opencaselaw.ch

AL.2025.00211

Sachverhalt in Bezug auf die Qualifikation als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit der Tätigkeit als A.___- Fahrer und der Bemessung des dabei erzielten Zwischenverdienstes, insbesondere hinsichtlich allfälliger Unkosten, nicht rechtsgenügend abgeklärt; teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Zürich SozVersG ·AL · 2026-08-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1987, war vom 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Y.___ SA, Z.___, tätig gewesen (Urk. 6/507 508 Ziff. 2), als er sich am 2 5. August 2023 beim Regionalen Arbeits vermittlungs zentrum Bülach (RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines voll zeitlichen Arbeitspensums ab 1. November 2023 zur Verfügung stellte (Urk. 6/518). Am 3 1. August 2023 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich zum Leistungsbezug ab 1. November 2023 an (Urk. 6/512-515). In der Folge bezog der Versicherte innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. November 2023 bis 3 1. Oktober 2025 ab November 2023 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/440). 1.2

Am 1 2. September 2024 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Ver sicherten mit, dass sie auf Grund eines anonymen Hinweises in Erfahrung gebracht habe, dass er während des Leistungsbezugs als Kurier über « A.___ » gearbeitet habe, ohne die dabei erzielten Einkünfte (als Zwischenverdienst) gemeldet zu haben und ersuchte den Versicherten um die Beantwortung verschie dener Fragen. Dem ist der Versicherte am 5. Oktober 2024 nachgekommen (Urk. 6/92-99).

Mit einem sich nicht bei den Akten befindenden Schreiben vom 6. Januar 2025 ersuchte die Arbeitslosenkasse die B.___ GmbH um Auskünfte zur Tätigkeit des Versicherten, worauf die B.___ GmbH der Arbeits losenkasse mit Schreiben vom 2 0. Januar 2025 (Urk. 6/72) mitteilte, dass der Versicherte kein Arbeitnehmer der B.___ GmbH oder einer anderen Gesellschaft der C.___ -Gruppe sei, sondern dass es sich beim Versicherten um einen selbständig erwerbenden Kurier handle, der die A.___ App benutze, um sich Lieferaufträge vermitteln zu lassen.

Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2025 (Urk. 6/66-68) forderte die Arbeitslosenkasse den Versicherten zur Beantwortung verschiedener Fragen und zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf, worauf der Versicherte der Arbeitslosenkasse am 1 1. Februar 2025 (Urk. 6/62-63) mitteilte, dass er keinen Vertrag mit der B.___ GmbH geschlossen habe (S. 1), weshalb er diesbezüglich keine Unterlagen einreichen könne, und dass es ihm am erforderlichen Geld fehle, um die verlangten Unterlagen ausdrucken zu können (S. 2). Mit Schreiben vom 2 4. März 2025 (Urk. 6/55-57) forderte die Arbeitslosenkasse den Versicherten erneut zur Beantwortung der Fragen und zur Einreichung der verlangten Unter lagen auf, und wies den Versicherten darauf hin, dass sie bei Säumnis auf seine Leistungsansprüche für die Zeit ab 1. September 2024 nicht eintreten und seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2024 rückwirkend ver neinen werde (S. 3).

1.3

Mit Verfü gung vom 2 2. Mai 2025 (Urk. 6/45 -49) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach gekommen sei, weshalb ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung für die Monate September 2024 bis Januar 2025 erloschen sei (S. 2). Aus diesem Grunde habe der Beschwerdef ührer die ihm bereits für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 ausbezahlte Arbeitslosentschädigung im Betrag von Fr. 7'712.85 zurückzuerstatten (S. 4). S odann habe der Versicherte in der Zeit vom November 2023 bis August 2024 bei der B.___ GmbH einen Zwi schenverdienst ausgeübt, ohne dies den Organen der Arbeitslosenversicherung gemeldet zu haben, weshalb er für diesen Zeitraum zu viel ausgerichtete Arbeits losenentschädigung im Betrag vom Fr. 18'814.60 zurückzuerstatten habe (S. 3). Insgesamt sei eine Rückerstattungsforderung von Fr. 26'527.45 ausgewiesen (S.

4).

Die vom Versicher ten am 1 0. Juni 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 15-16) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. August 2025 (Urk. 6/ 8-10 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2025 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 8. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei von einer Rückerstattung abzusehen; eventuell sei die Rückerstattung für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 anteils mässig herabzusetzen, weil er im September 2024 lediglich einen Zwischenver dienst von Fr. 784.26 und im Oktober 2024 keinen solchen erzielt habe (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2025 beantragte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Die Einzelrichter in zieht

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung).

E. 1.2 Vorab zu prüfen gilt es die Rückerstattung von zu Unrecht für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 ausbezahlte r Arbeitslosentschädigung im Betrag von Fr. 7'712.8 5. Diesbezüglich ging die Beschwerdegegnerin in der Ver fügung vom 2 2. Mai 2025 (Urk. 6/43-45) davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate September 2024 bis Januar 2025 erlo schen sei und weshalb die für die Monate September und Oktober 2024 bereits ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr.

7'712.85 zurückzuerstatten seien .

E. 1.3 Während gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

die Bestim mung von Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) im Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht anwend bar ist, kommt der Bestimmung von Art. 43 ATSG grundsätzlich auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung Geltung zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_779/2023 vom 2. September 2024 E. 3.2 und 8C_882/2009 vom 1 9. Februar 2010 E. 2.1). Dies gilt indes nicht für die Einstellung in der Anspruchsberichti gung. Diesbezüglich kommen gemäss der Rechtsprechung (BGE

139 V 164 E. 3.2) ausschliesslich die Spezialbestimmungen von Art. 30 AVIG und Art. 26 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIV) zur Anwendung und besteht kein Raum für die Anwendung nicht nur von Art. 21 AVIG sondern auch von Art. 43 Abs. 3 ATSG . Die versi cherte Person muss für jeden Kontrollzeitraum den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeitssuche erbringen (Art. 17 Abs. 1, dritter Satz, AV I G), andernfalls dro hen Sanktionen (Art.

30 Abs. 1 lit . c AV I G). Demgegenüber ist für die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Anrechnung des bei Ausübung einer Zwischen verdiensttätigkeit erzielten Verdienstes Art. 43 ATSG und insbesondere dessen Abs. 3 massgebend.

E. 1.4 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz ist der Versicherungsträger verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei münd lich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verwei gert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleis tungen erforderlich sind. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemes sene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist.

E. 1.5 ) . Die Beschwerdegegnerin ist indes erst mit Erlass der Verfügung vom 2 2. Mai 2025 (Urk. 6/45-49) und mithin nach Ablauf einer Frist von dreissig Tagen auf die Leistungsausrichtung wiederer wägungsweise zurückgekommen. Eine voraussetzungslose Überprüfung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Dennoch hat s ie den Beschwerdeführer ohne nähere Prüfung von Wiedererwägungsgründen mit Schreiben vom 2 4. März 2025 (Urk. 5 5-57) zur Mitwirkung aufgefordert und ihm bei Säumnis ein Nicht eintreten auf seinen Leistungsanspruch und eine rückwirkende Verneinung seines Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 3 0. Oktober 2024 angedroht.

E. 1.6 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungsein richtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

E. 1.7 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Ver fügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückge fordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2025 (Urk.

2) in Bezug auf die Rückerstattung der Arbeitslosentschä digung für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 im Betrag von Fr. 7'712.85 davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, dass androhungsgemäss ein Anspruch auf Arbeits - losen entschädigung für die Monate September 2024 bis Januar 2025 rück wirkend erloschen sei, und dass die bereits ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 7'712.85 vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten seien.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er im September 2024 infolge der ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.___ GmbH lediglich einen Verdienst im Betrag von Fr. 784.26 und im Oktober 2024 über haupt keinen Verdienst erzielt habe, weshalb die Rückerstattung für diesen Zeit raum neu zu bemessen sei (Urk 1).

E. 3 4

Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin nicht befugt, den Anspruch des Beschwer deführers auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht rückwirkend zu verneinen. Die Rückerstattungsforderung im Betrag von insgesamt Fr. 7 ’ 712.85, entsprechend de r in diese m Zeitraum insgesamt ausbezahlten Arbeitslosenent schädigung ist daher nicht ausgewiesen .

E. 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Abrechnung vom 2 4. September 2024 für die Zeit vom 1. bis 3 0. September 2024 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3'698.80 (Urk. 6/375-376) und mit Abrechnung vom 2 3. Oktober 2024 für die Zeit vom 1. bis 3 1. Oktober 2024 solche im Betrag von Fr. 4'014.05 (Urk. 6/369-370) ausgerichtet. Mit den Abrechnungen wurde der Beschwer de führer darauf hingewiesen, dass er innerhalb einer Frist von 90 Tagen den Erlass einer Verfügung verlangen könne, und dass die Abrechnung nach Ablauf dieser Frist in Rechtskraft erwachse.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit den Abrechnung en vom 2 4. September 2024 (Urk. 6/375-376) und vom 2 3. Oktober 2024 für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG Arbeitslosentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 7 ’ 712.85 zugespro chen. Auf diese im formlosen Verfahren erlassenen Abrechnungen durfte die Beschwer degegnerin während einer Frist von 30 Tagen voraussetzungslos zurück kommen (vorstehend E.

E. 3.5 Hingegen ist mit dem in diesem Zeitraum ausgeübten Zwischenverdienst ein Wie dererwägungsgrund zu prüfen . Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachver halt, insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeübten Zwischen verdiensttätigkeit, ergänzend abkläre und anschliess e nd über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 sowie über eine allfällige Rückerstattung hinsichtlich dieses Zeitraums neu verfüge.

E. 4 Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Verneinung des Anspruchs des Beschwer deführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. November 2024 bis zur Abmeldung des Beschwerdeführers als stellensuchende Person auf Grund der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit per 6. Januar 2025 (Urk. 6/71). Denn diesbezüglich war die Überprüfung mangels einer rechtskräftigen Verfügung nicht an das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes geknüpft . D ie Beschwer degegnerin hat zu Recht mit Schreiben vom 2 4. März 2025 (Urk. 5 5-57) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet und ist nach Säumnis des Beschwer deführers mit Erlass der Verfügung vom 2 2. Mai 2025 (Urk.

6/45-49) zu Recht androhungsgemäss auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung für den Zeitraum vom 1. November 2024 bis 5. Januar 2025 zu Recht nicht eingetreten.

Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.

E. 5 .6

Art. 40a AVIV bestimmt, dass der Tagesverdienst ermittelt wird, indem der Monats verdienst durch den Divisor 21.7 geteilt wird (BGE 121 V 51 E. 4a und b).

E. 5.1 Zu prüfen gilt es im Folgenden die Rückerstattung von zu Unrecht für die Zeit vom 1. November 2023 bis 3 1. August 2024 ausbezahlte r Arbeitslos entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 18'814.60 .

E. 5.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinder zulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (lit . a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit . b).

Gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG erhalten diejenigen Versicherten ein Taggeld in der Höhe von nur 70 Prozent des versicherten Verdienstes, die keine Unterhaltspflich ten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (lit . a), zusätzlich ein volles Tag geld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt (lit . b), und ausserdem keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht (lit . c). 5 .3

Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs - zeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchst betrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obliga torischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungs zeitraum und die Mindestgrenze. Für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 lit . b-d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist gemäss Art. 39 AVIV derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_194/2021 vom 15. Juni 2021 E. 2.3). 5 .4

Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstän diger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Ver dienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Diffe renzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosen versicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 102 E. 3.3 und 125 V 480 4c/cc). 5 .5

Nach der Rechtsprechung fallen unter den Begriff der unselbständigen Erwerbs tätigkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG sämtliche Formen unselbständiger Erwerbstätigkeiten, welche früher unter die verschiedenen Begriffe der Teilzeit arbeit, des Zwischenverdienstes und der Ersatzarbeit subsumiert wurden. Krite rien wie Vorläufigkeit, Übergangscharakter und leichte Auflösbarkeit eines Arbeits verhältnisses sind dabei für die Qualifikation als Zwischenverdienst nicht entscheidend. Insbesondere wird auch ein Teilzeitverdienst, der beim bisherigen Arbeitgeber infolge Herabsetzung des Arbeitspensums weiter erzielt wird, unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 3 bis AVIG, Art. 41a Abs. 3 AVIV) als Zwischenverdienst behandelt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2387 Rz 414; BGE 141 V 426 E. 5.1 mit Hinweisen, 120 V 233 E. 5c).

E. 5.7 Der Bundesrat wird in Art. 24 Abs. 1 Satz 3 AVIG ermächtig t zu regeln, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln ist. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 41a Abs. 5 AVIV Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung ist das Einkommen aus selbstständiger Erwerbs tätigkeit in derjenigen Kontrollperiode anzurechnen, in der die Arbeits leistung erbracht wurde. Zudem sieht diese Bestimmung vor, dass bei der Ermitt lung des anrechenbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Material- und Warenkosten abzuziehen sind, und dass der verbleibende Betrag pauschal um 20 % für die übrigen berufs bedingten Auslagen zu kürzen ist.

E. 5.8 Art. 24 Abs. 1 AVIG enthält jedoch keine Ermächtigung des Bundesrates zur Rege lung der Bemessung des anrechenbaren Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Beim anrechenbaren Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit handelt es sich daher um den im Sinne der AHV-Gesetzgebung erzielten, beitragspflichtigen Verdienst. Demzufolge gilt es bei der Ermittlung der Kompen sationszahlungen (Art. 41a AVIV) bei einem aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Zwischenverdienst das versicherte Bruttotaggeld der Arbeitslosen ver sicherung (versicherter Verdienst abzüglich 30 % beziehungsweise 20 %, geteilt durch 21.7) mit dem im selben Monat erzielten AHV-beitragspflichtigen Brutto tageslohn (berechnet nach der Formel «Brutto-Monatslohn geteilt durch 21.7») zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts C 236/06 vom 26. April 2007 E. 3).

E. 5.9 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweis materials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumin dest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2021 vom 15. Juni 2021 E. 2.4).

E. 6.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 2. September 2024 aufgefordert hatte, die Einkünfte als Kurier bei der B.___ GmbH zu melden, hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2024 die von ihm für in der Zeit vom 1. November 2023 bis 3 1. August 2024 für B.___ GmbH er br achte Kurierdienst leistungen (von C.___ B.V., D.___, E.___) erhaltenen Entschädigungen auf einem Formular angegeben (Urk. 6/92-99). Danach hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben für diesen Zeitraum Entschädigungen von insgesamt Fr. 24'771.85 von C.___ B.V., D.___, ausbezahlt erhalten (vgl.

auch Urk. 6/47).

E. 6.2 Nachdem B.___ GmbH der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 0. Januar 2025 (Urk. 6/72) mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer kein Arbeitnehmer der B.___ GmbH oder einer anderen Gesellschaft der C.___ -Gruppe gewesen sei, sondern sich als selbständig erwerbende r Kurier über die A.___ App habe Lieferaufträge vermitteln lassen, hat die Beschwer degegnerin davon abgesehen, bei der B.___ GmbH weitere Aus künfte zu den Fragen, auf Grund welcher vertraglichen Grundlagen der Beschwer deführer für die B.___ GmbH tätig gewesen ist, unter welchem Titel er welche Entschädigungen für die erbrachten Dienstleistungen erhal ten und inwiefern darauf Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wurden oder nicht.

E. 6.3 Den Akten und insbesondere dem sich darin befindenden IK-Auszug (Urk. 6/50) ist nicht zu entnehmen, ob auf den vom Beschwerdeführer für die von ihm aus geübte Tätigkeit für die B.___ GmbH Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wurden oder nicht und ob diese Tätigkeit von den Organen der AHV oder allenfalls der Suva AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselb ständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde. Sodann ist den Akten nicht zu ent nehmen, ob und wie die Unkosten, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Fahrten für B.___ GmbH entstanden sind, ermittelt wurden .

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG ist grundsätzlich der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG), der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätig keit beitragspflichtig ist, für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Für die Frage nach der Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG ist daher das formell rechtskräftige AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 156 E. 3a). Nur wenn sich trotz zumutbarer Abklärung bei Ausgleichskasse und Arbeitgebern kein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatut eruieren lässt, kommt eine freie Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft durch die Organe der Arbeitslosen versiche rung in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.4)

E. 7.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indes noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitrags rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesam ten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2).

E. 7.3 Als Arbeitgeber gilt nach der Definition von Art. 11 ATSG, wer Arbeitnehmerin nen und Arbeitnehmer beschäftigt. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten gemäss Art. 10 ATSG Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Da der massgebende Lohn Grundlage für die Beiträge und Leistungen der jewei ligen Sozialversicherungsgesetze bildet, ist Arbeitgeber im Sinne dieser Bestim mung, wer den Lohn bezahlt und entsprechend zur Leistung von Sozialversiche rungsabgaben verpflichtet ist (BGE 145 III 63 E. 2.2.2). Dies bedeutet allerdings nicht, dass als beitragspflichtiger Arbeitgeber auch zu betrachten ist, wer den Lohn im Auftrag einer Drittperson auszahlt. Als Arbeitgeber gilt in solchen Fällen vielmehr derjenige, der die Arbeitnehmenden tatsächlich beschäftigt und entlohnt (BGE 147 V 268 E. 7.3).

E. 7.4 Im Unfallversicherungsrecht gilt gemäss Art. 1a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 10 ATSG und Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) als Arbeitnehmer, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Gemäss der Recht spre chung gilt es bei Betrieben im Sinne von Art. 66 UVG, bei denen die Suva den versicherungsrechtlichen Status abgeklärt hat, grundsätzlich keinen Grund, von dem in diesem Verfahren festgesetzten Beitragsstatut abzuweichen. Vielmehr erscheint dies auch unter Gesichtspunkten der Koordination geboten. Unter dem Vorbehalt der offensichtlichen Unri chtigkeit (RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251) ist daher ein und dieselbe Erwerbstätigkeit in einzelnen Zweigen des Sozialversiche rungsrechts gleich zu werten, soweit dem nicht eine gesetzliche Regelung entge gensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2.2).

E. 7.5 ) stellen insbesondere die tatsächlichen Kosten beziehungsweise Aus lagen, welche bei der Benützung eines eigenen Fahrzeuges zu beruflichen Zwecken entstehen, wie das beim Beschwerdeführer der Fall war, Unkosten dar, wel che bei der Bemessung des AHV-pflichtigen Verdienstes auszuklammern bezie hungsweise nicht zu berücksichtigen sind, wobei offen gelassen werden kann, ob die Unkosten auf Grund der dabei gefahrenen Strecken beziehungsweise Kilome tern

oder der Arbeitszeiten beziffert werden können (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts AL.2022.00198 vom 2 7. September 2022).

E. 7.6 Im Urteil H 135/05 vom 5. April 2007 betreffend die Bemessung von Unkosten bei einem Rechtsanwalt, welcher ein eigenes Fahrzeug zu beruflichen Zwecken benützt hatte, hat das Bundesgericht erwogen, dass unter Umständen auch Fahrt kosten Auslagen und kein Lohn darstellen könnten. Dies sei beispielsweise bei Arbeitnehmern der Fall, deren Arbeitsplatz häufig wechsle. Zu den erstattungs fähigen Unkosten gehörten beispielsweise Reisespesen, Repräsentationsspesen und Kundenspesen (E. 6.2). Es seien indes nur die tatsächlichen Kosten zu berück sichtigen (E. 6.3) und die von den Steuerbehörden bewilligten Spesenab züge seien für die Ausgleichskassen nicht verbindlich (E. 6.4). Bei der Ermittlung der Kosten der Benützung eines eigenen Fahrzeuges seien mehrere Faktoren von Bedeutung. Insbesondere sei bei der Bemessung von Kilometerkosten für ein Fahrzeug zwischen Fixkosten und variablen Kosten zu unterscheiden, nämlich den Fixkosen basierend auf dem Katalogpreis des Fahrzeuges und den in einem Jahr gefahrenen Kilometern. Sei das Fahrzeug erst einmal in Betrieb genommen, könnten indes nur noch die variablen Kosten (zum Beispiel diejenigen für Reifen und Kraftstoff) bei optimaler Fahrweise tief gehalten werden. Aus diesem Grunde sei es zulässig, als Auslagenersatz einen Pauschalbetrag festzusetzen (E. 7.2). Im konkreten Fall entsprächen die von den Steuerbehörden des Kantons Tessin zum Abzug zuge lassenen Fahrkosten im Betrag von Fr. 0.65 pro Kilometer am ehesten den tat sächlich zu tragenden Kosten, weshalb Fahrkosten in diesem Umfang als Unkos ten zu berücksichtigen waren (E. 10).

E. 7.7 Das Bundesgericht hat in BGE 147 V 174, welcher die AHV-Beitragspflicht von UberPop-Fahrern im Kanton Zürich betraf, erwogen, dass die «Abwicklung» der UberPop-Fahrten via die Rasier

Operations B.V., einem Tochterunternehmen der Uber International Holding B.V. mit Sitz in den Niederlanden, laufe (E. 5). Die Uber Switzerland GmbH sei nicht Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer, weshalb die Uber Switzerland GmbH - unabhängig davon, ob sie eine Betriebs stätte der Rasier

Operations B.V. sei oder nicht, für die UberPop-Fahrer beitrags rechtlich nicht belangt werden könne und für die von diesen erzielten Verdiensten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AHVG nicht beitragspflichtig sei (E. 7.1).

E. 7.8 Im Entscheid 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022, welcher die Fragen betraf, ob es sich bei der Uber B.V., mit Sitz in den Niederlanden, um einen Betreiber eines Transportunternehmens im Sinne des Taxigesetzes des Kantons Genf handelte, und ob die für diese tätigen Fahrer durch einen Arbeitsvertrag mit dieser verbun den seien, hat das Bundesgericht erwogen, dass die Uber B.V. die Preise der Fahr ten vollständig kontrolliere, die Tätigkeit der Fahrer kontrolliere und die Leistun gen den Kunden in Rechnung stelle, und dass die Fahrer ihre Arbeit insbesondere nicht frei organisieren könnten, sobald sie mit der Plattform verbunden seien, da wiederholte Ablehnungen von Fahrten mit der Deaktivierung des Kontos für einen bestimmten Zeitraum sanktioniert würden. Zudem habe die Geoloka li sierung der Uber B.V. die Überwachung der Aktivität der Fahrer ermöglicht. Insbe sondere habe eine als ineffizient erachtete Strecke mit einer Reduzierung des Fahrpreises bestraft werden können. Die Fahrer seien zudem durch ein Bewer tungs

- und Beschwerdesystem überprüft und überwacht worden. Insgesamt sei das Vertragsverhältnis zwischen der Uber B.V. und den für sie tätigen Fahrern im zivilrechtlichen Sinne daher als Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 des Obligationen rechts (OR) zu qualifizieren (E. 10.2 ff.).

E. 7.9 Das Bundesgericht hat in BGE 149 V 57 erkannt, dass die Uber B.V. als Arbeit geberin der (unselbständig erwerbstätigen) Uber- Fahrer im Sinne von Art.

12 Abs. 1 AHVG zu betrachten sei, und dass die Uber-Fahrer in keiner rechtlichen Beziehung zur Uber Switzerland GmbH stünden, wobei die Uber Switzerland GmbH keine Betriebsstätte der Uber B.V. in der Schweiz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AHVG sei, sondern dass die Uber B.V. lediglich in den Räumlichkeiten der Uber Switzerland GmbH eine Betriebsstätte habe (BGE 149 V 57 E. 10.3 und

E. 10.7-10.9).

E. 7.10 In E. 7.3 des Urteils 9C_85/2024 vom 29. Mai 2024 (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9F_15/2024 vom 30. Oktober 2024) hat das Bundesgericht festgestellt, dass für die Fahrer von Uber B.V. und der Uber Switzerland GmbH

am 2 3. Juli 2020 neue Terms & Conditions in Kraft gesetzt worden seien, und erwogen, dass in den neuen Terms & Conditions gewisse Anhaltspunkte für einen Statuswechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit bestünden.

E. 7.11 In Bezug auf Uber- Eats -Kuriere hat das Bundesgericht im Urteil BGE 148 II 426 erwogen, dass Uber- Eats -Fahrer Arbeitnehmende seien, und dass kein Personal verleihvertrag zwischen der Uber Eats

Switzerland GmbH und den Restaurants bestehe. In E. 9.5 des Urteils 2C_220/2024 vom 1. Mai 2025 hat das Bundesgericht indes erwogen, dass im konkreten Fall ein Personalverleih vorliege. In diesem Fall hat eine Drittfirma (eine Aktiengesellschaft) die Uber- Eats Fahrer angestellt und die Uber B. V. war der Einsatzbetrieb. Dabei war massgebend, dass es sich bei der Uber- Eats -App im Ergebnis um eine Weisung an die Uber- Eats -Fahrer handelte, was eine Integration in den Einsatzbetrieb zur Folge hatte (vgl. auch Kurt Pärli, The Uber-story goes on: Neue Urteile zu Uber Eats, in: SZS 2024 S. 159-163).

E. 8 4

Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu ergänzender Sachverhaltsab klärung zurückzuweisen ist, wird daher in Bezug auf den vom Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum als Kurier bei der B.___ GmbH ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit zu prüfen haben, ob diese Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, und dabei bei der zustän digen Ausgleichskasse beziehungsweise bei d er Suva und der B.___ GmbH die entsprechenden Unterlagen beizuziehen haben . Anschliessend wird sie – wenn von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen wäre - den vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum erzielten AHV beitragspflichtigen Verdienst entweder plausibel und nachvollziehbar selbst zu bemessen oder amtshilfeweise bei der zuständigen Ausgleichskasse die diesbe züglichen Unterlagen zur Beitragsbemessung beizuziehen haben, und anschlies send über die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. November 2023 bis 3 1. August 2024 zu viel bezogenen Arbeitslosenent schädigung erneut verfügen müssen .

Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne teilweise gutzuheissen. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2025 insoweit aufgehoben, als dass darin der Anspruch des Beschwer deführes auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 verneint wurde, und als dass der Beschwerdeführer darin zur Rückerstattung eines Betrags von Fr. 26'527.45 verpflichtet wurde, und es wird die Sache an die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschlies send über die Rückerstattung in masslicher Hinsicht erneut verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00211

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 8. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1987, war vom 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Y.___ SA, Z.___, tätig gewesen (Urk. 6/507 508 Ziff. 2), als er sich am 2 5. August 2023 beim Regionalen Arbeits vermittlungs zentrum Bülach (RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines voll zeitlichen Arbeitspensums ab 1. November 2023 zur Verfügung stellte (Urk. 6/518). Am 3 1. August 2023 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich zum Leistungsbezug ab 1. November 2023 an (Urk. 6/512-515). In der Folge bezog der Versicherte innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. November 2023 bis 3 1. Oktober 2025 ab November 2023 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/440). 1.2

Am 1 2. September 2024 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Ver sicherten mit, dass sie auf Grund eines anonymen Hinweises in Erfahrung gebracht habe, dass er während des Leistungsbezugs als Kurier über « A.___ » gearbeitet habe, ohne die dabei erzielten Einkünfte (als Zwischenverdienst) gemeldet zu haben und ersuchte den Versicherten um die Beantwortung verschie dener Fragen. Dem ist der Versicherte am 5. Oktober 2024 nachgekommen (Urk. 6/92-99).

Mit einem sich nicht bei den Akten befindenden Schreiben vom 6. Januar 2025 ersuchte die Arbeitslosenkasse die B.___ GmbH um Auskünfte zur Tätigkeit des Versicherten, worauf die B.___ GmbH der Arbeits losenkasse mit Schreiben vom 2 0. Januar 2025 (Urk. 6/72) mitteilte, dass der Versicherte kein Arbeitnehmer der B.___ GmbH oder einer anderen Gesellschaft der C.___ -Gruppe sei, sondern dass es sich beim Versicherten um einen selbständig erwerbenden Kurier handle, der die A.___ App benutze, um sich Lieferaufträge vermitteln zu lassen.

Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2025 (Urk. 6/66-68) forderte die Arbeitslosenkasse den Versicherten zur Beantwortung verschiedener Fragen und zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf, worauf der Versicherte der Arbeitslosenkasse am 1 1. Februar 2025 (Urk. 6/62-63) mitteilte, dass er keinen Vertrag mit der B.___ GmbH geschlossen habe (S. 1), weshalb er diesbezüglich keine Unterlagen einreichen könne, und dass es ihm am erforderlichen Geld fehle, um die verlangten Unterlagen ausdrucken zu können (S. 2). Mit Schreiben vom 2 4. März 2025 (Urk. 6/55-57) forderte die Arbeitslosenkasse den Versicherten erneut zur Beantwortung der Fragen und zur Einreichung der verlangten Unter lagen auf, und wies den Versicherten darauf hin, dass sie bei Säumnis auf seine Leistungsansprüche für die Zeit ab 1. September 2024 nicht eintreten und seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2024 rückwirkend ver neinen werde (S. 3).

1.3

Mit Verfü gung vom 2 2. Mai 2025 (Urk. 6/45 -49) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach gekommen sei, weshalb ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung für die Monate September 2024 bis Januar 2025 erloschen sei (S. 2). Aus diesem Grunde habe der Beschwerdef ührer die ihm bereits für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 ausbezahlte Arbeitslosentschädigung im Betrag von Fr. 7'712.85 zurückzuerstatten (S. 4). S odann habe der Versicherte in der Zeit vom November 2023 bis August 2024 bei der B.___ GmbH einen Zwi schenverdienst ausgeübt, ohne dies den Organen der Arbeitslosenversicherung gemeldet zu haben, weshalb er für diesen Zeitraum zu viel ausgerichtete Arbeits losenentschädigung im Betrag vom Fr. 18'814.60 zurückzuerstatten habe (S. 3). Insgesamt sei eine Rückerstattungsforderung von Fr. 26'527.45 ausgewiesen (S.

4).

Die vom Versicher ten am 1 0. Juni 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 15-16) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. August 2025 (Urk. 6/ 8-10 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2025 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 8. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei von einer Rückerstattung abzusehen; eventuell sei die Rückerstattung für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 anteils mässig herabzusetzen, weil er im September 2024 lediglich einen Zwischenver dienst von Fr. 784.26 und im Oktober 2024 keinen solchen erzielt habe (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2025 beantragte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Die Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 1.2

Vorab zu prüfen gilt es die Rückerstattung von zu Unrecht für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 ausbezahlte r Arbeitslosentschädigung im Betrag von Fr. 7'712.8 5. Diesbezüglich ging die Beschwerdegegnerin in der Ver fügung vom 2 2. Mai 2025 (Urk. 6/43-45) davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate September 2024 bis Januar 2025 erlo schen sei und weshalb die für die Monate September und Oktober 2024 bereits ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr.

7'712.85 zurückzuerstatten seien . 1.3

Während gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

die Bestim mung von Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) im Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht anwend bar ist, kommt der Bestimmung von Art. 43 ATSG grundsätzlich auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung Geltung zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_779/2023 vom 2. September 2024 E. 3.2 und 8C_882/2009 vom 1 9. Februar 2010 E. 2.1). Dies gilt indes nicht für die Einstellung in der Anspruchsberichti gung. Diesbezüglich kommen gemäss der Rechtsprechung (BGE

139 V 164 E. 3.2) ausschliesslich die Spezialbestimmungen von Art. 30 AVIG und Art. 26 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIV) zur Anwendung und besteht kein Raum für die Anwendung nicht nur von Art. 21 AVIG sondern auch von Art. 43 Abs. 3 ATSG . Die versi cherte Person muss für jeden Kontrollzeitraum den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeitssuche erbringen (Art. 17 Abs. 1, dritter Satz, AV I G), andernfalls dro hen Sanktionen (Art.

30 Abs. 1 lit . c AV I G). Demgegenüber ist für die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Anrechnung des bei Ausübung einer Zwischen verdiensttätigkeit erzielten Verdienstes Art. 43 ATSG und insbesondere dessen Abs. 3 massgebend. 1.4

Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz ist der Versicherungsträger verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei münd lich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verwei gert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleis tungen erforderlich sind. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemes sene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist. 1.5

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist in Art. 100 Abs. 1 AVIG geregelt, dass Verfügungen lediglich in den Fällen nach Art. 36 Abs. 4, Art. 45 Abs. 4 und Art. 59c AVIG sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen sind, und dass im Übrigen in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das formlose Verfahren zur Anwendung kommt, ausser in den Fäl len, in denen dem Ersuchen der Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich ent sprochen wird. In einem formlosen Verfahren können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG Leistungen, Forderungen und Anordnungen behandelt werden, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen. Art. 51 Abs. 2 ATSG räumt der betroffenen Person indes die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Auf unange fochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während der Dauer der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erfor derlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revi sion erfüllt sein müssen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1 und 124 V 247 E. 2). Gleiches gilt für Entscheide im formlosen Verfahren. Auf Letztere darf die Verwaltung rechtsprechungsgemäss während eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, das heisst ohne Rechts titel (Wiedererwägung oder der prozessualen Revision) zurückkommen (BGE 129 V 110 E. 1.2). Die formlos gewährte Leistung wird indes nach Ablauf eines der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entsprechenden Zeitraumes für den Versicherer rechtskräftig und kann von ihm nachher nur noch unter den Voraus setzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) in Frage gestellt werden (BGE 129 V 110; Urteil des Bundes gerichts 9C_334/2010 vom 2 3. November 2010 E. 1.1, nicht in BGE 136 V 395 publ.). 1.6

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungsein richtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1.7

Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Ver fügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückge fordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2025 (Urk.

2) in Bezug auf die Rückerstattung der Arbeitslosentschä digung für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 im Betrag von Fr. 7'712.85 davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, dass androhungsgemäss ein Anspruch auf Arbeits - losen entschädigung für die Monate September 2024 bis Januar 2025 rück wirkend erloschen sei, und dass die bereits ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 7'712.85 vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten seien. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er im September 2024 infolge der ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.___ GmbH lediglich einen Verdienst im Betrag von Fr. 784.26 und im Oktober 2024 über haupt keinen Verdienst erzielt habe, weshalb die Rückerstattung für diesen Zeit raum neu zu bemessen sei (Urk 1). 3. 3.1

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Abrechnung vom 2 4. September 2024 für die Zeit vom 1. bis 3 0. September 2024 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3'698.80 (Urk. 6/375-376) und mit Abrechnung vom 2 3. Oktober 2024 für die Zeit vom 1. bis 3 1. Oktober 2024 solche im Betrag von Fr. 4'014.05 (Urk. 6/369-370) ausgerichtet. Mit den Abrechnungen wurde der Beschwer de führer darauf hingewiesen, dass er innerhalb einer Frist von 90 Tagen den Erlass einer Verfügung verlangen könne, und dass die Abrechnung nach Ablauf dieser Frist in Rechtskraft erwachse. 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit den Abrechnung en vom 2 4. September 2024 (Urk. 6/375-376) und vom 2 3. Oktober 2024 für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG Arbeitslosentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 7 ’ 712.85 zugespro chen. Auf diese im formlosen Verfahren erlassenen Abrechnungen durfte die Beschwer degegnerin während einer Frist von 30 Tagen voraussetzungslos zurück kommen (vorstehend E. 1.5) . Die Beschwerdegegnerin ist indes erst mit Erlass der Verfügung vom 2 2. Mai 2025 (Urk. 6/45-49) und mithin nach Ablauf einer Frist von dreissig Tagen auf die Leistungsausrichtung wiederer wägungsweise zurückgekommen. Eine voraussetzungslose Überprüfung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Dennoch hat s ie den Beschwerdeführer ohne nähere Prüfung von Wiedererwägungsgründen mit Schreiben vom 2 4. März 2025 (Urk. 5 5-57) zur Mitwirkung aufgefordert und ihm bei Säumnis ein Nicht eintreten auf seinen Leistungsanspruch und eine rückwirkende Verneinung seines Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 3 0. Oktober 2024 angedroht. 3. 3

Da über die Leistungszusprache bereits rechtskräftig entschieden worden war, war die Beschwerdegegnerin nicht mehr befugt, gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorzu gehen, und dem Beschwerdeführer ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren für die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht mit Androhung des gänzlichen Verlusts des Leistungsanspruchs anzusetzen. Mithin war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 4. März 2025 (Urk. 65-57) als Säumnisfolge ein N ichteintreten auf seinen Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 anzudrohen. 3. 4

Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin nicht befugt, den Anspruch des Beschwer deführers auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht rückwirkend zu verneinen. Die Rückerstattungsforderung im Betrag von insgesamt Fr. 7 ’ 712.85, entsprechend de r in diese m Zeitraum insgesamt ausbezahlten Arbeitslosenent schädigung ist daher nicht ausgewiesen . 3.5

Hingegen ist mit dem in diesem Zeitraum ausgeübten Zwischenverdienst ein Wie dererwägungsgrund zu prüfen . Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachver halt, insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeübten Zwischen verdiensttätigkeit, ergänzend abkläre und anschliess e nd über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 sowie über eine allfällige Rückerstattung hinsichtlich dieses Zeitraums neu verfüge. 4.

Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Verneinung des Anspruchs des Beschwer deführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. November 2024 bis zur Abmeldung des Beschwerdeführers als stellensuchende Person auf Grund der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit per 6. Januar 2025 (Urk. 6/71). Denn diesbezüglich war die Überprüfung mangels einer rechtskräftigen Verfügung nicht an das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes geknüpft . D ie Beschwer degegnerin hat zu Recht mit Schreiben vom 2 4. März 2025 (Urk. 5 5-57) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet und ist nach Säumnis des Beschwer deführers mit Erlass der Verfügung vom 2 2. Mai 2025 (Urk.

6/45-49) zu Recht androhungsgemäss auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung für den Zeitraum vom 1. November 2024 bis 5. Januar 2025 zu Recht nicht eingetreten.

Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen. 5. 5.1

Zu prüfen gilt es im Folgenden die Rückerstattung von zu Unrecht für die Zeit vom 1. November 2023 bis 3 1. August 2024 ausbezahlte r Arbeitslos entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 18'814.60 . 5.2

Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinder zulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (lit . a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit . b).

Gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG erhalten diejenigen Versicherten ein Taggeld in der Höhe von nur 70 Prozent des versicherten Verdienstes, die keine Unterhaltspflich ten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (lit . a), zusätzlich ein volles Tag geld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt (lit . b), und ausserdem keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht (lit . c). 5 .3

Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs - zeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchst betrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obliga torischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungs zeitraum und die Mindestgrenze. Für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 lit . b-d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist gemäss Art. 39 AVIV derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_194/2021 vom 15. Juni 2021 E. 2.3). 5 .4

Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstän diger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Ver dienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Diffe renzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosen versicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 102 E. 3.3 und 125 V 480 4c/cc). 5 .5

Nach der Rechtsprechung fallen unter den Begriff der unselbständigen Erwerbs tätigkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG sämtliche Formen unselbständiger Erwerbstätigkeiten, welche früher unter die verschiedenen Begriffe der Teilzeit arbeit, des Zwischenverdienstes und der Ersatzarbeit subsumiert wurden. Krite rien wie Vorläufigkeit, Übergangscharakter und leichte Auflösbarkeit eines Arbeits verhältnisses sind dabei für die Qualifikation als Zwischenverdienst nicht entscheidend. Insbesondere wird auch ein Teilzeitverdienst, der beim bisherigen Arbeitgeber infolge Herabsetzung des Arbeitspensums weiter erzielt wird, unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 3 bis AVIG, Art. 41a Abs. 3 AVIV) als Zwischenverdienst behandelt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2387 Rz 414; BGE 141 V 426 E. 5.1 mit Hinweisen, 120 V 233 E. 5c). 5 .6

Art. 40a AVIV bestimmt, dass der Tagesverdienst ermittelt wird, indem der Monats verdienst durch den Divisor 21.7 geteilt wird (BGE 121 V 51 E. 4a und b). 5.7

Der Bundesrat wird in Art. 24 Abs. 1 Satz 3 AVIG ermächtig t zu regeln, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln ist. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 41a Abs. 5 AVIV Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung ist das Einkommen aus selbstständiger Erwerbs tätigkeit in derjenigen Kontrollperiode anzurechnen, in der die Arbeits leistung erbracht wurde. Zudem sieht diese Bestimmung vor, dass bei der Ermitt lung des anrechenbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Material- und Warenkosten abzuziehen sind, und dass der verbleibende Betrag pauschal um 20 % für die übrigen berufs bedingten Auslagen zu kürzen ist. 5.8

Art. 24 Abs. 1 AVIG enthält jedoch keine Ermächtigung des Bundesrates zur Rege lung der Bemessung des anrechenbaren Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Beim anrechenbaren Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit handelt es sich daher um den im Sinne der AHV-Gesetzgebung erzielten, beitragspflichtigen Verdienst. Demzufolge gilt es bei der Ermittlung der Kompen sationszahlungen (Art. 41a AVIV) bei einem aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Zwischenverdienst das versicherte Bruttotaggeld der Arbeitslosen ver sicherung (versicherter Verdienst abzüglich 30 % beziehungsweise 20 %, geteilt durch 21.7) mit dem im selben Monat erzielten AHV-beitragspflichtigen Brutto tageslohn (berechnet nach der Formel «Brutto-Monatslohn geteilt durch 21.7») zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts C 236/06 vom 26. April 2007 E. 3). 5.9

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweis materials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumin dest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2021 vom 15. Juni 2021 E. 2.4). 6. 6.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 2. September 2024 aufgefordert hatte, die Einkünfte als Kurier bei der B.___ GmbH zu melden, hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2024 die von ihm für in der Zeit vom 1. November 2023 bis 3 1. August 2024 für B.___ GmbH er br achte Kurierdienst leistungen (von C.___ B.V., D.___, E.___) erhaltenen Entschädigungen auf einem Formular angegeben (Urk. 6/92-99). Danach hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben für diesen Zeitraum Entschädigungen von insgesamt Fr. 24'771.85 von C.___ B.V., D.___, ausbezahlt erhalten (vgl.

auch Urk. 6/47). 6.2

Nachdem B.___ GmbH der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 0. Januar 2025 (Urk. 6/72) mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer kein Arbeitnehmer der B.___ GmbH oder einer anderen Gesellschaft der C.___ -Gruppe gewesen sei, sondern sich als selbständig erwerbende r Kurier über die A.___ App habe Lieferaufträge vermitteln lassen, hat die Beschwer degegnerin davon abgesehen, bei der B.___ GmbH weitere Aus künfte zu den Fragen, auf Grund welcher vertraglichen Grundlagen der Beschwer deführer für die B.___ GmbH tätig gewesen ist, unter welchem Titel er welche Entschädigungen für die erbrachten Dienstleistungen erhal ten und inwiefern darauf Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wurden oder nicht. 6.3

Den Akten und insbesondere dem sich darin befindenden IK-Auszug (Urk. 6/50) ist nicht zu entnehmen, ob auf den vom Beschwerdeführer für die von ihm aus geübte Tätigkeit für die B.___ GmbH Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wurden oder nicht und ob diese Tätigkeit von den Organen der AHV oder allenfalls der Suva AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselb ständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde. Sodann ist den Akten nicht zu ent nehmen, ob und wie die Unkosten, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Fahrten für B.___ GmbH entstanden sind, ermittelt wurden . 7. 7.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG ist grundsätzlich der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG), der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätig keit beitragspflichtig ist, für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Für die Frage nach der Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG ist daher das formell rechtskräftige AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 156 E. 3a). Nur wenn sich trotz zumutbarer Abklärung bei Ausgleichskasse und Arbeitgebern kein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatut eruieren lässt, kommt eine freie Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft durch die Organe der Arbeitslosen versiche rung in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.4) 7.2

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indes noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitrags rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesam ten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2). 7.3

Als Arbeitgeber gilt nach der Definition von Art. 11 ATSG, wer Arbeitnehmerin nen und Arbeitnehmer beschäftigt. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten gemäss Art. 10 ATSG Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Da der massgebende Lohn Grundlage für die Beiträge und Leistungen der jewei ligen Sozialversicherungsgesetze bildet, ist Arbeitgeber im Sinne dieser Bestim mung, wer den Lohn bezahlt und entsprechend zur Leistung von Sozialversiche rungsabgaben verpflichtet ist (BGE 145 III 63 E. 2.2.2). Dies bedeutet allerdings nicht, dass als beitragspflichtiger Arbeitgeber auch zu betrachten ist, wer den Lohn im Auftrag einer Drittperson auszahlt. Als Arbeitgeber gilt in solchen Fällen vielmehr derjenige, der die Arbeitnehmenden tatsächlich beschäftigt und entlohnt (BGE 147 V 268 E. 7.3). 7.4

Im Unfallversicherungsrecht gilt gemäss Art. 1a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 10 ATSG und Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) als Arbeitnehmer, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Gemäss der Recht spre chung gilt es bei Betrieben im Sinne von Art. 66 UVG, bei denen die Suva den versicherungsrechtlichen Status abgeklärt hat, grundsätzlich keinen Grund, von dem in diesem Verfahren festgesetzten Beitragsstatut abzuweichen. Vielmehr erscheint dies auch unter Gesichtspunkten der Koordination geboten. Unter dem Vorbehalt der offensichtlichen Unri chtigkeit (RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251) ist daher ein und dieselbe Erwerbstätigkeit in einzelnen Zweigen des Sozialversiche rungsrechts gleich zu werten, soweit dem nicht eine gesetzliche Regelung entge gensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2.2). 7.5

Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit . a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. In Art. 9 Abs. 1 AHVV wird bestimmt, dass Unkostenent schädigungen nicht zum massgebenden Lohn gehören, wobei es sich bei Unkos ten um Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten ent stehen, handelt. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird präzisiert, dass regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhn lichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhn lichen Arbeitsort keine Unkostenentschädigungen darstellen, und dass diese Entschädigungen grund sätzlich zum massgebenden Lohn gehören. 7.6

Im Urteil H 135/05 vom 5. April 2007 betreffend die Bemessung von Unkosten bei einem Rechtsanwalt, welcher ein eigenes Fahrzeug zu beruflichen Zwecken benützt hatte, hat das Bundesgericht erwogen, dass unter Umständen auch Fahrt kosten Auslagen und kein Lohn darstellen könnten. Dies sei beispielsweise bei Arbeitnehmern der Fall, deren Arbeitsplatz häufig wechsle. Zu den erstattungs fähigen Unkosten gehörten beispielsweise Reisespesen, Repräsentationsspesen und Kundenspesen (E. 6.2). Es seien indes nur die tatsächlichen Kosten zu berück sichtigen (E. 6.3) und die von den Steuerbehörden bewilligten Spesenab züge seien für die Ausgleichskassen nicht verbindlich (E. 6.4). Bei der Ermittlung der Kosten der Benützung eines eigenen Fahrzeuges seien mehrere Faktoren von Bedeutung. Insbesondere sei bei der Bemessung von Kilometerkosten für ein Fahrzeug zwischen Fixkosten und variablen Kosten zu unterscheiden, nämlich den Fixkosen basierend auf dem Katalogpreis des Fahrzeuges und den in einem Jahr gefahrenen Kilometern. Sei das Fahrzeug erst einmal in Betrieb genommen, könnten indes nur noch die variablen Kosten (zum Beispiel diejenigen für Reifen und Kraftstoff) bei optimaler Fahrweise tief gehalten werden. Aus diesem Grunde sei es zulässig, als Auslagenersatz einen Pauschalbetrag festzusetzen (E. 7.2). Im konkreten Fall entsprächen die von den Steuerbehörden des Kantons Tessin zum Abzug zuge lassenen Fahrkosten im Betrag von Fr. 0.65 pro Kilometer am ehesten den tat sächlich zu tragenden Kosten, weshalb Fahrkosten in diesem Umfang als Unkos ten zu berücksichtigen waren (E. 10). 7.7

Das Bundesgericht hat in BGE 147 V 174, welcher die AHV-Beitragspflicht von UberPop-Fahrern im Kanton Zürich betraf, erwogen, dass die «Abwicklung» der UberPop-Fahrten via die Rasier

Operations B.V., einem Tochterunternehmen der Uber International Holding B.V. mit Sitz in den Niederlanden, laufe (E. 5). Die Uber Switzerland GmbH sei nicht Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer, weshalb die Uber Switzerland GmbH - unabhängig davon, ob sie eine Betriebs stätte der Rasier

Operations B.V. sei oder nicht, für die UberPop-Fahrer beitrags rechtlich nicht belangt werden könne und für die von diesen erzielten Verdiensten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AHVG nicht beitragspflichtig sei (E. 7.1). 7.8

Im Entscheid 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022, welcher die Fragen betraf, ob es sich bei der Uber B.V., mit Sitz in den Niederlanden, um einen Betreiber eines Transportunternehmens im Sinne des Taxigesetzes des Kantons Genf handelte, und ob die für diese tätigen Fahrer durch einen Arbeitsvertrag mit dieser verbun den seien, hat das Bundesgericht erwogen, dass die Uber B.V. die Preise der Fahr ten vollständig kontrolliere, die Tätigkeit der Fahrer kontrolliere und die Leistun gen den Kunden in Rechnung stelle, und dass die Fahrer ihre Arbeit insbesondere nicht frei organisieren könnten, sobald sie mit der Plattform verbunden seien, da wiederholte Ablehnungen von Fahrten mit der Deaktivierung des Kontos für einen bestimmten Zeitraum sanktioniert würden. Zudem habe die Geoloka li sierung der Uber B.V. die Überwachung der Aktivität der Fahrer ermöglicht. Insbe sondere habe eine als ineffizient erachtete Strecke mit einer Reduzierung des Fahrpreises bestraft werden können. Die Fahrer seien zudem durch ein Bewer tungs

- und Beschwerdesystem überprüft und überwacht worden. Insgesamt sei das Vertragsverhältnis zwischen der Uber B.V. und den für sie tätigen Fahrern im zivilrechtlichen Sinne daher als Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 des Obligationen rechts (OR) zu qualifizieren (E. 10.2 ff.). 7.9

Das Bundesgericht hat in BGE 149 V 57 erkannt, dass die Uber B.V. als Arbeit geberin der (unselbständig erwerbstätigen) Uber- Fahrer im Sinne von Art.

12 Abs. 1 AHVG zu betrachten sei, und dass die Uber-Fahrer in keiner rechtlichen Beziehung zur Uber Switzerland GmbH stünden, wobei die Uber Switzerland GmbH keine Betriebsstätte der Uber B.V. in der Schweiz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AHVG sei, sondern dass die Uber B.V. lediglich in den Räumlichkeiten der Uber Switzerland GmbH eine Betriebsstätte habe (BGE 149 V 57 E. 10.3 und

E. 10.7-10.9). 7.10

In E. 7.3 des Urteils 9C_85/2024 vom 29. Mai 2024 (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9F_15/2024 vom 30. Oktober 2024) hat das Bundesgericht festgestellt, dass für die Fahrer von Uber B.V. und der Uber Switzerland GmbH

am 2 3. Juli 2020 neue Terms & Conditions in Kraft gesetzt worden seien, und erwogen, dass in den neuen Terms & Conditions gewisse Anhaltspunkte für einen Statuswechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit bestünden. 7.11

In Bezug auf Uber- Eats -Kuriere hat das Bundesgericht im Urteil BGE 148 II 426 erwogen, dass Uber- Eats -Fahrer Arbeitnehmende seien, und dass kein Personal verleihvertrag zwischen der Uber Eats

Switzerland GmbH und den Restaurants bestehe. In E. 9.5 des Urteils 2C_220/2024 vom 1. Mai 2025 hat das Bundesgericht indes erwogen, dass im konkreten Fall ein Personalverleih vorliege. In diesem Fall hat eine Drittfirma (eine Aktiengesellschaft) die Uber- Eats Fahrer angestellt und die Uber B. V. war der Einsatzbetrieb. Dabei war massgebend, dass es sich bei der Uber- Eats -App im Ergebnis um eine Weisung an die Uber- Eats -Fahrer handelte, was eine Integration in den Einsatzbetrieb zur Folge hatte (vgl. auch Kurt Pärli, The Uber-story goes on: Neue Urteile zu Uber Eats, in: SZS 2024 S. 159-163). 8 . 8 .1

Vorliegend ist auf Grund der Akten nicht klar, ob die Organe der AHV oder die Suva die vom Beschwerdeführer als Fahrer bei der B.___ GmbH ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit qualifi zierten. Auf Grund des Schreibens der B.___ GmbH vom 2 0. Januar 2025 (Urk. 6/72) ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwer deführer im streitigen Zeitraum vom 1. November 2023 bis 3 1. Oktober 2024 als Fahrer mit seinem eigenen Fahrzeug Kurier- beziehungsweise Transportdienst leistungen mittels der App der B.___ GmbH ausführte, wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, um welche Art von Fahrzeug (Fahrrad, Motorrad oder Personenwagen) es sich dabei gehandelt hat. 8. 2

Der Sachverhalt erscheint vorliegend daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Insbesondere steht auf Grund der Akten nicht fest, ob die streitige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ GmbH AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren und nach welchen Regeln der anrechenbare Zwischenverdienst zu ermitteln ist. Sodann steht in Bezug auf das Quantitativ der streitigen Rückerstattungsforderung nicht fest, inwie fern von den vom Beschwerdeführer gemeldeten monatlichen Entschädi gungen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht wurden, und – sollte es sich dabei um einen Verdienst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehandelt haben - in welchem Umfang davon nicht zum massgebenden Lohn gehörende Unkostenentschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVV abzuziehen sind. Dabei handelt es sich indes nicht lediglich um Unkosten bezüglich der Verwen dung der A.___ -App . Denn g emäss der erwähnten Rechtsprechung (vorste hend E. 7.5) stellen insbesondere die tatsächlichen Kosten beziehungsweise Aus lagen, welche bei der Benützung eines eigenen Fahrzeuges zu beruflichen Zwecken entstehen, wie das beim Beschwerdeführer der Fall war, Unkosten dar, wel che bei der Bemessung des AHV-pflichtigen Verdienstes auszuklammern bezie hungsweise nicht zu berücksichtigen sind, wobei offen gelassen werden kann, ob die Unkosten auf Grund der dabei gefahrenen Strecken beziehungsweise Kilome tern

oder der Arbeitszeiten beziffert werden können (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts AL.2022.00198 vom 2 7. September 2022). 8. 3

Das hiesige Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 8. 4

Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu ergänzender Sachverhaltsab klärung zurückzuweisen ist, wird daher in Bezug auf den vom Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum als Kurier bei der B.___ GmbH ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit zu prüfen haben, ob diese Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, und dabei bei der zustän digen Ausgleichskasse beziehungsweise bei d er Suva und der B.___ GmbH die entsprechenden Unterlagen beizuziehen haben . Anschliessend wird sie – wenn von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen wäre - den vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum erzielten AHV beitragspflichtigen Verdienst entweder plausibel und nachvollziehbar selbst zu bemessen oder amtshilfeweise bei der zuständigen Ausgleichskasse die diesbe züglichen Unterlagen zur Beitragsbemessung beizuziehen haben, und anschlies send über die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. November 2023 bis 3 1. August 2024 zu viel bezogenen Arbeitslosenent schädigung erneut verfügen müssen .

Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne teilweise gutzuheissen. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2025 insoweit aufgehoben, als dass darin der Anspruch des Beschwer deführes auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2024 verneint wurde, und als dass der Beschwerdeführer darin zur Rückerstattung eines Betrags von Fr. 26'527.45 verpflichtet wurde, und es wird die Sache an die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschlies send über die Rückerstattung in masslicher Hinsicht erneut verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz