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BV.2012.00002

Revision Invalidenrente bei invalidenversicherungsrechtlicher Statusänderung, Kürzung Kostennote URB

Zürich SozVersG · 2014-04-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1967, arbeitete bis 3 1. Juli 2000 bei der Y.___ in ei nem Teilzeitpensum als Raum pflegerin und war damit bei der Sammelstiftung BVG der Elvia

Leben, Schweizerische Lebensver sicherungs-Gesellschaft (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens versicherungs-Gesellschaf t

[nachfolgend : Sammelstiftung]) vorsorgeversichert (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/1-3). Seit 1. November 2000 bezog sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung , wobei sie von der IV-Stelle Wallis in Anwendung der gemischten Methode wie folgt qualifiziert wurde: Auf gabenbereich Haus halt : Anteil 36 %, Arbeitsunfähigkeit: 66 %, Invaliditätsgrad: 24 % ;

Erwerbs bereich : Anteil 64 % , Arbeits unfähigkeit: 100%, Invaliditätsgrad: 64 % . Daraus resultierte ein Gesamt invalid itätsgrad von 88 % ( Urk. 19/27 und Urk. 19/29). Die wegen eines Wohnsitzwechsels in den Kanton Zürich nunmehr zuständige IV-Stelle Zürich nahm im Rahmen der Ende 2009 eingeleiteten Rentenrevision eine Neubeurteilung von und qualifizierte die Versicherte neu als Nichter werbstätige mit einer Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 44 %. Dementsprechend verfügte sie am 26.

April 2011 mit Wirkung ab 1.

Juni 2011 die Reduktion der ganzen Rente auf eine Viertelsrente (Urk. 19/129 und Urk. 19/133). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 1 8. Juni 2012 ab (Urk. 20). 1.2

Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2011 (Urk. 8/10) teilte die Sammelstiftung der Klägerin mit, aufgrund der neuen invalidenversicherungsrechtlichen Qualifika tion als Nichterwerbstätige bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der beruflichen Vorsorge und stellt e diese per Ende März 2011 ein (Urk. 2/4). In der nachfolgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen (Urk. 2/4-6). 2.

Mit Eingabe vom

9. Januar 2012 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Sammelstiftung erheben und beantragen, die per 3 1. März 2011 eingestellte In validenrente sei aufgrund eines dem Erwerbsbereich entsprechenden Invalidi tätsgrades von 100 % ab 1. April 2011 weiter auszurichten. Eventualiter sei die Invalidenrente ab 1. April 2011 gestützt auf den von der Invalidenversicherung rechtskräftig festgest e llten Gesamtinvaliditätsgrad weiter auszurichten. Weiter stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Bestellung ihres Rech tsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Klageantwort vom 1 3. März 2012 (Urk. 7) ersuchte die Beklagte um Abwei sung der Klage . Gleichzeitig beantrag t e sie die Sistierung des Prozesses

bis zu r Erledigung des hängigen IV-Beschwerdeverfahrens. Dem Sistierungsgesuch entsprach das Gericht

und sistierte das vorliegende Verfahren bis zur rechts kräftigen Erledigung des Prozesses IV.2011.00563 ( Verfügung vom 2 6. März 2012, Urk. 9).

Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2013 (Urk.  11) hob das Gericht die Sistierung auf, bestellte Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an, worin die Parteien insbesondere zu m Ausgang des invalidenversicherungs rechtlichen Verfahrens (vgl. vorstehend Ziffer 1.1 ). Stellung nehmen sollten. Die Parteien hielten in ihren Rechtsschriften (Replik vom 2 6. November 2013, Urk. 13; Duplik vom1 0. Februar 2014, Urk. 17 ; der Klägerin zugestellt am 12.

Februar 2014, Urk. 18 ) an ihren Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beklagte die Rente zu Recht wegen Weg falls der Invalidität im erwerblichen Bereich eingestellt hat. Die Beklagte macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, mit der revisionsweisen Neuqua lifikation der Klägerin als Nichterwerbstätige durch die Invalidenversicherung und der damit einhergehenden Änderung des Invaliditätsgrades sei auch die Rente der berufliche n Vorsorge anzupassen. Mit der für die Beklagte verbindli chen invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation der Klägerin als Nichter werbstätige liege im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 % vor, weshalb kein Anspruch (mehr) auf eine Rente aus beruflicher Vorsorge bestehe (Urk. 7 und Urk. 17). Demgegenüber bringt die Klägerin vor, durch die Statusänderung sei die Invalidität keineswegs weggefallen, denn die Klägerin sei im erwerbli chen Bereich nach wie vor zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig , was ihr wei terhin Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente der Beklagten gebe (Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 13 S. 2). 2 . 2 .1

Die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die (obligatorische) berufliche Vorsorge ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die beru f liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) posi tivrechtlich verankert. Dies zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbe züglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 lit . a BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-I nvalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Be stimmungen ( Art. 29 IVG) gelten. 2 .2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

beschränkt sich die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerbs tätigen Personen aufgrund der gemischten Methode

gemäss

Art. 28a Abs. 2 IVG (vgl. dazu BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen) ermittelten Invaliditätsgrad auf die Invalidität im erwerblichen Bereich (BGE 120 V 106). Dies lässt vorab keinen Raum für eine vorsorg e rechtliche Rente gemäss dem von der Invaliden versicherung

neu festgesetzten und vom hiesigen Gericht bestätigten Invalidi tätsgrad von 44 % im Aufgabenbereich Haushalt (vgl. Urk. 20 E. 6.3), wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt (vgl. Urk. 1 Rechtsbegehren Zif fer 2). 2 .3

Im Sozialversicherungsrecht werden Dauerleistungen angepasst, wenn sich der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt ändert (Art. 17 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Das BVG enthält keine ausdrückliche, Art. 17 ATSG entsprechende Regelung . Gleichwohl läss t sich vor dem Hinter grund der vorerwähnten Verweise des BVG auf die Regelungen in der Invali denversicherung und die Bindungswirkung an die Festlegungen derselben eine Rentenrevision auch in der beruflichen Vorsorge ohne Weiteres begründen (vgl. Hans Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N

1121 f., S. 412). In diesem Sinn ist auch im Bereich der beruflichen Vorsorge jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen ,

revisions recht lich relevant . Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). 2.4

Die Vorsorgeeinrichtung ist aufgrund der Bindungswirkung (vgl. vorstehend E. 2.2) auch an den von der Invalidenversicherung festgelegten Status der versi cherten Person als Erwerbstätige, Nichterwerbstätige oder Teilerwerbstätige gebunden. Für die Invaliditätsbemessung der beruflichen Vorsorge spielt dieser Status zwar keine Rolle, wohl aber für die Überentschädigungsberechnung (vgl. BGE 129 V 150 E.

2.5).

Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG erlassenen Art.

24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali den vorsorge (BVV 2 ) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Ein künften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen ( Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten bei Bezügern von Invalidenleistun gen u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen ( Abs. 2 Satz 2). Im Weiteren kann die Vorsorgeeinrich tung die Voraussetzungen und den Umfang der Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5). Ein Statuswechsel kann eine Veränderung des mutmasslich entgange nen Einkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bewirken und insofern die Vornahme einer neuen Überentschädigungsberechnung erfordern (vgl. BGE 129 150 E.

2.3). 2.5

Im vorliegenden Fall haben sich die erwerblichen Voraussetzungen seit der Ren tenzusprache im Jahr 2000 erheblich geändert. Das hiesige Gericht hat im Ent scheid vom 1 8. Juni 2012 verbindlich festgestellt, dass die Klägerin mindestens seit Herbst 2010 (Zeitpunkt der Haushaltsabklärung, vgl. Urk. 20 E. 4.2) auch im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, sondern sich vollum fänglich der Betreuung ihres kranken Ehemannes widmen würde (Urk. 20 E. 5.3-4). Für die Überentschädigungsberechnung bedeutet dieser Statuswechsel, dass der mutmasslich entgangene Verdienst Fr. 0.-- beträgt, womit die Klägerin mit der Ausrichtung einer Rente aus beruflicher Vorsorge in jedem Fall über entschädigt wäre. Die Beklagte hat somit die Rentenzahlung zu Recht einge stellt, was zur Abweisung der Klage führt. 2.6

Zu beachten ist indessen, dass der Rentenanspruch der Klägerin grundsätzlich weiter besteht und lediglich infolge Überversicherung nicht zur Auszahlung gelangt. Dementsprechend hat die Beklagte das Alterskonto der Klägerin im Sinne von Art. 14 BVV 2 weiterzuführen. 3 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

F ür unnötigen (oder geringfügigen) Aufwand wird kein e Entschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1

der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] , was insbesondere auch für die Entschädigung der unentgeltli chen Rechtsvertretung gi lt

( § 8 GebV

SVGer ).

Mit Kostennote vom 2 6. Februar 2014 (Urk. 21) machte der unentgeltliche Rechts vertreter einen Aufwand von insgesamt 14.5 Stunden (8 Stunden für Klage und telefonische Besprechungen mit Klientin, 5 Stunden für Replik inkl. Durchsicht der Klageantwort sowie 1.5 Stunden für Prüfung der Duplik und noch vorzunehmende Prüfung des Urteils und Bespre chung mit Klientin) zuzüglich eine Spesenpauschale von 3 %

geltend .

Die Klageschrift umfasste 6 Seiten und die Replik etwas mehr als 2 Seiten. Es stellte sich lediglich eine spezifisch berufsvorsorgliche

Rechtsfrage; umf angrei che Sachverhalts- oder Beweisfragen gab es nicht bzw. wurden im IV-Verfahren abgehandelt, in welchem der Rechtsvertreter die Klägerin ebenfalls vertreten hatte und damit mit dem Fall vertraut war . Gestützt auf die se Ausführungen erschein t der geltend gemachte Aufwand als zu hoch , und e ine Kürzung um rund einen Drittel auf 10 Stunden ist angebracht .

Mit dem g erichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Entschädigung somit auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1967, arbeitete bis 3 1. Juli 2000 bei der Y.___ in ei nem Teilzeitpensum als Raum pflegerin und war damit bei der Sammelstiftung BVG der Elvia

Leben, Schweizerische Lebensver sicherungs-Gesellschaft (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens versicherungs-Gesellschaf t

[nachfolgend : Sammelstiftung]) vorsorgeversichert (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/1-3). Seit 1. November 2000 bezog sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung , wobei sie von der IV-Stelle Wallis in Anwendung der gemischten Methode wie folgt qualifiziert wurde: Auf gabenbereich Haus halt : Anteil 36 %, Arbeitsunfähigkeit: 66 %, Invaliditätsgrad: 24 % ;

Erwerbs bereich : Anteil 64 % , Arbeits unfähigkeit: 100%, Invaliditätsgrad: 64 % . Daraus resultierte ein Gesamt invalid itätsgrad von 88 % ( Urk. 19/27 und Urk. 19/29). Die wegen eines Wohnsitzwechsels in den Kanton Zürich nunmehr zuständige IV-Stelle Zürich nahm im Rahmen der Ende 2009 eingeleiteten Rentenrevision eine Neubeurteilung von und qualifizierte die Versicherte neu als Nichter werbstätige mit einer Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 44 %. Dementsprechend verfügte sie am 26.

April 2011 mit Wirkung ab 1.

Juni 2011 die Reduktion der ganzen Rente auf eine Viertelsrente (Urk. 19/129 und Urk. 19/133). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 1 8. Juni 2012 ab (Urk. 20).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2011 (Urk. 8/10) teilte die Sammelstiftung der Klägerin mit, aufgrund der neuen invalidenversicherungsrechtlichen Qualifika tion als Nichterwerbstätige bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der beruflichen Vorsorge und stellt e diese per Ende März 2011 ein (Urk. 2/4). In der nachfolgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen (Urk. 2/4-6).

E. 2 Mit Eingabe vom

9. Januar 2012 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Sammelstiftung erheben und beantragen, die per 3 1. März 2011 eingestellte In validenrente sei aufgrund eines dem Erwerbsbereich entsprechenden Invalidi tätsgrades von 100 % ab 1. April 2011 weiter auszurichten. Eventualiter sei die Invalidenrente ab 1. April 2011 gestützt auf den von der Invalidenversicherung rechtskräftig festgest e llten Gesamtinvaliditätsgrad weiter auszurichten. Weiter stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Bestellung ihres Rech tsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Klageantwort vom 1 3. März 2012 (Urk. 7) ersuchte die Beklagte um Abwei sung der Klage . Gleichzeitig beantrag t e sie die Sistierung des Prozesses

bis zu r Erledigung des hängigen IV-Beschwerdeverfahrens. Dem Sistierungsgesuch entsprach das Gericht

und sistierte das vorliegende Verfahren bis zur rechts kräftigen Erledigung des Prozesses IV.2011.00563 ( Verfügung vom 2 6. März 2012, Urk. 9).

Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2013 (Urk.  11) hob das Gericht die Sistierung auf, bestellte Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an, worin die Parteien insbesondere zu m Ausgang des invalidenversicherungs rechtlichen Verfahrens (vgl. vorstehend Ziffer 1.1 ). Stellung nehmen sollten. Die Parteien hielten in ihren Rechtsschriften (Replik vom 2 6. November 2013, Urk. 13; Duplik vom1 0. Februar 2014, Urk. 17 ; der Klägerin zugestellt am 12.

Februar 2014, Urk. 18 ) an ihren Anträgen fest.

E. 2.4 Die Vorsorgeeinrichtung ist aufgrund der Bindungswirkung (vgl. vorstehend E. 2.2) auch an den von der Invalidenversicherung festgelegten Status der versi cherten Person als Erwerbstätige, Nichterwerbstätige oder Teilerwerbstätige gebunden. Für die Invaliditätsbemessung der beruflichen Vorsorge spielt dieser Status zwar keine Rolle, wohl aber für die Überentschädigungsberechnung (vgl. BGE 129 V 150 E.

2.5).

Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG erlassenen Art.

24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali den vorsorge (BVV 2 ) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Ein künften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen ( Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten bei Bezügern von Invalidenleistun gen u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen ( Abs. 2 Satz 2). Im Weiteren kann die Vorsorgeeinrich tung die Voraussetzungen und den Umfang der Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5). Ein Statuswechsel kann eine Veränderung des mutmasslich entgange nen Einkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bewirken und insofern die Vornahme einer neuen Überentschädigungsberechnung erfordern (vgl. BGE 129 150 E.

2.3).

E. 2.5 Im vorliegenden Fall haben sich die erwerblichen Voraussetzungen seit der Ren tenzusprache im Jahr 2000 erheblich geändert. Das hiesige Gericht hat im Ent scheid vom 1 8. Juni 2012 verbindlich festgestellt, dass die Klägerin mindestens seit Herbst 2010 (Zeitpunkt der Haushaltsabklärung, vgl. Urk. 20 E. 4.2) auch im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, sondern sich vollum fänglich der Betreuung ihres kranken Ehemannes widmen würde (Urk. 20 E. 5.3-4). Für die Überentschädigungsberechnung bedeutet dieser Statuswechsel, dass der mutmasslich entgangene Verdienst Fr. 0.-- beträgt, womit die Klägerin mit der Ausrichtung einer Rente aus beruflicher Vorsorge in jedem Fall über entschädigt wäre. Die Beklagte hat somit die Rentenzahlung zu Recht einge stellt, was zur Abweisung der Klage führt.

E. 2.6 Zu beachten ist indessen, dass der Rentenanspruch der Klägerin grundsätzlich weiter besteht und lediglich infolge Überversicherung nicht zur Auszahlung gelangt. Dementsprechend hat die Beklagte das Alterskonto der Klägerin im Sinne von Art. 14 BVV 2 weiterzuführen.

E. 3 GSVGer ).

F ür unnötigen (oder geringfügigen) Aufwand wird kein e Entschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1

der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] , was insbesondere auch für die Entschädigung der unentgeltli chen Rechtsvertretung gi lt

( §

E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 8 GebV

SVGer ).

Mit Kostennote vom 2 6. Februar 2014 (Urk. 21) machte der unentgeltliche Rechts vertreter einen Aufwand von insgesamt 14.5 Stunden (8 Stunden für Klage und telefonische Besprechungen mit Klientin, 5 Stunden für Replik inkl. Durchsicht der Klageantwort sowie 1.5 Stunden für Prüfung der Duplik und noch vorzunehmende Prüfung des Urteils und Bespre chung mit Klientin) zuzüglich eine Spesenpauschale von 3 %

geltend .

Die Klageschrift umfasste 6 Seiten und die Replik etwas mehr als 2 Seiten. Es stellte sich lediglich eine spezifisch berufsvorsorgliche

Rechtsfrage; umf angrei che Sachverhalts- oder Beweisfragen gab es nicht bzw. wurden im IV-Verfahren abgehandelt, in welchem der Rechtsvertreter die Klägerin ebenfalls vertreten hatte und damit mit dem Fall vertraut war . Gestützt auf die se Ausführungen erschein t der geltend gemachte Aufwand als zu hoch , und e ine Kürzung um rund einen Drittel auf 10 Stunden ist angebracht .

Mit dem g erichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Entschädigung somit auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00002 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

25. April 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft P LH RD Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft P LH RD Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1967, arbeitete bis 3 1. Juli 2000 bei der Y.___ in ei nem Teilzeitpensum als Raum pflegerin und war damit bei der Sammelstiftung BVG der Elvia

Leben, Schweizerische Lebensver sicherungs-Gesellschaft (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens versicherungs-Gesellschaf t

[nachfolgend : Sammelstiftung]) vorsorgeversichert (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/1-3). Seit 1. November 2000 bezog sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung , wobei sie von der IV-Stelle Wallis in Anwendung der gemischten Methode wie folgt qualifiziert wurde: Auf gabenbereich Haus halt : Anteil 36 %, Arbeitsunfähigkeit: 66 %, Invaliditätsgrad: 24 % ;

Erwerbs bereich : Anteil 64 % , Arbeits unfähigkeit: 100%, Invaliditätsgrad: 64 % . Daraus resultierte ein Gesamt invalid itätsgrad von 88 % ( Urk. 19/27 und Urk. 19/29). Die wegen eines Wohnsitzwechsels in den Kanton Zürich nunmehr zuständige IV-Stelle Zürich nahm im Rahmen der Ende 2009 eingeleiteten Rentenrevision eine Neubeurteilung von und qualifizierte die Versicherte neu als Nichter werbstätige mit einer Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 44 %. Dementsprechend verfügte sie am 26.

April 2011 mit Wirkung ab 1.

Juni 2011 die Reduktion der ganzen Rente auf eine Viertelsrente (Urk. 19/129 und Urk. 19/133). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 1 8. Juni 2012 ab (Urk. 20). 1.2

Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2011 (Urk. 8/10) teilte die Sammelstiftung der Klägerin mit, aufgrund der neuen invalidenversicherungsrechtlichen Qualifika tion als Nichterwerbstätige bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der beruflichen Vorsorge und stellt e diese per Ende März 2011 ein (Urk. 2/4). In der nachfolgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen (Urk. 2/4-6). 2.

Mit Eingabe vom

9. Januar 2012 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Sammelstiftung erheben und beantragen, die per 3 1. März 2011 eingestellte In validenrente sei aufgrund eines dem Erwerbsbereich entsprechenden Invalidi tätsgrades von 100 % ab 1. April 2011 weiter auszurichten. Eventualiter sei die Invalidenrente ab 1. April 2011 gestützt auf den von der Invalidenversicherung rechtskräftig festgest e llten Gesamtinvaliditätsgrad weiter auszurichten. Weiter stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Bestellung ihres Rech tsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Klageantwort vom 1 3. März 2012 (Urk. 7) ersuchte die Beklagte um Abwei sung der Klage . Gleichzeitig beantrag t e sie die Sistierung des Prozesses

bis zu r Erledigung des hängigen IV-Beschwerdeverfahrens. Dem Sistierungsgesuch entsprach das Gericht

und sistierte das vorliegende Verfahren bis zur rechts kräftigen Erledigung des Prozesses IV.2011.00563 ( Verfügung vom 2 6. März 2012, Urk. 9).

Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2013 (Urk.  11) hob das Gericht die Sistierung auf, bestellte Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an, worin die Parteien insbesondere zu m Ausgang des invalidenversicherungs rechtlichen Verfahrens (vgl. vorstehend Ziffer 1.1 ). Stellung nehmen sollten. Die Parteien hielten in ihren Rechtsschriften (Replik vom 2 6. November 2013, Urk. 13; Duplik vom1 0. Februar 2014, Urk. 17 ; der Klägerin zugestellt am 12.

Februar 2014, Urk. 18 ) an ihren Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beklagte die Rente zu Recht wegen Weg falls der Invalidität im erwerblichen Bereich eingestellt hat. Die Beklagte macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, mit der revisionsweisen Neuqua lifikation der Klägerin als Nichterwerbstätige durch die Invalidenversicherung und der damit einhergehenden Änderung des Invaliditätsgrades sei auch die Rente der berufliche n Vorsorge anzupassen. Mit der für die Beklagte verbindli chen invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation der Klägerin als Nichter werbstätige liege im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 % vor, weshalb kein Anspruch (mehr) auf eine Rente aus beruflicher Vorsorge bestehe (Urk. 7 und Urk. 17). Demgegenüber bringt die Klägerin vor, durch die Statusänderung sei die Invalidität keineswegs weggefallen, denn die Klägerin sei im erwerbli chen Bereich nach wie vor zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig , was ihr wei terhin Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente der Beklagten gebe (Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 13 S. 2). 2 . 2 .1

Die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die (obligatorische) berufliche Vorsorge ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die beru f liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) posi tivrechtlich verankert. Dies zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbe züglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 lit . a BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-I nvalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Be stimmungen ( Art. 29 IVG) gelten. 2 .2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

beschränkt sich die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerbs tätigen Personen aufgrund der gemischten Methode

gemäss

Art. 28a Abs. 2 IVG (vgl. dazu BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen) ermittelten Invaliditätsgrad auf die Invalidität im erwerblichen Bereich (BGE 120 V 106). Dies lässt vorab keinen Raum für eine vorsorg e rechtliche Rente gemäss dem von der Invaliden versicherung

neu festgesetzten und vom hiesigen Gericht bestätigten Invalidi tätsgrad von 44 % im Aufgabenbereich Haushalt (vgl. Urk. 20 E. 6.3), wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt (vgl. Urk. 1 Rechtsbegehren Zif fer 2). 2 .3

Im Sozialversicherungsrecht werden Dauerleistungen angepasst, wenn sich der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt ändert (Art. 17 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Das BVG enthält keine ausdrückliche, Art. 17 ATSG entsprechende Regelung . Gleichwohl läss t sich vor dem Hinter grund der vorerwähnten Verweise des BVG auf die Regelungen in der Invali denversicherung und die Bindungswirkung an die Festlegungen derselben eine Rentenrevision auch in der beruflichen Vorsorge ohne Weiteres begründen (vgl. Hans Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N

1121 f., S. 412). In diesem Sinn ist auch im Bereich der beruflichen Vorsorge jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen ,

revisions recht lich relevant . Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). 2.4

Die Vorsorgeeinrichtung ist aufgrund der Bindungswirkung (vgl. vorstehend E. 2.2) auch an den von der Invalidenversicherung festgelegten Status der versi cherten Person als Erwerbstätige, Nichterwerbstätige oder Teilerwerbstätige gebunden. Für die Invaliditätsbemessung der beruflichen Vorsorge spielt dieser Status zwar keine Rolle, wohl aber für die Überentschädigungsberechnung (vgl. BGE 129 V 150 E.

2.5).

Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG erlassenen Art.

24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali den vorsorge (BVV 2 ) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Ein künften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen ( Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten bei Bezügern von Invalidenleistun gen u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen ( Abs. 2 Satz 2). Im Weiteren kann die Vorsorgeeinrich tung die Voraussetzungen und den Umfang der Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5). Ein Statuswechsel kann eine Veränderung des mutmasslich entgange nen Einkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bewirken und insofern die Vornahme einer neuen Überentschädigungsberechnung erfordern (vgl. BGE 129 150 E.

2.3). 2.5

Im vorliegenden Fall haben sich die erwerblichen Voraussetzungen seit der Ren tenzusprache im Jahr 2000 erheblich geändert. Das hiesige Gericht hat im Ent scheid vom 1 8. Juni 2012 verbindlich festgestellt, dass die Klägerin mindestens seit Herbst 2010 (Zeitpunkt der Haushaltsabklärung, vgl. Urk. 20 E. 4.2) auch im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, sondern sich vollum fänglich der Betreuung ihres kranken Ehemannes widmen würde (Urk. 20 E. 5.3-4). Für die Überentschädigungsberechnung bedeutet dieser Statuswechsel, dass der mutmasslich entgangene Verdienst Fr. 0.-- beträgt, womit die Klägerin mit der Ausrichtung einer Rente aus beruflicher Vorsorge in jedem Fall über entschädigt wäre. Die Beklagte hat somit die Rentenzahlung zu Recht einge stellt, was zur Abweisung der Klage führt. 2.6

Zu beachten ist indessen, dass der Rentenanspruch der Klägerin grundsätzlich weiter besteht und lediglich infolge Überversicherung nicht zur Auszahlung gelangt. Dementsprechend hat die Beklagte das Alterskonto der Klägerin im Sinne von Art. 14 BVV 2 weiterzuführen. 3 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

F ür unnötigen (oder geringfügigen) Aufwand wird kein e Entschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1

der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] , was insbesondere auch für die Entschädigung der unentgeltli chen Rechtsvertretung gi lt

( § 8 GebV

SVGer ).

Mit Kostennote vom 2 6. Februar 2014 (Urk. 21) machte der unentgeltliche Rechts vertreter einen Aufwand von insgesamt 14.5 Stunden (8 Stunden für Klage und telefonische Besprechungen mit Klientin, 5 Stunden für Replik inkl. Durchsicht der Klageantwort sowie 1.5 Stunden für Prüfung der Duplik und noch vorzunehmende Prüfung des Urteils und Bespre chung mit Klientin) zuzüglich eine Spesenpauschale von 3 %

geltend .

Die Klageschrift umfasste 6 Seiten und die Replik etwas mehr als 2 Seiten. Es stellte sich lediglich eine spezifisch berufsvorsorgliche

Rechtsfrage; umf angrei che Sachverhalts- oder Beweisfragen gab es nicht bzw. wurden im IV-Verfahren abgehandelt, in welchem der Rechtsvertreter die Klägerin ebenfalls vertreten hatte und damit mit dem Fall vertraut war . Gestützt auf die se Ausführungen erschein t der geltend gemachte Aufwand als zu hoch , und e ine Kürzung um rund einen Drittel auf 10 Stunden ist angebracht .

Mit dem g erichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Entschädigung somit auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli