Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1994, war seit dem 1. Februar 2019 für die Z.___
AG
als
«Sales»
arbeitstätig ,
wobei
er
bis
am
7.
August
2023
als Zeichnungsberechtigter
mit
Einzelunterschrift
im
Handelsregister
eingetragen
war ( v gl. SHAB-Mutation gemäss Tagesregister-Nr. «…» vom XX . August 2023 ) .
Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 2 9 . Februar 2024 (Urk. 8/274-275 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-11 , Urk. 8/284 ) .
Überdies war der Versicherte seit dem 4. Mai 2023 als Einzelgesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung für die A.___ GmbH im Handelsregister
eingetragen
( v gl.
SHAB-Mutation
gemäss
Tagesregister-Nr.
«…»
vom XX . Mai 2023 ) .
Am
20.
Februar
2024
meldete
sich
der
Versicherte
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/ 281 ) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. März 2024 ( Urk. 8/ 277-280 Ziff. 2 ).
Am 11. Juli 2024 meldete er
sich zufolge Stellenantritts per 15. Juli 2024 als Verkaufsleiter in einem Vollzeitpensum
bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH ; vgl. SHAB-Mutation gemäss Tagesregister-Nr. «…» vom XX .
Juni 2024 ) wieder von der Stellenvermittlung ab
( Urk. 8/ 101-105 , Urk. 8/ 219 ).
Erneut meldete sich der Versicherte am 19. Februar 2025 beim RAV Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an und machte geltend, eine Vollzeitanstellung zu suchen ( Urk. 8/98 ) .
Mit Verfügung vom 7. März 2025 ( Urk. 8/92-97 ) verneinte die Syna
Arbeits losenkasse eine Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Arbeitslosentag gelder ab 1. März 2024 aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der B.___ GmbH ( ehemals A.___ GmbH ) .
Die
dagegen
vom
Versicherten
am
18.
März
2025
erhobene
Einsprache
( Urk. 8/ 83-85 ) , wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21.
Mai 2025 ab (Urk. 8/ 4-9 = Urk. 2).
2.
Der
Versicherte
erhob
am
19.
Juni
2025
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
21. Mai 2025 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2024 sei zu bejahen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2025 (Urk. 7) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Stellungnahme und verwies auf ihren im Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 (Urk. 2) vertretenen Standpunkt, was dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art.
8
ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1. 2
Gemäss Art.
31 Abs.
3 lit .
c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung . Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten . Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender
Ehegatte
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
hat,
muss
sie
mit
dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren .
Behält
sie
nach
der
Entlassung
ihre
arbeitgeberähnliche
Stellung
im
Betrieb bei
und
kann
sie
dadurch
die
Entscheidungen
des
Arbeitgebers
weiterhin
bestimmen
oder
massgeblich
beeinflussen,
verfügt
sie
nach
wie
vor
über
die
unternehmerische
Dispositionsfreiheit,
den
Betrieb
jederzeit
zu
reaktivieren
und
sich
bei
Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art.
31 Abs.
3 lit .
c
AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrol lierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30.
September 2019 E.
6, 8C_529/2016 vom 26.
Oktober 2016 E.
5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6.
Auflage, Zürich/Genf 2025, S.
16
ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2)
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder ab 1. März 2024 damit, dass sein Vorgehen auf eine unzulässige Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinauslaufe, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung diene und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen wolle, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar sei
(S. 5 Mitte). Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner formellen beziehungsweise faktischen Organstellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nach seinem Gutdünken über die Möglichkeit, beliebig den anrechenbaren Arbeitsausfall zu bestimmen.
Dies beleuchte das Missbrauchspotenzial, das der Ausrichtung von Taggeldern an arbeitgeberähnliche Personen in solchen Konstellationen inhärent sei. Da bereits das Risiko eines Missbrauchs zur Verneinung des Anspruches ausreiche, könne der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung beziehen ( S. 4 Mitte, S. 4 unten). Zudem sei die ununterbrochene Organstellung ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stets den Ausbau einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit beabsichtigt habe (S. 4 Mitte ; vgl. auch Urk. 7 ). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er
nicht
bestreite,
dass
er
bei
der
B.___
GmbH
(ehemals
A.___
GmbH)
allei niger Geschäftsführer gewesen sei . E r bestreite jedoch, dass ihm durch die arbeitgeberähnliche Stellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 11. Juli 2024 verwehrt bleibe (S. 5 III. Rz . 1). Rechtsprechungsgemäss fielen Personen, die aufgrund des Verlustes einer Tätigkeit, in der sie keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hätten, Arbeitslosenentschädigung geltend machten und daneben in einem Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleiden würden, nicht unter die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG. In einem solchen Fall sei zu prüfen, ob aufgrund d er Tätigkeit im Drittbetrieb die Vermittlungsfähigkeit noch gegeben sei (S. 5 III. Rz . 3).
Er sei aufgrund des Verlustes seine r Anstellung bei der Z.___ AG arbeitslos geworden und habe deshalb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt.
Sofern davon ausgegangen werde, dass er bei der B.___ GmbH ( ehemals A.___ GmbH ) eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide, sei somit die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Tätigkeit beim Drittbetrieb beziehungsweise der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) zu prüfen . Eine solche Prüfung habe die Beschwerdegegner i n fälschlicherweise nicht vorgenommen. Er erfülle
auch die übrigen Voraussetzungen für Anrechnung eines Arbeitsausfalles in einem Drittbetrieb im Sinne der Rechtsprechung, zumal die beitragspflichtige Beschäftigung wenigstens 6 Monate gedauert habe , und die Mindestbeitragszeit vo n 12 Monaten insgesamt erfüllt sei (S. 6 f .
Rz
5 ,
7 -12).
Sofern
die
Beschwerdegegnerin
annehme,
dass
er
aufgrund
seiner
Stellung
bei
der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH)
nicht
vermittlungsfähig
gewesen
sein solle , gehe dies fehl. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der
B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) sei er in keiner Weise in seiner Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen , zumal er faktisch keine Tätigkeit ausgeübt und auch keinen Lohn bezogen habe. Er habe die Unternehmung gekauft, um seinem Kollegen ein Anstellungsverhältnis zu ermöglichen (S. 7 Rz . 13-1 8 ). 2.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
einen
Ansp ruch
des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung vom
1. März 2024 bis zur Abmeldung von der Stellenvermittlung am 11. Juli 2024 verneint hat. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde mit den Feststellungen der Beschwerdegegnerin überein , alleiniger Ges chäftsführer der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) gewesen zu sein und bestritt in diesem Zusammenhang auch
nicht,
dort
eine
arbeitgeberähnliche
Stellung
zu
bekleiden
(vorstehend
E.
2.2).
Des Weiteren ist unstrittig , da ss das
Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der
Z.___
AG
infolge
der
am
17.
Januar
2024
ausgesprochenen
Kündigung
auf
den
29.
Februar
2024
endete
(Urk.
8/274-275
Ziff.
2-3
und
Ziff.
10-11, Urk. 8/284) . 3. 2
Dem vom Beschwerdeführer unter anderem zitierten (Urk. 1 S. 6 f. Rz . 11) Grundsatzentscheid des Bundesgerichts C 171/03 vom 31.
März 2004 lag
die Konstellation
zugrunde, dass jemand in einer ersten Firma arbeitgeberähnliche Person blieb, daneben in einem
Drittbetrieb
unselbständig erwerbstätig war, dort die Anstellung
verlor
und
hierauf
Arbeitslosenentschädigung
beantragte.
Auch
in
solchen Fällen
besteht
rechtsprechungsgemäss
das
Risiko
eines
Missbrauchs.
Die
versicher te Person könnte im Erstbetrieb die arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten und lediglich pro forma für kurze Zeit eine Drittanstellung suchen, um nach der durch Verlust dieser Stelle eingetretenen Arbeitslosigkeit Leistungen von der Arbeitslosenversicherung zu beantragen. Würde sie hernach tatsächlich Arbeitslosenentschädigung
beziehen
und
gleichzeitig
in
der
ersten
Firma
weiterhin
mitentscheiden, wäre darin eine Umgehung von
Art.
31
Abs.
3 lit . c AVIG zu erblicken. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die betreffende Person im
Drittbetrieb
keine
arbeitgeberähnliche
Stellung
bekleidet
und
Beiträge
an
die
Arbeitslosenversicherung
entrichtet.
Sie
sollte
somit
grundsätzlich
denselben
Versicherungsschutz geniessen wie andere Arbeitnehmer. Ist diese Person daher während längerer Zeit in der Firma tätig, kann ihr im Falle einer dortigen Entlassung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht für unbegrenzte Zeit mit dem Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung im Erstunternehmen versagt werden. Vielmehr gilt es für derartige Fälle einen angemessenen Ausgleich zu finden zwischen dem wegen Missbrauchsgefahr statuierten Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einerseits und dem Anspruch solcher Personen mit gleichzeitiger Arbeitnehmertätigkeit in Drittbetrieb en auf die genannte Leistung andererseits. Es ist mit anderen Worten eine zeitliche Grenze zu suchen, ab welcher der Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf Grund der Entlassung im Drittbetrieb trotz beibehaltener arbeitgeberähnlicher Stellung im Erstbetrieb nicht mehr als rechtsmissbräuchlich erscheint.
In analoger Anwendung von
Art.
37
Abs.
4 lit . a AVIV kann einer arbeitgeberähnlichen Person, welche eine Anstellung
in einem Drittunternehmen verliert, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mehr versagt werden, wenn die Beschäftigung im
Drittbetrieb
wenigstens
sechs
Monate
dauerte
(E.
2.3.1
f.
des
genannten
Urteils). 3. 3
Die vorstehend (E. 3. 2 ) zitierte Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers einschlägig , zumal er die Voraussetzung der Beschäftigungsdauer
von
über
sechs
Monaten
bei
der
Z.___
AG
erfüllt
(vgl.
Urk. 8/274-275 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-11). Entsprechend kann ihm in Nachachtung der höchstrichterlichen Praxis der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht verweigert werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen , namentlich die Vermitt lungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG , erfüllt sind.
3.4
Eine
der
gesetzlichen
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
Arbeitslosen entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 lit .
f AVIG). Gemäss Art.
15 Abs.
1
AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach
nicht
nur
die
Arbeitsfähigkeit
im
objektiven
Sinn,
sondern
subjektiv
auch
die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE
146
V
210 E.
3.1 mit Hinweis auf BGE
125
V
51
E.
6a).
Hiezu
genügt
die
Willenshaltung
oder
die
bloss
verbal
erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24.
Juni 2014 E.
2 mit Hinweis).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2014 vom 20.
Mai 2015 E.
4.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 214 E. 3 und 120 V 385 E. 3a). 3.5
Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint vorliegend mit Blick auf die seit
der am 4. Mai 2023 erfolgte n Übernahme der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH)
letztlich unbestrittenen, durchgehend vorhanden gewesene n Organstellung und Stellung des Beschwerdeführers als arbeitgeberähnlicher Person ,
sowie der zeitlichen Abläufe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen.
Einem in den Akten liegenden Protokolleintrag betreffend eine Sitzung bei der Z.___
AG
vom
3.
Juli
2023
lässt
sich ,
wohl
bezugnehmend
auf
die
im Mai 2023 vom Beschwerdeführer übernommene B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) , entnehmen, dass bekannt sei , dass der Beschwerdeführer an seinen eigenen Start-Up - Firmen arbeite. Die Z.___ AG sei einverstanden, sofern
sich
die
Unternehmen
nicht
direkt
oder
indirekt
konkurrier t en
(vgl.
Urk. 8/111). Dieser Umstand , aber insbesondere der zeitliche
Ablauf, wonach der Beschwerdeführer
nur
kurze
Zeit
nach
Geltendmachung
der
Ansprüche
bei
der
Arbeitslosenversicherung per 1. März 2024 schon ab 15. Juli 2024 eine Vollzeitstelle als Verkaufsleiter bei de m eigenen Unternehmen, der B.___ GmbH , antrat ( Urk. 8/101-105 ) , spricht gewichtig dafür, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
stets
den
Ausbau
einer
auf
Dauer
ausgerichteten
Selbständigkeit
anstrebte.
Mithin ist davon auszugehen, dass die Absicht zur Verwirklichung der selbständigen Erwerbstätigkeit beim Beschwerdeführer bereits soweit fortgeschritten war, dass eine Annahme einer unselbständigen Tätigkeit im hier strittigen Zeitraum vom 1. März bis 11. Juli 2024 kaum als realistisch betrachtet werden kann ( Kupfer Bucher,
a.a.O.,
S.
21
unten
f. ) .
Zu
berücksichtigen
gilt
vorliegend,
dass
die
Arbeitslosenversicherung nicht d er Abdeckung von Unternehmerrisiken dient . Es reicht auch nicht, wenn eine versicherte Person bereit und in der Lage ist, in Zeiten schlechter Auftragslage eine (Teilzeit-)Tätigkeit anzunehmen (Kupfer Bucher, a.a.O. , S. 21 Mitte). Dass der Beschwerdeführer mit dem Erwerb der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nur einem Kollegen ein Anstellungsverhältnis ha be ermöglichen wollen, ohne dass dabei auch seine eigene Selbständigkeit im Vordergrund gestanden hätte (vorstehend E. 2.2) , erweist sich als wenig glaubhaft . 3.6
Nach dem
Gesagten ist die
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG
ab 1.
März 2024 zu verneinen, weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat. Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 März 2024 ( Urk. 8/ 277-280 Ziff.
E. 1.1 Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art.
8
ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1.
E. 2 Gemäss Art.
31 Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2)
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder ab 1. März 2024 damit, dass sein Vorgehen auf eine unzulässige Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinauslaufe, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung diene und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen wolle, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar sei
(S. 5 Mitte). Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner formellen beziehungsweise faktischen Organstellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nach seinem Gutdünken über die Möglichkeit, beliebig den anrechenbaren Arbeitsausfall zu bestimmen.
Dies beleuchte das Missbrauchspotenzial, das der Ausrichtung von Taggeldern an arbeitgeberähnliche Personen in solchen Konstellationen inhärent sei. Da bereits das Risiko eines Missbrauchs zur Verneinung des Anspruches ausreiche, könne der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung beziehen ( S. 4 Mitte, S. 4 unten). Zudem sei die ununterbrochene Organstellung ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stets den Ausbau einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit beabsichtigt habe (S. 4 Mitte ; vgl. auch Urk. 7 ).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er
nicht
bestreite,
dass
er
bei
der
B.___
GmbH
(ehemals
A.___
GmbH)
allei niger Geschäftsführer gewesen sei . E r bestreite jedoch, dass ihm durch die arbeitgeberähnliche Stellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 11. Juli 2024 verwehrt bleibe (S. 5 III. Rz . 1). Rechtsprechungsgemäss fielen Personen, die aufgrund des Verlustes einer Tätigkeit, in der sie keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hätten, Arbeitslosenentschädigung geltend machten und daneben in einem Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleiden würden, nicht unter die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG. In einem solchen Fall sei zu prüfen, ob aufgrund d er Tätigkeit im Drittbetrieb die Vermittlungsfähigkeit noch gegeben sei (S. 5 III. Rz . 3).
Er sei aufgrund des Verlustes seine r Anstellung bei der Z.___ AG arbeitslos geworden und habe deshalb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt.
Sofern davon ausgegangen werde, dass er bei der B.___ GmbH ( ehemals A.___ GmbH ) eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide, sei somit die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Tätigkeit beim Drittbetrieb beziehungsweise der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) zu prüfen . Eine solche Prüfung habe die Beschwerdegegner i n fälschlicherweise nicht vorgenommen. Er erfülle
auch die übrigen Voraussetzungen für Anrechnung eines Arbeitsausfalles in einem Drittbetrieb im Sinne der Rechtsprechung, zumal die beitragspflichtige Beschäftigung wenigstens 6 Monate gedauert habe , und die Mindestbeitragszeit vo n 12 Monaten insgesamt erfüllt sei (S. 6 f .
Rz
E. 2.3 Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
einen
Ansp ruch
des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung vom
1. März 2024 bis zur Abmeldung von der Stellenvermittlung am 11. Juli 2024 verneint hat. 3.
E. 2.3.1 f.
des
genannten
Urteils). 3. 3
Die vorstehend (E. 3. 2 ) zitierte Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers einschlägig , zumal er die Voraussetzung der Beschäftigungsdauer
von
über
sechs
Monaten
bei
der
Z.___
AG
erfüllt
(vgl.
Urk. 8/274-275 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-11). Entsprechend kann ihm in Nachachtung der höchstrichterlichen Praxis der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht verweigert werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen , namentlich die Vermitt lungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG , erfüllt sind.
E. 3 lit .
c
AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrol lierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30.
September 2019 E.
6, 8C_529/2016 vom 26.
Oktober 2016 E.
5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6.
Auflage, Zürich/Genf 2025, S.
16
ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.
E. 3.1 mit Hinweis auf BGE
125
V
51
E.
6a).
Hiezu
genügt
die
Willenshaltung
oder
die
bloss
verbal
erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24.
Juni 2014 E.
2 mit Hinweis).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2014 vom 20.
Mai 2015 E.
4.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 214 E. 3 und 120 V 385 E. 3a).
E. 3.4 Eine
der
gesetzlichen
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
Arbeitslosen entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art.
E. 3.5 Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint vorliegend mit Blick auf die seit
der am 4. Mai 2023 erfolgte n Übernahme der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH)
letztlich unbestrittenen, durchgehend vorhanden gewesene n Organstellung und Stellung des Beschwerdeführers als arbeitgeberähnlicher Person ,
sowie der zeitlichen Abläufe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen.
Einem in den Akten liegenden Protokolleintrag betreffend eine Sitzung bei der Z.___
AG
vom
3.
Juli
2023
lässt
sich ,
wohl
bezugnehmend
auf
die
im Mai 2023 vom Beschwerdeführer übernommene B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) , entnehmen, dass bekannt sei , dass der Beschwerdeführer an seinen eigenen Start-Up - Firmen arbeite. Die Z.___ AG sei einverstanden, sofern
sich
die
Unternehmen
nicht
direkt
oder
indirekt
konkurrier t en
(vgl.
Urk. 8/111). Dieser Umstand , aber insbesondere der zeitliche
Ablauf, wonach der Beschwerdeführer
nur
kurze
Zeit
nach
Geltendmachung
der
Ansprüche
bei
der
Arbeitslosenversicherung per 1. März 2024 schon ab 15. Juli 2024 eine Vollzeitstelle als Verkaufsleiter bei de m eigenen Unternehmen, der B.___ GmbH , antrat ( Urk. 8/101-105 ) , spricht gewichtig dafür, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
stets
den
Ausbau
einer
auf
Dauer
ausgerichteten
Selbständigkeit
anstrebte.
Mithin ist davon auszugehen, dass die Absicht zur Verwirklichung der selbständigen Erwerbstätigkeit beim Beschwerdeführer bereits soweit fortgeschritten war, dass eine Annahme einer unselbständigen Tätigkeit im hier strittigen Zeitraum vom 1. März bis 11. Juli 2024 kaum als realistisch betrachtet werden kann ( Kupfer Bucher,
a.a.O.,
S.
21
unten
f. ) .
Zu
berücksichtigen
gilt
vorliegend,
dass
die
Arbeitslosenversicherung nicht d er Abdeckung von Unternehmerrisiken dient . Es reicht auch nicht, wenn eine versicherte Person bereit und in der Lage ist, in Zeiten schlechter Auftragslage eine (Teilzeit-)Tätigkeit anzunehmen (Kupfer Bucher, a.a.O. , S. 21 Mitte). Dass der Beschwerdeführer mit dem Erwerb der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nur einem Kollegen ein Anstellungsverhältnis ha be ermöglichen wollen, ohne dass dabei auch seine eigene Selbständigkeit im Vordergrund gestanden hätte (vorstehend E. 2.2) , erweist sich als wenig glaubhaft .
E. 3.6 Nach dem
Gesagten ist die
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG
ab 1.
März 2024 zu verneinen, weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat. Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 5 ,
E. 7 -12).
Sofern
die
Beschwerdegegnerin
annehme,
dass
er
aufgrund
seiner
Stellung
bei
der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH)
nicht
vermittlungsfähig
gewesen
sein solle , gehe dies fehl. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der
B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) sei er in keiner Weise in seiner Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen , zumal er faktisch keine Tätigkeit ausgeübt und auch keinen Lohn bezogen habe. Er habe die Unternehmung gekauft, um seinem Kollegen ein Anstellungsverhältnis zu ermöglichen (S. 7 Rz . 13-1
E. 8 Abs.
1 lit .
f AVIG). Gemäss Art.
15 Abs.
1
AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach
nicht
nur
die
Arbeitsfähigkeit
im
objektiven
Sinn,
sondern
subjektiv
auch
die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE
146
V
210 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00128 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
21. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, MLaw
Y.___ Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1994, war seit dem 1. Februar 2019 für die Z.___
AG
als
«Sales»
arbeitstätig ,
wobei
er
bis
am
7.
August
2023
als Zeichnungsberechtigter
mit
Einzelunterschrift
im
Handelsregister
eingetragen
war ( v gl. SHAB-Mutation gemäss Tagesregister-Nr. «…» vom XX . August 2023 ) .
Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 2 9 . Februar 2024 (Urk. 8/274-275 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-11 , Urk. 8/284 ) .
Überdies war der Versicherte seit dem 4. Mai 2023 als Einzelgesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung für die A.___ GmbH im Handelsregister
eingetragen
( v gl.
SHAB-Mutation
gemäss
Tagesregister-Nr.
«…»
vom XX . Mai 2023 ) .
Am
20.
Februar
2024
meldete
sich
der
Versicherte
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/ 281 ) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. März 2024 ( Urk. 8/ 277-280 Ziff. 2 ).
Am 11. Juli 2024 meldete er
sich zufolge Stellenantritts per 15. Juli 2024 als Verkaufsleiter in einem Vollzeitpensum
bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH ; vgl. SHAB-Mutation gemäss Tagesregister-Nr. «…» vom XX .
Juni 2024 ) wieder von der Stellenvermittlung ab
( Urk. 8/ 101-105 , Urk. 8/ 219 ).
Erneut meldete sich der Versicherte am 19. Februar 2025 beim RAV Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an und machte geltend, eine Vollzeitanstellung zu suchen ( Urk. 8/98 ) .
Mit Verfügung vom 7. März 2025 ( Urk. 8/92-97 ) verneinte die Syna
Arbeits losenkasse eine Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Arbeitslosentag gelder ab 1. März 2024 aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der B.___ GmbH ( ehemals A.___ GmbH ) .
Die
dagegen
vom
Versicherten
am
18.
März
2025
erhobene
Einsprache
( Urk. 8/ 83-85 ) , wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21.
Mai 2025 ab (Urk. 8/ 4-9 = Urk. 2).
2.
Der
Versicherte
erhob
am
19.
Juni
2025
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
21. Mai 2025 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2024 sei zu bejahen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2025 (Urk. 7) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Stellungnahme und verwies auf ihren im Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 (Urk. 2) vertretenen Standpunkt, was dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art.
8
ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1. 2
Gemäss Art.
31 Abs.
3 lit .
c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung . Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten . Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender
Ehegatte
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
hat,
muss
sie
mit
dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren .
Behält
sie
nach
der
Entlassung
ihre
arbeitgeberähnliche
Stellung
im
Betrieb bei
und
kann
sie
dadurch
die
Entscheidungen
des
Arbeitgebers
weiterhin
bestimmen
oder
massgeblich
beeinflussen,
verfügt
sie
nach
wie
vor
über
die
unternehmerische
Dispositionsfreiheit,
den
Betrieb
jederzeit
zu
reaktivieren
und
sich
bei
Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art.
31 Abs.
3 lit .
c
AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrol lierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30.
September 2019 E.
6, 8C_529/2016 vom 26.
Oktober 2016 E.
5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6.
Auflage, Zürich/Genf 2025, S.
16
ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2)
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder ab 1. März 2024 damit, dass sein Vorgehen auf eine unzulässige Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinauslaufe, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung diene und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen wolle, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar sei
(S. 5 Mitte). Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner formellen beziehungsweise faktischen Organstellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nach seinem Gutdünken über die Möglichkeit, beliebig den anrechenbaren Arbeitsausfall zu bestimmen.
Dies beleuchte das Missbrauchspotenzial, das der Ausrichtung von Taggeldern an arbeitgeberähnliche Personen in solchen Konstellationen inhärent sei. Da bereits das Risiko eines Missbrauchs zur Verneinung des Anspruches ausreiche, könne der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung beziehen ( S. 4 Mitte, S. 4 unten). Zudem sei die ununterbrochene Organstellung ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stets den Ausbau einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit beabsichtigt habe (S. 4 Mitte ; vgl. auch Urk. 7 ). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er
nicht
bestreite,
dass
er
bei
der
B.___
GmbH
(ehemals
A.___
GmbH)
allei niger Geschäftsführer gewesen sei . E r bestreite jedoch, dass ihm durch die arbeitgeberähnliche Stellung bei der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 11. Juli 2024 verwehrt bleibe (S. 5 III. Rz . 1). Rechtsprechungsgemäss fielen Personen, die aufgrund des Verlustes einer Tätigkeit, in der sie keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hätten, Arbeitslosenentschädigung geltend machten und daneben in einem Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleiden würden, nicht unter die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG. In einem solchen Fall sei zu prüfen, ob aufgrund d er Tätigkeit im Drittbetrieb die Vermittlungsfähigkeit noch gegeben sei (S. 5 III. Rz . 3).
Er sei aufgrund des Verlustes seine r Anstellung bei der Z.___ AG arbeitslos geworden und habe deshalb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt.
Sofern davon ausgegangen werde, dass er bei der B.___ GmbH ( ehemals A.___ GmbH ) eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide, sei somit die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Tätigkeit beim Drittbetrieb beziehungsweise der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) zu prüfen . Eine solche Prüfung habe die Beschwerdegegner i n fälschlicherweise nicht vorgenommen. Er erfülle
auch die übrigen Voraussetzungen für Anrechnung eines Arbeitsausfalles in einem Drittbetrieb im Sinne der Rechtsprechung, zumal die beitragspflichtige Beschäftigung wenigstens 6 Monate gedauert habe , und die Mindestbeitragszeit vo n 12 Monaten insgesamt erfüllt sei (S. 6 f .
Rz
5 ,
7 -12).
Sofern
die
Beschwerdegegnerin
annehme,
dass
er
aufgrund
seiner
Stellung
bei
der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH)
nicht
vermittlungsfähig
gewesen
sein solle , gehe dies fehl. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der
B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) sei er in keiner Weise in seiner Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen , zumal er faktisch keine Tätigkeit ausgeübt und auch keinen Lohn bezogen habe. Er habe die Unternehmung gekauft, um seinem Kollegen ein Anstellungsverhältnis zu ermöglichen (S. 7 Rz . 13-1 8 ). 2.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
einen
Ansp ruch
des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung vom
1. März 2024 bis zur Abmeldung von der Stellenvermittlung am 11. Juli 2024 verneint hat. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde mit den Feststellungen der Beschwerdegegnerin überein , alleiniger Ges chäftsführer der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) gewesen zu sein und bestritt in diesem Zusammenhang auch
nicht,
dort
eine
arbeitgeberähnliche
Stellung
zu
bekleiden
(vorstehend
E.
2.2).
Des Weiteren ist unstrittig , da ss das
Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der
Z.___
AG
infolge
der
am
17.
Januar
2024
ausgesprochenen
Kündigung
auf
den
29.
Februar
2024
endete
(Urk.
8/274-275
Ziff.
2-3
und
Ziff.
10-11, Urk. 8/284) . 3. 2
Dem vom Beschwerdeführer unter anderem zitierten (Urk. 1 S. 6 f. Rz . 11) Grundsatzentscheid des Bundesgerichts C 171/03 vom 31.
März 2004 lag
die Konstellation
zugrunde, dass jemand in einer ersten Firma arbeitgeberähnliche Person blieb, daneben in einem
Drittbetrieb
unselbständig erwerbstätig war, dort die Anstellung
verlor
und
hierauf
Arbeitslosenentschädigung
beantragte.
Auch
in
solchen Fällen
besteht
rechtsprechungsgemäss
das
Risiko
eines
Missbrauchs.
Die
versicher te Person könnte im Erstbetrieb die arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten und lediglich pro forma für kurze Zeit eine Drittanstellung suchen, um nach der durch Verlust dieser Stelle eingetretenen Arbeitslosigkeit Leistungen von der Arbeitslosenversicherung zu beantragen. Würde sie hernach tatsächlich Arbeitslosenentschädigung
beziehen
und
gleichzeitig
in
der
ersten
Firma
weiterhin
mitentscheiden, wäre darin eine Umgehung von
Art.
31
Abs.
3 lit . c AVIG zu erblicken. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die betreffende Person im
Drittbetrieb
keine
arbeitgeberähnliche
Stellung
bekleidet
und
Beiträge
an
die
Arbeitslosenversicherung
entrichtet.
Sie
sollte
somit
grundsätzlich
denselben
Versicherungsschutz geniessen wie andere Arbeitnehmer. Ist diese Person daher während längerer Zeit in der Firma tätig, kann ihr im Falle einer dortigen Entlassung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht für unbegrenzte Zeit mit dem Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung im Erstunternehmen versagt werden. Vielmehr gilt es für derartige Fälle einen angemessenen Ausgleich zu finden zwischen dem wegen Missbrauchsgefahr statuierten Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einerseits und dem Anspruch solcher Personen mit gleichzeitiger Arbeitnehmertätigkeit in Drittbetrieb en auf die genannte Leistung andererseits. Es ist mit anderen Worten eine zeitliche Grenze zu suchen, ab welcher der Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf Grund der Entlassung im Drittbetrieb trotz beibehaltener arbeitgeberähnlicher Stellung im Erstbetrieb nicht mehr als rechtsmissbräuchlich erscheint.
In analoger Anwendung von
Art.
37
Abs.
4 lit . a AVIV kann einer arbeitgeberähnlichen Person, welche eine Anstellung
in einem Drittunternehmen verliert, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mehr versagt werden, wenn die Beschäftigung im
Drittbetrieb
wenigstens
sechs
Monate
dauerte
(E.
2.3.1
f.
des
genannten
Urteils). 3. 3
Die vorstehend (E. 3. 2 ) zitierte Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers einschlägig , zumal er die Voraussetzung der Beschäftigungsdauer
von
über
sechs
Monaten
bei
der
Z.___
AG
erfüllt
(vgl.
Urk. 8/274-275 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-11). Entsprechend kann ihm in Nachachtung der höchstrichterlichen Praxis der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht verweigert werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen , namentlich die Vermitt lungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG , erfüllt sind.
3.4
Eine
der
gesetzlichen
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
Arbeitslosen entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 lit .
f AVIG). Gemäss Art.
15 Abs.
1
AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach
nicht
nur
die
Arbeitsfähigkeit
im
objektiven
Sinn,
sondern
subjektiv
auch
die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE
146
V
210 E.
3.1 mit Hinweis auf BGE
125
V
51
E.
6a).
Hiezu
genügt
die
Willenshaltung
oder
die
bloss
verbal
erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24.
Juni 2014 E.
2 mit Hinweis).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2014 vom 20.
Mai 2015 E.
4.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 214 E. 3 und 120 V 385 E. 3a). 3.5
Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint vorliegend mit Blick auf die seit
der am 4. Mai 2023 erfolgte n Übernahme der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH)
letztlich unbestrittenen, durchgehend vorhanden gewesene n Organstellung und Stellung des Beschwerdeführers als arbeitgeberähnlicher Person ,
sowie der zeitlichen Abläufe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen.
Einem in den Akten liegenden Protokolleintrag betreffend eine Sitzung bei der Z.___
AG
vom
3.
Juli
2023
lässt
sich ,
wohl
bezugnehmend
auf
die
im Mai 2023 vom Beschwerdeführer übernommene B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) , entnehmen, dass bekannt sei , dass der Beschwerdeführer an seinen eigenen Start-Up - Firmen arbeite. Die Z.___ AG sei einverstanden, sofern
sich
die
Unternehmen
nicht
direkt
oder
indirekt
konkurrier t en
(vgl.
Urk. 8/111). Dieser Umstand , aber insbesondere der zeitliche
Ablauf, wonach der Beschwerdeführer
nur
kurze
Zeit
nach
Geltendmachung
der
Ansprüche
bei
der
Arbeitslosenversicherung per 1. März 2024 schon ab 15. Juli 2024 eine Vollzeitstelle als Verkaufsleiter bei de m eigenen Unternehmen, der B.___ GmbH , antrat ( Urk. 8/101-105 ) , spricht gewichtig dafür, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
stets
den
Ausbau
einer
auf
Dauer
ausgerichteten
Selbständigkeit
anstrebte.
Mithin ist davon auszugehen, dass die Absicht zur Verwirklichung der selbständigen Erwerbstätigkeit beim Beschwerdeführer bereits soweit fortgeschritten war, dass eine Annahme einer unselbständigen Tätigkeit im hier strittigen Zeitraum vom 1. März bis 11. Juli 2024 kaum als realistisch betrachtet werden kann ( Kupfer Bucher,
a.a.O.,
S.
21
unten
f. ) .
Zu
berücksichtigen
gilt
vorliegend,
dass
die
Arbeitslosenversicherung nicht d er Abdeckung von Unternehmerrisiken dient . Es reicht auch nicht, wenn eine versicherte Person bereit und in der Lage ist, in Zeiten schlechter Auftragslage eine (Teilzeit-)Tätigkeit anzunehmen (Kupfer Bucher, a.a.O. , S. 21 Mitte). Dass der Beschwerdeführer mit dem Erwerb der B.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) nur einem Kollegen ein Anstellungsverhältnis ha be ermöglichen wollen, ohne dass dabei auch seine eigene Selbständigkeit im Vordergrund gestanden hätte (vorstehend E. 2.2) , erweist sich als wenig glaubhaft . 3.6
Nach dem
Gesagten ist die
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG
ab 1.
März 2024 zu verneinen, weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat. Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan