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AL.2025.00028

rückwirkende AUF-Bescheinigung stellt keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch dar

Zürich SozVersG · 2025-10-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

2000

geborene

X.___

war

seit

dem

9.

April

2024

bei

der

Y.___

AG

als

Airport

Allrounder

angestellt,

ehe

sie

selbst

das

Arbeitsverhältnis

innert

der

3-monatigen

Probezeit

am

2 5.

Mai

2024

auf

den

1.

Juni

2024

auflöste

(Urk.

6

S.

340

ff.

und

Urk.

6

S.

16

f. ).

Am

12.

September

2024

meldete

sich

die

Versicherte

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Opfikon-Glattbrugg

zur

Arbeitsvermittlung

an

(Urk.

6

S.

329 )

und

bean tragte

am

17.

September

2024

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

12.

September

2024

(Urk.

6

S.

24-27).

Mit

separaten

Verfügungen

Nr.

«…»

und

Nr.

«…»

vom

7.

Januar

2025

stellte

das

Amt

für

Arbeit

(AFA)

X.___

wegen

Nichtbefolgens

von

Weisungen/Kontrollvorschriften

des

RAV

(beide

Male

wegen

unentschuldigten

Fernbleibens

vo n

den

persönlichen

Kon troll-

und

Beratungsgespräch en

am

1 3.

und

17.

Dezember

2024)

jeweils

für

8

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

ein

(Urk.

6

S.

283

f. ,

Einstellungsbeginn

1 4.

Dezember

2024

und

Urk.

6

S.

280

f. ,

Einstellungsbeginn

1 8.

Dezember

2024 ).

Die

von

der

Versicherten

gegen

beide

Verfügungen

vom

7.

Januar

2025

zusam men

erhobene

Einsprache

(Urk.

6

S.

227

f. )

wies

das

A F A

mit

den

Einsprache entscheiden

Nr.

«…»

und

Nr.

«…»

vom

6.

Februar

2025

ab

( Urk.

2

und

Urk.

6

S.

196

=

Urk.

2

im

Prozess-Nr.

AL.2025.00026 ). 2.

Am

12.

Februar

2025

erhob

X.___

Beschwerde

gegen

die

Einsprache entscheide

vom

6.

Februar

2025

und

beantragte

im

Wesentlichen ,

die

verhängten

Einstelltage

seien

aufzuheben

(Urk.

1).

Der

Beschwerdegegner

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

18.

März

2025

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5 ,

unter

Beilage

seiner

Akten:

Urk.

6

S.

1-427 ),

was

de r

Beschwerdeführer in

am

25.

März

2025

mitgeteilt

wurde

(Urk.

7).

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird

-

soweit

erforderlich

-

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

E. 2 d es

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosen versicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

muss

sich

die

versicherte

Person

möglichst

frühzeitig,

spätestens

jedoch

am

ersten

Tag,

für

den

sie

Arbeitslosenent schädigung

beansprucht,

persönlich

zur

Arbeitsvermittlung

mel den

und

von

da

an

die

Kontrollvorschriften

des

Bundesrates

befolgen.

Dazu

gehört

nach

Art.

17

Abs.

E. 2.1 mit

Hinweisen).

E. 2.2 ). 5.2

Gemäss

dem

Einstellraster

in

der

AVIG-Praxis

ALE

des

Staatssekretariats

für

Wirtschaft

(seco)

Rz.

D79

ist

bei

einem

erstmaligen

unentschuldigten

Fernbleiben

von

einem

Beratungs-

oder

Kontrollgespräch

ein

leichtes

Verschulden

anzu nehmen

und

eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

im

Umfang

von

5

bis

8

Tagen

anzuordnen. 5.3

Verwaltungsweisungen

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entschei dung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwendbaren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulas sen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungs weisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestreben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzesanwendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

133

V

587

E.

6.1;

133

V

257

E.

E. 3 Satz

2

lit.

b

AVIG,

dass

die

arbeitslose

Person

auf

Weisung

der

zuständigen

Amtsstelle

an

Beratungsgesprächen

und

Informations veranstaltungen

teilnimmt.

Nach

Art.

21

Abs.

1

Satz

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

( AVIV)

führt

die

zuständige

Amtsstelle

mit

jeder

versicherten

Person

in

angemessenen

Abständen,

jedoch

mindestens

alle

zwei

Monate,

Beratungs-

und

Kontrollge spräche

durch.

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit.

d

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsbe rechtigung

einzustellen,

wenn

sie

die

Kontrollvorschriften

oder

die

Weisungen

der

zuständigen

Amtsstelle

nicht

befolgt.

Als

Nichtbefolgen

einer

Weisung

gilt

insbesondere

das

unentschuldbare

Versäumen

eines

Beratungsgesprächs.

Dabei

stellt

jedoch

nach

der

Rechtsprechung

ein

unentschuldigtes

Nichtwahrnehmen

eines

Beratungs-

und

Kontrollgespräches

insbesondere

dann

kein

einstellungs würdiges

Fehlverhalten

dar,

wenn

die

versicherte

Person

während

zwölf

Monaten

davor

ihren

Pflichten

als

Arbeitslose

korrekt

nachgekommen

ist

und

sich

für

das

Fehlverhalten

nachträglich

von

sich

aus

entschuldigt

hat,

wobei

ein

allfälliges

früheres

Fehlverhalten

nicht

zu

berücksichtigen

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_761/2016

vom

E. 3.1 Der

Beschwerdegegner

begründete

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

Nr.

«…»

vom

E. 3.2 mit

Hinweisen;

vgl.

BGE

133

II

305

E.

8.1). 5.4

Die

verfügte

Einstellung

für

8

Tage

bewegt

sich

im

Rahmen

der

vom

seco

für

die

hier

zu

beurteilende

Konstellation

vorgesehenen

Richtmasse

und

erscheint

in

Würdigung

der

gesamten

Umstände

des

Verhaltens

de r

Beschwerdeführer in

und

insbesondere

angesichts

der

Tatsache,

dass

sie

mit

Verfügung

vom

10 .

Oktober

2

E. 3.3 In

seiner

Beschwerdeantwort

nahm

der

Beschwerdegegner

ergänzend

Stellung

zum

im

Beschwerdeverfahren

nachgereichten

Arztzeugnis;

s o

habe

die

Beschwerde führerin

trotz

Abmeldung

vom

Beratungsgespräch

vom

1 3 .

Dezember

2024

und

entsprechender

wiederholter

Aufforderung

des

RAV-Beraters

in

den

folgenden

Tagen

kein

Arztzeugnis

eingereicht.

Es

leuchte

nicht

ein,

dass

der

Beschwerde führerin

nun

im

Februar

2025

rückwirkend

eine

vollständige

Arbeitsun fähigkeit

ab

dem

7.

Oktober

2024

attestiert

worden

sei,

nachdem

sie

sich

schon

ab

Oktober

2023

in

Behandlung

befinde.

Zudem

habe

sie

in

den

Formu laren

«Angaben

der

versicherten

Person»

der

Monate

Oktober

bis

Dezember

2024

die

Frage

zu

einer

allfälligen

Arbeitsunfähigkeit

mit

«Nein»

beantwortet.

Mit

dem

eingereichten

Arztzeugnis

werde

eine

krankheitsbedingte

Verhinderung

nicht

belegt.

Damit

liege

k ei n

entschuldbarer

Grund,

dem

Kontroll-

und

Beratungs gespräch

fernzubleiben,

nicht

vor.

Ein

diskriminierendes

oder

unge recht

behandelndes

Verhalten

seitens

des

RAV

sei

sodann

nicht

erkennbar

(Urk.

5) .

3. 4

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdeführer in

wegen

unentschuldigten

Fernbleibens

vom

Beratungsgespräch

am

1 3 .

Dezember

2024

zu

Recht

ab

dem

1 4 .

Dezember

2024

für

die

Dauer

von

E. 6 Februar

2025

die

Einstellung

in

der

Anspruchsbe rechtigung

damit,

dass

die

Beschwerdeführerin

zum

Beratungsgespräch

vom

1 3 .

Dezember

2024

nicht

erschienen

sei.

S ie

habe

sich

zwar

vom

Termin

mit

E-Mail

vom

1 2 .

Dezember

2024

um

23:03

Uhr

abgemeldet

und

mitgeteilt,

sie

könne

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

am

Beratungsgespräch

teilnehme n .

Trotz

entsprechender

Aufforderung

habe

die

Beschwerdeführerin

aber

kein

Arztzeugnis

eingereicht,

aus

welchen

hervorgehe,

dass

sie

am

1 3 .

Dezember

2024

vollständig

arbeitsunfähig

gewesen

sei.

Auch

habe

sie

im

Formular

«Angaben

der

versi cherten

Person»

des

Monats

Dezember

2024

die

Frage

4

dahingehend

beantwor tet,

dass

sie

nicht

arbeitsunfähig

gewesen

sei.

Ein

entschuldbarer

Grund

für

das

Fernbleiben

vom

Beratungsgespräch

liege

somit

nicht

vor.

Entgegen

dem

Vorbrin gen

der

Beschwerdeführerin

sei

die

Kommunikation

seitens

des

RAV

klar

gewesen ,

bei

Unklarheiten

hätte

sie

dies

mit

dem

RAV

klären

und

nachfragen

müssen.

Im

Online-Pflichtinformationsmodul

sei

sie

sodann

auf

ihre

Pflichten

hingewiesen

worden.

Ihr

Verschulden

liege

im

mittleren

Bereich

des

leichten

Verschul dens,

weshalb

eine

Einstelldauer

von

E. 8 Tagen

in

der

Anspruchsberechtigung

einge stellt

wurde. 4. 4.1

Es

ist

unbestritten

und

aufgrund

der

Akten

erstellt,

dass

die

Beschwerdeführer in

dem

Kontroll-

und

Beratungstermin

vom

1 3 .

Dezember

2024

ferngeblieben

ist

(Urk.

6

S.

228

und

Urk.

1).

Zu

prüfen

ist

nachfolgend,

ob

sie

mit

diesem

Verhalten

gegen

Kontrollvorschriften

oder

Weisungen

des

RAV

verstossen

hat.

Nachdem

die

Beschwerdeführerin

zunächst

bloss

den

Standpunkt

vertrat,

die

erfolgte

AVIG-Meldung

betreffend

ihr

Fernbleiben

vom

Beratungsgespräch

vom

1 3 .

Dezember

2024

sei

fehlerhaft

bezeichnet

worden,

da

sie

sich

fristgerecht

per

E-Mail

abgemeldet

habe

und

damit

nicht

unentschuldigt

gefehlt

habe,

verlangt

sie

nun

(sinngemäss)

die

Berücksichtigung

des

nachträglich

eingereichten

Arzt zeug niss es

ihres

sie

behandelnden

Psychiaters

vom

6.

Februar

2025

(Urk.

3/ 3 ),

worin

ih r

rückwirkend

ab

dem

7.

Oktober

2024

eine

100%ige

Arbeits unfähigkeit

attestiert

wird.

Es

bleibt

daher

zu

prüfen,

ob

diese

nachträglich

geltend

gemachte

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

ein

entschuldbarer

Grund

für

das

Fernbleiben

vom

Beratungs gespräch

vom

1 3 .

Dezember

2024

ist. 4.2

Mit

E-Mail

vom

E. 12 Dezember

2024

um

23 : 03

Uhr

teilte

die

Beschwerdeführerin

ihren

RAV-Berater

mit,

dass

sie

aus

gesundheitlichen

Gründen

am

Termin

vom

E. 13 Dezember

2024

um

08 :

E. 16 Uhr

per

E-Mail

und

forderte

die

Beschwerdeführerin

auf,

ein

Arztzeugnis

a b

dem

4.

Dezember

2024

einzureichen,

da

an

jenem

Tag

schon

der

letzte

Beratungstermin

wegen

Arbeitsun fähigkeit

verschoben

worden

sei.

Sodann

wies

er

die

Beschwerde führerin

darauf

hin,

dass

bei

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

keine

persön liche n

Arbeitsbemühungen

nachgewiesen

werden

müssten,

bei

einer

Arbeitsfähigkeit

ab

E. 20 %

aber

schon.

Den

Termin

könnten

sie

heute

auch

telefonisch

durchführen

(Urk.

6

S.

295).

Noch

am

selben

Tag

um

10 : 35

Uhr

lud

der

RAV-Berater

die

Beschwerdeführerin

zum

persönlichen

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

am

17.

Dezember

2024

um

15 : 00

Uhr

ein

unter

Hinweis

darauf ,

u.a.

auch

Arztzeugnisse

ab

dem

4.

Dezember

2024

einzureichen

(Urk.

6

S.

298).

Mit

Schreiben

vom

14.

Dezember

2024

teilte

die

Beschwerdeführerin

dem

RAV

mit,

dass

sie

derzeit

keine

ärztlichen

Zeugnisse

vorlegen

könne,

da

sie

auf

eine

« IV-Bestätigung »

warte,

was

aufgrund

ihrer

psychischen

gesundheitlichen

Ver fassung

notwendig

sei.

Sie

bevorzuge

es,

Termine

rein

per

Microsoft

Teams

oder

telefonisch

wahrzunehmen,

da

dies

anders

nicht

möglich

sei

(Urk.

6

S.

299).

Mit

E-Mail

vom

17.

Dezember

2024

um

08:27

Uhr

erinnerte

der

RAV-Berater

die

Beschwerdeführerin

an

den

am

Nachmittag

um

15 : 00

Uhr

stattfindenden

persön lichen

Termin :

So

habe

sie

schon

zwei

Mal

die

Beratungstermine

verschoben

und

bis

heute

seien

keine

Arztzeugnisse

dafür

eingereicht

worden.

Ab

einer

20%igen

Arbeitsfähigkeit

habe

sie

ihren

RAV-Pflichten,

inkl.

Beratungsgespräche

wahrzu nehmen,

nachzukommen;

diese

entfielen

erst

bei

einer

vollständigen

Arbeitsun fähigkeit

(Urk.

6/S.

288

f.).

Um

12:20

Uhr

desselben

Tages

meldete

sich

die

Beschwerdeführerin

aus

gesund heitlichen

Gründen

per

E-Mail

vom

vereinbarten

Termin

ab.

Sie

sei

gegenüber

Massnahmen

zur

Arbeitsintegration

nicht

abgeneigt;

aufgrund

ihres

gesundheit lichen

Zustandes

wäre

eine

Online-Teilnahme

vorteilhafter

und

erleichternd

(Urk.

6

S.

288).

Daraufhin

liess

der

RAV-Berater

der

Beschwerdeführerin

den

Link

für

das

Bera - tungs gespräch

über

Teams

zukommen

(Urk.

6

S.

288),

welchen

die

Beschwerde führerin

ablehnte

(Urk.

6

S.

291).

4.3 4.3.1

Aus

dem

Dargelegten

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerdeführerin

schon

das

erste

Beratungsgespräch

vom

4.

Dezember

2024

aus

gesundheitlichen

Gründen

ver schob,

woraufhin

dieser

auf

den

13.

Dezember

2024

terminiert

wurde.

Nachdem

sich

die

Beschwerdeführerin

auch

von

diesem

Termin

kurzfristig

mit

E-Mail

vom

12.

Dezember

2024

wegen

Krankheit

abgemeldet

hatte,

forderte

sie

der

RAV Berater

mit

E-Mail

vom

13.

Dezember

2024

unmissverständlich

auf,

ein

Arzt zeugnis

ab

dem

4.

Dezember

2024

einzureichen.

Ein

solches

ging

unbestrit tenermassen

nicht

ein.

Zum

Zeitpunkt

der

AVIG-Meldung

vom

17.

Dezember

2024

betreffend

Wahrnehmung

des

Beratungsgesprächs

vom

13.

Dezember

2024

(Ur.

6

S.

294)

lag

somit

kein

Arztzeugnis

vor,

welches

eine

100%ige

Arbeitsun fähigkeit

der

Beschwerdeführerin

zu

belegen

vermochte,

weshalb

das

Fernbleiben

als

«unentschuldigt»

definiert

wurde.

4.3.2

Beim

nun

im

Beschwerdeverfahren

nachgereichten

einfachen

„ fachärztlich-psy chiatrischen

Zeugnis “

vom

6.

Februar

2025

(Urk.

3/1,

vgl.

E.

3.2.3)

handelt

es

sich

weder

um

ein

echtzeitliches

ärztliches

Zeugnis

noch

um

einen

aussage kräftigen

detaillierten

Arztbericht.

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

Z.___

beschränkte

sich

darauf,

de r

Beschwerdeführer in ab

dem

7.

Oktober

2024

rückwir kend

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

zu

attestieren.

Diesbezüglich

ist

auch

auf

die

Erfahrungstatsache

hinzuweisen,

dass

behandelnde

Arztpersonen

im

Hin blick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patienten

aussagen

(vgl.

BGE

125

V

353

E.

3b/cc

mit

Hinweisen),

weshalb

dieses

lediglich

(einfache)

rückwirkende

Arbeitsunfähigkeits zeugnis

von

Dr.

Z.___

nicht

zu

überzeugen

vermag.

Diese

(rückwirkende)

Einschätzung

steht

ausserdem

zu

de r

vo n

der

Beschwerde führer in

gemachten

Angabe

im

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

Dezember

2024

im

Widerspruch,

worin

sie

keine

Arbeitsunfähigkeit

deklariert

hatte ,

was

sie

nicht

in

Abrede

stellt .

Von

einem

unentschuldbaren

Versäumen

des

Beratungsgesprächs

am

13.

Dezember

2024

ist

nach

dem

Gesagten

nicht

auszugehen.

Schliesslich

ist

anzumerken,

dass

aus

den

Akten

ebenfalls

nicht

hervorgeht,

dass

der

RAV-Berater

sich

diskriminierend

oder

Integritätsverletzend

verhalten

haben

soll.

Diesbezüglich

ist

vielmehr

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Beschwerde führerin

ihre

zunächst

erhobene

Beschwerde

gegen

den

RAV-Berater

(vgl.

Urk.

6

S.

245

f.)

nicht

weiterverfolgte

und

sich

trotz

entsprechende r

Möglichkeit ,

diese

Angelegenheit

im

Rahmen

des

persönlichen

Beratungsgesprächs

mit

dem

vorge setzten

RAV-Teamleiter

am

31.

Januar

2025

zu

besprechen,

keinen

Gebrauch

davon

machte,

sondern

sich

wiederum

aus

gesundheitlichen

Gründen

davon

abmel dete

(vgl.

Urk.

6

S.

2 4 2

ff.

und

Urk.

6

S.

212 ) .

4.4

Nach

dem

Gesagten

steht

somit

fest,

dass

kein

entschuldbarer

Grund

für

das

Fern bleiben

vom

Beratungsgespräch

vom

13.

Dezember

2024

vorliegt.

Der

Beschwerde gegner

hat

die

Beschwerdeführerin

deshalb

zu

Recht

wegen

Nichtbe folgens

von

Weisungen

im

Sinne

von

Art.

30

Abs.

1

lit.

d

AVIG

in

der

Anspruchsbe rechtigung

eingestellt. 5. 5.1

Was

die

Dauer

der

Einstellung

anbelangt,

welche

vom

Beschwerdegegner

mit

8

Tagen

im

mittleren

Bereich

des

leichten

Verschuldens

festgesetzt

wurde

(vgl.

Art.

45

Abs.

2

lit.

a

AVIV),

gilt

es

zu

beachten,

dass

diese

bei

wieder holter

Einstellung

angemessen

verlängert

wird,

wobei

die

Einstellung en

der

letz ten

zwei

Jahre

zu

berücksichtigen

sind

(Art.

45

Abs.

5

AVIV ,

vgl.

E.

E. 024 bereits

sanktioniert

worden

war ,

als

angemessen.

5.5

Nach

dem

Ausgeführten

erweist

sich

der

angefochtene

Einspracheentscheid

Nr.

«…»

vom

6.

Februar

2025

(Urk.

2)

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

ALK

60

725

Unia

Regensdorf 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2025.00028 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 7.

Oktober

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt

für

Arbeit

(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,

8090

Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die

2000

geborene

X.___

war

seit

dem

9.

April

2024

bei

der

Y.___

AG

als

Airport

Allrounder

angestellt,

ehe

sie

selbst

das

Arbeitsverhältnis

innert

der

3-monatigen

Probezeit

am

2 5.

Mai

2024

auf

den

1.

Juni

2024

auflöste

(Urk.

6

S.

340

ff.

und

Urk.

6

S.

16

f. ).

Am

12.

September

2024

meldete

sich

die

Versicherte

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Opfikon-Glattbrugg

zur

Arbeitsvermittlung

an

(Urk.

6

S.

329 )

und

bean tragte

am

17.

September

2024

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

12.

September

2024

(Urk.

6

S.

24-27).

Mit

separaten

Verfügungen

Nr.

«…»

und

Nr.

«…»

vom

7.

Januar

2025

stellte

das

Amt

für

Arbeit

(AFA)

X.___

wegen

Nichtbefolgens

von

Weisungen/Kontrollvorschriften

des

RAV

(beide

Male

wegen

unentschuldigten

Fernbleibens

vo n

den

persönlichen

Kon troll-

und

Beratungsgespräch en

am

1 3.

und

17.

Dezember

2024)

jeweils

für

8

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

ein

(Urk.

6

S.

283

f. ,

Einstellungsbeginn

1 4.

Dezember

2024

und

Urk.

6

S.

280

f. ,

Einstellungsbeginn

1 8.

Dezember

2024 ).

Die

von

der

Versicherten

gegen

beide

Verfügungen

vom

7.

Januar

2025

zusam men

erhobene

Einsprache

(Urk.

6

S.

227

f. )

wies

das

A F A

mit

den

Einsprache entscheiden

Nr.

«…»

und

Nr.

«…»

vom

6.

Februar

2025

ab

( Urk.

2

und

Urk.

6

S.

196

=

Urk.

2

im

Prozess-Nr.

AL.2025.00026 ). 2.

Am

12.

Februar

2025

erhob

X.___

Beschwerde

gegen

die

Einsprache entscheide

vom

6.

Februar

2025

und

beantragte

im

Wesentlichen ,

die

verhängten

Einstelltage

seien

aufzuheben

(Urk.

1).

Der

Beschwerdegegner

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

18.

März

2025

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5 ,

unter

Beilage

seiner

Akten:

Urk.

6

S.

1-427 ),

was

de r

Beschwerdeführer in

am

25.

März

2025

mitgeteilt

wurde

(Urk.

7).

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird

-

soweit

erforderlich

-

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen .

Der

Einzelrichter

zieht

in

Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 2.

2.1

Nach

Art.

17

Abs.

2

d es

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosen versicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

muss

sich

die

versicherte

Person

möglichst

frühzeitig,

spätestens

jedoch

am

ersten

Tag,

für

den

sie

Arbeitslosenent schädigung

beansprucht,

persönlich

zur

Arbeitsvermittlung

mel den

und

von

da

an

die

Kontrollvorschriften

des

Bundesrates

befolgen.

Dazu

gehört

nach

Art.

17

Abs.

3

Satz

2

lit.

b

AVIG,

dass

die

arbeitslose

Person

auf

Weisung

der

zuständigen

Amtsstelle

an

Beratungsgesprächen

und

Informations veranstaltungen

teilnimmt.

Nach

Art.

21

Abs.

1

Satz

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

( AVIV)

führt

die

zuständige

Amtsstelle

mit

jeder

versicherten

Person

in

angemessenen

Abständen,

jedoch

mindestens

alle

zwei

Monate,

Beratungs-

und

Kontrollge spräche

durch.

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit.

d

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsbe rechtigung

einzustellen,

wenn

sie

die

Kontrollvorschriften

oder

die

Weisungen

der

zuständigen

Amtsstelle

nicht

befolgt.

Als

Nichtbefolgen

einer

Weisung

gilt

insbesondere

das

unentschuldbare

Versäumen

eines

Beratungsgesprächs.

Dabei

stellt

jedoch

nach

der

Rechtsprechung

ein

unentschuldigtes

Nichtwahrnehmen

eines

Beratungs-

und

Kontrollgespräches

insbesondere

dann

kein

einstellungs würdiges

Fehlverhalten

dar,

wenn

die

versicherte

Person

während

zwölf

Monaten

davor

ihren

Pflichten

als

Arbeitslose

korrekt

nachgekommen

ist

und

sich

für

das

Fehlverhalten

nachträglich

von

sich

aus

entschuldigt

hat,

wobei

ein

allfälliges

früheres

Fehlverhalten

nicht

zu

berücksichtigen

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_761/2016

vom

6.

Juli

2017

E.

2.1

mit

Hinweisen). 2.2

Die

Dauer

der

Einstellung

bemisst

sich

nach

dem

Grad

des

Verschuldens

(Art.

30

Abs.

3

AVIG)

und

beträgt

1

bis

15

Tage

bei

leichtem,

16

bis

30

Tage

bei

mittel schwerem

und

31

bis

60

Tage

bei

schwerem

Verschulden

(Art.

45

Abs.

3

AVIV).

Wird

die

versicherte

Person

wiederholt

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt,

so

wird

die

Einstelldauer

angemessen

verlängert.

Für

die

Verlängerung

werden

die

Einstellungen

der

letzten

zwei

Jahre

berücksichtigt

(Art.

45

Abs.

5

AVIV). 3.

3.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

Nr.

«…»

vom

6.

Februar

2025

die

Einstellung

in

der

Anspruchsbe rechtigung

damit,

dass

die

Beschwerdeführerin

zum

Beratungsgespräch

vom

1 3 .

Dezember

2024

nicht

erschienen

sei.

S ie

habe

sich

zwar

vom

Termin

mit

E-Mail

vom

1 2 .

Dezember

2024

um

23:03

Uhr

abgemeldet

und

mitgeteilt,

sie

könne

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

am

Beratungsgespräch

teilnehme n .

Trotz

entsprechender

Aufforderung

habe

die

Beschwerdeführerin

aber

kein

Arztzeugnis

eingereicht,

aus

welchen

hervorgehe,

dass

sie

am

1 3 .

Dezember

2024

vollständig

arbeitsunfähig

gewesen

sei.

Auch

habe

sie

im

Formular

«Angaben

der

versi cherten

Person»

des

Monats

Dezember

2024

die

Frage

4

dahingehend

beantwor tet,

dass

sie

nicht

arbeitsunfähig

gewesen

sei.

Ein

entschuldbarer

Grund

für

das

Fernbleiben

vom

Beratungsgespräch

liege

somit

nicht

vor.

Entgegen

dem

Vorbrin gen

der

Beschwerdeführerin

sei

die

Kommunikation

seitens

des

RAV

klar

gewesen ,

bei

Unklarheiten

hätte

sie

dies

mit

dem

RAV

klären

und

nachfragen

müssen.

Im

Online-Pflichtinformationsmodul

sei

sie

sodann

auf

ihre

Pflichten

hingewiesen

worden.

Ihr

Verschulden

liege

im

mittleren

Bereich

des

leichten

Verschul dens,

weshalb

eine

Einstelldauer

von

8

Tage n

gerechtfertigt

sei

( Urk.

2). 3.2

Die

Beschwerdeführerin

machte

demgegenüber

geltend,

es

sei

nicht

zutreffend,

dass

sie

dem

Termin

unentschuldigt

ferngeblieben

sei,

so

habe

sie

sich

fristgerecht

per

E-Mail

abgemeldet.

Ihr

Fehlen

müsste

als

«Abmeldung

ohne

Arztzeugnis»

gelten .

Jedenfalls

legte

sie

der

Beschwerde

ein

fachärztlich-psychiatrische s

Zeugnis

von

Dr.

med.

Z.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychothe rapie,

vom

6.

Februar

2025

bei

(Urk.

3/3 ),

wonach

sie

seit

dem

7.

Oktober

2024

zu

100

%

arbeitsunfähig

sei.

Im

Weiteren

sei

sie

im

Einsp ra cheverfahren

unzu reichend

angehört

worden

und

die

Kommunikation

seitens

des

RAV

sei

nicht

transparent

gewesen ;

durch

den

RAV-Berater

sei

sie

überdies

diskriminiert

und

in

ihrer

Persönlichkeit

verletzt

worden

(Urk.

1).

3.3

In

seiner

Beschwerdeantwort

nahm

der

Beschwerdegegner

ergänzend

Stellung

zum

im

Beschwerdeverfahren

nachgereichten

Arztzeugnis;

s o

habe

die

Beschwerde führerin

trotz

Abmeldung

vom

Beratungsgespräch

vom

1 3 .

Dezember

2024

und

entsprechender

wiederholter

Aufforderung

des

RAV-Beraters

in

den

folgenden

Tagen

kein

Arztzeugnis

eingereicht.

Es

leuchte

nicht

ein,

dass

der

Beschwerde führerin

nun

im

Februar

2025

rückwirkend

eine

vollständige

Arbeitsun fähigkeit

ab

dem

7.

Oktober

2024

attestiert

worden

sei,

nachdem

sie

sich

schon

ab

Oktober

2023

in

Behandlung

befinde.

Zudem

habe

sie

in

den

Formu laren

«Angaben

der

versicherten

Person»

der

Monate

Oktober

bis

Dezember

2024

die

Frage

zu

einer

allfälligen

Arbeitsunfähigkeit

mit

«Nein»

beantwortet.

Mit

dem

eingereichten

Arztzeugnis

werde

eine

krankheitsbedingte

Verhinderung

nicht

belegt.

Damit

liege

k ei n

entschuldbarer

Grund,

dem

Kontroll-

und

Beratungs gespräch

fernzubleiben,

nicht

vor.

Ein

diskriminierendes

oder

unge recht

behandelndes

Verhalten

seitens

des

RAV

sei

sodann

nicht

erkennbar

(Urk.

5) .

3. 4

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdeführer in

wegen

unentschuldigten

Fernbleibens

vom

Beratungsgespräch

am

1 3 .

Dezember

2024

zu

Recht

ab

dem

1 4 .

Dezember

2024

für

die

Dauer

von

8

Tagen

in

der

Anspruchsberechtigung

einge stellt

wurde. 4. 4.1

Es

ist

unbestritten

und

aufgrund

der

Akten

erstellt,

dass

die

Beschwerdeführer in

dem

Kontroll-

und

Beratungstermin

vom

1 3 .

Dezember

2024

ferngeblieben

ist

(Urk.

6

S.

228

und

Urk.

1).

Zu

prüfen

ist

nachfolgend,

ob

sie

mit

diesem

Verhalten

gegen

Kontrollvorschriften

oder

Weisungen

des

RAV

verstossen

hat.

Nachdem

die

Beschwerdeführerin

zunächst

bloss

den

Standpunkt

vertrat,

die

erfolgte

AVIG-Meldung

betreffend

ihr

Fernbleiben

vom

Beratungsgespräch

vom

1 3 .

Dezember

2024

sei

fehlerhaft

bezeichnet

worden,

da

sie

sich

fristgerecht

per

E-Mail

abgemeldet

habe

und

damit

nicht

unentschuldigt

gefehlt

habe,

verlangt

sie

nun

(sinngemäss)

die

Berücksichtigung

des

nachträglich

eingereichten

Arzt zeug niss es

ihres

sie

behandelnden

Psychiaters

vom

6.

Februar

2025

(Urk.

3/ 3 ),

worin

ih r

rückwirkend

ab

dem

7.

Oktober

2024

eine

100%ige

Arbeits unfähigkeit

attestiert

wird.

Es

bleibt

daher

zu

prüfen,

ob

diese

nachträglich

geltend

gemachte

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

ein

entschuldbarer

Grund

für

das

Fernbleiben

vom

Beratungs gespräch

vom

1 3 .

Dezember

2024

ist. 4.2

Mit

E-Mail

vom

12.

Dezember

2024

um

23 : 03

Uhr

teilte

die

Beschwerdeführerin

ihren

RAV-Berater

mit,

dass

sie

aus

gesundheitlichen

Gründen

am

Termin

vom

13.

Dezember

2024

um

10 : 00

Uhr

nicht

teilnehmen

könne

(Urk.

6

S.

295).

Der

RAV-Berater

antwortete

am

13.

Dezember

2024

um

08 : 16

Uhr

per

E-Mail

und

forderte

die

Beschwerdeführerin

auf,

ein

Arztzeugnis

a b

dem

4.

Dezember

2024

einzureichen,

da

an

jenem

Tag

schon

der

letzte

Beratungstermin

wegen

Arbeitsun fähigkeit

verschoben

worden

sei.

Sodann

wies

er

die

Beschwerde führerin

darauf

hin,

dass

bei

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

keine

persön liche n

Arbeitsbemühungen

nachgewiesen

werden

müssten,

bei

einer

Arbeitsfähigkeit

ab

20

%

aber

schon.

Den

Termin

könnten

sie

heute

auch

telefonisch

durchführen

(Urk.

6

S.

295).

Noch

am

selben

Tag

um

10 : 35

Uhr

lud

der

RAV-Berater

die

Beschwerdeführerin

zum

persönlichen

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

am

17.

Dezember

2024

um

15 : 00

Uhr

ein

unter

Hinweis

darauf ,

u.a.

auch

Arztzeugnisse

ab

dem

4.

Dezember

2024

einzureichen

(Urk.

6

S.

298).

Mit

Schreiben

vom

14.

Dezember

2024

teilte

die

Beschwerdeführerin

dem

RAV

mit,

dass

sie

derzeit

keine

ärztlichen

Zeugnisse

vorlegen

könne,

da

sie

auf

eine

« IV-Bestätigung »

warte,

was

aufgrund

ihrer

psychischen

gesundheitlichen

Ver fassung

notwendig

sei.

Sie

bevorzuge

es,

Termine

rein

per

Microsoft

Teams

oder

telefonisch

wahrzunehmen,

da

dies

anders

nicht

möglich

sei

(Urk.

6

S.

299).

Mit

E-Mail

vom

17.

Dezember

2024

um

08:27

Uhr

erinnerte

der

RAV-Berater

die

Beschwerdeführerin

an

den

am

Nachmittag

um

15 : 00

Uhr

stattfindenden

persön lichen

Termin :

So

habe

sie

schon

zwei

Mal

die

Beratungstermine

verschoben

und

bis

heute

seien

keine

Arztzeugnisse

dafür

eingereicht

worden.

Ab

einer

20%igen

Arbeitsfähigkeit

habe

sie

ihren

RAV-Pflichten,

inkl.

Beratungsgespräche

wahrzu nehmen,

nachzukommen;

diese

entfielen

erst

bei

einer

vollständigen

Arbeitsun fähigkeit

(Urk.

6/S.

288

f.).

Um

12:20

Uhr

desselben

Tages

meldete

sich

die

Beschwerdeführerin

aus

gesund heitlichen

Gründen

per

E-Mail

vom

vereinbarten

Termin

ab.

Sie

sei

gegenüber

Massnahmen

zur

Arbeitsintegration

nicht

abgeneigt;

aufgrund

ihres

gesundheit lichen

Zustandes

wäre

eine

Online-Teilnahme

vorteilhafter

und

erleichternd

(Urk.

6

S.

288).

Daraufhin

liess

der

RAV-Berater

der

Beschwerdeführerin

den

Link

für

das

Bera - tungs gespräch

über

Teams

zukommen

(Urk.

6

S.

288),

welchen

die

Beschwerde führerin

ablehnte

(Urk.

6

S.

291).

4.3 4.3.1

Aus

dem

Dargelegten

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerdeführerin

schon

das

erste

Beratungsgespräch

vom

4.

Dezember

2024

aus

gesundheitlichen

Gründen

ver schob,

woraufhin

dieser

auf

den

13.

Dezember

2024

terminiert

wurde.

Nachdem

sich

die

Beschwerdeführerin

auch

von

diesem

Termin

kurzfristig

mit

E-Mail

vom

12.

Dezember

2024

wegen

Krankheit

abgemeldet

hatte,

forderte

sie

der

RAV Berater

mit

E-Mail

vom

13.

Dezember

2024

unmissverständlich

auf,

ein

Arzt zeugnis

ab

dem

4.

Dezember

2024

einzureichen.

Ein

solches

ging

unbestrit tenermassen

nicht

ein.

Zum

Zeitpunkt

der

AVIG-Meldung

vom

17.

Dezember

2024

betreffend

Wahrnehmung

des

Beratungsgesprächs

vom

13.

Dezember

2024

(Ur.

6

S.

294)

lag

somit

kein

Arztzeugnis

vor,

welches

eine

100%ige

Arbeitsun fähigkeit

der

Beschwerdeführerin

zu

belegen

vermochte,

weshalb

das

Fernbleiben

als

«unentschuldigt»

definiert

wurde.

4.3.2

Beim

nun

im

Beschwerdeverfahren

nachgereichten

einfachen

„ fachärztlich-psy chiatrischen

Zeugnis “

vom

6.

Februar

2025

(Urk.

3/1,

vgl.

E.

3.2.3)

handelt

es

sich

weder

um

ein

echtzeitliches

ärztliches

Zeugnis

noch

um

einen

aussage kräftigen

detaillierten

Arztbericht.

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

Z.___

beschränkte

sich

darauf,

de r

Beschwerdeführer in ab

dem

7.

Oktober

2024

rückwir kend

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

zu

attestieren.

Diesbezüglich

ist

auch

auf

die

Erfahrungstatsache

hinzuweisen,

dass

behandelnde

Arztpersonen

im

Hin blick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patienten

aussagen

(vgl.

BGE

125

V

353

E.

3b/cc

mit

Hinweisen),

weshalb

dieses

lediglich

(einfache)

rückwirkende

Arbeitsunfähigkeits zeugnis

von

Dr.

Z.___

nicht

zu

überzeugen

vermag.

Diese

(rückwirkende)

Einschätzung

steht

ausserdem

zu

de r

vo n

der

Beschwerde führer in

gemachten

Angabe

im

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

den

Monat

Dezember

2024

im

Widerspruch,

worin

sie

keine

Arbeitsunfähigkeit

deklariert

hatte ,

was

sie

nicht

in

Abrede

stellt .

Von

einem

unentschuldbaren

Versäumen

des

Beratungsgesprächs

am

13.

Dezember

2024

ist

nach

dem

Gesagten

nicht

auszugehen.

Schliesslich

ist

anzumerken,

dass

aus

den

Akten

ebenfalls

nicht

hervorgeht,

dass

der

RAV-Berater

sich

diskriminierend

oder

Integritätsverletzend

verhalten

haben

soll.

Diesbezüglich

ist

vielmehr

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Beschwerde führerin

ihre

zunächst

erhobene

Beschwerde

gegen

den

RAV-Berater

(vgl.

Urk.

6

S.

245

f.)

nicht

weiterverfolgte

und

sich

trotz

entsprechende r

Möglichkeit ,

diese

Angelegenheit

im

Rahmen

des

persönlichen

Beratungsgesprächs

mit

dem

vorge setzten

RAV-Teamleiter

am

31.

Januar

2025

zu

besprechen,

keinen

Gebrauch

davon

machte,

sondern

sich

wiederum

aus

gesundheitlichen

Gründen

davon

abmel dete

(vgl.

Urk.

6

S.

2 4 2

ff.

und

Urk.

6

S.

212 ) .

4.4

Nach

dem

Gesagten

steht

somit

fest,

dass

kein

entschuldbarer

Grund

für

das

Fern bleiben

vom

Beratungsgespräch

vom

13.

Dezember

2024

vorliegt.

Der

Beschwerde gegner

hat

die

Beschwerdeführerin

deshalb

zu

Recht

wegen

Nichtbe folgens

von

Weisungen

im

Sinne

von

Art.

30

Abs.

1

lit.

d

AVIG

in

der

Anspruchsbe rechtigung

eingestellt. 5. 5.1

Was

die

Dauer

der

Einstellung

anbelangt,

welche

vom

Beschwerdegegner

mit

8

Tagen

im

mittleren

Bereich

des

leichten

Verschuldens

festgesetzt

wurde

(vgl.

Art.

45

Abs.

2

lit.

a

AVIV),

gilt

es

zu

beachten,

dass

diese

bei

wieder holter

Einstellung

angemessen

verlängert

wird,

wobei

die

Einstellung en

der

letz ten

zwei

Jahre

zu

berücksichtigen

sind

(Art.

45

Abs.

5

AVIV ,

vgl.

E.

2.2 ). 5.2

Gemäss

dem

Einstellraster

in

der

AVIG-Praxis

ALE

des

Staatssekretariats

für

Wirtschaft

(seco)

Rz.

D79

ist

bei

einem

erstmaligen

unentschuldigten

Fernbleiben

von

einem

Beratungs-

oder

Kontrollgespräch

ein

leichtes

Verschulden

anzu nehmen

und

eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

im

Umfang

von

5

bis

8

Tagen

anzuordnen. 5.3

Verwaltungsweisungen

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entschei dung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwendbaren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulas sen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungs weisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestreben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzesanwendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

133

V

587

E.

6.1;

133

V

257

E.

3.2

mit

Hinweisen;

vgl.

BGE

133

II

305

E.

8.1). 5.4

Die

verfügte

Einstellung

für

8

Tage

bewegt

sich

im

Rahmen

der

vom

seco

für

die

hier

zu

beurteilende

Konstellation

vorgesehenen

Richtmasse

und

erscheint

in

Würdigung

der

gesamten

Umstände

des

Verhaltens

de r

Beschwerdeführer in

und

insbesondere

angesichts

der

Tatsache,

dass

sie

mit

Verfügung

vom

10 .

Oktober

2 024

bereits

sanktioniert

worden

war ,

als

angemessen.

5.5

Nach

dem

Ausgeführten

erweist

sich

der

angefochtene

Einspracheentscheid

Nr.

«…»

vom

6.

Februar

2025

(Urk.

2)

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

ALK

60

725

Unia

Regensdorf 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger