsleitung bei der F.___ in G.___ tätig (Urk. 2/ 7/ 13). In der Folge war sie vom 1. Mai bis zum 30. November 2001 Leiterin Verkauf In nen dienst Westschweiz bei der H.___ in I.___ (Urk. 2/ 7/ 14). Ihre letzte Arbeits stelle hatte X.___ schliesslich vom 1. März bis zum 3. April 2002 bei der J.___ in D.___ als Direktions sekretärin inne (Urk. 2/ 7/ 15). 1.2
Wegen einem Diabetes I und einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom meldete sich X.___ am 15. September 2003 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 29/119). Die IV-Stelle des Kan tons Schaffhausen nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2004 basierend auf einem Invaliditäts grad von 85,66 % mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Bezüglich des Rentenbeginns hielt die IV-Stelle fest, die Ver sicherte sei seit mindestens 19. Mai 2001 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeits fä higkeit eingeschränkt (Urk. 29 / 73 /3). Dagegen erhob die Winter thur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (Vorsorgeeinricht ung der H.___, bei der
die Versicherte am 1 9. Mai 2001 beschäfti gt und somit vorsor geversichert war) am 20. Juli 2004 Einsprache mit dem Rechts begehren, es sei der Beginn der Wartefrist auf das Jahr 1996, spätestens 1997 festzusetzen (Urk. 29 / 74). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2004 wies die IV Stelle des Kan tons Schaffhausen diese Einsprache ab, wobei sie ausführte, einerseits sei durch die Akten bis im Mai 2001 weder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % noch eine für das Bestehen der Wartezeit erforderliche ununterbrochene durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % während eines Jah res ausgewiesen, andererseits sei die Anmel dung aber ohnehin erst im Septem ber 2003 erfolgt, weshalb der Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversiche rung jedenfalls frühestens im September 2002 entstehe und die Frage, ob die Wartezeit bereits 1996 oder 1997 zu eröffnen sei, für die Belange der Invaliden versicherung keine Rolle spiele (Urk. 29/55). Auf die gegen diesen Einsprache entscheid von der Winterthur-Columna erhobene Beschwerde trat das Ober ge richt des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 29. Juli 2005 nicht ein mit der Begründung, wegen verspäteter Anmeldung sei der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit für die IV-Stelle nicht von Bedeutung, so dass sie in dieser Hinsicht auch keine Abklärungen habe treffen müssen. Vor diesem Hin tergrund entfalte der Entscheid der IV-Stelle für die Winterthur-Columna als allenfalls zuständige Vorsorgeeinrichtung keine Bindungswirkung, womit diese in ihren Interessen nicht berührt und nicht zur Beschwerde legitimiert sei (Urk. 29/46). 1.3
X.___ wandte sich an die Sammelstiftung der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der für die berufliche Vorsorge der A.___ zuständigen Berna, Schwei ze rische Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung, mit dem Er su chen, es seien ihr Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge auszu rich ten. Diese verneinte in der folgenden Korrespondenz ihre Leistungs pflicht, da seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ am 31. Januar 1998 keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, son dern die Versicherte namentlich während des Arbeitsverhältnisses mit der E.___ für längere Zeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2/ 7/ 25 30). Mit Urteil vom 3 1. Oktober 2008 wies das hiesige Gericht die gegen die Sammelstiftung erhobene Klage von X.___ ab (Urk. 2/3).
Das Bundesge richt bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 2 8. Mai 2009 (Urk. 2/4). Die Winterthur-Columna Sammelstiftung, Bern (heute: Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur), als Vorsorgeeinrichtung der H.___, die Swisscanto Sammelstif t ung der Kantonalbanken als Vorsorgeeinrichtung der F.___, die Y.___ als Vorsorge einrichtung der E.___ sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, bei welcher die Taggeldbezügerinnen der Arbeitslosenversicherung für die Risiko le istungen vorsorgeversichert sind, waren an diesem Verfahren als Beigeladene beteiligt. 2.
Am 2 0. April 2012 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Armin Neiger gegen die Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur (Beklagte
1) (irrtümlich als AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, bezeichnet, vgl. Urk. 19 S. 2, Urk. 33 S. 3), die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Beklagte 2) (als Vorsorge einrichtung der J.___), die Y.___ (Beklagte 3), die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (Beklagte 4) sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 5) Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3):
„Es sei eine der Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab dem 2 9. April 2003 eine Invalidenrente nach Gesetz und Reglement zuzüglich 5 % Verzugszins ab 20.04.2012 zu bezahlen; - unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der zur Zahlung der IV-Rente verpflichteten Beklagten.“
Alle beklagten Vorsorgeeinrichtungen schlossen in ihrer Klageantwort auf Ab weisung der gegen sie gerichteten Klage, die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken am 1 8. Juni 2012 (Urk. 17), die Y.___ durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber am 2 5. Juni 2012 (Urk. 18), die Columna Sammel stiftung Group Invest am 2. Juli 2012 (Urk. 19), die BVG Sammelstiftung Swiss Life am 2. Juli 2012 (Urk.
21) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer u nd Advokatin Simone Emmel am 5. September 2012 (Urk. 24). Mit Verfügung vom 1 7. September 2012 (Urk.
26) zog das Gericht die Akten der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen bei (Urk. 29/1-125). X.___ liess mit Replik vom 1 4. Dezember 2012 an ihrem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 33). Die Beklagte 1 am 28. Dezember 2012 (Urk. 36), die Beklagte 2 a m 2 4. Januar 2013 (Urk. 37), die Beklagte 5 am 1. Februar 2013 (Urk.
39) und die Beklagte 3 am 25. Februar 2013 (Urk. 40) hielten duplicando an ihrem jeweiligen Antrag auf Abweisung der Klage fest. Dies wurde der Klägerin am 4. März 2013 mitgeteilt (Urk. 41). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist Gerichtsstand der schweizeri sche Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. 1.2
Gegenüber den Beklagten 3 und 5 (im Zeitpunkt der Klageerhebung) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG keine örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungs ge richts des Kantons Zürich. Wie die Klägerin zutreffend hat ausführen lassen, hat aber das Bundesgericht festgehalten, dass in Fällen wie dem vorliegend en, wo die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Invalidenleistungen zwischen mehreren Vorsorgeeinrichtungen strittig ist, ein einheitlicher Gerichtsstand fest zulegen ist (vgl. insbesondere Urteil 9C_41/2012 vom 1 2. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ist damit gegenüber allen fünf Beklagten zu bejahen, und es ist auch auf die Klage gegenüber den Beklagten 3 und 5 einzutreten, was im Übri gen unbestritten geblieben ist. 2 . 2 .1
Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bun desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vor sorge (BVG) haben Personen, die im Sinne der Invalidenver sicherung zu min des tens 50 % invalid sin d und bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur sache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleis tungen (lit. a).
Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschie den wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision ab zustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit. f der Übergangsbestimmungen der Ände rung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des seinerzeitigen Eidge nössi schen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1). 2 .2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fas sung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut Art. 24 Abs. 1 BVG in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung hat der Versicherte An spruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversiche rung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch er hebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 E . 1b, 121 V 101 E . 2a, 120 V 116 E. 2b, je mit Hinweisen). 2 .3
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszuge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den ange stammten oder einen anderweitigen, leiden s angepassten Tätigkeitsbereich - die übliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungs gemäss ist erforder lich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeits verhältnis, welches über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begrün det, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2 mit Hinweis). Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, dass die versicherte Person an L eistungsvermögen eingebüsst hat; so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be dingte Arbeitsaus fälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammenge fassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der berufli chen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausrei chend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Ge setzes. Viel mehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizini schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr . 17). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizi nische An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werd en (Bundesge richtsurteil 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 2 .4
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden ver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrich tung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeits unfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforder lich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1).
Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsscha den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeit liche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig ge worden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfä higkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten aus schliessen den Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer den wie Zei ten ef fektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unter brechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richt schnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Er werbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich wei terhin andau ern wird. Bestand während min destens drei Monaten wieder eine volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Er werbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein ge wichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. An ders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätig keit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Er wägungen des Ar beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahr scheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des damali gen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufli che Vorsorge, in: Schweize risches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz. 109; Stauffer, Berufli che Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hür zeler, in: Schnei der/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). 2 .5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hin weisen). Dem BVG-Versi cherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Un terbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen, ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). 3 . 3 .1
Vom 11. Januar bis zum 10. Februar 1996 befand sich die Klägerin in einem stationären Aufenthalt in der K.___ Klinik, Zentrum für biologische Medizin, L.___ . Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten in ihrem Abschlussbericht vom 15. Februar 1996 (Urk. 29/124/1-5) einen entgleisten Diabetes mellitus Typ I mit beginnenden Spätschäden (peripher-sensible Polyneuropathie), ein schwe res psycho-physisches Erschöpfungssyndrom mit depressiver Verstimmung, einen Status nach Bronchialasthma, einen Status nach Hysterektomie und Appen dektomie 1993, einen Status nach Umbilicalhernienoperation als Kind sowie einen Status nach traumatischer Amotio retinae links als Kind. Seit 15 Jahren bestehe ein insulinpflichtiger Typ-I-Diabetes. Die Klägerin führe eine intensive Insulintherapie durch. Die starken Blutzuckerschwankungen hingen zum einen mit einer ausgeprägten beruflichen Überforderung durch ihren Ein satz als Prokuristin mit häufigen Tagespensen von 16 Stunden und zum ande ren auch mit unregelmässiger Nahrungsaufnahme sowie nicht ganz regelmässig einge haltenen Insulinbehandlungen zusammen. Die Klägerin sei körper lich total am Ende, kraftlos, müde, weine in letzter Zeit häufig grundlos, klage über aus geprägte Schlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, habe min destens einmal pro Monat migräneartige Kopf schmerzen mit Augensympto matik und Erbrechen sowie immer wieder Schmerzen im Bereich beider Brüste.
Das primäre Behandlungsziel während des Klinikaufenthalts habe darin bestan den, nochmals die Grundlage einer Diabetesdiät aufzufrischen. Ein Schwerpunkt sei auch auf die psychotherapeutische Betreuung gelegt worden, denn es sei klar gewesen, dass nur mit einer Änderung ihrer Einstellung eine Änderung der Arbeits situation und damit eine Entspannung erzielt werden könne. Es habe eine deutliche Besserung des Allgemeinzustandes, eine Aufhellung der Stim mungs lage und eine Zunahme der Kraft erreicht werden können. Erfreuli cher weise sei die Klägerin durch wichtige Erkenntnisse motiviert, ihre berufliche Über lastung durch konkrete Schritte zu verbessern. 3 .2 3 .2.1
Dr. med. M.___, Spezialarzt für innere Medizin, N.___, gab im ärztli chen Zeugnis vom 5. Februar 1997 (Urk. 29/124/6) an, die Klägerin stehe seit 1978 in seiner Behandlung. Abgesehen von ihrem Diabetes leide sie seit vielen Jahren unter schweren psychischen Belastungen und Störungen, insbe sondere im Zusammenhang mit beruflichem Stress. Sämtliche medi zinischen Mass nahmen hätten zu keinem Erfolg geführt. Die Klägerin sei nicht mehr weiter belastbar und riskiere eine Depression im Zusammenhang mit ihrer körperlichen und psychischen Erschöpfung. Unter der begonnenen Psycho the rapie habe sich jedoch die psychische Situation schon eindeutig verbessert. 3 .2.2
Im Arztzeugnis vom 26. April 1997 (Urk. 2/8/6) bescheinigte Dr. M.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 25. November 1996 bis zum 16. März 1997, von 100 % vom 17. März bis zum 4. April 1997, von 50 % vom 5. bis zum 22. April 1997 und wiederum von 100 % ab dem 23. April 1997. 3 .2.3
Im Arztzeugnis vom 16. Februar 1998 (Urk. 2/8/5) attestierte Dr. M.___ der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. April bis zum 4. August 1997 und von 50 % vom 5. bis zum 31. August 1997. Seit dem 1. September 1997 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig. 3 .2.4
Am 31. März 1998 (Urk. 29/124/7) führte Dr. M.___ aus, die Klägerin habe als Folge der Entwicklung (körperlicher und psychischer Erschöpfungszustand mit Depression) ihre Arbeit aufgeben müssen. Obwohl der berufliche Stress jetzt wegfalle, leide sie nun unter der Problematik der Arbeitslosigkeit und der Unfä higkeit, neue Aufgaben zu übernehmen. 3 .3 3 .3.1
Laut dem Ärztlichen Zeugnis von Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für interne Medizin, Allergieerkrankungen und Immunologie, N.___, vom 11. Oktober 1999 (Urk. 29/124/8) stand die Klägerin seit 1978 wegen einem insu lin-abhängigen Diabetes in ständiger ärztlicher Behandlung. Daneben leide sie seit langem unter einer Depression und im Zusammenhang mit dieser Er krankung unter starkem beruflichem Stress und Arbeitslosigkeit. Seit dem 1. Juli 1999 habe sie zwar wieder eine Stelle, sei dadurch aber erneut stark belastet. Eine Psychotherapie sei aus diesen Gründen nach wie vor dringend indiziert. 3 .3.2
Im Bericht vom 28. November 2003 (Urk. 29/101/1-4) führte Dr. O.___ aus, er habe die Klägerin zuletzt am 25. Juni 2001 gesehen. Am 26. Juni 2001 sei sie versuchsweise wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Über die aktuelle Arbeits fähigkeit könne er keine Angaben machen. 3 .4 3 .4.1
Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, N.___, führte in ihrem Bericht vom 17. April 2002 (Urk. 29/124 /9) aus, die Klägerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode, ICD10 F32.1. Seit dem Verlust ihrer langjährigen Stelle als Chefsekretärin im Jahre 1997 habe sie sich nie mehr richtig zurechtfinden können. Verschiedene Arbeitsversuche seien gescheitert. In der Hoffnung, sich in der Ostschweiz eine neue berufliche Existenz aufbauen zu können, habe die Klägerin ihr Haus in N.___ verkauft. Nach einem abermaligen Misserfolg habe sie sich aber gezwungen gesehen, nach N.___ zurückzukehren, und sie habe das Gefühl gehabt, alles verloren zu haben. Ein erneuter Arbeitsversuch sei vor kurzem ebenfalls fehlgeschlagen. Die Klägerin fühle sich völlig am Ende, finde sich im Alltag kaum mehr zurecht und sei im Moment nicht im Stande, sich mit ihrer beruflichen und persönli chen Zukunft auseinanderzusetzen. Da sie einen strukturierten Alltag benötige, werde der stationäre Aufenthalt im " Q.___ " in R.___ empfohlen. 3 .4.2
Im Bericht vom 18. November 2003 (Urk. 29/10
4) gab Dr. P.___ an, der Ge sund heitszustand der Klägerin sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Die Klägerin habe sich bei der A.___ dank unermüdlichem und teilweise über ihre Grenzen reichendem Einsatz zur Direktionsassistentin hochgearbeitet. Mit einem Generationenwechsel in der Direktion der Fabrik sei sie zunehmend unter Druck geraten und habe begon nen, an Erschöpfungszuständen zu leiden. Bereits 1996 sei sie deshalb in der K.___ hospitalisiert gewesen. 1997 habe sie schliesslich nach 25 Jahren Treue zur Firma ihre Stelle verloren und sei vollends zusammen gebrochen. Nach einem weiteren Klinikaufenthalt habe sie versucht, sich wieder aufzu raffen, und eine neue Stelle als Sekretärin angenommen. Erschöpft und ge kränkt von den jüngsten Ereignissen könne sie den Anforderungen auf dem heutigen Arbeitsmarkt jedoch nicht mehr nachkommen. Sie verliere Stelle um Stelle, weil sie sich nicht zurechtfinde und es zu Konflikten mit Vorgesetzten komme. Jeder weitere Stellenverlust führe zu tieferen Depressionen. Die Kläge rin verliere jegliches Selbstvertrauen und reagiere mit Angst vor erneutem Ver sagen.
Die eher rigide Struktur mit fehlender Flexibilität sowie die vor allem subjektiv als sehr einschränkend empfundenen kognitiven Einbussen verunmöglichten eine effiziente Arbeitsweise. Die bisherige Arbeit als Sekretärin sei noch zumut bar, eventuell aber nur noch in weniger verantwortungsvoller Stelle und teil zeitlich, z.B. halbtags. Die Leistungsfähigkeit sei verlangsamt, das Ausmass der Einschränkung müsse in einem Arbeitsversuch festgestellt werden. Die Klägerin brauche eine freundliche Arbeitsatmosphäre ohne Druck. 3 .4.3
Ergänzend hielt Dr. P.___ am 30. Dezember 2003 (Urk. 29/9
9) fest, es sei schwie rig, genaue Angaben über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu machen, da wahrscheinlich bereits eine verminderte Leistungsfähigkeit Anlass zur Kün digung bei der A.___ gegeben habe. Die folgenden Arbeitsversuche hätten alle nicht lange angehalten. Auch hier sei wahrscheinlich Überforderung im Spiel gewesen. Nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle im März 2002 sei die Klägerin in einen depressiven Zustand verfallen. Es habe also sicher ab dem 1. April 2002 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit her habe die Klägerin keine neue Arbeitsstelle mehr gefunden, habe aber auch zunehmend Angst vor Bewerbungen gehabt. Bei einer 100%igen Anstellung sei der Misserfolg wahrscheinlich. Die effektive Arbeitsfähigkeit müsse nun unter geschützten Bedingungen in einem Arbeitsversuch getestet werden. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. 3 .5
Dr. med. S.___, Diabetologie und Endokrinologie sowie inne re Medizin FMH, G.___, diagnostizierte im Arztbericht vom 10. Oktober 2003 (Urk. 29/109) eine Depression sowie eine Hypoglykämie-Unawareness im Rahmen der Insulin-Therapie wegen Typ 1-Diabetes, welcher direkt keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Klägerin sei leistungsfähig und beruflich erfolgreich gewesen, habe dann aber subjektiv Mobbing am Arbeits platz erlebt und sei in eine Depression gefallen. Sie habe Selbstwert und Selbst vertrauen verloren und sich als Versagerin gefühlt. Jedes kleine Problem sei für sie zu einer grossen Hürde geworden. Bezüglich des Diabetes könne sie bei den Instruktionen gut mitmachen, aber das Gelernte nachher nicht um setzen. Die Klägerin möchte sich nicht mehr selbst behandeln, sondern die Eigen verant wortung abgeben. Sie traue sich auch keine einfachen Arbeiten mehr zu. Die Depression müsste adäquat behandelt werden, damit die Klägerin wieder zu Erfolgserlebnissen komme. Die Wiedereingliederung in den Arbeits prozess wäre sinnvoller als die Gewährung einer Rente. Bezüglich des Diabetes sei die Prog nose gut, bezüglich der Depression offen. Die Klägerin fühle sich bei Allem überfordert und blockiert. Zurzeit sei die Führung des Haushaltes mit Hilfe des Partners knapp möglich. Es sei ein Arbeitstraining mit einfachsten Arbeiten aufzunehmen, welches zur Stärkung des Selbstvertrauens schrittweise ausgebaut werden könnte. Da die Klägerin wegen Überforderung rasch blockie re, seien ihr zu Beginn keine komplexen Aufgaben zu stellen. 3 .6
Dr. med. T.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im zu Händen der Invalidenversicherung erstellten Gutachten vom 1. April 2004 (Urk. 2 9/95/9-13) an, die Klägerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit körperlichen Symptomen (ICD 10 F.33.11). Die Störung sei erstmalig im Rahmen einer beruflichen Über lastung und Erschöpfung aufgetreten. Die Klägerin habe nach 25 Jahren ihre Stelle im Betrieb verloren, für den sie sich sehr eingesetzt habe. Dies habe sie als enorme Kränkung erlebt. Die Schwere der Folgen dieser Kränkung könne nur im Zusammenhang mit der Persönlichkeit der Klägerin beurteilt werden. Die Klägerin sei durch ihren langjährigen Chef bei der A.___ sehr geschätzt und gefördert worden. Diese Anerkennung habe sie bei den nachfolgenden Arbeitgebern nicht mehr erhalten. Sie sei im Gegenteil wiederholt in Konflikte mit Vorgesetzten geraten, habe diese bereits nach kurzer Anstellungsdauer kri tisiert und sich in die Personalführung eingemischt, wie sie selber geäussert habe vermutlich auf besserwisserische Art. Die Klägerin habe sich schon in der Schulzeit mit ihren Leistungen identifiziert, habe sich in ihrer beruflichen Karri ere durch Fleiss und Weiterbildungen hochgearbeitet, was aber auf Dauer zu einer Belastung geführt habe. Durch die sehr entwertend erlebte Kündigung und die Erschöpfung durch lange Überforderung seien Leistungseinbussen eingetre ten, welche die Klägerin sehr verunsichert hätten. Neben der Arbeits leistung habe sie sich stark mit materiellem Besitz identifiziert, deren Verlust für sie ein schweres Trauma gewesen sei. Soziale und emotionale Beziehungen sei sie dagegen - mit Ausnahme zum Ehemann und zur Mutter - kaum einge gangen. Von der Persönlichkeit sei die Klägerin genau, kontrolliert und starr. Nachdem sie sich nicht mehr durch ihre Arbeitsstelle und ihre Leistungs fähigkeit habe identifizieren können, seien diese Persönlichkeits merkmale bei neuen Arbeits verhältnissen eher hinderlich. Minderwertigkeits gefühle, Selbst kritik, Selbst zweifel und Überkontrolliertheit bis hin zur Einschränkung der Handlungsfä higkeit seien die Folge gewesen. Da der Klägerin wenig Einsicht in die eigenen Anteile und psychodynamischen Zusammenhänge klar seien, reagiere sie mit Abwehr durch rationelle Erklärungen, Abgeben von Verant wortung an andere bis hin zur Fremdbeschuldigung. Man könne von einer Persönlichkeitsentwick lung mit zwanghaften und narzisstisch gestörten Zügen sprechen, ohne dass eine Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 vorliege. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit müsse von einer Beeinträchtigung seit ca. 1996 ausgegangen werden. Die Einschränkungen hätten sich im Lauf der Zeit durch die wieder holten Misserfolgserlebnisse zugenommen. Aktuell liege die Arbeitsfähigkeit für eine anspruchslose Bürotätigkeit bei ca. 30 %, sicherlich bei weniger als 50 % . Die Klägerin sei eingeschränkt durch die Symptome der Depression wie Kon zentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, Selbstwert problematik und Angst, mangelnde Vitalität und Antriebsstörungen. Zusätzlich sei sie durch ihre Per sönlichkeitseigenschaften beeinträchtigt, welche ihr hilfreich gewesen seien, solange sie beruflich gut integriert gewesen sei, sich nun aber akzentuiert und hinderlich verselbständigt hätten. Eigenschaften wie Genauigkeit, Unnach giebigkeit und Rationalisierung hätten sich zu Über genauigkeit, Selbstkritik, Starre, Abwehr von Emotionen, Ambivalenz bis hin zur Entscheidungs unfähig keit entwickelt. Bei Aufnahme einer einfacheren Bürotätigkeit würde sich die narzisstische Störung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, da für die Klägerin ein solcher beruflicher Abstieg eine zusätzliche Kränkung bedeuten würde. 3 .7
Laut dem an den Rechtsvertreter der Klägerin gerichteten Bericht der Psycho therapeutin U.___, N.___, vom 19. Juni 2006 (Urk. 2/ 7/
20) war die Kläge rin vom 18. September 1996 bis 8. Juni 1999 regelmässig in Behandlung, weil sie den Anforderungen ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit aufgrund betriebs interner Spannungen (nach dem Tod ihres Chefs/Firmenbesitzers im Januar 1995) nicht mehr gerecht geworden sei und sich immer mehr überfordert gefühlt habe, sie im September 1996 einen Rechtsstreit mit ihrer Krankenkasse wegen der Kostenübernahme für den Aufenthalt in der K.___ begonnen und schliesslich ihre Arbeitsstelle nach 25jähriger Firmenzuge hörigkeit verloren habe. Die Klägerin habe unter einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom mit Depression gelitten, weshalb ihr angeraten worden sei, ihr Arbeitspensum zu reduzieren. Sie sei nur noch reduziert arbeitsfähig gewesen, d.h. mit einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Sie habe aber die Notwendig keit einer Pensumsreduktion nicht einsehen und auch aus finanziellen Gründen um jeden Preis wieder voll arbeiten wollen. 4. 4.1
Wie sich aus den Akten ergibt konnte sich die Klägerin bei der A.___ zwar eine leitende Position erarbeiten, sie musste zur Bewältigung der damit verbun denen Aufgaben aber einen Einsatz leisten, welcher sie auf Dauer überforderte ("Sie habe dort über viele Jahre 150 % gearbeitet, habe sich immer mehr über nommen", vgl. Gutachten Dr. T.___ vom 1. April 2004, Urk. 29/95/4). Ausserdem war die Stelle bei der A.___ speziell auf sie zugeschnitten, da sie einen Vorgesetzten hatte, welcher ihr weitgehend freie Hand liess, ihr voll umfänglich vertraute und von welchem sie für ihren aufopfernden Einsatz für die Firma ein grosses Mass an Anerkennung bekam ("praktisch habe sie die Firma mit 50 Mitarbeitenden geleitet. Der Firmeninhaber hat eigentlich nur noch pro forma die Firma geleitet", vgl. Gutachten T.___, Urk. 29/95/4). Dem ent sprechend führte es zu erheblichen Schwierigkeiten und schliesslich zur Ent lassung der Klägerin, als es nach dem Tod des Firmeninhabers in der obersten Führung der Firma zu personellen Ve ränderungen kam. Der Um stand, dass die Klägerin nach ihrer Entlassung bei der A.___ bei anderen Arbeitgebern keine gleichwertige Position mehr besetzen und dadurch auch kein gleichwerti ges Einkommen mehr erzielen konnte, lä sst deshalb
nicht auf eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, bis zum Eintritt ins Pensionsalter ein ihre Kräfte über steigendes Arbeitspensum zu leisten, und der Umstand, dass sie bei einer anderen Firma keine Führungsposition mehr bekleiden konnte, stellt ebenfalls keine gesund heits bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. 4.2 4.2 .1
Gemäss dem Arbeitszeugnis der C.___ vom 15. Oktober 1998 (Urk. 2/ 7/ 9) arbeitete die Klägerin in der Zeit vom 8. Juni bis 15. Oktober 1998 als Sach bear beiterin Innendienst in der Unternehmung. Sie habe sich mühelos in die neue Materie eingearbeitet und somit sofort zu einer wirkungsvollen Entlastung beigetragen. Dank ihrer raschen Auffassungsgabe sowie präzisen und initiativen Arbeitsweise habe die Klägerin bald den Überblick über die komplexen Arbeits abläufe erhalten. Aufgrund ihrer zuverlässigen und gewis sen haften Einstellung zur Arbeit habe sie das vollste Vertrauen genossen. Die Klägerin könne jederzeit weiterempfohlen werden. 4.2 .2
Laut dem Arbeitszeugnis der E.___ vom 31. Oktober 2000 (Urk. 2/ 7/
10) arbei tete die Klägerin dort vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 2000. Bis zum 6. September 1999 war sie persönliche Assistentin des Leiters der Organisations einheit Network Services & Wholesale, danach hat sie die Führung seines Sekretariats übernommen. Die Klägerin verfüge über grosse Berufserfahrung, welche es ihr ermöglicht habe, auch schwierige Aufgaben mit hohem Engage ment zu lösen. Man habe die Klägerin als eine ausdauernde und belastbare Mit arbeiterin kennen gelernt, die auch unter Termindruck durch gehalten habe. Besonders hervorzuheben sei ihr persönlicher Einsatz, auch über die normale Arbeitszeit hinaus. Die Klägerin sei immer pflichtbewusst, zuver lässig und in besonderem Masse vertrauenswürdig und verantwortungsvoll gewesen.
Bezüglich der per 6. September 1999 bei der E.___ erfolgten Funktions ände rung w urde im Gesprächsbericht vom 24. August 1999 (Urk. 2/ 7/
11) festge halten, dass ihr direkter Vorgesetzter mit den erbrachten Leistungen nicht zufrie den sei. Die Klägerin habe seiner Meinung nach einen Mangel an Selbst ständigkeit, um auf Probleme einzugehen und ihn bei seiner Arbeit zu entlasten. Eine Stelle als Sekretärin entspräche der Klägerin besser als jene als Assistentin, was allerdings einen Lohnrückgang von Fr. 6'500.-- auf Fr. 5'000.-- pro Monat bedeute. Die Klägerin sei zuverlässig und verfüge über gute Sprachkenntnisse, könne aber an komplexen Problemen nicht intensiv arbeiten. Die Klägerin selbst fand dagegen, man habe ihr nicht genügend Zeit gelassen, um sich an der Stelle als Assistentin einzuarbeiten. Sie habe den Betrieb nicht gekannt, und es sei auch von Anfang an klar gewesen, dass sie für gewisse Arbeiten (Computer) mehr Zeit brauchen werde, da sie keine Übung habe. Dass sie sich bei der Arbeit gesundheitsbedingt eingeschränkt oder überfordert gefühlt hat, geht aus dem Gesprächsbericht nicht hervor.
Im Arbeitgeberfragebogen der Invalidenversicherung vom 27. D ezember 2004 (Urk. 29/52) gab die E.___ an, die Klägerin habe ein 100%-Pensum erfüllt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, weil die Klägerin eine andere Stelle gefunden habe. Während des Arbeitsverhältnisses mit der E.___ sei sie lediglich für einen Tag am 24. August 1999 krankheitsbedingt am Arbeits platz abwesend gewesen. 4.2 .3
Die F.___, G.___, bei der die Klägerin vom 1. November 2000 bis zum 30. April 2001 zu einem Pensum von 80 % als Sekretärin und Assisten tin der Geschäftsleitung arbeitete, hielt im Arbeitszeugnis vom 7. Mai 2001 (Urk. 2/ 7/
13) fest, die Klägerin habe sich aufgrund ihrer Erfahrung schnell in die neue Materie eingearbeitet und verschiedenste Anregungen eingebracht. Sie sei initiativ und selbständig gewesen. Die Aufgaben habe sie zur vollen Zu frieden heit der Arbeitgeberin ausgeführt. Der Austritt erfolge im gegenseitigen Einver nehmen, da die gegenseitigen Erwartungen nicht erfüllt worden seien.
Im Arbeitgeberfragebogen vom 21. Oktober 2003 (Urk . 29 / 10
8) gab die F.___ an, auf Wunsch der Klägerin sei sie zu 80 % angestellt gewesen. Nachdem die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung weggefallen sei, habe sie sich auf die Tätigkeit als Sekretärin beschränken müssen, für welche sie überqualifiziert gewesen sei. Nennenswerte Absenzen habe die Klägerin während ihrer Anstellung bei der Firma nicht verzeichnet. 4.2 .4
Vom 1. Mai 2001 bis zum 30. November 2001 arbeitete die Klägerin sodann bei der H.___, I.___, als Leiterin Verkauf Innendienst West schweiz. Gemäss deren Arbeitszeugnis vom 30. November 2001 (Urk. 2/ 7/
14) handel te es sich bei der Klägerin um eine verantwortungsbewusste Mitarbeite rin, welche die ihr übertragenen Arbeiten zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt habe. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die Arbeit geberin erfolgt, da der Verkauf in der Westschweiz habe redimensioniert wer den müssen.
Diesen Kündigungsgrund bestätigte die H.___ im zu Händen der In validenversicherung
ausgefüllten
Arbeitgeberfragebogen
vom
16. Oktober
2003 (Urk. 29/110). Die Klägerin habe zu einem Pensum von 80 % gearbeitet und sei vom 20. Mai bis zum 6. Juni 2001 zu 100 % und vom 7. Juni bis zum 25. Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. 4.2 .5
Wie sich aus den Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung ergibt, hat die Klägerin von Februar 1998 bis Januar 2000 und dann wieder ab Dezember 2001 von der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermitt lungs fähigkeit von 100 % Taggelder bezogen (Urk. 2/ 7/ 16/1-24, Urk. 2/7/16/1-6). Eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit hat die Klägerin der Arbeitslosen versicherung erst mit ärztli chem Zeugnis von Dr. P.___ vom 29. April 2002 ab diesem Datum ge meldet, worauf die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen per 28. Mai 2002 eingestellt hat (vgl. Urk. 2/ 7/ 18). 5. 5.1
Gemäss einer internen Anmerkung vom 7. April 2004 (Urk. 29/39/5) gelangte die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen zum Ergebnis, dass die Frage nach dem Zeitpunkt der Eröffnung der Wartefrist schwierig zu beantworten sei. Die Klä gerin habe am 1 9. Mai 2001 einen Unfall erlitten. Bis dann habe sie immer wieder gearbeitet. Es sei deshalb dieses Datum anzunehmen. Die Depression liege schon lange vor, laut Bericht habe sie sich in den letzten Jahren verstärkt. Die IV-Stelle hat bei diesen Feststellungen offensichtlich übersehen, dass die Klägerin wegen des am 1 9. Mai 2001 erlittenen Unfalles lediglich vom 20. Mai bis zum 6. Juni 2001 zu 100 % und vom 7. Juni bis zum 2 5. Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Nach dem 2 5. Juni 2001 übte sie ihre dama lige Tätigkeit bei der H.___ bis zur Auflösung des Arbeits ver hältnisses per 3 0. November 2001 wieder im Rahmen des vertraglich vorgese henen Arbeitspensums von 80 % vollumfänglich aus (Urk. 29/110). Die Folgen des Unfalles heilten mitunter vollständig ab, und es ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass sich der depressive Zustand der Klägerin durch den Unfall in relevanter Weise verschlechtert hat.
Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Bericht von der die Kläge rin ab dem 5. Februar 2002 behandelnden Psychiaterin Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 8. November 2003 (Urk.
29/104). Im Schreiben vom 3 0. Dezember 2003 (Urk. 29/99) hat Dr. P.___ sodann fest gehalten, es sei schwierig, genaue Angaben zu machen, da wahrscheinlich bereits eine verminderte Leistungsfähigkeit Anlass zur Kündigung bei der A.___ gegeben habe. Die folgenden Arbeitsverhältnisse hätten nicht lange gehalten, wahrscheinlich sei Überforderung im Spiel gewesen. Als Dr. P.___ die Klägerin kennengelernt habe, habe sie eben wieder eine Stelle angenommen. Nach nur einem Monat sei sie aber wieder entlassen worden. Auch hier müsse man ungenügende Leistung im Zusammenhang mit Überforderung annehmen. Nach diesem erneuten Scheitern sei die Klägerin in einen depressiven Zustand verfallen. Es habe also sicher ab dem 1. April 2002 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither habe die Klägerin keine Arbeits stelle mehr gefunden, sie habe aber auch zunehmend Angst vor Neube werbung en gehabt. Bei einer 100%igen Anstellung sei der Misserfolg höchst wahr scheinlich schon vorprogrammiert. Es sei von einer 50%igen Arbeitsfähig keit aus zugehen, was aber im Rahmen einer beruflichen Abk lärung noch zu über prüfen sei. 5.2
Wie die IV-Stelle unter diesen Umständen dazu gelangt ist, den Eintritt der Arbeits unfähigkeit auf Mai 2001 festzulegen, erscheint nicht als nachvoll zieh bar. Sowohl die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 (Urk. 29/55) als auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen in seinem Entscheid vom 29. Juli 2005 (Urk. 29/46) haben eine Bindungswirkung des IV Entscheides für die berufliche Vorsorge infolge verspäteter Anmeldung verneint. Nachdem im Rahmen des IV-Verfahrens damit keine für die berufliche Vorsorge verbindliche Festsetzung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist, ist diese vorliegend frei überprüfbar. Nicht als verbindlich erweist sich aber insbesondere auch die Feststellung, dass überhaupt eine verspätete Anmeldung erfolgt ist. 6 . 6 .1
Die Klägerin selber hat in der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invaliden versicherung vom 1 5. September 2003 (Urk. 29/119/5) angegeben, sie leide seit 1978 unter einem Diabetes I und seit 1995 unter einem psycho-phy sischen Erschöpfungssyndrom mit Depression. Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit gab sie für die Jahre 1996 bis 1998 und sodann wieder ab dem 2 9. April 2002 (zu 100 %) an. 6 .2
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte in seinem die Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesell schaft betreffenden Urteil vom 3 1. Oktober 2008 (Urk. 2/3 S. 19 f.) zusammen fassend aus, es sei kein echtzeitliches ärztliches Zeugnis vorhanden, welches der Klägerin für die Zeit ab dem 1. September 1997 bis zum Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle Ende März/Anfang April 2002 eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bescheinige. Dass die Klägerin in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. Januar 1998 für ihre Tätigkeit bei der A.___ freigestellt gewesen sei, ändere nichts daran, dass ihr in dieser Zeit von keinem Arzt eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Damit sei nicht belegt, dass die Freistellung für diese Zeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die Kläge rin habe sich sodann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ für ein volles Pensum bei der Arbeits losenversicherung als vermittelbar gemeldet und sei an verschiedenen Stellen in ihrem erlernten Beruf als Sekretä rin erwerbstätig gewesen, wobei sie insbe sondere vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 2000 ununterbrochen zu einem Pensum von 100 % bei der E.___ gearbeitet und dabei eine volle Leistung erbracht habe, ohne wesent liche gesundheitsbedingte Abwesenheiten aufzu weisen. Im Weiteren könne auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin an den jeweiligen Arbeitsstellen
mit Ausnahme der zuletzt ausgeübten bei der J.___
- gesundheitsbedingt überfordert gewesen sei und es sich dabei um blosse Arbeits versuche gehandelt habe. Dass die Klägerin in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei und sich ihre psychischen Probleme nicht zuletzt wegen ihrer Unzufriedenheit über ihre berufliche Situation, insbesondere die anhal tende Kränkung wegen der Entlassung bei der A.___ und die damit verbundene finanzielle Schlechterstellung akzentuiert hätten, spreche nicht gegen die bestehende volle Arbeitsfähig keit. Laut der von der Klägerin erstellten Zusammenstellung über ihre Arztbesuche der letzten Jahre vom 6. September 2006 (Urk. 2/7/21) habe sie sich denn auch im Dezember 1999 mit ihrer damali gen Psychiaterin Dr. V.___ überworfen, weil diese sie ohne Avisierung abends im Wartezimmer während mehr als einer halben Stunde habe warten lassen und die Klägerin danach ohne Behandlung gegangen sei. Da Dr. V.___ nicht habe verstehen können, dass sie an diesem Abend an einer Prüfung habe teilnehmen müssen, habe sie sich entschlossen, nicht mehr hinzugehen. Eine psychologi sche Behandlung habe sie in der Folge erst wieder im Jahre 2002 aufnehmen können, als sie wegen ihrer Arbeits losigkeit erneut in N.___ gewohnt habe. Mithin war die psychische Situation der Klägerin während dieser zwei Jahre zumindest so stabil, dass sie keiner fachärztlichen Betreuung bedurft habe.
Beim Bericht von U.___ vom 19. Juni 2006 (Urk. 2/7/20) sei zu berück sichtigen, dass dieser erst Jahre nach der erfolgten Behandlung zu Händen des Rechtsvertreters der Klägerin erstellt worden sei und somit die fehlende echt zeitliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzen vermöge. Ausserdem verfüge U.___ nicht über eine psychiatrische Fachausbildung, weshalb ihren Einschätzungen der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geringeres Gewicht beizumessen seien. Über den Verlauf nach dem 8. Juni 1999 könne U.___ ausserdem gar keine Angaben mehr machen, da sie die Behandlung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt beendet habe.
Für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin spreche im Weiteren auch, dass sie nicht nur eine Erwerbstätigkeit ausüben, sondern per 21. Oktober 1999 auch die Managementausbildung beim W.___ erfolg reich mit der guten Gesamtnote von 5,0 habe abschliessen können. Überdies habe sie im Sommer 2000 das "Diplôme de langue Française" von der " Xa ", Ya, und im Sommer 2003 das Diplom "Informatik-Anwender SIZ" erlangt.
Zusammenfassend sei damit festzuhalten, dass sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, dass die Klägerin spätestens seit Beendi gung des Versicherungsverhältnisses bzw. der Nachdeckungsfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BVG mit der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensver sicherungs-Gesellschaft bzw. deren Rechtsvorgängerin ununter brochen zu min destens 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. 6 .3
Auf diese Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen. Eine wesentliche, dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist bis zum Antritt der letzten Arbeitsstelle bei der J.___
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Klage gegenüber den Beklagten 1, 2, 3 und 4. 6.4
Gemäss dem Gutachten von Dr. T.___ vom 1. April 2004 (Urk. 29/95/5) führte die Klägerin aus, sie habe in der Ostschweiz nach einer Arbeitsstelle gesucht, um näher bei ihrem Ehemann, welcher aus vers icherungstechnischen Gründen in Za habe bleiben müssen, leben zu können. Sie habe ihr Haus in N.___ verkauft, das ihr sehr viel bedeutet habe. Schliesslich habe sie die Stelle bei der F.___ in G.___ gefunden, einem kleinen techni schen Betrieb. Dort habe sie jedoch nur sechs Monate gearbeitet. Sie habe zwei Chefs gehabt, es sei nicht korrekt zugegangen und sie habe gehen müssen. Sie habe anschliessend eine Stelle bei der H.___, I.___, gefunden, wo sie jedoch wieder nur sieben Monate geblieben sei. Die Kündi gung sei offiziell wegen Redimensionierung des Betriebs erfolgt. Der Chef habe aber die Leute gegeneinander ausgespielt und sich nicht korrekt verhalten. Als sie ihn mit seinem Verhalten unter dem Hinweis, dass sie selber über Erfahrung mit Personalführung verfüge, konfrontiert habe, habe sie gehen müssen. Aus administrativen Gründen habe sie nach N.___
zurückkehren und eine Woh nung mieten müssen. Hier sei sie gesundheitlich abgestürzt. 6.5
Insgesamt ergibt sich damit, dass die Klägerin vom 1. Juli 1999 bis zum 30. November 2001 ununterbrochen eine Arbeitsstelle hatte (E. 4.2) . Sie arbei tete in dieser Zeit zwar für drei verschiedene Arbeitgeber, die Stellenwechsel erfolgten aber nicht aus gesundheitlichen Gründen. Es lässt sich auch nicht feststellen, die Klägerin habe das 100%-Pensum bei der E.___ aufgegeben und danach bei der F.___ lediglich noch ein 80% Pensum ange nommen, weil sie gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung eines vollen Pen sums in der Lage gewesen wäre. Vielmehr konnte die Klägerin bei der F.___
eine an spruchsvoller e Aufgabe übernehmen und ihr Einkommen trotz der Pensums reduktion steigern. Mit Ausnahme der Zeit nach dem Unfall vom 19. Mai 2001 hatte die Klägerin praktisch keine gesundheitsbedingten Absenzen zu ver zeichnen. Das wesentliche Problem bei den ihrer langjährigen Anstellung bei der A.___ folgenden Arbeitsverhältnissen bestand offenbar darin, dass die Klägerin sich nicht mehr in die jeweilige Betriebshierarchie ein ordnen konnte und sich in die Belange ihrer Vorgesetzten einmischte. Sie hatte im Gegensatz zu ihrer Anstellung bei der A.___ nirgends mehr eine Posi tion inne, welche es ihr erlaubte, weitgehend selbständig zu arbeiten. Ihre Arbeitsfähigkeit war aber durchaus noch vollständig vorhanden. Erst mit der Arbeit bei der J.___ war
sie von Anfang an überfor dert, so dass dieses Arbeitsverhältnis - im Gegensatz zu den vorherigen - bereits während der Probezeit von der Arbeit geberin aufgelöst worden ist, was mit der Schilderung der Klägerin gegenüber Dr. T.___ übereinstimmt, wonach sie während dieser Zeit gesundheitlich abgestürzt sei.
Es erscheint damit als über wiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H.___ und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der J.___ eingetreten ist. Während dieser Zeit bezog die Klägerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war bei der Beklagten 5 vorsorgeversichert. 6.6
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bis Mitte 2002 lückenlos versichert gewesen ist . Die Beklagte 5 trifft damit eine Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG. Wird zunächst eine Vorleistungspflicht bejaht, nachträglich aber die endgültige Leistungspflicht verneint, entfällt damit die Vorleistungspflicht noch nicht, sondern sie bleibt weiter bestehen, bis die leis tungspflichtige Vorsorgeeinrichtung feststeht. Wenn ein entsprechender Regress aus irgendwelchen Gründen nicht ausgeübt werden kann, wird die Vorleistung faktisch zu einer definitiven Leistung. Die Vorleistungspflicht setzt lediglich voraus, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich unge wiss ist, welchen Versicherer eine Leistungspflicht trifft (BGE 136 V 131 E. 1.1.3 und 1.3.2). Die Beklagte 5 trifft damit auch eine Leistungspflicht, soweit man davon ausgehen würde, es liesse sich der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsun fähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festlegen.
6.7
Dass die Eidgenössische Invalidenversicherung der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85,66 % grundsätzlich zu Recht eine ganze Invalidenrente ausrichtet, wurde von keiner der Prozessbeteiligten in Abrede gestellt. Der Ent scheid der IV-Stelle Schaffhausen erweist sich in dieser Hinsicht mit Blick auf die Akten denn auch als zutreffend, nachdem das Gutachten von Dr. T.___ vom 1. April 2004 (Urk. 29/95/11) der Klägerin lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von maximal zwei bis drei Stunden täglich für einfachere Bürotätigkeiten bescheinigt und die in den Jahre n 2009 und 2011 durchge führte n Rentenrevi sion en ergeben ha ben, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit der erstmaligen Ren tenzusprache nicht wesentlich verändert hat (Mitteilung en über die unverän derte [ganze] Invaliden rente vom 5. Januar 2010 [Urk. 29/19] und vom 1. Dezember 2011 [ Urk. 29/4]).
Demnach hat die Beklagte 5 für die von der Klägerin beanspruchten Invaliden leistungen aufzukommen. 7.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte 5 in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 2 9. April 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85,66 % eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu bezahlen. Die Klage gegen die Beklagten 1-4 ist abzu weisen. 8 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 331 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder ge richtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 2 0. April 2012 Klage an heben (Urk. 1), womit ihr ab diesem Tag Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 9 . 9 . 1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf entsprechenden Antrag Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 9 .2
Mit Honorarnote vom 3 0. September 2013 (Urk.
44) machte Rechtsanwalt Neiger einen vorprozessualen Aufwand von 33 Stunden und 35 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 194.30 geltend. Seine prozessualen Bemühungen bezifferte er auf 53 Stunden und 10 Minuten sowie Fr. 504.80 Barauslagen. 9 .3
Der vorprozessuale Aufwand unterliegt nicht der Entschädigung (BGE 111 V 49, 114 V 87 und 231). Der für die prozessualen Bemühungen geltend gemachte Aufwand erscheint (gerade noch) als angemessen. Hingegen besteht kein Anlass, vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde abzuweichen. Die Beklagte 5 ist demnach zu verpflichten, der Klägerin ein Prozessentschädi gung von Fr. 12‘029.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 9 .4
Den Beklagten 1-4 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt:
1. a)
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 5 verpflichtet, der Klägerin ab 2 9. April
2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85,66 % eine ganze Invalidenrente der
beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum
2 0. April 2012 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab
dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. b)
Die Klage gegen die Beklagten 1-4 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 5 wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 12‘029.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Armin Neiger - Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Advokatin Simone Emmel unter Beilage je einer Kopie von Urk. 44 und Urk. 45/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger