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AL.2025.00103

Bestätigung von jeweils 5 Einstelltagen, weil Pflichtinformationsmodul nicht absolviert und Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht

Zürich SozVersG · 2025-12-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1983 geborene X.___ meldete sich am 30. Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 S. 44) und beantragte am 12. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. November 2023 (gemeint wohl 2024, Urk. 7 S. 36).

Mit Verfügung Nr. … vom 28. März 2025 stellte ihn das Amt für Arbeit (AFA) wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV (Pflichtinformation) ab dem 26. November 2024 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 160 f.) . Dagegen erhob der Versicherte am 2. April 2025 Einsprache (Urk. 7 S. 159). Mit Verfügung Nr. … vom 9. April 2025 stellte ihn das AFA sodann ebenfalls wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV (Unterlagen nicht eingereicht) ab dem 26. November 2024 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 152 f.). Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2025 Einsprache (Urk. 7 S. 148). Mit Einspracheentscheiden

Nr.

… (Urk. 7 S. 131 ff. = Urk. 2) sowie Nr. … (Urk. 7 S. 135 ff. = Urk. 2 im Prozess AL.2025.00104), beide datiert vom 12. Mai 2025, wies das AFA beide Einsprachen des Versicherten ab. 2.

Gegen diese Einspracheentscheide erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess AL.2025.00104) Beschwerde beim AFA, welches diese mit Schreiben vom 21. Mai 2025 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 4, Urk. 4 im Prozess AL.2025.00104). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, die Einspracheentscheide vom 12. Mai 2025 seien aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess AL.2025.00104). Der Beschwerdegegener schloss mit Beschwerdeant wor ten vom 20. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde n (Urk. 6, Urk. 6 im Prozess AL.2025.00104), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8, Urk. 8 im Prozess AL.2025.00104). 3.

Zu ergänzen ist, dass das AFA den Versicherten mit Verfügung Nr. … vom 28. März 2025 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Dezember 2024 ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer von sieben Tagen eingestellt hat. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies das AFA mit Einspracheentscheid Nr. … vom 12. Mai 2025 ab, wogegen der Versicherte ebenfalls Beschwerde erhob. Mit Endentscheid heutigen Datums wurde die Beschwerde in diesem Verfahren (AL.2025.00099) abgewiesen . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

Zwischen den beiden Verfahren AL.2025.00103 und AL.2025.00104 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess AL.2025.00104 mit dem vorliegenden Prozess AL.2025.00103 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiter zuführen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 125 lit . c der Zivilprozessordnung [ZPO]).

Das Verfahren AL.2025.00104 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9/1-9 geführt. 3. 3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dabei gehört es zu ihren Pflichten, auf Weisung der Amtsstelle an Beratungsgesprächen, Informationsveranstaltungen und Fach beratungsgesprächen nach Art. 17 Abs. 5 AVIG teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG) wie auch die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungs fähig keit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern (Art. 17 Abs. 3 lit . c AVIG). 3.2

Unter Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG fällt die Pflicht der Stellensuchenden, im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung das Modul «Pflichtinformation» online zu absolvieren. Dieses kann von einem privaten Computer oder an einem der Computer im RAV durchgeführt werden. Das Modul klärt die Versicherten über die Zusammenarbeit mit dem RAV und der Arbeitslosenkasse auf und darüber, welche Rechte und Pflichten sie haben (vgl. https://info-rav-zh.ch). 3. 3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 4.

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdegegner den Beschwerde führer zu Recht in der Anspruchsberechtigung einstellte, weil er bis zum 25. November 2024 weder das Pflichtinformationsmodul absolviert respektive die entsprechende Bestätigung eingereicht (Urk. 2), noch die geforderten Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 9/2). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich im Herbst 2024 in einer äusserst belastenden gesund heitlichen und beruflichen Situation befunden. Er sei krankgeschrieben, körper lich stark angeschlagen und emotional ausgebrannt gewesen und sei unter massivem Druck gestanden, sich aus einem toxischen Arbeitsverhältnis zu lösen. Er habe sich bemüht, im Mai 2025 nachträglich eine ärztliche Bestätigung seiner Situation einzuholen, was ihm leider nicht gelungen sei. Diejenige Ärztin, welche ihm geraten habe, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu beenden, sei nicht im Dienst gewesen und eine andere Ärztin habe ihm mitgeteilt, dass sie sieben Monate später keine rückwirkende Bescheinigung ausstellen könne. Er stelle sich die Frage, weshalb die Arbeitslosenkasse nicht bereits im Jahr 2024 Rückfragen gestellt habe, als die Ereignisse noch aktuell gewesen seien. Die aktuelle Vorgehensweise sei nicht nur verspätet, sondern bringe ihn in eine erneute psychische Ausnahmesituation (Urk. 1, Urk. 9/1). 5. 5 . 1

In der aktenkundigen «Weisung zur Einreichung folgender Unterlagen» vom 18. November 2024 wurde der Beschwerdeführer dazu aufge fo rdert dem RAV bis zum 25. November 2024 per E-Mail, per Post oder persönlich seine Arbeits be mühungen vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit, seinen Lebenslauf, seine Arbeits zeugnisse, Diplome, Zertifikate und Fähigkeitsausweise, das Kündigungsschrei ben, ein Arztzeugnis, seinen Arbeitsvertrag, eine Bestätigung der Online Pflicht information sowie das Formular «Berufe und Skills» einzureichen. Die Weisung enthält den Hinweis, dass das Nichtbefolgen der Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken kann (Urk. 7 S. 337). 5 .2

5 .2.1

Es ist unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer das vorgenannte Schreiben erhalten hat (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2025, in welchem er auf dieses Schreiben Bezug nimmt, Urk. 7 S. 290 f.). Unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen ist auch, dass er bis zum 25. November 2024 keine der vorstehenden Unterlagen eingereicht hat. So reichte der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen (respektive einen Teil davon) erst mit E-Mail vom 28. Januar 2025 ein (Urk. 7 S. 209 f.; vgl. auch Urk. 7 S. 148). Das Pflichtinformationsmodul absolvierte der Beschwerdeführer sodann erst am 17. März 2025 (Urk. 7

S. 228; vgl. auch Urk. 7 S. 159). 5 .2.2

Die Absolvierung des Online-Pflichtinformation-Lernprogramms zu Beginn der Arbeitssuche dient mitunter dem reibungslosen Ablauf der Zusammenarbeit mit dem RAV bei der Beratung und Arbeitsvermittlung. Dieser Zweck wird vereitelt, wenn die Pflichtinformationen nicht zu Beginn der Arbeitssuche zur Kenntnis genommen werden. Ohne die mit der Weisung eingeforderten Unterlagen wie Arbeitszeugnisse, Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben sind die Stellenver mittlung, Anspruchsprüfung und Leistungsabwicklung zudem erschwert bis unmöglich. Das Nichtbefolgen der dem Beschwerdeführer am 18. November 2024 erteilten Weisung rechtfertigt somit eine Einstellung in der Anspruchsberech tigung, wovon nur bei Vorliegen eines objektiv entschuldbaren Grundes abge sehen werden könnte. 5 .3

W as ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist, wird vom Gesetz nicht näher definiert. Rechtsprechungsgemäss liegt ein solcher namentlich dann vor, wenn das Befolgen einer Kontrollvorschrift respektive einer Weisung der versicherten Person nicht zumutbar war (vgl. Urteil des Bundes gerichts C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich im Herbst 2024 in einer äussert belastenden persönlichen Situation befunden (Urk. 1). Wie der Beschwer degegner zurecht festhielt, ist den Akten kein Arztzeugnis zu entnehmen, welches eine im Zeitraum zwischen dem 18. und 25. November 2024 vorliegende Arbeits unfähigkeit bescheinigt, die den Beschwerdeführer von seinen Pflichten befreit hätte. Ein entsprechendes Arztzeugnis legte der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf. Wenngleich den geltend gemachten schwierigen persönlichen Umständen ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann, wäre es dem Beschwerdeführer zumindest zumutbar gewesen, das RAV im fraglichen Zeitpunkt darüber zu informieren und um eine Frister streckung zu ersuchen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes für das Verhalten des Beschwerdeführers verneinte. 5 .4

Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, weshalb der Beschwerdegegner nicht bereits im Jahr 2024 reagierte (Urk. 1), ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG (letzter Satz) fällt der Vollzug der Einstellung binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. Die Einstellungsfrist beginnt gemäss Art. 45 Abs. 1 lit . b AVIV am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird, vorliegend somit am 26. November 2024. Da der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer jeweils mit Verfügung en vom 28. März 2025 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, ist die sechsmonatige Vollzugsfrist gewahrt. Damit zielt der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorgehensweise des Beschwerdegegners sei verspätet (Urk. 1), ins Leere. 5 .5

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen/Kontrollvorschriften des RAV nach Art. 30 Abs. 1 lit . d in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 6 . 6 .1

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 49 StGB wiederholt verfügt werden.

Praxisgemäss hat beim Zusammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe wie auch mehrerer Einstellungsgründe derselben Art für jeden Tatbestand eine besondere Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen. Davon kann nur ganz ausnahmsweise abgewichen werden, etwa wenn das vom Versicherten mehrfach gezeigte Fehlverhalten als Ausdruck eines einheitlichen Willensent schlusses und damit bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang als Handlungseinheit erscheint . So etwa, wenn ein Versicherter mehrere zumutbare Stellen gleichzeitig, aus demselben Grund und mit einheitlichem Willensent schluss ablehnt.

Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen über mehrere Kontrollperioden können indessen

(auch rückwirkend) mit mehreren einzelnen Einstellungsverfügungen sanktioniert werden (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts C 90/06 vom 7. August 2006 E. 3.1, 8C_477/2022 vom 14. Juni 2023 E. 6.2.2-3; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizer isches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2522

Rz . 860). 6 .2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 6 .3

D as Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) nennt in Ziffer D79 der AVIG-Praxis ALE (zu deren Verbindlichkeit vgl. BGE 141 V 365 E.

4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E.

4.3) als Richtlinie für das erstmalige Fernbleiben /Versäumnis von einem Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund eine Einstellung von 5 bis 8 Tagen (3.A/1) und für das erstmalige Nichtbefolgen weiterer Weisungen des RAV eine Sanktion von 3 bis 10 Tagen (3. B / 1) . Im Übrigen darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2). 6 .4

Vom Beschwerdeführer wurde zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwer degegner zwei separate Einstellverfügungen erliess. Obschon beide Verfehlungen auf die Weisung vom 18. November 2024 zurückzuführen sind, besteht zwischen der Absolvierung des Pflichtinformationsmoduls und den übrigen eingeforderten Unterlagen bei auch unterschiedlicher Zwecksetzung (vgl. E. 5 .2.2) kein sach licher Zusammenhang, weshalb hierfür im Einstellraster des SECO auch unter schiedliche Sanktionen empfohlen werden.

Die verfügte Einstellungsdauer von fünf

Tagen wegen Nichtabsolvierens des Pflichtinformationsmoduls (Urk. 2) bzw. von fünf Tagen wegen Nichteinreichung der Unterlagen innert Frist (Urk. 9/2) liegt jeweils noch im Bereich des leichten Verschuldens und kann in Nachachtung des Einstellraster s des SECO als im Ermessen des Beschwerdegegners stehend gelten. 7 .

Nach dem Ausgeführten sind die beiden angefochtenen Einspracheentscheide nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Die Einzelrichterin verfügt: Der Prozess Nr. AL.2025.00104 in Sachen X.___ gegen das AFA wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2025.00103 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. AL.2025.00104 wird als dadurch erledigt abgeschrieben . und erkennt: 1.

Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) sowie an: - ALK ZH 01 000 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der 1983 geborene X.___ meldete sich am 30. Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 S. 44) und beantragte am 12. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. November 2023 (gemeint wohl 2024, Urk. 7 S. 36).

Mit Verfügung Nr. … vom 28. März 2025 stellte ihn das Amt für Arbeit (AFA) wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV (Pflichtinformation) ab dem 26. November 2024 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 160 f.) . Dagegen erhob der Versicherte am 2. April 2025 Einsprache (Urk. 7 S. 159). Mit Verfügung Nr. … vom 9. April 2025 stellte ihn das AFA sodann ebenfalls wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV (Unterlagen nicht eingereicht) ab dem 26. November 2024 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 152 f.). Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2025 Einsprache (Urk. 7 S. 148). Mit Einspracheentscheiden

Nr.

… (Urk. 7 S. 131 ff. = Urk. 2) sowie Nr. … (Urk. 7 S. 135 ff. = Urk. 2 im Prozess AL.2025.00104), beide datiert vom 12. Mai 2025, wies das AFA beide Einsprachen des Versicherten ab.

E. 2 Gegen diese Einspracheentscheide erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess AL.2025.00104) Beschwerde beim AFA, welches diese mit Schreiben vom 21. Mai 2025 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 4, Urk. 4 im Prozess AL.2025.00104). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, die Einspracheentscheide vom 12. Mai 2025 seien aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess AL.2025.00104). Der Beschwerdegegener schloss mit Beschwerdeant wor ten vom 20. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde n (Urk. 6, Urk. 6 im Prozess AL.2025.00104), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8, Urk. 8 im Prozess AL.2025.00104).

E. 3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

E. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dabei gehört es zu ihren Pflichten, auf Weisung der Amtsstelle an Beratungsgesprächen, Informationsveranstaltungen und Fach beratungsgesprächen nach Art. 17 Abs. 5 AVIG teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG) wie auch die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungs fähig keit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern (Art. 17 Abs. 3 lit . c AVIG).

E. 3.2 Unter Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG fällt die Pflicht der Stellensuchenden, im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung das Modul «Pflichtinformation» online zu absolvieren. Dieses kann von einem privaten Computer oder an einem der Computer im RAV durchgeführt werden. Das Modul klärt die Versicherten über die Zusammenarbeit mit dem RAV und der Arbeitslosenkasse auf und darüber, welche Rechte und Pflichten sie haben (vgl. https://info-rav-zh.ch).

E. 4 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdegegner den Beschwerde führer zu Recht in der Anspruchsberechtigung einstellte, weil er bis zum 25. November 2024 weder das Pflichtinformationsmodul absolviert respektive die entsprechende Bestätigung eingereicht (Urk. 2), noch die geforderten Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 9/2). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich im Herbst 2024 in einer äusserst belastenden gesund heitlichen und beruflichen Situation befunden. Er sei krankgeschrieben, körper lich stark angeschlagen und emotional ausgebrannt gewesen und sei unter massivem Druck gestanden, sich aus einem toxischen Arbeitsverhältnis zu lösen. Er habe sich bemüht, im Mai 2025 nachträglich eine ärztliche Bestätigung seiner Situation einzuholen, was ihm leider nicht gelungen sei. Diejenige Ärztin, welche ihm geraten habe, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu beenden, sei nicht im Dienst gewesen und eine andere Ärztin habe ihm mitgeteilt, dass sie sieben Monate später keine rückwirkende Bescheinigung ausstellen könne. Er stelle sich die Frage, weshalb die Arbeitslosenkasse nicht bereits im Jahr 2024 Rückfragen gestellt habe, als die Ereignisse noch aktuell gewesen seien. Die aktuelle Vorgehensweise sei nicht nur verspätet, sondern bringe ihn in eine erneute psychische Ausnahmesituation (Urk. 1, Urk. 9/1).

E. 5 . 1

In der aktenkundigen «Weisung zur Einreichung folgender Unterlagen» vom 18. November 2024 wurde der Beschwerdeführer dazu aufge fo rdert dem RAV bis zum 25. November 2024 per E-Mail, per Post oder persönlich seine Arbeits be mühungen vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit, seinen Lebenslauf, seine Arbeits zeugnisse, Diplome, Zertifikate und Fähigkeitsausweise, das Kündigungsschrei ben, ein Arztzeugnis, seinen Arbeitsvertrag, eine Bestätigung der Online Pflicht information sowie das Formular «Berufe und Skills» einzureichen. Die Weisung enthält den Hinweis, dass das Nichtbefolgen der Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken kann (Urk.

E. 7 .

Nach dem Ausgeführten sind die beiden angefochtenen Einspracheentscheide nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Die Einzelrichterin verfügt: Der Prozess Nr. AL.2025.00104 in Sachen X.___ gegen das AFA wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2025.00103 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. AL.2025.00104 wird als dadurch erledigt abgeschrieben . und erkennt: 1.

Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) sowie an: - ALK ZH 01 000 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00103 damit vereinigt: AL.2025.00104 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom

29. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Der 1983 geborene X.___ meldete sich am 30. Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 S. 44) und beantragte am 12. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. November 2023 (gemeint wohl 2024, Urk. 7 S. 36).

Mit Verfügung Nr. … vom 28. März 2025 stellte ihn das Amt für Arbeit (AFA) wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV (Pflichtinformation) ab dem 26. November 2024 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 160 f.) . Dagegen erhob der Versicherte am 2. April 2025 Einsprache (Urk. 7 S. 159). Mit Verfügung Nr. … vom 9. April 2025 stellte ihn das AFA sodann ebenfalls wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV (Unterlagen nicht eingereicht) ab dem 26. November 2024 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 152 f.). Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2025 Einsprache (Urk. 7 S. 148). Mit Einspracheentscheiden

Nr.

… (Urk. 7 S. 131 ff. = Urk. 2) sowie Nr. … (Urk. 7 S. 135 ff. = Urk. 2 im Prozess AL.2025.00104), beide datiert vom 12. Mai 2025, wies das AFA beide Einsprachen des Versicherten ab. 2.

Gegen diese Einspracheentscheide erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess AL.2025.00104) Beschwerde beim AFA, welches diese mit Schreiben vom 21. Mai 2025 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 4, Urk. 4 im Prozess AL.2025.00104). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, die Einspracheentscheide vom 12. Mai 2025 seien aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess AL.2025.00104). Der Beschwerdegegener schloss mit Beschwerdeant wor ten vom 20. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde n (Urk. 6, Urk. 6 im Prozess AL.2025.00104), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8, Urk. 8 im Prozess AL.2025.00104). 3.

Zu ergänzen ist, dass das AFA den Versicherten mit Verfügung Nr. … vom 28. März 2025 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Dezember 2024 ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer von sieben Tagen eingestellt hat. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies das AFA mit Einspracheentscheid Nr. … vom 12. Mai 2025 ab, wogegen der Versicherte ebenfalls Beschwerde erhob. Mit Endentscheid heutigen Datums wurde die Beschwerde in diesem Verfahren (AL.2025.00099) abgewiesen . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

Zwischen den beiden Verfahren AL.2025.00103 und AL.2025.00104 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess AL.2025.00104 mit dem vorliegenden Prozess AL.2025.00103 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiter zuführen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 125 lit . c der Zivilprozessordnung [ZPO]).

Das Verfahren AL.2025.00104 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9/1-9 geführt. 3. 3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dabei gehört es zu ihren Pflichten, auf Weisung der Amtsstelle an Beratungsgesprächen, Informationsveranstaltungen und Fach beratungsgesprächen nach Art. 17 Abs. 5 AVIG teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG) wie auch die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungs fähig keit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern (Art. 17 Abs. 3 lit . c AVIG). 3.2

Unter Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG fällt die Pflicht der Stellensuchenden, im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung das Modul «Pflichtinformation» online zu absolvieren. Dieses kann von einem privaten Computer oder an einem der Computer im RAV durchgeführt werden. Das Modul klärt die Versicherten über die Zusammenarbeit mit dem RAV und der Arbeitslosenkasse auf und darüber, welche Rechte und Pflichten sie haben (vgl. https://info-rav-zh.ch). 3. 3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 4.

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdegegner den Beschwerde führer zu Recht in der Anspruchsberechtigung einstellte, weil er bis zum 25. November 2024 weder das Pflichtinformationsmodul absolviert respektive die entsprechende Bestätigung eingereicht (Urk. 2), noch die geforderten Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 9/2). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich im Herbst 2024 in einer äusserst belastenden gesund heitlichen und beruflichen Situation befunden. Er sei krankgeschrieben, körper lich stark angeschlagen und emotional ausgebrannt gewesen und sei unter massivem Druck gestanden, sich aus einem toxischen Arbeitsverhältnis zu lösen. Er habe sich bemüht, im Mai 2025 nachträglich eine ärztliche Bestätigung seiner Situation einzuholen, was ihm leider nicht gelungen sei. Diejenige Ärztin, welche ihm geraten habe, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu beenden, sei nicht im Dienst gewesen und eine andere Ärztin habe ihm mitgeteilt, dass sie sieben Monate später keine rückwirkende Bescheinigung ausstellen könne. Er stelle sich die Frage, weshalb die Arbeitslosenkasse nicht bereits im Jahr 2024 Rückfragen gestellt habe, als die Ereignisse noch aktuell gewesen seien. Die aktuelle Vorgehensweise sei nicht nur verspätet, sondern bringe ihn in eine erneute psychische Ausnahmesituation (Urk. 1, Urk. 9/1). 5. 5 . 1

In der aktenkundigen «Weisung zur Einreichung folgender Unterlagen» vom 18. November 2024 wurde der Beschwerdeführer dazu aufge fo rdert dem RAV bis zum 25. November 2024 per E-Mail, per Post oder persönlich seine Arbeits be mühungen vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit, seinen Lebenslauf, seine Arbeits zeugnisse, Diplome, Zertifikate und Fähigkeitsausweise, das Kündigungsschrei ben, ein Arztzeugnis, seinen Arbeitsvertrag, eine Bestätigung der Online Pflicht information sowie das Formular «Berufe und Skills» einzureichen. Die Weisung enthält den Hinweis, dass das Nichtbefolgen der Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken kann (Urk. 7 S. 337). 5 .2

5 .2.1

Es ist unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer das vorgenannte Schreiben erhalten hat (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2025, in welchem er auf dieses Schreiben Bezug nimmt, Urk. 7 S. 290 f.). Unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen ist auch, dass er bis zum 25. November 2024 keine der vorstehenden Unterlagen eingereicht hat. So reichte der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen (respektive einen Teil davon) erst mit E-Mail vom 28. Januar 2025 ein (Urk. 7 S. 209 f.; vgl. auch Urk. 7 S. 148). Das Pflichtinformationsmodul absolvierte der Beschwerdeführer sodann erst am 17. März 2025 (Urk. 7

S. 228; vgl. auch Urk. 7 S. 159). 5 .2.2

Die Absolvierung des Online-Pflichtinformation-Lernprogramms zu Beginn der Arbeitssuche dient mitunter dem reibungslosen Ablauf der Zusammenarbeit mit dem RAV bei der Beratung und Arbeitsvermittlung. Dieser Zweck wird vereitelt, wenn die Pflichtinformationen nicht zu Beginn der Arbeitssuche zur Kenntnis genommen werden. Ohne die mit der Weisung eingeforderten Unterlagen wie Arbeitszeugnisse, Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben sind die Stellenver mittlung, Anspruchsprüfung und Leistungsabwicklung zudem erschwert bis unmöglich. Das Nichtbefolgen der dem Beschwerdeführer am 18. November 2024 erteilten Weisung rechtfertigt somit eine Einstellung in der Anspruchsberech tigung, wovon nur bei Vorliegen eines objektiv entschuldbaren Grundes abge sehen werden könnte. 5 .3

W as ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist, wird vom Gesetz nicht näher definiert. Rechtsprechungsgemäss liegt ein solcher namentlich dann vor, wenn das Befolgen einer Kontrollvorschrift respektive einer Weisung der versicherten Person nicht zumutbar war (vgl. Urteil des Bundes gerichts C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich im Herbst 2024 in einer äussert belastenden persönlichen Situation befunden (Urk. 1). Wie der Beschwer degegner zurecht festhielt, ist den Akten kein Arztzeugnis zu entnehmen, welches eine im Zeitraum zwischen dem 18. und 25. November 2024 vorliegende Arbeits unfähigkeit bescheinigt, die den Beschwerdeführer von seinen Pflichten befreit hätte. Ein entsprechendes Arztzeugnis legte der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf. Wenngleich den geltend gemachten schwierigen persönlichen Umständen ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann, wäre es dem Beschwerdeführer zumindest zumutbar gewesen, das RAV im fraglichen Zeitpunkt darüber zu informieren und um eine Frister streckung zu ersuchen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes für das Verhalten des Beschwerdeführers verneinte. 5 .4

Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, weshalb der Beschwerdegegner nicht bereits im Jahr 2024 reagierte (Urk. 1), ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG (letzter Satz) fällt der Vollzug der Einstellung binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. Die Einstellungsfrist beginnt gemäss Art. 45 Abs. 1 lit . b AVIV am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird, vorliegend somit am 26. November 2024. Da der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer jeweils mit Verfügung en vom 28. März 2025 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, ist die sechsmonatige Vollzugsfrist gewahrt. Damit zielt der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorgehensweise des Beschwerdegegners sei verspätet (Urk. 1), ins Leere. 5 .5

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen/Kontrollvorschriften des RAV nach Art. 30 Abs. 1 lit . d in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 6 . 6 .1

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 49 StGB wiederholt verfügt werden.

Praxisgemäss hat beim Zusammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe wie auch mehrerer Einstellungsgründe derselben Art für jeden Tatbestand eine besondere Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen. Davon kann nur ganz ausnahmsweise abgewichen werden, etwa wenn das vom Versicherten mehrfach gezeigte Fehlverhalten als Ausdruck eines einheitlichen Willensent schlusses und damit bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang als Handlungseinheit erscheint . So etwa, wenn ein Versicherter mehrere zumutbare Stellen gleichzeitig, aus demselben Grund und mit einheitlichem Willensent schluss ablehnt.

Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen über mehrere Kontrollperioden können indessen

(auch rückwirkend) mit mehreren einzelnen Einstellungsverfügungen sanktioniert werden (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts C 90/06 vom 7. August 2006 E. 3.1, 8C_477/2022 vom 14. Juni 2023 E. 6.2.2-3; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizer isches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2522

Rz . 860). 6 .2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 6 .3

D as Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) nennt in Ziffer D79 der AVIG-Praxis ALE (zu deren Verbindlichkeit vgl. BGE 141 V 365 E.

4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E.

4.3) als Richtlinie für das erstmalige Fernbleiben /Versäumnis von einem Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund eine Einstellung von 5 bis 8 Tagen (3.A/1) und für das erstmalige Nichtbefolgen weiterer Weisungen des RAV eine Sanktion von 3 bis 10 Tagen (3. B / 1) . Im Übrigen darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2). 6 .4

Vom Beschwerdeführer wurde zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwer degegner zwei separate Einstellverfügungen erliess. Obschon beide Verfehlungen auf die Weisung vom 18. November 2024 zurückzuführen sind, besteht zwischen der Absolvierung des Pflichtinformationsmoduls und den übrigen eingeforderten Unterlagen bei auch unterschiedlicher Zwecksetzung (vgl. E. 5 .2.2) kein sach licher Zusammenhang, weshalb hierfür im Einstellraster des SECO auch unter schiedliche Sanktionen empfohlen werden.

Die verfügte Einstellungsdauer von fünf

Tagen wegen Nichtabsolvierens des Pflichtinformationsmoduls (Urk. 2) bzw. von fünf Tagen wegen Nichteinreichung der Unterlagen innert Frist (Urk. 9/2) liegt jeweils noch im Bereich des leichten Verschuldens und kann in Nachachtung des Einstellraster s des SECO als im Ermessen des Beschwerdegegners stehend gelten. 7 .

Nach dem Ausgeführten sind die beiden angefochtenen Einspracheentscheide nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerden führt. Die Einzelrichterin verfügt: Der Prozess Nr. AL.2025.00104 in Sachen X.___ gegen das AFA wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2025.00103 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. AL.2025.00104 wird als dadurch erledigt abgeschrieben . und erkennt: 1.

Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) sowie an: - ALK ZH 01 000 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter