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BV.2012.00008

Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf Rente seiner PK. Mit Eheschutzentscheid wurde die PK angewiesen, die Rente der Ehefrau des Klägers auszurichten. Kläger klagte unter Berufung auf ein türkisches Scheidungsurteil auf Auszahlung der Rente. Nachdem die Ehefrau in der Schweiz eine Scheidungsklage eingereicht hatte, wurde Verfahren sistiert. Der schweizerische Eherichter anerkannte das türkische Urteil nicht und wies die PK-Rente weiterhin der Ehefrau zu. Klage gegen PK abgewiesen.

Zürich SozVersG · 2017-04-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 (Urk. 2/2) verpflichtete sich X.___ , seiner Ehefrau Y.___ Unterhaltsbeiträge in Höhe seiner Rente bei der BVG-Sammel stiftung Swiss Life (Swiss Life) zu bezahlen. X.___ und Y.___ vereinbarten, dass die Swiss Life die Rentenleistungen direkt an Y.___ auszurichten habe.

Das Familiengericht von Z.___ erklärte auf Klage von X.___ mit Urteil vom 27. Oktober

2010 (Urk. 2/3) die Ehe zwischen X.___ und Y.___ als geschieden. Das Gericht sah von ei ner Verpflichtung von X.___

zu weiteren Unterhalts zahlungen ab .

Mit Schreiben vom 30. November 2011 (Urk. 2/6) wandte sich X.___

an die Swiss Life und ersuchte um Auszahlung der Rentenleistungen an ihn selbst (Urk. 2/6). Die Swiss Life teilte X.___

daraufhin mit, dass sie eine Auszahlung an ihn nur vornehme, wenn eine in der Schweiz gültige gerichtliche Anweisung vorliege (Schreiben vom 8. Dezember 2011, Urk. 2/7). Gleichzeitig stoppte sie die Rentenauszahlungen an Y.___ (Schreiben vom 22. Dezember 2011, Urk. 2/9). 2.

Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die ihm zustehende Altersrente rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 direkt aus zubezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem die Be stellung von Fürsprecher Ismet Bardakci zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 14. Mai 2012 (Urk. 13) unter dem Hinweis, dass es in der vorliegenden Streitsache um die Interessen der beiden Prätendenten (Kläger und seine Ehefrau) gehe, keinen Antrag. Das Gericht lud in der Folge die geschiedene Ehefrau des Klägers, Y.___, zum Ver fahren bei (Verfügung vom 23. Mai 2012, Urk. 15). Diese beantragte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2012 (Urk. 20) die Abweisung der Klage. Gleichzeitig beantragte sie die Bestellung von Rechtsanwalt Matthias Münger zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 21).

Nach weiteren Stellungnahmen des Klägers (Eingaben vom 4. Juli 2012, Urk. 23, und vom 21. November 2012, Urk. 41) und der Beigeladenen (Ein gaben vom 13. Juli 2012, Urk. 27, und vom 6. November 2012, Urk. 38) teilte die Beigeladene mit Eingabe vom 23. November 2012 (Urk. 43) mit, dass sie gleichentags beim Regionalgericht A.___ eine Ehescheidungsklage (vgl. Urk. 44) erhoben habe. Sie beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens.

Mit Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 45) wurde das vorliegende Ver fahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der am 23. November 2012 an ge hobenen Ehescheidungsklage sistiert. Gleichzeitig wurde der Beigeladenen Rechtsanwalt Matthias Münger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Hinsichtlich des vom Kläger gestellten Ge suchs um Bestellung von Fürsprecher Ismet Bardakci als unentgeltlichen Rechtsvertreter hielt das Gericht fest, dass die prozessuale Bedürftigkeit der zeit nicht ausgewiesen sei und weiterer Substantiierung bedürfe.

Mit Eingabe vom 17. März 2017 (Urk. 51) liess der Kläger mitteilen, dass üb er die am 23. November 2012 angehobene Ehescheidungsklage rechtskräf tig ent schieden worden sei (vgl. Urk. 52). Er beantragte die Abschreibung des vor lie genden Verfahrens als gegenstandslos.

Mit Verfügung vom 21. März 2017 (Urk. 53) wurde die am 28. November 2012 angeordnete Sistierung des Verfahrens aufgehoben. Gleichzeitig wurde dem Kläger das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu gestellt.

Rechtsanwalt Matthias Münger reichte am 17. April 2017 eine Honorarnote ein (Urk. 55 und Urk. 56). Fürsprecher Ismet Bardakci stellte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 58) samt Beilagen (Urk. 59/2-10) sowie eine Honorarnote (Urk. 59/11) dem Gericht am 13. April 2017 zu. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Regionalgericht A.___ stellte mit Entscheid vom 1. April 2017 (Urk. 52) fest, dass das Scheidungsurteil des Familiengerichts von Z.___ vom 27. Oktober 2010 in der Schweiz nicht anerkennungsfähig sei. Das Regionalgericht A.___ schied die Ehe zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und verpflichtete den Kläger, der Beigeladenen eine Rente in Höhe von Fr. 820.-- und Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 908.-- zu bezahlen. Gleichzeitig wies es die Beklagte an, die gesamte, dem Kläger geschuldete BVG-Rente in der Höhe von Fr. 1‘728.-- pro Monat direkt auf ein von der Beigeladenen noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Die ser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 52). 2.

Nachdem das Regionalgericht A.___ mit Entscheid vom 1. April 2016 (Urk. 52) rechtskräftig entschieden hat, dass die von der Beklagten zu bezahlende BVG-Rente (weiterhin) der Beigeladenen auszurichten ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf die von der Beklagten zu leistende BVG-Rente. Entsprechend erweist sich die vorliegende Klage als unbegründet und ist ab zuweisen.

Entgegen dem Antrag des Klägers (Urk. 51) ist das vorliegende Verfahren durch den Entscheid des Regionalgerichts A.___ vom 1. April 2016 nicht gegenstandslos geworden, war doch die Beklagte nicht Partei im Ver fahren vor dem Regionalgericht A.___, weshalb insbesondere auch keine res iudicata vorliegt (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO, 3. Auflage, Art. 59 N 36 ff., insb. N 40). 3. 3.1

Stellte die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend unterliegt der Kläger und obsiegen die Beklagte und die Beigeladene. Nichts anderes hätte sich im Übrigen ergeben, wenn die Beigeladene keine Ehescheidungs klage eingereicht hätte, hätte diesfalls doch im vorliegenden Verfahren man gels der nun durch das Regionalgericht A.___ rechtskräftig festge stellten Nicht-Anerkennungswürdigkeit des Scheidungsurteils des Familien gerichts von Z.___ (Urk. 52, die Nichtanerkennung wurde ins Dispositiv des Scheidungsurteils aufgenommen; vgl. BGE 134 III 467 E. 3.1, Roth, Vor läufige Vollstreckbarkeit und Vollstreckung – Ab wann und unter welchen Voraussetzungen sind Vollstreckungsmassnahmen in das Vermögen des Schuld ners möglich? in: AJP 2011, S. 771, S. 782, sowie Däppen/Mabillard in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Art. 29 N 6 und N 14) keine Grundlage für eine Gutheissung der Klage ent gegen der ursprüngli chen eheschutzrechtlichen Anweisung bestanden. 3.2

Der in Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) vorgesehene Grundsatz der Kosten frei heit des Verfahrens darf nicht dadurch vereitelt werden, dass die versi cherte Person oder der Arbeitgeber zwar nicht mit Gerichtskosten belegt wird, jedoch zur Zahlung von Parteientschädigungen an die obsiegende Vor sorgeeinrichtung verpflichtet wird. Vom Grundsatz, dass einer mit öf fentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation (wozu auch Vorsorge einrich tungen gehören) im Obsiegensfall keine Parteientschädigung zuge sprochen wird, kann infolgedessen nur im Fall einer mutwilligen oder leicht sinnigen Prozessführung abgewichen werden (BGE 126 V 143 E. 4; Meyer/Uttinger in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Art. 73 N 90). Da die Prozessfüh rung des Klägers weder mutwillig noch leichtsinnig war, steht der obsiegen den Beklagten daher keine Parteientschädigung zu. 3.3 3.3.1

Die obsiegende Beigeladene hat jedoch Anspruch auf eine Parteientschädi gung (vgl. Volz in: Zünd/Pfiffner Rauber, GSVGer, 2. Auflage, § 14 N 34; BGE 126 V 143 E. 4b e contrario). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Bei geladenen, Rechtsanwalt Matthias Münger, machte mit Honorarnote vom 5. April 2017 einen zeitlichen Aufwand von 15,45 Stunden und Barauslagen von Fr. 227.10 geltend (Urk. 56). Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als ange messen. Bei einem Stundensatz von Fr. 250.--(vgl. Wilhelm in: Zünd/Pfiffner Rauber, GSVGer, 2. Auflage, § 34 N 11 ) resultiert so ein Ent schädigungs an spruch von Rechtsanwalt Matthias Münger (vgl. Huber in: Br unner/Gasser/ Schwander, ZPO, 2. Auflage, Art. 122 N 19 ) in Höhe von Fr. 4‘416.75 ([15,45 x Fr. 250.-- + Fr. 227.10] x 1,08). 3.3.2

Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädi gung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über ( § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO). 3.3.3

Wie nachfolgend (E. 3.4.1) zu zeigen ist, ist der Kläger selber prozessual bedürftig. Er und seine Ehefrau verfügen dabei nur über minimale liquide Mittel (vgl. Urk. 58). Die Parteientschädigung ist daher voraussichtlich nicht ein bringlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2) . Rechtsanwalt Matthias Münger ist deshalb im Umfang des ihm zu stehenden Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Huber, a.a.O., Art. 122 N 16). Bei einem gerichtsübli chen Stundenansatz von Fr. 200.-- für die bis 31. Dezember 2014 getätigten Aufwendungen (14,7 Stunden) und von Fr. 220.-- für die Aufwendungen ab 1. Januar 2015 (0,75 Stunden) ist Rechtsanwalt Matthias Münger mit Fr. 3‘598.65 ([14,7 x Fr. 200.-- + 0,75 x Fr. 220.-- + Fr. 227.10] x 1,08: inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In diesem Umfang geht sein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Kläger auf die Gerichtskasse über (Art. 122 ZPO). Der Kläger wird auf seine Nachzahlungs pflicht hingewiesen. 3.4 3.4.1

Gestützt auf die vom Kläger auf dem Formular zur Abklärung der prozessua len Bedürftigkeit gemachten Angaben (Urk. 58) und den dazu eingereichten Belegen (Urk. 59/2-11) steht fest, dass der Kläger ebenfalls bedürftig ist. Es ist ihm daher Fürsprecher Ismet Bardakci als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 3.4.2

Fürsprecher Ismet Bardakci machte mit seiner Honorarnote (Urk. 59/11) ei nen zeitlichen Aufwand von 21,15 Stunden und Barauslagen (inkl. Überset zungskosten) von Fr. 603.60 geltend.

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzen den Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsge richt (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsver tretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Fürsprecher Ismet Bardakci geltend gemachte Aufwand für die Begrün dung seiner Klage (inkl. diverse Abklärungen) von 9,5 Stunden er weist sich der Streitsache nicht als angemessen. Wie sich aus den weiteren von Fürsprecher Ismet Bardakci geltend gemachten Aufwandpositionen und Ein gaben ergibt, tätigte er nämlich erst nach Eingang der Rechtschriften der Be klagten und der Beigeladenen weitere Abklärungen zum Ablauf des Z.___ Scheidungsverfahrens und wies diesen Aufwand separat aus. Ange messen erscheint für das Verfassen der Klageschrift (inklusive gewisse Ab klärungen) ein Aufwand von 6 Stunden. Nicht zu entschädigen ist Fürspre cher Ismet Bardakci das vorprozessuale Telefongespräch mit der Beklagten vom 13. Janu ar 2012 (0,25 Stunden). Ebenfalls nicht aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist der Aufwand für die Zustellung von Kopien an die an deren Parteien bzw. den Mandanten von jeweils 0,15 Stunden pro Kopie bzw. ins ge samt 1,65 Stunden, handelt es sich hierbei doch um reine Sekretariats arbeiten mit effektiv minimalem zeitlichen Aufwand. Der Aufwand für die Schreiben an die Gemeinde B.___ vom 17. Juli 2012 betreffend Steueraus weis 2010 sowie an die Suva und die Ausgleichkasse vom 24. Juli 2012 von insgesamt 0,75 Stunden sind ebenfalls nicht zu entschädigen, hätten diese Informationen doch ohne Weiteres den Steuerunterlagen des Klägers ent nommen werden können. Das Schreiben an den Kläger vom 13. August 2014 betreffend eine Vorladung vom 11. August 2014 betrifft nicht das vorlie gende Verfahren, war das vorliegende Verfahren zum damaligen Zeitpunkt doch sistiert und wurde keine Vorladung erlassen. Unter Abzug von 6,4 Stunden ([9,5 – 6] + 0,25 + 1,65 + 0,75 + 0,25) vom geltend gemachten Aufwand von 21,15 Stunden ist Fürsprecher Ismet Bardakci basierend auf ei nem zeitlichen Aufwand von 14,75 Stunden aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Dabei ist für die bis 31. Dezember 2014 vorgenommenen Auf wendungen (13,5 Stun den) von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und für die danach getätigten Aufwendungen (1,25 Stunden) von einem Stundenan satz von Fr. 220.-- aus zugehen ist. Insgesamt resultiert so eine Entschädi gung in Höhe von Fr. 3‘864.90 ([13,5 x Fr. 200.-- + 1,25 x Fr. 220.-- + Fr. 603.60] x 1,08: inkl. Barauslagen und MWSt). Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Januar 2012 wird dem Kläger Fürsprecher Ismet Bar dakci als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 (Urk. 2/2) verpflichtete sich X.___ , seiner Ehefrau Y.___ Unterhaltsbeiträge in Höhe seiner Rente bei der BVG-Sammel stiftung Swiss Life (Swiss Life) zu bezahlen. X.___ und Y.___ vereinbarten, dass die Swiss Life die Rentenleistungen direkt an Y.___ auszurichten habe.

Das Familiengericht von Z.___ erklärte auf Klage von X.___ mit Urteil vom 27. Oktober

2010 (Urk. 2/3) die Ehe zwischen X.___ und Y.___ als geschieden. Das Gericht sah von ei ner Verpflichtung von X.___

zu weiteren Unterhalts zahlungen ab .

Mit Schreiben vom 30. November 2011 (Urk. 2/6) wandte sich X.___

an die Swiss Life und ersuchte um Auszahlung der Rentenleistungen an ihn selbst (Urk. 2/6). Die Swiss Life teilte X.___

daraufhin mit, dass sie eine Auszahlung an ihn nur vornehme, wenn eine in der Schweiz gültige gerichtliche Anweisung vorliege (Schreiben vom 8. Dezember 2011, Urk. 2/7). Gleichzeitig stoppte sie die Rentenauszahlungen an Y.___ (Schreiben vom 22. Dezember 2011, Urk. 2/9).

E. 2 Nachdem das Regionalgericht A.___ mit Entscheid vom 1. April 2016 (Urk. 52) rechtskräftig entschieden hat, dass die von der Beklagten zu bezahlende BVG-Rente (weiterhin) der Beigeladenen auszurichten ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf die von der Beklagten zu leistende BVG-Rente. Entsprechend erweist sich die vorliegende Klage als unbegründet und ist ab zuweisen.

Entgegen dem Antrag des Klägers (Urk. 51) ist das vorliegende Verfahren durch den Entscheid des Regionalgerichts A.___ vom 1. April 2016 nicht gegenstandslos geworden, war doch die Beklagte nicht Partei im Ver fahren vor dem Regionalgericht A.___, weshalb insbesondere auch keine res iudicata vorliegt (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO, 3. Auflage, Art. 59 N 36 ff., insb. N 40).

E. 3.1 Stellte die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend unterliegt der Kläger und obsiegen die Beklagte und die Beigeladene. Nichts anderes hätte sich im Übrigen ergeben, wenn die Beigeladene keine Ehescheidungs klage eingereicht hätte, hätte diesfalls doch im vorliegenden Verfahren man gels der nun durch das Regionalgericht A.___ rechtskräftig festge stellten Nicht-Anerkennungswürdigkeit des Scheidungsurteils des Familien gerichts von Z.___ (Urk. 52, die Nichtanerkennung wurde ins Dispositiv des Scheidungsurteils aufgenommen; vgl. BGE 134 III 467 E. 3.1, Roth, Vor läufige Vollstreckbarkeit und Vollstreckung – Ab wann und unter welchen Voraussetzungen sind Vollstreckungsmassnahmen in das Vermögen des Schuld ners möglich? in: AJP 2011, S. 771, S. 782, sowie Däppen/Mabillard in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Art. 29 N 6 und N 14) keine Grundlage für eine Gutheissung der Klage ent gegen der ursprüngli chen eheschutzrechtlichen Anweisung bestanden.

E. 3.2 Der in Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) vorgesehene Grundsatz der Kosten frei heit des Verfahrens darf nicht dadurch vereitelt werden, dass die versi cherte Person oder der Arbeitgeber zwar nicht mit Gerichtskosten belegt wird, jedoch zur Zahlung von Parteientschädigungen an die obsiegende Vor sorgeeinrichtung verpflichtet wird. Vom Grundsatz, dass einer mit öf fentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation (wozu auch Vorsorge einrich tungen gehören) im Obsiegensfall keine Parteientschädigung zuge sprochen wird, kann infolgedessen nur im Fall einer mutwilligen oder leicht sinnigen Prozessführung abgewichen werden (BGE 126 V 143 E. 4; Meyer/Uttinger in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Art. 73 N 90). Da die Prozessfüh rung des Klägers weder mutwillig noch leichtsinnig war, steht der obsiegen den Beklagten daher keine Parteientschädigung zu.

E. 3.3.1 Die obsiegende Beigeladene hat jedoch Anspruch auf eine Parteientschädi gung (vgl. Volz in: Zünd/Pfiffner Rauber, GSVGer, 2. Auflage, § 14 N 34; BGE 126 V 143 E. 4b e contrario). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Bei geladenen, Rechtsanwalt Matthias Münger, machte mit Honorarnote vom 5. April 2017 einen zeitlichen Aufwand von 15,45 Stunden und Barauslagen von Fr. 227.10 geltend (Urk. 56). Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als ange messen. Bei einem Stundensatz von Fr. 250.--(vgl. Wilhelm in: Zünd/Pfiffner Rauber, GSVGer, 2. Auflage, § 34 N 11 ) resultiert so ein Ent schädigungs an spruch von Rechtsanwalt Matthias Münger (vgl. Huber in: Br unner/Gasser/ Schwander, ZPO, 2. Auflage, Art. 122 N 19 ) in Höhe von Fr. 4‘416.75 ([15,45 x Fr. 250.-- + Fr. 227.10] x 1,08).

E. 3.3.2 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädi gung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über ( § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO).

E. 3.3.3 Wie nachfolgend (E. 3.4.1) zu zeigen ist, ist der Kläger selber prozessual bedürftig. Er und seine Ehefrau verfügen dabei nur über minimale liquide Mittel (vgl. Urk. 58). Die Parteientschädigung ist daher voraussichtlich nicht ein bringlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2) . Rechtsanwalt Matthias Münger ist deshalb im Umfang des ihm zu stehenden Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Huber, a.a.O., Art. 122 N 16). Bei einem gerichtsübli chen Stundenansatz von Fr. 200.-- für die bis 31. Dezember 2014 getätigten Aufwendungen (14,7 Stunden) und von Fr. 220.-- für die Aufwendungen ab 1. Januar 2015 (0,75 Stunden) ist Rechtsanwalt Matthias Münger mit Fr. 3‘598.65 ([14,7 x Fr. 200.-- + 0,75 x Fr. 220.-- + Fr. 227.10] x 1,08: inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In diesem Umfang geht sein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Kläger auf die Gerichtskasse über (Art. 122 ZPO). Der Kläger wird auf seine Nachzahlungs pflicht hingewiesen.

E. 3.4.1 Gestützt auf die vom Kläger auf dem Formular zur Abklärung der prozessua len Bedürftigkeit gemachten Angaben (Urk. 58) und den dazu eingereichten Belegen (Urk. 59/2-11) steht fest, dass der Kläger ebenfalls bedürftig ist. Es ist ihm daher Fürsprecher Ismet Bardakci als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

E. 3.4.2 Fürsprecher Ismet Bardakci machte mit seiner Honorarnote (Urk. 59/11) ei nen zeitlichen Aufwand von 21,15 Stunden und Barauslagen (inkl. Überset zungskosten) von Fr. 603.60 geltend.

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzen den Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsge richt (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsver tretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Fürsprecher Ismet Bardakci geltend gemachte Aufwand für die Begrün dung seiner Klage (inkl. diverse Abklärungen) von 9,5 Stunden er weist sich der Streitsache nicht als angemessen. Wie sich aus den weiteren von Fürsprecher Ismet Bardakci geltend gemachten Aufwandpositionen und Ein gaben ergibt, tätigte er nämlich erst nach Eingang der Rechtschriften der Be klagten und der Beigeladenen weitere Abklärungen zum Ablauf des Z.___ Scheidungsverfahrens und wies diesen Aufwand separat aus. Ange messen erscheint für das Verfassen der Klageschrift (inklusive gewisse Ab klärungen) ein Aufwand von 6 Stunden. Nicht zu entschädigen ist Fürspre cher Ismet Bardakci das vorprozessuale Telefongespräch mit der Beklagten vom 13. Janu ar 2012 (0,25 Stunden). Ebenfalls nicht aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist der Aufwand für die Zustellung von Kopien an die an deren Parteien bzw. den Mandanten von jeweils 0,15 Stunden pro Kopie bzw. ins ge samt 1,65 Stunden, handelt es sich hierbei doch um reine Sekretariats arbeiten mit effektiv minimalem zeitlichen Aufwand. Der Aufwand für die Schreiben an die Gemeinde B.___ vom 17. Juli 2012 betreffend Steueraus weis 2010 sowie an die Suva und die Ausgleichkasse vom 24. Juli 2012 von insgesamt 0,75 Stunden sind ebenfalls nicht zu entschädigen, hätten diese Informationen doch ohne Weiteres den Steuerunterlagen des Klägers ent nommen werden können. Das Schreiben an den Kläger vom 13. August 2014 betreffend eine Vorladung vom 11. August 2014 betrifft nicht das vorlie gende Verfahren, war das vorliegende Verfahren zum damaligen Zeitpunkt doch sistiert und wurde keine Vorladung erlassen. Unter Abzug von 6,4 Stunden ([9,5 – 6] + 0,25 + 1,65 + 0,75 + 0,25) vom geltend gemachten Aufwand von 21,15 Stunden ist Fürsprecher Ismet Bardakci basierend auf ei nem zeitlichen Aufwand von 14,75 Stunden aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Dabei ist für die bis 31. Dezember 2014 vorgenommenen Auf wendungen (13,5 Stun den) von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und für die danach getätigten Aufwendungen (1,25 Stunden) von einem Stundenan satz von Fr. 220.-- aus zugehen ist. Insgesamt resultiert so eine Entschädi gung in Höhe von Fr. 3‘864.90 ([13,5 x Fr. 200.-- + 1,25 x Fr. 220.-- + Fr. 603.60] x 1,08: inkl. Barauslagen und MWSt). Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Januar 2012 wird dem Kläger Fürsprecher Ismet Bar dakci als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beigelade nen , Rechtsanwalt Matthias Münger, Bern, eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘416.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beigeladenen, Rechtsanwalt Matthias Münger , Bern, wird mit Fr.  3'598.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. In diesem Umfang geht der Entschädigungsanspruch von Rechtsanwalt Matthias Münger gemäss Dispositiv-Ziffer 3 auf die Gerichts kasse über.
  5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Fürsprecher Ismet Bardakci, Bern 7 Bärenplatz, wird mit Fr. 3‘864.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  6. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Ismet Bardakci - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Rechtsanwalt Matthias Münger - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00008 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 25. April 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci Advokaturbüro Aarbergergasse 30, Postfach 173, 3000 Bern 7 Bärenplatz gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Münger advo complex, Advokaturbüro Zinggstrasse 16, 3007 Bern Sachverhalt: 1.

Mit gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 (Urk. 2/2) verpflichtete sich X.___ , seiner Ehefrau Y.___ Unterhaltsbeiträge in Höhe seiner Rente bei der BVG-Sammel stiftung Swiss Life (Swiss Life) zu bezahlen. X.___ und Y.___ vereinbarten, dass die Swiss Life die Rentenleistungen direkt an Y.___ auszurichten habe.

Das Familiengericht von Z.___ erklärte auf Klage von X.___ mit Urteil vom 27. Oktober

2010 (Urk. 2/3) die Ehe zwischen X.___ und Y.___ als geschieden. Das Gericht sah von ei ner Verpflichtung von X.___

zu weiteren Unterhalts zahlungen ab .

Mit Schreiben vom 30. November 2011 (Urk. 2/6) wandte sich X.___

an die Swiss Life und ersuchte um Auszahlung der Rentenleistungen an ihn selbst (Urk. 2/6). Die Swiss Life teilte X.___

daraufhin mit, dass sie eine Auszahlung an ihn nur vornehme, wenn eine in der Schweiz gültige gerichtliche Anweisung vorliege (Schreiben vom 8. Dezember 2011, Urk. 2/7). Gleichzeitig stoppte sie die Rentenauszahlungen an Y.___ (Schreiben vom 22. Dezember 2011, Urk. 2/9). 2.

Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die ihm zustehende Altersrente rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 direkt aus zubezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem die Be stellung von Fürsprecher Ismet Bardakci zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 14. Mai 2012 (Urk. 13) unter dem Hinweis, dass es in der vorliegenden Streitsache um die Interessen der beiden Prätendenten (Kläger und seine Ehefrau) gehe, keinen Antrag. Das Gericht lud in der Folge die geschiedene Ehefrau des Klägers, Y.___, zum Ver fahren bei (Verfügung vom 23. Mai 2012, Urk. 15). Diese beantragte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2012 (Urk. 20) die Abweisung der Klage. Gleichzeitig beantragte sie die Bestellung von Rechtsanwalt Matthias Münger zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 21).

Nach weiteren Stellungnahmen des Klägers (Eingaben vom 4. Juli 2012, Urk. 23, und vom 21. November 2012, Urk. 41) und der Beigeladenen (Ein gaben vom 13. Juli 2012, Urk. 27, und vom 6. November 2012, Urk. 38) teilte die Beigeladene mit Eingabe vom 23. November 2012 (Urk. 43) mit, dass sie gleichentags beim Regionalgericht A.___ eine Ehescheidungsklage (vgl. Urk. 44) erhoben habe. Sie beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens.

Mit Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 45) wurde das vorliegende Ver fahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der am 23. November 2012 an ge hobenen Ehescheidungsklage sistiert. Gleichzeitig wurde der Beigeladenen Rechtsanwalt Matthias Münger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Hinsichtlich des vom Kläger gestellten Ge suchs um Bestellung von Fürsprecher Ismet Bardakci als unentgeltlichen Rechtsvertreter hielt das Gericht fest, dass die prozessuale Bedürftigkeit der zeit nicht ausgewiesen sei und weiterer Substantiierung bedürfe.

Mit Eingabe vom 17. März 2017 (Urk. 51) liess der Kläger mitteilen, dass üb er die am 23. November 2012 angehobene Ehescheidungsklage rechtskräf tig ent schieden worden sei (vgl. Urk. 52). Er beantragte die Abschreibung des vor lie genden Verfahrens als gegenstandslos.

Mit Verfügung vom 21. März 2017 (Urk. 53) wurde die am 28. November 2012 angeordnete Sistierung des Verfahrens aufgehoben. Gleichzeitig wurde dem Kläger das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu gestellt.

Rechtsanwalt Matthias Münger reichte am 17. April 2017 eine Honorarnote ein (Urk. 55 und Urk. 56). Fürsprecher Ismet Bardakci stellte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 58) samt Beilagen (Urk. 59/2-10) sowie eine Honorarnote (Urk. 59/11) dem Gericht am 13. April 2017 zu. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Regionalgericht A.___ stellte mit Entscheid vom 1. April 2017 (Urk. 52) fest, dass das Scheidungsurteil des Familiengerichts von Z.___ vom 27. Oktober 2010 in der Schweiz nicht anerkennungsfähig sei. Das Regionalgericht A.___ schied die Ehe zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und verpflichtete den Kläger, der Beigeladenen eine Rente in Höhe von Fr. 820.-- und Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 908.-- zu bezahlen. Gleichzeitig wies es die Beklagte an, die gesamte, dem Kläger geschuldete BVG-Rente in der Höhe von Fr. 1‘728.-- pro Monat direkt auf ein von der Beigeladenen noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Die ser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 52). 2.

Nachdem das Regionalgericht A.___ mit Entscheid vom 1. April 2016 (Urk. 52) rechtskräftig entschieden hat, dass die von der Beklagten zu bezahlende BVG-Rente (weiterhin) der Beigeladenen auszurichten ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf die von der Beklagten zu leistende BVG-Rente. Entsprechend erweist sich die vorliegende Klage als unbegründet und ist ab zuweisen.

Entgegen dem Antrag des Klägers (Urk. 51) ist das vorliegende Verfahren durch den Entscheid des Regionalgerichts A.___ vom 1. April 2016 nicht gegenstandslos geworden, war doch die Beklagte nicht Partei im Ver fahren vor dem Regionalgericht A.___, weshalb insbesondere auch keine res iudicata vorliegt (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO, 3. Auflage, Art. 59 N 36 ff., insb. N 40). 3. 3.1

Stellte die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend unterliegt der Kläger und obsiegen die Beklagte und die Beigeladene. Nichts anderes hätte sich im Übrigen ergeben, wenn die Beigeladene keine Ehescheidungs klage eingereicht hätte, hätte diesfalls doch im vorliegenden Verfahren man gels der nun durch das Regionalgericht A.___ rechtskräftig festge stellten Nicht-Anerkennungswürdigkeit des Scheidungsurteils des Familien gerichts von Z.___ (Urk. 52, die Nichtanerkennung wurde ins Dispositiv des Scheidungsurteils aufgenommen; vgl. BGE 134 III 467 E. 3.1, Roth, Vor läufige Vollstreckbarkeit und Vollstreckung – Ab wann und unter welchen Voraussetzungen sind Vollstreckungsmassnahmen in das Vermögen des Schuld ners möglich? in: AJP 2011, S. 771, S. 782, sowie Däppen/Mabillard in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Art. 29 N 6 und N 14) keine Grundlage für eine Gutheissung der Klage ent gegen der ursprüngli chen eheschutzrechtlichen Anweisung bestanden. 3.2

Der in Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) vorgesehene Grundsatz der Kosten frei heit des Verfahrens darf nicht dadurch vereitelt werden, dass die versi cherte Person oder der Arbeitgeber zwar nicht mit Gerichtskosten belegt wird, jedoch zur Zahlung von Parteientschädigungen an die obsiegende Vor sorgeeinrichtung verpflichtet wird. Vom Grundsatz, dass einer mit öf fentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation (wozu auch Vorsorge einrich tungen gehören) im Obsiegensfall keine Parteientschädigung zuge sprochen wird, kann infolgedessen nur im Fall einer mutwilligen oder leicht sinnigen Prozessführung abgewichen werden (BGE 126 V 143 E. 4; Meyer/Uttinger in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Art. 73 N 90). Da die Prozessfüh rung des Klägers weder mutwillig noch leichtsinnig war, steht der obsiegen den Beklagten daher keine Parteientschädigung zu. 3.3 3.3.1

Die obsiegende Beigeladene hat jedoch Anspruch auf eine Parteientschädi gung (vgl. Volz in: Zünd/Pfiffner Rauber, GSVGer, 2. Auflage, § 14 N 34; BGE 126 V 143 E. 4b e contrario). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Bei geladenen, Rechtsanwalt Matthias Münger, machte mit Honorarnote vom 5. April 2017 einen zeitlichen Aufwand von 15,45 Stunden und Barauslagen von Fr. 227.10 geltend (Urk. 56). Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als ange messen. Bei einem Stundensatz von Fr. 250.--(vgl. Wilhelm in: Zünd/Pfiffner Rauber, GSVGer, 2. Auflage, § 34 N 11 ) resultiert so ein Ent schädigungs an spruch von Rechtsanwalt Matthias Münger (vgl. Huber in: Br unner/Gasser/ Schwander, ZPO, 2. Auflage, Art. 122 N 19 ) in Höhe von Fr. 4‘416.75 ([15,45 x Fr. 250.-- + Fr. 227.10] x 1,08). 3.3.2

Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädi gung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über ( § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO). 3.3.3

Wie nachfolgend (E. 3.4.1) zu zeigen ist, ist der Kläger selber prozessual bedürftig. Er und seine Ehefrau verfügen dabei nur über minimale liquide Mittel (vgl. Urk. 58). Die Parteientschädigung ist daher voraussichtlich nicht ein bringlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2) . Rechtsanwalt Matthias Münger ist deshalb im Umfang des ihm zu stehenden Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Huber, a.a.O., Art. 122 N 16). Bei einem gerichtsübli chen Stundenansatz von Fr. 200.-- für die bis 31. Dezember 2014 getätigten Aufwendungen (14,7 Stunden) und von Fr. 220.-- für die Aufwendungen ab 1. Januar 2015 (0,75 Stunden) ist Rechtsanwalt Matthias Münger mit Fr. 3‘598.65 ([14,7 x Fr. 200.-- + 0,75 x Fr. 220.-- + Fr. 227.10] x 1,08: inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In diesem Umfang geht sein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Kläger auf die Gerichtskasse über (Art. 122 ZPO). Der Kläger wird auf seine Nachzahlungs pflicht hingewiesen. 3.4 3.4.1

Gestützt auf die vom Kläger auf dem Formular zur Abklärung der prozessua len Bedürftigkeit gemachten Angaben (Urk. 58) und den dazu eingereichten Belegen (Urk. 59/2-11) steht fest, dass der Kläger ebenfalls bedürftig ist. Es ist ihm daher Fürsprecher Ismet Bardakci als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 3.4.2

Fürsprecher Ismet Bardakci machte mit seiner Honorarnote (Urk. 59/11) ei nen zeitlichen Aufwand von 21,15 Stunden und Barauslagen (inkl. Überset zungskosten) von Fr. 603.60 geltend.

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzen den Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsge richt (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsver tretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Fürsprecher Ismet Bardakci geltend gemachte Aufwand für die Begrün dung seiner Klage (inkl. diverse Abklärungen) von 9,5 Stunden er weist sich der Streitsache nicht als angemessen. Wie sich aus den weiteren von Fürsprecher Ismet Bardakci geltend gemachten Aufwandpositionen und Ein gaben ergibt, tätigte er nämlich erst nach Eingang der Rechtschriften der Be klagten und der Beigeladenen weitere Abklärungen zum Ablauf des Z.___ Scheidungsverfahrens und wies diesen Aufwand separat aus. Ange messen erscheint für das Verfassen der Klageschrift (inklusive gewisse Ab klärungen) ein Aufwand von 6 Stunden. Nicht zu entschädigen ist Fürspre cher Ismet Bardakci das vorprozessuale Telefongespräch mit der Beklagten vom 13. Janu ar 2012 (0,25 Stunden). Ebenfalls nicht aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist der Aufwand für die Zustellung von Kopien an die an deren Parteien bzw. den Mandanten von jeweils 0,15 Stunden pro Kopie bzw. ins ge samt 1,65 Stunden, handelt es sich hierbei doch um reine Sekretariats arbeiten mit effektiv minimalem zeitlichen Aufwand. Der Aufwand für die Schreiben an die Gemeinde B.___ vom 17. Juli 2012 betreffend Steueraus weis 2010 sowie an die Suva und die Ausgleichkasse vom 24. Juli 2012 von insgesamt 0,75 Stunden sind ebenfalls nicht zu entschädigen, hätten diese Informationen doch ohne Weiteres den Steuerunterlagen des Klägers ent nommen werden können. Das Schreiben an den Kläger vom 13. August 2014 betreffend eine Vorladung vom 11. August 2014 betrifft nicht das vorlie gende Verfahren, war das vorliegende Verfahren zum damaligen Zeitpunkt doch sistiert und wurde keine Vorladung erlassen. Unter Abzug von 6,4 Stunden ([9,5 – 6] + 0,25 + 1,65 + 0,75 + 0,25) vom geltend gemachten Aufwand von 21,15 Stunden ist Fürsprecher Ismet Bardakci basierend auf ei nem zeitlichen Aufwand von 14,75 Stunden aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Dabei ist für die bis 31. Dezember 2014 vorgenommenen Auf wendungen (13,5 Stun den) von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und für die danach getätigten Aufwendungen (1,25 Stunden) von einem Stundenan satz von Fr. 220.-- aus zugehen ist. Insgesamt resultiert so eine Entschädi gung in Höhe von Fr. 3‘864.90 ([13,5 x Fr. 200.-- + 1,25 x Fr. 220.-- + Fr. 603.60] x 1,08: inkl. Barauslagen und MWSt). Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Januar 2012 wird dem Kläger Fürsprecher Ismet Bar dakci als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beigelade nen , Rechtsanwalt Matthias Münger, Bern, eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘416.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beigeladenen, Rechtsanwalt Matthias Münger , Bern, wird mit Fr. 3'598.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. In diesem Umfang geht der Entschädigungsanspruch von Rechtsanwalt Matthias Münger gemäss Dispositiv-Ziffer 3 auf die Gerichts kasse über. 5.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Fürsprecher Ismet Bardakci, Bern 7 Bärenplatz, wird mit Fr. 3‘864.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 6.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Ismet Bardakci - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Rechtsanwalt Matthias Münger - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 7.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler