opencaselaw.ch

AL.2025.00128

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei einem Versicherten, der eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat, aufgrund seiner Tätigkeit in einem Drittbetrieb jedoch arbeitslos wurde. Der Anspruch auf ALE wird aufgrund von mangelnder Vermittlungsfähigkeit verneint. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-11-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1994, war seit dem 1. Februar 2019 für die Z.___

AG

als

«Sales»

arbeitstätig ,

wobei

er

bis

am

7.

August

2023

als Zeichnungsberechtigter

mit

Einzelunterschrift

im

Handelsregister

eingetragen

war ( v gl. SHAB-Mutation gemäss Tagesregister-Nr. «…» vom XX . August 2023 ) .

Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 2 9 . Februar 2024 (Urk. 8/274-275 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-11 , Urk. 8/284 ) .

Überdies war der Versicherte seit dem 4. Mai 2023 als Einzelgesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung für die A.___ GmbH im Handelsregister

eingetragen

( v gl.

SHAB-Mutation

gemäss

Tagesregister-Nr.

«…»

vom XX . Mai 2023 ) .

Am

20.

Februar

2024

meldete

sich

der

Versicherte

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/ 281 ) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. März 2024 ( Urk. 8/ 277-280 Ziff. 2 ).

Am 11. Juli 2024 meldete er

sich zufolge Stellenantritts per 15. Juli 2024 als Verkaufsleiter in einem Vollzeitpensum

bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH ; vgl. SHAB-Mutation gemäss Tagesregister-Nr. «…» vom XX .

Juni 2024 ) wieder von der Stellenvermittlung ab

( Urk. 8/ 101-105 , Urk. 8/ 219 ).

Erneut meldete sich der Versicherte am 19. Februar 2025 beim RAV Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an und machte geltend, eine Vollzeitanstellung zu suchen ( Urk. 8/98 ) .

Mit Verfügung vom 7. März 2025 ( Urk. 8/92-97 ) verneinte die Syna

Arbeits losenkasse eine Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Arbeitslosentag gelder ab 1. März 2024 aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der B.___ GmbH ( ehemals A.___ GmbH ) .

Die

dagegen

vom

Versicherten

am

18.

März

2025

erhobene

Einsprache

( Urk. 8/ 83-85 ) , wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21.

Mai 2025 ab (Urk. 8/ 4-9 = Urk. 2).

2.

Der

Versicherte

erhob

am

19.

Juni

2025

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

21. Mai 2025 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2024 sei zu bejahen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2025 (Urk. 7) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Stellungnahme und verwies auf ihren im Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 (Urk. 2) vertretenen Standpunkt, was dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art.

8

ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1. 2

Gemäss Art.

31 Abs.

3 lit .

c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung . Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten . Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender

Ehegatte

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

hat,

muss

sie

mit

dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren .

Behält

sie

nach

der

Entlassung

ihre

arbeitgeberähnliche

Stellung

im

Betrieb bei

und

kann

sie

dadurch

die

Entscheidungen

des

Arbeitgebers

weiterhin

bestimmen

oder

massgeblich

beeinflussen,

verfügt

sie

nach

wie

vor

über

die

unternehmerische

Dispositionsfreiheit,

den

Betrieb

jederzeit

zu

reaktivieren

und

sich

bei

Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art.

31 Abs.

3 lit .

c

AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrol lierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30.

September 2019 E.

6, 8C_529/2016 vom 26.

Oktober 2016 E.

5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6.

Auflage, Zürich/Genf 2025, S.

16

ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2)

den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder ab 1. März 2024 damit, dass sein Vorgehen auf eine unzulässige Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinauslaufe, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung diene und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen wolle, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar sei

(S. 5 Mitte). Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner formellen beziehungsweise faktischen Organstellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nach seinem Gutdünken über die Möglichkeit, beliebig den anrechenbaren Arbeitsausfall zu bestimmen.

Dies beleuchte das Missbrauchspotenzial, das der Ausrichtung von Taggeldern an arbeitgeberähnliche Personen in solchen Konstellationen inhärent sei. Da bereits das Risiko eines Missbrauchs zur Verneinung des Anspruches ausreiche, könne der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung beziehen ( S. 4 Mitte, S. 4 unten). Zudem sei die ununterbrochene Organstellung ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stets den Ausbau einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit beabsichtigt habe (S. 4 Mitte ; vgl. auch Urk. 7 ). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er

nicht

bestreite,

dass

er

bei

der

B.___

GmbH

(ehemals

A.___

GmbH)

allei niger Geschäftsführer gewesen sei . E r bestreite jedoch, dass ihm durch die arbeitgeberähnliche Stellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 11. Juli 2024 verwehrt bleibe (S. 5 III. Rz . 1). Rechtsprechungsgemäss fielen Personen, die aufgrund des Verlustes einer Tätigkeit, in der sie keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hätten, Arbeitslosenentschädigung geltend machten und daneben in einem Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleiden würden, nicht unter die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG. In einem solchen Fall sei zu prüfen, ob aufgrund d er Tätigkeit im Drittbetrieb die Vermittlungsfähigkeit noch gegeben sei (S. 5 III. Rz . 3).

Er sei aufgrund des Verlustes seine r Anstellung bei der Z.___ AG arbeitslos geworden und habe deshalb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt.

Sofern davon ausgegangen werde, dass er bei der B.___ GmbH ( ehemals A.___ GmbH ) eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide, sei somit die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Tätigkeit beim Drittbetrieb beziehungsweise der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) zu prüfen . Eine solche Prüfung habe die Beschwerdegegner i n fälschlicherweise nicht vorgenommen. Er erfülle

auch die übrigen Voraussetzungen für Anrechnung eines Arbeitsausfalles in einem Drittbetrieb im Sinne der Rechtsprechung, zumal die beitragspflichtige Beschäftigung wenigstens 6 Monate gedauert habe , und die Mindestbeitragszeit vo n 12 Monaten insgesamt erfüllt sei (S. 6 f .

Rz

5 ,

7 -12).

Sofern

die

Beschwerdegegnerin

annehme,

dass

er

aufgrund

seiner

Stellung

bei

der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH)

nicht

vermittlungsfähig

gewesen

sein solle , gehe dies fehl. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der

B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) sei er in keiner Weise in seiner Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen , zumal er faktisch keine Tätigkeit ausgeübt und auch keinen Lohn bezogen habe. Er habe die Unternehmung gekauft, um seinem Kollegen ein Anstellungsverhältnis zu ermöglichen (S. 7 Rz . 13-1 8 ). 2.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

einen

Ansp ruch

des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung vom

1. März 2024 bis zur Abmeldung von der Stellenvermittlung am 11. Juli 2024 verneint hat. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde mit den Feststellungen der Beschwerdegegnerin überein , alleiniger Ges chäftsführer der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) gewesen zu sein und bestritt in diesem Zusammenhang auch

nicht,

dort

eine

arbeitgeberähnliche

Stellung

zu

bekleiden

(vorstehend

E.

2.2).

Des Weiteren ist unstrittig , da ss das

Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der

Z.___

AG

infolge

der

am

17.

Januar

2024

ausgesprochenen

Kündigung

auf

den

29.

Februar

2024

endete

(Urk.

8/274-275

Ziff.

2-3

und

Ziff.

10-11, Urk. 8/284) . 3. 2

Dem vom Beschwerdeführer unter anderem zitierten (Urk. 1 S. 6 f. Rz . 11) Grundsatzentscheid des Bundesgerichts C 171/03 vom 31.

März 2004 lag

die Konstellation

zugrunde, dass jemand in einer ersten Firma arbeitgeberähnliche Person blieb, daneben in einem

Drittbetrieb

unselbständig erwerbstätig war, dort die Anstellung

verlor

und

hierauf

Arbeitslosenentschädigung

beantragte.

Auch

in

solchen Fällen

besteht

rechtsprechungsgemäss

das

Risiko

eines

Missbrauchs.

Die

versicher te Person könnte im Erstbetrieb die arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten und lediglich pro forma für kurze Zeit eine Drittanstellung suchen, um nach der durch Verlust dieser Stelle eingetretenen Arbeitslosigkeit Leistungen von der Arbeitslosenversicherung zu beantragen. Würde sie hernach tatsächlich Arbeitslosenentschädigung

beziehen

und

gleichzeitig

in

der

ersten

Firma

weiterhin

mitentscheiden, wäre darin eine Umgehung von

Art.

31

Abs.

3 lit . c AVIG zu erblicken. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die betreffende Person im

Drittbetrieb

keine

arbeitgeberähnliche

Stellung

bekleidet

und

Beiträge

an

die

Arbeitslosenversicherung

entrichtet.

Sie

sollte

somit

grundsätzlich

denselben

Versicherungsschutz geniessen wie andere Arbeitnehmer. Ist diese Person daher während längerer Zeit in der Firma tätig, kann ihr im Falle einer dortigen Entlassung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht für unbegrenzte Zeit mit dem Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung im Erstunternehmen versagt werden. Vielmehr gilt es für derartige Fälle einen angemessenen Ausgleich zu finden zwischen dem wegen Missbrauchsgefahr statuierten Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einerseits und dem Anspruch solcher Personen mit gleichzeitiger Arbeitnehmertätigkeit in Drittbetrieb en auf die genannte Leistung andererseits. Es ist mit anderen Worten eine zeitliche Grenze zu suchen, ab welcher der Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf Grund der Entlassung im Drittbetrieb trotz beibehaltener arbeitgeberähnlicher Stellung im Erstbetrieb nicht mehr als rechtsmissbräuchlich erscheint.

In analoger Anwendung von

Art.

37

Abs.

4 lit . a AVIV kann einer arbeitgeberähnlichen Person, welche eine Anstellung

in einem Drittunternehmen verliert, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mehr versagt werden, wenn die Beschäftigung im

Drittbetrieb

wenigstens

sechs

Monate

dauerte

(E.

2.3.1

f.

des

genannten

Urteils). 3. 3

Die vorstehend (E. 3. 2 ) zitierte Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers einschlägig , zumal er die Voraussetzung der Beschäftigungsdauer

von

über

sechs

Monaten

bei

der

Z.___

AG

erfüllt

(vgl.

Urk. 8/274-275 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-11). Entsprechend kann ihm in Nachachtung der höchstrichterlichen Praxis der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht verweigert werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen , namentlich die Vermitt lungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG , erfüllt sind.

3.4

Eine

der

gesetzlichen

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

Arbeitslosen entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 lit .

f AVIG). Gemäss Art.

15 Abs.

1

AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach

nicht

nur

die

Arbeitsfähigkeit

im

objektiven

Sinn,

sondern

subjektiv

auch

die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE

146

V

210 E.

3.1 mit Hinweis auf BGE

125

V

51

E.

6a).

Hiezu

genügt

die

Willenshaltung

oder

die

bloss

verbal

erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24.

Juni 2014 E.

2 mit Hinweis).

Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2014 vom 20.

Mai 2015 E.

4.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 214 E. 3 und 120 V 385 E. 3a). 3.5

Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint vorliegend mit Blick auf die seit

der am 4. Mai 2023 erfolgte n Übernahme der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH)

letztlich unbestrittenen, durchgehend vorhanden gewesene n Organstellung und Stellung des Beschwerdeführers als arbeitgeberähnlicher Person ,

sowie der zeitlichen Abläufe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen.

Einem in den Akten liegenden Protokolleintrag betreffend eine Sitzung bei der Z.___

AG

vom

3.

Juli

2023

lässt

sich ,

wohl

bezugnehmend

auf

die

im Mai 2023 vom Beschwerdeführer übernommene B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) , entnehmen, dass bekannt sei , dass der Beschwerdeführer an seinen eigenen Start-Up - Firmen arbeite. Die Z.___ AG sei einverstanden, sofern

sich

die

Unternehmen

nicht

direkt

oder

indirekt

konkurrier t en

(vgl.

Urk. 8/111). Dieser Umstand , aber insbesondere der zeitliche

Ablauf, wonach der Beschwerdeführer

nur

kurze

Zeit

nach

Geltendmachung

der

Ansprüche

bei

der

Arbeitslosenversicherung per 1. März 2024 schon ab 15. Juli 2024 eine Vollzeitstelle als Verkaufsleiter bei de m eigenen Unternehmen, der B.___ GmbH , antrat ( Urk. 8/101-105 ) , spricht gewichtig dafür, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

stets

den

Ausbau

einer

auf

Dauer

ausgerichteten

Selbständigkeit

anstrebte.

Mithin ist davon auszugehen, dass die Absicht zur Verwirklichung der selbständigen Erwerbstätigkeit beim Beschwerdeführer bereits soweit fortgeschritten war, dass eine Annahme einer unselbständigen Tätigkeit im hier strittigen Zeitraum vom 1. März bis 11. Juli 2024 kaum als realistisch betrachtet werden kann ( Kupfer Bucher,

a.a.O.,

S.

21

unten

f. ) .

Zu

berücksichtigen

gilt

vorliegend,

dass

die

Arbeitslosenversicherung nicht d er Abdeckung von Unternehmerrisiken dient . Es reicht auch nicht, wenn eine versicherte Person bereit und in der Lage ist, in Zeiten schlechter Auftragslage eine (Teilzeit-)Tätigkeit anzunehmen (Kupfer Bucher, a.a.O. , S. 21 Mitte). Dass der Beschwerdeführer mit dem Erwerb der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nur einem Kollegen ein Anstellungsverhältnis ha be ermöglichen wollen, ohne dass dabei auch seine eigene Selbständigkeit im Vordergrund gestanden hätte (vorstehend E. 2.2) , erweist sich als wenig glaubhaft . 3.6

Nach dem

Gesagten ist die

Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG

ab 1.

März 2024 zu verneinen, weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat. Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 März 2024 ( Urk. 8/ 277-280 Ziff.

E. 1.1 Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art.

8

ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1.

E. 2 Gemäss Art.

31 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2)

den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder ab 1. März 2024 damit, dass sein Vorgehen auf eine unzulässige Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinauslaufe, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung diene und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen wolle, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar sei

(S. 5 Mitte). Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner formellen beziehungsweise faktischen Organstellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nach seinem Gutdünken über die Möglichkeit, beliebig den anrechenbaren Arbeitsausfall zu bestimmen.

Dies beleuchte das Missbrauchspotenzial, das der Ausrichtung von Taggeldern an arbeitgeberähnliche Personen in solchen Konstellationen inhärent sei. Da bereits das Risiko eines Missbrauchs zur Verneinung des Anspruches ausreiche, könne der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung beziehen ( S. 4 Mitte, S. 4 unten). Zudem sei die ununterbrochene Organstellung ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stets den Ausbau einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit beabsichtigt habe (S. 4 Mitte ; vgl. auch Urk. 7 ).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er

nicht

bestreite,

dass

er

bei

der

B.___

GmbH

(ehemals

A.___

GmbH)

allei niger Geschäftsführer gewesen sei . E r bestreite jedoch, dass ihm durch die arbeitgeberähnliche Stellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 11. Juli 2024 verwehrt bleibe (S. 5 III. Rz . 1). Rechtsprechungsgemäss fielen Personen, die aufgrund des Verlustes einer Tätigkeit, in der sie keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hätten, Arbeitslosenentschädigung geltend machten und daneben in einem Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleiden würden, nicht unter die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG. In einem solchen Fall sei zu prüfen, ob aufgrund d er Tätigkeit im Drittbetrieb die Vermittlungsfähigkeit noch gegeben sei (S. 5 III. Rz . 3).

Er sei aufgrund des Verlustes seine r Anstellung bei der Z.___ AG arbeitslos geworden und habe deshalb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt.

Sofern davon ausgegangen werde, dass er bei der B.___ GmbH ( ehemals A.___ GmbH ) eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide, sei somit die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Tätigkeit beim Drittbetrieb beziehungsweise der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) zu prüfen . Eine solche Prüfung habe die Beschwerdegegner i n fälschlicherweise nicht vorgenommen. Er erfülle

auch die übrigen Voraussetzungen für Anrechnung eines Arbeitsausfalles in einem Drittbetrieb im Sinne der Rechtsprechung, zumal die beitragspflichtige Beschäftigung wenigstens 6 Monate gedauert habe , und die Mindestbeitragszeit vo n 12 Monaten insgesamt erfüllt sei (S. 6 f .

Rz

E. 2.3 Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

einen

Ansp ruch

des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung vom

1. März 2024 bis zur Abmeldung von der Stellenvermittlung am 11. Juli 2024 verneint hat. 3.

E. 2.3.1 f.

des

genannten

Urteils). 3. 3

Die vorstehend (E. 3. 2 ) zitierte Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers einschlägig , zumal er die Voraussetzung der Beschäftigungsdauer

von

über

sechs

Monaten

bei

der

Z.___

AG

erfüllt

(vgl.

Urk. 8/274-275 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-11). Entsprechend kann ihm in Nachachtung der höchstrichterlichen Praxis der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht verweigert werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen , namentlich die Vermitt lungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG , erfüllt sind.

E. 3 lit .

c

AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrol lierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30.

September 2019 E.

6, 8C_529/2016 vom 26.

Oktober 2016 E.

5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6.

Auflage, Zürich/Genf 2025, S.

16

ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.

E. 3.1 mit Hinweis auf BGE

125

V

51

E.

6a).

Hiezu

genügt

die

Willenshaltung

oder

die

bloss

verbal

erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24.

Juni 2014 E.

2 mit Hinweis).

Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2014 vom 20.

Mai 2015 E.

4.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 214 E. 3 und 120 V 385 E. 3a).

E. 3.4 Eine

der

gesetzlichen

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

Arbeitslosen entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art.

E. 3.5 Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint vorliegend mit Blick auf die seit

der am 4. Mai 2023 erfolgte n Übernahme der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH)

letztlich unbestrittenen, durchgehend vorhanden gewesene n Organstellung und Stellung des Beschwerdeführers als arbeitgeberähnlicher Person ,

sowie der zeitlichen Abläufe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen.

Einem in den Akten liegenden Protokolleintrag betreffend eine Sitzung bei der Z.___

AG

vom

3.

Juli

2023

lässt

sich ,

wohl

bezugnehmend

auf

die

im Mai 2023 vom Beschwerdeführer übernommene B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) , entnehmen, dass bekannt sei , dass der Beschwerdeführer an seinen eigenen Start-Up - Firmen arbeite. Die Z.___ AG sei einverstanden, sofern

sich

die

Unternehmen

nicht

direkt

oder

indirekt

konkurrier t en

(vgl.

Urk. 8/111). Dieser Umstand , aber insbesondere der zeitliche

Ablauf, wonach der Beschwerdeführer

nur

kurze

Zeit

nach

Geltendmachung

der

Ansprüche

bei

der

Arbeitslosenversicherung per 1. März 2024 schon ab 15. Juli 2024 eine Vollzeitstelle als Verkaufsleiter bei de m eigenen Unternehmen, der B.___ GmbH , antrat ( Urk. 8/101-105 ) , spricht gewichtig dafür, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

stets

den

Ausbau

einer

auf

Dauer

ausgerichteten

Selbständigkeit

anstrebte.

Mithin ist davon auszugehen, dass die Absicht zur Verwirklichung der selbständigen Erwerbstätigkeit beim Beschwerdeführer bereits soweit fortgeschritten war, dass eine Annahme einer unselbständigen Tätigkeit im hier strittigen Zeitraum vom 1. März bis 11. Juli 2024 kaum als realistisch betrachtet werden kann ( Kupfer Bucher,

a.a.O.,

S.

21

unten

f. ) .

Zu

berücksichtigen

gilt

vorliegend,

dass

die

Arbeitslosenversicherung nicht d er Abdeckung von Unternehmerrisiken dient . Es reicht auch nicht, wenn eine versicherte Person bereit und in der Lage ist, in Zeiten schlechter Auftragslage eine (Teilzeit-)Tätigkeit anzunehmen (Kupfer Bucher, a.a.O. , S. 21 Mitte). Dass der Beschwerdeführer mit dem Erwerb der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nur einem Kollegen ein Anstellungsverhältnis ha be ermöglichen wollen, ohne dass dabei auch seine eigene Selbständigkeit im Vordergrund gestanden hätte (vorstehend E. 2.2) , erweist sich als wenig glaubhaft .

E. 3.6 Nach dem

Gesagten ist die

Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG

ab 1.

März 2024 zu verneinen, weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat. Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

E. 7 -12).

Sofern

die

Beschwerdegegnerin

annehme,

dass

er

aufgrund

seiner

Stellung

bei

der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH)

nicht

vermittlungsfähig

gewesen

sein solle , gehe dies fehl. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der

B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) sei er in keiner Weise in seiner Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen , zumal er faktisch keine Tätigkeit ausgeübt und auch keinen Lohn bezogen habe. Er habe die Unternehmung gekauft, um seinem Kollegen ein Anstellungsverhältnis zu ermöglichen (S. 7 Rz . 13-1

E. 8 Abs.

1 lit .

f AVIG). Gemäss Art.

15 Abs.

1

AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach

nicht

nur

die

Arbeitsfähigkeit

im

objektiven

Sinn,

sondern

subjektiv

auch

die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE

146

V

210 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00128 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

21. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, MLaw

Y.___ Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1994, war seit dem 1. Februar 2019 für die Z.___

AG

als

«Sales»

arbeitstätig ,

wobei

er

bis

am

7.

August

2023

als Zeichnungsberechtigter

mit

Einzelunterschrift

im

Handelsregister

eingetragen

war ( v gl. SHAB-Mutation gemäss Tagesregister-Nr. «…» vom XX . August 2023 ) .

Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 2 9 . Februar 2024 (Urk. 8/274-275 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-11 , Urk. 8/284 ) .

Überdies war der Versicherte seit dem 4. Mai 2023 als Einzelgesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung für die A.___ GmbH im Handelsregister

eingetragen

( v gl.

SHAB-Mutation

gemäss

Tagesregister-Nr.

«…»

vom XX . Mai 2023 ) .

Am

20.

Februar

2024

meldete

sich

der

Versicherte

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/ 281 ) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. März 2024 ( Urk. 8/ 277-280 Ziff. 2 ).

Am 11. Juli 2024 meldete er

sich zufolge Stellenantritts per 15. Juli 2024 als Verkaufsleiter in einem Vollzeitpensum

bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH ; vgl. SHAB-Mutation gemäss Tagesregister-Nr. «…» vom XX .

Juni 2024 ) wieder von der Stellenvermittlung ab

( Urk. 8/ 101-105 , Urk. 8/ 219 ).

Erneut meldete sich der Versicherte am 19. Februar 2025 beim RAV Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an und machte geltend, eine Vollzeitanstellung zu suchen ( Urk. 8/98 ) .

Mit Verfügung vom 7. März 2025 ( Urk. 8/92-97 ) verneinte die Syna

Arbeits losenkasse eine Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Arbeitslosentag gelder ab 1. März 2024 aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der B.___ GmbH ( ehemals A.___ GmbH ) .

Die

dagegen

vom

Versicherten

am

18.

März

2025

erhobene

Einsprache

( Urk. 8/ 83-85 ) , wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21.

Mai 2025 ab (Urk. 8/ 4-9 = Urk. 2).

2.

Der

Versicherte

erhob

am

19.

Juni

2025

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

21. Mai 2025 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2024 sei zu bejahen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2025 (Urk. 7) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Stellungnahme und verwies auf ihren im Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 (Urk. 2) vertretenen Standpunkt, was dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art.

8

ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1. 2

Gemäss Art.

31 Abs.

3 lit .

c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung . Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten . Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender

Ehegatte

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

hat,

muss

sie

mit

dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren .

Behält

sie

nach

der

Entlassung

ihre

arbeitgeberähnliche

Stellung

im

Betrieb bei

und

kann

sie

dadurch

die

Entscheidungen

des

Arbeitgebers

weiterhin

bestimmen

oder

massgeblich

beeinflussen,

verfügt

sie

nach

wie

vor

über

die

unternehmerische

Dispositionsfreiheit,

den

Betrieb

jederzeit

zu

reaktivieren

und

sich

bei

Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art.

31 Abs.

3 lit .

c

AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrol lierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30.

September 2019 E.

6, 8C_529/2016 vom 26.

Oktober 2016 E.

5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6.

Auflage, Zürich/Genf 2025, S.

16

ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2)

den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder ab 1. März 2024 damit, dass sein Vorgehen auf eine unzulässige Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinauslaufe, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung diene und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen wolle, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar sei

(S. 5 Mitte). Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner formellen beziehungsweise faktischen Organstellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nach seinem Gutdünken über die Möglichkeit, beliebig den anrechenbaren Arbeitsausfall zu bestimmen.

Dies beleuchte das Missbrauchspotenzial, das der Ausrichtung von Taggeldern an arbeitgeberähnliche Personen in solchen Konstellationen inhärent sei. Da bereits das Risiko eines Missbrauchs zur Verneinung des Anspruches ausreiche, könne der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung beziehen ( S. 4 Mitte, S. 4 unten). Zudem sei die ununterbrochene Organstellung ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stets den Ausbau einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit beabsichtigt habe (S. 4 Mitte ; vgl. auch Urk. 7 ). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er

nicht

bestreite,

dass

er

bei

der

B.___

GmbH

(ehemals

A.___

GmbH)

allei niger Geschäftsführer gewesen sei . E r bestreite jedoch, dass ihm durch die arbeitgeberähnliche Stellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 11. Juli 2024 verwehrt bleibe (S. 5 III. Rz . 1). Rechtsprechungsgemäss fielen Personen, die aufgrund des Verlustes einer Tätigkeit, in der sie keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hätten, Arbeitslosenentschädigung geltend machten und daneben in einem Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleiden würden, nicht unter die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG. In einem solchen Fall sei zu prüfen, ob aufgrund d er Tätigkeit im Drittbetrieb die Vermittlungsfähigkeit noch gegeben sei (S. 5 III. Rz . 3).

Er sei aufgrund des Verlustes seine r Anstellung bei der Z.___ AG arbeitslos geworden und habe deshalb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt.

Sofern davon ausgegangen werde, dass er bei der B.___ GmbH ( ehemals A.___ GmbH ) eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide, sei somit die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Tätigkeit beim Drittbetrieb beziehungsweise der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) zu prüfen . Eine solche Prüfung habe die Beschwerdegegner i n fälschlicherweise nicht vorgenommen. Er erfülle

auch die übrigen Voraussetzungen für Anrechnung eines Arbeitsausfalles in einem Drittbetrieb im Sinne der Rechtsprechung, zumal die beitragspflichtige Beschäftigung wenigstens 6 Monate gedauert habe , und die Mindestbeitragszeit vo n 12 Monaten insgesamt erfüllt sei (S. 6 f .

Rz

5 ,

7 -12).

Sofern

die

Beschwerdegegnerin

annehme,

dass

er

aufgrund

seiner

Stellung

bei

der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH)

nicht

vermittlungsfähig

gewesen

sein solle , gehe dies fehl. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der

B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) sei er in keiner Weise in seiner Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen , zumal er faktisch keine Tätigkeit ausgeübt und auch keinen Lohn bezogen habe. Er habe die Unternehmung gekauft, um seinem Kollegen ein Anstellungsverhältnis zu ermöglichen (S. 7 Rz . 13-1 8 ). 2.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

einen

Ansp ruch

des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung vom

1. März 2024 bis zur Abmeldung von der Stellenvermittlung am 11. Juli 2024 verneint hat. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde mit den Feststellungen der Beschwerdegegnerin überein , alleiniger Ges chäftsführer der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) gewesen zu sein und bestritt in diesem Zusammenhang auch

nicht,

dort

eine

arbeitgeberähnliche

Stellung

zu

bekleiden

(vorstehend

E.

2.2).

Des Weiteren ist unstrittig , da ss das

Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der

Z.___

AG

infolge

der

am

17.

Januar

2024

ausgesprochenen

Kündigung

auf

den

29.

Februar

2024

endete

(Urk.

8/274-275

Ziff.

2-3

und

Ziff.

10-11, Urk. 8/284) . 3. 2

Dem vom Beschwerdeführer unter anderem zitierten (Urk. 1 S. 6 f. Rz . 11) Grundsatzentscheid des Bundesgerichts C 171/03 vom 31.

März 2004 lag

die Konstellation

zugrunde, dass jemand in einer ersten Firma arbeitgeberähnliche Person blieb, daneben in einem

Drittbetrieb

unselbständig erwerbstätig war, dort die Anstellung

verlor

und

hierauf

Arbeitslosenentschädigung

beantragte.

Auch

in

solchen Fällen

besteht

rechtsprechungsgemäss

das

Risiko

eines

Missbrauchs.

Die

versicher te Person könnte im Erstbetrieb die arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten und lediglich pro forma für kurze Zeit eine Drittanstellung suchen, um nach der durch Verlust dieser Stelle eingetretenen Arbeitslosigkeit Leistungen von der Arbeitslosenversicherung zu beantragen. Würde sie hernach tatsächlich Arbeitslosenentschädigung

beziehen

und

gleichzeitig

in

der

ersten

Firma

weiterhin

mitentscheiden, wäre darin eine Umgehung von

Art.

31

Abs.

3 lit . c AVIG zu erblicken. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die betreffende Person im

Drittbetrieb

keine

arbeitgeberähnliche

Stellung

bekleidet

und

Beiträge

an

die

Arbeitslosenversicherung

entrichtet.

Sie

sollte

somit

grundsätzlich

denselben

Versicherungsschutz geniessen wie andere Arbeitnehmer. Ist diese Person daher während längerer Zeit in der Firma tätig, kann ihr im Falle einer dortigen Entlassung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht für unbegrenzte Zeit mit dem Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung im Erstunternehmen versagt werden. Vielmehr gilt es für derartige Fälle einen angemessenen Ausgleich zu finden zwischen dem wegen Missbrauchsgefahr statuierten Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einerseits und dem Anspruch solcher Personen mit gleichzeitiger Arbeitnehmertätigkeit in Drittbetrieb en auf die genannte Leistung andererseits. Es ist mit anderen Worten eine zeitliche Grenze zu suchen, ab welcher der Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf Grund der Entlassung im Drittbetrieb trotz beibehaltener arbeitgeberähnlicher Stellung im Erstbetrieb nicht mehr als rechtsmissbräuchlich erscheint.

In analoger Anwendung von

Art.

37

Abs.

4 lit . a AVIV kann einer arbeitgeberähnlichen Person, welche eine Anstellung

in einem Drittunternehmen verliert, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mehr versagt werden, wenn die Beschäftigung im

Drittbetrieb

wenigstens

sechs

Monate

dauerte

(E.

2.3.1

f.

des

genannten

Urteils). 3. 3

Die vorstehend (E. 3. 2 ) zitierte Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers einschlägig , zumal er die Voraussetzung der Beschäftigungsdauer

von

über

sechs

Monaten

bei

der

Z.___

AG

erfüllt

(vgl.

Urk. 8/274-275 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-11). Entsprechend kann ihm in Nachachtung der höchstrichterlichen Praxis der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht verweigert werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen , namentlich die Vermitt lungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG , erfüllt sind.

3.4

Eine

der

gesetzlichen

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

Arbeitslosen entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 lit .

f AVIG). Gemäss Art.

15 Abs.

1

AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach

nicht

nur

die

Arbeitsfähigkeit

im

objektiven

Sinn,

sondern

subjektiv

auch

die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE

146

V

210 E.

3.1 mit Hinweis auf BGE

125

V

51

E.

6a).

Hiezu

genügt

die

Willenshaltung

oder

die

bloss

verbal

erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24.

Juni 2014 E.

2 mit Hinweis).

Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2014 vom 20.

Mai 2015 E.

4.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 214 E. 3 und 120 V 385 E. 3a). 3.5

Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint vorliegend mit Blick auf die seit

der am 4. Mai 2023 erfolgte n Übernahme der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH)

letztlich unbestrittenen, durchgehend vorhanden gewesene n Organstellung und Stellung des Beschwerdeführers als arbeitgeberähnlicher Person ,

sowie der zeitlichen Abläufe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen.

Einem in den Akten liegenden Protokolleintrag betreffend eine Sitzung bei der Z.___

AG

vom

3.

Juli

2023

lässt

sich ,

wohl

bezugnehmend

auf

die

im Mai 2023 vom Beschwerdeführer übernommene B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) , entnehmen, dass bekannt sei , dass der Beschwerdeführer an seinen eigenen Start-Up - Firmen arbeite. Die Z.___ AG sei einverstanden, sofern

sich

die

Unternehmen

nicht

direkt

oder

indirekt

konkurrier t en

(vgl.

Urk. 8/111). Dieser Umstand , aber insbesondere der zeitliche

Ablauf, wonach der Beschwerdeführer

nur

kurze

Zeit

nach

Geltendmachung

der

Ansprüche

bei

der

Arbeitslosenversicherung per 1. März 2024 schon ab 15. Juli 2024 eine Vollzeitstelle als Verkaufsleiter bei de m eigenen Unternehmen, der B.___ GmbH , antrat ( Urk. 8/101-105 ) , spricht gewichtig dafür, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

stets

den

Ausbau

einer

auf

Dauer

ausgerichteten

Selbständigkeit

anstrebte.

Mithin ist davon auszugehen, dass die Absicht zur Verwirklichung der selbständigen Erwerbstätigkeit beim Beschwerdeführer bereits soweit fortgeschritten war, dass eine Annahme einer unselbständigen Tätigkeit im hier strittigen Zeitraum vom 1. März bis 11. Juli 2024 kaum als realistisch betrachtet werden kann ( Kupfer Bucher,

a.a.O.,

S.

21

unten

f. ) .

Zu

berücksichtigen

gilt

vorliegend,

dass

die

Arbeitslosenversicherung nicht d er Abdeckung von Unternehmerrisiken dient . Es reicht auch nicht, wenn eine versicherte Person bereit und in der Lage ist, in Zeiten schlechter Auftragslage eine (Teilzeit-)Tätigkeit anzunehmen (Kupfer Bucher, a.a.O. , S. 21 Mitte). Dass der Beschwerdeführer mit dem Erwerb der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nur einem Kollegen ein Anstellungsverhältnis ha be ermöglichen wollen, ohne dass dabei auch seine eigene Selbständigkeit im Vordergrund gestanden hätte (vorstehend E. 2.2) , erweist sich als wenig glaubhaft . 3.6

Nach dem

Gesagten ist die

Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG

ab 1.

März 2024 zu verneinen, weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat. Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan