Sachverhalt
1.
X.___ , g eboren 1984,
arbeitete zuletzt hauptberuflich seit dem 2.
Janu ar
2013 als Verkäuferin Food/Non Food bei der Y.___ A G , Z.___ , in der Filiale in A.___ ,
ehe sie das Arbeitsverhältnis am
8 . April per
8. Juli 2024 kündigte ( Urk. 11/49 Ziff. 2-3, Ziff. 1 0, Urk. 11/51, Urk. 11/66,
Urk. 11/70).
Am
2. Juli 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Zürich Hardturmstrasse
zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/ 71-72 ).
Mit
Verfügung vom
6. August 2024 (Urk. 11/ 44 ) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich d ie Versicherte infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 9.
Juli 2024 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Die von der Versicherten am 16.
August 2024 erhobene Einsprache (Urk.
11/42) hiess
die
Arbeitslosenkasse
des
Kanton s
Zürich
mit
Einspracheentscheid
vom
11. Dezember 2024 teilweise gut, indem sie die Versicherte ab 9. Juli 2024 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte (Urk. 11/ 19 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 15. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1) . Am 3. Februar 2025 reichte sie ihre unterzeichnete Beschwerdeschrift (Urk. 7) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin,
die
Beschwerde
sei
abzuweisen,
was
der
Beschwerdeführerin
am
19. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit .
a
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
ist
die
versicherte
Person
in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art.
44 Abs.
1
lit .
b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ; AVIV ). 1.3
Nach
der
Rechtsprechung
ist
bei
der
Frage
der
Unzumutbarkeit
des
Verbleibens
am
Arbeitsplatz
ein
strenger
Massstab
anzulegen .
Ein
schlechtes
Arbeitsklima
und
Mei nungsverschiedenheiten
mit
Vorgesetzten
oder
Arbeitskollegen
können
grundsätz lich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder
allenfalls
durch
andere
geeignete
Beweismittel),
dass
ihr
die
Weiterarbeit
aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE
124
V
234 E.
4b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7.
November 2018 E.
2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erwog
in
ihrem
Entscheid
(Urk.
2) ,
dass
die
Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst habe, obwohl ihr keine neue Stelle
zugesichert
gewesen
sei
und
ihr
das
überbrückende
Verbleiben
an
der
Arbeitsstelle
h ätte
zugemutet
werden
können
(S.
3
Rz .
1
und
Rz .
4,
S.
5
Rz .
7 ,
S.
3
f.
Ziff.
5 ).
Dem
eingereichten
Arzt zeugnis
betreffend
die
Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen von Dr.
med. B.___ , Fachärztin
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
vom
23.
August
2024
l asse
sich
eine
Unzumutbarkeit
des
Verbleibens
am
Arbeitsplatz
nicht
entnehmen.
Die
Kündigung
vom
8. Juli 2024 [richtig: 8. April 2024, Urk. 11/70] sei erst rund sieben Monate nach der das Arbeitsverhältnis betreffenden Konsultation vom 26. September 2023 und noch vor der zweiten Konsultation am 29. April 2024 erfolgt, und eine Krankschreibung liege erst ab dem 29. April 2024, also nach erfolgter Kündigung , vor. Dies entspreche keiner «sofortigen» Kündigung aufgrund eines ärztlichen Rates . Unbeantwortet geblieben sei auch die Frage, weshalb es der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre, die Stelle auch nur überbrückend bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einer anderen Arbeitgeberin weiterzuführen (S. 3 f. Rz . 5) .
Nach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV werde die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet , und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermöchten diese Vermutung insgesamt nicht zu widerlegen.
Die
gesundheitlichen
Gründe
könnten
neben
den
persönlichen
Umständen
ent sprechend bei der Verschuldensbeurteilung verschuldensmindernd berücksichtigt werden . Somit rechtfertige sich vorliegend eine Einstelldauer von 31 Tagen, was im untersten Bereich des schweren Versc h uldens und unter der durc hschnittlichen Einstellungsdauer von 45 Tagen liege (S. 4 f. Rz . 6 , S. 5 Rz . 8 ). Dies führe zur teilweisen Gutheissung der Einsprache (S. 5 Rz . 9). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 7 ) geltend, dass sie der festen Überzeugung sei, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sei . Es müsse überprüft werden, ob alle relevanten Informationen korrekt berücksichtigt worden seien.
Sie habe sich am 2. Juli 2024 gemeinsam mit ihrer
Schwägerin
sowohl
bei
der
Beschwerdegegnerin
als
auch
beim
RAV
angemeldet. Die
V erfahren seien in allen relevanten Punkten identisch. Sie hätten beide die gleiche Kündigung und ärztliche Bescheinigung eingereicht , und auch das Datum der Anmeldungen stimme überein. Ihre Schwägerin sei jedoch nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.
Selbst die RAV-Beraterin sei über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen verwundert gewesen, da es hierfür keinen nachvollziehbaren Grund gebe. Zudem habe ihre Ärztin aufgrund des gesundheitlichen Zustandes geraten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, was auch der Grund für die Kündigung gewesen sei. 2.3
Die
Beschwerdegegnerin
führte
in
ihrer
Beschwerdeantwort
(Urk.
10)
aus,
dass
sich
die Beschwerdeführerin betreffend die Angaben zu ihrer Schwägerin sinngemäss auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) beziehe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Dementsprechend sei daraus zu folgern, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen könne, die Einschätzung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei analog derjenigen ihrer Schwägerin zu behandeln (S. 2 Ziff. 1-2). Bezüglich d e s eingereichte n Formular s «Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» betreffend die Schwägerin sei zudem festzuhalten, dass es als äusserst fragwürdig erschein e , dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwägerin zu etwa dem gleichen Zeitpunkt den gleichen Arzt betreffend ein Arbeitsverhältnis bei der gleichen Arbeitgeberin aufgesucht hätten, aufgrund welchem zudem eine Arbeitsunfähigkeit ab genau dem gleichen Datum resultiert sei. Auch in Anbetracht dieser Umstände vermöge das von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachte Argument nicht zu überzeugen. Zudem sei in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu trage n , dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussag t en (S. 2 Ziff. 3). 2. 4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit de r Beschwerdeführer in ab dem
9 .
Juli 2024 selbstverschuldet
war und ob sie zu Recht für 31 Tage
in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3. 1
Unbestritten ist , dass d ie Beschwerdeführer in
das Arbeitsverhältnis bei Y.___ von sich aus am 8. April per 8. Juli 2024 gekündigt hat ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre. Zu prüfen bleibt, ob ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre. 3.2
3.2.1
Dr. B.___
führte in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2024 (Urk. 11/58) aus, dass sie bestätige, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ihre Stelle bei Y.___ habe kündigen müssen. 3. 2.2
Im von der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 unterzeichneten Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses i m gegenseitige n Einvernehmen (Urk. 11/52)
führte
sie
aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund von Mobbing vom neuen Chef gekündigt habe. Sie sei jahrelang da gewesen und sei eine immer sehr
geschätzte
und
respektierte
Mitarbeiterin
gewesen.
Durch
den
neuen
Chef
sei
es
ihr gesundheitlich, psychisch und physisch sehr schlecht gegangen (S. 1 Ziff. 1.2). Sie habe am 8. April auf den 8. Juli 2024 gekündigt (S. 1 Ziff. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin an , dass sieben Mitarbeiter bei Y.___ wegen dem neuen Chef gekündigt hätten. E r habe die Mitarbeiter auf das Übelste gemobbt und gesagt, dass er sie fertig mache und er Gott sei. E r habe die Mitarbeiter psychisch und körperlich kaputt gemacht (S. 2 Ziff. 6) . 3. 2.3
Dr.
B.___
führte
in
dem
am
23.
August
2024
unterzeichneten
«Arztzeugnis
betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen » (Urk.
11/40) z ur Frage, ob die Patientin gesundheitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien oder die sie bei der Arbeit beeinträchtigt hätten, aus , dass sich die Beschwerdeführerin durch den neuen Chef belästigt und gestresst gefühlt habe. Sie habe sich beunruhigt, nervös , gestresst und verfolgt gefühlt und sei schlaflos, lustlos und erschöpft gewesen . Zudem seien die Hände rissig und spröde geworden. Die Patientin habe s ie - Dr. B.___
- diesbezüglich erstmals am 26. September 2023 konsultiert (S. 2 Ziff. 2-2.2) .
Zur Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2023 rezidivierend Probleme bei der Arbeit gehabt aber immer weitergearbeitet und versucht habe, unter dem Radar zu bleiben. Eine Zeitlang sei es ruhig gewesen, aber ab dem Jahr 2024 sei die Situation komplett eskaliert. Der neue Chef habe Mobbing betrieben und ohne zu fragen Feiertage (die Fixen) umgestellt, die Ferien umgestellt ohne Plan, und die Beschwerdeführerin habe länger gearbeitet, als dies vorgesehen gewesen sei. Es sei zu Einsätzen an freien Tagen und auch zu privaten Anrufen an freien Tagen gekommen (S. 3 Ziff. 3).
Zur Erläuterung der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Beschwerden, welche das weitere Verbleiben für die Patientin unzumutbar gemacht hätten, führte Dr. B.___ aus, dass es der Beschwerdeführerin irgendwann zu viel geworden sei. Sie sei auch an ihren freien Tagen zu Hause angerufen worden und habe sich geweigert für den neuen Chef zu spionieren. Ferien seien bestätigt und dann einfach umgestellt ,
also weggestrichen , worden ohne Info rmation . Der Chef habe Streichungen gemacht ohne Information. Zudem sei ihr gesagt worden, dass sie nicht weit
kommen werde, wenn sie versuch en würde, sich zu wehren (S. 3 Ziff. 3 .1 ). Unter «weitere Bemerkungen» führte Dr. B.___ aus, dass der Chef der Beschwerdeführerin gedroht habe, dass wenn sie kündigen werde, sie so schnell keine neue Stelle finden werde, indem in Aussicht gestellt worden sei, dass schlechte Auskünfte ge ge ben würden (S. 5 Ziff. 6) .
Dr. B.___
hielt fest , dass besprochen worden sei, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen (S. 3 Ziff. 3.2). Diese Besprechung habe am 29.
April 2024 statt gefunden (S. 4 Ziff. 3.3). Sodann führte Dr. B.___ aus, dass die Patientin wegen Unzumutbarkeit der Arbeit vom 29. April bis
8. Juli 2024 zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Ab dem 9. Juli 2024 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen ( S. 4 Ziff. 4). Sie könne alle Tätigkeiten ausführen, einfach nicht mehr bei Y.___ ( S. 4 Ziff. 5). 3. 3
Gemäss
Art.
16
Abs.
2
lit .
c
AVIG
ist
eine
Arbeit
unzumutbar ,
wenn
sie
dem
Gesund heitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverantwortbar ma chen
und
durch
ein
aussagekräftiges
ärztliches
Zeugnis
oder
durch
andere
geeignete
Beweismittel
belegt
sein
(vgl.
vorstehend
E.
1.3,
AVIG-Praxis
ALE,
Rz .
B290).
Diese
müssen
den
Kausalzusammenhang
zwischen
den
gesundheitlichen Beschwerden
und
der
Unzumutbar keit
der
Arbeitsstelle
aufzeigen,
wobei
die
Grün de
so
schwerwiegend
sein
müssen,
dass
auch
ein
überbrückendes
Verbleiben
an
der Arbeitsstelle
bis
zur
Zusage
einer
neuen
Stelle
unzumutbar
wäre.
Die
Unzumutbar keit
muss
zudem
im
Zeitpunkt
der
Stellenaufgabe
vorliegen,
sodass
die
versicherte Person noch während des Anstellungsverhältnisses einen Arzt aufsuchen muss, der eine Unzumutbar keit der Tätigkeit wegen bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestätigt und deswegen zur sofortigen Stellenaufgabe rät . 3. 4
Mit
Blick
auf
die
Schilderungen
der
Beschwerdeführerin
(vorstehend
E.
2.2,
E.
3.2.2) ,
welche
auch
im
Arztzeugnis
von
Dr.
B.___ vom
23.
August
2024
(vor stehend E. 3.2.3)
wiedergegeben wurden, erweist es sich zwar als nachvollziehbar, dass
sich
die
Beschwerdeführerin
über
das
Verhalten
und
die
Aussagen
des
Vorgesetzten
geärgert
und
sich
dadurch
belastet
gefühlt
hat .
Dass
hingegen
die
Situation
derart g ewesen wäre, dass aus medizinischen Gründen ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt gewesen wäre , um schwerwiegende gesundheitliche Störungen abzuwenden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts C _ 8/04 vom 5.
April 2004 E.
2.2.1) , muss aus den nachfolgend dargelegten Gründen verneint werden.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der generelle ärztliche Rat, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen, weil es wohl auf die Dauer gesehen für die Gesunderhaltung nicht förderlich ist, nicht gleichzusetzen ist mit der hier zu beurteilenden Unzumutbarkeit des Verbleibens im Betrieb bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle infolge einer akuten medizinischen Gefahrenlage (vorstehend E. 3.3) .
Wie
aus
dem
Arztzeugnis
von
Dr.
B.___
vom
23.
August
2024
(vorstehend
E.
3.2.3) hervorgeht, bestand eine belastende Situation am Arbeitsplatz mit dem neuen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin seit Anfang 2023 und betraf auch weitere Mitarbeiter. Erstmals angesprochen wurde diese Thematik bei Dr. B.___ im September 2023, ohne dass zu einer sofortigen Kündigung durch die Ärztin aus gesundheitlichen Gründen geraten worden ist.
Die dann am 8. April 2024 durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Kündigung erfolgte daher nicht auf ärztlichen Rat sondern eigenmächtig , fand die die Arbeitsplatzproblematik betreffende Konsultation bei Dr. B.___ doch erst drei Wochen später , am 29. April 2024 statt ( vorstehend E. 3. 2.3 ) .
Erst ab der Konsultation vom 29. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. B.___
bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( vorstehend E. 3.2. 3 ). Entsprechend nahm Dr. B.___ erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin eine retrospektive Beurteilung gestützt auf deren subjektive Angaben vor.
Insgesamt
ist
die
Beurteilung
von
Dr.
B.___
somit
nicht
geeignet,
eine
Unzumutbar keit
des
Verbleibs
an
der
bisherigen
Arbeitsstelle
im
Kündigungszeitpunkt
zu
belegen,
zumal
auch
der
Erfahrungstatsache
Rechnung
zu
tragen
ist,
dass
behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen
eher
zugunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
BGE
125
V
351
E.
3b/cc).
Diese
Erfahrungstatsache
wird
vor liegend weiter durch den Umstand bestätigt, dass Dr. B.___ , wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) darlegte , der ebenfalls bei Y.___ arbeitenden Schwägerin der Beschwerdeführerin ab dem gleichen Zeitpunkt, dem 29. April 2024, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Unzumutbarkeit der Arbeit attestiert hat (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 3/2 Ziff. 4 ) .
Gegen eine Unzumutbarkeit sprechen auch die von der Beschwerdeführerin und Dr. B.___ vorgebrachten Gründe zur Kündigung. Zur Erläuterung des Mobbing s durch den Vorgesetzten wurde dargelegt, dass er einfach bereits gesetzte Freitage der Beschwerdeführerin (Ferien oder Feiertage) ohne Rück sprache mit ihr
umgestellt und auch die Arbeitsplanung ohne Rückfrage geändert und sie an Freitagen eingesetzt ha be . Es sei auch zu Mehrarbeit und zu privaten Anrufen an freien Tagen durch den Vorgesetzen gekommen (Urk. 11/40 Ziff. 3).
Dies ist zwar ärgerlich, begründet jedoch keine medizinische Gefahrensituation ,
welche eine Unzumutbarkeit begründen würde. Zudem liegen keine Dokumente vor, welche bestätigen würden, dass die Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen jemals mit dem Vorgesetzten oder einer anderen leitenden Person das Gespräch gesucht hätte . Darauf hinzuweisen ist, dass Ü berstunden, e in schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten grundsätzlich keine
Unzumutbar keit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen (vorstehend E. 1.3 ; auch Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, S. 179 f. ).
Auch ist in keiner Weise ausgewiesen, dass es bei der Beschwerdeführerin infolge des Arbeitsverhältnisses, wie sie geltend machte (vorstehend E. 3.2.2), auch zu körperlichen Beschwerden gekommen ist. So führte Dr. B.___ diesbezüglich lediglich rissige und spröde Hände auf (vorstehend E. 3. 2.3 ), was für sich aber
k eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz zu begründen vermag.
Aus
dem
Umstand,
dass
bei
gleichzeitiger
Kündigung
und
ärztlicher
Bescheinigung der
Arbeitsunfähigkeit
durch
Dr.
B.___
bei
der
Schwägerin
keine
Einstelltage
verhängt wurden, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechte für sich abzuleiten . 3. 5
Nach
dem
Gesagten
ist
eine
gesundheitlich
bedingte
Unzumutbar keit
der
Beschwerdeführerin , die Arbeit bei Y.___ auch nur überbrückungsweise fortzuführen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Frage der
Unzumutbar keit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger
Massstab anzulegen ist
( vorstehend E. 1.3 und E. 3.3 ), kann unter Würdigung sämtlicher Umstände
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Insbesondere fehlt es diesbezüglich an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung und an einer Befundlage, die auf solches schliessen lassen würde und die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Kündigung auch weitergearbeitet. Nach der vorhandenen Aktenlage wäre es der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen, sich vor der Kündigung um eine neue Anstellung zu bemühen und das Arbeitsverhältnis bei Y.___
erst nach Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen.
Der
Tatbestand
der
selbstverschuldet en
Arbeitslosigkeit
gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit .
a AVIG ist demzufolge erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4. 1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein
schweres
Verschulden
liegt
nach
Art.
45
Abs.
4
AVIV
vor,
wenn
die
versicherte Person
ohne
entschuldbaren
Grund
eine
zumutbare
Arbeitsstelle
ohne
Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben ( lit .
a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat
( lit .
b).
Liegen
besondere
Umstände
im
Einzelfall
vor,
kann
dieser
Rahmen
unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10.
Juni 2021 E.
3.2.1 mit Hinweis auf BGE
130
V
125 E.
3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 4. 2
Die Beschwerdegegnerin ist in einer Gesamtwürdigung von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen, wobei sie
als verschuldensmindernd
die persönlichen Umstände sowie die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigte ( vorstehend E. 2.1 ),
und hat eine Einstellungsdauer von 31 Tagen angeordnet, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere
darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen ( BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5) . 5.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid
(Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , g eboren 1984,
arbeitete zuletzt hauptberuflich seit dem
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).
E. 1.2 Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit .
a
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
ist
die
versicherte
Person
in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art.
44 Abs.
1
lit .
b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ; AVIV ).
E. 1.3 Nach
der
Rechtsprechung
ist
bei
der
Frage
der
Unzumutbarkeit
des
Verbleibens
am
Arbeitsplatz
ein
strenger
Massstab
anzulegen .
Ein
schlechtes
Arbeitsklima
und
Mei nungsverschiedenheiten
mit
Vorgesetzten
oder
Arbeitskollegen
können
grundsätz lich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder
allenfalls
durch
andere
geeignete
Beweismittel),
dass
ihr
die
Weiterarbeit
aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE
124
V
234 E.
4b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7.
November 2018 E.
2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 2.
E. 2 Juli 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Zürich Hardturmstrasse
zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/ 71-72 ).
Mit
Verfügung vom
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
erwog
in
ihrem
Entscheid
(Urk.
2) ,
dass
die
Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst habe, obwohl ihr keine neue Stelle
zugesichert
gewesen
sei
und
ihr
das
überbrückende
Verbleiben
an
der
Arbeitsstelle
h ätte
zugemutet
werden
können
(S.
3
Rz .
1
und
Rz .
4,
S.
5
Rz .
7 ,
S.
3
f.
Ziff.
5 ).
Dem
eingereichten
Arzt zeugnis
betreffend
die
Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen von Dr.
med. B.___ , Fachärztin
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
vom
23.
August
2024
l asse
sich
eine
Unzumutbarkeit
des
Verbleibens
am
Arbeitsplatz
nicht
entnehmen.
Die
Kündigung
vom
8. Juli 2024 [richtig: 8. April 2024, Urk. 11/70] sei erst rund sieben Monate nach der das Arbeitsverhältnis betreffenden Konsultation vom 26. September 2023 und noch vor der zweiten Konsultation am 29. April 2024 erfolgt, und eine Krankschreibung liege erst ab dem 29. April 2024, also nach erfolgter Kündigung , vor. Dies entspreche keiner «sofortigen» Kündigung aufgrund eines ärztlichen Rates . Unbeantwortet geblieben sei auch die Frage, weshalb es der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre, die Stelle auch nur überbrückend bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einer anderen Arbeitgeberin weiterzuführen (S. 3 f. Rz . 5) .
Nach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV werde die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet , und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermöchten diese Vermutung insgesamt nicht zu widerlegen.
Die
gesundheitlichen
Gründe
könnten
neben
den
persönlichen
Umständen
ent sprechend bei der Verschuldensbeurteilung verschuldensmindernd berücksichtigt werden . Somit rechtfertige sich vorliegend eine Einstelldauer von 31 Tagen, was im untersten Bereich des schweren Versc h uldens und unter der durc hschnittlichen Einstellungsdauer von 45 Tagen liege (S. 4 f. Rz . 6 , S. 5 Rz . 8 ). Dies führe zur teilweisen Gutheissung der Einsprache (S. 5 Rz . 9).
E. 2.2 Im von der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 unterzeichneten Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses i m gegenseitige n Einvernehmen (Urk. 11/52)
führte
sie
aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund von Mobbing vom neuen Chef gekündigt habe. Sie sei jahrelang da gewesen und sei eine immer sehr
geschätzte
und
respektierte
Mitarbeiterin
gewesen.
Durch
den
neuen
Chef
sei
es
ihr gesundheitlich, psychisch und physisch sehr schlecht gegangen (S. 1 Ziff. 1.2). Sie habe am 8. April auf den 8. Juli 2024 gekündigt (S. 1 Ziff. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin an , dass sieben Mitarbeiter bei Y.___ wegen dem neuen Chef gekündigt hätten. E r habe die Mitarbeiter auf das Übelste gemobbt und gesagt, dass er sie fertig mache und er Gott sei. E r habe die Mitarbeiter psychisch und körperlich kaputt gemacht (S. 2 Ziff. 6) . 3.
E. 2.3 ), was für sich aber
k eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz zu begründen vermag.
Aus
dem
Umstand,
dass
bei
gleichzeitiger
Kündigung
und
ärztlicher
Bescheinigung der
Arbeitsunfähigkeit
durch
Dr.
B.___
bei
der
Schwägerin
keine
Einstelltage
verhängt wurden, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechte für sich abzuleiten . 3. 5
Nach
dem
Gesagten
ist
eine
gesundheitlich
bedingte
Unzumutbar keit
der
Beschwerdeführerin , die Arbeit bei Y.___ auch nur überbrückungsweise fortzuführen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Frage der
Unzumutbar keit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger
Massstab anzulegen ist
( vorstehend E. 1.3 und E. 3.3 ), kann unter Würdigung sämtlicher Umstände
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Insbesondere fehlt es diesbezüglich an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung und an einer Befundlage, die auf solches schliessen lassen würde und die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Kündigung auch weitergearbeitet. Nach der vorhandenen Aktenlage wäre es der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen, sich vor der Kündigung um eine neue Anstellung zu bemühen und das Arbeitsverhältnis bei Y.___
erst nach Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen.
Der
Tatbestand
der
selbstverschuldet en
Arbeitslosigkeit
gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit .
a AVIG ist demzufolge erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4. 1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein
schweres
Verschulden
liegt
nach
Art.
45
Abs.
4
AVIV
vor,
wenn
die
versicherte Person
ohne
entschuldbaren
Grund
eine
zumutbare
Arbeitsstelle
ohne
Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben ( lit .
a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat
( lit .
b).
Liegen
besondere
Umstände
im
Einzelfall
vor,
kann
dieser
Rahmen
unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10.
Juni 2021 E.
3.2.1 mit Hinweis auf BGE
130
V
125 E.
3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 4. 2
Die Beschwerdegegnerin ist in einer Gesamtwürdigung von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen, wobei sie
als verschuldensmindernd
die persönlichen Umstände sowie die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigte ( vorstehend E. 2.1 ),
und hat eine Einstellungsdauer von 31 Tagen angeordnet, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere
darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen ( BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5) . 5.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid
(Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 6 August 2024 (Urk. 11/ 44 ) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich d ie Versicherte infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem
E. 9 Juli 2024 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Die von der Versicherten am 16.
August 2024 erhobene Einsprache (Urk.
11/42) hiess
die
Arbeitslosenkasse
des
Kanton s
Zürich
mit
Einspracheentscheid
vom
E. 11 Dezember 2024 teilweise gut, indem sie die Versicherte ab 9. Juli 2024 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte (Urk. 11/ 19 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 15. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1) . Am 3. Februar 2025 reichte sie ihre unterzeichnete Beschwerdeschrift (Urk. 7) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin,
die
Beschwerde
sei
abzuweisen,
was
der
Beschwerdeführerin
am
19. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 16 Abs.
2
lit .
c
AVIG
ist
eine
Arbeit
unzumutbar ,
wenn
sie
dem
Gesund heitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverantwortbar ma chen
und
durch
ein
aussagekräftiges
ärztliches
Zeugnis
oder
durch
andere
geeignete
Beweismittel
belegt
sein
(vgl.
vorstehend
E.
1.3,
AVIG-Praxis
ALE,
Rz .
B290).
Diese
müssen
den
Kausalzusammenhang
zwischen
den
gesundheitlichen Beschwerden
und
der
Unzumutbar keit
der
Arbeitsstelle
aufzeigen,
wobei
die
Grün de
so
schwerwiegend
sein
müssen,
dass
auch
ein
überbrückendes
Verbleiben
an
der Arbeitsstelle
bis
zur
Zusage
einer
neuen
Stelle
unzumutbar
wäre.
Die
Unzumutbar keit
muss
zudem
im
Zeitpunkt
der
Stellenaufgabe
vorliegen,
sodass
die
versicherte Person noch während des Anstellungsverhältnisses einen Arzt aufsuchen muss, der eine Unzumutbar keit der Tätigkeit wegen bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestätigt und deswegen zur sofortigen Stellenaufgabe rät . 3. 4
Mit
Blick
auf
die
Schilderungen
der
Beschwerdeführerin
(vorstehend
E.
2.2,
E.
3.2.2) ,
welche
auch
im
Arztzeugnis
von
Dr.
B.___ vom
23.
August
2024
(vor stehend E. 3.2.3)
wiedergegeben wurden, erweist es sich zwar als nachvollziehbar, dass
sich
die
Beschwerdeführerin
über
das
Verhalten
und
die
Aussagen
des
Vorgesetzten
geärgert
und
sich
dadurch
belastet
gefühlt
hat .
Dass
hingegen
die
Situation
derart g ewesen wäre, dass aus medizinischen Gründen ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt gewesen wäre , um schwerwiegende gesundheitliche Störungen abzuwenden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts C _ 8/04 vom 5.
April 2004 E.
2.2.1) , muss aus den nachfolgend dargelegten Gründen verneint werden.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der generelle ärztliche Rat, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen, weil es wohl auf die Dauer gesehen für die Gesunderhaltung nicht förderlich ist, nicht gleichzusetzen ist mit der hier zu beurteilenden Unzumutbarkeit des Verbleibens im Betrieb bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle infolge einer akuten medizinischen Gefahrenlage (vorstehend E. 3.3) .
Wie
aus
dem
Arztzeugnis
von
Dr.
B.___
vom
23.
August
2024
(vorstehend
E.
3.2.3) hervorgeht, bestand eine belastende Situation am Arbeitsplatz mit dem neuen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin seit Anfang 2023 und betraf auch weitere Mitarbeiter. Erstmals angesprochen wurde diese Thematik bei Dr. B.___ im September 2023, ohne dass zu einer sofortigen Kündigung durch die Ärztin aus gesundheitlichen Gründen geraten worden ist.
Die dann am 8. April 2024 durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Kündigung erfolgte daher nicht auf ärztlichen Rat sondern eigenmächtig , fand die die Arbeitsplatzproblematik betreffende Konsultation bei Dr. B.___ doch erst drei Wochen später , am 29. April 2024 statt ( vorstehend E. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00015 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
14. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , g eboren 1984,
arbeitete zuletzt hauptberuflich seit dem 2.
Janu ar
2013 als Verkäuferin Food/Non Food bei der Y.___ A G , Z.___ , in der Filiale in A.___ ,
ehe sie das Arbeitsverhältnis am
8 . April per
8. Juli 2024 kündigte ( Urk. 11/49 Ziff. 2-3, Ziff. 1 0, Urk. 11/51, Urk. 11/66,
Urk. 11/70).
Am
2. Juli 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Zürich Hardturmstrasse
zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/ 71-72 ).
Mit
Verfügung vom
6. August 2024 (Urk. 11/ 44 ) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich d ie Versicherte infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 9.
Juli 2024 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Die von der Versicherten am 16.
August 2024 erhobene Einsprache (Urk.
11/42) hiess
die
Arbeitslosenkasse
des
Kanton s
Zürich
mit
Einspracheentscheid
vom
11. Dezember 2024 teilweise gut, indem sie die Versicherte ab 9. Juli 2024 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte (Urk. 11/ 19 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 15. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1) . Am 3. Februar 2025 reichte sie ihre unterzeichnete Beschwerdeschrift (Urk. 7) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin,
die
Beschwerde
sei
abzuweisen,
was
der
Beschwerdeführerin
am
19. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit .
a
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
ist
die
versicherte
Person
in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art.
44 Abs.
1
lit .
b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ; AVIV ). 1.3
Nach
der
Rechtsprechung
ist
bei
der
Frage
der
Unzumutbarkeit
des
Verbleibens
am
Arbeitsplatz
ein
strenger
Massstab
anzulegen .
Ein
schlechtes
Arbeitsklima
und
Mei nungsverschiedenheiten
mit
Vorgesetzten
oder
Arbeitskollegen
können
grundsätz lich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder
allenfalls
durch
andere
geeignete
Beweismittel),
dass
ihr
die
Weiterarbeit
aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE
124
V
234 E.
4b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7.
November 2018 E.
2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erwog
in
ihrem
Entscheid
(Urk.
2) ,
dass
die
Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst habe, obwohl ihr keine neue Stelle
zugesichert
gewesen
sei
und
ihr
das
überbrückende
Verbleiben
an
der
Arbeitsstelle
h ätte
zugemutet
werden
können
(S.
3
Rz .
1
und
Rz .
4,
S.
5
Rz .
7 ,
S.
3
f.
Ziff.
5 ).
Dem
eingereichten
Arzt zeugnis
betreffend
die
Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen von Dr.
med. B.___ , Fachärztin
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
vom
23.
August
2024
l asse
sich
eine
Unzumutbarkeit
des
Verbleibens
am
Arbeitsplatz
nicht
entnehmen.
Die
Kündigung
vom
8. Juli 2024 [richtig: 8. April 2024, Urk. 11/70] sei erst rund sieben Monate nach der das Arbeitsverhältnis betreffenden Konsultation vom 26. September 2023 und noch vor der zweiten Konsultation am 29. April 2024 erfolgt, und eine Krankschreibung liege erst ab dem 29. April 2024, also nach erfolgter Kündigung , vor. Dies entspreche keiner «sofortigen» Kündigung aufgrund eines ärztlichen Rates . Unbeantwortet geblieben sei auch die Frage, weshalb es der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre, die Stelle auch nur überbrückend bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einer anderen Arbeitgeberin weiterzuführen (S. 3 f. Rz . 5) .
Nach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV werde die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet , und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermöchten diese Vermutung insgesamt nicht zu widerlegen.
Die
gesundheitlichen
Gründe
könnten
neben
den
persönlichen
Umständen
ent sprechend bei der Verschuldensbeurteilung verschuldensmindernd berücksichtigt werden . Somit rechtfertige sich vorliegend eine Einstelldauer von 31 Tagen, was im untersten Bereich des schweren Versc h uldens und unter der durc hschnittlichen Einstellungsdauer von 45 Tagen liege (S. 4 f. Rz . 6 , S. 5 Rz . 8 ). Dies führe zur teilweisen Gutheissung der Einsprache (S. 5 Rz . 9). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 7 ) geltend, dass sie der festen Überzeugung sei, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sei . Es müsse überprüft werden, ob alle relevanten Informationen korrekt berücksichtigt worden seien.
Sie habe sich am 2. Juli 2024 gemeinsam mit ihrer
Schwägerin
sowohl
bei
der
Beschwerdegegnerin
als
auch
beim
RAV
angemeldet. Die
V erfahren seien in allen relevanten Punkten identisch. Sie hätten beide die gleiche Kündigung und ärztliche Bescheinigung eingereicht , und auch das Datum der Anmeldungen stimme überein. Ihre Schwägerin sei jedoch nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.
Selbst die RAV-Beraterin sei über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen verwundert gewesen, da es hierfür keinen nachvollziehbaren Grund gebe. Zudem habe ihre Ärztin aufgrund des gesundheitlichen Zustandes geraten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, was auch der Grund für die Kündigung gewesen sei. 2.3
Die
Beschwerdegegnerin
führte
in
ihrer
Beschwerdeantwort
(Urk.
10)
aus,
dass
sich
die Beschwerdeführerin betreffend die Angaben zu ihrer Schwägerin sinngemäss auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) beziehe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Dementsprechend sei daraus zu folgern, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen könne, die Einschätzung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei analog derjenigen ihrer Schwägerin zu behandeln (S. 2 Ziff. 1-2). Bezüglich d e s eingereichte n Formular s «Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» betreffend die Schwägerin sei zudem festzuhalten, dass es als äusserst fragwürdig erschein e , dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwägerin zu etwa dem gleichen Zeitpunkt den gleichen Arzt betreffend ein Arbeitsverhältnis bei der gleichen Arbeitgeberin aufgesucht hätten, aufgrund welchem zudem eine Arbeitsunfähigkeit ab genau dem gleichen Datum resultiert sei. Auch in Anbetracht dieser Umstände vermöge das von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachte Argument nicht zu überzeugen. Zudem sei in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu trage n , dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussag t en (S. 2 Ziff. 3). 2. 4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit de r Beschwerdeführer in ab dem
9 .
Juli 2024 selbstverschuldet
war und ob sie zu Recht für 31 Tage
in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3. 1
Unbestritten ist , dass d ie Beschwerdeführer in
das Arbeitsverhältnis bei Y.___ von sich aus am 8. April per 8. Juli 2024 gekündigt hat ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre. Zu prüfen bleibt, ob ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre. 3.2
3.2.1
Dr. B.___
führte in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2024 (Urk. 11/58) aus, dass sie bestätige, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ihre Stelle bei Y.___ habe kündigen müssen. 3. 2.2
Im von der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 unterzeichneten Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses i m gegenseitige n Einvernehmen (Urk. 11/52)
führte
sie
aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund von Mobbing vom neuen Chef gekündigt habe. Sie sei jahrelang da gewesen und sei eine immer sehr
geschätzte
und
respektierte
Mitarbeiterin
gewesen.
Durch
den
neuen
Chef
sei
es
ihr gesundheitlich, psychisch und physisch sehr schlecht gegangen (S. 1 Ziff. 1.2). Sie habe am 8. April auf den 8. Juli 2024 gekündigt (S. 1 Ziff. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin an , dass sieben Mitarbeiter bei Y.___ wegen dem neuen Chef gekündigt hätten. E r habe die Mitarbeiter auf das Übelste gemobbt und gesagt, dass er sie fertig mache und er Gott sei. E r habe die Mitarbeiter psychisch und körperlich kaputt gemacht (S. 2 Ziff. 6) . 3. 2.3
Dr.
B.___
führte
in
dem
am
23.
August
2024
unterzeichneten
«Arztzeugnis
betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen » (Urk.
11/40) z ur Frage, ob die Patientin gesundheitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien oder die sie bei der Arbeit beeinträchtigt hätten, aus , dass sich die Beschwerdeführerin durch den neuen Chef belästigt und gestresst gefühlt habe. Sie habe sich beunruhigt, nervös , gestresst und verfolgt gefühlt und sei schlaflos, lustlos und erschöpft gewesen . Zudem seien die Hände rissig und spröde geworden. Die Patientin habe s ie - Dr. B.___
- diesbezüglich erstmals am 26. September 2023 konsultiert (S. 2 Ziff. 2-2.2) .
Zur Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2023 rezidivierend Probleme bei der Arbeit gehabt aber immer weitergearbeitet und versucht habe, unter dem Radar zu bleiben. Eine Zeitlang sei es ruhig gewesen, aber ab dem Jahr 2024 sei die Situation komplett eskaliert. Der neue Chef habe Mobbing betrieben und ohne zu fragen Feiertage (die Fixen) umgestellt, die Ferien umgestellt ohne Plan, und die Beschwerdeführerin habe länger gearbeitet, als dies vorgesehen gewesen sei. Es sei zu Einsätzen an freien Tagen und auch zu privaten Anrufen an freien Tagen gekommen (S. 3 Ziff. 3).
Zur Erläuterung der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Beschwerden, welche das weitere Verbleiben für die Patientin unzumutbar gemacht hätten, führte Dr. B.___ aus, dass es der Beschwerdeführerin irgendwann zu viel geworden sei. Sie sei auch an ihren freien Tagen zu Hause angerufen worden und habe sich geweigert für den neuen Chef zu spionieren. Ferien seien bestätigt und dann einfach umgestellt ,
also weggestrichen , worden ohne Info rmation . Der Chef habe Streichungen gemacht ohne Information. Zudem sei ihr gesagt worden, dass sie nicht weit
kommen werde, wenn sie versuch en würde, sich zu wehren (S. 3 Ziff. 3 .1 ). Unter «weitere Bemerkungen» führte Dr. B.___ aus, dass der Chef der Beschwerdeführerin gedroht habe, dass wenn sie kündigen werde, sie so schnell keine neue Stelle finden werde, indem in Aussicht gestellt worden sei, dass schlechte Auskünfte ge ge ben würden (S. 5 Ziff. 6) .
Dr. B.___
hielt fest , dass besprochen worden sei, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen (S. 3 Ziff. 3.2). Diese Besprechung habe am 29.
April 2024 statt gefunden (S. 4 Ziff. 3.3). Sodann führte Dr. B.___ aus, dass die Patientin wegen Unzumutbarkeit der Arbeit vom 29. April bis
8. Juli 2024 zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Ab dem 9. Juli 2024 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen ( S. 4 Ziff. 4). Sie könne alle Tätigkeiten ausführen, einfach nicht mehr bei Y.___ ( S. 4 Ziff. 5). 3. 3
Gemäss
Art.
16
Abs.
2
lit .
c
AVIG
ist
eine
Arbeit
unzumutbar ,
wenn
sie
dem
Gesund heitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverantwortbar ma chen
und
durch
ein
aussagekräftiges
ärztliches
Zeugnis
oder
durch
andere
geeignete
Beweismittel
belegt
sein
(vgl.
vorstehend
E.
1.3,
AVIG-Praxis
ALE,
Rz .
B290).
Diese
müssen
den
Kausalzusammenhang
zwischen
den
gesundheitlichen Beschwerden
und
der
Unzumutbar keit
der
Arbeitsstelle
aufzeigen,
wobei
die
Grün de
so
schwerwiegend
sein
müssen,
dass
auch
ein
überbrückendes
Verbleiben
an
der Arbeitsstelle
bis
zur
Zusage
einer
neuen
Stelle
unzumutbar
wäre.
Die
Unzumutbar keit
muss
zudem
im
Zeitpunkt
der
Stellenaufgabe
vorliegen,
sodass
die
versicherte Person noch während des Anstellungsverhältnisses einen Arzt aufsuchen muss, der eine Unzumutbar keit der Tätigkeit wegen bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestätigt und deswegen zur sofortigen Stellenaufgabe rät . 3. 4
Mit
Blick
auf
die
Schilderungen
der
Beschwerdeführerin
(vorstehend
E.
2.2,
E.
3.2.2) ,
welche
auch
im
Arztzeugnis
von
Dr.
B.___ vom
23.
August
2024
(vor stehend E. 3.2.3)
wiedergegeben wurden, erweist es sich zwar als nachvollziehbar, dass
sich
die
Beschwerdeführerin
über
das
Verhalten
und
die
Aussagen
des
Vorgesetzten
geärgert
und
sich
dadurch
belastet
gefühlt
hat .
Dass
hingegen
die
Situation
derart g ewesen wäre, dass aus medizinischen Gründen ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt gewesen wäre , um schwerwiegende gesundheitliche Störungen abzuwenden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts C _ 8/04 vom 5.
April 2004 E.
2.2.1) , muss aus den nachfolgend dargelegten Gründen verneint werden.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der generelle ärztliche Rat, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen, weil es wohl auf die Dauer gesehen für die Gesunderhaltung nicht förderlich ist, nicht gleichzusetzen ist mit der hier zu beurteilenden Unzumutbarkeit des Verbleibens im Betrieb bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle infolge einer akuten medizinischen Gefahrenlage (vorstehend E. 3.3) .
Wie
aus
dem
Arztzeugnis
von
Dr.
B.___
vom
23.
August
2024
(vorstehend
E.
3.2.3) hervorgeht, bestand eine belastende Situation am Arbeitsplatz mit dem neuen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin seit Anfang 2023 und betraf auch weitere Mitarbeiter. Erstmals angesprochen wurde diese Thematik bei Dr. B.___ im September 2023, ohne dass zu einer sofortigen Kündigung durch die Ärztin aus gesundheitlichen Gründen geraten worden ist.
Die dann am 8. April 2024 durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Kündigung erfolgte daher nicht auf ärztlichen Rat sondern eigenmächtig , fand die die Arbeitsplatzproblematik betreffende Konsultation bei Dr. B.___ doch erst drei Wochen später , am 29. April 2024 statt ( vorstehend E. 3. 2.3 ) .
Erst ab der Konsultation vom 29. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. B.___
bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( vorstehend E. 3.2. 3 ). Entsprechend nahm Dr. B.___ erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin eine retrospektive Beurteilung gestützt auf deren subjektive Angaben vor.
Insgesamt
ist
die
Beurteilung
von
Dr.
B.___
somit
nicht
geeignet,
eine
Unzumutbar keit
des
Verbleibs
an
der
bisherigen
Arbeitsstelle
im
Kündigungszeitpunkt
zu
belegen,
zumal
auch
der
Erfahrungstatsache
Rechnung
zu
tragen
ist,
dass
behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen
eher
zugunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
BGE
125
V
351
E.
3b/cc).
Diese
Erfahrungstatsache
wird
vor liegend weiter durch den Umstand bestätigt, dass Dr. B.___ , wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) darlegte , der ebenfalls bei Y.___ arbeitenden Schwägerin der Beschwerdeführerin ab dem gleichen Zeitpunkt, dem 29. April 2024, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Unzumutbarkeit der Arbeit attestiert hat (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 3/2 Ziff. 4 ) .
Gegen eine Unzumutbarkeit sprechen auch die von der Beschwerdeführerin und Dr. B.___ vorgebrachten Gründe zur Kündigung. Zur Erläuterung des Mobbing s durch den Vorgesetzten wurde dargelegt, dass er einfach bereits gesetzte Freitage der Beschwerdeführerin (Ferien oder Feiertage) ohne Rück sprache mit ihr
umgestellt und auch die Arbeitsplanung ohne Rückfrage geändert und sie an Freitagen eingesetzt ha be . Es sei auch zu Mehrarbeit und zu privaten Anrufen an freien Tagen durch den Vorgesetzen gekommen (Urk. 11/40 Ziff. 3).
Dies ist zwar ärgerlich, begründet jedoch keine medizinische Gefahrensituation ,
welche eine Unzumutbarkeit begründen würde. Zudem liegen keine Dokumente vor, welche bestätigen würden, dass die Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen jemals mit dem Vorgesetzten oder einer anderen leitenden Person das Gespräch gesucht hätte . Darauf hinzuweisen ist, dass Ü berstunden, e in schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten grundsätzlich keine
Unzumutbar keit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen (vorstehend E. 1.3 ; auch Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, S. 179 f. ).
Auch ist in keiner Weise ausgewiesen, dass es bei der Beschwerdeführerin infolge des Arbeitsverhältnisses, wie sie geltend machte (vorstehend E. 3.2.2), auch zu körperlichen Beschwerden gekommen ist. So führte Dr. B.___ diesbezüglich lediglich rissige und spröde Hände auf (vorstehend E. 3. 2.3 ), was für sich aber
k eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz zu begründen vermag.
Aus
dem
Umstand,
dass
bei
gleichzeitiger
Kündigung
und
ärztlicher
Bescheinigung der
Arbeitsunfähigkeit
durch
Dr.
B.___
bei
der
Schwägerin
keine
Einstelltage
verhängt wurden, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechte für sich abzuleiten . 3. 5
Nach
dem
Gesagten
ist
eine
gesundheitlich
bedingte
Unzumutbar keit
der
Beschwerdeführerin , die Arbeit bei Y.___ auch nur überbrückungsweise fortzuführen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Frage der
Unzumutbar keit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger
Massstab anzulegen ist
( vorstehend E. 1.3 und E. 3.3 ), kann unter Würdigung sämtlicher Umstände
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Insbesondere fehlt es diesbezüglich an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung und an einer Befundlage, die auf solches schliessen lassen würde und die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Kündigung auch weitergearbeitet. Nach der vorhandenen Aktenlage wäre es der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen, sich vor der Kündigung um eine neue Anstellung zu bemühen und das Arbeitsverhältnis bei Y.___
erst nach Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen.
Der
Tatbestand
der
selbstverschuldet en
Arbeitslosigkeit
gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit .
a AVIG ist demzufolge erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4. 1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein
schweres
Verschulden
liegt
nach
Art.
45
Abs.
4
AVIV
vor,
wenn
die
versicherte Person
ohne
entschuldbaren
Grund
eine
zumutbare
Arbeitsstelle
ohne
Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben ( lit .
a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat
( lit .
b).
Liegen
besondere
Umstände
im
Einzelfall
vor,
kann
dieser
Rahmen
unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10.
Juni 2021 E.
3.2.1 mit Hinweis auf BGE
130
V
125 E.
3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 4. 2
Die Beschwerdegegnerin ist in einer Gesamtwürdigung von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen, wobei sie
als verschuldensmindernd
die persönlichen Umstände sowie die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigte ( vorstehend E. 2.1 ),
und hat eine Einstellungsdauer von 31 Tagen angeordnet, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere
darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen ( BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5) . 5.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid
(Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan