Sachverhalt
1.
Der 1983 geborene X.___ meldete sich am 30. Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 S. 44) und beantragte am 12. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. November 2023 (gemeint wohl 2024, Urk. 7 S. 36). Mit Verfügung Nr. «…» vom 28. März 2025 stellte ihn das Amt für Arbeit (AFA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen währen d der Kontrollperiode Dezember 2024 ab dem 1. Ja nuar 2025 für die Dauer von sieben Tage n in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 155 f.). Die vom Versicherten am 2. April 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7 S. 154) wies das AFA mit E insprachee ntscheid
Nr. «…»
vom 12. Mai 2025 ab (Urk. 7 S. 139 ff. = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Urk. 1) Beschwer de beim AFA, welches diese mit Schreiben vom
21. Mai 2025 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2025 sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.
Zu ergänzen ist, dass das AFA den Versicherten mit Verfügung Nr. «…» vom
28. März 2025
sowie mit Verfügung Nr. «…» vom 9. April 2025 jeweils wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV für die Dauer von fünf Tagen ab dem 26. November 2024 in der Anspruchsbe rech tigung eingestellt hat. Die vom Versicherten dagegen erhobenen Einsprachen wies das AFA mit Einspracheentscheiden Nr. «…» und Nr. «…» vom 12. Mai 2025 ab, wogegen der Versicherte ebenfalls Beschwerde erhob (AL.2025.00103 und AL.2025.00104) . D i e Beschwerden im Verfahren AL.2025.00103 und dem damit vereinigten Verfahren AL.2025.00104 wurden ebenfalls mit heutigem Datum abgewiesen .
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo sen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Ein stellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass der Beschwerdeführer für den Dezember 2024 keine Arbeitsbe mühungen eingereicht habe. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorgebracht habe, er habe sich in einem fortgeschrittenen Bewerbungsprozess befunden und am 12. Dezember 2024 einen Arbeitsvertrag unterschrieben, sei zu berücksichtigen, dass vor diesem Datum noch keine rechtsverbindlich zuge sicherte Anstellung vorgelegen habe, weshalb er bis dahin verpflichtet gewesen sei, sich um Arbeit zu bemühen. Eine Verpflichtung zur Stellensuche entfalle erst, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen könnten, so beispielsweise einen Monat vor Antritt einer verbindlich zuge sicherten Dauerstelle, vorliegend also erst am 13. Dezember 2024. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach der Dezember 2024 in der Hotellerie und Gastronomie eine ruhige Zeit für Neueinstellungen sei, hielt der Beschwerdegegner fest, der Beschwerdeführer habe sich nötigenfalls auch um ausserberufliche Stellen zu bemühen, wenn im Bereich der angestammten beruf lichen Tätigkeit keine oder nur ganz wenige Stellen ausgeschrieben seien. Insgesamt sei die Einstellung zu Recht erfolgt, wobei die Dauer der Einstellung für sieben Tage den Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) bei der ersten Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosig keit entspreche und die konkreten Umstände angemessen berücksichtige (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Dezember 2024 in einem finalen Bewerbungsprozess gestanden und am 13. De zember 2024 einen unterzeichneten Arbeitsvertrag für eine Stelle mit Start am 13. Januar 2025 erhalten (später verschoben auf den 20. Januar 2025 und am 14. Januar 2025 widerrufen). Im Gespräch mit seiner RAV-Beraterin am 15. Mai 2025 sei ihm bestätigt worden, dass er ab einem Monat vor geplanter Arbeits aufnahme von der Pflicht zu Arbeitsbemühungen entbunden sei. Diese Regelung soll te auch rückwirkend auf den Dezember 2024 angewendet werden, da er einen konkreten verbindlichen Jobantritt dokumentiert habe. Zudem habe er seine Suche branchenübergreifend erweitert und sich aktiv und erfolgreich auf eine Stelle im Bereich Gastronomie/ Food&Beverage beworben. Die Erwartung zusätz licher Bewerbungsaktivitäten in dieser Phase sei für ihn nicht nachvollziehbar (Urk. 1). 3. 3.1
Dem Eintrag im Beratungsprotokoll vom 18. November 2024 ist zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat erwartet wurden (Urk. 7 S. 98). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, in der Kontrollperiode Dezember 2024 keine Arbeitsbemühungen getätigt zu haben. Er macht indes geltend, er sei im Dezember 2024 in einem finalen Bewerbungs prozess gestanden und habe am 13. Dezember 2024 einen unterzeichneten Arbeitsvertrag für eine Stelle mit Start am 13. Januar 2025 erhalten (Urk. 1). 3.2
Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen. Auch bei pendenten Stellenbewerbungen ist eine versicherte Person von der Vornahme weiterer Stellenbemühungen bzw. von der Annahme einer ausserberuflichen Arbeit nicht entbunden (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, B317). Der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person muss sich für diese Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, B318) . Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Arbeits bemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, so beispiels weise wenn eine versicherte Person eine zumutbare Arbeit findet, die sie inner halb eines Monates antreten kann (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, B320). 3.3
Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Dezember 2024 gemäss seinen Angaben in einem finalen Bewerbungsprozess befand, befreite ihn dies nach dem Gesagten bis zum Erhalt des unterzeichneten Vertrags am 13. Dezember 2024 nicht von der Vornahme weiterer Stellenbemühungen. Vielmehr wäre er gehalten gewesen, sich bis zum genannten Zeitpunkt um Arbeit zu bemühen, was er unbestrittenermassen nicht getan hat. 3. 4
Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 3 53 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2
Die vom AFA verfügte Einstelldauer von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehende E. 1.4) und bewegt sich im Rahmen des vom SECO vorgesehenen Richtmasses, gemäss welchem beim erstmalig unter lassenen Einreichen von Arbeitsbemühungen fünf bis neun Einstelltage anzuord nen sind (AVIG-Praxis-ALE, Stand 1. Juli 2025, D79 Ziff. 1.D.1). Konkret sind weder erschwerende Umstände noch verschuldensmindernde Gesichtspunkte ersichtlich. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er seine Suche auf eine angrenzende Branche ausgeweitet habe (Urk. 1 S. 2), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist dies doch Ausfluss seiner Schadenmin derungspflicht. So muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumut bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Gesamthaft kann somit in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegner s abzuweichen.
Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. «…» erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - ALK ZH 01 000 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1983 geborene X.___ meldete sich am 30. Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 S. 44) und beantragte am 12. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. November 2023 (gemeint wohl 2024, Urk. 7 S. 36). Mit Verfügung Nr. «…» vom 28. März 2025 stellte ihn das Amt für Arbeit (AFA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen währen d der Kontrollperiode Dezember 2024 ab dem 1. Ja nuar 2025 für die Dauer von sieben Tage n in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 155 f.). Die vom Versicherten am 2. April 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7 S. 154) wies das AFA mit E insprachee ntscheid
Nr. «…»
vom 12. Mai 2025 ab (Urk. 7 S. 139 ff. = Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo sen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Ein stellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Urk. 1) Beschwer de beim AFA, welches diese mit Schreiben vom
21. Mai 2025 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2025 sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass der Beschwerdeführer für den Dezember 2024 keine Arbeitsbe mühungen eingereicht habe. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorgebracht habe, er habe sich in einem fortgeschrittenen Bewerbungsprozess befunden und am 12. Dezember 2024 einen Arbeitsvertrag unterschrieben, sei zu berücksichtigen, dass vor diesem Datum noch keine rechtsverbindlich zuge sicherte Anstellung vorgelegen habe, weshalb er bis dahin verpflichtet gewesen sei, sich um Arbeit zu bemühen. Eine Verpflichtung zur Stellensuche entfalle erst, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen könnten, so beispielsweise einen Monat vor Antritt einer verbindlich zuge sicherten Dauerstelle, vorliegend also erst am 13. Dezember 2024. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach der Dezember 2024 in der Hotellerie und Gastronomie eine ruhige Zeit für Neueinstellungen sei, hielt der Beschwerdegegner fest, der Beschwerdeführer habe sich nötigenfalls auch um ausserberufliche Stellen zu bemühen, wenn im Bereich der angestammten beruf lichen Tätigkeit keine oder nur ganz wenige Stellen ausgeschrieben seien. Insgesamt sei die Einstellung zu Recht erfolgt, wobei die Dauer der Einstellung für sieben Tage den Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) bei der ersten Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosig keit entspreche und die konkreten Umstände angemessen berücksichtige (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Dezember 2024 in einem finalen Bewerbungsprozess gestanden und am 13. De zember 2024 einen unterzeichneten Arbeitsvertrag für eine Stelle mit Start am 13. Januar 2025 erhalten (später verschoben auf den 20. Januar 2025 und am 14. Januar 2025 widerrufen). Im Gespräch mit seiner RAV-Beraterin am 15. Mai 2025 sei ihm bestätigt worden, dass er ab einem Monat vor geplanter Arbeits aufnahme von der Pflicht zu Arbeitsbemühungen entbunden sei. Diese Regelung soll te auch rückwirkend auf den Dezember 2024 angewendet werden, da er einen konkreten verbindlichen Jobantritt dokumentiert habe. Zudem habe er seine Suche branchenübergreifend erweitert und sich aktiv und erfolgreich auf eine Stelle im Bereich Gastronomie/ Food&Beverage beworben. Die Erwartung zusätz licher Bewerbungsaktivitäten in dieser Phase sei für ihn nicht nachvollziehbar (Urk. 1).
E. 3 Zu ergänzen ist, dass das AFA den Versicherten mit Verfügung Nr. «…» vom
28. März 2025
sowie mit Verfügung Nr. «…» vom 9. April 2025 jeweils wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV für die Dauer von fünf Tagen ab dem 26. November 2024 in der Anspruchsbe rech tigung eingestellt hat. Die vom Versicherten dagegen erhobenen Einsprachen wies das AFA mit Einspracheentscheiden Nr. «…» und Nr. «…» vom 12. Mai 2025 ab, wogegen der Versicherte ebenfalls Beschwerde erhob (AL.2025.00103 und AL.2025.00104) . D i e Beschwerden im Verfahren AL.2025.00103 und dem damit vereinigten Verfahren AL.2025.00104 wurden ebenfalls mit heutigem Datum abgewiesen .
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dem Eintrag im Beratungsprotokoll vom 18. November 2024 ist zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat erwartet wurden (Urk.
E. 3.2 Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen. Auch bei pendenten Stellenbewerbungen ist eine versicherte Person von der Vornahme weiterer Stellenbemühungen bzw. von der Annahme einer ausserberuflichen Arbeit nicht entbunden (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, B317). Der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person muss sich für diese Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, B318) . Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Arbeits bemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, so beispiels weise wenn eine versicherte Person eine zumutbare Arbeit findet, die sie inner halb eines Monates antreten kann (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, B320).
E. 3.3 Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Dezember 2024 gemäss seinen Angaben in einem finalen Bewerbungsprozess befand, befreite ihn dies nach dem Gesagten bis zum Erhalt des unterzeichneten Vertrags am 13. Dezember 2024 nicht von der Vornahme weiterer Stellenbemühungen. Vielmehr wäre er gehalten gewesen, sich bis zum genannten Zeitpunkt um Arbeit zu bemühen, was er unbestrittenermassen nicht getan hat. 3. 4
Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 3 53 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2
Die vom AFA verfügte Einstelldauer von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehende E. 1.4) und bewegt sich im Rahmen des vom SECO vorgesehenen Richtmasses, gemäss welchem beim erstmalig unter lassenen Einreichen von Arbeitsbemühungen fünf bis neun Einstelltage anzuord nen sind (AVIG-Praxis-ALE, Stand 1. Juli 2025, D79 Ziff. 1.D.1). Konkret sind weder erschwerende Umstände noch verschuldensmindernde Gesichtspunkte ersichtlich. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er seine Suche auf eine angrenzende Branche ausgeweitet habe (Urk. 1 S. 2), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist dies doch Ausfluss seiner Schadenmin derungspflicht. So muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumut bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Gesamthaft kann somit in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegner s abzuweichen.
Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. «…» erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - ALK ZH 01 000 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter
E. 7 S. 98). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, in der Kontrollperiode Dezember 2024 keine Arbeitsbemühungen getätigt zu haben. Er macht indes geltend, er sei im Dezember 2024 in einem finalen Bewerbungs prozess gestanden und habe am 13. Dezember 2024 einen unterzeichneten Arbeitsvertrag für eine Stelle mit Start am 13. Januar 2025 erhalten (Urk. 1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00099 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom
29. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1983 geborene X.___ meldete sich am 30. Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 S. 44) und beantragte am 12. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. November 2023 (gemeint wohl 2024, Urk. 7 S. 36). Mit Verfügung Nr. «…» vom 28. März 2025 stellte ihn das Amt für Arbeit (AFA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen währen d der Kontrollperiode Dezember 2024 ab dem 1. Ja nuar 2025 für die Dauer von sieben Tage n in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 155 f.). Die vom Versicherten am 2. April 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7 S. 154) wies das AFA mit E insprachee ntscheid
Nr. «…»
vom 12. Mai 2025 ab (Urk. 7 S. 139 ff. = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Urk. 1) Beschwer de beim AFA, welches diese mit Schreiben vom
21. Mai 2025 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2025 sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.
Zu ergänzen ist, dass das AFA den Versicherten mit Verfügung Nr. «…» vom
28. März 2025
sowie mit Verfügung Nr. «…» vom 9. April 2025 jeweils wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV für die Dauer von fünf Tagen ab dem 26. November 2024 in der Anspruchsbe rech tigung eingestellt hat. Die vom Versicherten dagegen erhobenen Einsprachen wies das AFA mit Einspracheentscheiden Nr. «…» und Nr. «…» vom 12. Mai 2025 ab, wogegen der Versicherte ebenfalls Beschwerde erhob (AL.2025.00103 und AL.2025.00104) . D i e Beschwerden im Verfahren AL.2025.00103 und dem damit vereinigten Verfahren AL.2025.00104 wurden ebenfalls mit heutigem Datum abgewiesen .
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo sen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Ein stellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass der Beschwerdeführer für den Dezember 2024 keine Arbeitsbe mühungen eingereicht habe. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorgebracht habe, er habe sich in einem fortgeschrittenen Bewerbungsprozess befunden und am 12. Dezember 2024 einen Arbeitsvertrag unterschrieben, sei zu berücksichtigen, dass vor diesem Datum noch keine rechtsverbindlich zuge sicherte Anstellung vorgelegen habe, weshalb er bis dahin verpflichtet gewesen sei, sich um Arbeit zu bemühen. Eine Verpflichtung zur Stellensuche entfalle erst, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen könnten, so beispielsweise einen Monat vor Antritt einer verbindlich zuge sicherten Dauerstelle, vorliegend also erst am 13. Dezember 2024. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach der Dezember 2024 in der Hotellerie und Gastronomie eine ruhige Zeit für Neueinstellungen sei, hielt der Beschwerdegegner fest, der Beschwerdeführer habe sich nötigenfalls auch um ausserberufliche Stellen zu bemühen, wenn im Bereich der angestammten beruf lichen Tätigkeit keine oder nur ganz wenige Stellen ausgeschrieben seien. Insgesamt sei die Einstellung zu Recht erfolgt, wobei die Dauer der Einstellung für sieben Tage den Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) bei der ersten Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosig keit entspreche und die konkreten Umstände angemessen berücksichtige (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Dezember 2024 in einem finalen Bewerbungsprozess gestanden und am 13. De zember 2024 einen unterzeichneten Arbeitsvertrag für eine Stelle mit Start am 13. Januar 2025 erhalten (später verschoben auf den 20. Januar 2025 und am 14. Januar 2025 widerrufen). Im Gespräch mit seiner RAV-Beraterin am 15. Mai 2025 sei ihm bestätigt worden, dass er ab einem Monat vor geplanter Arbeits aufnahme von der Pflicht zu Arbeitsbemühungen entbunden sei. Diese Regelung soll te auch rückwirkend auf den Dezember 2024 angewendet werden, da er einen konkreten verbindlichen Jobantritt dokumentiert habe. Zudem habe er seine Suche branchenübergreifend erweitert und sich aktiv und erfolgreich auf eine Stelle im Bereich Gastronomie/ Food&Beverage beworben. Die Erwartung zusätz licher Bewerbungsaktivitäten in dieser Phase sei für ihn nicht nachvollziehbar (Urk. 1). 3. 3.1
Dem Eintrag im Beratungsprotokoll vom 18. November 2024 ist zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat erwartet wurden (Urk. 7 S. 98). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, in der Kontrollperiode Dezember 2024 keine Arbeitsbemühungen getätigt zu haben. Er macht indes geltend, er sei im Dezember 2024 in einem finalen Bewerbungs prozess gestanden und habe am 13. Dezember 2024 einen unterzeichneten Arbeitsvertrag für eine Stelle mit Start am 13. Januar 2025 erhalten (Urk. 1). 3.2
Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen. Auch bei pendenten Stellenbewerbungen ist eine versicherte Person von der Vornahme weiterer Stellenbemühungen bzw. von der Annahme einer ausserberuflichen Arbeit nicht entbunden (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, B317). Der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person muss sich für diese Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, B318) . Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Arbeits bemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, so beispiels weise wenn eine versicherte Person eine zumutbare Arbeit findet, die sie inner halb eines Monates antreten kann (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, B320). 3.3
Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Dezember 2024 gemäss seinen Angaben in einem finalen Bewerbungsprozess befand, befreite ihn dies nach dem Gesagten bis zum Erhalt des unterzeichneten Vertrags am 13. Dezember 2024 nicht von der Vornahme weiterer Stellenbemühungen. Vielmehr wäre er gehalten gewesen, sich bis zum genannten Zeitpunkt um Arbeit zu bemühen, was er unbestrittenermassen nicht getan hat. 3. 4
Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 3 53 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2
Die vom AFA verfügte Einstelldauer von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehende E. 1.4) und bewegt sich im Rahmen des vom SECO vorgesehenen Richtmasses, gemäss welchem beim erstmalig unter lassenen Einreichen von Arbeitsbemühungen fünf bis neun Einstelltage anzuord nen sind (AVIG-Praxis-ALE, Stand 1. Juli 2025, D79 Ziff. 1.D.1). Konkret sind weder erschwerende Umstände noch verschuldensmindernde Gesichtspunkte ersichtlich. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er seine Suche auf eine angrenzende Branche ausgeweitet habe (Urk. 1 S. 2), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist dies doch Ausfluss seiner Schadenmin derungspflicht. So muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumut bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Gesamthaft kann somit in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegner s abzuweichen.
Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. «…» erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - ALK ZH 01 000 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter