opencaselaw.ch

AL.2025.00210

Vermittlungsfähigkeit unter dem Aspekt einer parallel zur Arbeitsvermittlung und Stellensuche aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit. Die zeitliche Belastung für jene schliesst den Antritt einer Anstellung im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums aus, was zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führt. Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Zürich SozVersG · 2025-11-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1984,

war

ab

1.

August

2022

bis

3 1.

August

2024

als

Bauingenieurin

für

die

Y.___

AG

tätig

( Urk.

6/7-8 ,

Urk.

6/363-371,

Urk.

6/374 ).

Bereits

am

1 4.

März

202 4

hatte

sich

die

Versicherte

zur

Arbeitsvermittlung

für

die

Zeit

ab

1.

September

2024

angemeldet

( Urk.

6/13)

und

am

1 0.

September

2024

stellte

sie

Antrag

auf

Arbeitslosenentschädigung

( Urk.

6/ 9-12).

In

der

Folge

wurde

der

Versicherten

beginnend

ab

2.

September

2024

bis

1.

September

2026

eine

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

eröffnet

( Urk.

6/ 15).

Ab

1.

Oktober

2024

nahm

die

Versicherte

eine

Zwischenverdiensttä - tigkeit

bei

der

Z.___

GmbH

an,

ein

Unternehmen,

das

Kinderförderprogramme

anbietet

( Urk.

6/9 3 -94;

vgl.

auch

Urk.

6/260

f. ).

Am

2 6.

März

2025

unterzeichneten

die

Versicherte

und

die

Z.___

GmbH

einen

Franchisev ertrag ,

der

die

Versicherte

ab

1.

März

2025

gegen

Entgelt

berechtigte,

mittels

der

von

der

Franchisegeberin

entwickelte n

Module

Kurse

zur

Förderung

der

geistigen

Entwicklung

von

Kindern

im

Alter

zwischen

4

und

14

Jahren

anzubieten

und

durchzuführen

( Urk.

3/7

=

Urk.

6/ 260-275 ,

insb.

Urk.

6/270 ;

vgl.

auch

Urk.

6/259 ).

Zwecks

Ausübung

der

Kurstätigkeit

hatte

die

Versicherte

per

1.

Februar

202 5

entsprechende

Gewerberäumlichkeiten

angemietet

( Urk.

3/6

=

Urk.

6/ 60-72 )

und

sich

als

Einzelunternehmung

im

Handelsregister

eintragen

lassen

( Urk.

6/ 250) .

Mit

Verfügung

vom

21.

Mai

2025

verneinte

das

Amt

für

Arbeit

(AFA)

die

Vermittlungsfähigkeit

und

damit

den

Anspruch

der

Versicherten

auf

Arbeitslosenentschädigung

ab

1.

März

2025

( Urk.

6/ 14 8 -154).

Die

von

der

Versicherten

in

der

Folge

erhobene

Einsprache

( Urk.

6/ 127-136 ;

vgl.

auch

Urk.

3/3 )

wies

das

AFA

mit

Einspracheentscheid

vom

1 8.

Juli

2025

ab

( Urk.

6/103-108

=

Urk.

2).

Per

1.

August

2025

meldete

sich

die

Versicherte

von

der

Arbeitsvermittlung

ab

( Urk.

6/ 17 ;

vgl.

auch

Urk.

6/6 ).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

1 8.

Juli

2025

( Urk.

2)

erhob

die

Versicherte

mit

Eingabe

vom

9.

September

2025

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheides

seien

ihre

Vermittlungsfähigkeit

und

damit

der

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

im

gesetzlichen

Umfang

zu

bejahen

( Urk.

1).

Das

AFA

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

3 0.

September

2025

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

5).

Davon

wurde

der

Beschwerdefüh - rerin

am

9.

Oktober

2025

Kenntnis

gegeben

( Urk.

7).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 AVIG

ist

die

arbeitslose

Person

vermitt lungsfähig,

wenn

sie

bereit,

in

der

Lage

und

berechtigt

ist,

eine

zumutbare

Arbeit

anzunehmen

und

an

Eingliederungsmassnahmen

teilzunehmen.

Zur

Vermitt lungsfähigkeit

gehört

demnach

nicht

nur

die

Arbeitsfähigkeit

im

objektiven

Sinn,

sondern

subjektiv

auch

die

Bereitschaft,

die

Arbeitskraft

entsprechend

den

persönlichen

Verhältnissen

während

der

üblichen

Arbeitszeit

einzusetzen

(BGE

146

V

210

E.

3.1

mit

Hinweis

auf

BGE

125

V

51

E.

6a).

Hierzu

genügt

die

Willenshaltung

oder

die

bloss

verbal

erklärte

Vermittlungsbereitschaft

nicht;

die

versicherte

Person

ist

vielmehr

gehalten,

sich

der

öffentlichen

Arbeitsvermittlung

zur

Verfügung

zu

stellen,

angebotene

zumutbare

Arbeit

anzunehmen

und

sich

selbst

intensiv

nach

einer

zumutbaren

Stelle

umzusehen

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_246/2014

vom

24.

Juni

2014

E.

E. 1.1 -2 ) .

Damit

kommt

dem

Umstand,

welche

Zeit

die

Beschwerdeführerin

im

Einzelfall

respektive

in nerhalb

eine s

konkreten

Zeitabschnitt s

effektiv

für

einen

oder

mehrere

im

Rahmen

ihrer

selbständigen

Erwerbstätigkeit

abgehaltenen

Kurse

aufwenden

muss

(vgl.

Urk.

3/5) ,

untergeordnete

Bedeutung

zu .

Ins

Gewicht

fällt

vielmehr

der

für

die

selbständige

Tätigkeit

von

ihr

insgesamt

bestimmte

Zeitrah men,

innerhalb

dessen

sie

für

ihre

Kurstätigkeit

zur

Verfügung

steht.

Die

unter schiedlichen

Angaben

der

Beschwerdeführerin

zur

Arbeitszeit

(9 . 5

Wochen stunden

i m

Einsprache verfahren

[ Urk.

3/3

S.

5]

resp.

10 . 25

Wochenstunden

i m

Beschwerde verfahren

[ Urk.

1

S.

3] )

verdeutlichen,

dass

die

effektive

zeitliche

Disposition

nicht

im

Voraus

konkret

planbar

ist

und

variiert .

Hinzu

kommt,

dass

n ebst

de n

effektiven

Kurszeiten

auch

Zeit

f ü r

die

Organisation

des

Kursbetriebs

sowie

für

die

Vor-

und

Nachbereitung

der

Kurse

verfügbar

sein

muss .

Der

von

der

Beschwerdeführerin

unter

dem

Titel

Öffnungszeiten

angegebene

Zeitrahmen

bildet

einen

realistischen

Zeitbedarf

fü r

die

Ausübung

der

selbst ändigen

Erwerbs tätigkeit

der

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Gesamtheit

ab ,

selbst

wenn

es

sich,

wie

die

Beschwerdeführerin

betont,

nicht

um

Öffnungszeiten

im

engeren

Sinne

handelt

( Urk.

1

S.

3

f.) .

Ferner

äusserte

die

Beschwerdeführerin

anlässlich

des

Beratungsgesprächs

vom

1 1.

September

202 4 ,

eine

Anstellung

als

Lehrperson

anzustreben,

da

für

sie

der

erlernte

Beruf

(Structural

Engineering;

Urk.

6/326)

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

mehr

in

Frage

komm e

( Urk.

6/94 ).

Vor

dem

Hintergrund

des

zielstrebigen

Aufbaus

einer

selbständigen

Erwerbstätigkeit

der

Beschwerdeführerin

im

pädagogischen

Bereich

relativiert

sich

ihre

spätere

Bekräftigung

im

Einspracheverfahren,

das

primäre

Berufsziel

bleibe

eine

Anstel lung

als

Bauingenieurin

( Urk.

3/3

S.

3).

Vielmehr

ist

von

einer

voraussichtlich

auf

Dauer

ausgerichteten

selbständigen

Erwerbstätigkeit

mit

einer

zeitlichen

Einbin dung

der

Beschwerdeführerin

von

E. 1.2 Vermittlungsunfähigkeit

liegt

unter

anderem

vor,

wenn

die

versicherte

Person

nicht

bereit

oder

in

der

Lage

ist,

eine

Arbeitnehmertätigkeit

auszuüben,

weil

sie

eine

selbständige

Erwerbstätigkeit

aufgenommen

hat

oder

aufzunehmen

gedenkt,

sofern

sie

dadurch

nicht

mehr

als

Arbeitnehmerin

oder

Arbeitnehmer

vermittelt

werden

kann

beziehungsweise

ihre

Arbeitskraft

in

dieser

Eigenschaft

nicht

so

einsetzen

kann

oder

will,

wie

es

ein

Arbeitgeber

normalerweise

verlangt.

Versi cherte,

die

im

Hinblick

auf

anderweitige

Verpflichtungen

oder

besondere

persön liche

Umstände

lediglich

während

gewisser

Tages

oder

Wochenstunden

sich

erwerblich

betätigen

wollen,

können

nur

sehr

bedingt

als

vermittlungsfähig

anerkannt

werden.

Denn

sind

einer

versicherten

Person

bei

der

Auswahl

des

Arbeitsplatzes

so

enge

Grenzen

gesetzt,

dass

das

Finden

einer

Stelle

sehr

ungewiss

ist,

muss

Vermittlungsunfähigkeit

angenommen

werden

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_922/2014

vom

20.

Mai

2015

E.

4.1

mit

Hinweis

auf

BGE

123

V

214

E.

E. 1.3 Die

Verwaltung

als

verfügende

Instanz

und

im

Beschwerdefall

das

Gericht

dürfen

eine

Tatsache

nur

dann

als

bewiesen

annehmen,

wenn

sie

von

ihrem

Bestehen

überzeugt

sind.

Im

Sozialversicherungsrecht

hat

das

Gericht

seinen

Entscheid,

sofern

das

Gesetz

nicht

etwas

Abweichendes

vorsieht,

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

fällen.

Die

blosse

Möglich keit

eines

bestimmten

Sachverhalts

genügt

den

Beweisanforderungen

nicht.

Das

Gericht

folgt

vielmehr

jener

Sachverhaltsdarstellung,

die

es

von

allen

möglichen

Geschehensabläufen

als

die

wahrscheinlichste

würdigt

(BGE

144

V

427

E.

3.2).

E. 1.4 Gemäss

Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung

der

Schweizerischen

Eidgenossen schaft

( BV )

haben

die

Parteien

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör.

Das

rechtliche

Gehör

dient

einerseits

der

Sachaufklärung,

andererseits

stellt

es

ein

persönlich keitsbezogenes

Mitwirkungsrecht

beim

Erlass

eines

Entscheids

dar,

welcher

in

die

Rechtsstellung

einer

einzelnen

Person

eingreift.

Dazu

gehört

insbesondere

deren

Recht,

sich

vor

Erlass

eines

solchen

Entscheids

zur

Sache

zu

äussern,

erhebliche

Beweise

beizubringen,

Einsicht

in

die

Akten

zu

nehmen,

mit

erheblichen

Beweis anträgen

gehört

zu

werden

und

an

der

Erhebung

wesentlicher

Beweise

entweder

mitzuwirken

oder

sich

zumindest

zum

Beweisergebnis

zu

äussern,

wenn

dieses

geeignet

ist,

den

Entscheid

zu

beeinflussen.

Der

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

umfasst

als

Mitwirkungsrecht

somit

alle

Befugnisse,

die

einer

Partei

einzuräumen

sind,

damit

sie

in

einem

Verfahren

ihren

Standpunkt

wirksam

zur

Geltung

bringen

kann

(BGE

144

I

11

E.

5.3,

143

V

71

E.

4.1,

je

m.w.H.). 2.

E. 2 mit

Hinweis

auf

BGE

136

V

95

E.

5.1).

E. 2.1 Der

Beschwerdegegner

führte

zur

Begründung

des

Einspracheentscheides

aus,

die

Vermittlungsfähigkeit

sei

aufgrund

der

Aufnahme

einer

selbständigen

Erwerbs tätigkeit

der

Beschwerdeführerin

als

Inhaberin

der

Einzelfirma

A.___

verneint

worden,

weswegen

sie

nicht

mehr

im

Umfang

von

mindestens

20

%

der

Arbeitsvermittlung

zur

Verfügung

stehe

und

auch

nicht

davon

ausge gangen

werden

könne,

sie

werde

ihre

selbständige

Erwerbstätigkeit

zu

Gunsten

des

Antritts

einer

Anstellung

wieder

aufgeben.

Es

sei

unerheblich,

ob

der

Mietvertrag

für

die

Kursräumlichkeiten

erst

per

Februar

2025

abgeschlossen

worden

sei

und

im

Dezember

2024

erst

Gespräche

mit

der

Immobilienverwaltung

geführt

worden

seien.

Es

treffe

sodann

nicht

zu,

dass

für

die

Verneinung

der

Vermittlungsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

gesundheitliche

Gründe

aus - schlaggebend

gewesen

seien

( Urk.

2

S.

1

f.).

Dass

zwischen

dem

bisher

ausge übten

Beruf

einer

Bauingenieurin

und

der

selbständigen

Erwerbstätigkeit

als

Kursleiterin

für

Kinderförderprogramme

ein

qualifikatorischer

Unterschied

bestehe,

bedeute

indes

nicht,

dass

deswegen

davon

ausgegangen

werden

könne,

die

selbständige

Tätigkeit

werde

ohne

Weiteres

zu

Gunsten

einer

zumutbaren

Dauerstelle

im

bisherigen

Berufsbereich

aufgegeben,

zumal

im

Hinblick

auf

die

Aufnahme

der

selbständigen

Erwerbstätigkeit

hohe

Investitionen

getätigt

worden

seien

und

der

Mietvertrag

für

die

Kursräumlichkeiten

eine

Mindestlaufzeit

von

fünf

Jahren

aufweise.

Der

Umstand,

dass

hinsichtlich

der

im

Rahmen

eines

Franchise-Vertrages

übernommenen

Kursmodule

eine

hohe

Flexibilität

bestehe,

indem

insbesondere

keine

Mindestanzahl

an

angebotenen

Kursen

vorgesehen

sei,

ändere

nichts.

Keine

andere

Betrachtung

ergebe

sich

durch

das

Argument,

dass

es

sich

bei

den

angegebenen

Zeitfenstern

(Dienstag

bis

Freitag

von

13 : 45

Uhr

resp.

16 : 00

Uhr

bis

18 : 00

Uhr)

um

den

Rahmen

handle,

innert

dem

die

Kurse

grundsätzlich

angeboten

werden

könnten ,

und

überdies

die

effektive

zeitliche

Inanspruchnahme

deutlich

geringer

ausfalle

als

angenommen.

Es

sei

von

den

gegenüber

der

Arbeitslosenversicherung

angegebenen

Zeiten

auszugehen,

wobei

es

unerheblich

sei,

ob

die

Beschwerdeführerin

tatsächlich

währen d

den

angege benen

Zeiten

arbeite.

Als

Zwischenverdiensttätigkeiten

auf

selbständiger

Basis

kämen

nur

vorübergehende ,

zeitlich

beschränkte

und

investitionsarme

Tätigkei ten

in

Frage.

Eine

solche

Tätigkeit

dürfe

allein

der

Schadenminderung

dienen ,

und

es

müsse

feststehen,

dass

diese

innert

nützlicher

Frist

zu

Gunsten

einer

Arbeitnehmertätigkeit

aufgegeben

werden

könne.

Eine

auf

Dauer

ausgerichtete

selbständige

Erwerbstätigkeit

schliesse

die

Vermittlungsfähigkeit

aus.

Die

Arbeitslosenversicherung

stelle

weder

eine

Kapitalhilfe

für

die

Neugründung

von

Untern e hmen

noch

eine

Überbrückungshilfe

beim

Wechsel

von

einer

unselbstän digen

in

eine

selbständige

Erwerbstätigkeit

dar

( Urk.

2

S.

3-5).

In

seiner

Beschwerdeantwort

bekräftigte

der

Beschwerdegegner

seine

Stand punkte

( Urk.

E. 2.2 Die

Beschwerdeführerin

führte

in

ihrer

Beschwerde

aus,

der

Beschwerdegegner

habe

den

Umfang

der

teilzeitlichen

selbständigen

Erwerbstätigkeit

aktenwidrig

respektive

sachfremd

bemessen.

Sie

(die

Beschwerdeführerin)

habe

ihre

persönli che

Arbeitszeit

im

Zusammenhang

mit

der

selbständigen

Erwerbstätigkeit

in

dem

ihr

vom

Beschwerdegegner

vorgelegten

Formular,

in

welchem

zwischen

persön licher

Arbeitszeit

und

betrieblichen

Rahmenzeiten

unterschieden

werde,

präzise

beziffert.

Der

Beschwerdegegner

habe

dies

indessen

ignoriert

und

sei

von

einer

Auslastung

im

Umfang

von

40

%

ausgegangen.

Ihre

selbständige

Tätigkeit

als

Kursleiterin

betreffend

sei

was

folgt

zu

berücksichtigen:

Die

zeitlich

deutlich

weiter

gefassten

Öffnungs -

respektive

betrieblichen

Rahmen zeiten

definierten,

wann

das

Unternehmen

grundsätzlich

Dienstleistungen

anbiete.

Die

für

die

Ausübung

der

selbständigen

Tätigkeit

effektiv

erforderliche

Zeit

müsse

entspre chend

gewürdigt

werden,

was

der

Beschwerdegegner

unterlassen

habe.

Entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdegegners

habe

sie

sich

zeitlich

genau

festgelegt

und

dies

im

entsprechenden

Formular

dem

Beschwerdegegner

auch

zur

Kenntnis

gebracht.

Die

Arbeitszeit

belaufe

sich

auf

E. 3 und

120

V

385

E.

3a).

E. 3.1 Der

Beschwerdegegner

verneinte

aufgrund

der

von

der

Beschwerdeführerin

nach

Beginn

der

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

mit

ihrer

Einzelunternehmung

A.___

(vgl.

6/250)

aufgenommenen

selbständigen

Erwerbs tätigkeit

als

Kursleiterin

für

Kinderförderprogramme

( Urk.

6/60-72 ,

Urk.

6/ 73 - 88 )

die

Vermittlungsfähigkeit

ab

1.

M ärz

2025

( Urk.

2 ,

Urk.

3/2 ).

Aufgrund

der

Ausführun g en

der

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerde

ist

das

Ausmass

der

zeitlichen

Bindung

im

Zusammenhang

mit

der

selbständigen

Tätigkeit

der

Beschwerdeführerin

zu

überprüfen

( Urk.

1

S.

3

f f .).

Weitere,

im

Einsprachever fahren

strittige

Punkte ,

zu

welchen

der

Beschwerdegegner

im

Einspracheent scheid

entsprechend

Stellung

genommen

hat,

namentlich

die

Höhe

der

Investi tionen

zur

Aufnahme

der

selbständigen

Erwerbstätigkeit,

die

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin,

die

Dauer

der

Miete

des

Kurslokals

(vgl.

vorstehende

E.

2.1),

hat

die

Beschwerdeführerin

im

Beschwerdever f ahren

nicht

mehr

aufgegriffen ,

und

es

besteht

kein

Anlass,

von

Amtes

wegen

darauf

zurückzukommen.

E. 3.2.1 Gemäss

Anmeldung

zur

Arbeitsvermittlung

und

dem

Antrag

auf

Arbeitslosenent schädigung

stellte

sich

die

Beschwerdeführerin

der

Arbeitsvermittlung

im

Umfang

von

50

%

eines

Vollzeitpensums

zur

Verfügung .

Daneben

widmet

sich

die

Beschwerdeführerin

der

Erziehung

und

Betreuung

ihrer

beiden

Kinder

(vgl.

Urk.

6/9,

Urk.

6/13,

Urk.

6/58,

Urk.

6/96,

Urk.

6/259,

Urk.

6/307) .

Die

zeitliche

Disponibilität,

die

trotz

der

Aufnahme

der

selbständigen

Tätigkeit

als

Kursleiterin

gegeben

ist,

ist

demnach

bezogen

auf

dieses,

für

die

Beschwerdeführerin

in

Betracht

fallende

Erwerbspensum

zu

prüfen.

E. 3.2.2 Die

Beschwerdeführerin

macht

geltend,

sie

habe

im

Rahmen

des

Abklärungs verfahrens

zu

ihren

Arbeitszeiten

als

selbständige

Kursleiterin

Angaben

gemacht.

Die

betreffenden

Angaben

erfolgten

im

Rahmen

der

von

der

Beschwerdeführerin

auf

Ersuchen

des

Beschwerdegegners

verfassten

Stellungnahme

vom

7.

Mai

2025

( Urk.

6/253-259).

Zusammengefasst

gab

die

Beschwerdeführerin

an,

der

Franchisevertrag

mit

der

Z.___

GmbH

betreffend

Kinderför derprogramme

laufe

seit

dem

1.

März

202 5.

Sie

stehe

dem

genannten

Unterneh men

im

Rahmen

von

maximal

50

%

zur

Verfügung ,

und

es

sei

nicht

beabsichtigt,

das

Pensum

zu

steigern.

Da

es

sich

um

ein

Förderprogramm

für

schulpflichtige

Kinder

handle ,

fänden

die

Kurse

jeweils

nachmittags

statt.

Der

Mi e tvertrag

für

den

Gewerberaum

laufe

seit

dem

1.

Februar

2025 ,

und

im

Laufe

des

betreffenden

Monats

habe

sie

die

Räumlichkeiten

bis

zur

Aufnahme

derselben

am

1.

März

2025

eingerichtet

( Urk.

6/254).

Ihrer

Tätigkeit

gehe

sie

am

Dienstag,

Donnerstag

und

Freitag

jeweils

von

16:00

bis

18:00

Uhr

und

am

Mittwoch

von

13:45

bis

18:00

Uhr

nach.

Geöffnet

sei

das

Kurslokal

von

Dienstag

bis

Donnerstag

ab

ca.

E. 3.2.3 Was

die

Angaben

der

Beschwerdeführerin

zu

ihren

Arbeitszeiten

im

Rahmen

ihrer

selbständigen

Erwerbstätigkeit

einerseits

und

die

Öffnungszeiten

des

Kurslokals

andererseits

betrifft,

ist

nicht

ersichtlich,

i nwiefern

nur

erstere

(Dienstag

sowie

Donnerstag

und

Freitag

16:00

bis

18:00

Uhr

und

Mittwoch

13:45

bis

18:00

Uhr)

und

nicht

auch

letztere

(Di enstag

bis

Donnerstag

13:30

bis

18:30

Uhr

und

Fr eitag

15:30

bis

18:30

Uhr)

massgebend

sein

sollten.

Es

sind

in

erster

Linie

die

Öffnungszeit en

der

Kurslokalität,

die

den

zeitlichen

Rahmen

definieren ,

während

dessen

die

Beschwerdeführerin ,

die

in

ihrem

Einzelunternehmen

keine

Mitarbeiter

beschäftigt

oder

zu

beschäftigen

gedenkt

( Urk.

6/255),

präsent

zu

sein

hat.

Dies

definiert

darüber

hinaus

auch

ihre

zeitliche

Verfügbarkeit

im

Hinblick

auf

den

Antritt

und

die

Ausübung

einer

neuen

Anstellung.

Letzteres

ist

für

die

Beurtei lung

der

Vermittlungsfähigkeit

denn

auch

in

erster

Linie

massgeben d

und

nicht

etwa

die

zeitliche

Verfügbarkeit

für

die

Stellensuche

(vgl.

vorstehende

E.

E. 3.2.4 Die

in

Betracht

fallenden

Umstände

sprechen

dafür ,

dass

die

Beschwerdeführerin

-

entgegen

ihrer

Auffassung

(vgl.

Urk.

6/259)

-

nach

der

Aufnahme

ihrer

selbständigen

Erwerbstätigkeit

im

März

2025

nicht

mehr

ohne

Weiteres

bereit

und

in

der

Lage

war,

im

Rahmen

des

möglichen

Pensums

von

50

% ,

mit

dem

sie

sich

der

Arbeitsvermittlung

zur

Verfügung

stellt e ,

eine

Anstellung

im

Umfang

von

mindestens

E. 5 S.

2).

E. 10 . 25

Wochenstunden)

respektive

von

27 . 4

%

(bei

9 . 5

Wochenstun den),

was

deutlich

über

der

Mindestgrenze

von

20

%

liege.

Eine

rechtliche

Grund lage

für

die

Verneinung

der

Vermittlungsfähigkeit

sei

damit

nicht

gegeben.

Indem

der

Beschwerdegegner

dies

gleichwohl

getan

habe,

habe

er

den

Untersuchungs grundsatz

verletzt,

die

Beweise

willkürlich

gewürdigt

und

den

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

verweigert

( Urk.

1

S.

3

ff.).

3.

E. 13 : 30

bis

18:30

Uhr

und

am

Freitag

ab

15:30

bis

18:30

Uhr.

Es

sei

nicht

geplant,

Mitarbeiter

einzustellen

( Urk.

6/255).

Darüber

hinaus

äusserte

die

Beschwerde führerin,

vor

der

Aufnahme

ihrer

selbständigen

Erwerbstätigkeit

als

Franchise nehmerin

der

Z.___

GmbH

sei

sie

ab

Oktober

2024

beim

betreffenden

Unternehmen

im

Rahmen

einer

Zwischenverdiensttätigkeit

direkt

angestellt

gewesen

( Urk.

6/25 6 ) .

E. 18 Wochenstunden

entsprechen

somit

einem

Pensum

von

43.37

%

(18

h

x

100

%

:

41 . 5

h).

Dies

korreliert

mit

den

Angaben

der

Beschwerdeführerin ,

sie

stehe

ihrem

Unternehmen

im

Umfang

von

maximal

50

%

zur

Verfügung

(Urk.

6/254).

Damit

verbleibt

kein

mögliches

Rest pensum

von

mindestens

E. 20 %

eines

Normalarbeitspensum s

anzutreten ,

gegebenenfalls

unter

Aufgabe

ihrer

selbständigen

Erwerbstätigkeit .

Der

Hinweis

der

Beschwer deführeri n ,

zwar

habe

der

Franchisevertrag

ab

März

2025

bereits

gegolten,

indessen

habe

sie

im

betreffenden

Monat

letztmals

als

Angestellte

der

Z.___

GmbH

gearbeitet

und

das

damit

erzielte

Einkommen

als

Zwischenverdienst

abgerechnet

( Urk.

6/256 ) ,

verlangt

keine

abweichende

Betrachtungsweise .

Da

der

Franchisevertrag,

wie

die

Beschwerdeführerin

selber

ang egeben

hat ,

bereits

ab

März

2025

Gültigkeit

hatte

(Urk.

6/270)

und

sie

bereits

ab

1.

Februar

2025

(Mietbeginn)

über

eine

Kurslokalität

verfügte

( Urk.

6/157

=

Urk.

3/6

S.

3) ,

die

Eintragung

im

Handelsregister

per

7.

Februar

2025

erfolgt

war

( Urk.

6/241,

Urk.

6/250 )

und

verschiedene

weitere

Investitionen

( u.a.

Firmen-

resp.

Namensschilder,

Drucker,

Beleuchtungsmittel )

ihrerseits

im

Februar

2025

getätigt

waren

( Urk.

6/240,

Urk.

6/242-249 ) ,

ist

es

nicht

zu

beanstanden,

dass

der

Beschwerdegegner

von

der

Aufnahme

der

selbständigen

Erwerbstätigkeit

ab

März

2025

ausgegangen

ist.

3. 3

Die

für

den

Entscheid

über

die

Vermittlungsfähigkeit

relevanten

Umstände

stehen ,

soweit

sie

im

Beschwerdeverfahren

strittig

waren,

mit

hinreichender

Gewissheit

im

Sinne

des

erforderlichen

Beweismasses

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

fest,

so

dass

entgegen

der

Auffassung

der

Beschwerdeführerin

( Urk.

1

S.

5)

w eder

der

Untersuchungsgrundsatz

verletzt

ist

noch

die

Beweise

vom

Beschwerdegegner

willkürlich

gewürdigt

wurden .

Inwiefern

darüber

hinaus

der

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

missachtet

worden

ist

( Urk.

1

S.

5) ,

begründete

die

Beschwerdeführerin

nicht

weiter ,

so

dass

auch

in

dieser

Hinsicht

nicht

von

einer

begründeten

Rüge

ausgegangen

werden

kann.

Ebenso

wenig

begründet

sind

die

Rügen

der

Beschwerdeführerin

im

Zusammenhang

mit

der

Aktenführung

durch

den

Beschwerdegegner

( Urk.

1

S.

2).

Vielmehr

ist

der

Entscheid

des

Beschwerdegegners,

mit

dem

dieser

die

Vermittlungsfähigkeit

der

Beschwerde führerin

ab

1.

März

2025

verneint

hatte,

nicht

zu

beanstanden.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde.

4 .

Eine

Entschädigung

( vgl.

Urk.

1

S.

1 )

steht

der

unterliegenden

unvertretenen

Beschwerdeführerin

nicht

zu.

Selbst

im

Falle

ihres

Obsiegens

käme

eine

solche

nur

in

Betracht,

wenn

ihr

Arbeitsaufwand

und

ihre

Umtriebe

den

Rahmen

dessen

überschritten,

was

eine

Partei

zumutbarerweise

nebenbei

zur

Besorgung

ihrer

persönlichen

Angelegenheiten

auf

sich

zu

nehmen

hat

(BGE

129

V

113

E.

4

m.w.H.;

vgl.

auch

BGE

144

V

280

E.

8.2.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_340/2012

vom

8.

Juni

2012

E.

3.1) ,

was

hier

klarerweise

nicht

der

Fall

ist.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2025.00210 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 1.

November

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt

für

Arbeit

(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,

8090

Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1984,

war

ab

1.

August

2022

bis

3 1.

August

2024

als

Bauingenieurin

für

die

Y.___

AG

tätig

( Urk.

6/7-8 ,

Urk.

6/363-371,

Urk.

6/374 ).

Bereits

am

1 4.

März

202 4

hatte

sich

die

Versicherte

zur

Arbeitsvermittlung

für

die

Zeit

ab

1.

September

2024

angemeldet

( Urk.

6/13)

und

am

1 0.

September

2024

stellte

sie

Antrag

auf

Arbeitslosenentschädigung

( Urk.

6/ 9-12).

In

der

Folge

wurde

der

Versicherten

beginnend

ab

2.

September

2024

bis

1.

September

2026

eine

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

eröffnet

( Urk.

6/ 15).

Ab

1.

Oktober

2024

nahm

die

Versicherte

eine

Zwischenverdiensttä - tigkeit

bei

der

Z.___

GmbH

an,

ein

Unternehmen,

das

Kinderförderprogramme

anbietet

( Urk.

6/9 3 -94;

vgl.

auch

Urk.

6/260

f. ).

Am

2 6.

März

2025

unterzeichneten

die

Versicherte

und

die

Z.___

GmbH

einen

Franchisev ertrag ,

der

die

Versicherte

ab

1.

März

2025

gegen

Entgelt

berechtigte,

mittels

der

von

der

Franchisegeberin

entwickelte n

Module

Kurse

zur

Förderung

der

geistigen

Entwicklung

von

Kindern

im

Alter

zwischen

4

und

14

Jahren

anzubieten

und

durchzuführen

( Urk.

3/7

=

Urk.

6/ 260-275 ,

insb.

Urk.

6/270 ;

vgl.

auch

Urk.

6/259 ).

Zwecks

Ausübung

der

Kurstätigkeit

hatte

die

Versicherte

per

1.

Februar

202 5

entsprechende

Gewerberäumlichkeiten

angemietet

( Urk.

3/6

=

Urk.

6/ 60-72 )

und

sich

als

Einzelunternehmung

im

Handelsregister

eintragen

lassen

( Urk.

6/ 250) .

Mit

Verfügung

vom

21.

Mai

2025

verneinte

das

Amt

für

Arbeit

(AFA)

die

Vermittlungsfähigkeit

und

damit

den

Anspruch

der

Versicherten

auf

Arbeitslosenentschädigung

ab

1.

März

2025

( Urk.

6/ 14 8 -154).

Die

von

der

Versicherten

in

der

Folge

erhobene

Einsprache

( Urk.

6/ 127-136 ;

vgl.

auch

Urk.

3/3 )

wies

das

AFA

mit

Einspracheentscheid

vom

1 8.

Juli

2025

ab

( Urk.

6/103-108

=

Urk.

2).

Per

1.

August

2025

meldete

sich

die

Versicherte

von

der

Arbeitsvermittlung

ab

( Urk.

6/ 17 ;

vgl.

auch

Urk.

6/6 ).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

1 8.

Juli

2025

( Urk.

2)

erhob

die

Versicherte

mit

Eingabe

vom

9.

September

2025

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheides

seien

ihre

Vermittlungsfähigkeit

und

damit

der

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

im

gesetzlichen

Umfang

zu

bejahen

( Urk.

1).

Das

AFA

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

3 0.

September

2025

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

5).

Davon

wurde

der

Beschwerdefüh - rerin

am

9.

Oktober

2025

Kenntnis

gegeben

( Urk.

7).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Eine

der

gesetzlichen

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

Arbeitslosenent schädigung

ist

die

Vermittlungsfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

lit.

f

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädi gung;

AVIG).

Gemäss

Art.

15

Abs.

1

AVIG

ist

die

arbeitslose

Person

vermitt lungsfähig,

wenn

sie

bereit,

in

der

Lage

und

berechtigt

ist,

eine

zumutbare

Arbeit

anzunehmen

und

an

Eingliederungsmassnahmen

teilzunehmen.

Zur

Vermitt lungsfähigkeit

gehört

demnach

nicht

nur

die

Arbeitsfähigkeit

im

objektiven

Sinn,

sondern

subjektiv

auch

die

Bereitschaft,

die

Arbeitskraft

entsprechend

den

persönlichen

Verhältnissen

während

der

üblichen

Arbeitszeit

einzusetzen

(BGE

146

V

210

E.

3.1

mit

Hinweis

auf

BGE

125

V

51

E.

6a).

Hierzu

genügt

die

Willenshaltung

oder

die

bloss

verbal

erklärte

Vermittlungsbereitschaft

nicht;

die

versicherte

Person

ist

vielmehr

gehalten,

sich

der

öffentlichen

Arbeitsvermittlung

zur

Verfügung

zu

stellen,

angebotene

zumutbare

Arbeit

anzunehmen

und

sich

selbst

intensiv

nach

einer

zumutbaren

Stelle

umzusehen

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_246/2014

vom

24.

Juni

2014

E.

2

mit

Hinweis).

Der

Begriff

der

Vermittlungsfähigkeit

als

Anspruchsvoraussetzung

schliesst

graduelle

Abstufun gen

aus.

Entweder

ist

die

versicherte

Person

vermittlungsfähig,

insbesondere

bereit,

eine

zumutbare

Arbeit

im

Umfang

von

mindestens

20

%

eines

Normal arbeitspensums

anzunehmen,

oder

nicht

(BGE

143

V

168

E.

2

mit

Hinweis

auf

BGE

136

V

95

E.

5.1). 1.2

Vermittlungsunfähigkeit

liegt

unter

anderem

vor,

wenn

die

versicherte

Person

nicht

bereit

oder

in

der

Lage

ist,

eine

Arbeitnehmertätigkeit

auszuüben,

weil

sie

eine

selbständige

Erwerbstätigkeit

aufgenommen

hat

oder

aufzunehmen

gedenkt,

sofern

sie

dadurch

nicht

mehr

als

Arbeitnehmerin

oder

Arbeitnehmer

vermittelt

werden

kann

beziehungsweise

ihre

Arbeitskraft

in

dieser

Eigenschaft

nicht

so

einsetzen

kann

oder

will,

wie

es

ein

Arbeitgeber

normalerweise

verlangt.

Versi cherte,

die

im

Hinblick

auf

anderweitige

Verpflichtungen

oder

besondere

persön liche

Umstände

lediglich

während

gewisser

Tages

oder

Wochenstunden

sich

erwerblich

betätigen

wollen,

können

nur

sehr

bedingt

als

vermittlungsfähig

anerkannt

werden.

Denn

sind

einer

versicherten

Person

bei

der

Auswahl

des

Arbeitsplatzes

so

enge

Grenzen

gesetzt,

dass

das

Finden

einer

Stelle

sehr

ungewiss

ist,

muss

Vermittlungsunfähigkeit

angenommen

werden

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_922/2014

vom

20.

Mai

2015

E.

4.1

mit

Hinweis

auf

BGE

123

V

214

E.

3

und

120

V

385

E.

3a). 1.3

Die

Verwaltung

als

verfügende

Instanz

und

im

Beschwerdefall

das

Gericht

dürfen

eine

Tatsache

nur

dann

als

bewiesen

annehmen,

wenn

sie

von

ihrem

Bestehen

überzeugt

sind.

Im

Sozialversicherungsrecht

hat

das

Gericht

seinen

Entscheid,

sofern

das

Gesetz

nicht

etwas

Abweichendes

vorsieht,

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

fällen.

Die

blosse

Möglich keit

eines

bestimmten

Sachverhalts

genügt

den

Beweisanforderungen

nicht.

Das

Gericht

folgt

vielmehr

jener

Sachverhaltsdarstellung,

die

es

von

allen

möglichen

Geschehensabläufen

als

die

wahrscheinlichste

würdigt

(BGE

144

V

427

E.

3.2). 1.4

Gemäss

Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung

der

Schweizerischen

Eidgenossen schaft

( BV )

haben

die

Parteien

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör.

Das

rechtliche

Gehör

dient

einerseits

der

Sachaufklärung,

andererseits

stellt

es

ein

persönlich keitsbezogenes

Mitwirkungsrecht

beim

Erlass

eines

Entscheids

dar,

welcher

in

die

Rechtsstellung

einer

einzelnen

Person

eingreift.

Dazu

gehört

insbesondere

deren

Recht,

sich

vor

Erlass

eines

solchen

Entscheids

zur

Sache

zu

äussern,

erhebliche

Beweise

beizubringen,

Einsicht

in

die

Akten

zu

nehmen,

mit

erheblichen

Beweis anträgen

gehört

zu

werden

und

an

der

Erhebung

wesentlicher

Beweise

entweder

mitzuwirken

oder

sich

zumindest

zum

Beweisergebnis

zu

äussern,

wenn

dieses

geeignet

ist,

den

Entscheid

zu

beeinflussen.

Der

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

umfasst

als

Mitwirkungsrecht

somit

alle

Befugnisse,

die

einer

Partei

einzuräumen

sind,

damit

sie

in

einem

Verfahren

ihren

Standpunkt

wirksam

zur

Geltung

bringen

kann

(BGE

144

I

11

E.

5.3,

143

V

71

E.

4.1,

je

m.w.H.). 2. 2.1

Der

Beschwerdegegner

führte

zur

Begründung

des

Einspracheentscheides

aus,

die

Vermittlungsfähigkeit

sei

aufgrund

der

Aufnahme

einer

selbständigen

Erwerbs tätigkeit

der

Beschwerdeführerin

als

Inhaberin

der

Einzelfirma

A.___

verneint

worden,

weswegen

sie

nicht

mehr

im

Umfang

von

mindestens

20

%

der

Arbeitsvermittlung

zur

Verfügung

stehe

und

auch

nicht

davon

ausge gangen

werden

könne,

sie

werde

ihre

selbständige

Erwerbstätigkeit

zu

Gunsten

des

Antritts

einer

Anstellung

wieder

aufgeben.

Es

sei

unerheblich,

ob

der

Mietvertrag

für

die

Kursräumlichkeiten

erst

per

Februar

2025

abgeschlossen

worden

sei

und

im

Dezember

2024

erst

Gespräche

mit

der

Immobilienverwaltung

geführt

worden

seien.

Es

treffe

sodann

nicht

zu,

dass

für

die

Verneinung

der

Vermittlungsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

gesundheitliche

Gründe

aus - schlaggebend

gewesen

seien

( Urk.

2

S.

1

f.).

Dass

zwischen

dem

bisher

ausge übten

Beruf

einer

Bauingenieurin

und

der

selbständigen

Erwerbstätigkeit

als

Kursleiterin

für

Kinderförderprogramme

ein

qualifikatorischer

Unterschied

bestehe,

bedeute

indes

nicht,

dass

deswegen

davon

ausgegangen

werden

könne,

die

selbständige

Tätigkeit

werde

ohne

Weiteres

zu

Gunsten

einer

zumutbaren

Dauerstelle

im

bisherigen

Berufsbereich

aufgegeben,

zumal

im

Hinblick

auf

die

Aufnahme

der

selbständigen

Erwerbstätigkeit

hohe

Investitionen

getätigt

worden

seien

und

der

Mietvertrag

für

die

Kursräumlichkeiten

eine

Mindestlaufzeit

von

fünf

Jahren

aufweise.

Der

Umstand,

dass

hinsichtlich

der

im

Rahmen

eines

Franchise-Vertrages

übernommenen

Kursmodule

eine

hohe

Flexibilität

bestehe,

indem

insbesondere

keine

Mindestanzahl

an

angebotenen

Kursen

vorgesehen

sei,

ändere

nichts.

Keine

andere

Betrachtung

ergebe

sich

durch

das

Argument,

dass

es

sich

bei

den

angegebenen

Zeitfenstern

(Dienstag

bis

Freitag

von

13 : 45

Uhr

resp.

16 : 00

Uhr

bis

18 : 00

Uhr)

um

den

Rahmen

handle,

innert

dem

die

Kurse

grundsätzlich

angeboten

werden

könnten ,

und

überdies

die

effektive

zeitliche

Inanspruchnahme

deutlich

geringer

ausfalle

als

angenommen.

Es

sei

von

den

gegenüber

der

Arbeitslosenversicherung

angegebenen

Zeiten

auszugehen,

wobei

es

unerheblich

sei,

ob

die

Beschwerdeführerin

tatsächlich

währen d

den

angege benen

Zeiten

arbeite.

Als

Zwischenverdiensttätigkeiten

auf

selbständiger

Basis

kämen

nur

vorübergehende ,

zeitlich

beschränkte

und

investitionsarme

Tätigkei ten

in

Frage.

Eine

solche

Tätigkeit

dürfe

allein

der

Schadenminderung

dienen ,

und

es

müsse

feststehen,

dass

diese

innert

nützlicher

Frist

zu

Gunsten

einer

Arbeitnehmertätigkeit

aufgegeben

werden

könne.

Eine

auf

Dauer

ausgerichtete

selbständige

Erwerbstätigkeit

schliesse

die

Vermittlungsfähigkeit

aus.

Die

Arbeitslosenversicherung

stelle

weder

eine

Kapitalhilfe

für

die

Neugründung

von

Untern e hmen

noch

eine

Überbrückungshilfe

beim

Wechsel

von

einer

unselbstän digen

in

eine

selbständige

Erwerbstätigkeit

dar

( Urk.

2

S.

3-5).

In

seiner

Beschwerdeantwort

bekräftigte

der

Beschwerdegegner

seine

Stand punkte

( Urk.

5

S.

2).

2.2

Die

Beschwerdeführerin

führte

in

ihrer

Beschwerde

aus,

der

Beschwerdegegner

habe

den

Umfang

der

teilzeitlichen

selbständigen

Erwerbstätigkeit

aktenwidrig

respektive

sachfremd

bemessen.

Sie

(die

Beschwerdeführerin)

habe

ihre

persönli che

Arbeitszeit

im

Zusammenhang

mit

der

selbständigen

Erwerbstätigkeit

in

dem

ihr

vom

Beschwerdegegner

vorgelegten

Formular,

in

welchem

zwischen

persön licher

Arbeitszeit

und

betrieblichen

Rahmenzeiten

unterschieden

werde,

präzise

beziffert.

Der

Beschwerdegegner

habe

dies

indessen

ignoriert

und

sei

von

einer

Auslastung

im

Umfang

von

40

%

ausgegangen.

Ihre

selbständige

Tätigkeit

als

Kursleiterin

betreffend

sei

was

folgt

zu

berücksichtigen:

Die

zeitlich

deutlich

weiter

gefassten

Öffnungs -

respektive

betrieblichen

Rahmen zeiten

definierten,

wann

das

Unternehmen

grundsätzlich

Dienstleistungen

anbiete.

Die

für

die

Ausübung

der

selbständigen

Tätigkeit

effektiv

erforderliche

Zeit

müsse

entspre chend

gewürdigt

werden,

was

der

Beschwerdegegner

unterlassen

habe.

Entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdegegners

habe

sie

sich

zeitlich

genau

festgelegt

und

dies

im

entsprechenden

Formular

dem

Beschwerdegegner

auch

zur

Kenntnis

gebracht.

Die

Arbeitszeit

belaufe

sich

auf

10 . 25

Stunden

pro

Woche,

was

einem

Pensum

von

24 . 4

%

entspreche.

Dass

sie

den

Aufwand

in

der

Einsprache

gering fügig

tiefer

mit

9 . 5

Wochenstunden

beziffert

habe ,

erkläre

sich

mit

der

dynami schen

Struktur

des

Geschäfts,

da

die

Kurszeiten

flexibel

an

die

Kundenwünsche

angepasst

würden.

Solche

Anpassungen

erfolgten

stet s

innerhalb

des

vorgege benen

Rahmen s

der

für

die

selbständige

Erwerbstätigkeit

vorgesehenen

Nachmit tage

und

tangierten

die

für

die

Arbeitsvermittlung

relevante

Verfügbarkeit

an

den

Vormittag en

nicht.

In

jedem

Fall

verbleibe

ein

anrechenbarer

Arbeitsausfall

von

25 . 6

%

(bei

10 . 25

Wochenstunden)

respektive

von

27 . 4

%

(bei

9 . 5

Wochenstun den),

was

deutlich

über

der

Mindestgrenze

von

20

%

liege.

Eine

rechtliche

Grund lage

für

die

Verneinung

der

Vermittlungsfähigkeit

sei

damit

nicht

gegeben.

Indem

der

Beschwerdegegner

dies

gleichwohl

getan

habe,

habe

er

den

Untersuchungs grundsatz

verletzt,

die

Beweise

willkürlich

gewürdigt

und

den

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

verweigert

( Urk.

1

S.

3

ff.).

3. 3.1

Der

Beschwerdegegner

verneinte

aufgrund

der

von

der

Beschwerdeführerin

nach

Beginn

der

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

mit

ihrer

Einzelunternehmung

A.___

(vgl.

6/250)

aufgenommenen

selbständigen

Erwerbs tätigkeit

als

Kursleiterin

für

Kinderförderprogramme

( Urk.

6/60-72 ,

Urk.

6/ 73 - 88 )

die

Vermittlungsfähigkeit

ab

1.

M ärz

2025

( Urk.

2 ,

Urk.

3/2 ).

Aufgrund

der

Ausführun g en

der

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerde

ist

das

Ausmass

der

zeitlichen

Bindung

im

Zusammenhang

mit

der

selbständigen

Tätigkeit

der

Beschwerdeführerin

zu

überprüfen

( Urk.

1

S.

3

f f .).

Weitere,

im

Einsprachever fahren

strittige

Punkte ,

zu

welchen

der

Beschwerdegegner

im

Einspracheent scheid

entsprechend

Stellung

genommen

hat,

namentlich

die

Höhe

der

Investi tionen

zur

Aufnahme

der

selbständigen

Erwerbstätigkeit,

die

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin,

die

Dauer

der

Miete

des

Kurslokals

(vgl.

vorstehende

E.

2.1),

hat

die

Beschwerdeführerin

im

Beschwerdever f ahren

nicht

mehr

aufgegriffen ,

und

es

besteht

kein

Anlass,

von

Amtes

wegen

darauf

zurückzukommen.

3.2 3.2.1

Gemäss

Anmeldung

zur

Arbeitsvermittlung

und

dem

Antrag

auf

Arbeitslosenent schädigung

stellte

sich

die

Beschwerdeführerin

der

Arbeitsvermittlung

im

Umfang

von

50

%

eines

Vollzeitpensums

zur

Verfügung .

Daneben

widmet

sich

die

Beschwerdeführerin

der

Erziehung

und

Betreuung

ihrer

beiden

Kinder

(vgl.

Urk.

6/9,

Urk.

6/13,

Urk.

6/58,

Urk.

6/96,

Urk.

6/259,

Urk.

6/307) .

Die

zeitliche

Disponibilität,

die

trotz

der

Aufnahme

der

selbständigen

Tätigkeit

als

Kursleiterin

gegeben

ist,

ist

demnach

bezogen

auf

dieses,

für

die

Beschwerdeführerin

in

Betracht

fallende

Erwerbspensum

zu

prüfen.

3.2.2

Die

Beschwerdeführerin

macht

geltend,

sie

habe

im

Rahmen

des

Abklärungs verfahrens

zu

ihren

Arbeitszeiten

als

selbständige

Kursleiterin

Angaben

gemacht.

Die

betreffenden

Angaben

erfolgten

im

Rahmen

der

von

der

Beschwerdeführerin

auf

Ersuchen

des

Beschwerdegegners

verfassten

Stellungnahme

vom

7.

Mai

2025

( Urk.

6/253-259).

Zusammengefasst

gab

die

Beschwerdeführerin

an,

der

Franchisevertrag

mit

der

Z.___

GmbH

betreffend

Kinderför derprogramme

laufe

seit

dem

1.

März

202 5.

Sie

stehe

dem

genannten

Unterneh men

im

Rahmen

von

maximal

50

%

zur

Verfügung ,

und

es

sei

nicht

beabsichtigt,

das

Pensum

zu

steigern.

Da

es

sich

um

ein

Förderprogramm

für

schulpflichtige

Kinder

handle ,

fänden

die

Kurse

jeweils

nachmittags

statt.

Der

Mi e tvertrag

für

den

Gewerberaum

laufe

seit

dem

1.

Februar

2025 ,

und

im

Laufe

des

betreffenden

Monats

habe

sie

die

Räumlichkeiten

bis

zur

Aufnahme

derselben

am

1.

März

2025

eingerichtet

( Urk.

6/254).

Ihrer

Tätigkeit

gehe

sie

am

Dienstag,

Donnerstag

und

Freitag

jeweils

von

16:00

bis

18:00

Uhr

und

am

Mittwoch

von

13:45

bis

18:00

Uhr

nach.

Geöffnet

sei

das

Kurslokal

von

Dienstag

bis

Donnerstag

ab

ca.

13 : 30

bis

18:30

Uhr

und

am

Freitag

ab

15:30

bis

18:30

Uhr.

Es

sei

nicht

geplant,

Mitarbeiter

einzustellen

( Urk.

6/255).

Darüber

hinaus

äusserte

die

Beschwerde führerin,

vor

der

Aufnahme

ihrer

selbständigen

Erwerbstätigkeit

als

Franchise nehmerin

der

Z.___

GmbH

sei

sie

ab

Oktober

2024

beim

betreffenden

Unternehmen

im

Rahmen

einer

Zwischenverdiensttätigkeit

direkt

angestellt

gewesen

( Urk.

6/25 6 ) .

3.2.3

Was

die

Angaben

der

Beschwerdeführerin

zu

ihren

Arbeitszeiten

im

Rahmen

ihrer

selbständigen

Erwerbstätigkeit

einerseits

und

die

Öffnungszeiten

des

Kurslokals

andererseits

betrifft,

ist

nicht

ersichtlich,

i nwiefern

nur

erstere

(Dienstag

sowie

Donnerstag

und

Freitag

16:00

bis

18:00

Uhr

und

Mittwoch

13:45

bis

18:00

Uhr)

und

nicht

auch

letztere

(Di enstag

bis

Donnerstag

13:30

bis

18:30

Uhr

und

Fr eitag

15:30

bis

18:30

Uhr)

massgebend

sein

sollten.

Es

sind

in

erster

Linie

die

Öffnungszeit en

der

Kurslokalität,

die

den

zeitlichen

Rahmen

definieren ,

während

dessen

die

Beschwerdeführerin ,

die

in

ihrem

Einzelunternehmen

keine

Mitarbeiter

beschäftigt

oder

zu

beschäftigen

gedenkt

( Urk.

6/255),

präsent

zu

sein

hat.

Dies

definiert

darüber

hinaus

auch

ihre

zeitliche

Verfügbarkeit

im

Hinblick

auf

den

Antritt

und

die

Ausübung

einer

neuen

Anstellung.

Letzteres

ist

für

die

Beurtei lung

der

Vermittlungsfähigkeit

denn

auch

in

erster

Linie

massgeben d

und

nicht

etwa

die

zeitliche

Verfügbarkeit

für

die

Stellensuche

(vgl.

vorstehende

E.

1.1 -2 ) .

Damit

kommt

dem

Umstand,

welche

Zeit

die

Beschwerdeführerin

im

Einzelfall

respektive

in nerhalb

eine s

konkreten

Zeitabschnitt s

effektiv

für

einen

oder

mehrere

im

Rahmen

ihrer

selbständigen

Erwerbstätigkeit

abgehaltenen

Kurse

aufwenden

muss

(vgl.

Urk.

3/5) ,

untergeordnete

Bedeutung

zu .

Ins

Gewicht

fällt

vielmehr

der

für

die

selbständige

Tätigkeit

von

ihr

insgesamt

bestimmte

Zeitrah men,

innerhalb

dessen

sie

für

ihre

Kurstätigkeit

zur

Verfügung

steht.

Die

unter schiedlichen

Angaben

der

Beschwerdeführerin

zur

Arbeitszeit

(9 . 5

Wochen stunden

i m

Einsprache verfahren

[ Urk.

3/3

S.

5]

resp.

10 . 25

Wochenstunden

i m

Beschwerde verfahren

[ Urk.

1

S.

3] )

verdeutlichen,

dass

die

effektive

zeitliche

Disposition

nicht

im

Voraus

konkret

planbar

ist

und

variiert .

Hinzu

kommt,

dass

n ebst

de n

effektiven

Kurszeiten

auch

Zeit

f ü r

die

Organisation

des

Kursbetriebs

sowie

für

die

Vor-

und

Nachbereitung

der

Kurse

verfügbar

sein

muss .

Der

von

der

Beschwerdeführerin

unter

dem

Titel

Öffnungszeiten

angegebene

Zeitrahmen

bildet

einen

realistischen

Zeitbedarf

fü r

die

Ausübung

der

selbst ändigen

Erwerbs tätigkeit

der

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Gesamtheit

ab ,

selbst

wenn

es

sich,

wie

die

Beschwerdeführerin

betont,

nicht

um

Öffnungszeiten

im

engeren

Sinne

handelt

( Urk.

1

S.

3

f.) .

Ferner

äusserte

die

Beschwerdeführerin

anlässlich

des

Beratungsgesprächs

vom

1 1.

September

202 4 ,

eine

Anstellung

als

Lehrperson

anzustreben,

da

für

sie

der

erlernte

Beruf

(Structural

Engineering;

Urk.

6/326)

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

mehr

in

Frage

komm e

( Urk.

6/94 ).

Vor

dem

Hintergrund

des

zielstrebigen

Aufbaus

einer

selbständigen

Erwerbstätigkeit

der

Beschwerdeführerin

im

pädagogischen

Bereich

relativiert

sich

ihre

spätere

Bekräftigung

im

Einspracheverfahren,

das

primäre

Berufsziel

bleibe

eine

Anstel lung

als

Bauingenieurin

( Urk.

3/3

S.

3).

Vielmehr

ist

von

einer

voraussichtlich

auf

Dauer

ausgerichteten

selbständigen

Erwerbstätigkeit

mit

einer

zeitlichen

Einbin dung

der

Beschwerdeführerin

von

18

Wochenstunden

auszugehen

(Di enstag

bis

Donnerstag

13:30

bis

18:30

Uhr

und

Fr.

15:30

bis

18:30

Uhr;

Urk.

6/54).

Im

Bereich

Erziehung

und

Unterricht

betrug

die

wöchentlich e

Arbeitszeit

der

Beschäftigten

im

Jahr

2024

durchschnittlich

41 . 5

Stunden

(Bundesamt

für

Statistik,

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen,

Tabelle

T 03.02.03.01.04.01 ;

abrufbar

im

Internet).

18

Wochenstunden

entsprechen

somit

einem

Pensum

von

43.37

%

(18

h

x

100

%

:

41 . 5

h).

Dies

korreliert

mit

den

Angaben

der

Beschwerdeführerin ,

sie

stehe

ihrem

Unternehmen

im

Umfang

von

maximal

50

%

zur

Verfügung

(Urk.

6/254).

Damit

verbleibt

kein

mögliches

Rest pensum

von

mindestens

20

%

eines

Normalarbeitspensums

zum

Antritt

einer

Anstellung

(vgl.

vorstehende

E.

1.1) .

3.2.4

Die

in

Betracht

fallenden

Umstände

sprechen

dafür ,

dass

die

Beschwerdeführerin

-

entgegen

ihrer

Auffassung

(vgl.

Urk.

6/259)

-

nach

der

Aufnahme

ihrer

selbständigen

Erwerbstätigkeit

im

März

2025

nicht

mehr

ohne

Weiteres

bereit

und

in

der

Lage

war,

im

Rahmen

des

möglichen

Pensums

von

50

% ,

mit

dem

sie

sich

der

Arbeitsvermittlung

zur

Verfügung

stellt e ,

eine

Anstellung

im

Umfang

von

mindestens

20

%

eines

Normalarbeitspensum s

anzutreten ,

gegebenenfalls

unter

Aufgabe

ihrer

selbständigen

Erwerbstätigkeit .

Der

Hinweis

der

Beschwer deführeri n ,

zwar

habe

der

Franchisevertrag

ab

März

2025

bereits

gegolten,

indessen

habe

sie

im

betreffenden

Monat

letztmals

als

Angestellte

der

Z.___

GmbH

gearbeitet

und

das

damit

erzielte

Einkommen

als

Zwischenverdienst

abgerechnet

( Urk.

6/256 ) ,

verlangt

keine

abweichende

Betrachtungsweise .

Da

der

Franchisevertrag,

wie

die

Beschwerdeführerin

selber

ang egeben

hat ,

bereits

ab

März

2025

Gültigkeit

hatte

(Urk.

6/270)

und

sie

bereits

ab

1.

Februar

2025

(Mietbeginn)

über

eine

Kurslokalität

verfügte

( Urk.

6/157

=

Urk.

3/6

S.

3) ,

die

Eintragung

im

Handelsregister

per

7.

Februar

2025

erfolgt

war

( Urk.

6/241,

Urk.

6/250 )

und

verschiedene

weitere

Investitionen

( u.a.

Firmen-

resp.

Namensschilder,

Drucker,

Beleuchtungsmittel )

ihrerseits

im

Februar

2025

getätigt

waren

( Urk.

6/240,

Urk.

6/242-249 ) ,

ist

es

nicht

zu

beanstanden,

dass

der

Beschwerdegegner

von

der

Aufnahme

der

selbständigen

Erwerbstätigkeit

ab

März

2025

ausgegangen

ist.

3. 3

Die

für

den

Entscheid

über

die

Vermittlungsfähigkeit

relevanten

Umstände

stehen ,

soweit

sie

im

Beschwerdeverfahren

strittig

waren,

mit

hinreichender

Gewissheit

im

Sinne

des

erforderlichen

Beweismasses

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

fest,

so

dass

entgegen

der

Auffassung

der

Beschwerdeführerin

( Urk.

1

S.

5)

w eder

der

Untersuchungsgrundsatz

verletzt

ist

noch

die

Beweise

vom

Beschwerdegegner

willkürlich

gewürdigt

wurden .

Inwiefern

darüber

hinaus

der

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

missachtet

worden

ist

( Urk.

1

S.

5) ,

begründete

die

Beschwerdeführerin

nicht

weiter ,

so

dass

auch

in

dieser

Hinsicht

nicht

von

einer

begründeten

Rüge

ausgegangen

werden

kann.

Ebenso

wenig

begründet

sind

die

Rügen

der

Beschwerdeführerin

im

Zusammenhang

mit

der

Aktenführung

durch

den

Beschwerdegegner

( Urk.

1

S.

2).

Vielmehr

ist

der

Entscheid

des

Beschwerdegegners,

mit

dem

dieser

die

Vermittlungsfähigkeit

der

Beschwerde führerin

ab

1.

März

2025

verneint

hatte,

nicht

zu

beanstanden.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde.

4 .

Eine

Entschädigung

( vgl.

Urk.

1

S.

1 )

steht

der

unterliegenden

unvertretenen

Beschwerdeführerin

nicht

zu.

Selbst

im

Falle

ihres

Obsiegens

käme

eine

solche

nur

in

Betracht,

wenn

ihr

Arbeitsaufwand

und

ihre

Umtriebe

den

Rahmen

dessen

überschritten,

was

eine

Partei

zumutbarerweise

nebenbei

zur

Besorgung

ihrer

persönlichen

Angelegenheiten

auf

sich

zu

nehmen

hat

(BGE

129

V

113

E.

4

m.w.H.;

vgl.

auch

BGE

144

V

280

E.

8.2.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_340/2012

vom

8.

Juni

2012

E.

3.1) ,

was

hier

klarerweise

nicht

der

Fall

ist.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm