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AL.2025.00133

Insolvenzentschädigung; Schadenminderungspflicht wurde nicht grobfahrlässig verletzt; Rückweisung zur Abklärung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und neuem Entscheid.

Zürich SozVersG · 2025-09-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, war ab dem 2 1. Februar 2022 bei der Y.___ AG, Z.___ , als Betriebsmitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 6/137, 6/195). Unter gleichzeitiger Freistellung des Versicherten löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 2 0. Juni 2023 per 3 1. August 2023 auf ( Urk. 6/180).

Mit Schreiben vom 2 6. Juni 2023 forderte der Versicherte seine Arbeitgeberin zur Zahlung der ausstehenden Löhne für die Monate April und Mai 2023 auf (Urk. 6/ 111 ). Im weiteren Verlauf wurde die Arbeitgeberin durch die Rechts schutzversicherung des Versicherten zur Zahlung der ausstehenden Löhne für die Monate April bis und mit August 2023 ermahnt (Schreiben vom 6. und 20. September 2023, Urk. 6/ 112-115 ). Am 5. Oktober 2023 reichte der Versicherte beim Friedensrichteramt Rümlang

ein Schlichtungsgesuch ein ( Urk. 6/120). Am 1 3. Oktober 2023 wurde für die ausstehenden Löhne inkl. 13.

Monatslohn ( Fr. 4'278.95 x 5) sowie für das Ferienguthaben ( Fr. 8'193.50) eine Betreibung eingeleitet (Urk. 6/ 116 ), wobei der entsprechende Zahlungsbefehl am 2 5. Oktober 2023 vom Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt ausgestellt wurde ( Urk. 6/ 118 ). Die Arbeitgeberin erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag (Urk.

6/ 119 ). Mit Urteil vom .. . März 2024 eröffnete das Bezirksgericht Dielsdorf den Konkurs über die Y.___ AG (vgl. Urk. 6/ 125 ), worauf der Versicherte seine Forderung beim Konkursamt Niederglatt anmeldete (Urk.

6/1 83-188 ). Mit Urteil vom 3 0. April 2024 hob das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom .. . März 2024 auf. Mit Urteil vom .. . September 2024 eröffnete das Bezirksgericht Dielsdorf erneut den Konkurs über die Y.___ AG (vgl. Urk. 9 [Handelsregisterauszug; www.zefix.ch]).

Nachdem der Versicherte am 1 0. bzw. 1 8. Dez ember 2024 die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung beantragt hatte ( Urk. 6/136-139, 6/ 159 f.), verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) mit Verfügung vom 2 8. Januar 202 5 den Anspruch mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen (Urk. 6/ 107-110 ). Die dagegen vom Versicherten am 2 9. Januar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 62 ) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 1 6. Jun i 2025 ab ( Urk. 2 = Urk. 6/ 55-60 ). 2.

Dagegen erhob X.___

am 2 4. Juni 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich zustehende Insolvenz entschädigung zu gewähren ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Von Amtes wegen hat das Gericht den im Internet zugänglichen Handelsregisterauszug der Y.___ AG zu den Akten genommen ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 2. 2.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 2.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversiche rungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 2.3

Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE

114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungs verweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insol venzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvoll streckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangs vollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insol venzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenz entschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).

Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutz bedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs ansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltend machung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 10 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6 . Juni 2025 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe nach dem Ausbleiben der Lohnzahlung für den Monat April 2023 rund fünf Monate lang zugewartet, bevor er rechtliche Schritte in Form des (wohl) vom 5. Oktober 2023 datierenden Schlichtungsgesuchs gegen seine Arbeitgeberin eingeleitet habe. Weder die Mahnung vom 2 6. Juni 2023 noch die Schreiben bzw. Mahnungen der Rechts schutzversicherung vom 6. und 2 0. September 2023 würden daran etwas ändern. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der ALK mit der Einsprache ein Mahnschreiben von Frau A.___ vom 2 2. Mai 2023 habe zukommen lassen , welches an die Arbeitgeberin adressiert gewesen sei. Da bereits die Mahnung vom 2 6. Juni 2023 wirkungslos geblieben sei, offenbar auch andere Arbeitnehmer die Löhne nicht erhalten hätten und der Beschwerdeführer augen scheinlich darüber informiert gewesen sei, seien keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich , die das fünfmonatige Zuwarten bis zur Einreichung des Schlichtungs gesuchs rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei seiner Schaden minderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG durch d ieses Zuwarten mit rechtlichen Schritten nicht in genügendem Masse nachgekommen. Das Unterlassen sei als grobfahrlässig zu beurteilen, da er wohl schon länger um die finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin gewusst habe. Der Anspruch auf Insolvenz entschädigung sei folglich zu verneinen (Urk. 2 S. 3). 3.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 2 4. Juni 2025 bestritt der Beschwerdeführer, seine Schadenminderungspflicht verletzt zu haben. Die Annahme der Beschwer degegnerin, dass bereits ein wenige Monate dauerndes Zuwarten automatisch grobfahrlässig sei, erweise sich als zu formalistisch. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei stets eine Würdigung der konkreten Verhältnisse vorzu nehmen. Er habe alle ihm möglichen Schritte zur Schadensbegrenzung unter nommen, indem er nachweislich frühzeitig Mahnungen gegenüber seinem Arbeitgeber ausgesprochen und rechtzeitig Betreibungen eingeleitet habe. Ein grobfahrlässiges Verhalten seinerseits liege nicht vor, weshalb Anspruch auf die Ausrichtung der vollen Insolvenzentschädigung bestehe ( Urk. 1 S. 2). 3.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenz entschädigung und in diesem Zusammenhang, ob er seiner Schadenminderungs pflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. 4. 4.1

Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6 . Aufl . 20 25 , S. 286 - 292 ) statuieren hinsichtlich der Ergreifung von Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche konkrete zeitliche Vorgaben, bei deren Nichteinhaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen wäre. Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl.

vorstehende E. 2.3), wobei die Anforde rungen an die Schadenminderungspflicht praxisgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2), insbesondere nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. AVIG-Praxis IE, Rz . B38). 4.2

Nach der Rechtsprechung verlangt die Schadenminderungspflicht nach

Art. 55 Abs. 1 AVIG

nicht, dass die versicherte Person sofort Zwangsvollstreckungs massnahmen gegen den ehemaligen Arbeitgeber einleitet. Vielmehr soll verhin dert werden, dass sie untätig bleibt und die Konkurseröffnung über ihren Arbeit geber abwartet . Insofern ist die versicherte Person, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht zu verlieren, gehalten, konsequent und kontinu ierlich Schritte zur Geltendmachung der ausstehenden Forderungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zu unternehmen, die sodann in Zwangsvoll streckungsmassnahmen münden müssen. Die Rechtsprechung bejaht insofern regelmässig eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bei einer mehr monatigen Untätigkeit der versicherten Person nach Beendigung des Arbeits verhältnisses (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.3 [fünfmonatiges Zuwarten bis zur Klageerhebung nach fristloser Kündigung]; 8C_444/2007 vom 7. April 2008 E. 4 [während mehrere r Monate unterlassenes Konkursbegehren]; C

167/2004 vom 2 9. Dezember 2006 E.

3 [elfmonatiges Zuwarten nach Geltendmachung der geschuldeten Löhne trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Lage des Betriebs]; C 91/01 vom 4. September 2001 E. 1b [dreimonatiges Untätigbleiben]; C 183/97 vom 2 5. Juni 1998 E. 2 [einjährige Untätigkeit] ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 6.2 mit Hinweisen ). 4.3 4.3.1

Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom 2 1. Februar 2022 bis 3 1. August 2023 bei der Y.___ AG angestellt war, wobei die Kündigung seitens der Arbeitgeberin am 2 0. Juni 2023 ausgesprochen wurde ( Urk. 6/137, 6/180 und 6/195). Zuletzt wurde ihm der Lohn für den Monat März 2023 ausgerichtet ( Urk. 6/137, 6/159).

Der Beschwerdeführer forderte seine ehe malige Arbeitgeberin nach Lage der Akten erstmals

- ge mä ss A n gabe im Betreff zum zweiten Mal, wobei jedoch eine erste Mahnung nicht aktenkundig ist - am 2 6. Juni 2023 schriftlich zur Begleichung offener Lohnforderungen für die Monate April und Mai 2023 innert fünf Tagen auf ( Urk. 6/111). Die Arbeitgeberin händigte im weiteren Verlauf die Lohnabrechnungen aus ( Urk. 6/ 21-23 ), zuletzt am 2 5. August 2023 ( Urk. 6/ 24 ). Am 6. und 2 0. September 2023 erfolgten weitere Mahnungen durch die von ihm mandatierte Rechtsschutzversicherung ( Urk. 6/112-115). Am 5. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Schlich tungsgesuch beim Friedensrichteramt Rümlang (vgl. Urk. 6/120);

ausserdem leitete er am 1 3. Oktober 2023 aufgrund der offenen Lohnforderung

eine Betreibung gegen die ehemalige Arbeitgeberin ein ( Urk. 6/116). 4.3.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann bei dieser Sachlage angesichts der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Praxis nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei während übermässig langer Dauer untätig geblieben. Es ist nicht schlichtweg unbeachtlich, sondern als Bemühen um Schadenminderung zu werten, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach Erhalt der Kündigung ein eingeschrieben zugestelltes Mahnschreiben an seine ehemalige Arbeitgeberin versandt hat , um die damals seit Ende April 2023 ( Art. 323 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR), mithin sei knapp zwei Monate n ausstehenden Löhne unmissverständlich einzufordern. Eine andere Betrachtungsweise wäre bei ledig lich mündlichen Mahnungen angebracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 18.

Oktober 2017 E. 2). Die sofortige Einleitung von Zwangs vollstreckungsmassnahmen war nicht notwendig. Als geeigneter Schritt zur Geltendmachung der offenen Lohnforderungen kann ausserdem die nachfolgende Einschaltung der Rechtsschutzversicherung weitere zweieinhal b Monate später qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.4 mit Hinweis ; vgl. Vollmacht vom 5. September 2023, Urk. 6/76 ), welche die Arbeitgeberin a m 6. und am 2 0. September 2023 nochmals in schriftlicher Form zur Begleichung der Lohnausstände anhielt und hiernach am 1 3. Oktober 2023 die Betreibung einleitete. Selbst wenn die Intervention der Rechtsschutz versicherung erst rund zwei einhalb Monate nach dem Mahnschreiben des Beschwerdeführers und rechtliche Schritte einen Monat später erfolgten , kann darin kein schweres Verschulden im Sinne eines geradezu grobfahrlässigen Verhaltens erkannt werden , zumal parallel dazu bereits am 5. Oktober 2023 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Rümlang gestellt worden war (vgl. Urk. 6/120). Daran vermag im Ergebnis auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer die Zahlungsschwierigkeiten der Arbeitgeberin mit Blick auf die mit der Einsprache vorgelegten Mahnung einer anderen Arbeitnehmerin vom 2 2. Mai 2023 ( Urk. 6/63) bekannt waren (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundes gerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 6.2 und 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 -4 ) , da er selbst den Lohn offenbar bis im März 2023 klaglos erhalten hat . Im Übrigen erfolgte auch im Anschluss eine hinreichend konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte ( siehe u.a. Urk. 3/12 [Fortsetzungsbegehren vom 12.

Januar 2024 ] , Urk. 6/183-188 [Anmeldung von Ansprüchen im Konkursverfahren vom 9. April 2024]). 4.4

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Schaden minderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG hinreichend nachge kommen ist bzw. diese jedenfalls nicht derart schwer verletzt hat , dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren ist. Damit ist allerdings noch nicht beantwortet, ob auch die weiteren Voraussetzungen, welche zum Bezug einer Insolvenzentschädigung berechtigen, erfüllt sind und – bejahendenfalls – in welcher Höhe eine Insolvenzentschädigung auszurichten ist.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2025 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.

Der im Gerichtsverfahren unvertretene

Beschwerdeführer beantragt die Zuspre chung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 3). Dem kann nicht entsprochen werden, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2;

Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1 6. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 0. bzw. 1 8. Dez ember 2024 die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung beantragt hatte ( Urk. 6/136-139, 6/ 159 f.), verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) mit Verfügung vom

E. 2 8. Januar 202

E. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).

E. 2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversiche rungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

E. 2.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE

114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungs verweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insol venzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvoll streckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangs vollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insol venzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenz entschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).

Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutz bedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs ansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltend machung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 10 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1

E. 5 den Anspruch mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen (Urk. 6/ 107-110 ). Die dagegen vom Versicherten am 2 9. Januar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 62 ) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 1 6. Jun i 2025 ab ( Urk. 2 = Urk. 6/ 55-60 ). 2.

Dagegen erhob X.___

am 2 4. Juni 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich zustehende Insolvenz entschädigung zu gewähren ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Von Amtes wegen hat das Gericht den im Internet zugänglichen Handelsregisterauszug der Y.___ AG zu den Akten genommen ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 2.

E. 6 . Aufl . 20 25 , S. 286 - 292 ) statuieren hinsichtlich der Ergreifung von Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche konkrete zeitliche Vorgaben, bei deren Nichteinhaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen wäre. Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl.

vorstehende E. 2.3), wobei die Anforde rungen an die Schadenminderungspflicht praxisgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2), insbesondere nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. AVIG-Praxis IE, Rz . B38). 4.2

Nach der Rechtsprechung verlangt die Schadenminderungspflicht nach

Art. 55 Abs. 1 AVIG

nicht, dass die versicherte Person sofort Zwangsvollstreckungs massnahmen gegen den ehemaligen Arbeitgeber einleitet. Vielmehr soll verhin dert werden, dass sie untätig bleibt und die Konkurseröffnung über ihren Arbeit geber abwartet . Insofern ist die versicherte Person, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht zu verlieren, gehalten, konsequent und kontinu ierlich Schritte zur Geltendmachung der ausstehenden Forderungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zu unternehmen, die sodann in Zwangsvoll streckungsmassnahmen münden müssen. Die Rechtsprechung bejaht insofern regelmässig eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bei einer mehr monatigen Untätigkeit der versicherten Person nach Beendigung des Arbeits verhältnisses (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.3 [fünfmonatiges Zuwarten bis zur Klageerhebung nach fristloser Kündigung]; 8C_444/2007 vom 7. April 2008 E. 4 [während mehrere r Monate unterlassenes Konkursbegehren]; C

167/2004 vom 2 9. Dezember 2006 E.

3 [elfmonatiges Zuwarten nach Geltendmachung der geschuldeten Löhne trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Lage des Betriebs]; C 91/01 vom 4. September 2001 E. 1b [dreimonatiges Untätigbleiben]; C 183/97 vom 2 5. Juni 1998 E. 2 [einjährige Untätigkeit] ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 6.2 mit Hinweisen ). 4.3 4.3.1

Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom 2 1. Februar 2022 bis 3 1. August 2023 bei der Y.___ AG angestellt war, wobei die Kündigung seitens der Arbeitgeberin am 2 0. Juni 2023 ausgesprochen wurde ( Urk. 6/137, 6/180 und 6/195). Zuletzt wurde ihm der Lohn für den Monat März 2023 ausgerichtet ( Urk. 6/137, 6/159).

Der Beschwerdeführer forderte seine ehe malige Arbeitgeberin nach Lage der Akten erstmals

- ge mä ss A n gabe im Betreff zum zweiten Mal, wobei jedoch eine erste Mahnung nicht aktenkundig ist - am 2 6. Juni 2023 schriftlich zur Begleichung offener Lohnforderungen für die Monate April und Mai 2023 innert fünf Tagen auf ( Urk. 6/111). Die Arbeitgeberin händigte im weiteren Verlauf die Lohnabrechnungen aus ( Urk. 6/ 21-23 ), zuletzt am 2 5. August 2023 ( Urk. 6/ 24 ). Am 6. und 2 0. September 2023 erfolgten weitere Mahnungen durch die von ihm mandatierte Rechtsschutzversicherung ( Urk. 6/112-115). Am 5. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Schlich tungsgesuch beim Friedensrichteramt Rümlang (vgl. Urk. 6/120);

ausserdem leitete er am 1 3. Oktober 2023 aufgrund der offenen Lohnforderung

eine Betreibung gegen die ehemalige Arbeitgeberin ein ( Urk. 6/116). 4.3.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann bei dieser Sachlage angesichts der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Praxis nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei während übermässig langer Dauer untätig geblieben. Es ist nicht schlichtweg unbeachtlich, sondern als Bemühen um Schadenminderung zu werten, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach Erhalt der Kündigung ein eingeschrieben zugestelltes Mahnschreiben an seine ehemalige Arbeitgeberin versandt hat , um die damals seit Ende April 2023 ( Art. 323 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR), mithin sei knapp zwei Monate n ausstehenden Löhne unmissverständlich einzufordern. Eine andere Betrachtungsweise wäre bei ledig lich mündlichen Mahnungen angebracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 18.

Oktober 2017 E. 2). Die sofortige Einleitung von Zwangs vollstreckungsmassnahmen war nicht notwendig. Als geeigneter Schritt zur Geltendmachung der offenen Lohnforderungen kann ausserdem die nachfolgende Einschaltung der Rechtsschutzversicherung weitere zweieinhal b Monate später qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.4 mit Hinweis ; vgl. Vollmacht vom 5. September 2023, Urk. 6/76 ), welche die Arbeitgeberin a m 6. und am 2 0. September 2023 nochmals in schriftlicher Form zur Begleichung der Lohnausstände anhielt und hiernach am 1 3. Oktober 2023 die Betreibung einleitete. Selbst wenn die Intervention der Rechtsschutz versicherung erst rund zwei einhalb Monate nach dem Mahnschreiben des Beschwerdeführers und rechtliche Schritte einen Monat später erfolgten , kann darin kein schweres Verschulden im Sinne eines geradezu grobfahrlässigen Verhaltens erkannt werden , zumal parallel dazu bereits am 5. Oktober 2023 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Rümlang gestellt worden war (vgl. Urk. 6/120). Daran vermag im Ergebnis auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer die Zahlungsschwierigkeiten der Arbeitgeberin mit Blick auf die mit der Einsprache vorgelegten Mahnung einer anderen Arbeitnehmerin vom 2 2. Mai 2023 ( Urk. 6/63) bekannt waren (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundes gerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 6.2 und 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 -4 ) , da er selbst den Lohn offenbar bis im März 2023 klaglos erhalten hat . Im Übrigen erfolgte auch im Anschluss eine hinreichend konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte ( siehe u.a. Urk. 3/12 [Fortsetzungsbegehren vom 12.

Januar 2024 ] , Urk. 6/183-188 [Anmeldung von Ansprüchen im Konkursverfahren vom 9. April 2024]). 4.4

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Schaden minderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG hinreichend nachge kommen ist bzw. diese jedenfalls nicht derart schwer verletzt hat , dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren ist. Damit ist allerdings noch nicht beantwortet, ob auch die weiteren Voraussetzungen, welche zum Bezug einer Insolvenzentschädigung berechtigen, erfüllt sind und – bejahendenfalls – in welcher Höhe eine Insolvenzentschädigung auszurichten ist.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2025 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.

Der im Gerichtsverfahren unvertretene

Beschwerdeführer beantragt die Zuspre chung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 3). Dem kann nicht entsprochen werden, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2;

Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1 6. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00133 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

23. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, war ab dem 2 1. Februar 2022 bei der Y.___ AG, Z.___ , als Betriebsmitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 6/137, 6/195). Unter gleichzeitiger Freistellung des Versicherten löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 2 0. Juni 2023 per 3 1. August 2023 auf ( Urk. 6/180).

Mit Schreiben vom 2 6. Juni 2023 forderte der Versicherte seine Arbeitgeberin zur Zahlung der ausstehenden Löhne für die Monate April und Mai 2023 auf (Urk. 6/ 111 ). Im weiteren Verlauf wurde die Arbeitgeberin durch die Rechts schutzversicherung des Versicherten zur Zahlung der ausstehenden Löhne für die Monate April bis und mit August 2023 ermahnt (Schreiben vom 6. und 20. September 2023, Urk. 6/ 112-115 ). Am 5. Oktober 2023 reichte der Versicherte beim Friedensrichteramt Rümlang

ein Schlichtungsgesuch ein ( Urk. 6/120). Am 1 3. Oktober 2023 wurde für die ausstehenden Löhne inkl. 13.

Monatslohn ( Fr. 4'278.95 x 5) sowie für das Ferienguthaben ( Fr. 8'193.50) eine Betreibung eingeleitet (Urk. 6/ 116 ), wobei der entsprechende Zahlungsbefehl am 2 5. Oktober 2023 vom Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt ausgestellt wurde ( Urk. 6/ 118 ). Die Arbeitgeberin erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag (Urk.

6/ 119 ). Mit Urteil vom .. . März 2024 eröffnete das Bezirksgericht Dielsdorf den Konkurs über die Y.___ AG (vgl. Urk. 6/ 125 ), worauf der Versicherte seine Forderung beim Konkursamt Niederglatt anmeldete (Urk.

6/1 83-188 ). Mit Urteil vom 3 0. April 2024 hob das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom .. . März 2024 auf. Mit Urteil vom .. . September 2024 eröffnete das Bezirksgericht Dielsdorf erneut den Konkurs über die Y.___ AG (vgl. Urk. 9 [Handelsregisterauszug; www.zefix.ch]).

Nachdem der Versicherte am 1 0. bzw. 1 8. Dez ember 2024 die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung beantragt hatte ( Urk. 6/136-139, 6/ 159 f.), verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) mit Verfügung vom 2 8. Januar 202 5 den Anspruch mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen (Urk. 6/ 107-110 ). Die dagegen vom Versicherten am 2 9. Januar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 62 ) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 1 6. Jun i 2025 ab ( Urk. 2 = Urk. 6/ 55-60 ). 2.

Dagegen erhob X.___

am 2 4. Juni 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich zustehende Insolvenz entschädigung zu gewähren ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Von Amtes wegen hat das Gericht den im Internet zugänglichen Handelsregisterauszug der Y.___ AG zu den Akten genommen ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 2. 2.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 2.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversiche rungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 2.3

Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE

114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungs verweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insol venzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvoll streckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangs vollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insol venzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenz entschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).

Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutz bedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs ansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltend machung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 10 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6 . Juni 2025 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe nach dem Ausbleiben der Lohnzahlung für den Monat April 2023 rund fünf Monate lang zugewartet, bevor er rechtliche Schritte in Form des (wohl) vom 5. Oktober 2023 datierenden Schlichtungsgesuchs gegen seine Arbeitgeberin eingeleitet habe. Weder die Mahnung vom 2 6. Juni 2023 noch die Schreiben bzw. Mahnungen der Rechts schutzversicherung vom 6. und 2 0. September 2023 würden daran etwas ändern. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der ALK mit der Einsprache ein Mahnschreiben von Frau A.___ vom 2 2. Mai 2023 habe zukommen lassen , welches an die Arbeitgeberin adressiert gewesen sei. Da bereits die Mahnung vom 2 6. Juni 2023 wirkungslos geblieben sei, offenbar auch andere Arbeitnehmer die Löhne nicht erhalten hätten und der Beschwerdeführer augen scheinlich darüber informiert gewesen sei, seien keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich , die das fünfmonatige Zuwarten bis zur Einreichung des Schlichtungs gesuchs rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei seiner Schaden minderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG durch d ieses Zuwarten mit rechtlichen Schritten nicht in genügendem Masse nachgekommen. Das Unterlassen sei als grobfahrlässig zu beurteilen, da er wohl schon länger um die finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin gewusst habe. Der Anspruch auf Insolvenz entschädigung sei folglich zu verneinen (Urk. 2 S. 3). 3.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 2 4. Juni 2025 bestritt der Beschwerdeführer, seine Schadenminderungspflicht verletzt zu haben. Die Annahme der Beschwer degegnerin, dass bereits ein wenige Monate dauerndes Zuwarten automatisch grobfahrlässig sei, erweise sich als zu formalistisch. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei stets eine Würdigung der konkreten Verhältnisse vorzu nehmen. Er habe alle ihm möglichen Schritte zur Schadensbegrenzung unter nommen, indem er nachweislich frühzeitig Mahnungen gegenüber seinem Arbeitgeber ausgesprochen und rechtzeitig Betreibungen eingeleitet habe. Ein grobfahrlässiges Verhalten seinerseits liege nicht vor, weshalb Anspruch auf die Ausrichtung der vollen Insolvenzentschädigung bestehe ( Urk. 1 S. 2). 3.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenz entschädigung und in diesem Zusammenhang, ob er seiner Schadenminderungs pflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. 4. 4.1

Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6 . Aufl . 20 25 , S. 286 - 292 ) statuieren hinsichtlich der Ergreifung von Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche konkrete zeitliche Vorgaben, bei deren Nichteinhaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen wäre. Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl.

vorstehende E. 2.3), wobei die Anforde rungen an die Schadenminderungspflicht praxisgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2), insbesondere nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. AVIG-Praxis IE, Rz . B38). 4.2

Nach der Rechtsprechung verlangt die Schadenminderungspflicht nach

Art. 55 Abs. 1 AVIG

nicht, dass die versicherte Person sofort Zwangsvollstreckungs massnahmen gegen den ehemaligen Arbeitgeber einleitet. Vielmehr soll verhin dert werden, dass sie untätig bleibt und die Konkurseröffnung über ihren Arbeit geber abwartet . Insofern ist die versicherte Person, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht zu verlieren, gehalten, konsequent und kontinu ierlich Schritte zur Geltendmachung der ausstehenden Forderungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zu unternehmen, die sodann in Zwangsvoll streckungsmassnahmen münden müssen. Die Rechtsprechung bejaht insofern regelmässig eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bei einer mehr monatigen Untätigkeit der versicherten Person nach Beendigung des Arbeits verhältnisses (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.3 [fünfmonatiges Zuwarten bis zur Klageerhebung nach fristloser Kündigung]; 8C_444/2007 vom 7. April 2008 E. 4 [während mehrere r Monate unterlassenes Konkursbegehren]; C

167/2004 vom 2 9. Dezember 2006 E.

3 [elfmonatiges Zuwarten nach Geltendmachung der geschuldeten Löhne trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Lage des Betriebs]; C 91/01 vom 4. September 2001 E. 1b [dreimonatiges Untätigbleiben]; C 183/97 vom 2 5. Juni 1998 E. 2 [einjährige Untätigkeit] ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 6.2 mit Hinweisen ). 4.3 4.3.1

Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom 2 1. Februar 2022 bis 3 1. August 2023 bei der Y.___ AG angestellt war, wobei die Kündigung seitens der Arbeitgeberin am 2 0. Juni 2023 ausgesprochen wurde ( Urk. 6/137, 6/180 und 6/195). Zuletzt wurde ihm der Lohn für den Monat März 2023 ausgerichtet ( Urk. 6/137, 6/159).

Der Beschwerdeführer forderte seine ehe malige Arbeitgeberin nach Lage der Akten erstmals

- ge mä ss A n gabe im Betreff zum zweiten Mal, wobei jedoch eine erste Mahnung nicht aktenkundig ist - am 2 6. Juni 2023 schriftlich zur Begleichung offener Lohnforderungen für die Monate April und Mai 2023 innert fünf Tagen auf ( Urk. 6/111). Die Arbeitgeberin händigte im weiteren Verlauf die Lohnabrechnungen aus ( Urk. 6/ 21-23 ), zuletzt am 2 5. August 2023 ( Urk. 6/ 24 ). Am 6. und 2 0. September 2023 erfolgten weitere Mahnungen durch die von ihm mandatierte Rechtsschutzversicherung ( Urk. 6/112-115). Am 5. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Schlich tungsgesuch beim Friedensrichteramt Rümlang (vgl. Urk. 6/120);

ausserdem leitete er am 1 3. Oktober 2023 aufgrund der offenen Lohnforderung

eine Betreibung gegen die ehemalige Arbeitgeberin ein ( Urk. 6/116). 4.3.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann bei dieser Sachlage angesichts der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Praxis nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei während übermässig langer Dauer untätig geblieben. Es ist nicht schlichtweg unbeachtlich, sondern als Bemühen um Schadenminderung zu werten, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach Erhalt der Kündigung ein eingeschrieben zugestelltes Mahnschreiben an seine ehemalige Arbeitgeberin versandt hat , um die damals seit Ende April 2023 ( Art. 323 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR), mithin sei knapp zwei Monate n ausstehenden Löhne unmissverständlich einzufordern. Eine andere Betrachtungsweise wäre bei ledig lich mündlichen Mahnungen angebracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 18.

Oktober 2017 E. 2). Die sofortige Einleitung von Zwangs vollstreckungsmassnahmen war nicht notwendig. Als geeigneter Schritt zur Geltendmachung der offenen Lohnforderungen kann ausserdem die nachfolgende Einschaltung der Rechtsschutzversicherung weitere zweieinhal b Monate später qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.4 mit Hinweis ; vgl. Vollmacht vom 5. September 2023, Urk. 6/76 ), welche die Arbeitgeberin a m 6. und am 2 0. September 2023 nochmals in schriftlicher Form zur Begleichung der Lohnausstände anhielt und hiernach am 1 3. Oktober 2023 die Betreibung einleitete. Selbst wenn die Intervention der Rechtsschutz versicherung erst rund zwei einhalb Monate nach dem Mahnschreiben des Beschwerdeführers und rechtliche Schritte einen Monat später erfolgten , kann darin kein schweres Verschulden im Sinne eines geradezu grobfahrlässigen Verhaltens erkannt werden , zumal parallel dazu bereits am 5. Oktober 2023 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Rümlang gestellt worden war (vgl. Urk. 6/120). Daran vermag im Ergebnis auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer die Zahlungsschwierigkeiten der Arbeitgeberin mit Blick auf die mit der Einsprache vorgelegten Mahnung einer anderen Arbeitnehmerin vom 2 2. Mai 2023 ( Urk. 6/63) bekannt waren (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundes gerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 6.2 und 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 -4 ) , da er selbst den Lohn offenbar bis im März 2023 klaglos erhalten hat . Im Übrigen erfolgte auch im Anschluss eine hinreichend konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte ( siehe u.a. Urk. 3/12 [Fortsetzungsbegehren vom 12.

Januar 2024 ] , Urk. 6/183-188 [Anmeldung von Ansprüchen im Konkursverfahren vom 9. April 2024]). 4.4

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Schaden minderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG hinreichend nachge kommen ist bzw. diese jedenfalls nicht derart schwer verletzt hat , dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren ist. Damit ist allerdings noch nicht beantwortet, ob auch die weiteren Voraussetzungen, welche zum Bezug einer Insolvenzentschädigung berechtigen, erfüllt sind und – bejahendenfalls – in welcher Höhe eine Insolvenzentschädigung auszurichten ist.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2025 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.

Der im Gerichtsverfahren unvertretene

Beschwerdeführer beantragt die Zuspre chung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 3). Dem kann nicht entsprochen werden, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2;

Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1 6. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrWürsch