Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1992, meldete sich a m 1 6. September 2024 beim R egionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Fehraltdorf zur Stellenvermittlung im Umfang von 6 0 % an ( Urk. 6/23 )
und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 7. September 2024 ( Urk. 6/19 ).
M it Verfügung vom 2 7. September 2024 ( Urk. 6/18) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 6. September 2024 mangels E rfüllung der Beitragszeit. Die dagegen von der Versicherten am 2 1. Oktober 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 6/14 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 1. November 2024 ab ( Urk. 6/12 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2024 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 6. Januar 2025 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr seien Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen (S. 1 Mitte ). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ersuchte mit Vernehm lassung vom 1 3. Februar 2025 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 d es Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbs tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass
weder eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten nachgewiesen noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit erfüllt seien (S. 4 Ziff. 6).
D ie unter den Begriff «ähnliche Gründe» fallenden Umstände hätten den ausdrücklich erwähnten Ereignissen «Trennung oder Scheidung der Ehe» und «Invalidität oder Tod des Ehegatten» in Auswirkung und Tragweite zu entsprechen (S. 3 Ziff. 4). Der Wegfall der Witwenrente bez iehungs weise die Einstellung der Zusatzleistungen lasse sich weder mit dem zur Befreiung von der Beitragszeit führenden Wegfall der Invalidenrente noch mit den unter den Begriff «ähnliche Gründe» fallenden Umständen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vergleichen. Aufgrund des gesetzlich geregelten Erlöschens des Anspruchs auf die Witwenrente mit der Wiederverheiratung habe sich die Beschwerde führerin darüber im Klaren sein müssen, dass die Witwenrente und die damit verbundenen Zusatzleistungen mit der Heirat vom 2 2. August 2024 wegfallen. Entsprechend sei sie auch nicht gezwungen gewesen, in verhältnismässig kurzer Zeit umzudisponieren . Ferner habe der Bezug der Witwenrente beziehungsweise der Zusatzleistungen die Beschwerdeführerin nicht dar a n gehindert, zumindest einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (S.
3 Ziff. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) fest, dass sie bisher Zusatzleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1
lit . b
Ziff. 2 des
Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erhalten habe, da ihr verstorbener Ehemann die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht erfüllt habe. Aufgrund der erneuten Heirat am 2 2. August 2024 seien die Zusatzleistungen eingestellt worden und sie sei gezwungen gewesen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (S. 2 oben). Aus Art. 14 Abs. 2 AVIG ergebe sich nicht, dass der Wegfall einer Witwenrente beziehungsweise der Zusatzleistungen zur AHV/IV unerwartet oder plötzlich sein müsse. Auch der Wegfall der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Invalidenrente sei in den meisten Fällen weder unerwartet noch plötzlich. Bei der in Art. 14 Abs. 2 AVIG aufgeführten Variante «oder aus ähnlichen Gründen» handle es sich um eine offene Formulierung, die sich auch auf den Wegfall anderer subsidiärer Leistungen beziehen könnte. Auch wenn die Wieder verheiratung geplant werde, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde führerin vorab bereits bewusst gewesen sei, dass dies zur Erlöschung des Anspruchs auf eine Witwenrente führen werde respektive in ihrem Fall zum Wegfall des damit verknüpften Anspruchs auf Zusatzleistungen. Dies auch deshalb, weil der Anspruch auf Zusatzleistungen in ihrem Falle bereits eine Ausnahmeregelung im ELG darstelle und sie keine effektiven Leistungen der AHV im Sinne einer Witwenrente erhalten habe (S. 2 unten) .
3. 3.1
Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 6. September 2024 .
Unbestritten ist, dass d ie Beschwerdeführer in in der massgebenden Rahmenfrist vom
1 6. September 2022 bis zum 1 5. September 2024 (vgl. E. 1.1) keine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat .
Entsprechend hat sie die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderliche Beitragszeit von 12 Monate n nicht erreicht.
Zu prüfen bleibt, ob d ie Beschwerdeführer in von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG befreit ist. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Zusatzleistungen aufgrund der erneuten Heirat am 2 2. August 2024 eingestellt worden seien und sie dadurch gezwungen gewesen sei, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 3.2
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die
- neben weiteren V oraussetzungen - einen Anspruch auf eine bestimmte Grundleistung der AHV oder IV haben respektive hätten, wenn die Mindestbeitragsdauer in der jeweiligen Versicherung erfüllt wäre (vgl. Art. 4 Abs. 1 ELG) . Da es sich bei d ies er Grund leistung somit um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, erlischt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beim Wegfall der entsprechenden Grundleistung.
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes keinen Anspruch auf eine Witwenrente, da ihr verstorbener Ehemann die Mindest beitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt hatte. Die Beschwerde führerin erhielt jedoch Zusatzleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG , da sie einen Anspruch auf eine Witwenrente gehabt hätte, wenn ihr verstorbener Ehemann die Mindestbeitragsdauer erfüllt hatte. Ihr Anspruch auf Zusatz leistungen war somit mit dem (grundsätzlichen) Anspruch auf eine Witwenrente verbunden.
Der Anspruch auf eine Witwenrente erlischt gemäss Art. 23 Abs. 4 lit . a AHVG mit der Wiederverheiratung. Entsprechend wurden m it der Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin auch die mit der Witwenrente verbundene n
Zusatz leistungen eingestellt (vgl. Verfügung der Stadt Y.___ vom 1 7. Oktober 2024, im Anhang zu Urk. 6/14) . Dass der Wegfall der Zusatz leistungen zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin führt e , welche die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit notwendig machte, erscheint nachvollziehbar. 3.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern ( Art. 14 Abs. 2 AVIG ).
Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist (BGE 138 V 434 E. 5.2 mit Hinweisen).
D ie Beschwerdeführerin machte geltend , aus Art. 14 Abs. 2 AVIG ergebe
sich nicht, dass das Ereignis
plötzlich eintreten müsse . Tatsächlich macht d ieser Gesetzesartikel den Anspruch auf Befreiung von der Beitragszeit nicht von der Plötzlichkeit des Eintritts der darin genannten Sachverhalte (Trennung, Scheidung, Invalidität, Tod) abhängig. Trotzdem besteh t aber kein Zweifel, dass es sich bei den genannten Ereignissen durchwegs um Lebenssachverhalte hand e l t , die programmwidrig und meist sogar unvorbereitet und plötzlich eintreten. Die mit den geregelten und ähnlichen Situationen konfrontierten Versicherten, die aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu dispo nieren müssen, sollen begünstigt werden ( BGE 138 V 434 E. 7.2 mit Verweis auf SVR 1997 ALV Nr. 100 S. 305, C 360/96).
Der unbestimmte Rechtsbegriff «aus ähnlichen Gründen» , der sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht auch auf den Befreiungsgrund des Wegfalls einer Invalidenrente bezieht, wurde vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können. Entscheidend ist, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangs lage gerät. Es handelt sich um Personen, die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2338 f. Rz 243).
Ähnliche Gründe liegen vor, wenn die versicherte Person durch ein unerwartetes, zeitlich nicht voraussehbares Ereignis in eine finanzielle Zwangslage geraten ist. Dies ist beispielsweise der Fall , wenn über den Betrieb des Ehepartners der Konkurs eröffnet wurde ( vgl. BGE 119 V 51 ) , wenn der erwerbstätige Ehepartner eine längere Haftstrafe zu verbüssen hat , oder wenn der erwerbstätige Ehepartner verschwindet, ohne dass die Zurückgelassenen finanziell abgesichert sind . Keine ähnlichen Gründe liegen demgegenüber vor, wenn der Geschäftsgang des selbständig erwerbenden Ehepartners rückläufig ist, wenn ein Ehepartner arbeitslos wird oder wenn ein Konkubinat aufgelöst wird ( Rz B 196 der Weisung AVIG ALE des SECO, Stand 1. Januar 2025).
Auch d ie
Aussteuerung des Ehemannes aus der Arbeitslosenversicherung
wurde nicht als « ähnlicher Grund » im Sinne von Art.
14 Abs. 2 AVIG anerkannt . Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass d ie arbeitslose Person und ihr Ehepartner sich während der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungsrahmenfrist mit der Möglichkeit auseinandersetzen
könn t en und müss t en, dass sie bis zur Aussteuerung keine Arbeitsstelle mehr finde. D ie Höchstzahl der Arbeitslosen taggelder sei jeweils lange vor Erschöpfung des Taggeldanspruchs bekannt und die Einstellung der Versicherungsleistungen darum für die versicherte Person voraussehbar (BGE 138 V 434 E. 8 ).
Nichts Anderes gilt auch im vorliegenden Fall. Bei der Einstellung der Zusatz leistungen handelte es sich weder um ein unerwartet es
noch um ein zeitlich nicht voraussehbares Ereignis. Der Wegfall der Witwenrente mit der Wiederver heiratung ist in Art. 23 Abs. 4 lit . a AHVG vorgesehen und führt auch zur Einstellung der auf der Witwenrente basierenden Zusatzleistungen .
Der Wegfall der Zusatzleistungen war vorliegend somit absehbar und die Beschwerdeführerin hätte sich frühzeitig auf die neue finanziell e Situation einstellen können .
Soweit d ie Beschwerdeführerin aus führte, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Wiederverheiratung zum Wegfall des Anspruchs auf Zusatzleistungen führ e,
ist festzuhalten, dass
nach einem allgemeinen Grundsatz
niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b/ aa ) .
3. 4
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass auch der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannte Wegfall der Invalidenrente in den meisten Fällen weder unerwartet noch plötzlich sei.
Eine analoge Anwendung des Tatbestandes des Wegfalls einer Invalidenrente ist
nicht möglich. Einerseits bezieht sich der Begriff «aus ähnlichen Gründen» bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht auch auf den Befreiungsgrund des Wegfalls einer Invalidenrente . Andererseits setzt die Anwendung d ies es Befreiungs tatbestandes voraus, dass es der versicherten Person infolge Invalidität nicht möglich war, einer Beschäftigung nachzugehen. Bestand eine reduzierte Erwerbs fähigkeit, in der eine Teilzeitbeschäftigung hätte ausgeübt werden können, kann sich die versicherte Person bei Wegfall der Teilrente nicht auf den Befreiungs tatbestand berufen. Es können sich jene Personen auf diesen Befreiungs tatbestand berufen, die bisher als Invalide nicht arbeitsfähig waren, deren Zustand sich aber derart gebessert hat, dass ihre Rente gestrichen oder wesentlich reduziert werden kann, wodurch die betroffene Person zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AVIG , 6. Auflage, Zürich 2025, Art. 14 S. 70 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts C 199/06 E. 3.2.1 ). Vorliegend bezog die Beschwerdeführerin (rentenlose) Zusatzleistungen zu einer Witwenrente . Sie war lediglich
durch ihren verstorbenen Ehepartner Begünstigte d ies er Leistungen , war während des Leistungsbezugs arbeitsfähig und hätte somit ohne weiteres einer Erwerbs tätigkeit nachgehen können. Der Wegfall der Zusatzleistungen ist somit nicht mit dem Wegfall einer Invalidenrente im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG
vergleichbar .
3.5
Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG. Andere Befreiungsg ründe im Sinne von Art. 14 AVIG wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich .
Folglich fehlt es innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. November 2024 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1992, meldete sich a m 1 6. September 2024 beim R egionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Fehraltdorf zur Stellenvermittlung im Umfang von
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 d es Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbs tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass
weder eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten nachgewiesen noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit erfüllt seien (S. 4 Ziff. 6).
D ie unter den Begriff «ähnliche Gründe» fallenden Umstände hätten den ausdrücklich erwähnten Ereignissen «Trennung oder Scheidung der Ehe» und «Invalidität oder Tod des Ehegatten» in Auswirkung und Tragweite zu entsprechen (S. 3 Ziff. 4). Der Wegfall der Witwenrente bez iehungs weise die Einstellung der Zusatzleistungen lasse sich weder mit dem zur Befreiung von der Beitragszeit führenden Wegfall der Invalidenrente noch mit den unter den Begriff «ähnliche Gründe» fallenden Umständen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vergleichen. Aufgrund des gesetzlich geregelten Erlöschens des Anspruchs auf die Witwenrente mit der Wiederverheiratung habe sich die Beschwerde führerin darüber im Klaren sein müssen, dass die Witwenrente und die damit verbundenen Zusatzleistungen mit der Heirat vom 2 2. August 2024 wegfallen. Entsprechend sei sie auch nicht gezwungen gewesen, in verhältnismässig kurzer Zeit umzudisponieren . Ferner habe der Bezug der Witwenrente beziehungsweise der Zusatzleistungen die Beschwerdeführerin nicht dar a n gehindert, zumindest einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (S.
3 Ziff. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) fest, dass sie bisher Zusatzleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1
lit . b
Ziff. 2 des
Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erhalten habe, da ihr verstorbener Ehemann die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht erfüllt habe. Aufgrund der erneuten Heirat am 2 2. August 2024 seien die Zusatzleistungen eingestellt worden und sie sei gezwungen gewesen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (S. 2 oben). Aus Art. 14 Abs. 2 AVIG ergebe sich nicht, dass der Wegfall einer Witwenrente beziehungsweise der Zusatzleistungen zur AHV/IV unerwartet oder plötzlich sein müsse. Auch der Wegfall der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Invalidenrente sei in den meisten Fällen weder unerwartet noch plötzlich. Bei der in Art. 14 Abs. 2 AVIG aufgeführten Variante «oder aus ähnlichen Gründen» handle es sich um eine offene Formulierung, die sich auch auf den Wegfall anderer subsidiärer Leistungen beziehen könnte. Auch wenn die Wieder verheiratung geplant werde, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde führerin vorab bereits bewusst gewesen sei, dass dies zur Erlöschung des Anspruchs auf eine Witwenrente führen werde respektive in ihrem Fall zum Wegfall des damit verknüpften Anspruchs auf Zusatzleistungen. Dies auch deshalb, weil der Anspruch auf Zusatzleistungen in ihrem Falle bereits eine Ausnahmeregelung im ELG darstelle und sie keine effektiven Leistungen der AHV im Sinne einer Witwenrente erhalten habe (S. 2 unten) .
3. 3.1
Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 6. September 2024 .
Unbestritten ist, dass d ie Beschwerdeführer in in der massgebenden Rahmenfrist vom
1 6. September 2022 bis zum 1 5. September 2024 (vgl. E. 1.1) keine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat .
Entsprechend hat sie die gemäss Art.
E. 6 0 % an ( Urk. 6/23 )
und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 7. September 2024 ( Urk. 6/19 ).
M it Verfügung vom 2 7. September 2024 ( Urk. 6/18) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 6. September 2024 mangels E rfüllung der Beitragszeit. Die dagegen von der Versicherten am 2 1. Oktober 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 6/14 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 1. November 2024 ab ( Urk. 6/12 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2024 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 6. Januar 2025 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr seien Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen (S. 1 Mitte ). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ersuchte mit Vernehm lassung vom 1 3. Februar 2025 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 Abs. 1 AVIG erforderliche Beitragszeit von 12 Monate n nicht erreicht.
Zu prüfen bleibt, ob d ie Beschwerdeführer in von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art.
E. 14 AVIG wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich .
Folglich fehlt es innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. November 2024 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00005 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
2. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1992, meldete sich a m 1 6. September 2024 beim R egionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Fehraltdorf zur Stellenvermittlung im Umfang von 6 0 % an ( Urk. 6/23 )
und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 7. September 2024 ( Urk. 6/19 ).
M it Verfügung vom 2 7. September 2024 ( Urk. 6/18) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 6. September 2024 mangels E rfüllung der Beitragszeit. Die dagegen von der Versicherten am 2 1. Oktober 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 6/14 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 1. November 2024 ab ( Urk. 6/12 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2024 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 6. Januar 2025 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr seien Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen (S. 1 Mitte ). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ersuchte mit Vernehm lassung vom 1 3. Februar 2025 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 d es Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbs tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass
weder eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten nachgewiesen noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit erfüllt seien (S. 4 Ziff. 6).
D ie unter den Begriff «ähnliche Gründe» fallenden Umstände hätten den ausdrücklich erwähnten Ereignissen «Trennung oder Scheidung der Ehe» und «Invalidität oder Tod des Ehegatten» in Auswirkung und Tragweite zu entsprechen (S. 3 Ziff. 4). Der Wegfall der Witwenrente bez iehungs weise die Einstellung der Zusatzleistungen lasse sich weder mit dem zur Befreiung von der Beitragszeit führenden Wegfall der Invalidenrente noch mit den unter den Begriff «ähnliche Gründe» fallenden Umständen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vergleichen. Aufgrund des gesetzlich geregelten Erlöschens des Anspruchs auf die Witwenrente mit der Wiederverheiratung habe sich die Beschwerde führerin darüber im Klaren sein müssen, dass die Witwenrente und die damit verbundenen Zusatzleistungen mit der Heirat vom 2 2. August 2024 wegfallen. Entsprechend sei sie auch nicht gezwungen gewesen, in verhältnismässig kurzer Zeit umzudisponieren . Ferner habe der Bezug der Witwenrente beziehungsweise der Zusatzleistungen die Beschwerdeführerin nicht dar a n gehindert, zumindest einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (S.
3 Ziff. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) fest, dass sie bisher Zusatzleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1
lit . b
Ziff. 2 des
Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erhalten habe, da ihr verstorbener Ehemann die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht erfüllt habe. Aufgrund der erneuten Heirat am 2 2. August 2024 seien die Zusatzleistungen eingestellt worden und sie sei gezwungen gewesen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (S. 2 oben). Aus Art. 14 Abs. 2 AVIG ergebe sich nicht, dass der Wegfall einer Witwenrente beziehungsweise der Zusatzleistungen zur AHV/IV unerwartet oder plötzlich sein müsse. Auch der Wegfall der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Invalidenrente sei in den meisten Fällen weder unerwartet noch plötzlich. Bei der in Art. 14 Abs. 2 AVIG aufgeführten Variante «oder aus ähnlichen Gründen» handle es sich um eine offene Formulierung, die sich auch auf den Wegfall anderer subsidiärer Leistungen beziehen könnte. Auch wenn die Wieder verheiratung geplant werde, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde führerin vorab bereits bewusst gewesen sei, dass dies zur Erlöschung des Anspruchs auf eine Witwenrente führen werde respektive in ihrem Fall zum Wegfall des damit verknüpften Anspruchs auf Zusatzleistungen. Dies auch deshalb, weil der Anspruch auf Zusatzleistungen in ihrem Falle bereits eine Ausnahmeregelung im ELG darstelle und sie keine effektiven Leistungen der AHV im Sinne einer Witwenrente erhalten habe (S. 2 unten) .
3. 3.1
Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 6. September 2024 .
Unbestritten ist, dass d ie Beschwerdeführer in in der massgebenden Rahmenfrist vom
1 6. September 2022 bis zum 1 5. September 2024 (vgl. E. 1.1) keine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat .
Entsprechend hat sie die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderliche Beitragszeit von 12 Monate n nicht erreicht.
Zu prüfen bleibt, ob d ie Beschwerdeführer in von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG befreit ist. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Zusatzleistungen aufgrund der erneuten Heirat am 2 2. August 2024 eingestellt worden seien und sie dadurch gezwungen gewesen sei, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 3.2
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die
- neben weiteren V oraussetzungen - einen Anspruch auf eine bestimmte Grundleistung der AHV oder IV haben respektive hätten, wenn die Mindestbeitragsdauer in der jeweiligen Versicherung erfüllt wäre (vgl. Art. 4 Abs. 1 ELG) . Da es sich bei d ies er Grund leistung somit um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, erlischt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beim Wegfall der entsprechenden Grundleistung.
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes keinen Anspruch auf eine Witwenrente, da ihr verstorbener Ehemann die Mindest beitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt hatte. Die Beschwerde führerin erhielt jedoch Zusatzleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG , da sie einen Anspruch auf eine Witwenrente gehabt hätte, wenn ihr verstorbener Ehemann die Mindestbeitragsdauer erfüllt hatte. Ihr Anspruch auf Zusatz leistungen war somit mit dem (grundsätzlichen) Anspruch auf eine Witwenrente verbunden.
Der Anspruch auf eine Witwenrente erlischt gemäss Art. 23 Abs. 4 lit . a AHVG mit der Wiederverheiratung. Entsprechend wurden m it der Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin auch die mit der Witwenrente verbundene n
Zusatz leistungen eingestellt (vgl. Verfügung der Stadt Y.___ vom 1 7. Oktober 2024, im Anhang zu Urk. 6/14) . Dass der Wegfall der Zusatz leistungen zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin führt e , welche die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit notwendig machte, erscheint nachvollziehbar. 3.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern ( Art. 14 Abs. 2 AVIG ).
Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist (BGE 138 V 434 E. 5.2 mit Hinweisen).
D ie Beschwerdeführerin machte geltend , aus Art. 14 Abs. 2 AVIG ergebe
sich nicht, dass das Ereignis
plötzlich eintreten müsse . Tatsächlich macht d ieser Gesetzesartikel den Anspruch auf Befreiung von der Beitragszeit nicht von der Plötzlichkeit des Eintritts der darin genannten Sachverhalte (Trennung, Scheidung, Invalidität, Tod) abhängig. Trotzdem besteh t aber kein Zweifel, dass es sich bei den genannten Ereignissen durchwegs um Lebenssachverhalte hand e l t , die programmwidrig und meist sogar unvorbereitet und plötzlich eintreten. Die mit den geregelten und ähnlichen Situationen konfrontierten Versicherten, die aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu dispo nieren müssen, sollen begünstigt werden ( BGE 138 V 434 E. 7.2 mit Verweis auf SVR 1997 ALV Nr. 100 S. 305, C 360/96).
Der unbestimmte Rechtsbegriff «aus ähnlichen Gründen» , der sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht auch auf den Befreiungsgrund des Wegfalls einer Invalidenrente bezieht, wurde vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können. Entscheidend ist, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangs lage gerät. Es handelt sich um Personen, die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2338 f. Rz 243).
Ähnliche Gründe liegen vor, wenn die versicherte Person durch ein unerwartetes, zeitlich nicht voraussehbares Ereignis in eine finanzielle Zwangslage geraten ist. Dies ist beispielsweise der Fall , wenn über den Betrieb des Ehepartners der Konkurs eröffnet wurde ( vgl. BGE 119 V 51 ) , wenn der erwerbstätige Ehepartner eine längere Haftstrafe zu verbüssen hat , oder wenn der erwerbstätige Ehepartner verschwindet, ohne dass die Zurückgelassenen finanziell abgesichert sind . Keine ähnlichen Gründe liegen demgegenüber vor, wenn der Geschäftsgang des selbständig erwerbenden Ehepartners rückläufig ist, wenn ein Ehepartner arbeitslos wird oder wenn ein Konkubinat aufgelöst wird ( Rz B 196 der Weisung AVIG ALE des SECO, Stand 1. Januar 2025).
Auch d ie
Aussteuerung des Ehemannes aus der Arbeitslosenversicherung
wurde nicht als « ähnlicher Grund » im Sinne von Art.
14 Abs. 2 AVIG anerkannt . Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass d ie arbeitslose Person und ihr Ehepartner sich während der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungsrahmenfrist mit der Möglichkeit auseinandersetzen
könn t en und müss t en, dass sie bis zur Aussteuerung keine Arbeitsstelle mehr finde. D ie Höchstzahl der Arbeitslosen taggelder sei jeweils lange vor Erschöpfung des Taggeldanspruchs bekannt und die Einstellung der Versicherungsleistungen darum für die versicherte Person voraussehbar (BGE 138 V 434 E. 8 ).
Nichts Anderes gilt auch im vorliegenden Fall. Bei der Einstellung der Zusatz leistungen handelte es sich weder um ein unerwartet es
noch um ein zeitlich nicht voraussehbares Ereignis. Der Wegfall der Witwenrente mit der Wiederver heiratung ist in Art. 23 Abs. 4 lit . a AHVG vorgesehen und führt auch zur Einstellung der auf der Witwenrente basierenden Zusatzleistungen .
Der Wegfall der Zusatzleistungen war vorliegend somit absehbar und die Beschwerdeführerin hätte sich frühzeitig auf die neue finanziell e Situation einstellen können .
Soweit d ie Beschwerdeführerin aus führte, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Wiederverheiratung zum Wegfall des Anspruchs auf Zusatzleistungen führ e,
ist festzuhalten, dass
nach einem allgemeinen Grundsatz
niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b/ aa ) .
3. 4
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass auch der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannte Wegfall der Invalidenrente in den meisten Fällen weder unerwartet noch plötzlich sei.
Eine analoge Anwendung des Tatbestandes des Wegfalls einer Invalidenrente ist
nicht möglich. Einerseits bezieht sich der Begriff «aus ähnlichen Gründen» bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht auch auf den Befreiungsgrund des Wegfalls einer Invalidenrente . Andererseits setzt die Anwendung d ies es Befreiungs tatbestandes voraus, dass es der versicherten Person infolge Invalidität nicht möglich war, einer Beschäftigung nachzugehen. Bestand eine reduzierte Erwerbs fähigkeit, in der eine Teilzeitbeschäftigung hätte ausgeübt werden können, kann sich die versicherte Person bei Wegfall der Teilrente nicht auf den Befreiungs tatbestand berufen. Es können sich jene Personen auf diesen Befreiungs tatbestand berufen, die bisher als Invalide nicht arbeitsfähig waren, deren Zustand sich aber derart gebessert hat, dass ihre Rente gestrichen oder wesentlich reduziert werden kann, wodurch die betroffene Person zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AVIG , 6. Auflage, Zürich 2025, Art. 14 S. 70 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts C 199/06 E. 3.2.1 ). Vorliegend bezog die Beschwerdeführerin (rentenlose) Zusatzleistungen zu einer Witwenrente . Sie war lediglich
durch ihren verstorbenen Ehepartner Begünstigte d ies er Leistungen , war während des Leistungsbezugs arbeitsfähig und hätte somit ohne weiteres einer Erwerbs tätigkeit nachgehen können. Der Wegfall der Zusatzleistungen ist somit nicht mit dem Wegfall einer Invalidenrente im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG
vergleichbar .
3.5
Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG. Andere Befreiungsg ründe im Sinne von Art. 14 AVIG wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich .
Folglich fehlt es innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. November 2024 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni