Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
2002,
meldete
sich
am
27.
Juni
2024
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) Thalwil zur
Arbeitsvermittlung
an
(Urk.
10 / 3 )
und
beantragte
ab
1.
September
2024
die
Ausrichtung
von
Arbeitslosenentschädigung
(Urk.
10 / 2-3 ).
Mit
Verfügung
vom
23.
Oktober
2024
(Urk.
10 / 26 )
verneinte
die
Unia
Arbeitslosenkasse
einen
Anspruch
der
Versicherte
auf
Arbeitslosenentschädigung
mit
der
Begründung,
da ss
sie
weder
die
Mindestbeitragszeit
erfüllt
habe ,
noch
ein
Befreiungsgrund
vorliegen
würde .
Die
dagegen
von
der
Versicherten
am
19.
November
2024
erhobene
Einsprache
(Urk.
10/28) ,
wies
die
Unia
Arbeitslosenkasse
mit
Einspracheentscheid
vom
9.
Dezember
2024
ab
(Urk.
10/ 31
=
Urk.
2). 2.
Die
Versicherte
erhob
am
30.
Dezember
2024
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
9.
Dezember
2024
(Urk.
2)
und
beantragte
sinngemäss,
dieser
sei
aufzuheben
und
ihr
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
sei
zu
bestätigen
(Urk.
1) .
Innert
mit
Gerichtsverfügung
vom
10.
Januar
2025
(Urk.
3)
angesetzter
Nachfrist,
reichte
die
Versicherte
ihre
verbesserte
Beschwerdeschrift
(Urk.
5)
ein.
Mit
Beschwerdeantwort
vom
6.
März
2025
(Urk.
9)
beantragte
die
Unia
Arbeitslosenkasse
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
der
Beschwerdeführerin
am
11.
März
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
12). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
gelten
-
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
vorsieht
-
für
den
Leistungsbezug
und
für
die
Beitragszeit
zweijährige
Rahmenfristen.
Die
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
beginnt
mit
dem
ersten
Tag,
für
den
sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt
sind
(Art.
9
Abs.
E. 1.1 2 ).
E. 1.3 Beitragszeit
und
Zeitperioden,
in
denen
ein
Befreiungsgrund
von
der
Erfüllung
von
der
Beitragszeit
vorliegt,
dürfen
nicht
zusammengezählt
werden
(BGE
141
V
674
E.
4.1
mit
weiteren
Hinweisen;
AVIG-Praxis
ALE
B
170).
Die
Befreiungs tatbestände
von
Art.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
im
Wesentlichen
damit,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
vom
2.
September
2022
bis
1.
September
2024
lediglich
vom
1.
November
2023
bis
31.
August
2024
und
damit
für
zehn
Monate
bei
der
A.___
[richtig:
Z.___ ,
vgl.
Urk.
10/4]
AG
beschäftigt
gewesen
sei
(S.
2
f.
Rz.
7).
Laut
Angaben
der
Beschwerdeführerin
sei
sie
nach
Abschluss
ihrer
Ausbildung
im
Juni
2023
von
Juli
bis
September
2023
nicht
erwerbstätig
und
auf
Reisen
gewesen
(S.
3
Rz.
9).
Hinsichtlich
der
zu
prüfenden
Befreiung
von
der
Mindestbeitragszeit
habe
die
Beschwerdeführerin
in
der
Rahmenfrist
vom
2.
September
2022
bis
1.
Septem ber
2024
während
rund
zehn
Monaten
eine
Vollzeitausbildung
absolviert.
Da
diese
nicht
länger
als
zwölf
Monate
gedauert
habe,
könne
die
Ausbildung
nicht
als
Befreiungsgrund
geltend
gemacht
werden
(S.
3
Rz.
8
und
Rz.
10).
Weitere
Gründe
für
eine
Befreiung
von
der
Erfüllung
der
Betragszeit
hätten
nicht
festgestellt
werden
können.
Zusammenfassend
könne
festgehalten
werden,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Rahmenfrist
vom
2.
September
2022
bis
1.
September
2024
weder
die
zwölf
Monate
Beitragszeit
noch
die
Voraussetzungen
für
die
Befreiung
von
der
Mindestbeitragszeit
erfüllt
habe
(S.
3
Rz.
11-12).
E. 2.2 Dagegen
machte
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
(Urk.
5 )
geltend,
dass
sie
nachweislich
ihre
Ausbildung
erfolgreich
abgeschlossen
und
anschliessend
ein
Praktikum
von
zweimal
drei
Monate n
absolviert
habe .
Daraufhin
sei
sie
zehn
Monate
in
einer
Agentur
beschäftigt
gewesen.
Gemäss
Art.
E. 3 AVIG).
Eine
der
gesetzlichen
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
besteht
darin,
dass
die
versicherte
Person
die
Beitragszeit
erfüllt
hat
(Art.
E. 3.1 Unter
Hinweis
auf
die
eingangs
erläuterte
Rechtslage
setzt
der
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
voraus,
dass
die
versicherte
Person
die
Beitragszeit
erfüllt
hat
oder
von
der
Beitragspflicht
befreit
ist
( vorstehend
E.
E. 3.2 Aufgrund
der
vorliegenden
Akten
ausgewiesen
und
seitens
der
Parteien
unbestritten
ist ,
dass
der
Beschwerdeführerin
im
massgeblichen
Zeitraum
für
die
Beitragszeit
vom
2.
September
2022
bis
1.
September
2024
aufgrund
einer
unselbständigen
Erwerbstätigkeit
vom
1.
November
2023
bis
31.
August
2024
bei
der
Z.___
AG
eine
Beitragszeit
vom
zehn
Monaten
anzurechnen
ist
( vgl.
Urk.
10/4-6 ).
Damit
hat
die
Beschwerdeführerin
die
erforderliche
Mindestbeitragszeit
von
zwölf
Monaten
(vorstehend
E.
1.1)
nicht
erfüllt.
E. 3.3 Strittig
und
zu
prüfen
bleibt,
ob
die
Voraussetzungen
für
eine
Befreiung
von
der
Erfüllung
der
Beitragszeit
im
Sinne
von
Art.
E. 8 Abs.
1
lit.
e
AVIG).
Die
Beitragszeit
hat
erfüllt,
wer
innerhalb
der
dafür
vorgesehenen
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
(Art.
E. 13 Abs.
1
AVIG).
Die
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
beginnt
zwei
Jahre
vor
dem
Tag,
an
welchem
die
versicherte
Person
sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt
(Art.
9
Abs.
3
in
Verbindung
mit
Abs.
2
AVIG). 1. 2
Von
der
Erfüllung
der
Beitragszeit
befreit
sind
gemäss
Art.
E. 14 AVIG
(vorstehend
E.
1.2)
dar.
Soweit
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
(vorstehend
E.
2.2)
vor b ringt ,
sie
habe
im
Anschluss
an
die
Ausbildung
noch
zwei
Praktika
absolviert
(vorstehend
E.
2.2) ,
bestätigt
sich
dies
mit
Blick
auf
die
Akten
vom
geltend
gemachten
Zeitraum
her
nicht.
So
lässt
sich
den
Akten
lediglich
entnehmen ,
dass
die
Beschwerd e führerin
während
der
vom
1.
August
2019
bis
anfangs
Juli
2023
dauernden
Ausbildung
an
der
B.___
vom
E. 17 Januar
bis
31.
März
2022
respektive
bis
31.
August
2022
als
Praktikantin
bei
der
C.___
Gm b H,
D.___
(Urk.
10/17,
Urk.
10/19 ,
Urk.
10/21 ) ,
und
vom
4.
April
bis
30.
Juni
2022
als
Praktikantin
bei
E.___
AG,
D.___ ,
tätig
war
(Urk.
10/16,
Urk.
10/18 ,
Urk.
10/22-23 ).
Diese
Praktika
fallen
nicht
in
den
für
die
Beurteilung
der
Mindestbeitragszeit
respektive
für
das
Vorliegen
eines
Befreiungsgrundes
relevanten
Zeitraum
der
Rahmenfrist
vom
2.
September
2022
bis
1.
September
2024.
Da
die
Beschwerdeführerin
die
Voraussetzung
für
die
Befreiung
von
der
Beitrags zeit ,
konkret
die
in
d ie
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
fallende
Dauer
der
Ausbildung
von
mehr
als
zwölf
Monaten ,
nicht
erfüllt ,
erweist
es
sich
als
unerheblich,
dass
sie
-
wie
sie
geltend
machte
(vorstehend
E.
2.2)
-
schon
seit
über
zehn
Jahren
Wohnsitz
in
der
Schweiz
hat .
Eine
Addition
de r
Dauer
der
Ausübung
der
beitragspflichtigen
Beschäftigung
mit
der
Ausbildungszeit
darf,
wie
ausgeführt
(vorstehend
E.
1.3) ,
nicht
vorgenommen
werden.
Eine
Befreiung
von
der
Erfüllung
der
Beitragszeit
gestützt
auf
Art.
14
Abs.
1
AVIG
fällt
somit
ausser
Betracht . 4.
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdeführerin
während
der
vom
2 .
September
2022
bis
1.
September
2024
laufenden
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
weder
die
erforderliche
Mindestbeitragsdauer
von
zwölf
Monaten
erfüllt,
noch
sind
die
Voraussetzungen
für
eine
Befreiung
von
der
Erfüllung
der
Beitragszeit
gegeben.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
ist
demnach
nicht
zu
beanstanden,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Unia
Arbeitslosenkasse - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Amt
für
Arbeit
(AFA) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2024.00249 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 8.
April
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia
Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH
Ost Strassburgstrasse
11,
Postfach
5037,
8021
Zürich
1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
2002,
meldete
sich
am
27.
Juni
2024
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) Thalwil zur
Arbeitsvermittlung
an
(Urk.
10 / 3 )
und
beantragte
ab
1.
September
2024
die
Ausrichtung
von
Arbeitslosenentschädigung
(Urk.
10 / 2-3 ).
Mit
Verfügung
vom
23.
Oktober
2024
(Urk.
10 / 26 )
verneinte
die
Unia
Arbeitslosenkasse
einen
Anspruch
der
Versicherte
auf
Arbeitslosenentschädigung
mit
der
Begründung,
da ss
sie
weder
die
Mindestbeitragszeit
erfüllt
habe ,
noch
ein
Befreiungsgrund
vorliegen
würde .
Die
dagegen
von
der
Versicherten
am
19.
November
2024
erhobene
Einsprache
(Urk.
10/28) ,
wies
die
Unia
Arbeitslosenkasse
mit
Einspracheentscheid
vom
9.
Dezember
2024
ab
(Urk.
10/ 31
=
Urk.
2). 2.
Die
Versicherte
erhob
am
30.
Dezember
2024
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
9.
Dezember
2024
(Urk.
2)
und
beantragte
sinngemäss,
dieser
sei
aufzuheben
und
ihr
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
sei
zu
bestätigen
(Urk.
1) .
Innert
mit
Gerichtsverfügung
vom
10.
Januar
2025
(Urk.
3)
angesetzter
Nachfrist,
reichte
die
Versicherte
ihre
verbesserte
Beschwerdeschrift
(Urk.
5)
ein.
Mit
Beschwerdeantwort
vom
6.
März
2025
(Urk.
9)
beantragte
die
Unia
Arbeitslosenkasse
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
der
Beschwerdeführerin
am
11.
März
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
12). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Nach
Art.
9
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
gelten
-
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
vorsieht
-
für
den
Leistungsbezug
und
für
die
Beitragszeit
zweijährige
Rahmenfristen.
Die
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
beginnt
mit
dem
ersten
Tag,
für
den
sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt
sind
(Art.
9
Abs.
2
AVIG ),
und
die
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
beginnt
zwei
Jahre
vor
diesem
Tag
(Art.
9
Abs.
3
AVIG).
Eine
der
gesetzlichen
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
besteht
darin,
dass
die
versicherte
Person
die
Beitragszeit
erfüllt
hat
(Art.
8
Abs.
1
lit.
e
AVIG).
Die
Beitragszeit
hat
erfüllt,
wer
innerhalb
der
dafür
vorgesehenen
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
(Art.
9
Abs.
3
AVIG)
während
mindestens
zwölf
Monaten
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
(Art.
13
Abs.
1
AVIG).
Die
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
beginnt
zwei
Jahre
vor
dem
Tag,
an
welchem
die
versicherte
Person
sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt
(Art.
9
Abs.
3
in
Verbindung
mit
Abs.
2
AVIG). 1. 2
Von
der
Erfüllung
der
Beitragszeit
befreit
sind
gemäss
Art.
14
Abs.
1
AVIG
Personen,
die
innerhalb
der
Rahmenfrist
(Art.
9
Abs.
3
AVIG)
während
insgesamt
mehr
als
zwölf
Monaten
nicht
in
einem
Arbeitsverhältnis
standen
und
die
Beitragszeit
nicht
erfüllen
konnten
wegen: a.
einer
Schulausbildung,
einer
Umschulung,
einer
Aus-
und
Weiterbildung,
sofern
sie
während
mindestens
zehn
Jahren
in
der
Schweiz
Wohnsitz
hatten; b.
Krankheit
(Art.
3
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts ;
ATSG ),
Unfall
(Art.
4
ATSG)
oder
Mutterschaft
(Art.
5
ATSG),
sofern
sie
während
dieser
Zeit
Wohnsitz
in
der
Schweiz
hatten; c.
eines
Aufenthaltes
in
einer
schweizerischen
Haft-
oder
Arbeitserziehungsanstalt
oder
in
einer
ähnlichen
schweizerischen
Einrichtung.
Nach
dem
klaren
Wortlaut
von
Art.
14
Abs.
1
AVIG
muss
die
versicherte
Person
durch
einen
der
in
dieser
Bestimmung
genannten
Gründe
an
der
Ausübung
einer
beitragspflichtigen
Beschäftigung
gehindert
worden
sein.
Zwischen
dem
Befreiungsgrund
und
der
Nichterfüllung
der
Beitragszeit
muss
ein
Kausalzusammenhang
bestehen.
Dabei
muss
das
Hindernis
während
mehr
als
zwölf
Monaten
bestanden
haben.
1.3
Beitragszeit
und
Zeitperioden,
in
denen
ein
Befreiungsgrund
von
der
Erfüllung
von
der
Beitragszeit
vorliegt,
dürfen
nicht
zusammengezählt
werden
(BGE
141
V
674
E.
4.1
mit
weiteren
Hinweisen;
AVIG-Praxis
ALE
B
170).
Die
Befreiungs tatbestände
von
Art.
14
Abs.
1
AVIG
sind
im
Verhältnis
zur
Beitragszeit
subsi diär.
Sie
gelangen
daher
nur
zur
Anwendung,
wenn
die
in
Art.
13
Abs.
1
AVIG
verlangte
Erfüllung
der
Mindestbeitragszeit
aus
den
in
Art.
14
Abs.
1
AVIG
genannten
Gründen
nicht
möglich
ist
(BGE
141
V
674
E.
2.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_232/2021
vom
8.
Juni
2021
E.
3.1). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
im
Wesentlichen
damit,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
vom
2.
September
2022
bis
1.
September
2024
lediglich
vom
1.
November
2023
bis
31.
August
2024
und
damit
für
zehn
Monate
bei
der
A.___
[richtig:
Z.___ ,
vgl.
Urk.
10/4]
AG
beschäftigt
gewesen
sei
(S.
2
f.
Rz.
7).
Laut
Angaben
der
Beschwerdeführerin
sei
sie
nach
Abschluss
ihrer
Ausbildung
im
Juni
2023
von
Juli
bis
September
2023
nicht
erwerbstätig
und
auf
Reisen
gewesen
(S.
3
Rz.
9).
Hinsichtlich
der
zu
prüfenden
Befreiung
von
der
Mindestbeitragszeit
habe
die
Beschwerdeführerin
in
der
Rahmenfrist
vom
2.
September
2022
bis
1.
Septem ber
2024
während
rund
zehn
Monaten
eine
Vollzeitausbildung
absolviert.
Da
diese
nicht
länger
als
zwölf
Monate
gedauert
habe,
könne
die
Ausbildung
nicht
als
Befreiungsgrund
geltend
gemacht
werden
(S.
3
Rz.
8
und
Rz.
10).
Weitere
Gründe
für
eine
Befreiung
von
der
Erfüllung
der
Betragszeit
hätten
nicht
festgestellt
werden
können.
Zusammenfassend
könne
festgehalten
werden,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Rahmenfrist
vom
2.
September
2022
bis
1.
September
2024
weder
die
zwölf
Monate
Beitragszeit
noch
die
Voraussetzungen
für
die
Befreiung
von
der
Mindestbeitragszeit
erfüllt
habe
(S.
3
Rz.
11-12).
2.2
Dagegen
machte
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
(Urk.
5 )
geltend,
dass
sie
nachweislich
ihre
Ausbildung
erfolgreich
abgeschlossen
und
anschliessend
ein
Praktikum
von
zweimal
drei
Monate n
absolviert
habe .
Daraufhin
sei
sie
zehn
Monate
in
einer
Agentur
beschäftigt
gewesen.
Gemäss
Art.
14
Abs.
1
AVIG
könne
die
Beitragszeit
als
erfüllt
gelten,
wenn
eine
Ausnahmebedingung
vorliege.
Sie
erfülle
die
Voraussetzung
des
mindesten s
zehnjährigen
Wohnsitzes
in
der
Schweiz
und
bitte
darum,
den
Fall
unter
Berücksichtigung
dieser
Regelung
neu
zu
prüfen.
Darüber
hinaus
möchte
sie
betonen,
dass
sie
aktiv
nach
einer
neuen
Anstellung
suche
und
die
Arbeitslosenentschädigung
eine
wichtige
Unterstützung
darstelle,
um
diesen
Übergang
zu
überbrücken.
Sie
bitte
darum,
die
Entscheidung
zu
revidieren
und
ihr
eine
Arbeitslosenentschädigung
zu
gewähren.
3. 3.1
Unter
Hinweis
auf
die
eingangs
erläuterte
Rechtslage
setzt
der
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
voraus,
dass
die
versicherte
Person
die
Beitragszeit
erfüllt
hat
oder
von
der
Beitragspflicht
befreit
ist
( vorstehend
E.
1.1- 2 ). 3.2
Aufgrund
der
vorliegenden
Akten
ausgewiesen
und
seitens
der
Parteien
unbestritten
ist ,
dass
der
Beschwerdeführerin
im
massgeblichen
Zeitraum
für
die
Beitragszeit
vom
2.
September
2022
bis
1.
September
2024
aufgrund
einer
unselbständigen
Erwerbstätigkeit
vom
1.
November
2023
bis
31.
August
2024
bei
der
Z.___
AG
eine
Beitragszeit
vom
zehn
Monaten
anzurechnen
ist
( vgl.
Urk.
10/4-6 ).
Damit
hat
die
Beschwerdeführerin
die
erforderliche
Mindestbeitragszeit
von
zwölf
Monaten
(vorstehend
E.
1.1)
nicht
erfüllt. 3.3
Strittig
und
zu
prüfen
bleibt,
ob
die
Voraussetzungen
für
eine
Befreiung
von
der
Erfüllung
der
Beitragszeit
im
Sinne
von
Art.
14
Abs.
1
AVIG
(vorstehend
E.
1.2)
erfüllt
sind,
wobei
einzig
zur
Diskussion
steht,
ob
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
einer
Ausbildung
an
der
Ausübung
einer
beitragspflichtigen
Beschäftigung
gehindert
war
(lit.
a).
Als
Ausbildung
gilt
in
diesem
Zusammenhang
jede
systematische,
auf
der
Grundlage
eines
ordnungsgemässen
oder
zumindest
faktisch
anerkannten
(üblichen)
Lehrganges
beruhende
Vorbereitung
auf
eine
künftige
Erwerbstätigkeit
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_294/2019
vom
30.
September
2019
E.
3).
D ie
Beschwerdeführer in
hat
vom
1.
August
2019
bis
im
Juli
2023
eine
Grafikerlehre
an
der
B.___
absolviert
(vgl.
Urk.
10/2
Ziff.
31 ,
Urk.
10/20 ) .
Das
Fähigkeitszeugnis
wurde
am
3.
Juli
2023
ausgestellt
(Urk.
10/8).
Mit
Blick
auf
die
am
2.
September
2022
beginnende
Rahmenfrist,
liegt
die
hier
bis
anfangs
Juli
2023
zu
berücksichtigende
Ausbildungsdauer
mit
gut
zehn
Monaten
jedoch
unter
den
für
einen
Befreiungsgrund
erforderlichen
zwölf
Monaten
(vorstehend
E.
1. 2 ) .
Auf
Anfrage
der
Beschwerdegegnerin,
was
die
Beschwerdeführerin
nach
Abschluss
der
Ausbildung
vom
1.
August
bis
31.
Oktober
2023
gemacht
habe,
führte
die se
in
ihrem
Schreiben
vom
22.
Oktober
2024
aus,
d ass
sie
von
Juli
bis
September
2023
auf
Reisen
gewesen
sei
(Urk.
10/25 /2 ).
Dies
stellt
kein
hier
zu
berücksichtigender
Befreiungsgrund
im
Sinne
von
Art.
14
AVIG
(vorstehend
E.
1.2)
dar.
Soweit
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
(vorstehend
E.
2.2)
vor b ringt ,
sie
habe
im
Anschluss
an
die
Ausbildung
noch
zwei
Praktika
absolviert
(vorstehend
E.
2.2) ,
bestätigt
sich
dies
mit
Blick
auf
die
Akten
vom
geltend
gemachten
Zeitraum
her
nicht.
So
lässt
sich
den
Akten
lediglich
entnehmen ,
dass
die
Beschwerd e führerin
während
der
vom
1.
August
2019
bis
anfangs
Juli
2023
dauernden
Ausbildung
an
der
B.___
vom
17.
Januar
bis
31.
März
2022
respektive
bis
31.
August
2022
als
Praktikantin
bei
der
C.___
Gm b H,
D.___
(Urk.
10/17,
Urk.
10/19 ,
Urk.
10/21 ) ,
und
vom
4.
April
bis
30.
Juni
2022
als
Praktikantin
bei
E.___
AG,
D.___ ,
tätig
war
(Urk.
10/16,
Urk.
10/18 ,
Urk.
10/22-23 ).
Diese
Praktika
fallen
nicht
in
den
für
die
Beurteilung
der
Mindestbeitragszeit
respektive
für
das
Vorliegen
eines
Befreiungsgrundes
relevanten
Zeitraum
der
Rahmenfrist
vom
2.
September
2022
bis
1.
September
2024.
Da
die
Beschwerdeführerin
die
Voraussetzung
für
die
Befreiung
von
der
Beitrags zeit ,
konkret
die
in
d ie
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
fallende
Dauer
der
Ausbildung
von
mehr
als
zwölf
Monaten ,
nicht
erfüllt ,
erweist
es
sich
als
unerheblich,
dass
sie
-
wie
sie
geltend
machte
(vorstehend
E.
2.2)
-
schon
seit
über
zehn
Jahren
Wohnsitz
in
der
Schweiz
hat .
Eine
Addition
de r
Dauer
der
Ausübung
der
beitragspflichtigen
Beschäftigung
mit
der
Ausbildungszeit
darf,
wie
ausgeführt
(vorstehend
E.
1.3) ,
nicht
vorgenommen
werden.
Eine
Befreiung
von
der
Erfüllung
der
Beitragszeit
gestützt
auf
Art.
14
Abs.
1
AVIG
fällt
somit
ausser
Betracht . 4.
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdeführerin
während
der
vom
2 .
September
2022
bis
1.
September
2024
laufenden
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
weder
die
erforderliche
Mindestbeitragsdauer
von
zwölf
Monaten
erfüllt,
noch
sind
die
Voraussetzungen
für
eine
Befreiung
von
der
Erfüllung
der
Beitragszeit
gegeben.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
ist
demnach
nicht
zu
beanstanden,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Unia
Arbeitslosenkasse - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Amt
für
Arbeit
(AFA) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan