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AL.2025.00188

Anspruchsberechtigung. Anrechnung von ausländischen Zeiten bei der Berechnung der Beitragszeit. Elternzeit wurde von den polnischen Behörden als Versicherungszeit anerkannt und muss daher als Beitragszeit angerechnet werden. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen.

Zürich SozVersG · 2025-11-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1991,

Y.___

Staatsangehörige,

Mutter dreier Kinder (geboren 2018, 2020 und 2022), war zuletzt vom 1. März bis 7. Juni 2025 in einem Vollzeitpensum bei der Z.___ AG, A.___, als Quality Engineer angestellt, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 27. Mai 2025 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen per 7. Juni 2025 beendete (Urk. 6/25

Ziff. 1-3 und Ziff. 10-11, Urk. 6/27-28).

Am

20. Juni 2025 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab selbi gem Datum

die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/ 13, Urk. 6/ 26 Ziff. 2).

Mit Verfügung vom 20. August 2025 (Urk. 6/5)

lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. August 2025 ab, mit der Begründung, dass sie in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (15. August 2023 bis 14. August 2025) weder die Mindestbeitragszeit erfüllt habe, noch ein Befreiungsgrund vorliegen würde. Die dagegen

von

der

Versicherten

am

21.

August

2025

erhobene

Einsprache

(Urk.

6/ 4), wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 22.

August 2025 ab (Urk. 6/ 2 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 26. August 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 22. August 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und der parental leave sei als Versicherungszeit bei der Beitragszeit anzurechnen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 15 . September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Nach Art.

9 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes

vorsieht

-

für

den

Leistungsbezug

und

für

die

Beitragszeit

zweijährige

Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art.

9 Abs.

2

AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art.

8

Abs.

1

lit.

e

AVIG).

Die

Beitragszeit

hat

erfüllt,

wer

innerhalb

der

dafür

vorgesehenen

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

(Art.

9

Abs.

3

AVIG)

während

mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art.

13

Abs.

1

AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1. 2

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen

Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl.

Art.

1 und 2 FZA).

Nach Art.

1 Abs.

1 des auf der Grundlage des Art.

8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art.

15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs

wenden

die

Vertragsparteien

untereinander

insbesondere

die

Verordnung (EG) Nr.

883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29.

April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr.

987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.

September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr.

1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.

März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1.

April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1. 3

Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen

bei

Krankheit,

Mutterschaft

und

Vaterschaft,

Invalidität,

Alter,

Leistungen

an

Hinterbliebene,

bei

Arbeitsunfällen

und

Berufskrankheiten,

Sterbegeld,

Ar beitslosigkeit,

Vorruhestandsleistungen

und

Familienleistungen

(Kreisschreiben

des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG]

Nr.

883/2004

und

987/2009

auf

die

Arbeitslosenversicherung

[KS

ALE

883],

Rz.

B30).

Unter

Vorbehalt

der

gemeinschaftsrechtlichen

Vorgaben

ist

es

Sache

des

in nerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt

werden,

mithin

richtet

sich

der

Anspruch

auf

Leistungen

der

schweizeri schen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl.

BGE

131 V 209 E.

5.3; SVR 2006 ALV Nr.

24 S.

82; Urteil des Bundesgerichts C

290/ 20 03 vom 6. März 2006 E. 1.2). 1. 4

Titel II der GVO (Art.

11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung

der

anwendbaren

Rechtsvorschriften.

Dabei

legt

Art.

11

GVO

den

kollisions rechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates

massgebend

sind

(Abs.

1).

Ausnahmen

vorbehalten,

gilt

für

Arbeitnehmende

das

Beschäftigungslandprinzip

(Abs.

3

Bst.

a;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12.

August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig

ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat. 1. 5

Nach Art.

61 Abs.

1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art.

61 Abs.

2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden . Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte

Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz . E11). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

20. Juni 2023 bis 19.

Juni

202 5

vom

20.

Juni

bis

22.

November

2023

5.167

Monate

an

Beitragszeiten aus Y.___, vom 30. Dezember 2023 bis 1. Januar 2024 0.047 Monate Beitragszeit aus Y.___ und vom 1. März bis 7. Juni 2025 3.233 Monate Beschäftigung bei der Z.___ AG und damit t otal 8.447 Monate Beitragszeit vorzuweisen habe. Damit habe sie die erforderliche Mindes t beitragszeit von zwölf Monate n innerhalb der für sie geltenden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei weder geltend gemacht worden, noch sei ein solcher ersichtlich. Sie habe demnach ab dem 20. Juni 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 2 f. Ziff. 3-4). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass

die

Beschwerdegegnerin

den

in

der

Y.___

U1-Bescheinigung

Punkt

2.1.4 ausgewiesenen p arental leave bisher nicht berücksichtigt habe. Dieser Zeitraum werde nach Y.___ Recht als Versicherungszeit und Bestandteil der Gesamtbeschäftigungsdauer behandelt. Die Angaben ihres früheren Arbeitgebers würden bestätigen, dass der parental leave in d er Gesamtbeschäftigungszeit enthalten sei. Sie ersuche darum, den parental leave entsprechend als Versicherungszeit anzurechnen. 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

(Urk.

5)

aus,

dass

an

sich

korrekt

sei,

dass

gemäss

der

Y.___

PD

U1-Bescheinigung

ein

paren tal leave als Versicherungszeit gelte. Dies habe zur Folge, dass der Zeitraum vom 23. November bis 29. Dezember 2023 (1.280 Monate) als Beitragszeit anerkannt werden könne. Am Ergebnis ändere dies allerdings nichts, weil die Beschwerdeführerin dadurch im Zeitraum vom 20. Juni 2023 bis 1

9. Juni 2025 lediglich Beitragszeiten im Umfang von 9.700 Monate vorweise und damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfülle . Aus dem Einwand, der Y.___ Arbeitgeber bescheinige ihr eine Anstellungsdauer vom 8. April 2021 bis 28. Februar 2025 könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Zeiten seien nämlich nicht als Versicherungszeiten im PD

U1-Formular aufgeführt, beziehungsweise der Zeitraum vom 19. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 werde ausdrücklich als Zeitraum der Beschäftigung, der keine Versicherungszeit sei, aufgeführt (S. 2). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin hat sich am

20. Juni 2025

zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 6/ 13) und ab selbigen Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben (Urk. 6/26 Ziff. 2). Die Rahmenfrist für die

Beitragszeit d auert grundsätzlich zwei Jahre, mithin vorliegend vom 20 . Juni 20 23 bis

19. Juni 20 25 (vorstehend E. 1. 1). 3.2

Ohne weiteres anzurechnen ist

die Beitragszeit von 3.233 Monaten aus der Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Schweiz vom

1. März bis 7. Juni 2025 bei der Z.___ AG (Urk. 6/25 Ziff. 1-3) . Da sie damit unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeit in der Schweiz zurückgelegt hat, sind gemäss Art. 61 Abs. 2 GV O

auch die ausländische n Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit zu prüfen (vorstehend E. 1. 5) .

Anzurechnen

sind

namentlich

die

vom

Y.___

Amt

für

Arbeitsaufsicht

im

Formular PD U1 (Urk. 6/23) unter Ziff. 2.1.1 aufgeführten Arbeitsversicherungs-Zeiträume.

In

den

vorliegend

für

die

Beitragszeit

relevanten

Zeitraum

vom

20. Juni 2023 bis 19. Juni 2025 fallen

die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Versicherungszeiten vom 20. Juni bis 22. November 2023 (entsprechend 5.167 Monate) sowie vom

30. Dezember 2023 bis 1. Januar 2024 (entsprechend 0.047 Monate) . 3. 3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (vorstehend E. 2.2) gelten d, dass zusätzlich die im Formular PD U1 unter Ziff. 2.1.4 aufgeführten Zeiten des p arental l eave als Versicherungszeiten zu berücksichtigen s eien.

Die Zeiten des p arental l eave

sind vo m

Y.___

Amt für Arbeitsaufsicht

im Formular PD U1 nicht unter Ziff. 2.1.1 unter den Arbeitsversicherungszeiträumen aufgeführt. Sie werden jedoch unter dem Titel 2.1.4 als weitere Zeiträume aufgeführt, die als Versicherungszeiträume behandelt werden. Entsprechend ist einhergehend mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass nach Y.___ Recht auch die Zeiten des parental leave als Versicherungszeiten gelten.

Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E.

2.3).

Soweit

sie

in

der

Folge

jedoch

lediglich

den

Zeitraum

des

parental

leave

vom

23. November bis 29. Dezember 2023 berücksichtigte und jenen vom 2. Januar bis 18. Dezember 2024 nicht, findet sich für dieses Vorgehen keine Rechtfertigung.

So gilt für Versicherungszeiten die Zusammenrechnung strikt und diese sind stets zu berücksichtigen (KS ALE 833, Rz. E18, vorstehend E. 1. 5).

Im

hier

für

die

Berechnung

der

Beitragszeit

relevanten

Zeitraum

vom

20.

Juni

2023 bis 19. Juni 2025

sind daher der im Formular PD U1 unter Ziff. 2.1.4 aufgeführte parental

leave

vom

23.

November

bis

29.

Dezember

2023

(entsprechend

1.2 60

Monate)

sowie

der

parental

leave

vom

2.

Januar

bis

18.

Dezember

2024

(entsprechend

11. 6 33 Monate)

als Beitragszeit anzurechnen.

Die Beschwerdeführerin hat damit unter zusätzlicher Berücksichtigung der nach Y.___ Recht anerkannten Versicherungszeiten des parental leave in dem hier für die Beitragszeit relevanten Zeitraum vom

20. Juni 2023 bis 19. Juni 2025 die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten (vorstehend E. 1.1) erfüllt. 3.4

Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit im Laufe der massgebenden Rahmenfrist erfüllt hat, und die Sache ist

zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

angefochtene

Einspracheentscheid

der

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

vom

22.

August

2025

aufgehoben,

und

es

wird

festgestellt, dass die Beschwerdeführer in die

Beitragszeit

i m Laufe der massgebenden Rahmenfrist erfüllt hat. Für die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1991,

Y.___

Staatsangehörige,

Mutter dreier Kinder (geboren 2018, 2020 und 2022), war zuletzt vom 1. März bis 7. Juni 2025 in einem Vollzeitpensum bei der Z.___ AG, A.___, als Quality Engineer angestellt, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 27. Mai 2025 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen per 7. Juni 2025 beendete (Urk. 6/25

Ziff. 1-3 und Ziff. 10-11, Urk. 6/27-28).

Am

20. Juni 2025 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab selbi gem Datum

die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/ 13, Urk. 6/ 26 Ziff. 2).

Mit Verfügung vom 20. August 2025 (Urk. 6/5)

lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. August 2025 ab, mit der Begründung, dass sie in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (15. August 2023 bis 14. August 2025) weder die Mindestbeitragszeit erfüllt habe, noch ein Befreiungsgrund vorliegen würde. Die dagegen

von

der

Versicherten

am

21.

August

2025

erhobene

Einsprache

(Urk.

6/

E. 1.2 60

Monate)

sowie

der

parental

leave

vom

2.

Januar

bis

18.

Dezember

2024

(entsprechend

11. 6

E. 4 ), wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 22.

August 2025 ab (Urk. 6/ 2 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 26. August 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 22. August 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und der parental leave sei als Versicherungszeit bei der Beitragszeit anzurechnen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 15 . September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Nach Art.

E. 9 Abs.

3

AVIG)

während

mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art.

E. 13 Abs.

1

AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1. 2

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen

Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl.

Art.

1 und 2 FZA).

Nach Art.

1 Abs.

1 des auf der Grundlage des Art.

8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art.

E. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs

wenden

die

Vertragsparteien

untereinander

insbesondere

die

Verordnung (EG) Nr.

883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29.

April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr.

987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.

September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr.

1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.

März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1.

April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1. 3

Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen

bei

Krankheit,

Mutterschaft

und

Vaterschaft,

Invalidität,

Alter,

Leistungen

an

Hinterbliebene,

bei

Arbeitsunfällen

und

Berufskrankheiten,

Sterbegeld,

Ar beitslosigkeit,

Vorruhestandsleistungen

und

Familienleistungen

(Kreisschreiben

des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG]

Nr.

883/2004

und

987/2009

auf

die

Arbeitslosenversicherung

[KS

ALE

883],

Rz.

B30).

Unter

Vorbehalt

der

gemeinschaftsrechtlichen

Vorgaben

ist

es

Sache

des

in nerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt

werden,

mithin

richtet

sich

der

Anspruch

auf

Leistungen

der

schweizeri schen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl.

BGE

131 V 209 E.

5.3; SVR 2006 ALV Nr.

24 S.

82; Urteil des Bundesgerichts C

290/

E. 20 Juni

bis

E. 22 November

2023

5.167

Monate

an

Beitragszeiten aus Y.___, vom 30. Dezember 2023 bis 1. Januar 2024 0.047 Monate Beitragszeit aus Y.___ und vom 1. März bis 7. Juni 2025 3.233 Monate Beschäftigung bei der Z.___ AG und damit t otal 8.447 Monate Beitragszeit vorzuweisen habe. Damit habe sie die erforderliche Mindes t beitragszeit von zwölf Monate n innerhalb der für sie geltenden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei weder geltend gemacht worden, noch sei ein solcher ersichtlich. Sie habe demnach ab dem 20. Juni 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 2 f. Ziff. 3-4). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass

die

Beschwerdegegnerin

den

in

der

Y.___

U1-Bescheinigung

Punkt

2.1.4 ausgewiesenen p arental leave bisher nicht berücksichtigt habe. Dieser Zeitraum werde nach Y.___ Recht als Versicherungszeit und Bestandteil der Gesamtbeschäftigungsdauer behandelt. Die Angaben ihres früheren Arbeitgebers würden bestätigen, dass der parental leave in d er Gesamtbeschäftigungszeit enthalten sei. Sie ersuche darum, den parental leave entsprechend als Versicherungszeit anzurechnen. 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

(Urk.

5)

aus,

dass

an

sich

korrekt

sei,

dass

gemäss

der

Y.___

PD

U1-Bescheinigung

ein

paren tal leave als Versicherungszeit gelte. Dies habe zur Folge, dass der Zeitraum vom 23. November bis 29. Dezember 2023 (1.280 Monate) als Beitragszeit anerkannt werden könne. Am Ergebnis ändere dies allerdings nichts, weil die Beschwerdeführerin dadurch im Zeitraum vom 20. Juni 2023 bis 1

9. Juni 2025 lediglich Beitragszeiten im Umfang von 9.700 Monate vorweise und damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfülle . Aus dem Einwand, der Y.___ Arbeitgeber bescheinige ihr eine Anstellungsdauer vom 8. April 2021 bis 28. Februar 2025 könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Zeiten seien nämlich nicht als Versicherungszeiten im PD

U1-Formular aufgeführt, beziehungsweise der Zeitraum vom 19. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 werde ausdrücklich als Zeitraum der Beschäftigung, der keine Versicherungszeit sei, aufgeführt (S. 2). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin hat sich am

20. Juni 2025

zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 6/ 13) und ab selbigen Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben (Urk. 6/26 Ziff. 2). Die Rahmenfrist für die

Beitragszeit d auert grundsätzlich zwei Jahre, mithin vorliegend vom 20 . Juni 20

E. 23 bis

19. Juni 20

E. 25 (vorstehend E. 1. 1). 3.2

Ohne weiteres anzurechnen ist

die Beitragszeit von 3.233 Monaten aus der Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Schweiz vom

1. März bis 7. Juni 2025 bei der Z.___ AG (Urk. 6/25 Ziff. 1-3) . Da sie damit unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeit in der Schweiz zurückgelegt hat, sind gemäss Art. 61 Abs. 2 GV O

auch die ausländische n Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit zu prüfen (vorstehend E. 1. 5) .

Anzurechnen

sind

namentlich

die

vom

Y.___

Amt

für

Arbeitsaufsicht

im

Formular PD U1 (Urk. 6/23) unter Ziff. 2.1.1 aufgeführten Arbeitsversicherungs-Zeiträume.

In

den

vorliegend

für

die

Beitragszeit

relevanten

Zeitraum

vom

20. Juni 2023 bis 19. Juni 2025 fallen

die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Versicherungszeiten vom 20. Juni bis 22. November 2023 (entsprechend 5.167 Monate) sowie vom

E. 30 Dezember 2023 bis 1. Januar 2024 (entsprechend 0.047 Monate) . 3. 3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (vorstehend E. 2.2) gelten d, dass zusätzlich die im Formular PD U1 unter Ziff. 2.1.4 aufgeführten Zeiten des p arental l eave als Versicherungszeiten zu berücksichtigen s eien.

Die Zeiten des p arental l eave

sind vo m

Y.___

Amt für Arbeitsaufsicht

im Formular PD U1 nicht unter Ziff. 2.1.1 unter den Arbeitsversicherungszeiträumen aufgeführt. Sie werden jedoch unter dem Titel 2.1.4 als weitere Zeiträume aufgeführt, die als Versicherungszeiträume behandelt werden. Entsprechend ist einhergehend mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass nach Y.___ Recht auch die Zeiten des parental leave als Versicherungszeiten gelten.

Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E.

2.3).

Soweit

sie

in

der

Folge

jedoch

lediglich

den

Zeitraum

des

parental

leave

vom

23. November bis 29. Dezember 2023 berücksichtigte und jenen vom 2. Januar bis 18. Dezember 2024 nicht, findet sich für dieses Vorgehen keine Rechtfertigung.

So gilt für Versicherungszeiten die Zusammenrechnung strikt und diese sind stets zu berücksichtigen (KS ALE 833, Rz. E18, vorstehend E. 1. 5).

Im

hier

für

die

Berechnung

der

Beitragszeit

relevanten

Zeitraum

vom

20.

Juni

2023 bis 19. Juni 2025

sind daher der im Formular PD U1 unter Ziff. 2.1.4 aufgeführte parental

leave

vom

23.

November

bis

29.

Dezember

2023

(entsprechend

E. 33 Monate)

als Beitragszeit anzurechnen.

Die Beschwerdeführerin hat damit unter zusätzlicher Berücksichtigung der nach Y.___ Recht anerkannten Versicherungszeiten des parental leave in dem hier für die Beitragszeit relevanten Zeitraum vom

20. Juni 2023 bis 19. Juni 2025 die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten (vorstehend E. 1.1) erfüllt. 3.4

Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit im Laufe der massgebenden Rahmenfrist erfüllt hat, und die Sache ist

zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

angefochtene

Einspracheentscheid

der

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

vom

22.

August

2025

aufgehoben,

und

es

wird

festgestellt, dass die Beschwerdeführer in die

Beitragszeit

i m Laufe der massgebenden Rahmenfrist erfüllt hat. Für die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00188 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

21. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1991,

Y.___

Staatsangehörige,

Mutter dreier Kinder (geboren 2018, 2020 und 2022), war zuletzt vom 1. März bis 7. Juni 2025 in einem Vollzeitpensum bei der Z.___ AG, A.___, als Quality Engineer angestellt, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 27. Mai 2025 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen per 7. Juni 2025 beendete (Urk. 6/25

Ziff. 1-3 und Ziff. 10-11, Urk. 6/27-28).

Am

20. Juni 2025 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab selbi gem Datum

die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/ 13, Urk. 6/ 26 Ziff. 2).

Mit Verfügung vom 20. August 2025 (Urk. 6/5)

lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. August 2025 ab, mit der Begründung, dass sie in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (15. August 2023 bis 14. August 2025) weder die Mindestbeitragszeit erfüllt habe, noch ein Befreiungsgrund vorliegen würde. Die dagegen

von

der

Versicherten

am

21.

August

2025

erhobene

Einsprache

(Urk.

6/ 4), wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 22.

August 2025 ab (Urk. 6/ 2 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 26. August 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 22. August 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und der parental leave sei als Versicherungszeit bei der Beitragszeit anzurechnen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 15 . September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Nach Art.

9 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes

vorsieht

-

für

den

Leistungsbezug

und

für

die

Beitragszeit

zweijährige

Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art.

9 Abs.

2

AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art.

8

Abs.

1

lit.

e

AVIG).

Die

Beitragszeit

hat

erfüllt,

wer

innerhalb

der

dafür

vorgesehenen

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

(Art.

9

Abs.

3

AVIG)

während

mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art.

13

Abs.

1

AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1. 2

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen

Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl.

Art.

1 und 2 FZA).

Nach Art.

1 Abs.

1 des auf der Grundlage des Art.

8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art.

15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs

wenden

die

Vertragsparteien

untereinander

insbesondere

die

Verordnung (EG) Nr.

883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29.

April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr.

987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.

September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr.

1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.

März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1.

April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1. 3

Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen

bei

Krankheit,

Mutterschaft

und

Vaterschaft,

Invalidität,

Alter,

Leistungen

an

Hinterbliebene,

bei

Arbeitsunfällen

und

Berufskrankheiten,

Sterbegeld,

Ar beitslosigkeit,

Vorruhestandsleistungen

und

Familienleistungen

(Kreisschreiben

des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG]

Nr.

883/2004

und

987/2009

auf

die

Arbeitslosenversicherung

[KS

ALE

883],

Rz.

B30).

Unter

Vorbehalt

der

gemeinschaftsrechtlichen

Vorgaben

ist

es

Sache

des

in nerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt

werden,

mithin

richtet

sich

der

Anspruch

auf

Leistungen

der

schweizeri schen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl.

BGE

131 V 209 E.

5.3; SVR 2006 ALV Nr.

24 S.

82; Urteil des Bundesgerichts C

290/ 20 03 vom 6. März 2006 E. 1.2). 1. 4

Titel II der GVO (Art.

11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung

der

anwendbaren

Rechtsvorschriften.

Dabei

legt

Art.

11

GVO

den

kollisions rechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates

massgebend

sind

(Abs.

1).

Ausnahmen

vorbehalten,

gilt

für

Arbeitnehmende

das

Beschäftigungslandprinzip

(Abs.

3

Bst.

a;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12.

August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig

ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat. 1. 5

Nach Art.

61 Abs.

1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art.

61 Abs.

2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden . Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte

Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz . E11). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

20. Juni 2023 bis 19.

Juni

202 5

vom

20.

Juni

bis

22.

November

2023

5.167

Monate

an

Beitragszeiten aus Y.___, vom 30. Dezember 2023 bis 1. Januar 2024 0.047 Monate Beitragszeit aus Y.___ und vom 1. März bis 7. Juni 2025 3.233 Monate Beschäftigung bei der Z.___ AG und damit t otal 8.447 Monate Beitragszeit vorzuweisen habe. Damit habe sie die erforderliche Mindes t beitragszeit von zwölf Monate n innerhalb der für sie geltenden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei weder geltend gemacht worden, noch sei ein solcher ersichtlich. Sie habe demnach ab dem 20. Juni 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 2 f. Ziff. 3-4). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass

die

Beschwerdegegnerin

den

in

der

Y.___

U1-Bescheinigung

Punkt

2.1.4 ausgewiesenen p arental leave bisher nicht berücksichtigt habe. Dieser Zeitraum werde nach Y.___ Recht als Versicherungszeit und Bestandteil der Gesamtbeschäftigungsdauer behandelt. Die Angaben ihres früheren Arbeitgebers würden bestätigen, dass der parental leave in d er Gesamtbeschäftigungszeit enthalten sei. Sie ersuche darum, den parental leave entsprechend als Versicherungszeit anzurechnen. 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

(Urk.

5)

aus,

dass

an

sich

korrekt

sei,

dass

gemäss

der

Y.___

PD

U1-Bescheinigung

ein

paren tal leave als Versicherungszeit gelte. Dies habe zur Folge, dass der Zeitraum vom 23. November bis 29. Dezember 2023 (1.280 Monate) als Beitragszeit anerkannt werden könne. Am Ergebnis ändere dies allerdings nichts, weil die Beschwerdeführerin dadurch im Zeitraum vom 20. Juni 2023 bis 1

9. Juni 2025 lediglich Beitragszeiten im Umfang von 9.700 Monate vorweise und damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfülle . Aus dem Einwand, der Y.___ Arbeitgeber bescheinige ihr eine Anstellungsdauer vom 8. April 2021 bis 28. Februar 2025 könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Zeiten seien nämlich nicht als Versicherungszeiten im PD

U1-Formular aufgeführt, beziehungsweise der Zeitraum vom 19. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 werde ausdrücklich als Zeitraum der Beschäftigung, der keine Versicherungszeit sei, aufgeführt (S. 2). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin hat sich am

20. Juni 2025

zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 6/ 13) und ab selbigen Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben (Urk. 6/26 Ziff. 2). Die Rahmenfrist für die

Beitragszeit d auert grundsätzlich zwei Jahre, mithin vorliegend vom 20 . Juni 20 23 bis

19. Juni 20 25 (vorstehend E. 1. 1). 3.2

Ohne weiteres anzurechnen ist

die Beitragszeit von 3.233 Monaten aus der Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Schweiz vom

1. März bis 7. Juni 2025 bei der Z.___ AG (Urk. 6/25 Ziff. 1-3) . Da sie damit unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeit in der Schweiz zurückgelegt hat, sind gemäss Art. 61 Abs. 2 GV O

auch die ausländische n Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit zu prüfen (vorstehend E. 1. 5) .

Anzurechnen

sind

namentlich

die

vom

Y.___

Amt

für

Arbeitsaufsicht

im

Formular PD U1 (Urk. 6/23) unter Ziff. 2.1.1 aufgeführten Arbeitsversicherungs-Zeiträume.

In

den

vorliegend

für

die

Beitragszeit

relevanten

Zeitraum

vom

20. Juni 2023 bis 19. Juni 2025 fallen

die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Versicherungszeiten vom 20. Juni bis 22. November 2023 (entsprechend 5.167 Monate) sowie vom

30. Dezember 2023 bis 1. Januar 2024 (entsprechend 0.047 Monate) . 3. 3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (vorstehend E. 2.2) gelten d, dass zusätzlich die im Formular PD U1 unter Ziff. 2.1.4 aufgeführten Zeiten des p arental l eave als Versicherungszeiten zu berücksichtigen s eien.

Die Zeiten des p arental l eave

sind vo m

Y.___

Amt für Arbeitsaufsicht

im Formular PD U1 nicht unter Ziff. 2.1.1 unter den Arbeitsversicherungszeiträumen aufgeführt. Sie werden jedoch unter dem Titel 2.1.4 als weitere Zeiträume aufgeführt, die als Versicherungszeiträume behandelt werden. Entsprechend ist einhergehend mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass nach Y.___ Recht auch die Zeiten des parental leave als Versicherungszeiten gelten.

Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E.

2.3).

Soweit

sie

in

der

Folge

jedoch

lediglich

den

Zeitraum

des

parental

leave

vom

23. November bis 29. Dezember 2023 berücksichtigte und jenen vom 2. Januar bis 18. Dezember 2024 nicht, findet sich für dieses Vorgehen keine Rechtfertigung.

So gilt für Versicherungszeiten die Zusammenrechnung strikt und diese sind stets zu berücksichtigen (KS ALE 833, Rz. E18, vorstehend E. 1. 5).

Im

hier

für

die

Berechnung

der

Beitragszeit

relevanten

Zeitraum

vom

20.

Juni

2023 bis 19. Juni 2025

sind daher der im Formular PD U1 unter Ziff. 2.1.4 aufgeführte parental

leave

vom

23.

November

bis

29.

Dezember

2023

(entsprechend

1.2 60

Monate)

sowie

der

parental

leave

vom

2.

Januar

bis

18.

Dezember

2024

(entsprechend

11. 6 33 Monate)

als Beitragszeit anzurechnen.

Die Beschwerdeführerin hat damit unter zusätzlicher Berücksichtigung der nach Y.___ Recht anerkannten Versicherungszeiten des parental leave in dem hier für die Beitragszeit relevanten Zeitraum vom

20. Juni 2023 bis 19. Juni 2025 die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten (vorstehend E. 1.1) erfüllt. 3.4

Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit im Laufe der massgebenden Rahmenfrist erfüllt hat, und die Sache ist

zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

angefochtene

Einspracheentscheid

der

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

vom

22.

August

2025

aufgehoben,

und

es

wird

festgestellt, dass die Beschwerdeführer in die

Beitragszeit

i m Laufe der massgebenden Rahmenfrist erfüllt hat. Für die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan