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AL.2025.00284

Kursbesuch: Keine arbeitsmarktliche Indikation, kein Anspruch auf Kostenübernahme.

Zürich SozVersG ·AL · 2026-08-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1963 geborene X.___ war als Geschäfts- und Projektlei terin bei der Non-Profit-Organisation Y.___ angestellt. Mit Arbeitsvertrag vom 2 0. September 2024 wurde per 1. Oktober 2024 infolge

der durch die Covid-19-Pandemie verursachten finanziellen Einbussen eine

Reduktion des Pensums auf 40 % vereinbart (Urk. 6/91 in Prozess AL.2025.00082). Am 2 0. September 2024 meldete sich d ie Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/5) und beantragte im November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung (Urk. 9/ 3).

Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete

daraufhin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug

per 1. Januar 2025 (Urk. 8/8 und Urk. 9/6). In der Folge beantragte die Versicherte beim RAV die Übernahme der Kosten von Fr. 3'500.-- für das Seminar «Stiftungsrat» de r

C.___ -Z.___ Executive Programs an der Universität Z.___ vom 2 6. bis 2 8. Juni 2025 (Urk. 8 /1). Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurde ihr Gesuch abgewiesen (Urk. 8/2). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies das Amt für Arbeit (AFA) mit Einspracheentscheid vom 3 0. September 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2025 (Poststempel) Beschwerde und beantragte

sinngemäss, es sei

der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Kosten des Seminars «Stiftungsrat»

zu übernehmen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Januar 2026 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht

vernehmen (Urk. 11), was dem Beschwerdegegner m it Verfügung vom 1 6. März

2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12) . 3.

Im weiteren arbeitslosen versicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdefüh rerin Nr. AL.2025.000 82 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ergeht das Urteil eben falls am heutigen Tag . 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1 bis AVIG Bildungs massnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

E. 1.3.1 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeits marktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtli cher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Eine Weiterbildung ist nicht bereits deshalb arbeitsmarktlich indiziert, weil sie die Chancen der versicherten Person im bisherigen Tätigkeitsgebiet erhöht oder das Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen

der

dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt.

Ausschlaggebend

ist

vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der

versicherten Person

grundsätzlich Stellen bereithält

und ob

sie

aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt

ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E. 4.2).

E. 2.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, das beantragte Seminar «Stiftungsrat» könne nicht als arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt werden. Arbeits marktliche Massnahmen dienten der Erhaltung, Auffrischung oder Aktualisierung bereits erworbener beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem Ziel, die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermög lichen. Gemäss den Unterlagen verfüge die Beschwerdeführerin bislang über keine Berufserfahrung als Stiftungsrätin. Ein entsprechender Kurs würde somit keine bestehende Qualifikation ergänzen, sondern vielmehr den Einstieg in ein neues Tätigkeitsfeld ermöglichen . Zudem handle es sich bei Stiftungsratsman daten in der Regel nicht um klassische Arbeitsverhältnisse, sondern um Neben- oder Ehrenämter mit beschränkter oder lediglich symbolischer Entschädigung. Laut der von SwissFoundations in Zusammenarbeit mit dem A.___ (A.___) der Universität B.___ und den C.___ -Z.___ Executive Programs der Universität Z.___ publizierten Honorierungsstudie für Förderstif tungen lägen die Entschädigungen auf einem sehr bescheidenen Niveau; im

Median betrage die Jahrespauschale Fr. 3'000.--. Eine Anstellung, die lediglich mit einer sehr geringen Entlöhnung verbunden sei, führe nicht zu einer tatsäch lichen und dauerhaften Beendigung der Arbeitslosigkeit . Sie vermöge daher die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt im Sinne der Arbeitslosenversi cherung nicht sicherzustellen (Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihre Argumentation sei nicht verstanden worden. Das im Seminar vermittelte Wissen sei unabdingbar, um eine Stelle in ihrem Bereich zu finden. Im Seminar würden aktualisierte rechtliche Aspekte, Netzwerke im Stiftungswesen, Finanzierung sowie der Prozess des Fundraisings vermittelt. Der Kurs diene der Aktualisierung dieses Wissens und stelle eine Vertiefung ihrer beruflichen Kernkompetenzen dar, da es sich um Inhalte ihres Berufs handle. Sie verfolge nicht das Ziel, Stiftungs rätin zu werden. Vielmehr gehe es darum, ihr Wissen entsprechend den Anforde rungen des Arbeitsmarktes aktuell zu halten und dadurch eine Stelle zu erhalten (Urk. 1).

E. 2.3 Der Beschwerdegegner ergänzte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2026 im

Wesentlichen, die Beschwerdeführerin verfüge gemäss Lebenslauf über langjährige Berufserfahrung als Geschäftsführerin/CEO in einer Non-Profit-Organisa tion (Urk. 8/3 und Urk. 8/5). Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Non-Profit-Bereich sei davon auszugehen, dass sie auch über ein belastbares beruf liches Netzwerk verfüge, welches sie im Rahmen ihrer Stellensuche gezielt einsetzen könne. Das Alter als solches stelle kein eigenständiges Kriterium dar, um eine versicherte Person als erschwert vermittelbar zu qualifizieren; vielmehr sei stets die individuelle Situation im Einzelfall massgebend. Den eingereichten Arbeitsbemühungen sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine Vielzahl unterschiedlicher Stellen bewerbe und auch im Alter von 62 Jahren zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werde (Urk. 8/6). Dies belege, dass ihre beruf lichen Erfahrungen und Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt würden. Eine relevante Qualifikationslücke sei im beruflichen Werdegang der Beschwer deführerin nicht ersichtlich. Insofern könne ihre Vermittelbarkeit nicht ohne Weiteres als unmöglich oder erheblich erschwert im Sinne von Art. 59 Abs. 2 AVIG qualifiziert werden (Urk. 7 S. 4-9) . Zwar sei die Argumentation in der ablehnenden Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin mit dem beantragten Seminar «Stiftungsrat» ein neues Berufsfeld anstrebe, nicht vollumfänglich haltbar. Es sei jedoch der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung beizu pflichten, dass es sich beim Stiftungsrat um ein Organmandat und nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis im Sinne des Obligationenrechts handle. Die Funk tion als Stiftungsrat stelle grundsätzlich ein strategisches Ehren- oder Nebenamt dar und begründe kein eigenständiges Berufsfeld. Die Arbeitslosenversicherung fördere grundsätzlich keine arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ausschliesslich auf eine nebenamtliche Tätigkeit ausgerichtet seien.

Ziel der arbeitsmarktlichen Massnahmen sei vielmehr die Wiedereingliederung der stellensuchenden Personen in den Arbeitsmarkt im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit und unter Berücksichtigung des angegebenen Vermittlungsgrades. Eine hauptberuf liche Tätigkeit im Stiftungsbereich sei beispielsweise die Funktion als Geschäfts führerin. Den vorliegenden Arbeitsbemühungen und Akten lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang auf Geschäftsführungspositionen von Stiftungen beworben und dabei die Rückmel dung erhalten hätte, dass ausschliesslich Kenntnisse des Stiftungsrechts für eine Anstellung fehlten (Urk. 8/6). Selbst wenn entsprechende Kenntnisse für eine Anstellung erforderlich wären, stelle sich die Frage, ob der beantragte Kurs angesichts des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin geeignet wäre, ihre Vermittelbarkeit wesentlich zu verbessern, zumal sie nicht als erschwert vermittelbar einzustufen sei (Urk. 7 S. 6-9).

E. 3 4

Der Beschwerdegegner reichte die von der Beschwerdeführerin für die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November und Dezember 2025 nachge wiesenen persönlichen Arbeitsbemühungen zu den Akten. Daraus geht hervor, dass sie sich im Juni auf neun Stellen und in den übrigen Monaten jeweils auf zehn Stellen bewarb. Die Bewerbungen erfolgten unter anderem auf Stellen als Senior Consultant, HR Business Partner, Projektmitarbeiterin bzw. Projektmana gerin, auf Tätigkeiten im Bereich Fundraising, Akquisition und Stellenvermitt lung, darunter auch auf leitende Positionen sowie auf ein Mandat als Verwal tungsrätin. Grundsätzlich wurde sie in den einzelnen Monaten von einem oder zwei potenziellen Arbeitgebern, im Oktober von vier en, zu Vorstellungsge sprächen eingeladen (Urk. 8/6).

E. 3.1 Der Seminarbeschreibung der University of C.___ und der Universität Z.___ zum Seminar «Stiftungsrat» ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Anfor derungen an Stiftungsräte in den letzten Jahren stark gestiegen seien . Damit habe auch das Bedürfnis nach einer Professionalisierung des obersten Stiftungsorgans zugenommen. Das Seminar de s

C.___ -Z.___

Executive Programs greife dieses Bedürfnis auf und vermittle als eines der ersten schweizweit auf Hochschulniveau angebotenen Weiterbildungsprogramme für Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten das notwendige theoretische und praktische Rüstzeug, um die anstehenden Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen. Das Seminar fokussiere auf gemein nützige Stiftungen und behandle Vorsorgestiftungen lediglich am Rande (Urk. 8/1).

E. 3.2 Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie zunächst Biochemie an der Universidad D.___ (D.___) in E.___ in Bolivien studierte. Anschliessend absolvierte sie mehrere Studiengänge an der Universität F.___ (Sprachstudien, Biochemie, Master in Soziologie und Poli tikwissenschaften) sowie während eines Jahres ein Doktoratsstudium in Philo sophie an der Universität G.___ . Sie sammelte umfangreiche Erfahrung im Projektmanagement, teilweise mit Bezug zum Arbeitsmarkt. Von 2002 bis 2004 war sie bei der H.___ tätig, wo sie unter anderem eine explorative Studie zu den Bedürfnissen des Zürcher Arbeitsmarktes durchführte und das Projekt

«Sustainable Work» erfolgreich umsetzte. Seit Oktober 2004 ist sie bei der Non-Profit-Organisation Plattform Y.___

als Projekt- und Geschäftsleiterin tätig und absolvierte daneben verschiedene Weiterbildungen. Sie verfügt im Weiteren über sehr gute Kenntnisse in Deutsch, Englisch und Spanisch sowie über gute Kenntnisse in Italienisch sowie Portugiesisch und Grundkenntnisse in Französisch (Urk. 8/3).

E. 3.3 Im Zwischenzeugnis ihrer Arbeitgeberin Plattform Y.___

vom 3 0. April 2021 wird ferner ausgeführt, hervorzuheben seien das ausgezeichnete Fachwissen der Beschwerdeführerin und ihre langjährige Erfahrung, die sie in ihrer täglichen Arbeit einsetze. Sie bilde sich aus eigener Initiative laufend weiter und halte ihr Fachwissen auf dem neuesten Stand. Bei der effizienten und ziel orientierten Ausführung ihrer Aufgaben kämen ihr sowohl ihre ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeit als auch ihr grosses Netzwerk zugute. Speziell zu erwähnen sei zudem ihre ausgeprägte Akquisitionsfähigkeit und ihre kundenori entierte Kontaktpflege (Urk. 8/5).

E. 4 3

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Komponente der arbeitsmarkt lichen Indikation nicht erfüllt sind. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch um Übernahme der Kosten des Seminars «Stiftungsrat» der C.___ -Z.___

Executive Programs daher zu Recht ab . Das Seminar stellt demnach eine rechtlich nicht anspruchsbegründende allgemeine Weiterbildung dar.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung, ob das Seminar «Stiftungsrat» die Vermittelbarkeit in erheblichem Masse verbessert.

E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich das Seminar «Stiftungsrat» gemäss der Seminar beschreibung der C.___ -Z.___

Executive Programs insbesondere an Stiftungs rätinnen und Stiftungsräte richtet. Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, sie verfolge nicht das Ziel, Stiftungs rätin zu werden (E. 2.2), sind die objektive und die subjektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation anhand ihrer aktuellen beruflichen Situation als Geschäfts- und Projektleiterin im Bereich der Arbeitsintegration zu beurteilen und nicht im Hinblick auf eine künftige Tätigkeit als Stiftungsrätin.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen nicht nur über eine höhere Berufsbildung und sehr gute Kenntnisse in mehreren Sprachen, sondern auch über langjährige Berufserfahrung im Bereich der Arbeitsintegration. Zudem eignete sie sich in ihrer über 20 jährigen Tätigkeit bei der Plattform Y.___

fundierte Fachkenntnisse als Geschäfts- und Projektleiterin in einer Non-Profit-Organisation an (vgl. E. 3.2 und E. 3.3). Damit verfügt sie über ein Quali fikationsprofil, das auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich gut verwertbar ist. Dies zeigt sich auch darin, dass sie sich im Schnitt auf zehn Stellen pro Monat bewirbt und regelmässig zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wird (vgl. E. 3.4).

Die Stellen, auf die sich die Beschwerdeführerin bewarb (u.a. Senior Consultant, HR Business Partner, Projektmitarbeiterin bzw. Projektmanagerin, Fundraising, Akquisition, Stellenvermittlung sowie verschiedene leitende Posi tionen) weisen hingegen keinen unmittelbaren Bezug zu den Inhalten d es Seminar s «Stiftungsrat» auf.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das im Seminar «Stiftungsrat» vermittelte Wissen sei unabdingbar, um eine Stelle in ihrem Tätig keitsbereich zu finden (E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Absolvierung dieses Seminars ihre Bewer bungs chancen bei einzelnen Stellen, unter anderem als Geschäftsleiterin einer Stiftung, allenfalls erhöhen oder das Bewerbungsfeld erweitern könnte. Erfor derlich wären aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund des Fehlens dieser Weiterbil dung im Wettbewerb um geeignete Stellen benachteiligt ist. Weder den doku mentierten persönlichen Arbeitsbemühungen ist ein entspre chender Absagegrund zu entnehmen, noch legt e die Beschwerdeführerin dar, dass erhaltene Absagen auf das Fehlen des Seminars «Stiftungsrat» zurückzuführen wären. Die gesamten Umstände sprechen demnach auch mit Blick auf ihr Alter gegen eine erschwerte Vermittelbarkeit, zumal das Alter als solches k ein eigen ständiges Kriterium dar stellt . V ielmehr ist die Vermittelbarkeit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 2 3. September 2014 E. 5.2).

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich

die angefochtene Verfügung

als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubWantz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00284 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 2 0. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Qualifizierung für Stellensuchende (QuS) Lagerstrasse 107, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die 1963 geborene X.___ war als Geschäfts- und Projektlei terin bei der Non-Profit-Organisation Y.___ angestellt. Mit Arbeitsvertrag vom 2 0. September 2024 wurde per 1. Oktober 2024 infolge

der durch die Covid-19-Pandemie verursachten finanziellen Einbussen eine

Reduktion des Pensums auf 40 % vereinbart (Urk. 6/91 in Prozess AL.2025.00082). Am 2 0. September 2024 meldete sich d ie Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/5) und beantragte im November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung (Urk. 9/ 3).

Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete

daraufhin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug

per 1. Januar 2025 (Urk. 8/8 und Urk. 9/6). In der Folge beantragte die Versicherte beim RAV die Übernahme der Kosten von Fr. 3'500.-- für das Seminar «Stiftungsrat» de r

C.___ -Z.___ Executive Programs an der Universität Z.___ vom 2 6. bis 2 8. Juni 2025 (Urk. 8 /1). Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurde ihr Gesuch abgewiesen (Urk. 8/2). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies das Amt für Arbeit (AFA) mit Einspracheentscheid vom 3 0. September 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2025 (Poststempel) Beschwerde und beantragte

sinngemäss, es sei

der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Kosten des Seminars «Stiftungsrat»

zu übernehmen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Januar 2026 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht

vernehmen (Urk. 11), was dem Beschwerdegegner m it Verfügung vom 1 6. März

2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12) . 3.

Im weiteren arbeitslosen versicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdefüh rerin Nr. AL.2025.000 82 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ergeht das Urteil eben falls am heutigen Tag . 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der

Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1 bis AVIG Bildungs massnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln. 1.3 1.3.1

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeits marktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtli cher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.3.2

Eine Weiterbildung ist nicht bereits deshalb arbeitsmarktlich indiziert, weil sie die Chancen der versicherten Person im bisherigen Tätigkeitsgebiet erhöht oder das Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen

der

dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt.

Ausschlaggebend

ist

vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der

versicherten Person

grundsätzlich Stellen bereithält

und ob

sie

aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt

ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E. 4.2).

2.

2.1

Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, das beantragte Seminar «Stiftungsrat» könne nicht als arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt werden. Arbeits marktliche Massnahmen dienten der Erhaltung, Auffrischung oder Aktualisierung bereits erworbener beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem Ziel, die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermög lichen. Gemäss den Unterlagen verfüge die Beschwerdeführerin bislang über keine Berufserfahrung als Stiftungsrätin. Ein entsprechender Kurs würde somit keine bestehende Qualifikation ergänzen, sondern vielmehr den Einstieg in ein neues Tätigkeitsfeld ermöglichen . Zudem handle es sich bei Stiftungsratsman daten in der Regel nicht um klassische Arbeitsverhältnisse, sondern um Neben- oder Ehrenämter mit beschränkter oder lediglich symbolischer Entschädigung. Laut der von SwissFoundations in Zusammenarbeit mit dem A.___ (A.___) der Universität B.___ und den C.___ -Z.___ Executive Programs der Universität Z.___ publizierten Honorierungsstudie für Förderstif tungen lägen die Entschädigungen auf einem sehr bescheidenen Niveau; im

Median betrage die Jahrespauschale Fr. 3'000.--. Eine Anstellung, die lediglich mit einer sehr geringen Entlöhnung verbunden sei, führe nicht zu einer tatsäch lichen und dauerhaften Beendigung der Arbeitslosigkeit . Sie vermöge daher die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt im Sinne der Arbeitslosenversi cherung nicht sicherzustellen (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihre Argumentation sei nicht verstanden worden. Das im Seminar vermittelte Wissen sei unabdingbar, um eine Stelle in ihrem Bereich zu finden. Im Seminar würden aktualisierte rechtliche Aspekte, Netzwerke im Stiftungswesen, Finanzierung sowie der Prozess des Fundraisings vermittelt. Der Kurs diene der Aktualisierung dieses Wissens und stelle eine Vertiefung ihrer beruflichen Kernkompetenzen dar, da es sich um Inhalte ihres Berufs handle. Sie verfolge nicht das Ziel, Stiftungs rätin zu werden. Vielmehr gehe es darum, ihr Wissen entsprechend den Anforde rungen des Arbeitsmarktes aktuell zu halten und dadurch eine Stelle zu erhalten (Urk. 1). 2.3

Der Beschwerdegegner ergänzte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2026 im

Wesentlichen, die Beschwerdeführerin verfüge gemäss Lebenslauf über langjährige Berufserfahrung als Geschäftsführerin/CEO in einer Non-Profit-Organisa tion (Urk. 8/3 und Urk. 8/5). Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Non-Profit-Bereich sei davon auszugehen, dass sie auch über ein belastbares beruf liches Netzwerk verfüge, welches sie im Rahmen ihrer Stellensuche gezielt einsetzen könne. Das Alter als solches stelle kein eigenständiges Kriterium dar, um eine versicherte Person als erschwert vermittelbar zu qualifizieren; vielmehr sei stets die individuelle Situation im Einzelfall massgebend. Den eingereichten Arbeitsbemühungen sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine Vielzahl unterschiedlicher Stellen bewerbe und auch im Alter von 62 Jahren zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werde (Urk. 8/6). Dies belege, dass ihre beruf lichen Erfahrungen und Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt würden. Eine relevante Qualifikationslücke sei im beruflichen Werdegang der Beschwer deführerin nicht ersichtlich. Insofern könne ihre Vermittelbarkeit nicht ohne Weiteres als unmöglich oder erheblich erschwert im Sinne von Art. 59 Abs. 2 AVIG qualifiziert werden (Urk. 7 S. 4-9) . Zwar sei die Argumentation in der ablehnenden Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin mit dem beantragten Seminar «Stiftungsrat» ein neues Berufsfeld anstrebe, nicht vollumfänglich haltbar. Es sei jedoch der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung beizu pflichten, dass es sich beim Stiftungsrat um ein Organmandat und nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis im Sinne des Obligationenrechts handle. Die Funk tion als Stiftungsrat stelle grundsätzlich ein strategisches Ehren- oder Nebenamt dar und begründe kein eigenständiges Berufsfeld. Die Arbeitslosenversicherung fördere grundsätzlich keine arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ausschliesslich auf eine nebenamtliche Tätigkeit ausgerichtet seien.

Ziel der arbeitsmarktlichen Massnahmen sei vielmehr die Wiedereingliederung der stellensuchenden Personen in den Arbeitsmarkt im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit und unter Berücksichtigung des angegebenen Vermittlungsgrades. Eine hauptberuf liche Tätigkeit im Stiftungsbereich sei beispielsweise die Funktion als Geschäfts führerin. Den vorliegenden Arbeitsbemühungen und Akten lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang auf Geschäftsführungspositionen von Stiftungen beworben und dabei die Rückmel dung erhalten hätte, dass ausschliesslich Kenntnisse des Stiftungsrechts für eine Anstellung fehlten (Urk. 8/6). Selbst wenn entsprechende Kenntnisse für eine Anstellung erforderlich wären, stelle sich die Frage, ob der beantragte Kurs angesichts des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin geeignet wäre, ihre Vermittelbarkeit wesentlich zu verbessern, zumal sie nicht als erschwert vermittelbar einzustufen sei (Urk. 7 S. 6-9). 3. 3.1

Der Seminarbeschreibung der University of C.___ und der Universität Z.___ zum Seminar «Stiftungsrat» ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Anfor derungen an Stiftungsräte in den letzten Jahren stark gestiegen seien . Damit habe auch das Bedürfnis nach einer Professionalisierung des obersten Stiftungsorgans zugenommen. Das Seminar de s

C.___ -Z.___

Executive Programs greife dieses Bedürfnis auf und vermittle als eines der ersten schweizweit auf Hochschulniveau angebotenen Weiterbildungsprogramme für Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten das notwendige theoretische und praktische Rüstzeug, um die anstehenden Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen. Das Seminar fokussiere auf gemein nützige Stiftungen und behandle Vorsorgestiftungen lediglich am Rande (Urk. 8/1). 3.2

Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie zunächst Biochemie an der Universidad D.___ (D.___) in E.___ in Bolivien studierte. Anschliessend absolvierte sie mehrere Studiengänge an der Universität F.___ (Sprachstudien, Biochemie, Master in Soziologie und Poli tikwissenschaften) sowie während eines Jahres ein Doktoratsstudium in Philo sophie an der Universität G.___ . Sie sammelte umfangreiche Erfahrung im Projektmanagement, teilweise mit Bezug zum Arbeitsmarkt. Von 2002 bis 2004 war sie bei der H.___ tätig, wo sie unter anderem eine explorative Studie zu den Bedürfnissen des Zürcher Arbeitsmarktes durchführte und das Projekt

«Sustainable Work» erfolgreich umsetzte. Seit Oktober 2004 ist sie bei der Non-Profit-Organisation Plattform Y.___

als Projekt- und Geschäftsleiterin tätig und absolvierte daneben verschiedene Weiterbildungen. Sie verfügt im Weiteren über sehr gute Kenntnisse in Deutsch, Englisch und Spanisch sowie über gute Kenntnisse in Italienisch sowie Portugiesisch und Grundkenntnisse in Französisch (Urk. 8/3). 3.3

Im Zwischenzeugnis ihrer Arbeitgeberin Plattform Y.___

vom 3 0. April 2021 wird ferner ausgeführt, hervorzuheben seien das ausgezeichnete Fachwissen der Beschwerdeführerin und ihre langjährige Erfahrung, die sie in ihrer täglichen Arbeit einsetze. Sie bilde sich aus eigener Initiative laufend weiter und halte ihr Fachwissen auf dem neuesten Stand. Bei der effizienten und ziel orientierten Ausführung ihrer Aufgaben kämen ihr sowohl ihre ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeit als auch ihr grosses Netzwerk zugute. Speziell zu erwähnen sei zudem ihre ausgeprägte Akquisitionsfähigkeit und ihre kundenori entierte Kontaktpflege (Urk. 8/5). 3. 4

Der Beschwerdegegner reichte die von der Beschwerdeführerin für die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November und Dezember 2025 nachge wiesenen persönlichen Arbeitsbemühungen zu den Akten. Daraus geht hervor, dass sie sich im Juni auf neun Stellen und in den übrigen Monaten jeweils auf zehn Stellen bewarb. Die Bewerbungen erfolgten unter anderem auf Stellen als Senior Consultant, HR Business Partner, Projektmitarbeiterin bzw. Projektmana gerin, auf Tätigkeiten im Bereich Fundraising, Akquisition und Stellenvermitt lung, darunter auch auf leitende Positionen sowie auf ein Mandat als Verwal tungsrätin. Grundsätzlich wurde sie in den einzelnen Monaten von einem oder zwei potenziellen Arbeitgebern, im Oktober von vier en, zu Vorstellungsge sprächen eingeladen (Urk. 8/6). 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass sich das Seminar «Stiftungsrat» gemäss der Seminar beschreibung der C.___ -Z.___

Executive Programs insbesondere an Stiftungs rätinnen und Stiftungsräte richtet. Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, sie verfolge nicht das Ziel, Stiftungs rätin zu werden (E. 2.2), sind die objektive und die subjektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation anhand ihrer aktuellen beruflichen Situation als Geschäfts- und Projektleiterin im Bereich der Arbeitsintegration zu beurteilen und nicht im Hinblick auf eine künftige Tätigkeit als Stiftungsrätin.

4.2

Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen nicht nur über eine höhere Berufsbildung und sehr gute Kenntnisse in mehreren Sprachen, sondern auch über langjährige Berufserfahrung im Bereich der Arbeitsintegration. Zudem eignete sie sich in ihrer über 20 jährigen Tätigkeit bei der Plattform Y.___

fundierte Fachkenntnisse als Geschäfts- und Projektleiterin in einer Non-Profit-Organisation an (vgl. E. 3.2 und E. 3.3). Damit verfügt sie über ein Quali fikationsprofil, das auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich gut verwertbar ist. Dies zeigt sich auch darin, dass sie sich im Schnitt auf zehn Stellen pro Monat bewirbt und regelmässig zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wird (vgl. E. 3.4).

Die Stellen, auf die sich die Beschwerdeführerin bewarb (u.a. Senior Consultant, HR Business Partner, Projektmitarbeiterin bzw. Projektmanagerin, Fundraising, Akquisition, Stellenvermittlung sowie verschiedene leitende Posi tionen) weisen hingegen keinen unmittelbaren Bezug zu den Inhalten d es Seminar s «Stiftungsrat» auf.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das im Seminar «Stiftungsrat» vermittelte Wissen sei unabdingbar, um eine Stelle in ihrem Tätig keitsbereich zu finden (E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Absolvierung dieses Seminars ihre Bewer bungs chancen bei einzelnen Stellen, unter anderem als Geschäftsleiterin einer Stiftung, allenfalls erhöhen oder das Bewerbungsfeld erweitern könnte. Erfor derlich wären aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund des Fehlens dieser Weiterbil dung im Wettbewerb um geeignete Stellen benachteiligt ist. Weder den doku mentierten persönlichen Arbeitsbemühungen ist ein entspre chender Absagegrund zu entnehmen, noch legt e die Beschwerdeführerin dar, dass erhaltene Absagen auf das Fehlen des Seminars «Stiftungsrat» zurückzuführen wären. Die gesamten Umstände sprechen demnach auch mit Blick auf ihr Alter gegen eine erschwerte Vermittelbarkeit, zumal das Alter als solches k ein eigen ständiges Kriterium dar stellt . V ielmehr ist die Vermittelbarkeit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 2 3. September 2014 E. 5.2). 4. 3

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Komponente der arbeitsmarkt lichen Indikation nicht erfüllt sind. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch um Übernahme der Kosten des Seminars «Stiftungsrat» der C.___ -Z.___

Executive Programs daher zu Recht ab . Das Seminar stellt demnach eine rechtlich nicht anspruchsbegründende allgemeine Weiterbildung dar.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung, ob das Seminar «Stiftungsrat» die Vermittelbarkeit in erheblichem Masse verbessert. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich

die angefochtene Verfügung

als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubWantz