Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1981, bezog innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom
18. September 2023 bis 17. September 2025 (Urk. 10/274/8; vgl. Urk. 10/26) Leistungen der Arbeitslosenversicherung, als das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum Winterthur (RAV) dem Amt für Arbeit (A F A) am 18. Juli 2025 meldete, dass der Versicherte gleichentags einem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 10/274/16). Mit Verfügung vom
24. Juli 2025 (Urk. 10/99-100) stellt das AFA den Versicherte n wegen Verletzung von Kontrollvorschriften und Weisun gen des RAV für 6 Tage ab
19. Juli 2025 in der Anspruchsberechtigung ein, weil er dem Beratungsgespräch vom
18. Juli 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei. Die vom Versicherten am 28. Juli 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/95)
wies das A FA mit Entscheid vom
6. August 2025 (Urk. 10/68-70 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
6. August 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
8. August 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosen ent schädigung (Urk. 1 sowie Urk. 6 und 7), wobei er die Beschwerde bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einreichte, welche sie an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 3). Mit
Beschwerdeantwort vom
2. Oktober 2025 (Urk. 9) be an tragte das A F A die Abwei sung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am
6. Oktober 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Per son auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Mass nahmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (lit . a), an Bera tungs gesprächen und Informations veranstaltungen sowie an Fachberatungsge sprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat (lit . b), und dass sie die Unter lagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumut barkeit einer Arbeit zu liefern hat.
1.3
Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bestimmt, dass d ie zuständige Amtsstelle mit der versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche führt (Abs. 1), wobei die versicherte Person sicherstellen muss, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Abs. 3). 1.4
Die erwähnten, der versicherten Person obliegenden Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leistungsrechtliche Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG) nach sich zieht. Diese hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Sanktioniert werden unter anderem Verhaltensweisen, die sich negativ auf den Eintritt oder die Dauer der Arbeitslosigkeit auswirken. So ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG). Soweit Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG nicht die ausdrücklich dort genannten Tatbestände betrifft, hat die Bestimmung die Funktion eines Auffangtatbestands. Als solcher erfasst sie sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2 und 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5 .2). 1.5
Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2 und 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2). 1.6
G emäss der Rechtsprechung ist insbesondere das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen unter Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG zu subsumieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 und C 123/04 vom 18. Juli 2005).
Ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten liegt dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein e
v ersicherte Person diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch ihr übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezüger in ernst nimmt. Praxisgemäss stellt ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1, 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2, 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2 und 8C_447/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 5.1).
Gemäss der Rechtsprechung ist eine f rüher effektiv schon erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung indes nicht entscheidend. Auch wenn es nicht zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gekommen ist, kann ein Verhalten, das zu einer solchen Sanktion hätte führen können - also als einstellungswürdig zu betrachten ist - für den Ausschluss einer tadellosen und sorgsamen Wahrnehmung der Obliegenheiten einer arbeitslosen Person genügen. Zu beachten ist allerdings, dass an den Nachweis in der Vergangenheit liegender Geschehnisse, die einer versicherten Person nunmehr zum Vorwurf gereichen sollen, strenge Anforderungen zu stellen sind, hatte sie seinerzeit in aller Regel doch nie Gelegenheit, sich gegen eine entsprechende Kritik zur Wehr zu setzen. Nur wenn solche Vorkommnisse einwandfrei erstellt sind, dürfen sie bei der Beurteilung des Verhaltens in einer früheren Phase des Beobachtungszeitraumes als Entscheidungsgrundlage beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.1) . 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6.
August 2025 (Urk. 2) davon aus, dass d er Beschwerdeführer, welcher am 18.
Juli 2025, um 8.30 Uhr, ein telefonisches Beratungs gespräch
mit dem RAV nicht wahrgenommen habe, weil er sich zu diesem Zeitpunkt an einem Ort ohne Telefonempfang im Keller seines Wohnhauses befunden habe, den Termin unentschuldigt nicht eingehalten habe. Denn er wäre verpflichtet gewesen, zum vereinbarten Zeitpunkt dafür zu sorgen, dass er an dem telefonischen Beratungsgespräch hätte teilnehmen können . Da er dies unterlassen habe, sei er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er sich noch gleichentags beim RAV gemeldet und sich für das verpasste Beratungsgespräch entschuldigt habe, und dass er bis anhin noch nie ein Beratungsgespräch verpasst habe, weshalb von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Vom Beschwerdeführe r wird nicht bestritten, dass er das vereinbarte telefonische Beratungsgespräch vom 18. Juli 2025 nicht wahrgenommen ha t . Er machte jedoch geltend, dass er sich zum vereinbarten Zeitpunkt, um 8.30 Uhr, im Keller seines Wohnhauses befunden und dort über keinen Telefonempfang verfügt habe (Urk. 1) . 3.2
Na ch Gesagtem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welche r es versäumt hat, dafür besorgt zu sein, zum vereinbarten Zeitpunkt telefonisch erreichbar zu sein, seinen Pflichten als Arbeitslose r und Leistungsbezüger nicht in genügender Weise nachgekommen ist. Hinweise auf entschuldbare Gründe sind den Akten nicht zu entnehmen. Um solche handelt es sich insbesondere nicht beim Umstand, dass ein Telefonempfang im Keller des Wohnhauses des Beschwerdeführers nicht möglich war. Denn der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, zum Zeitpunkt des vorgesehenen Beratungsgesprächs dafür zu sorgen, dass er telefonisch durch das RAV hätte erreicht werden können . Da ihm bekannt sein musste, dass im Keller seines Wohnhauses kein Telefonempfang möglich ist, wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, davon abzusehen sich zu diesem Zeitpunkt dort oder an anderen Orten ohne Telefonempfang aufzuhalten. 3.3
Da sich der Beschwerdeführer für sein Fehlverhalten nachträglich beim RAV entschuldigt hat, gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches seinen Pflichten als Arbeitslose r korrekt nachgekommen ist . 3.4
Dem prozessorientierte n Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 10/44-54) ist zu entnehmen, dass d er Beschwerdeführer letztmals am
4. Juli 2023 (Urk. 10/54) einem Beratungsgespräch beim RAV unentschuldigt ferngeb lieben ist . Weitere Verletzungen der Pflichten als Arbeitslose r durch den Beschwerdeführer sind indes nicht erstellt. Da sich das Nichteinhalten des Beratungsgesprächs vom 4. Juli 2023 nicht innerhalb der letzten 12 Monate vor dem 18. Juli 2025 ereignete, kann diese Pflichtverletzung gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6) bei der Beurteilung der Frage, ob es sich beim Fernbleiben am Beratungsgespräch vom 18. Juli 2025 um ein einstellungswürdiges Verhalten gehandelt hat oder nicht, nicht berücksichtigt werden. 3.5
In Würdigung der gesamten Umstände steht daher fest, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls innerhalb eines Jahres vor dem 18. Juli 2025 stets klaglos verhalten hat und seinen Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger genügend nachgekommen ist . Da sich der Beschwerdeführer sodann unbestrittenermassen (vgl. Urk. 2) für sein Fernbleiben nachträglich noch gleichentags telefonisch beim RAV entschuldigt hat, stellt das unentschuldigte Nichtwahrnehmen des Beratungsgesprächs vom 18. Juli 2025 gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6), wonach ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungsgespräches nicht einstellungswürdig ist, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, vorliegend kein einstellungswürdiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers dar . 4.
Nach Gesagten hat d er Beschwerdeführer den Tatbestand des Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen im Sinne Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG durch das Versäumen des telefonischen Beratungsgesprächs mit dem RAV vom
18. Juli 2025 nicht erfüllt . Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung lässt sich somit nicht rechtfertigen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom
6. August 2025 (Urk. 2) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist. Der Einzelrichter verfügt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid
des Amtes für Arbeit vom
6. August 2025 im Sinne der Erwägungen ersatzlos aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1981, bezog innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom
18. September 2023 bis 17. September 2025 (Urk. 10/274/8; vgl. Urk. 10/26) Leistungen der Arbeitslosenversicherung, als das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum Winterthur (RAV) dem Amt für Arbeit (A F A) am 18. Juli 2025 meldete, dass der Versicherte gleichentags einem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 10/274/16). Mit Verfügung vom
24. Juli 2025 (Urk. 10/99-100) stellt das AFA den Versicherte n wegen Verletzung von Kontrollvorschriften und Weisun gen des RAV für
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.2 Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Per son auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Mass nahmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (lit . a), an Bera tungs gesprächen und Informations veranstaltungen sowie an Fachberatungsge sprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat (lit . b), und dass sie die Unter lagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumut barkeit einer Arbeit zu liefern hat.
E. 1.3 Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bestimmt, dass d ie zuständige Amtsstelle mit der versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche führt (Abs. 1), wobei die versicherte Person sicherstellen muss, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Abs. 3).
E. 1.4 Die erwähnten, der versicherten Person obliegenden Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leistungsrechtliche Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG) nach sich zieht. Diese hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Sanktioniert werden unter anderem Verhaltensweisen, die sich negativ auf den Eintritt oder die Dauer der Arbeitslosigkeit auswirken. So ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG). Soweit Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG nicht die ausdrücklich dort genannten Tatbestände betrifft, hat die Bestimmung die Funktion eines Auffangtatbestands. Als solcher erfasst sie sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2 und 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5 .2).
E. 1.5 Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2 und 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2).
E. 1.6 ), wonach ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungsgespräches nicht einstellungswürdig ist, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, vorliegend kein einstellungswürdiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers dar . 4.
Nach Gesagten hat d er Beschwerdeführer den Tatbestand des Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen im Sinne Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG durch das Versäumen des telefonischen Beratungsgesprächs mit dem RAV vom
18. Juli 2025 nicht erfüllt . Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung lässt sich somit nicht rechtfertigen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom
6. August 2025 (Urk. 2) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist. Der Einzelrichter verfügt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid
des Amtes für Arbeit vom
6. August 2025 im Sinne der Erwägungen ersatzlos aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
E. 6 August 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
E. 8 August 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosen ent schädigung (Urk. 1 sowie Urk. 6 und 7), wobei er die Beschwerde bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einreichte, welche sie an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 3). Mit
Beschwerdeantwort vom
2. Oktober 2025 (Urk.
E. 8.30 Uhr, ein telefonisches Beratungs gespräch
mit dem RAV nicht wahrgenommen habe, weil er sich zu diesem Zeitpunkt an einem Ort ohne Telefonempfang im Keller seines Wohnhauses befunden habe, den Termin unentschuldigt nicht eingehalten habe. Denn er wäre verpflichtet gewesen, zum vereinbarten Zeitpunkt dafür zu sorgen, dass er an dem telefonischen Beratungsgespräch hätte teilnehmen können . Da er dies unterlassen habe, sei er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er sich noch gleichentags beim RAV gemeldet und sich für das verpasste Beratungsgespräch entschuldigt habe, und dass er bis anhin noch nie ein Beratungsgespräch verpasst habe, weshalb von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Vom Beschwerdeführe r wird nicht bestritten, dass er das vereinbarte telefonische Beratungsgespräch vom 18. Juli 2025 nicht wahrgenommen ha t . Er machte jedoch geltend, dass er sich zum vereinbarten Zeitpunkt, um 8.30 Uhr, im Keller seines Wohnhauses befunden und dort über keinen Telefonempfang verfügt habe (Urk. 1) . 3.2
Na ch Gesagtem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welche r es versäumt hat, dafür besorgt zu sein, zum vereinbarten Zeitpunkt telefonisch erreichbar zu sein, seinen Pflichten als Arbeitslose r und Leistungsbezüger nicht in genügender Weise nachgekommen ist. Hinweise auf entschuldbare Gründe sind den Akten nicht zu entnehmen. Um solche handelt es sich insbesondere nicht beim Umstand, dass ein Telefonempfang im Keller des Wohnhauses des Beschwerdeführers nicht möglich war. Denn der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, zum Zeitpunkt des vorgesehenen Beratungsgesprächs dafür zu sorgen, dass er telefonisch durch das RAV hätte erreicht werden können . Da ihm bekannt sein musste, dass im Keller seines Wohnhauses kein Telefonempfang möglich ist, wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, davon abzusehen sich zu diesem Zeitpunkt dort oder an anderen Orten ohne Telefonempfang aufzuhalten. 3.3
Da sich der Beschwerdeführer für sein Fehlverhalten nachträglich beim RAV entschuldigt hat, gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches seinen Pflichten als Arbeitslose r korrekt nachgekommen ist . 3.4
Dem prozessorientierte n Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 10/44-54) ist zu entnehmen, dass d er Beschwerdeführer letztmals am
4. Juli 2023 (Urk. 10/54) einem Beratungsgespräch beim RAV unentschuldigt ferngeb lieben ist . Weitere Verletzungen der Pflichten als Arbeitslose r durch den Beschwerdeführer sind indes nicht erstellt. Da sich das Nichteinhalten des Beratungsgesprächs vom 4. Juli 2023 nicht innerhalb der letzten 12 Monate vor dem 18. Juli 2025 ereignete, kann diese Pflichtverletzung gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.
E. 9 ) be an tragte das A F A die Abwei sung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am
6. Oktober 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk.
E. 11 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00178 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
14. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1981, bezog innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom
18. September 2023 bis 17. September 2025 (Urk. 10/274/8; vgl. Urk. 10/26) Leistungen der Arbeitslosenversicherung, als das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum Winterthur (RAV) dem Amt für Arbeit (A F A) am 18. Juli 2025 meldete, dass der Versicherte gleichentags einem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 10/274/16). Mit Verfügung vom
24. Juli 2025 (Urk. 10/99-100) stellt das AFA den Versicherte n wegen Verletzung von Kontrollvorschriften und Weisun gen des RAV für 6 Tage ab
19. Juli 2025 in der Anspruchsberechtigung ein, weil er dem Beratungsgespräch vom
18. Juli 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei. Die vom Versicherten am 28. Juli 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/95)
wies das A FA mit Entscheid vom
6. August 2025 (Urk. 10/68-70 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
6. August 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
8. August 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosen ent schädigung (Urk. 1 sowie Urk. 6 und 7), wobei er die Beschwerde bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einreichte, welche sie an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 3). Mit
Beschwerdeantwort vom
2. Oktober 2025 (Urk. 9) be an tragte das A F A die Abwei sung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am
6. Oktober 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Per son auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Mass nahmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (lit . a), an Bera tungs gesprächen und Informations veranstaltungen sowie an Fachberatungsge sprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat (lit . b), und dass sie die Unter lagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumut barkeit einer Arbeit zu liefern hat.
1.3
Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bestimmt, dass d ie zuständige Amtsstelle mit der versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche führt (Abs. 1), wobei die versicherte Person sicherstellen muss, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Abs. 3). 1.4
Die erwähnten, der versicherten Person obliegenden Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leistungsrechtliche Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG) nach sich zieht. Diese hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Sanktioniert werden unter anderem Verhaltensweisen, die sich negativ auf den Eintritt oder die Dauer der Arbeitslosigkeit auswirken. So ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG). Soweit Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG nicht die ausdrücklich dort genannten Tatbestände betrifft, hat die Bestimmung die Funktion eines Auffangtatbestands. Als solcher erfasst sie sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2 und 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5 .2). 1.5
Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2 und 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2). 1.6
G emäss der Rechtsprechung ist insbesondere das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen unter Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG zu subsumieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 und C 123/04 vom 18. Juli 2005).
Ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten liegt dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein e
v ersicherte Person diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch ihr übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezüger in ernst nimmt. Praxisgemäss stellt ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1, 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2, 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2 und 8C_447/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 5.1).
Gemäss der Rechtsprechung ist eine f rüher effektiv schon erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung indes nicht entscheidend. Auch wenn es nicht zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gekommen ist, kann ein Verhalten, das zu einer solchen Sanktion hätte führen können - also als einstellungswürdig zu betrachten ist - für den Ausschluss einer tadellosen und sorgsamen Wahrnehmung der Obliegenheiten einer arbeitslosen Person genügen. Zu beachten ist allerdings, dass an den Nachweis in der Vergangenheit liegender Geschehnisse, die einer versicherten Person nunmehr zum Vorwurf gereichen sollen, strenge Anforderungen zu stellen sind, hatte sie seinerzeit in aller Regel doch nie Gelegenheit, sich gegen eine entsprechende Kritik zur Wehr zu setzen. Nur wenn solche Vorkommnisse einwandfrei erstellt sind, dürfen sie bei der Beurteilung des Verhaltens in einer früheren Phase des Beobachtungszeitraumes als Entscheidungsgrundlage beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.1) . 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6.
August 2025 (Urk. 2) davon aus, dass d er Beschwerdeführer, welcher am 18.
Juli 2025, um 8.30 Uhr, ein telefonisches Beratungs gespräch
mit dem RAV nicht wahrgenommen habe, weil er sich zu diesem Zeitpunkt an einem Ort ohne Telefonempfang im Keller seines Wohnhauses befunden habe, den Termin unentschuldigt nicht eingehalten habe. Denn er wäre verpflichtet gewesen, zum vereinbarten Zeitpunkt dafür zu sorgen, dass er an dem telefonischen Beratungsgespräch hätte teilnehmen können . Da er dies unterlassen habe, sei er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er sich noch gleichentags beim RAV gemeldet und sich für das verpasste Beratungsgespräch entschuldigt habe, und dass er bis anhin noch nie ein Beratungsgespräch verpasst habe, weshalb von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Vom Beschwerdeführe r wird nicht bestritten, dass er das vereinbarte telefonische Beratungsgespräch vom 18. Juli 2025 nicht wahrgenommen ha t . Er machte jedoch geltend, dass er sich zum vereinbarten Zeitpunkt, um 8.30 Uhr, im Keller seines Wohnhauses befunden und dort über keinen Telefonempfang verfügt habe (Urk. 1) . 3.2
Na ch Gesagtem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welche r es versäumt hat, dafür besorgt zu sein, zum vereinbarten Zeitpunkt telefonisch erreichbar zu sein, seinen Pflichten als Arbeitslose r und Leistungsbezüger nicht in genügender Weise nachgekommen ist. Hinweise auf entschuldbare Gründe sind den Akten nicht zu entnehmen. Um solche handelt es sich insbesondere nicht beim Umstand, dass ein Telefonempfang im Keller des Wohnhauses des Beschwerdeführers nicht möglich war. Denn der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, zum Zeitpunkt des vorgesehenen Beratungsgesprächs dafür zu sorgen, dass er telefonisch durch das RAV hätte erreicht werden können . Da ihm bekannt sein musste, dass im Keller seines Wohnhauses kein Telefonempfang möglich ist, wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, davon abzusehen sich zu diesem Zeitpunkt dort oder an anderen Orten ohne Telefonempfang aufzuhalten. 3.3
Da sich der Beschwerdeführer für sein Fehlverhalten nachträglich beim RAV entschuldigt hat, gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches seinen Pflichten als Arbeitslose r korrekt nachgekommen ist . 3.4
Dem prozessorientierte n Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 10/44-54) ist zu entnehmen, dass d er Beschwerdeführer letztmals am
4. Juli 2023 (Urk. 10/54) einem Beratungsgespräch beim RAV unentschuldigt ferngeb lieben ist . Weitere Verletzungen der Pflichten als Arbeitslose r durch den Beschwerdeführer sind indes nicht erstellt. Da sich das Nichteinhalten des Beratungsgesprächs vom 4. Juli 2023 nicht innerhalb der letzten 12 Monate vor dem 18. Juli 2025 ereignete, kann diese Pflichtverletzung gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6) bei der Beurteilung der Frage, ob es sich beim Fernbleiben am Beratungsgespräch vom 18. Juli 2025 um ein einstellungswürdiges Verhalten gehandelt hat oder nicht, nicht berücksichtigt werden. 3.5
In Würdigung der gesamten Umstände steht daher fest, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls innerhalb eines Jahres vor dem 18. Juli 2025 stets klaglos verhalten hat und seinen Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger genügend nachgekommen ist . Da sich der Beschwerdeführer sodann unbestrittenermassen (vgl. Urk. 2) für sein Fernbleiben nachträglich noch gleichentags telefonisch beim RAV entschuldigt hat, stellt das unentschuldigte Nichtwahrnehmen des Beratungsgesprächs vom 18. Juli 2025 gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6), wonach ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungsgespräches nicht einstellungswürdig ist, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, vorliegend kein einstellungswürdiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers dar . 4.
Nach Gesagten hat d er Beschwerdeführer den Tatbestand des Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen im Sinne Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG durch das Versäumen des telefonischen Beratungsgesprächs mit dem RAV vom
18. Juli 2025 nicht erfüllt . Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung lässt sich somit nicht rechtfertigen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom
6. August 2025 (Urk. 2) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist. Der Einzelrichter verfügt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid
des Amtes für Arbeit vom
6. August 2025 im Sinne der Erwägungen ersatzlos aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz