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AL.2025.00015

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-07-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , g eboren 1984,

arbeitete zuletzt hauptberuflich seit dem 2.

Janu ar

2013 als Verkäuferin Food/Non Food bei der Y.___ A G , Z.___ , in der Filiale in A.___ ,

ehe sie das Arbeitsverhältnis am

8 . April per

8. Juli 2024 kündigte ( Urk. 11/49 Ziff. 2-3, Ziff. 1 0, Urk. 11/51, Urk. 11/66,

Urk. 11/70).

Am

2. Juli 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Zürich Hardturmstrasse

zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/ 71-72 ).

Mit

Verfügung vom

6. August 2024 (Urk. 11/ 44 ) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich d ie Versicherte infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 9.

Juli 2024 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Die von der Versicherten am 16.

August 2024 erhobene Einsprache (Urk.

11/42) hiess

die

Arbeitslosenkasse

des

Kanton s

Zürich

mit

Einspracheentscheid

vom

11. Dezember 2024 teilweise gut, indem sie die Versicherte ab 9. Juli 2024 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte (Urk. 11/ 19 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 15. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1) . Am 3. Februar 2025 reichte sie ihre unterzeichnete Beschwerdeschrift (Urk. 7) ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin,

die

Beschwerde

sei

abzuweisen,

was

der

Beschwerdeführerin

am

19. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit .

a

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

ist

die

versicherte

Person

in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art.

44 Abs.

1

lit .

b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ; AVIV ). 1.3

Nach

der

Rechtsprechung

ist

bei

der

Frage

der

Unzumutbarkeit

des

Verbleibens

am

Arbeitsplatz

ein

strenger

Massstab

anzulegen .

Ein

schlechtes

Arbeitsklima

und

Mei nungsverschiedenheiten

mit

Vorgesetzten

oder

Arbeitskollegen

können

grundsätz lich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder

allenfalls

durch

andere

geeignete

Beweismittel),

dass

ihr

die

Weiterarbeit

aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE

124

V

234 E.

4b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7.

November 2018 E.

2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

erwog

in

ihrem

Entscheid

(Urk.

2) ,

dass

die

Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst habe, obwohl ihr keine neue Stelle

zugesichert

gewesen

sei

und

ihr

das

überbrückende

Verbleiben

an

der

Arbeitsstelle

h ätte

zugemutet

werden

können

(S.

3

Rz .

1

und

Rz .

4,

S.

5

Rz .

7 ,

S.

3

f.

Ziff.

5 ).

Dem

eingereichten

Arzt zeugnis

betreffend

die

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen von Dr.

med. B.___ , Fachärztin

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

vom

23.

August

2024

l asse

sich

eine

Unzumutbarkeit

des

Verbleibens

am

Arbeitsplatz

nicht

entnehmen.

Die

Kündigung

vom

8. Juli 2024 [richtig: 8. April 2024, Urk. 11/70] sei erst rund sieben Monate nach der das Arbeitsverhältnis betreffenden Konsultation vom 26. September 2023 und noch vor der zweiten Konsultation am 29. April 2024 erfolgt, und eine Krankschreibung liege erst ab dem 29. April 2024, also nach erfolgter Kündigung , vor. Dies entspreche keiner «sofortigen» Kündigung aufgrund eines ärztlichen Rates . Unbeantwortet geblieben sei auch die Frage, weshalb es der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre, die Stelle auch nur überbrückend bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einer anderen Arbeitgeberin weiterzuführen (S. 3 f. Rz . 5) .

Nach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV werde die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet , und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermöchten diese Vermutung insgesamt nicht zu widerlegen.

Die

gesundheitlichen

Gründe

könnten

neben

den

persönlichen

Umständen

ent sprechend bei der Verschuldensbeurteilung verschuldensmindernd berücksichtigt werden . Somit rechtfertige sich vorliegend eine Einstelldauer von 31 Tagen, was im untersten Bereich des schweren Versc h uldens und unter der durc hschnittlichen Einstellungsdauer von 45 Tagen liege (S. 4 f. Rz . 6 , S. 5 Rz . 8 ). Dies führe zur teilweisen Gutheissung der Einsprache (S. 5 Rz . 9). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 7 ) geltend, dass sie der festen Überzeugung sei, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sei . Es müsse überprüft werden, ob alle relevanten Informationen korrekt berücksichtigt worden seien.

Sie habe sich am 2. Juli 2024 gemeinsam mit ihrer

Schwägerin

sowohl

bei

der

Beschwerdegegnerin

als

auch

beim

RAV

angemeldet. Die

V erfahren seien in allen relevanten Punkten identisch. Sie hätten beide die gleiche Kündigung und ärztliche Bescheinigung eingereicht , und auch das Datum der Anmeldungen stimme überein. Ihre Schwägerin sei jedoch nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.

Selbst die RAV-Beraterin sei über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen verwundert gewesen, da es hierfür keinen nachvollziehbaren Grund gebe. Zudem habe ihre Ärztin aufgrund des gesundheitlichen Zustandes geraten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, was auch der Grund für die Kündigung gewesen sei. 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

(Urk.

10)

aus,

dass

sich

die Beschwerdeführerin betreffend die Angaben zu ihrer Schwägerin sinngemäss auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) beziehe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Dementsprechend sei daraus zu folgern, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen könne, die Einschätzung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei analog derjenigen ihrer Schwägerin zu behandeln (S. 2 Ziff. 1-2). Bezüglich d e s eingereichte n Formular s «Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» betreffend die Schwägerin sei zudem festzuhalten, dass es als äusserst fragwürdig erschein e , dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwägerin zu etwa dem gleichen Zeitpunkt den gleichen Arzt betreffend ein Arbeitsverhältnis bei der gleichen Arbeitgeberin aufgesucht hätten, aufgrund welchem zudem eine Arbeitsunfähigkeit ab genau dem gleichen Datum resultiert sei. Auch in Anbetracht dieser Umstände vermöge das von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachte Argument nicht zu überzeugen. Zudem sei in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu trage n , dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussag t en (S. 2 Ziff. 3). 2. 4

Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit de r Beschwerdeführer in ab dem

9 .

Juli 2024 selbstverschuldet

war und ob sie zu Recht für 31 Tage

in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3. 1

Unbestritten ist , dass d ie Beschwerdeführer in

das Arbeitsverhältnis bei Y.___ von sich aus am 8. April per 8. Juli 2024 gekündigt hat ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre. Zu prüfen bleibt, ob ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre. 3.2

3.2.1

Dr. B.___

führte in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2024 (Urk. 11/58) aus, dass sie bestätige, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ihre Stelle bei Y.___ habe kündigen müssen. 3. 2.2

Im von der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 unterzeichneten Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses i m gegenseitige n Einvernehmen (Urk. 11/52)

führte

sie

aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund von Mobbing vom neuen Chef gekündigt habe. Sie sei jahrelang da gewesen und sei eine immer sehr

geschätzte

und

respektierte

Mitarbeiterin

gewesen.

Durch

den

neuen

Chef

sei

es

ihr gesundheitlich, psychisch und physisch sehr schlecht gegangen (S. 1 Ziff. 1.2). Sie habe am 8. April auf den 8. Juli 2024 gekündigt (S. 1 Ziff. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin an , dass sieben Mitarbeiter bei Y.___ wegen dem neuen Chef gekündigt hätten. E r habe die Mitarbeiter auf das Übelste gemobbt und gesagt, dass er sie fertig mache und er Gott sei. E r habe die Mitarbeiter psychisch und körperlich kaputt gemacht (S. 2 Ziff. 6) . 3. 2.3

Dr.

B.___

führte

in

dem

am

23.

August

2024

unterzeichneten

«Arztzeugnis

betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen » (Urk.

11/40) z ur Frage, ob die Patientin gesundheitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien oder die sie bei der Arbeit beeinträchtigt hätten, aus , dass sich die Beschwerdeführerin durch den neuen Chef belästigt und gestresst gefühlt habe. Sie habe sich beunruhigt, nervös , gestresst und verfolgt gefühlt und sei schlaflos, lustlos und erschöpft gewesen . Zudem seien die Hände rissig und spröde geworden. Die Patientin habe s ie - Dr. B.___

- diesbezüglich erstmals am 26. September 2023 konsultiert (S. 2 Ziff. 2-2.2) .

Zur Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2023 rezidivierend Probleme bei der Arbeit gehabt aber immer weitergearbeitet und versucht habe, unter dem Radar zu bleiben. Eine Zeitlang sei es ruhig gewesen, aber ab dem Jahr 2024 sei die Situation komplett eskaliert. Der neue Chef habe Mobbing betrieben und ohne zu fragen Feiertage (die Fixen) umgestellt, die Ferien umgestellt ohne Plan, und die Beschwerdeführerin habe länger gearbeitet, als dies vorgesehen gewesen sei. Es sei zu Einsätzen an freien Tagen und auch zu privaten Anrufen an freien Tagen gekommen (S. 3 Ziff. 3).

Zur Erläuterung der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Beschwerden, welche das weitere Verbleiben für die Patientin unzumutbar gemacht hätten, führte Dr. B.___ aus, dass es der Beschwerdeführerin irgendwann zu viel geworden sei. Sie sei auch an ihren freien Tagen zu Hause angerufen worden und habe sich geweigert für den neuen Chef zu spionieren. Ferien seien bestätigt und dann einfach umgestellt ,

also weggestrichen , worden ohne Info rmation . Der Chef habe Streichungen gemacht ohne Information. Zudem sei ihr gesagt worden, dass sie nicht weit

kommen werde, wenn sie versuch en würde, sich zu wehren (S. 3 Ziff. 3 .1 ). Unter «weitere Bemerkungen» führte Dr. B.___ aus, dass der Chef der Beschwerdeführerin gedroht habe, dass wenn sie kündigen werde, sie so schnell keine neue Stelle finden werde, indem in Aussicht gestellt worden sei, dass schlechte Auskünfte ge ge ben würden (S. 5 Ziff. 6) .

Dr. B.___

hielt fest , dass besprochen worden sei, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen (S. 3 Ziff. 3.2). Diese Besprechung habe am 29.

April 2024 statt gefunden (S. 4 Ziff. 3.3). Sodann führte Dr. B.___ aus, dass die Patientin wegen Unzumutbarkeit der Arbeit vom 29. April bis

8. Juli 2024 zu 100

% arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Ab dem 9. Juli 2024 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen ( S. 4 Ziff. 4). Sie könne alle Tätigkeiten ausführen, einfach nicht mehr bei Y.___ ( S. 4 Ziff. 5). 3. 3

Gemäss

Art.

16

Abs.

2

lit .

c

AVIG

ist

eine

Arbeit

unzumutbar ,

wenn

sie

dem

Gesund heitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverantwortbar ma chen

und

durch

ein

aussagekräftiges

ärztliches

Zeugnis

oder

durch

andere

geeignete

Beweismittel

belegt

sein

(vgl.

vorstehend

E.

1.3,

AVIG-Praxis

ALE,

Rz .

B290).

Diese

müssen

den

Kausalzusammenhang

zwischen

den

gesundheitlichen Beschwerden

und

der

Unzumutbar keit

der

Arbeitsstelle

aufzeigen,

wobei

die

Grün de

so

schwerwiegend

sein

müssen,

dass

auch

ein

überbrückendes

Verbleiben

an

der Arbeitsstelle

bis

zur

Zusage

einer

neuen

Stelle

unzumutbar

wäre.

Die

Unzumutbar keit

muss

zudem

im

Zeitpunkt

der

Stellenaufgabe

vorliegen,

sodass

die

versicherte Person noch während des Anstellungsverhältnisses einen Arzt aufsuchen muss, der eine Unzumutbar keit der Tätigkeit wegen bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestätigt und deswegen zur sofortigen Stellenaufgabe rät . 3. 4

Mit

Blick

auf

die

Schilderungen

der

Beschwerdeführerin

(vorstehend

E.

2.2,

E.

3.2.2) ,

welche

auch

im

Arztzeugnis

von

Dr.

B.___ vom

23.

August

2024

(vor stehend E. 3.2.3)

wiedergegeben wurden, erweist es sich zwar als nachvollziehbar, dass

sich

die

Beschwerdeführerin

über

das

Verhalten

und

die

Aussagen

des

Vorgesetzten

geärgert

und

sich

dadurch

belastet

gefühlt

hat .

Dass

hingegen

die

Situation

derart g ewesen wäre, dass aus medizinischen Gründen ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt gewesen wäre , um schwerwiegende gesundheitliche Störungen abzuwenden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts C _ 8/04 vom 5.

April 2004 E.

2.2.1) , muss aus den nachfolgend dargelegten Gründen verneint werden.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der generelle ärztliche Rat, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen, weil es wohl auf die Dauer gesehen für die Gesunderhaltung nicht förderlich ist, nicht gleichzusetzen ist mit der hier zu beurteilenden Unzumutbarkeit des Verbleibens im Betrieb bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle infolge einer akuten medizinischen Gefahrenlage (vorstehend E. 3.3) .

Wie

aus

dem

Arztzeugnis

von

Dr.

B.___

vom

23.

August

2024

(vorstehend

E.

3.2.3) hervorgeht, bestand eine belastende Situation am Arbeitsplatz mit dem neuen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin seit Anfang 2023 und betraf auch weitere Mitarbeiter. Erstmals angesprochen wurde diese Thematik bei Dr. B.___ im September 2023, ohne dass zu einer sofortigen Kündigung durch die Ärztin aus gesundheitlichen Gründen geraten worden ist.

Die dann am 8. April 2024 durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Kündigung erfolgte daher nicht auf ärztlichen Rat sondern eigenmächtig , fand die die Arbeitsplatzproblematik betreffende Konsultation bei Dr. B.___ doch erst drei Wochen später , am 29. April 2024 statt ( vorstehend E. 3. 2.3 ) .

Erst ab der Konsultation vom 29. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. B.___

bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( vorstehend E. 3.2. 3 ). Entsprechend nahm Dr. B.___ erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin eine retrospektive Beurteilung gestützt auf deren subjektive Angaben vor.

Insgesamt

ist

die

Beurteilung

von

Dr.

B.___

somit

nicht

geeignet,

eine

Unzumutbar keit

des

Verbleibs

an

der

bisherigen

Arbeitsstelle

im

Kündigungszeitpunkt

zu

belegen,

zumal

auch

der

Erfahrungstatsache

Rechnung

zu

tragen

ist,

dass

behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen

eher

zugunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

BGE

125

V

351

E.

3b/cc).

Diese

Erfahrungstatsache

wird

vor liegend weiter durch den Umstand bestätigt, dass Dr. B.___ , wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) darlegte , der ebenfalls bei Y.___ arbeitenden Schwägerin der Beschwerdeführerin ab dem gleichen Zeitpunkt, dem 29. April 2024, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Unzumutbarkeit der Arbeit attestiert hat (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 3/2 Ziff. 4 ) .

Gegen eine Unzumutbarkeit sprechen auch die von der Beschwerdeführerin und Dr. B.___ vorgebrachten Gründe zur Kündigung. Zur Erläuterung des Mobbing s durch den Vorgesetzten wurde dargelegt, dass er einfach bereits gesetzte Freitage der Beschwerdeführerin (Ferien oder Feiertage) ohne Rück sprache mit ihr

umgestellt und auch die Arbeitsplanung ohne Rückfrage geändert und sie an Freitagen eingesetzt ha be . Es sei auch zu Mehrarbeit und zu privaten Anrufen an freien Tagen durch den Vorgesetzen gekommen (Urk. 11/40 Ziff. 3).

Dies ist zwar ärgerlich, begründet jedoch keine medizinische Gefahrensituation ,

welche eine Unzumutbarkeit begründen würde. Zudem liegen keine Dokumente vor, welche bestätigen würden, dass die Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen jemals mit dem Vorgesetzten oder einer anderen leitenden Person das Gespräch gesucht hätte . Darauf hinzuweisen ist, dass Ü berstunden, e in schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten grundsätzlich keine

Unzumutbar keit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen (vorstehend E. 1.3 ; auch Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, S. 179 f. ).

Auch ist in keiner Weise ausgewiesen, dass es bei der Beschwerdeführerin infolge des Arbeitsverhältnisses, wie sie geltend machte (vorstehend E. 3.2.2), auch zu körperlichen Beschwerden gekommen ist. So führte Dr. B.___ diesbezüglich lediglich rissige und spröde Hände auf (vorstehend E. 3. 2.3 ), was für sich aber

k eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz zu begründen vermag.

Aus

dem

Umstand,

dass

bei

gleichzeitiger

Kündigung

und

ärztlicher

Bescheinigung der

Arbeitsunfähigkeit

durch

Dr.

B.___

bei

der

Schwägerin

keine

Einstelltage

verhängt wurden, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechte für sich abzuleiten . 3. 5

Nach

dem

Gesagten

ist

eine

gesundheitlich

bedingte

Unzumutbar keit

der

Beschwerdeführerin , die Arbeit bei Y.___ auch nur überbrückungsweise fortzuführen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

Im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Frage der

Unzumutbar keit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger

Massstab anzulegen ist

( vorstehend E. 1.3 und E. 3.3 ), kann unter Würdigung sämtlicher Umstände

nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Insbesondere fehlt es diesbezüglich an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung und an einer Befundlage, die auf solches schliessen lassen würde und die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Kündigung auch weitergearbeitet. Nach der vorhandenen Aktenlage wäre es der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen, sich vor der Kündigung um eine neue Anstellung zu bemühen und das Arbeitsverhältnis bei Y.___

erst nach Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen.

Der

Tatbestand

der

selbstverschuldet en

Arbeitslosigkeit

gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit .

a AVIG ist demzufolge erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4. 1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Ein

schweres

Verschulden

liegt

nach

Art.

45

Abs.

4

AVIV

vor,

wenn

die

versicherte Person

ohne

entschuldbaren

Grund

eine

zumutbare

Arbeitsstelle

ohne

Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben ( lit .

a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat

( lit .

b).

Liegen

besondere

Umstände

im

Einzelfall

vor,

kann

dieser

Rahmen

unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10.

Juni 2021 E.

3.2.1 mit Hinweis auf BGE

130

V

125 E.

3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 4. 2

Die Beschwerdegegnerin ist in einer Gesamtwürdigung von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen, wobei sie

als verschuldensmindernd

die persönlichen Umstände sowie die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigte ( vorstehend E. 2.1 ),

und hat eine Einstellungsdauer von 31 Tagen angeordnet, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere

darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen ( BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5) . 5.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid

(Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , g eboren 1984,

arbeitete zuletzt hauptberuflich seit dem

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).

E. 1.2 Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit .

a

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

ist

die

versicherte

Person

in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art.

44 Abs.

1

lit .

b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ; AVIV ).

E. 1.3 Nach

der

Rechtsprechung

ist

bei

der

Frage

der

Unzumutbarkeit

des

Verbleibens

am

Arbeitsplatz

ein

strenger

Massstab

anzulegen .

Ein

schlechtes

Arbeitsklima

und

Mei nungsverschiedenheiten

mit

Vorgesetzten

oder

Arbeitskollegen

können

grundsätz lich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder

allenfalls

durch

andere

geeignete

Beweismittel),

dass

ihr

die

Weiterarbeit

aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE

124

V

234 E.

4b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7.

November 2018 E.

2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 2.

E. 2 Juli 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Zürich Hardturmstrasse

zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/ 71-72 ).

Mit

Verfügung vom

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

erwog

in

ihrem

Entscheid

(Urk.

2) ,

dass

die

Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst habe, obwohl ihr keine neue Stelle

zugesichert

gewesen

sei

und

ihr

das

überbrückende

Verbleiben

an

der

Arbeitsstelle

h ätte

zugemutet

werden

können

(S.

3

Rz .

1

und

Rz .

4,

S.

5

Rz .

7 ,

S.

3

f.

Ziff.

5 ).

Dem

eingereichten

Arzt zeugnis

betreffend

die

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen von Dr.

med. B.___ , Fachärztin

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

vom

23.

August

2024

l asse

sich

eine

Unzumutbarkeit

des

Verbleibens

am

Arbeitsplatz

nicht

entnehmen.

Die

Kündigung

vom

8. Juli 2024 [richtig: 8. April 2024, Urk. 11/70] sei erst rund sieben Monate nach der das Arbeitsverhältnis betreffenden Konsultation vom 26. September 2023 und noch vor der zweiten Konsultation am 29. April 2024 erfolgt, und eine Krankschreibung liege erst ab dem 29. April 2024, also nach erfolgter Kündigung , vor. Dies entspreche keiner «sofortigen» Kündigung aufgrund eines ärztlichen Rates . Unbeantwortet geblieben sei auch die Frage, weshalb es der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre, die Stelle auch nur überbrückend bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einer anderen Arbeitgeberin weiterzuführen (S. 3 f. Rz . 5) .

Nach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV werde die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet , und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermöchten diese Vermutung insgesamt nicht zu widerlegen.

Die

gesundheitlichen

Gründe

könnten

neben

den

persönlichen

Umständen

ent sprechend bei der Verschuldensbeurteilung verschuldensmindernd berücksichtigt werden . Somit rechtfertige sich vorliegend eine Einstelldauer von 31 Tagen, was im untersten Bereich des schweren Versc h uldens und unter der durc hschnittlichen Einstellungsdauer von 45 Tagen liege (S. 4 f. Rz . 6 , S. 5 Rz . 8 ). Dies führe zur teilweisen Gutheissung der Einsprache (S. 5 Rz . 9).

E. 2.2 Im von der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 unterzeichneten Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses i m gegenseitige n Einvernehmen (Urk. 11/52)

führte

sie

aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund von Mobbing vom neuen Chef gekündigt habe. Sie sei jahrelang da gewesen und sei eine immer sehr

geschätzte

und

respektierte

Mitarbeiterin

gewesen.

Durch

den

neuen

Chef

sei

es

ihr gesundheitlich, psychisch und physisch sehr schlecht gegangen (S. 1 Ziff. 1.2). Sie habe am 8. April auf den 8. Juli 2024 gekündigt (S. 1 Ziff. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin an , dass sieben Mitarbeiter bei Y.___ wegen dem neuen Chef gekündigt hätten. E r habe die Mitarbeiter auf das Übelste gemobbt und gesagt, dass er sie fertig mache und er Gott sei. E r habe die Mitarbeiter psychisch und körperlich kaputt gemacht (S. 2 Ziff. 6) . 3.

E. 2.3 ), was für sich aber

k eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz zu begründen vermag.

Aus

dem

Umstand,

dass

bei

gleichzeitiger

Kündigung

und

ärztlicher

Bescheinigung der

Arbeitsunfähigkeit

durch

Dr.

B.___

bei

der

Schwägerin

keine

Einstelltage

verhängt wurden, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechte für sich abzuleiten . 3. 5

Nach

dem

Gesagten

ist

eine

gesundheitlich

bedingte

Unzumutbar keit

der

Beschwerdeführerin , die Arbeit bei Y.___ auch nur überbrückungsweise fortzuführen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

Im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Frage der

Unzumutbar keit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger

Massstab anzulegen ist

( vorstehend E. 1.3 und E. 3.3 ), kann unter Würdigung sämtlicher Umstände

nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Insbesondere fehlt es diesbezüglich an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung und an einer Befundlage, die auf solches schliessen lassen würde und die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Kündigung auch weitergearbeitet. Nach der vorhandenen Aktenlage wäre es der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen, sich vor der Kündigung um eine neue Anstellung zu bemühen und das Arbeitsverhältnis bei Y.___

erst nach Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen.

Der

Tatbestand

der

selbstverschuldet en

Arbeitslosigkeit

gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit .

a AVIG ist demzufolge erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4. 1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Ein

schweres

Verschulden

liegt

nach

Art.

45

Abs.

4

AVIV

vor,

wenn

die

versicherte Person

ohne

entschuldbaren

Grund

eine

zumutbare

Arbeitsstelle

ohne

Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben ( lit .

a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat

( lit .

b).

Liegen

besondere

Umstände

im

Einzelfall

vor,

kann

dieser

Rahmen

unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10.

Juni 2021 E.

3.2.1 mit Hinweis auf BGE

130

V

125 E.

3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 4. 2

Die Beschwerdegegnerin ist in einer Gesamtwürdigung von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen, wobei sie

als verschuldensmindernd

die persönlichen Umstände sowie die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigte ( vorstehend E. 2.1 ),

und hat eine Einstellungsdauer von 31 Tagen angeordnet, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere

darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen ( BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5) . 5.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid

(Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

E. 6 August 2024 (Urk. 11/ 44 ) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich d ie Versicherte infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem

E. 9 Juli 2024 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Die von der Versicherten am 16.

August 2024 erhobene Einsprache (Urk.

11/42) hiess

die

Arbeitslosenkasse

des

Kanton s

Zürich

mit

Einspracheentscheid

vom

E. 11 Dezember 2024 teilweise gut, indem sie die Versicherte ab 9. Juli 2024 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte (Urk. 11/ 19 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 15. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1) . Am 3. Februar 2025 reichte sie ihre unterzeichnete Beschwerdeschrift (Urk. 7) ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin,

die

Beschwerde

sei

abzuweisen,

was

der

Beschwerdeführerin

am

19. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 16 Abs.

2

lit .

c

AVIG

ist

eine

Arbeit

unzumutbar ,

wenn

sie

dem

Gesund heitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverantwortbar ma chen

und

durch

ein

aussagekräftiges

ärztliches

Zeugnis

oder

durch

andere

geeignete

Beweismittel

belegt

sein

(vgl.

vorstehend

E.

1.3,

AVIG-Praxis

ALE,

Rz .

B290).

Diese

müssen

den

Kausalzusammenhang

zwischen

den

gesundheitlichen Beschwerden

und

der

Unzumutbar keit

der

Arbeitsstelle

aufzeigen,

wobei

die

Grün de

so

schwerwiegend

sein

müssen,

dass

auch

ein

überbrückendes

Verbleiben

an

der Arbeitsstelle

bis

zur

Zusage

einer

neuen

Stelle

unzumutbar

wäre.

Die

Unzumutbar keit

muss

zudem

im

Zeitpunkt

der

Stellenaufgabe

vorliegen,

sodass

die

versicherte Person noch während des Anstellungsverhältnisses einen Arzt aufsuchen muss, der eine Unzumutbar keit der Tätigkeit wegen bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestätigt und deswegen zur sofortigen Stellenaufgabe rät . 3. 4

Mit

Blick

auf

die

Schilderungen

der

Beschwerdeführerin

(vorstehend

E.

2.2,

E.

3.2.2) ,

welche

auch

im

Arztzeugnis

von

Dr.

B.___ vom

23.

August

2024

(vor stehend E. 3.2.3)

wiedergegeben wurden, erweist es sich zwar als nachvollziehbar, dass

sich

die

Beschwerdeführerin

über

das

Verhalten

und

die

Aussagen

des

Vorgesetzten

geärgert

und

sich

dadurch

belastet

gefühlt

hat .

Dass

hingegen

die

Situation

derart g ewesen wäre, dass aus medizinischen Gründen ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt gewesen wäre , um schwerwiegende gesundheitliche Störungen abzuwenden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts C _ 8/04 vom 5.

April 2004 E.

2.2.1) , muss aus den nachfolgend dargelegten Gründen verneint werden.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der generelle ärztliche Rat, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen, weil es wohl auf die Dauer gesehen für die Gesunderhaltung nicht förderlich ist, nicht gleichzusetzen ist mit der hier zu beurteilenden Unzumutbarkeit des Verbleibens im Betrieb bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle infolge einer akuten medizinischen Gefahrenlage (vorstehend E. 3.3) .

Wie

aus

dem

Arztzeugnis

von

Dr.

B.___

vom

23.

August

2024

(vorstehend

E.

3.2.3) hervorgeht, bestand eine belastende Situation am Arbeitsplatz mit dem neuen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin seit Anfang 2023 und betraf auch weitere Mitarbeiter. Erstmals angesprochen wurde diese Thematik bei Dr. B.___ im September 2023, ohne dass zu einer sofortigen Kündigung durch die Ärztin aus gesundheitlichen Gründen geraten worden ist.

Die dann am 8. April 2024 durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Kündigung erfolgte daher nicht auf ärztlichen Rat sondern eigenmächtig , fand die die Arbeitsplatzproblematik betreffende Konsultation bei Dr. B.___ doch erst drei Wochen später , am 29. April 2024 statt ( vorstehend E. 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00015 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

14. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , g eboren 1984,

arbeitete zuletzt hauptberuflich seit dem 2.

Janu ar

2013 als Verkäuferin Food/Non Food bei der Y.___ A G , Z.___ , in der Filiale in A.___ ,

ehe sie das Arbeitsverhältnis am

8 . April per

8. Juli 2024 kündigte ( Urk. 11/49 Ziff. 2-3, Ziff. 1 0, Urk. 11/51, Urk. 11/66,

Urk. 11/70).

Am

2. Juli 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Zürich Hardturmstrasse

zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/ 71-72 ).

Mit

Verfügung vom

6. August 2024 (Urk. 11/ 44 ) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich d ie Versicherte infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 9.

Juli 2024 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Die von der Versicherten am 16.

August 2024 erhobene Einsprache (Urk.

11/42) hiess

die

Arbeitslosenkasse

des

Kanton s

Zürich

mit

Einspracheentscheid

vom

11. Dezember 2024 teilweise gut, indem sie die Versicherte ab 9. Juli 2024 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte (Urk. 11/ 19 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 15. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1) . Am 3. Februar 2025 reichte sie ihre unterzeichnete Beschwerdeschrift (Urk. 7) ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin,

die

Beschwerde

sei

abzuweisen,

was

der

Beschwerdeführerin

am

19. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit .

a

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

ist

die

versicherte

Person

in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art.

44 Abs.

1

lit .

b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ; AVIV ). 1.3

Nach

der

Rechtsprechung

ist

bei

der

Frage

der

Unzumutbarkeit

des

Verbleibens

am

Arbeitsplatz

ein

strenger

Massstab

anzulegen .

Ein

schlechtes

Arbeitsklima

und

Mei nungsverschiedenheiten

mit

Vorgesetzten

oder

Arbeitskollegen

können

grundsätz lich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder

allenfalls

durch

andere

geeignete

Beweismittel),

dass

ihr

die

Weiterarbeit

aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE

124

V

234 E.

4b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7.

November 2018 E.

2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

erwog

in

ihrem

Entscheid

(Urk.

2) ,

dass

die

Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst habe, obwohl ihr keine neue Stelle

zugesichert

gewesen

sei

und

ihr

das

überbrückende

Verbleiben

an

der

Arbeitsstelle

h ätte

zugemutet

werden

können

(S.

3

Rz .

1

und

Rz .

4,

S.

5

Rz .

7 ,

S.

3

f.

Ziff.

5 ).

Dem

eingereichten

Arzt zeugnis

betreffend

die

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen von Dr.

med. B.___ , Fachärztin

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

vom

23.

August

2024

l asse

sich

eine

Unzumutbarkeit

des

Verbleibens

am

Arbeitsplatz

nicht

entnehmen.

Die

Kündigung

vom

8. Juli 2024 [richtig: 8. April 2024, Urk. 11/70] sei erst rund sieben Monate nach der das Arbeitsverhältnis betreffenden Konsultation vom 26. September 2023 und noch vor der zweiten Konsultation am 29. April 2024 erfolgt, und eine Krankschreibung liege erst ab dem 29. April 2024, also nach erfolgter Kündigung , vor. Dies entspreche keiner «sofortigen» Kündigung aufgrund eines ärztlichen Rates . Unbeantwortet geblieben sei auch die Frage, weshalb es der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre, die Stelle auch nur überbrückend bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einer anderen Arbeitgeberin weiterzuführen (S. 3 f. Rz . 5) .

Nach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV werde die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet , und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermöchten diese Vermutung insgesamt nicht zu widerlegen.

Die

gesundheitlichen

Gründe

könnten

neben

den

persönlichen

Umständen

ent sprechend bei der Verschuldensbeurteilung verschuldensmindernd berücksichtigt werden . Somit rechtfertige sich vorliegend eine Einstelldauer von 31 Tagen, was im untersten Bereich des schweren Versc h uldens und unter der durc hschnittlichen Einstellungsdauer von 45 Tagen liege (S. 4 f. Rz . 6 , S. 5 Rz . 8 ). Dies führe zur teilweisen Gutheissung der Einsprache (S. 5 Rz . 9). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 7 ) geltend, dass sie der festen Überzeugung sei, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sei . Es müsse überprüft werden, ob alle relevanten Informationen korrekt berücksichtigt worden seien.

Sie habe sich am 2. Juli 2024 gemeinsam mit ihrer

Schwägerin

sowohl

bei

der

Beschwerdegegnerin

als

auch

beim

RAV

angemeldet. Die

V erfahren seien in allen relevanten Punkten identisch. Sie hätten beide die gleiche Kündigung und ärztliche Bescheinigung eingereicht , und auch das Datum der Anmeldungen stimme überein. Ihre Schwägerin sei jedoch nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.

Selbst die RAV-Beraterin sei über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen verwundert gewesen, da es hierfür keinen nachvollziehbaren Grund gebe. Zudem habe ihre Ärztin aufgrund des gesundheitlichen Zustandes geraten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, was auch der Grund für die Kündigung gewesen sei. 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

(Urk.

10)

aus,

dass

sich

die Beschwerdeführerin betreffend die Angaben zu ihrer Schwägerin sinngemäss auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) beziehe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Dementsprechend sei daraus zu folgern, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen könne, die Einschätzung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei analog derjenigen ihrer Schwägerin zu behandeln (S. 2 Ziff. 1-2). Bezüglich d e s eingereichte n Formular s «Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» betreffend die Schwägerin sei zudem festzuhalten, dass es als äusserst fragwürdig erschein e , dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwägerin zu etwa dem gleichen Zeitpunkt den gleichen Arzt betreffend ein Arbeitsverhältnis bei der gleichen Arbeitgeberin aufgesucht hätten, aufgrund welchem zudem eine Arbeitsunfähigkeit ab genau dem gleichen Datum resultiert sei. Auch in Anbetracht dieser Umstände vermöge das von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachte Argument nicht zu überzeugen. Zudem sei in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu trage n , dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussag t en (S. 2 Ziff. 3). 2. 4

Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit de r Beschwerdeführer in ab dem

9 .

Juli 2024 selbstverschuldet

war und ob sie zu Recht für 31 Tage

in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3. 1

Unbestritten ist , dass d ie Beschwerdeführer in

das Arbeitsverhältnis bei Y.___ von sich aus am 8. April per 8. Juli 2024 gekündigt hat ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre. Zu prüfen bleibt, ob ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre. 3.2

3.2.1

Dr. B.___

führte in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2024 (Urk. 11/58) aus, dass sie bestätige, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ihre Stelle bei Y.___ habe kündigen müssen. 3. 2.2

Im von der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 unterzeichneten Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses i m gegenseitige n Einvernehmen (Urk. 11/52)

führte

sie

aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund von Mobbing vom neuen Chef gekündigt habe. Sie sei jahrelang da gewesen und sei eine immer sehr

geschätzte

und

respektierte

Mitarbeiterin

gewesen.

Durch

den

neuen

Chef

sei

es

ihr gesundheitlich, psychisch und physisch sehr schlecht gegangen (S. 1 Ziff. 1.2). Sie habe am 8. April auf den 8. Juli 2024 gekündigt (S. 1 Ziff. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin an , dass sieben Mitarbeiter bei Y.___ wegen dem neuen Chef gekündigt hätten. E r habe die Mitarbeiter auf das Übelste gemobbt und gesagt, dass er sie fertig mache und er Gott sei. E r habe die Mitarbeiter psychisch und körperlich kaputt gemacht (S. 2 Ziff. 6) . 3. 2.3

Dr.

B.___

führte

in

dem

am

23.

August

2024

unterzeichneten

«Arztzeugnis

betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen » (Urk.

11/40) z ur Frage, ob die Patientin gesundheitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien oder die sie bei der Arbeit beeinträchtigt hätten, aus , dass sich die Beschwerdeführerin durch den neuen Chef belästigt und gestresst gefühlt habe. Sie habe sich beunruhigt, nervös , gestresst und verfolgt gefühlt und sei schlaflos, lustlos und erschöpft gewesen . Zudem seien die Hände rissig und spröde geworden. Die Patientin habe s ie - Dr. B.___

- diesbezüglich erstmals am 26. September 2023 konsultiert (S. 2 Ziff. 2-2.2) .

Zur Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2023 rezidivierend Probleme bei der Arbeit gehabt aber immer weitergearbeitet und versucht habe, unter dem Radar zu bleiben. Eine Zeitlang sei es ruhig gewesen, aber ab dem Jahr 2024 sei die Situation komplett eskaliert. Der neue Chef habe Mobbing betrieben und ohne zu fragen Feiertage (die Fixen) umgestellt, die Ferien umgestellt ohne Plan, und die Beschwerdeführerin habe länger gearbeitet, als dies vorgesehen gewesen sei. Es sei zu Einsätzen an freien Tagen und auch zu privaten Anrufen an freien Tagen gekommen (S. 3 Ziff. 3).

Zur Erläuterung der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Beschwerden, welche das weitere Verbleiben für die Patientin unzumutbar gemacht hätten, führte Dr. B.___ aus, dass es der Beschwerdeführerin irgendwann zu viel geworden sei. Sie sei auch an ihren freien Tagen zu Hause angerufen worden und habe sich geweigert für den neuen Chef zu spionieren. Ferien seien bestätigt und dann einfach umgestellt ,

also weggestrichen , worden ohne Info rmation . Der Chef habe Streichungen gemacht ohne Information. Zudem sei ihr gesagt worden, dass sie nicht weit

kommen werde, wenn sie versuch en würde, sich zu wehren (S. 3 Ziff. 3 .1 ). Unter «weitere Bemerkungen» führte Dr. B.___ aus, dass der Chef der Beschwerdeführerin gedroht habe, dass wenn sie kündigen werde, sie so schnell keine neue Stelle finden werde, indem in Aussicht gestellt worden sei, dass schlechte Auskünfte ge ge ben würden (S. 5 Ziff. 6) .

Dr. B.___

hielt fest , dass besprochen worden sei, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen (S. 3 Ziff. 3.2). Diese Besprechung habe am 29.

April 2024 statt gefunden (S. 4 Ziff. 3.3). Sodann führte Dr. B.___ aus, dass die Patientin wegen Unzumutbarkeit der Arbeit vom 29. April bis

8. Juli 2024 zu 100

% arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Ab dem 9. Juli 2024 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen ( S. 4 Ziff. 4). Sie könne alle Tätigkeiten ausführen, einfach nicht mehr bei Y.___ ( S. 4 Ziff. 5). 3. 3

Gemäss

Art.

16

Abs.

2

lit .

c

AVIG

ist

eine

Arbeit

unzumutbar ,

wenn

sie

dem

Gesund heitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverantwortbar ma chen

und

durch

ein

aussagekräftiges

ärztliches

Zeugnis

oder

durch

andere

geeignete

Beweismittel

belegt

sein

(vgl.

vorstehend

E.

1.3,

AVIG-Praxis

ALE,

Rz .

B290).

Diese

müssen

den

Kausalzusammenhang

zwischen

den

gesundheitlichen Beschwerden

und

der

Unzumutbar keit

der

Arbeitsstelle

aufzeigen,

wobei

die

Grün de

so

schwerwiegend

sein

müssen,

dass

auch

ein

überbrückendes

Verbleiben

an

der Arbeitsstelle

bis

zur

Zusage

einer

neuen

Stelle

unzumutbar

wäre.

Die

Unzumutbar keit

muss

zudem

im

Zeitpunkt

der

Stellenaufgabe

vorliegen,

sodass

die

versicherte Person noch während des Anstellungsverhältnisses einen Arzt aufsuchen muss, der eine Unzumutbar keit der Tätigkeit wegen bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestätigt und deswegen zur sofortigen Stellenaufgabe rät . 3. 4

Mit

Blick

auf

die

Schilderungen

der

Beschwerdeführerin

(vorstehend

E.

2.2,

E.

3.2.2) ,

welche

auch

im

Arztzeugnis

von

Dr.

B.___ vom

23.

August

2024

(vor stehend E. 3.2.3)

wiedergegeben wurden, erweist es sich zwar als nachvollziehbar, dass

sich

die

Beschwerdeführerin

über

das

Verhalten

und

die

Aussagen

des

Vorgesetzten

geärgert

und

sich

dadurch

belastet

gefühlt

hat .

Dass

hingegen

die

Situation

derart g ewesen wäre, dass aus medizinischen Gründen ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt gewesen wäre , um schwerwiegende gesundheitliche Störungen abzuwenden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts C _ 8/04 vom 5.

April 2004 E.

2.2.1) , muss aus den nachfolgend dargelegten Gründen verneint werden.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der generelle ärztliche Rat, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen, weil es wohl auf die Dauer gesehen für die Gesunderhaltung nicht förderlich ist, nicht gleichzusetzen ist mit der hier zu beurteilenden Unzumutbarkeit des Verbleibens im Betrieb bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle infolge einer akuten medizinischen Gefahrenlage (vorstehend E. 3.3) .

Wie

aus

dem

Arztzeugnis

von

Dr.

B.___

vom

23.

August

2024

(vorstehend

E.

3.2.3) hervorgeht, bestand eine belastende Situation am Arbeitsplatz mit dem neuen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin seit Anfang 2023 und betraf auch weitere Mitarbeiter. Erstmals angesprochen wurde diese Thematik bei Dr. B.___ im September 2023, ohne dass zu einer sofortigen Kündigung durch die Ärztin aus gesundheitlichen Gründen geraten worden ist.

Die dann am 8. April 2024 durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Kündigung erfolgte daher nicht auf ärztlichen Rat sondern eigenmächtig , fand die die Arbeitsplatzproblematik betreffende Konsultation bei Dr. B.___ doch erst drei Wochen später , am 29. April 2024 statt ( vorstehend E. 3. 2.3 ) .

Erst ab der Konsultation vom 29. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. B.___

bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( vorstehend E. 3.2. 3 ). Entsprechend nahm Dr. B.___ erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin eine retrospektive Beurteilung gestützt auf deren subjektive Angaben vor.

Insgesamt

ist

die

Beurteilung

von

Dr.

B.___

somit

nicht

geeignet,

eine

Unzumutbar keit

des

Verbleibs

an

der

bisherigen

Arbeitsstelle

im

Kündigungszeitpunkt

zu

belegen,

zumal

auch

der

Erfahrungstatsache

Rechnung

zu

tragen

ist,

dass

behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen

eher

zugunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

BGE

125

V

351

E.

3b/cc).

Diese

Erfahrungstatsache

wird

vor liegend weiter durch den Umstand bestätigt, dass Dr. B.___ , wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) darlegte , der ebenfalls bei Y.___ arbeitenden Schwägerin der Beschwerdeführerin ab dem gleichen Zeitpunkt, dem 29. April 2024, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Unzumutbarkeit der Arbeit attestiert hat (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 3/2 Ziff. 4 ) .

Gegen eine Unzumutbarkeit sprechen auch die von der Beschwerdeführerin und Dr. B.___ vorgebrachten Gründe zur Kündigung. Zur Erläuterung des Mobbing s durch den Vorgesetzten wurde dargelegt, dass er einfach bereits gesetzte Freitage der Beschwerdeführerin (Ferien oder Feiertage) ohne Rück sprache mit ihr

umgestellt und auch die Arbeitsplanung ohne Rückfrage geändert und sie an Freitagen eingesetzt ha be . Es sei auch zu Mehrarbeit und zu privaten Anrufen an freien Tagen durch den Vorgesetzen gekommen (Urk. 11/40 Ziff. 3).

Dies ist zwar ärgerlich, begründet jedoch keine medizinische Gefahrensituation ,

welche eine Unzumutbarkeit begründen würde. Zudem liegen keine Dokumente vor, welche bestätigen würden, dass die Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen jemals mit dem Vorgesetzten oder einer anderen leitenden Person das Gespräch gesucht hätte . Darauf hinzuweisen ist, dass Ü berstunden, e in schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten grundsätzlich keine

Unzumutbar keit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen (vorstehend E. 1.3 ; auch Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, S. 179 f. ).

Auch ist in keiner Weise ausgewiesen, dass es bei der Beschwerdeführerin infolge des Arbeitsverhältnisses, wie sie geltend machte (vorstehend E. 3.2.2), auch zu körperlichen Beschwerden gekommen ist. So führte Dr. B.___ diesbezüglich lediglich rissige und spröde Hände auf (vorstehend E. 3. 2.3 ), was für sich aber

k eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz zu begründen vermag.

Aus

dem

Umstand,

dass

bei

gleichzeitiger

Kündigung

und

ärztlicher

Bescheinigung der

Arbeitsunfähigkeit

durch

Dr.

B.___

bei

der

Schwägerin

keine

Einstelltage

verhängt wurden, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechte für sich abzuleiten . 3. 5

Nach

dem

Gesagten

ist

eine

gesundheitlich

bedingte

Unzumutbar keit

der

Beschwerdeführerin , die Arbeit bei Y.___ auch nur überbrückungsweise fortzuführen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

Im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Frage der

Unzumutbar keit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger

Massstab anzulegen ist

( vorstehend E. 1.3 und E. 3.3 ), kann unter Würdigung sämtlicher Umstände

nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Insbesondere fehlt es diesbezüglich an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung und an einer Befundlage, die auf solches schliessen lassen würde und die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Kündigung auch weitergearbeitet. Nach der vorhandenen Aktenlage wäre es der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen, sich vor der Kündigung um eine neue Anstellung zu bemühen und das Arbeitsverhältnis bei Y.___

erst nach Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen.

Der

Tatbestand

der

selbstverschuldet en

Arbeitslosigkeit

gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit .

a AVIG ist demzufolge erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4. 1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Ein

schweres

Verschulden

liegt

nach

Art.

45

Abs.

4

AVIV

vor,

wenn

die

versicherte Person

ohne

entschuldbaren

Grund

eine

zumutbare

Arbeitsstelle

ohne

Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben ( lit .

a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat

( lit .

b).

Liegen

besondere

Umstände

im

Einzelfall

vor,

kann

dieser

Rahmen

unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10.

Juni 2021 E.

3.2.1 mit Hinweis auf BGE

130

V

125 E.

3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 4. 2

Die Beschwerdegegnerin ist in einer Gesamtwürdigung von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen, wobei sie

als verschuldensmindernd

die persönlichen Umstände sowie die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigte ( vorstehend E. 2.1 ),

und hat eine Einstellungsdauer von 31 Tagen angeordnet, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere

darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen ( BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5) . 5.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid

(Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan