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AL.2025.00004

Befristetes Arbeitsverhältnis; Ungenügende Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit, Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens.

Zürich SozVersG · 2025-02-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

1988

geborene

X.___

war

seit

Februar

2018

in

einem

Arbeitsverhältnis

für

die

Y.___

GmbH

(vormals

Z.___

GmbH)

tätig

(vgl. Urk.

6/3,

Urk.

6/31),

wobei

das

Arbeitsverhältnis

am

23.

Januar

2024

(vgl.

Urk.

6/2

Ziff. 18, Urk. 6/3 Ziff. 10) gekündigt und gleichentags bzw. am 27. Januar 2024 ein für die Zeit vom 1. März 2024 bis 31. August 2024 befristeter Vertrag mit gleichzeitiger Freistellung abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 6/30 , Urk. 6/18). Am 27.

August 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk.

6/4, Urk.

6/24). Am 15.

Sep tember 2024 beantragte er die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung (Urk.

6/2).

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024

stellte das Amt für

Arbeit (A F A) den Ver sicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruchsstellung

vom

1 .

Juni

bis

31 .

August

202 4

mit

Wirkung

ab

dem

1 .

Septem ber 2024 für 1 1 Tage in der Anspruchsberechtigung ei n (Urk.

6 / 1 2). Die da gegen vom Versicherten am

1. November 2024 (Urk. 6 / 8 ) erhobene Einsprache wies das A F A mit Entscheid vom

2. Dezember 2024

ab (Urk. 6 / 6 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte

am

7. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) m it dem sinnge mässen Antrag, es sei auf eine Einstell ung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

30. Januar 2025 beantragte das A F A die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber d er Beschwerdeführer mit Verfü gung vom

4. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Nach Art.

17 Abs.

1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

muss

die

versicherte

Person,

die

Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes

alles

Zumutbare

unternehmen,

um

Arbeitslosigkeit

zu

vermei den

oder

zu verkür zen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen

können.

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit .

c

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

sich

persönlich

nicht

genü gend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht.

Dieser

Einstellungsgrund

ist

schon

dann

gegeben,

wenn

die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich

aus,

das

heisst

ohne

besondere

Aufforderung

durch

eine

Amtsstelle

oder

Abga be eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE

141

V

365 E.

2.2,

139

V

524

E.

4.2;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_209/2018

vom

14.

November

2018

E.

3.2,

8C_44/2018

vom

4.

Juli

2018

E.

3,

8C_21/2015

vom

3.

März

2015

E.

3.5).

Die

Pflicht

zur

Stellensuche

dauert

auch

bei

einer

vorübergehenden

Orts-

oder

Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20.

September 2016 E.

4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3.

März 2015 E.

3.4) .

Gemäss den Weisungen des Staatssekretariat für Wirtschaft (S ECO ; AVIG-Praxis ALE, Rz . B314) i st die versicherte Person bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zur Stellensuche verpflichtet. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen soll, wie bei den gekündigten Arbeitsverhält nissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraus sehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemü hungen um neue Arbeit entgegengetreten werden ( BGE 141 V 365

E. 2.2 und E. 4.2 ). 1.3

Bei

der

Beurteilung

der

Frage,

ob

sich

eine

versicherte

Person

genügend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht

hat,

ist

nicht

nur

die

Quantität,

sondern

auch

die

Qua lität

ihrer

Bewerbungen von Bedeutung (BGE

139

V

524

E.

2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22.

Dezember 2009 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 2.

2.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

im

Wesent lichen

damit,

der

Beschwerdeführer

sei

am

23.

Januar

2024

ein

vom

1. März 2024 bis zum 31. August 2024 befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen und

habe

ab

diesem

Tag

gewusst,

dass

er

von

Arbeitslosigkeit

bedroht

sei.

Spätestens

drei

Monate

vor

Anspruchstellung ,

also

ab

dem

1.

Juni

2024 ,

sei

er

verpflichtet gewesen, Bewerbungen zu tätigen. Der Überprüfungszeitraum daure also vom 1.

Juni

bis

31.

August

2024.

Für

diesen

Zeitraum

hätte

der

Beschwerdeführer

praxisgemäss

mindestens

30

Arbeitsbemühungen

nachweisen

müssen.

Er

habe

jedoch

lediglich 8 beziehungsweise 7 Arbeitsbemühungen eingereicht. Ein entschuldbarer Grund, weshalb er in den letzten drei Monaten vor Anspruchstellung lediglich 7

Arbeitsbemühungen getätigt habe, gehe aus den Akten nicht hervor. Der Einstellraster des SECO gebe den Rahmen zur B emessung der Einstelltage vor und sehe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung bei einem Überprüfungszeitraum von drei Monaten vor, dass 9 bis 12 Taggelder weniger zustehen würden. Praxisgemäss werde die Anzahl bei 10 Einstelltagen festgesetzt. Erschwerend sei vorliegend berücksichtigt worden, dass die Arbeitsbemühungen mengenmässig deutlich ungenügend seien. Es sei somit zu Recht entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer 11 Taggelder nicht zustehen würden.

2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei überzeugt gewesen, dass er schnellstmöglich eine Stelle im gleichen Unternehmen erhalten werde. Er habe sich berei t s im Juli 2024 für die Stelle beworben, jedoch habe es einen Stellenstop p für interne Mitarbeiter gegeben und seine Position als externe r

Mitarbeiter sei erst im September/Oktober 2024 ausgeschrieben worden. Somit hätte er für drei Monate falsche, sinnlose Bewerbungen für die Vergangenheit versenden sollen. Dies habe für ihn absolut keinen Sinn gemacht, da zu diesem Zeitpunkt die angestrebte Position noch nicht ausgeschrieben worden sei. Er habe sich also gegen diese 30 Falschbewerbungen entschieden und schnellstmöglich seine neue Position angetreten.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von elf Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der kon trol lierten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht muss

sich

ein

Arbeitnehmer

grundsätzlich

schon

während

der

Kündigungsfrist

um

einen

neuen

Arbeitsplatz

bewerben.

Zudem

muss

er

sich

grundsätzlich

auch

schon

vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen, wenn er ein Arbeitsverhältnis eingeht, von dem er weiss oder wissen muss, dass es von voraussichtlich kürzerer Dauer sein wird. Das mit der Annahme einer sol chen Stelle verbundene erhöhte Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit erfordert gleichsam

im

Gegenzug,

dass

der

Arbeitnehmer

sich

weiter

um

(zu mut bare)

Arbeit

bemüht (vgl. vorstehend E.

1.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011

vom 14.

Juni 2011 E. 2.2). 3.2

Der Beschwerdeführer ging vorliegend ein Arbeitsverhältnis ein, von dem er wusste,

dass

es

von

kürzerer

Dauer

sein

wird,

schloss

er

doch

am

23.

bzw.

27. Januar 2024 mit der Y.___ GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer vom 1. März 2024 bis 31. August 2024 ab, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich während dieser festgelegten befristeten Vertragsdauer von seiner Tätigkeit befreit wurde, um sich vollumfänglich der beruflichen Neuorientierung zu widmen. Der Beschwerdeführer war während dieser Zeit verpflichtet, sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. Urk. 6/30 Ziff. 2 und 3).

Damit

war en

für

den

Beschwerdeführer

das

Ende

des

befristeten

Vertrags

und

eine

damit

einhergehende

Arbeitslosigkeit

absehbar.

Dies

wird

von

ihm

denn

auch

nicht

bestritten

(vgl.

Urk.

1).

Auch

wenn

für

ihn

klar

war,

dass

er

im

bisherigen

Unterneh men eine neue Stelle antreten möchte und sich speziell und ausschliesslich darauf bewerben wollte, war er ohne rechtsverbindliche Stellen zusage weiterhin dazu verpflichtet, sich ernsthaft und gezielt um Arbeit zu bemühen. Infolge erhöhten Risikos

einer

voraussehbaren

Arbeitslosigkeit

hätte

sich

der

Beschwerdeführer

bereits frühzeitig um eine neue Anstellung bemühen müssen, wobei diese Pflicht bei

einem

befristeten

Arbeitsverhältnis

mindestens

in

den

drei

letzten

Monaten zu erfüllen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE ,

Rz . B314 sowie auch Urteil des Bundes gerichts 8C_44/2018 vom 4.

Juli

2018

E.

3 und 8C_863/2014 vom 16.

März 2015 E.

2.2 ). 3.3

Zu beurteilen sind nach dem Gesagten die Arbeitsbemühungen des Beschwerde führers in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die kontrol lierte Arbeitslosig keit am 1. September 2024 :

Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 keine (Urk. 6/13), im Juli 2024 sechs und im August 202 4 lediglich eine Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 6 / 21-22 ). Angesichts der Tatsache, dass pro Kontroll periode beziehungs weise Monat in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühun gen nachzuweisen sind (vorstehend E. 1.3), vermag dies in quan titativer Hinsicht nicht zu genügen.

Die Pflicht zur Vornahme persön li cher Ar beits bemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel

dar,

die

auch

ohne

vor gängige

Aufklärung

oder

-

im

Falle

ungenü gender Arbeit sbemühungen

- Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihre diesbezüglichen Obliegenheiten nach kommen und sich schon während der Kün digungsfrist beziehungsweise vor Ab lauf des befristeten Arbeitsverhältnisses um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (E.

1.2 ; Urteile des

Bundesgerichts

C

50/06

vom

2 3.

Mai

2006

E.

2.1

und

C

144/05

vom

1.

Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen ). Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeits losigkeit zu vermeiden, dies auch ohne besondere Aufforderung der Amts stelle oder durch Abgabe eines Merkblattes (Urteil des Bundesgerichtes 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5).

Dabei kann die Quantität der erforder li chen Bewerbungen zahlenmässig nicht festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeits markt lage fallen, festzulegen, wobei - wie schon dargelegt (E . 1.3 ) - in der Regel zehn bis zwölf Bewerbungen je Kontrollperiode als genügend betrachtet werden. Dass es die Verhältnisse dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hätten, mehr als die

sieben nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im fraglichen Zeitraum von drei Mona ten zu tätigen, macht er weder geltend, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten .

Es

ist

somit

nicht

zu

beanstanden,

d ass

d er

B eschwerdegegner

d en

B eschwerde führer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art.

30 Abs.

1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1

Zu

prüfen

bleibt

die

Angemessenheit

der

verfügten

Einstelldauer,

wobei

es

den Grundsatz

zu

beachten

gilt,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

sein

Ermessen nicht

ohne

triftigen

Grund

an

die

Stelle

desjenigen

der

Verwaltung

setzen

darf,

und

dass

sich

das

Gericht

auf

Gegebenheiten

abstützen

können

muss,

welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE

126

V 362 E. 5d mit Hinweis). 4.2

Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79) ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kon trollperiode, mithin während der Arbeitslosigkeit, anderseits. In diesen beiden Kategorien ist jeweils zunächst massgeblich , ob die Arbeitsbemühungen ungenü gend waren (1.A bzw. 1.C) oder gänzlich fehlten (1.B bzw. 1.D). Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (1.A und 1.B) davon ab, ob diese ein-, zwei- oder dreimonatig ist. Im Übrigen kommt es für die Festsetzung

der

Einstellungsdauer

rechtsprechungsgemäss

einzig

auf

die

nach

dem

Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Ver schuldens an (vgl.

Urteil des Bundesgerichts

8C_40/2019 vom 30.

Juli

2019 E.

5.5 f. mit Hinweisen). 4.3

Die Obliegenheit einer befristet angestellten Person, sich mindestens in den drei letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle zu bemühen, findet im Einstellraster des SECO kein entsprechendes Korrelat. Rechtsprechungsgemäss ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei fehlenden Arbeitsbe müh un gen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Ein stell ras ter des SECO zu bemessen (BGE 141 V 365 E. 4.5). Dieselbe Analogie hat auch für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit zu gelte n . Die Anzahl Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist beträgt damit neun bis zwölf Tage (vgl.

AVIG-Praxis

ALE ,

Rz .

D79

Ziff.

1.A/3). Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstel lung in der Anspruchsberechtigung für 1 1

Tage erscheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt und angemessen. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (A F A) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 35 030

Syndicom

Zürich+Ost 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchüpbach

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 .

Juni

bis

31 .

August

202

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

E. 1.2 ; Urteile des

Bundesgerichts

C

50/06

vom

2 3.

Mai

2006

E.

2.1

und

C

144/05

vom

1.

Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen ). Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeits losigkeit zu vermeiden, dies auch ohne besondere Aufforderung der Amts stelle oder durch Abgabe eines Merkblattes (Urteil des Bundesgerichtes 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5).

Dabei kann die Quantität der erforder li chen Bewerbungen zahlenmässig nicht festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeits markt lage fallen, festzulegen, wobei - wie schon dargelegt (E . 1.3 ) - in der Regel zehn bis zwölf Bewerbungen je Kontrollperiode als genügend betrachtet werden. Dass es die Verhältnisse dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hätten, mehr als die

sieben nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im fraglichen Zeitraum von drei Mona ten zu tätigen, macht er weder geltend, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten .

Es

ist

somit

nicht

zu

beanstanden,

d ass

d er

B eschwerdegegner

d en

B eschwerde führer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art.

30 Abs.

1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.

E. 1.3 Bei

der

Beurteilung

der

Frage,

ob

sich

eine

versicherte

Person

genügend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht

hat,

ist

nicht

nur

die

Quantität,

sondern

auch

die

Qua lität

ihrer

Bewerbungen von Bedeutung (BGE

139

V

524

E.

2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22.

Dezember 2009 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 2.

2.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

im

Wesent lichen

damit,

der

Beschwerdeführer

sei

am

23.

Januar

2024

ein

vom

1. März 2024 bis zum 31. August 2024 befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen und

habe

ab

diesem

Tag

gewusst,

dass

er

von

Arbeitslosigkeit

bedroht

sei.

Spätestens

drei

Monate

vor

Anspruchstellung ,

also

ab

dem

1.

Juni

2024 ,

sei

er

verpflichtet gewesen, Bewerbungen zu tätigen. Der Überprüfungszeitraum daure also vom 1.

Juni

bis

31.

August

2024.

Für

diesen

Zeitraum

hätte

der

Beschwerdeführer

praxisgemäss

mindestens

30

Arbeitsbemühungen

nachweisen

müssen.

Er

habe

jedoch

lediglich 8 beziehungsweise 7 Arbeitsbemühungen eingereicht. Ein entschuldbarer Grund, weshalb er in den letzten drei Monaten vor Anspruchstellung lediglich 7

Arbeitsbemühungen getätigt habe, gehe aus den Akten nicht hervor. Der Einstellraster des SECO gebe den Rahmen zur B emessung der Einstelltage vor und sehe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung bei einem Überprüfungszeitraum von drei Monaten vor, dass 9 bis 12 Taggelder weniger zustehen würden. Praxisgemäss werde die Anzahl bei 10 Einstelltagen festgesetzt. Erschwerend sei vorliegend berücksichtigt worden, dass die Arbeitsbemühungen mengenmässig deutlich ungenügend seien. Es sei somit zu Recht entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer 11 Taggelder nicht zustehen würden.

2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei überzeugt gewesen, dass er schnellstmöglich eine Stelle im gleichen Unternehmen erhalten werde. Er habe sich berei t s im Juli 2024 für die Stelle beworben, jedoch habe es einen Stellenstop p für interne Mitarbeiter gegeben und seine Position als externe r

Mitarbeiter sei erst im September/Oktober 2024 ausgeschrieben worden. Somit hätte er für drei Monate falsche, sinnlose Bewerbungen für die Vergangenheit versenden sollen. Dies habe für ihn absolut keinen Sinn gemacht, da zu diesem Zeitpunkt die angestrebte Position noch nicht ausgeschrieben worden sei. Er habe sich also gegen diese 30 Falschbewerbungen entschieden und schnellstmöglich seine neue Position angetreten.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von elf Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der kon trol lierten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht muss

sich

ein

Arbeitnehmer

grundsätzlich

schon

während

der

Kündigungsfrist

um

einen

neuen

Arbeitsplatz

bewerben.

Zudem

muss

er

sich

grundsätzlich

auch

schon

vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen, wenn er ein Arbeitsverhältnis eingeht, von dem er weiss oder wissen muss, dass es von voraussichtlich kürzerer Dauer sein wird. Das mit der Annahme einer sol chen Stelle verbundene erhöhte Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit erfordert gleichsam

im

Gegenzug,

dass

der

Arbeitnehmer

sich

weiter

um

(zu mut bare)

Arbeit

bemüht (vgl. vorstehend E.

E. 4 mit

Wirkung

ab

dem

1 .

Septem ber 2024 für 1 1 Tage in der Anspruchsberechtigung ei n (Urk.

E. 4.1 Zu

prüfen

bleibt

die

Angemessenheit

der

verfügten

Einstelldauer,

wobei

es

den Grundsatz

zu

beachten

gilt,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

sein

Ermessen nicht

ohne

triftigen

Grund

an

die

Stelle

desjenigen

der

Verwaltung

setzen

darf,

und

dass

sich

das

Gericht

auf

Gegebenheiten

abstützen

können

muss,

welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE

126

V 362 E. 5d mit Hinweis).

E. 4.2 Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79) ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kon trollperiode, mithin während der Arbeitslosigkeit, anderseits. In diesen beiden Kategorien ist jeweils zunächst massgeblich , ob die Arbeitsbemühungen ungenü gend waren (1.A bzw. 1.C) oder gänzlich fehlten (1.B bzw. 1.D). Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (1.A und 1.B) davon ab, ob diese ein-, zwei- oder dreimonatig ist. Im Übrigen kommt es für die Festsetzung

der

Einstellungsdauer

rechtsprechungsgemäss

einzig

auf

die

nach

dem

Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Ver schuldens an (vgl.

Urteil des Bundesgerichts

8C_40/2019 vom 30.

Juli

2019 E.

5.5 f. mit Hinweisen).

E. 4.3 Die Obliegenheit einer befristet angestellten Person, sich mindestens in den drei letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle zu bemühen, findet im Einstellraster des SECO kein entsprechendes Korrelat. Rechtsprechungsgemäss ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei fehlenden Arbeitsbe müh un gen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Ein stell ras ter des SECO zu bemessen (BGE 141 V 365 E. 4.5). Dieselbe Analogie hat auch für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit zu gelte n . Die Anzahl Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist beträgt damit neun bis zwölf Tage (vgl.

AVIG-Praxis

ALE ,

Rz .

D79

Ziff.

1.A/3). Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstel lung in der Anspruchsberechtigung für 1 1

Tage erscheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt und angemessen. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (A F A) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 35 030

Syndicom

Zürich+Ost 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchüpbach

E. 8 ) erhobene Einsprache wies das A F A mit Entscheid vom

2. Dezember 2024

ab (Urk. 6 / 6 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte

am

7. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) m it dem sinnge mässen Antrag, es sei auf eine Einstell ung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

30. Januar 2025 beantragte das A F A die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber d er Beschwerdeführer mit Verfü gung vom

4. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozial versicherungsgericht, GSVGer ).

E. 14 November

2018

E.

3.2,

8C_44/2018

vom

4.

Juli

2018

E.

3,

8C_21/2015

vom

3.

März

2015

E.

3.5).

Die

Pflicht

zur

Stellensuche

dauert

auch

bei

einer

vorübergehenden

Orts-

oder

Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20.

September 2016 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00004

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

28. Februar 2025 in S achen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Der

1988

geborene

X.___

war

seit

Februar

2018

in

einem

Arbeitsverhältnis

für

die

Y.___

GmbH

(vormals

Z.___

GmbH)

tätig

(vgl. Urk.

6/3,

Urk.

6/31),

wobei

das

Arbeitsverhältnis

am

23.

Januar

2024

(vgl.

Urk.

6/2

Ziff. 18, Urk. 6/3 Ziff. 10) gekündigt und gleichentags bzw. am 27. Januar 2024 ein für die Zeit vom 1. März 2024 bis 31. August 2024 befristeter Vertrag mit gleichzeitiger Freistellung abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 6/30 , Urk. 6/18). Am 27.

August 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk.

6/4, Urk.

6/24). Am 15.

Sep tember 2024 beantragte er die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung (Urk.

6/2).

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024

stellte das Amt für

Arbeit (A F A) den Ver sicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruchsstellung

vom

1 .

Juni

bis

31 .

August

202 4

mit

Wirkung

ab

dem

1 .

Septem ber 2024 für 1 1 Tage in der Anspruchsberechtigung ei n (Urk.

6 / 1 2). Die da gegen vom Versicherten am

1. November 2024 (Urk. 6 / 8 ) erhobene Einsprache wies das A F A mit Entscheid vom

2. Dezember 2024

ab (Urk. 6 / 6 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte

am

7. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) m it dem sinnge mässen Antrag, es sei auf eine Einstell ung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

30. Januar 2025 beantragte das A F A die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber d er Beschwerdeführer mit Verfü gung vom

4. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Nach Art.

17 Abs.

1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

muss

die

versicherte

Person,

die

Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes

alles

Zumutbare

unternehmen,

um

Arbeitslosigkeit

zu

vermei den

oder

zu verkür zen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen

können.

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit .

c

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

sich

persönlich

nicht

genü gend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht.

Dieser

Einstellungsgrund

ist

schon

dann

gegeben,

wenn

die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich

aus,

das

heisst

ohne

besondere

Aufforderung

durch

eine

Amtsstelle

oder

Abga be eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE

141

V

365 E.

2.2,

139

V

524

E.

4.2;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_209/2018

vom

14.

November

2018

E.

3.2,

8C_44/2018

vom

4.

Juli

2018

E.

3,

8C_21/2015

vom

3.

März

2015

E.

3.5).

Die

Pflicht

zur

Stellensuche

dauert

auch

bei

einer

vorübergehenden

Orts-

oder

Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20.

September 2016 E.

4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3.

März 2015 E.

3.4) .

Gemäss den Weisungen des Staatssekretariat für Wirtschaft (S ECO ; AVIG-Praxis ALE, Rz . B314) i st die versicherte Person bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zur Stellensuche verpflichtet. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen soll, wie bei den gekündigten Arbeitsverhält nissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraus sehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemü hungen um neue Arbeit entgegengetreten werden ( BGE 141 V 365

E. 2.2 und E. 4.2 ). 1.3

Bei

der

Beurteilung

der

Frage,

ob

sich

eine

versicherte

Person

genügend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht

hat,

ist

nicht

nur

die

Quantität,

sondern

auch

die

Qua lität

ihrer

Bewerbungen von Bedeutung (BGE

139

V

524

E.

2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22.

Dezember 2009 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 2.

2.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

im

Wesent lichen

damit,

der

Beschwerdeführer

sei

am

23.

Januar

2024

ein

vom

1. März 2024 bis zum 31. August 2024 befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen und

habe

ab

diesem

Tag

gewusst,

dass

er

von

Arbeitslosigkeit

bedroht

sei.

Spätestens

drei

Monate

vor

Anspruchstellung ,

also

ab

dem

1.

Juni

2024 ,

sei

er

verpflichtet gewesen, Bewerbungen zu tätigen. Der Überprüfungszeitraum daure also vom 1.

Juni

bis

31.

August

2024.

Für

diesen

Zeitraum

hätte

der

Beschwerdeführer

praxisgemäss

mindestens

30

Arbeitsbemühungen

nachweisen

müssen.

Er

habe

jedoch

lediglich 8 beziehungsweise 7 Arbeitsbemühungen eingereicht. Ein entschuldbarer Grund, weshalb er in den letzten drei Monaten vor Anspruchstellung lediglich 7

Arbeitsbemühungen getätigt habe, gehe aus den Akten nicht hervor. Der Einstellraster des SECO gebe den Rahmen zur B emessung der Einstelltage vor und sehe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung bei einem Überprüfungszeitraum von drei Monaten vor, dass 9 bis 12 Taggelder weniger zustehen würden. Praxisgemäss werde die Anzahl bei 10 Einstelltagen festgesetzt. Erschwerend sei vorliegend berücksichtigt worden, dass die Arbeitsbemühungen mengenmässig deutlich ungenügend seien. Es sei somit zu Recht entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer 11 Taggelder nicht zustehen würden.

2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei überzeugt gewesen, dass er schnellstmöglich eine Stelle im gleichen Unternehmen erhalten werde. Er habe sich berei t s im Juli 2024 für die Stelle beworben, jedoch habe es einen Stellenstop p für interne Mitarbeiter gegeben und seine Position als externe r

Mitarbeiter sei erst im September/Oktober 2024 ausgeschrieben worden. Somit hätte er für drei Monate falsche, sinnlose Bewerbungen für die Vergangenheit versenden sollen. Dies habe für ihn absolut keinen Sinn gemacht, da zu diesem Zeitpunkt die angestrebte Position noch nicht ausgeschrieben worden sei. Er habe sich also gegen diese 30 Falschbewerbungen entschieden und schnellstmöglich seine neue Position angetreten.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von elf Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der kon trol lierten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht muss

sich

ein

Arbeitnehmer

grundsätzlich

schon

während

der

Kündigungsfrist

um

einen

neuen

Arbeitsplatz

bewerben.

Zudem

muss

er

sich

grundsätzlich

auch

schon

vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen, wenn er ein Arbeitsverhältnis eingeht, von dem er weiss oder wissen muss, dass es von voraussichtlich kürzerer Dauer sein wird. Das mit der Annahme einer sol chen Stelle verbundene erhöhte Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit erfordert gleichsam

im

Gegenzug,

dass

der

Arbeitnehmer

sich

weiter

um

(zu mut bare)

Arbeit

bemüht (vgl. vorstehend E.

1.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011

vom 14.

Juni 2011 E. 2.2). 3.2

Der Beschwerdeführer ging vorliegend ein Arbeitsverhältnis ein, von dem er wusste,

dass

es

von

kürzerer

Dauer

sein

wird,

schloss

er

doch

am

23.

bzw.

27. Januar 2024 mit der Y.___ GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer vom 1. März 2024 bis 31. August 2024 ab, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich während dieser festgelegten befristeten Vertragsdauer von seiner Tätigkeit befreit wurde, um sich vollumfänglich der beruflichen Neuorientierung zu widmen. Der Beschwerdeführer war während dieser Zeit verpflichtet, sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. Urk. 6/30 Ziff. 2 und 3).

Damit

war en

für

den

Beschwerdeführer

das

Ende

des

befristeten

Vertrags

und

eine

damit

einhergehende

Arbeitslosigkeit

absehbar.

Dies

wird

von

ihm

denn

auch

nicht

bestritten

(vgl.

Urk.

1).

Auch

wenn

für

ihn

klar

war,

dass

er

im

bisherigen

Unterneh men eine neue Stelle antreten möchte und sich speziell und ausschliesslich darauf bewerben wollte, war er ohne rechtsverbindliche Stellen zusage weiterhin dazu verpflichtet, sich ernsthaft und gezielt um Arbeit zu bemühen. Infolge erhöhten Risikos

einer

voraussehbaren

Arbeitslosigkeit

hätte

sich

der

Beschwerdeführer

bereits frühzeitig um eine neue Anstellung bemühen müssen, wobei diese Pflicht bei

einem

befristeten

Arbeitsverhältnis

mindestens

in

den

drei

letzten

Monaten zu erfüllen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE ,

Rz . B314 sowie auch Urteil des Bundes gerichts 8C_44/2018 vom 4.

Juli

2018

E.

3 und 8C_863/2014 vom 16.

März 2015 E.

2.2 ). 3.3

Zu beurteilen sind nach dem Gesagten die Arbeitsbemühungen des Beschwerde führers in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die kontrol lierte Arbeitslosig keit am 1. September 2024 :

Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 keine (Urk. 6/13), im Juli 2024 sechs und im August 202 4 lediglich eine Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 6 / 21-22 ). Angesichts der Tatsache, dass pro Kontroll periode beziehungs weise Monat in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühun gen nachzuweisen sind (vorstehend E. 1.3), vermag dies in quan titativer Hinsicht nicht zu genügen.

Die Pflicht zur Vornahme persön li cher Ar beits bemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel

dar,

die

auch

ohne

vor gängige

Aufklärung

oder

-

im

Falle

ungenü gender Arbeit sbemühungen

- Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihre diesbezüglichen Obliegenheiten nach kommen und sich schon während der Kün digungsfrist beziehungsweise vor Ab lauf des befristeten Arbeitsverhältnisses um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (E.

1.2 ; Urteile des

Bundesgerichts

C

50/06

vom

2 3.

Mai

2006

E.

2.1

und

C

144/05

vom

1.

Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen ). Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeits losigkeit zu vermeiden, dies auch ohne besondere Aufforderung der Amts stelle oder durch Abgabe eines Merkblattes (Urteil des Bundesgerichtes 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5).

Dabei kann die Quantität der erforder li chen Bewerbungen zahlenmässig nicht festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeits markt lage fallen, festzulegen, wobei - wie schon dargelegt (E . 1.3 ) - in der Regel zehn bis zwölf Bewerbungen je Kontrollperiode als genügend betrachtet werden. Dass es die Verhältnisse dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hätten, mehr als die

sieben nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im fraglichen Zeitraum von drei Mona ten zu tätigen, macht er weder geltend, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten .

Es

ist

somit

nicht

zu

beanstanden,

d ass

d er

B eschwerdegegner

d en

B eschwerde führer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art.

30 Abs.

1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1

Zu

prüfen

bleibt

die

Angemessenheit

der

verfügten

Einstelldauer,

wobei

es

den Grundsatz

zu

beachten

gilt,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

sein

Ermessen nicht

ohne

triftigen

Grund

an

die

Stelle

desjenigen

der

Verwaltung

setzen

darf,

und

dass

sich

das

Gericht

auf

Gegebenheiten

abstützen

können

muss,

welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE

126

V 362 E. 5d mit Hinweis). 4.2

Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79) ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kon trollperiode, mithin während der Arbeitslosigkeit, anderseits. In diesen beiden Kategorien ist jeweils zunächst massgeblich , ob die Arbeitsbemühungen ungenü gend waren (1.A bzw. 1.C) oder gänzlich fehlten (1.B bzw. 1.D). Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (1.A und 1.B) davon ab, ob diese ein-, zwei- oder dreimonatig ist. Im Übrigen kommt es für die Festsetzung

der

Einstellungsdauer

rechtsprechungsgemäss

einzig

auf

die

nach

dem

Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Ver schuldens an (vgl.

Urteil des Bundesgerichts

8C_40/2019 vom 30.

Juli

2019 E.

5.5 f. mit Hinweisen). 4.3

Die Obliegenheit einer befristet angestellten Person, sich mindestens in den drei letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle zu bemühen, findet im Einstellraster des SECO kein entsprechendes Korrelat. Rechtsprechungsgemäss ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei fehlenden Arbeitsbe müh un gen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Ein stell ras ter des SECO zu bemessen (BGE 141 V 365 E. 4.5). Dieselbe Analogie hat auch für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit zu gelte n . Die Anzahl Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist beträgt damit neun bis zwölf Tage (vgl.

AVIG-Praxis

ALE ,

Rz .

D79

Ziff.

1.A/3). Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstel lung in der Anspruchsberechtigung für 1 1

Tage erscheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt und angemessen. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (A F A) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 35 030

Syndicom

Zürich+Ost 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchüpbach