Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1984,
war
ab
1.
August
2022
bis
3 1.
August
2024
als
Bauingenieurin
für
die
Y.___
AG
tätig
( Urk.
6/7-8 ,
Urk.
6/363-371,
Urk.
6/374 ).
Bereits
am
1 4.
März
202 4
hatte
sich
die
Versicherte
zur
Arbeitsvermittlung
für
die
Zeit
ab
1.
September
2024
angemeldet
( Urk.
6/13)
und
am
1 0.
September
2024
stellte
sie
Antrag
auf
Arbeitslosenentschädigung
( Urk.
6/ 9-12).
In
der
Folge
wurde
der
Versicherten
beginnend
ab
2.
September
2024
bis
1.
September
2026
eine
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
eröffnet
( Urk.
6/ 15).
Ab
1.
Oktober
2024
nahm
die
Versicherte
eine
Zwischenverdiensttä - tigkeit
bei
der
Z.___
GmbH
an,
ein
Unternehmen,
das
Kinderförderprogramme
anbietet
( Urk.
6/9 3 -94;
vgl.
auch
Urk.
6/260
f. ).
Am
2 6.
März
2025
unterzeichneten
die
Versicherte
und
die
Z.___
GmbH
einen
Franchisev ertrag ,
der
die
Versicherte
ab
1.
März
2025
gegen
Entgelt
berechtigte,
mittels
der
von
der
Franchisegeberin
entwickelte n
Module
Kurse
zur
Förderung
der
geistigen
Entwicklung
von
Kindern
im
Alter
zwischen
4
und
14
Jahren
anzubieten
und
durchzuführen
( Urk.
3/7
=
Urk.
6/ 260-275 ,
insb.
Urk.
6/270 ;
vgl.
auch
Urk.
6/259 ).
Zwecks
Ausübung
der
Kurstätigkeit
hatte
die
Versicherte
per
1.
Februar
202 5
entsprechende
Gewerberäumlichkeiten
angemietet
( Urk.
3/6
=
Urk.
6/ 60-72 )
und
sich
als
Einzelunternehmung
im
Handelsregister
eintragen
lassen
( Urk.
6/ 250) .
Mit
Verfügung
vom
21.
Mai
2025
verneinte
das
Amt
für
Arbeit
(AFA)
die
Vermittlungsfähigkeit
und
damit
den
Anspruch
der
Versicherten
auf
Arbeitslosenentschädigung
ab
1.
März
2025
( Urk.
6/ 14 8 -154).
Die
von
der
Versicherten
in
der
Folge
erhobene
Einsprache
( Urk.
6/ 127-136 ;
vgl.
auch
Urk.
3/3 )
wies
das
AFA
mit
Einspracheentscheid
vom
1 8.
Juli
2025
ab
( Urk.
6/103-108
=
Urk.
2).
Per
1.
August
2025
meldete
sich
die
Versicherte
von
der
Arbeitsvermittlung
ab
( Urk.
6/ 17 ;
vgl.
auch
Urk.
6/6 ).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
1 8.
Juli
2025
( Urk.
2)
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe
vom
9.
September
2025
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheides
seien
ihre
Vermittlungsfähigkeit
und
damit
der
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
im
gesetzlichen
Umfang
zu
bejahen
( Urk.
1).
Das
AFA
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
3 0.
September
2025
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
5).
Davon
wurde
der
Beschwerdefüh - rerin
am
9.
Oktober
2025
Kenntnis
gegeben
( Urk.
7).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 AVIG
ist
die
arbeitslose
Person
vermitt lungsfähig,
wenn
sie
bereit,
in
der
Lage
und
berechtigt
ist,
eine
zumutbare
Arbeit
anzunehmen
und
an
Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen.
Zur
Vermitt lungsfähigkeit
gehört
demnach
nicht
nur
die
Arbeitsfähigkeit
im
objektiven
Sinn,
sondern
subjektiv
auch
die
Bereitschaft,
die
Arbeitskraft
entsprechend
den
persönlichen
Verhältnissen
während
der
üblichen
Arbeitszeit
einzusetzen
(BGE
146
V
210
E.
3.1
mit
Hinweis
auf
BGE
125
V
51
E.
6a).
Hierzu
genügt
die
Willenshaltung
oder
die
bloss
verbal
erklärte
Vermittlungsbereitschaft
nicht;
die
versicherte
Person
ist
vielmehr
gehalten,
sich
der
öffentlichen
Arbeitsvermittlung
zur
Verfügung
zu
stellen,
angebotene
zumutbare
Arbeit
anzunehmen
und
sich
selbst
intensiv
nach
einer
zumutbaren
Stelle
umzusehen
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_246/2014
vom
24.
Juni
2014
E.
E. 1.1 -2 ) .
Damit
kommt
dem
Umstand,
welche
Zeit
die
Beschwerdeführerin
im
Einzelfall
respektive
in nerhalb
eine s
konkreten
Zeitabschnitt s
effektiv
für
einen
oder
mehrere
im
Rahmen
ihrer
selbständigen
Erwerbstätigkeit
abgehaltenen
Kurse
aufwenden
muss
(vgl.
Urk.
3/5) ,
untergeordnete
Bedeutung
zu .
Ins
Gewicht
fällt
vielmehr
der
für
die
selbständige
Tätigkeit
von
ihr
insgesamt
bestimmte
Zeitrah men,
innerhalb
dessen
sie
für
ihre
Kurstätigkeit
zur
Verfügung
steht.
Die
unter schiedlichen
Angaben
der
Beschwerdeführerin
zur
Arbeitszeit
(9 . 5
Wochen stunden
i m
Einsprache verfahren
[ Urk.
3/3
S.
5]
resp.
10 . 25
Wochenstunden
i m
Beschwerde verfahren
[ Urk.
1
S.
3] )
verdeutlichen,
dass
die
effektive
zeitliche
Disposition
nicht
im
Voraus
konkret
planbar
ist
und
variiert .
Hinzu
kommt,
dass
n ebst
de n
effektiven
Kurszeiten
auch
Zeit
f ü r
die
Organisation
des
Kursbetriebs
sowie
für
die
Vor-
und
Nachbereitung
der
Kurse
verfügbar
sein
muss .
Der
von
der
Beschwerdeführerin
unter
dem
Titel
Öffnungszeiten
angegebene
Zeitrahmen
bildet
einen
realistischen
Zeitbedarf
fü r
die
Ausübung
der
selbst ändigen
Erwerbs tätigkeit
der
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Gesamtheit
ab ,
selbst
wenn
es
sich,
wie
die
Beschwerdeführerin
betont,
nicht
um
Öffnungszeiten
im
engeren
Sinne
handelt
( Urk.
1
S.
3
f.) .
Ferner
äusserte
die
Beschwerdeführerin
anlässlich
des
Beratungsgesprächs
vom
1 1.
September
202 4 ,
eine
Anstellung
als
Lehrperson
anzustreben,
da
für
sie
der
erlernte
Beruf
(Structural
Engineering;
Urk.
6/326)
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
mehr
in
Frage
komm e
( Urk.
6/94 ).
Vor
dem
Hintergrund
des
zielstrebigen
Aufbaus
einer
selbständigen
Erwerbstätigkeit
der
Beschwerdeführerin
im
pädagogischen
Bereich
relativiert
sich
ihre
spätere
Bekräftigung
im
Einspracheverfahren,
das
primäre
Berufsziel
bleibe
eine
Anstel lung
als
Bauingenieurin
( Urk.
3/3
S.
3).
Vielmehr
ist
von
einer
voraussichtlich
auf
Dauer
ausgerichteten
selbständigen
Erwerbstätigkeit
mit
einer
zeitlichen
Einbin dung
der
Beschwerdeführerin
von
E. 1.2 Vermittlungsunfähigkeit
liegt
unter
anderem
vor,
wenn
die
versicherte
Person
nicht
bereit
oder
in
der
Lage
ist,
eine
Arbeitnehmertätigkeit
auszuüben,
weil
sie
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
aufgenommen
hat
oder
aufzunehmen
gedenkt,
sofern
sie
dadurch
nicht
mehr
als
Arbeitnehmerin
oder
Arbeitnehmer
vermittelt
werden
kann
beziehungsweise
ihre
Arbeitskraft
in
dieser
Eigenschaft
nicht
so
einsetzen
kann
oder
will,
wie
es
ein
Arbeitgeber
normalerweise
verlangt.
Versi cherte,
die
im
Hinblick
auf
anderweitige
Verpflichtungen
oder
besondere
persön liche
Umstände
lediglich
während
gewisser
Tages
oder
Wochenstunden
sich
erwerblich
betätigen
wollen,
können
nur
sehr
bedingt
als
vermittlungsfähig
anerkannt
werden.
Denn
sind
einer
versicherten
Person
bei
der
Auswahl
des
Arbeitsplatzes
so
enge
Grenzen
gesetzt,
dass
das
Finden
einer
Stelle
sehr
ungewiss
ist,
muss
Vermittlungsunfähigkeit
angenommen
werden
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_922/2014
vom
20.
Mai
2015
E.
4.1
mit
Hinweis
auf
BGE
123
V
214
E.
E. 1.3 Die
Verwaltung
als
verfügende
Instanz
und
–
im
Beschwerdefall
–
das
Gericht
dürfen
eine
Tatsache
nur
dann
als
bewiesen
annehmen,
wenn
sie
von
ihrem
Bestehen
überzeugt
sind.
Im
Sozialversicherungsrecht
hat
das
Gericht
seinen
Entscheid,
sofern
das
Gesetz
nicht
etwas
Abweichendes
vorsieht,
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
fällen.
Die
blosse
Möglich keit
eines
bestimmten
Sachverhalts
genügt
den
Beweisanforderungen
nicht.
Das
Gericht
folgt
vielmehr
jener
Sachverhaltsdarstellung,
die
es
von
allen
möglichen
Geschehensabläufen
als
die
wahrscheinlichste
würdigt
(BGE
144
V
427
E.
3.2).
E. 1.4 Gemäss
Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung
der
Schweizerischen
Eidgenossen schaft
( BV )
haben
die
Parteien
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör.
Das
rechtliche
Gehör
dient
einerseits
der
Sachaufklärung,
andererseits
stellt
es
ein
persönlich keitsbezogenes
Mitwirkungsrecht
beim
Erlass
eines
Entscheids
dar,
welcher
in
die
Rechtsstellung
einer
einzelnen
Person
eingreift.
Dazu
gehört
insbesondere
deren
Recht,
sich
vor
Erlass
eines
solchen
Entscheids
zur
Sache
zu
äussern,
erhebliche
Beweise
beizubringen,
Einsicht
in
die
Akten
zu
nehmen,
mit
erheblichen
Beweis anträgen
gehört
zu
werden
und
an
der
Erhebung
wesentlicher
Beweise
entweder
mitzuwirken
oder
sich
zumindest
zum
Beweisergebnis
zu
äussern,
wenn
dieses
geeignet
ist,
den
Entscheid
zu
beeinflussen.
Der
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
umfasst
als
Mitwirkungsrecht
somit
alle
Befugnisse,
die
einer
Partei
einzuräumen
sind,
damit
sie
in
einem
Verfahren
ihren
Standpunkt
wirksam
zur
Geltung
bringen
kann
(BGE
144
I
11
E.
5.3,
143
V
71
E.
4.1,
je
m.w.H.). 2.
E. 2.1 Der
Beschwerdegegner
führte
zur
Begründung
des
Einspracheentscheides
aus,
die
Vermittlungsfähigkeit
sei
aufgrund
der
Aufnahme
einer
selbständigen
Erwerbs tätigkeit
der
Beschwerdeführerin
als
Inhaberin
der
Einzelfirma
A.___
verneint
worden,
weswegen
sie
nicht
mehr
im
Umfang
von
mindestens
20
%
der
Arbeitsvermittlung
zur
Verfügung
stehe
und
auch
nicht
davon
ausge gangen
werden
könne,
sie
werde
ihre
selbständige
Erwerbstätigkeit
zu
Gunsten
des
Antritts
einer
Anstellung
wieder
aufgeben.
Es
sei
unerheblich,
ob
der
Mietvertrag
für
die
Kursräumlichkeiten
erst
per
Februar
2025
abgeschlossen
worden
sei
und
im
Dezember
2024
erst
Gespräche
mit
der
Immobilienverwaltung
geführt
worden
seien.
Es
treffe
sodann
nicht
zu,
dass
für
die
Verneinung
der
Vermittlungsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
gesundheitliche
Gründe
aus - schlaggebend
gewesen
seien
( Urk.
2
S.
1
f.).
Dass
zwischen
dem
bisher
ausge übten
Beruf
einer
Bauingenieurin
und
der
selbständigen
Erwerbstätigkeit
als
Kursleiterin
für
Kinderförderprogramme
ein
qualifikatorischer
Unterschied
bestehe,
bedeute
indes
nicht,
dass
deswegen
davon
ausgegangen
werden
könne,
die
selbständige
Tätigkeit
werde
ohne
Weiteres
zu
Gunsten
einer
zumutbaren
Dauerstelle
im
bisherigen
Berufsbereich
aufgegeben,
zumal
im
Hinblick
auf
die
Aufnahme
der
selbständigen
Erwerbstätigkeit
hohe
Investitionen
getätigt
worden
seien
und
der
Mietvertrag
für
die
Kursräumlichkeiten
eine
Mindestlaufzeit
von
fünf
Jahren
aufweise.
Der
Umstand,
dass
hinsichtlich
der
im
Rahmen
eines
Franchise-Vertrages
übernommenen
Kursmodule
eine
hohe
Flexibilität
bestehe,
indem
insbesondere
keine
Mindestanzahl
an
angebotenen
Kursen
vorgesehen
sei,
ändere
nichts.
Keine
andere
Betrachtung
ergebe
sich
durch
das
Argument,
dass
es
sich
bei
den
angegebenen
Zeitfenstern
(Dienstag
bis
Freitag
von
13 : 45
Uhr
resp.
16 : 00
Uhr
bis
18 : 00
Uhr)
um
den
Rahmen
handle,
innert
dem
die
Kurse
grundsätzlich
angeboten
werden
könnten ,
und
überdies
die
effektive
zeitliche
Inanspruchnahme
deutlich
geringer
ausfalle
als
angenommen.
Es
sei
von
den
gegenüber
der
Arbeitslosenversicherung
angegebenen
Zeiten
auszugehen,
wobei
es
unerheblich
sei,
ob
die
Beschwerdeführerin
tatsächlich
währen d
den
angege benen
Zeiten
arbeite.
Als
Zwischenverdiensttätigkeiten
auf
selbständiger
Basis
kämen
nur
vorübergehende ,
zeitlich
beschränkte
und
investitionsarme
Tätigkei ten
in
Frage.
Eine
solche
Tätigkeit
dürfe
allein
der
Schadenminderung
dienen ,
und
es
müsse
feststehen,
dass
diese
innert
nützlicher
Frist
zu
Gunsten
einer
Arbeitnehmertätigkeit
aufgegeben
werden
könne.
Eine
auf
Dauer
ausgerichtete
selbständige
Erwerbstätigkeit
schliesse
die
Vermittlungsfähigkeit
aus.
Die
Arbeitslosenversicherung
stelle
weder
eine
Kapitalhilfe
für
die
Neugründung
von
Untern e hmen
noch
eine
Überbrückungshilfe
beim
Wechsel
von
einer
unselbstän digen
in
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
dar
( Urk.
2
S.
3-5).
In
seiner
Beschwerdeantwort
bekräftigte
der
Beschwerdegegner
seine
Stand punkte
( Urk.
E. 2.2 Die
Beschwerdeführerin
führte
in
ihrer
Beschwerde
aus,
der
Beschwerdegegner
habe
den
Umfang
der
teilzeitlichen
selbständigen
Erwerbstätigkeit
aktenwidrig
respektive
sachfremd
bemessen.
Sie
(die
Beschwerdeführerin)
habe
ihre
persönli che
Arbeitszeit
im
Zusammenhang
mit
der
selbständigen
Erwerbstätigkeit
in
dem
ihr
vom
Beschwerdegegner
vorgelegten
Formular,
in
welchem
zwischen
persön licher
Arbeitszeit
und
betrieblichen
Rahmenzeiten
unterschieden
werde,
präzise
beziffert.
Der
Beschwerdegegner
habe
dies
indessen
ignoriert
und
sei
von
einer
Auslastung
im
Umfang
von
40
%
ausgegangen.
Ihre
selbständige
Tätigkeit
als
Kursleiterin
betreffend
sei
was
folgt
zu
berücksichtigen:
Die
zeitlich
deutlich
weiter
gefassten
Öffnungs -
respektive
betrieblichen
Rahmen zeiten
definierten,
wann
das
Unternehmen
grundsätzlich
Dienstleistungen
anbiete.
Die
für
die
Ausübung
der
selbständigen
Tätigkeit
effektiv
erforderliche
Zeit
müsse
entspre chend
gewürdigt
werden,
was
der
Beschwerdegegner
unterlassen
habe.
Entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdegegners
habe
sie
sich
zeitlich
genau
festgelegt
und
dies
im
entsprechenden
Formular
dem
Beschwerdegegner
auch
zur
Kenntnis
gebracht.
Die
Arbeitszeit
belaufe
sich
auf
E. 3.1 Der
Beschwerdegegner
verneinte
aufgrund
der
von
der
Beschwerdeführerin
nach
Beginn
der
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
mit
ihrer
Einzelunternehmung
A.___
(vgl.
6/250)
aufgenommenen
selbständigen
Erwerbs tätigkeit
als
Kursleiterin
für
Kinderförderprogramme
( Urk.
6/60-72 ,
Urk.
6/ 73 - 88 )
die
Vermittlungsfähigkeit
ab
1.
M ärz
2025
( Urk.
2 ,
Urk.
3/2 ).
Aufgrund
der
Ausführun g en
der
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
ist
das
Ausmass
der
zeitlichen
Bindung
im
Zusammenhang
mit
der
selbständigen
Tätigkeit
der
Beschwerdeführerin
zu
überprüfen
( Urk.
1
S.
3
f f .).
Weitere,
im
Einsprachever fahren
strittige
Punkte ,
zu
welchen
der
Beschwerdegegner
im
Einspracheent scheid
entsprechend
Stellung
genommen
hat,
namentlich
die
Höhe
der
Investi tionen
zur
Aufnahme
der
selbständigen
Erwerbstätigkeit,
die
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin,
die
Dauer
der
Miete
des
Kurslokals
(vgl.
vorstehende
E.
2.1),
hat
die
Beschwerdeführerin
im
Beschwerdever f ahren
nicht
mehr
aufgegriffen ,
und
es
besteht
kein
Anlass,
von
Amtes
wegen
darauf
zurückzukommen.
E. 3.2.1 Gemäss
Anmeldung
zur
Arbeitsvermittlung
und
dem
Antrag
auf
Arbeitslosenent schädigung
stellte
sich
die
Beschwerdeführerin
der
Arbeitsvermittlung
im
Umfang
von
50
%
eines
Vollzeitpensums
zur
Verfügung .
Daneben
widmet
sich
die
Beschwerdeführerin
der
Erziehung
und
Betreuung
ihrer
beiden
Kinder
(vgl.
Urk.
6/9,
Urk.
6/13,
Urk.
6/58,
Urk.
6/96,
Urk.
6/259,
Urk.
6/307) .
Die
zeitliche
Disponibilität,
die
trotz
der
Aufnahme
der
selbständigen
Tätigkeit
als
Kursleiterin
gegeben
ist,
ist
demnach
bezogen
auf
dieses,
für
die
Beschwerdeführerin
in
Betracht
fallende
Erwerbspensum
zu
prüfen.
E. 3.2.2 Die
Beschwerdeführerin
macht
geltend,
sie
habe
im
Rahmen
des
Abklärungs verfahrens
zu
ihren
Arbeitszeiten
als
selbständige
Kursleiterin
Angaben
gemacht.
Die
betreffenden
Angaben
erfolgten
im
Rahmen
der
von
der
Beschwerdeführerin
auf
Ersuchen
des
Beschwerdegegners
verfassten
Stellungnahme
vom
7.
Mai
2025
( Urk.
6/253-259).
Zusammengefasst
gab
die
Beschwerdeführerin
an,
der
Franchisevertrag
mit
der
Z.___
GmbH
betreffend
Kinderför derprogramme
laufe
seit
dem
1.
März
202 5.
Sie
stehe
dem
genannten
Unterneh men
im
Rahmen
von
maximal
50
%
zur
Verfügung ,
und
es
sei
nicht
beabsichtigt,
das
Pensum
zu
steigern.
Da
es
sich
um
ein
Förderprogramm
für
schulpflichtige
Kinder
handle ,
fänden
die
Kurse
jeweils
nachmittags
statt.
Der
Mi e tvertrag
für
den
Gewerberaum
laufe
seit
dem
1.
Februar
2025 ,
und
im
Laufe
des
betreffenden
Monats
habe
sie
die
Räumlichkeiten
bis
zur
Aufnahme
derselben
am
1.
März
2025
eingerichtet
( Urk.
6/254).
Ihrer
Tätigkeit
gehe
sie
am
Dienstag,
Donnerstag
und
Freitag
jeweils
von
16:00
bis
18:00
Uhr
und
am
Mittwoch
von
13:45
bis
18:00
Uhr
nach.
Geöffnet
sei
das
Kurslokal
von
Dienstag
bis
Donnerstag
ab
ca.
E. 3.2.3 Was
die
Angaben
der
Beschwerdeführerin
zu
ihren
Arbeitszeiten
im
Rahmen
ihrer
selbständigen
Erwerbstätigkeit
einerseits
und
die
Öffnungszeiten
des
Kurslokals
andererseits
betrifft,
ist
nicht
ersichtlich,
i nwiefern
nur
erstere
(Dienstag
sowie
Donnerstag
und
Freitag
16:00
bis
18:00
Uhr
und
Mittwoch
13:45
bis
18:00
Uhr)
und
nicht
auch
letztere
(Di enstag
bis
Donnerstag
13:30
bis
18:30
Uhr
und
Fr eitag
15:30
bis
18:30
Uhr)
massgebend
sein
sollten.
Es
sind
in
erster
Linie
die
Öffnungszeit en
der
Kurslokalität,
die
den
zeitlichen
Rahmen
definieren ,
während
dessen
die
Beschwerdeführerin ,
die
in
ihrem
Einzelunternehmen
keine
Mitarbeiter
beschäftigt
oder
zu
beschäftigen
gedenkt
( Urk.
6/255),
präsent
zu
sein
hat.
Dies
definiert
darüber
hinaus
auch
ihre
zeitliche
Verfügbarkeit
im
Hinblick
auf
den
Antritt
und
die
Ausübung
einer
neuen
Anstellung.
Letzteres
ist
für
die
Beurtei lung
der
Vermittlungsfähigkeit
denn
auch
in
erster
Linie
massgeben d
und
nicht
etwa
die
zeitliche
Verfügbarkeit
für
die
Stellensuche
(vgl.
vorstehende
E.
E. 3.2.4 Die
in
Betracht
fallenden
Umstände
sprechen
dafür ,
dass
die
Beschwerdeführerin
-
entgegen
ihrer
Auffassung
(vgl.
Urk.
6/259)
-
nach
der
Aufnahme
ihrer
selbständigen
Erwerbstätigkeit
im
März
2025
nicht
mehr
ohne
Weiteres
bereit
und
in
der
Lage
war,
im
Rahmen
des
möglichen
Pensums
von
50
% ,
mit
dem
sie
sich
der
Arbeitsvermittlung
zur
Verfügung
stellt e ,
eine
Anstellung
im
Umfang
von
mindestens
E. 5 S.
2).
E. 10 . 25
Wochenstunden)
respektive
von
27 . 4
%
(bei
9 . 5
Wochenstun den),
was
deutlich
über
der
Mindestgrenze
von
20
%
liege.
Eine
rechtliche
Grund lage
für
die
Verneinung
der
Vermittlungsfähigkeit
sei
damit
nicht
gegeben.
Indem
der
Beschwerdegegner
dies
gleichwohl
getan
habe,
habe
er
den
Untersuchungs grundsatz
verletzt,
die
Beweise
willkürlich
gewürdigt
und
den
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
verweigert
( Urk.
1
S.
3
ff.).
3.
E. 13 : 30
bis
18:30
Uhr
und
am
Freitag
ab
15:30
bis
18:30
Uhr.
Es
sei
nicht
geplant,
Mitarbeiter
einzustellen
( Urk.
6/255).
Darüber
hinaus
äusserte
die
Beschwerde führerin,
vor
der
Aufnahme
ihrer
selbständigen
Erwerbstätigkeit
als
Franchise nehmerin
der
Z.___
GmbH
sei
sie
ab
Oktober
2024
beim
betreffenden
Unternehmen
im
Rahmen
einer
Zwischenverdiensttätigkeit
direkt
angestellt
gewesen
( Urk.
6/25 6 ) .
E. 18 Wochenstunden
entsprechen
somit
einem
Pensum
von
43.37
%
(18
h
x
100
%
:
41 . 5
h).
Dies
korreliert
mit
den
Angaben
der
Beschwerdeführerin ,
sie
stehe
ihrem
Unternehmen
im
Umfang
von
maximal
50
%
zur
Verfügung
(Urk.
6/254).
Damit
verbleibt
kein
mögliches
Rest pensum
von
mindestens
E. 20 %
eines
Normalarbeitspensum s
anzutreten ,
gegebenenfalls
unter
Aufgabe
ihrer
selbständigen
Erwerbstätigkeit .
Der
Hinweis
der
Beschwer deführeri n ,
zwar
habe
der
Franchisevertrag
ab
März
2025
bereits
gegolten,
indessen
habe
sie
im
betreffenden
Monat
letztmals
als
Angestellte
der
Z.___
GmbH
gearbeitet
und
das
damit
erzielte
Einkommen
als
Zwischenverdienst
abgerechnet
( Urk.
6/256 ) ,
verlangt
keine
abweichende
Betrachtungsweise .
Da
der
Franchisevertrag,
wie
die
Beschwerdeführerin
selber
ang egeben
hat ,
bereits
ab
März
2025
Gültigkeit
hatte
(Urk.
6/270)
und
sie
bereits
ab
1.
Februar
2025
(Mietbeginn)
über
eine
Kurslokalität
verfügte
( Urk.
6/157
=
Urk.
3/6
S.
3) ,
die
Eintragung
im
Handelsregister
per
7.
Februar
2025
erfolgt
war
( Urk.
6/241,
Urk.
6/250 )
und
verschiedene
weitere
Investitionen
( u.a.
Firmen-
resp.
Namensschilder,
Drucker,
Beleuchtungsmittel )
ihrerseits
im
Februar
2025
getätigt
waren
( Urk.
6/240,
Urk.
6/242-249 ) ,
ist
es
nicht
zu
beanstanden,
dass
der
Beschwerdegegner
von
der
Aufnahme
der
selbständigen
Erwerbstätigkeit
ab
März
2025
ausgegangen
ist.
3. 3
Die
für
den
Entscheid
über
die
Vermittlungsfähigkeit
relevanten
Umstände
stehen ,
soweit
sie
im
Beschwerdeverfahren
strittig
waren,
mit
hinreichender
Gewissheit
im
Sinne
des
erforderlichen
Beweismasses
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
fest,
so
dass
entgegen
der
Auffassung
der
Beschwerdeführerin
( Urk.
1
S.
5)
w eder
der
Untersuchungsgrundsatz
verletzt
ist
noch
die
Beweise
vom
Beschwerdegegner
willkürlich
gewürdigt
wurden .
Inwiefern
darüber
hinaus
der
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
missachtet
worden
ist
( Urk.
1
S.
5) ,
begründete
die
Beschwerdeführerin
nicht
weiter ,
so
dass
auch
in
dieser
Hinsicht
nicht
von
einer
begründeten
Rüge
ausgegangen
werden
kann.
Ebenso
wenig
begründet
sind
die
Rügen
der
Beschwerdeführerin
im
Zusammenhang
mit
der
Aktenführung
durch
den
Beschwerdegegner
( Urk.
1
S.
2).
Vielmehr
ist
der
Entscheid
des
Beschwerdegegners,
mit
dem
dieser
die
Vermittlungsfähigkeit
der
Beschwerde führerin
ab
1.
März
2025
verneint
hatte,
nicht
zu
beanstanden.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde.
4 .
Eine
Entschädigung
( vgl.
Urk.
1
S.
1 )
steht
der
unterliegenden
unvertretenen
Beschwerdeführerin
nicht
zu.
Selbst
im
Falle
ihres
Obsiegens
käme
eine
solche
nur
in
Betracht,
wenn
ihr
Arbeitsaufwand
und
ihre
Umtriebe
den
Rahmen
dessen
überschritten,
was
eine
Partei
zumutbarerweise
nebenbei
zur
Besorgung
ihrer
persönlichen
Angelegenheiten
auf
sich
zu
nehmen
hat
(BGE
129
V
113
E.
4
m.w.H.;
vgl.
auch
BGE
144
V
280
E.
8.2.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_340/2012
vom
8.
Juni
2012
E.
3.1) ,
was
hier
klarerweise
nicht
der
Fall
ist.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2025.00210 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 1.
November
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt
für
Arbeit
(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,
8090
Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1984,
war
ab
1.
August
2022
bis
3 1.
August
2024
als
Bauingenieurin
für
die
Y.___
AG
tätig
( Urk.
6/7-8 ,
Urk.
6/363-371,
Urk.
6/374 ).
Bereits
am
1 4.
März
202 4
hatte
sich
die
Versicherte
zur
Arbeitsvermittlung
für
die
Zeit
ab
1.
September
2024
angemeldet
( Urk.
6/13)
und
am
1 0.
September
2024
stellte
sie
Antrag
auf
Arbeitslosenentschädigung
( Urk.
6/ 9-12).
In
der
Folge
wurde
der
Versicherten
beginnend
ab
2.
September
2024
bis
1.
September
2026
eine
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
eröffnet
( Urk.
6/ 15).
Ab
1.
Oktober
2024
nahm
die
Versicherte
eine
Zwischenverdiensttä - tigkeit
bei
der
Z.___
GmbH
an,
ein
Unternehmen,
das
Kinderförderprogramme
anbietet
( Urk.
6/9 3 -94;
vgl.
auch
Urk.
6/260
f. ).
Am
2 6.
März
2025
unterzeichneten
die
Versicherte
und
die
Z.___
GmbH
einen
Franchisev ertrag ,
der
die
Versicherte
ab
1.
März
2025
gegen
Entgelt
berechtigte,
mittels
der
von
der
Franchisegeberin
entwickelte n
Module
Kurse
zur
Förderung
der
geistigen
Entwicklung
von
Kindern
im
Alter
zwischen
4
und
14
Jahren
anzubieten
und
durchzuführen
( Urk.
3/7
=
Urk.
6/ 260-275 ,
insb.
Urk.
6/270 ;
vgl.
auch
Urk.
6/259 ).
Zwecks
Ausübung
der
Kurstätigkeit
hatte
die
Versicherte
per
1.
Februar
202 5
entsprechende
Gewerberäumlichkeiten
angemietet
( Urk.
3/6
=
Urk.
6/ 60-72 )
und
sich
als
Einzelunternehmung
im
Handelsregister
eintragen
lassen
( Urk.
6/ 250) .
Mit
Verfügung
vom
21.
Mai
2025
verneinte
das
Amt
für
Arbeit
(AFA)
die
Vermittlungsfähigkeit
und
damit
den
Anspruch
der
Versicherten
auf
Arbeitslosenentschädigung
ab
1.
März
2025
( Urk.
6/ 14 8 -154).
Die
von
der
Versicherten
in
der
Folge
erhobene
Einsprache
( Urk.
6/ 127-136 ;
vgl.
auch
Urk.
3/3 )
wies
das
AFA
mit
Einspracheentscheid
vom
1 8.
Juli
2025
ab
( Urk.
6/103-108
=
Urk.
2).
Per
1.
August
2025
meldete
sich
die
Versicherte
von
der
Arbeitsvermittlung
ab
( Urk.
6/ 17 ;
vgl.
auch
Urk.
6/6 ).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
1 8.
Juli
2025
( Urk.
2)
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe
vom
9.
September
2025
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheides
seien
ihre
Vermittlungsfähigkeit
und
damit
der
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
im
gesetzlichen
Umfang
zu
bejahen
( Urk.
1).
Das
AFA
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
3 0.
September
2025
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
5).
Davon
wurde
der
Beschwerdefüh - rerin
am
9.
Oktober
2025
Kenntnis
gegeben
( Urk.
7).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Eine
der
gesetzlichen
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
Arbeitslosenent schädigung
ist
die
Vermittlungsfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
lit.
f
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädi gung;
AVIG).
Gemäss
Art.
15
Abs.
1
AVIG
ist
die
arbeitslose
Person
vermitt lungsfähig,
wenn
sie
bereit,
in
der
Lage
und
berechtigt
ist,
eine
zumutbare
Arbeit
anzunehmen
und
an
Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen.
Zur
Vermitt lungsfähigkeit
gehört
demnach
nicht
nur
die
Arbeitsfähigkeit
im
objektiven
Sinn,
sondern
subjektiv
auch
die
Bereitschaft,
die
Arbeitskraft
entsprechend
den
persönlichen
Verhältnissen
während
der
üblichen
Arbeitszeit
einzusetzen
(BGE
146
V
210
E.
3.1
mit
Hinweis
auf
BGE
125
V
51
E.
6a).
Hierzu
genügt
die
Willenshaltung
oder
die
bloss
verbal
erklärte
Vermittlungsbereitschaft
nicht;
die
versicherte
Person
ist
vielmehr
gehalten,
sich
der
öffentlichen
Arbeitsvermittlung
zur
Verfügung
zu
stellen,
angebotene
zumutbare
Arbeit
anzunehmen
und
sich
selbst
intensiv
nach
einer
zumutbaren
Stelle
umzusehen
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_246/2014
vom
24.
Juni
2014
E.
2
mit
Hinweis).
Der
Begriff
der
Vermittlungsfähigkeit
als
Anspruchsvoraussetzung
schliesst
graduelle
Abstufun gen
aus.
Entweder
ist
die
versicherte
Person
vermittlungsfähig,
insbesondere
bereit,
eine
zumutbare
Arbeit
im
Umfang
von
mindestens
20
%
eines
Normal arbeitspensums
anzunehmen,
oder
nicht
(BGE
143
V
168
E.
2
mit
Hinweis
auf
BGE
136
V
95
E.
5.1). 1.2
Vermittlungsunfähigkeit
liegt
unter
anderem
vor,
wenn
die
versicherte
Person
nicht
bereit
oder
in
der
Lage
ist,
eine
Arbeitnehmertätigkeit
auszuüben,
weil
sie
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
aufgenommen
hat
oder
aufzunehmen
gedenkt,
sofern
sie
dadurch
nicht
mehr
als
Arbeitnehmerin
oder
Arbeitnehmer
vermittelt
werden
kann
beziehungsweise
ihre
Arbeitskraft
in
dieser
Eigenschaft
nicht
so
einsetzen
kann
oder
will,
wie
es
ein
Arbeitgeber
normalerweise
verlangt.
Versi cherte,
die
im
Hinblick
auf
anderweitige
Verpflichtungen
oder
besondere
persön liche
Umstände
lediglich
während
gewisser
Tages
oder
Wochenstunden
sich
erwerblich
betätigen
wollen,
können
nur
sehr
bedingt
als
vermittlungsfähig
anerkannt
werden.
Denn
sind
einer
versicherten
Person
bei
der
Auswahl
des
Arbeitsplatzes
so
enge
Grenzen
gesetzt,
dass
das
Finden
einer
Stelle
sehr
ungewiss
ist,
muss
Vermittlungsunfähigkeit
angenommen
werden
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_922/2014
vom
20.
Mai
2015
E.
4.1
mit
Hinweis
auf
BGE
123
V
214
E.
3
und
120
V
385
E.
3a). 1.3
Die
Verwaltung
als
verfügende
Instanz
und
–
im
Beschwerdefall
–
das
Gericht
dürfen
eine
Tatsache
nur
dann
als
bewiesen
annehmen,
wenn
sie
von
ihrem
Bestehen
überzeugt
sind.
Im
Sozialversicherungsrecht
hat
das
Gericht
seinen
Entscheid,
sofern
das
Gesetz
nicht
etwas
Abweichendes
vorsieht,
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
fällen.
Die
blosse
Möglich keit
eines
bestimmten
Sachverhalts
genügt
den
Beweisanforderungen
nicht.
Das
Gericht
folgt
vielmehr
jener
Sachverhaltsdarstellung,
die
es
von
allen
möglichen
Geschehensabläufen
als
die
wahrscheinlichste
würdigt
(BGE
144
V
427
E.
3.2). 1.4
Gemäss
Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung
der
Schweizerischen
Eidgenossen schaft
( BV )
haben
die
Parteien
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör.
Das
rechtliche
Gehör
dient
einerseits
der
Sachaufklärung,
andererseits
stellt
es
ein
persönlich keitsbezogenes
Mitwirkungsrecht
beim
Erlass
eines
Entscheids
dar,
welcher
in
die
Rechtsstellung
einer
einzelnen
Person
eingreift.
Dazu
gehört
insbesondere
deren
Recht,
sich
vor
Erlass
eines
solchen
Entscheids
zur
Sache
zu
äussern,
erhebliche
Beweise
beizubringen,
Einsicht
in
die
Akten
zu
nehmen,
mit
erheblichen
Beweis anträgen
gehört
zu
werden
und
an
der
Erhebung
wesentlicher
Beweise
entweder
mitzuwirken
oder
sich
zumindest
zum
Beweisergebnis
zu
äussern,
wenn
dieses
geeignet
ist,
den
Entscheid
zu
beeinflussen.
Der
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
umfasst
als
Mitwirkungsrecht
somit
alle
Befugnisse,
die
einer
Partei
einzuräumen
sind,
damit
sie
in
einem
Verfahren
ihren
Standpunkt
wirksam
zur
Geltung
bringen
kann
(BGE
144
I
11
E.
5.3,
143
V
71
E.
4.1,
je
m.w.H.). 2. 2.1
Der
Beschwerdegegner
führte
zur
Begründung
des
Einspracheentscheides
aus,
die
Vermittlungsfähigkeit
sei
aufgrund
der
Aufnahme
einer
selbständigen
Erwerbs tätigkeit
der
Beschwerdeführerin
als
Inhaberin
der
Einzelfirma
A.___
verneint
worden,
weswegen
sie
nicht
mehr
im
Umfang
von
mindestens
20
%
der
Arbeitsvermittlung
zur
Verfügung
stehe
und
auch
nicht
davon
ausge gangen
werden
könne,
sie
werde
ihre
selbständige
Erwerbstätigkeit
zu
Gunsten
des
Antritts
einer
Anstellung
wieder
aufgeben.
Es
sei
unerheblich,
ob
der
Mietvertrag
für
die
Kursräumlichkeiten
erst
per
Februar
2025
abgeschlossen
worden
sei
und
im
Dezember
2024
erst
Gespräche
mit
der
Immobilienverwaltung
geführt
worden
seien.
Es
treffe
sodann
nicht
zu,
dass
für
die
Verneinung
der
Vermittlungsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
gesundheitliche
Gründe
aus - schlaggebend
gewesen
seien
( Urk.
2
S.
1
f.).
Dass
zwischen
dem
bisher
ausge übten
Beruf
einer
Bauingenieurin
und
der
selbständigen
Erwerbstätigkeit
als
Kursleiterin
für
Kinderförderprogramme
ein
qualifikatorischer
Unterschied
bestehe,
bedeute
indes
nicht,
dass
deswegen
davon
ausgegangen
werden
könne,
die
selbständige
Tätigkeit
werde
ohne
Weiteres
zu
Gunsten
einer
zumutbaren
Dauerstelle
im
bisherigen
Berufsbereich
aufgegeben,
zumal
im
Hinblick
auf
die
Aufnahme
der
selbständigen
Erwerbstätigkeit
hohe
Investitionen
getätigt
worden
seien
und
der
Mietvertrag
für
die
Kursräumlichkeiten
eine
Mindestlaufzeit
von
fünf
Jahren
aufweise.
Der
Umstand,
dass
hinsichtlich
der
im
Rahmen
eines
Franchise-Vertrages
übernommenen
Kursmodule
eine
hohe
Flexibilität
bestehe,
indem
insbesondere
keine
Mindestanzahl
an
angebotenen
Kursen
vorgesehen
sei,
ändere
nichts.
Keine
andere
Betrachtung
ergebe
sich
durch
das
Argument,
dass
es
sich
bei
den
angegebenen
Zeitfenstern
(Dienstag
bis
Freitag
von
13 : 45
Uhr
resp.
16 : 00
Uhr
bis
18 : 00
Uhr)
um
den
Rahmen
handle,
innert
dem
die
Kurse
grundsätzlich
angeboten
werden
könnten ,
und
überdies
die
effektive
zeitliche
Inanspruchnahme
deutlich
geringer
ausfalle
als
angenommen.
Es
sei
von
den
gegenüber
der
Arbeitslosenversicherung
angegebenen
Zeiten
auszugehen,
wobei
es
unerheblich
sei,
ob
die
Beschwerdeführerin
tatsächlich
währen d
den
angege benen
Zeiten
arbeite.
Als
Zwischenverdiensttätigkeiten
auf
selbständiger
Basis
kämen
nur
vorübergehende ,
zeitlich
beschränkte
und
investitionsarme
Tätigkei ten
in
Frage.
Eine
solche
Tätigkeit
dürfe
allein
der
Schadenminderung
dienen ,
und
es
müsse
feststehen,
dass
diese
innert
nützlicher
Frist
zu
Gunsten
einer
Arbeitnehmertätigkeit
aufgegeben
werden
könne.
Eine
auf
Dauer
ausgerichtete
selbständige
Erwerbstätigkeit
schliesse
die
Vermittlungsfähigkeit
aus.
Die
Arbeitslosenversicherung
stelle
weder
eine
Kapitalhilfe
für
die
Neugründung
von
Untern e hmen
noch
eine
Überbrückungshilfe
beim
Wechsel
von
einer
unselbstän digen
in
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
dar
( Urk.
2
S.
3-5).
In
seiner
Beschwerdeantwort
bekräftigte
der
Beschwerdegegner
seine
Stand punkte
( Urk.
5
S.
2).
2.2
Die
Beschwerdeführerin
führte
in
ihrer
Beschwerde
aus,
der
Beschwerdegegner
habe
den
Umfang
der
teilzeitlichen
selbständigen
Erwerbstätigkeit
aktenwidrig
respektive
sachfremd
bemessen.
Sie
(die
Beschwerdeführerin)
habe
ihre
persönli che
Arbeitszeit
im
Zusammenhang
mit
der
selbständigen
Erwerbstätigkeit
in
dem
ihr
vom
Beschwerdegegner
vorgelegten
Formular,
in
welchem
zwischen
persön licher
Arbeitszeit
und
betrieblichen
Rahmenzeiten
unterschieden
werde,
präzise
beziffert.
Der
Beschwerdegegner
habe
dies
indessen
ignoriert
und
sei
von
einer
Auslastung
im
Umfang
von
40
%
ausgegangen.
Ihre
selbständige
Tätigkeit
als
Kursleiterin
betreffend
sei
was
folgt
zu
berücksichtigen:
Die
zeitlich
deutlich
weiter
gefassten
Öffnungs -
respektive
betrieblichen
Rahmen zeiten
definierten,
wann
das
Unternehmen
grundsätzlich
Dienstleistungen
anbiete.
Die
für
die
Ausübung
der
selbständigen
Tätigkeit
effektiv
erforderliche
Zeit
müsse
entspre chend
gewürdigt
werden,
was
der
Beschwerdegegner
unterlassen
habe.
Entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdegegners
habe
sie
sich
zeitlich
genau
festgelegt
und
dies
im
entsprechenden
Formular
dem
Beschwerdegegner
auch
zur
Kenntnis
gebracht.
Die
Arbeitszeit
belaufe
sich
auf
10 . 25
Stunden
pro
Woche,
was
einem
Pensum
von
24 . 4
%
entspreche.
Dass
sie
den
Aufwand
in
der
Einsprache
gering fügig
tiefer
mit
9 . 5
Wochenstunden
beziffert
habe ,
erkläre
sich
mit
der
dynami schen
Struktur
des
Geschäfts,
da
die
Kurszeiten
flexibel
an
die
Kundenwünsche
angepasst
würden.
Solche
Anpassungen
erfolgten
stet s
innerhalb
des
vorgege benen
Rahmen s
der
für
die
selbständige
Erwerbstätigkeit
vorgesehenen
Nachmit tage
und
tangierten
die
für
die
Arbeitsvermittlung
relevante
Verfügbarkeit
an
den
Vormittag en
nicht.
In
jedem
Fall
verbleibe
ein
anrechenbarer
Arbeitsausfall
von
25 . 6
%
(bei
10 . 25
Wochenstunden)
respektive
von
27 . 4
%
(bei
9 . 5
Wochenstun den),
was
deutlich
über
der
Mindestgrenze
von
20
%
liege.
Eine
rechtliche
Grund lage
für
die
Verneinung
der
Vermittlungsfähigkeit
sei
damit
nicht
gegeben.
Indem
der
Beschwerdegegner
dies
gleichwohl
getan
habe,
habe
er
den
Untersuchungs grundsatz
verletzt,
die
Beweise
willkürlich
gewürdigt
und
den
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
verweigert
( Urk.
1
S.
3
ff.).
3. 3.1
Der
Beschwerdegegner
verneinte
aufgrund
der
von
der
Beschwerdeführerin
nach
Beginn
der
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
mit
ihrer
Einzelunternehmung
A.___
(vgl.
6/250)
aufgenommenen
selbständigen
Erwerbs tätigkeit
als
Kursleiterin
für
Kinderförderprogramme
( Urk.
6/60-72 ,
Urk.
6/ 73 - 88 )
die
Vermittlungsfähigkeit
ab
1.
M ärz
2025
( Urk.
2 ,
Urk.
3/2 ).
Aufgrund
der
Ausführun g en
der
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
ist
das
Ausmass
der
zeitlichen
Bindung
im
Zusammenhang
mit
der
selbständigen
Tätigkeit
der
Beschwerdeführerin
zu
überprüfen
( Urk.
1
S.
3
f f .).
Weitere,
im
Einsprachever fahren
strittige
Punkte ,
zu
welchen
der
Beschwerdegegner
im
Einspracheent scheid
entsprechend
Stellung
genommen
hat,
namentlich
die
Höhe
der
Investi tionen
zur
Aufnahme
der
selbständigen
Erwerbstätigkeit,
die
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin,
die
Dauer
der
Miete
des
Kurslokals
(vgl.
vorstehende
E.
2.1),
hat
die
Beschwerdeführerin
im
Beschwerdever f ahren
nicht
mehr
aufgegriffen ,
und
es
besteht
kein
Anlass,
von
Amtes
wegen
darauf
zurückzukommen.
3.2 3.2.1
Gemäss
Anmeldung
zur
Arbeitsvermittlung
und
dem
Antrag
auf
Arbeitslosenent schädigung
stellte
sich
die
Beschwerdeführerin
der
Arbeitsvermittlung
im
Umfang
von
50
%
eines
Vollzeitpensums
zur
Verfügung .
Daneben
widmet
sich
die
Beschwerdeführerin
der
Erziehung
und
Betreuung
ihrer
beiden
Kinder
(vgl.
Urk.
6/9,
Urk.
6/13,
Urk.
6/58,
Urk.
6/96,
Urk.
6/259,
Urk.
6/307) .
Die
zeitliche
Disponibilität,
die
trotz
der
Aufnahme
der
selbständigen
Tätigkeit
als
Kursleiterin
gegeben
ist,
ist
demnach
bezogen
auf
dieses,
für
die
Beschwerdeführerin
in
Betracht
fallende
Erwerbspensum
zu
prüfen.
3.2.2
Die
Beschwerdeführerin
macht
geltend,
sie
habe
im
Rahmen
des
Abklärungs verfahrens
zu
ihren
Arbeitszeiten
als
selbständige
Kursleiterin
Angaben
gemacht.
Die
betreffenden
Angaben
erfolgten
im
Rahmen
der
von
der
Beschwerdeführerin
auf
Ersuchen
des
Beschwerdegegners
verfassten
Stellungnahme
vom
7.
Mai
2025
( Urk.
6/253-259).
Zusammengefasst
gab
die
Beschwerdeführerin
an,
der
Franchisevertrag
mit
der
Z.___
GmbH
betreffend
Kinderför derprogramme
laufe
seit
dem
1.
März
202 5.
Sie
stehe
dem
genannten
Unterneh men
im
Rahmen
von
maximal
50
%
zur
Verfügung ,
und
es
sei
nicht
beabsichtigt,
das
Pensum
zu
steigern.
Da
es
sich
um
ein
Förderprogramm
für
schulpflichtige
Kinder
handle ,
fänden
die
Kurse
jeweils
nachmittags
statt.
Der
Mi e tvertrag
für
den
Gewerberaum
laufe
seit
dem
1.
Februar
2025 ,
und
im
Laufe
des
betreffenden
Monats
habe
sie
die
Räumlichkeiten
bis
zur
Aufnahme
derselben
am
1.
März
2025
eingerichtet
( Urk.
6/254).
Ihrer
Tätigkeit
gehe
sie
am
Dienstag,
Donnerstag
und
Freitag
jeweils
von
16:00
bis
18:00
Uhr
und
am
Mittwoch
von
13:45
bis
18:00
Uhr
nach.
Geöffnet
sei
das
Kurslokal
von
Dienstag
bis
Donnerstag
ab
ca.
13 : 30
bis
18:30
Uhr
und
am
Freitag
ab
15:30
bis
18:30
Uhr.
Es
sei
nicht
geplant,
Mitarbeiter
einzustellen
( Urk.
6/255).
Darüber
hinaus
äusserte
die
Beschwerde führerin,
vor
der
Aufnahme
ihrer
selbständigen
Erwerbstätigkeit
als
Franchise nehmerin
der
Z.___
GmbH
sei
sie
ab
Oktober
2024
beim
betreffenden
Unternehmen
im
Rahmen
einer
Zwischenverdiensttätigkeit
direkt
angestellt
gewesen
( Urk.
6/25 6 ) .
3.2.3
Was
die
Angaben
der
Beschwerdeführerin
zu
ihren
Arbeitszeiten
im
Rahmen
ihrer
selbständigen
Erwerbstätigkeit
einerseits
und
die
Öffnungszeiten
des
Kurslokals
andererseits
betrifft,
ist
nicht
ersichtlich,
i nwiefern
nur
erstere
(Dienstag
sowie
Donnerstag
und
Freitag
16:00
bis
18:00
Uhr
und
Mittwoch
13:45
bis
18:00
Uhr)
und
nicht
auch
letztere
(Di enstag
bis
Donnerstag
13:30
bis
18:30
Uhr
und
Fr eitag
15:30
bis
18:30
Uhr)
massgebend
sein
sollten.
Es
sind
in
erster
Linie
die
Öffnungszeit en
der
Kurslokalität,
die
den
zeitlichen
Rahmen
definieren ,
während
dessen
die
Beschwerdeführerin ,
die
in
ihrem
Einzelunternehmen
keine
Mitarbeiter
beschäftigt
oder
zu
beschäftigen
gedenkt
( Urk.
6/255),
präsent
zu
sein
hat.
Dies
definiert
darüber
hinaus
auch
ihre
zeitliche
Verfügbarkeit
im
Hinblick
auf
den
Antritt
und
die
Ausübung
einer
neuen
Anstellung.
Letzteres
ist
für
die
Beurtei lung
der
Vermittlungsfähigkeit
denn
auch
in
erster
Linie
massgeben d
und
nicht
etwa
die
zeitliche
Verfügbarkeit
für
die
Stellensuche
(vgl.
vorstehende
E.
1.1 -2 ) .
Damit
kommt
dem
Umstand,
welche
Zeit
die
Beschwerdeführerin
im
Einzelfall
respektive
in nerhalb
eine s
konkreten
Zeitabschnitt s
effektiv
für
einen
oder
mehrere
im
Rahmen
ihrer
selbständigen
Erwerbstätigkeit
abgehaltenen
Kurse
aufwenden
muss
(vgl.
Urk.
3/5) ,
untergeordnete
Bedeutung
zu .
Ins
Gewicht
fällt
vielmehr
der
für
die
selbständige
Tätigkeit
von
ihr
insgesamt
bestimmte
Zeitrah men,
innerhalb
dessen
sie
für
ihre
Kurstätigkeit
zur
Verfügung
steht.
Die
unter schiedlichen
Angaben
der
Beschwerdeführerin
zur
Arbeitszeit
(9 . 5
Wochen stunden
i m
Einsprache verfahren
[ Urk.
3/3
S.
5]
resp.
10 . 25
Wochenstunden
i m
Beschwerde verfahren
[ Urk.
1
S.
3] )
verdeutlichen,
dass
die
effektive
zeitliche
Disposition
nicht
im
Voraus
konkret
planbar
ist
und
variiert .
Hinzu
kommt,
dass
n ebst
de n
effektiven
Kurszeiten
auch
Zeit
f ü r
die
Organisation
des
Kursbetriebs
sowie
für
die
Vor-
und
Nachbereitung
der
Kurse
verfügbar
sein
muss .
Der
von
der
Beschwerdeführerin
unter
dem
Titel
Öffnungszeiten
angegebene
Zeitrahmen
bildet
einen
realistischen
Zeitbedarf
fü r
die
Ausübung
der
selbst ändigen
Erwerbs tätigkeit
der
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Gesamtheit
ab ,
selbst
wenn
es
sich,
wie
die
Beschwerdeführerin
betont,
nicht
um
Öffnungszeiten
im
engeren
Sinne
handelt
( Urk.
1
S.
3
f.) .
Ferner
äusserte
die
Beschwerdeführerin
anlässlich
des
Beratungsgesprächs
vom
1 1.
September
202 4 ,
eine
Anstellung
als
Lehrperson
anzustreben,
da
für
sie
der
erlernte
Beruf
(Structural
Engineering;
Urk.
6/326)
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
mehr
in
Frage
komm e
( Urk.
6/94 ).
Vor
dem
Hintergrund
des
zielstrebigen
Aufbaus
einer
selbständigen
Erwerbstätigkeit
der
Beschwerdeführerin
im
pädagogischen
Bereich
relativiert
sich
ihre
spätere
Bekräftigung
im
Einspracheverfahren,
das
primäre
Berufsziel
bleibe
eine
Anstel lung
als
Bauingenieurin
( Urk.
3/3
S.
3).
Vielmehr
ist
von
einer
voraussichtlich
auf
Dauer
ausgerichteten
selbständigen
Erwerbstätigkeit
mit
einer
zeitlichen
Einbin dung
der
Beschwerdeführerin
von
18
Wochenstunden
auszugehen
(Di enstag
bis
Donnerstag
13:30
bis
18:30
Uhr
und
Fr.
15:30
bis
18:30
Uhr;
Urk.
6/54).
Im
Bereich
Erziehung
und
Unterricht
betrug
die
wöchentlich e
Arbeitszeit
der
Beschäftigten
im
Jahr
2024
durchschnittlich
41 . 5
Stunden
(Bundesamt
für
Statistik,
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen,
Tabelle
T 03.02.03.01.04.01 ;
abrufbar
im
Internet).
18
Wochenstunden
entsprechen
somit
einem
Pensum
von
43.37
%
(18
h
x
100
%
:
41 . 5
h).
Dies
korreliert
mit
den
Angaben
der
Beschwerdeführerin ,
sie
stehe
ihrem
Unternehmen
im
Umfang
von
maximal
50
%
zur
Verfügung
(Urk.
6/254).
Damit
verbleibt
kein
mögliches
Rest pensum
von
mindestens
20
%
eines
Normalarbeitspensums
zum
Antritt
einer
Anstellung
(vgl.
vorstehende
E.
1.1) .
3.2.4
Die
in
Betracht
fallenden
Umstände
sprechen
dafür ,
dass
die
Beschwerdeführerin
-
entgegen
ihrer
Auffassung
(vgl.
Urk.
6/259)
-
nach
der
Aufnahme
ihrer
selbständigen
Erwerbstätigkeit
im
März
2025
nicht
mehr
ohne
Weiteres
bereit
und
in
der
Lage
war,
im
Rahmen
des
möglichen
Pensums
von
50
% ,
mit
dem
sie
sich
der
Arbeitsvermittlung
zur
Verfügung
stellt e ,
eine
Anstellung
im
Umfang
von
mindestens
20
%
eines
Normalarbeitspensum s
anzutreten ,
gegebenenfalls
unter
Aufgabe
ihrer
selbständigen
Erwerbstätigkeit .
Der
Hinweis
der
Beschwer deführeri n ,
zwar
habe
der
Franchisevertrag
ab
März
2025
bereits
gegolten,
indessen
habe
sie
im
betreffenden
Monat
letztmals
als
Angestellte
der
Z.___
GmbH
gearbeitet
und
das
damit
erzielte
Einkommen
als
Zwischenverdienst
abgerechnet
( Urk.
6/256 ) ,
verlangt
keine
abweichende
Betrachtungsweise .
Da
der
Franchisevertrag,
wie
die
Beschwerdeführerin
selber
ang egeben
hat ,
bereits
ab
März
2025
Gültigkeit
hatte
(Urk.
6/270)
und
sie
bereits
ab
1.
Februar
2025
(Mietbeginn)
über
eine
Kurslokalität
verfügte
( Urk.
6/157
=
Urk.
3/6
S.
3) ,
die
Eintragung
im
Handelsregister
per
7.
Februar
2025
erfolgt
war
( Urk.
6/241,
Urk.
6/250 )
und
verschiedene
weitere
Investitionen
( u.a.
Firmen-
resp.
Namensschilder,
Drucker,
Beleuchtungsmittel )
ihrerseits
im
Februar
2025
getätigt
waren
( Urk.
6/240,
Urk.
6/242-249 ) ,
ist
es
nicht
zu
beanstanden,
dass
der
Beschwerdegegner
von
der
Aufnahme
der
selbständigen
Erwerbstätigkeit
ab
März
2025
ausgegangen
ist.
3. 3
Die
für
den
Entscheid
über
die
Vermittlungsfähigkeit
relevanten
Umstände
stehen ,
soweit
sie
im
Beschwerdeverfahren
strittig
waren,
mit
hinreichender
Gewissheit
im
Sinne
des
erforderlichen
Beweismasses
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
fest,
so
dass
entgegen
der
Auffassung
der
Beschwerdeführerin
( Urk.
1
S.
5)
w eder
der
Untersuchungsgrundsatz
verletzt
ist
noch
die
Beweise
vom
Beschwerdegegner
willkürlich
gewürdigt
wurden .
Inwiefern
darüber
hinaus
der
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
missachtet
worden
ist
( Urk.
1
S.
5) ,
begründete
die
Beschwerdeführerin
nicht
weiter ,
so
dass
auch
in
dieser
Hinsicht
nicht
von
einer
begründeten
Rüge
ausgegangen
werden
kann.
Ebenso
wenig
begründet
sind
die
Rügen
der
Beschwerdeführerin
im
Zusammenhang
mit
der
Aktenführung
durch
den
Beschwerdegegner
( Urk.
1
S.
2).
Vielmehr
ist
der
Entscheid
des
Beschwerdegegners,
mit
dem
dieser
die
Vermittlungsfähigkeit
der
Beschwerde führerin
ab
1.
März
2025
verneint
hatte,
nicht
zu
beanstanden.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde.
4 .
Eine
Entschädigung
( vgl.
Urk.
1
S.
1 )
steht
der
unterliegenden
unvertretenen
Beschwerdeführerin
nicht
zu.
Selbst
im
Falle
ihres
Obsiegens
käme
eine
solche
nur
in
Betracht,
wenn
ihr
Arbeitsaufwand
und
ihre
Umtriebe
den
Rahmen
dessen
überschritten,
was
eine
Partei
zumutbarerweise
nebenbei
zur
Besorgung
ihrer
persönlichen
Angelegenheiten
auf
sich
zu
nehmen
hat
(BGE
129
V
113
E.
4
m.w.H.;
vgl.
auch
BGE
144
V
280
E.
8.2.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_340/2012
vom
8.
Juni
2012
E.
3.1) ,
was
hier
klarerweise
nicht
der
Fall
ist.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm