Sachverhalt
1.
Die
2000
geborene
X.___
war
seit
dem
9.
April
2024
bei
der
Y.___
AG
als
Airport
Allrounder
angestellt,
ehe
sie
selbst
das
Arbeitsverhältnis
innert
der
3-monatigen
Probezeit
am
2 5.
Mai
2024
auf
den
1.
Juni
2024
auflöste
(Urk.
6
S.
340
ff.
und
Urk.
6
S.
16
f. ).
Am
12.
September
2024
meldete
sich
die
Versicherte
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Opfikon-Glattbrugg
zur
Arbeitsvermittlung
an
(Urk.
6
S.
329 )
und
bean tragte
am
17.
September
2024
Arbeitslosenentschädigung
ab
dem
12.
September
2024
(Urk.
6
S.
24-27).
Mit
separaten
Verfügungen
Nr.
«…»
und
Nr.
«…»
vom
7.
Januar
2025
stellte
das
Amt
für
Arbeit
(AFA)
X.___
wegen
Nichtbefolgens
von
Weisungen/Kontrollvorschriften
des
RAV
(beide
Male
wegen
unentschuldigten
Fernbleibens
vo n
den
persönlichen
Kon troll-
und
Beratungsgespräch en
am
1 3.
und
17.
Dezember
2024)
jeweils
für
8
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung
ein
(Urk.
6
S.
283
f. ,
Einstellungsbeginn
1 4.
Dezember
2024
und
Urk.
6
S.
280
f. ,
Einstellungsbeginn
1 8.
Dezember
2024 ).
Die
von
der
Versicherten
gegen
beide
Verfügungen
vom
7.
Januar
2025
zusam men
erhobene
Einsprache
(Urk.
6
S.
227
f. )
wies
das
A F A
mit
den
Einsprache entscheiden
Nr.
«…»
und
Nr.
«…»
vom
6.
Februar
2025
ab
( Urk.
2
und
Urk.
6
S.
196
=
Urk.
2
im
Prozess-Nr.
AL.2025.00026 ). 2.
Am
12.
Februar
2025
erhob
X.___
Beschwerde
gegen
die
Einsprache entscheide
vom
6.
Februar
2025
und
beantragte
im
Wesentlichen ,
die
verhängten
Einstelltage
seien
aufzuheben
(Urk.
1).
Der
Beschwerdegegner
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
18.
März
2025
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5 ,
unter
Beilage
seiner
Akten:
Urk.
6
S.
1-427 ),
was
de r
Beschwerdeführer in
am
25.
März
2025
mitgeteilt
wurde
(Urk.
7).
3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird
-
soweit
erforderlich
-
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 d es
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosen versicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
muss
sich
die
versicherte
Person
möglichst
frühzeitig,
spätestens
jedoch
am
ersten
Tag,
für
den
sie
Arbeitslosenent schädigung
beansprucht,
persönlich
zur
Arbeitsvermittlung
mel den
und
von
da
an
die
Kontrollvorschriften
des
Bundesrates
befolgen.
Dazu
gehört
nach
Art.
17
Abs.
E. 2.1 mit
Hinweisen).
E. 2.2 ). 5.2
Gemäss
dem
Einstellraster
in
der
AVIG-Praxis
ALE
des
Staatssekretariats
für
Wirtschaft
(seco)
Rz.
D79
ist
bei
einem
erstmaligen
unentschuldigten
Fernbleiben
von
einem
Beratungs-
oder
Kontrollgespräch
ein
leichtes
Verschulden
anzu nehmen
und
eine
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
im
Umfang
von
5
bis
8
Tagen
anzuordnen. 5.3
Verwaltungsweisungen
richten
sich
an
die
Durchführungsstellen
und
sind
für
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
verbindlich.
Dieses
soll
sie
bei
seiner
Entschei dung
aber
berücksichtigen,
sofern
sie
eine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwendbaren
gesetzlichen
Bestimmungen
zulas sen.
Das
Gericht
weicht
also
nicht
ohne
triftigen
Grund
von
Verwaltungs weisungen
ab,
wenn
diese
eine
überzeugende
Konkretisierung
der
rechtlichen
Vorgaben
darstellen.
Insofern
wird
dem
Bestreben
der
Verwaltung,
durch
interne
Weisungen
eine
rechtsgleiche
Gesetzesanwendung
zu
gewährleisten,
Rechnung
getragen
(BGE
133
V
587
E.
6.1;
133
V
257
E.
E. 3 Satz
2
lit.
b
AVIG,
dass
die
arbeitslose
Person
auf
Weisung
der
zuständigen
Amtsstelle
an
Beratungsgesprächen
und
Informations veranstaltungen
teilnimmt.
Nach
Art.
21
Abs.
1
Satz
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
( AVIV)
führt
die
zuständige
Amtsstelle
mit
jeder
versicherten
Person
in
angemessenen
Abständen,
jedoch
mindestens
alle
zwei
Monate,
Beratungs-
und
Kontrollge spräche
durch.
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit.
d
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsbe rechtigung
einzustellen,
wenn
sie
die
Kontrollvorschriften
oder
die
Weisungen
der
zuständigen
Amtsstelle
nicht
befolgt.
Als
Nichtbefolgen
einer
Weisung
gilt
insbesondere
das
unentschuldbare
Versäumen
eines
Beratungsgesprächs.
Dabei
stellt
jedoch
nach
der
Rechtsprechung
ein
unentschuldigtes
Nichtwahrnehmen
eines
Beratungs-
und
Kontrollgespräches
insbesondere
dann
kein
einstellungs würdiges
Fehlverhalten
dar,
wenn
die
versicherte
Person
während
zwölf
Monaten
davor
ihren
Pflichten
als
Arbeitslose
korrekt
nachgekommen
ist
und
sich
für
das
Fehlverhalten
nachträglich
von
sich
aus
entschuldigt
hat,
wobei
ein
allfälliges
früheres
Fehlverhalten
nicht
zu
berücksichtigen
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_761/2016
vom
E. 3.2 mit
Hinweisen;
vgl.
BGE
133
II
305
E.
8.1). 5.4
Die
verfügte
Einstellung
für
8
Tage
bewegt
sich
im
Rahmen
der
vom
seco
für
die
hier
zu
beurteilende
Konstellation
vorgesehenen
Richtmasse
und
erscheint
in
Würdigung
der
gesamten
Umstände
des
Verhaltens
de r
Beschwerdeführer in
und
insbesondere
angesichts
der
Tatsache,
dass
sie
mit
Verfügung
vom
10 .
Oktober
2
E. 3.3 In
seiner
Beschwerdeantwort
nahm
der
Beschwerdegegner
ergänzend
Stellung
zum
im
Beschwerdeverfahren
nachgereichten
Arztzeugnis;
s o
habe
die
Beschwerde führerin
trotz
Abmeldung
vom
Beratungsgespräch
vom
1 3 .
Dezember
2024
und
entsprechender
wiederholter
Aufforderung
des
RAV-Beraters
in
den
folgenden
Tagen
kein
Arztzeugnis
eingereicht.
Es
leuchte
nicht
ein,
dass
der
Beschwerde führerin
nun
im
Februar
2025
rückwirkend
eine
vollständige
Arbeitsun fähigkeit
ab
dem
7.
Oktober
2024
attestiert
worden
sei,
nachdem
sie
sich
schon
ab
Oktober
2023
in
Behandlung
befinde.
Zudem
habe
sie
in
den
Formu laren
«Angaben
der
versicherten
Person»
der
Monate
Oktober
bis
Dezember
2024
die
Frage
zu
einer
allfälligen
Arbeitsunfähigkeit
mit
«Nein»
beantwortet.
Mit
dem
eingereichten
Arztzeugnis
werde
eine
krankheitsbedingte
Verhinderung
nicht
belegt.
Damit
liege
k ei n
entschuldbarer
Grund,
dem
Kontroll-
und
Beratungs gespräch
fernzubleiben,
nicht
vor.
Ein
diskriminierendes
oder
unge recht
behandelndes
Verhalten
seitens
des
RAV
sei
sodann
nicht
erkennbar
(Urk.
5) .
3. 4
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdeführer in
wegen
unentschuldigten
Fernbleibens
vom
Beratungsgespräch
am
1 3 .
Dezember
2024
zu
Recht
ab
dem
1 4 .
Dezember
2024
für
die
Dauer
von
E. 6 Februar
2025
die
Einstellung
in
der
Anspruchsbe rechtigung
damit,
dass
die
Beschwerdeführerin
zum
Beratungsgespräch
vom
1 3 .
Dezember
2024
nicht
erschienen
sei.
S ie
habe
sich
zwar
vom
Termin
mit
vom
1 2 .
Dezember
2024
um
23:03
Uhr
abgemeldet
und
mitgeteilt,
sie
könne
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
am
Beratungsgespräch
teilnehme n .
Trotz
entsprechender
Aufforderung
habe
die
Beschwerdeführerin
aber
kein
Arztzeugnis
eingereicht,
aus
welchen
hervorgehe,
dass
sie
am
1 3 .
Dezember
2024
vollständig
arbeitsunfähig
gewesen
sei.
Auch
habe
sie
im
Formular
«Angaben
der
versi cherten
Person»
des
Monats
Dezember
2024
die
Frage
4
dahingehend
beantwor tet,
dass
sie
nicht
arbeitsunfähig
gewesen
sei.
Ein
entschuldbarer
Grund
für
das
Fernbleiben
vom
Beratungsgespräch
liege
somit
nicht
vor.
Entgegen
dem
Vorbrin gen
der
Beschwerdeführerin
sei
die
Kommunikation
seitens
des
RAV
klar
gewesen ,
bei
Unklarheiten
hätte
sie
dies
mit
dem
RAV
klären
und
nachfragen
müssen.
Im
Online-Pflichtinformationsmodul
sei
sie
sodann
auf
ihre
Pflichten
hingewiesen
worden.
Ihr
Verschulden
liege
im
mittleren
Bereich
des
leichten
Verschul dens,
weshalb
eine
Einstelldauer
von
E. 8 Tagen
in
der
Anspruchsberechtigung
einge stellt
wurde. 4. 4.1
Es
ist
unbestritten
und
aufgrund
der
Akten
erstellt,
dass
die
Beschwerdeführer in
dem
Kontroll-
und
Beratungstermin
vom
1 3 .
Dezember
2024
ferngeblieben
ist
(Urk.
6
S.
228
und
Urk.
1).
Zu
prüfen
ist
nachfolgend,
ob
sie
mit
diesem
Verhalten
gegen
Kontrollvorschriften
oder
Weisungen
des
RAV
verstossen
hat.
Nachdem
die
Beschwerdeführerin
zunächst
bloss
den
Standpunkt
vertrat,
die
erfolgte
AVIG-Meldung
betreffend
ihr
Fernbleiben
vom
Beratungsgespräch
vom
1 3 .
Dezember
2024
sei
fehlerhaft
bezeichnet
worden,
da
sie
sich
fristgerecht
per
abgemeldet
habe
und
damit
nicht
unentschuldigt
gefehlt
habe,
verlangt
sie
nun
(sinngemäss)
die
Berücksichtigung
des
nachträglich
eingereichten
Arzt zeug niss es
ihres
sie
behandelnden
Psychiaters
vom
6.
Februar
2025
(Urk.
3/ 3 ),
worin
ih r
rückwirkend
ab
dem
7.
Oktober
2024
eine
100%ige
Arbeits unfähigkeit
attestiert
wird.
Es
bleibt
daher
zu
prüfen,
ob
diese
nachträglich
geltend
gemachte
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
ein
entschuldbarer
Grund
für
das
Fernbleiben
vom
Beratungs gespräch
vom
1 3 .
Dezember
2024
ist. 4.2
Mit
vom
E. 12 Dezember
2024
um
23 : 03
Uhr
teilte
die
Beschwerdeführerin
ihren
RAV-Berater
mit,
dass
sie
aus
gesundheitlichen
Gründen
am
Termin
vom
E. 16 Uhr
per
und
forderte
die
Beschwerdeführerin
auf,
ein
Arztzeugnis
a b
dem
4.
Dezember
2024
einzureichen,
da
an
jenem
Tag
schon
der
letzte
Beratungstermin
wegen
Arbeitsun fähigkeit
verschoben
worden
sei.
Sodann
wies
er
die
Beschwerde führerin
darauf
hin,
dass
bei
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
keine
persön liche n
Arbeitsbemühungen
nachgewiesen
werden
müssten,
bei
einer
Arbeitsfähigkeit
ab
E. 20 %
aber
schon.
Den
Termin
könnten
sie
heute
auch
telefonisch
durchführen
(Urk.
6
S.
295).
Noch
am
selben
Tag
um
10 : 35
Uhr
lud
der
RAV-Berater
die
Beschwerdeführerin
zum
persönlichen
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
am
17.
Dezember
2024
um
15 : 00
Uhr
ein
unter
Hinweis
darauf ,
u.a.
auch
Arztzeugnisse
ab
dem
4.
Dezember
2024
einzureichen
(Urk.
6
S.
298).
Mit
Schreiben
vom
14.
Dezember
2024
teilte
die
Beschwerdeführerin
dem
RAV
mit,
dass
sie
derzeit
keine
ärztlichen
Zeugnisse
vorlegen
könne,
da
sie
auf
eine
« IV-Bestätigung »
warte,
was
aufgrund
ihrer
psychischen
gesundheitlichen
Ver fassung
notwendig
sei.
Sie
bevorzuge
es,
Termine
rein
per
Microsoft
Teams
oder
telefonisch
wahrzunehmen,
da
dies
anders
nicht
möglich
sei
(Urk.
6
S.
299).
Mit
vom
17.
Dezember
2024
um
08:27
Uhr
erinnerte
der
RAV-Berater
die
Beschwerdeführerin
an
den
am
Nachmittag
um
15 : 00
Uhr
stattfindenden
persön lichen
Termin :
So
habe
sie
schon
zwei
Mal
die
Beratungstermine
verschoben
und
bis
heute
seien
keine
Arztzeugnisse
dafür
eingereicht
worden.
Ab
einer
20%igen
Arbeitsfähigkeit
habe
sie
ihren
RAV-Pflichten,
inkl.
Beratungsgespräche
wahrzu nehmen,
nachzukommen;
diese
entfielen
erst
bei
einer
vollständigen
Arbeitsun fähigkeit
(Urk.
6/S.
288
f.).
Um
12:20
Uhr
desselben
Tages
meldete
sich
die
Beschwerdeführerin
aus
gesund heitlichen
Gründen
per
vom
vereinbarten
Termin
ab.
Sie
sei
gegenüber
Massnahmen
zur
Arbeitsintegration
nicht
abgeneigt;
aufgrund
ihres
gesundheit lichen
Zustandes
wäre
eine
Online-Teilnahme
vorteilhafter
und
erleichternd
(Urk.
6
S.
288).
Daraufhin
liess
der
RAV-Berater
der
Beschwerdeführerin
den
Link
für
das
Bera - tungs gespräch
über
Teams
zukommen
(Urk.
6
S.
288),
welchen
die
Beschwerde führerin
ablehnte
(Urk.
6
S.
291).
4.3 4.3.1
Aus
dem
Dargelegten
ergibt
sich,
dass
die
Beschwerdeführerin
schon
das
erste
Beratungsgespräch
vom
4.
Dezember
2024
aus
gesundheitlichen
Gründen
ver schob,
woraufhin
dieser
auf
den
13.
Dezember
2024
terminiert
wurde.
Nachdem
sich
die
Beschwerdeführerin
auch
von
diesem
Termin
kurzfristig
mit
vom
12.
Dezember
2024
wegen
Krankheit
abgemeldet
hatte,
forderte
sie
der
RAV Berater
mit
vom
13.
Dezember
2024
unmissverständlich
auf,
ein
Arzt zeugnis
ab
dem
4.
Dezember
2024
einzureichen.
Ein
solches
ging
unbestrit tenermassen
nicht
ein.
Zum
Zeitpunkt
der
AVIG-Meldung
vom
17.
Dezember
2024
betreffend
Wahrnehmung
des
Beratungsgesprächs
vom
13.
Dezember
2024
(Ur.
6
S.
294)
lag
somit
kein
Arztzeugnis
vor,
welches
eine
100%ige
Arbeitsun fähigkeit
der
Beschwerdeführerin
zu
belegen
vermochte,
weshalb
das
Fernbleiben
als
«unentschuldigt»
definiert
wurde.
4.3.2
Beim
nun
im
Beschwerdeverfahren
nachgereichten
einfachen
„ fachärztlich-psy chiatrischen
Zeugnis “
vom
6.
Februar
2025
(Urk.
3/1,
vgl.
E.
3.2.3)
handelt
es
sich
weder
um
ein
echtzeitliches
ärztliches
Zeugnis
noch
um
einen
aussage kräftigen
detaillierten
Arztbericht.
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
Z.___
beschränkte
sich
darauf,
de r
Beschwerdeführer in ab
dem
7.
Oktober
2024
rückwir kend
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
zu
attestieren.
Diesbezüglich
ist
auch
auf
die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen,
dass
behandelnde
Arztpersonen
im
Hin blick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patienten
aussagen
(vgl.
BGE
125
V
353
E.
3b/cc
mit
Hinweisen),
weshalb
dieses
lediglich
(einfache)
rückwirkende
Arbeitsunfähigkeits zeugnis
von
Dr.
Z.___
nicht
zu
überzeugen
vermag.
Diese
(rückwirkende)
Einschätzung
steht
ausserdem
zu
de r
vo n
der
Beschwerde führer in
gemachten
Angabe
im
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
Dezember
2024
im
Widerspruch,
worin
sie
keine
Arbeitsunfähigkeit
deklariert
hatte ,
was
sie
nicht
in
Abrede
stellt .
Von
einem
unentschuldbaren
Versäumen
des
Beratungsgesprächs
am
13.
Dezember
2024
ist
nach
dem
Gesagten
nicht
auszugehen.
Schliesslich
ist
anzumerken,
dass
aus
den
Akten
ebenfalls
nicht
hervorgeht,
dass
der
RAV-Berater
sich
diskriminierend
oder
Integritätsverletzend
verhalten
haben
soll.
Diesbezüglich
ist
vielmehr
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Beschwerde führerin
ihre
zunächst
erhobene
Beschwerde
gegen
den
RAV-Berater
(vgl.
Urk.
6
S.
245
f.)
nicht
weiterverfolgte
und
sich
trotz
entsprechende r
Möglichkeit ,
diese
Angelegenheit
im
Rahmen
des
persönlichen
Beratungsgesprächs
mit
dem
vorge setzten
RAV-Teamleiter
am
31.
Januar
2025
zu
besprechen,
keinen
Gebrauch
davon
machte,
sondern
sich
wiederum
aus
gesundheitlichen
Gründen
davon
abmel dete
(vgl.
Urk.
6
S.
2 4 2
ff.
und
Urk.
6
S.
212 ) .
4.4
Nach
dem
Gesagten
steht
somit
fest,
dass
kein
entschuldbarer
Grund
für
das
Fern bleiben
vom
Beratungsgespräch
vom
13.
Dezember
2024
vorliegt.
Der
Beschwerde gegner
hat
die
Beschwerdeführerin
deshalb
zu
Recht
wegen
Nichtbe folgens
von
Weisungen
im
Sinne
von
Art.
30
Abs.
1
lit.
d
AVIG
in
der
Anspruchsbe rechtigung
eingestellt. 5. 5.1
Was
die
Dauer
der
Einstellung
anbelangt,
welche
vom
Beschwerdegegner
mit
8
Tagen
im
mittleren
Bereich
des
leichten
Verschuldens
festgesetzt
wurde
(vgl.
Art.
45
Abs.
2
lit.
a
AVIV),
gilt
es
zu
beachten,
dass
diese
bei
wieder holter
Einstellung
angemessen
verlängert
wird,
wobei
die
Einstellung en
der
letz ten
zwei
Jahre
zu
berücksichtigen
sind
(Art.
45
Abs.
5
AVIV ,
vgl.
E.
E. 024 bereits
sanktioniert
worden
war ,
als
angemessen.
5.5
Nach
dem
Ausgeführten
erweist
sich
der
angefochtene
Einspracheentscheid
Nr.
«…»
vom
6.
Februar
2025
(Urk.
2)
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Der
Einzelrichter
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
ALK
60
725
Unia
Regensdorf 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2025.00028 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 7.
Oktober
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt
für
Arbeit
(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,
8090
Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die
2000
geborene
X.___
war
seit
dem
9.
April
2024
bei
der
Y.___
AG
als
Airport
Allrounder
angestellt,
ehe
sie
selbst
das
Arbeitsverhältnis
innert
der
3-monatigen
Probezeit
am
2 5.
Mai
2024
auf
den
1.
Juni
2024
auflöste
(Urk.
6
S.
340
ff.
und
Urk.
6
S.
16
f. ).
Am
12.
September
2024
meldete
sich
die
Versicherte
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Opfikon-Glattbrugg
zur
Arbeitsvermittlung
an
(Urk.
6
S.
329 )
und
bean tragte
am
17.
September
2024
Arbeitslosenentschädigung
ab
dem
12.
September
2024
(Urk.
6
S.
24-27).
Mit
separaten
Verfügungen
Nr.
«…»
und
Nr.
«…»
vom
7.
Januar
2025
stellte
das
Amt
für
Arbeit
(AFA)
X.___
wegen
Nichtbefolgens
von
Weisungen/Kontrollvorschriften
des
RAV
(beide
Male
wegen
unentschuldigten
Fernbleibens
vo n
den
persönlichen
Kon troll-
und
Beratungsgespräch en
am
1 3.
und
17.
Dezember
2024)
jeweils
für
8
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung
ein
(Urk.
6
S.
283
f. ,
Einstellungsbeginn
1 4.
Dezember
2024
und
Urk.
6
S.
280
f. ,
Einstellungsbeginn
1 8.
Dezember
2024 ).
Die
von
der
Versicherten
gegen
beide
Verfügungen
vom
7.
Januar
2025
zusam men
erhobene
Einsprache
(Urk.
6
S.
227
f. )
wies
das
A F A
mit
den
Einsprache entscheiden
Nr.
«…»
und
Nr.
«…»
vom
6.
Februar
2025
ab
( Urk.
2
und
Urk.
6
S.
196
=
Urk.
2
im
Prozess-Nr.
AL.2025.00026 ). 2.
Am
12.
Februar
2025
erhob
X.___
Beschwerde
gegen
die
Einsprache entscheide
vom
6.
Februar
2025
und
beantragte
im
Wesentlichen ,
die
verhängten
Einstelltage
seien
aufzuheben
(Urk.
1).
Der
Beschwerdegegner
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
18.
März
2025
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5 ,
unter
Beilage
seiner
Akten:
Urk.
6
S.
1-427 ),
was
de r
Beschwerdeführer in
am
25.
März
2025
mitgeteilt
wurde
(Urk.
7).
3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird
-
soweit
erforderlich
-
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen .
Der
Einzelrichter
zieht
in
Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 2.
2.1
Nach
Art.
17
Abs.
2
d es
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosen versicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
muss
sich
die
versicherte
Person
möglichst
frühzeitig,
spätestens
jedoch
am
ersten
Tag,
für
den
sie
Arbeitslosenent schädigung
beansprucht,
persönlich
zur
Arbeitsvermittlung
mel den
und
von
da
an
die
Kontrollvorschriften
des
Bundesrates
befolgen.
Dazu
gehört
nach
Art.
17
Abs.
3
Satz
2
lit.
b
AVIG,
dass
die
arbeitslose
Person
auf
Weisung
der
zuständigen
Amtsstelle
an
Beratungsgesprächen
und
Informations veranstaltungen
teilnimmt.
Nach
Art.
21
Abs.
1
Satz
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
( AVIV)
führt
die
zuständige
Amtsstelle
mit
jeder
versicherten
Person
in
angemessenen
Abständen,
jedoch
mindestens
alle
zwei
Monate,
Beratungs-
und
Kontrollge spräche
durch.
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit.
d
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsbe rechtigung
einzustellen,
wenn
sie
die
Kontrollvorschriften
oder
die
Weisungen
der
zuständigen
Amtsstelle
nicht
befolgt.
Als
Nichtbefolgen
einer
Weisung
gilt
insbesondere
das
unentschuldbare
Versäumen
eines
Beratungsgesprächs.
Dabei
stellt
jedoch
nach
der
Rechtsprechung
ein
unentschuldigtes
Nichtwahrnehmen
eines
Beratungs-
und
Kontrollgespräches
insbesondere
dann
kein
einstellungs würdiges
Fehlverhalten
dar,
wenn
die
versicherte
Person
während
zwölf
Monaten
davor
ihren
Pflichten
als
Arbeitslose
korrekt
nachgekommen
ist
und
sich
für
das
Fehlverhalten
nachträglich
von
sich
aus
entschuldigt
hat,
wobei
ein
allfälliges
früheres
Fehlverhalten
nicht
zu
berücksichtigen
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_761/2016
vom
6.
Juli
2017
E.
2.1
mit
Hinweisen). 2.2
Die
Dauer
der
Einstellung
bemisst
sich
nach
dem
Grad
des
Verschuldens
(Art.
30
Abs.
3
AVIG)
und
beträgt
1
bis
15
Tage
bei
leichtem,
16
bis
30
Tage
bei
mittel schwerem
und
31
bis
60
Tage
bei
schwerem
Verschulden
(Art.
45
Abs.
3
AVIV).
Wird
die
versicherte
Person
wiederholt
in
der
Anspruchsberechtigung
eingestellt,
so
wird
die
Einstelldauer
angemessen
verlängert.
Für
die
Verlängerung
werden
die
Einstellungen
der
letzten
zwei
Jahre
berücksichtigt
(Art.
45
Abs.
5
AVIV). 3.
3.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
Nr.
«…»
vom
6.
Februar
2025
die
Einstellung
in
der
Anspruchsbe rechtigung
damit,
dass
die
Beschwerdeführerin
zum
Beratungsgespräch
vom
1 3 .
Dezember
2024
nicht
erschienen
sei.
S ie
habe
sich
zwar
vom
Termin
mit
vom
1 2 .
Dezember
2024
um
23:03
Uhr
abgemeldet
und
mitgeteilt,
sie
könne
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
am
Beratungsgespräch
teilnehme n .
Trotz
entsprechender
Aufforderung
habe
die
Beschwerdeführerin
aber
kein
Arztzeugnis
eingereicht,
aus
welchen
hervorgehe,
dass
sie
am
1 3 .
Dezember
2024
vollständig
arbeitsunfähig
gewesen
sei.
Auch
habe
sie
im
Formular
«Angaben
der
versi cherten
Person»
des
Monats
Dezember
2024
die
Frage
4
dahingehend
beantwor tet,
dass
sie
nicht
arbeitsunfähig
gewesen
sei.
Ein
entschuldbarer
Grund
für
das
Fernbleiben
vom
Beratungsgespräch
liege
somit
nicht
vor.
Entgegen
dem
Vorbrin gen
der
Beschwerdeführerin
sei
die
Kommunikation
seitens
des
RAV
klar
gewesen ,
bei
Unklarheiten
hätte
sie
dies
mit
dem
RAV
klären
und
nachfragen
müssen.
Im
Online-Pflichtinformationsmodul
sei
sie
sodann
auf
ihre
Pflichten
hingewiesen
worden.
Ihr
Verschulden
liege
im
mittleren
Bereich
des
leichten
Verschul dens,
weshalb
eine
Einstelldauer
von
8
Tage n
gerechtfertigt
sei
( Urk.
2). 3.2
Die
Beschwerdeführerin
machte
demgegenüber
geltend,
es
sei
nicht
zutreffend,
dass
sie
dem
Termin
unentschuldigt
ferngeblieben
sei,
so
habe
sie
sich
fristgerecht
per
abgemeldet.
Ihr
Fehlen
müsste
als
«Abmeldung
ohne
Arztzeugnis»
gelten .
Jedenfalls
legte
sie
der
Beschwerde
ein
fachärztlich-psychiatrische s
Zeugnis
von
Dr.
med.
Z.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychothe rapie,
vom
6.
Februar
2025
bei
(Urk.
3/3 ),
wonach
sie
seit
dem
7.
Oktober
2024
zu
100
%
arbeitsunfähig
sei.
Im
Weiteren
sei
sie
im
Einsp ra cheverfahren
unzu reichend
angehört
worden
und
die
Kommunikation
seitens
des
RAV
sei
nicht
transparent
gewesen ;
durch
den
RAV-Berater
sei
sie
überdies
diskriminiert
und
in
ihrer
Persönlichkeit
verletzt
worden
(Urk.
1).
3.3
In
seiner
Beschwerdeantwort
nahm
der
Beschwerdegegner
ergänzend
Stellung
zum
im
Beschwerdeverfahren
nachgereichten
Arztzeugnis;
s o
habe
die
Beschwerde führerin
trotz
Abmeldung
vom
Beratungsgespräch
vom
1 3 .
Dezember
2024
und
entsprechender
wiederholter
Aufforderung
des
RAV-Beraters
in
den
folgenden
Tagen
kein
Arztzeugnis
eingereicht.
Es
leuchte
nicht
ein,
dass
der
Beschwerde führerin
nun
im
Februar
2025
rückwirkend
eine
vollständige
Arbeitsun fähigkeit
ab
dem
7.
Oktober
2024
attestiert
worden
sei,
nachdem
sie
sich
schon
ab
Oktober
2023
in
Behandlung
befinde.
Zudem
habe
sie
in
den
Formu laren
«Angaben
der
versicherten
Person»
der
Monate
Oktober
bis
Dezember
2024
die
Frage
zu
einer
allfälligen
Arbeitsunfähigkeit
mit
«Nein»
beantwortet.
Mit
dem
eingereichten
Arztzeugnis
werde
eine
krankheitsbedingte
Verhinderung
nicht
belegt.
Damit
liege
k ei n
entschuldbarer
Grund,
dem
Kontroll-
und
Beratungs gespräch
fernzubleiben,
nicht
vor.
Ein
diskriminierendes
oder
unge recht
behandelndes
Verhalten
seitens
des
RAV
sei
sodann
nicht
erkennbar
(Urk.
5) .
3. 4
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdeführer in
wegen
unentschuldigten
Fernbleibens
vom
Beratungsgespräch
am
1 3 .
Dezember
2024
zu
Recht
ab
dem
1 4 .
Dezember
2024
für
die
Dauer
von
8
Tagen
in
der
Anspruchsberechtigung
einge stellt
wurde. 4. 4.1
Es
ist
unbestritten
und
aufgrund
der
Akten
erstellt,
dass
die
Beschwerdeführer in
dem
Kontroll-
und
Beratungstermin
vom
1 3 .
Dezember
2024
ferngeblieben
ist
(Urk.
6
S.
228
und
Urk.
1).
Zu
prüfen
ist
nachfolgend,
ob
sie
mit
diesem
Verhalten
gegen
Kontrollvorschriften
oder
Weisungen
des
RAV
verstossen
hat.
Nachdem
die
Beschwerdeführerin
zunächst
bloss
den
Standpunkt
vertrat,
die
erfolgte
AVIG-Meldung
betreffend
ihr
Fernbleiben
vom
Beratungsgespräch
vom
1 3 .
Dezember
2024
sei
fehlerhaft
bezeichnet
worden,
da
sie
sich
fristgerecht
per
abgemeldet
habe
und
damit
nicht
unentschuldigt
gefehlt
habe,
verlangt
sie
nun
(sinngemäss)
die
Berücksichtigung
des
nachträglich
eingereichten
Arzt zeug niss es
ihres
sie
behandelnden
Psychiaters
vom
6.
Februar
2025
(Urk.
3/ 3 ),
worin
ih r
rückwirkend
ab
dem
7.
Oktober
2024
eine
100%ige
Arbeits unfähigkeit
attestiert
wird.
Es
bleibt
daher
zu
prüfen,
ob
diese
nachträglich
geltend
gemachte
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
ein
entschuldbarer
Grund
für
das
Fernbleiben
vom
Beratungs gespräch
vom
1 3 .
Dezember
2024
ist. 4.2
Mit
vom
12.
Dezember
2024
um
23 : 03
Uhr
teilte
die
Beschwerdeführerin
ihren
RAV-Berater
mit,
dass
sie
aus
gesundheitlichen
Gründen
am
Termin
vom
13.
Dezember
2024
um
10 : 00
Uhr
nicht
teilnehmen
könne
(Urk.
6
S.
295).
Der
RAV-Berater
antwortete
am
13.
Dezember
2024
um
08 : 16
Uhr
per
und
forderte
die
Beschwerdeführerin
auf,
ein
Arztzeugnis
a b
dem
4.
Dezember
2024
einzureichen,
da
an
jenem
Tag
schon
der
letzte
Beratungstermin
wegen
Arbeitsun fähigkeit
verschoben
worden
sei.
Sodann
wies
er
die
Beschwerde führerin
darauf
hin,
dass
bei
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
keine
persön liche n
Arbeitsbemühungen
nachgewiesen
werden
müssten,
bei
einer
Arbeitsfähigkeit
ab
20
%
aber
schon.
Den
Termin
könnten
sie
heute
auch
telefonisch
durchführen
(Urk.
6
S.
295).
Noch
am
selben
Tag
um
10 : 35
Uhr
lud
der
RAV-Berater
die
Beschwerdeführerin
zum
persönlichen
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
am
17.
Dezember
2024
um
15 : 00
Uhr
ein
unter
Hinweis
darauf ,
u.a.
auch
Arztzeugnisse
ab
dem
4.
Dezember
2024
einzureichen
(Urk.
6
S.
298).
Mit
Schreiben
vom
14.
Dezember
2024
teilte
die
Beschwerdeführerin
dem
RAV
mit,
dass
sie
derzeit
keine
ärztlichen
Zeugnisse
vorlegen
könne,
da
sie
auf
eine
« IV-Bestätigung »
warte,
was
aufgrund
ihrer
psychischen
gesundheitlichen
Ver fassung
notwendig
sei.
Sie
bevorzuge
es,
Termine
rein
per
Microsoft
Teams
oder
telefonisch
wahrzunehmen,
da
dies
anders
nicht
möglich
sei
(Urk.
6
S.
299).
Mit
vom
17.
Dezember
2024
um
08:27
Uhr
erinnerte
der
RAV-Berater
die
Beschwerdeführerin
an
den
am
Nachmittag
um
15 : 00
Uhr
stattfindenden
persön lichen
Termin :
So
habe
sie
schon
zwei
Mal
die
Beratungstermine
verschoben
und
bis
heute
seien
keine
Arztzeugnisse
dafür
eingereicht
worden.
Ab
einer
20%igen
Arbeitsfähigkeit
habe
sie
ihren
RAV-Pflichten,
inkl.
Beratungsgespräche
wahrzu nehmen,
nachzukommen;
diese
entfielen
erst
bei
einer
vollständigen
Arbeitsun fähigkeit
(Urk.
6/S.
288
f.).
Um
12:20
Uhr
desselben
Tages
meldete
sich
die
Beschwerdeführerin
aus
gesund heitlichen
Gründen
per
vom
vereinbarten
Termin
ab.
Sie
sei
gegenüber
Massnahmen
zur
Arbeitsintegration
nicht
abgeneigt;
aufgrund
ihres
gesundheit lichen
Zustandes
wäre
eine
Online-Teilnahme
vorteilhafter
und
erleichternd
(Urk.
6
S.
288).
Daraufhin
liess
der
RAV-Berater
der
Beschwerdeführerin
den
Link
für
das
Bera - tungs gespräch
über
Teams
zukommen
(Urk.
6
S.
288),
welchen
die
Beschwerde führerin
ablehnte
(Urk.
6
S.
291).
4.3 4.3.1
Aus
dem
Dargelegten
ergibt
sich,
dass
die
Beschwerdeführerin
schon
das
erste
Beratungsgespräch
vom
4.
Dezember
2024
aus
gesundheitlichen
Gründen
ver schob,
woraufhin
dieser
auf
den
13.
Dezember
2024
terminiert
wurde.
Nachdem
sich
die
Beschwerdeführerin
auch
von
diesem
Termin
kurzfristig
mit
vom
12.
Dezember
2024
wegen
Krankheit
abgemeldet
hatte,
forderte
sie
der
RAV Berater
mit
vom
13.
Dezember
2024
unmissverständlich
auf,
ein
Arzt zeugnis
ab
dem
4.
Dezember
2024
einzureichen.
Ein
solches
ging
unbestrit tenermassen
nicht
ein.
Zum
Zeitpunkt
der
AVIG-Meldung
vom
17.
Dezember
2024
betreffend
Wahrnehmung
des
Beratungsgesprächs
vom
13.
Dezember
2024
(Ur.
6
S.
294)
lag
somit
kein
Arztzeugnis
vor,
welches
eine
100%ige
Arbeitsun fähigkeit
der
Beschwerdeführerin
zu
belegen
vermochte,
weshalb
das
Fernbleiben
als
«unentschuldigt»
definiert
wurde.
4.3.2
Beim
nun
im
Beschwerdeverfahren
nachgereichten
einfachen
„ fachärztlich-psy chiatrischen
Zeugnis “
vom
6.
Februar
2025
(Urk.
3/1,
vgl.
E.
3.2.3)
handelt
es
sich
weder
um
ein
echtzeitliches
ärztliches
Zeugnis
noch
um
einen
aussage kräftigen
detaillierten
Arztbericht.
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
Z.___
beschränkte
sich
darauf,
de r
Beschwerdeführer in ab
dem
7.
Oktober
2024
rückwir kend
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
zu
attestieren.
Diesbezüglich
ist
auch
auf
die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen,
dass
behandelnde
Arztpersonen
im
Hin blick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patienten
aussagen
(vgl.
BGE
125
V
353
E.
3b/cc
mit
Hinweisen),
weshalb
dieses
lediglich
(einfache)
rückwirkende
Arbeitsunfähigkeits zeugnis
von
Dr.
Z.___
nicht
zu
überzeugen
vermag.
Diese
(rückwirkende)
Einschätzung
steht
ausserdem
zu
de r
vo n
der
Beschwerde führer in
gemachten
Angabe
im
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
den
Monat
Dezember
2024
im
Widerspruch,
worin
sie
keine
Arbeitsunfähigkeit
deklariert
hatte ,
was
sie
nicht
in
Abrede
stellt .
Von
einem
unentschuldbaren
Versäumen
des
Beratungsgesprächs
am
13.
Dezember
2024
ist
nach
dem
Gesagten
nicht
auszugehen.
Schliesslich
ist
anzumerken,
dass
aus
den
Akten
ebenfalls
nicht
hervorgeht,
dass
der
RAV-Berater
sich
diskriminierend
oder
Integritätsverletzend
verhalten
haben
soll.
Diesbezüglich
ist
vielmehr
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Beschwerde führerin
ihre
zunächst
erhobene
Beschwerde
gegen
den
RAV-Berater
(vgl.
Urk.
6
S.
245
f.)
nicht
weiterverfolgte
und
sich
trotz
entsprechende r
Möglichkeit ,
diese
Angelegenheit
im
Rahmen
des
persönlichen
Beratungsgesprächs
mit
dem
vorge setzten
RAV-Teamleiter
am
31.
Januar
2025
zu
besprechen,
keinen
Gebrauch
davon
machte,
sondern
sich
wiederum
aus
gesundheitlichen
Gründen
davon
abmel dete
(vgl.
Urk.
6
S.
2 4 2
ff.
und
Urk.
6
S.
212 ) .
4.4
Nach
dem
Gesagten
steht
somit
fest,
dass
kein
entschuldbarer
Grund
für
das
Fern bleiben
vom
Beratungsgespräch
vom
13.
Dezember
2024
vorliegt.
Der
Beschwerde gegner
hat
die
Beschwerdeführerin
deshalb
zu
Recht
wegen
Nichtbe folgens
von
Weisungen
im
Sinne
von
Art.
30
Abs.
1
lit.
d
AVIG
in
der
Anspruchsbe rechtigung
eingestellt. 5. 5.1
Was
die
Dauer
der
Einstellung
anbelangt,
welche
vom
Beschwerdegegner
mit
8
Tagen
im
mittleren
Bereich
des
leichten
Verschuldens
festgesetzt
wurde
(vgl.
Art.
45
Abs.
2
lit.
a
AVIV),
gilt
es
zu
beachten,
dass
diese
bei
wieder holter
Einstellung
angemessen
verlängert
wird,
wobei
die
Einstellung en
der
letz ten
zwei
Jahre
zu
berücksichtigen
sind
(Art.
45
Abs.
5
AVIV ,
vgl.
E.
2.2 ). 5.2
Gemäss
dem
Einstellraster
in
der
AVIG-Praxis
ALE
des
Staatssekretariats
für
Wirtschaft
(seco)
Rz.
D79
ist
bei
einem
erstmaligen
unentschuldigten
Fernbleiben
von
einem
Beratungs-
oder
Kontrollgespräch
ein
leichtes
Verschulden
anzu nehmen
und
eine
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
im
Umfang
von
5
bis
8
Tagen
anzuordnen. 5.3
Verwaltungsweisungen
richten
sich
an
die
Durchführungsstellen
und
sind
für
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
verbindlich.
Dieses
soll
sie
bei
seiner
Entschei dung
aber
berücksichtigen,
sofern
sie
eine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwendbaren
gesetzlichen
Bestimmungen
zulas sen.
Das
Gericht
weicht
also
nicht
ohne
triftigen
Grund
von
Verwaltungs weisungen
ab,
wenn
diese
eine
überzeugende
Konkretisierung
der
rechtlichen
Vorgaben
darstellen.
Insofern
wird
dem
Bestreben
der
Verwaltung,
durch
interne
Weisungen
eine
rechtsgleiche
Gesetzesanwendung
zu
gewährleisten,
Rechnung
getragen
(BGE
133
V
587
E.
6.1;
133
V
257
E.
3.2
mit
Hinweisen;
vgl.
BGE
133
II
305
E.
8.1). 5.4
Die
verfügte
Einstellung
für
8
Tage
bewegt
sich
im
Rahmen
der
vom
seco
für
die
hier
zu
beurteilende
Konstellation
vorgesehenen
Richtmasse
und
erscheint
in
Würdigung
der
gesamten
Umstände
des
Verhaltens
de r
Beschwerdeführer in
und
insbesondere
angesichts
der
Tatsache,
dass
sie
mit
Verfügung
vom
10 .
Oktober
2 024
bereits
sanktioniert
worden
war ,
als
angemessen.
5.5
Nach
dem
Ausgeführten
erweist
sich
der
angefochtene
Einspracheentscheid
Nr.
«…»
vom
6.
Februar
2025
(Urk.
2)
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Der
Einzelrichter
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
ALK
60
725
Unia
Regensdorf 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger