Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, meldete sich am 6. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeits vermittlung an (Urk. 7/1) und beantragte am 1 0. Mai 2024 die Aus richtung von Arbeits losenentschädigung ab dem 1. Mai 2024, wobei sie angab, zuletzt vom 1 1. September 2023 bis 3 1. Dezember 2023 bei Y.___ tätig gewesen zu sein (Urk. 7/3 Ziff. 14, 16). In der Folge wurden der Versicherten ab dem 6. Mai 2024 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43).
Nach einer internen Kontrolle (vgl. Urk. 7/38, Urk. 7/44) wies die Unia Arbeits losenkasse (nachfolgend Unia) den Antrag der Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung mit Verfügung vom 2 7. November 2024 (Urk. 7/55) rückwirkend per 6. Mai 2024 ab und forderte die bisher ge zahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 31'360.30 von der Versicherten zurück.
Die vo n
der Versicherten dagegen am 1 3. Januar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7 / 72) wies die Unia
mit Entscheid vom 1 0. Juli 2025 (Urk. 7/92 = Urk.
2) ab . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2025 (Urk. 2) erhob d ie Versicherte am
8. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 2 7. November 2024 sei en
vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab dem 6. Mai 2024, über den 1. November 2024 hinaus, auszurichten. Es sei auf die Rückforderung von Fr. 31'360.30 (Arbeitslosenentschädigung Mai bis Oktober 2024) zu verzichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. September 2025 (Urk. 6) beantragte die
Unia
die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 2 4. September 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung (definiert als Austauschverhältnis, indem der Arbeitnehmer gegen ein beitragspflichtiges Ent gelt eine Arbeitsleistung liefert, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.1.2) ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Z u den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehört
auch, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 3 AVIG ist derjenige Arbeitsausfall nicht anrechenbar, für welchen der ver sicherten Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeits verhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen .
Nicht anrechenbar ist der Arbeitsausfall schliesslich auch so lange, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG) und dabei den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148'200.-- übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Die unter diesem Betrag liegenden Leistungen bleiben unberück sichtigt aufgrund der Überlegung, dass bei einer vollen Anrechnung der frei wil ligen Leistungen in Sozialplänen keine Abgangsentschädigungen mehr vor gese hen würden. Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten dabei sämtliche Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV).
Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksich tigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit (Art. 10f AVIV) . 1.3
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1. 4
Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder form los verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 1.5
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprü fung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2). 1. 6
Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtig keit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechts lage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie ursprünglich das Arbeits verhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ bis zum 3 1. Dezember 2023 berücksichtigt habe, da diese im Dezember 2023 den vollen Lohn überwiesen habe. Diese Annahme habe zur vorläufigen Erteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung geführt (S. 1 f.) . Nach Abklärungen und aufgrund der vorliegenden Akten könne jedoch festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ ordnungsgemäss und definitiv per 5. Dezember 2023 beendet worden sei, weshalb die Beitragszeit bei der Arbeitgeberin vom 1 1. September 2023 bis 5. Dezember 2023 zu berücksichtigen sei. Nach Verrechnung der Restferien im Sinne einer kulanten Lösung habe die Arbeitgeberin auf eine Rückerstattung des zu viel bezahlten Lohnes verzichtet. Dies sei als freiwillige Leistung zu betrachten und d ie nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergäben keine Beitragszeit (S. 7
Ziff. 25-26) . Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. Mai 2022 bis 5. Mai 2024 könne die Beschwerdeführerin total lediglich 11.267 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen nachweisen. Gründe für eine Befreiung von der Mindestbeitragszeit hätten ebenfalls keine festgestellt werden können (S. 8
Ziff. 27-28). 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), obwohl seitens der Y.___
– im Rahmen der Abklärungen der Beschwerdegegnerin – geltend gemacht worden sei, das Arbeitsverhältnis habe per 5. Dezember 2023 geendet und die Auszahlung des vollen Monatslohns für Dezember 2023 sei irrtümlich erfolgt, sei bei der Bemes sung der Beitragszeit der gesamte Monat Dezember 2023 zu berücksichtigen, schliesslich seien auch die Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Monat entrichtet worden. Von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ sei erst per 3 1. Dezember 2023 auszugehen. Die Argu mentation der Beschwerdegegnerin, es habe sich bei der Dezemberzahlung um eine freiwillige Leistung gehandelt, sei unbegründet. Entscheiden d sei nicht, ob die Lohnzahlung arbeitsrechtlich zwingend geschuldet gewesen sei, sondern ob tatsächlich ein beitragspflichtiger Lohn geflossen sei. In formeller Hinsicht sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage die nachträgliche Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise die Rückforderung der ausgerichteten Leistungen basiere (S. 5
Ziff. 10-12).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht rückwirkend ab dem 6. Mai 2024 den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zufolge fehlender Erfüllung der Mindestbeitragszeit der Beschwerdeführerin verneinte, sowie die Rechtmässigkeit der geltend gemachten Rückforde rung in der Höhe von Fr. 31 ' 360 . 30. 3. 3.1
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist in Art. 100 Abs. 1 AVIG geregelt, dass Verfügungen lediglich in den Fällen nach Art. 36 Abs. 4, Art. 45 Abs. 4 und Art. 59c AVIG sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen sind, und dass im Übrigen in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das formlose Verfahren zur Anwendung kommt, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen der Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird. In einem formlosen Verfahren können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG Leistungen, Forderungen und Anordnungen behandelt werden, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen. Art. 51 Abs. 2 ATSG räumt der betroffe nen Person indes die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während der Dauer der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1 und 124
V
247 E. 2). Glei ches gilt für Entscheide im formlosen Verfahren. Auf Letztere darf die Verwaltung rechtsprechungsgemäss während eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, das heisst ohne Rechts titel (Wiedererwägung oder der prozessualen Revision) zurück kommen (BGE 129 V 110 E. 1.2). Die formlos gewährte Leistung wird indes nach Ablauf eines der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entsprechenden Zeitraumes für den Versicherer rechtskräftig und kann von ihm nachher nur noch unter den Voraus setzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiederer wägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) in Frage gestellt werden (BGE 129 V 110; Urteil des Bundes gerichts 9C_334/2010 vom 23. November 2010 E. 1.1, nicht in BGE 136 V 395 publ.).
Gemäss Art. 100 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 ATSG durfte die Beschwerdegegnerin demnach der Beschwerdeführerin Leistungen, mit denen sie einverstanden war, im formlosen Verfahren gewähren. Mit Blick auf die am 2 7. November 2024 erlassene Verfügung (Urk. 7/55) sind sowohl die Bejahung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin als auch die anschliessende Leistungsausrichtung für die Zeit vom 6. Mai bis 3 1. Oktober 2024 (vgl. Urk. 7/ 11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43) in zumindest teilweise Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen ist im Folgenden, ob und falls ja, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdegegnerin auf die Zusprache von Arbeitslosentaggeldern zurückkommen durfte. 3.2
Da die Zusprache der Leistungen für den Zeitraum vom
6. Mai bis 3
1. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwer degegnerin darauf wieder er wägungsweise zurückkommen durfte (vgl. vorstehend E. 1.5) . Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung der Beschwerdeführerin rückwirkend, indem sie die erforder liche Mindestbeitragszeit als nicht erfüllt erachtete. Die somit zu Unrecht ausbe zahlten Arbeitslosentaggelder forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zurück. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung und damit auch das Vorliegen eines Rückkommenstitels . 3. 3
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin ab dem 6. Mai 2024 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausge richtet hat (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43) . Dabei stützte sie sich auf die vo n der Beschwerdeführer in
mit der Anmeldung vom 1 0. Mai 2024 gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1 1. September 2023 bei der Arbeitgeberin als Senior SAP BW Business Analyst in einem 100%-Pensum bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 11'667.-- angestellt gewesen war (Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/9, Urk. 7/62) . Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 2 8. November 2023 per 5. Dezember 2023 unter gleichzeitiger Freistellung der Beschwerdeführerin ab dem Datum der Kündigung (Urk. 7/16). Der Arbeitgeber bescheinigung der Arbeitgeberin vom 2 7. Mai 2024 war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1 1. September 2023 bis 5. Dezember 2023 angestellt war, wobei als letzter geleisteter Arbeitstag der 2 8. November 2023 vermerkt wurde (Ziff. 14), und dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1 1 ' 667 .-- beziehungsweise von Fr. 42 ' 779 .-- für die gesamte Dauer (beziehungsweise bis 3 1. Dezember 2023; vgl. Ziff. 15) der Anstellung erzielte (Urk. 7 / 7
Ziff. 15-17). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 0. Mai 2024 hatte die Beschwer deführerin hingegen an gegeben, das Arbeitsverhältnis habe vom 1 1. September 2023 bis 3 1. Dezember 2023 gedauert, wobei der letzte Arbeitstag der 5. Dezember 2023 gewesen sei (Urk. 7/3 Ziff. 16 und Ziff. 19).
3. 4
Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2024 (Urk. 7/38) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass im Rahmen einer internen Kontrolle Unstim migkeiten und Unvollständigkeiten festgestellt worden seien, weshalb insbeson dere eine Überprüfung der Beitragszeit und in diesem Zusammenhang der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___
erfolge. In der Folge fragte die Beschwerdegegnerin bei der Y.___ nach, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis definitiv und rechtsgültig beendet worden sei und weshalb der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2023 der volle Monatslohn ausbezahlt worden sei, wenn das Arbeitsverhältnis laut Kündigungs schreiben am 5. Dezember 2023 beendet worden sei (Urk. 7/ 79).
Mit Schre i ben vom 1 5. April 2025 der Y.___ wurde festgehal ten, dass das Arbeitsverhältnis gemäss Kündigungsschreiben vom 2 8. November 2023 während der Probezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den 5. Dezember 2023 definitiv und rechtsgültig beendet worden sei. Aufgrund eines internen Systemfehlers sei der volle Monatslohn für Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 11'667.-- irrtümlich ausbezahlt worden. Nachdem der Fehler erkannt worden sei, sei die Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2024 per E-Mail über die zu Unrecht erfolgte Auszahlung informiert und zur Rückzahlung aufgefordert worden. Im Sinne einer kulanten Lösung und aus Goodwill-Gründen sei jedoch schliesslich darauf verzichtet worden, die Rückforderung durchzu setzen (Urk. 80) .
In der besagten E-Mail vom 1 2. Januar 2024 (Urk. 7/90 S. 3) wird die Beschwer deführerin zur Rückzahlung des fälschlicherweise zu viel ausgerichteten Betrages von
Fr. 9'159.--
bis zum 2 9. Februar 2024 an die Y.___
aufgefordert . Aus einer E-Mail vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/90 S. 4) geht sodann hervor, dass die Y.___
nach Verrechnung der restlichen Ferientage der Beschwerdeführerin mit der Rückforderung als «Geste des Good wills» auf die gesamte Rückzahlung verzichtete. 3. 5
Somit geht aus den Akten hervor und ist erstellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___
mit Schreiben vom 2 8. November 2023 unter Einhaltung der während der vertraglich vorgese henen dreimonatigen Probezeit (Urk. 7/62) geltenden siebentägigen Kündigungs frist nach Art. 335b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin per 5. Dezember 2023 beendet wurde. Die Beschwerdeführerin erbrachte über den 5. Dezember 2023 hinaus unbestrittener massen keine Arbeitsleistung für die Y.___, für welche der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 9'159.-- das Entgelt dar ge stellt hätt e. Ebenso wenig lassen die Ausführungen der Y.___ (vgl. vorstehend E. 3. 4) darauf schliessen, dass sie
mit ihrer (irrtümlichen) Zahlung des gesamten Monats lohns für Dezember 2023 das Arbeitsverhältnis konkludent hätte verlängern woll e n . Vielmehr gelangte sie bereits am 1 2. Januar 2024 an die Beschwerde führerin und forderte diese zunächst zur Rückzahlung der irrtümlich geleisteten Zahlung auf. Sie selbst erklärte denn auch, dass es sich um einen Irrtum und schliesslich um eine freiwillige Leistung aus «Goodwill» gehandelt habe.
Folglich bestand nach dem 5 .
Dezember 2023 weder faktisch noch rechtlich ein Arbeits verhältnis b eziehungsweise eine beitragspflichtige Beschäftigung der Beschwer deführerin bei der Y.___ . Bei der erhaltenen Zahlung für den ganzen Monat Dezember 2023 handelte es sich um eine freiwillige Leistung der ehemaligen Arbeitgeberin, wobei unerheblich ist, ob die Leistung der Beitrags pflicht nach Art. 5 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) untersteht. Da sie unter dem Höchst betrag von Fr. 148'200. -- liegt (vgl. vorstehend E. 1.2), bleibt sie bei der Berechnung des Arbeitsausfalls unberücksichtigt und kann auch nicht als Beitragszeit angerech net werden (vorstehend E. 1.2) . 3. 6
Die Beschwerdeführerin vermochte keine über die von der Beschwerdegegnerin ermittelten hinausgehenden beitragspflichtigen Beschäftigungen nachzuweisen und bestätigte die aktenkundige Erwerbstätigkeit gemäss der Aufstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 Ziff. 27-28). Gründe für eine Befreiung von der Beitragspflicht bestehen unbestrittenermassen nicht. Zusammenfassend muss es somit bei der gemäss Beschwerdegegnerin anzu rechnenden Beitragszeit von 1 1 . 267 Monaten
sein Bewenden haben .
Nach dem Gesagten erweist sich die damalige Beurteilung der Beschwerde gegnerin, wonach sie das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ bis zum 3 1. Dezember 2023 berücksichtigte, als zweifel los unrichtig. Die rückwirkende Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit ergab von Mai bis Oktober 2024 zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 31'360.3 0. Dieser Betrag steht im Einklang mit den Akten (Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43; Urk. 7/52) und blieb in masslicher Hinsicht unbestritten (Urk. 1 S.) . Somit ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung (vgl. vorstehend E. 3.1 -3.2)
erfüllt sind.
Demzufolge handelt es sich bei den ausbe zahlten Arbeitslosentaggeldern um unrechtmässig bezogene Leistungen, welche zurückzuerstatten sind.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid vom 1 0 . Juli 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 0. Juli 2025 (Urk. 7/92 = Urk.
2) ab .
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung (definiert als Austauschverhältnis, indem der Arbeitnehmer gegen ein beitragspflichtiges Ent gelt eine Arbeitsleistung liefert, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.1.2) ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.2 Z u den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehört
auch, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Nach Art. 11 Abs.
E. 1.3 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1.
E. 1.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprü fung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2). 1.
E. 2 3. September 2025 (Urk. 6) beantragte die
Unia
die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 2 4. September 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie ursprünglich das Arbeits verhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ bis zum 3 1. Dezember 2023 berücksichtigt habe, da diese im Dezember 2023 den vollen Lohn überwiesen habe. Diese Annahme habe zur vorläufigen Erteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung geführt (S. 1 f.) . Nach Abklärungen und aufgrund der vorliegenden Akten könne jedoch festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ ordnungsgemäss und definitiv per 5. Dezember 2023 beendet worden sei, weshalb die Beitragszeit bei der Arbeitgeberin vom 1 1. September 2023 bis 5. Dezember 2023 zu berücksichtigen sei. Nach Verrechnung der Restferien im Sinne einer kulanten Lösung habe die Arbeitgeberin auf eine Rückerstattung des zu viel bezahlten Lohnes verzichtet. Dies sei als freiwillige Leistung zu betrachten und d ie nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergäben keine Beitragszeit (S. 7
Ziff. 25-26) . Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. Mai 2022 bis 5. Mai 2024 könne die Beschwerdeführerin total lediglich 11.267 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen nachweisen. Gründe für eine Befreiung von der Mindestbeitragszeit hätten ebenfalls keine festgestellt werden können (S. 8
Ziff. 27-28).
E. 2.2 D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), obwohl seitens der Y.___
– im Rahmen der Abklärungen der Beschwerdegegnerin – geltend gemacht worden sei, das Arbeitsverhältnis habe per 5. Dezember 2023 geendet und die Auszahlung des vollen Monatslohns für Dezember 2023 sei irrtümlich erfolgt, sei bei der Bemes sung der Beitragszeit der gesamte Monat Dezember 2023 zu berücksichtigen, schliesslich seien auch die Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Monat entrichtet worden. Von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ sei erst per 3 1. Dezember 2023 auszugehen. Die Argu mentation der Beschwerdegegnerin, es habe sich bei der Dezemberzahlung um eine freiwillige Leistung gehandelt, sei unbegründet. Entscheiden d sei nicht, ob die Lohnzahlung arbeitsrechtlich zwingend geschuldet gewesen sei, sondern ob tatsächlich ein beitragspflichtiger Lohn geflossen sei. In formeller Hinsicht sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage die nachträgliche Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise die Rückforderung der ausgerichteten Leistungen basiere (S. 5
Ziff. 10-12).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht rückwirkend ab dem 6. Mai 2024 den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zufolge fehlender Erfüllung der Mindestbeitragszeit der Beschwerdeführerin verneinte, sowie die Rechtmässigkeit der geltend gemachten Rückforde rung in der Höhe von Fr. 31 ' 360 . 30. 3.
E. 3 AVIG ist derjenige Arbeitsausfall nicht anrechenbar, für welchen der ver sicherten Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeits verhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen .
Nicht anrechenbar ist der Arbeitsausfall schliesslich auch so lange, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG) und dabei den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148'200.-- übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Die unter diesem Betrag liegenden Leistungen bleiben unberück sichtigt aufgrund der Überlegung, dass bei einer vollen Anrechnung der frei wil ligen Leistungen in Sozialplänen keine Abgangsentschädigungen mehr vor gese hen würden. Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten dabei sämtliche Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV).
Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksich tigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit (Art. 10f AVIV) .
E. 3.1 -3.2)
erfüllt sind.
Demzufolge handelt es sich bei den ausbe zahlten Arbeitslosentaggeldern um unrechtmässig bezogene Leistungen, welche zurückzuerstatten sind.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid vom 1 0 . Juli 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
E. 3.2 Da die Zusprache der Leistungen für den Zeitraum vom
6. Mai bis 3
1. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwer degegnerin darauf wieder er wägungsweise zurückkommen durfte (vgl. vorstehend E. 1.5) . Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung der Beschwerdeführerin rückwirkend, indem sie die erforder liche Mindestbeitragszeit als nicht erfüllt erachtete. Die somit zu Unrecht ausbe zahlten Arbeitslosentaggelder forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zurück. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung und damit auch das Vorliegen eines Rückkommenstitels . 3. 3
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin ab dem 6. Mai 2024 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausge richtet hat (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43) . Dabei stützte sie sich auf die vo n der Beschwerdeführer in
mit der Anmeldung vom 1 0. Mai 2024 gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1 1. September 2023 bei der Arbeitgeberin als Senior SAP BW Business Analyst in einem 100%-Pensum bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 11'667.-- angestellt gewesen war (Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/9, Urk. 7/62) . Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 2 8. November 2023 per 5. Dezember 2023 unter gleichzeitiger Freistellung der Beschwerdeführerin ab dem Datum der Kündigung (Urk. 7/16). Der Arbeitgeber bescheinigung der Arbeitgeberin vom 2 7. Mai 2024 war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1 1. September 2023 bis 5. Dezember 2023 angestellt war, wobei als letzter geleisteter Arbeitstag der 2 8. November 2023 vermerkt wurde (Ziff. 14), und dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1 1 ' 667 .-- beziehungsweise von Fr. 42 ' 779 .-- für die gesamte Dauer (beziehungsweise bis 3 1. Dezember 2023; vgl. Ziff. 15) der Anstellung erzielte (Urk.
E. 4 Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder form los verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).
E. 6 Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtig keit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechts lage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 2.
E. 7 Ziff. 15-17). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 0. Mai 2024 hatte die Beschwer deführerin hingegen an gegeben, das Arbeitsverhältnis habe vom 1 1. September 2023 bis 3 1. Dezember 2023 gedauert, wobei der letzte Arbeitstag der 5. Dezember 2023 gewesen sei (Urk. 7/3 Ziff. 16 und Ziff. 19).
3. 4
Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2024 (Urk. 7/38) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass im Rahmen einer internen Kontrolle Unstim migkeiten und Unvollständigkeiten festgestellt worden seien, weshalb insbeson dere eine Überprüfung der Beitragszeit und in diesem Zusammenhang der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___
erfolge. In der Folge fragte die Beschwerdegegnerin bei der Y.___ nach, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis definitiv und rechtsgültig beendet worden sei und weshalb der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2023 der volle Monatslohn ausbezahlt worden sei, wenn das Arbeitsverhältnis laut Kündigungs schreiben am 5. Dezember 2023 beendet worden sei (Urk. 7/ 79).
Mit Schre i ben vom 1 5. April 2025 der Y.___ wurde festgehal ten, dass das Arbeitsverhältnis gemäss Kündigungsschreiben vom 2 8. November 2023 während der Probezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den 5. Dezember 2023 definitiv und rechtsgültig beendet worden sei. Aufgrund eines internen Systemfehlers sei der volle Monatslohn für Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 11'667.-- irrtümlich ausbezahlt worden. Nachdem der Fehler erkannt worden sei, sei die Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2024 per E-Mail über die zu Unrecht erfolgte Auszahlung informiert und zur Rückzahlung aufgefordert worden. Im Sinne einer kulanten Lösung und aus Goodwill-Gründen sei jedoch schliesslich darauf verzichtet worden, die Rückforderung durchzu setzen (Urk. 80) .
In der besagten E-Mail vom 1 2. Januar 2024 (Urk. 7/90 S. 3) wird die Beschwer deführerin zur Rückzahlung des fälschlicherweise zu viel ausgerichteten Betrages von
Fr. 9'159.--
bis zum 2 9. Februar 2024 an die Y.___
aufgefordert . Aus einer E-Mail vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/90 S. 4) geht sodann hervor, dass die Y.___
nach Verrechnung der restlichen Ferientage der Beschwerdeführerin mit der Rückforderung als «Geste des Good wills» auf die gesamte Rückzahlung verzichtete. 3. 5
Somit geht aus den Akten hervor und ist erstellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___
mit Schreiben vom 2 8. November 2023 unter Einhaltung der während der vertraglich vorgese henen dreimonatigen Probezeit (Urk. 7/62) geltenden siebentägigen Kündigungs frist nach Art. 335b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin per 5. Dezember 2023 beendet wurde. Die Beschwerdeführerin erbrachte über den 5. Dezember 2023 hinaus unbestrittener massen keine Arbeitsleistung für die Y.___, für welche der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 9'159.-- das Entgelt dar ge stellt hätt e. Ebenso wenig lassen die Ausführungen der Y.___ (vgl. vorstehend E. 3. 4) darauf schliessen, dass sie
mit ihrer (irrtümlichen) Zahlung des gesamten Monats lohns für Dezember 2023 das Arbeitsverhältnis konkludent hätte verlängern woll e n . Vielmehr gelangte sie bereits am 1 2. Januar 2024 an die Beschwerde führerin und forderte diese zunächst zur Rückzahlung der irrtümlich geleisteten Zahlung auf. Sie selbst erklärte denn auch, dass es sich um einen Irrtum und schliesslich um eine freiwillige Leistung aus «Goodwill» gehandelt habe.
Folglich bestand nach dem 5 .
Dezember 2023 weder faktisch noch rechtlich ein Arbeits verhältnis b eziehungsweise eine beitragspflichtige Beschäftigung der Beschwer deführerin bei der Y.___ . Bei der erhaltenen Zahlung für den ganzen Monat Dezember 2023 handelte es sich um eine freiwillige Leistung der ehemaligen Arbeitgeberin, wobei unerheblich ist, ob die Leistung der Beitrags pflicht nach Art. 5 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) untersteht. Da sie unter dem Höchst betrag von Fr. 148'200. -- liegt (vgl. vorstehend E. 1.2), bleibt sie bei der Berechnung des Arbeitsausfalls unberücksichtigt und kann auch nicht als Beitragszeit angerech net werden (vorstehend E. 1.2) . 3. 6
Die Beschwerdeführerin vermochte keine über die von der Beschwerdegegnerin ermittelten hinausgehenden beitragspflichtigen Beschäftigungen nachzuweisen und bestätigte die aktenkundige Erwerbstätigkeit gemäss der Aufstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 Ziff. 27-28). Gründe für eine Befreiung von der Beitragspflicht bestehen unbestrittenermassen nicht. Zusammenfassend muss es somit bei der gemäss Beschwerdegegnerin anzu rechnenden Beitragszeit von 1 1 . 267 Monaten
sein Bewenden haben .
Nach dem Gesagten erweist sich die damalige Beurteilung der Beschwerde gegnerin, wonach sie das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ bis zum 3 1. Dezember 2023 berücksichtigte, als zweifel los unrichtig. Die rückwirkende Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit ergab von Mai bis Oktober 2024 zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 31'360.3 0. Dieser Betrag steht im Einklang mit den Akten (Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43; Urk. 7/52) und blieb in masslicher Hinsicht unbestritten (Urk. 1 S.) . Somit ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung (vgl. vorstehend E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00205 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 6. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, meldete sich am 6. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeits vermittlung an (Urk. 7/1) und beantragte am 1 0. Mai 2024 die Aus richtung von Arbeits losenentschädigung ab dem 1. Mai 2024, wobei sie angab, zuletzt vom 1 1. September 2023 bis 3 1. Dezember 2023 bei Y.___ tätig gewesen zu sein (Urk. 7/3 Ziff. 14, 16). In der Folge wurden der Versicherten ab dem 6. Mai 2024 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43).
Nach einer internen Kontrolle (vgl. Urk. 7/38, Urk. 7/44) wies die Unia Arbeits losenkasse (nachfolgend Unia) den Antrag der Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung mit Verfügung vom 2 7. November 2024 (Urk. 7/55) rückwirkend per 6. Mai 2024 ab und forderte die bisher ge zahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 31'360.30 von der Versicherten zurück.
Die vo n
der Versicherten dagegen am 1 3. Januar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7 / 72) wies die Unia
mit Entscheid vom 1 0. Juli 2025 (Urk. 7/92 = Urk.
2) ab . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2025 (Urk. 2) erhob d ie Versicherte am
8. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 2 7. November 2024 sei en
vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab dem 6. Mai 2024, über den 1. November 2024 hinaus, auszurichten. Es sei auf die Rückforderung von Fr. 31'360.30 (Arbeitslosenentschädigung Mai bis Oktober 2024) zu verzichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. September 2025 (Urk. 6) beantragte die
Unia
die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 2 4. September 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung (definiert als Austauschverhältnis, indem der Arbeitnehmer gegen ein beitragspflichtiges Ent gelt eine Arbeitsleistung liefert, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.1.2) ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Z u den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehört
auch, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 3 AVIG ist derjenige Arbeitsausfall nicht anrechenbar, für welchen der ver sicherten Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeits verhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen .
Nicht anrechenbar ist der Arbeitsausfall schliesslich auch so lange, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG) und dabei den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148'200.-- übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Die unter diesem Betrag liegenden Leistungen bleiben unberück sichtigt aufgrund der Überlegung, dass bei einer vollen Anrechnung der frei wil ligen Leistungen in Sozialplänen keine Abgangsentschädigungen mehr vor gese hen würden. Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten dabei sämtliche Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV).
Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksich tigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit (Art. 10f AVIV) . 1.3
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1. 4
Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder form los verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 1.5
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprü fung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2). 1. 6
Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtig keit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechts lage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie ursprünglich das Arbeits verhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ bis zum 3 1. Dezember 2023 berücksichtigt habe, da diese im Dezember 2023 den vollen Lohn überwiesen habe. Diese Annahme habe zur vorläufigen Erteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung geführt (S. 1 f.) . Nach Abklärungen und aufgrund der vorliegenden Akten könne jedoch festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ ordnungsgemäss und definitiv per 5. Dezember 2023 beendet worden sei, weshalb die Beitragszeit bei der Arbeitgeberin vom 1 1. September 2023 bis 5. Dezember 2023 zu berücksichtigen sei. Nach Verrechnung der Restferien im Sinne einer kulanten Lösung habe die Arbeitgeberin auf eine Rückerstattung des zu viel bezahlten Lohnes verzichtet. Dies sei als freiwillige Leistung zu betrachten und d ie nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergäben keine Beitragszeit (S. 7
Ziff. 25-26) . Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. Mai 2022 bis 5. Mai 2024 könne die Beschwerdeführerin total lediglich 11.267 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen nachweisen. Gründe für eine Befreiung von der Mindestbeitragszeit hätten ebenfalls keine festgestellt werden können (S. 8
Ziff. 27-28). 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), obwohl seitens der Y.___
– im Rahmen der Abklärungen der Beschwerdegegnerin – geltend gemacht worden sei, das Arbeitsverhältnis habe per 5. Dezember 2023 geendet und die Auszahlung des vollen Monatslohns für Dezember 2023 sei irrtümlich erfolgt, sei bei der Bemes sung der Beitragszeit der gesamte Monat Dezember 2023 zu berücksichtigen, schliesslich seien auch die Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Monat entrichtet worden. Von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ sei erst per 3 1. Dezember 2023 auszugehen. Die Argu mentation der Beschwerdegegnerin, es habe sich bei der Dezemberzahlung um eine freiwillige Leistung gehandelt, sei unbegründet. Entscheiden d sei nicht, ob die Lohnzahlung arbeitsrechtlich zwingend geschuldet gewesen sei, sondern ob tatsächlich ein beitragspflichtiger Lohn geflossen sei. In formeller Hinsicht sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage die nachträgliche Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise die Rückforderung der ausgerichteten Leistungen basiere (S. 5
Ziff. 10-12).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht rückwirkend ab dem 6. Mai 2024 den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zufolge fehlender Erfüllung der Mindestbeitragszeit der Beschwerdeführerin verneinte, sowie die Rechtmässigkeit der geltend gemachten Rückforde rung in der Höhe von Fr. 31 ' 360 . 30. 3. 3.1
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist in Art. 100 Abs. 1 AVIG geregelt, dass Verfügungen lediglich in den Fällen nach Art. 36 Abs. 4, Art. 45 Abs. 4 und Art. 59c AVIG sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen sind, und dass im Übrigen in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das formlose Verfahren zur Anwendung kommt, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen der Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird. In einem formlosen Verfahren können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG Leistungen, Forderungen und Anordnungen behandelt werden, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen. Art. 51 Abs. 2 ATSG räumt der betroffe nen Person indes die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während der Dauer der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1 und 124
V
247 E. 2). Glei ches gilt für Entscheide im formlosen Verfahren. Auf Letztere darf die Verwaltung rechtsprechungsgemäss während eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, das heisst ohne Rechts titel (Wiedererwägung oder der prozessualen Revision) zurück kommen (BGE 129 V 110 E. 1.2). Die formlos gewährte Leistung wird indes nach Ablauf eines der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entsprechenden Zeitraumes für den Versicherer rechtskräftig und kann von ihm nachher nur noch unter den Voraus setzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiederer wägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) in Frage gestellt werden (BGE 129 V 110; Urteil des Bundes gerichts 9C_334/2010 vom 23. November 2010 E. 1.1, nicht in BGE 136 V 395 publ.).
Gemäss Art. 100 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 ATSG durfte die Beschwerdegegnerin demnach der Beschwerdeführerin Leistungen, mit denen sie einverstanden war, im formlosen Verfahren gewähren. Mit Blick auf die am 2 7. November 2024 erlassene Verfügung (Urk. 7/55) sind sowohl die Bejahung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin als auch die anschliessende Leistungsausrichtung für die Zeit vom 6. Mai bis 3 1. Oktober 2024 (vgl. Urk. 7/ 11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43) in zumindest teilweise Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen ist im Folgenden, ob und falls ja, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdegegnerin auf die Zusprache von Arbeitslosentaggeldern zurückkommen durfte. 3.2
Da die Zusprache der Leistungen für den Zeitraum vom
6. Mai bis 3
1. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwer degegnerin darauf wieder er wägungsweise zurückkommen durfte (vgl. vorstehend E. 1.5) . Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung der Beschwerdeführerin rückwirkend, indem sie die erforder liche Mindestbeitragszeit als nicht erfüllt erachtete. Die somit zu Unrecht ausbe zahlten Arbeitslosentaggelder forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zurück. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung und damit auch das Vorliegen eines Rückkommenstitels . 3. 3
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin ab dem 6. Mai 2024 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausge richtet hat (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43) . Dabei stützte sie sich auf die vo n der Beschwerdeführer in
mit der Anmeldung vom 1 0. Mai 2024 gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1 1. September 2023 bei der Arbeitgeberin als Senior SAP BW Business Analyst in einem 100%-Pensum bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 11'667.-- angestellt gewesen war (Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/9, Urk. 7/62) . Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 2 8. November 2023 per 5. Dezember 2023 unter gleichzeitiger Freistellung der Beschwerdeführerin ab dem Datum der Kündigung (Urk. 7/16). Der Arbeitgeber bescheinigung der Arbeitgeberin vom 2 7. Mai 2024 war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1 1. September 2023 bis 5. Dezember 2023 angestellt war, wobei als letzter geleisteter Arbeitstag der 2 8. November 2023 vermerkt wurde (Ziff. 14), und dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1 1 ' 667 .-- beziehungsweise von Fr. 42 ' 779 .-- für die gesamte Dauer (beziehungsweise bis 3 1. Dezember 2023; vgl. Ziff. 15) der Anstellung erzielte (Urk. 7 / 7
Ziff. 15-17). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 0. Mai 2024 hatte die Beschwer deführerin hingegen an gegeben, das Arbeitsverhältnis habe vom 1 1. September 2023 bis 3 1. Dezember 2023 gedauert, wobei der letzte Arbeitstag der 5. Dezember 2023 gewesen sei (Urk. 7/3 Ziff. 16 und Ziff. 19).
3. 4
Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2024 (Urk. 7/38) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass im Rahmen einer internen Kontrolle Unstim migkeiten und Unvollständigkeiten festgestellt worden seien, weshalb insbeson dere eine Überprüfung der Beitragszeit und in diesem Zusammenhang der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___
erfolge. In der Folge fragte die Beschwerdegegnerin bei der Y.___ nach, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis definitiv und rechtsgültig beendet worden sei und weshalb der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2023 der volle Monatslohn ausbezahlt worden sei, wenn das Arbeitsverhältnis laut Kündigungs schreiben am 5. Dezember 2023 beendet worden sei (Urk. 7/ 79).
Mit Schre i ben vom 1 5. April 2025 der Y.___ wurde festgehal ten, dass das Arbeitsverhältnis gemäss Kündigungsschreiben vom 2 8. November 2023 während der Probezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den 5. Dezember 2023 definitiv und rechtsgültig beendet worden sei. Aufgrund eines internen Systemfehlers sei der volle Monatslohn für Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 11'667.-- irrtümlich ausbezahlt worden. Nachdem der Fehler erkannt worden sei, sei die Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2024 per E-Mail über die zu Unrecht erfolgte Auszahlung informiert und zur Rückzahlung aufgefordert worden. Im Sinne einer kulanten Lösung und aus Goodwill-Gründen sei jedoch schliesslich darauf verzichtet worden, die Rückforderung durchzu setzen (Urk. 80) .
In der besagten E-Mail vom 1 2. Januar 2024 (Urk. 7/90 S. 3) wird die Beschwer deführerin zur Rückzahlung des fälschlicherweise zu viel ausgerichteten Betrages von
Fr. 9'159.--
bis zum 2 9. Februar 2024 an die Y.___
aufgefordert . Aus einer E-Mail vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/90 S. 4) geht sodann hervor, dass die Y.___
nach Verrechnung der restlichen Ferientage der Beschwerdeführerin mit der Rückforderung als «Geste des Good wills» auf die gesamte Rückzahlung verzichtete. 3. 5
Somit geht aus den Akten hervor und ist erstellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___
mit Schreiben vom 2 8. November 2023 unter Einhaltung der während der vertraglich vorgese henen dreimonatigen Probezeit (Urk. 7/62) geltenden siebentägigen Kündigungs frist nach Art. 335b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin per 5. Dezember 2023 beendet wurde. Die Beschwerdeführerin erbrachte über den 5. Dezember 2023 hinaus unbestrittener massen keine Arbeitsleistung für die Y.___, für welche der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 9'159.-- das Entgelt dar ge stellt hätt e. Ebenso wenig lassen die Ausführungen der Y.___ (vgl. vorstehend E. 3. 4) darauf schliessen, dass sie
mit ihrer (irrtümlichen) Zahlung des gesamten Monats lohns für Dezember 2023 das Arbeitsverhältnis konkludent hätte verlängern woll e n . Vielmehr gelangte sie bereits am 1 2. Januar 2024 an die Beschwerde führerin und forderte diese zunächst zur Rückzahlung der irrtümlich geleisteten Zahlung auf. Sie selbst erklärte denn auch, dass es sich um einen Irrtum und schliesslich um eine freiwillige Leistung aus «Goodwill» gehandelt habe.
Folglich bestand nach dem 5 .
Dezember 2023 weder faktisch noch rechtlich ein Arbeits verhältnis b eziehungsweise eine beitragspflichtige Beschäftigung der Beschwer deführerin bei der Y.___ . Bei der erhaltenen Zahlung für den ganzen Monat Dezember 2023 handelte es sich um eine freiwillige Leistung der ehemaligen Arbeitgeberin, wobei unerheblich ist, ob die Leistung der Beitrags pflicht nach Art. 5 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) untersteht. Da sie unter dem Höchst betrag von Fr. 148'200. -- liegt (vgl. vorstehend E. 1.2), bleibt sie bei der Berechnung des Arbeitsausfalls unberücksichtigt und kann auch nicht als Beitragszeit angerech net werden (vorstehend E. 1.2) . 3. 6
Die Beschwerdeführerin vermochte keine über die von der Beschwerdegegnerin ermittelten hinausgehenden beitragspflichtigen Beschäftigungen nachzuweisen und bestätigte die aktenkundige Erwerbstätigkeit gemäss der Aufstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 Ziff. 27-28). Gründe für eine Befreiung von der Beitragspflicht bestehen unbestrittenermassen nicht. Zusammenfassend muss es somit bei der gemäss Beschwerdegegnerin anzu rechnenden Beitragszeit von 1 1 . 267 Monaten
sein Bewenden haben .
Nach dem Gesagten erweist sich die damalige Beurteilung der Beschwerde gegnerin, wonach sie das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ bis zum 3 1. Dezember 2023 berücksichtigte, als zweifel los unrichtig. Die rückwirkende Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit ergab von Mai bis Oktober 2024 zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 31'360.3 0. Dieser Betrag steht im Einklang mit den Akten (Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/40-43; Urk. 7/52) und blieb in masslicher Hinsicht unbestritten (Urk. 1 S.) . Somit ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung (vgl. vorstehend E. 3.1 -3.2)
erfüllt sind.
Demzufolge handelt es sich bei den ausbe zahlten Arbeitslosentaggeldern um unrechtmässig bezogene Leistungen, welche zurückzuerstatten sind.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid vom 1 0 . Juli 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach