opencaselaw.ch

AL.2024.00249

Anspruchsberechtigung; weder die Mindestbeitragszeit erfüllt, noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-04-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

2002,

meldete

sich

am

27.

Juni

2024

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) Thalwil zur

Arbeitsvermittlung

an

(Urk.

10 / 3 )

und

beantragte

ab

1.

September

2024

die

Ausrichtung

von

Arbeitslosenentschädigung

(Urk.

10 / 2-3 ).

Mit

Verfügung

vom

23.

Oktober

2024

(Urk.

10 / 26 )

verneinte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

einen

Anspruch

der

Versicherte

auf

Arbeitslosenentschädigung

mit

der

Begründung,

da ss

sie

weder

die

Mindestbeitragszeit

erfüllt

habe ,

noch

ein

Befreiungsgrund

vorliegen

würde .

Die

dagegen

von

der

Versicherten

am

19.

November

2024

erhobene

Einsprache

(Urk.

10/28) ,

wies

die

Unia

Arbeitslosenkasse

mit

Einspracheentscheid

vom

9.

Dezember

2024

ab

(Urk.

10/ 31

=

Urk.

2). 2.

Die

Versicherte

erhob

am

30.

Dezember

2024

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

9.

Dezember

2024

(Urk.

2)

und

beantragte

sinngemäss,

dieser

sei

aufzuheben

und

ihr

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

sei

zu

bestätigen

(Urk.

1) .

Innert

mit

Gerichtsverfügung

vom

10.

Januar

2025

(Urk.

3)

angesetzter

Nachfrist,

reichte

die

Versicherte

ihre

verbesserte

Beschwerdeschrift

(Urk.

5)

ein.

Mit

Beschwerdeantwort

vom

6.

März

2025

(Urk.

9)

beantragte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

der

Beschwerdeführerin

am

11.

März

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

12). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

gelten

-

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

vorsieht

-

für

den

Leistungsbezug

und

für

die

Beitragszeit

zweijährige

Rahmenfristen.

Die

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

beginnt

mit

dem

ersten

Tag,

für

den

sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt

sind

(Art.

9

Abs.

E. 1.1 2 ).

E. 1.3 Beitragszeit

und

Zeitperioden,

in

denen

ein

Befreiungsgrund

von

der

Erfüllung

von

der

Beitragszeit

vorliegt,

dürfen

nicht

zusammengezählt

werden

(BGE

141

V

674

E.

4.1

mit

weiteren

Hinweisen;

AVIG-Praxis

ALE

B

170).

Die

Befreiungs tatbestände

von

Art.

E. 2 AVIG ),

und

die

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

beginnt

zwei

Jahre

vor

diesem

Tag

(Art.

9

Abs.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

im

Wesentlichen

damit,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

vom

2.

September

2022

bis

1.

September

2024

lediglich

vom

1.

November

2023

bis

31.

August

2024

und

damit

für

zehn

Monate

bei

der

A.___

[richtig:

Z.___ ,

vgl.

Urk.

10/4]

AG

beschäftigt

gewesen

sei

(S.

2

f.

Rz.

7).

Laut

Angaben

der

Beschwerdeführerin

sei

sie

nach

Abschluss

ihrer

Ausbildung

im

Juni

2023

von

Juli

bis

September

2023

nicht

erwerbstätig

und

auf

Reisen

gewesen

(S.

3

Rz.

9).

Hinsichtlich

der

zu

prüfenden

Befreiung

von

der

Mindestbeitragszeit

habe

die

Beschwerdeführerin

in

der

Rahmenfrist

vom

2.

September

2022

bis

1.

Septem ber

2024

während

rund

zehn

Monaten

eine

Vollzeitausbildung

absolviert.

Da

diese

nicht

länger

als

zwölf

Monate

gedauert

habe,

könne

die

Ausbildung

nicht

als

Befreiungsgrund

geltend

gemacht

werden

(S.

3

Rz.

8

und

Rz.

10).

Weitere

Gründe

für

eine

Befreiung

von

der

Erfüllung

der

Betragszeit

hätten

nicht

festgestellt

werden

können.

Zusammenfassend

könne

festgehalten

werden,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Rahmenfrist

vom

2.

September

2022

bis

1.

September

2024

weder

die

zwölf

Monate

Beitragszeit

noch

die

Voraussetzungen

für

die

Befreiung

von

der

Mindestbeitragszeit

erfüllt

habe

(S.

3

Rz.

11-12).

E. 2.2 Dagegen

machte

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerde

(Urk.

5 )

geltend,

dass

sie

nachweislich

ihre

Ausbildung

erfolgreich

abgeschlossen

und

anschliessend

ein

Praktikum

von

zweimal

drei

Monate n

absolviert

habe .

Daraufhin

sei

sie

zehn

Monate

in

einer

Agentur

beschäftigt

gewesen.

Gemäss

Art.

E. 3 AVIG).

Eine

der

gesetzlichen

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

besteht

darin,

dass

die

versicherte

Person

die

Beitragszeit

erfüllt

hat

(Art.

E. 3.1 Unter

Hinweis

auf

die

eingangs

erläuterte

Rechtslage

setzt

der

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

voraus,

dass

die

versicherte

Person

die

Beitragszeit

erfüllt

hat

oder

von

der

Beitragspflicht

befreit

ist

( vorstehend

E.

E. 3.2 Aufgrund

der

vorliegenden

Akten

ausgewiesen

und

seitens

der

Parteien

unbestritten

ist ,

dass

der

Beschwerdeführerin

im

massgeblichen

Zeitraum

für

die

Beitragszeit

vom

2.

September

2022

bis

1.

September

2024

aufgrund

einer

unselbständigen

Erwerbstätigkeit

vom

1.

November

2023

bis

31.

August

2024

bei

der

Z.___

AG

eine

Beitragszeit

vom

zehn

Monaten

anzurechnen

ist

( vgl.

Urk.

10/4-6 ).

Damit

hat

die

Beschwerdeführerin

die

erforderliche

Mindestbeitragszeit

von

zwölf

Monaten

(vorstehend

E.

1.1)

nicht

erfüllt.

E. 3.3 Strittig

und

zu

prüfen

bleibt,

ob

die

Voraussetzungen

für

eine

Befreiung

von

der

Erfüllung

der

Beitragszeit

im

Sinne

von

Art.

E. 8 Abs.

1

lit.

e

AVIG).

Die

Beitragszeit

hat

erfüllt,

wer

innerhalb

der

dafür

vorgesehenen

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

(Art.

E. 9 Abs.

3

AVIG)

während

mindestens

zwölf

Monaten

eine

beitragspflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

(Art.

E. 13 Abs.

1

AVIG).

Die

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

beginnt

zwei

Jahre

vor

dem

Tag,

an

welchem

die

versicherte

Person

sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt

(Art.

9

Abs.

3

in

Verbindung

mit

Abs.

2

AVIG). 1. 2

Von

der

Erfüllung

der

Beitragszeit

befreit

sind

gemäss

Art.

E. 14 AVIG

(vorstehend

E.

1.2)

dar.

Soweit

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerde

(vorstehend

E.

2.2)

vor b ringt ,

sie

habe

im

Anschluss

an

die

Ausbildung

noch

zwei

Praktika

absolviert

(vorstehend

E.

2.2) ,

bestätigt

sich

dies

mit

Blick

auf

die

Akten

vom

geltend

gemachten

Zeitraum

her

nicht.

So

lässt

sich

den

Akten

lediglich

entnehmen ,

dass

die

Beschwerd e führerin

während

der

vom

1.

August

2019

bis

anfangs

Juli

2023

dauernden

Ausbildung

an

der

B.___

vom

E. 17 Januar

bis

31.

März

2022

respektive

bis

31.

August

2022

als

Praktikantin

bei

der

C.___

Gm b H,

D.___

(Urk.

10/17,

Urk.

10/19 ,

Urk.

10/21 ) ,

und

vom

4.

April

bis

30.

Juni

2022

als

Praktikantin

bei

E.___

AG,

D.___ ,

tätig

war

(Urk.

10/16,

Urk.

10/18 ,

Urk.

10/22-23 ).

Diese

Praktika

fallen

nicht

in

den

für

die

Beurteilung

der

Mindestbeitragszeit

respektive

für

das

Vorliegen

eines

Befreiungsgrundes

relevanten

Zeitraum

der

Rahmenfrist

vom

2.

September

2022

bis

1.

September

2024.

Da

die

Beschwerdeführerin

die

Voraussetzung

für

die

Befreiung

von

der

Beitrags zeit ,

konkret

die

in

d ie

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

fallende

Dauer

der

Ausbildung

von

mehr

als

zwölf

Monaten ,

nicht

erfüllt ,

erweist

es

sich

als

unerheblich,

dass

sie

-

wie

sie

geltend

machte

(vorstehend

E.

2.2)

-

schon

seit

über

zehn

Jahren

Wohnsitz

in

der

Schweiz

hat .

Eine

Addition

de r

Dauer

der

Ausübung

der

beitragspflichtigen

Beschäftigung

mit

der

Ausbildungszeit

darf,

wie

ausgeführt

(vorstehend

E.

1.3) ,

nicht

vorgenommen

werden.

Eine

Befreiung

von

der

Erfüllung

der

Beitragszeit

gestützt

auf

Art.

14

Abs.

1

AVIG

fällt

somit

ausser

Betracht . 4.

Zusammenfassend

hat

die

Beschwerdeführerin

während

der

vom

2 .

September

2022

bis

1.

September

2024

laufenden

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

weder

die

erforderliche

Mindestbeitragsdauer

von

zwölf

Monaten

erfüllt,

noch

sind

die

Voraussetzungen

für

eine

Befreiung

von

der

Erfüllung

der

Beitragszeit

gegeben.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

ist

demnach

nicht

zu

beanstanden,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Unia

Arbeitslosenkasse - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2024.00249 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 8.

April

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia

Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum

D-CH

Ost Strassburgstrasse

11,

Postfach

5037,

8021

Zürich

1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

2002,

meldete

sich

am

27.

Juni

2024

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) Thalwil zur

Arbeitsvermittlung

an

(Urk.

10 / 3 )

und

beantragte

ab

1.

September

2024

die

Ausrichtung

von

Arbeitslosenentschädigung

(Urk.

10 / 2-3 ).

Mit

Verfügung

vom

23.

Oktober

2024

(Urk.

10 / 26 )

verneinte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

einen

Anspruch

der

Versicherte

auf

Arbeitslosenentschädigung

mit

der

Begründung,

da ss

sie

weder

die

Mindestbeitragszeit

erfüllt

habe ,

noch

ein

Befreiungsgrund

vorliegen

würde .

Die

dagegen

von

der

Versicherten

am

19.

November

2024

erhobene

Einsprache

(Urk.

10/28) ,

wies

die

Unia

Arbeitslosenkasse

mit

Einspracheentscheid

vom

9.

Dezember

2024

ab

(Urk.

10/ 31

=

Urk.

2). 2.

Die

Versicherte

erhob

am

30.

Dezember

2024

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

9.

Dezember

2024

(Urk.

2)

und

beantragte

sinngemäss,

dieser

sei

aufzuheben

und

ihr

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

sei

zu

bestätigen

(Urk.

1) .

Innert

mit

Gerichtsverfügung

vom

10.

Januar

2025

(Urk.

3)

angesetzter

Nachfrist,

reichte

die

Versicherte

ihre

verbesserte

Beschwerdeschrift

(Urk.

5)

ein.

Mit

Beschwerdeantwort

vom

6.

März

2025

(Urk.

9)

beantragte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

der

Beschwerdeführerin

am

11.

März

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

12). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Nach

Art.

9

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

gelten

-

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

vorsieht

-

für

den

Leistungsbezug

und

für

die

Beitragszeit

zweijährige

Rahmenfristen.

Die

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

beginnt

mit

dem

ersten

Tag,

für

den

sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt

sind

(Art.

9

Abs.

2

AVIG ),

und

die

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

beginnt

zwei

Jahre

vor

diesem

Tag

(Art.

9

Abs.

3

AVIG).

Eine

der

gesetzlichen

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

besteht

darin,

dass

die

versicherte

Person

die

Beitragszeit

erfüllt

hat

(Art.

8

Abs.

1

lit.

e

AVIG).

Die

Beitragszeit

hat

erfüllt,

wer

innerhalb

der

dafür

vorgesehenen

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

(Art.

9

Abs.

3

AVIG)

während

mindestens

zwölf

Monaten

eine

beitragspflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

(Art.

13

Abs.

1

AVIG).

Die

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

beginnt

zwei

Jahre

vor

dem

Tag,

an

welchem

die

versicherte

Person

sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt

(Art.

9

Abs.

3

in

Verbindung

mit

Abs.

2

AVIG). 1. 2

Von

der

Erfüllung

der

Beitragszeit

befreit

sind

gemäss

Art.

14

Abs.

1

AVIG

Personen,

die

innerhalb

der

Rahmenfrist

(Art.

9

Abs.

3

AVIG)

während

insgesamt

mehr

als

zwölf

Monaten

nicht

in

einem

Arbeitsverhältnis

standen

und

die

Beitragszeit

nicht

erfüllen

konnten

wegen: a.

einer

Schulausbildung,

einer

Umschulung,

einer

Aus-

und

Weiterbildung,

sofern

sie

während

mindestens

zehn

Jahren

in

der

Schweiz

Wohnsitz

hatten; b.

Krankheit

(Art.

3

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts ;

ATSG ),

Unfall

(Art.

4

ATSG)

oder

Mutterschaft

(Art.

5

ATSG),

sofern

sie

während

dieser

Zeit

Wohnsitz

in

der

Schweiz

hatten; c.

eines

Aufenthaltes

in

einer

schweizerischen

Haft-

oder

Arbeitserziehungsanstalt

oder

in

einer

ähnlichen

schweizerischen

Einrichtung.

Nach

dem

klaren

Wortlaut

von

Art.

14

Abs.

1

AVIG

muss

die

versicherte

Person

durch

einen

der

in

dieser

Bestimmung

genannten

Gründe

an

der

Ausübung

einer

beitragspflichtigen

Beschäftigung

gehindert

worden

sein.

Zwischen

dem

Befreiungsgrund

und

der

Nichterfüllung

der

Beitragszeit

muss

ein

Kausalzusammenhang

bestehen.

Dabei

muss

das

Hindernis

während

mehr

als

zwölf

Monaten

bestanden

haben.

1.3

Beitragszeit

und

Zeitperioden,

in

denen

ein

Befreiungsgrund

von

der

Erfüllung

von

der

Beitragszeit

vorliegt,

dürfen

nicht

zusammengezählt

werden

(BGE

141

V

674

E.

4.1

mit

weiteren

Hinweisen;

AVIG-Praxis

ALE

B

170).

Die

Befreiungs tatbestände

von

Art.

14

Abs.

1

AVIG

sind

im

Verhältnis

zur

Beitragszeit

subsi diär.

Sie

gelangen

daher

nur

zur

Anwendung,

wenn

die

in

Art.

13

Abs.

1

AVIG

verlangte

Erfüllung

der

Mindestbeitragszeit

aus

den

in

Art.

14

Abs.

1

AVIG

genannten

Gründen

nicht

möglich

ist

(BGE

141

V

674

E.

2.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_232/2021

vom

8.

Juni

2021

E.

3.1). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

im

Wesentlichen

damit,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

vom

2.

September

2022

bis

1.

September

2024

lediglich

vom

1.

November

2023

bis

31.

August

2024

und

damit

für

zehn

Monate

bei

der

A.___

[richtig:

Z.___ ,

vgl.

Urk.

10/4]

AG

beschäftigt

gewesen

sei

(S.

2

f.

Rz.

7).

Laut

Angaben

der

Beschwerdeführerin

sei

sie

nach

Abschluss

ihrer

Ausbildung

im

Juni

2023

von

Juli

bis

September

2023

nicht

erwerbstätig

und

auf

Reisen

gewesen

(S.

3

Rz.

9).

Hinsichtlich

der

zu

prüfenden

Befreiung

von

der

Mindestbeitragszeit

habe

die

Beschwerdeführerin

in

der

Rahmenfrist

vom

2.

September

2022

bis

1.

Septem ber

2024

während

rund

zehn

Monaten

eine

Vollzeitausbildung

absolviert.

Da

diese

nicht

länger

als

zwölf

Monate

gedauert

habe,

könne

die

Ausbildung

nicht

als

Befreiungsgrund

geltend

gemacht

werden

(S.

3

Rz.

8

und

Rz.

10).

Weitere

Gründe

für

eine

Befreiung

von

der

Erfüllung

der

Betragszeit

hätten

nicht

festgestellt

werden

können.

Zusammenfassend

könne

festgehalten

werden,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Rahmenfrist

vom

2.

September

2022

bis

1.

September

2024

weder

die

zwölf

Monate

Beitragszeit

noch

die

Voraussetzungen

für

die

Befreiung

von

der

Mindestbeitragszeit

erfüllt

habe

(S.

3

Rz.

11-12).

2.2

Dagegen

machte

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerde

(Urk.

5 )

geltend,

dass

sie

nachweislich

ihre

Ausbildung

erfolgreich

abgeschlossen

und

anschliessend

ein

Praktikum

von

zweimal

drei

Monate n

absolviert

habe .

Daraufhin

sei

sie

zehn

Monate

in

einer

Agentur

beschäftigt

gewesen.

Gemäss

Art.

14

Abs.

1

AVIG

könne

die

Beitragszeit

als

erfüllt

gelten,

wenn

eine

Ausnahmebedingung

vorliege.

Sie

erfülle

die

Voraussetzung

des

mindesten s

zehnjährigen

Wohnsitzes

in

der

Schweiz

und

bitte

darum,

den

Fall

unter

Berücksichtigung

dieser

Regelung

neu

zu

prüfen.

Darüber

hinaus

möchte

sie

betonen,

dass

sie

aktiv

nach

einer

neuen

Anstellung

suche

und

die

Arbeitslosenentschädigung

eine

wichtige

Unterstützung

darstelle,

um

diesen

Übergang

zu

überbrücken.

Sie

bitte

darum,

die

Entscheidung

zu

revidieren

und

ihr

eine

Arbeitslosenentschädigung

zu

gewähren.

3. 3.1

Unter

Hinweis

auf

die

eingangs

erläuterte

Rechtslage

setzt

der

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

voraus,

dass

die

versicherte

Person

die

Beitragszeit

erfüllt

hat

oder

von

der

Beitragspflicht

befreit

ist

( vorstehend

E.

1.1- 2 ). 3.2

Aufgrund

der

vorliegenden

Akten

ausgewiesen

und

seitens

der

Parteien

unbestritten

ist ,

dass

der

Beschwerdeführerin

im

massgeblichen

Zeitraum

für

die

Beitragszeit

vom

2.

September

2022

bis

1.

September

2024

aufgrund

einer

unselbständigen

Erwerbstätigkeit

vom

1.

November

2023

bis

31.

August

2024

bei

der

Z.___

AG

eine

Beitragszeit

vom

zehn

Monaten

anzurechnen

ist

( vgl.

Urk.

10/4-6 ).

Damit

hat

die

Beschwerdeführerin

die

erforderliche

Mindestbeitragszeit

von

zwölf

Monaten

(vorstehend

E.

1.1)

nicht

erfüllt. 3.3

Strittig

und

zu

prüfen

bleibt,

ob

die

Voraussetzungen

für

eine

Befreiung

von

der

Erfüllung

der

Beitragszeit

im

Sinne

von

Art.

14

Abs.

1

AVIG

(vorstehend

E.

1.2)

erfüllt

sind,

wobei

einzig

zur

Diskussion

steht,

ob

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

einer

Ausbildung

an

der

Ausübung

einer

beitragspflichtigen

Beschäftigung

gehindert

war

(lit.

a).

Als

Ausbildung

gilt

in

diesem

Zusammenhang

jede

systematische,

auf

der

Grundlage

eines

ordnungsgemässen

oder

zumindest

faktisch

anerkannten

(üblichen)

Lehrganges

beruhende

Vorbereitung

auf

eine

künftige

Erwerbstätigkeit

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_294/2019

vom

30.

September

2019

E.

3).

D ie

Beschwerdeführer in

hat

vom

1.

August

2019

bis

im

Juli

2023

eine

Grafikerlehre

an

der

B.___

absolviert

(vgl.

Urk.

10/2

Ziff.

31 ,

Urk.

10/20 ) .

Das

Fähigkeitszeugnis

wurde

am

3.

Juli

2023

ausgestellt

(Urk.

10/8).

Mit

Blick

auf

die

am

2.

September

2022

beginnende

Rahmenfrist,

liegt

die

hier

bis

anfangs

Juli

2023

zu

berücksichtigende

Ausbildungsdauer

mit

gut

zehn

Monaten

jedoch

unter

den

für

einen

Befreiungsgrund

erforderlichen

zwölf

Monaten

(vorstehend

E.

1. 2 ) .

Auf

Anfrage

der

Beschwerdegegnerin,

was

die

Beschwerdeführerin

nach

Abschluss

der

Ausbildung

vom

1.

August

bis

31.

Oktober

2023

gemacht

habe,

führte

die se

in

ihrem

Schreiben

vom

22.

Oktober

2024

aus,

d ass

sie

von

Juli

bis

September

2023

auf

Reisen

gewesen

sei

(Urk.

10/25 /2 ).

Dies

stellt

kein

hier

zu

berücksichtigender

Befreiungsgrund

im

Sinne

von

Art.

14

AVIG

(vorstehend

E.

1.2)

dar.

Soweit

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerde

(vorstehend

E.

2.2)

vor b ringt ,

sie

habe

im

Anschluss

an

die

Ausbildung

noch

zwei

Praktika

absolviert

(vorstehend

E.

2.2) ,

bestätigt

sich

dies

mit

Blick

auf

die

Akten

vom

geltend

gemachten

Zeitraum

her

nicht.

So

lässt

sich

den

Akten

lediglich

entnehmen ,

dass

die

Beschwerd e führerin

während

der

vom

1.

August

2019

bis

anfangs

Juli

2023

dauernden

Ausbildung

an

der

B.___

vom

17.

Januar

bis

31.

März

2022

respektive

bis

31.

August

2022

als

Praktikantin

bei

der

C.___

Gm b H,

D.___

(Urk.

10/17,

Urk.

10/19 ,

Urk.

10/21 ) ,

und

vom

4.

April

bis

30.

Juni

2022

als

Praktikantin

bei

E.___

AG,

D.___ ,

tätig

war

(Urk.

10/16,

Urk.

10/18 ,

Urk.

10/22-23 ).

Diese

Praktika

fallen

nicht

in

den

für

die

Beurteilung

der

Mindestbeitragszeit

respektive

für

das

Vorliegen

eines

Befreiungsgrundes

relevanten

Zeitraum

der

Rahmenfrist

vom

2.

September

2022

bis

1.

September

2024.

Da

die

Beschwerdeführerin

die

Voraussetzung

für

die

Befreiung

von

der

Beitrags zeit ,

konkret

die

in

d ie

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

fallende

Dauer

der

Ausbildung

von

mehr

als

zwölf

Monaten ,

nicht

erfüllt ,

erweist

es

sich

als

unerheblich,

dass

sie

-

wie

sie

geltend

machte

(vorstehend

E.

2.2)

-

schon

seit

über

zehn

Jahren

Wohnsitz

in

der

Schweiz

hat .

Eine

Addition

de r

Dauer

der

Ausübung

der

beitragspflichtigen

Beschäftigung

mit

der

Ausbildungszeit

darf,

wie

ausgeführt

(vorstehend

E.

1.3) ,

nicht

vorgenommen

werden.

Eine

Befreiung

von

der

Erfüllung

der

Beitragszeit

gestützt

auf

Art.

14

Abs.

1

AVIG

fällt

somit

ausser

Betracht . 4.

Zusammenfassend

hat

die

Beschwerdeführerin

während

der

vom

2 .

September

2022

bis

1.

September

2024

laufenden

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

weder

die

erforderliche

Mindestbeitragsdauer

von

zwölf

Monaten

erfüllt,

noch

sind

die

Voraussetzungen

für

eine

Befreiung

von

der

Erfüllung

der

Beitragszeit

gegeben.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

ist

demnach

nicht

zu

beanstanden,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Unia

Arbeitslosenkasse - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan