Sachverhalt
1.
Der 1987 geborene X.___ , Y.___ Staatsangehöriger und Inhaber einer
Kurzaufenthaltsbewilligung
L ,
reiste
am
30.
April
2025
von
Y.___
in
die Schweiz ein und begründete hier seinen Wohnsitz (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1 und Urk. 3/3). Am 23. Mai 2025 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/4) und stellte am 29. Mai 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/5).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. Mai 2025 mit der Begründung, der Versicherte sei vor der Anmeldung keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz nachgegangen , weshalb Y.___ zuständiger Staat sei (Urk. 7/8 S. 2). Die Einsprache des Versicherten vom 5. August 2025 (Urk. 7/10) wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Au gu st 2025 ab (Urk. 7/14 = Urk. 2) . 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
24.
September
2025
Beschwerde
und
beantrag te die Zuspr echung von Arbeitslosenentschädigung ab 23. Mai 2025 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2025 auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
worüber
der
Beschwerdeführer
mit
Verf ü gung vom 14. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 21.
Oktober
2025
teilte
der
Beschwerdeführer
mit,
die
Schweiz
am
23.
Oktober
2025 zu verlassen und nach Y.___ zurückzukehren (Urk. 10, Abmeldebestätigung: Urk.
11).
Ein
Zustellungsdomizil
in
der
Schweiz
gab
er
nicht
bekannt
(vgl.
E-Mail s vom 28. Oktober und 9. November 2025, Urk. 12 und 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art.
9 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag,
für
den
sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt
sind
(Art.
9
Abs.
2
AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine
der
gesetzlichen
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
besteht
darin,
dass
die
versicherte
Person
die
Beitragszeit
erfüllt
hat
(Art.
8 Abs.
1
lit.
e
AVIG).
Die
Beitragszeit
hat
erfüllt,
wer
innerhalb
der
dafür
vorge sehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art.
9 Abs.
3
AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art.
13 Abs.
1
AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art.
9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit
(Art.
3
ATSG),
Unfall
(Art.
4
ATSG)
oder
Mutterschaft
(Art.
5
ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art.
14 Abs.
1
AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung
gehindert
worden
sein.
Zwischen
dem
Befreiungsgrund
und
der
Nichterfüllung
der
Beitragszeit
muss
ein
Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art.
11 Abs.
4 Satz
1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art.
14 Abs.
1 lit.
a
bis
c
AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE
139
V
37 E.
5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art.
8
ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen
und
Schweizer,
die
nach
einem
Auslandaufenthalt
von
über
einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch
der
Europäischen
Freihandelsassoziation
(EFTA)
liegt,
in
die
Schweiz
zurückkehren,
sind
während
eines
Jahres
von
der
Erfüllung
der
Beitragszeit
befreit,
sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland
ausweisen
können
und
während
mindestens
sechs
Monaten
in
der
Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1.
Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 1. 3
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art.
1 Abs.
1 des auf der Grundlage des Art.
8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art.
15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs
wenden
die
Vertragsparteien
untereinander
insbesondere
die
Verordnung
(EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grund verordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.
September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungs verordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr.
1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.
März
2012
zur
Ersetzung
des
Anhangs
II
FZA
über
die
Koordinierung
der
Sys teme der sozialen Sicherheit per 1.
April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1. 4
Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen ( Weisung über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr.
883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Stand 1. Januar 2025, Rz . B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts , festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweize rischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl.
BGE
131 V 209 E.
5.3; SVR 2006 ALV Nr.
24 S.
82; Urteil des Bundesgerichts C
290/03 vom 6.
März 2006 E. 1.2). 1. 5
Titel II der GVO (Art.
11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung
der
anwendbaren
Rechtsvorschriften.
Dabei
legt
Art.
11
GVO
den
kolli sionsrechtlichen
Grundsatz
der
Einheitlichkeit
der
anwendbaren
Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates
massgebend
sind
(Abs.
1).
Ausnahmen
vorbehalten,
gilt
für
Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs.
3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12.
August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat.
Eine vom Beschäftigungslandprinzip abweichende Regelung sieht Art.
65 GVO für Arbeitslose vor, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben , mithin für Grenzgänger (KS ALE 883, Rz. A79). 1. 6
Nach Art.
61
Abs.
1
GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitglied staats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechter haltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art.
61
Abs.
2
GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Uner heblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag bei tragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz . E11).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im angefochtenen Entscheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit in der Schweiz keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei und die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit nicht erfülle . Da er während seiner Berufstätigkeit in Y.___ auch dort gewohnt habe, sei er zudem weder als echter noch als unechter Grenzgänger zu qualifizieren. Eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten wäre daher nur möglich, wenn er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte, was nicht der Fall sei . Entsprechend erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen nicht (Urk. 2 S. 3). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, als EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz seien seine in Y.___ erworbenen Versicherungszeiten gemäss den europäischen Koordinierungsregeln anzurechnen , auch wenn er direkt aus Y.___ gekommen sei, ohne zuvor in der Schweiz gearbeitet zu haben. Er verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel L , sei im erwerbsfähigen Alter, gesund und voll arbeitsbereit. Er sei faktisch nahtlos von einer Beschäftigung in Y.___ in die Arbeitslosigkeit in der Schweiz übergegangen (Urk. 1 S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Mai 2025. 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass der Rechtstreit in zeitlicher, sachlicher und persönlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des FZA, der GVO und der DVO fällt. Der Beschwerdeführer ist Y.___ Staatsangehöriger und es liegt ein Sachverhalt aus dem Jahre 2025 mit qualifiziertem Auslandbezug vor (Art. 2 Abs. 1 GVO) , welcher Leistungen bei Arbeitslosigkeit betrifft (Art. 3 Abs. 1 Bst. h GVO ;
vgl. auch Art. 121 Abs. 1 AVIG, der die entsprechenden Verordnungen für anwendbar erklärt). 3.2
Aktenkundig
und
unbestritten
ist,
dass
der
Beschwerdeführer
bis
zu
seiner
Einreise in die Schweiz im Mai 2025 in Y.___
wohnte und bis 30. April 2025 auch dort arbeitete (Urk. 7/3). Das letzte Arbeitsverhältnis bei de r
Z.___ in A.___ dauerte gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
29. Mai 2025 vom 3. Februar 2014 bis 30. April 2025 (Urk.
7/5 S. 2, vgl. auch Urk. 7/10).
Damit war er nachweislich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in Y.___ wohnhaft und erwerbstätig . Eine r beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist er nach seiner Einreise nicht nachgegangen . Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (E. 1.2) sind keine ersichtlich.
Entsprechend
ist
grundsätzlich
nicht
die
Schweiz
für
die
Ausrichtung
von
Arbeitslosenentschädigung
zuständig
(vgl.
E.
1.5
und
E.
1.6 ).
Soweit
der
Beschwerdeführer geltend macht, seine in Y.___ erworbenen Versicherungszeiten seien anzurechnen (E . 2.2), ist eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Dies ist vorliegend unbestritten nicht der Fall, was einer Anrechnung und Zuständigkeitsbegründung in der Schweiz aufgrund des Beschäftigungslandprinzips und des damit einhergehende n Eintagesprinzips entgegensteht (E. 1.6).
Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer als echter oder unechter Grenzgänger zu qualifizieren wäre und eine vom Beschäftigungslandprinzip abweichende Regelung gestützt auf Art. 65 GVO zu Anwendung gelangen könnte (vgl. E. 1.5 ), fehlen jegliche Hinweise . Dies blieb denn auch vom Beschwerdeführer unbestritten (E. 2.2) . 3.3
Nicht
gefolgt
werden
kann
dem
Beschwerdeführer
auch
insoweit,
als
aus
dem
Um stand,
dass
er
bis
29.
Oktober
2025
(vgl.
E.
2.2
und
Urk.
1 1 )
über
eine
gültige
Auf enthaltsbewilligung L verfügte, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ableiten will. So schafft insbesondere die Kurzaufenthaltsbewilligung L
EU/EFTA, welche
an
Stellensuchende
aus
allen
EU/EFTA-Staaten
erteilt
wird,
keine
Sozialver sicherungsansprüche
(vgl.
Staatssekretariat
für
Migration
SEM,
Ausweis
L
EU/EFTA,
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis
_l_
eu_efta.html ; zuletzt besucht am
4. November 2025).
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer mangels Zuständigkeit der Schweiz zur Leistungserbringung ab dem 23. Mai 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ (rechtshilfeweise Zustellung) - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 S. 1, Urk. 3/1 und Urk. 3/3). Am 23. Mai 2025 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/4) und stellte am 29. Mai 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/5).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. Mai 2025 mit der Begründung, der Versicherte sei vor der Anmeldung keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz nachgegangen , weshalb Y.___ zuständiger Staat sei (Urk. 7/8 S. 2). Die Einsprache des Versicherten vom 5. August 2025 (Urk. 7/10) wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Au gu st 2025 ab (Urk. 7/14 = Urk. 2) .
E. 1.1 Nach Art.
9 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag,
für
den
sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt
sind
(Art.
9
Abs.
E. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit
(Art.
E. 1.5 ), fehlen jegliche Hinweise . Dies blieb denn auch vom Beschwerdeführer unbestritten (E. 2.2) .
E. 1.6 ).
Soweit
der
Beschwerdeführer geltend macht, seine in Y.___ erworbenen Versicherungszeiten seien anzurechnen (E . 2.2), ist eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Dies ist vorliegend unbestritten nicht der Fall, was einer Anrechnung und Zuständigkeitsbegründung in der Schweiz aufgrund des Beschäftigungslandprinzips und des damit einhergehende n Eintagesprinzips entgegensteht (E. 1.6).
Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer als echter oder unechter Grenzgänger zu qualifizieren wäre und eine vom Beschäftigungslandprinzip abweichende Regelung gestützt auf Art. 65 GVO zu Anwendung gelangen könnte (vgl. E.
E. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine
der
gesetzlichen
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
besteht
darin,
dass
die
versicherte
Person
die
Beitragszeit
erfüllt
hat
(Art.
8 Abs.
1
lit.
e
AVIG).
Die
Beitragszeit
hat
erfüllt,
wer
innerhalb
der
dafür
vorge sehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art.
9 Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im angefochtenen Entscheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit in der Schweiz keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei und die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit nicht erfülle . Da er während seiner Berufstätigkeit in Y.___ auch dort gewohnt habe, sei er zudem weder als echter noch als unechter Grenzgänger zu qualifizieren. Eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten wäre daher nur möglich, wenn er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte, was nicht der Fall sei . Entsprechend erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen nicht (Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 und
Urk.
1 1 )
über
eine
gültige
Auf enthaltsbewilligung L verfügte, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ableiten will. So schafft insbesondere die Kurzaufenthaltsbewilligung L
EU/EFTA, welche
an
Stellensuchende
aus
allen
EU/EFTA-Staaten
erteilt
wird,
keine
Sozialver sicherungsansprüche
(vgl.
Staatssekretariat
für
Migration
SEM,
Ausweis
L
EU/EFTA,
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis
_l_
eu_efta.html ; zuletzt besucht am
4. November 2025).
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer mangels Zuständigkeit der Schweiz zur Leistungserbringung ab dem 23. Mai 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ (rechtshilfeweise Zustellung) - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Mai 2025. 3.
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Rechtstreit in zeitlicher, sachlicher und persönlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des FZA, der GVO und der DVO fällt. Der Beschwerdeführer ist Y.___ Staatsangehöriger und es liegt ein Sachverhalt aus dem Jahre 2025 mit qualifiziertem Auslandbezug vor (Art. 2 Abs. 1 GVO) , welcher Leistungen bei Arbeitslosigkeit betrifft (Art. 3 Abs. 1 Bst. h GVO ;
vgl. auch Art. 121 Abs. 1 AVIG, der die entsprechenden Verordnungen für anwendbar erklärt).
E. 3.2 Aktenkundig
und
unbestritten
ist,
dass
der
Beschwerdeführer
bis
zu
seiner
Einreise in die Schweiz im Mai 2025 in Y.___
wohnte und bis 30. April 2025 auch dort arbeitete (Urk. 7/3). Das letzte Arbeitsverhältnis bei de r
Z.___ in A.___ dauerte gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
29. Mai 2025 vom 3. Februar 2014 bis 30. April 2025 (Urk.
7/5 S. 2, vgl. auch Urk. 7/10).
Damit war er nachweislich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in Y.___ wohnhaft und erwerbstätig . Eine r beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist er nach seiner Einreise nicht nachgegangen . Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (E. 1.2) sind keine ersichtlich.
Entsprechend
ist
grundsätzlich
nicht
die
Schweiz
für
die
Ausrichtung
von
Arbeitslosenentschädigung
zuständig
(vgl.
E.
E. 3.3 Nicht
gefolgt
werden
kann
dem
Beschwerdeführer
auch
insoweit,
als
aus
dem
Um stand,
dass
er
bis
29.
Oktober
2025
(vgl.
E.
E. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art.
14 Abs.
1
AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung
gehindert
worden
sein.
Zwischen
dem
Befreiungsgrund
und
der
Nichterfüllung
der
Beitragszeit
muss
ein
Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art.
11 Abs.
4 Satz
1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art.
14 Abs.
1 lit.
a
bis
c
AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE
139
V
37 E.
E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art.
E. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art.
15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs
wenden
die
Vertragsparteien
untereinander
insbesondere
die
Verordnung
(EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grund verordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.
September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungs verordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr.
1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.
März
2012
zur
Ersetzung
des
Anhangs
II
FZA
über
die
Koordinierung
der
Sys teme der sozialen Sicherheit per 1.
April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1. 4
Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen ( Weisung über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr.
883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Stand 1. Januar 2025, Rz . B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts , festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweize rischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl.
BGE
131 V 209 E.
5.3; SVR 2006 ALV Nr.
24 S.
82; Urteil des Bundesgerichts C
290/03 vom 6.
März 2006 E. 1.2). 1. 5
Titel II der GVO (Art.
E. 11 GVO
den
kolli sionsrechtlichen
Grundsatz
der
Einheitlichkeit
der
anwendbaren
Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates
massgebend
sind
(Abs.
1).
Ausnahmen
vorbehalten,
gilt
für
Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs.
3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12.
August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat.
Eine vom Beschäftigungslandprinzip abweichende Regelung sieht Art.
65 GVO für Arbeitslose vor, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben , mithin für Grenzgänger (KS ALE 883, Rz. A79). 1. 6
Nach Art.
61
Abs.
1
GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitglied staats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechter haltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art.
61
Abs.
2
GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Uner heblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag bei tragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz . E11).
2.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00242 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
21. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1987 geborene X.___ , Y.___ Staatsangehöriger und Inhaber einer
Kurzaufenthaltsbewilligung
L ,
reiste
am
30.
April
2025
von
Y.___
in
die Schweiz ein und begründete hier seinen Wohnsitz (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1 und Urk. 3/3). Am 23. Mai 2025 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/4) und stellte am 29. Mai 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/5).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. Mai 2025 mit der Begründung, der Versicherte sei vor der Anmeldung keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz nachgegangen , weshalb Y.___ zuständiger Staat sei (Urk. 7/8 S. 2). Die Einsprache des Versicherten vom 5. August 2025 (Urk. 7/10) wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Au gu st 2025 ab (Urk. 7/14 = Urk. 2) . 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
24.
September
2025
Beschwerde
und
beantrag te die Zuspr echung von Arbeitslosenentschädigung ab 23. Mai 2025 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2025 auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
worüber
der
Beschwerdeführer
mit
Verf ü gung vom 14. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 21.
Oktober
2025
teilte
der
Beschwerdeführer
mit,
die
Schweiz
am
23.
Oktober
2025 zu verlassen und nach Y.___ zurückzukehren (Urk. 10, Abmeldebestätigung: Urk.
11).
Ein
Zustellungsdomizil
in
der
Schweiz
gab
er
nicht
bekannt
(vgl.
E-Mail s vom 28. Oktober und 9. November 2025, Urk. 12 und 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art.
9 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag,
für
den
sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt
sind
(Art.
9
Abs.
2
AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine
der
gesetzlichen
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
besteht
darin,
dass
die
versicherte
Person
die
Beitragszeit
erfüllt
hat
(Art.
8 Abs.
1
lit.
e
AVIG).
Die
Beitragszeit
hat
erfüllt,
wer
innerhalb
der
dafür
vorge sehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art.
9 Abs.
3
AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art.
13 Abs.
1
AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art.
9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit
(Art.
3
ATSG),
Unfall
(Art.
4
ATSG)
oder
Mutterschaft
(Art.
5
ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art.
14 Abs.
1
AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung
gehindert
worden
sein.
Zwischen
dem
Befreiungsgrund
und
der
Nichterfüllung
der
Beitragszeit
muss
ein
Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art.
11 Abs.
4 Satz
1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art.
14 Abs.
1 lit.
a
bis
c
AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE
139
V
37 E.
5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art.
8
ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen
und
Schweizer,
die
nach
einem
Auslandaufenthalt
von
über
einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch
der
Europäischen
Freihandelsassoziation
(EFTA)
liegt,
in
die
Schweiz
zurückkehren,
sind
während
eines
Jahres
von
der
Erfüllung
der
Beitragszeit
befreit,
sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland
ausweisen
können
und
während
mindestens
sechs
Monaten
in
der
Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1.
Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 1. 3
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art.
1 Abs.
1 des auf der Grundlage des Art.
8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art.
15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs
wenden
die
Vertragsparteien
untereinander
insbesondere
die
Verordnung
(EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grund verordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.
September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungs verordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr.
1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.
März
2012
zur
Ersetzung
des
Anhangs
II
FZA
über
die
Koordinierung
der
Sys teme der sozialen Sicherheit per 1.
April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1. 4
Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen ( Weisung über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr.
883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Stand 1. Januar 2025, Rz . B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts , festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweize rischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl.
BGE
131 V 209 E.
5.3; SVR 2006 ALV Nr.
24 S.
82; Urteil des Bundesgerichts C
290/03 vom 6.
März 2006 E. 1.2). 1. 5
Titel II der GVO (Art.
11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung
der
anwendbaren
Rechtsvorschriften.
Dabei
legt
Art.
11
GVO
den
kolli sionsrechtlichen
Grundsatz
der
Einheitlichkeit
der
anwendbaren
Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates
massgebend
sind
(Abs.
1).
Ausnahmen
vorbehalten,
gilt
für
Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs.
3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12.
August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat.
Eine vom Beschäftigungslandprinzip abweichende Regelung sieht Art.
65 GVO für Arbeitslose vor, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben , mithin für Grenzgänger (KS ALE 883, Rz. A79). 1. 6
Nach Art.
61
Abs.
1
GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitglied staats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechter haltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art.
61
Abs.
2
GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Uner heblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag bei tragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz . E11).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im angefochtenen Entscheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit in der Schweiz keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei und die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit nicht erfülle . Da er während seiner Berufstätigkeit in Y.___ auch dort gewohnt habe, sei er zudem weder als echter noch als unechter Grenzgänger zu qualifizieren. Eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten wäre daher nur möglich, wenn er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte, was nicht der Fall sei . Entsprechend erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen nicht (Urk. 2 S. 3). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, als EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz seien seine in Y.___ erworbenen Versicherungszeiten gemäss den europäischen Koordinierungsregeln anzurechnen , auch wenn er direkt aus Y.___ gekommen sei, ohne zuvor in der Schweiz gearbeitet zu haben. Er verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel L , sei im erwerbsfähigen Alter, gesund und voll arbeitsbereit. Er sei faktisch nahtlos von einer Beschäftigung in Y.___ in die Arbeitslosigkeit in der Schweiz übergegangen (Urk. 1 S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Mai 2025. 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass der Rechtstreit in zeitlicher, sachlicher und persönlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des FZA, der GVO und der DVO fällt. Der Beschwerdeführer ist Y.___ Staatsangehöriger und es liegt ein Sachverhalt aus dem Jahre 2025 mit qualifiziertem Auslandbezug vor (Art. 2 Abs. 1 GVO) , welcher Leistungen bei Arbeitslosigkeit betrifft (Art. 3 Abs. 1 Bst. h GVO ;
vgl. auch Art. 121 Abs. 1 AVIG, der die entsprechenden Verordnungen für anwendbar erklärt). 3.2
Aktenkundig
und
unbestritten
ist,
dass
der
Beschwerdeführer
bis
zu
seiner
Einreise in die Schweiz im Mai 2025 in Y.___
wohnte und bis 30. April 2025 auch dort arbeitete (Urk. 7/3). Das letzte Arbeitsverhältnis bei de r
Z.___ in A.___ dauerte gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
29. Mai 2025 vom 3. Februar 2014 bis 30. April 2025 (Urk.
7/5 S. 2, vgl. auch Urk. 7/10).
Damit war er nachweislich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in Y.___ wohnhaft und erwerbstätig . Eine r beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist er nach seiner Einreise nicht nachgegangen . Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (E. 1.2) sind keine ersichtlich.
Entsprechend
ist
grundsätzlich
nicht
die
Schweiz
für
die
Ausrichtung
von
Arbeitslosenentschädigung
zuständig
(vgl.
E.
1.5
und
E.
1.6 ).
Soweit
der
Beschwerdeführer geltend macht, seine in Y.___ erworbenen Versicherungszeiten seien anzurechnen (E . 2.2), ist eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Dies ist vorliegend unbestritten nicht der Fall, was einer Anrechnung und Zuständigkeitsbegründung in der Schweiz aufgrund des Beschäftigungslandprinzips und des damit einhergehende n Eintagesprinzips entgegensteht (E. 1.6).
Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer als echter oder unechter Grenzgänger zu qualifizieren wäre und eine vom Beschäftigungslandprinzip abweichende Regelung gestützt auf Art. 65 GVO zu Anwendung gelangen könnte (vgl. E. 1.5 ), fehlen jegliche Hinweise . Dies blieb denn auch vom Beschwerdeführer unbestritten (E. 2.2) . 3.3
Nicht
gefolgt
werden
kann
dem
Beschwerdeführer
auch
insoweit,
als
aus
dem
Um stand,
dass
er
bis
29.
Oktober
2025
(vgl.
E.
2.2
und
Urk.
1 1 )
über
eine
gültige
Auf enthaltsbewilligung L verfügte, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ableiten will. So schafft insbesondere die Kurzaufenthaltsbewilligung L
EU/EFTA, welche
an
Stellensuchende
aus
allen
EU/EFTA-Staaten
erteilt
wird,
keine
Sozialver sicherungsansprüche
(vgl.
Staatssekretariat
für
Migration
SEM,
Ausweis
L
EU/EFTA,
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis
_l_
eu_efta.html ; zuletzt besucht am
4. November 2025).
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer mangels Zuständigkeit der Schweiz zur Leistungserbringung ab dem 23. Mai 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ (rechtshilfeweise Zustellung) - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer