Sachverhalt
1.
Der
1988
geborene
X.___
war
seit
Februar
2018
in
einem
Arbeitsverhältnis
für
die
Y.___
GmbH
(vormals
Z.___
GmbH)
tätig
(vgl. Urk.
6/3,
Urk.
6/31),
wobei
das
Arbeitsverhältnis
am
23.
Januar
2024
(vgl.
Urk.
6/2
Ziff. 18, Urk. 6/3 Ziff. 10) gekündigt und gleichentags bzw. am 27. Januar 2024 ein für die Zeit vom 1. März 2024 bis 31. August 2024 befristeter Vertrag mit gleichzeitiger Freistellung abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 6/30 , Urk. 6/18). Am 27.
August 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk.
6/4, Urk.
6/24). Am 15.
Sep tember 2024 beantragte er die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung (Urk.
6/2).
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024
stellte das Amt für
Arbeit (A F A) den Ver sicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruchsstellung
vom
1 .
Juni
bis
31 .
August
202 4
mit
Wirkung
ab
dem
1 .
Septem ber 2024 für 1 1 Tage in der Anspruchsberechtigung ei n (Urk.
6 / 1 2). Die da gegen vom Versicherten am
1. November 2024 (Urk. 6 / 8 ) erhobene Einsprache wies das A F A mit Entscheid vom
2. Dezember 2024
ab (Urk. 6 / 6 = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte
am
7. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) m it dem sinnge mässen Antrag, es sei auf eine Einstell ung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
30. Januar 2025 beantragte das A F A die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber d er Beschwerdeführer mit Verfü gung vom
4. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Nach Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
muss
die
versicherte
Person,
die
Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes
alles
Zumutbare
unternehmen,
um
Arbeitslosigkeit
zu
vermei den
oder
zu verkür zen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen
können.
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit .
c
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
sich
persönlich
nicht
genü gend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht.
Dieser
Einstellungsgrund
ist
schon
dann
gegeben,
wenn
die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich
aus,
das
heisst
ohne
besondere
Aufforderung
durch
eine
Amtsstelle
oder
Abga be eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE
141
V
365 E.
2.2,
139
V
524
E.
4.2;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_209/2018
vom
14.
November
2018
E.
3.2,
8C_44/2018
vom
4.
Juli
2018
E.
3,
8C_21/2015
vom
3.
März
2015
E.
3.5).
Die
Pflicht
zur
Stellensuche
dauert
auch
bei
einer
vorübergehenden
Orts-
oder
Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20.
September 2016 E.
4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3.
März 2015 E.
3.4) .
Gemäss den Weisungen des Staatssekretariat für Wirtschaft (S ECO ; AVIG-Praxis ALE, Rz . B314) i st die versicherte Person bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zur Stellensuche verpflichtet. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen soll, wie bei den gekündigten Arbeitsverhält nissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraus sehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemü hungen um neue Arbeit entgegengetreten werden ( BGE 141 V 365
E. 2.2 und E. 4.2 ). 1.3
Bei
der
Beurteilung
der
Frage,
ob
sich
eine
versicherte
Person
genügend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht
hat,
ist
nicht
nur
die
Quantität,
sondern
auch
die
Qua lität
ihrer
Bewerbungen von Bedeutung (BGE
139
V
524
E.
2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22.
Dezember 2009 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 2.
2.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
im
Wesent lichen
damit,
der
Beschwerdeführer
sei
am
23.
Januar
2024
ein
vom
1. März 2024 bis zum 31. August 2024 befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen und
habe
ab
diesem
Tag
gewusst,
dass
er
von
Arbeitslosigkeit
bedroht
sei.
Spätestens
drei
Monate
vor
Anspruchstellung ,
also
ab
dem
1.
Juni
2024 ,
sei
er
verpflichtet gewesen, Bewerbungen zu tätigen. Der Überprüfungszeitraum daure also vom 1.
Juni
bis
31.
August
2024.
Für
diesen
Zeitraum
hätte
der
Beschwerdeführer
praxisgemäss
mindestens
30
Arbeitsbemühungen
nachweisen
müssen.
Er
habe
jedoch
lediglich 8 beziehungsweise 7 Arbeitsbemühungen eingereicht. Ein entschuldbarer Grund, weshalb er in den letzten drei Monaten vor Anspruchstellung lediglich 7
Arbeitsbemühungen getätigt habe, gehe aus den Akten nicht hervor. Der Einstellraster des SECO gebe den Rahmen zur B emessung der Einstelltage vor und sehe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung bei einem Überprüfungszeitraum von drei Monaten vor, dass 9 bis 12 Taggelder weniger zustehen würden. Praxisgemäss werde die Anzahl bei 10 Einstelltagen festgesetzt. Erschwerend sei vorliegend berücksichtigt worden, dass die Arbeitsbemühungen mengenmässig deutlich ungenügend seien. Es sei somit zu Recht entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer 11 Taggelder nicht zustehen würden.
2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei überzeugt gewesen, dass er schnellstmöglich eine Stelle im gleichen Unternehmen erhalten werde. Er habe sich berei t s im Juli 2024 für die Stelle beworben, jedoch habe es einen Stellenstop p für interne Mitarbeiter gegeben und seine Position als externe r
Mitarbeiter sei erst im September/Oktober 2024 ausgeschrieben worden. Somit hätte er für drei Monate falsche, sinnlose Bewerbungen für die Vergangenheit versenden sollen. Dies habe für ihn absolut keinen Sinn gemacht, da zu diesem Zeitpunkt die angestrebte Position noch nicht ausgeschrieben worden sei. Er habe sich also gegen diese 30 Falschbewerbungen entschieden und schnellstmöglich seine neue Position angetreten.
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von elf Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der kon trol lierten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht muss
sich
ein
Arbeitnehmer
grundsätzlich
schon
während
der
Kündigungsfrist
um
einen
neuen
Arbeitsplatz
bewerben.
Zudem
muss
er
sich
grundsätzlich
auch
schon
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen, wenn er ein Arbeitsverhältnis eingeht, von dem er weiss oder wissen muss, dass es von voraussichtlich kürzerer Dauer sein wird. Das mit der Annahme einer sol chen Stelle verbundene erhöhte Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit erfordert gleichsam
im
Gegenzug,
dass
der
Arbeitnehmer
sich
weiter
um
(zu mut bare)
Arbeit
bemüht (vgl. vorstehend E.
1.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011
vom 14.
Juni 2011 E. 2.2). 3.2
Der Beschwerdeführer ging vorliegend ein Arbeitsverhältnis ein, von dem er wusste,
dass
es
von
kürzerer
Dauer
sein
wird,
schloss
er
doch
am
23.
bzw.
27. Januar 2024 mit der Y.___ GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer vom 1. März 2024 bis 31. August 2024 ab, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich während dieser festgelegten befristeten Vertragsdauer von seiner Tätigkeit befreit wurde, um sich vollumfänglich der beruflichen Neuorientierung zu widmen. Der Beschwerdeführer war während dieser Zeit verpflichtet, sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. Urk. 6/30 Ziff. 2 und 3).
Damit
war en
für
den
Beschwerdeführer
das
Ende
des
befristeten
Vertrags
und
eine
damit
einhergehende
Arbeitslosigkeit
absehbar.
Dies
wird
von
ihm
denn
auch
nicht
bestritten
(vgl.
Urk.
1).
Auch
wenn
für
ihn
klar
war,
dass
er
im
bisherigen
Unterneh men eine neue Stelle antreten möchte und sich speziell und ausschliesslich darauf bewerben wollte, war er ohne rechtsverbindliche Stellen zusage weiterhin dazu verpflichtet, sich ernsthaft und gezielt um Arbeit zu bemühen. Infolge erhöhten Risikos
einer
voraussehbaren
Arbeitslosigkeit
hätte
sich
der
Beschwerdeführer
bereits frühzeitig um eine neue Anstellung bemühen müssen, wobei diese Pflicht bei
einem
befristeten
Arbeitsverhältnis
mindestens
in
den
drei
letzten
Monaten zu erfüllen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE ,
Rz . B314 sowie auch Urteil des Bundes gerichts 8C_44/2018 vom 4.
Juli
2018
E.
3 und 8C_863/2014 vom 16.
März 2015 E.
2.2 ). 3.3
Zu beurteilen sind nach dem Gesagten die Arbeitsbemühungen des Beschwerde führers in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die kontrol lierte Arbeitslosig keit am 1. September 2024 :
Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 keine (Urk. 6/13), im Juli 2024 sechs und im August 202 4 lediglich eine Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 6 / 21-22 ). Angesichts der Tatsache, dass pro Kontroll periode beziehungs weise Monat in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühun gen nachzuweisen sind (vorstehend E. 1.3), vermag dies in quan titativer Hinsicht nicht zu genügen.
Die Pflicht zur Vornahme persön li cher Ar beits bemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel
dar,
die
auch
ohne
vor gängige
Aufklärung
oder
-
im
Falle
ungenü gender Arbeit sbemühungen
- Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihre diesbezüglichen Obliegenheiten nach kommen und sich schon während der Kün digungsfrist beziehungsweise vor Ab lauf des befristeten Arbeitsverhältnisses um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (E.
1.2 ; Urteile des
Bundesgerichts
C
50/06
vom
2 3.
Mai
2006
E.
2.1
und
C
144/05
vom
1.
Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen ). Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeits losigkeit zu vermeiden, dies auch ohne besondere Aufforderung der Amts stelle oder durch Abgabe eines Merkblattes (Urteil des Bundesgerichtes 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5).
Dabei kann die Quantität der erforder li chen Bewerbungen zahlenmässig nicht festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeits markt lage fallen, festzulegen, wobei - wie schon dargelegt (E . 1.3 ) - in der Regel zehn bis zwölf Bewerbungen je Kontrollperiode als genügend betrachtet werden. Dass es die Verhältnisse dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hätten, mehr als die
sieben nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im fraglichen Zeitraum von drei Mona ten zu tätigen, macht er weder geltend, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten .
Es
ist
somit
nicht
zu
beanstanden,
d ass
d er
B eschwerdegegner
d en
B eschwerde führer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art.
30 Abs.
1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1
Zu
prüfen
bleibt
die
Angemessenheit
der
verfügten
Einstelldauer,
wobei
es
den Grundsatz
zu
beachten
gilt,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
sein
Ermessen nicht
ohne
triftigen
Grund
an
die
Stelle
desjenigen
der
Verwaltung
setzen
darf,
und
dass
sich
das
Gericht
auf
Gegebenheiten
abstützen
können
muss,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE
126
V 362 E. 5d mit Hinweis). 4.2
Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79) ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kon trollperiode, mithin während der Arbeitslosigkeit, anderseits. In diesen beiden Kategorien ist jeweils zunächst massgeblich , ob die Arbeitsbemühungen ungenü gend waren (1.A bzw. 1.C) oder gänzlich fehlten (1.B bzw. 1.D). Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (1.A und 1.B) davon ab, ob diese ein-, zwei- oder dreimonatig ist. Im Übrigen kommt es für die Festsetzung
der
Einstellungsdauer
rechtsprechungsgemäss
einzig
auf
die
nach
dem
Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Ver schuldens an (vgl.
Urteil des Bundesgerichts
8C_40/2019 vom 30.
Juli
2019 E.
5.5 f. mit Hinweisen). 4.3
Die Obliegenheit einer befristet angestellten Person, sich mindestens in den drei letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle zu bemühen, findet im Einstellraster des SECO kein entsprechendes Korrelat. Rechtsprechungsgemäss ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei fehlenden Arbeitsbe müh un gen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Ein stell ras ter des SECO zu bemessen (BGE 141 V 365 E. 4.5). Dieselbe Analogie hat auch für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit zu gelte n . Die Anzahl Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist beträgt damit neun bis zwölf Tage (vgl.
AVIG-Praxis
ALE ,
Rz .
D79
Ziff.
1.A/3). Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstel lung in der Anspruchsberechtigung für 1 1
Tage erscheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt und angemessen. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (A F A) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 35 030
Syndicom
Zürich+Ost 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchüpbach
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
E. 1.2 ; Urteile des
Bundesgerichts
C
50/06
vom
2 3.
Mai
2006
E.
2.1
und
C
144/05
vom
1.
Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen ). Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeits losigkeit zu vermeiden, dies auch ohne besondere Aufforderung der Amts stelle oder durch Abgabe eines Merkblattes (Urteil des Bundesgerichtes 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5).
Dabei kann die Quantität der erforder li chen Bewerbungen zahlenmässig nicht festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeits markt lage fallen, festzulegen, wobei - wie schon dargelegt (E . 1.3 ) - in der Regel zehn bis zwölf Bewerbungen je Kontrollperiode als genügend betrachtet werden. Dass es die Verhältnisse dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hätten, mehr als die
sieben nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im fraglichen Zeitraum von drei Mona ten zu tätigen, macht er weder geltend, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten .
Es
ist
somit
nicht
zu
beanstanden,
d ass
d er
B eschwerdegegner
d en
B eschwerde führer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art.
30 Abs.
1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.
E. 1.3 Bei
der
Beurteilung
der
Frage,
ob
sich
eine
versicherte
Person
genügend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht
hat,
ist
nicht
nur
die
Quantität,
sondern
auch
die
Qua lität
ihrer
Bewerbungen von Bedeutung (BGE
139
V
524
E.
2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22.
Dezember 2009 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 2.
2.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
im
Wesent lichen
damit,
der
Beschwerdeführer
sei
am
23.
Januar
2024
ein
vom
1. März 2024 bis zum 31. August 2024 befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen und
habe
ab
diesem
Tag
gewusst,
dass
er
von
Arbeitslosigkeit
bedroht
sei.
Spätestens
drei
Monate
vor
Anspruchstellung ,
also
ab
dem
1.
Juni
2024 ,
sei
er
verpflichtet gewesen, Bewerbungen zu tätigen. Der Überprüfungszeitraum daure also vom 1.
Juni
bis
31.
August
2024.
Für
diesen
Zeitraum
hätte
der
Beschwerdeführer
praxisgemäss
mindestens
30
Arbeitsbemühungen
nachweisen
müssen.
Er
habe
jedoch
lediglich 8 beziehungsweise 7 Arbeitsbemühungen eingereicht. Ein entschuldbarer Grund, weshalb er in den letzten drei Monaten vor Anspruchstellung lediglich 7
Arbeitsbemühungen getätigt habe, gehe aus den Akten nicht hervor. Der Einstellraster des SECO gebe den Rahmen zur B emessung der Einstelltage vor und sehe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung bei einem Überprüfungszeitraum von drei Monaten vor, dass 9 bis 12 Taggelder weniger zustehen würden. Praxisgemäss werde die Anzahl bei 10 Einstelltagen festgesetzt. Erschwerend sei vorliegend berücksichtigt worden, dass die Arbeitsbemühungen mengenmässig deutlich ungenügend seien. Es sei somit zu Recht entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer 11 Taggelder nicht zustehen würden.
2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei überzeugt gewesen, dass er schnellstmöglich eine Stelle im gleichen Unternehmen erhalten werde. Er habe sich berei t s im Juli 2024 für die Stelle beworben, jedoch habe es einen Stellenstop p für interne Mitarbeiter gegeben und seine Position als externe r
Mitarbeiter sei erst im September/Oktober 2024 ausgeschrieben worden. Somit hätte er für drei Monate falsche, sinnlose Bewerbungen für die Vergangenheit versenden sollen. Dies habe für ihn absolut keinen Sinn gemacht, da zu diesem Zeitpunkt die angestrebte Position noch nicht ausgeschrieben worden sei. Er habe sich also gegen diese 30 Falschbewerbungen entschieden und schnellstmöglich seine neue Position angetreten.
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von elf Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der kon trol lierten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht muss
sich
ein
Arbeitnehmer
grundsätzlich
schon
während
der
Kündigungsfrist
um
einen
neuen
Arbeitsplatz
bewerben.
Zudem
muss
er
sich
grundsätzlich
auch
schon
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen, wenn er ein Arbeitsverhältnis eingeht, von dem er weiss oder wissen muss, dass es von voraussichtlich kürzerer Dauer sein wird. Das mit der Annahme einer sol chen Stelle verbundene erhöhte Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit erfordert gleichsam
im
Gegenzug,
dass
der
Arbeitnehmer
sich
weiter
um
(zu mut bare)
Arbeit
bemüht (vgl. vorstehend E.
E. 4.1 Zu
prüfen
bleibt
die
Angemessenheit
der
verfügten
Einstelldauer,
wobei
es
den Grundsatz
zu
beachten
gilt,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
sein
Ermessen nicht
ohne
triftigen
Grund
an
die
Stelle
desjenigen
der
Verwaltung
setzen
darf,
und
dass
sich
das
Gericht
auf
Gegebenheiten
abstützen
können
muss,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE
126
V 362 E. 5d mit Hinweis).
E. 4.2 Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79) ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kon trollperiode, mithin während der Arbeitslosigkeit, anderseits. In diesen beiden Kategorien ist jeweils zunächst massgeblich , ob die Arbeitsbemühungen ungenü gend waren (1.A bzw. 1.C) oder gänzlich fehlten (1.B bzw. 1.D). Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (1.A und 1.B) davon ab, ob diese ein-, zwei- oder dreimonatig ist. Im Übrigen kommt es für die Festsetzung
der
Einstellungsdauer
rechtsprechungsgemäss
einzig
auf
die
nach
dem
Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Ver schuldens an (vgl.
Urteil des Bundesgerichts
8C_40/2019 vom 30.
Juli
2019 E.
5.5 f. mit Hinweisen).
E. 4.3 Die Obliegenheit einer befristet angestellten Person, sich mindestens in den drei letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle zu bemühen, findet im Einstellraster des SECO kein entsprechendes Korrelat. Rechtsprechungsgemäss ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei fehlenden Arbeitsbe müh un gen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Ein stell ras ter des SECO zu bemessen (BGE 141 V 365 E. 4.5). Dieselbe Analogie hat auch für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit zu gelte n . Die Anzahl Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist beträgt damit neun bis zwölf Tage (vgl.
AVIG-Praxis
ALE ,
Rz .
D79
Ziff.
1.A/3). Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstel lung in der Anspruchsberechtigung für 1 1
Tage erscheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt und angemessen. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (A F A) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 35 030
Syndicom
Zürich+Ost 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchüpbach
E. 6 /
E. 8 ) erhobene Einsprache wies das A F A mit Entscheid vom
2. Dezember 2024
ab (Urk. 6 / 6 = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte
am
7. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) m it dem sinnge mässen Antrag, es sei auf eine Einstell ung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
30. Januar 2025 beantragte das A F A die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber d er Beschwerdeführer mit Verfü gung vom
4. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 14 November
2018
E.
3.2,
8C_44/2018
vom
4.
Juli
2018
E.
3,
8C_21/2015
vom
3.
März
2015
E.
3.5).
Die
Pflicht
zur
Stellensuche
dauert
auch
bei
einer
vorübergehenden
Orts-
oder
Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20.
September 2016 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00004
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
28. Februar 2025 in S achen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der
1988
geborene
X.___
war
seit
Februar
2018
in
einem
Arbeitsverhältnis
für
die
Y.___
GmbH
(vormals
Z.___
GmbH)
tätig
(vgl. Urk.
6/3,
Urk.
6/31),
wobei
das
Arbeitsverhältnis
am
23.
Januar
2024
(vgl.
Urk.
6/2
Ziff. 18, Urk. 6/3 Ziff. 10) gekündigt und gleichentags bzw. am 27. Januar 2024 ein für die Zeit vom 1. März 2024 bis 31. August 2024 befristeter Vertrag mit gleichzeitiger Freistellung abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 6/30 , Urk. 6/18). Am 27.
August 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk.
6/4, Urk.
6/24). Am 15.
Sep tember 2024 beantragte er die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung (Urk.
6/2).
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024
stellte das Amt für
Arbeit (A F A) den Ver sicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruchsstellung
vom
1 .
Juni
bis
31 .
August
202 4
mit
Wirkung
ab
dem
1 .
Septem ber 2024 für 1 1 Tage in der Anspruchsberechtigung ei n (Urk.
6 / 1 2). Die da gegen vom Versicherten am
1. November 2024 (Urk. 6 / 8 ) erhobene Einsprache wies das A F A mit Entscheid vom
2. Dezember 2024
ab (Urk. 6 / 6 = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte
am
7. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) m it dem sinnge mässen Antrag, es sei auf eine Einstell ung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
30. Januar 2025 beantragte das A F A die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber d er Beschwerdeführer mit Verfü gung vom
4. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Nach Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
muss
die
versicherte
Person,
die
Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes
alles
Zumutbare
unternehmen,
um
Arbeitslosigkeit
zu
vermei den
oder
zu verkür zen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen
können.
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit .
c
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
sich
persönlich
nicht
genü gend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht.
Dieser
Einstellungsgrund
ist
schon
dann
gegeben,
wenn
die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich
aus,
das
heisst
ohne
besondere
Aufforderung
durch
eine
Amtsstelle
oder
Abga be eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE
141
V
365 E.
2.2,
139
V
524
E.
4.2;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_209/2018
vom
14.
November
2018
E.
3.2,
8C_44/2018
vom
4.
Juli
2018
E.
3,
8C_21/2015
vom
3.
März
2015
E.
3.5).
Die
Pflicht
zur
Stellensuche
dauert
auch
bei
einer
vorübergehenden
Orts-
oder
Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20.
September 2016 E.
4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3.
März 2015 E.
3.4) .
Gemäss den Weisungen des Staatssekretariat für Wirtschaft (S ECO ; AVIG-Praxis ALE, Rz . B314) i st die versicherte Person bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zur Stellensuche verpflichtet. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen soll, wie bei den gekündigten Arbeitsverhält nissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraus sehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemü hungen um neue Arbeit entgegengetreten werden ( BGE 141 V 365
E. 2.2 und E. 4.2 ). 1.3
Bei
der
Beurteilung
der
Frage,
ob
sich
eine
versicherte
Person
genügend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht
hat,
ist
nicht
nur
die
Quantität,
sondern
auch
die
Qua lität
ihrer
Bewerbungen von Bedeutung (BGE
139
V
524
E.
2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22.
Dezember 2009 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 2.
2.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
im
Wesent lichen
damit,
der
Beschwerdeführer
sei
am
23.
Januar
2024
ein
vom
1. März 2024 bis zum 31. August 2024 befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen und
habe
ab
diesem
Tag
gewusst,
dass
er
von
Arbeitslosigkeit
bedroht
sei.
Spätestens
drei
Monate
vor
Anspruchstellung ,
also
ab
dem
1.
Juni
2024 ,
sei
er
verpflichtet gewesen, Bewerbungen zu tätigen. Der Überprüfungszeitraum daure also vom 1.
Juni
bis
31.
August
2024.
Für
diesen
Zeitraum
hätte
der
Beschwerdeführer
praxisgemäss
mindestens
30
Arbeitsbemühungen
nachweisen
müssen.
Er
habe
jedoch
lediglich 8 beziehungsweise 7 Arbeitsbemühungen eingereicht. Ein entschuldbarer Grund, weshalb er in den letzten drei Monaten vor Anspruchstellung lediglich 7
Arbeitsbemühungen getätigt habe, gehe aus den Akten nicht hervor. Der Einstellraster des SECO gebe den Rahmen zur B emessung der Einstelltage vor und sehe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung bei einem Überprüfungszeitraum von drei Monaten vor, dass 9 bis 12 Taggelder weniger zustehen würden. Praxisgemäss werde die Anzahl bei 10 Einstelltagen festgesetzt. Erschwerend sei vorliegend berücksichtigt worden, dass die Arbeitsbemühungen mengenmässig deutlich ungenügend seien. Es sei somit zu Recht entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer 11 Taggelder nicht zustehen würden.
2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei überzeugt gewesen, dass er schnellstmöglich eine Stelle im gleichen Unternehmen erhalten werde. Er habe sich berei t s im Juli 2024 für die Stelle beworben, jedoch habe es einen Stellenstop p für interne Mitarbeiter gegeben und seine Position als externe r
Mitarbeiter sei erst im September/Oktober 2024 ausgeschrieben worden. Somit hätte er für drei Monate falsche, sinnlose Bewerbungen für die Vergangenheit versenden sollen. Dies habe für ihn absolut keinen Sinn gemacht, da zu diesem Zeitpunkt die angestrebte Position noch nicht ausgeschrieben worden sei. Er habe sich also gegen diese 30 Falschbewerbungen entschieden und schnellstmöglich seine neue Position angetreten.
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von elf Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der kon trol lierten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht muss
sich
ein
Arbeitnehmer
grundsätzlich
schon
während
der
Kündigungsfrist
um
einen
neuen
Arbeitsplatz
bewerben.
Zudem
muss
er
sich
grundsätzlich
auch
schon
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen, wenn er ein Arbeitsverhältnis eingeht, von dem er weiss oder wissen muss, dass es von voraussichtlich kürzerer Dauer sein wird. Das mit der Annahme einer sol chen Stelle verbundene erhöhte Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit erfordert gleichsam
im
Gegenzug,
dass
der
Arbeitnehmer
sich
weiter
um
(zu mut bare)
Arbeit
bemüht (vgl. vorstehend E.
1.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011
vom 14.
Juni 2011 E. 2.2). 3.2
Der Beschwerdeführer ging vorliegend ein Arbeitsverhältnis ein, von dem er wusste,
dass
es
von
kürzerer
Dauer
sein
wird,
schloss
er
doch
am
23.
bzw.
27. Januar 2024 mit der Y.___ GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer vom 1. März 2024 bis 31. August 2024 ab, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich während dieser festgelegten befristeten Vertragsdauer von seiner Tätigkeit befreit wurde, um sich vollumfänglich der beruflichen Neuorientierung zu widmen. Der Beschwerdeführer war während dieser Zeit verpflichtet, sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. Urk. 6/30 Ziff. 2 und 3).
Damit
war en
für
den
Beschwerdeführer
das
Ende
des
befristeten
Vertrags
und
eine
damit
einhergehende
Arbeitslosigkeit
absehbar.
Dies
wird
von
ihm
denn
auch
nicht
bestritten
(vgl.
Urk.
1).
Auch
wenn
für
ihn
klar
war,
dass
er
im
bisherigen
Unterneh men eine neue Stelle antreten möchte und sich speziell und ausschliesslich darauf bewerben wollte, war er ohne rechtsverbindliche Stellen zusage weiterhin dazu verpflichtet, sich ernsthaft und gezielt um Arbeit zu bemühen. Infolge erhöhten Risikos
einer
voraussehbaren
Arbeitslosigkeit
hätte
sich
der
Beschwerdeführer
bereits frühzeitig um eine neue Anstellung bemühen müssen, wobei diese Pflicht bei
einem
befristeten
Arbeitsverhältnis
mindestens
in
den
drei
letzten
Monaten zu erfüllen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE ,
Rz . B314 sowie auch Urteil des Bundes gerichts 8C_44/2018 vom 4.
Juli
2018
E.
3 und 8C_863/2014 vom 16.
März 2015 E.
2.2 ). 3.3
Zu beurteilen sind nach dem Gesagten die Arbeitsbemühungen des Beschwerde führers in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die kontrol lierte Arbeitslosig keit am 1. September 2024 :
Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 keine (Urk. 6/13), im Juli 2024 sechs und im August 202 4 lediglich eine Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 6 / 21-22 ). Angesichts der Tatsache, dass pro Kontroll periode beziehungs weise Monat in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühun gen nachzuweisen sind (vorstehend E. 1.3), vermag dies in quan titativer Hinsicht nicht zu genügen.
Die Pflicht zur Vornahme persön li cher Ar beits bemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel
dar,
die
auch
ohne
vor gängige
Aufklärung
oder
-
im
Falle
ungenü gender Arbeit sbemühungen
- Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihre diesbezüglichen Obliegenheiten nach kommen und sich schon während der Kün digungsfrist beziehungsweise vor Ab lauf des befristeten Arbeitsverhältnisses um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (E.
1.2 ; Urteile des
Bundesgerichts
C
50/06
vom
2 3.
Mai
2006
E.
2.1
und
C
144/05
vom
1.
Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen ). Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeits losigkeit zu vermeiden, dies auch ohne besondere Aufforderung der Amts stelle oder durch Abgabe eines Merkblattes (Urteil des Bundesgerichtes 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5).
Dabei kann die Quantität der erforder li chen Bewerbungen zahlenmässig nicht festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeits markt lage fallen, festzulegen, wobei - wie schon dargelegt (E . 1.3 ) - in der Regel zehn bis zwölf Bewerbungen je Kontrollperiode als genügend betrachtet werden. Dass es die Verhältnisse dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hätten, mehr als die
sieben nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im fraglichen Zeitraum von drei Mona ten zu tätigen, macht er weder geltend, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten .
Es
ist
somit
nicht
zu
beanstanden,
d ass
d er
B eschwerdegegner
d en
B eschwerde führer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art.
30 Abs.
1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1
Zu
prüfen
bleibt
die
Angemessenheit
der
verfügten
Einstelldauer,
wobei
es
den Grundsatz
zu
beachten
gilt,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
sein
Ermessen nicht
ohne
triftigen
Grund
an
die
Stelle
desjenigen
der
Verwaltung
setzen
darf,
und
dass
sich
das
Gericht
auf
Gegebenheiten
abstützen
können
muss,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE
126
V 362 E. 5d mit Hinweis). 4.2
Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79) ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kon trollperiode, mithin während der Arbeitslosigkeit, anderseits. In diesen beiden Kategorien ist jeweils zunächst massgeblich , ob die Arbeitsbemühungen ungenü gend waren (1.A bzw. 1.C) oder gänzlich fehlten (1.B bzw. 1.D). Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (1.A und 1.B) davon ab, ob diese ein-, zwei- oder dreimonatig ist. Im Übrigen kommt es für die Festsetzung
der
Einstellungsdauer
rechtsprechungsgemäss
einzig
auf
die
nach
dem
Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Ver schuldens an (vgl.
Urteil des Bundesgerichts
8C_40/2019 vom 30.
Juli
2019 E.
5.5 f. mit Hinweisen). 4.3
Die Obliegenheit einer befristet angestellten Person, sich mindestens in den drei letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle zu bemühen, findet im Einstellraster des SECO kein entsprechendes Korrelat. Rechtsprechungsgemäss ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei fehlenden Arbeitsbe müh un gen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Ein stell ras ter des SECO zu bemessen (BGE 141 V 365 E. 4.5). Dieselbe Analogie hat auch für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit zu gelte n . Die Anzahl Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist beträgt damit neun bis zwölf Tage (vgl.
AVIG-Praxis
ALE ,
Rz .
D79
Ziff.
1.A/3). Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstel lung in der Anspruchsberechtigung für 1 1
Tage erscheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt und angemessen. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (A F A) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 35 030
Syndicom
Zürich+Ost 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchüpbach