Sachverhalt
1. Die 1963 geborene X.___
war als Geschäfts
- und Projekt lei terin bei der Y.___ angestellt . Mit Arbeitsvertrag vom 2 0. September 2024 wurde infolge der durch die Covid-19-Pandemie verursachten finanziellen Einbussen eine Reduktion des Pensums auf 40 % vereinbart (Urk. 6/91).
Gleichentags meldete sich d ie Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an und beantragte im November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 6/8 und Urk. 6/12-15).
Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2025 stellte
das
Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen
ungenügende r persönliche r Arbeits bemühungen
mit Wirkung ab
1. Januar 2025 für zwei Tage in der Anspruchsbe rechtigung ein
(Urk. 6/65-66).
Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2025 stellte
das AFA die Versicherte wegen
ungenügende r persönliche r Arbeitsbemühungen
mit Wirkung ab
1. Februar 2025 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein
(Urk. 6/61-62).
Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 1 1. Februar
2025 erhobene Einsprache vom 3. März 20 2 5 (Urk. 6/47-48) wies
das AFA
mit Entscheid vom
8. April 2025 ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. April 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei
auf eine Einstel lung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). Am 5. Juni 2025 beantragte d er Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 1 0. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3. Im weiteren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdefüh rerin Nr. AL.2025.00 284 betreffend Übernahme der Kosten für das Seminar « Z.___ » ergeht das Urteil ebenfalls am heutigen Tag . 4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs.
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person,
die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden
Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstel lung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl.
auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens am fünften Tag des Folgemonats einreichen müsse . Wenn sie diese Frist verstreichen lasse, ohne dass dafür ein entschuldbarer Grund vorliege, könnten die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 AVIV). Die Beschwerdeführerin sei auf dem Nachweisformular unmissverständ lich darauf hingewiesen worden. Auch habe sie die Online-Pflichtinformation absolviert, in der alle versicherten Personen über die Einreichfrist informiert worden seien. Ausserdem habe ihr zuständiger Personalberater im Erstgespräch vom 1 1. Oktober 2024 klar und unmissverständlich die Vorgabe von mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat kommuniziert. Dennoch habe sie fristgerecht
bis zum 5. Februar 2025 nur 9 Arbeitsbemühungen nachgewiesen . Aus den vorliegenden Akten und dem von ihr zusammen mit ihrer Einsprache einge reichten Nachweisformular sei ersichtlich, dass sie erst am 1 5. Februar 2025 eine weitere Arbeitsbemühung nachgewiesen habe. Da diese, wie oben ausgeführt, zu spät eingereicht worden sei und kein entschuldbarer Grund für diese Verspätung ersichtlich sei, sei sie nicht mehr zu berücksichtigen .
Das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO gebe den Rahmen zur Bemessung der Einstelltage vor (AVIG-Praxis ALE D79). Dieses sehe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit vor, dass 3 bis 4 Taggelder weniger zustehen. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit Verfügung vom 2 3. Januar 2025 wegen zu spät eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2024 sanktioniert werden müssen. Diese Verfü gung sei jedoch erst am 2 3. Januar 2025, während der vorliegend relevanten Kontrollpe riode Januar 2025, versendet worden. Praxisgemäss erfolge aufgrund der fehlenden Mahnwirkung in einem solchen Fall keine Erhöhung der Einstell tage auf den Rahmen, der gemäss Einstellraster des SECO bei der 2. Sanktion wegen ungenügender oder fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeits losigkeit vorgesehen sei.
Hinzuweisen sei ausserdem darauf, dass zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen praxisgemäss nur dann verschuldensmindernd bei der Höhe der Einstelltage berücksichtigt werden könnten, wenn die Arbeitsbemühungen einer Kontrollpe riode zusammen mit den zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen der entspre chenden Kontrollperiode insgesamt in qualitativer und quantitativer Hinsicht als genügend gewertet werden können und wenn im Beobachtungszeitraum der letzten zwei Jahre noch keine Pflichtverletzung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bereits die Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Dezember 2024 zu spät eingereicht, sodass bereits eine Pflichtverletzung während der letzten zwei
Jahre vorliege. Für die Kontrollperiode Dezember 2024 seien die erwähnten Voraussetzungen für eine Reduktion der Einstelltage erfüllt gewesen, weshalb mit der Vorsanktion vom 2 3. Januar 2025 richtigerweise eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 2 anstatt von 7 Tagen erfolgt sei . Eine erneute entsprechende Reduktion sei im vorliegenden Fall nach dem Gesagten daher nicht angezeigt (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der RAV-Berater habe anlässlich des Erstgesprächs vom 1 1. Oktober 2024 gemeint, dass sie höchstwahrscheinlich keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversi cherung habe.
Der Berater habe das O bligationenrecht aufgeschlagen und daraus zitiert, dass sie möglicherweise erst ab April 2025 anspruchsberechtigt sei.
Im Oktober und November 2024 sei sie aufgrund eines Unfalls vollständig arbeits unfähig gewesen und im Dezember 2024 noch zu 20 % . Zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits wesentlich mehr Bewerbungen geschrieben, als der RAV-Berater verlangt habe. Aufgrund der fehlenden Aussicht auf Leistungen der Arbeitslosen kasse habe sie angenommen, dass das System mit dem Nachweis der Bewer bungen für sie nicht relevant sei. Gegenteiliges sei ihr nicht mitgeteilt worden.
Im Dezember 2024 seien ihr zwei Tage abgezogen worden, ohne dass sie mündlich
oder schriftlich darüber informiert worden sei.
Wegen der fehlenden Information
habe sie dagegen keine Beschwerde erheben können. Aus diesem Grund erhebe
sie hiermit Beschwerde gegen den Abzug von 2 Taggeldern im Dezember
202 4. Die Arbeitstage in der ersten Januarwoche 2025 habe sie für Feiertage gehalten. Sie sei daher davon ausgegangen, dass sie nicht alle 10
Arbeitsbemü hungen hochladen müsse und dass 9 für den verkürzten Monat ausreichen würden. Der RAV-Berater habe sie während des Meetings informiert, dass sie auch die zehnte Arbeitsbemühung hochladen solle, was sie getan habe. Er habe gesagt, er würde die Arbeitslosenkasse über diesen Irrtum informieren, damit es zu keiner Sanktion komme. Später habe er ihr mitgeteilt, dass i hr Irrtum berück sichtigt worden sei .
Trotzdem seien ihr jedoch 4 Taggelder abgezogen worden.
Sie habe seit der Kündigung monatlich mehr Bewerbungen verfasst, als der RAV-Berater von ihr verlangt habe. Bei der Festlegung der Anzahl nachzuweisender Bewerbungen habe dieser weder ihre Qualifikation noch ihr Alter (sie sei 61 Jahre alt), ihre Fähigkeiten oder ihre bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG). Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb 9 Bewer bungen im Januar 2025 nicht angemessen gewesen sein sollten. Die pauschale Festlegung auf 10 Bewerbungen entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen. Stellen, die ihren Qualifikationen und ihrer bisherigen Tätigkeit entsprächen, seien nicht eben zahlreich und monatlich vorhanden (Urk. 1).
E. 3 3
Nach dem Gesagten wurde die Beschwerdeführerin zu Recht
wegen ungenü gender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV in der Anspruchsberechtigung eingestellt .
Daran vermag auch ihr Vorbringen, der RAV-Berater habe ihr mitgeteilt, er habe dies mit der Arbeitslosenkasse besprochen und sie werde nicht sanktioniert, nichts zu ändern . Eine entsprechende Zusicherung ist weder aktenkundig noch ander weitig belegt. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der geltend gemachten Aussage, dass der RAV-Berater über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht selbst entscheidet, sondern den Fall der Arbeitslosenkasse weiterleitet, weshalb eine solche Zusicherung keine Bindungswirkung zukommen könnte.
E. 3.1 Vorweg ist zu bemerken, dass vorliegend der mit Beschwerde vom 2 5. April 2025 (Urk.
1) angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2025 (Urk.
2) den Anfechtungsgegenstand bildet. Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2025 zu Recht für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte.
Hingegen bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2024 zu Recht für zwei
Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte, nicht Gegenstand dieses Verfah rens. Auf die diesbezügliche Beschwerde
ist daher nicht einzutreten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner betreffend die Einstellung wegen
ungenügende r persönliche r Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2024 eine separate Verfügung vom 2 3. Januar 2025 (Urk. 6/65–66) erliess. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2 5. April 2025 geltend gemacht hatte, diese Verfügung nicht erhalten zu haben (vgl. E. 2.2), wurde ihr diese mit Schreiben vom 5. Juni 2025 unter Hinweis auf die mit deren Erhalt neu
laufende Rechtsmittelfrist abermals zu gestellt (Urk. 6/5).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde
im telefonischen Anmeldungsgespräch vom 3 0. September 2024 darüber informiert, dass mindestens zehn Arbeits bemühungen pro Monat zu erbringen sind. Im Beratungsgespräch vom 1 1. Oktober
2024 wurde sodann näher erläutert, dass pro Monat mindestens zehn
Bewer bungen, davon mindestens fünf schriftliche Bewerbungen in einwandfreier Qualität auf ausgeschriebene Stellen, erforderlich sind
(Urk. 6/33–34). Auf dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Formular «Vorgaben betreffend persönliche Arbeitsbemühungen» vom 1 1. Oktober 2024
wurde sie
zudem auch schriftlich unmissverständlich auf diese Vorgaben hingewiesen (Urk. 6/84).
Ferner findet sich
s owohl in diesem Formular als auch auf den Nachweisformu laren (unter anderem auch in demjenigen der Kontrollperiode Januar 2025, vgl.
Urk. 6/64) der ausdrückliche Hinweis, dass die Arbeits bemühungen bis zum fünften Tag des Folgemonats einzureichen sind und ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen unberück sichtigt bleiben.
Schliesslich wurden i m Beratungsgespräch vom 3 1. Januar 2025 die Vorgaben betreffend die Arbeitsbemühungen anlässlich der Kontrollperiode Dezember 2024 erneut thematisiert (Urk. 6/31-32).
Aus den Akten geht hervor, dass dem von der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2025
eingereichten Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Januar 2025 lediglich neun Arbeitsbemühungen zu entnehmen sind (Urk. 6/63–64) . Erst aus dem mit der Einsprache vom 3. März 2025 (Urk. 6/47-48) eingereichten Nachweisformular ergibt sich, dass die Beschwerde führerin am 1 5. Februar 2025 eine weitere Arbeitsbemühung für den Monat
Januar 2025 erfasst hatte (Urk. 6/ 49- 51) . Dies wird von ihr denn auch nicht bestritten.
Hinweise darauf,
dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sämtliche
Arbeitsbemühungen
fristgerecht
nachzuweisen, bestehen nicht .
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe angenommen, für den aufgrund der Feiertage verkürzten Monat Januar 2025 würden neun Arbeitsbemühungen genügen, ist festzuhalten, dass sie sich diesbezüglich vorgängig beim RAV, beispielsweise anlässlich des Beratungsgesprächs vom 3 1. Januar 2025, hätte erkundigen müssen, zumal solches nie thematisiert worden war .
Zudem fielen im Januar 2025 21 Arbeitstage an und damit mehr als in anderen Monaten. Zu den Sorgfaltspflichten der versicherten Person gehört es, sämtliche Arbeits bemühungen fristgerecht nachzuweisen und bei Unklarheiten frühzeitig beim RAV
Rückfrage zu halten.
Ein entschuldbarer Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Anzahl Arbeitsbemühungen nicht frist gerecht einreichte, ist somit nicht ersichtlich.
E. 4 2
Die Verfügung vom 2 3. Januar 202 5 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2024 (Urk. 6/65–66) wurde
der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 erneut zugestellt (Urk. 6/ 5). Damit
begann die Rechtsmittelfrist von Neuem zu laufen. Dem Beschwerdegegner ist
daher zuzustimmen, dass vorliegend das Raster für eine erstmalige Sanktion
wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen anzuwenden ist (vgl.
E.
4.1) .
Zu berücksichtigen ist sodann, dass die massgeblichen Vorgaben betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen unmittelbar vor deren Einreichung am 5. Februar 2025, nämlich im Beratungsgespräch vom 3 1. Januar 2025 anlässlich der Besprechung der Kontrollperiode Dezember 2024, nochmals thematisiert worden waren (vgl. E. 3.2) . Zudem reichte die Beschwerdeführerin die zehnte Arbeitsbemühung nicht bloss geringfügig verspätet ein, sondern erst zehn Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist. Unter diesen Umständen ist die verfügte Einstellungsdauer von vier Tagen nicht zu beanstanden. Sie liegt im vom SECO für diese Konstellation vorgesehenen Richtmass und entspricht einem leichten Verschulden (vgl. E. 4.1) .
E. 5 Der Einspracheentscheid vom 8. April 2025 (Urk.
2) erweist sich somit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00082 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 2 0. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. Die 1963 geborene X.___
war als Geschäfts
- und Projekt lei terin bei der Y.___ angestellt . Mit Arbeitsvertrag vom 2 0. September 2024 wurde infolge der durch die Covid-19-Pandemie verursachten finanziellen Einbussen eine Reduktion des Pensums auf 40 % vereinbart (Urk. 6/91).
Gleichentags meldete sich d ie Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an und beantragte im November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 6/8 und Urk. 6/12-15).
Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2025 stellte
das
Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen
ungenügende r persönliche r Arbeits bemühungen
mit Wirkung ab
1. Januar 2025 für zwei Tage in der Anspruchsbe rechtigung ein
(Urk. 6/65-66).
Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2025 stellte
das AFA die Versicherte wegen
ungenügende r persönliche r Arbeitsbemühungen
mit Wirkung ab
1. Februar 2025 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein
(Urk. 6/61-62).
Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 1 1. Februar
2025 erhobene Einsprache vom 3. März 20 2 5 (Urk. 6/47-48) wies
das AFA
mit Entscheid vom
8. April 2025 ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. April 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei
auf eine Einstel lung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). Am 5. Juni 2025 beantragte d er Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 1 0. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3. Im weiteren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdefüh rerin Nr. AL.2025.00 284 betreffend Übernahme der Kosten für das Seminar « Z.___ » ergeht das Urteil ebenfalls am heutigen Tag . 4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person,
die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden
Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstel lung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl.
auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens am fünften Tag des Folgemonats einreichen müsse . Wenn sie diese Frist verstreichen lasse, ohne dass dafür ein entschuldbarer Grund vorliege, könnten die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 AVIV). Die Beschwerdeführerin sei auf dem Nachweisformular unmissverständ lich darauf hingewiesen worden. Auch habe sie die Online-Pflichtinformation absolviert, in der alle versicherten Personen über die Einreichfrist informiert worden seien. Ausserdem habe ihr zuständiger Personalberater im Erstgespräch vom 1 1. Oktober 2024 klar und unmissverständlich die Vorgabe von mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat kommuniziert. Dennoch habe sie fristgerecht
bis zum 5. Februar 2025 nur 9 Arbeitsbemühungen nachgewiesen . Aus den vorliegenden Akten und dem von ihr zusammen mit ihrer Einsprache einge reichten Nachweisformular sei ersichtlich, dass sie erst am 1 5. Februar 2025 eine weitere Arbeitsbemühung nachgewiesen habe. Da diese, wie oben ausgeführt, zu spät eingereicht worden sei und kein entschuldbarer Grund für diese Verspätung ersichtlich sei, sei sie nicht mehr zu berücksichtigen .
Das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO gebe den Rahmen zur Bemessung der Einstelltage vor (AVIG-Praxis ALE D79). Dieses sehe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit vor, dass 3 bis 4 Taggelder weniger zustehen. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit Verfügung vom 2 3. Januar 2025 wegen zu spät eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2024 sanktioniert werden müssen. Diese Verfü gung sei jedoch erst am 2 3. Januar 2025, während der vorliegend relevanten Kontrollpe riode Januar 2025, versendet worden. Praxisgemäss erfolge aufgrund der fehlenden Mahnwirkung in einem solchen Fall keine Erhöhung der Einstell tage auf den Rahmen, der gemäss Einstellraster des SECO bei der 2. Sanktion wegen ungenügender oder fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeits losigkeit vorgesehen sei.
Hinzuweisen sei ausserdem darauf, dass zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen praxisgemäss nur dann verschuldensmindernd bei der Höhe der Einstelltage berücksichtigt werden könnten, wenn die Arbeitsbemühungen einer Kontrollpe riode zusammen mit den zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen der entspre chenden Kontrollperiode insgesamt in qualitativer und quantitativer Hinsicht als genügend gewertet werden können und wenn im Beobachtungszeitraum der letzten zwei Jahre noch keine Pflichtverletzung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bereits die Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Dezember 2024 zu spät eingereicht, sodass bereits eine Pflichtverletzung während der letzten zwei
Jahre vorliege. Für die Kontrollperiode Dezember 2024 seien die erwähnten Voraussetzungen für eine Reduktion der Einstelltage erfüllt gewesen, weshalb mit der Vorsanktion vom 2 3. Januar 2025 richtigerweise eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 2 anstatt von 7 Tagen erfolgt sei . Eine erneute entsprechende Reduktion sei im vorliegenden Fall nach dem Gesagten daher nicht angezeigt (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der RAV-Berater habe anlässlich des Erstgesprächs vom 1 1. Oktober 2024 gemeint, dass sie höchstwahrscheinlich keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversi cherung habe.
Der Berater habe das O bligationenrecht aufgeschlagen und daraus zitiert, dass sie möglicherweise erst ab April 2025 anspruchsberechtigt sei.
Im Oktober und November 2024 sei sie aufgrund eines Unfalls vollständig arbeits unfähig gewesen und im Dezember 2024 noch zu 20 % . Zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits wesentlich mehr Bewerbungen geschrieben, als der RAV-Berater verlangt habe. Aufgrund der fehlenden Aussicht auf Leistungen der Arbeitslosen kasse habe sie angenommen, dass das System mit dem Nachweis der Bewer bungen für sie nicht relevant sei. Gegenteiliges sei ihr nicht mitgeteilt worden.
Im Dezember 2024 seien ihr zwei Tage abgezogen worden, ohne dass sie mündlich
oder schriftlich darüber informiert worden sei.
Wegen der fehlenden Information
habe sie dagegen keine Beschwerde erheben können. Aus diesem Grund erhebe
sie hiermit Beschwerde gegen den Abzug von 2 Taggeldern im Dezember
202 4. Die Arbeitstage in der ersten Januarwoche 2025 habe sie für Feiertage gehalten. Sie sei daher davon ausgegangen, dass sie nicht alle 10
Arbeitsbemü hungen hochladen müsse und dass 9 für den verkürzten Monat ausreichen würden. Der RAV-Berater habe sie während des Meetings informiert, dass sie auch die zehnte Arbeitsbemühung hochladen solle, was sie getan habe. Er habe gesagt, er würde die Arbeitslosenkasse über diesen Irrtum informieren, damit es zu keiner Sanktion komme. Später habe er ihr mitgeteilt, dass i hr Irrtum berück sichtigt worden sei .
Trotzdem seien ihr jedoch 4 Taggelder abgezogen worden.
Sie habe seit der Kündigung monatlich mehr Bewerbungen verfasst, als der RAV-Berater von ihr verlangt habe. Bei der Festlegung der Anzahl nachzuweisender Bewerbungen habe dieser weder ihre Qualifikation noch ihr Alter (sie sei 61 Jahre alt), ihre Fähigkeiten oder ihre bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG). Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb 9 Bewer bungen im Januar 2025 nicht angemessen gewesen sein sollten. Die pauschale Festlegung auf 10 Bewerbungen entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen. Stellen, die ihren Qualifikationen und ihrer bisherigen Tätigkeit entsprächen, seien nicht eben zahlreich und monatlich vorhanden (Urk. 1). 3. 3.1
Vorweg ist zu bemerken, dass vorliegend der mit Beschwerde vom 2 5. April 2025 (Urk.
1) angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2025 (Urk.
2) den Anfechtungsgegenstand bildet. Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2025 zu Recht für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte.
Hingegen bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2024 zu Recht für zwei
Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte, nicht Gegenstand dieses Verfah rens. Auf die diesbezügliche Beschwerde
ist daher nicht einzutreten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner betreffend die Einstellung wegen
ungenügende r persönliche r Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2024 eine separate Verfügung vom 2 3. Januar 2025 (Urk. 6/65–66) erliess. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2 5. April 2025 geltend gemacht hatte, diese Verfügung nicht erhalten zu haben (vgl. E. 2.2), wurde ihr diese mit Schreiben vom 5. Juni 2025 unter Hinweis auf die mit deren Erhalt neu
laufende Rechtsmittelfrist abermals zu gestellt (Urk. 6/5). 3.2
Die Beschwerdeführerin wurde
im telefonischen Anmeldungsgespräch vom 3 0. September 2024 darüber informiert, dass mindestens zehn Arbeits bemühungen pro Monat zu erbringen sind. Im Beratungsgespräch vom 1 1. Oktober
2024 wurde sodann näher erläutert, dass pro Monat mindestens zehn
Bewer bungen, davon mindestens fünf schriftliche Bewerbungen in einwandfreier Qualität auf ausgeschriebene Stellen, erforderlich sind
(Urk. 6/33–34). Auf dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Formular «Vorgaben betreffend persönliche Arbeitsbemühungen» vom 1 1. Oktober 2024
wurde sie
zudem auch schriftlich unmissverständlich auf diese Vorgaben hingewiesen (Urk. 6/84).
Ferner findet sich
s owohl in diesem Formular als auch auf den Nachweisformu laren (unter anderem auch in demjenigen der Kontrollperiode Januar 2025, vgl.
Urk. 6/64) der ausdrückliche Hinweis, dass die Arbeits bemühungen bis zum fünften Tag des Folgemonats einzureichen sind und ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen unberück sichtigt bleiben.
Schliesslich wurden i m Beratungsgespräch vom 3 1. Januar 2025 die Vorgaben betreffend die Arbeitsbemühungen anlässlich der Kontrollperiode Dezember 2024 erneut thematisiert (Urk. 6/31-32).
Aus den Akten geht hervor, dass dem von der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2025
eingereichten Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Januar 2025 lediglich neun Arbeitsbemühungen zu entnehmen sind (Urk. 6/63–64) . Erst aus dem mit der Einsprache vom 3. März 2025 (Urk. 6/47-48) eingereichten Nachweisformular ergibt sich, dass die Beschwerde führerin am 1 5. Februar 2025 eine weitere Arbeitsbemühung für den Monat
Januar 2025 erfasst hatte (Urk. 6/ 49- 51) . Dies wird von ihr denn auch nicht bestritten.
Hinweise darauf,
dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sämtliche
Arbeitsbemühungen
fristgerecht
nachzuweisen, bestehen nicht .
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe angenommen, für den aufgrund der Feiertage verkürzten Monat Januar 2025 würden neun Arbeitsbemühungen genügen, ist festzuhalten, dass sie sich diesbezüglich vorgängig beim RAV, beispielsweise anlässlich des Beratungsgesprächs vom 3 1. Januar 2025, hätte erkundigen müssen, zumal solches nie thematisiert worden war .
Zudem fielen im Januar 2025 21 Arbeitstage an und damit mehr als in anderen Monaten. Zu den Sorgfaltspflichten der versicherten Person gehört es, sämtliche Arbeits bemühungen fristgerecht nachzuweisen und bei Unklarheiten frühzeitig beim RAV
Rückfrage zu halten.
Ein entschuldbarer Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Anzahl Arbeitsbemühungen nicht frist gerecht einreichte, ist somit nicht ersichtlich.
3. 3
Nach dem Gesagten wurde die Beschwerdeführerin zu Recht
wegen ungenü gender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV in der Anspruchsberechtigung eingestellt .
Daran vermag auch ihr Vorbringen, der RAV-Berater habe ihr mitgeteilt, er habe dies mit der Arbeitslosenkasse besprochen und sie werde nicht sanktioniert, nichts zu ändern . Eine entsprechende Zusicherung ist weder aktenkundig noch ander weitig belegt. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der geltend gemachten Aussage, dass der RAV-Berater über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht selbst entscheidet, sondern den Fall der Arbeitslosenkasse weiterleitet, weshalb eine solche Zusicherung keine Bindungswirkung zukommen könnte. 4.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. 4. 1
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mühungen hat bei jedem Verschulden, mithin auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtem Verschulden), zu erfolgen (AVIG-Praxis ALE D2). Die Dauer der Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen liegt gemäss Einstellraster des SECO bei erstmaliger Sanktion bei drei bis vier und bei zweitmaliger Sanktion bei fünf bis neun Einstelltagen
(AVIG-Praxis ALE D79 Ziffer 1.C) .
Dieser Einstell raster entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände des Einzelfalls, namentlich der objektiven und subjektiven Gegeben heiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzu setzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 2 2. August 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). So hat das Bundesgericht im Urteil 8C_2/2012 vom 1 4. Juni 2012 entschieden, dass eine erstmalige, lediglich geringfügig verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen durch eine sich bis anhin tadellos verhaltende Versi cherte ein Abweichen vom Einstellraster rechtfertigen kann und eine Reduktion von fünf auf einen Einstelltag vorgenommen wurde (vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE D33a). 4. 2
Die Verfügung vom 2 3. Januar 202 5 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2024 (Urk. 6/65–66) wurde
der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 erneut zugestellt (Urk. 6/ 5). Damit
begann die Rechtsmittelfrist von Neuem zu laufen. Dem Beschwerdegegner ist
daher zuzustimmen, dass vorliegend das Raster für eine erstmalige Sanktion
wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen anzuwenden ist (vgl.
E.
4.1) .
Zu berücksichtigen ist sodann, dass die massgeblichen Vorgaben betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen unmittelbar vor deren Einreichung am 5. Februar 2025, nämlich im Beratungsgespräch vom 3 1. Januar 2025 anlässlich der Besprechung der Kontrollperiode Dezember 2024, nochmals thematisiert worden waren (vgl. E. 3.2) . Zudem reichte die Beschwerdeführerin die zehnte Arbeitsbemühung nicht bloss geringfügig verspätet ein, sondern erst zehn Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist. Unter diesen Umständen ist die verfügte Einstellungsdauer von vier Tagen nicht zu beanstanden. Sie liegt im vom SECO für diese Konstellation vorgesehenen Richtmass und entspricht einem leichten Verschulden (vgl. E. 4.1) . 5. Der Einspracheentscheid vom 8. April 2025 (Urk.
2) erweist sich somit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubWantz